Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Baugenehmigung für die Errichtung einer zeitlich befristeten Containeranlage für Asylbewerber.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …, Gemarkung …

Mit Bescheid vom 26. August 2016 erteilte das Landratsamt … dem Beigeladenen eine bis zum 31. Juni 2019 befristete Teilbaugenehmigung zur Errichtung einer zeitlich befristeten Containeranlage für 96 Personen auf dem Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …, die die Bodenplanie, die Herstellung der Fundamente sowie die Herstellung der technischen Infrastruktur umfasste.

Der Kläger haben am 5. September 2016 durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben lassen (M 11 K 16.4027). Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (M 11 SN 16.4026) wurde vom Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 28. September 2016 abgelehnt.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 erteilte das Landratsamt … dem Beigeladenen einen bis zum 30. September 2019 befristeten Baugenehmigungsbescheid zur Errichtung einer zeitlich befristeten Containeranlage für 96 Personen auf dem o.a. Grundstück.

Die Kläger haben gegen den Bescheid durch ihren Bevollmächtigten am 4. November 2016 Klage erhoben.

Die Kläger beantragen,

den Baugenehmigungsbescheid vom 10. Oktober 2016 aufzuheben.

Sie machen eine institutionelle Befangenheit des Landratsamtes sowie einen Verstoß gegen das Gebot der Fairness geltend. Der Erlass der Teilbaugenehmigung sei unzulässig gewesen. Es fehle eine erschließungsrechtliche und verkehrsrechtliche Beurteilung, eine Beurteilung zu den Abstandsflächen sowie eine Interessenabwägung im Verhältnis zur Bestandsbebauung. Die Kläger rügen die unzureichende Straßen- und Abwassererschließung und machen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots geltend. Zudem wird eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs geltend gemacht. Außerdem wenden sich die Kläger gegen die Standortentscheidung. Die Baugenehmigung spreche von einer „Errichtung einer zeitlich befristeten Containeranlage für 96 Personen bis 30.09.2019“ und entspreche nicht den Anforderungen des § 246 BauGB, der auf die Zulassung von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende beschränkt sei, aber nicht die unbenannte Unterbringung einer größeren Anzahl von Wohnungslosen umfasse. Eine möglicherweise länger als drei Jahre anstehende Flüchtlingsunterkunft stelle eine massive Abwertung des klägerischen Grundstücks dar und bedeute einen enteignungsgleichen Eingriff.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Kammer hat am 14. September 2017 das gegenständliche Grundstück und die nähere Umgebung in Augenschein genommen und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zum Augenscheinstermin und zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diesem und in den Parallelverfahren M 11 K 16.4747 und M 11 K 16.5030, in den Verfahren gegen die Teilbaugenehmigung M 11 K 16.4021, M 11 K 16.4024 und M 11 K 16.4027, in den jeweils zugehörigen Eilverfahren M 11 SN 16.4022, M 11 SN 16.4023 und M 11 SN 16.4026, sowie auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kläger werden durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nachbarn können eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Hinzukommen muss, dass die Baugenehmigung gerade deshalb rechtswidrig ist, weil Rechte, die dem individuellen Schutz Dritter, d.h. gerade dem Schutz des Klage führenden Nachbarn dienen, verletzt sind.

Hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensfehlers wegen einer institutionellen Befangenheit des Landratsamtes und einem nicht ordnungsgemäße Verfahren im Hinblick auf das Fairnessgebot ist bereits nicht erkennbar, welche Rechtsvorschrift insoweit verletzt sein soll. Die insoweit maßgeblichen Art. 20, 21 BayVwVfG enthalten nur ein auf das Handeln bestimmter natürlicher Personen oder Amtsträger abzielendes individuelles Mitwirkungs- und Betätigungsverbot. Eine institutionelle Befangenheit einer Behörde kennt die Rechtsordnung nicht. Dass eine Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch in eigenen Angelegenheiten entscheidet, ist demnach nicht zu beanstanden. Die Zuständigkeitsordnung darf zwar nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Gebot des fairen Verfahrens verstoßen. Betroffene sind aber durch die Möglichkeit der Nachprüfung der nach außen wirksamen Behördenentscheidungen in aller Regel hinreichend dagegen geschützt, ob Behörde und öffentliche Rechtsträger ihren „Eigeninteressen“ rechtswidrig den Vorzug gegeben haben oder eine rechtserhebliche Interessenkollision bestanden hat (vgl. zu einer Planfeststellung BVerwG, U.v. 16.6.2016 – 9 A 4/15 – juris Rn. 29; allgemein Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 20 Rn. 8). Das gilt in besonderer Weise für eine gerichtlich vollständig nachprüfbare gebundene Entscheidung wie eine Baugenehmigung.

Die angefochtene Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Nach Maßgabe der Klagebegründung streitig ist allein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, das sich bei der Erteilung der Baugenehmigung im Außenbereich befand, richtet sich nach § 35 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 246 Abs. 13 BauGB.

Die Rügen zum Inhalt der Baugenehmigung greifen nicht durch.

Genehmigt wurde nach Maßgabe der im Bescheid ausdrücklich in Bezug genommenen Bauvorlagen sowie der Gründe eine zeitlich befristete Containeranlage für 96 Asylbewerber. Eine Genehmigung für sonstige Personen wurde nicht erteilt, die erteilte Genehmigung ist insoweit auch ausreichend bestimmt. Der Inhalt einer Baugenehmigung ist durch Auslegung nach den auf öffentlich-rechtliche Willenserklärungen entsprechend anzuwendenden Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Maßgebend ist der erklärte Wille der Behörde, wie er bei objektiver Würdigung vom Standpunkt des Adressaten (bzw. der betroffenen Nachbarn) zu verstehen ist. Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswerts der Baugenehmigung sind in erster Linie die Bezeichnung und die Regelungen im Baugenehmigungsbescheid einschließlich der in Bezug genommenen Bauvorlagen und weiteren Unterlagen, aber auch sonstige den Beteiligten bekannte oder erkennbare Umstände heranzuziehen (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2016 – 8 ZB 15.50 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die für den Außenbereich maßgeblichen Regelungen zur Zulässigkeit von Vorhaben zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden in § 246 Abs. 9 und 13 BauGB ausschließlich öffentlichen Interessen dienen und keinen über die Regelungen des § 35 BauGB hinausgehenden Nachbarschutz vermitteln. Eine vom Klägervertreter im Zusammenhang mit dem Inhalt der Baugenehmigung in Bezug genommene Entscheidung der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts München (U.v. 19.12.2016 – M 8 K 15.5442) ist mit der vorliegenden Fallkonstellation erkennbar nicht vergleichbar.

Die Kläger werden durch die Baugenehmigung nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Der – über das Rücksichtnahmegebot hinausgehende - Gebietserhaltungsanspruch knüpft an die Gebietsverträglichkeit von Vorhaben an und beruht auf der rechtlichen Schicksalsgemeinschaft und dem sich daraus ergebenden wechselseitigen Austauschverhältnis der in einem festgesetzten oder faktischen Baugebiet befindlichen Grundstücke. Er ist im Ergebnis darauf gerichtet, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig sind und setzt voraus, dass die Grundstücke im selben Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung liegen (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - juris Rn. 13 und 23).

Da sich das streitige Vorhaben im Zeitpunkt der Genehmigung im Außenbereich befand, eine Prüfung der Gebietsverträglichkeit daher bereits denklogisch nicht erfolgen konnte, fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für eine Verletzung von Regelungen zur gebietsverträglichen Nutzungsart.

Ob und in welchen Konstellationen eine Vorwirkung des Gebietserhaltungsanspruchs auf Außenbereichsvorhaben im Ortsrandbereich aufgrund ihrer möglichen Prägung auf und durch den angrenzenden Bebauungszusammenhang nach ihrer Verwirklichung in Betracht zu ziehen ist, kann dahinstehen. Auch wenn man hiervon zugunsten der Kläger ausgehen würde, ergäbe sich nichts anderes. Das Vorhaben befindet sich auch nach der Errichtung im Außenbereich, da es keinem Bebauungszusammenhang angehört. Nördlich, westlich und südlich der Anlage befindet sich keinerlei Bebauung. Des Weiteren ist das zeitlich befristet genehmigte Vorhaben schon nach seiner Containerbauweise nicht geeignet, den Eindruck einer dauerhaften Prägung der näheren Umgebung zu vermitteln und Teil des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB zu werden. Im Übrigen hebt sich das Vorhaben aufgrund seiner abgesetzten Lage und nach dem äußeren Erscheinungsbild, insbesondere seiner Containerbauweise, deutlich von der Wohnbebauung östlich der … Straße ab. Selbst wenn man es in den Bebauungszusammenhang einbeziehen würde, könnte man es nicht als Teil eines faktischen Baugebiets östlich der … Straße ansehen.

Das Vorhaben verletzt auch nicht das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot und lässt keine schädlichen Umwelteinwirkungen erwarten.

Maßgeblich sind ausschließlich solche Störungen und Belästigungen, die nach Maßgabe der erteilten Baugenehmigung vorhabensbezogen zu erwarten sind. Mögliche verhaltensbezogene Konflikte mit den Bewohnern der Unterkunft sind nicht Gegenstand der baurechtlichen Prüfung - das Bauplanungsrecht gewährleistet keinen allgemeinen „Milieuschutz“ vor abweichenden Lebensgewohnheiten von Asylbewerbern (BVerwG, U.v. 23.8.1996 – 4 C 13/94 – juris Rn. 72). Das Vorhaben lässt dementsprechend keine unzumutbaren Störungen oder Belästigungen erwarten. Gegen etwaige Störungen dieser Art kann im öffentlich-rechtlichen Bereich nur auf sicherheitsrechtlicher Grundlage eingeschritten werden.

Die von den Klägern geltend gemachte unzureichende Wege- und Abwassererschließung verletzt keine Nachbarrechte. Die nach § 35 BauGB für Außenbereichsvorhaben gesicherte Erschließung dient ausschließlich öffentlichen Interessen und hat – abgesehen vom Rücksichtnahmegebot – keine nachbarschützende Wirkung. Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch eine nicht ausreichende Erschließung ist nichts ersichtlich. Das Vorhaben ist wegemäßig ausreichend erschlossen. Die Erschließung erfolgt über die angrenzende … Straße, die ohne weiteres in der Lage ist, den allenfalls geringen zusätzlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen aufzunehmen. Die Herstellung eines Anschlusses an einen benutzbaren Abwasserkanal und die Abnahme durch den Eigentümer des Kanals wurde in dem angefochtenen Bescheid als Bedingung für den Gebäudebezug aufgenommen. Anhaltspunkte für eine unzureichende Abwasserentsorgung der bereits im Jahr 2016 bezogenen Unterkunft bestehen nicht.

Schließlich ist es unerheblich, ob das Grundstück der Kläger infolge der zugelassenen Nutzung des Nachbargrundstücks eine Wertminderung erfahren hat. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebotes gebotene Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Zu fragen ist, ob die zugelassene Nutzung zu einer - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen - unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede - auch eine legale - Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. Das ist hier nicht der Fall. Da insoweit mit dem drittschützenden Rücksichtnahmegebot auch eine den Inhalt des Eigentums bestimmende gesetzliche Regelung vorhanden ist, besteht ein Abwehranspruch unmittelbar aus Art. 14 GG ebenfalls nicht (BVerwG, U.v. 23.8.1996 a.a.O. – juris Rn.73).

Die von den Klägern beanstandete Standortentscheidung ist für die bauplanungsrechtliche Beurteilung nicht erheblich, die in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Regelung des § 246 Abs. 14 BauGB findet wegen der Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 246 Abs. 13 BauGB keine Anwendung.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Teilbaugenehmigung, die der Antragsgegner (Landratsamt ...; im Folgenden Landratsamt) dem Beigeladenen (Landkreis ...) zur Errichtung einer zeitlich befristeten Containeranlage für 96 Personen bis zum 31. Juni 2019 auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... erteilt hat. Die Teilbaugenehmigung umfasst die Bodenplanie, die Herstellung der Fundamente sowie die Herstellung der technischen Infrastruktur.

Am 5. August 2016 beantragte der Beigeladene (Landkreis ...) bei der Gemeinde ... die streitgegenständliche Baugenehmigung.

Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Gemeinde ... dem Antragsgegner mit, dass keine Einwände geltend gemacht würden.

In den Akten befindet sich ein Gutachten vom 25. Juli 2016 des Ingenieurbüros .... Aus dem Gutachten ergibt sich, dass eine Versickerung des Regenwassers sehr gut möglich sei.

Die wasserwirtschaftliche Stellungnahme des Antragsgegners vom 24. August 2016 ergibt, dass dem Bauvorhaben aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt werden könne, wenn bestimmte Auflagen erfüllt würden. So sei das Vorhaben an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation und die zentrale Trinkwasserversorgung anzuschließen.

Für die Planung und Errichtung der Anlagen der Niederschlagsbeseitigung seien die technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser zu beachten.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 26. August 2016 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen eine Teilbaugenehmigung zur Bodenplanie, Herstellung der Fundamente sowie die Herstellung der technischen Infrastruktur. Es wurden die von der wasserwirtschaftlichen Stelle des Landratsamtes geforderten Auflagen beigefügt.

Am 5. September 2016 ließ der Antragsteller Klage erheben (M 11 K 16.4021) und beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. August 2016 anzuordnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

Der Kläger wohne in der ...-Straße, in der Nähe des Bauvorhabens. Der Bescheid sei fehlerhaft. Der Eingabeplan vom 26. Juli 2016, der zum Bestandteil des Genehmigungsbescheides gemacht worden sei, habe dem Bescheid nicht beigelegen. Auch sei eine Teilbaugenehmigung nach Art. 70 BayBO unzulässig gewesen. Eine solche hätte nur ergehen dürfen, „wenn und soweit die Genehmigungsfähigkeit der baulichen Anlage nicht von der künftigen Nutzung abhänge“. Gerade im gegenständlichen Fall hänge jedoch die Genehmigungsfähigkeit der geplanten Anlage von ihrer künftigen Nutzung ab, was der Teilgenehmigungsbescheid vollständig übersehe. Die Anlage solle nämlich im nichtbebauten Außenbereich errichtet werden und sei nur ausnahmsweise nach dem eilig neu geschaffenen § 246 Abs. 13 BauGB zulässig. Wäre es keine Flüchtlingsunterkunft, dürfte sie unter diesen Voraussetzungen schon gar nicht im Außenbereich gebaut werden. Da die Zulässigkeit der Anlage von ihrer zukünftigen Nutzung abhänge, sei eine Teilbaugenehmigung zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich unzulässig. Zudem liege ein Musterfall der institutionellen Befangenheit im Sinne des § 20 VwVfG vor. Es handele sich sozusagen um eine „unzulässige Richterschaft in eigener Sache“ (Kopp/Ramsauer, Rn. 9 c zu § 20 VwVfG). Dass eine institutionelle Befangenheit vorliege, ergebe sich daraus, dass das Landratsamt dem Landrat eine Baugenehmigung erteilt habe. Zudem fehle es an einer erschließungs- und verkehrsrechtlichen Beurteilung, einer Beurteilung der Abstandsflächen und einer Interessenabwägung im Verhältnis zur Bestandsbebauung.

Es sollen 64 Container errichtet werden. Es sei ein Zuwachs von 96 Flüchtlingen zu erwarten. An der ...-Straße lebten aber bisher weniger als 70 Personen. Die ...-Straße sei eine kleine gemütliche Sackstraße, die keine Durchfahrt mit PKWs ermögliche, sondern an ihrem Ende nur einen schmalen Fußweg zur dortigen Bushaltestelle und zur dort durchlaufenden Durchgangsstraße enthalte. Die Nutzung der Straße sei mit ihren etwa 70 Anliegern bereits jetzt an der Grenze. Es müssten sich in Zukunft nicht 100 Leute und der Anliegerverkehr eine Anliegerstraße teilen, sondern 170 Leute und der Anliegerverkehr. Eine Besichtigung der Örtlichkeiten habe ergeben, dass auch die Kanalisation überlastet sei. Es sei durch die Löcher des Kanaldeckels Wasser nach außen gedrungen. Die Kanalisation werde vollständig zusammenbrechen.

Das Vorhaben verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, wenn ohne nähere Untersuchung die ...-Straße und der Kanal mehr als einer doppelten Belastung ausgesetzt würden. Die ausreichende Erschließung sei nicht gesichert.

Die ...straße, an der das Flüchtlingsheim errichtet werden solle, sei durch landwirtschaftlichen Verkehr mit Schwerlastfahrzeugen und Pendlern nach ... stark befahren und diene als Schleichweg nach .... Vor der Flüchtlingsunterkunft befinde sich kein Gehsteig. Dadurch entstehe ein Gefahrenpotential. Es bestehe ein Abwägungsdefizit, denn der bestehende Platz der Zeltstadt für Flüchtlinge hätte durchaus für das Containerdorf weiter genutzt werden können.

Mit weiterem Schreiben vom 6. September 2016 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit:

Der Antragsteller sei Eigentümer des von ihm bewohnten Hauses.

Mit Schriftsätzen vom 20. September 2016 und 22. September 2016 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt er aus:

Das Grundstück des Antragstellers befände sich gegenüber dem Vorhaben auf der anderen Seite der ...straße in einem reinen Wohngebiet. Eine Teilbaugenehmigung setze voraus, dass das Vorhaben an sich grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche und mithin grundsätzlich genehmigungsfähig sei. Bei dieser Beurteilung sei maßgeblich, dass ein vorläufiges positives Gesamturteil der Genehmigungsprüfung zugrunde liege. Im Detail müsse die Genehmigungsfähigkeit für die einzelnen Teile des Vorhabens nicht feststehen. Das Bauvorhaben befinde sich im Außenbereich. Es sei ein nichtprivilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Nach § 246 Abs. 13 BauGB könnten Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbewerber als „sonstige Verfahren“ im Einzelfall zugelassen werden. Dem Vorhaben könne nicht entgegengehalten werden, dass es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufe (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB). Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Von der Anlage gingen bei bestimmungsgemäßer Nutzung keine unzumutbaren Störungen für den Antragsteller aus. Bei der für 96 Asylbewerber geplanten zweigeschossigen Unterkunft mit einer Grundfläche von etwa 480 m² zu Wohnzwecken und dem einstöckigen Sozialblock mit einer Grundfläche von 120 m² handele es sich um eine „Anlage für soziale Zwecke“, die im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung im Innenbereich grundsätzlich - auch im Allgemeinen Wohngebiet - zulässig wäre. Die vorhandene Erschließungsstraße werde durch den verursachten Verkehr nicht mehr als das Doppelte überfrachtet, wie der Antragstellervertreter vortrage, da durch die Asylbewerber mangels Verfügbarkeit eigener PKWs kein relevant erhöhtes Verkehrsaufkommen zu erwarten sei. Damit seien auch die im Zusammenhang mit der geplanten Unterkunft verbundenen Lärmauswirkungen des An- und Abfahrtsverkehrs nicht unzumutbar. Etwaige, vom Antragsteller befürchtete, rein verhaltensbedingte Störungen ohne bodenrechtliche Relevanz seien nicht Gegenstand bauplanungsrechtlicher Betrachtungen.

Die Niederschlagsbeseitigung erfolge durch Versickerung auf dem Baugrundstück. Dass dies möglich sei, zeige der durchgeführte Sickerversuch des Ingenieurbüros .... Zur Sicherung der Abwasserbeseitigung sei im Vorfeld Kontakt mit dem örtlichen Abwasserverband aufgenommen worden. Eine Abwasserbeseitigung sei möglich. Tatsächlich seien zwei Kanäle für die Abwasserbeseitigung im Nähebereich des Baugrundstücks vorhanden. Eine Beurteilung hinsichtlich der einzuhaltenden Abstandsflächen sei im Rahmen der erlassenen Teilbaugenehmigung nicht erforderlich. Der Abstandsflächennachweis erfolge im Baugenehmigungsverfahren, in welchem die Containeranlage an sich geprüft werde. Es werde ferner darauf hingewiesen, dass § 246 Abs. 13 BauGB - anders als § 246 Abs. 14 BauGB - nicht ausdrücklich die Prüfung geeigneter Standortalternativen fordere. Im Übrigen sei eine personelle Befangenheit im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da eine persönliche Trennung zwischen Bauantragsteller und Baugenehmigungsbehörde gewährleistet sei.

Mit weiterem Schreiben vom 26. September 2016 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers eine Stellungnahme einer Fachfirma für Abwasserbeseitigung vom 20. September 2016 vor. Der Gutachter beschreibt darin die Kanäle. Er teilt mit, dass in der Siedlung von Rückstauereignissen berichtet worden sei. Aufgrund der im Bestand aufgetretenen Probleme sei zu befürchten, dass sich die Überflutung verschärfe. Es solle beim Kanalnetzbetreiber erfragt werden, ob und wenn ja wie sich die Situation durch den Anschluss der Flüchtlingsunterkunft verändere.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten in den Verfahren M 11 K 16.4021, M 11 SN 16.4022, M 11 SN 16.4023, M 11 K 16.4024, M 11 SN 16.4026, M 11 K 16.4027 Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Dritten, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an.

Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung des Rechtsbehelfs ergibt, dass dieser letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.7.1973 - 1 BvR 155/73 -, 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35, 382; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.1.1991 - 14 CS 90.3166 -, BayVBl 1991, 275).

Die im Eilverfahren auch ohne Durchführung eines Augenscheins mögliche Überprüfung der Angelegenheit anhand der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten samt Plänen ergibt, dass die Klage des Antragstellers in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Grundsätzlich ist die Teilbaugenehmigung gemäß Art. 70 BayBO in gleicher Weise wie die Baugenehmigung anfechtbar. Für Rechtsbehelfe gegen die Teilbaugenehmigung gelten daher die gleichen Grundsätze wie für Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung selbst.

Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Nachbarn - wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt - eine (Teil-)Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektivöffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22.75, BVerwGE 52, 122).

Vorliegend verletzt die angefochtene (Teil-)Baugenehmigung den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich hier nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB i. V. m. § 246 Abs. 13 BauGB.

Das Erfordernis der gesicherten Erschließung im Sinne von § 35 BauGB dient allein dem öffentlichen Interesse. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Notwegerecht zulasten des Antragstellers ausgelöst wird. Insoweit kann er sich auf eine eventuell fehlende gesicherte Erschließung nicht berufen.

Das Vorhaben ist auch voraussichtlich nicht rücksichtslos. Insbesondere sind wohl keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zu erwarten.

Wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, ist schon nicht zu erwarten, dass ein erheblich größerer KFZ-Verkehr durch das Vorhaben entsteht, da die Bewohner selbst keine Autos zur Verfügung haben werden.

Daher wird es auch keine unzumutbaren Verkehrsgeräusche für die Nachbarn geben.

Ob aufgrund des behaupteten landwirtschaftlichen Verkehrs wegen des fehlenden Gehsteiges Gefahren für die Bewohner entstehen, entfaltet keinen Drittschutz für den Antragsteller.

Nach den Stellungnahmen der Fachstelle „Wasserrecht“ des Antragsgegners ist nicht zu erwarten, dass eine Überlastung des Kanals zu befürchten ist.

Aus der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme ergibt sich auch keine andere Bewertung. Der Gutachter geht von der Aussage des Antragstellers aus, dass es bereits zur Überlastung des Kanals gekommen sei. Ob dies zutrifft, ist schon unklar. Zudem wird auch geraten, den Kanalnetzbetreiber zu befragen, ob und was sich durch den Anschluss der Containeranlage ändere. Daraus ist zu schließen, dass sich die Stellungnahme nur auf Vermutungen, ohne die näheren Umstände eines Anschlusses an den Kanal zu kennen, stützt.

Sollte es tatsächlich zu Problemen auf dem Grundstück des Antragstellers kommen, müsste er gegebenenfalls bauaufsichtliche Maßnahmen einfordern oder zivilrechtliche Schritte einleiten.

Da lediglich die Bodenplanie, Fundamentierung und die Herstellung der technischen Infrastruktur genehmigt wurde, ist der von dem Bevollmächtigten des Antragstellers gerügte Art. 70 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht einschlägig.

Der Bauantrag wurde vom Landrat und der Baugenehmigungsbescheid von einem anderen Mitarbeiter im Landratsamt unterschrieben, daher wurde Art. 20 BayVwVfG bzw. § 20 VwVfG nicht verletzt.

Aus § 246 Abs. 13 BauGB ist nicht ersichtlich, dass der Bauherr im Rahmen einer Ermessenserwägung den für den Antragsteller günstigsten Standort - wie zum Beispiel den angesprochenen Zeltplatz - wählen muss.

Bei einer zweigeschossigen Containerbebauung ist aufgrund des genehmigten Planes zu erkennen, dass ein ausreichender Abstand zum Grundstück des Antragstellers bestehen dürfte und demnach eine Verletzung von Abstandsflächen im Sinne des Art. 6 BayBO nicht zu erwarten ist.

Es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, warum das Vorhaben rücksichtslos sein sollte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Teilbaugenehmigung, die der Antragsgegner (Landratsamt ...; im Folgenden Landratsamt) dem Beigeladenen (Landkreis ...) zur Errichtung einer zeitlich befristeten Containeranlage für 96 Personen bis zum 31. Juni 2019 auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... erteilt hat. Die Teilbaugenehmigung umfasst die Bodenplanie, die Herstellung der Fundamente sowie die Herstellung der technischen Infrastruktur.

Am 5. August 2016 beantragte der Beigeladene (Landkreis ...) bei der Gemeinde ... die streitgegenständliche Baugenehmigung.

Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Gemeinde ... dem Antragsgegner mit, dass keine Einwände geltend gemacht würden.

In den Akten befindet sich ein Gutachten vom 25. Juli 2016 des Ingenieurbüros .... Aus dem Gutachten ergibt sich, dass eine Versickerung des Regenwassers sehr gut möglich sei.

Die wasserwirtschaftliche Stellungnahme des Antragsgegners vom 24. August 2016 ergibt, dass dem Bauvorhaben aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt werden könne, wenn bestimmte Auflagen erfüllt würden. So sei das Vorhaben an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation und die zentrale Trinkwasserversorgung anzuschließen.

Für die Planung und Errichtung der Anlagen der Niederschlagsbeseitigung seien die technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser zu beachten.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 26. August 2016 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen eine Teilbaugenehmigung zur Bodenplanie, Herstellung der Fundamente sowie die Herstellung der technischen Infrastruktur. Es wurden die von der wasserwirtschaftlichen Stelle des Landratsamtes geforderten Auflagen beigefügt.

Am 5. September 2016 ließ der Antragsteller Klage erheben (M 11 K 16.4024) und beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. August 2016 anzuordnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

Der Kläger wohne in der ...-Straße, in der Nähe des Bauvorhabens. Der Bescheid sei fehlerhaft. Der Eingabeplan vom 26. Juli 2016, der zum Bestandteil des Genehmigungsbescheides gemacht worden sei, habe dem Bescheid nicht beigelegen. Auch sei eine Teilbaugenehmigung nach Art. 70 BayBO unzulässig gewesen. Eine solche hätte nur ergehen dürfen, „wenn und soweit die Genehmigungsfähigkeit der baulichen Anlage nicht von der künftigen Nutzung abhänge“. Gerade im gegenständlichen Fall hänge jedoch die Genehmigungsfähigkeit der geplanten Anlage von ihrer künftigen Nutzung ab, was der Teilgenehmigungsbescheid vollständig übersehe. Die Anlage solle nämlich im nichtbebauten Außenbereich errichtet werden und sei nur ausnahmsweise nach dem eilig neu geschaffenen § 246 Abs. 13 BauGB zulässig. Wäre es keine Flüchtlingsunterkunft, dürfte sie unter diesen Voraussetzungen schon gar nicht im Außenbereich gebaut werden. Da die Zulässigkeit der Anlage von ihrer zukünftigen Nutzung abhänge, sei eine Teilbaugenehmigung zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich unzulässig. Zudem liege ein Musterfall der institutionellen Befangenheit im Sinne des § 20 VwVfG vor. Es handele sich sozusagen um eine „unzulässige Richterschaft in eigener Sache“ (Kopp/Ramsauer, Rn. 9 c zu § 20 VwVfG). Dass eine institutionelle Befangenheit vorliege, ergebe sich daraus, dass das Landratsamt dem Landrat eine Baugenehmigung erteilt habe. Zudem fehle es an einer erschließungs- und verkehrsrechtlichen Beurteilung, einer Beurteilung der Abstandsflächen und einer Interessenabwägung im Verhältnis zur Bestandsbebauung.

Es sollen 64 Container errichtet werden. Es sei ein Zuwachs von 96 Flüchtlingen zu erwarten. An der ...-Straße lebten aber bisher weniger als 70 Personen. Die ...-Straße sei eine kleine gemütliche Sackstraße, die keine Durchfahrt mit PKWs ermögliche, sondern an ihrem Ende nur einen schmalen Fußweg zur dortigen Bushaltestelle und zur dort durchlaufenden Durchgangsstraße enthalte. Die Nutzung der Straße sei mit ihren etwa 70 Anliegern bereits jetzt an der Grenze. Es müssten sich in Zukunft nicht 100 Leute und der Anliegerverkehr eine Anliegerstraße teilen, sondern 170 Leute und der Anliegerverkehr. Eine Besichtigung der Örtlichkeiten habe ergeben, dass auch die Kanalisation überlastet sei. Es sei durch die Löcher des Kanaldeckels Wasser nach außen gedrungen. Die Kanalisation werde vollständig zusammenbrechen.

Das Vorhaben verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, wenn ohne nähere Untersuchung die ...-Straße und der Kanal mehr als einer doppelten Belastung ausgesetzt würden. Die ausreichende Erschließung sei nicht gesichert.

Die ...straße, an der das Flüchtlingsheim errichtet werden solle, sei durch landwirtschaftlichen Verkehr mit Schwerlastfahrzeugen und Pendlern nach ... stark befahren und diene als Schleichweg nach .... Vor der Flüchtlingsunterkunft befinde sich kein Gehsteig. Dadurch entstehe ein Gefahrenpotential. Es bestehe ein Abwägungsdefizit, denn der bestehende Platz der Zeltstadt für Flüchtlinge hätte durchaus für das Containerdorf weiter genutzt werden können.

Mit weiterem Schreiben vom 6. September 2016 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit:

Der Antragsteller sei Eigentümer des von ihm bewohnten Hauses.

Mit Schriftsätzen vom 20. September 2016 und 22. September 2016 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt er aus:

Das Grundstück des Antragstellers befände sich gegenüber dem Vorhaben auf der anderen Seite der ...straße in einem reinen Wohngebiet. Eine Teilbaugenehmigung setze voraus, dass das Vorhaben an sich grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche und mithin grundsätzlich genehmigungsfähig sei. Bei dieser Beurteilung sei maßgeblich, dass ein vorläufiges positives Gesamturteil der Genehmigungsprüfung zugrunde liege. Im Detail müsse die Genehmigungsfähigkeit für die einzelnen Teile des Vorhabens nicht feststehen. Das Bauvorhaben befinde sich im Außenbereich. Es sei ein nichtprivilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Nach § 246 Abs. 13 BauGB könnten Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbewerber als „sonstige Verfahren“ im Einzelfall zugelassen werden. Dem Vorhaben könne nicht entgegengehalten werden, dass es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufe (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB). Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Von der Anlage gingen bei bestimmungsgemäßer Nutzung keine unzumutbaren Störungen für den Antragsteller aus. Bei der für 96 Asylbewerber geplanten zweigeschossigen Unterkunft mit einer Grundfläche von etwa 480 m² zu Wohnzwecken und dem einstöckigen Sozialblock mit einer Grundfläche von 120 m² handele es sich um eine „Anlage für soziale Zwecke“, die im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung im Innenbereich grundsätzlich - auch im Allgemeinen Wohngebiet - zulässig wäre. Die vorhandene Erschließungsstraße werde durch den verursachten Verkehr nicht mehr als das Doppelte überfrachtet, wie der Antragstellervertreter vortrage, da durch die Asylbewerber mangels Verfügbarkeit eigener PKWs kein relevant erhöhtes Verkehrsaufkommen zu erwarten sei. Damit seien auch die im Zusammenhang mit der geplanten Unterkunft verbundenen Lärmauswirkungen des An- und Abfahrtsverkehrs nicht unzumutbar. Etwaige, vom Antragsteller befürchtete, rein verhaltensbedingte Störungen ohne bodenrechtliche Relevanz seien nicht Gegenstand bauplanungsrechtlicher Betrachtungen.

Die Niederschlagsbeseitigung erfolge durch Versickerung auf dem Baugrundstück. Dass dies möglich sei, zeige der durchgeführte Sickerversuch des Ingenieurbüros .... Zur Sicherung der Abwasserbeseitigung sei im Vorfeld Kontakt mit dem örtlichen Abwasserverband aufgenommen worden. Eine Abwasserbeseitigung sei möglich. Tatsächlich seien zwei Kanäle für die Abwasserbeseitigung im Nähebereich des Baugrundstücks vorhanden. Eine Beurteilung hinsichtlich der einzuhaltenden Abstandsflächen sei im Rahmen der erlassenen Teilbaugenehmigung nicht erforderlich. Der Abstandsflächennachweis erfolge im Baugenehmigungsverfahren, in welchem die Containeranlage an sich geprüft werde. Es werde ferner darauf hingewiesen, dass § 246 Abs. 13 BauGB - anders als § 246 Abs. 14 BauGB - nicht ausdrücklich die Prüfung geeigneter Standortalternativen fordere. Im Übrigen sei eine personelle Befangenheit im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da eine persönliche Trennung zwischen Bauantragsteller und Baugenehmigungsbehörde gewährleistet sei.

Mit weiterem Schreiben vom 26. September 2016 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers eine Stellungnahme einer Fachfirma für Abwasserbeseitigung vom 20. September 2016 vor. Der Gutachter beschreibt darin die Kanäle. Er teilt mit, dass in der Siedlung von Rückstauereignissen berichtet worden sei. Aufgrund der im Bestand aufgetretenen Probleme sei zu befürchten, dass sich die Überflutung verschärfe. Es solle beim Kanalnetzbetreiber erfragt werden, ob und wenn ja wie sich die Situation durch den Anschluss der Flüchtlingsunterkunft verändere.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten in den Verfahren M 11 K 16.4021, M 11 SN 16.4022, M 11 SN 16.4023, M 11 K 16.4024, M 11 SN 16.4026, M 11 K 16.4027 Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Dritten, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an.

Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung des Rechtsbehelfs ergibt, dass dieser letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.7.1973 - 1 BvR 155/73 -, 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35, 382; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.1.1991 - 14 CS 90.3166 -, BayVBl 1991, 275).

Die im Eilverfahren auch ohne Durchführung eines Augenscheins mögliche Überprüfung der Angelegenheit anhand der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten samt Plänen ergibt, dass die Klage des Antragstellers in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Grundsätzlich ist die Teilbaugenehmigung gemäß Art. 70 BayBO in gleicher Weise wie die Baugenehmigung anfechtbar. Für Rechtsbehelfe gegen die Teilbaugenehmigung gelten daher die gleichen Grundsätze wie für Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung selbst.

Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Nachbarn - wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt - eine (Teil-)Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektivöffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22.75, BVerwGE 52, 122).

Vorliegend verletzt die angefochtene (Teil-)Baugenehmigung den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich hier nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB i. V. m. § 246 Abs. 13 BauGB.

Das Erfordernis der gesicherten Erschließung im Sinne von § 35 BauGB dient allein dem öffentlichen Interesse. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Notwegerecht zulasten des Antragstellers ausgelöst wird. Insoweit kann er sich auf eine eventuell fehlende gesicherte Erschließung nicht berufen.

Das Vorhaben ist auch voraussichtlich nicht rücksichtslos. Insbesondere sind wohl keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zu erwarten.

Wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, ist schon nicht zu erwarten, dass ein erheblich größerer KFZ-Verkehr durch das Vorhaben entsteht, da die Bewohner selbst keine Autos zur Verfügung haben werden.

Daher wird es auch keine unzumutbaren Verkehrsgeräusche für die Nachbarn geben.

Ob aufgrund des behaupteten landwirtschaftlichen Verkehrs wegen des fehlenden Gehsteiges Gefahren für die Bewohner entstehen, entfaltet keinen Drittschutz für den Antragsteller.

Nach den Stellungnahmen der Fachstelle „Wasserrecht“ des Antragsgegners ist nicht zu erwarten, dass eine Überlastung des Kanals zu befürchten ist.

Aus der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme ergibt sich auch keine andere Bewertung. Der Gutachter geht von der Aussage des Antragstellers aus, dass es bereits zur Überlastung des Kanals gekommen sei. Ob dies zutrifft, ist schon unklar. Zudem wird auch geraten, den Kanalnetzbetreiber zu befragen, ob und was sich durch den Anschluss der Containeranlage ändere. Daraus ist zu schließen, dass sich die Stellungnahme nur auf Vermutungen, ohne die näheren Umstände eines Anschlusses an den Kanal zu kennen, stützt.

Sollte es tatsächlich zu Problemen auf dem Grundstück des Antragstellers kommen, müsste er gegebenenfalls bauaufsichtliche Maßnahmen einzufordern oder zivilrechtliche Schritte einleiten.

Da lediglich die Bodenplanie, Fundamentierung und die Herstellung der technischen Infrastruktur genehmigt wurde, ist der von dem Bevollmächtigten des Antragstellers gerügte Art. 70 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht einschlägig.

Der Bauantrag wurde vom Landrat und der Baugenehmigungsbescheid von einem anderen Mitarbeiter im Landratsamt unterschrieben, daher wurde Art. 20 BayVwVfG bzw. § 20 VwVfG nicht verletzt.

Aus § 246 Abs. 13 BauGB ist nicht ersichtlich, dass der Bauherr im Rahmen einer Ermessenserwägung den für den Antragsteller günstigsten Standort - wie zum Beispiel den angesprochenen Zeltplatz - wählen muss.

Bei einer zweigeschossigen Containerbebauung ist aufgrund des genehmigten Planes zu erkennen, dass ein ausreichender Abstand zum Grundstück des Antragstellers bestehen dürfte und demnach eine Verletzung von Abstandsflächen im Sinne des Art. 6 BayBO nicht zu erwarten ist.

Es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, warum das Vorhaben rücksichtslos sein sollte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks Nr. ... in der Gemarkung Burghausen. Er wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20. November 2014 für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 8 im Abschnitt Pforzheim-Süd und Pforzheim-Nord (Enztalquerung).

2

Der sechsstreifige Ausbau der bestehenden Trasse der A 8 zwischen Karlsruhe und Stuttgart ist im Bedarfsplan als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten. Der beklagte Streckenabschnitt weist eine Gesamtlänge von 4,772 km auf; er ist der letzte noch nicht ausgebaute bzw. noch nicht planfestgestellte Abschnitt. Der Plan umfasst unter anderem folgende Maßnahmen: Umbau der Anschlussstelle Pforzheim-Ost mit einem vierstreifigen Ausbau der B 10 im unmittelbaren Knotenpunktbereich, Abbruch und Neubau der Über- bzw. Unterführungsbauwerke für die Bundesstraße 10 und die Kreisstraßen 4500, 9808 und 9807, Erweiterung der innerhalb des Planabschnittes in Fahrtrichtung Stuttgart bestehenden Park- und WC (PWC)-Anlage auf 30 Stellplätze für LKW und 36 Stellplätze für PKW sowie Änderung der Zu- und Abfahrt zur bewirtschafteten T+R-Anlage Pforzheim, die sich in Fahrtrichtung Karlsruhe befindet.

3

Das 1069 m² große - als Wiese genutzte - Flurstück des Klägers soll dauerhaft für den Bau der PWC-Anlage sowie für die Anlage der Fahrbahn und der Fahrbahnböschung in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus macht der Kläger eine Lärmbelastung für ein Wohngrundstück in Niefern-Öschelbronn (W.-Straße ...) geltend.

4

Die Planunterlagen lagen dem Planfeststellungsbeschluss zufolge insgesamt dreimal (vom 9. Mai bis 8. Juni 2005, vom 22. Februar bis 22. März 2010 und vom 12. Dezember 2011 bis 11. Januar 2012) nach vorangegangener ortsüblicher Bekanntmachung der Offenlage aus. Vom 21. bis 23. Juli 2014 fand eine - teilweise öffentliche, teilweise nicht öffentliche - Erörterung statt. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren Einwendungen erhoben.

5

Der Planfeststellungsbeschluss wurde am 20. November 2014 erlassen. Er ordnet unter "A.III. Nebenbestimmungen" in zwei Bereichen von der früheren Planung abweichende Gradienten an, die eine Eingriffsminimierung bzw. eine Verbesserung des Lärmschutzes bewirken sollen. Außerdem wird unter "A.V. Zusagen" (Planfeststellungsbeschluss S. 38) erklärt, dass die Wirtschaftswegbrücke im Bereich der Tank- und Rastanlage mit einer Fahrbahnbreite von 6,5 m, einem Gehweg auf der südlichen Fahrbahnseite mit einer Breite von 1,5 m und einem kombinierten Geh- und Radweg auf der nördlichen Seite mit einer Breite von 2 m errichtet wird, soweit sich die Gemeinde Niefern-Öschelbronn - vereinbarungsgemäß - an den Kosten beteiligt.

6

Der Kläger hat gegen den Planfeststellungsbeschluss am 22. Januar 2015 Klage erhoben. Er hält den Planfeststellungsbeschluss für formell und materiell rechtswidrig.

7

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20. November 2014 für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 8 im Abschnitt Pforzheim-Süd und Pforzheim-Nord (Enztalquerung) aufzuheben,

hilfsweise den Beklagten zu weiteren Schutzmaßnahmen zu verpflichten.

8

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss.

Entscheidungsgründe

10

A. Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO); denn er ist in seinem Eigentumsrecht betroffen, und dessen Verletzung ist nach dem Klagevorbringen nicht ausgeschlossen.

11

B. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Rechtsfehler (I. und II.). Auch besteht kein Anspruch auf weitere Schutzmaßnahmen (III.).

12

I. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine formellen Mängel auf, welche dem Klagebegehren ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen würden.

13

1. Der Kläger rügt ohne Erfolg die nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen.

14

Sein Vorbringen, es sei "keine ordentliche Verlautbarung in einer Anzeige in der örtlichen Presse" erfolgt, bleibt zu unsubstantiiert. Auch seiner - vom Beklagten bestrittenen - Behauptung, die Unterlagen hätten in seiner Heimatgemeinde N. nicht während der gesamten Dienstzeiten, sondern nur während hiervon abweichender Sprechzeiten ausgelegen, muss der Senat nicht weiter nachgehen. Denn die Auslegung der Planunterlagen ist in aller Regel bereits dann ordnungsgemäß, wenn die Unterlagen in den in der Gemeinde allgemein üblichen Dienstzeiten für den Publikumsverkehr eingesehen werden können. Ausreichend ist dies ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die Stunden des Publikumsverkehrs so bemessen sind, dass die Einsichtsmöglichkeit unzumutbar beschränkt wird (BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1980 - 4 C 25.78 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 21 S. 31 ff. und vom 6. August 1982 - 4 C 66.79 - Buchholz 445.5 § 17 WaStrG Nr. 1 S. 11). Dies ist bei den vom Kläger angegebenen Zeiten (Montag bis Donnerstag jeweils von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, freitags von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr und donnerstags zusätzlich von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) nicht der Fall.

15

2. Begründet ist allerdings der Einwand des Klägers, der Erörterungstermin habe nicht teilweise öffentlich stattfinden dürfen (a); dieser Verfahrensfehler ist jedoch nach Überzeugung des Senats für den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss nicht kausal geworden (b).

16

a) Der Kläger beanstandet zu Recht, dass trotz seines Widerspruchs Vertreter der Presse, Studenten, Mitglieder des Landtags und des Bundestags sowie Ortschaftsräte zum Erörterungstermin zugelassen wurden. Denn der Erörterungstermin ist nach § 17a FStrG i.V.m. § 73 Abs. 6 Satz 6, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich nicht öffentlich. An ihm können Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Hierzu zählten die genannten Personengruppen nicht. Zwar kann der Verhandlungsleiter anderen Personen, also solchen, die nicht Betroffene oder Einwender sind (vgl. § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG), die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht (§ 68 Abs. 1 Satz 3 VwVfG). Diese Voraussetzung lag hier jedoch nicht vor. Denn der Kläger sowie ein weiterer Beteiligter hatten die Zulassung der Öffentlichkeit laut Protokoll ausdrücklich beanstandet (vgl. Protokoll vom 21. Juli 2014 S. 3). In einem solchen Fall verstößt die öffentliche Erörterung gegen die Verfahrensrechte des Widersprechenden (ebenso Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 68 Rn. 11; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 68 Rn. 6; Enders, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 68 Rn. 15; Dürr, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 68 Rn. 12; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Januar 1999 - 3 K 4464/94 - juris Rn. 22).

17

Entgegen der Auffassung des Beklagten musste der Anhörungstermin auch nicht deshalb teilweise öffentlich durchgeführt werden, weil Umweltthemen Gegenstand der Erörterung waren. Weder § 9 Abs. 1 UVPG noch Art. 6 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 S. 1) - UVP-Richtlinie - bzw. Art. 8 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Aarhus-Übereinkommen - gebieten vor Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses eine Erörterung im Rahmen einer Verfahrensbeteiligung (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 9 A 1.14 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 238 Rn. 18). Auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683], Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland - folgt nichts anderes. Wenn aber europa- und völkerrechtlich eine mündliche und öffentliche Erörterung nicht zwingend vorgeschrieben ist, darf der nationale Gesetzgeber zum Schutz der persönlichen Sphäre und der Unbefangenheit der Beteiligten die Nichtöffentlichkeit der Erörterung vorsehen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass möglichst alle Belange umfassend zur Sprache kommen und die Beteiligten frei von Beeinflussungen das Wort ergreifen können (im Ergebnis ebenso Enders, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 68 Rn. 52 m.w.N.).

18

b) Der Verfahrensfehler führt jedoch nach § 46 VwVfG i.V.m. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit. Denn er hat nach Überzeugung des Senats die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst.

19

Durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 2069) hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1a UmwRG klargestellt, dass für nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallende relative Verfahrensfehler - anders als bei absoluten Verfahrensfehlern - § 46 VwVfG gilt. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann deshalb wegen eines relativen Verfahrensfehlers nicht beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zur Aufklärung der Frage hat das Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 VwGO) alle verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Lässt sich nicht aufklären, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung nach § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG vermutet (Kausalitätsvermutung). Damit soll sichergestellt werden, dass § 46 VwVfG in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof zur Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern in seinem Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712], Altrip - aufgestellt hat, angewandt wird, insbesondere, dass dem Rechtsbehelfsführer in keiner Form die (materielle) Beweislast für die Frage auferlegt wird, ob die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre (BT-Drs. 18/5927 S. 10; vgl. zu Vorstehendem ausführlich BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - NVwZ 2016, 844 <847 f.>).

20

Hieran gemessen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Der Kläger hat sich mehrfach sowohl im öffentlich als auch im nicht öffentlich durchgeführten Teil des Erörterungstermins geäußert. Dabei hat er sich nicht auf verfahrensrechtliche Anträge beschränkt (vgl. hierzu Protokoll vom 21. Juli 2014 S. 5 f.), sondern auch Ausführungen zur Sache gemacht. Seinen diesbezüglichen Vortrag hat er mit den Worten eingeleitet, er bedauere, dass er seine "persönliche Betroffenheit jetzt doch vor aller Öffentlichkeit darlegen" müsse (vgl. Protokoll vom 21. Juli 2014 S. 37; weitere Äußerungen finden sich etwa in den Protokollen vom 21. Juli 2014 S. 122 und vom 23. Juli 2014 S. 6 f., 16, 82 ff.). Gleiches gilt für den weiteren Teilnehmer, der anfangs ebenfalls der Öffentlichkeit widersprochen hatte. Auch dieser hat sich - trotz seines Widerspruchs - umfangreich beteiligt (vgl. Protokoll vom 21. Juli 2014 S. 23 - 32); im Anschluss daran hat er seinen Widerspruch gegen die Nichtöffentlichkeit zurückgenommen (vgl. Protokoll vom 21. Juli 2014 S. 40). Danach ist offensichtlich, dass die Belange der Widersprechenden - trotz der partiellen Nichtöffentlichkeit der Erörterung - umfassend zur Sprache gekommen sind. Dass sonstige Beteiligte sich wegen der anwesenden Öffentlichkeit nicht offen geäußert haben könnten und hierdurch die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde beeinflusst worden sein könnte, ist nicht ersichtlich.

21

Soweit der Kläger rügt, er sei "zur Zielscheibe der örtlichen Presse" geworden, insbesondere sei er ohne seine Zustimmung fotografiert worden und die Presse habe die Fotos archiviert, macht er zwar mittelbare Folgen der unzulässigen Öffentlichkeit des Erörterungstermins geltend. Diese stehen indes in keinem Kausalzusammenhang mit der Entscheidung in der Sache. Vielmehr betrifft die Rüge einen anderen Streitgegenstand. Die Vorwürfe richten sich gegen die anwesenden Pressevertreter; ihnen kann nicht im Rahmen der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss nachgegangen werden.

22

3. Die vom Kläger beanstandete Tonbandaufzeichnung, die während des Erörterungstermins zur Unterstützung der anwesenden Stenographen erfolgte, stellt keinen Verfahrensfehler dar.

23

Dabei kann offenbleiben, ob eine solche zuvor angekündigte, also nicht heimliche Tonaufnahme, die in einem Erörterungstermin die spätere Reinschrift eines Wortprotokolls ermöglichen soll, überhaupt einen Eingriff in das Recht am gesprochenen Wort als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG darstellt (vgl. zu diesem Grundrecht etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 - BVerfGE 119, 309 <324>). Denn jedenfalls liegt mit § 68 Abs. 4 Satz 1 VwVfG eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs vor. Nach dieser Vorschrift ist über die mündliche Verhandlung eine Niederschrift zu fertigen. Durch diese soll ein eventuell später angerufenes Gericht in die Lage versetzt werden, die Gesetzmäßigkeit des Verfahrens zu prüfen (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 85). Zwar verlangt die Regelung, die sich auf bestimmte Mindestangaben (vgl. § 68 Abs. 4 Satz 2 VwVfG) beschränkt, weder eine wörtliche Protokollierung des gesamten Erörterungstermins noch enthält sie - anders als etwa § 160a ZPO für das gerichtliche Protokoll im Zivilprozess - eine ausdrückliche Ermächtigung zur Aufzeichnung mit Tonaufnahmegeräten. Die Anforderungen an die Bestimmtheit von grundrechtsbeschränkenden Regelungen hängen aber maßgeblich von der Art und Schwere des Grundrechtseingriffs ab; diese ergibt sich aus der Art der vorgesehenen Maßnahme und der von ihr für den Betroffenen ausgelösten Wirkungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 - BVerfGE 110, 33 <55>).

24

Da der hier in Betracht kommende Grundrechtseingriff nach Auffassung des Senats regelmäßig nicht schwer wiegt, sind an die Bestimmtheit der Regelung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen: Es geht zum einen nicht um private Äußerungen des Betroffenen, sondern um Äußerungen in einem behördlich durchgeführten Anhörungstermin. Zum anderen ist der Zweck der Tonaufnahme eng beschränkt. Sie dient allein der technischen Hilfe bei der Protokollerstellung. Die Möglichkeit einer zweckwidrigen Verwendung der Aufnahme ist nicht ersichtlich. Schließlich wird die Aufnahme - wie im vorliegenden Fall geschehen - regelmäßig zeitnah gelöscht. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen sind Tonbandaufnahmen in einem Anhörungstermin nach vorheriger Ankündigung auch ohne Zustimmung der Beteiligten gemäß § 68 Abs. 4 VwVfG zulässig. Sie ermöglichen dem Verhandlungsführer, sich zur Erstellung eines Wortprotokolls, das sich vor allem in Großverfahren als sinnvoll erwiesen hat, nicht nur eines Stenographen, dessen Anwesenheit im Übrigen ebenfalls nicht näher gesetzlich geregelt ist, sondern auch moderner technischer Hilfsmittel zu bedienen (ebenso die wohl einhellige Kommentarliteratur, vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 68 Rn. 29; Enders, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 68 Rn. 43; Dürr, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 68 Rn. 32; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 68 Rn. 37, jeweils m.w.N.).

25

4. Die vom Kläger geltend gemachten Verstöße gegen Vorschriften zur Befangenheit liegen ganz überwiegend nicht vor (a). Er rügt allerdings zu Recht die formale Vorgehensweise der Regierungspräsidentin bei der Entscheidung über den Befangenheitsantrag. Dieser Fehler hat sich nach Überzeugung des Senats aber nicht auf die Entscheidung ausgewirkt (b).

26

a) Ein Grund im Sinne des § 72 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 VwVfG BW, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, liegt vor, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 13. September 2007 - 4 A 1007.07 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 68 Rn. 14 - zur Richterbefangenheit).

27

Die vom Kläger benannten Umstände belegen in Bezug auf den Verhandlungsleiter eine solche Besorgnis nicht:

28

Der Verhandlungsleiter hat den Termin unterbrochen und erst nach Entscheidung der Behördenleitung fortgesetzt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG BW). Ob die Vorgesetzte des Verhandlungsleiters das Befangenheitsgesuch mit einer inhaltlich zutreffenden Begründung zurückgewiesen hat, muss nicht näher untersucht werden. Denn der Kläger macht in seiner Klagebegründung lediglich geltend, seine Anträge seien "rechtsfehlerhaft zurückgewiesen" worden; mit den Gründen der Ablehnungsentscheidung setzt er sich nicht näher auseinander. Auch die Art und Weise der Verhandlungsführung durch den Verhandlungsleiter ist nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen: Dass die anwesenden Pressevertreter Fotos machen durften, erscheint konsequent, nachdem der Verhandlungsleiter deren Teilnahme zugelassen hatte. Hieraus kann nicht auf fehlende Unparteilichkeit gegenüber dem Kläger geschlossen werden. Vielmehr wollte der Verhandlungsleiter, der sogar von der Pflicht zur öffentlichen Erörterung von Umweltthemen ausging, erkennbar dem Informationsrecht der Presse Rechnung tragen. Ob den Pressevertretern das Recht zustand, den Kläger zu fotografieren und die Fotos zu archivieren, stellt - wie oben erwähnt - einen anderen Streitgegenstand dar. Der Verhandlungsführer hat sich auch nicht dadurch widersprüchlich verhalten, dass er zunächst nachgefragt hat, ob jemand die Öffentlichkeit ausschließen möchte, dies aber dann - trotz Widerspruchs - nicht getan hat. Denn seine Nachfrage, ob jemand der Öffentlichkeit widerspreche, diente der Ermittlung, ob Bedarf für einen nichtöffentlichen Teil der Erörterung bestand; eine solche nichtöffentliche Erörterung hat dann auch später stattgefunden. Schließlich lässt sich auch aus der "Duldung" einer bestimmten Äußerung des Bürgermeisters kein Anhaltspunkt für eine Befangenheit des Verhandlungsleiters ableiten. Der in Rede stehende Wortbeitrag (vgl. Protokoll vom 23. Juli 2014 S. 119):

"Sie können davon ausgehen, dass ich der Frau Regierungspräsidentin sagen werde, dass ich ein so desolates, völlig aus dem Zusammenhang gerissenes Statement noch nie gehört habe. Sie hat nämlich das Gutachten an der schwächsten Stelle aufgegriffen und plakativ dagegengestellt. Wenn dann Leute wie Herr E. provozieren und solche Anträge stellen, dann - das muss ich wirklich sagen - sind die Auswirkungen ganz schlimm. Das hat sie nicht überlegt ...",

war schon für sich genommen nicht ehrverletzend; er stellt vielmehr eine von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte Meinungsäußerung dar. Das gilt erst recht, wenn man den Kontext der Äußerung betrachtet. Dem Redner ging es nicht um die Person des Klägers, sondern um ein Radiointerview der Regierungspräsidentin.

29

Soweit der Kläger schließlich eine Besorgnis der Befangenheit darin begründet sieht, dass das Regierungspräsidium sowohl für die Erstellung des Plans und die Antragstellung als auch als Planfeststellungsbehörde zuständig ist, führt dies weder zum Ausschluss nach § 20 VwVfG BW noch begründet es die Besorgnis der Befangenheit nach § 21 VwVfG BW, jeweils i.V.m. § 72 Abs. 1 VwVfG BW. Denn eine institutionelle Befangenheit einer Behörde kennt die Rechtsordnung nicht. Die Vorschriften der §§ 20 und 21 VwVfG BW regeln lediglich den Ausschluss und die persönliche Befangenheit von einzelnen Mitarbeitern. Dass eine Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch in eigenen Angelegenheiten entscheidet, ist nicht zu beanstanden, weil der Schutz der subjektiven Rechte eines betroffenen Bürgers durch die von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe sichergestellt ist (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2006 - 8 B 2.06 - Buchholz 316 § 20 VwVfG Nr. 9 Rn. 5).

30

Schließlich hat der Verhandlungsleiter das Ablehnungsgesuch des Klägers auch formal ordnungsgemäß behandelt, indem er den Termin unterbrochen und erst nach der Entscheidung der Behördenleitung fortgesetzt hat (vgl. § 72 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG BW).

31

b) Der Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil die Regierungspräsidentin über das Ablehnungsgesuch gegen den Verhandlungsleiter entschieden hat, ohne zuvor eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die vom Kläger auch gegen sie geltend gemachten Befangenheitsgründe einzuholen.

32

Der Kläger hat nicht das Vorliegen eines Grundes behauptet, der geeignet gewesen wäre, die Voreingenommenheit der Regierungspräsidentin bezüglich der Entscheidung über das gegen den Verhandlungsleiter gerichtete Befangenheitsgesuch zu begründen. Seine Bedenken richteten sich vielmehr dagegen, dass das Regierungspräsidium zugleich Planer, Antragsteller und Genehmigungsbehörde ist. Abgesehen davon, dass dies - wie vorstehend dargelegt - keinen Ausschlussgrund gemäß § 72 Abs. 1 i.V.m. §§ 20, 21 VwVfG BW begründet, betraf das Ablehnungsgesuch damit die Sachentscheidung, nicht jedoch die Entscheidung über den gegen den Verhandlungsführer gerichteten Befangenheitsantrag. Daher bedurfte es insoweit keiner Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach § 72 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 VwVfG BW.

33

Da die vom Kläger im Klageverfahren vorgebrachten Umstände keine Besorgnis der Befangenheit des Verhandlungsführers begründen, hätte sich im Übrigen selbst eine wegen Verstoßes gegen § 72 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 VwVfG BW fehlerhafte Mitwirkung der Regierungspräsidentin an dessen Ablehnung auf die Entscheidung im Planfeststellungsverfahren nicht ausgewirkt.

34

c) Schließlich steht der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht entgegen, dass die Regierungspräsidentin hinsichtlich des gegen sie bezüglich der Sachentscheidung gerichteten Befangenheitsgesuchs keine Entscheidung der Aufsichtsbehörde eingeholt hat. Wird die Besorgnis der Befangenheit des Behördenleiters geltend gemacht, kann dieser unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 21 VwVfG BW tatsächlich erfüllt sind, in eigener Zuständigkeit entscheiden, im Verfahren nicht (mehr) mitzuwirken; einer Anordnung der Aufsichtsbehörde bedarf es in diesem Fall nicht. Dies ist vorliegend ausweislich Seite 8 des Protokolls der Erörterung am 21. Juli 2014 geschehen.

35

5. Schließlich bestehen keine Bedenken gegen die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde.

36

Die vom Kläger kritisierte Doppelzuständigkeit der Beklagten als Planerin/Antragstellerin auf der einen und Genehmigungsbehörde auf der anderen Seite ist mit § 17a FStrG i.V.m. § 73 Abs. 1 VwVfG, § 17b FStrG i.V.m. § 74 Abs. 1 VwVfG vereinbar, da die in den genannten Bestimmungen verwendeten Begriffe des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde in einem funktionalen Sinne zu verstehen sind. Zwar mag eine Zuweisung der Aufgaben an verschiedene Behörden rechtspolitisch wünschenswert sein. Sie bildet aber keine notwendige Voraussetzung für die gebotene Distanz und Unabhängigkeit. Eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie als Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist (BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 24 und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 20). Dies ist nach den Angaben des Beklagten der Fall: Die verschiedenen Aufgaben sind getrennten Referaten zugewiesen. Organisatorische oder personelle Überschneidungen bestehen nicht. Die Abteilungen stehen im Organisationsplan gleichberechtigt nebeneinander. Es gibt keine Weisungsrechte. Dass die Regierungspräsidentin oder der Regierungsvizepräsident versucht hätten, den planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde durch unzulässige Weisungen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 22) einzuschränken, vermag der Kläger mit seinem Hinweis auf die Begrüßung der Teilnehmer am Erörterungstermin vom September 2005 durch den Regierungsvizepräsidenten, ein Interview der Regierungspräsidentin während des Erörterungstermins im Juli 2014 und Gespräche der Regierungspräsidentin mit den Bürgermeisterämtern in N. und K. nicht darzulegen.

37

II. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an materiellen Rechtsfehlern, die zum Erfolg der Klage führen könnten. Der Kläger kann mit seinen Einwendungen nicht durchdringen.

38

1. Die erforderliche Planrechtfertigung für die PWC-Anlage, gegen die sich der Kläger mit seinem Hauptantrag wendet, ist gegeben. Die Anlage ist vernünftigerweise geboten.

39

Zwar beruht die Planrechtfertigung insoweit nicht auf dem Bedarfsplan, der nur den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 8 im hier betroffenen Abschnitt, nicht aber die Errichtung einer bestimmten PWC-Anlage mit Bindungswirkung vorsieht. Das mit der Planung verfolgte Ziel, die Parkplatzsituation im Verlauf der A 8 insbesondere für den Schwerverkehr zu verbessern, entspricht aber den generellen Vorgaben des § 3 Abs. 1 FStrG, die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Wegen des funktionalen Zusammenhangs mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind nicht bewachte Parkplätze und PWC-Anlagen als Teil des Straßenkörpers im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG anzusehen, auch wenn sie nicht von § 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG (Nebenbetriebe im Sinne des § 15 Abs. 1 FStrG) erfasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 9 A 1.14 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 238 Rn. 23).

40

Dass entlang der Bundesautobahn A 8 ein Bedarf an zusätzlichen LKW-Parkplätzen besteht, hat der Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 24. März 2016 näher dargelegt. Diese Prognose wird durch den Einwand des Klägers, im Prognosezeitraum bis 2025 werde der Güterverkehr auf Autobahnen mit selbstfahrenden LKW erfolgen, die keine Ruhezeiten benötigten, nicht ernsthaft erschüttert. Auch die These des Klägers, der Beklagte verfolge mit der Schaffung neuer Parkplätze ein rein wirtschaftliches Interesse, weil sich LKW-Fahrer zwei Drittel ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf einem Parkplatz befänden und deshalb die Bundesautobahnverwaltung einen Großteil ihrer Mauteinnahmen an den LKW-Stellplätzen verdiene, stellt die Planrechtfertigung nicht in Frage. Denn die Maut bemisst sich gemäß § 3 Abs. 1 BFStrMG nach der zurückgelegten Strecke und nicht nach der Dauer des Aufenthalts auf der Bundesfernstraße. Schließlich verfängt der Hinweis des Klägers nicht, solche Parkplätze könnten auch von Privaten errichtet und unterhalten werden. Denn private Stellplätze sind kein vollständiger Ersatz für die an Bundesfernstraßen erforderlichen Stellplätze. Für private Autohöfe besteht keine Straßenbaulast des Bundes, und es gibt keine gesetzliche Verpflichtung Privater, Autohöfe mit Stellplätzen dauerhaft und zuverlässig zu betreiben, so dass ihr Bestand nicht gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 9 A 1.14 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 238 Rn. 27).

41

2. Entgegen der Auffassung des Klägers wird sein Grundstück für das Vorhaben benötigt.

42

Das Erfordernis des Zugriffs auf das klägerische Grundstück entfällt in Bezug auf die geplante PWC-Anlage nicht durch die im Planfeststellungsbeschluss (S. 38) zugesagte Verbreiterung der Wirtschaftswegbrücke im Bereich der Raststätte. Die Brücke soll ausdrücklich als Wirtschaftsweg neu errichtet werden (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 66); sie ist damit für den allgemeinen Verkehr gesperrt und kann nicht für die LKW zum Überqueren der Trasse und Nutzung der gegenüber liegenden Raststätte genutzt werden. Im Übrigen geht der Kläger von falschen Voraussetzungen aus, denn eine Verbindung der PWC-Anlage zu der betreffenden Wirtschaftswegbrücke besteht nach den Planunterlagen nicht. Hiervon abgesehen wird zumindest ein Teil des klägerischen Grundstücks nicht für die geplante PWC-Anlage, sondern für die Fahrbahn und die Fahrbahnböschung benötigt.

43

3. Die Tank- und Rastanlage Pforzheim musste nicht aufgrund "innerer Verbundenheit" in die Planung einbezogen werden.

44

Für hoheitliche Planungen gilt, dass der Planfeststellungsbeschluss die von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme bewältigen muss (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 2007 - 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 Rn. 19 und vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 151).

45

Der Planfeststellungsbeschluss führt hierzu aus (S. 91): Eine zeitgleiche Entscheidung über die T+R-Anlage sei nicht erforderlich, denn die Anlage könne unabhängig vom sechsstreifigen Ausbau der A 8 am vorhandenen Standort oder an einem anderen Standort realisiert werden; lediglich die Zufahrt müsse später gegebenenfalls angepasst werden. Auch umgekehrt sei es für die vorliegende Planung nicht erheblich, ob und wo die Rastanlage umgebaut werde. Zwar entstehe durch den Anschluss ein Zwangspunkt. Dieser bleibe aber in jedem Fall erhalten, weil der bisherige Standort der T+R-Anlage jedenfalls als Parkplatz fortbestehen werde; eine Aufgabe des Parkplatzes sei nicht vorgesehen. Der von der T+R-Anlage ausgehende Lärm sei berücksichtigt worden.

46

Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Der Kläger setzt dem nichts entgegen.

47

4. Auch das Vorbringen des Klägers, es sei ein Plan festgestellt worden, der nicht erörtert worden sei, "die Gradientenabsenkung, eine zusätzliche Brücke sowie ein Lärmwall" seien "nicht unbedeutende Abweichungen", verhilft seiner Klage nicht zum Erfolg.

48

Einen völlig neuen Lärmwall sieht die Planung nicht vor, so dass die Kritik insoweit ins Leere geht. Mit der Absenkung der Gradiente im Bereich südlich der T+R-Anlage (vgl. Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluss S. 17) trägt der Planfeststellungsbeschluss einer häufig vorgebrachten Einwendung Rechnung (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 200). Viele Einwender - darunter auch der Kläger - hatten vorgetragen, dass durch die in dem genannten Bereich geplante Höherlegung der Gradiente um ca. 9 m eine unnötige Lärmzunahme entstehe. Daher sollten die bisherigen Höhenverhältnisse beibehalten werden. Durch die nun vorgesehene Gradientenänderung kommt der Planfeststellungsbeschluss diesem Anliegen nach. Auch werden verschiedene negative Auswirkungen, die mit der früher geplanten Erhöhung verbunden waren (etwa Eingriff in das Landschaftsbild, größerer Flächenverbrauch, vgl. im Einzelnen Planfeststellungsbeschluss S. 122), vermieden. Neue Betroffenheiten werden hierdurch nicht ausgelöst.

49

Allerdings beanstandet der Kläger im Zusammenhang mit der Gradientenabsenkung zu Recht, dass die wegen der Absenkung der Gradiente auf das bisherige Niveau nunmehr erforderliche Überführung der K 4500 in den Planunterlagen zeichnerisch hätte dargestellt werden müssen. Eine solche Deckblattänderung fehlt. Die im Planfeststellungsbeschluss lediglich enthaltene Angabe, "das über die A 8 führende Brückenbauwerk der K 4500 (werde) baubedingt abgebrochen und danach an nahezu gleicher Stelle wieder aufgebaut" (Planfeststellungsbeschluss S. 52), ist selbst dann zu unbestimmt, wenn man in Rechnung stellt, dass es sich bei dem Vorhaben um keine völlige Neuplanung, sondern um einen Ausbau im Bestand handelt. Zwar steht hierdurch fest, an welcher Stelle die Überführung über die Fahrbahn vorgesehen werden soll; angesichts der geplanten Verbreiterung der Fahrbahn kann die Brücke jedoch nicht an exakt derselben Stelle wie zuvor errichtet werden.

50

Der Kläger kann mit diesem Argument jedoch nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder dessen Rechtswidrigkeitsfeststellung erreichen. Rechtsfehler, die sich hinweg denken lassen, ohne dass sich an der Grundstücksinanspruchnahme etwas ändern würde, scheiden als Anknüpfungspunkt für eine Rechtsverletzung von vornherein aus (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <382 f.> und vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 511). So liegt der Fall hier. Die fehlende zeichnerische Festlegung der Überführung der K 4500 wirkt sich nicht auf die geplante Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks für die PWC-Anlage und die Fahrbahn aus. Die übrigen Grundstücke des Klägers werden dadurch ebenso wenig beeinträchtigt.

51

5. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht wegen unzumutbarer Lärm- und Schadstoffbelastungen des klägerischen Grundstücks in der W.-Straße ... rechtswidrig.

52

Der Beklagte hat für das genannte Grundstück unzumutbare Lärm- und Schadstoffbelastungen unter Hinweis darauf verneint, dass schon die näher an der Fahrbahn gelegenen Gebäude in der W.-Straße ... keine Grenzwertüberschreitungen aufweisen. Vielmehr kommt es hier aufgrund der geplanten Lärmschutzmaßnahmen zu Reduzierungen in Höhe von ca. 2 dB(A). Eine weitere Lärmreduzierung wird sich dadurch ergeben, dass die Gradiente der Fahrbahn im Unterschied zur Ausgangsplanung abgesenkt wird. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Zu dem erstmals im Schriftsatz vom 2. Juni 2016 erwähnten "Gartengrundstück G." fehlt jegliche Substantiierung.

53

III. Hiervon ausgehend hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Vorkehrungen nach § 17b FStrG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.

54

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2013, der dem Kläger aufgibt, das Vordach einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle so weit zurückzubauen, dass dieses nicht mehr in das Lichtraumprofil einer Gemeindestraße hineinragt.

Mit Urteil vom 28. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe wurden entweder schon nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B. v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B. v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2). Nach diesem Maßstab bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist entgegen klägerischer Auffassung zu Recht davon ausgegangen, dass der auf Art. 18a Abs. 1 BayStrWG gestützte Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2013 nicht deshalb rechtswidrig ist, weil sich der Kläger hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Vordachs auf eine hierfür nach Art. 68 BayBO erteilte Baugenehmigung berufen kann (formelle Verfahrenskonzentration). Die Vorschrift des Art. 21 Satz 1 BayStrWG zum Vorrang des Baugenehmigungsverfahrens bzw. der erteilten Baugenehmigung gegenüber der Erlaubniserteilung nach Art. 18 Abs. 1 BayStrWG greift vorliegend mangels einer das verfahrensgegenständliche Vordach betreffenden und nach Inkrafttreten des Art. 21 BayStrWG erteilten Baugenehmigung nicht ein. Insoweit bedürfte es vorliegend für die Benutzung der Gemeindestraße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung), wie sie sich aus dem den Luftraum über der Verkehrsfläche der Straße in Anspruch nehmenden Vordach ergibt (vgl. hierzu auch Ziff. 1.2), einer Erlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 BayStrWG, über die der Kläger nicht verfügt.

Eine Auslegung der insoweit von Klägerseite in Bezug genommenen Baugenehmigung des Landratsamts T. vom 18. Januar 2010 ergibt, wie auch vom Erstgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend dargelegt (vgl. Urteilsumdruck, S. 14 f.), dass sich die Baugenehmigung (nur) auf eine Nutzungsänderung des Untergeschosses der landwirtschaftlichen Maschinenhalle zur Schreinerwerkstatt bezieht. Das im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung bereits im Bestand vorhandene verfahrensgegenständliche Vordach ist demgegenüber kein Regelungsgegenstand der Baugenehmigung. Eine anderweitige Baugenehmigung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Anwesens wurde dem Kläger seit dem Inkrafttreten der Vorschrift des Art. 21 BayStrWG mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nicht erteilt. Eine mit Bezug auf das Vordach der Maschinenhalle gegebenenfalls zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2008 erteilte Baugenehmigung vermag eine fehlende straßenrechtliche Erlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 BayStrWG nicht zu ersetzen.

Der Inhalt einer Baugenehmigung ist durch Auslegung nach den auf öffentlich-rechtliche Willenserklärungen entsprechend anzuwendenden Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Maßgebend ist der erklärte Wille der Behörde, wie er bei objektiver Würdigung vom Standpunkt des Adressaten zu verstehen ist. Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswerts der Baugenehmigung sind in erster Linie die Bezeichnung und die Regelungen im Baugenehmigungsbescheid einschließlich der in Bezug genommenen Bauvorlagen und weiteren Unterlagen, aber auch sonstige den Beteiligten bekannte oder erkennbare Umstände heranzuziehen (vgl. BayVGH, B. v. 7.10.2015 - 15 ZB 12.2042 - juris Rn. 13 m. w. N.). Vorliegend wurde mit Bescheid vom 18. Januar 2010 eine Baugenehmigung zur „Nutzungsänderung des Untergeschosses der landw. Maschinenhalle als Schreinerwerkstatt“ erteilt. Der Genehmigungsbescheid enthält zudem ausschließlich Nebenbestimmungen, die sich auf vom Betrieb der Schreinerei ausgehende Geräuschbelastungen beziehen. Änderungen im Dachbereich des Gebäudes wurden im Zuge der Nutzungsänderung im Untergeschoss demgegenüber weder vom Kläger beantragt noch vom Landratsamt genehmigt.

1.2 Entgegen klägerischer Darstellung hat das Verwaltungsgericht es bei seiner Entscheidung nicht dahinstehen lassen, ob es durch das Vordach der Maschinenhalle zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - und damit zu einer mindestens möglichen Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs - kommt. Das Erstgericht hat in seiner Entscheidung vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass die Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass das in den Luftraum über der Fahrbahn der Gemeindestraße hineinreichende Vordach der Maschinenhalle die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt. Nicht näher aufgeklärt hat das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund lediglich, ob das verfahrensgegenständliche Vordach speziell Rettungsfahrzeuge, die Feuerwehr, die Müllabfuhr oder den Winterdienst beeinträchtigt (vgl. Urteilsumdruck, S. 11).

An der Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme, wonach vorliegend der Gemeingebrauch an der Gemeindestraße beeinträchtigt werden kann, hat der Senat im Übrigen keine durchgreifenden Zweifel. Wie der Kläger im Zulassungsverfahren selbst darlegt, wird durch das verfahrensgegenständliche Vordach - das sich über dem Verkehrsraum der Straße befindet - lediglich eine Durchfahrtshöhe von 3,5 Metern (bzw. jedenfalls maximal 3,80 Metern) eingehalten. Dies schränkt die Benutzung der Straße durch Kraftfahrzeuge, für die § 32 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) eine höchstzulässige Höhe von 4,0 Metern vorsieht, maßgeblich ein (vgl. zum Ganzen auch Wiget in Zeitler, BayStrWG, 26. Ergänzungslieferung, Oktober 2015, Art. 18 Rn. 15). Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, dass es die Breite der Gemeindestraße - wie wohl der Kläger meint - vorliegend ohnedies ausschlösse, dass diese von bestimmten großen Fahrzeugen benützt werden kann. Der Kläger spricht im Zulassungsverfahren von einer Breite der Straße von „weniger als 3 m“. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVZO sind jedoch ohnedies nur Fahrzeugbreiten bis zu 2, 55 Metern allgemein zulässig. Für den überwiegenden Teil zugelassener Kraftfahrzeuge reicht die Breite der Straße mithin jedenfalls aus. Lediglich land- bzw. forstwirtschaftliche Gerätschaften und Fahrzeuge mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung dürfen eine Breite von bis zu 3,0 Metern erreichen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVZO).

1.3 Schließlich vermag der Kläger auch keine durchgreifenden Defizite der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der seitens der Beklagten getroffenen Ermessensentscheidung darzulegen. Namentlich trifft es entgegen klägerischer Darstellung nicht zu, dass das Verwaltungsgericht keine Würdigung des konkreten Einzelfalls vornimmt. Richtig ist vielmehr, dass das Erstgericht in hinreichender Tiefe die aus seiner Sicht im vorliegenden Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte darlegt (vgl. Urteilsumdruck, S. 16 f.). Dass der Kläger im Zulassungsverfahren bestimmte weitere Gesichtspunkte besonders hervorhebt, macht die Darlegungen des Verwaltungsgerichts nicht defizitär. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, dass die Begründung der Entscheidung der Beklagten nicht jedenfalls den Mindestanforderungen genügt, die an die Begründung einer Ermessensentscheidung zu stellen sind.

2. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die aufgeworfenen Fragen können - wie die Ausführungen unter Ziff. 1 deutlich machen - ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren geklärt werden (zum Maßstab vgl. BayVGH, B. v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149 m. w. N.).

3. Ebenso wenig hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger insoweit für klärungsbedürftig erachtete Frage, ob die Erteilung einer Baugenehmigung ausscheidet, wenn im bauaufsichtlichen Verfahren zugleich über eine (befristete und widerrufliche) Sondernutzungserlaubnis zu entscheiden ist (offengelassen von BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 21 und 26), stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Die insoweit in Betracht zu ziehende Baugenehmigung vom 18. Januar 2010 trifft - wie unter Ziff. 1.1 bereits näher dargelegt - hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Vordachs keine Regelung, sondern regelt (nur) eine Nutzungsänderung im Untergeschoss des Gebäudes. Mithin wurde im hier inmitten stehenden bauaufsichtlichen Verfahren keine Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis getroffen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.