Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 11 K 15.2618

published on 17/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 11 K 15.2618
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Tenor

I.

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Mai 2015 der Klägerin die mit Bauantrag vom 21. August 2014 beantragte Genehmigung für die Errichtung einer City-Star-Werbeanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ... (Standort 2 gemäß dem Lageplan auf Bl. 1 der Bauvorlagen) zu erteilen.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für ursprünglich zwei Werbeanlagen auf den Fl.Nrn. ... sowie ..., Gemarkung ..., ...-str. 36 in ....

Mit Bauantrag vom 21. August 2014, beim Beklagten eingegangen am 27. August 2014, beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung einer City-Star-Werbeanlage sowie die Anbringung einer weiteren Werbeanlage auf den oben genannten Grundstücken. Auf die mit dem Bauantrag vorgelegten Bauvorlagen wird Bezug genommen. Die beabsichtigte Werbeanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... soll an der Gebäudewand des auf diesem Grundstück stehenden ...-Marktes errichtet werden (im bei den Bauvorlagen befindlichen Lageplan, Bl. 1 der Behördenakten - BA, ist dieser Standort mit „1“ bezeichnet). Die City-Star-Werbeanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., soll freistehend quer zur B ... errichtet werden (im oben genannten Lageplan, Bl. 1 BA, als „Standort 2“ bezeichnet).

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrages - bezogen auf beide Standorte - an.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 12. Januar 2015 nahm die Klägerin hierzu Stellung.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 bot der Beklagte als Kompromiss an, dass es für die freistehende Werbeanlage „A“ (in den Bauvorlagen als „Standort 2“ bezeichnet) bei der Ablehnung bleibe; der anderen Werbeanlage „B“ (in den Bauvorlagen als „Standort 1“ bezeichnet) könne jedoch zugestimmt werden.

Mit Schreiben vom 13. April 2015 sowie 22. Mai 2015 ließ die Klägerin das Vergleichsangebot des Beklagten ablehnen.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2015 lehnte der Beklagte den Bauantrag (komplett) ab.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Beide Werbeanlagen stünden im Widerspruch zur Werbeanlagensatzung des Marktes ... (WAS). Nach § 4 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS seien Werbeanlagen nur an Gebäuden und an der Stätte der Leistung zulässig. Die City-Star-Werbeanlage (Werbeanlage A) widerspreche somit als freistehende Werbeanlage den Vorgaben der WAS; beide Werbeanlagen widersprächen zudem der WAS insoweit, als die Werbefläche für Fremdwerbung zur Verfügung gestellt werde. Außerdem befinde sich in dem Anwesen ...-str. 36 ein großer Lebensmittelmarkt. Für diese Ladeneinheit seien mehrere Werbeanlagen an dem Anwesen angebracht worden. Durch die Anbringung einer weiteren Großflächenwerbetafel für Fremdwerbung (Werbeanlage B) käme es zu einer ungewollten Häufung von Werbeanlagen an dem Anwesen. Hinsichtlich der freistehenden City-Star-Werbeanlage (Werbeanlage A) sei eine Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes ... als zuständige Fachbehörde wegen der beabsichtigten Lage der City-Star-Werbeanlage an der B ... eingeholt worden. Das Staatliche Bauamt ... habe in seiner Stellungnahme vom 12. September 2014 ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung der Verkehrsteilnehmer durch die Aufstellung der City-Star-Werbeanlage nicht ausgeschlossen werden könne. Zudem solle die informatorische Belastung der Verkehrsteilnehmer aus Gründen der Verkehrssicherheit so gering wie möglich gehalten werden, denn nur so könne gewährleistet werden, dass wichtige Verkehrszeichen und -einrichtungen wahrgenommen würden. Jede Ablenkung solle daher ausgeschlossen werden. In dem betroffenen Streckenabschnitt hätten sich in den letzten Jahren überdurchschnittlich viele Verkehrsunfälle ereignet. Eine neue Werbeanlage würde zu einer erneuten Ablenkung führen und möglicherweise die Unfallzahlen weiter erhöhen. Daher werde die Aufstellung der City-Star-Werbeanlage vom Staatlichen Bauamt ... abgelehnt. Ferner sei vom Staatlichen Bauamt ... darauf hingewiesen worden, dass die Ablehnung auch im Sinne des neuen Verkehrssicherheitsprogrammes des Freistaates Bayern sei. Verkehrszeichen sowie Werbungen sollten auf das zwingend erforderliche Mindestmaß beschränkt werden. Eine zwingende Notwendigkeit der beantragten City-Star-Werbung werde hier auf keinen Fall gesehen. Da es sich bei der ...-straße um die durch den Ortsteil ... führende Ortsdurchfahrt der Bundesstraße (B ...), der Hauptverbindung zwischen dem Autobahnende aus Richtung ... und dem ...pass in Österreich, handele und diese Straße eine der beiden meistbefahrenen und wichtigsten Verkehrsadern in ... sei, sehe der Beklagte keine Veranlassung, von den Entscheidungen der beteiligten Fachbehörde abzuweichen.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 22. Juni 2015, beim Verwaltungsgericht München eingegangen per Telefax am 23. Juni 2015, ließ die Klägerin Klage erheben mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Errichtung einer City-Star-Werbeanlage auf der Liegenschaft ..., Fl.Nr. ..., sowie die Baugenehmigung zur Anbringung einer Werbeanlage auf der Liegenschaft ..., ...-str. 36, Fl.Nr. ... gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:

Das Vorhaben sei bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig. Das Grundstück liege in einem faktischen Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO, so dass bauplanungsrechtlich die Werbeanlagen genehmigungsfähig seien und sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO in die nähere Umgebung einfügten. Auf dem Vorhabengrundstück sei ein großflächiger Supermarkt der Firma ... errichtet; dieser weise eine Verkaufsfläche von über 800 m² aus und diene der überörtlichen Versorgung. Auf dem Nachbargrundstück sei ein weiteres Supermarktareal vorhanden; zudem befinde sich in der näheren Umgebung ein sehr großflächiges „...“-Hotel, so dass insgesamt von einem Mischgebiet auszugehen sei. Die Werbeanlagensatzung der Beklagten sei unwirksam. Eine störende Häufung von Werbeanlagen durch das Hinzutreten der beantragten Werbeanlage sei nicht gegeben. Die beiden beantragten Werbeanlagen würden wegen ihrer Entfernung nicht mit einem Blick wahrgenommen werden können. Auch eine bauordnungsrechtliche Verkehrsgefährdung liege nicht vor. Eine konkrete Verkehrsgefährdung werde durch das zur Genehmigung stehende Werbevorhaben nicht bewirkt. Die Verkehrsführung um den Vorhabenstandort zeige sich als innerstädtisch gewöhnlich bis einfach. Besondere Umstände, die hier von einer komplexen Verkehrssituation ausgehen lassen könnten, seien nicht gegeben. Weder verdecke das Vorhaben den freien Blick auf eine Lichtzeichenanlage noch auf andere Verkehrszeichen, so dass aus diesen Gründen die Annahme einer konkreten Verkehrsgefährdung ausscheide. Um den Vorhabenstandort herum sei auch kein Unfallschwerpunkt gegeben.

Mit Schreiben des Beklagten vom 28. August 2015 wurde

Entscheidung nach Sach- und Rechtslage

beantragt.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:

Die beantragte Baugenehmigung würde gegen § 9 Abs. 3a FStrG i. V. m. Art. 59 Satz 1 Nr. 3, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO verstoßen. Nach § 9 Abs. 3a i. V. m. Abs. 3 FStrG sei bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen unter anderem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beachten. Auf Bl. 23 f. (= Stellungnahme des Staatlichen Bauamts) werde Bezug genommen. Leider fehlten noch nähere Informationen zu den dort genannten überdurchschnittlichen vielen Verkehrsunfällen. Die beantragten Baugenehmigungen dürften auch nicht gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO verstoßen, insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 2 BayBO.

Mit Bescheid vom 17. September 2015 erteilte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung hinsichtlich der Werbeanlage an der Südfassade des Anwesens ...-str. 36, Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ... (Werbeanlage B; in den Bauvorlagen als „Standort 1“ bezeichnet).

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 23. Dezember 2015 ließ die Klägerin den Rechtsstreit insofern für teilerledigt erklären.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 schloss sich der Beklagte der Teilerledigterklärung an und beantragte im Übrigen bezüglich des „Standortes 2“

Klageabweisung.

Es werde auf die beigefügte Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes ... vom 11. Dezember 2015 verwiesen. Daraus gehe hervor, dass der Vorhabenstandort ein Unfallschwerpunkt sei. Die Unfälle hätten im Berichtszeitraum zum Teil erhebliche Folgen gehabt (4 Leichtverletzte, 2 Schwerverletzte, 1 Toter). Es handele sich bei der Ortsdurchfahrt der B ... um eine der am stärksten befahrenen Straßen im Ortsbereich. Die Verkehrssituation werde durch die Zu- und Abfahrten zu den dortigen Supermärkten und Tankstellen verkompliziert. Die Verkehrsführung erscheine angesichts der Abbiegespur zum Vorhabengrundstück und den dahinter gelegenen Tankstellen als durchaus anspruchsvoll. Eine Minderung der Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers infolge einer Ablenkung durch die streitgegenständliche Werbeanlage lasse sich mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht mehr vereinbaren.

Das Gericht erhob am 17. März 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins und führte anschließend die mündliche Verhandlung durch. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Die Beteiligten stellten am Ende der mündlichen Verhandlung die in der Niederschrift protokollierten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich der darin enthaltenen Bauvorlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg, soweit sie unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Teilerledigterklärung aufrechterhalten wurde.

Im Übrigen ist das Verfahren einzustellen.

1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben; nämlich in Bezug auf den vom Beklagten mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 genehmigten „Standort 1“ an der Fassade des Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. .... Die Verfahrenseinstellung und die entsprechende Kostenentscheidung müssen insoweit nicht gesondert durch Beschluss erfolgen. Vielmehr kann darüber gemeinsam im Urteil über den anhängig gebliebenen Streitgegenstand entschieden werden (BVerwG, U. v. 6.2.1963 - V C 24/61 -, NJW 1963, 923 = Buchholz 310, § 158 VwGO Nr. 1).

2. Soweit die Klage aufrechterhalten wurde - nämlich hinsichtlich der Baugenehmigung für den „Standort 2“, der freistehenden Werbeanlage quer zur B ... auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ... - hat sie Erfolg, da die Klägerin einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

Das genehmigungspflichtige - insbesondere fehlt die Baugenehmigungspflicht nicht nach Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO, da die Werbeanlage keiner Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht bedarf - Vorhaben ist genehmigungsfähig (Art. 59 Satz 1 BayBO). Die vom Beklagten angeführten Ablehnungsgründe greifen nicht durch.

2.1 Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 i. V. m. §§ 29 ff. Baugesetzbuch - BauGB).

Das Vorhaben ist - unter den Beteiligten auch unstreitig - gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig.

2.2 Die Werbeanlagensatzung des Beklagten steht dem Vorhaben nicht entgegen (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 BayBO).

Die Werbeanlagensatzung des Beklagten ist unwirksam. Wie der Beklagte selbst in seinem Schriftsatz vom 28. August 2015 zurecht ausführt, hat das Gericht bereits wiederholt entschieden, dass die - insoweit bis zum Entscheidungszeitpunkt in diesem Verfahren unveränderte - Werbeanlagensatzung des Beklagten unwirksam ist, zum ersten Mal - soweit ersichtlich - mit Urteil vom 19. August 2004 (Az.: M 11 K 03.2998). Dies gilt auch weiterhin, da die Werbeanlagensatzung von der Ermächtigungsgrundlage in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nicht abgedeckt ist. Sie entspricht nicht den Maßgaben der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. insbesondere: BVerwG, U. v. 28.04.1972 - 4 C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 = BayVBl 1973, 471; U. v. 16.03.1995 - 4 C 3.94 -, NVwZ 1995, 899; BayVerfGH, E. v. 23.01.2012 - Vf. 18-7-09 -, BayVBl 2012, 397 = NVwZ-RR 2012, 297). Ein - wie hier - vom Beklagten vorgenommener Ausschluss jeglicher Fremdwerbung im gesamten Ortsbereich ohne jegliche Differenzierung danach, welches Baugebiet jeweils vorliegt (vgl. § 4 Abs. 1 Spiegelstrich 3 der WAS des Beklagten), ist ohne weiteres rechtswidrig und damit unwirksam. Ebenso wenig leuchtet nach den Feststellungen im gerichtlichen Augenschein ein, warum im Umgriff des streitgegenständlichen Vorhabens der Ausschluss von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen erforderlich sein sollte.

2.3 Auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (Art. 14 Abs. 2 BayBO i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO bzw. § 9 Abs. 3a FStrG i. V. m. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO) steht dem Vorhaben nicht entgegen.

Der Beklagte beruft sich auf seine durch Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO eröffnete Befugnis, ausnahmsweise im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren auch Bauordnungsrecht zu prüfen und hat die Ablehnung auf einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 BayBO gestützt bzw. macht der Beklagte geltend, dem Vorhaben stehe die Vorschrift des § 9 Abs. 3a FStrG, die über Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO zu prüfen ist, entgegen.

Die Voraussetzungen beider Rechtsgrundlagen liegen jedoch nicht vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Werbeanlage am Vorhabenstandort die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet. Der Oberbegriff der „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ hat zum Ziel, dass kein Verkehrsteilnehmer gefährdet (Sicherheit) oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird (Leichtigkeit). Die Sicherheit hat also die Abwendung von Gefahren für den Verkehr und von diesem, die Leichtigkeit den möglichst ungehinderten Verkehrsfluss im Blick.

Die Sicherheit des Verkehrs wird durch das Bauvorhaben nicht merklich beeinträchtigt. In einem innerörtlichen, gewerblich geprägten Bereich - wie hier - sind die Verkehrsteilnehmer an das Vorhandensein von Werbeanlagen gewöhnt (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 30.07.2012 - 9 ZB 11.2280 -, juris Rn. 10). Werbeanlagen werden insbesondere dann wahrgenommen, wenn der Verkehr stockt oder gar vollständig zum Erliegen kommt. Eine gewisse Ablenkungswirkung von Werbeanlagen für die Verkehrsteilnehmer besteht letztlich immer (vgl. BayVGH, ebenda). Angesichts der erlaubten Fahrgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h ist die Sicherheit des Verkehrs grundsätzlich nicht merklich beeinträchtigt. Ein der Straßenverkehrsordnung nicht entsprechendes Verhalten der Verkehrsteilnehmer - beispielsweise die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - kann der Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens dabei nicht zugrunde gelegt werden.

Nichts anders ergibt sich unter Berücksichtigung der vom Beklagten als Argument gegen das Vorhaben angeführten Unfallzahlen. Unabhängig davon, ob vorliegend die Bezeichnung des Bereiches um den Vorhabenstandort als „Unfallschwerpunkt“ verkehrstechnisch gerechtfertigt sein mag oder nicht, legen die im Verfahren eingebrachten Stellungnahmen des zuständigen Staatlichen Bauamtes nicht nahe, dass vorliegend eine besondere Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs zu besorgen wäre. Insbesondere das mit Schreiben des Beklagten vom 1. Februar 2016 vorgelegte Schreiben des Staatlichen Bauamtes ... vom 11. Dezember 2015 samt beigefügtem Datenauszug zu den Unfallzahlen, lässt diese Schlussfolgerung nicht zu. In dem Datenauszug sind laut dem Schreiben des Staatlichen Bauamts Unfälle seit 2011 dargestellt; aus dem Zusammenhang mit dem Schreiben vom 11. Dezember 2015 ersichtlich deckt der Datenauszug also fünf Jahre ab. Für einen derart großen Zeitraum erscheinen dem Gericht die Unfallzahlen (4 Leichtverletzte, 2 Schwerverletzte sowie 1 Toter; die übrigen Unfälle sind mangels Legende nicht zuzuordnen) nicht als außergewöhnlich hoch. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass es sich bei der Ortsdurchfahrt der B ... um eine Straße mit relativ hohem Verkehrsaufkommen handelt. Als Näherungswert ist (vgl. www.-stbawm.bayern.de/strassenbau/projekte/b23_kramertunnel.php) dabei ungefähr von einem Verkehrsdurchfluss von täglich etwa 15.000 - 17.000 Fahrzeugen auszugehen. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus den im Verfahren in Bezug genommenen Unfallzahlen nichts dafür herleiten, dass die streitgegenständliche Werbeanlage die Verkehrssicherheit spürbar verschlechtern könnte. Davon ganz abgesehen, ergibt sich aus den vorgelegten Unfallzahlen ohnehin mangels Zuordnung zu bestimmten Unfallursachen nichts, was den Schluss nahelegen könnte, dass das Vorhaben die Verkehrssicherheit in irgendeiner Form merkbar beeinflussen würde.

Angesichts der ohnehin vorhandenen Werbungen (vgl. die Feststellungen im Augenschein), die auf den Straßenverkehr bereits einwirken, erscheint es auch nicht als realistisch, dass die Verkehrssicherheit in diesem Bereich der ...-straße durch eine weitere Werbeanlage signifikant sinken würde.

Schließlich sind auch die Verkehrsverhältnisse im Umgriff des Vorhabens nicht von einer derartigen Schwierigkeit, dass es die Verkehrssicherheit erfordern würde, die streitgegenständliche Werbeanlage abzulehnen. Der Einfahrtsbereich nördlich und westlich vom Vorhabenstandort wird sowohl für die Zufahrt zum Parkplatz des Supermarktes östlich als auch zur Zufahrt in die Tankstelle westlich des Vorhabens, außerdem noch zur Erschließung der Wohnhäuser Hausnr. 38 und 38 a der ...-straße genutzt. Bei der Ein- und Ausfahrt - insbesondere bezüglich der Tankstelle - ist sicherlich eine gewisse Sorgfalt der Verkehrsteilnehmer geboten, allerdings handelt es sich keineswegs um eine völlig außergewöhnliche oder verkehrsmäßig besonders schwierige Situation. Vielmehr ist vom durchschnittlichen Fahrzeugführer - der heutzutage an vielfältige Ablenkungen im Straßenverkehr gewöhnt ist - ohne weiteres zu verlangen, dass er seine Aufmerksamkeit auf den Ein- bzw. Ausbiegevorgang richtet.

Es ist auch nicht zu erwarten, dass etwa die Sichtverhältnisse durch die streitgegenständliche Werbeanlage unzumutbar erschwert würden oder ähnliches.

Nach alledem ist der Beklagte zu verpflichten, die streitgegenständliche Baugenehmigung hinsichtlich der freistehenden Werbeanlage zu erteilen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach trägt der Beklagte sämtliche Kosten. Bezogen auf die streitig entschiedene Werbeanlage deswegen, weil er insoweit unterlegen ist. Bezogen auf die zweite Werbeanlage, hinsichtlich der die Beteiligten das Verfahren für erledigt haben, trägt der Beklagte die Kosten, weil er mit der insoweit erfolgten Erteilung der Baugenehmigung das erledigende Ereignis selbst herbeigeführt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2, dort Nr. 9.1.2.3.1; der Streitwert für jede der beiden Werbeanlagen wird auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 02/06/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Erteilung der Baugenehmigung für eine Werbeanlage. Mi
published on 24/05/2017 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 30. Mai 2016 der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist in Zi
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Annotations

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden

1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
2.
bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn

1.
bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
2.
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.

(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.

(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.

(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.

(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden

1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
2.
bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn

1.
bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
2.
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.

(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.

(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.

(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.

(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.