Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Mai 2015 - M 11 K 14.2761

bei uns veröffentlicht am12.05.2015

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 11 K 14.2761

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 12. Mai 2015

Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Berechnung der Geschossfläche ohne Loggien;

keine Auskragung des Dachgeschosses;

Dachgeschoss kein Vollgeschoss;

Definition: Loggia

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

... - Beklagter -

beigeladen:

1) ...

zu 1) bis 3) bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Baugenehmigung, Gemarkung ..., Fl.Nr. ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 11. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2015 am 12. Mai 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Mit Bescheid vom ... Mai 2014 erteilte das Landratsamt ... (Landratsamt) den Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung .... Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Gemeinde ... wegen der massiven Auskragung des Dachgeschosses mit Beschluss vom ... März 2014 erneut das gemeindliche Einvernehmen zu den geänderten Plänen vom 11. März 2014 verweigert habe. Nach Prüfung der geänderten Pläne sei das Landratsamt zu der Beurteilung gekommen, dass es sich um keine Auskragung des Dachgeschosses handele und die Rücksprünge im ersten Obergeschoss des geplanten Gebäudes als Loggien zu bewerten seien, die gemäß § 20 Abs. 4 BauNVO nicht zur Geschossfläche zählten. Da das geplante Vorhaben in der geänderten Planfassung vom 11. März 2014 allen Festsetzungen des Bebauungsplans entspräche, könne die Genehmigung nach § 30 Abs. 1 BauGB erfolgen, ohne dass es des Einvernehmens der Gemeinde bedürfe.

Zuvor hatte mit Schreiben vom 21. März 2014 der Architekt der Beigeladenen dem Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin den Bauantrag aufgrund erheblicher städtebaulicher Bedenken durch Auskragung des Dachgeschosses über 50 cm ablehnen wolle. Es werde auf ein Schreiben des Landratsamts vom 14. August 2002 verwiesen. Nach seiner Information gehe es in diesem Schreiben vor allem um Dachüberstände, die über einem Vollgeschoss überstehen mit dem Ziel, die Grundfläche für die Anrechenbarkeit als Nichtvollgeschoss zu vergrößern. Im vorliegenden Fall liege jedoch kein Dachüberstand vor. Die von der Dachgeschossfläche bedeckte Grundfläche entspräche im Wesentlichen der Grundfläche des Erdgeschosses. Für die Außennutzung auch des Obergeschosses sei eine geräumige und durch das Dachgeschoss überdeckte Süd- und Westloggia geplant, nachdem für diese Wohnebene keine Gartennutzung vorgesehen werden sollte. Als Entscheidungsgrundlage habe man sich an § 20 Abs. 4 BauNVO gehalten. Die Flächen im Freien des Obergeschosses seien nach Auffassung des Architekten als Loggien zu bezeichnen. Eine Loggia als Dachüberstand des Dachgeschosses zu bezeichnen sei sachfremd.

Aus einem Vermerk auf Blatt 66 der Behördenakte geht hervor, dass Berechnungen zur Grundfläche des Erdgeschosses, Obergeschosses und Dachgeschosses unter Miteinbeziehung der Loggien und der Nichtvollgeschosse bzw. Vollgeschosse erfolgt sind.

Aus einem E-Mail vom 15. April 2014 an die Klägerin geht hervor, dass der Beklagte die Rücksprünge im ersten Obergeschoss des geplanten Gebäudes als zulässige Loggien bewerte. Es handle sich um keine Auskragung des Dachgeschosses. Es liege kein Überstand des Dachgeschosses vor und die von der Dachgeschossfläche bedeckte Grundfläche entspräche der Grundfläche des Erdgeschosses. Die entstehenden Loggien im ersten Obergeschoss seien nicht zur Geschossfläche hinzuzurechnen.

Am 17. April 2014 war beim Beklagten die Stellungnahme der Klägerin eingegangen. In der Sitzung vom ... März 2014 erteilte die Klägerin erneut ihr Einvernehmen nicht. Begründet wurde dies mit erheblichen städtebaulichen Bedenken (massiv auskragendes Dachgeschoss). Im Formblatt war die Frage, ob das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspräche, mit einem Haken bejaht worden. Auch aus dem Sachverhalt der Beschlussvorlage geht hervor, dass die GFZ und die GRZ eingehalten seien.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014 ließ die Klägerin einen Eilantrag stellen (M 11 SN 14.2762) und Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom ... Mai 2014 erheben und beantragen,

den Bescheid vom ... Mai 2014 aufzuheben.

In weiteren Schriftsätzen vom 9. Juli 2014 und 24. Juli 2014 wurde ausgeführt:

Das Einvernehmen sei nicht entbehrlich gewesen. Es hätte einer Befreiung vom Bebauungsplan nach § 31 Abs. 2 BauGB bedurft. Das Dachgeschoss sei ein Vollgeschoss. Das Dachgeschoss habe eine Grundfläche von 213,75 m² wie im Erdgeschoss. Das Dachgeschoss weise eine Auskragung von 4,5 m auf. Würden Dachformen und Konstruktionen offensichtlich nur zu dem Zweck geplant, die geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans über das Maß der Nutzung zu umgehen - hier die Anrechnung des Dachgeschosses als Vollgeschoss -, so könne dies von der Baugenehmigungsbehörde nicht hingenommen werden (vgl. Simon/Busse, BayBO, Band I 2008, Art. 2 RdNr. 1415). Die für die Vollgeschossberechnung zu berücksichtigende Grundfläche des Dachgeschosses ende in derartigen Fällen in der Verlängerung der darunterliegenden Gebäudeaußenwand nach oben. Die aktualisierte Vollgeschossberechnung führe zu der Berechnung, dass als Grundfläche die Geschossfläche des Obergeschosses (135,3 m²) zugrunde zu legen sei. Zwei Drittel der Grundfläche betrage daher 90,2 m². Laut Bauantrag sei die Fläche 127,19 m², also größer. Daher sei das Dachgeschoss als Vollgeschoss anzusehen. Die abweichende Beurteilung der zulässigen Geschossfläche durch den Beklagten begegne auch deshalb rechtlichen Bedenken, da dieser in der Vergangenheit selbst mit einem Schreiben vom 14. August 2002 mitgeteilt habe, dass sog. auskragende Dachgeschosse, die - soweit es statisch noch vertretbar sei - derart über die darunterliegenden Geschosse gezogen würden, nur um rechnerisch ein Vollgeschoss und damit die Anrechnung auf die Geschossfläche zu umgehen, als gestalterisch gerade noch vertretbar nur bei einer Auskragung von lediglich 50 cm als von den Regeln der Baukunst abgedeckt zu genehmigen seien (Art. 8 BayBO). Das Vorhaben widerspräche dem Bebauungsplan Nr. ... bezüglich der höchstzulässigen Geschossflächenzahl. Es seien nur zwei Vollgeschosse zulässig. Daher sei eine Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich. Die Klägerin würde eine solche Befreiung aber nicht erteilen.

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2014 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit weiterem Schriftsatz vom 6. August 2014 vorgetragen:

Die Rücksprünge seien vor allem an der Giebelseite im Obergeschoss Loggien, da das Dachgeschoss auf Stützen abgelastet werde und im Wesentlichen der Grundfläche des Erdgeschosses entspreche. Eine Anrechnung der Loggien auf die Geschossfläche bleibe nach § 20 Abs. 4 BauNVO unberücksichtigt. Die Klägerin habe in einem Genehmigungsfreistellungsverfahren keine Bedenken gehabt, eine vergleichbare Loggia freizustellen. Das Erdgeschoss des Vorhabens weise nach den Planunterlagen eine Geschossfläche von 214,34 m² auf, das Obergeschoss eine Geschossfläche von 135,39 m² und das Dachgeschoss eine Geschossfläche von 213,75 m². Die überdeckte Geschossfläche des Dachgeschosses betrage 192,78 m², die Fläche des Dachgeschosses mit einer Höhe von 2,30 m betrage 127,20 m². Zwei Drittel von 192,78 m² seien 128,52 m². Mithin sei das Dachgeschoss kein Vollgeschoss. Nach § 6 des Bebauungsplans seien gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen bei der Ermittlung der Geschossfläche nicht zu berücksichtigen. Die Gemeinde habe in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2014 auch gekennzeichnet, dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspräche und die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nicht mit drei Vollgeschossen begründet, sondern mit städtebaulichen Bedenken wegen des massiv auskragenden Dachgeschosses. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und eine Mitwirkung der Gemeinde sei nicht erforderlich gewesen, da das Vorhaben alle Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten habe.

Mit Beschluss vom 11. August 2014 wurde der Eilantrag abgelehnt (M 11 SN 14.2762). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass ein Einvernehmen der Klägerin nicht erforderlich gewesen sei, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... entspreche und demnach keine Befreiung erforderlich sein dürfte (§ 36 Abs. 1 BauGB). Das Vorhaben halte die Festsetzungen des Bebauungsplanes von zwei Vollgeschossen und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,43 ein. Die Geschossfläche sei nach den Ausmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Für das Erdgeschoss errechne sich eine Geschossfläche von 214,34 m² (vgl. Bl. 66 der Behördenakte - BA). Wie sich aus dem Schriftsatz vom 9. Juli 2014 ergebe, gehe auch die Klägerin von einer Grund- und Geschossfläche von 135,39 m² für das erste Obergeschoss aus. Die Loggien im ersten Obergeschoss seien nach § 20 Abs. 4 BauNVO nicht mitzurechnen. Dass es sich um Loggien im Sinne dieser Vorschrift handele, gehe aus den Plänen hervor. Die Geschossfläche betrage damit 349,73 m². Die GFZ von 0,43 sei daher eingehalten. Das Dachgeschoss sei kein Vollgeschoss und sei daher bei der Berechnung der GFZ nach § 20 Abs. 1 BauNVO nicht mitzurechnen.

Mit Schriftsatz vom 31. März 2015 beantragte der Bevollmächtigte der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Durch Schriftsatz vom 4. Mai 2015 trug der neue Bevollmächtigte der Klägerin vor:

Das Einvernehmen der Klägerin sei erforderlich gewesen, da die Geschossfläche überschritten sei und eine Befreiung erforderlich wäre. Die Gebäudeeinschnitte seien keine Loggien. Der 21,97 m² große Einschnitt sei keine Loggia, da er nicht nur an einer Seite offen sei. Der südliche, 48,59 m² große Einschnitt sei keine Loggia, da er an drei Seiten offen sei und über keinerlei seitlichen Abschluss verfüge. Dies sei jedoch für eine Loggia prägend.

Die Kammer hat am 12. Mai 2015 durch Einnahme eines Augenscheins Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Vorhabensgrundstück sowie in dessen Umgebung erhoben. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Im Anschluss daran fand die mündliche Verhandlung statt, in der die Beteiligten ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge wiederholten.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten im Verfahren M 11 SN 14.2762, der Gerichtsakte in diesem Verfahren und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet, da das Landratsamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein Einvernehmen der Klägerin nicht erforderlich gewesen ist, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... der Klägerin entspricht und demnach keine Befreiung erforderlich war (§ 36 Abs. 1 BauGB).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung im Eilbeschluss (M 11 SN 14.2762) verwiesen .

Ergänzend wird ausgeführt:

Nach dem Augenschein handelt es sich bei den vom klägerischen Bevollmächtigten bezeichneten zwei Einschnitten um Loggien im Sinne des § 20 Abs. 4 BauNVO.

Die durch die BauNVO 1968 eingeführte Regelung soll die Schaffung solcher Gebäudeteile im Hinblick auf ihren hohen Wohnwert begünstigen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zur BauNVO, § 20 Rn. 43). Loggien sind nach einer oder mehreren Seiten hin offene Hallen oder Lauben. Sie sind als in den Baukörper einspringender Freisitz angeordnet, der nach außen hin offen ist. Sie sind von Haupt- oder Nebenräumen aus zugänglich (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zur BauNVO, § 20 Rn. 44 ff.). Die beiden Loggien sind nach mehreren Seiten offen, als in den Baukörper einspringende Freisitze angeordnet und von den Wohnräumen aus zugänglich. Sie können wie überdachte Balkone zum Verweilen im Freien genutzt werden. Sie haben einen hohen Wohnwert und sind daher vom Willen des Gesetzgebers im Sinne des § 20 Abs. 4 BauNVO bei der Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche begünstigt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog (Ziff. 9.10)).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,-- festgesetzt. Gründe

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(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom ... Mai 2014 erteilte das Landratsamt ... (Landratsamt) den Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung .... Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Gemeinde ... wegen der massiven Auskragung des Dachgeschosses mit Beschluss vom ... März 2014 erneut das gemeindliche Einvernehmen zu den geänderten Plänen vom 11. März 2014 verweigert habe. Nach Prüfung der geänderten Pläne sei das Landratsamt zu der Beurteilung gekommen, dass es sich um keine Auskragung des Dachgeschosses handele und die Rücksprünge im ersten Obergeschoss des geplanten Gebäudes als Loggien zu bewerten seien, die gemäß § 20 Abs. 4 BauNVO nicht zur Geschossfläche zählten. Da das geplante Vorhaben in der geänderten Planfassung vom 11. März 2014 allen Festsetzungen des Bebauungsplans entspräche, könne die Genehmigung nach § 30 Abs. 1 BauGB erfolgen, ohne dass es des Einvernehmens der Gemeinde bedürfe.

Mit Schreiben vom 21. März 2014 teilte der Architekt der Beigeladenen dem Antragsgegner mit, dass die Antragstellerin den Bauantrag aufgrund erheblicher städtebaulicher Bedenken durch Auskragung des Dachgeschosses über 50 cm ablehnen wolle. Es werde auf ein Schreiben des Landratsamts vom 14. August 2002 verwiesen. Nach seiner Information gehe es in diesem Schreiben vor allem um Dachüberstände, die über einem Vollgeschoss überstehen mit dem Ziel, die Grundfläche für die Anrechenbarkeit als Nichtvollgeschoss zu vergrößern. Im vorliegenden Fall liege jedoch kein Dachüberstand vor. Die von der Dachgeschossfläche bedeckte Grundfläche entspräche im Wesentlichen der Grundfläche des Erdgeschosses. Für die Außennutzung auch des Obergeschosses sei eine geräumige und durch das Dachgeschoss überdeckte Süd- und Westloggia geplant, nachdem für diese Wohnebene keine Gartennutzung vorgesehen werden sollte. Als Entscheidungsgrundlage habe man sich an § 20 Abs. 4 BauNVO gehalten. Die Flächen im Freien des Obergeschosses seien nach Auffassung des Architekten als Loggien zu bezeichnen. Eine Loggia als Dachüberstand des Dachgeschosses zu bezeichnen sei sachfremd.

Aus einem Vermerk auf Blatt 66 der Behördenakte geht hervor, dass Berechnungen zur Grundfläche des Erdgeschosses, Obergeschosses und Dachgeschosses unter Miteinbeziehung der Loggien und der Nichtvollgeschosse bzw. Vollgeschosse erfolgt sind.

Aus einem E-Mail vom 15. April 2014 an die Antragstellerin geht hervor, dass der Antragsgegner die Rücksprünge im ersten Obergeschoss des geplanten Gebäudes als zulässige Loggien bewerte. Es handle sich um keine Auskragung des Dachgeschosses. Es liege kein Überstand des Dachgeschosses vor und die von der Dachgeschossfläche bedeckte Grundfläche entspräche der Grundfläche des Erdgeschosses. Die entstehenden Loggien im ersten Obergeschoss seien nicht zur Geschossfläche hinzuzurechnen.

Am 17. April 2014 ging beim Antragsgegner die Stellungnahme der Antragstellerin ein. In der Sitzung vom ... März 2014 erteilte die Antragstellerin erneut ihr Einvernehmen nicht. Begründet wurde dies mit erheblichen städtebaulichen Bedenken (massiv auskragendes Dachgeschoss). Im Formblatt war die Frage, ob das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspräche, mit einem Haken bejaht worden. Auch aus dem Sachverhalt der Beschlussvorlage geht hervor, dass die GFZ und die GRZ eingehalten seien.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014 ließ die Antragstellerin Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom ... Mai 2014 erheben. Mit gleichem Schriftsatz wurde ein Antrag nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gestellt und beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom ... Mai 2014 anzuordnen.

In weiteren Schriftsätzen vom 9. Juli 2014 und 24. Juli 2014 wurde ausgeführt, dass das Einvernehmen nicht entbehrlich gewesen sei. Es hätte einer Befreiung vom Bebauungsplan nach § 31 Abs. 2 BauGB bedurft. Das Dachgeschoss sei ein Vollgeschoss. Das Dachgeschoss habe eine Grundfläche von 213,75 m² wie im Erdgeschoss. Das Dachgeschoss weise eine Auskragung von 4,5 m auf. Würden Dachformen und Konstruktionen offensichtlich nur zu dem Zweck geplant, die geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans über das Maß der Nutzung zu umgehen - hier die Anrechnung des Dachgeschosses als Vollgeschoss -, so könne dies von der Baugenehmigungsbehörde nicht hingenommen werden (vgl. Simon/Busse, BayBO, Band I 2008, Art. 2 RdNr. 1415). Die für die Vollgeschossberechnung zu berücksichtigende Grundfläche des Dachgeschosses ende in derartigen Fällen in der Verlängerung der darunterliegenden Gebäudeaußenwand nach oben. Die aktualisierte Vollgeschossberechnung führe zu der Berechnung, dass als Grundfläche die Geschossfläche des Obergeschosses (135,3 m²) zu Grunde zu legen sei. Zwei Drittel der Grundfläche betrage daher 90,2 m². Laut Bauantrag sei die Fläche 127,19 m², also größer. Daher sei das Dachgeschoss als Vollgeschoss anzusehen. Die abweichende Beurteilung der zulässigen Geschossfläche durch den Antragsgegner begegne auch deshalb rechtlichen Bedenken, da dieser in der Vergangenheit selbst mit einem Schreiben vom 14. August 2002 mitgeteilt habe, dass sog. auskragende Dachgeschosse, die - soweit es statisch noch vertretbar sei - derart über die darunterliegenden Geschosse gezogen würden, nur um rechnerisch ein Vollgeschoss und damit die Anrechnung auf die Geschossfläche zu umgehen, als gestalterisch gerade noch vertretbar nur bei einer Auskragung von lediglich 50 cm als von den Regeln der Baukunst abgedeckt zu genehmigen seien (Art. 8 BayBO). Das Vorhaben widerspräche dem Bebauungsplan Nr. ... bezüglich der höchstzulässigen Geschossflächenzahl. Es seien nur zwei Vollgeschosse zulässig. Daher sei eine Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich. Die Antragstellerin würde eine solche Befreiung aber nicht erteilen.

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2014 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde mit weiterem Schriftsatz vom 6. August 2014 vorgetragen, dass die Rücksprünge vor allem an der Giebelseite im Obergeschoss Loggien seien, da das Dachgeschoss auf Stützen abgelastet werde und im Wesentlichen der Grundfläche des Erdgeschosses entspreche. Eine Anrechnung der Loggien auf die Geschossfläche bleibe nach § 20 Abs. 4 BauNVO unberücksichtigt. Die Antragstellerin habe in einem Genehmigungsfreistellungsverfahren keine Bedenken gehabt, eine vergleichbare Loggia freizustellen. Das Erdgeschoss des Vorhabens weise nach den Planunterlagen eine Geschossfläche von 214,34 m² auf, das Obergeschoss eine Geschossfläche von 135,39 m² und das Dachgeschoss eine Geschossfläche von 213,75 m². Die überdeckte Geschossfläche des Dachgeschosses betrage 192,78 m², die Fläche des Dachgeschoss mit einer Höhe von 2,30 m betrage 127,20 m². Zwei Drittel von 192,78 m² seien 128,52 m². Mithin sei das Dachgeschoss kein Vollgeschoss. Nach § 6 des Bebauungsplans seien gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen bei der Ermittlung der Geschossfläche nicht zu berücksichtigen. Die Gemeinde habe in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2014 auch gekennzeichnet, dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspräche und die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nicht mit drei Vollgeschossen begründet, sondern mit städtebaulichen Bedenken wegen des massiv auskragenden Dachgeschosses. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und eine Mitwirkung der Gemeinde sei nicht erforderlich gewesen, da das Vorhaben alle Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten habe.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten im Verfahren M 11 K 14.2761, der Gerichtsakte in diesem Verfahren und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 a Abs. 3, Abs. 1, § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 212 a BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Dritten, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an.

Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung des Rechtsbehelfs ergibt, dass dieser sachlich nicht gerechtfertigt ist und letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich schon jetzt so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.7.1973, DVBl. 74, 79/81; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.1.1991, Az: 14 CS 90.3166).

Die im Eilverfahren auch ohne Durchführung eines Augenscheins mögliche Überprüfung der Angelegenheit anhand der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Landratsamtes ergibt, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerin in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird.

Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, da die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bebauungsplan im Streit steht (Eyermann, Komm. zur VwGO, 13. Auflage 2010, § 42 RdNr. 121). Die Antragstellerin ist möglicherweise in ihrer Planungshoheit als Ausfluss des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts verletzt (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV).

Die Klage dürfte unbegründet sein, da das Landratsamt zu Recht davon ausgegangen sein dürfte, dass ein Einvernehmen der Antragstellerin nicht erforderlich gewesen ist, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... der Antragstellerin entsprechen und demnach keine Befreiung erforderlich sein dürfte (§ 36 Abs. 1 BauGB).

Das Vorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplans von zwei Vollgeschossen und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,43 ein.

Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO).

Für das Erdgeschoss errechnet sich eine Geschossfläche von 214,34 m² (vgl. Bl. 66 der Behördenakte).

Wie sich aus dem Schriftsatz vom 9. Juli 2014 ergibt, geht auch die Antragstellerin von einer Grundfläche und Geschossfläche von 135,39 m² für das erste Obergeschoss aus. Die Loggien im ersten Obergeschoss sind nach § 20 Abs. 4 BauNVO nicht mitzurechnen. Dass es sich um Loggien im Sinne dieser Vorschrift handelt, geht aus den Plänen hervor. Die Geschossfläche beträgt damit 349,73 m².

Die GFZ von 0,43 ist daher eingehalten.

Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss und ist daher bei der Berechnung der GFZ nach § 20 Abs. 1 BauNVO nicht mitzurechnen.

Auszugehen ist dabei nicht - wie die Bevollmächtigte der Antragstellerin meint - von der Geschossfläche des Obergeschosses in Höhe von 135,3 m², sondern von der Geschossfläche im Dachgeschoss. Diese ist etwas kleiner als die 213,34 m² im Erdgeschoss, da - wie sich aus den genehmigten Plänen Schnitte A-A und B-B ergibt - die Außenwände des Dachgeschosses etwas nach innen versetzt sind. Da nur die überdachten Flächen zum Geschoss zählen (Simon/Busse, Komm. zur BayBO, Art. 2 RdNr. 1246), weist die Geschossfläche 192,78 m² auf. Es handelt sich hier auch nicht um ein auskragendes Dach, weshalb nicht die darunterliegenden Außenwände des ersten Obergeschosses als Maßstab für die Geschossfläche heranzuziehen sind. Anders als das im Kommentar von Simon/Busse zur Bayerischen Bauordnung (Stand Januar 2014) auf Seite 371 zu sehende Bild, geht hier die Grundfläche des Dachgeschosses gerade nicht über die Grundfläche im ersten Obergeschoss bzw. Erdgeschoss hinaus, vielmehr sind die Außenwände des Dachgeschosses etwas nach innen versetzt. Das Dachgeschoss wurde daher gerade nicht zu dem Zweck geplant, das Maß der baulichen Nutzung zu umgehen. Demnach trifft auch das zitierte Schreiben des Landratsamts vom 4. August 2002 auf den Fall nicht zu.

Wie das Landratsamt mit Schriftsatz vom 4. August 2014 zu Recht berechnet, wäre das Dachgeschoss ein Vollgeschoss, wenn es über 128,52 m² Fläche mit einer Höhe von mindestens 2,30 m aufweisen würde. Dies ist aber nur bei einer Fläche von 127,20 m² der Fall. Das Dachgeschoss ist daher kein Vollgeschoss.

Nach § 6 des Bebauungsplans sind Nichtvollgeschosse bei der Ermittlung der Geschossfläche nicht zu berücksichtigen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen diesen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

 

 

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom ... Mai 2014 erteilte das Landratsamt ... (Landratsamt) den Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung .... Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Gemeinde ... wegen der massiven Auskragung des Dachgeschosses mit Beschluss vom ... März 2014 erneut das gemeindliche Einvernehmen zu den geänderten Plänen vom 11. März 2014 verweigert habe. Nach Prüfung der geänderten Pläne sei das Landratsamt zu der Beurteilung gekommen, dass es sich um keine Auskragung des Dachgeschosses handele und die Rücksprünge im ersten Obergeschoss des geplanten Gebäudes als Loggien zu bewerten seien, die gemäß § 20 Abs. 4 BauNVO nicht zur Geschossfläche zählten. Da das geplante Vorhaben in der geänderten Planfassung vom 11. März 2014 allen Festsetzungen des Bebauungsplans entspräche, könne die Genehmigung nach § 30 Abs. 1 BauGB erfolgen, ohne dass es des Einvernehmens der Gemeinde bedürfe.

Mit Schreiben vom 21. März 2014 teilte der Architekt der Beigeladenen dem Antragsgegner mit, dass die Antragstellerin den Bauantrag aufgrund erheblicher städtebaulicher Bedenken durch Auskragung des Dachgeschosses über 50 cm ablehnen wolle. Es werde auf ein Schreiben des Landratsamts vom 14. August 2002 verwiesen. Nach seiner Information gehe es in diesem Schreiben vor allem um Dachüberstände, die über einem Vollgeschoss überstehen mit dem Ziel, die Grundfläche für die Anrechenbarkeit als Nichtvollgeschoss zu vergrößern. Im vorliegenden Fall liege jedoch kein Dachüberstand vor. Die von der Dachgeschossfläche bedeckte Grundfläche entspräche im Wesentlichen der Grundfläche des Erdgeschosses. Für die Außennutzung auch des Obergeschosses sei eine geräumige und durch das Dachgeschoss überdeckte Süd- und Westloggia geplant, nachdem für diese Wohnebene keine Gartennutzung vorgesehen werden sollte. Als Entscheidungsgrundlage habe man sich an § 20 Abs. 4 BauNVO gehalten. Die Flächen im Freien des Obergeschosses seien nach Auffassung des Architekten als Loggien zu bezeichnen. Eine Loggia als Dachüberstand des Dachgeschosses zu bezeichnen sei sachfremd.

Aus einem Vermerk auf Blatt 66 der Behördenakte geht hervor, dass Berechnungen zur Grundfläche des Erdgeschosses, Obergeschosses und Dachgeschosses unter Miteinbeziehung der Loggien und der Nichtvollgeschosse bzw. Vollgeschosse erfolgt sind.

Aus einem E-Mail vom 15. April 2014 an die Antragstellerin geht hervor, dass der Antragsgegner die Rücksprünge im ersten Obergeschoss des geplanten Gebäudes als zulässige Loggien bewerte. Es handle sich um keine Auskragung des Dachgeschosses. Es liege kein Überstand des Dachgeschosses vor und die von der Dachgeschossfläche bedeckte Grundfläche entspräche der Grundfläche des Erdgeschosses. Die entstehenden Loggien im ersten Obergeschoss seien nicht zur Geschossfläche hinzuzurechnen.

Am 17. April 2014 ging beim Antragsgegner die Stellungnahme der Antragstellerin ein. In der Sitzung vom ... März 2014 erteilte die Antragstellerin erneut ihr Einvernehmen nicht. Begründet wurde dies mit erheblichen städtebaulichen Bedenken (massiv auskragendes Dachgeschoss). Im Formblatt war die Frage, ob das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspräche, mit einem Haken bejaht worden. Auch aus dem Sachverhalt der Beschlussvorlage geht hervor, dass die GFZ und die GRZ eingehalten seien.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014 ließ die Antragstellerin Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom ... Mai 2014 erheben. Mit gleichem Schriftsatz wurde ein Antrag nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gestellt und beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom ... Mai 2014 anzuordnen.

In weiteren Schriftsätzen vom 9. Juli 2014 und 24. Juli 2014 wurde ausgeführt, dass das Einvernehmen nicht entbehrlich gewesen sei. Es hätte einer Befreiung vom Bebauungsplan nach § 31 Abs. 2 BauGB bedurft. Das Dachgeschoss sei ein Vollgeschoss. Das Dachgeschoss habe eine Grundfläche von 213,75 m² wie im Erdgeschoss. Das Dachgeschoss weise eine Auskragung von 4,5 m auf. Würden Dachformen und Konstruktionen offensichtlich nur zu dem Zweck geplant, die geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans über das Maß der Nutzung zu umgehen - hier die Anrechnung des Dachgeschosses als Vollgeschoss -, so könne dies von der Baugenehmigungsbehörde nicht hingenommen werden (vgl. Simon/Busse, BayBO, Band I 2008, Art. 2 RdNr. 1415). Die für die Vollgeschossberechnung zu berücksichtigende Grundfläche des Dachgeschosses ende in derartigen Fällen in der Verlängerung der darunterliegenden Gebäudeaußenwand nach oben. Die aktualisierte Vollgeschossberechnung führe zu der Berechnung, dass als Grundfläche die Geschossfläche des Obergeschosses (135,3 m²) zu Grunde zu legen sei. Zwei Drittel der Grundfläche betrage daher 90,2 m². Laut Bauantrag sei die Fläche 127,19 m², also größer. Daher sei das Dachgeschoss als Vollgeschoss anzusehen. Die abweichende Beurteilung der zulässigen Geschossfläche durch den Antragsgegner begegne auch deshalb rechtlichen Bedenken, da dieser in der Vergangenheit selbst mit einem Schreiben vom 14. August 2002 mitgeteilt habe, dass sog. auskragende Dachgeschosse, die - soweit es statisch noch vertretbar sei - derart über die darunterliegenden Geschosse gezogen würden, nur um rechnerisch ein Vollgeschoss und damit die Anrechnung auf die Geschossfläche zu umgehen, als gestalterisch gerade noch vertretbar nur bei einer Auskragung von lediglich 50 cm als von den Regeln der Baukunst abgedeckt zu genehmigen seien (Art. 8 BayBO). Das Vorhaben widerspräche dem Bebauungsplan Nr. ... bezüglich der höchstzulässigen Geschossflächenzahl. Es seien nur zwei Vollgeschosse zulässig. Daher sei eine Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich. Die Antragstellerin würde eine solche Befreiung aber nicht erteilen.

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2014 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde mit weiterem Schriftsatz vom 6. August 2014 vorgetragen, dass die Rücksprünge vor allem an der Giebelseite im Obergeschoss Loggien seien, da das Dachgeschoss auf Stützen abgelastet werde und im Wesentlichen der Grundfläche des Erdgeschosses entspreche. Eine Anrechnung der Loggien auf die Geschossfläche bleibe nach § 20 Abs. 4 BauNVO unberücksichtigt. Die Antragstellerin habe in einem Genehmigungsfreistellungsverfahren keine Bedenken gehabt, eine vergleichbare Loggia freizustellen. Das Erdgeschoss des Vorhabens weise nach den Planunterlagen eine Geschossfläche von 214,34 m² auf, das Obergeschoss eine Geschossfläche von 135,39 m² und das Dachgeschoss eine Geschossfläche von 213,75 m². Die überdeckte Geschossfläche des Dachgeschosses betrage 192,78 m², die Fläche des Dachgeschoss mit einer Höhe von 2,30 m betrage 127,20 m². Zwei Drittel von 192,78 m² seien 128,52 m². Mithin sei das Dachgeschoss kein Vollgeschoss. Nach § 6 des Bebauungsplans seien gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen bei der Ermittlung der Geschossfläche nicht zu berücksichtigen. Die Gemeinde habe in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2014 auch gekennzeichnet, dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspräche und die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nicht mit drei Vollgeschossen begründet, sondern mit städtebaulichen Bedenken wegen des massiv auskragenden Dachgeschosses. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und eine Mitwirkung der Gemeinde sei nicht erforderlich gewesen, da das Vorhaben alle Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten habe.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten im Verfahren M 11 K 14.2761, der Gerichtsakte in diesem Verfahren und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 a Abs. 3, Abs. 1, § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 212 a BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Dritten, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an.

Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung des Rechtsbehelfs ergibt, dass dieser sachlich nicht gerechtfertigt ist und letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich schon jetzt so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.7.1973, DVBl. 74, 79/81; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.1.1991, Az: 14 CS 90.3166).

Die im Eilverfahren auch ohne Durchführung eines Augenscheins mögliche Überprüfung der Angelegenheit anhand der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Landratsamtes ergibt, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerin in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird.

Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, da die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bebauungsplan im Streit steht (Eyermann, Komm. zur VwGO, 13. Auflage 2010, § 42 RdNr. 121). Die Antragstellerin ist möglicherweise in ihrer Planungshoheit als Ausfluss des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts verletzt (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV).

Die Klage dürfte unbegründet sein, da das Landratsamt zu Recht davon ausgegangen sein dürfte, dass ein Einvernehmen der Antragstellerin nicht erforderlich gewesen ist, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... der Antragstellerin entsprechen und demnach keine Befreiung erforderlich sein dürfte (§ 36 Abs. 1 BauGB).

Das Vorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplans von zwei Vollgeschossen und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,43 ein.

Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO).

Für das Erdgeschoss errechnet sich eine Geschossfläche von 214,34 m² (vgl. Bl. 66 der Behördenakte).

Wie sich aus dem Schriftsatz vom 9. Juli 2014 ergibt, geht auch die Antragstellerin von einer Grundfläche und Geschossfläche von 135,39 m² für das erste Obergeschoss aus. Die Loggien im ersten Obergeschoss sind nach § 20 Abs. 4 BauNVO nicht mitzurechnen. Dass es sich um Loggien im Sinne dieser Vorschrift handelt, geht aus den Plänen hervor. Die Geschossfläche beträgt damit 349,73 m².

Die GFZ von 0,43 ist daher eingehalten.

Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss und ist daher bei der Berechnung der GFZ nach § 20 Abs. 1 BauNVO nicht mitzurechnen.

Auszugehen ist dabei nicht - wie die Bevollmächtigte der Antragstellerin meint - von der Geschossfläche des Obergeschosses in Höhe von 135,3 m², sondern von der Geschossfläche im Dachgeschoss. Diese ist etwas kleiner als die 213,34 m² im Erdgeschoss, da - wie sich aus den genehmigten Plänen Schnitte A-A und B-B ergibt - die Außenwände des Dachgeschosses etwas nach innen versetzt sind. Da nur die überdachten Flächen zum Geschoss zählen (Simon/Busse, Komm. zur BayBO, Art. 2 RdNr. 1246), weist die Geschossfläche 192,78 m² auf. Es handelt sich hier auch nicht um ein auskragendes Dach, weshalb nicht die darunterliegenden Außenwände des ersten Obergeschosses als Maßstab für die Geschossfläche heranzuziehen sind. Anders als das im Kommentar von Simon/Busse zur Bayerischen Bauordnung (Stand Januar 2014) auf Seite 371 zu sehende Bild, geht hier die Grundfläche des Dachgeschosses gerade nicht über die Grundfläche im ersten Obergeschoss bzw. Erdgeschoss hinaus, vielmehr sind die Außenwände des Dachgeschosses etwas nach innen versetzt. Das Dachgeschoss wurde daher gerade nicht zu dem Zweck geplant, das Maß der baulichen Nutzung zu umgehen. Demnach trifft auch das zitierte Schreiben des Landratsamts vom 4. August 2002 auf den Fall nicht zu.

Wie das Landratsamt mit Schriftsatz vom 4. August 2014 zu Recht berechnet, wäre das Dachgeschoss ein Vollgeschoss, wenn es über 128,52 m² Fläche mit einer Höhe von mindestens 2,30 m aufweisen würde. Dies ist aber nur bei einer Fläche von 127,20 m² der Fall. Das Dachgeschoss ist daher kein Vollgeschoss.

Nach § 6 des Bebauungsplans sind Nichtvollgeschosse bei der Ermittlung der Geschossfläche nicht zu berücksichtigen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen diesen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

 

 

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom ... Mai 2014 erteilte das Landratsamt ... (Landratsamt) den Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung .... Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Gemeinde ... wegen der massiven Auskragung des Dachgeschosses mit Beschluss vom ... März 2014 erneut das gemeindliche Einvernehmen zu den geänderten Plänen vom 11. März 2014 verweigert habe. Nach Prüfung der geänderten Pläne sei das Landratsamt zu der Beurteilung gekommen, dass es sich um keine Auskragung des Dachgeschosses handele und die Rücksprünge im ersten Obergeschoss des geplanten Gebäudes als Loggien zu bewerten seien, die gemäß § 20 Abs. 4 BauNVO nicht zur Geschossfläche zählten. Da das geplante Vorhaben in der geänderten Planfassung vom 11. März 2014 allen Festsetzungen des Bebauungsplans entspräche, könne die Genehmigung nach § 30 Abs. 1 BauGB erfolgen, ohne dass es des Einvernehmens der Gemeinde bedürfe.

Mit Schreiben vom 21. März 2014 teilte der Architekt der Beigeladenen dem Antragsgegner mit, dass die Antragstellerin den Bauantrag aufgrund erheblicher städtebaulicher Bedenken durch Auskragung des Dachgeschosses über 50 cm ablehnen wolle. Es werde auf ein Schreiben des Landratsamts vom 14. August 2002 verwiesen. Nach seiner Information gehe es in diesem Schreiben vor allem um Dachüberstände, die über einem Vollgeschoss überstehen mit dem Ziel, die Grundfläche für die Anrechenbarkeit als Nichtvollgeschoss zu vergrößern. Im vorliegenden Fall liege jedoch kein Dachüberstand vor. Die von der Dachgeschossfläche bedeckte Grundfläche entspräche im Wesentlichen der Grundfläche des Erdgeschosses. Für die Außennutzung auch des Obergeschosses sei eine geräumige und durch das Dachgeschoss überdeckte Süd- und Westloggia geplant, nachdem für diese Wohnebene keine Gartennutzung vorgesehen werden sollte. Als Entscheidungsgrundlage habe man sich an § 20 Abs. 4 BauNVO gehalten. Die Flächen im Freien des Obergeschosses seien nach Auffassung des Architekten als Loggien zu bezeichnen. Eine Loggia als Dachüberstand des Dachgeschosses zu bezeichnen sei sachfremd.

Aus einem Vermerk auf Blatt 66 der Behördenakte geht hervor, dass Berechnungen zur Grundfläche des Erdgeschosses, Obergeschosses und Dachgeschosses unter Miteinbeziehung der Loggien und der Nichtvollgeschosse bzw. Vollgeschosse erfolgt sind.

Aus einem E-Mail vom 15. April 2014 an die Antragstellerin geht hervor, dass der Antragsgegner die Rücksprünge im ersten Obergeschoss des geplanten Gebäudes als zulässige Loggien bewerte. Es handle sich um keine Auskragung des Dachgeschosses. Es liege kein Überstand des Dachgeschosses vor und die von der Dachgeschossfläche bedeckte Grundfläche entspräche der Grundfläche des Erdgeschosses. Die entstehenden Loggien im ersten Obergeschoss seien nicht zur Geschossfläche hinzuzurechnen.

Am 17. April 2014 ging beim Antragsgegner die Stellungnahme der Antragstellerin ein. In der Sitzung vom ... März 2014 erteilte die Antragstellerin erneut ihr Einvernehmen nicht. Begründet wurde dies mit erheblichen städtebaulichen Bedenken (massiv auskragendes Dachgeschoss). Im Formblatt war die Frage, ob das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspräche, mit einem Haken bejaht worden. Auch aus dem Sachverhalt der Beschlussvorlage geht hervor, dass die GFZ und die GRZ eingehalten seien.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014 ließ die Antragstellerin Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom ... Mai 2014 erheben. Mit gleichem Schriftsatz wurde ein Antrag nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gestellt und beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom ... Mai 2014 anzuordnen.

In weiteren Schriftsätzen vom 9. Juli 2014 und 24. Juli 2014 wurde ausgeführt, dass das Einvernehmen nicht entbehrlich gewesen sei. Es hätte einer Befreiung vom Bebauungsplan nach § 31 Abs. 2 BauGB bedurft. Das Dachgeschoss sei ein Vollgeschoss. Das Dachgeschoss habe eine Grundfläche von 213,75 m² wie im Erdgeschoss. Das Dachgeschoss weise eine Auskragung von 4,5 m auf. Würden Dachformen und Konstruktionen offensichtlich nur zu dem Zweck geplant, die geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans über das Maß der Nutzung zu umgehen - hier die Anrechnung des Dachgeschosses als Vollgeschoss -, so könne dies von der Baugenehmigungsbehörde nicht hingenommen werden (vgl. Simon/Busse, BayBO, Band I 2008, Art. 2 RdNr. 1415). Die für die Vollgeschossberechnung zu berücksichtigende Grundfläche des Dachgeschosses ende in derartigen Fällen in der Verlängerung der darunterliegenden Gebäudeaußenwand nach oben. Die aktualisierte Vollgeschossberechnung führe zu der Berechnung, dass als Grundfläche die Geschossfläche des Obergeschosses (135,3 m²) zu Grunde zu legen sei. Zwei Drittel der Grundfläche betrage daher 90,2 m². Laut Bauantrag sei die Fläche 127,19 m², also größer. Daher sei das Dachgeschoss als Vollgeschoss anzusehen. Die abweichende Beurteilung der zulässigen Geschossfläche durch den Antragsgegner begegne auch deshalb rechtlichen Bedenken, da dieser in der Vergangenheit selbst mit einem Schreiben vom 14. August 2002 mitgeteilt habe, dass sog. auskragende Dachgeschosse, die - soweit es statisch noch vertretbar sei - derart über die darunterliegenden Geschosse gezogen würden, nur um rechnerisch ein Vollgeschoss und damit die Anrechnung auf die Geschossfläche zu umgehen, als gestalterisch gerade noch vertretbar nur bei einer Auskragung von lediglich 50 cm als von den Regeln der Baukunst abgedeckt zu genehmigen seien (Art. 8 BayBO). Das Vorhaben widerspräche dem Bebauungsplan Nr. ... bezüglich der höchstzulässigen Geschossflächenzahl. Es seien nur zwei Vollgeschosse zulässig. Daher sei eine Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich. Die Antragstellerin würde eine solche Befreiung aber nicht erteilen.

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2014 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde mit weiterem Schriftsatz vom 6. August 2014 vorgetragen, dass die Rücksprünge vor allem an der Giebelseite im Obergeschoss Loggien seien, da das Dachgeschoss auf Stützen abgelastet werde und im Wesentlichen der Grundfläche des Erdgeschosses entspreche. Eine Anrechnung der Loggien auf die Geschossfläche bleibe nach § 20 Abs. 4 BauNVO unberücksichtigt. Die Antragstellerin habe in einem Genehmigungsfreistellungsverfahren keine Bedenken gehabt, eine vergleichbare Loggia freizustellen. Das Erdgeschoss des Vorhabens weise nach den Planunterlagen eine Geschossfläche von 214,34 m² auf, das Obergeschoss eine Geschossfläche von 135,39 m² und das Dachgeschoss eine Geschossfläche von 213,75 m². Die überdeckte Geschossfläche des Dachgeschosses betrage 192,78 m², die Fläche des Dachgeschoss mit einer Höhe von 2,30 m betrage 127,20 m². Zwei Drittel von 192,78 m² seien 128,52 m². Mithin sei das Dachgeschoss kein Vollgeschoss. Nach § 6 des Bebauungsplans seien gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen bei der Ermittlung der Geschossfläche nicht zu berücksichtigen. Die Gemeinde habe in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2014 auch gekennzeichnet, dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspräche und die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nicht mit drei Vollgeschossen begründet, sondern mit städtebaulichen Bedenken wegen des massiv auskragenden Dachgeschosses. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und eine Mitwirkung der Gemeinde sei nicht erforderlich gewesen, da das Vorhaben alle Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten habe.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten im Verfahren M 11 K 14.2761, der Gerichtsakte in diesem Verfahren und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 a Abs. 3, Abs. 1, § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 212 a BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Dritten, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an.

Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung des Rechtsbehelfs ergibt, dass dieser sachlich nicht gerechtfertigt ist und letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich schon jetzt so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.7.1973, DVBl. 74, 79/81; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.1.1991, Az: 14 CS 90.3166).

Die im Eilverfahren auch ohne Durchführung eines Augenscheins mögliche Überprüfung der Angelegenheit anhand der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Landratsamtes ergibt, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerin in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird.

Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, da die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bebauungsplan im Streit steht (Eyermann, Komm. zur VwGO, 13. Auflage 2010, § 42 RdNr. 121). Die Antragstellerin ist möglicherweise in ihrer Planungshoheit als Ausfluss des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts verletzt (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV).

Die Klage dürfte unbegründet sein, da das Landratsamt zu Recht davon ausgegangen sein dürfte, dass ein Einvernehmen der Antragstellerin nicht erforderlich gewesen ist, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... der Antragstellerin entsprechen und demnach keine Befreiung erforderlich sein dürfte (§ 36 Abs. 1 BauGB).

Das Vorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplans von zwei Vollgeschossen und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,43 ein.

Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO).

Für das Erdgeschoss errechnet sich eine Geschossfläche von 214,34 m² (vgl. Bl. 66 der Behördenakte).

Wie sich aus dem Schriftsatz vom 9. Juli 2014 ergibt, geht auch die Antragstellerin von einer Grundfläche und Geschossfläche von 135,39 m² für das erste Obergeschoss aus. Die Loggien im ersten Obergeschoss sind nach § 20 Abs. 4 BauNVO nicht mitzurechnen. Dass es sich um Loggien im Sinne dieser Vorschrift handelt, geht aus den Plänen hervor. Die Geschossfläche beträgt damit 349,73 m².

Die GFZ von 0,43 ist daher eingehalten.

Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss und ist daher bei der Berechnung der GFZ nach § 20 Abs. 1 BauNVO nicht mitzurechnen.

Auszugehen ist dabei nicht - wie die Bevollmächtigte der Antragstellerin meint - von der Geschossfläche des Obergeschosses in Höhe von 135,3 m², sondern von der Geschossfläche im Dachgeschoss. Diese ist etwas kleiner als die 213,34 m² im Erdgeschoss, da - wie sich aus den genehmigten Plänen Schnitte A-A und B-B ergibt - die Außenwände des Dachgeschosses etwas nach innen versetzt sind. Da nur die überdachten Flächen zum Geschoss zählen (Simon/Busse, Komm. zur BayBO, Art. 2 RdNr. 1246), weist die Geschossfläche 192,78 m² auf. Es handelt sich hier auch nicht um ein auskragendes Dach, weshalb nicht die darunterliegenden Außenwände des ersten Obergeschosses als Maßstab für die Geschossfläche heranzuziehen sind. Anders als das im Kommentar von Simon/Busse zur Bayerischen Bauordnung (Stand Januar 2014) auf Seite 371 zu sehende Bild, geht hier die Grundfläche des Dachgeschosses gerade nicht über die Grundfläche im ersten Obergeschoss bzw. Erdgeschoss hinaus, vielmehr sind die Außenwände des Dachgeschosses etwas nach innen versetzt. Das Dachgeschoss wurde daher gerade nicht zu dem Zweck geplant, das Maß der baulichen Nutzung zu umgehen. Demnach trifft auch das zitierte Schreiben des Landratsamts vom 4. August 2002 auf den Fall nicht zu.

Wie das Landratsamt mit Schriftsatz vom 4. August 2014 zu Recht berechnet, wäre das Dachgeschoss ein Vollgeschoss, wenn es über 128,52 m² Fläche mit einer Höhe von mindestens 2,30 m aufweisen würde. Dies ist aber nur bei einer Fläche von 127,20 m² der Fall. Das Dachgeschoss ist daher kein Vollgeschoss.

Nach § 6 des Bebauungsplans sind Nichtvollgeschosse bei der Ermittlung der Geschossfläche nicht zu berücksichtigen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen diesen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

 

 

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.