Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Aug. 2014 - M 11 SN 14.2762

published on 11.08.2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Aug. 2014 - M 11 SN 14.2762
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom ... Mai 2014 erteilte das Landratsamt ... (Landratsamt) den Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung .... Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Gemeinde ... wegen der massiven Auskragung des Dachgeschosses mit Beschluss vom ... März 2014 erneut das gemeindliche Einvernehmen zu den geänderten Plänen vom 11. März 2014 verweigert habe. Nach Prüfung der geänderten Pläne sei das Landratsamt zu der Beurteilung gekommen, dass es sich um keine Auskragung des Dachgeschosses handele und die Rücksprünge im ersten Obergeschoss des geplanten Gebäudes als Loggien zu bewerten seien, die gemäß § 20 Abs. 4 BauNVO nicht zur Geschossfläche zählten. Da das geplante Vorhaben in der geänderten Planfassung vom 11. März 2014 allen Festsetzungen des Bebauungsplans entspräche, könne die Genehmigung nach § 30 Abs. 1 BauGB erfolgen, ohne dass es des Einvernehmens der Gemeinde bedürfe.

Mit Schreiben vom 21. März 2014 teilte der Architekt der Beigeladenen dem Antragsgegner mit, dass die Antragstellerin den Bauantrag aufgrund erheblicher städtebaulicher Bedenken durch Auskragung des Dachgeschosses über 50 cm ablehnen wolle. Es werde auf ein Schreiben des Landratsamts vom 14. August 2002 verwiesen. Nach seiner Information gehe es in diesem Schreiben vor allem um Dachüberstände, die über einem Vollgeschoss überstehen mit dem Ziel, die Grundfläche für die Anrechenbarkeit als Nichtvollgeschoss zu vergrößern. Im vorliegenden Fall liege jedoch kein Dachüberstand vor. Die von der Dachgeschossfläche bedeckte Grundfläche entspräche im Wesentlichen der Grundfläche des Erdgeschosses. Für die Außennutzung auch des Obergeschosses sei eine geräumige und durch das Dachgeschoss überdeckte Süd- und Westloggia geplant, nachdem für diese Wohnebene keine Gartennutzung vorgesehen werden sollte. Als Entscheidungsgrundlage habe man sich an § 20 Abs. 4 BauNVO gehalten. Die Flächen im Freien des Obergeschosses seien nach Auffassung des Architekten als Loggien zu bezeichnen. Eine Loggia als Dachüberstand des Dachgeschosses zu bezeichnen sei sachfremd.

Aus einem Vermerk auf Blatt 66 der Behördenakte geht hervor, dass Berechnungen zur Grundfläche des Erdgeschosses, Obergeschosses und Dachgeschosses unter Miteinbeziehung der Loggien und der Nichtvollgeschosse bzw. Vollgeschosse erfolgt sind.

Aus einem E-Mail vom 15. April 2014 an die Antragstellerin geht hervor, dass der Antragsgegner die Rücksprünge im ersten Obergeschoss des geplanten Gebäudes als zulässige Loggien bewerte. Es handle sich um keine Auskragung des Dachgeschosses. Es liege kein Überstand des Dachgeschosses vor und die von der Dachgeschossfläche bedeckte Grundfläche entspräche der Grundfläche des Erdgeschosses. Die entstehenden Loggien im ersten Obergeschoss seien nicht zur Geschossfläche hinzuzurechnen.

Am 17. April 2014 ging beim Antragsgegner die Stellungnahme der Antragstellerin ein. In der Sitzung vom ... März 2014 erteilte die Antragstellerin erneut ihr Einvernehmen nicht. Begründet wurde dies mit erheblichen städtebaulichen Bedenken (massiv auskragendes Dachgeschoss). Im Formblatt war die Frage, ob das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspräche, mit einem Haken bejaht worden. Auch aus dem Sachverhalt der Beschlussvorlage geht hervor, dass die GFZ und die GRZ eingehalten seien.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014 ließ die Antragstellerin Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom ... Mai 2014 erheben. Mit gleichem Schriftsatz wurde ein Antrag nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gestellt und beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom ... Mai 2014 anzuordnen.

In weiteren Schriftsätzen vom 9. Juli 2014 und 24. Juli 2014 wurde ausgeführt, dass das Einvernehmen nicht entbehrlich gewesen sei. Es hätte einer Befreiung vom Bebauungsplan nach § 31 Abs. 2 BauGB bedurft. Das Dachgeschoss sei ein Vollgeschoss. Das Dachgeschoss habe eine Grundfläche von 213,75 m² wie im Erdgeschoss. Das Dachgeschoss weise eine Auskragung von 4,5 m auf. Würden Dachformen und Konstruktionen offensichtlich nur zu dem Zweck geplant, die geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans über das Maß der Nutzung zu umgehen - hier die Anrechnung des Dachgeschosses als Vollgeschoss -, so könne dies von der Baugenehmigungsbehörde nicht hingenommen werden (vgl. Simon/Busse, BayBO, Band I 2008, Art. 2 RdNr. 1415). Die für die Vollgeschossberechnung zu berücksichtigende Grundfläche des Dachgeschosses ende in derartigen Fällen in der Verlängerung der darunterliegenden Gebäudeaußenwand nach oben. Die aktualisierte Vollgeschossberechnung führe zu der Berechnung, dass als Grundfläche die Geschossfläche des Obergeschosses (135,3 m²) zu Grunde zu legen sei. Zwei Drittel der Grundfläche betrage daher 90,2 m². Laut Bauantrag sei die Fläche 127,19 m², also größer. Daher sei das Dachgeschoss als Vollgeschoss anzusehen. Die abweichende Beurteilung der zulässigen Geschossfläche durch den Antragsgegner begegne auch deshalb rechtlichen Bedenken, da dieser in der Vergangenheit selbst mit einem Schreiben vom 14. August 2002 mitgeteilt habe, dass sog. auskragende Dachgeschosse, die - soweit es statisch noch vertretbar sei - derart über die darunterliegenden Geschosse gezogen würden, nur um rechnerisch ein Vollgeschoss und damit die Anrechnung auf die Geschossfläche zu umgehen, als gestalterisch gerade noch vertretbar nur bei einer Auskragung von lediglich 50 cm als von den Regeln der Baukunst abgedeckt zu genehmigen seien (Art. 8 BayBO). Das Vorhaben widerspräche dem Bebauungsplan Nr. ... bezüglich der höchstzulässigen Geschossflächenzahl. Es seien nur zwei Vollgeschosse zulässig. Daher sei eine Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich. Die Antragstellerin würde eine solche Befreiung aber nicht erteilen.

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2014 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde mit weiterem Schriftsatz vom 6. August 2014 vorgetragen, dass die Rücksprünge vor allem an der Giebelseite im Obergeschoss Loggien seien, da das Dachgeschoss auf Stützen abgelastet werde und im Wesentlichen der Grundfläche des Erdgeschosses entspreche. Eine Anrechnung der Loggien auf die Geschossfläche bleibe nach § 20 Abs. 4 BauNVO unberücksichtigt. Die Antragstellerin habe in einem Genehmigungsfreistellungsverfahren keine Bedenken gehabt, eine vergleichbare Loggia freizustellen. Das Erdgeschoss des Vorhabens weise nach den Planunterlagen eine Geschossfläche von 214,34 m² auf, das Obergeschoss eine Geschossfläche von 135,39 m² und das Dachgeschoss eine Geschossfläche von 213,75 m². Die überdeckte Geschossfläche des Dachgeschosses betrage 192,78 m², die Fläche des Dachgeschoss mit einer Höhe von 2,30 m betrage 127,20 m². Zwei Drittel von 192,78 m² seien 128,52 m². Mithin sei das Dachgeschoss kein Vollgeschoss. Nach § 6 des Bebauungsplans seien gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen bei der Ermittlung der Geschossfläche nicht zu berücksichtigen. Die Gemeinde habe in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2014 auch gekennzeichnet, dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspräche und die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nicht mit drei Vollgeschossen begründet, sondern mit städtebaulichen Bedenken wegen des massiv auskragenden Dachgeschosses. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und eine Mitwirkung der Gemeinde sei nicht erforderlich gewesen, da das Vorhaben alle Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten habe.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten im Verfahren M 11 K 14.2761, der Gerichtsakte in diesem Verfahren und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 a Abs. 3, Abs. 1, § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 212 a BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Dritten, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an.

Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung des Rechtsbehelfs ergibt, dass dieser sachlich nicht gerechtfertigt ist und letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich schon jetzt so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.7.1973, DVBl. 74, 79/81; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.1.1991, Az: 14 CS 90.3166).

Die im Eilverfahren auch ohne Durchführung eines Augenscheins mögliche Überprüfung der Angelegenheit anhand der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Landratsamtes ergibt, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerin in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird.

Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, da die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bebauungsplan im Streit steht (Eyermann, Komm. zur VwGO, 13. Auflage 2010, § 42 RdNr. 121). Die Antragstellerin ist möglicherweise in ihrer Planungshoheit als Ausfluss des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts verletzt (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV).

Die Klage dürfte unbegründet sein, da das Landratsamt zu Recht davon ausgegangen sein dürfte, dass ein Einvernehmen der Antragstellerin nicht erforderlich gewesen ist, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... der Antragstellerin entsprechen und demnach keine Befreiung erforderlich sein dürfte (§ 36 Abs. 1 BauGB).

Das Vorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplans von zwei Vollgeschossen und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,43 ein.

Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO).

Für das Erdgeschoss errechnet sich eine Geschossfläche von 214,34 m² (vgl. Bl. 66 der Behördenakte).

Wie sich aus dem Schriftsatz vom 9. Juli 2014 ergibt, geht auch die Antragstellerin von einer Grundfläche und Geschossfläche von 135,39 m² für das erste Obergeschoss aus. Die Loggien im ersten Obergeschoss sind nach § 20 Abs. 4 BauNVO nicht mitzurechnen. Dass es sich um Loggien im Sinne dieser Vorschrift handelt, geht aus den Plänen hervor. Die Geschossfläche beträgt damit 349,73 m².

Die GFZ von 0,43 ist daher eingehalten.

Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss und ist daher bei der Berechnung der GFZ nach § 20 Abs. 1 BauNVO nicht mitzurechnen.

Auszugehen ist dabei nicht - wie die Bevollmächtigte der Antragstellerin meint - von der Geschossfläche des Obergeschosses in Höhe von 135,3 m², sondern von der Geschossfläche im Dachgeschoss. Diese ist etwas kleiner als die 213,34 m² im Erdgeschoss, da - wie sich aus den genehmigten Plänen Schnitte A-A und B-B ergibt - die Außenwände des Dachgeschosses etwas nach innen versetzt sind. Da nur die überdachten Flächen zum Geschoss zählen (Simon/Busse, Komm. zur BayBO, Art. 2 RdNr. 1246), weist die Geschossfläche 192,78 m² auf. Es handelt sich hier auch nicht um ein auskragendes Dach, weshalb nicht die darunterliegenden Außenwände des ersten Obergeschosses als Maßstab für die Geschossfläche heranzuziehen sind. Anders als das im Kommentar von Simon/Busse zur Bayerischen Bauordnung (Stand Januar 2014) auf Seite 371 zu sehende Bild, geht hier die Grundfläche des Dachgeschosses gerade nicht über die Grundfläche im ersten Obergeschoss bzw. Erdgeschoss hinaus, vielmehr sind die Außenwände des Dachgeschosses etwas nach innen versetzt. Das Dachgeschoss wurde daher gerade nicht zu dem Zweck geplant, das Maß der baulichen Nutzung zu umgehen. Demnach trifft auch das zitierte Schreiben des Landratsamts vom 4. August 2002 auf den Fall nicht zu.

Wie das Landratsamt mit Schriftsatz vom 4. August 2014 zu Recht berechnet, wäre das Dachgeschoss ein Vollgeschoss, wenn es über 128,52 m² Fläche mit einer Höhe von mindestens 2,30 m aufweisen würde. Dies ist aber nur bei einer Fläche von 127,20 m² der Fall. Das Dachgeschoss ist daher kein Vollgeschoss.

Nach § 6 des Bebauungsplans sind Nichtvollgeschosse bei der Ermittlung der Geschossfläche nicht zu berücksichtigen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen diesen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

 

 

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 12.05.2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 11 K 14.2761 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Mai 2015 Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Berechnung der Geschossfläche oh
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 11 K 14.2761 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Mai 2015 Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Berechnung der Geschossfläche oh
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(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.