Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Dez. 2014 - M 11 K 13.505

bei uns veröffentlicht am18.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 11 K 13.505

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18. Dezember 2014

11. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Nachbarklage; Niederschlagswasserbeseitigung; Vernässung; Nachbarschutz; Rücksichtnahmegebot Medikamentenrückstände

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagter -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Baugenehmigung Gemarkung ..., FlNr. ... Nachbarklage

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 11. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2014 am 18. Dezember 2014

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die der Beigeladenen vom Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom ... Dezember 2012 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Bettenhauses mit Tiefgarage und Technikräumen sowie Einbau von Technikräumen in die bestehende Tiefgarage auf FlNr. ... Gemarkung ..., ... Str. 23 bis 29, in ...

Mit Bauantrag vom 25. November 2009, beim Landratsamt eingegangen am 30. Dezember 2009, wurde die Erteilung einer Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben beantragt.

An das Vorhabensgrundstück, auf dem sich bereits wie aus den den Behördenakten beigefügten Lageplänen ersichtlich zahlreiche Bestandsgebäude der Klinik der Beigeladenen befinden, grenzt nach Westen das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ...

Das streitgegenständliche Vorhaben wurde mit Bescheid vom ... Dezember 2012 genehmigt. Die Genehmigung wurde in bauplanungsrechtlicher Hinsicht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 28 „Klinik ...“, der ein Sondergebiet „Klinik“ festsetzt, erteilt. Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung regelt der Genehmigungsbescheid unter Auflage Nr. 87 a Wasserrecht unter 1.2, dass die Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung nach den eingereichten Unterlagen der ... GmbH & Co. KG vom 15. Februar 2011 zu errichten sind. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Die Klägerin ließ durch ihre Bevollmächtigten mit Schreiben vom 7. Februar 2013, beim Verwaltungsgericht eingegangen am selben Tag per Telefax, gegen den im Amtsblatt des Landkreises ...s vom ... Januar 2013 öffentlich bekannt gemachten Baugenehmigungsbescheid Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid vom ... Dezember 2012 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 übersandte das Landratsamt die Verfahrensakte mit den genehmigten Plänen.

Mit Schreiben vom 1. März 2013 ließ die Beigeladene durch ihre Bevollmächtigten

Klageabweisung

beantragen.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 4. September 2013 begründete die Klägerin ihre Klage. Der Baugenehmigungsbescheid vom ... Dezember 2012 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Grundrechten, insbesondere ihrem Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG als auch in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Der Baugenehmigungsbescheid sei deswegen rechtswidrig, weil im Rahmen dieses Bescheids die Versickerung des Wassers des Klinikneubaus als auch die damit zwingend in Zusammenhang stehende Versickerung des Wassers des Klinikaltbestandes zulasten der Klägerin ungeprüft geblieben sei. Dadurch werde das Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verletzt. Durch das genehmigte Bauvorhaben verschlimmere sich die bestehende Situation, insbesondere werde toxisches und mit Arzneimitteln (z. B. mit dem Röntgenkontrastmittel Amidotrizoesäure) verunreinigtes Wasser der Beigeladenen über das Grundstück der Klägerin hangabwärts in den ... See eingeleitet und damit das Grundstück der Klägerin durch diese Stoffe noch weiter und mehr kontaminiert und die Klägerin dadurch sowohl in ihrem Eigentumsrecht als auch in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit noch weiter verletzt. Eine angeblich dringend benötigte Erweiterung der Klinik und die erforderliche Errichtung eines Bettenhauses werde bestritten. Nach Durchsicht der Baupläne bestünde der Eindruck, dass künftig in dem Neubau offensichtlich Appartements errichtet werden sollten, die nicht dem Betrieb des Krankenhauses, sondern anderen Zwecken dienen sollten. Bereits die Voreigentümerin des klägerischen Grundstücks und Anwesens habe sich über Jahre hinweg über massive Vernässungsschäden, die insbesondere vom Niederschlagswasser der Bestandsgebäude der Klinik ausgingen, beklagt. Durch einen Anfang 1990 auf dem Klinikgelände errichteten genehmigten Zusatzbau seien bei dem klägerischen Grundstück und Anwesen erhebliche wasserbedingte Vernässungsschäden aufgetreten. Durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben, durch die Versiegelung des Bodens und durch die Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen Versickerung des Regenwassers und die Entsorgung des Klinikabwassers auf dem Klinikgelände würden die Vernässungen des Grundstücks und des Anwesens der Klägerin erneut und weitaus schlimmer auftreten. Das Landratsamt habe diesen Umstand im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht berücksichtigt. Auch die Kontaminationen des klägerischen Grundstücks durch die Ableitung des mit Arzneimittelrückständen kontaminierten Wassers durch den Boden und über das Grundstück der Klägerin in den ... See seien im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens unberücksichtigt geblieben. Das Grundstück und das Anwesen der Klägerin würden insbesondere in wasserrechtlicher Hinsicht beeinträchtigt. Am Grundstück und Anwesen der Klägerin drohten künftig infolge der Erweiterung der ...-Klinik erhebliche Vernässungsschäden und Schäden an den Fundamenten des hochwertigen Anwesens der Klägerin einzutreten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens habe es die Gemeinde ... versäumt, die komplexen Baugrund- und Grundwasserverhältnisse auf den Grundstücken fachlich untersuchen zu lassen. Untersuchungen, die im Auftrage der Klägerin durch das Trinkwasserlabor Dr. ... durchgeführt worden seien, hätten ergeben, dass kein unbelastetes Grundwasser, sondern „Abwasser“ vom Grundstück der ...-Klinik auf das Grundstück der Klägerin gelange. Das Niederschlagswasser des Neubauvorhabens, das auf dem Klinikgrundstück eingeleitet werden solle, könne nicht versickern und werde auf dem Grundstück der Klägerin zu erheblichen oberflächennahen Vernässungsschäden am Grundstück und am Anwesen zu Fundamentschäden führen. Darüber hinaus werde bereits schon jetzt durch die Bestandsgebäude auf dem Klinikgelände das mit Arzneimittelrückständen belastete Niederschlagswasser in den ... See eingeleitet. Im Rahmen der streitgegenständlichen Baugenehmigung blieben die Vernässungsbetroffenheit des klägerischen Grundstücks sowie die Verunreinigung des klägerischen Grundstücks durch die Einleitung des toxischen, mit Arzneimittelrückständen und mit pathogenen Keimen verunreinigten Wassers über das Grundstück der Klägerin in den ... See zulasten der Klägerin ungelöst. In dem genehmigten Klinikneubau, in dem Baugenehmigungsbescheid als Bettenhaus bezeichnet, sollten Patienten behandelt und untergebracht werden, deren Ausscheidungen sowohl in fester als auch in flüssiger Form mit Arzneimittelrückständen belastet seien. Das nicht vorgeklärte, in das Grundstück der Klägerin eingeleitete Wasser werde damit nicht nur mit Arzneimittelrückständen, sondern darüber hinaus mit pathogenen Keimen der Patienten verunreinigt. Im Übrigen wird auf das Schreiben zur Klagebegründung Bezug genommen.

Mit Urteil vom 11. Februar 2014 Az. 1 N 10.2254 erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan Nr. ... „Klinik ...“ der Gemeinde ... für unwirksam. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 20. März 2014 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten erneut Stellung nehmen und insbesondere auf das zwischenzeitliche Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Februar 2014 verweisen. Der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts vom ... Dezember 2012 sei mangels einer bauplanungsrechtlichen Grundlage und wegen der Verletzung der Klägerin in ihren Rechten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 15 Abs. 1 BauNVO wegen Verletzung ihres Eigentumsrechts und ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit aufzuheben.

Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 8. April 2014 Stellung. Es werde nicht verkannt, dass nach der zwischenzeitlich rechtskräftigen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Februar 2014 der dem streitigen Bauvorhaben zugrunde gelegte Bebauungsplan Nr. ... „Klinik ...“ der Gemeinde ... unwirksam sei. Gleichwohl habe diese Unwirksamkeit nicht automatisch eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Baugenehmigung zur Folge. Nach Wegfall des Bebauungsplans beurteile sich das zur Bebauung vorgesehene Grundstück nach anderen bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Ob unter Zugrundelegung dieser bauplanungsrechtlichen Vorschriften ein Rechtsanspruch auf die Baugenehmigung bestehe, sollte in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden. Insbesondere stelle sich die erforderliche Erschließung für das Bauvorhaben selbst nach Auffassung des Landratsamts als hinreichend nachgewiesen und gesichert dar.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 8. Juli 2014 begründete die Beigeladene ihren Klageabweisungsantrag. Das Klinikareal sei auch bereits vor Aufstellung des vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärten Bebauungsplans dem Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zuzurechnen gewesen. Die Erweiterung der Klinikgebäude durch ein weiteres Bettenhaus füge sich sowohl nach der Art der Nutzung als auch nach dem Nutzungsmaß in die nähere Umgebung ein. Auch wenn die streitgegenständliche Baugenehmigung noch auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. ... der Gemeinde ... erteilt worden sei, finde sie ersatzweise ihre planungsrechtliche Grundlage in § 34 Abs. 1 BauGB und sei auf dieser planungsrechtlichen Grundlage auch als objektiv rechtmäßig zu beurteilen. Gerade aufgrund der immer wieder vorgebrachten Bedenken der Klägerin hinsichtlich einer technisch angeblich nicht ordnungsgemäßen Beseitigung von Oberflächenwasser seien hierzu im Baugenehmigungsverfahren umfangreiche Untersuchungen durchgeführt und Lösungen erarbeitet worden. Durch den zuletzt auf der Grundlage eines von der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft im Landratsamt geprüften und für technisch einwandfrei befundenen Vorschlags, zu dessen Umsetzung die Beigeladene aufgrund der Baugenehmigung verpflichtet sei, ließen sich Nachteile für die Klägerin ausschließen. Der im Normenkontrollverfahren vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für bedenklich erachtete Umstand, dass im Zeitpunkt der Schlussabwägung über den Bebauungsplan die im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren gefundene technische Lösung nicht festgesetzt worden sei, sei letztlich für das Klageverfahren rechtlich ohne Bedeutung. Entscheidend sei hier ausschließlich, ob nachbarschützende Vorschriften nicht oder nicht ausreichend beachtet worden seien und insoweit Nachteile für die Klägerin entstehen könnten. Dies sei aber nach den vorliegenden Fachstellungnahmen auszuschließen. Vorsorglich dürfe noch hinsichtlich des Umstands, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ableitung von Oberflächenwasser aus dem Nordteil des Klinikgrundstücks geäußert habe, darauf hingewiesen werden, dass die Beigeladene über das von ihr beauftragte Ingenieurbüro ... am 10. April 2014 eine Bestandsplanung habe erstellen lassen und diese Bestandsplanung zwischenzeitlich dem Abwasserverband ... See und auch der Gemeinde ... zur weiteren Prüfung vorliege. Hinsichtlich der Frage einer ordnungsgemäßen Beseitigung des Oberflächenwassers bei dem strittigen Neubau habe diese Bestandsplanung jedoch keinerlei Auswirkungen.

Die Kammer erhob am 18. Dezember 2014 Beweis durch die Einnahme eines Augenscheins über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung ... sowie in dessen Umgebung. Auf die Niederschrift über den Augenschein wird Bezug genommen. Im Anschluss daran fand die mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf die Beteiligten die schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten. Auf deren Niederschrift wird ebenso Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... Dezember 2012 verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften und verletzt die Klägerin damit nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Nachbarn, wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt, eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz dinglich Berechtigter in Ansehung benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 -, juris Rn. 25 ff.). Die angegriffene Baugenehmigung verletzt keine der Klägerin zustehenden Nachbarrechte einschließlich des Rücksichtnahmegebots.

1. Durch die bauplanungsrechtliche Zulassung - von der gesicherten Erschließung zunächst abgesehen, dazu sogleich unter 3. - des Vorhabens der Beigeladenen wird die Klägerin nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.

Das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich zulässig gemäß § 34 BauGB. Nach dem stattgebenden Normenkontrollurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist der das Vorhaben betreffende Bebauungsplan Nr. ... „...-Klinik“ der Gemeinde ... unwirksam. Die Beurteilung aufgrund von § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen dieses Bebauungsplans fällt daher weg. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass dadurch die streitgegenständliche Baugenehmigung ebenfalls unwirksam geworden wäre. Vielmehr ist anerkannt, dass eine Baugenehmigung, die auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplans ergangen ist, auch im Falle der Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans gleichwohl auf der Grundlage von § 34 oder § 35 BauGB fortbestehen kann, wenn die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach diesen Vorschriften gegeben ist. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bemisst sich nach § 34 Abs. 1, da die nach Maßgabe der Bauvorlagen überplante Fläche des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung ... (Baugrundstück) innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt.

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Klägerbevollmächtigten in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung, das Vorhaben sei nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB, sondern nach §§ 30, 31 BauGB zu beurteilen, da der Baugenehmigung durch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, mit der der Bebauungsplan für unwirksam erklärt worden sei, die planungsrechtliche Grundlage entzogen worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Gerade wegen der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären, kommt eine Beurteilung auf der Grundlage von § 30 und gegebenenfalls § 31 BauGB nicht mehr in Betracht. Gerade aber auch deswegen beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit entweder, je nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, nach § 34 oder § 35 BauGB. Einfach Wegfallen kann die Baugenehmigung dagegen auch unter Berücksichtigung der Normenkontrollentscheidung nicht, denn immerhin besteht auf die Erteilung einer Baugenehmigung gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO ein Anspruch, d. h. der Bauherr kann die Erteilung der Baugenehmigung verlangen, wenn die Voraussetzungen, die nach dem jeweils anzuwendenden Prüfprogramm zu prüfen sind, vorliegen.

Hier ist das Vorhaben planungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Ausschlaggebend für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, ob und inwieweit eine tatsächliche aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche noch diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, B. v. 02.04.2007 - 4 B 7/07 -, juris Rn. 4; BVerwG, U. v. 06.11.1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 = BayVBl 1969,316). Die das Baugrundstück in alle vier Himmelsrichtungen umgebende vorhandene Bebauung stellt sich sowohl nach dem Eindruck im gerichtlichen Augenschein als auch nach dem Lageplan, der sich bei den Bauvorlagen befindet, als zusammenhängende Bebauung in diesem Sinne dar. Auf alle Seiten ist eine Bebauung von hinreichendem Gewicht vorhanden. Dem steht nicht entgegen, dass die Abstände der jeweiligen Gebäude voneinander zum Teil durchaus erheblich sind. Dies entspricht nämlich der Eigenart der gesamten Umgebungsbebauung, die eben von großen bis sehr großen Grundstücken und entsprechenden Gebäuden geprägt ist. Das Baugrundstück ist im Verhältnis zur Umgebungsbebauung, von der es beeinflusst wird, auch nicht so groß, als dass dies den Bebauungszusammenhang unterbrechen würde. Das ist innerhalb eines Ortsteils nur der Fall, wenn die aufeinanderfolgende Bebauung nicht mehr den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt (BVerwG B. v. 08.11.1999 - 4 B 85/99 -, juris Rn. 6). „Geschlossenheit“ und „Zusammengehörigkeit“ sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück „gedanklich“ übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (BVerwG, U. v. 19.09.1986 - 4 C 15/84 -, juris Rn. 15). So liegt der Fall hier. Das Baugrundstück stellt sich schon deswegen optisch als eine die in alle Richtungen vorhandene Bebauung verbindende Fläche dar, weil es kein unbebautes Grundstück ist, sondern bereits mit einer seine Umgebung wiederum prägenden großflächigen Klinikbebauung bestanden ist. Zwar ist auch der verbleibende unbebaute Grundstücksteil nicht klein, jedoch bei weitem nicht so groß, dass die oben dargelegten Grundsätze der sogenannten „Außenbereichsinsel“ herangezogen werden könnten. Denn der bisher unbebaute Teil des Baugrundstücks stellt sich auch als solcher optisch als eine die in allen Richtungen vorhandene Bebauung verbindende Fläche dar. Auf der östlich gelegenen Grundstücksfläche besteht bereits ein größerer Klinik(erweiterungs)bau. Zudem befinden sich in der umgebenden Bebauung auch andere Gebäude, die ohne weiteres vergleichbar sind. Denn auch diese umliegende Bebauung um das Baugrundstück herum weist vielfach größere Baukörper auf. Zusammenfassend zeigt sich daher, dass das Baugrundstück aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, wie sie auch den Feststellungen im Augenschein entsprochen haben, den bestehenden Bebauungszusammenhang fortsetzt und deshalb auch selbst Innenbereich ist. Der weiter notwendige Ortsteilcharakter der umgebenden Bebauung liegt ohne weiteres ebenso vor.

Das Vorhaben fügt sich im Hinblick auf Art, Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Umgebungsbebauung ein. Insbesondere ist das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung zulässig. Es schadet nicht, dass die Umgebungsbebauung ihrer Art nach nicht im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB faktisch einem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung zugeordnet werden kann. Das ist auch nicht notwendig. Jedenfalls ist ein Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB schon deswegen gegeben, weil sich für das Vorhaben - die Klinikerweiterung - in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben bereits eine erhebliche Anzahl weiterer, (zum Teil erheblich größerer) Bestands-Klinikgebäude mit gleicher Nutzung befindet. Bereits dies genügt für das Einfügen des Vorhabens seiner Art nach grundsätzlich; anders könnte es nur sein, wenn die bestehende Anzahl der Klinikgebäude die Umgebung nicht prägen würde, sondern sich als „Ausreißer“ darstellen würde. Davon kann hier nicht die Rede sein. Im Gegenteil wird die Umgebungsbebauung von der Anzahl der großen Klinikgebäude dominiert, so dass die Klinikgebäude ihrer Art nach die Umgebungsbebauung prägen. Daher fügt sich das Vorhaben seiner Art nach ohne weiteres in die ansonsten von Wohnnutzung geprägte Umgebungsbebauung ein. Auch an den übrigen drei Einfügensmerkmalen bestehen keine Zweifel, auch wenn insofern, da diese grundsätzlich nicht drittschützend sind und im sogenannten unbeplanten Innenbereich auch insofern kein abweichender Wille eines Plangebers in Frage kommen kann, eine mögliche Nachbarrechtsverletzung nicht in Frage kommt.

Nach alledem kann die Klägerin gegen die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens keine drittschützende Vorschrift, insbesondere auch nicht den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch, ins Feld führen, da das Vorhaben sich seiner Art nach in die Umgebungsbebauung einfügt.

2. Das Vorhaben verstößt auch insofern, als seitens der Klägerin Befürchtungen hinsichtlich Gewässerverunreinigungen durch Röntgenkontrastmittel, (sonstige) Arzneimittelrückstände, Keime durch die Ausscheidungen der unterzubringenden Patienten usw. geltend gemacht werden, nicht gegen drittschützende Vorschriften.

Der entsprechende, sehr ausführliche Vortrag des Klägerbevollmächtigten vermag schon deshalb nicht zu einer Rechtsverletzung durch die streitgegenständliche Baugenehmigung zu führen, da diese - offenbar entgegen der Befürchtungen der Klägerseite - gerade nicht zu solchen Beeinträchtigungen berechtigt. Ob die Beeinträchtigungen, die die Klägerseite geltend macht, tatsächlich gegeben sind, kann offen bleiben. Denn selbst wenn sie bisher vorliegen würden oder wenigstens mit dem neuen streitgegenständlichen Vorhaben gegeben sein würden, wäre beides durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht erlaubt. Hinsichtlich der durch die bisherigen Baugenehmigungen sanktionierten Vorhaben gilt das schon deswegen, weil die streitgegenständliche Baugenehmigung sich eben nur auf das aktuelle Vorhaben bezieht und nicht auf die bereits seit langem verwirklichten. Aber auch hinsichtlich der entsprechenden Befürchtungen, die die Klägerseite hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorhabens hegt, gilt genauso, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung es der Beigeladenen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erlaubt bzw. erlauben würde, mit Röntgenkontrastmittel, Arzneimittelrückständen oder anderen Stoffen verunreinigtes Wasser - ob Abwasser oder Niederschlagswasser kann dabei ebenfalls offen bleiben, da die Aussage für beides gilt - über bzw. durch das Grundstück der Klägerin zu leiten. Insofern wird von der Klägerseite die Reichweite der Feststellungswirkung der streitgegenständlichen Baugenehmigung verkannt. Diese reicht nur so weit, als die Baugenehmigung entsprechend dem anzuwendenden Prüfprogramm Aussagen trifft bzw. eine Erlaubnis ausstellt. Das ist in Bezug auf die befürchteten Wasserverunreinigungen gerade nicht der Fall. Die streitgegenständliche Baugenehmigung erlaubt es der Beigeladenen unter keinem Gesichtspunkt, solches zu tun. Das korrespondiert übrigens mit der Feststellung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass diese Verunreinigungen nicht städtebaulich relevant sind (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 1 N 10.2254 - Textziffer 40, S. 17 unten/S. 18 oben des Entscheidungsumdrucks). Diesen Auswirkungen ist gegebenenfalls mit den Mitteln des Sicherheits- bzw. des Wasserrechts zu begegnen (vgl. BayVGH ebenda).

3. Auch unter dem Gesichtspunkt der Niederschlagswasserentwässerung bzw. drohender Vernässungsschäden verletzt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte der Klägerin. In Betracht kommt insoweit das Rücksichtnahmegebot. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts, vorliegend des in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Begriffs des „Einfügens“. Da hier mangels eindeutiger Zuordnung der Umgebungsbebauung zu einem der Gebietstypen der BauNVO kein Fall des § 34 Abs. 2 BauGB vorliegt, leitet sich das Rücksichtnahmegebot nicht aus § 15 Abs. 1 BauNVO her, wobei ohnehin im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (BayVGH, B.v. 12.09.2013 - 2 CS 13.1351 -, juris Rn. 4).

Soweit von der Klägerseite geltend gemacht wird, die angefochtene Baugenehmigung verletze die Klägerin in Nachbarrechten, weil durch eine mangelnde Versickerungsmöglichkeit des anfallenden Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück selbst Vernässungsschäden drohten, geht es um das Erfordernis einer gesicherten Erschließung des Bauvorhabens, hier bezogen auf das Niederschlagswasser.

In der Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass die Befürchtung von Vernässungsschäden einem Nachbarkläger grundsätzlich keinen Drittschutz gegen eine einem anderen erteilte Baugenehmigung vermittelt. Das wird in den meisten einschlägigen Entscheidungen zumindest auch mit der Reichweite der Feststellungswirkung der Baugenehmigung begründet. Denn hinsichtlich von Vorhaben, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO genehmigt werden, kann die Feststellungswirkung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) der Baugenehmigung nur so weit reichen, als im Baugenehmigungsverfahren geprüft wird. Das bedeutet, dass jedenfalls eine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung in Bezug auf die Niederschlagswasserentwässerung von vornherein keine drittschützenden Nachbarrechte verletzen kann. Diese Frage kann nur im Zusammenhang mit Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 BayBO i. V. m. §§ 29 ff. BauGB hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eine Rolle spielen. Der hier einschlägige § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB macht zur Voraussetzung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist. Die in diesem Zusammenhang zu prüfenden Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung bestimmen sich nach dem jeweils zu errichtenden Vorhaben (BVerwG, U. v. 20.8.1985 - 4 C 48/81 -, ZfBR 1985, 288 = juris Rn. 15 f.). Der vom Gesetz nicht definierte bundesrechtliche (BVerwG, U. v. 3.5.1988 - 4 C 54/85 -, juris Rn. 23) Begriff der öffentlichen, bauplanungsrechtlichen Erschließung umfasst nach allgemeiner Auffassung die Erreichbarkeit des Baugrundstücks mit Kraftfahrzeugen über öffentliche Verkehrsanlagen, die Versorgung mit Wasser, Elektrizität und ggf. Energie sowie die Beseitigung der Abwässer und der festen Abfälle (Driehaus in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Mai 2014, § 123 Rn. 3; Ernst/Griwotz in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 115. Ergänzungslieferung 2014, § 123 Rn. 4 b). Das planungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat keine nachbarschützende Funktion (BayVGH, B.v. 19.02.2007 - 1 ZB 06.92 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Das gilt auch für die Erschließung in abwasserrechtlicher Hinsicht und speziell bezogen auf die Erschließung im Hinblick auf die Niederschlagswaserbeseitigung: Eine durch eine mangelhafte Versickerung von Niederschlagswasser nicht gesicherte Erschließung eines Bauvorhabens dient grundsätzlich nur öffentlichen Interessen; es (sic!) hat keine nachbarschützende Funktion (BayVGH, B.v. 03.02.2014 - 9 CS 13.1916 -, juris Leitsatz 2 Satz 1). Zu der so beschriebenen bodenrechtlich-grundstücksbezogenen Erschließung zählt nicht ein allgemeiner „bauordnungsrechtlicher Umgebungsschutz“ (König in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 11 Rn. 6 a.E.), den beispielsweise Art. 11 BayBO in Gestalt allgemeiner sicherheitsrechtlicher Anforderungen an bauliche Anlagen zum Schutz vor Einwirkungen zum Gegenstand hat.

Ein Drittschutz hinsichtlich der Niederschlagswasserentwässerung gerichtet auf die (präventive) Verhinderung von möglichen Vernässungsschäden durch einen Angriff auf die Baugenehmigung besteht daher grundsätzlich nicht (BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 -, juris Rn. 13 ff.; VG Würzburg, U.v. 6.12.2012 - W 5 K 11.514 -, juris Rn. 49 a. E.; VG München, U.v. 17.01.2003 - M 11 K 00.5718 - juris Rn. 23; U.v. 05.12.2013 - M 11 K 13.4093 -).

Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um einen Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 10 BayBO, so dass gemäß Art. 60 Satz 1, Art. 59 Satz 1 BayBO das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nicht gilt. Das ändert jedoch in Bezug auf den fehlenden Drittschutz gegen Regelungen zur Niederschlagswasserentwässerung nichts. Auch bei einem Sonderbau mit dessen erweitertem Prüfprogramm entfaltet der Umstand, wie die Niederschlagswasserentwässerung vorgenommen wird, keinen Drittschutz (so ausdrücklich BayVGH, B. v. 03.02. 2014 - 9 CS 13.1916 -, juris Rn. 14; dieser Entscheidung zugrunde lag eine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für einen Neubau eines Wohnheimes für 24 Menschen mit Behinderung. Es ging also ebenfalls um einen Sonderbau, Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 lit. a) bzw. Nr. 11 BayBO). Auch insofern hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a. a. O.) eine mögliche Rechtsverletzung wegen einer fehlenden ausreichenden Versickerungsmöglichkeit von Niederschlagswasser verneint. Auch im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung und Rechtslehre, dass das öffentliche Baurecht keinen Schutz gegen den Abfluss von Wasser auf das Nachbargrundstück gewährt (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 658; VG Würzburg, U.v. 6.12.2012 - W 5 K 11.514 -, juris Rn. 49). Der Schutz richtet sich insofern nach Privatrecht, vgl. Art. 68 Abs. 4 BayBO. In der Rechtsprechung wird hierzu außerdem noch auf § 37 WHG verwiesen, der eine Vorschrift des privaten Rechts ist (vgl. VG Würzburg a. a. O.).

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Klägerin liegt daher nicht vor. Unbeschadet der erteilten Baugenehmigung kann die Klägerin von der Beigeladenen verlangen, dass diese eine Niederschlagsentwässerung vornimmt, die nicht dazu führt, dass zu ihren Lasten auf ihrem Grundstück bzw. an ihrem Anwesen Vernässungsschäden auftreten. Ist das dennoch der Fall, kann die Klägerin die Beigeladene zivilrechtlich in Anspruch nehmen. Durch die beiden Regelungen als Auflagen in der streitgegenständlichen Baugenehmigung (Auflage Nr. 87 a Wasserrecht Nr. 1.2 bzw. Hinweise 2.2) ergibt sich nichts anderes. Die Regelung unter Nr. 87 a 2.2 regelt ohnehin lediglich einen Hinweis, wer für weitere technische Hinweise zur Niederschlagswasserbeseitigung Ansprechpartner ist. Die Auflage Nr. 87 a Wasserrecht Nr. 1.2 regelt, dass die Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung nach den eingereichten Unterlagen der ... GmbH zu errichten sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass, wenn trotzdem bei der Klägerin Schäden auftreten, sie diese dann nicht mehr gegenüber der Beigeladenen geltend machen kann, vgl. Art. 68 Abs. 4 BayBO.

Daher musste dem entsprechenden Vorbringen des Klägerbevollmächtigten nicht weiter nachgegangen noch geklärt werden, ob die fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft im Landratsamt ..., die die vorgesehene Niederschlagswasserbeseitigung für regelgerecht, ausreichend und genehmigungsfähig hält, fehlerhafte Aussagen getroffen hat.

4. Auch die weiteren vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachten Einwände gegen die Baugenehmigung greifen nicht durch. Insbesondere kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung objektiv rechtmäßig ist, noch darauf, ob die Erweiterung der Klinik der Beigeladenen sinnvoll ist, aus welchen Gründen diese erfolgt und ob dafür ein entsprechender Bedarf besteht.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Entscheidung, die Berufung zuzulassen, beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2, dort Nr. 9.7.1).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan Nr. 28 „Klinik Dr. A.“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin des westlich des Plangebiets hang- abwärts zum S. See gelegenen Grundstücks FlNr. 110/3 Gemarkung K. gegen den am 17. Februar 2009 beschlossenen und am 30. September 2009 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 28 „Klinik A.“ der Antragsgegnerin, mit dem ein „Sondergebiet Klinik“ festgesetzt wird.

Mit dem Bebauungsplan wird im Wesentlichen das Grundstück FlNr. 110 überplant, auf dem die Beigeladene eine Klinik für Innere Medizin, Intensi. V. m.edizin, Hämatologie/Onkologie, Psychosomatische Medizin/Psychotherapie und Radiologie betreibt. Mittelpunkt der bereits vorhandenen baulichen Anlagen ist ein denkmalgeschütztes villenartiges Gebäude aus dem Jahr 1909. Im Lauf der Zeit folgten umfangreiche ober- und unterirdische Erweiterungsbauten. Diese sind nach Osten zur Staatsstraße ... orientiert, während der westliche, parkartig angelegte Grundstücksteil größtenteils unbebaut ist, wobei der westliche Randbereich zum Landschaftsschutzgebiet „S. See-Ost“ gehört. Westlich anschließend an die im Südosten des Grundstücks vorhandene Bebauung möchte die Beigeladene ein weiteres Bettenhaus mit Tiefgarage und Technikräumen errichten. Für das Bettenhaus sieht der Bebauungsplan einen Bauraum mit einer zulässigen Grundfläche von 480 m² und zwei Vollgeschossen vor.

Unter D.q) enthält der Bebauungsplan folgende „Hinweise zur Oberflächenentwässerung“:

„Unverschmutztes Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstigen Flächen muss auf eigenem Grund versickert werden. Ausreichende Flächen sind hierfür vorzusehen. Falls Oberflächenwasser nicht vollständig versickert, wird die Vorlage einer entsprechenden alternativen Planung gefordert. Für die gezielte Einleitung von Niederschlagswasser in den Untergrund ist eine wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamtes erforderlich.

Es ist ein Nachweis der Sickerfähigkeit des Bodens erforderlich.

Nach ATV-DVWK-A 138 … sowie Merkblatt ATV-DVWK-M 153 ist für die Niederschlagsbeseitigung eine Rückhaltung und Versickerung anzustreben. Die Versickerung sollte in der Regel als flächenhafte Versickerung über den bewachsenen Boden erfolgen. Hierfür ist im Rahmen der erlaubnisfreien Versickerung eine Mindestgröße erforderlich, d. h. die Sickerfläche darf nicht kleiner als 1/15 der angeschlossenen, befestigten Fläche sein. Kann die Flächenversickerung oder das Anlegen von Mulden nicht verwirklicht werden, so ist eine linienförmige Versickerung über Rigolen oder Sickerrohre anzustreben. Die punktuelle Versickerung von Regenwasser über einen Sickerschacht sollte nur angewendet werden, wenn zwingende Gründe die vorstehenden Lösungen nicht zulassen. Zum Schutz des Grundwassers und zum Erhalt einer dauerhaften Funktionsfähigkeit ist einer unterirdischen Versickerungsanlage eine Vorreinigung (z. B. Absetzschächte) vorzuschalten. Bei Dachflächen werden häufig Siebe oder Körbe zum Grobstoffrückhalt verwendet. Die Sole einer Sickeranlage darf im Rahmen der erlaubnisfreien Versickerung (NWFreiV) nicht tiefer als 5 m unter natürlichem Gelände liegen. Weiter dürfen dann höchstens 1000 m² befestigte Fläche an eine Sickeranlage angeschlossen sein. Die Gutachten zur Niederschlagsentwässerung des Büros Dr. S. vom 9.3.2006 und von B. G. vom 1. 3. 2006 sind zu beachten.

Zu den Verhältnissen bei Starkniederschlägen in Bezug auf sog. „wild abfließendes Wasser“ liegen keine besonderen Erkenntnisse vor. Baumaßnahmen bewirken Veränderungen des Oberflächenabflusses, daher sind Konsequenzen im Einzelfall zu bedenken. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass es für die bestehende Bebauung wie auch für künftige Bebauung bei Starkniederschlägen zu keinen belästigenden Nachteilen kommt. Auf Art. 63 BayWG wird hingewiesen.“

Ursprünglich wurden das gesamte auf den Dachflächen und befestigten Hofflächen anfallende Niederschlagswasser und das ständig anfallende Drainagewasser (2 l/s) auf dem Grundstück der Beigeladenen versickert. Dies führte nach der Fertigstellung eines weiteren Bettenhauses mit Wirtschaftstrakt im Dezember 1987 und der damit verbundenen Drainagemaßnahmen zu starken Vernässungen des hangabwärts gelegenen Nachbargrundstücks FlNr. 110/3. Dabei kam es auch zu Nässeschäden im Kellerbereich der dort stehenden denkmalgeschützten Villa aus dem Jahr 1922, die von der Antragstellerin bewohnt wird. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1993 erklärte sich der Rechtsvorgänger der Beigeladenen bereit, die bestehende Sickerleitung abzudichten, nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Drainage zu installieren und das Regen- und Drainagewasser durch eine geschlossene Rohrleitung über das Nachbargrundstück direkt in den S. See zu leiten. Das Landratsamt Starnberg erteilte die zum Einleiten von Regen- und Drainagewasser beantragte wasserrechtliche Erlaubnis mit Bescheid vom 11. März 1994. Da die angestrebte gütliche Einigung mit der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin nicht zustande kam, hob das Landratsamt auf Bitte des Rechtsvorgängers der Beigeladenen die Erlaubnis mit Widerrufsbescheid vom 23. November 1995 auf.

Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen Dr. S. vom 9. März 2006 wird das in der sog. Zone Nord anfallende Niederschlagswasser über Sickerschächte in den Regenwasserkanal der Antragsgegnerin eingeleitet, der in der Straße Seehang verläuft. Im Übrigen werde das auf den bestehenden baulichen Anlagen anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert. Aufgrund des Rückhaltevolumens der Schächte und Sickerleitungen ergebe sich, dass bei einem fünfjährigen 15-Minuten-Regen sowie einem fünfjährigen 1-Stunden-Regen das Leistungsvermögen der Entwässerungseinrichtungen im Bereich der Zonen Süd und West ausreichend sei. Für die Zone Süd werde dies vor allem durch das große Speichervermögen des Schachtes S 26 erreicht. Für die Zone Mitte ergebe sich unter Ansatz ungünstiger Verhältnisse bei einem fünfjährigen 1-Stunden-Regen eine negative Bilanz. Dies bedeute, dass bei dieser Sicherheitsberechnung das Rückhalte- und Sickervermögen kleiner als die berechneten Oberflächenabflüsse sei. Da die derzeit praktizierte Entwässerung offensichtlich bereits seit längerer Zeit funktioniere, ohne konkret bekannte Probleme aufzuwerfen, sei die Entwässerung des Bestands wohl gesichert. Hinsichtlich der Entwässerung des Neubauvorhabens scheide eine Flächen-Versickerung aus, weil das Gelände ein Gefälle von 10 bis 11% aufweise und die oberen Decklehme nur gering wasserdurchlässig seien. Aufgrund der geringen Durchlässigkeit der bindigen Deckschichten scheide hier auch eine Mulden-Versickerung aus. Eine kombinierte Mulden-Rigolen-Versickerung sei zwar theoretisch möglich, erfordere aber tiefe Eingriffe in das Gelände. Deshalb werde eine Versickerung des Niederschlagswassers über eine Rohr-Rigole vorgeschlagen. Da eine rasche Einleitung großer Niederschlagsmengen in den Untergrund aufgrund der geologischen Verhältnisse eine relativ lange Sickerstrecke/Rigolenlänge erfordere, solle die Einleitung gedrosselt erfolgen. Dabei werde das anfallende Niederschlagswasser durch Rückhalteschächte mit Drosselabfluss zwischengespeichert. Die eingeleitete Wassermenge in die Rigole solle nicht über 1-2 l/s liegen. Zur Erhöhung der Sicherheit sei generell für alle Sickeranlagen, vor allem aber für Endschächte und Rigolen, ein Notüberlauf in den Regenwasserkanal oder Vorfluter anzuraten. Aufgrund der Geländeverhältnisse, der geologisch-hydrogeologischen Situation sowie der umliegenden Bebauung solle eine Versickerung für das Neubauvorhaben nur im nordwestlichen Teil des Klinikgeländes, also im Umfeld der Bohrung B4 ausgeführt werden.

Die Untersuchung von drei Wasserproben, die am 5. August 2010 im Auftrag der Antragstellerin aus zwei Grundwasserschächten und einem Einleitungsrohr in den See genommen wurden, ergab erhöhte Werte für ein Röntgenkontrastmittel.

Mit dem am 13. September 2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin geltend, der Bebauungsplan sei unwirksam, weil er gegen formelles und materielles Recht verstoße. Die Antragsgegnerin habe eine ordnungsgemäße Bürgerbeteiligung nicht ermöglicht und damit gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen, weil nicht alle für die Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte im Sinn einer „Anstoßfunktion“ in der Bekanntmachung vom 8. Februar 2007 angezeigt und nicht sämtliche Unterlagen ausgelegt gewesen seien. Die Bekanntmachung lasse die Probleme der Planung insbesondere in wasserrechtlicher Hinsicht nicht erkennen. Die Vernässungsprobleme und -schäden, die die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin an ihrem Grundstück und Anwesen habe erleiden müssen, seien ebenso unerwähnt geblieben wie der Umstand, dass die Antragstellerin es nicht einmal für nötig befunden habe, die Wasseraufnahmefähigkeit der Grundstücksflächen bzw. den Durchlässigkeitsbeiwert zu ermitteln und zu untersuchen. Die Antragsgegnerin habe auch gegen § 2a BauGB verstoßen, weil sie dem Bebauungsplan keinen abwägungs- und ergebnisoffenen Umweltbericht beigefügt habe. Für die geplante Klinikerweiterung bestehe bereits aus krankenhausrechtlicher Sicht kein Bedarf gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Die Kapazitäten der Klinik seien gegenwärtig nicht ausgeschöpft. Die Beigeladene versuche über Werbeanzeigen bzw. Vorträge insbesondere im Bereich der Kardiologie neue Patienten zu gewinnen, um eine Auslastung zu erreichen. Im Baugenehmigungsverfahren habe das Landratsamt, Abteilung Gesundheitswesen, am 23. April 2010 darauf hingewiesen, dass eine interne Beurteilung derzeit nicht möglich sei, weil insbesondere Erläuterungen fehlten, zu welchem medizinischem Zweck die Bauten dienten und welche Patienten behandelt würden. Insbesondere liege ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB vor. Die Antragsgegnerin habe die Belange der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht in hinreichender Weise gegeneinander abgewogen. Es liege bereits ein Abwägungsmangel bei der Ermittlung des abwägungsrelevanten Materials vor, weil die Antragsgegnerin die Vernässungsschäden am Anwesen und Grundstück der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin nicht berücksichtigt habe. Die Antragsgegnerin habe zwar im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren, nämlich in der Gemeinderatssitzung vom 15. Dezember 2009, diese Vernässungsproblematik im Blick gehabt und dort den Hinweis erteilt, „der Beseitigung des Tag- und ggf. anfallenden Hangwassers sei vom Bauherrn besonderes Augenmerk zu schenken“. Bei der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans sei die Vernässungsproblematik aber völlig ausgeblendet worden. Ferner habe die Antragsgegnerin die Verletzung der grundgesetzlich geschützten Rechte der Antragstellerin, insbesondere des Eigentumsrechts durch die drohenden Vernässungen und Vergiftungen völlig verkannt. Sie habe sich an keiner Stelle mit dem Eintritt und der Verhinderung der Vernässungsschäden am Anwesen und Grundstück der Antragstellerin befasst. Bezeichnenderweise habe sie die Einwendungen der Antragstellerin in der Gemeinderatssitzung vom 29. Januar 2009 als „kaum nachvollziehbar“ bezeichnet. Sie habe die Vernässungsschäden am Anwesen der Antragstellerin „sehenden Auges“ in Kauf genommen und diese damit vertröstet, dass es Sache der Klinik sei, bei Vernässungen Schaden vom eigenen und von unterliegenden Grundstücken abzuwenden. Die Antragsgegnerin habe dabei außer Acht gelassen, dass sie den streitgegenständlichen Bebauungsplan bei ungeklärter Vernässungsproblematik nicht habe beschließen dürfen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans verletzten auch die Belange des Denkmalschutzes. Das Ensemble aus dem denkmalgeschützten Klinikgebäude, dem denkmalgeschützten Anwesen der Antragstellerin und der dazwischen liegenden Parkfläche werde durch die Klinikerweiterung und die Bebauung der Parkfläche erheblich beeinträchtigt. Aufgrund der Einleitung von arzneimittelbelastetem Niederschlagswasser auf dem Grundstück der Antragstellerin und der damit verbundenen Kontaminierung ihres Grundstücks und des S. Sees sei der Bebauungsplan wegen Verletzung der §§ 4 Abs. 3 und 7 BBodSchG, Art. 55 BayWG und § 90 WHG für unwirksam zu erklären. Der gesamte Klinikuntergrund sei vergiftet und müsse gereinigt werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans verstießen auch gegen das Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Weitere Beeinträchtigungen durch Vernässungen, die von den vorhandenen Klinikgebäuden ausgingen, seien der Antragstellerin bereits nicht zumutbar. Infolge der geplanten Erweiterung könne noch weniger Niederschlagswasser auf dem Grundstück FlNr. 110 versickern. Es würden erheblich schlimmere Vernässungen am Grundstück der Antragstellerin auftreten, als dies in der Vergangenheit der Fall gewesen sei. Die durchgeführten Bohrungen zeigten, dass die Durchlässigkeitsbeiwerte sowohl auf dem Grundstück der Antragstellerin als auch auf dem Grundstück der Beigeladenen äußerst gering seien. Da die Gespräche der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen wegen der Niederschlagswasserbeseitigung immer noch nicht zu einer Einigung geführt hätten, sei offensichtlich, dass die Vernässungsproblematik und die Niederschlagswasserbeseitigung bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht behandelt worden seien.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 28 „Klinik Dr. A.“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Darlegungen der Antragstellerin als nicht planunterworfene Nachbarin zur Antragsbefugnis seien nicht ausreichend. Der Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, das Eigentumsgrundrecht und das Recht auf Abwägung der abwägungserheblichen eigenen Belange werde nicht in einer Weise dargelegt, dass ersichtlich sei, inwieweit die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats fehlerhaft gewesen sein solle. Die „Vernässungsproblematik“ stehe nicht im Zusammenhang mit der angegriffenen Bebauungsplanung. Das Problem der Versickerung und einer möglichen Vernässung sei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Im Bebauungsplan sei keine verbindliche Vorgabe hinsichtlich der Entwässerung erfolgt. Die Beigeladene habe im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine ordnungsgemäße Entwässerung nachzuweisen. Die Antragsgegnerin habe mehrfach auf die Möglichkeit eines Anschlusses an die gemeindliche Kanalisation hingewiesen. Die insoweit nunmehr im Zusammenhang mit dem Baugenehmigungsverfahren stattfindenden Ermittlungen würden wohl dazu führen, dass das Vorhaben an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen werde. Auch in Bezug auf die behaupteten „Vergiftungen“ stehe die behauptete Verletzung des Abwägungsgebots nicht im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Planung und könne daher keine Antragsbefugnis begründen. Dies gelte auch für die Denkmalbelange. Auch hier fehle es an einer dezidierten Darlegung, inwieweit die Abwägungsentscheidung in Bezug auf die eigenen Belange der Antragstellerin fehlerhaft erfolgt sein solle. Abgesehen davon weise der Bebauungsplan die gerügten formellen und materiellen Fehler nicht auf. Die Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans nach § 3 Abs.2 BauGB sei rechtmäßig. Sie müsse gerade nicht auf sämtliche im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan möglichen Problemstellungen hinweisen, weil die Durchführung des Beteiligungsverfahrens erst dazu diene, die maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln. Für die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB sei ausreichend, wenn die Gemeinde auf der Grundlage der vom Eigentümer geäußerten Erweiterungsabsichten zum Erhalt und zur Sicherung der Klinik städtebaulichen Handlungsbedarf sehe. Nicht erforderlich sei, dass ein konkreter Bedarf an Klinikbetten nachgewiesen werde. Mit der ablehnenden Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege habe sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägungsentscheidung dezidiert auseinandergesetzt. Sie habe die Belange des Denkmalschutzes für nicht so gewichtig gehalten, dass sie der Planung insgesamt entgegenstünden. Die ausgewiesenen Bauflächen lägen nicht im Landschaftsschutzgebiet. Dieses erfasse nur einen untergeordneten Teilbereich des Bebauungsplans, in dem gerade keine Änderungen im vorhandenen Bestand zugelassen würden.

Die Beigeladene bestreitet ebenfalls bereits die Zulässigkeit des Antrags. Die umfangreichen Ausführungen der Antragstellerin zur angeblichen Beeinträchtigung ihres Eigentums bzw. des Anspruchs auf gerechte Abwägung der betroffenen Belange genügten nicht den Anforderungen, die an eine substanziierte Darlegung einer Rechtsverletzung im Rahmen der Abwägung zu stellen seien. Wie die eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. S. und Prof. Dr. W. zeigten, hätten sich die Antragsgegnerin und die Beigeladene mit den Einwänden der Antragstellerin über das obligatorische Maß hinaus befasst und damit alle für die Abwägung erforderlichen Informationen eingeholt, auf deren Grundlage dann eine dem objektiven Gewicht der Einwendungen folgende Abwägung zustande gekommen sei. Die aktuell von der Beigeladenen festgestellte Schadhaftigkeit bei einem Abwasserkanal auf eigenem Grund werde umgehend behoben und ein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt, wie es auch ohne Bebauungsplan aufgrund der eigenen Verantwortlichkeit der Fall gewesen wäre. Nach völlig herrschender Auffassung müssten im Verfahren der Bauleitplanung nicht alle technischen Einzelheiten hinsichtlich der Erschließung geklärt sein. Feststehen müsse lediglich, dass technische Lösungen zur Verfügung stünden und diese dem jeweiligen Bauherrn in zumutbarer Weise auferlegt werden könnten. Diesen Nachweis habe die Antragsgegnerin durch das vom Sachverständigen Dr. Schott erstellte Gutachten geführt. Auf Verlangen der Antragstellerin sei dieses von Prof. Dr. W. überprüft und im Ergebnis bestätigt worden. Damit habe die Antragsgegnerin davon ausgehen dürfen, dass auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beseitigung des Oberflächenwassers eine allen technischen Anforderungen gerecht werdende Lösung im späteren Baugenehmigungsverfahren vorgeschrieben werden könne. Im Baugenehmigungsverfahren sei inzwischen eine genehmigungsfähige Planung für die Beseitigung des Oberflächenwassers vorgelegt worden. Damit erweise sich, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan die Problematik in einer mit dem Abwägungsgebot völlig übereinstimmenden Art und Weise behandelt und gelöst habe.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses trägt vor, nach den im Baugenehmigungsverfahren eingereichten Unterlagen solle die Niederschlagswasserbeseitigung des geplanten Neubaus über eine Rigolenversickerung erfolgen, die nach der technischen Regel, dem ATV-Merkblatt A 138, mit dem ungünstigsten anzusetzenden Bodendurchlässigkeitsbeiwert von 3,4 x 10 - 6 m/s berechnet worden sei. Der tatsächliche Bodendurchlässigkeitsbeiwert sei nach den eingereichten Unterlagen jedoch teilweise besser. Zur Erhöhung der Sicherheit seien in dem Bereich, in dem die Versickerung geplant sei, zusätzlich zwei Sickerschächte vorgesehen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei damit der Nachweis der Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers des geplanten Neubaus erbracht. Bisher lägen dem Landratsamt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Niederschlagswasserbeseitigung der bestehenden Gebäude nicht gesichert sei. Dies sei allerdings wohl darauf zurückzuführen, dass sie faktisch zumindest teilweise nicht durch Versickerung, sondern durch Einleitung in den Niederschlagswasserkanal der Antragsgegnerin erfolge. Für diese Einleitung gebe es bisher keine Genehmigung der Antragsgegnerin als Kanalnetzbetreiber. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob das gesamte im Bestand anfallende Niederschlagswasser entsprechend den technischen Regeln ausschließlich im Wege der Versickerung beseitigt werden könne. Der Bebauungsplan mache das Baurecht für das neue Bettenhaus vom Nachweis einer technisch regelgerechten Erschließung abhängig. Wenn Oberflächenversickerung für die Niederschlagswasserbeseitigung nicht möglich sei, solle laut Bebauungsplan eine alternative Planung vorgelegt werden. Wenn jedoch, mit welcher Technik auch immer, eine funktionierende Beseitigung des Niederschlagswassers nachgewiesen werden könne, könnten Nachbarbelange nicht mehr negativ berührt sein. Wenn sie nicht nachgewiesen werden könne, werde keine Baugenehmigung erteilt, so dass auch in diesem Fall Nachbarrechte nicht berührt seien. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass die Versickerung des bei dem Neubau anfallenden Niederschlagswassers keine Wechselwirkungen im Sinn von Verstärkungs- oder gar Überlaufeffekten mit den vorhandenen Versickerungsanlagen der Bestandsgebäude erzeuge. Diese Gebäude bereiteten tatsächliche, aber keinesfalls unlösbare Schwierigkeiten, doch seien sie nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Ihre Erschließung im Hinblick auf die Niederschlagswasserbeseitigung sei jederzeit durch Anschluss an den gemeindlichen Kanal optimierbar. Allerdings obliege es der Beigeladenen und der Antragsgegnerin, entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

Die Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses haben keinen Antrag gestellt.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Bettenhauses mit Tiefgarage und Technikräumen. Der Bescheid enthält u. a. die Auflage, die Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung nach den eingereichten Unterlagen vom 15. Februar 2011 zu errichten. Die gegen die Baugenehmigung gerichtete Klage der Antragstellerin ist beim Verwaltungsgericht München anhängig.

Der Senat hat am 6. Dezember 2013 einen Augenschein durchgeführt. In der anschließenden mündlichen Verhandlung im Rathaus der Antragsgegnerin wurde seitens der Antragstellerin ein umfangreicher Schriftsatz mit Beweisanträgen übergeben. Hierzu wurde der Antragsgegnerin und der Beigeladenen antragsgemäß eine Schriftsatzfrist bis Ende Januar 2014 eingeräumt. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 30. Januar 2014 und die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 31. Januar 2014 abschließend Stellung genommen.

Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die Bebauungsplanakten, die Baugenehmigungsakten und die Niederschrift über den Ortstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag hat Erfolg.

Der Bebauungsplan Nr. 28 „Klinik Dr. A.“ ist unwirksam, weil er hinsichtlich des Erweiterungsbedarfs der Klinik sowie der Niederschlagswasserbeseitigung abwägungsfehlerhaft ist. Die beachtlichen Mängel führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

1. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines Nachbargrundstücks, das unterhalb des Plangebiets liegt, antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist in Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss hinreichend substanziiert Tatsachen vortragen, die die geltend gemache Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.1998 - 4 CN 6/97 - NVwZ 1998, 732). Ein Eigentümer, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt und der folglich nicht unmittelbar betroffen ist, muss bei einem gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag einen abwägungserheblichen eigenen Belang aufzeigen und darlegen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215/218; B.v. 13.11.2006 - 4 BN 18/06 - NVwZ 2007, 229). Die Antragstellerin hat insoweit dargelegt, dass die Bebauung des Plangebiets bereits früher zu Vernässungen an ihrem Grundstück und Anwesen geführt hat und durch die geplante zusätzliche Bebauung weitere Vernässungen zu befürchten sind. Dass ihre Befürchtungen nicht nur vorgeschoben, sondern möglicherweise berechtigt sind, folgt aus dem auf Veranlassung der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten zur Niederschlagswasserbeseitigung des hydrogeologischen Sachverständigen Dr. S. vom 9. März 2006, das nach dem Bebauungsplan zu beachten ist (vgl. D.q) Hinweise zur Oberflächenentwässerung).

2. Der Bebauungsplan ist nach dem Planungskonzept der Antragsgegnerin städtebaulich erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Sie verfolgt das Ziel, in grundsätzlicher Anerkennung des Erweiterungsbedarfs der Klinik, der im wirtschaftlichen und sozialen Gefüge der Gemeinde eine wichtige Rolle zukomme, die gewünschte Erweiterungsmaßnahme unter Abwägung privater und öffentlicher Belange städtebaulich zu prüfen und zu definieren. Zudem werden die vorhandenen baulichen Anlagen erstmals überplant, wobei der Bestand im Wesentlichen festgeschrieben wird. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung nur eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - ZfBR 2013, 673). Derartige Missgriffe sind vorliegend nicht zu erkennen, weil sich ein Bedarf der Beigeladenen für einen Erweiterungsbau nicht ohne weiteres verneinen lässt. Ob die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung rechtswirksam sind, ist hingegen an Hand des Abwägungsgebots zu beurteilen.

3. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans muss eine Gemeinde die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das Abwägungsgebot ist die zentrale Verpflichtung jeder Bauleitplanung, um rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/307). Es gilt sowohl für den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis, wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maß- gebend ist (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Eine fehlerfreie Abwägung setzt zunächst voraus, dass die Belange, die für sie von Bedeutung sind (Abwägungs-material), in den wesentlichen Punkten zutreffend ermittelt und bewertet werden (vgl. § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Diesen Anforderungen wird der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht gerecht.

a) Bei ihrer Entscheidung zugunsten des neuen Bettenhauses, mit der die Antragsgegnerin dem privaten Belang einer betriebsbedingten Klinikerweiterung sowie den öffentlichen Belangen der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB) und der Sicherung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8c BauGB) den Vorrang eingeräumt hat, hat sie sich vollständig auf die unzureichenden Angaben der Beigeladenen zum Erweiterungsbedarf verlassen. Die Argumente der Beigeladenen, die den Erweiterungsbedarf im Aufstellungsverfahren insbesondere mit einer angestrebten, den Vorgaben der Krankenhausplanung entsprechenden Vergrößerung der Hauptnutzfläche pro Bett und der Umstellung auf Fallpauschalen bei der Abrechnung mit den Krankenkassen begründete, erweisen sich bei näherer Betrachtung als nicht tragfähig. Es erschließt sich bereits nicht, warum zusätzliche Betten benötigt werden, um die Hauptnutzfläche pro Bett zu vergrößern. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die Zahl der benötigten Betten steigt, wenn sich durch das seit 2004 eingeführte Abrechnungssystem mit Fallpauschalen die Verweildauer der Patienten erheblich verkürzt (vgl. I. 6.3. des Krankenhausplans des Freistaates Bayern, Stand: 1.1.2013 - www.stmgp.bayern.de/krankenhaus/krankenhausplanung/doc/krankenhausplan_2013_3.pdf -). Soweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, dass die Klinik derzeit (nur) über ca. 100 Betten verfüge und diese Anzahl die untere Grenze eines wirtschaftlich tragfähigen Krankenhausbetriebs darstelle, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits 117 Betten vorhanden sind (vgl. Qualitätsbericht der Beigeladenen für das Berichtsjahr 2006 S. 10 - www.krankenhaus.de/docman/files/pdf/66753_2006_structured.pd - und strukturierter Qualitätsbericht über das Berichtsjahr 2010 S. 10 - www.krankenhaus.de/docman/files/pdf/66753_2010_structured.pd -). Im aktuellen Krankenhausplan für den Regierungsbezirk Oberbayern sind für die Klinik der Beigeladenen 105 Betten als förderfähig vorgesehen.

Die Antragsgegnerin war daher gehalten, Präzisierungen zu verlangen oder eigene Ermittlungen vorzunehmen. Beispielsweise hätte sie die Vorlage eines detaillierten Betriebserweiterungskonzepts (vgl. die im Baugenehmigungsverfahren ergangene Stellungnahme des Landratsamts, Abteilung Gesundheitswesen, vom 23.4.2010) verlangen und dieses der für die Krankenhausplanung zuständigen Abteilung der Regierung von Oberbayern zur Überprüfung vorlegen können. Dies drängte sich vor dem Hintergrund der konkret betroffenen öffentlichen Belange auf. Das Landesamt für Denkmalpflege hat in seiner Stellungnahme vom 19. März 2007 dargelegt, die herrschaftlich-repräsentative Villa aus dem Jahr 1909 gehöre zusammen mit dem historischen Park im Westen zu den eindruckvollsten Villenanlagen am S. See. Der geplante Erweiterungsbau führe nicht nur zu einer weitgehenden Entwertung des westlichen Parkareals, sondern auch zu einer weiteren massiven Beeinträchtigung für die Wirkung und das Erscheinungsbild des Villengebäudes selbst, so dass er aus denkmalfachlicher Sicht nicht hinnehmbar sei (vgl. auch die im Wesentlichen inhaltsgleiche Stellungnahme des Kreisheimatpflegers vom 24.3.2007). Zudem ist aufgrund der sensiblen Lage im seenahen Bereich und der unmittelbaren Nähe zum Landschaftsschutzgebiet der öffentliche Belang der Landschaftspflege erheblich tangiert.

Zwar werden wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie eine optimale Auslastung der technischen Geräte, regelmäßig für eine Erhöhung der Bettenzahl sprechen, doch setzt eine gerechte Abwägung mit den gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen voraus, dass nach Möglichkeit geklärt wird, in welchem Maß die Beigeladene auf eine Klinikerweiterung angewiesen ist. Hierbei ist von Bedeutung, ob andernfalls der Fortbestand der Klinik konkret gefährdet ist oder ob es (nur) um ein möglichst gutes wirtschaftliches Ergebnis geht. Bei der Abwägung kann auch von Bedeutung sein, ob auf absehbare Zeit mit einem zusätzlichen Erweiterungsbedarf zu rechnen ist und dieser voraussichtlich an dem Standort befriedigt werden kann bzw. nach den Planungsvorstellungen der Gemeinde befriedigt werden soll.

b) Indem die Antragsgegnerin das Problem der Niederschlagsentwässerung der bestehenden baulichen Anlagen unterschätzt und deshalb ungeregelt gelassen hat, hat sie gegen das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - ZfBR 2014, 57/58) verstoßen. Sie hat sich letztlich mit der vom Sachverständigen Dr. S. getroffenen Feststellung begnügt, dass die Entwässerung des Bestands gesichert sein dürfte, weil „die derzeit praktizierte Entwässerung offensichtlich bereits seit längerer Zeit funktioniert, ohne konkret bekannte Probleme aufzuwerfen“. Dabei hat sie jedoch ausgeblendet, dass das in der sog. Zone Nord anfallende Niederschlagswasser ohne ihre Erlaubnis von der Beigeladenen in den in der Straße Seehang verlaufenden kommunalen Regenwasserkanal eingeleitet wird. Selbst unter dem Druck des anhängigen Normenkontrollverfahrens haben beide Seiten bisher diesbezüglich keine Einigung erzielt, obwohl seit dem maßgeblichen Satzungsbeschluss inzwischen nahezu fünf Jahre vergangen sind. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der kommunale Regenwasserkanal, der einen Durchmesser von ca. 20 cm hat, offenbar bei längerem Starkregen selbst für die Straßenentwässerung unzureichend dimensioniert ist und deshalb durch einen größeren Kanal ersetzt werden soll, wobei die Kostenbeteiligung der Beigeladenen strittig ist (vgl. E-Mail des Sachbearbeiters der Antragsgegnerin vom 17.12.2008 an deren Bevollmächtigte). Kommt es aber zu keiner Einigung und damit in der Folge ggf. zu einer Untersagung der ungenehmigten Einleitung in den Regenwasserkanal, bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht erhebliche Zweifel, ob das Niederschlagswasser von den Dachflächen und befestigten Hofflächen des Bestands entsprechend den technischen Regeln ausschließlich im Weg der Versickerung beseitigt werden kann (vgl. Stellungnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses vom 10.3.2011 S. 3). Falls Oberflächenwasser nicht vollständig versickert, enthalten zwar die Hinweise zur Oberflächentwässerung (vgl. D.q) des Bebauungsplans) die Forderung nach einer Alternativplanung; dabei bleibt aber völlig ungeklärt, wie eine solche angesichts des zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen bestehenden Dissenses aussehen könnte.

Entsprechendes gilt, soweit der Sachverständige Dr. S. zur Erhöhung der Sicherheit generell für alle Sickeranlagen einen Notüberlauf in den Regenwasserkanal oder Vorfluter angemahnt hat. Auch insoweit ist nicht zu erkennen, wie ein solcher realisiert werden könnte. Die Antragsgegnerin durfte die Lösung dieses Problems schon deshalb nicht offen lassen, weil sich bei einem fünfjährigen 1-Stunden-Regen für die Zone Mitte bei vorsichtiger Abschätzung der Sickerfähigkeit der Schächte eine negative Entwässerungsbilanz ergibt (vgl. Gutachten Dr. S. vom 9.3.2006 S. 20).

Auch der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen abgeschlossene städtebauliche Vertrag führt nicht zu einer ausreichenden Poblembewältigung. Die Niederschlagswasserproblematik wird zwar in § 4 Nr. 2 und 3 des Vertrags angesprochen, aber nicht gelöst. § 4 Nr. 2 des Vertrags enthält entgegen der Überschrift des § 4 keine weiteren Verpflichtungen der Beigeladenen, sondern Hinweise auf die eingeholten Gutachten und die Hinweise unter D.q) des Bebauungsplans. Die Feststellung in § 4 Nr. 2 Abs. 3 des Vertrags („Falls diese Möglichkeiten der Versickerung nicht ausreichend erfolgreich sein sollten, wird die Versickerung anderweitig, evtl. durch verrohrte Ableitung auf Kosten des Bauherrn bewerkstelligt werden müssen“) hat ebenfalls nur Hinweischarakter und lässt durch die Formulierung „evtl.“ erkennen, dass für den in Betracht zu ziehenden Fall unzureichender Versickerungskapazitäten eine Lösung der Niederschlagswasserproblematik nicht gefunden werden konnte, weil sich die Vertragsparteien über eine verrohrte Ableitung auf Kosten des Bauherrn nicht einigen konnten. Daran ändert auch § 4 Nr. 3 des Vertrags nichts, der letztlich eine bloße Absichtserklärung darstellt.

Abgesehen davon hat der Sachverständige Dr. S. in seinem Gutachten vom 9. März 2006 nur die Niederschlagsentwässerung in den Blick genommen, nicht aber das ständig anfallende Drainagewasser im Umfang von 2 l/s (vgl. Genehmigungsantrag der Internen Klinik Dr. A. vom 27.10.1993; Bescheid des Landratsamts vom 11.3.1994).

c) Die in der maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 17. Februar 2009 von der Antragsgegnerin durchgeführte Abwägung ist auch hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung der Neubauten nicht frei von Fehlern. Zwar gilt der Grundsatz, dass eine Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen darf, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zumindest wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, B.v 2.4.2008 - 4 BN 6/08 - juris; OVG NRW, U.v. 20.11.2009 - 7 D 124/08.NE - juris; BayVGH, U.v. 19.6.2013 - 1 B 10.1841 - juris Rn. 35). Die Antragsgegnerin durfte deshalb grundsätzlich davon ausgehen, dass die Niederschlagsentwässerung der Neubauten mit Hilfe des Entwässerungskonzepts des Sachverständigen Dr. S. im Baugenehmigungsverfahren gelöst werden kann. Der Sachverständige hat jedoch festgestellt, dass aufgrund der Geländeverhältnisse, der geologisch-hydrogeologischen Situation sowie der umliegenden Bebauung eine Versickerung für das Neubauvorhaben nur im nordwestlichen Teil des Klinikgeländes, also im Umfeld der Bohrung B4 ausgeführt werden sollte, um die Nachbarbebauung nicht zu beeinträchtigen (vgl. Gutachten v. 9.3.2006 S. 22 und 28). Er hat diese Erkenntnis sogar mit Fettdruck hervorgehoben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 21.3.2002 - 4 CN 14/00 - BVerwGE 116, 144) vermittelt das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot den Anwohnern in der Umgebung des Plangebiets einen eigentumsrechtlichen Drittschutz, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen (Nachteile, Gefahren) in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind. Der Planung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen wie die Bewohner des Plangebiets selbst. Zur Vermeidung von Überschwemmungen und Wasserschäden muss der Planungsträger daher Vorkehrungen treffen, durch die sichergestellt wird, dass die Beeinträchtigungen das zumutbare Maß nicht überschreiten (vgl. BVerwG a. a. O.).

Vor diesem Hintergrund musste es sich der Antragsgegnerin aufdrängen, im Nordwesten des Klinikgeländes eine Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB festzusetzen. Zumindest hätte sie sich insoweit nicht mit der pauschalen Feststellung begnügen dürfen, ein weiteres Gutachten habe nochmals bestätigt, dass die auf die Beseitigung von Niederschlags-‚ Oberflächen- und Hangschichtwasser bezogenen Befürchtungen der Antragstellerin grundsätzlich nicht berechtigt seien, sofern vom Klinikbetreiber gewisse, durchaus umsetzbare Auflagen beachtet würden. Vielmehr hätte sie konkret begründen müssen, warum sie trotz der genannten Erkenntnis des Sachverständigen Dr. S. keine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan trifft.

d) Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin die festgestellten Gewässerverunreinigungen durch Röntgenkontrastmittel unberücksichtigt gelassen hat. Abgesehen davon, dass die Verunreinigungen zu dem für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nicht bekannt waren, sind sie städtebaulich nicht relevant. Ihnen kann mit Festsetzungen nach § 9 BauGB nicht begegnet werden, weil sie auf Schmutzwasserleitungen im Grundstück der Beigeladenen zurückzuführen sind, die undicht sind oder aus einem anderen Grund nicht den technischen Regeln entsprechen. Es handelt sich demnach um Auswirkungen, für die die Beigeladene die Verantwortung trägt und denen gegebenenfalls mit den Mitteln des Ordnungs- bzw. Wasserrechts zu begegnen ist (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.2011 - 4 BN 20.11 - ZfBR 2012, 258/259).

4. Die dargestellten Abwägungsmängel im Zusammenhang mit der Ermittlung des Erweiterungsbedarfs und der Bewältigung der in dem Plangebiet auftretenden Probleme der Niederschlagswasserbeseitigung sind im Sinn von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beachtlich. Sie ergeben sich aus den Normaufstellungsakten und sind damit offensichtlich. Wie die E-Mail des Sachbearbeiters der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2008, mit der deren Bevollmächtigte um einen umfassenden Lösungsvorschlag gebeten wurden, zeigt, war sich die Antragsgegnerin grundsätzlich bewusst, dass eine zufriedenstellende Lösung der Entwässerungsproblematik ausstand („Es genügt nämlich keine simple Aussage im Bebauungsplan, dass im Zuge des Bauantragsverfahrens die Versickerung nachzuweisen ist. Dies muss die Gemeinde vielmehr schon vor Satzungserlass sicherstellen“). Wie dargelegt, wurde das Problem offenkundig auch durch den mit der Beigeladenen abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag nicht gelöst. Die Fehler sind auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen, weil ohne sie das Abwägungsergebnis möglicherweise anders ausgefallen wäre. So hätte die Antragsgegnerin möglicherweise von der Ausweisung eines zusätzlichen Bauraums abgesehen, wenn sich die von der Beigeladenen angeführten Erweiterungsgründe als (teilweise) nicht stichhaltig herausgestellt hätten, oder sie hätte die Ausweisung davon abhängig gemacht, dass sich die Beigeladene an den Kosten eines größeren Regenwasserkanals angemessen beteiligt.

5. Die Abwägungsmängel führen bereits deshalb zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne die Ausweisung eines Bauraums für den von der Beigeladenen geplanten Erweiterungsbau erlassen hätte (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - DVBl 2009, 1178/1181). Zudem führt der Umstand, dass das Problem der Niederschlagsentwässerung der Bestandsbauten ungelöst geblieben ist, dazu, dass insgesamt eine sinnvolle städtebauliche Regelung fehlt. Demnach sind die von der Antragstellerin gestellten Beweisanträge nicht entscheidungserheblich.

6. Nach alledem kann offen bleiben, ob der Bebauungsplan auch deshalb unwirksam ist, weil die Bekanntmachung vom 8. Februar 2007 über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Angaben dazu enthält, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Insoweit ist zweifelhaft, ob die Antragstellerin die Verletzung der genannten Verfahrensvorschrift rechtzeitig innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gerügt hat (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

7. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint billig, weil sie der Sache nach unterlegen ist. Da sie keinen Antrag gestellt hat, können ihr keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Nr. 1 der Entscheidungsformel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils von der Antragsgegnerin ebenso zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan Nr. 28 „Klinik Dr. A.“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin des westlich des Plangebiets hang- abwärts zum S. See gelegenen Grundstücks FlNr. 110/3 Gemarkung K. gegen den am 17. Februar 2009 beschlossenen und am 30. September 2009 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 28 „Klinik A.“ der Antragsgegnerin, mit dem ein „Sondergebiet Klinik“ festgesetzt wird.

Mit dem Bebauungsplan wird im Wesentlichen das Grundstück FlNr. 110 überplant, auf dem die Beigeladene eine Klinik für Innere Medizin, Intensi. V. m.edizin, Hämatologie/Onkologie, Psychosomatische Medizin/Psychotherapie und Radiologie betreibt. Mittelpunkt der bereits vorhandenen baulichen Anlagen ist ein denkmalgeschütztes villenartiges Gebäude aus dem Jahr 1909. Im Lauf der Zeit folgten umfangreiche ober- und unterirdische Erweiterungsbauten. Diese sind nach Osten zur Staatsstraße ... orientiert, während der westliche, parkartig angelegte Grundstücksteil größtenteils unbebaut ist, wobei der westliche Randbereich zum Landschaftsschutzgebiet „S. See-Ost“ gehört. Westlich anschließend an die im Südosten des Grundstücks vorhandene Bebauung möchte die Beigeladene ein weiteres Bettenhaus mit Tiefgarage und Technikräumen errichten. Für das Bettenhaus sieht der Bebauungsplan einen Bauraum mit einer zulässigen Grundfläche von 480 m² und zwei Vollgeschossen vor.

Unter D.q) enthält der Bebauungsplan folgende „Hinweise zur Oberflächenentwässerung“:

„Unverschmutztes Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstigen Flächen muss auf eigenem Grund versickert werden. Ausreichende Flächen sind hierfür vorzusehen. Falls Oberflächenwasser nicht vollständig versickert, wird die Vorlage einer entsprechenden alternativen Planung gefordert. Für die gezielte Einleitung von Niederschlagswasser in den Untergrund ist eine wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamtes erforderlich.

Es ist ein Nachweis der Sickerfähigkeit des Bodens erforderlich.

Nach ATV-DVWK-A 138 … sowie Merkblatt ATV-DVWK-M 153 ist für die Niederschlagsbeseitigung eine Rückhaltung und Versickerung anzustreben. Die Versickerung sollte in der Regel als flächenhafte Versickerung über den bewachsenen Boden erfolgen. Hierfür ist im Rahmen der erlaubnisfreien Versickerung eine Mindestgröße erforderlich, d. h. die Sickerfläche darf nicht kleiner als 1/15 der angeschlossenen, befestigten Fläche sein. Kann die Flächenversickerung oder das Anlegen von Mulden nicht verwirklicht werden, so ist eine linienförmige Versickerung über Rigolen oder Sickerrohre anzustreben. Die punktuelle Versickerung von Regenwasser über einen Sickerschacht sollte nur angewendet werden, wenn zwingende Gründe die vorstehenden Lösungen nicht zulassen. Zum Schutz des Grundwassers und zum Erhalt einer dauerhaften Funktionsfähigkeit ist einer unterirdischen Versickerungsanlage eine Vorreinigung (z. B. Absetzschächte) vorzuschalten. Bei Dachflächen werden häufig Siebe oder Körbe zum Grobstoffrückhalt verwendet. Die Sole einer Sickeranlage darf im Rahmen der erlaubnisfreien Versickerung (NWFreiV) nicht tiefer als 5 m unter natürlichem Gelände liegen. Weiter dürfen dann höchstens 1000 m² befestigte Fläche an eine Sickeranlage angeschlossen sein. Die Gutachten zur Niederschlagsentwässerung des Büros Dr. S. vom 9.3.2006 und von B. G. vom 1. 3. 2006 sind zu beachten.

Zu den Verhältnissen bei Starkniederschlägen in Bezug auf sog. „wild abfließendes Wasser“ liegen keine besonderen Erkenntnisse vor. Baumaßnahmen bewirken Veränderungen des Oberflächenabflusses, daher sind Konsequenzen im Einzelfall zu bedenken. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass es für die bestehende Bebauung wie auch für künftige Bebauung bei Starkniederschlägen zu keinen belästigenden Nachteilen kommt. Auf Art. 63 BayWG wird hingewiesen.“

Ursprünglich wurden das gesamte auf den Dachflächen und befestigten Hofflächen anfallende Niederschlagswasser und das ständig anfallende Drainagewasser (2 l/s) auf dem Grundstück der Beigeladenen versickert. Dies führte nach der Fertigstellung eines weiteren Bettenhauses mit Wirtschaftstrakt im Dezember 1987 und der damit verbundenen Drainagemaßnahmen zu starken Vernässungen des hangabwärts gelegenen Nachbargrundstücks FlNr. 110/3. Dabei kam es auch zu Nässeschäden im Kellerbereich der dort stehenden denkmalgeschützten Villa aus dem Jahr 1922, die von der Antragstellerin bewohnt wird. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1993 erklärte sich der Rechtsvorgänger der Beigeladenen bereit, die bestehende Sickerleitung abzudichten, nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Drainage zu installieren und das Regen- und Drainagewasser durch eine geschlossene Rohrleitung über das Nachbargrundstück direkt in den S. See zu leiten. Das Landratsamt Starnberg erteilte die zum Einleiten von Regen- und Drainagewasser beantragte wasserrechtliche Erlaubnis mit Bescheid vom 11. März 1994. Da die angestrebte gütliche Einigung mit der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin nicht zustande kam, hob das Landratsamt auf Bitte des Rechtsvorgängers der Beigeladenen die Erlaubnis mit Widerrufsbescheid vom 23. November 1995 auf.

Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen Dr. S. vom 9. März 2006 wird das in der sog. Zone Nord anfallende Niederschlagswasser über Sickerschächte in den Regenwasserkanal der Antragsgegnerin eingeleitet, der in der Straße Seehang verläuft. Im Übrigen werde das auf den bestehenden baulichen Anlagen anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert. Aufgrund des Rückhaltevolumens der Schächte und Sickerleitungen ergebe sich, dass bei einem fünfjährigen 15-Minuten-Regen sowie einem fünfjährigen 1-Stunden-Regen das Leistungsvermögen der Entwässerungseinrichtungen im Bereich der Zonen Süd und West ausreichend sei. Für die Zone Süd werde dies vor allem durch das große Speichervermögen des Schachtes S 26 erreicht. Für die Zone Mitte ergebe sich unter Ansatz ungünstiger Verhältnisse bei einem fünfjährigen 1-Stunden-Regen eine negative Bilanz. Dies bedeute, dass bei dieser Sicherheitsberechnung das Rückhalte- und Sickervermögen kleiner als die berechneten Oberflächenabflüsse sei. Da die derzeit praktizierte Entwässerung offensichtlich bereits seit längerer Zeit funktioniere, ohne konkret bekannte Probleme aufzuwerfen, sei die Entwässerung des Bestands wohl gesichert. Hinsichtlich der Entwässerung des Neubauvorhabens scheide eine Flächen-Versickerung aus, weil das Gelände ein Gefälle von 10 bis 11% aufweise und die oberen Decklehme nur gering wasserdurchlässig seien. Aufgrund der geringen Durchlässigkeit der bindigen Deckschichten scheide hier auch eine Mulden-Versickerung aus. Eine kombinierte Mulden-Rigolen-Versickerung sei zwar theoretisch möglich, erfordere aber tiefe Eingriffe in das Gelände. Deshalb werde eine Versickerung des Niederschlagswassers über eine Rohr-Rigole vorgeschlagen. Da eine rasche Einleitung großer Niederschlagsmengen in den Untergrund aufgrund der geologischen Verhältnisse eine relativ lange Sickerstrecke/Rigolenlänge erfordere, solle die Einleitung gedrosselt erfolgen. Dabei werde das anfallende Niederschlagswasser durch Rückhalteschächte mit Drosselabfluss zwischengespeichert. Die eingeleitete Wassermenge in die Rigole solle nicht über 1-2 l/s liegen. Zur Erhöhung der Sicherheit sei generell für alle Sickeranlagen, vor allem aber für Endschächte und Rigolen, ein Notüberlauf in den Regenwasserkanal oder Vorfluter anzuraten. Aufgrund der Geländeverhältnisse, der geologisch-hydrogeologischen Situation sowie der umliegenden Bebauung solle eine Versickerung für das Neubauvorhaben nur im nordwestlichen Teil des Klinikgeländes, also im Umfeld der Bohrung B4 ausgeführt werden.

Die Untersuchung von drei Wasserproben, die am 5. August 2010 im Auftrag der Antragstellerin aus zwei Grundwasserschächten und einem Einleitungsrohr in den See genommen wurden, ergab erhöhte Werte für ein Röntgenkontrastmittel.

Mit dem am 13. September 2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin geltend, der Bebauungsplan sei unwirksam, weil er gegen formelles und materielles Recht verstoße. Die Antragsgegnerin habe eine ordnungsgemäße Bürgerbeteiligung nicht ermöglicht und damit gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen, weil nicht alle für die Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte im Sinn einer „Anstoßfunktion“ in der Bekanntmachung vom 8. Februar 2007 angezeigt und nicht sämtliche Unterlagen ausgelegt gewesen seien. Die Bekanntmachung lasse die Probleme der Planung insbesondere in wasserrechtlicher Hinsicht nicht erkennen. Die Vernässungsprobleme und -schäden, die die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin an ihrem Grundstück und Anwesen habe erleiden müssen, seien ebenso unerwähnt geblieben wie der Umstand, dass die Antragstellerin es nicht einmal für nötig befunden habe, die Wasseraufnahmefähigkeit der Grundstücksflächen bzw. den Durchlässigkeitsbeiwert zu ermitteln und zu untersuchen. Die Antragsgegnerin habe auch gegen § 2a BauGB verstoßen, weil sie dem Bebauungsplan keinen abwägungs- und ergebnisoffenen Umweltbericht beigefügt habe. Für die geplante Klinikerweiterung bestehe bereits aus krankenhausrechtlicher Sicht kein Bedarf gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Die Kapazitäten der Klinik seien gegenwärtig nicht ausgeschöpft. Die Beigeladene versuche über Werbeanzeigen bzw. Vorträge insbesondere im Bereich der Kardiologie neue Patienten zu gewinnen, um eine Auslastung zu erreichen. Im Baugenehmigungsverfahren habe das Landratsamt, Abteilung Gesundheitswesen, am 23. April 2010 darauf hingewiesen, dass eine interne Beurteilung derzeit nicht möglich sei, weil insbesondere Erläuterungen fehlten, zu welchem medizinischem Zweck die Bauten dienten und welche Patienten behandelt würden. Insbesondere liege ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB vor. Die Antragsgegnerin habe die Belange der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht in hinreichender Weise gegeneinander abgewogen. Es liege bereits ein Abwägungsmangel bei der Ermittlung des abwägungsrelevanten Materials vor, weil die Antragsgegnerin die Vernässungsschäden am Anwesen und Grundstück der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin nicht berücksichtigt habe. Die Antragsgegnerin habe zwar im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren, nämlich in der Gemeinderatssitzung vom 15. Dezember 2009, diese Vernässungsproblematik im Blick gehabt und dort den Hinweis erteilt, „der Beseitigung des Tag- und ggf. anfallenden Hangwassers sei vom Bauherrn besonderes Augenmerk zu schenken“. Bei der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans sei die Vernässungsproblematik aber völlig ausgeblendet worden. Ferner habe die Antragsgegnerin die Verletzung der grundgesetzlich geschützten Rechte der Antragstellerin, insbesondere des Eigentumsrechts durch die drohenden Vernässungen und Vergiftungen völlig verkannt. Sie habe sich an keiner Stelle mit dem Eintritt und der Verhinderung der Vernässungsschäden am Anwesen und Grundstück der Antragstellerin befasst. Bezeichnenderweise habe sie die Einwendungen der Antragstellerin in der Gemeinderatssitzung vom 29. Januar 2009 als „kaum nachvollziehbar“ bezeichnet. Sie habe die Vernässungsschäden am Anwesen der Antragstellerin „sehenden Auges“ in Kauf genommen und diese damit vertröstet, dass es Sache der Klinik sei, bei Vernässungen Schaden vom eigenen und von unterliegenden Grundstücken abzuwenden. Die Antragsgegnerin habe dabei außer Acht gelassen, dass sie den streitgegenständlichen Bebauungsplan bei ungeklärter Vernässungsproblematik nicht habe beschließen dürfen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans verletzten auch die Belange des Denkmalschutzes. Das Ensemble aus dem denkmalgeschützten Klinikgebäude, dem denkmalgeschützten Anwesen der Antragstellerin und der dazwischen liegenden Parkfläche werde durch die Klinikerweiterung und die Bebauung der Parkfläche erheblich beeinträchtigt. Aufgrund der Einleitung von arzneimittelbelastetem Niederschlagswasser auf dem Grundstück der Antragstellerin und der damit verbundenen Kontaminierung ihres Grundstücks und des S. Sees sei der Bebauungsplan wegen Verletzung der §§ 4 Abs. 3 und 7 BBodSchG, Art. 55 BayWG und § 90 WHG für unwirksam zu erklären. Der gesamte Klinikuntergrund sei vergiftet und müsse gereinigt werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans verstießen auch gegen das Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Weitere Beeinträchtigungen durch Vernässungen, die von den vorhandenen Klinikgebäuden ausgingen, seien der Antragstellerin bereits nicht zumutbar. Infolge der geplanten Erweiterung könne noch weniger Niederschlagswasser auf dem Grundstück FlNr. 110 versickern. Es würden erheblich schlimmere Vernässungen am Grundstück der Antragstellerin auftreten, als dies in der Vergangenheit der Fall gewesen sei. Die durchgeführten Bohrungen zeigten, dass die Durchlässigkeitsbeiwerte sowohl auf dem Grundstück der Antragstellerin als auch auf dem Grundstück der Beigeladenen äußerst gering seien. Da die Gespräche der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen wegen der Niederschlagswasserbeseitigung immer noch nicht zu einer Einigung geführt hätten, sei offensichtlich, dass die Vernässungsproblematik und die Niederschlagswasserbeseitigung bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht behandelt worden seien.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 28 „Klinik Dr. A.“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Darlegungen der Antragstellerin als nicht planunterworfene Nachbarin zur Antragsbefugnis seien nicht ausreichend. Der Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, das Eigentumsgrundrecht und das Recht auf Abwägung der abwägungserheblichen eigenen Belange werde nicht in einer Weise dargelegt, dass ersichtlich sei, inwieweit die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats fehlerhaft gewesen sein solle. Die „Vernässungsproblematik“ stehe nicht im Zusammenhang mit der angegriffenen Bebauungsplanung. Das Problem der Versickerung und einer möglichen Vernässung sei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Im Bebauungsplan sei keine verbindliche Vorgabe hinsichtlich der Entwässerung erfolgt. Die Beigeladene habe im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine ordnungsgemäße Entwässerung nachzuweisen. Die Antragsgegnerin habe mehrfach auf die Möglichkeit eines Anschlusses an die gemeindliche Kanalisation hingewiesen. Die insoweit nunmehr im Zusammenhang mit dem Baugenehmigungsverfahren stattfindenden Ermittlungen würden wohl dazu führen, dass das Vorhaben an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen werde. Auch in Bezug auf die behaupteten „Vergiftungen“ stehe die behauptete Verletzung des Abwägungsgebots nicht im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Planung und könne daher keine Antragsbefugnis begründen. Dies gelte auch für die Denkmalbelange. Auch hier fehle es an einer dezidierten Darlegung, inwieweit die Abwägungsentscheidung in Bezug auf die eigenen Belange der Antragstellerin fehlerhaft erfolgt sein solle. Abgesehen davon weise der Bebauungsplan die gerügten formellen und materiellen Fehler nicht auf. Die Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans nach § 3 Abs.2 BauGB sei rechtmäßig. Sie müsse gerade nicht auf sämtliche im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan möglichen Problemstellungen hinweisen, weil die Durchführung des Beteiligungsverfahrens erst dazu diene, die maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln. Für die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB sei ausreichend, wenn die Gemeinde auf der Grundlage der vom Eigentümer geäußerten Erweiterungsabsichten zum Erhalt und zur Sicherung der Klinik städtebaulichen Handlungsbedarf sehe. Nicht erforderlich sei, dass ein konkreter Bedarf an Klinikbetten nachgewiesen werde. Mit der ablehnenden Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege habe sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägungsentscheidung dezidiert auseinandergesetzt. Sie habe die Belange des Denkmalschutzes für nicht so gewichtig gehalten, dass sie der Planung insgesamt entgegenstünden. Die ausgewiesenen Bauflächen lägen nicht im Landschaftsschutzgebiet. Dieses erfasse nur einen untergeordneten Teilbereich des Bebauungsplans, in dem gerade keine Änderungen im vorhandenen Bestand zugelassen würden.

Die Beigeladene bestreitet ebenfalls bereits die Zulässigkeit des Antrags. Die umfangreichen Ausführungen der Antragstellerin zur angeblichen Beeinträchtigung ihres Eigentums bzw. des Anspruchs auf gerechte Abwägung der betroffenen Belange genügten nicht den Anforderungen, die an eine substanziierte Darlegung einer Rechtsverletzung im Rahmen der Abwägung zu stellen seien. Wie die eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. S. und Prof. Dr. W. zeigten, hätten sich die Antragsgegnerin und die Beigeladene mit den Einwänden der Antragstellerin über das obligatorische Maß hinaus befasst und damit alle für die Abwägung erforderlichen Informationen eingeholt, auf deren Grundlage dann eine dem objektiven Gewicht der Einwendungen folgende Abwägung zustande gekommen sei. Die aktuell von der Beigeladenen festgestellte Schadhaftigkeit bei einem Abwasserkanal auf eigenem Grund werde umgehend behoben und ein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt, wie es auch ohne Bebauungsplan aufgrund der eigenen Verantwortlichkeit der Fall gewesen wäre. Nach völlig herrschender Auffassung müssten im Verfahren der Bauleitplanung nicht alle technischen Einzelheiten hinsichtlich der Erschließung geklärt sein. Feststehen müsse lediglich, dass technische Lösungen zur Verfügung stünden und diese dem jeweiligen Bauherrn in zumutbarer Weise auferlegt werden könnten. Diesen Nachweis habe die Antragsgegnerin durch das vom Sachverständigen Dr. Schott erstellte Gutachten geführt. Auf Verlangen der Antragstellerin sei dieses von Prof. Dr. W. überprüft und im Ergebnis bestätigt worden. Damit habe die Antragsgegnerin davon ausgehen dürfen, dass auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beseitigung des Oberflächenwassers eine allen technischen Anforderungen gerecht werdende Lösung im späteren Baugenehmigungsverfahren vorgeschrieben werden könne. Im Baugenehmigungsverfahren sei inzwischen eine genehmigungsfähige Planung für die Beseitigung des Oberflächenwassers vorgelegt worden. Damit erweise sich, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan die Problematik in einer mit dem Abwägungsgebot völlig übereinstimmenden Art und Weise behandelt und gelöst habe.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses trägt vor, nach den im Baugenehmigungsverfahren eingereichten Unterlagen solle die Niederschlagswasserbeseitigung des geplanten Neubaus über eine Rigolenversickerung erfolgen, die nach der technischen Regel, dem ATV-Merkblatt A 138, mit dem ungünstigsten anzusetzenden Bodendurchlässigkeitsbeiwert von 3,4 x 10 - 6 m/s berechnet worden sei. Der tatsächliche Bodendurchlässigkeitsbeiwert sei nach den eingereichten Unterlagen jedoch teilweise besser. Zur Erhöhung der Sicherheit seien in dem Bereich, in dem die Versickerung geplant sei, zusätzlich zwei Sickerschächte vorgesehen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei damit der Nachweis der Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers des geplanten Neubaus erbracht. Bisher lägen dem Landratsamt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Niederschlagswasserbeseitigung der bestehenden Gebäude nicht gesichert sei. Dies sei allerdings wohl darauf zurückzuführen, dass sie faktisch zumindest teilweise nicht durch Versickerung, sondern durch Einleitung in den Niederschlagswasserkanal der Antragsgegnerin erfolge. Für diese Einleitung gebe es bisher keine Genehmigung der Antragsgegnerin als Kanalnetzbetreiber. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob das gesamte im Bestand anfallende Niederschlagswasser entsprechend den technischen Regeln ausschließlich im Wege der Versickerung beseitigt werden könne. Der Bebauungsplan mache das Baurecht für das neue Bettenhaus vom Nachweis einer technisch regelgerechten Erschließung abhängig. Wenn Oberflächenversickerung für die Niederschlagswasserbeseitigung nicht möglich sei, solle laut Bebauungsplan eine alternative Planung vorgelegt werden. Wenn jedoch, mit welcher Technik auch immer, eine funktionierende Beseitigung des Niederschlagswassers nachgewiesen werden könne, könnten Nachbarbelange nicht mehr negativ berührt sein. Wenn sie nicht nachgewiesen werden könne, werde keine Baugenehmigung erteilt, so dass auch in diesem Fall Nachbarrechte nicht berührt seien. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass die Versickerung des bei dem Neubau anfallenden Niederschlagswassers keine Wechselwirkungen im Sinn von Verstärkungs- oder gar Überlaufeffekten mit den vorhandenen Versickerungsanlagen der Bestandsgebäude erzeuge. Diese Gebäude bereiteten tatsächliche, aber keinesfalls unlösbare Schwierigkeiten, doch seien sie nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Ihre Erschließung im Hinblick auf die Niederschlagswasserbeseitigung sei jederzeit durch Anschluss an den gemeindlichen Kanal optimierbar. Allerdings obliege es der Beigeladenen und der Antragsgegnerin, entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

Die Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses haben keinen Antrag gestellt.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Bettenhauses mit Tiefgarage und Technikräumen. Der Bescheid enthält u. a. die Auflage, die Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung nach den eingereichten Unterlagen vom 15. Februar 2011 zu errichten. Die gegen die Baugenehmigung gerichtete Klage der Antragstellerin ist beim Verwaltungsgericht München anhängig.

Der Senat hat am 6. Dezember 2013 einen Augenschein durchgeführt. In der anschließenden mündlichen Verhandlung im Rathaus der Antragsgegnerin wurde seitens der Antragstellerin ein umfangreicher Schriftsatz mit Beweisanträgen übergeben. Hierzu wurde der Antragsgegnerin und der Beigeladenen antragsgemäß eine Schriftsatzfrist bis Ende Januar 2014 eingeräumt. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 30. Januar 2014 und die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 31. Januar 2014 abschließend Stellung genommen.

Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die Bebauungsplanakten, die Baugenehmigungsakten und die Niederschrift über den Ortstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag hat Erfolg.

Der Bebauungsplan Nr. 28 „Klinik Dr. A.“ ist unwirksam, weil er hinsichtlich des Erweiterungsbedarfs der Klinik sowie der Niederschlagswasserbeseitigung abwägungsfehlerhaft ist. Die beachtlichen Mängel führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

1. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines Nachbargrundstücks, das unterhalb des Plangebiets liegt, antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist in Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss hinreichend substanziiert Tatsachen vortragen, die die geltend gemache Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.1998 - 4 CN 6/97 - NVwZ 1998, 732). Ein Eigentümer, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt und der folglich nicht unmittelbar betroffen ist, muss bei einem gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag einen abwägungserheblichen eigenen Belang aufzeigen und darlegen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215/218; B.v. 13.11.2006 - 4 BN 18/06 - NVwZ 2007, 229). Die Antragstellerin hat insoweit dargelegt, dass die Bebauung des Plangebiets bereits früher zu Vernässungen an ihrem Grundstück und Anwesen geführt hat und durch die geplante zusätzliche Bebauung weitere Vernässungen zu befürchten sind. Dass ihre Befürchtungen nicht nur vorgeschoben, sondern möglicherweise berechtigt sind, folgt aus dem auf Veranlassung der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten zur Niederschlagswasserbeseitigung des hydrogeologischen Sachverständigen Dr. S. vom 9. März 2006, das nach dem Bebauungsplan zu beachten ist (vgl. D.q) Hinweise zur Oberflächenentwässerung).

2. Der Bebauungsplan ist nach dem Planungskonzept der Antragsgegnerin städtebaulich erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Sie verfolgt das Ziel, in grundsätzlicher Anerkennung des Erweiterungsbedarfs der Klinik, der im wirtschaftlichen und sozialen Gefüge der Gemeinde eine wichtige Rolle zukomme, die gewünschte Erweiterungsmaßnahme unter Abwägung privater und öffentlicher Belange städtebaulich zu prüfen und zu definieren. Zudem werden die vorhandenen baulichen Anlagen erstmals überplant, wobei der Bestand im Wesentlichen festgeschrieben wird. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung nur eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - ZfBR 2013, 673). Derartige Missgriffe sind vorliegend nicht zu erkennen, weil sich ein Bedarf der Beigeladenen für einen Erweiterungsbau nicht ohne weiteres verneinen lässt. Ob die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung rechtswirksam sind, ist hingegen an Hand des Abwägungsgebots zu beurteilen.

3. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans muss eine Gemeinde die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das Abwägungsgebot ist die zentrale Verpflichtung jeder Bauleitplanung, um rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/307). Es gilt sowohl für den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis, wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maß- gebend ist (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Eine fehlerfreie Abwägung setzt zunächst voraus, dass die Belange, die für sie von Bedeutung sind (Abwägungs-material), in den wesentlichen Punkten zutreffend ermittelt und bewertet werden (vgl. § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Diesen Anforderungen wird der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht gerecht.

a) Bei ihrer Entscheidung zugunsten des neuen Bettenhauses, mit der die Antragsgegnerin dem privaten Belang einer betriebsbedingten Klinikerweiterung sowie den öffentlichen Belangen der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB) und der Sicherung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8c BauGB) den Vorrang eingeräumt hat, hat sie sich vollständig auf die unzureichenden Angaben der Beigeladenen zum Erweiterungsbedarf verlassen. Die Argumente der Beigeladenen, die den Erweiterungsbedarf im Aufstellungsverfahren insbesondere mit einer angestrebten, den Vorgaben der Krankenhausplanung entsprechenden Vergrößerung der Hauptnutzfläche pro Bett und der Umstellung auf Fallpauschalen bei der Abrechnung mit den Krankenkassen begründete, erweisen sich bei näherer Betrachtung als nicht tragfähig. Es erschließt sich bereits nicht, warum zusätzliche Betten benötigt werden, um die Hauptnutzfläche pro Bett zu vergrößern. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die Zahl der benötigten Betten steigt, wenn sich durch das seit 2004 eingeführte Abrechnungssystem mit Fallpauschalen die Verweildauer der Patienten erheblich verkürzt (vgl. I. 6.3. des Krankenhausplans des Freistaates Bayern, Stand: 1.1.2013 - www.stmgp.bayern.de/krankenhaus/krankenhausplanung/doc/krankenhausplan_2013_3.pdf -). Soweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, dass die Klinik derzeit (nur) über ca. 100 Betten verfüge und diese Anzahl die untere Grenze eines wirtschaftlich tragfähigen Krankenhausbetriebs darstelle, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits 117 Betten vorhanden sind (vgl. Qualitätsbericht der Beigeladenen für das Berichtsjahr 2006 S. 10 - www.krankenhaus.de/docman/files/pdf/66753_2006_structured.pd - und strukturierter Qualitätsbericht über das Berichtsjahr 2010 S. 10 - www.krankenhaus.de/docman/files/pdf/66753_2010_structured.pd -). Im aktuellen Krankenhausplan für den Regierungsbezirk Oberbayern sind für die Klinik der Beigeladenen 105 Betten als förderfähig vorgesehen.

Die Antragsgegnerin war daher gehalten, Präzisierungen zu verlangen oder eigene Ermittlungen vorzunehmen. Beispielsweise hätte sie die Vorlage eines detaillierten Betriebserweiterungskonzepts (vgl. die im Baugenehmigungsverfahren ergangene Stellungnahme des Landratsamts, Abteilung Gesundheitswesen, vom 23.4.2010) verlangen und dieses der für die Krankenhausplanung zuständigen Abteilung der Regierung von Oberbayern zur Überprüfung vorlegen können. Dies drängte sich vor dem Hintergrund der konkret betroffenen öffentlichen Belange auf. Das Landesamt für Denkmalpflege hat in seiner Stellungnahme vom 19. März 2007 dargelegt, die herrschaftlich-repräsentative Villa aus dem Jahr 1909 gehöre zusammen mit dem historischen Park im Westen zu den eindruckvollsten Villenanlagen am S. See. Der geplante Erweiterungsbau führe nicht nur zu einer weitgehenden Entwertung des westlichen Parkareals, sondern auch zu einer weiteren massiven Beeinträchtigung für die Wirkung und das Erscheinungsbild des Villengebäudes selbst, so dass er aus denkmalfachlicher Sicht nicht hinnehmbar sei (vgl. auch die im Wesentlichen inhaltsgleiche Stellungnahme des Kreisheimatpflegers vom 24.3.2007). Zudem ist aufgrund der sensiblen Lage im seenahen Bereich und der unmittelbaren Nähe zum Landschaftsschutzgebiet der öffentliche Belang der Landschaftspflege erheblich tangiert.

Zwar werden wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie eine optimale Auslastung der technischen Geräte, regelmäßig für eine Erhöhung der Bettenzahl sprechen, doch setzt eine gerechte Abwägung mit den gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen voraus, dass nach Möglichkeit geklärt wird, in welchem Maß die Beigeladene auf eine Klinikerweiterung angewiesen ist. Hierbei ist von Bedeutung, ob andernfalls der Fortbestand der Klinik konkret gefährdet ist oder ob es (nur) um ein möglichst gutes wirtschaftliches Ergebnis geht. Bei der Abwägung kann auch von Bedeutung sein, ob auf absehbare Zeit mit einem zusätzlichen Erweiterungsbedarf zu rechnen ist und dieser voraussichtlich an dem Standort befriedigt werden kann bzw. nach den Planungsvorstellungen der Gemeinde befriedigt werden soll.

b) Indem die Antragsgegnerin das Problem der Niederschlagsentwässerung der bestehenden baulichen Anlagen unterschätzt und deshalb ungeregelt gelassen hat, hat sie gegen das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - ZfBR 2014, 57/58) verstoßen. Sie hat sich letztlich mit der vom Sachverständigen Dr. S. getroffenen Feststellung begnügt, dass die Entwässerung des Bestands gesichert sein dürfte, weil „die derzeit praktizierte Entwässerung offensichtlich bereits seit längerer Zeit funktioniert, ohne konkret bekannte Probleme aufzuwerfen“. Dabei hat sie jedoch ausgeblendet, dass das in der sog. Zone Nord anfallende Niederschlagswasser ohne ihre Erlaubnis von der Beigeladenen in den in der Straße Seehang verlaufenden kommunalen Regenwasserkanal eingeleitet wird. Selbst unter dem Druck des anhängigen Normenkontrollverfahrens haben beide Seiten bisher diesbezüglich keine Einigung erzielt, obwohl seit dem maßgeblichen Satzungsbeschluss inzwischen nahezu fünf Jahre vergangen sind. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der kommunale Regenwasserkanal, der einen Durchmesser von ca. 20 cm hat, offenbar bei längerem Starkregen selbst für die Straßenentwässerung unzureichend dimensioniert ist und deshalb durch einen größeren Kanal ersetzt werden soll, wobei die Kostenbeteiligung der Beigeladenen strittig ist (vgl. E-Mail des Sachbearbeiters der Antragsgegnerin vom 17.12.2008 an deren Bevollmächtigte). Kommt es aber zu keiner Einigung und damit in der Folge ggf. zu einer Untersagung der ungenehmigten Einleitung in den Regenwasserkanal, bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht erhebliche Zweifel, ob das Niederschlagswasser von den Dachflächen und befestigten Hofflächen des Bestands entsprechend den technischen Regeln ausschließlich im Weg der Versickerung beseitigt werden kann (vgl. Stellungnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses vom 10.3.2011 S. 3). Falls Oberflächenwasser nicht vollständig versickert, enthalten zwar die Hinweise zur Oberflächentwässerung (vgl. D.q) des Bebauungsplans) die Forderung nach einer Alternativplanung; dabei bleibt aber völlig ungeklärt, wie eine solche angesichts des zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen bestehenden Dissenses aussehen könnte.

Entsprechendes gilt, soweit der Sachverständige Dr. S. zur Erhöhung der Sicherheit generell für alle Sickeranlagen einen Notüberlauf in den Regenwasserkanal oder Vorfluter angemahnt hat. Auch insoweit ist nicht zu erkennen, wie ein solcher realisiert werden könnte. Die Antragsgegnerin durfte die Lösung dieses Problems schon deshalb nicht offen lassen, weil sich bei einem fünfjährigen 1-Stunden-Regen für die Zone Mitte bei vorsichtiger Abschätzung der Sickerfähigkeit der Schächte eine negative Entwässerungsbilanz ergibt (vgl. Gutachten Dr. S. vom 9.3.2006 S. 20).

Auch der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen abgeschlossene städtebauliche Vertrag führt nicht zu einer ausreichenden Poblembewältigung. Die Niederschlagswasserproblematik wird zwar in § 4 Nr. 2 und 3 des Vertrags angesprochen, aber nicht gelöst. § 4 Nr. 2 des Vertrags enthält entgegen der Überschrift des § 4 keine weiteren Verpflichtungen der Beigeladenen, sondern Hinweise auf die eingeholten Gutachten und die Hinweise unter D.q) des Bebauungsplans. Die Feststellung in § 4 Nr. 2 Abs. 3 des Vertrags („Falls diese Möglichkeiten der Versickerung nicht ausreichend erfolgreich sein sollten, wird die Versickerung anderweitig, evtl. durch verrohrte Ableitung auf Kosten des Bauherrn bewerkstelligt werden müssen“) hat ebenfalls nur Hinweischarakter und lässt durch die Formulierung „evtl.“ erkennen, dass für den in Betracht zu ziehenden Fall unzureichender Versickerungskapazitäten eine Lösung der Niederschlagswasserproblematik nicht gefunden werden konnte, weil sich die Vertragsparteien über eine verrohrte Ableitung auf Kosten des Bauherrn nicht einigen konnten. Daran ändert auch § 4 Nr. 3 des Vertrags nichts, der letztlich eine bloße Absichtserklärung darstellt.

Abgesehen davon hat der Sachverständige Dr. S. in seinem Gutachten vom 9. März 2006 nur die Niederschlagsentwässerung in den Blick genommen, nicht aber das ständig anfallende Drainagewasser im Umfang von 2 l/s (vgl. Genehmigungsantrag der Internen Klinik Dr. A. vom 27.10.1993; Bescheid des Landratsamts vom 11.3.1994).

c) Die in der maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 17. Februar 2009 von der Antragsgegnerin durchgeführte Abwägung ist auch hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung der Neubauten nicht frei von Fehlern. Zwar gilt der Grundsatz, dass eine Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen darf, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zumindest wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, B.v 2.4.2008 - 4 BN 6/08 - juris; OVG NRW, U.v. 20.11.2009 - 7 D 124/08.NE - juris; BayVGH, U.v. 19.6.2013 - 1 B 10.1841 - juris Rn. 35). Die Antragsgegnerin durfte deshalb grundsätzlich davon ausgehen, dass die Niederschlagsentwässerung der Neubauten mit Hilfe des Entwässerungskonzepts des Sachverständigen Dr. S. im Baugenehmigungsverfahren gelöst werden kann. Der Sachverständige hat jedoch festgestellt, dass aufgrund der Geländeverhältnisse, der geologisch-hydrogeologischen Situation sowie der umliegenden Bebauung eine Versickerung für das Neubauvorhaben nur im nordwestlichen Teil des Klinikgeländes, also im Umfeld der Bohrung B4 ausgeführt werden sollte, um die Nachbarbebauung nicht zu beeinträchtigen (vgl. Gutachten v. 9.3.2006 S. 22 und 28). Er hat diese Erkenntnis sogar mit Fettdruck hervorgehoben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 21.3.2002 - 4 CN 14/00 - BVerwGE 116, 144) vermittelt das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot den Anwohnern in der Umgebung des Plangebiets einen eigentumsrechtlichen Drittschutz, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen (Nachteile, Gefahren) in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind. Der Planung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen wie die Bewohner des Plangebiets selbst. Zur Vermeidung von Überschwemmungen und Wasserschäden muss der Planungsträger daher Vorkehrungen treffen, durch die sichergestellt wird, dass die Beeinträchtigungen das zumutbare Maß nicht überschreiten (vgl. BVerwG a. a. O.).

Vor diesem Hintergrund musste es sich der Antragsgegnerin aufdrängen, im Nordwesten des Klinikgeländes eine Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB festzusetzen. Zumindest hätte sie sich insoweit nicht mit der pauschalen Feststellung begnügen dürfen, ein weiteres Gutachten habe nochmals bestätigt, dass die auf die Beseitigung von Niederschlags-‚ Oberflächen- und Hangschichtwasser bezogenen Befürchtungen der Antragstellerin grundsätzlich nicht berechtigt seien, sofern vom Klinikbetreiber gewisse, durchaus umsetzbare Auflagen beachtet würden. Vielmehr hätte sie konkret begründen müssen, warum sie trotz der genannten Erkenntnis des Sachverständigen Dr. S. keine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan trifft.

d) Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin die festgestellten Gewässerverunreinigungen durch Röntgenkontrastmittel unberücksichtigt gelassen hat. Abgesehen davon, dass die Verunreinigungen zu dem für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nicht bekannt waren, sind sie städtebaulich nicht relevant. Ihnen kann mit Festsetzungen nach § 9 BauGB nicht begegnet werden, weil sie auf Schmutzwasserleitungen im Grundstück der Beigeladenen zurückzuführen sind, die undicht sind oder aus einem anderen Grund nicht den technischen Regeln entsprechen. Es handelt sich demnach um Auswirkungen, für die die Beigeladene die Verantwortung trägt und denen gegebenenfalls mit den Mitteln des Ordnungs- bzw. Wasserrechts zu begegnen ist (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.2011 - 4 BN 20.11 - ZfBR 2012, 258/259).

4. Die dargestellten Abwägungsmängel im Zusammenhang mit der Ermittlung des Erweiterungsbedarfs und der Bewältigung der in dem Plangebiet auftretenden Probleme der Niederschlagswasserbeseitigung sind im Sinn von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beachtlich. Sie ergeben sich aus den Normaufstellungsakten und sind damit offensichtlich. Wie die E-Mail des Sachbearbeiters der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2008, mit der deren Bevollmächtigte um einen umfassenden Lösungsvorschlag gebeten wurden, zeigt, war sich die Antragsgegnerin grundsätzlich bewusst, dass eine zufriedenstellende Lösung der Entwässerungsproblematik ausstand („Es genügt nämlich keine simple Aussage im Bebauungsplan, dass im Zuge des Bauantragsverfahrens die Versickerung nachzuweisen ist. Dies muss die Gemeinde vielmehr schon vor Satzungserlass sicherstellen“). Wie dargelegt, wurde das Problem offenkundig auch durch den mit der Beigeladenen abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag nicht gelöst. Die Fehler sind auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen, weil ohne sie das Abwägungsergebnis möglicherweise anders ausgefallen wäre. So hätte die Antragsgegnerin möglicherweise von der Ausweisung eines zusätzlichen Bauraums abgesehen, wenn sich die von der Beigeladenen angeführten Erweiterungsgründe als (teilweise) nicht stichhaltig herausgestellt hätten, oder sie hätte die Ausweisung davon abhängig gemacht, dass sich die Beigeladene an den Kosten eines größeren Regenwasserkanals angemessen beteiligt.

5. Die Abwägungsmängel führen bereits deshalb zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne die Ausweisung eines Bauraums für den von der Beigeladenen geplanten Erweiterungsbau erlassen hätte (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - DVBl 2009, 1178/1181). Zudem führt der Umstand, dass das Problem der Niederschlagsentwässerung der Bestandsbauten ungelöst geblieben ist, dazu, dass insgesamt eine sinnvolle städtebauliche Regelung fehlt. Demnach sind die von der Antragstellerin gestellten Beweisanträge nicht entscheidungserheblich.

6. Nach alledem kann offen bleiben, ob der Bebauungsplan auch deshalb unwirksam ist, weil die Bekanntmachung vom 8. Februar 2007 über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Angaben dazu enthält, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Insoweit ist zweifelhaft, ob die Antragstellerin die Verletzung der genannten Verfahrensvorschrift rechtzeitig innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gerügt hat (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

7. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint billig, weil sie der Sache nach unterlegen ist. Da sie keinen Antrag gestellt hat, können ihr keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Nr. 1 der Entscheidungsformel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils von der Antragsgegnerin ebenso zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Der Antragsteller ist Eigentümer des bebauten Grundstücks Fl.Nr. 376/2, Gemarkung A. und wendet sich gegen den seitens des Beigeladenen geplanten Neubau auf dem Grundstück Fl.Nr. 343, Gemarkung A., das seinem Grundstück jenseits der H. Straße in nördlicher Richtung gegenüberliegt.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2013 erteilte das Landratsamt die bauaufsichtliche Genehmigung für den „Neubau eines Wohnheims für 24 Menschen mit Behinderung“.

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Ansbach gegen diese Baugenehmigung Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO mit Beschluss vom 21. August 2013 abgelehnt. Die Baugenehmigung verletze keine Rechte des Antragstellers. Da sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB beurteile und das geplante Vorhaben sogar in einem reinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 4 BauNVO zulässig wäre, scheide die Verletzung eines etwaigen Gebietserhaltungsanspruchs des Antragstellers aus. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege ebenfalls nicht vor: Anhaltspunkte für eine Überschreitung des zulässigen Maßes der Nutzung oder eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung seien nicht ersichtlich. Das Erfordernis der (bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen) Erschließung des Grundstücks schütze im Grundsatz nicht die Interessen des Nachbarn, sondern diene ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit. Konkrete Umstände, die auf eine Unterdimensionierung des gemeindlichen Abwasserkanals schließen ließen, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Die genehmigte Ableitmenge von 3 l/s aus Rigolen begegne keinen Bedenken. Auch im Hinblick auf die geplante Versickerung sei keine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten erkennbar. Eine ausschließliche Versickerung über Rigolen finde nicht statt, vielmehr werde ein wesentlicher Teil des von den Dachflächen abgeleiteten Niederschlagswassers durch einen Anschluss der Rigolen an die Kanalisation mit 3 l/s entwässert und nicht mehr versickert, was im Vergleich zur derzeitigen Situation eine Verbesserung, zumindest keine Verschlechterung bedeute. Schließlich grenze das Grundstück des Antragstellers auch nicht unmittelbar an das streitgegenständliche Grundstück an, sondern liege auf der anderen Straßenseite. Auch deshalb sei nicht damit zu rechnen, dass große Mengen nicht auf dem Grundstück des Beigeladenen zu versickernden Wassers ungehindert und in unzumutbarer Weise auf das südlich gelegene Grundstück des Antragstellers gelangten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. August 2013 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 25. Februar 2013 anzuordnen.

Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den im streitgegenständlichen Fall vorliegenden Verstoß gegen den speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch nicht geprüft und verkannt. Denn die mit einer Ausdehnung von 40 m bzw. 33 m geplanten beiden, T-förmig miteinander verbundenen Gebäudekomplexe erwiesen sich als generell gebietsunverträglich, weil sie der Zweckbestimmung des faktischen allgemeinen Wohngebiets mit seiner wesentlich kleiner dimensionierten und klein parzellierten Einfamilienhausbebauung widersprächen. Im Übrigen unterliege der Beschluss des Verwaltungsgerichts einer Fehleinschätzung hinsichtlich der ungelösten Entwässerungssituation des Bauvorhabens: Tatsächlich sei die bestehende gemeindliche Kanalisation „am Limit“, weswegen im Hinblick auf den bekanntermaßen überlasteten gemeindlichen Kanal ein rechnerisch zu führender hydraulischer Nachweis vorzulegen gewesen wäre. Keinesfalls werde es auf dem zu bebauenden Grundstück - wovon das Verwaltungsgericht jedoch zu Unrecht ausgehe - zu einer Verbesserung der Versickerungs- bzw. Entwässerungssituation kommen, vielmehr werde nur noch die Hälfte der Grundstücksflächen für die Versickerung zur Verfügung stehen, obwohl der Baugrund, wie sich auch aus Äußerungen von Sachverständigen ergebe, für eine Versickerung nicht geeignet sei. An dieser Situation änderten auch die geplanten Rigolen nichts. Schließlich sei das vorliegende Entwässerungskonzept in sich widersprüchlich, wenn es von einem Spitzendrosselabfluss von 6 l/s in die Kanalisation ausgehe, tatsächlich jedoch nur eine Ableitung von maximal 3 l/s zulasse. Insoweit handle es sich um Auflagen, die aus tatsächlichen Gründen nicht ausgeführt werden könnten und deshalb gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nichtig seien.

Antragsgegner und Beigeladener beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen

und verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Akten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdegründe rechtfertigen keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 25. Februar 2013 erhobenen Klage. Nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verletzt die Genehmigung des geplanten Bauvorhabens keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Antragstellers.

1. Der Antragsteller macht zunächst geltend, das seiner Art der baulichen Nutzung nach zulässige geplante Bauvorhaben widerspreche gleichwohl allein aufgrund seines räumlichen Ausmaßes der Prägung des umliegenden Wohngebiets, die durch kleindimensionierte Einfamilienhäuser gekennzeichnet sei. Hierdurch werde der sog. spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch verletzt.

Dieser vom Antragsteller angeführte spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch (vgl. Decker, JA 2007, 55) ist, sofern ein solcher Anspruch überhaupt existiert (zweifelnd: BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 -), jedenfalls nicht berührt. Abgesehen davon, dass sich ein solcher Anspruch allein auf die Art der baulichen Nutzung im Sinn der Baunutzungsverordnung beziehen würde (BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 -; BVerwG, B. v. 13.5.2002 - 4 B 86/01 -), trifft die Aussage des Antragstellers, die Umgebungsbebauung bestehe ausschließlich aus kleiner dimensionierten Einfamilienhäusern, lediglich für den Bereich südlich der H. Straße, in dem sich das Grundstück des Antragstellers befindet, zu. Für das nördlich dieser Straße gelegene Gebiet, in dem sich das Baugrundstück befindet, gibt es eine derartige Prägung nicht: Wie aus dem Lageplan deutlich wird, existieren dort - etwa auf den Grundstücken Fl.Nrn. 344, 345 - bereits Gebäude, die ähnliche Ausmaße aufweisen wie der geplante Neubau.

2. Soweit der Antragsteller darüber hinaus auf die seiner Auffassung nach „ungelöste Entwässerungssituation“ des Bauvorhabens hinweist, verhilft dies seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Senat weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend wird im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen noch folgendes ausgeführt: Der Antragsteller ist hinsichtlich der Entwässerungssituation des Baugrundstücks nicht in seinen Nachbarrechten verletzt. Er hält zwar zum einen die Kapazität des vorhandenen gemeindlichen Kanals für nicht ausreichend und fürchtet zum anderen eine mangelnde Versickerungsmöglichkeit des anfallenden Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück aufgrund dessen Überbauung und der damit einhergehenden Grundstücksversiegelung. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung eines Bauvorhabens dient jedoch grundsätzlich nur öffentlichen Interessen; es hat keine nachbarschützende Funktion (allgemeine Meinung, so schon BayVGH, U. v. 17.11.1999 - 26 B 96.1268 -; B. v. 30.4.2007 -1 CS 06.3335 -; OVG NRW, U. v. 9.6.2011 - 7 A 1494.09 -; Strohäker in Simon/Busse, Kommentar zur BayBO, Art. 41, Rn. 3). Ein sich unmittelbar aus der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) ergebendes Abwehrrecht des Nachbarn ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bezogen auf die straßenmäßige Erschließung) nur für den Fall anerkannt, dass „eine infolge Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung für den Nachbarn eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts, § 917 Abs. 1 BGB,“ bewirkt (BVerwG, B. v. 26.3.1976, BVerwGE 50, 282). Diese ausnahmsweise eröffnete Rechtsschutzmöglichkeit des Nachbarn gilt für den Fall eines „Notleitungsrechts“ entsprechend (BayVGH, B. v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 -). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller gezwungen sein könnte, ein derartiges Notleitungsrecht auf seinem jenseits der H. Straße liegenden Grundstück zu dulden, sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Was im Übrigen die Frage einer ausreichenden Versickerungsmöglichkeit von Niederschlagswasser angeht, ist bereits nicht substantiiert dargelegt, inwieweit das Grundstück des Antragstellers durch eine eventuell mangelhafte Versickerung betroffen sein sollte: Der Hinweis, es drohten „ersichtlich und auf der Hand liegend“ Nachteile für das Grundstück des Antragstellers, legt angesichts des Umstands, dass das Grundstück des Antragstellers an das Baugrundstück nicht unmittelbar angrenzt, sondern durch die in westlicher Richtung abschüssig verlaufende H. Straße getrennt ist, eine derartige Betroffenheit gerade nicht dar. Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht auch der erkennende Senat hier davon aus, dass deshalb nennenswerte Mengen eventuell nicht auf dem Baugrundstück versickernden Niederschlagwassers nicht auf das südlich gelegene Grundstück des Antragstellers gelangen können.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht deshalb der Billigkeit, dessen außergerichtliche Kosten ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Genehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem aus den FlNr. ... und ... (Gemarkung H.) bestehenden und straßenseitig über die Mittlere E. erschlossenen Baugrundstück. Sie haben als Miteigentümerinnen nach dem Wohnungseigentumsgesetz des südlich benachbarten Grundstücks FlNr. ... (Gemarkung H.) am 24. März 2014 gegen die ihnen nicht zugestellte Baugenehmigung vom 10. Oktober 2013 in eigenem Namen Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg erhoben (Au 4 K 14.485) und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt (Au 4 S 14.486).

Mit je am 17. April 2014 zugestelltem Beschluss vom 15. April 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Das Vorhaben verletze keine im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. Da bereits ein Schmutzwasserkanal durch das Grundstück der Antragstellerinnen zu dem in der U. verlegten öffentlichen Kanal führe, werde ihnen durch die Baugenehmigung für das Nachbargrundstück kein Notleitungsrecht in entsprechender Anwendung von § 917 Abs. 1 BGB aufgezwungen. Fragen nach dem Umfang der aus der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit resultierenden Duldungspflichten seien bürgerlich-rechtlicher Natur und vor den Zivilgerichten zu klären. Die Ableitung von Regenwasser in die dafür vorhandene zweite Rohrleitung habe ein Gutachter in einer Stellungnahme vom 16. März 2014 zwar als “grenzwertig“ angesehen. Das bedeute aber, dass diese Ableitungsanlage noch als ausreichend angesehen werden könne und die Erschließung damit gesichert sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen. Sie beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. April 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 10. Oktober 2013 anzuordnen sowie die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen.

Hier sei zu berücksichtigen, dass eine ordnungsgemäße Erschließung allein über das Grundstück der Antragstellerinnen erfolgen solle. Die Leitung für das Oberflächenwasser (Regenwasser) habe keine ausreichenden Sicherheitsreserven, weshalb die Gefahr von Überflutungen des tiefer gelegenen Grundstücks bestehe und Schäden auch am Eigentum der Antragstellerinnen entstehen könnten. Eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 59 BayBO gebiete, Art. 14 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Die Baugenehmigung könne so, wie sie erteilt wurde, nicht bestehen bleiben. Im Übrigen dürfe die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen nicht im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstoße. Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 hätten sämtliche Wohnungseigentümer die bisherige Prozessführung der Antragstellerinnen genehmigt und diese ermächtigt, die Rechte der Gemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nachdem der Rohbau fertiggestellt sei, sei das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entfallen. Unabhängig davon seien die Anforderungen des Art. 11 BayBO (Schutz gegen Einwirkungen durch bauliche Anlagen) nicht Gegenstand der Prüfung im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO. Die Baugenehmigung enthalte dazu auch keine Feststellungen, weshalb eine Rechtsverletzung der Antragstellerinnen ausscheide. Die von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO der Baubehörde eingeräumte Ablehnungsbefugnis diene nicht der Wahrung nachbarlicher Interessen. Den Nachbarn werde kein Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens dahingehend eingeräumt, dass die Baugenehmigung in den vom sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift erfassten Fällen abzulehnen sei. Im Übrigen sei die Entwässerung der Tiefgaragenzufahrt auf dem Baugrundstück auch ohne Inanspruchnahme des Grundstücks FlNr. ***/* möglich.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Bauakte verwiesen.

II.

Die Prüfung der statthaften (§ 146 Abs. 1 VwGO) sowie form- und fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) Beschwerde in erster Linie anhand der fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) ergibt, dass die Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Der Senat teilt im Ergebnis die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Genehmigung keine eigenen öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte der Antragstellerinnen verletzt. Im Hinblick auf die befürchteten Schäden am Sondereigentum durch Überflutung des Grundstücks FlNr. ***/* bei Starkregen fehlt es bereits an einer entsprechenden Regelung in der Baugenehmigung; daneben wird die mögliche Beeinträchtigung eigener Rechte nicht schlüssig dargelegt (1.). § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG weist die Befugnis zur Wahrnehmung gemeinschaftsbezogener Abwehrrechte der insoweit rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu; eine gewillkürte Prozessstandschaft - die rechtsgeschäftliche Übertragung der Befugnis, fremde Rechte in eigenem Namen gerichtlich zu verfolgen - ist im Anfechtungsrechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten durch § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen (2.).

1. Der Prüfungsumfang und damit zugleich die Feststellungswirkung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung hat sich gemäß § 59 Satz 1 BayBO im vorliegenden Fall unter anderem darauf beschränkt, ob die Erschließung des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesichert ist. Die in diesem Zusammenhang zu prüfenden Mindestanforderungen an die Sicherung ausreichender Erschließung bestimmen sich nach dem jeweils zu errichtenden Vorhaben (BVerwG, U. v. 20.8.1985 - 4 C 48/81 - ZfBR 1985, 288 = juris Rn. 15 f.). Der vom Gesetz nicht definierte bundesrechtliche (BVerwG, U. v. 3.5.1988 - 4 C 54/85 - BauR 1988, 576 = juris Rn. 23) Begriff der öffentlichen, bauplanungsrechtlichen Erschließung umfasst nach allgemeiner Auffassung die Erreichbarkeit des Baugrundstücks mit Kraftfahrzeugen über öffentliche Verkehrsanlagen, die Versorgung mit Wasser, Elektrizität und Energie (str.) sowie die Beseitigung der Abwässer und der festen Abfälle (Driehaus in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Mai 2014, § 123 Rn. 3; Vogel in Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Februar 2014, § 123 Rn. 2; Ernst/Griwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand 1. Januar 2014, § 123 Rn. 4 b; Gloria, NVwZ 1991, 720, 721 f.). Zu der so beschriebenen bodenrechtlich-grundstücksbezogenen Erschließung zählt nicht ein allgemeiner „bauordnungsrechtlicher Umgebungsschutz“ (König in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 11 Rn. 6 a.E.), den beispielsweise Art. 11 BayBO in Gestalt allgemeiner sicherheitsrechtlicher Anforderungen an bauliche Anlagen zum Schutz vor Einwirkungen - auch in der Nachbarschaft des Vorhabens - zum Gegenstand hat.

Nachdem der Bauantrag der Beigeladenen am 4. Juli 2013 bei ihr eingegangen war, hat die Gemeinde im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren mit Beschluss des Gemeinderats vom 30. Juli 2013 dem Vorhaben zugestimmt und ergänzend festgestellt, dass die Zufahrt, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung (Kanalisation im Trennsystem) gesichert seien (Bl. 138/140 d. Bauakte). Auf dieser Grundlage erteilte das Landratsamt mit Datum vom 10. Oktober 2013 die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 BayBO. Der Bescheid weist im Text (unter 3. auf S. 3) lediglich auf die oben zitierte Stellungnahme der Gemeinde hin. Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (Bl. 53, 62-69 d. Bauakte) enthalten keine zeichnerische Darstellung der Oberflächenwasserentsorgung des Vorhabens auf dem Baugrundstück oder über das benachbarte Grundstück FlNr. 269/1.

Daraus folgt, dass die Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks nicht in der angegriffenen Baugenehmigung geregelt worden ist. Infolgedessen geht die Anfechtung der Genehmigung mit der Begründung, von einer mangelnden Sicherung der Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks gingen Nachteile oder Gefahren für das Grundstück FlNr. ... aus, von vorneherein ins Leere (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 3). Zwar finden sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt Erwägungen dazu, dass eine Baugenehmigung deshalb gegen das einfachgesetzliche Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte, weil die Entsorgung von Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück nicht wie im Bebauungsplan vorgesehen gewährleistet sei oder durch einen genehmigten Erdwall zulasten der Nachbarschaft verändert werde (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2006 - 20 CS 05.3147 - juris Rn. 10-13; B.v. 11.9.2012 - 15 CS 12.634 - juris Rn. 13-15). Enthält aber - wie im vorliegenden Fall - die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Aussage dazu, dass auch die Abführung von Oberflächenwasser den Vorschriften des öffentlichen Rechts entspricht, bleibt der Nachbar in diesem Punkt auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB) beschränkt. Die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird durch den Regelungsumfang der jeweils erteilten Baugenehmigung begrenzt.

Abgesehen davon haben die Antragstellerinnen auch unter Berücksichtigung ihrer - im Schriftsatz vom 10. Juli 2014 erstmalig enthaltenen - näheren Äußerungen zu möglichen Beeinträchtigungen ihres Sondereigentums nicht substanziiert aufgezeigt, dass die genehmigte Bebauung insoweit zu unzumutbaren Verhältnissen führen könnte. Wenn es wegen der vom Gutachter (vgl. baufachliche Stellungnahme vom 16.3.2014, Bl. 192-235 d. Bauakte = Bl. 16-60 der VG-Akte) als „grenzwertig“ bezeichneten Dimensionierung des Regenwasserkanals tatsächlich zu einem Rückstau des „Abwassers“ (?) in das Anwesen auf dem Grundstück FlNr. ... kommen sollte, läge die Ursache dafür vor allem in dem Zusammentreffen zweier in einem Teilabschnitt (ab „RW 2“) über denselben Regenwasserkanal abgeführten Oberflächenwasserströme, nämlich aus dem Baugrundstück und dem Unterliegergrundstück, an dem die Antragstellerinnen mitbeteiligt sind. Wie in einem solchen Fall der Nachweis der alleinigen oder überwiegenden Verursachung eines Rückstaus bis in das Haus auf dem Unterliegergrundstück durch Wasser, das vom Oberliegergrundstück herrührt, zu führen wäre, erscheint schon für sich betrachtet nicht plausibel. Die zitierte Begutachtung nimmt für ein statistisch am Standort Lindau einmal in zwei Jahren überschrittenes Regenereignis mit einer kurzzeitigen (fünfminütigen) Menge von 241 l/s einen Regenwasser-Volumenstrom von insgesamt 12,30 l/s für das Baugrundstück und einen solchen von 10,80 l/s für das Unterliegergrundstück an. Ab dem Einleitpunkt „RW 2“ werden lt. dem Gutachten insgesamt 21,2 l/s ausgewiesen. Wegen des nur geringen Gefälles zwischen dem Schacht am Einleitpunkt „RW 2“ bis zum rund 3,50 m entfernten Schacht „RW 3“ (von Schachtsohle RW 2 - 411,02 - zur Schachtsohle RW 3 - 410.95 - insgesamt 7 cm) empfiehlt die zitierte Begutachtung eine nochmalige Überprüfung, ob der ab „RW 2“ in „DN 200“ ausgeführte Kanal ausreichend dimensioniert ist. Eine Schadensprognose wird aber auch für den Bestand nicht aufgestellt, zumal für eine Leitung mit „DN 200“ bei Vollfüllung eine tatsächliche Abflussleistung von rd. 33 l/s angegeben wird. Es kommt hinzu, dass die Antragstellerinnen sich zu der am Ende des Gutachtens angesprochenen Frage, ob für das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ... eine Rückstausicherung vorhanden ist, nicht geäußert haben. Bei diesem Sach- und Erkenntnisstand ist die zuletzt vorgetragene „naturgemäße Beeinträchtigung des Sondereigentums im Erdgeschoss (Antragstellerin 2) und im Kellergeschoss (beide Antragstellerinnen)“ durch einen Rückstau allenfalls spekulativ.

Gleiches gilt für die angenommenen Überflutungsschäden am Sondereigentum der Antragstellerinnen im Erdgeschoss und Kellergeschoss. Mit den in dem mehrfach erwähnten Gutachten enthaltenen Annahmen und Folgerungen für ein dreißigjähriges Regenereignis, das kurzzeitig nicht in einen Vorfluter (Kanal oder Gewässer) entwässert werden kann, lässt sich auch diese Befürchtung nicht schlüssig belegen. Der Gutachter schätzt die Überflutungshöhe des Baugrundstücks auf befestigten und für die Berechnung als eben unterstellten Flächen außerhalb des Gebäudes alternativ mit einem (zurückzuhaltende Regenwassermenge 6,3 Kubikmeter) oder zwei Zentimetern (zurückzuhaltende Regenwassermenge 13,6 Kubikmeter) ab. Da das Grundstück FlNr. ... im Süden lediglich mit einer - wegen eines rechtwinkligen Grenzversprungs im Westen - projizierten Länge von rd. 24 m an das insgesamt 45 m breite Baugrundstück angrenzt (vgl. Bl. 53 der Bauakte) wäre es von den angesprochenen Gesamtwassermengen selbst im Falle ihres ungehinderten Abflusses in Richtung Untere E. auch nur etwa zur Hälfte betroffen. Im Schriftsatz vom 10. Juli 2014 wird nicht ansatzweise dargestellt, wie es angesichts dessen zu einem Wassereinbruch in den Keller des Gebäudes auf FlNr. ... - und damit in das Teil- oder Sondereigentum (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 WEG) der Antragstellerinnen - kommen sollte.

2. Hinsichtlich der in der Baugenehmigung als gesichert festgestellten abwassermäßigen Erschließung haben die Antragstellerinnen keine Bedenken vorgetragen. Die vorhandene Leitung im Grundstück FlNr. ... ist zur ordnungsgemäßen Ableitung der vom Bauvorhaben herrührenden Abwässer nach den in den Akten enthaltenen Aussagen geeignet, die Baugenehmigung bewirkt damit keine Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines „Notleitungsrechts“ entsprechend § 917 Abs. 1 BGB (BVerwG, U. v. 26.3.1976 - 4 C 7/74 - BVerwGE 50, 282; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - BRS 60 Nr. 182 = juris Rn. 8; BayVGH, U. v. 17.11.1999 - 26 B 96.1268 - BayVBl 2000, 472; B. v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 - NVwZ-RR 2008, 80 = juris Rn. 29-31).

Abgesehen davon wären die Antragstellerinnen selbst bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Grundstücks FlNr. 269/1 in diesem Zusammenhang nicht klage- und antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Bei der Abwehr von Beeinträchtigungen des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks (§ 1 Abs. 5 WEG) handelt es sich um Maßnahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 WEG). Zur Wahrnehmung entsprechender Rechte gegenüber Dritten ist gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 bis 3 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer befugt. Diese Befugnis kann im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsrechtsstreit nicht rechtsgeschäftlich dergestalt auf Dritte übertragen werden, dass diese fremde Rechte - hier der insoweit rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - in eigenem Namen geltend machen können. § 42 Abs. 2 VwGO verlangt für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage, dass der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend macht (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 42 Rn. 71). Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im Anfechtungsrechtsstreit ausgeschlossen (BVerwG, U. v. 26.10.1995 - 3 C 27/94 - NVwZ-RR 1996, 537 = juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 16.8.2000 - 19 B 99.2247 - BayVBl 2001, 725 = juris Rn. 25; Happ, a. a. O., Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, vor § 40 Rn. 25; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114-115.1; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 63 Rn. 7 a; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 62 Rn. 21; Wahl/Schütz in Schoch u. a., VwGO, Stand April 2013, § 42 Abs. 2 Rn. 37; Wysk, VwGO, 2011, vor § 40 Rn. 37; vgl. auch von Albedyll in Bader u. a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 42 Rn. 62, 65, 67).

Nach alledem konnte die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. April 2014 keinen Erfolg haben.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG; die Festsetzung orientiert sich an Nr. 1.5 und 9.7.1 Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Der Antragsteller ist Eigentümer des bebauten Grundstücks Fl.Nr. 376/2, Gemarkung A. und wendet sich gegen den seitens des Beigeladenen geplanten Neubau auf dem Grundstück Fl.Nr. 343, Gemarkung A., das seinem Grundstück jenseits der H. Straße in nördlicher Richtung gegenüberliegt.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2013 erteilte das Landratsamt die bauaufsichtliche Genehmigung für den „Neubau eines Wohnheims für 24 Menschen mit Behinderung“.

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Ansbach gegen diese Baugenehmigung Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO mit Beschluss vom 21. August 2013 abgelehnt. Die Baugenehmigung verletze keine Rechte des Antragstellers. Da sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB beurteile und das geplante Vorhaben sogar in einem reinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 4 BauNVO zulässig wäre, scheide die Verletzung eines etwaigen Gebietserhaltungsanspruchs des Antragstellers aus. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege ebenfalls nicht vor: Anhaltspunkte für eine Überschreitung des zulässigen Maßes der Nutzung oder eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung seien nicht ersichtlich. Das Erfordernis der (bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen) Erschließung des Grundstücks schütze im Grundsatz nicht die Interessen des Nachbarn, sondern diene ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit. Konkrete Umstände, die auf eine Unterdimensionierung des gemeindlichen Abwasserkanals schließen ließen, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Die genehmigte Ableitmenge von 3 l/s aus Rigolen begegne keinen Bedenken. Auch im Hinblick auf die geplante Versickerung sei keine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten erkennbar. Eine ausschließliche Versickerung über Rigolen finde nicht statt, vielmehr werde ein wesentlicher Teil des von den Dachflächen abgeleiteten Niederschlagswassers durch einen Anschluss der Rigolen an die Kanalisation mit 3 l/s entwässert und nicht mehr versickert, was im Vergleich zur derzeitigen Situation eine Verbesserung, zumindest keine Verschlechterung bedeute. Schließlich grenze das Grundstück des Antragstellers auch nicht unmittelbar an das streitgegenständliche Grundstück an, sondern liege auf der anderen Straßenseite. Auch deshalb sei nicht damit zu rechnen, dass große Mengen nicht auf dem Grundstück des Beigeladenen zu versickernden Wassers ungehindert und in unzumutbarer Weise auf das südlich gelegene Grundstück des Antragstellers gelangten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. August 2013 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 25. Februar 2013 anzuordnen.

Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den im streitgegenständlichen Fall vorliegenden Verstoß gegen den speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch nicht geprüft und verkannt. Denn die mit einer Ausdehnung von 40 m bzw. 33 m geplanten beiden, T-förmig miteinander verbundenen Gebäudekomplexe erwiesen sich als generell gebietsunverträglich, weil sie der Zweckbestimmung des faktischen allgemeinen Wohngebiets mit seiner wesentlich kleiner dimensionierten und klein parzellierten Einfamilienhausbebauung widersprächen. Im Übrigen unterliege der Beschluss des Verwaltungsgerichts einer Fehleinschätzung hinsichtlich der ungelösten Entwässerungssituation des Bauvorhabens: Tatsächlich sei die bestehende gemeindliche Kanalisation „am Limit“, weswegen im Hinblick auf den bekanntermaßen überlasteten gemeindlichen Kanal ein rechnerisch zu führender hydraulischer Nachweis vorzulegen gewesen wäre. Keinesfalls werde es auf dem zu bebauenden Grundstück - wovon das Verwaltungsgericht jedoch zu Unrecht ausgehe - zu einer Verbesserung der Versickerungs- bzw. Entwässerungssituation kommen, vielmehr werde nur noch die Hälfte der Grundstücksflächen für die Versickerung zur Verfügung stehen, obwohl der Baugrund, wie sich auch aus Äußerungen von Sachverständigen ergebe, für eine Versickerung nicht geeignet sei. An dieser Situation änderten auch die geplanten Rigolen nichts. Schließlich sei das vorliegende Entwässerungskonzept in sich widersprüchlich, wenn es von einem Spitzendrosselabfluss von 6 l/s in die Kanalisation ausgehe, tatsächlich jedoch nur eine Ableitung von maximal 3 l/s zulasse. Insoweit handle es sich um Auflagen, die aus tatsächlichen Gründen nicht ausgeführt werden könnten und deshalb gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nichtig seien.

Antragsgegner und Beigeladener beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen

und verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Akten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdegründe rechtfertigen keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 25. Februar 2013 erhobenen Klage. Nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verletzt die Genehmigung des geplanten Bauvorhabens keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Antragstellers.

1. Der Antragsteller macht zunächst geltend, das seiner Art der baulichen Nutzung nach zulässige geplante Bauvorhaben widerspreche gleichwohl allein aufgrund seines räumlichen Ausmaßes der Prägung des umliegenden Wohngebiets, die durch kleindimensionierte Einfamilienhäuser gekennzeichnet sei. Hierdurch werde der sog. spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch verletzt.

Dieser vom Antragsteller angeführte spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch (vgl. Decker, JA 2007, 55) ist, sofern ein solcher Anspruch überhaupt existiert (zweifelnd: BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 -), jedenfalls nicht berührt. Abgesehen davon, dass sich ein solcher Anspruch allein auf die Art der baulichen Nutzung im Sinn der Baunutzungsverordnung beziehen würde (BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 -; BVerwG, B. v. 13.5.2002 - 4 B 86/01 -), trifft die Aussage des Antragstellers, die Umgebungsbebauung bestehe ausschließlich aus kleiner dimensionierten Einfamilienhäusern, lediglich für den Bereich südlich der H. Straße, in dem sich das Grundstück des Antragstellers befindet, zu. Für das nördlich dieser Straße gelegene Gebiet, in dem sich das Baugrundstück befindet, gibt es eine derartige Prägung nicht: Wie aus dem Lageplan deutlich wird, existieren dort - etwa auf den Grundstücken Fl.Nrn. 344, 345 - bereits Gebäude, die ähnliche Ausmaße aufweisen wie der geplante Neubau.

2. Soweit der Antragsteller darüber hinaus auf die seiner Auffassung nach „ungelöste Entwässerungssituation“ des Bauvorhabens hinweist, verhilft dies seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Senat weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend wird im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen noch folgendes ausgeführt: Der Antragsteller ist hinsichtlich der Entwässerungssituation des Baugrundstücks nicht in seinen Nachbarrechten verletzt. Er hält zwar zum einen die Kapazität des vorhandenen gemeindlichen Kanals für nicht ausreichend und fürchtet zum anderen eine mangelnde Versickerungsmöglichkeit des anfallenden Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück aufgrund dessen Überbauung und der damit einhergehenden Grundstücksversiegelung. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung eines Bauvorhabens dient jedoch grundsätzlich nur öffentlichen Interessen; es hat keine nachbarschützende Funktion (allgemeine Meinung, so schon BayVGH, U. v. 17.11.1999 - 26 B 96.1268 -; B. v. 30.4.2007 -1 CS 06.3335 -; OVG NRW, U. v. 9.6.2011 - 7 A 1494.09 -; Strohäker in Simon/Busse, Kommentar zur BayBO, Art. 41, Rn. 3). Ein sich unmittelbar aus der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) ergebendes Abwehrrecht des Nachbarn ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bezogen auf die straßenmäßige Erschließung) nur für den Fall anerkannt, dass „eine infolge Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung für den Nachbarn eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts, § 917 Abs. 1 BGB,“ bewirkt (BVerwG, B. v. 26.3.1976, BVerwGE 50, 282). Diese ausnahmsweise eröffnete Rechtsschutzmöglichkeit des Nachbarn gilt für den Fall eines „Notleitungsrechts“ entsprechend (BayVGH, B. v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 -). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller gezwungen sein könnte, ein derartiges Notleitungsrecht auf seinem jenseits der H. Straße liegenden Grundstück zu dulden, sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Was im Übrigen die Frage einer ausreichenden Versickerungsmöglichkeit von Niederschlagswasser angeht, ist bereits nicht substantiiert dargelegt, inwieweit das Grundstück des Antragstellers durch eine eventuell mangelhafte Versickerung betroffen sein sollte: Der Hinweis, es drohten „ersichtlich und auf der Hand liegend“ Nachteile für das Grundstück des Antragstellers, legt angesichts des Umstands, dass das Grundstück des Antragstellers an das Baugrundstück nicht unmittelbar angrenzt, sondern durch die in westlicher Richtung abschüssig verlaufende H. Straße getrennt ist, eine derartige Betroffenheit gerade nicht dar. Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht auch der erkennende Senat hier davon aus, dass deshalb nennenswerte Mengen eventuell nicht auf dem Baugrundstück versickernden Niederschlagwassers nicht auf das südlich gelegene Grundstück des Antragstellers gelangen können.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht deshalb der Billigkeit, dessen außergerichtliche Kosten ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden.

(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird, haben die Beseitigung des Hindernisses oder der eingetretenen Veränderung durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachteiligten Grundstücke zu dulden. Satz 1 gilt nur, soweit die zur Duldung Verpflichteten die Behinderung, Verstärkung oder sonstige Veränderung des Wasserabflusses nicht zu vertreten haben und die Beseitigung vorher angekündigt wurde. Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Hindernis oder die Veränderung entstanden ist, kann das Hindernis oder die eingetretene Veränderung auf seine Kosten auch selbst beseitigen.

(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die zuständige Behörde Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Soweit dadurch das Eigentum unzumutbar beschränkt wird, ist eine Entschädigung zu leisten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für wild abfließendes Wasser, das nicht aus Quellen stammt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.