Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 10 K 17.1259

bei uns veröffentlicht am12.10.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 29. Februar 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat 3/4, die Beklagte hat ¼ der Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Umfang ihrer Heranziehung zu Fremdenverkehrsbeiträgen für die Jahre 2010 bis 2012 durch die Beklagte.

Die Klägerin ist Verpächterin eines Hotels im Gemeindegebiet der Beklagten. Pächterin ist eine Hotelbetriebsgesellschaft.

Die Beklagte erhebt von allen selbständig tätigen natürlichen und den juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag nach Maßgabe ihrer Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags (FBS) vom 7. Januar 2008. Durch den Beitrag wird der Vorteil, der dem Beitragsschuldner innerhalb eines Kalenderjahres durch den Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erwächst, abgegolten; zur Bestimmung des Vorteils dienen der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Gewinn und der steuerbare Umsatz (Nettoumsatz).

Mit Schreiben vom 20. Januar 2011 bat die Beklagte die Klägerin um Abgabe einer Erklärung zur Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags 2010. Am 21. Dezember 2012 erklärte der Geschäftsführer der Klägerin für das Jahr 2010 sowohl einen Gewinn als auch einen Umsatz in Höhe von jeweils 80.000,00 Euro und für das Jahr 2011 einen Gewinn und einen Umsatz jeweils in Höhe von 111.100,00 Euro.

Mit Bescheiden jeweils vom 14. Februar 2013 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin daraufhin für das Jahr 2010 einen Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 4.000,00 Euro und für das Jahr 2011 in Höhe von 5.555,00 Euro fest und passte gleichzeitig die Vorauszahlungen ab 2013 an. Den Veranlagungen wurden der erklärte Gewinn sowie jeweils ein Vorteilssatz von 100% und ein Beitragssatz von 5% zugrunde gelegt.

Für das Jahr 2012 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten unter dem 27. März 2014 zur Veranlagung des Fremdenverkehrsbeitrags einen Gewinn in Höhe von 113.100,00 Euro; zum Umsatz wurden keine Angaben gemacht.

Die Beklagte setzte daraufhin für das Jahr 2012 mit Bescheid vom 14. April 2014 einen Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 5.655,00 Euro auf der Grundlage des gemeldeten Gewinns fest; gleichzeitig setzte es Vorauszahlungen ab 2013 und Folgejahre in derselben Höhe fest.

Im Jahr 2016 wurde die Klägerin nach eigenen Angaben durch den Steuerberater der Pächterin des Hotels darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Fremdenverkehrsbeitrag nicht an die Pächterin weitergeben dürfe, da diese selbst zum Fremdenverkehrsbeitrag veranlagt werde.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 teilte die Klägerin der Beklagten unter dem Betreff „Fremdenverkehrsbeitrag 2012 bis 2014“ mit, dass sie in dem Glauben, die von ihr zu entrichtenden Fremdenverkehrsbeiträge würden der Pächterin angerechnet, in den Erklärungen jeweils immer die tatsächlich eingenommenen Pachtbeträge (ohne Umsatzsteuer) mitgeteilt habe. Daher würden nun die berichtigten Fragebögen entsprechend der Einkommensteuererklärungen vorgelegt mit der Bitte, den Anteil der Klägerin pro Jahr zu errechnen und die geleisteten Überzahlungen zu erstatten.

In den so genannten berichtigten Erklärungen waren nunmehr für das Jahr 2010 ein Verlust in Höhe von 38.348,00 Euro, für das Jahr 2011 ein Verlust in Höhe von 86.323,00 Euro, für das Jahr 2012 ein Verlust in Höhe von 66.763,00 Euro und für das Jahr 2013 ein Verlust in Höhe von 30.352,00 Euro ausgewiesen.

Mit Bescheid vom 15. März 2016 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Jahr 2013 einen Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 819,33 Euro fest; zugrunde gelegt wurden ein Umsatz von 130.052,00 Euro, ein Vorteilssatz von 100%, sowie der Mindestbeitragssatz von 0,63%. Die Klägerin wurde darüber informiert, dass sich aufgrund der bereits geleisteten Vorauszahlung 2013 ein Unterschiedsbetrag von 4.835,67 Euro ergebe, der zum 18. März 2016 auf ein Konto der Klägerin überwiesen werde.

Ferner wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Veranlagungen für 2010, 2011 und 2012 bereits seit Jahren bestandskräftig seien und aus diesem Grund nicht mehr geändert würden (S. 2 des Bescheids vom 15.3.1017, Blatt 37 der vorgelegten Behördenakten der Beklagten).

Mit Telefax vom 22. März 2016 legte die Klägerin gegen die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide 2012 und 2013 Widerspruch bei der Klägerin ein.

Für 2012 werde auf der Basis des erklärten Nettoumsatzes von 114.201,68 Euro um einen berichtigten Bescheid gebeten. Aus Sicht der Klägerin und auch aus der Sicht der Beratung der Pächterin sei eine doppelte Berechnung nicht erlaubt.

Zudem werde aus Billigkeitsgründen um Erlass eines berichtigten Bescheids gebeten.

Auf der Grundlage der von der Steuerberatung der Klägerin für 2013 noch zugesandten Unterlagen erließ die Beklagte am 27. September 2016 einen Änderungsbescheid, worin sie den Fremdenverkehrsbeitrag für 2013 nach dem steuerbaren Umsatz und dem Mindestbeitragssatz auf 688,66 Euro herabsetzte.

Mit Schreiben vom 21. November 2016 wies die Beklagte die Klägerin auf die Änderungsveranlagung 2013 sowie die Bestandskraft des Bescheids 2012 hin und gab Gelegenheit zur Widerspruchsrücknahme.

Es folgte eine umfangreiche E-Mail-Korrespondenz der Beteiligten. Eine Rücknahme des Widerspruchs erfolgte jedoch nicht, so dass ihn die Beklagte am 8. Dezember 2016 dem Landratsamt … als Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vorlegte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2017 wies das Landratsamt … den Widerspruch vom 22. März 2016 und Berichtigungsantrag vom 29. Februar 2016 zurück.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Widerspruch gegen den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid 2012 sei verfristet und daher unzulässig. Der gegen den Beitrag 2013 erhobene Widerspruch sei zwar zulässig, aber unbegründet, die zuletzt in dem Teilabhilfebescheid der Beklagten vom 27. September 2016 erfolgte Festsetzung sei rechtmäßig. Gegen diesen sogenannten Teilabhilfebescheid sei auch kein Widerspruch erhoben worden.

Der Antrag der Klägerin vom 29. Februar 2016 auf Änderung der Veranlagung für die Zeitabschnitte 2010 bis 2012 könne als Antrag nach Art. 12 Abs. 2 KAG, Art. 21 Satz 2 VwZVG gewertet werden. Allerdings könne einem so verstandenen Antrag nicht entsprochen werden, denn nach Art. 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG seien die Bescheide für 2010 bis 2012 nicht durch neue zu ersetzen, weil für jeden Zeitabschnitt jeweils ein neuer anfechtbarer Abgabenbescheid erlassen worden sei.

Auch eine Bescheidsrücknahme nach § 130 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG sei nicht veranlasst, es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt haben könnte. Es bestehe ein gemeindliches Interesse, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herbeizuführen. Ferner sei die vierjährige Festsetzungsfrist für die Jahre 2010 bis 2012 längst abgelaufen und rückwirkend könnten keine geänderten neuen Veranlagungsbescheide mehr erlassen werden.

Mit Schreiben vom 24. März 2017 hat die Klägerin daraufhin gegen die „doppelten Bescheide zum Fremdenverkehrsbeitrag 2010 bis 2013“ Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben.

Zur Klagebegründung wird unter dem 17. Mai 2017 vorgetragen, zwar seien gegen die Bescheide keine schriftlichen Widersprüche eingelegt worden, die Klägerin sei aber davon ausgegangen, dass im Rahmen ihrer Telefonate mit der Beklagten Widerspruch zur Niederschrift eingelegt worden sei, auch zumal einige Bescheide ohnehin vorläufig ausgestellt worden seien.

Nach dem Erwerb des Hotels sei in dem Pachtvertrag mit der Pächterin vereinbart worden, dass alle Kosten, auch der Fremdenverkehrsbeitrag, von dieser zu übernehmen seien. Als der erste Fragebogen bzgl. der Erklärung zur Veranlagung des Fremdenverkehrsbeitrags eingetroffen sei, habe die Klägerin die Beklagte telefonisch darauf hingewiesen, dass man sich diesbezüglich bitte an die Pächterin halten solle. Eine Mitarbeiterin der Beklagten habe darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihre Pachteinnahmen eintragen müsse und dann der Fremdenverkehrsbeitrag dementsprechend berechnet werde. Im Vertrauen auf diese telefonische Auskunft habe die Klägerin die Pachteinnahmen jährlich eingetragen. Dies sei offenbar falsch gewesen, denn die Beträge hätten unter dem Punkt 3 (steuerbarer Umsatz) eingetragen werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin der Klägerin auch die Abrechnungen an die Pächterin erstellt habe und somit hätte feststellen müssen, dass etwas nicht stimme und doppelt und dreifach berechnet worden sei. Erst als die Pächterin die weitergegebenen Beiträge nicht habe anerkennen wollen, habe die Klägerin erstmals festgestellt, dass zu viel erhoben und abgebucht worden sei. Die Klägerin habe den Auskünften der Beklagten vertraut und sei davon ausgegangen, dass alles richtig berechnet worden sei.

Es sei auch nicht zu verstehen, dass vorläufige Bescheide berichtigt worden seien, aber als rechtskräftig eingestufte Bescheide nicht berichtigt würden.

In der mündlichen Verhandlung der Streitsache am 12. Oktober 2017 hat die Klägerin zuletzt beantragt,

  • 1.die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide der Beklagten vom 14. Februar 2013 (für 2010 und 2011) und vom 14. April 2014 (für 2012) sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 23. Februar 2017 insoweit aufzuheben, als dort höhere Beiträge als 507,15 Euro für das Jahr 2010, 759,26 Euro für das Jahr 2011 und 719,47 Euro für das Jahr 2012 festgesetzt werden,

  • 2.hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihre Fremdenverkehrsbeitragsbescheide vom 14. Februar 2013 (2010 und 2011) und 14. April 2014 (2012) aufzuheben, soweit dort höhere Beträge als in Ziffer 1 genannt festgesetzt werden,

  • 3.weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Aufhebungsantrag der Klägerin vom 29. Februar 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. April 2017 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrags wird unter dem 7. September 2017 ausgeführt, die Klage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Klägerin unterliege als Eigentümerin und Verpächterin der Fremdenverkehrsbeitragspflicht nach der Satzung der Beklagten für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags. Die für die Beitragserhebung erforderliche selbständige Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 FBS liege auch bei der Vermietung/Verpachtung eines Gebäudes vor, das unmittelbar einem Fremdenverkehrsbetrieb zu dienen bestimmt sei; hierdurch werde ein mittelbarer Vorteil aus dem Fremdenverkehr gezogen. Nicht zu beanstanden sei auch, dass die Beklagte bei der streitgegenständlichen Hotelanlage von einer ausschließlich touristisch genutzten Einrichtung ausgegangen sei und demzufolge einen Vorteilssatz von 100% angenommen habe. Die Klägerin sei auch als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts fremdenverkehrsbeitragspflichtig.

Die Bescheide vom 14. Februar 2013 (2010 und 2011) und vom 14. April 2014 (2012) seien jeweils bestandskräftig, nachdem sie unstreitig weder mit Widerspruch noch mit Klage angefochten worden seien.

Zu einer Rücknahme dieser Bescheide nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG, § 130 Abs. 1 AO sei die Beklagte nicht verpflichtet. Die Bescheidsrücknahme obliege ihrem eingeräumten pflichtgemäßen Ermessen. Als ermessensfehlerfrei müsse die Ablehnung einer Bescheidsrücknahme immer dann angesehen werden, wenn die Gründe, die aus Sicht der Klägerin eine derartige Rücknahme rechtfertigen sollten, mit einem fristgerecht eingelegten Rechtsbehelf hätten vorgebracht werden können. Die Klägerin habe der Beklagten jedoch erstmals am 29. Februar 2016, also erst zwei bzw. drei Jahre nach Bescheidserlass, berichtigte Erklärungen zur Veranlagung des Fremdenverkehrsbeitrags 2010 bis 2014 vorgelegt, so dass diese nicht ermessensfehlerhaft gehandelt habe, wenn sie dem durch die Bestandskraft der Bescheide eingetretenen Rechtsfrieden den Vorrang eingeräumt habe, insbesondere auch deshalb, weil sie keinen Anlass gehabt habe, die ursprünglich von der Klägerin in deren Veranlagung angegebenen Gewinn– und Umsatzzahlen in Zweifel zu ziehen. Es lägen auch keine Umstände vor, die ein Festhalten an den Beitragsbescheiden als schlechthin unerträglich erscheinen ließen. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Beklagte bei Erlass der Bescheide Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit gehabt hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat nur im weiteren Hilfsantrag Erfolg. Im Hauptantrag ist sie bereits unzulässig, im (ersten) Hilfsantrag ist sie zulässig, aber unbegründet.

1. Der auf die teilweise Aufhebung der Fremdenverkehrsbeitragsbescheide der Beklagten vom 14. Februar 2013 (für die Jahre 2010 und 2011) und 14. April 2014 (für das Jahr 2012) in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 23. Februar 2017 gerichtete Hauptantrag (Anfechtungsantrag) ist bereits unzulässig, da insoweit die Klagebzw. Widerspruchsfrist nicht gewahrt wurde.

Nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 AGVwGO kann gegen Verwaltungsakte im Bereich des Kommunalabgabenrechts entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden. Gemäß § 74 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids bzw. – wenn kein Widerspruchsverfahren durchgeführt wird - nach Bekanntgabe des angegriffenen Verwaltungsakts zu erheben.

1.1. Gegen die Bescheide vom 14. Februar 2013 betreffend die Veranlagungsjahre 2010 und 2011 wurde Widerspruch nicht eingelegt; das Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 22. März 2016 (Telefax, Blatt 42 der Behördenakten) bezieht sich ausdrücklich nur auf die Jahre 2012 und 2013.

Die erst am 24. März 2017 eingegangene Klage ist nach § 74 Abs. 1 VwGO ersichtlich verfristet (§§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 VwGO, Art. 17 Abs. 1, Abs. 4, Art. 9 VwZVG, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. i.Ü. auch § 60 Abs. 3 VwGO).

1.2. Gegen den Bescheid vom 14. April 2014 betreffend das Veranlagungsjahre 2012 hat die Klägerin zwar mit Telefax vom 22. März 2016 Widerspruch bei der Beklagten eingelegt; dabei wurde jedoch die Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten (§§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 VwGO, Art. 17 Abs. 1, Abs. 4, Art. 9 VwZVG, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).

Da es sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Widerspruchsverfahrens um eine Sachurteilsvoraussetzung für die Anfechtungsklage handelt, hat das Gericht auch die Entscheidung der Widerspruchsbehörde über evt. Wiedereinsetzungsgründe nach §§ 71 Abs. 2, 60 VwGO zu prüfen; hier hat das Landratsamt … eine Widereinsetzung zu Recht abgelehnt (vgl. dazu die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 23.2.2017).

2. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur rückwirkenden Teilaufhebung ihrer Fremdenverkehrsbeitragsbescheide vom 14. Februar 2013 und 14. April 2014 ist zwar zulässig, aber unbegründet.

2.1. Dieser Antrag ist als Versagungsgegenklage statthaft (§ 42 Abs. 1 2. Alt, Abs. 2 VwGO).

Ihm fehlt auch nicht das Rechtschutzbedürfnis, welches erfordert, dass der begehrte Verwaltungsakt zuvor bei der (nunmehr beklagten) Behörde beantragt worden ist.

Zwar hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 29. Februar 2016 - insbesondere im „Betreff“ - nicht ausdrücklich die Aufhebung der für die Jahre 2010 bis 2012 ergangenen Fremdenverkehrsbeitragsbescheide beantragt (vgl. Blatt 35 der Behördenakten). Allerdings hat die Klägerin in der Anlage zu dem Schreiben die „berichtigten Fragebögen“ (Erklärungen zur Veranlagung des Fremdenverkehrsbeitrags) ab dem Jahr 2010 bis einschließlich 2014 vorgelegt und unter Bezugnahme hierauf um eine Neuberechnung ihrer „Anteile“ gebeten. Hieraus lässt sich ihr Abänderungsbegehren (auch) für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2011 entnehmen. Letztlich hat auch die Beklagte diesen Antrag so verstanden, wie sich aus ihrer Ablehnung im Bescheid vom 15. März 2016 (S. 2) ergibt.

2.2. Der Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zu einer Teilaufhebung ihrer Fremdenverkehrsbeitragsbescheide für 2010 bis 2012 bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Hiernach spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird und sich die Sache als spruchreif darstellt. Letzteres ist dann der Fall, wenn es sich bei der in Bezug genommenen Anspruchsgrundlage um eine gebundene Entscheidung handelt oder wenn bei einer Ermessensentscheidung nur eine rechtmäßige Entscheidung in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung „auf Null“).

Vorliegend hat die Klägerin keinen (strikten) Anspruch auf teilweise Rücknahme der Fremdenverkehrsbeitragsbescheide vom 14. Februar 2013 und 14. April 2014 durch die Beklagte.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Die streitgegenständlichen Bescheide vom 14. Februar 2013 und 14. April 2014 sind unstreitig inhaltlich rechtswidrig, da der jeweiligen Beitragsermittlung (§ 3 FBS) ein unrichtiger Gewinn im Sinne des § 2 Abs. 2 FBS zu Grunde gelegt wurde, was zu fehlerhaften (überhöhten) Beitragsfestsetzungen geführt hat.

Jedoch ist das der Beklagten nach § 130 Abs. 1 AO eingeräumte Rücknahmeermessen („kann“) vorliegend nicht auf Null reduziert.

Dies wäre nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung allenfalls dann anzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung der betroffenen Bescheide mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit schlechthin unerträglich wäre oder ein Beharren auf der Bestandskraft des jeweiligen Bescheids als ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erschiene (zusammenfassend BayVGH, B.v. 15.9.2015 – 20 ZB 15.1574 – juris). Maßgeblich sind dabei die Umständen des Einzelfalles und die Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte (BayVGH, B.v. 21.5.2012 – 20 B 12.251 – juris).

Solche Umstände, die die Veranlagungen 2010 bis 2012 in der festgesetzten Höhe schlechterdings unerträglich oder sittenwidrig erscheinen ließen, sind hier nicht ersichtlich. Auch trägt die Klägerin hierzu nichts vor. Die fehlerhafte Veranlagung ist auf ihre eigenen inhaltlich unrichtigen Erklärungen vom 21. Dezember 2012 und 27. März 2014 zu Umsatz und Gewinn zurückzuführen. Dass die Beklagte hieran Mitverantwortung tragen würde, weil sie „schuldhaft“ falsch beraten hätte oder die Fehlerhaftigkeit hätte erkennen müssen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr muss die Klägerin sich selbst über ihre Pflichten - ggf. durch einen fachkundigen Berater - informieren. Dass sie irrtümlich annahm, sie könnte die Fremdenverkehrsbeiträge mittels Pachtvertrag auf ihre Pächterin „umlegen“, und letztlich wohl auch aus diesem Grund die fristgerechte Anfechtung der Bescheide unterließ, liegt allein in ihrer Verantwortungssphäre.

2.3. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch gegenüber der Beklagten, dass diese über ihren Antrag vom 29. Februar 2016 auf Rücknahme der (teilweise) rechtswidrigen Beitragsbescheide ermessensfehlerfrei entscheidet, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

2.3.1. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG i.V.m. § 5 AO ist das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind einzuhalten. Zweck der Ermessensermächtigung in § 130 Abs. 1 AO ist es, zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits und dem durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfrieden andererseits eine Abwägung zu treffen. Hierbei ist zwar zunächst davon auszugehen, dass die materielle Gerechtigkeit grundsätzlich im gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren gegen den Ausgangsbescheid zu verwirklichen ist; dies bedeutet jedoch nicht, dass die Belange des Abgabepflichtigen von Vornherein außer Betracht bleiben dürfen (BayVGH, B.v. 21.5.2012 – 20 B 12.251 – juris).

Die Ermächtigung zur Ermessensausübung enthält auch die Verpflichtung hierzu; deren Verletzung ist nicht heilbar. Erster Prüfungsschritt des Gerichts ist daher die Feststellung, ob sich die Behörde dessen bewusst war (Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 114 Rn. 8 m.w.N.)

Nach diesen Maßgaben liegt hier ein Ermessensausfall seitens der Beklagten vor.

In den Hinweisen zum Veranlagungsbescheid vom 15. März 2016 für 2013 teilte die Beklagte der Klägerin auf deren Korrekturersuchen vom 29. Februar 2016 lediglich mit, dass die Veranlagungen für 2010, 2011 und 2012 bereits seit Jahren bestandskräftig seien und aus diesem Grund nicht mehr geändert würden. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Beklagte bei dieser Entscheidung den ihr nach § 130 Abs. 1 AO eingeräumten Ermessensspielraum erkannt, die Entscheidung in diesem Bewusstsein getroffen und das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hätte.

Zwar hat die Beklagte später im Rahmen ihres E-Mail-Verkehrs mit der Klägerin ausgeführt, dass sie „aufgrund der Rechtssicherheit für die Gemeinde“ die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide trotz der klägerseits vorgetragenen Gründe nicht aufheben und einer „Sonderbehandlung nach Billigkeitsgründen“ nicht stattgegeben werde könne (Blatt 52 bis 55 der Behördenakten). Auch hat sie im Klageerwiderungsantrag Ermessenserwägungen mit dem Ergebnis vorgenommen, dass dem durch die Bestandskraft der Bescheide eingetretenen Rechtsfrieden Vorrang einzuräumen sei.

Da die Ermessensausübung jedoch - wie ausgeführt - im Bescheid selbst zu erfolgen hat, war dieser Fehler durch diese späteren Erwägungen nicht mehr heilbar.

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 114 Satz 2 VwGO. Diese Regelung gestattet es bereits nach ihrem Wortlaut der Verwaltungsbehörde nur, die im Rahmen ihrer Entscheidung bereits angestellten Ermessenserwägungen zu ergänzen, nicht jedoch, im gerichtlichen Verfahren erstmals solche Erwägungen anzustellen und damit eine unterbliebene Ermessensentscheidung insgesamt nachzuholen (BayVGH, U.v. 18.2.2013 – 10 B 10.1028 - juris m.w.N.).

2.3.2. Schließlich stand einer (teilweisen) Aufhebung der Beitragsbescheide vom 14. Februar 2013 und 14. April 2014 auch nicht die Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelb. bb KAG, § 169 Abs. 1 Satz 1 AO entgegen, wonach die Festsetzung einer Kommunalabgabe sowie deren Aufhebung bzw. Änderung nach Ablauf der hier maßgeblichen vierjährigen Festsetzungsfrist nicht mehr zulässig ist.

Die Vorschrift des § 169 AO bildet eine absolute Rücknahmesperre, die die Anwendung des § 130 AO von vornherein ausschließt (vgl. VG Köln, U.v. 19.6.2012 – 14 K 726/11 – juris m.w.N.) und damit die Pflicht zu einer Ermessensausübung entfällt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Änderung zu Lasten oder zu Gunsten des Pflichtigen erfolgen soll (BFH, U.v. 05.3.1987 - VII R 29/84 - BFHE 149, 132; vgl. auch BFH, U.v. 19.8.1999 - III R 57/98 - BFHE 191, 198).

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelb. cc KAG, § 170 Abs. 1 Satz 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Abgabe entstanden ist; ist eine Erklärung einzureichen, beginnt sie erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Einreichung erfolgt ist, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.

Vorliegend entstand der Fremdenverkehrsbeitrag 2010 nach § 4 Abs. 1 FBS zwar bereits mit Ablauf des Kalenderjahres 2010; jedoch reichte die Klägerin auf Aufforderung der Beklagten (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 FBS) für dieses Veranlagungsjahr – so wie auch für 2011 - erst am 21. Dezember 2012 eine „Erklärung zur Veranlagung des Fremdenverkehrsbeitrags“ ein (Blatt 8 und 10 der Behördenakte). Die Festsetzungsfrist lief daher erst mit dem 1. Januar 2013 an.

Bislang ist die Frist auch noch nicht abgelaufen; denn der als solcher verstandene Aufhebungsantrag vom 29. Februar 2016 bewirkte nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelb. dd KAG, § 171 Abs. 3 AO eine Ablaufhemmung über den 31. Dezember 2016 hinaus.

Die Sperre des § 169 AO greift daher weder für die Veranlagung 2010 noch für die beiden Folgejahre, so dass die Beklagte nicht von einer verpflichtenden Ermessensausübung nach § 130 Abs. 1 AO entbunden war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin mit ihrem Anfechtungsantrag voll unterliegt und bei den Verpflichtungsanträgen nur der hilfsweise gestellte Verbescheidungsantrag Erfolg hat.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.

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(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 171 Ablaufhemmung


(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 170 Beginn der Festsetzungsfrist


(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Abgabenordnung - AO 1977 | § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich er

Abgabenordnung - AO 1977 | § 5 Ermessen


Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 71 Anhörung


Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 10 K 17.1259 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 20 ZB 15.1574

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 959,34 Euro festgesetzt.

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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 959,34 Euro festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124a Abs. 4 Sätze 1 bis 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides im Sinne des § 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO dar. Das Verwaltungsgericht hat mit einer ausführlichen und durchwegs zutreffenden Begründung erkannt, dass der Kläger keinen auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO gegründeten Anspruch auf Rückzahlung des Beitrags in Höhe von 959,34 Euro hat. Der Rechtsgrund für die von ihm geleistete Zahlung besteht in dem bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2013. Dieser Bescheid ist nicht nichtig. Der Senat nimmt dabei analog § 130b Satz 2 VwGO auf den Gerichtsbescheid Bezug, der das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 125 Abs. 1 AO verneint hat. Der Beitragsbescheid leidet insbesondere nicht deshalb an einem bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler, weil er auch maßgeblich auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b cc Spiegelstrich 2 KAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) gestützt ist, der nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - mit Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar war.

Die Regelung, wonach § 170 Abs. 1 AO mit der Maßgabe anzuwenden war, dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen begann, in der die gültige Satzung bekannt gemacht worden war, geht auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unter anderem im Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A. 1967 BayVBl 1985, 656 - zurück, die der Gesetzgeber zur Klarstellung übernommen hat (vgl. LT-Drs. 12/8082 S. 13). Auch in der Folgezeit hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung (z. B. B. v. 28.11.2005 - 23 CS 05.2512; B. v. 15.8.2005 - 23 ZB 05.670), vielmehr hat er sie bei einschlägigen Fallgestaltungen angewandt. Bereits daraus ergibt sich ohne weiteres, dass von einem offenkundigen, zur Nichtigkeit führenden Mangel des Bescheides vom 15. Dezember 2011 nicht die Rede sein kann. Hierfür spricht schließlich auch, dass dem früheren Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b cc Spiegelstrich 2 KAG entsprechende Regelungen auch in anderen Bundesländern bestanden und auch angewandt wurden (vgl. ThürOVG, B. v. 28.8.2000 - 4 EO 405/08 zu dem seinerzeit insoweit gleichlautenden § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b cc Spiegelstrich 2 ThürKAG; § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c BaWüKAG i. d. F. d. Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12. Februar 1996 (GBl S. 104)).

Einen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG, § 130 Abs. 1 AO hat das Verwaltungsgericht tragend auch deshalb verneint, weil eine darauf gerichtete Ermessensreduktion nicht vorliegt und das nur dann der Fall wäre, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheides schlechterdings unerträglich wäre oder ein Beharren auf der Bestandskraft des Bescheides als ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erschiene. Hierfür trägt der Kläger nichts vor.

Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG kommt nicht in Betracht, weil diese Vorschrift auf Dauerverwaltungsakte bezogen ist. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, für die ein Verwaltungsakt ohnehin keine Geltung beansprucht, weil er nur im Hinblick auf eine im Zeitpunkt seines Erlasses gegebene Situation oder nur angesichts einer bestehenden Rechtslage eine Regelung trifft, fällt nicht unter Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, Rn. 27 zur inhalts- und wortgleichen Regelung des § 51 VwVfG).

Eine für den Kläger günstigere Sicht ergibt sich auch nicht aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der bezüglich nicht bestandskräftig abgeschlossener Verfahren offenkundig nicht einschlägig ist. Es fehlt daher insoweit auch an (vergleichbaren) Beitragsschuldnern, so dass sich ein grundsätzlicher Klärungsbedarf bezüglich eines Anspruchs auf Gleichbehandlung nicht stellt (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Mit diesem Beschluss wird der Gerichtsbescheid rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4, § 84 Abs. 3 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.