Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juli 2016 - M 10 K 16.1831

bei uns veröffentlicht am14.07.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Sondernutzungsgebühren.

Die Beklagte erhebt für die Ausübung von Sondernutzungen auf den in ihrer Straßenbaulast stehenden Straßen, Wegen und Plätzen Sondernutzungsgebühren auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung - SoNuGebS). Die Gebühren werden sowohl für die Inanspruchnahme des Straßenraumes durch erlaubte als auch unerlaubte Sondernutzungen erhoben (§ 3 Abs. 1 SoNuGebS). Die Sondernutzungstatbestände werden in Sondernutzungsrichtlinien - SoNuRL - näher aufgeführt.

Am 14. Juli 2014 wurde vor dem Anwesen ...str. 16 durch die Polizei ein Kraftrad der Marke … vorgefunden, dessen Versicherungskennzeichen ... ... bereits im Jahr 2012 abgelaufen war. Mit einer an dem Roller angebrachten Klebeplakette („roter Punkt“) wurde der Berechtigte aufgefordert, sein unerlaubt abgestelltes Fahrzeug umgehend zu entfernen; gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgung das Fahrzeug nach Ablauf einer Monatsfrist als Abfall gelte und abgeschleppt und verwertet werden könne.

Als der Roller am 11. September 2014 unverändert vorgefunden wurde, ließ ihn die Beklagte durch eine beauftragte Firma am 12. September 2014 abschleppen. Nachdem ein von der Beklagten beauftragter Sachverständiger festgestellt hatte, dass der Roller nur noch Schrottwert hatte, wurde er zur Verwertung freigegeben. Der Abschleppunternehmer stellte der Beklagten die für Abtransport, Verwahrung und Entsorgung entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 98,77 Euro unter dem 1. Oktober 2014 in Rechnung.

Über das Versicherungskennzeichen wurde die letzte Halterin des Fahrzeugs, eine Frau X. H. ..., ermittelt und zum Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit angehört. Frau ... ließ am 26. Oktober 2014 über ihren Anwalt mitteilen, dass sie den Roller an die Klägerin verschenkt habe.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 wurde daraufhin die Klägerin zum Vorwurf der Ordnungswidrigkeit des verbotswidrigen Abstellens eines Kraftfahrzeugs ohne gültiges Kennzeichen, welches als Abfall gelte, angehört. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass ihre Angaben auch der Kostenentscheidung über die Beseitigung und evtl. Entsorgung des KFZ zugrunde gelegt würden und eine gesonderte Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG nicht erfolge.

Mit am 5. November 2014 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben räumte die Klägerin ein, dass sie Eigentümerin des Rollers sei; sie habe ihn herrichten lassen wollen, aber keine entsprechende Werkstatt gefunden. Den roten Punkt habe sie nicht gesehen. Die Entsorgungskosten trage sie selbstverständlich, sie bitte aber, von einem Bußgeld abzusehen.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2015 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro zuzüglich Gebühren und Auslagen in Höhe von 28,50 Euro wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 1, 4, 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - in Tateinheit mit Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG - fest.

Mit weiterem Bescheid vom 8. April 2015 stellte die Beklagte der Klägerin die Kosten für die Beseitigung/Entsorgung des Kraftrads in Höhe von 148,77 Euro (Kosten des beauftragten Unternehmers zzgl. 50 Euro Verwaltungsgebühr) in Rechnung.

Weder der Bußgeld- noch der Kostenbescheid wurden angefochten.

Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 18. August 2015 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin schließlich Sondernutzungsgebühren nach Art. 18a Bay-StrWG i. V. m. § 31 Abs. 2 Nr. 1 SoNuRL für das Abstellen des nicht zugelassenen Kraftrads - Versicherungskennzeichen... ... - in der ...straße im Zeitraum 12. August 2014 bis 12 September 2014 in Höhe von 140 Euro fest.

Gegen den Sondernutzungsgebührenbescheid legte die Klägerin am 9. September 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, die Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten vom 25. Juni 2014 sei erst am 1. Januar 2015 in Kraft getreten, also nach dem Tatzeitraum. Außerdem sei die Erhebung der Gebühr im Hinblick auf das bereits festgesetzte Bußgeld sowie die bereits geforderten Beseitigungskosten unverhältnismäßig.

Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 17. September 2015 empfahl die Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf ihr Satzungsrecht die Rücknahme des Widerspruchs.

Da die Sondernutzungsgebühren nicht gezahlt wurden, leitete die Beklagte Vollstreckungsmaßnahmen ein.

Daraufhin hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und stellt zuletzt den Antrag, den Sondernutzungsgebührenbescheid der Beklagten vom 18. August 2015 aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, es gehe lediglich um das Abstellen eines defekten Motorrads auf dem Bürgersteig. Hierfür habe die Beklagte insgesamt drei Bescheide auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erlassen. Bußgeld und Beseitigungskosten habe die Klägerin bereits bezahlt. Den Sondernutzungsbescheid könne sie nicht nachvollziehen. Das Moped sei bereits als Abfall deklariert gewesen und daher kein Fahrzeug mehr im Sinne der Satzung. § 31 Abs. 2 Nr. 1 SoNuRL sei nicht umgesetzt worden.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe eine unerlaubte Sondernutzung ausgeübt (Art. 18a BayStrWG), die festgesetzten Gebühren ergäben sich aus § 4 der damals gültigen Sondernutzungsgebührensatzung i. V. m. Anlage I und II, wonach für das unerlaubte Abstellen eines Kraftrads in einer Straße der Klasse II eine Gebühr von 35 Euro je Woche anzusetzen sei. Im Gegensatz zur Bußgeldfestsetzung bestehe bei der Erhebung der Sondernutzungsgebühren kein Ermessen. Die Sondernutzungsgebühr wäre auch gefordert worden, wenn das Kraftrad noch einen Zeitwert gehabt hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2015, mit dem sie gegenüber der Klägerin Sondernutzungsgebühren in Höhe von 140 Euro für eine unerlaubte Sondernutzung - Abstellen eines nicht zugelassenen Kraftrads auf einer öffentlichen Straße im Zeitraum 12. August 2014 bis 12. September 2014 - festgesetzt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Sondernutzungsgebührenbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde dem Erfordernis der Anhörung Genüge getan.

Mit Schreiben der Beklagten vom 27. Oktober 2014 wurde die Klägerin zum Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit des verbotswidrigen Abstellens eines Kraftfahrzeugs ohne gültiges Kennzeichen (Abfall i. S. d. §§ 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG -) angehört. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass ihre Angaben auch der Kostenentscheidung über die Beseitigung und evtl. Entsorgung des Kraftrads zugrunde gelegt würden und eine gesonderte Anhörung nach Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - insoweit nicht erfolge.

Ein Hinweis auf die Sondernutzungsgebührenpflicht verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Stellungnahme hierzu erfolgte dabei allerdings nicht.

Eine - wie hier im Fall - fehlende Anhörung im Vorfeld des Bescheidserlasses führt jedoch nicht zu seiner Nichtigkeit, sondern ist gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung bis spätestens zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG).

Vorliegend wurde der Anhörungsfehler durch das Schreiben der Beklagten vom 17. September 2015 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt.

2. Auch materiell-rechtlich hält der angegriffene Gebührenbescheid einer Überprüfung stand.

a. Nach Art. 18 Abs. 2a Satz 1, 2 und 4 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) können die Kommunen für Sondernutzungen der in ihrer Baulast stehenden Straßen durch Satzung Sondernutzungsgebühren erheben.

Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte Gebrauch gemacht durch den Erlass ihrer Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen in der ... ... (Sondernutzungsgebührensatzung - SoNuGebS -) vom 5. Juni 1985 (MüABl. S. 104), zuletzt geändert mit Satzung vom 16. April 2010 (MüABl. S. 113), die im vorliegenden Fall Anwendung findet. Die aktuelle Satzung vom 25. Juni 2014 (MüABl. S. 64) trat erst zum 1. Januar 2015 in Kraft, also nach der verfahrensgegenständlichen Sondernutzung im Zeitraum 12. August 2014 bis 12. September 2014.

Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung (vgl. insoweit z. B. VG München, U.v. 05.04.2012 - M 10 K 11.5199 - juris; U.v. 24.11.2011 - M 10 K 11.1168 - juris). Einwände gegen deren Rechtmäßigkeit wurden seitens der Klägerin auch nicht vorgetragen.

b. Die Beklagte hat die Regelungen ihrer Sondernutzungsgebührensatzung in dem angefochtenen Bescheid vom 18. August 2015 auch fehlerfrei angewendet.

aa. Nach § 3 Abs. 1 SoNuGebS werden die Gebühren für die Inanspruchnahme des Straßenraumes durch erlaubte und unerlaubte Sondernutzungen erhoben.

Bei dem Abstellen des Rollers auf dem Randstreifen der ...straße handelt es sich um eine unerlaubte Sondernutzung, die eine Gebührenpflicht ausgelöst hat.

Unter Sondernutzung ist jede Benutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zu verstehen, die über den so genannten Gemeingebrauch hinausgeht.

Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz und das Fernstraßengesetz definieren den Gemeingebrauch als die jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften gestattete Benutzung der Straße zum Verkehr (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG, § 7 FStrG). Ein Verkehrsvorgang, der den Vorgaben des Straßenverkehrsrechtes entspricht, ist gleichzeitig straßenrechtlich zulässiger Gemeingebrauch (OVG NRW, U.v. 12.7.2005 - 11 A 4433/02 - NJW 2005, 3162 - juris Rn. 28 ff.).

Die Benutzung einer Straße zum Verkehr liegt dabei sowohl bei einer Teilnahme am fließenden Verkehr als auch am so genannten ruhenden Verkehr vor. Auch das Parken fällt daher grundsätzlich unter den Gemeingebrauch. Nach diesen Maßgaben kann das Abstellen eines zugelassenen Kraftfahrzeugs ggf. auch über einen längeren Zeitraum hinweg unter den nicht genehmigungs- und gebührenpflichtigen Gemeingebrauch fallen.

Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die nicht zugelassen sind. Dem ruhenden Verkehr kann ein Fahrzeug nur dann zugerechnet werden, wenn es jederzeit wieder am fließenden Verkehr teilnehmen kann, also wenn es nach den straßenverkehrsrechtlichen Regelungen zum Verkehr zugelassen und tatsächlich betriebsbereit ist (vgl. schon BVerwG, U.v. 28.11.1969 - VII C 67.68 - BVerwGE 34, 241-248). Daher handelt es sich bei dem Abstellen eines nicht zugelassenen und somit aus Rechtsgründen nicht betriebsbereiten Kraftfahrzeuges nicht um ein Parken im straßenverkehrsrechtlichen Sinne gemäß § 12 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung - StVO - (vgl. OVG NRW, B.v. 23.4.2004 - 11 A 2594/02 - juris Rn. 7 ff., U.v. 4.12.2000 - 11 A 2870/97 - juris Rn. 14) und folglich um eine Sondernutzung.

Unerheblich in Bezug auf die Gebührenpflicht ist, dass die Sondernutzung nicht (bescheidsmäßig) erlaubt und wohl auch nicht erlaubnisfähig war (vgl. dazu § 31 Abs. 2 Nr. 1 der Sondernutzungsrichtlinien - SoNuRL - der Beklagten vom 9.4.2014 i. d. F. v. 1.5.2014, wonach das Abstellen von nicht zugelassenen, aber zulassungspflichtigen sowie von nicht betriebsbereiten Fahrzeugen, Fahrrädern und Anhängern regelmäßig nicht erlaubnisfähig ist, sowie auch Art.18a BayStrWG). Die Sondernutzungsgebühr ist die Gegenleistung für die tatsächlich erfolgte Benutzung des öffentlichen Straßenraums über den Gemeingebrauch hinaus. Allein auf diese tatsächlich erfolgte Benutzung kommt es an; die Fragen der Antragstellung und Erlaubniserteilung spielen entgegen dem Einwand der Klägerin insoweit keine Rolle (BayVGH, U.v. 22.11.2006 - 8 BV 05.1918 - BayVBl 2007, 690/691 m. w. N.; ebenso BVerwG, U.v. 21.10.1970 - IV C 38.69 - BayVBl 1971,110).

bb. Die Heranziehung der Klägerin als Gebührenschuldnerin erfolgte auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SoNuGebS.

cc. Auch die Höhe der festgesetzten Sondernutzungsgebühren begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Nach § 4 Abs. 1 SoNuGebS i. V. m. Art. 18 Abs. 2a Satz 5 BayStrWG ist die Höhe der Gebühr nach der Verkehrsbedeutung der jeweils in Anspruch genommenen Straße, dem wirtschaftlichen Wert der Sondernutzung für den Benutzer sowie nach deren Umfang und Dauer zu bemessen.

Insbesondere in Bezug auf die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses der Sondernutzung darf der Satzungsgeber dabei eine typisierende, an den Regelfall anknüpfende und die Besonderheiten atypischer Einzelfälle außer Acht lassende generalisierende Betrachtung anstellen. Dabei muss er allerdings das Äquivalenzprinzip beachten; d. h. die jeweilige Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen (BVerwG, B.v. 30.6.2015 - 9 B 85/14 - juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 16.11.2001 - 21 B 98.2470 - juris Rn. 25 jeweils m. w. N.).

Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte zum einen die Verkehrsbedeutung ihrer Straßen im Rahmen eines Straßengruppenverzeichnis eingestuft (§ 4 Abs. 2 SoNuGebS, Anlage II zur Satzung) und ferner einzelne Gebührentatbestände im Rahmen eines Gebührenverzeichnisses erfasst und bewertet (§ 4 Abs. 4 SoNuGebS, Anlage I zur Satzung).

Für das Abstellen nicht zugelassener Krafträder in der Straßengruppe II (u. a. ...straße) sieht das Gebührenverzeichnis in Nr. 49 pro angefangener Woche eine Gebühr in Höhe von 35 Euro vor; die Beklagte hat hier eine nachweisliche Sondernutzung im Zeitraum 12. August 2014 bis 12. September 2014 (4 Wochen) zugrunde gelegt und dementsprechend eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von insgesamt 140 Euro festgesetzt.

Auch mit Hinblick auf die vorgebrachten Bedenken der Klägerin ist diese Gebührenhöhe nicht unverhältnismäßig.

Zum einen ist die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erheblich, weil mit dem verbotswidrigen Abstellen des nicht zugelassenen Kraftrads öffentlicher Park-, Halte- und Ausweichraum verloren geht, der besonders in Innenstadtbereichen von Großstädten wie der Beklagten knapp ist.

Zum anderen ist der wirtschaftliche Wert der Sondernutzung nicht unerheblich. Zwar dürfte der hypothetischen Mietzins für die private Anmietung eines KFZ-Stellplatzes in vergleichbarer Lage als Anknüpfungspunkt (vgl. dazu BVerwG, B.v. 30.6.2015 - 9 B 85/14 - juris Rn. 3) geringer sein als die satzungsmäßige Sondernutzungsgebühr.

Naheliegender ist in diesen Fällen jedoch ein Vergleich mit den Parkgebühren, die in städtischen Lagen für das Parken auf öffentliche Straßen in Bereichen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten erhoben werden. Diesem Vergleich hält die von der Beklagten geforderte Sondernutzungsgebühr stand; denn gemäß § 1 ihrer Parkgebührenordnung vom 29. Juli 2007 (zuletzt geändert am 12.01.2011) erhebt sie gebiets- und tageszeitbezogen Parkgebühren von 0,20 Euro bis 0,50 Euro je angefangene zwölf Minuten und in Gebieten ohne Höchstdauerbeschränkung - als Minimum - Tagesgebühren in Höhe von 6 Euro.

Vor diesem Hintergrund steht die in der Tarifstelle Nr. 49 festgelegte Gebühr nach Ansicht der Kammer (noch) nicht in einem groben Missverhältnis zur Bedeutung der von der Beklagten erbrachten Leistung und dem sich daraus für die Klägerin ergebenden Nutzen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass andere Kommunen für den Sondernutzungsgebührentatbestand des Abstellens von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen im Rahmen ihrer Satzungshoheit ggf. geringere Tarife vorsehen; in Bezug auf die von der Klägerin konkret angeführte die Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Köln vom 13. Februar 1998 ist anzumerken, dass diese in der aktuellen Fassung vom 3. Oktober 2012 in Tarif Nr. 13 hierfür zwar Gebühren in Höhe von 12,80 Euro monatlich vorsieht, allerdings je angefangenem beanspruchten Quadratmeter.

dd. Die Erhebung der Sondernutzungsgebühr ist schließlich auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Klägerin bereits mit den Beseitigungskosten und einer Geldbuße belegt worden ist. Denn Sondernutzungsgebühr und Geldbuße weisen unterschiedliche Funktionen auf (VG Lüneburg, U.v. 11.1.2006 - 5 A 48/05 - juris m. w. N.). Während die Geldbuße die in der unerlaubten Sondernutzung begangene Ordnungswidrigkeit sanktioniert, soll mit der Sondernutzungsgebühr - wie bereits ausgeführt - die tatsächlich erfolgte Benutzung des öffentlichen Straßenraums über den Gemeingebrauch hinaus abgegolten werden. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen (§ 47 Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG-), die Gebühr ist aus haushaltsrechtlichen Gründen regelmäßig zwingend zu erheben. Im Übrigen stellt auch schon § 11 SoNuGebS klar, dass die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren für eine unerlaubte Sondernutzung durch ein Bußgeldverfahren, das in derselben Sache durchgeführt wird, nicht berührt wird.

II.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

III.

Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 140,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juni 2015 - 9 B 85/14

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. August 2014 wird zurückgewiesen.

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.

(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.

(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.

(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. August 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 295,40 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf alle Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen entscheidungserheblicher Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht erfüllt. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302). Daran fehlt es hier.

3

Die Beschwerde rügt, das angefochtene Urteil weiche mit der Auffassung, eine Sondernutzungsgebühr dürfe ihrer Höhe nach weder außer Verhältnis zum Ausmaß der mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten noch zu den mit der Sondernutzung verfolgten wirtschaftlichen Interessen stehen, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Danach sei Maßstab für die Verletzung des Äquivalenzprinzips durch die Höhe einer Sondernutzungsgebühr zunächst und vorrangig das Ausmaß, in dem die Sondernutzung den Gemeingebrauch beeinträchtige. Das Oberverwaltungsgericht sei davon dadurch abgewichen, dass es die Subsidiarität bzw. Korrekturfunktion des wirtschaftlichen Interesses an der Sondernutzung als Gebührenbemessungsmaßstab nicht beachtet habe. Erst wenn der Umfang und der Grad der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs mit den Gebühren nicht hinreichend erfasst werde, sei das wirtschaftliche Interesse als Korrektiv zu berücksichtigen. Die Beschwerde benennt eine Reihe von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, ohne jedoch den von ihr benannten Rechtssatz einer konkreten Entscheidung zuzuordnen. Dieses Vorbringen erfüllt nicht die an eine Divergenzrüge zu stellenden Anforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das zeigt sich schon daran, dass das Oberverwaltungsgericht (UA S. 12) den von der Beschwerde gerügten Rechtssatz dem - von der Beschwerde ebenfalls zitierten - Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 - (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 108 Rn. 4) wörtlich entnommen hat. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht seit langem davon aus, dass neben der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs auch das Maß des wirtschaftlichen Vorteils, den eine eingeräumte Sondernutzung typischerweise verschafft oder zu verschaffen geeignet ist, bei der Festlegung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 <40> und vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14.88 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 21 S. 14; Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 3 B 42.00 - juris Rn. 3 - vgl. hierzu auch § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG; noch anders BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970 - 4 C 137.68 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 1 S. 2 f.). Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, Bemessungsmaßstab für eine verhältnismäßige Gebührenhöhe bei Sondernutzungen mit wirtschaftlichem Interesse sei der übliche "Mietpreis für eine horizontale Fläche”, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 15. Juli 1988 (a.a.O.) entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht aufgestellt. Vielmehr hat das Gericht in dem damals entschiedenen Fall den Rückgriff auf den hypothetischen Mietzins für eine vergleichbare Leistung als Anhaltspunkt dafür gelten lassen, dass die umstrittene Gebühr nicht außer Verhältnis zu dem Wert der beanspruchten Straßennutzung stand. Ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtssätze zutreffend auf den hier vorliegenden Fall angewandt worden sind, kann nicht mit der Divergenzrüge zur revisionsgerichtlichen Überprüfung gestellt werden.

4

2. Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nicht in Betracht, weil mit den - sich inhaltlich teilweise überschneidenden - Fragen,

a) ob die Sondernutzungsgebühr nach den einschlägigen Vorschriften bei der Preisgestaltung und Vermarktung in dieser potentiell unwirksamen Höhe von vornherein einzukalkulieren ist oder "nur" ein geringerer Betrag in Höhe der ortsüblichen Miete für eine entsprechende Aufstellung auf einem Privatgrundstück;

b) ob es im Sinne des Berufungsurteils dem unternehmerischen Risiko zuzurechnen ist, dass die Sondernutzung bei Berücksichtigung der Sondernutzungsgebühr unrentabel ist, ob es letztlich Sache des Unternehmers ist, abzuschätzen und zu entscheiden, ob die durch die Werbung erzielten Einnahmen in einem günstigen Verhältnis zu den durch die Sondernutzungsgebühren entstehenden Kosten stehen, also kein wirtschaftliches Missverhältnis entsteht;

c) ob der verwaltungsgerichtliche Prüfungsgegenstand, die Höhe der Sondernutzungsgebühr gemäß dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip, zum Prüfungsmaßstab für die verhältnismäßige Gebühr in der Weise gemacht werden kann, dass die Rentabilitätsberechnung die Sondernutzungsgebühr und nicht das ortsübliche Nutzungsentgelt einschließen muss;

d) ob die Einbeziehung der Sondernutzungsgebühr in die Wirtschaftlichkeitsberechnung entsprechend dem Berufungsurteil vor dem Hintergrund der Grundrechtsgewährleistungen der Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG Bestand haben kann;

e) ob dies ausschließt, dass die Sondernutzungsgebühr unabhängig von ihrer Höhe maßgeblich für die Rentabilität der Sondernutzung sein kann, d.h. die Grundrechtsschranke unverhältnismäßiger Sondernutzungsgebühr zum Inhalt der Grundrechtsgewährleistungen selbst gemacht werden darf in dem Sinne, dass über die Höhe der Sondernutzungsgebühr die Grundrechtsausübung von vornherein wegen Unrentabilität ausgeschlossen werden kann;

f) ob es allein Sache des Unternehmers ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit zu unterlassen, weil sie sich wegen der Höhe der Sondernutzungsgebühr wirtschaftlich nicht rentiert und eine Preisgestaltung, bei der sie sich rentieren würde, am Markt nicht durchsetzbar ist.

keine konkreten, fallübergreifenden Rechtsfragen bezeichnet, die für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von Bedeutung waren und deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.

5

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Sondernutzungsgebühr dem Äquivalenzprinzip entsprechen muss. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 <39 ff.>, Beschluss vom 15. November 1995 - 11 B 72.95 - juris Rn. 7). In die Gestaltung der Gebühr hat - wie oben bereits ausgeführt - einerseits die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs und andererseits das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners einzugehen (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1988 a.a.O. und vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14.88 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 21 S. 14; Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - 3 B 42.00 - juris Rn. 3 und vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 108 Rn. 4). Das Verhältnis beider Tatbestände zueinander zu bestimmen, ist unter Beachtung des Äquivalenzprinzips Sache des jeweiligen Ortsgesetzgebers. Dabei darf auch berücksichtigt werden, dass zwar bei Werbetafeln die unmittelbar in Anspruch genommene Gemeingebrauchsfläche am Boden gering sein mag, dass sich der wirtschaftliche Vorteil aber vor allem nach der Werbefläche bemisst.

6

Die Fragen zielen zum Teil auf die Preiskalkulation des jeweiligen Gebührenschuldners, die sich einer rechtlichen Bewertung entzieht. Soweit sich die Fragen darauf richten, ob sich der Ortsgesetzgeber bei der Gebührenhöhe an der Miete, die von einem privaten Grundstückseigentümer ortsüblich zu entrichten ist, zu orientieren hat, bedarf auch das keiner grundsätzlichen Klärung. Zwar kann eine derartige Miete ein geeigneter Anknüpfungspunkt sein, insbesondere dann, wenn es um eine Nutzung von Gemeingebrauchsflächen zu Verkaufszwecken geht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 <40>, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 3 B 42.00 - juris Rn. 3), die Gebührenhöhe muss sich aber nicht danach ausrichten. Es ist Sache des Ortsgesetzgebers, die Tarifgestaltung unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14.88 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 21 S. 14 f.; Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 -Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 108 Rn. 8).

7

Im Übrigen will die Beschwerde im Revisionsverfahren geklärt wissen, ob es in die Risikosphäre eines Unternehmers fällt, wenn die Sondernutzungsgebühr die wirtschaftliche Betätigung unrentabel macht. Auch insoweit ist keine im Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage aufgeworfen, sondern die Frage nach der Wirtschaftlichkeit des Aufstellens von Werbeplakaten im öffentlichen Raum. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei Beachtung des Äquivalenzprinzips die Höhe der Sondernutzungsgebühr nicht dadurch rechtswidrig wird, dass Betriebszweige unwirtschaftlich sind. Es ist nicht Aufgabe der Gestaltung von Sondernutzungsgebühren, nicht marktgerechtes Wirtschaftshandeln zu unterstützen (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14.88 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 21 S. 15). Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass die hier in Streit stehenden Sondernutzungsgebühren die wirtschaftliche Betätigung generell unrentabel machen. Vielmehr hat es angenommen, dass die Klägerin von einer Berechnung ausgehe, die von vornherein nicht die anfallenden Sondernutzungsgebühren, sondern lediglich die geringeren, auf privatem Gelände üblichen Mietbeträge in Betracht ziehe. Es hat sich daher - unter Mitberücksichtigung der Gebührenhöhe in zahlreichen anderen deutschen Städten - gehindert gesehen, aus dem von der Klägerin dargelegten Umstand, dass ihre Erträge geringer als die ihr abverlangten Sondernutzungsgebühren seien, auf eine Verletzung des Äquivalenzprinzips zu schließen. Inwiefern vor diesem Hintergrund grundsätzlicher Klärungsbedarf zum Schutzumfang von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG besteht, ist weder dargelegt noch erkennbar.

8

3. Eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2014 weder konkrete Aufklärungsmaßnahmen angeregt noch einen Beweisantrag gestellt hat. Eine weitere Sachaufklärung musste sich dem Oberverwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Der von der Klägerin für aufklärungsbedürftig gehaltene Umfang der Gemeingebrauchsbeeinträchtigung ist nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts in der Berechnung der Gebühr für die Sondernutzung, die sich gemäß § 11 Abs. 9, § 27 Abs. 2 BerlStrG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Sondernutzungsgebührenverordnung und Nr. 4.1 des Gebührenverzeichnisses nach Art, Umfang, Dauer und wirtschaftlichem Vorteil richtet, bereits pauschaliert enthalten. Damit kam es weder auf den konkreten Standort noch auf den konkreten "Bewirtschaftungsaufwand" für die Werbetafeln an.

9

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.