Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Jan. 2017 - M 10 K 16.1190

published on 12/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Jan. 2017 - M 10 K 16.1190
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Haftungsbescheid.

Der Kläger war vom 23. März 2007 bis zum 22. April 2008 alleiniger Geschäftsführer der … GmbH (im Folgenden: B. GmbH). Die Gesellschaft war im Bereich Dachdecker- und Abrissmaßnahmen tätig.

Bei einer Betriebsprüfung, welche in der Zeit nach dem 31. März 2008 stattfand, stellte der Betriebsprüfer verdeckte Gewinnausschüttungen (für das streitgegenständliche Jahr 2006 106.029 EUR) sowie sonstige nicht abziehbare Aufwendungen (für das streitgegenständliche Jahr 2006 4.208 EUR) fest, die den beiden vorangegangenen Geschäftsführern, zugleich Gründungsgesellschafter, zur Last gelegt wurden. In den Behördenakten finden sich Aufzeichnungen aus der Betriebsprüfung über die einzelnen Posten unter der Überschrift „Änderungen außerhalb der Bilanz“. Auf den genauen Wortlaut des Dokuments wird Bezug genommen. Ob die entsprechenden Ausgaben von den Gründungsgesellschaftern tatsächlich für private Zwecke getätigt wurden und eine falsche Steuerklärung für 2006 vom Kläger zu verantworten ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die relevante Gewerbesteuer für 2006 war bis zum 20. Juli 2007 einzureichen. Nach einem Streit zwischen den Gründungsgesellschaftern wurde das operative Geschäft im Laufe des Jahres 2007 eingestellt. Die Gerätschaften, mit denen die Gesellschaft gearbeitet hat, wurden an eine andere Gesellschaft eines Gründungsgesellschafters verkauft. Ein Insolvenzverfahren der Gesellschaft auf Antrag vom 15. Oktober 2008 hat das Amtsgericht Weilheim am 18. Februar 2010 mangels Masse abgewiesen. Auf das Insolvenzgutachten wird Bezug genommen.

Mit Haftungsbescheid vom 17. Dezember 2010 hat die Beklagte den Kläger für Gewerbesteuerschulden in Höhe von 24.892,00 EUR in Anspruch genommen und als Fälligkeitszeitpunkt den 20. Januar 2011 festgelegt. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger sei zum Zeitpunkt, als die Gewerbesteuererklärung für 2006 abzugeben war, als alleiniger Geschäftsführer der B. GmbH ins Handelsregister eingetragen gewesen. Er werde daher für die rückständigen Gewerbesteuerabschlusszahlung 2006 in Anspruch genommen. Die Rückstände seien wie folgt zustande gekommen: Aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 6. August 2008 sei hervorgegangen, dass in den Jahren 2004, 2005 und 2006 verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von insgesamt 193.106 EUR stattgefunden hätten (für 2006 101.611 EUR). Zudem seien für diese Jahre bei der Betriebsprüfung unrichtige Angaben hinsichtlich sonstiger nicht abziehbarer Aufwendungen festgestellt worden; bei der Betriebsprüfung sei diesbezüglich ein Überschuss von 11.628 EUR festgestellt worden. Andere Schuldner kämen nicht in Betracht: Eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Gesellschaft im Jahr 2009 sei mangels Vermögen erfolglos geblieben. Als die Gewerbesteuererklärung für 2006 abzugeben gewesen sei, sei allein der Kläger Geschäftsführer und damit verantwortlich gewesen. Lediglich eine Haftung einer anderen GmbH eines der Gründungsgesellschafter als Betriebsübernehmerin werde noch geprüft, wegen der drohenden Festsetzungsverjährung werde der Kläger in Anspruch genommen. Der Kläger habe die steuerliche Pflicht, rechtzeitig eine korrekte Steuererklärung abzugeben, verletzt. Die Buchführung für das Veranlagungsjahr 2006 sei zwar vor der Organstellung des Haftungsschuldners und von einer Steuerkanzlei getätigt worden, jedoch liege es in der Verantwortung eines neu eingetretenen Geschäftsführers, die Buchhaltungsunterlagen zu sichten und ggf. richtig zu stellen, damit eine korrekte Steuererklärung abgegeben werden könne. Der Kläger habe schuldhaft gehandelt, da Betriebseinnahmen für private Zwecke verwendet worden seien. Auch hinsichtlich der sonstigen nicht abziehbaren Aufwendungen (Geschenke und Bewirtung) seien falsche Angaben gemacht worden. Dies hätte der Kläger als ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer prüfen und erkennen müssen. Ein kausaler Schaden sei der Beklagten entstanden, denn es sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der fiktiven, bei korrekter Erklärung erfolgten Fälligkeit am 31. Oktober 2007 die B. GmbH noch Mittel zur Begleichung der Gewerbesteuerforderungen gehabt habe. Schließlich sei erst am 15. Oktober 2008 Insolvenzantrag gestellt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2016 hat die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurückgewiesen. Auf die Begründung wird verwiesen.

Der Kläger hat am 10. März 2016 Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid vom 17. Dezember 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger habe die Steuererklärung für 2006 rechtzeitig und zutreffend abgegeben. Die Buchhaltungsunterlagen hätten keinerlei Anhaltspunkte für weitere Umsätze geboten abgesehen von denjenigen, die sich aus dem Bankkonto ergaben. Der Kläger sei im Jahr 2006 nicht Geschäftsführer gewesen und habe daher nicht überprüfen können, ob noch weitere Umsätze getätigt worden seien. Der Kläger wisse zudem nicht, ob der Gewerbesteuermessbescheid für 2006 rechtmäßig und bestandskräftig sei. Die B. GmbH wäre im Jahr 2007 nicht in der Lage gewesen, die Gewerbesteuerschulden zu bezahlen. Dies ergebe sich aus dem Insolvenzgutachten. Danach habe die B. GmbH in 2007 nur ein Betriebsergebnis von 1.138,48 EUR gehabt und das Betriebsvermögen im Frühjahr 2007 an die die andere GmbH eines der Gründungsgesellschafter veräußert.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei unerheblich, ob der Kläger die Umsätze habe prüfen können. Denn nach der BFH-Rechtsprechung komme es für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten allein auf die nominelle Bestellung als Geschäftsführer an, nicht aber darauf, ob sie auch ausgeübt werden könne. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass er von der falschen Buchführung nicht gewusst habe. Die Verwendung von Firmengeldern für private Zwecke in Höhe von 106.029 EUR hätte dem Kläger bei gewissenhafter Prüfung auffallen müssen. Es sei in jedem Fall schuldhaft, die vom Vorgänger-geschäftsführer erstellte Buchführung ungeprüft zu übernehmen. Dem Insolvenzgutachten sei zu entnehmen, dass die Buchhaltungsunterlagen nicht vollständig seien. Die Summen- und Saldenliste enthalte vorläufige Posten und sei daher nicht aussagekräftig. Der Erlös des Verkaufs von Gegenständen sei im Insolvenzgutachten unklar. Das Insolvenzgutachten sei daher nicht zuverlässig und belastbar, der Kläger sei seiner Beweislast nicht nachgekommen.

Der Klägerbevollmächtigte hat daraufhin erwidert: Der Kläger habe keinen Einfluss auf die Betriebsprüfung nehmen können, da die Betriebsprüfung erst nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer begonnen habe und nicht als abgeschlossen gelte. Es werde bestritten, dass 106.029 EUR für private Zwecke verwendet worden seien; der Betriebsprüfer habe diese rechtswidrig eingestellt. Es handele sich vielmehr insgesamt um näher ausgeführte Betriebsausgaben. Dem Kläger habe der Abfluss der Vermögenswerte nicht auffallen können und müssen, soweit es sich um bloße Schätzungen durch den Betriebsprüfer handele, welche rechtswidrig seien. Einen fiktiven Fälligkeitstermin gebe es nicht. Wegen der laufenden Betriebsprüfung habe das Finanzamt … lange gebraucht, so dass die Steuer für 2006 erst am 22. Dezember 2008 fällig gestellt worden sei. Die Beklagte sei im Insolvenzverfahren selbst als Gläubigerin beteiligt gewesen und hätte die Feststellungen des Insolvenzgutachtens angreifen können. Dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, dass nach seinem Ausscheiden möglicherweise bei der Betriebsprüfung nicht ordentlich mitgewirkt worden sei.

Daraufhin hat die Beklagte erwidert: Der Kläger habe auf die Betriebsprüfung Einfluss nehmen können, da sie bereits vor seinem Ausscheiden begonnen worden sei. Es habe sich um private Ausgaben gehandelt, da man sich in der Besprechung am 27. Mai 2008 in der Mehrzahl der Feststellungen mit dem steuerlichen Vertreter habe einigen können.

Der Klägerbevollmächtigte hält dem entgegen, der Kläger habe auf die Betriebsprüfung keinen Einfluss nehmen können, da deren offizieller Beginn zwar der 31. März 2008 gewesen sei, faktisch jedoch sei erst im Mai 2008 mit der Betriebsprüfung begonnen worden, als der Kläger bereits als Geschäftsführer abberufen war. Es wird bestritten, dass es eine Schlussbesprechung oder eine Einigung in der Besprechung vom 27. Mai 2008 gegeben habe. Der Kläger habe von einer Betriebsprüfung und angeblichen steuerlichen Problemen der B. GmbH erst durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren erfahren.

In der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2016 erläuterte der Kläger, dass die Gewerbesteuererklärung 2006 von seinem damaligen Steuerberater und Rechtsanwalt P. angefertigt worden sei.

Als Zeuge vernommen hat der Steuerberater und Rechtsanwalt P. in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2017 angegeben: Er sei nie für die B. GmbH oder den Kläger persönlich tätig gewesen, sondern allein für einen der Gründer der B. GmbH und weitere von diesem gegründete Gesellschaften. Er wisse aber von den Problemen der B. GmbH, da die Betriebsprüfungen der B. GmbH und der von ihm vertretenen Unternehmen gemeinsam in seiner Steuerkanzlei erfolgt seien. Das Ergebnis der Betriebsprüfung sei für die B. GmbH schlecht verlaufen, da Belege nicht oder nur teilweise vorlagen, denn die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten diese Belege wegen eines Streits mit einem der Gründungsgesellschafter zurückbehalten. Der Betriebsprüfer habe sehr hohe Zuschätzungen und verdeckte Gewinnausschüttungen angenommen angesichts der fehlenden Unterlagen. Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens gegen den Mandanten des Zeugen habe dieser „das Konstrukt zum Einsturz bringen können“, so dass das Strafverfahren in der mündlichen Verhandlung am 21. September 2010 gegen eine Geldauflage von etwa 3.000 EUR eingestellt worden sei. Die entsprechenden Belege habe er im Strafverfahren vorgelegt, über den weiteren Verbleib könne er nichts sagen.

In der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2017 gab der Kläger an, dass die streitgegenständliche Steuererklärung für 2006 nicht vom Zeugen P., sondern von den Prozessbevollmächtigten erstellt worden sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Behörden- und Gerichtsakte Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift zu den mündlichen Verhandlungen vom 24. November 2016 und 12. Januar 2017.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 17. Dezember 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für den Haftungsbescheid ist § 191 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 69, 34 AO. Nach § 169 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer gesetzlich für eine Steuer haftet. Nach § 69 AO haftet der Geschäftsführer als in § 34 AO genannter Vertreter.

2. Die Haftung kann nicht bereits auf Grund des bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheids vom 23. Oktober 2008 angenommen werden, sondern die Einwendungen des Klägers gegen die Berechnung der Gewerbesteuer sind vollumfänglich zu prüfen. Denn nach dem Rechtsgedanken des § 166 AO darf der Kläger, dem gegen den nach seinem Ausscheiden aus der B. GmbH erlassenen Messbetragsbescheid kein Rechtsmittel möglich war, sich auch mit Einwendungen gegen die Gewerbesteuerfestsetzung selbst verteidigen.

3. Entgegen der Ansicht der Klägerseite kommt es auf die Wirksamkeit und ordnungsgemäße Zustellung der Steuerbescheide an die B. GmbH nicht an. §§ 191, 34 AO ordnen eine Haftung für die materiell bestehende Steuerschuld an, unabhängig davon, ob sie wirksam festgesetzt ist. Die Erstschuld der GmbH darf nur nicht verjährt, erloschen oder erlassen sein (§ 191 Abs. 5 Satz 1 AO) und das war sie im vorliegenden Fall bei Erlass des Haftungsbescheids auch nicht.

4. Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 191, 69, 34 AO liegen vor. Der Kläger haftet als gesetzlicher Vertreter der Steuerschuldnerin (dazu unter a.), er hat eine steuerliche Pflicht verletzt (dazu unter b.), wodurch er kausal einen Schaden bei der Beklagten herbeigeführt hat (dazu unter c.). Der Kläger hat die Pflichtverletzung zu verschulden (dazu unter d.).

a. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung Geschäftsführer der B. GmbH. Unstreitig hat er die Steuererklärung für 2006 unterschrieben. Er haftet mithin für die steuerlichen Pflichten als gesetzlicher Vertreter gem. § 35 Abs. 1 GmbHG, § 34 Abs. 1 AO.

b. Der Kläger hat eine steuerliche Pflicht verletzt, als er die Steuererklärung für 2006 der B. GmbH unterschrieb, ohne dass Summen angegeben waren, die auf verdeckte Gewinnausschüttungen und sonstige nicht abziehbare Aufwendungen entfielen. Dem Kläger als Geschäftsführer oblag nach § 34 AO, die steuerlichen Pflichten der B. GmbH zu erfüllen. Er hatte mithin die Pflicht, die Steuererklärung rechtzeitig und inhaltlich richtig abzugeben.

Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger diese Pflicht verletzt hat. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Gründungsgesellschafter der B. GmbH tatsächlich verdeckte Gewinnausschüttungen sowie sonstige nicht abziehbare Aufwendungen vorgenommen haben. Unstreitig sind die entsprechenden Beträge von den Konten der B. GmbH gezahlt worden. Die Beteiligten sind aber unterschiedlicher Meinung, ob die entsprechenden Summen für private Zwecke der Gründungsgesellschafter oder für betriebliche Zwecke verwendet wurden. Das Gericht ist der Überzeugung, dass ersteres der Fall ist. Die Beklagte hat Unterlagen zur Betriebsprüfung vorgelegt. Diesen ist zu entnehmen, dass der Betriebsprüfer eine detaillierte Außenprüfung vorgenommen hat und sie enthalten konkrete Nachweise, weshalb von einer privaten Verwendung der entsprechenden Geldbeträge auszugehen ist. Unter anderem wurden verschiedene Kleidungs- und Möbelstücke aufgezählt, zu denen vermerkt ist „Rechnungen meist nicht an GmbH“. Somit fehlen die Rechnungen nicht, sondern sie sind nicht an die GmbH gestellt worden. Bezüglich der Mobiltelefone wurde festgestellt, dass „Klingeltonabos“ und die Tarifwahl wie „Happy Abend“, „Happy Wochenende“ auf private Nutzung schließen ließen. Bezüglich des Lohns für eine Verwandte eines Gründungsgesellschafters ist vermerkt: „kein Arbeitsvertrag“, „keine Nachweise über tatsächlich erbrachte Arbeit“. Weiterhin sei nach dem Dokument über nahezu alle Punkte in einem Gespräch am 27. Mai 2008 Einigkeit erzielt worden, ein weiteres Indiz, dass auch von Seiten der B. GmbH die private Verwendung eingeräumt wurde. Der Kläger hat dies zwar bestritten, jedoch nur pauschal und ohne Angabe darüber, weshalb der Betriebsprüfungsbericht ein solches Gespräch hätte mehrfach fälschlicherweise erwähnen sollen. Der Kläger hat demgegenüber nur behauptet, die bemängelten Summen wären alle für die B. GmbH und nicht privat verwendet worden. Er hat die einzelnen Posten nicht substantiiert widerlegt. Der Zeuge P. hat zwar überzeugend, widerspruchsfrei und glaubwürdig dargelegt, dass das Strafverfahren gegen den von ihm vertretenen Gründungsgesellschafter der B. GmbH eingestellt wurde. Damit steht aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keineswegs fest, dass keinerlei verdeckte Gewinnausschüttungen vorlagen, sondern allein, dass die Beweise gegen diesen konkreten Gesellschafter nicht ausreichten, um ihn strafrechtlich zu belangen.

Das Gericht ist nicht gehalten, im Rahmen seiner Aufklärungspflicht weitere Nachweise zu suchen. Zwar ist grundsätzlich auch dann weiterhin aufzuklären, wenn das Gericht bereits auf Grund eines Beweises von einer Tatsache ausgeht. Jedoch muss das Gericht den Sachverhalt nur „erschöpfend“ aufklären, es müssen sich also weitere Aufklärungsmaßnahmen aufdrängen, so dass in der konkreten Sachlage eine Änderung des bisherigen Bildes möglich ist. Keine weitere Aufklärung ist erforderlich, wenn nur abstrakt und theoretisch eine andere Darstellung des Sachverhalts nicht gänzlich auszuschließen ist (vgl. Dawin in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. Ergänzungslieferung 2016, § 86 Rn. 59 ff.). Im vorliegenden Fall hat sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufgedrängt. Die Klägerseite hat pauschal von „Unterlagen“ oder „Belegen“ gesprochen, welche die verdeckten Gewinnausschüttungen widerlegen könnten. Ob und wo solche Unterlagen der insolventen und mittlerweile aufgelösten B. GmbH existieren könnten und welchen Inhalts sie sein sollen, erschließt sich dem Gericht nicht und ebensowenig, wie daraus die konkrete Verwendung der Mittel ersichtlich sein soll - also etwa dass eine Person, die Lohn erhalten hat, tatsächlich für die B. GmbH Arbeitsleistungen erbracht hat. Dies haben der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht dargelegt, obwohl sich diese Unterlagen nach deren eigenen Angaben bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers befunden hatten, da diese sie entgegen den Interessen ihres Mandanten bei der Betriebsprüfung nicht zur Verfügung stellten. Sie haben auch keine weiteren Beweisanträge gestellt (siehe zur Unerheblichkeit schriftlicher Ankündigungen in diesem Zusammenhang Dawin a.a.O. Rn. 81). Weitere gerichtliche Sachverhaltserforschungen sind aber nicht veranlasst, wenn nicht einmal der interessierte Beteiligte substantiierte Angaben zum Sachverhalt macht (Dawin a.a.O. Rn. 72). Denn will ein Prozessbeteiligter nicht Gefahr laufen, dass die Ungewissheit über eine Tatsache zu seinen Lasten geht, so muss er auch in einem Verfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die nur ihm bekannten Tatsachen und Erkenntnismöglichkeiten dem Gericht mitteilen (so wörtlich und m.w.N. BVerwG, U.v. 8.7.1964 - V C 126.62 - juris).

c. Der Beklagten ist auch ein kausaler Schaden entstanden. Hätte die Steuererklärung die verdeckten Gewinnausschüttungen richtig ausgewiesen, hätte die Beklagte die erhöhten Steuerbeträge bei der B. GmbH eintreiben können (vgl. zu dieser Möglichkeit BFH, U.v. 5.3.1991 - VII R 93/88 - juris). Die Beklagte hat nachgewiesen, dass sie die Steuer andernfalls bereits im Oktober 2007 fällig gestellt hätte (zu diesem Erfordernis BFH, U.v. 29.11.2006 - I R 103/05 - juris; Intemann in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 69 Rn. 47). Verzögerungen durch die Betriebsprüfung und die fehlenden Unterlagen wären bei korrekten Angaben in der Steuererklärung nicht zu erwarten gewesen. Es ist davon auszugehen, dass die B. GmbH zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch beigetrieben worden wäre - selbst wenn es nach Oktober 2007 geschehen wäre -, noch über Mittel verfügte. Denn erst etwa ein Jahr später wurde der Insolvenzantrag gestellt und die Beklagte musste nicht davon ausgehen, dass dies in strafrechtswidriger Weise verspätet geschah (vgl. VG München, B.v. 26.8.2008 - M 10 S. 08.2507 - juris Rn. 44). Will sich der Kläger darauf berufen, dass keine ausreichenden Mittel der B. GmbH zur Verfügung gestanden hätten, so trifft ihn aufgrund seiner steuerrechtlichen und prozessualen Mitwirkungspflicht die volle Darlegungs- und Beweislast (vgl. VG München, B.v. 26.8.2008 - M 10 S. 08.2507 - juris Rn. 44). Nach dem Insolvenzgutachten vom 1. Dezember 2009 wurde das Sachanlagevermögen verkauft, so dass davon auszugehen war, dass der Verkaufserlös sich noch im Vermögen der B. GmbH befunden haben musste.

d. Der Kläger hat seine steuerlichen Pflichten grob fahrlässig verletzt. Grob fahrlässig im Sinne des § 69 AO handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt (vgl. BFH, B.v. 7.3.1995 - VII B 172/94 - juris Rn. 13; Intemann a.a.O. Rn. 69). Grob fahrlässig handelt auch, wer es unterlässt, sich mit den elementarsten handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers vertraut zu machen (vgl. BFH, B.v. 7.3.1995 - VII B 172/94 - juris Rn. 13). Maßgeblich sind für den Kläger als Geschäftsführer die Sorgfaltspflichten aus § 43 Abs. 1 GmbHG eines ordentlichen Geschäftsmanns. Erfasst ist auch die unbewusste Fahrlässigkeit, also wenn der Verlauf bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte vorausgesehen werden können, aber nicht vorausgesehen wurde (Intemann a.a.O.).

Entgegen der Ansicht des Klägers ist unerheblich, ob zu diesem Zeitpunkt der Betriebsprüfungsbericht bereits vorlag und ihn auf die Unregelmäßigkeiten aufmerksam machte. Dem Kläger werden auch nicht die von den Gründungsgesellschaftern vorgenommenen verdeckten Gewinnausschüttungen vorgeworfen oder dass er hierauf keinen Einfluss genommen hat. Vielmehr erforderte es die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, der eine Steuererklärung unterzeichnet, die dieser zu Grunde liegenden Zahlen zu überprüfen. Als Geschäftsführer übernahm der Kläger große Verantwortung für die B. GmbH, unter anderem die Verantwortung, bei großen Abbuchungen (z.B. Lohn, Anschaffungen, Immobilienfinanzierung) zu überprüfen, ob mit diesem Geld der B. GmbH auch deren Zwecke verfolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt ein strenger Maßstab für die Haftung von Geschäftsführern: Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH ergibt sich allein aus seiner nominellen Bestellung zum Geschäftsführer ohne Rücksicht darauf, ob sie auch tatsächlich ausgeübt werden kann (vgl. BFH, B.v. 7.3.1995 - VII B 172/94 - juris Rn. 11). Der Geschäftsführer muss sich mit den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen seines Amts vertraut machen (vgl. Intemann a.a.O. Rn. 70 m.w.N.).

Der Kläger kann sich auch nicht entlasten, indem er sich darauf beruft, dass die Steuererklärung von seinem Prozessbevollmächtigten als seinem Steuerberater angefertigt wurde. Zwar ist eine solche Exkulpation grundsätzlich möglich (vgl. etwa BFH, U.v. 30.8.1994 - VII R 101/92 - juris). Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. Zudem tritt die Exkulpation nur für Steuerverkürzungen ein, die auf der fehlerhaften Steuererklärung beruhen (siehe ebda., Leitsatz; Intemann a.a.O. Rn. 90). Es ist der Schaden bei der Beklagten nicht durch einen Fehler des Steuerberaters eingetreten, sondern der Fehler liegt bereits in der mangelhaften Information und der Fehlerhaftigkeit der Unterlagen, auf deren Grundlage die Steuererklärung erstellt wurde. Die Pflicht, die gewerbliche Nutzung von Ausgaben zu überprüfen, hat der Kläger nicht auf den Steuerberater übertragen, sondern allein die Pflicht zur Anfertigung der Steuererklärung. Hierbei sind keine Fehler aufgetreten. Zudem besteht auch bei einer Beratung durch einen Steuerberater die Pflicht, sich fortlaufend über den Geschäftsgang zu unterrichten, so dass dem Geschäftsführer Unregelmäßigkeiten über einen längeren Zeitraum nicht verborgen blieben können (vgl. BFH, B.v. 31.10.2005 - VII B 66/05 - juris, B.v. 26.11.2008 - V B 210/07 - juris). Abbuchungen in einem größeren Umfang gaben dem Kläger einen konkreten Anlass, den Grund und den Geschäftsbezug nicht nur aus steuerlichen Gründen, sondern bereits wegen etwaiger Rückforderungsansprüche der B. GmbH zu überprüfen.

5. Die Beklagte hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, insbesondere hat sie den Rahmen der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Sie hat zunächst versucht, die Steuerschulden direkt bei der B. GmbH einzutreiben. Die Vollstreckung scheiterte auch nicht an einer etwaigen, von der Klägerseite behaupteten Unwirksamkeit der Steuerbescheide gegenüber der GmbH, sondern an deren Vermögenslosigkeit. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

6. Der Haftungsbescheid und der Widerspruchsbescheid sind somit rechtmäßig ergangen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

13 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.