Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juni 2016 - M 1 K 16.641

bei uns veröffentlicht am22.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen auf dem Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) beruhenden Bescheid und begehrt, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb „...“, ... weder als Gewerbe noch als Hobby zu erfassen.

Am 4. Februar 2016 erließ das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen (Landratsamt) eine Duldungsanordnung nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz gegen Herrn ..., die mit Bescheid vom 15. Februar 2016 wieder aufgehoben wurde.

Am 12. Februar 2016 hat die Klägerin per Telefax Klage erhoben mit den Anträgen,

1. die Duldungsanordnung vom 4. Februar 2016 aufzuheben und

2. den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb „...“, ... von Anfang an und künftig vom Landratsamt weder als Gewerbe noch als Hobby zu erfassen.

Der Bescheid laute auf ...str.../...str. ... Hierbei handele es sich um nichtige Anschriften. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb „...“ werde seit jeher von ... und ... betrieben. Das Landratsamt behaupte nun, dass es sich nicht um einen Betrieb, sondern um ein Hobby handele, da nur zwei Kühe vorhanden seien. Das Halten zweier Kühe sei aber weder Hobby noch Gewerbe. Die Kühe müssten über den landwirtschaftlichen Betrieb erfasst werden. Es wird auf die Eigentumsverhältnisse an der „...“ und darauf Bezug genommen, dass es sich beim Umbau dieses Gebäudes um einen Schwarzbau handele.

Mit Schreiben vom ... Juni 2016 beantragte die Klägerin Verlegung des auf 22. Juni 2016 anberaumten Termins und änderte ihren Klageantrag zu 1. Sie beantragt nunmehr,

die Gemeinde ... und das Landratsamt zu verurteilen, das laufende Freistellungsverfahren (§ 33 Baugesetzbuch - BauGB) zur Bebauung u. a. der FlNr. 1099/1, 1099/2 Gemarkung ... von Anfang an aufzuheben/einzustellen und damit verbunden festzustellen, dass der im vereinfachten Verfahren am 9. Juni 2016 der Gemeinde ... aufgestellte Bebauungsplan wegen Rechtsunwirksamkeit nicht bekanntgemacht werden darf.

Es müsse sich erst in die Thematik eingearbeitet werden und in den nächsten Tagen sei „Heuwetter“. Es sei daher dringend erforderlich, dass ... und ... in den nächsten Tagen freigehalten würden.

Die Befangenheitsanträge der Klägerin vom ... April 2016 und vom ... Juni 2016 wurden mit Beschlüssen vom 12. Mai 2016 und vom 22. Juni 2016 abgelehnt. Mit Beschluss vom 12. Mai 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Bezüglich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 22. Juni 2016, bezüglich der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

I.

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2016 entschieden werden, obwohl die Klägerin nicht erschienen ist.

1. Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde sie am 30. Mai 2016 form- und fristgerecht zur mündlichen Verhandlung geladen. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

2. Eine Verlegung des Termins war weder aufgrund des Antrags der Klägerin noch von Amts wegen angezeigt. Eine Terminsverlegung setzt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass hierfür erhebliche Gründe vorliegen. Hierunter sind solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO), die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO) und das Einvernehmen der Parteien allein (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO).

Hiernach kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte mit der Terminsverlegung einverstanden war. Die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden am Erscheinen zur mündlichen Verhandlung verhindert. Die Berufung darauf, dass es sich um „Heutage“ handele und die Zeit zum Heumachen benötigt werde, stellt unter Berücksichtigung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots keinen erheblichen Grund i. S. d. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO dar. Eine Ladung zu einem gerichtlichen Termin wird des Öfteren mit einer Umorganisation des üblichen Tagesablaufs verbunden sein, ohne dass hieraus ein erheblicher Grund zur Terminsverlegung folgt. Es handelte sich um einen Termin, der um 9.00 Uhr morgens angesetzt war und für den voraussichtlich nicht länger als eine Stunde veranschlagt werden musste. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vertreterin der Klägerin, Frau ..., für diese Zeit, auch bei einer An- und Abreise zum und vom Gericht von jeweils eineinhalb bis zwei Stunden, auf dem Bauernhof unter keinen Umständen entbehrlich sein soll. Insbesondere erschließt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht fundiert, warum das Heumachen nicht um einen halben Tag nach hinten hätte verschoben werden können.

II.

Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist.

1. Die Klage ist in ihrem Antrag zu 1) unzulässig.

a) Soweit sich die Klägerin gegen den gegenüber Herrn ... erlassenen Bescheid vom 4. Februar 2016 wendet, fehlt es ihr am Rechtsschutzbedürfnis i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO. Denn die Klägerin ist weder Adressatin des Bescheids noch sonst von dem angegriffenen Bescheid betroffen. Sie kann damit schon nicht die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend machen.

Des Weiteren mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis, da der Bescheid vom 4. Februar 2016 durch Bescheid vom 15. Februar 2016 aufgehoben wurde.

b) Soweit die Klägerin mit Schreiben vom ... Juni 2016 ihren Klageantrag geändert hat, ist die Klageänderung unzulässig, § 91 Abs. 1 VwGO. Denn der Beklagte hat der Klageänderung nicht zugestimmt und die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Die Sachdienlichkeit ist objektiv im Hinblick auf die Prozesswirtschaftlichkeit zu beurteilen. Sie ist anzunehmen, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und/oder die Zulassung die endgültige Beilegung des Streites fördert und einen neuen Prozess vermeidet (Wolff in Posser/Wolff, Beck-OK VwGO, § 91 Rn. 26). Dies ist hier nicht der Fall. Der von der Klägerin neu eingebrachte Streitstoff betreffend die Bebaubarkeit der Grundstücke FlNr. 1099/1 und 1099/2 hat nichts mit dem gegen ... ergangenen Bescheid auf Grundlage des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu tun. Der bisherige Streitstoff bleibt also keine verwertbare Entscheidungsgrundlage, vielmehr ändert sich die eigentliche Beurteilungslage wesentlich. Die Klageänderung ist daher unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit nicht sachdienlich und damit unzulässig.

2. Die Klage ist in ihrem Antrag zu 2) ebenfalls unzulässig.

Es scheitert schon an der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des Klagebegehrens. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage neben dem Kläger und dem Beklagten den Gegenstand des Verfahrens bezeichnen. Hinsichtlich des Klagegegenstands bedarf es zwar keiner exakten Bezeichnung des Streitgegenstands im prozessrechtlichen Sinn, aus den Schreiben oder diesen beigefügten Unterlagen muss sich jedoch erkennen lassen, um was es der Klägerin geht. Wird der Gegenstand des Klagebegehrens nicht benannt, oder lässt er sich auch nicht durch Auslegung ermitteln, ist die Klage unzulässig (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 6). Vorliegend begehrt die Klägerin, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb „...“, ... von Anfang an und künftig vom Landratsamt weder als Gewerbe noch als Hobby erfasst wird. Begründet wird dies mit dem Halten zweier Kühe sowie mit den Eigentumsverhältnissen an der „...“ und damit, dass es sich beim Umbau dieses Gebäudes um einen Schwarzbau handele. Zwar bedarf es für die Zulässigkeit der Klage nicht zwingend eines bestimmten Antrags (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Allerdings lässt sich vorliegend dem Vorbringen der Klägerin nicht konkret entnehmen, was sie vom Beklagten begehrt. Es ist nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang - etwa in Bezug auf das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder auf Bauordnungsrecht - das Landratsamt den Betrieb „...“ nicht als Gewerbe oder Hobby erfassen soll. Es könnte sich aber auch um ein finanzrechtliches Begehren handeln. Außerdem ist nicht klar, ob es der Klägerin tatsächlich um die Nichterfassung des Betriebs als Hobby oder Gewerbe oder nicht vielmehr um die Klärung der Eigentumsverhältnisse an der „...“ geht. Ebenso unklar bleibt, ob sich die Klägerin gegen einen von ihr angenommenen Schwarzbau wenden wollte. Auch die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2016 erbrachte keinen Aufschluss darüber, welches Klageziel von der Klägerin mit ihrem Antrag zu 2) verfolgt wird, so dass die Klage insoweit unzulässig ist.

Darüber hinaus fehlt es an der Klagebefugnis der Klägerin. § 42 Abs. 2 VwGO ist auch im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage anzuwenden (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 62, 371). Die Klägerin trägt selbst vor, dass der land- und fortwirtschaftliche Betrieb seit jeher von ... und ... betrieben wird. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin diesbezüglich selbst einen Klageanspruch geltend machen könnte. Denn es erschließt sich nicht, weshalb die Klägerin durch die Ablehnung einer Handlung betreffend ... und ... in eigenen Rechten verletzt sein soll.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 178 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

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Tenor Der Gegenvorstellung wird nicht entsprochen; die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Gründe 1. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof (Einzelrichter) eine Streitwertbeschwerde de

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(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.