Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2016 - 22 C 16.2132

bei uns veröffentlicht am24.10.2016

Tenor

Der Gegenvorstellung wird nicht entsprochen; die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof (Einzelrichter) eine Streitwertbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2016 „Gegenvorstellung sowie die Anhörungsrüge“ erhoben.

2. Gegenvorstellung und Anhörungsrüge der Klägerin haben keinen Erfolg.

2.1. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Denn es widerspräche der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit, gegen rechtskräftige Entscheidungen neben der ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 69a GKG; § 152a VwGO) eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf zuzulassen (BVerwG, B. v. 27.5.2016 - 3 B 25/16 u. a. - NVwZ-RR 2016, 723, Rn. 2 m. w. N.). Abgesehen davon wäre die Gegenvorstellung aus den nachfolgend geschilderten Gründen ebenso wie die Anhörungsrüge erfolglos.

2.2. Über die Anhörungsrüge entscheidet der Einzelrichter, der den beanstandeten Beschluss über die Streitwertbeschwerde erlassen hat. In § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG ist nur bestimmt, dass über den Antrag durch Beschluss entschieden wird; hinsichtlich der Besetzung des Gerichts dagegen ist in § 69a GKG keine Regelung getroffen. Damit bleibt es wegen des engen Sachzusammenhangs der Entscheidungen bei derjenigen Bestimmung, die für die von der Anhörungsrüge betroffene Entscheidung gilt (vgl. BayVGH, B. v. 7.9.2009 - 10 CE 09.1932 - und B. v. 30.5.2012 - 6 M 12.1223); es bleibt somit bei der Zuständigkeit des Einzelrichters gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG.

Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge nicht bereits unzulässig und deshalb zu verwerfen ist (§ 69a Abs. 4 Satz 2 GKG), weil ihrer Begründung - entgegen der Anforderung nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG - nicht entnommen werden kann, inwiefern das Gericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll. Jedenfalls wird mit dem Vortrag der Klägerin ein Gehörsverstoß nicht dargetan und er ist auch nicht ersichtlich.

Die Klägerin begründet ihre Rüge damit, dass es sich beim Beschluss vom 14. Oktober 2016 „ausweislich des Umfangs Ihres Beschlusses … in Wirklichkeit um keine Streitwertbeschwerde-Entscheidung, sondern um eine Berufungszurückweisung“ handele. Abgesehen davon, dass die rechtliche Qualifizierung eines Beschlusses in keiner Weise von dessen Umfang abhängt, hat diese Qualifizierung auch nicht das Geringste damit zu tun, ob ein Gehörsverstoß vorliegt oder nicht. Mit den weiteren Ausführungen wiederholt die Klägerin zum einen diejenigen Argumente, mit denen sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss ausdrücklich befasst hat, nämlich die Argumentation der Klägerin mit den - geringen - Kosten einer Schornsteinreinigung und die von ihr vorgebrachte Kostenfreiheit der Bescheide beim Landratsamt (vgl. B. v. 14.10.2016, Rn. 12 und 13). Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit den Vortrag der Klägerin gerade nicht übergangen, sondern gewürdigt, wenngleich mit einem anderen als dem von der Klägerin für richtig gehaltenen Ergebnis.

Was den übrigen, mit der Streitwertbeschwerde und - weitgehend wiederholend - mit der Anhörungsrüge angebrachten Vortrag der Klägerin angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht zwar verpflichtet, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet aber keine Pflicht der Gerichte, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Um eine Verletzung dieses Anspruchs anzunehmen, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass der Sachvortrag eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Besondere Umstände dieser Art liegen nicht vor, wenn das Gericht Ausführungen eines Beteiligten außer Betracht lässt, die nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offenbar unsubstantiiert sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 108 Rn. 31 m. w. N.; BVerfG, B. v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133; BVerwG, B. v. vom 22.5.2006 - 10 B 9/06 - NJW 2006, 2648, m. w. N.). Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auszugehen, wenn bezüglich einer für die Entscheidung wesentlichen Frage nicht ersichtlich ist, warum sie das Gericht so und nicht anders entschieden hat, oder wenn konkrete Umstände die Schlussfolgerung nahelegen, dass das Gericht bestimmtes wesentliches Parteivorbringen nicht in Erwägung gezogen hat.

Diese Voraussetzungen sind für denjenigen, den größten Teil des klägerischen Vortrags ausmachenden, vom Verwaltungsgerichtshof nicht behandelten Inhalt der klägerischen Schriftsätze nicht erfüllt. Denn aus allen Schriftsätzen der Klägerin (vom 7.9.2016, 10.10.2016 und 19.10.2016) wird auch nicht ansatzweise erkennbar, was die im Vortrag der Klägerin zwar sehr umfangreich, aber weitgehend nicht nachvollziehbar thematisierten Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten um Guts-, Erb- oder Bauernhöfe, um Rechte an solchen Höfen und um die korrekte Anschrift der Höfe, sowie auch eine Enteignung, um die es am 4. Februar 2016 gegangen sein soll, mit dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren M 1 K 16.641 anzusetzenden Streitwert zu tun haben sollen. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Betrag (5.000 €) beruht auch nicht auf der Heranziehung des „Mindestwerts der Höfeordnung“, wie die Klägerin mit ihrer Streitwertbeschwerde und - immer noch - mit der Anhörungsrüge bemängelt hat. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof schon im Beschluss vom 14. Oktober 2016 unmissverständlich dargelegt, dass es sich hierbei um den „Auffangwert“ nach § 52 Abs. 2 GKG handelt, der mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine bessere Bestimmung der Bedeutung der Sache anzusetzen ist und vorliegend zu Recht angesetzt wurde.

2.3. Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Verfahren nach § 69a GKG mangels eines Gebührentatbestands gerichtsgebührenfrei ist (BVerwG, B. v. 3.3.2008 - 7 KSt 1/08, 7 B 39/07 - juris) und Kosten nicht erstattet werden (§ 69a Abs. 6 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 69a Abs. 4 Satz 4 GKG).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2016 - 22 C 16.2132 zitiert 6 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 69a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten au

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Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juni 2016 - M 1 K 16.641

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od

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(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 66 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.

(6) Kosten werden nicht erstattet.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 66 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.

(6) Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 66 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.

(6) Kosten werden nicht erstattet.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen auf dem Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) beruhenden Bescheid und begehrt, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb „...“, ... weder als Gewerbe noch als Hobby zu erfassen.

Am 4. Februar 2016 erließ das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen (Landratsamt) eine Duldungsanordnung nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz gegen Herrn ..., die mit Bescheid vom 15. Februar 2016 wieder aufgehoben wurde.

Am 12. Februar 2016 hat die Klägerin per Telefax Klage erhoben mit den Anträgen,

1. die Duldungsanordnung vom 4. Februar 2016 aufzuheben und

2. den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb „...“, ... von Anfang an und künftig vom Landratsamt weder als Gewerbe noch als Hobby zu erfassen.

Der Bescheid laute auf ...str.../...str. ... Hierbei handele es sich um nichtige Anschriften. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb „...“ werde seit jeher von ... und ... betrieben. Das Landratsamt behaupte nun, dass es sich nicht um einen Betrieb, sondern um ein Hobby handele, da nur zwei Kühe vorhanden seien. Das Halten zweier Kühe sei aber weder Hobby noch Gewerbe. Die Kühe müssten über den landwirtschaftlichen Betrieb erfasst werden. Es wird auf die Eigentumsverhältnisse an der „...“ und darauf Bezug genommen, dass es sich beim Umbau dieses Gebäudes um einen Schwarzbau handele.

Mit Schreiben vom ... Juni 2016 beantragte die Klägerin Verlegung des auf 22. Juni 2016 anberaumten Termins und änderte ihren Klageantrag zu 1. Sie beantragt nunmehr,

die Gemeinde ... und das Landratsamt zu verurteilen, das laufende Freistellungsverfahren (§ 33 Baugesetzbuch - BauGB) zur Bebauung u. a. der FlNr. 1099/1, 1099/2 Gemarkung ... von Anfang an aufzuheben/einzustellen und damit verbunden festzustellen, dass der im vereinfachten Verfahren am 9. Juni 2016 der Gemeinde ... aufgestellte Bebauungsplan wegen Rechtsunwirksamkeit nicht bekanntgemacht werden darf.

Es müsse sich erst in die Thematik eingearbeitet werden und in den nächsten Tagen sei „Heuwetter“. Es sei daher dringend erforderlich, dass ... und ... in den nächsten Tagen freigehalten würden.

Die Befangenheitsanträge der Klägerin vom ... April 2016 und vom ... Juni 2016 wurden mit Beschlüssen vom 12. Mai 2016 und vom 22. Juni 2016 abgelehnt. Mit Beschluss vom 12. Mai 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Bezüglich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 22. Juni 2016, bezüglich der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

I.

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2016 entschieden werden, obwohl die Klägerin nicht erschienen ist.

1. Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde sie am 30. Mai 2016 form- und fristgerecht zur mündlichen Verhandlung geladen. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

2. Eine Verlegung des Termins war weder aufgrund des Antrags der Klägerin noch von Amts wegen angezeigt. Eine Terminsverlegung setzt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass hierfür erhebliche Gründe vorliegen. Hierunter sind solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO), die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO) und das Einvernehmen der Parteien allein (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO).

Hiernach kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte mit der Terminsverlegung einverstanden war. Die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden am Erscheinen zur mündlichen Verhandlung verhindert. Die Berufung darauf, dass es sich um „Heutage“ handele und die Zeit zum Heumachen benötigt werde, stellt unter Berücksichtigung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots keinen erheblichen Grund i. S. d. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO dar. Eine Ladung zu einem gerichtlichen Termin wird des Öfteren mit einer Umorganisation des üblichen Tagesablaufs verbunden sein, ohne dass hieraus ein erheblicher Grund zur Terminsverlegung folgt. Es handelte sich um einen Termin, der um 9.00 Uhr morgens angesetzt war und für den voraussichtlich nicht länger als eine Stunde veranschlagt werden musste. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vertreterin der Klägerin, Frau ..., für diese Zeit, auch bei einer An- und Abreise zum und vom Gericht von jeweils eineinhalb bis zwei Stunden, auf dem Bauernhof unter keinen Umständen entbehrlich sein soll. Insbesondere erschließt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht fundiert, warum das Heumachen nicht um einen halben Tag nach hinten hätte verschoben werden können.

II.

Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist.

1. Die Klage ist in ihrem Antrag zu 1) unzulässig.

a) Soweit sich die Klägerin gegen den gegenüber Herrn ... erlassenen Bescheid vom 4. Februar 2016 wendet, fehlt es ihr am Rechtsschutzbedürfnis i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO. Denn die Klägerin ist weder Adressatin des Bescheids noch sonst von dem angegriffenen Bescheid betroffen. Sie kann damit schon nicht die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend machen.

Des Weiteren mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis, da der Bescheid vom 4. Februar 2016 durch Bescheid vom 15. Februar 2016 aufgehoben wurde.

b) Soweit die Klägerin mit Schreiben vom ... Juni 2016 ihren Klageantrag geändert hat, ist die Klageänderung unzulässig, § 91 Abs. 1 VwGO. Denn der Beklagte hat der Klageänderung nicht zugestimmt und die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Die Sachdienlichkeit ist objektiv im Hinblick auf die Prozesswirtschaftlichkeit zu beurteilen. Sie ist anzunehmen, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und/oder die Zulassung die endgültige Beilegung des Streites fördert und einen neuen Prozess vermeidet (Wolff in Posser/Wolff, Beck-OK VwGO, § 91 Rn. 26). Dies ist hier nicht der Fall. Der von der Klägerin neu eingebrachte Streitstoff betreffend die Bebaubarkeit der Grundstücke FlNr. 1099/1 und 1099/2 hat nichts mit dem gegen ... ergangenen Bescheid auf Grundlage des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu tun. Der bisherige Streitstoff bleibt also keine verwertbare Entscheidungsgrundlage, vielmehr ändert sich die eigentliche Beurteilungslage wesentlich. Die Klageänderung ist daher unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit nicht sachdienlich und damit unzulässig.

2. Die Klage ist in ihrem Antrag zu 2) ebenfalls unzulässig.

Es scheitert schon an der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des Klagebegehrens. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage neben dem Kläger und dem Beklagten den Gegenstand des Verfahrens bezeichnen. Hinsichtlich des Klagegegenstands bedarf es zwar keiner exakten Bezeichnung des Streitgegenstands im prozessrechtlichen Sinn, aus den Schreiben oder diesen beigefügten Unterlagen muss sich jedoch erkennen lassen, um was es der Klägerin geht. Wird der Gegenstand des Klagebegehrens nicht benannt, oder lässt er sich auch nicht durch Auslegung ermitteln, ist die Klage unzulässig (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 6). Vorliegend begehrt die Klägerin, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb „...“, ... von Anfang an und künftig vom Landratsamt weder als Gewerbe noch als Hobby erfasst wird. Begründet wird dies mit dem Halten zweier Kühe sowie mit den Eigentumsverhältnissen an der „...“ und damit, dass es sich beim Umbau dieses Gebäudes um einen Schwarzbau handele. Zwar bedarf es für die Zulässigkeit der Klage nicht zwingend eines bestimmten Antrags (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Allerdings lässt sich vorliegend dem Vorbringen der Klägerin nicht konkret entnehmen, was sie vom Beklagten begehrt. Es ist nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang - etwa in Bezug auf das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder auf Bauordnungsrecht - das Landratsamt den Betrieb „...“ nicht als Gewerbe oder Hobby erfassen soll. Es könnte sich aber auch um ein finanzrechtliches Begehren handeln. Außerdem ist nicht klar, ob es der Klägerin tatsächlich um die Nichterfassung des Betriebs als Hobby oder Gewerbe oder nicht vielmehr um die Klärung der Eigentumsverhältnisse an der „...“ geht. Ebenso unklar bleibt, ob sich die Klägerin gegen einen von ihr angenommenen Schwarzbau wenden wollte. Auch die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2016 erbrachte keinen Aufschluss darüber, welches Klageziel von der Klägerin mit ihrem Antrag zu 2) verfolgt wird, so dass die Klage insoweit unzulässig ist.

Darüber hinaus fehlt es an der Klagebefugnis der Klägerin. § 42 Abs. 2 VwGO ist auch im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage anzuwenden (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 62, 371). Die Klägerin trägt selbst vor, dass der land- und fortwirtschaftliche Betrieb seit jeher von ... und ... betrieben wird. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin diesbezüglich selbst einen Klageanspruch geltend machen könnte. Denn es erschließt sich nicht, weshalb die Klägerin durch die Ablehnung einer Handlung betreffend ... und ... in eigenen Rechten verletzt sein soll.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 178 ff. ZPO.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 66 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.

(6) Kosten werden nicht erstattet.