Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Aug. 2016 - M 1 K 16.338

bei uns veröffentlicht am09.08.2016

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilien-hauses.

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 660/34 der Gemarkung ..., das mit einem Einfamilienhaus mit zwei Balkonen im 1. Obergeschoss und angebauter Doppelgarage bebaut ist (...-straße ...).

Unter dem Datum des .... Juni 2015 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage für 18 Stellplätze auf dem süd-östlich an das Grundstück der Kläger angrenzenden Grundstück FlNr. 659/21. Dessen nördlicher Teil war bislang mit dem circa 17 m von der Straße zurückversetzten ...-haus eines ...heims (E + 1 + D) bebaut (...-straße ...), das über einen durch einen Speisesaal genutzten, erdgeschossigen Verbindungsbau mit einer im südlichen Teil liegenden, denkmalgeschützten Villa (E + 2 + D mit Turmaufsatz) verbunden war (...-straße ...). Nach Abbruch von ...-haus und Verbindungsbau soll im nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 659/21, circa 7 m von der Straße zurückversetzt, ein Mehrfamilienhaus mit einer Grundfläche von circa 23 x 20 m und elf Wohnungen entstehen, die auf Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss und umlaufend zurückgesetztes Dachgeschoss (Penthouse) verteilt sind. An der nördlichen Grundstücksgrenze sollen neben dem Zugang hierzu ein grenzständiger Schuppen für Fahrräder und Müllbehälter und ein Kinderspielplatz entstehen. Die Zubringung zur Tiefgarage soll über einen zwischen dem Neubau und der Villa liegenden Autoaufzug erfolgen. Von den Klägern mit Schreiben vom .... September 2015 gegen das Vorhaben vorgebrachte Einwände wies die Beklagte mit Schreiben vom 28. September 2015 zurück. Der Bevollmächtigte der Kläger wandte sich mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 erneut gegen das Vorhaben.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2015, dem Bevollmächtigten der Kläger zugestellt am 7. Januar 2016, erteilte die Beklagte der Beigeladenen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die beantragte Baugenehmigung. Außerdem wurde im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 Nr.1 Bayerische Bauordnung (BayBO) eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen, weil sich die Abstandsflächen der Gebäude auf dem Vorhabengrundstück überdecken. Die Einhausung des Autoaufzugs und das Müllhäuschen seien von der Baugenehmigung ausgenommen; hierzu seien Detailpläne einzureichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben liege im planungsrechtlichen Innenbereich und füge sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung ein; die maßgebliche nähere Umgebung sei als faktisches allgemeines Wohngebiet einzustufen. Die von Nachbarn befürchtete Beeinträchtigung durch die Nutzung des Zugangswegs zu Mülltonnenhäuschen und Fahrradschuppen halte sich im Rahmen der üblichen Wohnnutzung und der damit verbundenen üblicherweise hinzunehmenden Störungen. Hinsichtlich des behaupteten Widerspruchs zu einer örtlichen Bauvorschrift sei jedenfalls keine nachbarschützende Vorschrift verletzt. Die angestrebte Nutzung entspreche dem Gebietscharakter. Die Abstandsflächen zum Grundstück der Kläger seien deutlich eingehalten. Der Abstand zwischen dem geplanten Neubau und dem Wohnhaus der Kläger sei groß genug, um eine ausreichende Belichtung und Belüftung zu gewährleisten. Mit Änderungsbescheid vom 12. Februar 2016 berichtigte die Beklagte die Flurnummer des Vorhabengrundstücks.

Am .... Januar 2016 erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

die Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Dezember 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12. Februar 2016 aufzuheben.

Sie tragen vor, das geplante Gebäude weise eine weit größere Grundfläche auf als das ...-haus. Im nordwestlichen Verlauf der ...-straße im Anschluss an die Villa seien die Wohnhäuser - auch noch das ...-haus - beträchtlich zurückversetzt, und zwar so, dass die Front ungefähr auf gleicher Höhe verlaufe. Abgesehen von der Villa hätten die Wohnhäuser zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss. Das geplante Vorhaben sei dagegen näher an der Straße situiert und verfüge über eine höhere Geschosszahl als die vorhandenen Gebäude. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung das Einfügungs- und das Rücksichtnahmegebot. Das Vorhaben führe zu einer Verschattung ihres Wohn-hauses. Eine Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom ... Januar 2016 komme zu dem Ergebnis, dass das Mehrfamilienhaus im Vergleich zur Ist-Situation die Beschattung ihres Wohn-hauses gerade bei flachen Sonnenwinkeln im Winterhalbjahr nachteilig verändern und eine längere Beschattungszeit mit sich bringen werde. Die Einhaltung der Abstandsflächen entbinde das Gericht im Einzelfall nicht, eine den Nachbarschutz rechtfertigende Verletzung des Einfügungsgebots zu prüfen, insbesondere, wenn die Beschattung nicht mit einer Verletzung der Abstandsflächenvorschriften zusammenhänge. Ferner sei ihr Vertrauensschutz zu berücksichtigen, weil sie beim Erwerb des Grundstücks und der anschließenden Errichtung eines Wohn-hauses als Ruhestandssitz auf den Bestand der bisherigen Bebauung hätten vertrauen dürfen. Das geplante Vorhaben führe zu einem beträchtlichen Wertverlust ihrer Immobilie.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, die Baugenehmigung verletze die Kläger nicht in eigenen Rechten. Nach einer Vergleichsaufstellung mit der Umgebungsbebauung weiche das Vorhaben weder hinsichtlich Gebäudehöhe, Zahl der Geschosse oder Grundfläche von dieser ab. Damit könne kein Zweifel am Einfügen bestehen. Die Abstandsflächenvorschriften seien eingehalten, weshalb faktisch auch dem Rücksichtnahmegebot Genüge getan werde. Von einer unzumutbaren Verschattung könne nicht die Rede sein. Für ein abstraktes Veränderungsverbot gebe es keine Rechtsgrundlage.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor, bei summarischer Prüfung erweise sich die Baugenehmigung als rechtmäßig bzw. verletze zumindest die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese könnten Fehler im Hinblick auf die erteilte Abweichung nicht mit Erfolg geltend machen, weil hiervon ihr Grundstück nicht betroffen sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) hätten hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der Bauweise keine nachbarschützende Wirkung. Das Vorhaben verletze auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Es halte, ohne dass dies Inhalt des Prüfungsumfangs der Baugenehmigung gewesen sei, nach Norden hin unter Beachtung des 16 m-Privilegs die notwendigen Abstandsflächen zum Grundstück der Kläger ein. Eine bloße erhöhte Einsehbarkeit begründe ebenso wenig einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wie ein Wertverlust oder das von den Klägern angeführte Vertrauen. Aus den Ausführungen des Deutschen Wetterdienstes ergebe sich keine unzumutbare Verschattung. Aus vorgelegten Bildern werde zudem ersichtlich, dass das Gebäude der Kläger bereits durch das Bestandsgebäude verschattet worden sei.

Das Verwaltungsgericht München hat den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage mit Beschluss vom 14. März 2016 (M 1 SN 16.339) abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 3. Juni 2016 (1 CS 16.747) zurückgewiesen.

Der Klägerbevollmächtigte ergänzte sein Vorbringen mit Schriftsatz vom ... Juli 2016 wie folgt: Aus dem Gutachten des ...-büros für energieeffiziente Stadtplanung vom ... April 2016 ergebe sich die infolge der Verwirklichung des Vorhabens zunehmende Verschattung für das Anwesen der Kläger vor allem im Winter und im Winterhalbjahr. Die Reduzierung der Besonnungszeit infolge des Vorhabens überschreite die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.2.2005 - 4 A 2.04 und 4 A 0.04) aufgestellte Zumutbarkeitsgrenze. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 11.1.1999 - 4 B 128.89) könnten bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften den städtebaulichen Schutz durch die bauplanungsrechtliche Regelung des § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht verdrängen. Das genehmigte Gebäude sei - anders als die vorhandenen Wohnhäuser - nicht von der ...-straße zurückversetzt und verfüge über drei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss. Aufgrund einer Zusammenschau dieser wesentlichen Abweichungen von der Umgebungsbebauung verändere es daher die Grundstückssituation nachhaltig und schwerwiegend und treffe die Kläger als unmittelbare Nachbarn schwer und unerträglich in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Grundgesetz (GG). Das Vorhaben führe zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen, weil es eine neue Größenordnung von Vorhaben mit sich bringe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten, auch im Verfahren M 1 SN 16.339) verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Kläger haben als Nachbarn nicht schon bei objektiver Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung einen Rechtsanspruch auf ihre Aufhebung. Sie müssen vielmehr durch die Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, sie also drittschützende Wirkung hat (vgl. BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 14 ZB 13.1193 - juris Rn. 11). Hier ist eine Verletzung der Kläger in drittschützenden Rechten zu verneinen. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt. Auch die erteilte Befreiung von den Abstandsflächenvorschriften führt nicht zu einer Verletzung in drittschützenden Rechten. Zur Begründung dieser Auffassung wird auf die ausführliche Begründung im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. März 2016 (M 1 SN 16.339) und im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 2016 (1 CS 16.747) verwiesen.

Zum weiteren Vorbringen des Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom .... Juli 2016 ist auszuführen:

1. Die im Gutachten des ...-büros für energieeffiziente Stadtplanung vom .... April 2016 dargestellte zunehmende Verminderung der Besonnungszeit für das Anwesen der Kläger vor allem im Winter und im Winterhalbjahr führt nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 3. Juni 2016 (dort Rn. 8) mit eingehender Begründung ausgeführt. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die bisherige Bebauungssituation mit einem weit nach hinten versetzten Nachbargebäude bestehen bleibt.

2. Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, die Reduzierung der Besonnungszeit infolge des Vorhabens überschreite die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.2.2005 - 4 A 2.04 und 4 A 0.04 - juris) aufgestellte Zumutbarkeitsgrenze, ist bereits zweifelhaft, ob die in den angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen aus dem planfeststellungsbezogenen Entschädigungsrecht auf das Bauplanungsrecht übertragbar sind (vgl. BVerwG, B. v. 15.6.2016 - 4 B 52.15 - juris Rn. 13). Jedenfalls erreicht die Verminderung der Besonnung hier aber noch nicht den nach den zitierten Urteilen erforderlichen Umfang. Nach dem Gutachten vom .... April 2016 beträgt die zusätzliche Verschattung insgesamt, d. h. an allen Fenstern, im Jahresmittel 8,1% und im Winterhalbjahr 23% (vgl. dort S. 16), nicht aber über das Jahr verteilt 14% und in den Wintermonaten ein Drittel (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 23.2.2005 - 4 A 2.04 - juris Rn. 3 und 56).

3. Der Klägerbevollmächtigte trägt zutreffend vor, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 11.1.1999 - 4 B 128.89 - BayVBl 1999, 568 - juris Rn. 3) bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften den städtebaulichen Schutz durch die bauplanungsrechtliche Regelung des § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht verdrängen können. Allerdings ist das Gebot der Rücksichtnahme zumindest aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (BVerwG, U. v. 11.1.1999, a. a. O., Rn. 3). Im vorliegenden Fall spricht bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung zudem die nach wie vor bestehende aufgelockerte Umgebungsbebauung und die Ausnutzung des 16 m-Privilegs durch die Kläger selbst gegen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.

4. Auch das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten, die Gesamtschau der Abweichungen von der Umgebungsbebauung führe zu einem schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht der Kläger, erfordert keine neue rechtliche Beurteilung. Nach der Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - DVBl 1992, 564 - juris Ls. 3) hat das einfache Recht ein schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentum inzwischen verdrängt, so dass neben dem Gebot der Rücksichtnahme und anderen drittschützenden Vorschriften kein Raum mehr für einen Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 GG bleibt (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2016, Art. 66 Rn. 457). Im Übrigen führt die Verneinung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, das niedrigschwelliger ansetzt als ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, dazu, dass auch letzterer nicht vorliegt.

5. Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, das Vorhaben führe zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen, weil es eine neue Größenordnung von Vorhaben mit sich bringe, betrifft dies den objektiv-rechtlichen Teil des Gebots der Rücksichtnahme und vermittelt dies keine drittschützende Wirkung (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2016, Rn. 4).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kläger tragen die Kosten dabei als Gesamtschuldner (§ 159 Satz 2 VwGO). Die Beigeladene, die einen Antrag gestellt und sich deshalb einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, kann ihre außergerichtlichen Kosten von den Klägern ersetzt verlangen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Sprungrevision unter Übergehung der Berufungsinstanz war abzulehnen. Diese Entscheidung kann bereits in dem vorliegenden Urteil getroffen werden (Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 134 Rn. 25; Winkelmüller/van Schewick in Gärditz, VwGO, 1. Aufl. 2013, § 134 Rn. 24). Ein Zulassungsgrund nach § 134 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO liegt nicht vor. Die Verwaltungsstreitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Beurteilung der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme eine Einzelfallfrage ist (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2016, Rn. 4). Das Verwaltungsgericht weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl 1986, 1271 - juris) ab. Es hat vielmehr im Beschluss vom 14. März 2016, auf dessen Ausführungen hier verwiesen wird, einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zuerst im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung und anschließend im Hinblick auf die erdrückende oder abriegende Wirkung des Vorhabens geprüft und dabei gerade auch die angeblich widersprechende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zitiert.

Rechtsmittelbelehrung:

1. Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayer-straße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

2. Die Ablehnung der Zulassung der Sprungrevision ist unanfechtbar (§ 134 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

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(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verw

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2016 - 1 CS 16.747

bei uns veröffentlicht am 03.06.2016

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. März 2016 - M 1 SN 16.339

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses.

Die Antragsteller sind Miteigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 6.../34 der Gemarkung ..., das mit einem Einfamilienhaus mit zwei Balkonen im 1. Obergeschoss und angebauter Doppelgarage bebaut ist ...-straße ...).

Unter dem Datum des ... Juni 2015 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage für 18 Stellplätze auf dem süd-östlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzenden Grundstück Fl. Nr. .../21. Dessen nördlicher Teil war bislang mit dem circa 17 m von der Straße zurückversetzten ...-haus eines ...-wohnheims (E + 1 + D) bebaut ...-straße ...), das über einen durch einen Speisesaal genutzten, erdgeschossigen Verbindungsbau mit einer im südlichen Teil liegenden, denkmalgeschützten Villa (E + 2 + D mit Turmaufsatz) verbunden war ...-straße 10). Nach Abbruch von ...-haus und Verbindungsbau soll im nördlichen Teil des Grundstücks Fl. Nr. .../21, circa 7 m von der Straße zurückversetzt, ein Mehrfamilienhaus mit einer Grundfläche von circa 23 x 20 m und elf Wohnungen entstehen, die auf Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss und umlaufend zurückgesetztes Dachgeschoss (Penthouse) verteilt sind. An der nördlichen Grundstücksgrenze sollen neben dem Zugang ein grenzständiger Schuppen für Fahrräder und Müllbehälter und ein Kinderspielplatz entstehen. Die Zubringung zur Tiefgarage soll über einen zwischen dem Neubau und der Villa liegenden Autoaufzug erfolgen. Von den Antragstellern mit Schreiben vom ... September 2015 gegen das Vorhaben vorgebrachte Einwände wies die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. September 2015 zurück. Der Bevollmächtigte der Antragsteller wandte sich mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 erneut gegen das Vorhaben.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2015, dem Bevollmächtigten der Antragsteller zugestellt am 7. Januar 2016, erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die beantragte Baugenehmigung. Außerdem wurde im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 Nr.1 Bayerische Bauordnung (BayBO) eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen, weil sich die Abstandsflächen der Gebäude auf dem Vorhabengrundstück überdecken. Die Einhausung des Autoaufzugs und das Müllhäuschen seien von der Baugenehmigung ausgenommen; hierzu seien Detailpläne einzureichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben liege im planungsrechtlichen Innenbereich und füge sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung ein; die maßgebliche nähere Umgebung sei als faktisches allgemeines Wohngebiet einzustufen. Die von Nachbarn befürchtete Beeinträchtigung durch die Nutzung des Zugangswegs zu Mülltonnenhäuschen und Fahrradschuppen halte sich im Rahmen der üblichen Wohnnutzung und der damit verbundenen üblicherweise hinzunehmenden Störungen. Hinsichtlich des behaupteten Widerspruchs zu einer örtlichen Bauvorschrift sei jedenfalls keine nachbarschützende Vorschrift verletzt. Die angestrebte Nutzung entspreche dem Gebietscharakter. Die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller seien deutlich eingehalten. Der Abstand zwischen dem geplanten Neubau und dem Wohnhaus der Antragsteller sei groß genug, um eine ausreichende Belichtung und Belüftung zu gewährleisten. Mit Änderungsbescheid vom 12. Februar 2016 berichtigte die Antragsgegnerin die Flurnummer des Vorhabengrundstücks.

Am ... Januar 2016 erhoben die Antragsteller Anfechtungsklage (M 1 K 16.338) gegen diesen Bescheid. Gleichzeitig beantragen sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 22. Dezember 2015 anzuordnen.

Sie tragen vor, das geplante Gebäude weise eine weit größere Grundfläche auf als das ...-haus. Im nordwestlichen Verlauf der ...-straße im Anschluss an die Villa seien die Wohnhäuser - auch noch das ...-haus - beträchtlich zurückversetzt, und zwar so, dass die Front ungefähr auf gleicher Höhe verlaufe. Abgesehen von der Villa hätten die Wohnhäuser zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss. Das geplante Vorhaben sei dagegen näher an der Straße situiert und verfüge über eine höhere Geschosszahl als die vorhandenen Gebäude. Sie seien antragsbefugt, weil das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung problematisch erscheine. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung das Einfügungs- und das Rücksichtnahmegebot. Das Vorhaben führe zu einer Verschattung ihres Wohnhauses. Eine Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom ... Januar 2016 komme zu dem Ergebnis, dass das Mehrfamilienhaus im Vergleich zur Ist-Situation die Beschattung ihres Wohnhauses gerade bei flachen Sonnenwinkeln im Winterhalbjahr nachteilig verändern und eine längere Beschattungszeit mit sich bringen werde. Die Einhaltung der Abstandsflächen entbinde das Gericht im Einzelfall nicht, eine den Nachbarschutz rechtfertigende Verletzung des Einfügungsgebots zu prüfen, insbesondere, wenn die Beschattung nicht mit einer Verletzung der Abstandsflächenvorschriften zusammenhänge. Ferner sei ihr Vertrauensschutz zu berücksichtigen, weil sie beim Erwerb des Grundstücks und der anschließenden Errichtung eines Wohnhauses als Ruhestandssitz auf den Bestand der bisherigen Bebauung hätten vertrauen dürfen. Das geplante Vorhaben führe zu einem beträchtlichen Wertverlust ihrer Immobilie.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie führt aus, die Baugenehmigung verletze die Antragsteller nicht in eigenen Rechten. Nach einer Vergleichsaufstellung mit der Umgebungsbebauung weiche das Vorhaben weder hinsichtlich Gebäudehöhe, Zahl der Geschosse oder Grundfläche von dieser ab. Damit könne kein Zweifel am Einfügen bestehen. Die Abstandsflächenvorschriften seien nicht Teil des Prüfprogramms und überdies unter Heranziehung des 16 m-Privilegs zu den Antragstellern eingehalten. Damit werde auch dem Rücksichtnahmegebot Genüge getan. Von einer unzumutbaren Verschattung könne nicht die Rede sein. Für ein abstraktes Veränderungsverbot gebe es keine Rechtsgrundlage.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, bei summarischer Prüfung erweise sich die Baugenehmigung als rechtmäßig bzw. verletze zumindest die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Diese könnten Fehler im Hinblick auf die erteilte Abweichung nicht mit Erfolg geltend machen, weil hiervon ihr Grundstück nicht betroffen sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) hätten hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der Bauweise keine nachbarschützende Wirkung. Das Vorhaben verletze auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Es halte, ohne dass dies Inhalt des Prüfungsumfangs der Baugenehmigung gewesen sei, nach Norden hin unter Beachtung des 16 m-Privilegs die notwendigen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller ein. Eine bloße erhöhte Einsehbarkeit begründe ebenso wenig einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wie ein Wertverlust oder das von den Antragstellern angeführte Vertrauen. Aus den Ausführungen des Deutschen Wetterdienstes ergebe sich keine unzumutbare Verschattung. Aus vorgelegten Bildern werde zudem ersichtlich, dass das Gebäude der Antragsteller bereits durch das Bestandsgebäude verschattet worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter Anfechtungsklage gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Im Rahmen dieser Entscheidung trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Hier wird die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12. Februar 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben. Der Bescheid verletzt die Antragsteller voraussichtlich nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Dabei hat ein Nachbar einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung nicht schon dann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass er durch die Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften liegt hier nicht vor. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt (1.). Auch die erteilte Befreiung von den Abstandsflächenvorschriften führt nicht zu einer Verletzung in drittschützenden Rechten (2.).

1. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht gegeben.

Das Vorhaben nimmt die mit dem Gebot des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte Rücksicht (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4) auf die Antragsteller.

1.1. Das Vorhaben hält die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ein und ist den Antragstellern gegenüber auch nicht rücksichtslos, so dass die von diesen vorgebrachte Verschattung oder die erhöhte Einsehbarkeit ihres Grundstücks ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen kann.

Bei Einhaltung der Abstandsflächen sind die nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie die Begrenzung der Einsichtsmöglichkeiten im Regelfall nicht verletzt, da das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber mit diesen Belangen in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden ist. Das heißt, dass für die Anwendung des Rücksichtnahmegebots insoweit kein Raum ist, als die durch dieses Gebot geschützten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das konkrete Vorhaben deren Anforderungen genügt (BVerwG, U. v. 16.1.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 25.8.2015 - 1 CS 15.1411 - juris Rn. 3). Die Abstandsflächenvorschriften dienen dem Schutz ausreichender Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie dem Schutz vor Einsehbarkeit, weshalb die Antragsteller mit dem Vortrag, das Vorhaben führe zu einer unzulässigen Verschattung ihres Grundstücks nicht durchdringen können.

Das Bauvorhaben hält unter Heranziehung des 16 m-Privilegs (vgl. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO) die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller ein.

Die Wandhöhe des geplanten Mehrfamilienhauses beträgt bis zum 2. Obergeschoss 8,74 m, bis zum Penthouse 12,38 m, wobei das Penthouse umlaufend um circa 1,5 m zurückgesetzt ist. Die vorspringende nördliche Außenwand, für die die Inanspruchnahme des 16 m-Privilegs zur Einhaltung der Abstandsflächen erforderlich ist, hat eine Länge von knapp 16 m. Sie wird in einem Abstand von circa 8,3 m (2. Obergeschoss) bzw. 9,8 m (Penthouse) zum Grundstück der Antragsteller errichtet, so dass ½ H jedenfalls eingehalten ist. Dem Umstand, dass vor mindestens zwei Außenwänden die volle Abstandsfläche eingehalten werden muss und das 16 m-Privileg vor maximal zwei Außenwänden in Anspruch genommen darf, wird dadurch Rechnung getragen, dass das Vorhaben jedenfalls nach Westen zur Mitte der ...-straße (vgl. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO) und nach Osten zum Grundstück Fl. Nr. 6.../18 die volle Abstandsfläche einhält. Die Zulassung einer Abweichung nach Süden hin ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

1.2. Das Vorhaben entfaltet auch keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung im Hinblick auf das Nachbargebäude. Insoweit kann eine Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme trotz Einhaltung der Abstandsflächen erfolgen (BVerwG, U. v. 16.1.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 25.8.2015 - 1 CS 15.1411 - juris Rn. 3).

Dabei kann es auf sich beruhen, ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB). Gegen die im Gebot des Sich-Einfügens liegende Pflicht zu nachbarlicher Rücksichtnahme würde nicht ohne Weiteres verstoßen, wenn das nicht der Fall wäre. Die Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht nachbarschützend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Vorhaben infolge seines Nutzungsmaßes den Nachbarn durch eine „abriegelnde“ oder „erdrückende Wirkung“ unzumutbar beeinträchtigt. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BayVGH, B. v. 20.7.2010 - 15 CS 10.1151 - juris Rn. 18). Als Beispiele sind zu nennen ein zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum zweigeschossigen Nachbarwohnhaus (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl 1981, 928 - juris Rn. 33 f.) oder eine 11,5 m hohe Siloanlage im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen (BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl 1986, 1271 - juris Rn. 2 und 15).

Die Antragsteller berufen sich hier darauf, dass das geplante Vorhaben eine größere Grundfläche aufweise als das bislang vorhandene ...-haus und über eine höhere Geschosszahl als die vorhandenen Gebäude verfüge. Beide Umstände begründen noch keine „abriegelnde“ oder „erdrückende Wirkung“ im baurechtlichen Sinn. Zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und dem maximal dreigeschossigen Neubau mit einer Höhe von maximal 12,38 m bei zurückversetztem Penthouse liegt eine unbebaute Fläche von 12 m Tiefe. Auf den streitgegenständlichen Grundstücken besteht auch nach Errichtung des Neubaus der Eindruck lockerer Bebauung, nachdem die Fläche südwestlich des Wohnhauses der Antragsteller zur ...-straße hin frei ist. Bei dieser Gebäudesituierung kann von einer erdrückenden Wirkung nicht die Rede sein.

1.3. Auch die mögliche Überschreitung einer faktischen Baugrenze zur ...-straße hin führt nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragsteller.

Das Vorliegen einer Baugrenze, unabhängig ob durch Bebauungsplan festgesetzt oder aus der faktischen Bebauung ersichtlich, führt dazu, dass Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten dürfen (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO).

Unabhängig davon, ob aus der vorhandenen Bebauung eine faktische Baugrenze ablesbar ist und ob hiervon befreit hätte werden müssen, führt der diesbezügliche Vortrag der Antragsteller jedenfalls nicht zu einer Verletzung in eigenen Rechten.

Selbst Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in einem Bebauungsplan vermitteln Drittschutz nur dann‚ wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen. Eine solche ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung müsste sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan‚ seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 1 CS 15.2207 - juris Rn. 8). Bei faktischen Baugrenzen ergeben sich im Regelfall keine Anhaltspunkte für einen Drittschutz (Geiger in Birkl, Stand Sept. 2015, Bauplanungs- und Immissionsschutzrecht, Rn. E 150). Überdies ist einer vorderen Baugrenze zur Straße hin im Regelfall der drittschützende Charakter abzusprechen. Auch im vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich, dass der Abstand der Gebäude zur ...-straße neben dem Ortsbild auch dem Schutz der einzelnen Anwohner dienen soll.

1.4. Auch sonstige Auswirkungen des Vorhabens führen nicht zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.

Insbesondere sind hinzukommende Beeinträchtigungen durch mögliche Lärmbelästigungen, wie beispielsweise das Begehen des Zugangswegs, die Nutzung des Fahrradschuppens oder des Mülldepots im Rahmen der Wohnnutzung als sozialadäquat anzusehen und entsprechen dem Charakter eines Wohngebiets.

1.5. Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf eine Wertminderung ihres Grundstücks oder den Umstand, sie hätten mit weiterer Bebauung nicht rechnen müssen, berufen.

Zum einen ist bereits fraglich, ob eine Wertminderung bei Realisierung des Vorhabens überhaupt eintreten oder ob die erhöhte Baudichte, die dann gegebenenfalls auch für das Grundstück der Antragsteller gelten würde, nicht etwa zu einer Wertsteigerung führt. Zum anderen bilden Wertminderungen als Folge der Nutzung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück für sich genommen - also über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus - keinen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens. Die Abhängigkeit, in der Grundstücke zu der sie umgebenden städtebaulichen Situation stehen, schließt ein, dass die Grundstückswerte von dieser Situation beeinflusst werden und dass deshalb auch ungünstige Einflüsse, die auf Änderungen der Umgebung beruhen, grundsätzlich hingenommen werden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller einen über eine mögliche situationsbedingte Wertminderung hinausgehenden, schlechthin unzumutbaren Wertverlust ihres Grundstücks hinnehmen müssten, sind nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 14.6.2013 - 15 ZB 13.612 - juris Rn. 6).

Weiter ist die Hoffnung, die Bebauung auf dem Nachbargrundstück werde nicht intensiviert und zu Ungunsten der Wohn- und Lebenssituation auf dem eigenen Grundstück verschlechtert, nicht über das Gebot der Rücksichtnahme geschützt.

2. Die in der Baugenehmigung zugelassene Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften verletzt die Antragsteller ebenfalls nicht in ihren Rechten.

In der Baugenehmigung wurde im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayBO eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen, weil sich die Abstandsflächen der Gebäude auf dem Vorhabengrundstück überdecken. Die Zulassung dieser Abweichung führt nicht zu einer Verletzung der Antragsteller in eigenen Rechten, weil sie nicht die Abstandsflächen gegenüber ihrem Grundstück betrifft (BayVGH, B. v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - BauR 2016, 237 - juris Rn. 36), sondern die auf dem Vorhabengrundstück selbst liegenden Abstandsflächen.

Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten von den Antragstellern erstattet erhält, § 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Unter Änderung von Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage der Antragsteller im Hauptsacheverfahren gegen die der Beigeladenen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird.

1. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben, das die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhalte, entfalte auch keine „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung, sind nicht zu beanstanden. Der Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass § 34 BauGB eine eigenständige bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmeregelung enthalte und sich im vorliegenden Fall die unzumutbare Beeinträchtigung durch das Vorhaben aufgrund einer massiven Verschattung des Gebäudes der Antragsteller in den Wintermonaten aus der Zusammenschau der Gebäudeausdehnung‚ der Gebäudehöhe‚ der Lage des Mehrfamilienhauses und der Überschreitung einer faktischen Baugrenze ergebe‚ überzeugt nicht.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1986 (4 C 34.85 - NVwZ 1987, 128) bezieht sich das in dem Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (Leitsatz 1). Für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (vgl. BVerwG, B. v. 13.11.1997 - 4 B 195.97 - NVwZ-RR 1998, 540). Aber auch ein den Rahmen wahrendes Vorhaben ist ausnahmsweise unzulässig, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei ist darauf abzustellen, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328). Gemessen daran erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen weder hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Situierung des Gebäudes noch hinsichtlich einer damit verbundenen Verschattungswirkung auf das Gebäude der Antragsteller als rücksichtslos.

1.1 Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob das Vorhaben sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Im Hinblick auf die vorgelegten Lagepläne hat der Senat zwar bereits erhebliche Zweifel, ob im vorliegenden Fall eine faktische Baugrenze vorliegt oder ob nicht vielmehr auf das weiter zur M...straße hin errichtete denkmalgeschützte Gebäude abzustellen ist. Jedenfalls ist die Grenze der Zumutbarkeit für die Antragsteller nicht überschritten. Eine Unzumutbarkeit kommt nur dann in Betracht‚ wenn das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung vermissen lässt, beispielsweise wenn „übergroße“ Baukörper in geringem Abstand zu Wohngebäuden errichtet werden (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354). Davon ist hier nicht auszugehen. Das Vorhaben weicht in seiner äußeren Gestalt ausweislich der vorgelegten Lagepläne nach überbauter Grundfläche und Höhenentwicklung nicht derart gravierend von der Umgebungsbebauung ab‚ dass das Einfügensgebot in rücksichtsloser Weise verletzt wäre. Zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und dem maximal dreigeschossigen Neubau mit einer Höhe von maximal 12‚38 m bei zurückversetztem Penthouse liegt nach zutreffender Feststellung des Verwaltungsgerichts eine unbebaute Fläche von 12 m Tiefe.

Nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen des Verwaltungsgerichts‚ auch nach Errichtung des Neubaus bestehe der Eindruck lockerer Bebauung‚ nachdem die Fläche südwestlich des Wohnhauses der Antragsteller zur M...straße hin frei sei. Auch insoweit kann in der konkreten Grundstückssituation nicht von einer „erdrückenden Wirkung“ gesprochen werden, bei der das Gebäude der Antragsteller nur noch als Annex des Baugrundstücks wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, U. v. 23.5.1986, a. a. O.).

1.2 Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht‚ von jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen‚ wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 9.2.2015 - 1 CS 14.2763 - juris Rn. 3; B. v. 16.8.2012 - 1 CS 12.1498 - juris Rn. 13; B. v. 25.3.2013 - 1 CE 13.332 - juris Rn. 5; B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; BVerwG, B. v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - ZfBR 1985, 95; B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879). Das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme ist insoweit vom Landesgesetzgeber mit diesen Belangen in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden. Das Verwaltungsgericht ist hiervon ausgegangen und hat unter Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls zutreffend dargelegt, dass keine Ausnahmesituation vorliegt, die trotz der in Art. 6 BayBO zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen würde.

Allein die mögliche Verschlechterung des Lichteinfalls und eine weiter zunehmende Verschattung des Erdgeschosses und ersten Obergeschosses an der Südostseite des Gebäudes der Antragsteller reichen für die Bejahung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Derartige Folgen der Bebauung eines Nachbargrundstücks sind in aller Regel im Rahmen einer Veränderung der baulichen Situation hinzunehmen (BayVGH‚ B. v. 16.10.2012 - 1 CS 12.2036 - juris Rn. 5). Im Hinblick auf den deutlichen Abstand zwischen den Gebäuden ist ungeachtet des vorgelegten Verschattungsgutachtens eine ausreichende Belichtung des Wohnhauses der Antragsteller gewährleistet. Denn auch nach der Verschattungsuntersuchung wird die von Nummer 4 Satz 3 und 4 der DIN 5034-1 empfohlene „ausreichende Besonnungsdauer“ eingehalten. Dies gilt sowohl für die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche von vier Stunden (Satz 3), als auch für die mögliche Besonnungsdauer von zumindest einer Stunde am 17. Januar (Satz 4). Ausweislich des vorgelegten Gutachtens ist die Verminderung der Besonnungsdauer zur Tag- und Nachtgleiche geringfügig. Am 17. Januar weist das Erdgeschoss noch eine Besonnungsdauer von einer Stunde und achtzehn Minuten aus, das Obergeschoss von drei Stunden und zweiunddreißig Minuten. Den Antragstellern mag zugestanden werden, dass dies im Gegensatz zu der bisherigen Besonnung eine nicht unerhebliche Verminderung darstellt und die Besonnungsdauer sich bei den vorhandenen Fenstern unterschiedlich auswirkt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sie einen Anspruch darauf haben‚ dass die bisherige Bebauungssituation mit einem weit nach hinten zurückgesetzten Gebäude bestehen bleibt. Darüber hinaus ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Antragsteller selbst zu einer zusätzlichen Verschärfung der Situation beigetragen haben indem sie für ihr eigenes Gebäude an der südöstlichen Seite das sog. 16m-Privileg in Anspruch nehmen. Da es auf die bisherige Verschattung nicht entscheidungserheblich ankommt, kann somit dahingestellt bleiben, zu welcher Uhrzeit die von der Beigeladenen vorgelegten Fotos vom 10. Dezember 2014 aufgenommen wurden.

2. Der ergänzende Einwand der Antragsteller‚ die Baugenehmigung verstoße (auch) gegen Ziffer 5.1 der Örtlichen Bauvorschrift der Stadt B... vom 15. September 1992, da eine insoweit erforderliche Abweichung nicht erteilt worden sei, lässt bereits eine mögliche Verletzung ihrer nachbarlichen Rechte nicht erkennen. Er ist jedenfalls nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erhoben worden und damit für das Gericht nicht mehr berücksichtigungsfähig (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2‚ § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit‚ der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten‚ weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses.

Die Antragsteller sind Miteigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 6.../34 der Gemarkung ..., das mit einem Einfamilienhaus mit zwei Balkonen im 1. Obergeschoss und angebauter Doppelgarage bebaut ist ...-straße ...).

Unter dem Datum des ... Juni 2015 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage für 18 Stellplätze auf dem süd-östlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzenden Grundstück Fl. Nr. .../21. Dessen nördlicher Teil war bislang mit dem circa 17 m von der Straße zurückversetzten ...-haus eines ...-wohnheims (E + 1 + D) bebaut ...-straße ...), das über einen durch einen Speisesaal genutzten, erdgeschossigen Verbindungsbau mit einer im südlichen Teil liegenden, denkmalgeschützten Villa (E + 2 + D mit Turmaufsatz) verbunden war ...-straße 10). Nach Abbruch von ...-haus und Verbindungsbau soll im nördlichen Teil des Grundstücks Fl. Nr. .../21, circa 7 m von der Straße zurückversetzt, ein Mehrfamilienhaus mit einer Grundfläche von circa 23 x 20 m und elf Wohnungen entstehen, die auf Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss und umlaufend zurückgesetztes Dachgeschoss (Penthouse) verteilt sind. An der nördlichen Grundstücksgrenze sollen neben dem Zugang ein grenzständiger Schuppen für Fahrräder und Müllbehälter und ein Kinderspielplatz entstehen. Die Zubringung zur Tiefgarage soll über einen zwischen dem Neubau und der Villa liegenden Autoaufzug erfolgen. Von den Antragstellern mit Schreiben vom ... September 2015 gegen das Vorhaben vorgebrachte Einwände wies die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. September 2015 zurück. Der Bevollmächtigte der Antragsteller wandte sich mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 erneut gegen das Vorhaben.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2015, dem Bevollmächtigten der Antragsteller zugestellt am 7. Januar 2016, erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die beantragte Baugenehmigung. Außerdem wurde im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 Nr.1 Bayerische Bauordnung (BayBO) eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen, weil sich die Abstandsflächen der Gebäude auf dem Vorhabengrundstück überdecken. Die Einhausung des Autoaufzugs und das Müllhäuschen seien von der Baugenehmigung ausgenommen; hierzu seien Detailpläne einzureichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben liege im planungsrechtlichen Innenbereich und füge sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung ein; die maßgebliche nähere Umgebung sei als faktisches allgemeines Wohngebiet einzustufen. Die von Nachbarn befürchtete Beeinträchtigung durch die Nutzung des Zugangswegs zu Mülltonnenhäuschen und Fahrradschuppen halte sich im Rahmen der üblichen Wohnnutzung und der damit verbundenen üblicherweise hinzunehmenden Störungen. Hinsichtlich des behaupteten Widerspruchs zu einer örtlichen Bauvorschrift sei jedenfalls keine nachbarschützende Vorschrift verletzt. Die angestrebte Nutzung entspreche dem Gebietscharakter. Die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller seien deutlich eingehalten. Der Abstand zwischen dem geplanten Neubau und dem Wohnhaus der Antragsteller sei groß genug, um eine ausreichende Belichtung und Belüftung zu gewährleisten. Mit Änderungsbescheid vom 12. Februar 2016 berichtigte die Antragsgegnerin die Flurnummer des Vorhabengrundstücks.

Am ... Januar 2016 erhoben die Antragsteller Anfechtungsklage (M 1 K 16.338) gegen diesen Bescheid. Gleichzeitig beantragen sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 22. Dezember 2015 anzuordnen.

Sie tragen vor, das geplante Gebäude weise eine weit größere Grundfläche auf als das ...-haus. Im nordwestlichen Verlauf der ...-straße im Anschluss an die Villa seien die Wohnhäuser - auch noch das ...-haus - beträchtlich zurückversetzt, und zwar so, dass die Front ungefähr auf gleicher Höhe verlaufe. Abgesehen von der Villa hätten die Wohnhäuser zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss. Das geplante Vorhaben sei dagegen näher an der Straße situiert und verfüge über eine höhere Geschosszahl als die vorhandenen Gebäude. Sie seien antragsbefugt, weil das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung problematisch erscheine. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung das Einfügungs- und das Rücksichtnahmegebot. Das Vorhaben führe zu einer Verschattung ihres Wohnhauses. Eine Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom ... Januar 2016 komme zu dem Ergebnis, dass das Mehrfamilienhaus im Vergleich zur Ist-Situation die Beschattung ihres Wohnhauses gerade bei flachen Sonnenwinkeln im Winterhalbjahr nachteilig verändern und eine längere Beschattungszeit mit sich bringen werde. Die Einhaltung der Abstandsflächen entbinde das Gericht im Einzelfall nicht, eine den Nachbarschutz rechtfertigende Verletzung des Einfügungsgebots zu prüfen, insbesondere, wenn die Beschattung nicht mit einer Verletzung der Abstandsflächenvorschriften zusammenhänge. Ferner sei ihr Vertrauensschutz zu berücksichtigen, weil sie beim Erwerb des Grundstücks und der anschließenden Errichtung eines Wohnhauses als Ruhestandssitz auf den Bestand der bisherigen Bebauung hätten vertrauen dürfen. Das geplante Vorhaben führe zu einem beträchtlichen Wertverlust ihrer Immobilie.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie führt aus, die Baugenehmigung verletze die Antragsteller nicht in eigenen Rechten. Nach einer Vergleichsaufstellung mit der Umgebungsbebauung weiche das Vorhaben weder hinsichtlich Gebäudehöhe, Zahl der Geschosse oder Grundfläche von dieser ab. Damit könne kein Zweifel am Einfügen bestehen. Die Abstandsflächenvorschriften seien nicht Teil des Prüfprogramms und überdies unter Heranziehung des 16 m-Privilegs zu den Antragstellern eingehalten. Damit werde auch dem Rücksichtnahmegebot Genüge getan. Von einer unzumutbaren Verschattung könne nicht die Rede sein. Für ein abstraktes Veränderungsverbot gebe es keine Rechtsgrundlage.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, bei summarischer Prüfung erweise sich die Baugenehmigung als rechtmäßig bzw. verletze zumindest die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Diese könnten Fehler im Hinblick auf die erteilte Abweichung nicht mit Erfolg geltend machen, weil hiervon ihr Grundstück nicht betroffen sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) hätten hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der Bauweise keine nachbarschützende Wirkung. Das Vorhaben verletze auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Es halte, ohne dass dies Inhalt des Prüfungsumfangs der Baugenehmigung gewesen sei, nach Norden hin unter Beachtung des 16 m-Privilegs die notwendigen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller ein. Eine bloße erhöhte Einsehbarkeit begründe ebenso wenig einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wie ein Wertverlust oder das von den Antragstellern angeführte Vertrauen. Aus den Ausführungen des Deutschen Wetterdienstes ergebe sich keine unzumutbare Verschattung. Aus vorgelegten Bildern werde zudem ersichtlich, dass das Gebäude der Antragsteller bereits durch das Bestandsgebäude verschattet worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter Anfechtungsklage gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Im Rahmen dieser Entscheidung trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Hier wird die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12. Februar 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben. Der Bescheid verletzt die Antragsteller voraussichtlich nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Dabei hat ein Nachbar einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung nicht schon dann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass er durch die Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften liegt hier nicht vor. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt (1.). Auch die erteilte Befreiung von den Abstandsflächenvorschriften führt nicht zu einer Verletzung in drittschützenden Rechten (2.).

1. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht gegeben.

Das Vorhaben nimmt die mit dem Gebot des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte Rücksicht (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4) auf die Antragsteller.

1.1. Das Vorhaben hält die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ein und ist den Antragstellern gegenüber auch nicht rücksichtslos, so dass die von diesen vorgebrachte Verschattung oder die erhöhte Einsehbarkeit ihres Grundstücks ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen kann.

Bei Einhaltung der Abstandsflächen sind die nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie die Begrenzung der Einsichtsmöglichkeiten im Regelfall nicht verletzt, da das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber mit diesen Belangen in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden ist. Das heißt, dass für die Anwendung des Rücksichtnahmegebots insoweit kein Raum ist, als die durch dieses Gebot geschützten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das konkrete Vorhaben deren Anforderungen genügt (BVerwG, U. v. 16.1.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 25.8.2015 - 1 CS 15.1411 - juris Rn. 3). Die Abstandsflächenvorschriften dienen dem Schutz ausreichender Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie dem Schutz vor Einsehbarkeit, weshalb die Antragsteller mit dem Vortrag, das Vorhaben führe zu einer unzulässigen Verschattung ihres Grundstücks nicht durchdringen können.

Das Bauvorhaben hält unter Heranziehung des 16 m-Privilegs (vgl. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO) die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller ein.

Die Wandhöhe des geplanten Mehrfamilienhauses beträgt bis zum 2. Obergeschoss 8,74 m, bis zum Penthouse 12,38 m, wobei das Penthouse umlaufend um circa 1,5 m zurückgesetzt ist. Die vorspringende nördliche Außenwand, für die die Inanspruchnahme des 16 m-Privilegs zur Einhaltung der Abstandsflächen erforderlich ist, hat eine Länge von knapp 16 m. Sie wird in einem Abstand von circa 8,3 m (2. Obergeschoss) bzw. 9,8 m (Penthouse) zum Grundstück der Antragsteller errichtet, so dass ½ H jedenfalls eingehalten ist. Dem Umstand, dass vor mindestens zwei Außenwänden die volle Abstandsfläche eingehalten werden muss und das 16 m-Privileg vor maximal zwei Außenwänden in Anspruch genommen darf, wird dadurch Rechnung getragen, dass das Vorhaben jedenfalls nach Westen zur Mitte der ...-straße (vgl. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO) und nach Osten zum Grundstück Fl. Nr. 6.../18 die volle Abstandsfläche einhält. Die Zulassung einer Abweichung nach Süden hin ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

1.2. Das Vorhaben entfaltet auch keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung im Hinblick auf das Nachbargebäude. Insoweit kann eine Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme trotz Einhaltung der Abstandsflächen erfolgen (BVerwG, U. v. 16.1.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 25.8.2015 - 1 CS 15.1411 - juris Rn. 3).

Dabei kann es auf sich beruhen, ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB). Gegen die im Gebot des Sich-Einfügens liegende Pflicht zu nachbarlicher Rücksichtnahme würde nicht ohne Weiteres verstoßen, wenn das nicht der Fall wäre. Die Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht nachbarschützend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Vorhaben infolge seines Nutzungsmaßes den Nachbarn durch eine „abriegelnde“ oder „erdrückende Wirkung“ unzumutbar beeinträchtigt. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BayVGH, B. v. 20.7.2010 - 15 CS 10.1151 - juris Rn. 18). Als Beispiele sind zu nennen ein zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum zweigeschossigen Nachbarwohnhaus (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl 1981, 928 - juris Rn. 33 f.) oder eine 11,5 m hohe Siloanlage im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen (BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl 1986, 1271 - juris Rn. 2 und 15).

Die Antragsteller berufen sich hier darauf, dass das geplante Vorhaben eine größere Grundfläche aufweise als das bislang vorhandene ...-haus und über eine höhere Geschosszahl als die vorhandenen Gebäude verfüge. Beide Umstände begründen noch keine „abriegelnde“ oder „erdrückende Wirkung“ im baurechtlichen Sinn. Zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und dem maximal dreigeschossigen Neubau mit einer Höhe von maximal 12,38 m bei zurückversetztem Penthouse liegt eine unbebaute Fläche von 12 m Tiefe. Auf den streitgegenständlichen Grundstücken besteht auch nach Errichtung des Neubaus der Eindruck lockerer Bebauung, nachdem die Fläche südwestlich des Wohnhauses der Antragsteller zur ...-straße hin frei ist. Bei dieser Gebäudesituierung kann von einer erdrückenden Wirkung nicht die Rede sein.

1.3. Auch die mögliche Überschreitung einer faktischen Baugrenze zur ...-straße hin führt nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragsteller.

Das Vorliegen einer Baugrenze, unabhängig ob durch Bebauungsplan festgesetzt oder aus der faktischen Bebauung ersichtlich, führt dazu, dass Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten dürfen (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO).

Unabhängig davon, ob aus der vorhandenen Bebauung eine faktische Baugrenze ablesbar ist und ob hiervon befreit hätte werden müssen, führt der diesbezügliche Vortrag der Antragsteller jedenfalls nicht zu einer Verletzung in eigenen Rechten.

Selbst Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in einem Bebauungsplan vermitteln Drittschutz nur dann‚ wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen. Eine solche ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung müsste sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan‚ seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 1 CS 15.2207 - juris Rn. 8). Bei faktischen Baugrenzen ergeben sich im Regelfall keine Anhaltspunkte für einen Drittschutz (Geiger in Birkl, Stand Sept. 2015, Bauplanungs- und Immissionsschutzrecht, Rn. E 150). Überdies ist einer vorderen Baugrenze zur Straße hin im Regelfall der drittschützende Charakter abzusprechen. Auch im vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich, dass der Abstand der Gebäude zur ...-straße neben dem Ortsbild auch dem Schutz der einzelnen Anwohner dienen soll.

1.4. Auch sonstige Auswirkungen des Vorhabens führen nicht zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.

Insbesondere sind hinzukommende Beeinträchtigungen durch mögliche Lärmbelästigungen, wie beispielsweise das Begehen des Zugangswegs, die Nutzung des Fahrradschuppens oder des Mülldepots im Rahmen der Wohnnutzung als sozialadäquat anzusehen und entsprechen dem Charakter eines Wohngebiets.

1.5. Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf eine Wertminderung ihres Grundstücks oder den Umstand, sie hätten mit weiterer Bebauung nicht rechnen müssen, berufen.

Zum einen ist bereits fraglich, ob eine Wertminderung bei Realisierung des Vorhabens überhaupt eintreten oder ob die erhöhte Baudichte, die dann gegebenenfalls auch für das Grundstück der Antragsteller gelten würde, nicht etwa zu einer Wertsteigerung führt. Zum anderen bilden Wertminderungen als Folge der Nutzung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück für sich genommen - also über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus - keinen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens. Die Abhängigkeit, in der Grundstücke zu der sie umgebenden städtebaulichen Situation stehen, schließt ein, dass die Grundstückswerte von dieser Situation beeinflusst werden und dass deshalb auch ungünstige Einflüsse, die auf Änderungen der Umgebung beruhen, grundsätzlich hingenommen werden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller einen über eine mögliche situationsbedingte Wertminderung hinausgehenden, schlechthin unzumutbaren Wertverlust ihres Grundstücks hinnehmen müssten, sind nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 14.6.2013 - 15 ZB 13.612 - juris Rn. 6).

Weiter ist die Hoffnung, die Bebauung auf dem Nachbargrundstück werde nicht intensiviert und zu Ungunsten der Wohn- und Lebenssituation auf dem eigenen Grundstück verschlechtert, nicht über das Gebot der Rücksichtnahme geschützt.

2. Die in der Baugenehmigung zugelassene Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften verletzt die Antragsteller ebenfalls nicht in ihren Rechten.

In der Baugenehmigung wurde im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayBO eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen, weil sich die Abstandsflächen der Gebäude auf dem Vorhabengrundstück überdecken. Die Zulassung dieser Abweichung führt nicht zu einer Verletzung der Antragsteller in eigenen Rechten, weil sie nicht die Abstandsflächen gegenüber ihrem Grundstück betrifft (BayVGH, B. v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - BauR 2016, 237 - juris Rn. 36), sondern die auf dem Vorhabengrundstück selbst liegenden Abstandsflächen.

Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten von den Antragstellern erstattet erhält, § 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses.

Die Antragsteller sind Miteigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 6.../34 der Gemarkung ..., das mit einem Einfamilienhaus mit zwei Balkonen im 1. Obergeschoss und angebauter Doppelgarage bebaut ist ...-straße ...).

Unter dem Datum des ... Juni 2015 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage für 18 Stellplätze auf dem süd-östlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzenden Grundstück Fl. Nr. .../21. Dessen nördlicher Teil war bislang mit dem circa 17 m von der Straße zurückversetzten ...-haus eines ...-wohnheims (E + 1 + D) bebaut ...-straße ...), das über einen durch einen Speisesaal genutzten, erdgeschossigen Verbindungsbau mit einer im südlichen Teil liegenden, denkmalgeschützten Villa (E + 2 + D mit Turmaufsatz) verbunden war ...-straße 10). Nach Abbruch von ...-haus und Verbindungsbau soll im nördlichen Teil des Grundstücks Fl. Nr. .../21, circa 7 m von der Straße zurückversetzt, ein Mehrfamilienhaus mit einer Grundfläche von circa 23 x 20 m und elf Wohnungen entstehen, die auf Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss und umlaufend zurückgesetztes Dachgeschoss (Penthouse) verteilt sind. An der nördlichen Grundstücksgrenze sollen neben dem Zugang ein grenzständiger Schuppen für Fahrräder und Müllbehälter und ein Kinderspielplatz entstehen. Die Zubringung zur Tiefgarage soll über einen zwischen dem Neubau und der Villa liegenden Autoaufzug erfolgen. Von den Antragstellern mit Schreiben vom ... September 2015 gegen das Vorhaben vorgebrachte Einwände wies die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. September 2015 zurück. Der Bevollmächtigte der Antragsteller wandte sich mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 erneut gegen das Vorhaben.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2015, dem Bevollmächtigten der Antragsteller zugestellt am 7. Januar 2016, erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die beantragte Baugenehmigung. Außerdem wurde im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 Nr.1 Bayerische Bauordnung (BayBO) eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen, weil sich die Abstandsflächen der Gebäude auf dem Vorhabengrundstück überdecken. Die Einhausung des Autoaufzugs und das Müllhäuschen seien von der Baugenehmigung ausgenommen; hierzu seien Detailpläne einzureichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben liege im planungsrechtlichen Innenbereich und füge sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung ein; die maßgebliche nähere Umgebung sei als faktisches allgemeines Wohngebiet einzustufen. Die von Nachbarn befürchtete Beeinträchtigung durch die Nutzung des Zugangswegs zu Mülltonnenhäuschen und Fahrradschuppen halte sich im Rahmen der üblichen Wohnnutzung und der damit verbundenen üblicherweise hinzunehmenden Störungen. Hinsichtlich des behaupteten Widerspruchs zu einer örtlichen Bauvorschrift sei jedenfalls keine nachbarschützende Vorschrift verletzt. Die angestrebte Nutzung entspreche dem Gebietscharakter. Die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller seien deutlich eingehalten. Der Abstand zwischen dem geplanten Neubau und dem Wohnhaus der Antragsteller sei groß genug, um eine ausreichende Belichtung und Belüftung zu gewährleisten. Mit Änderungsbescheid vom 12. Februar 2016 berichtigte die Antragsgegnerin die Flurnummer des Vorhabengrundstücks.

Am ... Januar 2016 erhoben die Antragsteller Anfechtungsklage (M 1 K 16.338) gegen diesen Bescheid. Gleichzeitig beantragen sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 22. Dezember 2015 anzuordnen.

Sie tragen vor, das geplante Gebäude weise eine weit größere Grundfläche auf als das ...-haus. Im nordwestlichen Verlauf der ...-straße im Anschluss an die Villa seien die Wohnhäuser - auch noch das ...-haus - beträchtlich zurückversetzt, und zwar so, dass die Front ungefähr auf gleicher Höhe verlaufe. Abgesehen von der Villa hätten die Wohnhäuser zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss. Das geplante Vorhaben sei dagegen näher an der Straße situiert und verfüge über eine höhere Geschosszahl als die vorhandenen Gebäude. Sie seien antragsbefugt, weil das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung problematisch erscheine. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung das Einfügungs- und das Rücksichtnahmegebot. Das Vorhaben führe zu einer Verschattung ihres Wohnhauses. Eine Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom ... Januar 2016 komme zu dem Ergebnis, dass das Mehrfamilienhaus im Vergleich zur Ist-Situation die Beschattung ihres Wohnhauses gerade bei flachen Sonnenwinkeln im Winterhalbjahr nachteilig verändern und eine längere Beschattungszeit mit sich bringen werde. Die Einhaltung der Abstandsflächen entbinde das Gericht im Einzelfall nicht, eine den Nachbarschutz rechtfertigende Verletzung des Einfügungsgebots zu prüfen, insbesondere, wenn die Beschattung nicht mit einer Verletzung der Abstandsflächenvorschriften zusammenhänge. Ferner sei ihr Vertrauensschutz zu berücksichtigen, weil sie beim Erwerb des Grundstücks und der anschließenden Errichtung eines Wohnhauses als Ruhestandssitz auf den Bestand der bisherigen Bebauung hätten vertrauen dürfen. Das geplante Vorhaben führe zu einem beträchtlichen Wertverlust ihrer Immobilie.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie führt aus, die Baugenehmigung verletze die Antragsteller nicht in eigenen Rechten. Nach einer Vergleichsaufstellung mit der Umgebungsbebauung weiche das Vorhaben weder hinsichtlich Gebäudehöhe, Zahl der Geschosse oder Grundfläche von dieser ab. Damit könne kein Zweifel am Einfügen bestehen. Die Abstandsflächenvorschriften seien nicht Teil des Prüfprogramms und überdies unter Heranziehung des 16 m-Privilegs zu den Antragstellern eingehalten. Damit werde auch dem Rücksichtnahmegebot Genüge getan. Von einer unzumutbaren Verschattung könne nicht die Rede sein. Für ein abstraktes Veränderungsverbot gebe es keine Rechtsgrundlage.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, bei summarischer Prüfung erweise sich die Baugenehmigung als rechtmäßig bzw. verletze zumindest die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Diese könnten Fehler im Hinblick auf die erteilte Abweichung nicht mit Erfolg geltend machen, weil hiervon ihr Grundstück nicht betroffen sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) hätten hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der Bauweise keine nachbarschützende Wirkung. Das Vorhaben verletze auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Es halte, ohne dass dies Inhalt des Prüfungsumfangs der Baugenehmigung gewesen sei, nach Norden hin unter Beachtung des 16 m-Privilegs die notwendigen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller ein. Eine bloße erhöhte Einsehbarkeit begründe ebenso wenig einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wie ein Wertverlust oder das von den Antragstellern angeführte Vertrauen. Aus den Ausführungen des Deutschen Wetterdienstes ergebe sich keine unzumutbare Verschattung. Aus vorgelegten Bildern werde zudem ersichtlich, dass das Gebäude der Antragsteller bereits durch das Bestandsgebäude verschattet worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter Anfechtungsklage gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Im Rahmen dieser Entscheidung trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Hier wird die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12. Februar 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben. Der Bescheid verletzt die Antragsteller voraussichtlich nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Dabei hat ein Nachbar einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung nicht schon dann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass er durch die Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften liegt hier nicht vor. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt (1.). Auch die erteilte Befreiung von den Abstandsflächenvorschriften führt nicht zu einer Verletzung in drittschützenden Rechten (2.).

1. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht gegeben.

Das Vorhaben nimmt die mit dem Gebot des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte Rücksicht (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4) auf die Antragsteller.

1.1. Das Vorhaben hält die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ein und ist den Antragstellern gegenüber auch nicht rücksichtslos, so dass die von diesen vorgebrachte Verschattung oder die erhöhte Einsehbarkeit ihres Grundstücks ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen kann.

Bei Einhaltung der Abstandsflächen sind die nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie die Begrenzung der Einsichtsmöglichkeiten im Regelfall nicht verletzt, da das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber mit diesen Belangen in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden ist. Das heißt, dass für die Anwendung des Rücksichtnahmegebots insoweit kein Raum ist, als die durch dieses Gebot geschützten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das konkrete Vorhaben deren Anforderungen genügt (BVerwG, U. v. 16.1.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 25.8.2015 - 1 CS 15.1411 - juris Rn. 3). Die Abstandsflächenvorschriften dienen dem Schutz ausreichender Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie dem Schutz vor Einsehbarkeit, weshalb die Antragsteller mit dem Vortrag, das Vorhaben führe zu einer unzulässigen Verschattung ihres Grundstücks nicht durchdringen können.

Das Bauvorhaben hält unter Heranziehung des 16 m-Privilegs (vgl. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO) die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller ein.

Die Wandhöhe des geplanten Mehrfamilienhauses beträgt bis zum 2. Obergeschoss 8,74 m, bis zum Penthouse 12,38 m, wobei das Penthouse umlaufend um circa 1,5 m zurückgesetzt ist. Die vorspringende nördliche Außenwand, für die die Inanspruchnahme des 16 m-Privilegs zur Einhaltung der Abstandsflächen erforderlich ist, hat eine Länge von knapp 16 m. Sie wird in einem Abstand von circa 8,3 m (2. Obergeschoss) bzw. 9,8 m (Penthouse) zum Grundstück der Antragsteller errichtet, so dass ½ H jedenfalls eingehalten ist. Dem Umstand, dass vor mindestens zwei Außenwänden die volle Abstandsfläche eingehalten werden muss und das 16 m-Privileg vor maximal zwei Außenwänden in Anspruch genommen darf, wird dadurch Rechnung getragen, dass das Vorhaben jedenfalls nach Westen zur Mitte der ...-straße (vgl. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO) und nach Osten zum Grundstück Fl. Nr. 6.../18 die volle Abstandsfläche einhält. Die Zulassung einer Abweichung nach Süden hin ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

1.2. Das Vorhaben entfaltet auch keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung im Hinblick auf das Nachbargebäude. Insoweit kann eine Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme trotz Einhaltung der Abstandsflächen erfolgen (BVerwG, U. v. 16.1.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 25.8.2015 - 1 CS 15.1411 - juris Rn. 3).

Dabei kann es auf sich beruhen, ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB). Gegen die im Gebot des Sich-Einfügens liegende Pflicht zu nachbarlicher Rücksichtnahme würde nicht ohne Weiteres verstoßen, wenn das nicht der Fall wäre. Die Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht nachbarschützend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Vorhaben infolge seines Nutzungsmaßes den Nachbarn durch eine „abriegelnde“ oder „erdrückende Wirkung“ unzumutbar beeinträchtigt. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BayVGH, B. v. 20.7.2010 - 15 CS 10.1151 - juris Rn. 18). Als Beispiele sind zu nennen ein zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum zweigeschossigen Nachbarwohnhaus (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl 1981, 928 - juris Rn. 33 f.) oder eine 11,5 m hohe Siloanlage im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen (BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl 1986, 1271 - juris Rn. 2 und 15).

Die Antragsteller berufen sich hier darauf, dass das geplante Vorhaben eine größere Grundfläche aufweise als das bislang vorhandene ...-haus und über eine höhere Geschosszahl als die vorhandenen Gebäude verfüge. Beide Umstände begründen noch keine „abriegelnde“ oder „erdrückende Wirkung“ im baurechtlichen Sinn. Zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und dem maximal dreigeschossigen Neubau mit einer Höhe von maximal 12,38 m bei zurückversetztem Penthouse liegt eine unbebaute Fläche von 12 m Tiefe. Auf den streitgegenständlichen Grundstücken besteht auch nach Errichtung des Neubaus der Eindruck lockerer Bebauung, nachdem die Fläche südwestlich des Wohnhauses der Antragsteller zur ...-straße hin frei ist. Bei dieser Gebäudesituierung kann von einer erdrückenden Wirkung nicht die Rede sein.

1.3. Auch die mögliche Überschreitung einer faktischen Baugrenze zur ...-straße hin führt nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragsteller.

Das Vorliegen einer Baugrenze, unabhängig ob durch Bebauungsplan festgesetzt oder aus der faktischen Bebauung ersichtlich, führt dazu, dass Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten dürfen (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO).

Unabhängig davon, ob aus der vorhandenen Bebauung eine faktische Baugrenze ablesbar ist und ob hiervon befreit hätte werden müssen, führt der diesbezügliche Vortrag der Antragsteller jedenfalls nicht zu einer Verletzung in eigenen Rechten.

Selbst Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in einem Bebauungsplan vermitteln Drittschutz nur dann‚ wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen. Eine solche ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung müsste sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan‚ seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 1 CS 15.2207 - juris Rn. 8). Bei faktischen Baugrenzen ergeben sich im Regelfall keine Anhaltspunkte für einen Drittschutz (Geiger in Birkl, Stand Sept. 2015, Bauplanungs- und Immissionsschutzrecht, Rn. E 150). Überdies ist einer vorderen Baugrenze zur Straße hin im Regelfall der drittschützende Charakter abzusprechen. Auch im vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich, dass der Abstand der Gebäude zur ...-straße neben dem Ortsbild auch dem Schutz der einzelnen Anwohner dienen soll.

1.4. Auch sonstige Auswirkungen des Vorhabens führen nicht zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.

Insbesondere sind hinzukommende Beeinträchtigungen durch mögliche Lärmbelästigungen, wie beispielsweise das Begehen des Zugangswegs, die Nutzung des Fahrradschuppens oder des Mülldepots im Rahmen der Wohnnutzung als sozialadäquat anzusehen und entsprechen dem Charakter eines Wohngebiets.

1.5. Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf eine Wertminderung ihres Grundstücks oder den Umstand, sie hätten mit weiterer Bebauung nicht rechnen müssen, berufen.

Zum einen ist bereits fraglich, ob eine Wertminderung bei Realisierung des Vorhabens überhaupt eintreten oder ob die erhöhte Baudichte, die dann gegebenenfalls auch für das Grundstück der Antragsteller gelten würde, nicht etwa zu einer Wertsteigerung führt. Zum anderen bilden Wertminderungen als Folge der Nutzung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück für sich genommen - also über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus - keinen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens. Die Abhängigkeit, in der Grundstücke zu der sie umgebenden städtebaulichen Situation stehen, schließt ein, dass die Grundstückswerte von dieser Situation beeinflusst werden und dass deshalb auch ungünstige Einflüsse, die auf Änderungen der Umgebung beruhen, grundsätzlich hingenommen werden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller einen über eine mögliche situationsbedingte Wertminderung hinausgehenden, schlechthin unzumutbaren Wertverlust ihres Grundstücks hinnehmen müssten, sind nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 14.6.2013 - 15 ZB 13.612 - juris Rn. 6).

Weiter ist die Hoffnung, die Bebauung auf dem Nachbargrundstück werde nicht intensiviert und zu Ungunsten der Wohn- und Lebenssituation auf dem eigenen Grundstück verschlechtert, nicht über das Gebot der Rücksichtnahme geschützt.

2. Die in der Baugenehmigung zugelassene Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften verletzt die Antragsteller ebenfalls nicht in ihren Rechten.

In der Baugenehmigung wurde im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayBO eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen, weil sich die Abstandsflächen der Gebäude auf dem Vorhabengrundstück überdecken. Die Zulassung dieser Abweichung führt nicht zu einer Verletzung der Antragsteller in eigenen Rechten, weil sie nicht die Abstandsflächen gegenüber ihrem Grundstück betrifft (BayVGH, B. v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - BauR 2016, 237 - juris Rn. 36), sondern die auf dem Vorhabengrundstück selbst liegenden Abstandsflächen.

Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten von den Antragstellern erstattet erhält, § 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Unter Änderung von Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage der Antragsteller im Hauptsacheverfahren gegen die der Beigeladenen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird.

1. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben, das die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhalte, entfalte auch keine „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung, sind nicht zu beanstanden. Der Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass § 34 BauGB eine eigenständige bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmeregelung enthalte und sich im vorliegenden Fall die unzumutbare Beeinträchtigung durch das Vorhaben aufgrund einer massiven Verschattung des Gebäudes der Antragsteller in den Wintermonaten aus der Zusammenschau der Gebäudeausdehnung‚ der Gebäudehöhe‚ der Lage des Mehrfamilienhauses und der Überschreitung einer faktischen Baugrenze ergebe‚ überzeugt nicht.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1986 (4 C 34.85 - NVwZ 1987, 128) bezieht sich das in dem Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (Leitsatz 1). Für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (vgl. BVerwG, B. v. 13.11.1997 - 4 B 195.97 - NVwZ-RR 1998, 540). Aber auch ein den Rahmen wahrendes Vorhaben ist ausnahmsweise unzulässig, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei ist darauf abzustellen, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328). Gemessen daran erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen weder hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Situierung des Gebäudes noch hinsichtlich einer damit verbundenen Verschattungswirkung auf das Gebäude der Antragsteller als rücksichtslos.

1.1 Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob das Vorhaben sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Im Hinblick auf die vorgelegten Lagepläne hat der Senat zwar bereits erhebliche Zweifel, ob im vorliegenden Fall eine faktische Baugrenze vorliegt oder ob nicht vielmehr auf das weiter zur M...straße hin errichtete denkmalgeschützte Gebäude abzustellen ist. Jedenfalls ist die Grenze der Zumutbarkeit für die Antragsteller nicht überschritten. Eine Unzumutbarkeit kommt nur dann in Betracht‚ wenn das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung vermissen lässt, beispielsweise wenn „übergroße“ Baukörper in geringem Abstand zu Wohngebäuden errichtet werden (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354). Davon ist hier nicht auszugehen. Das Vorhaben weicht in seiner äußeren Gestalt ausweislich der vorgelegten Lagepläne nach überbauter Grundfläche und Höhenentwicklung nicht derart gravierend von der Umgebungsbebauung ab‚ dass das Einfügensgebot in rücksichtsloser Weise verletzt wäre. Zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und dem maximal dreigeschossigen Neubau mit einer Höhe von maximal 12‚38 m bei zurückversetztem Penthouse liegt nach zutreffender Feststellung des Verwaltungsgerichts eine unbebaute Fläche von 12 m Tiefe.

Nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen des Verwaltungsgerichts‚ auch nach Errichtung des Neubaus bestehe der Eindruck lockerer Bebauung‚ nachdem die Fläche südwestlich des Wohnhauses der Antragsteller zur M...straße hin frei sei. Auch insoweit kann in der konkreten Grundstückssituation nicht von einer „erdrückenden Wirkung“ gesprochen werden, bei der das Gebäude der Antragsteller nur noch als Annex des Baugrundstücks wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, U. v. 23.5.1986, a. a. O.).

1.2 Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht‚ von jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen‚ wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 9.2.2015 - 1 CS 14.2763 - juris Rn. 3; B. v. 16.8.2012 - 1 CS 12.1498 - juris Rn. 13; B. v. 25.3.2013 - 1 CE 13.332 - juris Rn. 5; B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; BVerwG, B. v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - ZfBR 1985, 95; B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879). Das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme ist insoweit vom Landesgesetzgeber mit diesen Belangen in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden. Das Verwaltungsgericht ist hiervon ausgegangen und hat unter Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls zutreffend dargelegt, dass keine Ausnahmesituation vorliegt, die trotz der in Art. 6 BayBO zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen würde.

Allein die mögliche Verschlechterung des Lichteinfalls und eine weiter zunehmende Verschattung des Erdgeschosses und ersten Obergeschosses an der Südostseite des Gebäudes der Antragsteller reichen für die Bejahung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Derartige Folgen der Bebauung eines Nachbargrundstücks sind in aller Regel im Rahmen einer Veränderung der baulichen Situation hinzunehmen (BayVGH‚ B. v. 16.10.2012 - 1 CS 12.2036 - juris Rn. 5). Im Hinblick auf den deutlichen Abstand zwischen den Gebäuden ist ungeachtet des vorgelegten Verschattungsgutachtens eine ausreichende Belichtung des Wohnhauses der Antragsteller gewährleistet. Denn auch nach der Verschattungsuntersuchung wird die von Nummer 4 Satz 3 und 4 der DIN 5034-1 empfohlene „ausreichende Besonnungsdauer“ eingehalten. Dies gilt sowohl für die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche von vier Stunden (Satz 3), als auch für die mögliche Besonnungsdauer von zumindest einer Stunde am 17. Januar (Satz 4). Ausweislich des vorgelegten Gutachtens ist die Verminderung der Besonnungsdauer zur Tag- und Nachtgleiche geringfügig. Am 17. Januar weist das Erdgeschoss noch eine Besonnungsdauer von einer Stunde und achtzehn Minuten aus, das Obergeschoss von drei Stunden und zweiunddreißig Minuten. Den Antragstellern mag zugestanden werden, dass dies im Gegensatz zu der bisherigen Besonnung eine nicht unerhebliche Verminderung darstellt und die Besonnungsdauer sich bei den vorhandenen Fenstern unterschiedlich auswirkt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sie einen Anspruch darauf haben‚ dass die bisherige Bebauungssituation mit einem weit nach hinten zurückgesetzten Gebäude bestehen bleibt. Darüber hinaus ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Antragsteller selbst zu einer zusätzlichen Verschärfung der Situation beigetragen haben indem sie für ihr eigenes Gebäude an der südöstlichen Seite das sog. 16m-Privileg in Anspruch nehmen. Da es auf die bisherige Verschattung nicht entscheidungserheblich ankommt, kann somit dahingestellt bleiben, zu welcher Uhrzeit die von der Beigeladenen vorgelegten Fotos vom 10. Dezember 2014 aufgenommen wurden.

2. Der ergänzende Einwand der Antragsteller‚ die Baugenehmigung verstoße (auch) gegen Ziffer 5.1 der Örtlichen Bauvorschrift der Stadt B... vom 15. September 1992, da eine insoweit erforderliche Abweichung nicht erteilt worden sei, lässt bereits eine mögliche Verletzung ihrer nachbarlichen Rechte nicht erkennen. Er ist jedenfalls nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erhoben worden und damit für das Gericht nicht mehr berücksichtigungsfähig (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2‚ § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit‚ der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten‚ weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.