Verwaltungsgericht München Urteil, 15. März 2016 - M 1 K 15.4559

bei uns veröffentlicht am15.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine Baugenehmigung, die der Beklagte der Beigeladenen erteilt hat.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. 478 Gemarkung ... Zwischen diesem Grundstück und dem weiter südlich angrenzenden ...see liegen in langgestreckter, teils rechteckiger Form die Grundstücke FlNr. 479, 480/1 und 480. Von Norden her werden diese Grundstücke durch den sogenannten „gemeindlichen Weg“ (FlNr. 476/2) erschlossen, der als beschränkt öffentlicher Weg gewidmet ist. Er führt in Nord-Süd-Richtung östlich am Grundstück FlNr. 478 der Kläger vorbei. Das Grundstück FlNr. 480 ist nahe der Grenze zu diesem - nördlich anschließenden - Grundstück mit einem 1955 errichteten Zweifamilienhaus bebaut. Die Zufahrt zu diesem Haus erfolgte über einen Weg, der nahe der Süd-West-Ecke des Grundstücks FlNr. 478 vom „gemeindlichen Weg“ in östlicher Richtung abzweigt und über die Grundstücke FlNr. 479 und 480/1 zum Grundstück FlNr. 480 führte. Im Grundbuch ist seit 1953 zugunsten des Grundstücks FlNr. 480 an diesen beiden Nachbargrundstücken eine Grunddienstbarkeit in Gestalt eines Geh- und Fahrtrechts eingetragen.

Die Beigeladene, eine Bauherrengemeinschaft, beantragte unter dem ... Juli 2013 die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 480, nachdem der Beklagte mit Vorbescheid vom 25. November 2010 dort unter anderem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für ein solches Vorhaben als Ersatzbau für das 1955 errichtete Zweifamilienhaus bejaht hatte. Die Gemeinde ... erteilte zum Bauantrag am 4. September 2013 das Einvernehmen. Die Kläger, die die Bauvorlagen zu diesem Vorhaben nicht unterschrieben hatten, teilten der Gemeinde und auch dem Landratsamt Rosenheim (Landratsamt) wiederholt mit, dass sie nicht damit einverstanden seien, dass die Erschließung des Vorhabens der Beigeladenen über die südwestliche Ecke ihres Grundstücks FlNr. 478 erfolge.

Das Landratsamt erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 16. September 2015 die beantragte Baugenehmigung und führte zur Begründung unter anderem aus, die Zufahrt zum Baugrundstück sei durch die Grunddienstbarkeit rechtlich gesichert. Ob sie tatsächlich ausgeführt werden könne, sei zivilrechtlich zu klären. Der Bescheid wurde den Klägern am 18. September 2015 zugestellt.

Die Kläger erhoben am ... Oktober 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragen,

den Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 16. September 2015 aufzuheben.

Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, im Falle einer für die Zufahrt zum Baugrundstück notwendigen Beanspruchung ihres Grundstücks FlNr. 478 in Form eines Notwegerechts nach § 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) würde eine unanfechtbare Baugenehmigung kraft ihrer Tatbestandswirkung einen unmittelbaren Eingriff in ihr grundgesetzlich geschütztes Eigentumsrecht bewirken, da dann die Verteidigungsmöglichkeiten in einem Zivilprozess beschränkt seien. Es sei unzutreffend, dass die Frage der tatsächlichen Ausführbarkeit der Zufahrt nur zivilrechtlich zu klären sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, Drittrechte der Kläger würden durch die Baugenehmigung nicht berührt. Die Beigeladene sei für die Erschließung ihres Bauvorhabens auf eine Überfahrt über das Grundstück der Kläger nicht angewiesen. Diese Erschließung sei durch ein zu den Nachbargrundstücken eingetragenes Geh- und Fahrtrecht rechtlich ausreichend gesichert.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie führt unter anderem aus, die Kläger hätten über 40 Jahre lang hingenommen, dass die Zufahrt zum Grundstück FlNr. 480 über eine ca. 5 m² große Ecke des Grundstücks FlNr. 478 geführt habe. Im Jahre 2012 sei der „gemeindliche Weg“ auf Höhe dieser Ecke in westlicher Richtung unter Inanspruchnahme des weiter westlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 451 durch entsprechende Widmung der Gemeinde ... verbreitert worden. Deshalb könne die Südwestecke des Klägergrundstücks umfahren werden. Dessen Überquerung sei für die Zufahrt zum Baugrundstück nicht erforderlich.

In der mündlichen Verhandlung am 15. März 2016 legten die Kläger ein Schreiben des Eigentümers der Grundstücke FlNr. 479 und 480/1 vom ... März 2016 vor, wonach aus einem Schreiben seiner anwaltschaftlichen Vertretung vom 27. November 2015 hervorgehe, dass er mit der von der Beigeladenen vorgelegten Planung der Zufahrtserschließung nicht einverstanden sei. Die Vertreter des Beklagten und der Beigeladenen erklärten übereinstimmend, es sei rechtlich nicht möglich, mit den Bauarbeiten zu beginnen, bevor die durch eine Grunddienstbarkeit gesicherte Erschließung des Baugrundstücks nicht tatsächlich hergestellt sei.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten und insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 15. März 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Baugenehmigung vom 16. September 2015, die das Landratsamt der Beigeladenen erteilt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO).

1. Ein Nachbar hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung nicht schon dann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass er durch diese Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt wird. Das ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat.

2. Ob die Erschließung des Grundstücks der Beigeladenen durch die über die westlich angrenzenden Grundstücke FlNr. 479 und 480/1 führende Zufahrt „gesichert“ ist im Sinne von § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), kann offen bleiben, da jedenfalls die Kläger als Dritte auf Beachtung dieser Regelung keinen Anspruch haben. Abgesehen davon spricht viel für das Vorliegen einer solchen im rechtlichen Sinn gesicherten Erschließung. Eine solche liegt dann vor, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks funktionsfähig angelegt ist und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (BVerwG, U. v. 30.8.1985 - 4 C 48.81 - BauR 1985, 661 - juris Rn. 15, 20; BayVGH, U. v. 30.10.2014 - 15 B 13.2028 - juris Rn. 17). Durch die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts im Grundbuch an den Grundstücken FlNr. 479 und 480/1 zugunsten des Grundstücks FlNr. 480, auf dem das Vorhaben der Beigeladenen ausgeführt werden soll, kann die Erschließung gegenüber dem Eigentümer dieser Nachbargrundstücke zivilrechtlich durchgesetzt werden (Art. 68 Abs. 4 Bayerische Bauordnung - BayBO).

3. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften zulasten der Kläger durch die Baugenehmigung vom 16. September 2015 liegt nicht vor, insbesondere droht diesen keine Beanspruchung ihres Grundstücks FlNr. 478 aufgrund eines Notwegerechts der Beigeladenen nach § 917 BGB und deshalb auch kein Eingriff in ihr Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

Nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Eigentümer eines Grundstücks, dem die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, vom Nachbarn verlangen, dass dieser bis zur Behebung dieses Mangels die Benutzung seines Grundstücks zur Herstellung der erforderlichen Verbindung duldet. Wären die Kläger verpflichtet, aufgrund dieser Vorschrift der Beigeladenen die Benutzung ihres Grundstücks FlNr. 478 zu gestatten, käme die Verletzung drittschützender Vorschriften in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 26.3.1976 - IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282 - juris Rn. 18 ff.; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: 1.9.2015, Art. 66 Rn. 275) bewirkt eine unanfechtbare Baugenehmigung kraft ihrer Tatbestandswirkung einen unmittelbaren Eingriff in das Grundrecht eines Nachbarn auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG, wenn der Nachbar aufgrund dieser Baugenehmigung ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB zu dulden hat. In einem solchen Fall kommt es auf die Frage, wie schwer und unerträglich dieser Eingriff den Nachbarn trifft, nicht an (BVerwG, U. v. 26.3.1976 a. a. O. Rn. 22).

Ein solcher Grundrechtseingriff liegt aber dann nicht vor, wenn zugunsten des Baugrundstücks ein Geh- und Fahrtrecht auf dem Nachbargrundstück eingetragen ist, welches die Zuwegung zum Baugrundstück sicherstellt. In einem solchen Fall kann der Eigentümer dieses mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks keinen Grundrechtseingriff geltend machen (BayVGH, B. v. 18.5.1986 - 26 ZB 05.3344 - juris Rn. 4). Das gilt aber auch für den vorliegenden Fall, wenn ein Nachbar, auf dessen Grundstück keine solche Belastung eingetragen ist, die Duldungspflicht eines Notwegerechts geltend macht, obwohl ein Geh- und Fahrtrecht zur Sicherung der Erschließung des Vorhabens als Belastung eines anderen Nachbargrundstücks eingetragen ist.

Die Beigeladene ist für die Zufahrt zum Baugrundstück auf eine Inanspruchnahme der südwestlichen Ecke des Grundstücks FlNr. 478 der Kläger nicht angewiesen. Hinweise darauf, dass die grundbuchrechtliche Sicherung der Erschließung mittels Geh- und Fahrtrechts gegenüber dem Eigentümer der belasteten Grundstücke zivilrechtlich nicht durchsetzbar sei (Art. 68 Abs. 4 BayBO), haben die Kläger nicht vorgetragen. Anhaltspunkte hierfür sind auch sonst nicht erkennbar, auch nicht aufgrund des von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreibens des Eigentümers der Nachbargrundstücke vom ... März 2016. Weder aus diesem Schreiben selbst noch aus dem anwaltlichen Schreiben vom ... November 2015 ergeben sich Hinweise auf eine rechtliche Undurchsetzbarkeit des eingetragenen Geh- und Fahrtrechts. Aus dem Schreiben geht lediglich hervor, dass der Eigentümer der Nachbargrundstücke mit dem genehmigten Verlauf der Zufahrtserschließung nicht einverstanden ist, sondern sich diesen flächensparend unmittelbar an der Grenze vorstellt.

Durch die von der Gemeinde ... im Jahr 2012 vorgenommene Erweiterung des „gemeindlichen Wegs“ und seiner beschränkt öffentlichen Widmung auf Höhe des Eckstücks der FlNr. 478 unter Inanspruchnahme des westlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 451 kann das Baugrundstück zudem mit Fahrzeugen erreicht werden, ohne dass das Eckstück des klägerischen Grundstücks überfahren werden muss.

3. Aus diesen Gründen ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abzuweisen. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es angemessen, dass die Kläger auch deren außergerichtliche Kosten tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

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(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. April 2013 wird aufgehoben. II. Nr. 4 des Baugenehmigungsbescheids der Beklagten vom 11. Oktober 2012 wird aufgehoben. III. Die Beklagte trägt die Kost

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(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. April 2013 wird aufgehoben.

II.

Nr. 4 des Baugenehmigungsbescheids der Beklagten vom 11. Oktober 2012 wird aufgehoben.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2012 genehmigte die Beklagte einen Antrag des Klägers vom April 2012 für die Errichtung von drei Wohnzwecken dienenden, aus Erd- sowie ausgebauten Dachgeschossen bestehenden Kettenhäusern mit Grundrissen von jeweils 6,25 m mal 10,49 m samt zwischen den Hauptgebäuden bzw. unmittelbar daneben angeordneten, rund 3,30 m bzw. 3,73 m breiten Garagen sowie Stellplätzen auf dem 624 qm großen Grundstück FlNr. .../1 der Gemarkung P. Zwischen dem Baugrundstück und der im Osten vorbeiführenden öffentlichen S.-straße befindet sich das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaute, rund 25 m tiefe und jetzt noch 494 qm messende Grundstück FlNr. ..., welches im Zuge des Verkaufs und der Wegvermessung seines rückwärtigen Teils (jetzt: FlNr. .../1) zugunsten dessen jeweiligen Eigentümers mit einem unentgeltlichen, mittels Grunddienstbarkeit gesicherten, auf einem rund 4 m breiten Streifen entlang seiner Nordgrenze auszuübenden Geh- und Fahrtrecht belastet wurde. Der dort vorhandene und mit Lochsteinplatten belegte Weg dient gleichzeitig als Zugang bzw. Zufahrt zu dem Anwesen auf FlNr. ... Nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 10. Mai 2012 aufgefordert hatte, zur Sicherstellung der Erschließung seines Hinterliegergrundstücks neben den am Grundstück FlNr. ... bestehenden Geh-, Fahrt- und Leitungsrechten auch zu ihren Gunsten eine Grunddienstbarkeit bestellen und eintragen zu lassen, wonach die Wegefläche sachgerecht unterhalten werden soll und allgemein benutzt werden kann, beantragte dieser „rein vorsorglich“, eine „Abweichung von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO“. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Ergänzungsbescheid vom 26. November 2012 ab. Die Baugenehmigung vom 11. Oktober 2012 enthält unter Nr. 4 folgenden Text: „Bedingung: Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die Erschließung gegenüber der Stadt N. rechtlich gesichert ist durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück FlNr. ... folgenden Inhalts: - Die Nutzung der bisherigen Zufahrt als Weg wird gestattet. - Die sachgerechte Unterhaltung des Weges auf Dauer. - Die sachgerechte Benutzung des Weges durch jedermann. Hinweis: Ein Wegeabschluss durch ein Gartentor ist unzulässig (§§ 1090, 1027, 1004 BGB).“

Die gegen die Bedingung in der Baugenehmigung und den Ablehnungsbescheid gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 10. April 2013 ab (Au 4 K 12.1463 und Au 4 K 12.1641). Dem im unbeplanten Innenbereich gelegenen Vorhaben fehle die hinreichende rechtliche Sicherung der als Zufahrt zu nutzenden Fläche auf dem Grundstück FlNr. ... Auch für eine gesicherte Erschließung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei eine dingliche Sicherung der als Zufahrt genutzten Grundstücksflächen zugunsten der öffentlichen Hand erforderlich. Einen Anspruch auf Abweichung von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO habe der Kläger nicht; das bisher eingeräumte Geh- und Fahrtrecht reiche nicht aus, um die planungs- wie auch bauordnungsrechtlich geforderte Benutzbarkeit der Zufahrt durch die Allgemeinheit zu gewährleisten.

Zur Begründung seiner mit Beschluss des Senats vom 25. September 2013 zugelassenen Berufung führt der Kläger unter Hinweis auf die zivil- und öffentlichrechtliche Rechtsprechung im Wesentlichen aus, das Baugrundstück sei planungsrechtlich ausreichend erschlossen. Entsprechend den Hinweisen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern zum Vollzug der Bayerischen Bauordnung 1998 zur rechtlichen Sicherung von Wohnwegen, die insoweit inhaltlich unverändert Geltung beanspruchten, könne auch bauordnungsrechtlich nicht mehr verlangt werden als die vom Kläger und den künftigen Miteigentümern des Baugrundstücks notariell beglaubigt abgegebenen und der Beklagten im Februar 2013 übermittelten Verpflichtungserklärungen, das zugunsten der FlNr. .../1 auf dem Grundstück FlNr. ... eingetragene Geh- und Fahrtrecht nur mit Zustimmung der Stadt N. als der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu löschen und diese Verpflichtung an etwaige Rechtsnachfolger weiterzugeben.

Der Kläger beantragt zuletzt (sinngemäß),

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. April 2013 und die Bedingung in Nr. 4 des Baugenehmigungsbescheides der Beklagten vom 11. Oktober 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO verlange ausdrücklich eine Sicherung gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde. Eine einseitige Verpflichtungserklärung stelle jedoch keine Sicherung dar, da insoweit zumindest keine Beständigkeit gegenüber gutgläubigem, lastenfreien Erwerb bestehe. Aus dem ausschließlich zivilrechtlichen Rechtsverhältnis mit dem Eigentümer des Baugrundstücks sei der Vorderlieger nicht verpflichtet, über sein Grundstück einen Zugang für die Allgemeinheit bis zum Baugrundstück zu dulden.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich mit Schreiben vom 31. Juli 2014 als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt und darauf hingewiesen, dass sich die Bayerische Bauordnung mit der Novelle 1998 ausdrücklich dafür entschieden habe, dass eine Doppelsicherung nicht mehr erforderlich sei und eine Einfachsicherung genüge. Das dem Kläger eingeräumte Geh- und Fahrtrecht dürfte zur allgemeinen Benutzung des Weges im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO berechtigen; Besucher, Mieter und sonstige Personen, die zu dem Grundstück gelangen wollten oder müssten, könnten den Weg begehen und befahren. Die in den Vollzugshinweisen zur Bayerischen Bauordnung 1998 angesprochene Verpflichtungserklärung sei abgegeben worden, die in der Baugenehmigung enthaltene Bedingung sei nicht erforderlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über das Rechtsmittel des Klägers konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage (vgl. BVerwG, U. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221 = juris Rn. 25; U. v. 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341 Rn. 4) gegen die Nebenbestimmung im Baugenehmigungsbescheid zu Unrecht abgewiesen. Für die - zuletzt nur noch - streitgegenständliche Bedingung unter Nr. 4 der Baugenehmigung vom 11. Oktober 2012 fehlt eine Rechtsgrundlage. Sie ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I.

Die Nebenbestimmung ist schon wegen ihres widersprüchlichen Wortlauts rechtsfehlerhaft. Die Forderung der Bauaufsichtsbehörde in Nr. 4 des Bescheids vom 11. Oktober 2012 geht - wie im Tatbestand wörtlich wiedergegeben - dahin, eine „beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit“ auf dem Grundstück FlNr. ... eintragen zu lassen. Das bürgerliche Sachenrecht stellt ein solches dingliches Recht nicht zur Verfügung. Die Bedingung ist, beim Wort genommen, von niemandem erfüllbar. Für die folgende Darstellung soll davon ausgegangen werden, dass die Beklagte eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) und keine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) meinte, wofür auch das Zitat von § 1090 BGB in dem der Regelung angefügten Hinweis spricht.

II.

Abgesehen davon genügte als rechtliche Sicherung des verfahrensgegenständlichen Wohnwegs i. S. v. Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO die schuldrechtlich verpflichtende Erklärung des Berechtigten gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, die Grunddienstbarkeit über das Geh- und Fahrtrecht nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde zu löschen und diese Verpflichtung an etwaige Rechtsnachfolger weiterzugeben.

1. Der im Schreiben vom 7. September 2012 - wenn auch nur „rein vorsorglich“ - gestellte „Antrag auf Abweichung von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO“ hat den Umfang der bauaufsichtlichen Prüfung, der in dem vorliegenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO regelmäßig auf die planungsrechtlichen Voraussetzungen über die Zulässigkeit des Vorhabens (dazu nachfolgend 2.) beschränkt ist, gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2, Art. 63 Abs. 1 BayBO um die Prüfung der in Art. 4 BayBO geregelten bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung des Baugrundstücks (dazu nachfolgend 3.) erweitert. Wie sich aus dem Ablauf des Verfahrens ergibt, handelte es sich bei der Angabe der bauordnungsrechtlichen Vorschrift im Abweichungsantrag (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO) jedoch um eine - rechtlich unbeachtliche - Falschbezeichnung des zitierten Absatzes. Das auch für die Beklagte erkennbare Interesse des Klägers war allein darauf gerichtet, für die Genehmigung seines Bauantrags keine weitere im Grundbuchblatt für das Grundstücks FlNr. ... einzutragende dingliche Sicherung beibringen zu müssen. Da auf dem an der öffentlichen Straße anliegenden Grundstück ein rund 25 m langer, befahrbarer Weg vorhanden ist, über den nach Beseitigung des Bestandes auf dem Baugrundstück FlNr. .../1 auch künftig nur Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 (vgl. Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayBO: sonstige, da nur 3,31 m voneinander entfernte Gebäude mit drei Nutzungseinheiten und mit einer Höhe bis zu 7 m; so auch die handschriftliche Ergänzung auf dem Bauantrags-Vordruck unter 2.) erreicht werden sollen, ging es dem Kläger offensichtlich nur noch um die Klärung der in Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO geregelten Frage, unter welchen Voraussetzungen die Widmung dieses Wohnwegs entbehrlich ist.

2. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, im vorliegenden Fall sei für die Annahme einer gesicherten Erschließung i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB neben der bestehenden Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Baugrundstücks eine dingliche Sicherung zugunsten der öffentlichen Hand auf dem Nachbargrundstück erforderlich (UA S. 12 bis 14, Rn. 44 bis 49), folgt der Senat nicht.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in mehreren Entscheidungen folgende Grundsätze aufgestellt: „Wenn das geltende Bundesrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung (§§ 29 ff. BBauG) die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es einmal gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung erreichbar sind, und zum anderen, dass der Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene Erschließungsaufgaben aufgedrängt werden. … „gesichert“ ist die Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird“ (BVerwG, U. v. 30.8.1985 - 4 C 48/81 - BauR 1985, 661 = juris Rn. 15 und 20 a. E.). „Der Begriff der gesicherten Erschließung in den §§ 30 bis 35 BBauGB/BauGB ist in vollem Umfang ein Begriff des Bundesrechts. … Einer besonderen rechtlichen Sicherung bedarf es zwar nicht, wenn das Baugrundstück eine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitzt. Fehlt dagegen eine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Straße, so muss die Zugänglichkeit abgesichert werden. Im Gegensatz zum Bauordnungsrecht der Länder regelt das Planungsrecht nicht, auf welche Weise die Sicherstellung zu erfolgen hat. Aus der Notwendigkeit, die Erschließung auf Dauer zu sichern, folgt, dass eine rein schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherrn mit einem privaten Nachbarn nicht ausreicht. Dagegen bestehen aus bundesrechtlicher Sicht keine Bedenken, eine gesicherte Erschließung nicht nur anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlichrechtlich, durch Baulast, gesichert ist, sondern beispielsweise auch dann, wenn sie dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist“ (BVerwG, U. v. 3.5.1988 -4 C 54/85 - NVwZ 1989, 353 = juris Rn. 13, 14). „Der bundesrechtliche Begriff der gesicherten Erschließung in den §§ 30 - 35 BauGB verlangt nicht, dass zusätzlich zu einer öffentlichrechtlichen Baulast auch noch eine privatrechtliche Dienstbarkeit bestellt wird. … So hat der Senat aus bundesrechtlicher Sicht z. B. hingenommen, dass die Behörde die Erschließung schon aufgrund einer privatrechtlichen Grunddienstbarkeit im Sinne der §§ 30 bis 35 BauGB für gesichert hält (Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 4 C 54.85). Das hindert aber den Landesgesetzgeber nicht, mit der öffentlichen Baulast ein deutlich besseres Instrumentarium für die Regelung von Rechtsverhältnissen einzuführen, die wegen ihres spezifisch hoheitlichen Charakters grundsätzlich auch hoheitlich auszugestalten sind (vgl. auch Art. 111 EGBGB)“ (BVerwG, B. v. 27.9.1990 - 4 B 34/90, 4 B 35/4 B 35/90 - ZfBR 1991, 31 = juris LS 2 und Rn. 15 a. E.).

2.2 Mit dieser Auslegung des Begriffs der gesicherten Erschließung im Bauplanungsrecht durch das Bundesverwaltungsgericht, welcher der Senat folgt, sind die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu vereinbaren. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben erfüllt in diesem Punkt die Anforderungen, die § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB an seine Zulässigkeit stellt. Die als vor dem Baubeginn zu erfüllende Bedingung formulierte Nebenbestimmung in Nr. 4 des Baugenehmigungsbescheids vom 11. Oktober 2012 findet in § 34 BauGB keine rechtliche Stütze. Das Vorhaben ist damit nach dem im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO regelmäßig geltenden, auf das Bauplanungsrecht beschränkten Prüfungsumfang genehmigungsfähig. Die beantragte Baugenehmigung war ohne die Nebenbestimmung Nr. 4 zu erteilen. Nach deren Aufhebung verfügt der Kläger über die beantragte Baugenehmigung.

2.3 Des „rein vorsorglich“ gestellten Antrags, eine Abweichung von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO zuzulassen, hätte es daher nicht bedurft. Auch handelt es sich bei den von Art. 4 Abs. 2 BayBO (in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007, GVBl S. 588) geregelten Fällen um gesetzliche Ausnahmen. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, tritt die Rechtsfolge der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit der konkreten Erschließung des Vorhabens kraft Gesetzes ein (vgl. zu dieser Änderung gegenüber der durch die BayBO 1998 geschaffenen Rechtslage: Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und Änderungsgesetz, LT-Drs. 15/7161 S. 41 zu § 1 Nr. 4 (Art. 4 Abs. 2)). Der - wegen der von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO der Bauaufsichtsbehörde eingeräumten Befugnis, eine Bauantrag wegen Verstößen gegen nicht zum Prüfumfang gehörenden öffentlichrechtlichen Vorschriften ablehnen zu können, wohl positiv zu beantwortenden - weiteren Frage, ob der durch einen objektiv unnötigen Abweichungsantrag erweiterte Prüfrahmen durch dessen nachträgliche Rücknahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wieder auf den von Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO beschriebenen Umfang zurückgeführt wird bzw. werden kann, muss deshalb nicht weiter nachgegangen werden. Insoweit dürfte es aber bereits an einer eindeutigen Rücknahmeerklärung durch den Kläger fehlen. Dieser ließ zuletzt - nur - mitteilen, dass eine gerichtliche Entscheidung über seinen Antrag auf Abweichung „nicht mehr angestrebt werde“ und über diesen Antrag „nicht mehr im gegenständlichen Verfahren entschieden werden müsse“.

3. Die Nebenbestimmung in Nr. 4 der Baugenehmigung über die Notwendigkeit der Bestellung eines weiteren dinglichen Rechts am Grundstück FlNr. ... wegen der Nutzung und Unterhaltung des dort vorhandenen Wegs zugunsten der Beklagten kann auch nicht auf Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO gestützt werden. Danach ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) die Widmung von Wohnwegen begrenzter Länge nicht erforderlich, wenn von dem Wohnweg nur Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 erschlossen werden und gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist, dass der Wohnweg sachgerecht unterhalten wird und allgemein benutzt werden kann. Die mit Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung vom 29. Juli 1969 (GVBl S. 184) in Art. 4 Abs. 3 Nr. 2 BayBO a. F. eingefügte Formulierung „und rechtlich gesichert ist“ hat das Zweite Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung baurechtlicher Verfahren 26. Juli 1997 (GVBl S. 323) durch die Worte „und gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist“ ersetzt. Der Text ist insoweit bislang nicht mehr verändert worden.

3.1 Die Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung (LT-Drs. 13/7008 vom 22.1.97, S. 28 f. unter Zu § 1 Nr. 3 (Art. 4) b) bb)) führt dazu wörtlich aus:

„Für die - vom Regelfall abweichende - Zulässigkeit von Wohnwegen für die bauordnungsrechtliche Erschließung verlangt Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 bisher, dass rechtlich gesichert ist, dass der Wohnweg sachgerecht unterhalten wird und allgemein benutzt werden kann. Dieser Begriff der rechtlichen Sicherung wird - auch soweit er in anderen Vorschriften der BayBO verwendet wird - einhellig dahin verstanden, dass er eine doppelte Sicherung voraussetzt, nämlich einmal durch eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) im Verhältnis der beteiligten Grundstücke, zum anderen durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) korrespondierenden Inhalts zugunsten des Rechtsträgers der Bauaufsichtsbehörde (Freistaat Bayern oder Gemeinde), durch welche letztere insbesondere sichergestellt werden soll, dass der Sicherungszweck - hier die öffentliche Zugänglichkeit des Grundstücks - nicht durch privatrechtliche (Aufhebungs-)Vereinbarungen der beteiligten Grundstückseigentümer unterlaufen werden kann. Diese Doppelsicherung führt - was namentlich auch von Notaren bereits seit längerem beklagt wird - zu einer Doppelbelastung und Unübersichtlichkeit des Grundbuchs, ohne dass der mit der (zusätzlichen) beschränktpersönlichen Dienstbarkeit verfolgte Zweck in vollem Umfang erreicht werden könnte: Die beschränktpersönliche Dienstbarkeit zugunsten des Rechtsträgers der Bauaufsichtsbehörde hindert zunächst die privaten Beteiligten, die Eigentümer des herrschenden und des dienenden Grundstücks, nicht daran, einvernehmlich diese Dienstbarkeit aufzuheben. Die damit entfallende dingliche Zufahrts- oder Zuwegungsberechtigung im Verhältnis der Grundeigentümer untereinander wird durch die beschränktpersönliche Dienstbarkeit zugunsten des Freistaats Bayern nicht kompensiert, da sie nur ihm ein eigenes Zugangsrecht vermittelt, nicht aber den Eigentümern des ursprünglich herrschenden Grundstücks. Mit der Löschung der Grunddienstbarkeit, in welcher zugleich die Unterhaltspflichten für die Zufahrt oder Zuwegung geregelt werden, trifft zugleich kraft Gesetzes die Unterhaltspflicht für die Zufahrt oder Zuwegung den Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde (§ 1090 Abs. 2 i. V. m. § 1020 Satz 2 BGB). Andererseits entspricht es notarieller Erfahrung, dass Grunddienstbarkeiten als -wertsteigerndes - „Tafelsilber“ üblicherweise nicht einvernehmlich aufgehoben werden. Dieses Risiko ist überdies auch darum geringer zu veranschlagen, weil mit einem solchen Schritt baurechtswidrige Zustände geschaffen würden, die ohne weiteres die Untersagung der Nutzung der baulichen Anlage rechtfertigen würden.

Vor diesem Hintergrund erscheint der Verzicht auf die bisher praktizierte Doppelsicherung zugunsten einer (bloßen) „Einfachsicherung“ vertretbar. Ob eine solche „Einfachsicherung“ durch Grunddienstbarkeit oder durch eine beschränktpersönliche Dienstbarkeit zugunsten des Rechtsträgers der Bauaufsichtsbehörde vorgenommen wird, hängt von der Art der zu sichernden bauaufsichtlichen Anforderung ab. Ist etwa nur die Bebaubarkeit einer bestimmten Fläche des Nachbargrundstücks auszuschließen, reicht eine beschränktpersönliche Dienstbarkeit zugunsten des Rechtsträgers der Bauaufsichtsbehörde aus; etwaiger weiterer Regelungsbedarf unter den privaten Beteiligten kann diesen überlassen bleiben. Ihnen steht indessen frei, auch die Grunddienstbarkeit zu wählen. Diese wirkt freilich nur als rechtliche Sicherung „gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde“ dann, wenn sie zugleich durch eine Verpflichtung der privaten Beteiligten gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde gleichsam öffentlichrechtlich ertüchtigt wird, die Grunddienstbarkeit nur mit dessen Zustimmung zu löschen oder zu verändern und diese Verpflichtung im Falle der Veräußerung des Grundstücks an den Rechtsnachfolger weiterzugeben. Das darin liegende Restrisiko einer fehlenden dinglichen Einbindung des Rechtsträgers der Bauaufsichtsbehörde kann mit Blick auf die beschriebenen Schwächen des herkömmlichen Modells der Doppelsicherung hingenommen werden, zumal auch angesichts der bauaufsichtlichen Sanktionsmöglichkeiten beim Entstehen von Missständen. Geht jedoch mit der zu sichernden bauaufsichtlichen Anforderung eine Unterhaltspflichten auslösende Benutzung des Nachbargrundstücks einher - wie hier - muss, um die Unterhaltspflichten nicht beim Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde anfallen zu lassen, die Form der Grunddienstbarkeit gewählt werden.“

3.2 Die in der wiedergegebenen Gesetzesbegründung zur Unterhaltspflicht der betroffenen Zufahrten und Zuwegungen enthaltenen Aussagen bedürfen für die vorliegende Fallgestaltung, in der bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit keine Vereinbarung über die Pflicht zur Unterhaltung (§ 1021 BGB) der von beiden Beteiligten genutzten Zufahrt getroffen wurde, einer Ergänzung. Nach der herrschenden Auffassung in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum folgenden: OLG Hamm, U. v. 3.4.2003 - 5 U 16/03 - MDR 2003, 737 = juris Rn. 10 bis 13) ist § 1020 Satz 2 BGB mit der Folge einer alleinigen Unterhaltspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten nur anwendbar, wenn allein dieser die mittels der Grunddienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück gesicherte Anlage nutzen darf, nicht aber, wenn dieses Recht - wie hier - dem Eigentümer und dem Berechtigten zusteht. Nur im erstgenannten Fall „hält“ der Dienstbarkeitsberechtigte die fragliche Anlage auf dem dienenden Grundstück i. S. v. § 1020 Satz 2 BGB. Fehlt bei einer beiderseitigen Nutzung der Zufahrt eine Vereinbarung darüber, welcher der Beteiligten die Aufwendungen für die Instandhaltung zu tragen hat, muss jeder die Anlage gemäß seinen eigenen Belangen unterhalten, ohne jedoch dem anderen gegenüber dazu verpflichtet zu sein.

3.3 Ungeachtet dessen ergibt sich aber aus dem Vorstehenden, dass das Verlangen nach einer zweiten dinglichen Sicherung („Doppelsicherung“) nicht der geltenden Rechtslage entspricht. Die vom Kläger beigebrachte Verpflichtungserklärung erfüllt die Voraussetzung der von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO geforderten rechtlichen Sicherung gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde („Einfachsicherung“ in Verbindung mit der Verpflichtung gegenüber der Beklagten, diese nur mit deren Zustimmung zu löschen und diese Verpflichtung an etwaige Rechtsnachfolger weiterzugeben; so bereits ausführlich VG München, U. v. 7.4.2008 - M 8 K 08.252 - juris Rn. 15 und 18 bis 21 unter Hinweis auf Nr. 4.2.2 der mit Rundschreiben vom 12.12.1997 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug der BayBO 1998 gegebenen Hinweise; nach der von der BayBO 1998 geschaffenen Rechtslage bedurfte es einer im Ermessen der Baubehörde stehenden Abweichungsentscheidung).

3.4 Darüber hinaus erscheinen aber auch die einzelnen von der Beklagten in der streitigen Nebenbestimmung als sicherungsbedürftig hervorgehobenen Punkte rechtlich nicht bedenkenfrei.

3.4.1 Der Kläger ist zivilrechtlich als Eigentümer des herrschenden Grundstücks und mitberechtigter Benutzer der Zufahrt auf dem dienenden Grundstück - jedenfalls auch - zu einer ordnungsgemäßen Unterhaltung derselben verpflichtet. Nach der Lebenserfahrung werden Stichwege zu Hinterliegergrundstücken schon im eigenen Interesse der Beteiligten regelmäßig ausreichend instandgehalten, so lange die Nutzung der darüber erschlossenen Gebäude fortdauert. Deshalb und auch angesichts der geringen Länge von rund 25 m, die gemäß Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayBO eine Ausnahme vom Erfordernis der Befahrbarkeit zuließe, erscheint die darüber hinaus gehende Forderung der Beklagten, sich ihr gegenüber im Wege einer dinglichen Sicherung zur sachgerechten Unterhaltung des - „ausgebaut“ vorhandenen - Weges auf Dauer zu verpflichten, sachlich nicht gerechtfertigt, sondern schon für sich gesehen unverhältnismäßig. Dass mangels gesonderter Vereinbarungen über die Pflicht zur Unterhaltung der davon betroffenen Anlage (vgl. § 1021 BGB) durch eine Dienstbarkeit als solcher - wie schon der Begriff nahelegt - kein aktives Handeln des Verpflichteten zum dinglich gesicherten Gegenstand gemacht werden kann, ergibt sich aus dem Gesetz. Für das infolgedessen mittels der gewählten Nebenbestimmung über die zwischen den beteiligten Grundeigentümern in der Bestellung der eingetragenen Grunddienstbarkeit getroffenen Abreden hinausgehende Verlangen der Beklagten, ihr gegenüber einen Unterhaltspflichtigen für den Wohnweg zu bestimmen, bestand im vorliegenden Fall kein ins Gewicht fallendes öffentlichrechtliches Bedürfnis.

3.4.2 Entsprechendes gilt bezüglich der Forderung, die „allgemeine Benutzung durch jedermann“ des Wegs auf dem Grundstück FlNr. ... dinglich gegenüber der Beklagten abzusichern. Bereits der Begriff „Wohnweg“ macht deutlich, dass es sich bei derartigen Erschließungsanlagen nicht um im Rahmen öffentlichrechtlicher Widmungen der Allgemeinheit zur Verfügung gestellte, sondern um Privatwege handelt (so schon die Entschl. des BStMdI vom 21.8.1969 - Nr. IV B 7/IV R 2 - 9130 - 114 -MABl. S. 454 zu Art. 4 Abs. 3 BayBO 1969). Die von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO verlangte allgemeine Benutzbarkeit kann nicht mit dem Umfang der auf öffentlichen Straßen und Wegen erlaubten Nutzung gleichgesetzt werden, sondern muss die grundsätzliche Privatnützigkeit des betroffenen Grundeigentums berücksichtigen und darf Einschränkungen nur in dem aus öffentlichrechtlicher Sicht erforderlichen Maß vorsehen. Zu den unter diesem Blickwinkel zulässigen Inhaltsbestimmungen des Privateigentums zählen hier neben der Ermöglichung des „Anliegerverkehrs“ die Erreichbarkeit der zu erschließenden Wohngebäude für die Feuerwehr, durch Rettungsfahrzeuge und Polizei sowie mit Ver- und Entsorgungsfahrzeugen. Dass es im vorliegenden Fall hieran fehlt, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Die als Geh- und Fahrtrecht bestellte Grunddienstbarkeit erlaubt auch dritten Personen, die mit dem Eigentümer in besonderen Beziehungen stehen, die Ausübung dieses Rechts, insbesondere Hausgenossen, Besuchern, Mietern und dergleichen (BGH, U. v. 21.5.1971 - V ZR 8/69 - MDR 1971 738 = juris Ls. 1 und Rn. 16 m. w. N.). Das gilt, soweit im Einzelfall erforderlich, auch für die Benutzung durch Kraftfahrzeuge der Feuerwehr, des Rettungswesens, der Polizei und des Ver- und Entsorgungswesens (vgl. VG München, U. v. 2.8.2011 - M 1 K 11.2457 - juris Rn. 24). Gründe dafür, aus bauordnungsrechtlichen Erwägungen einen darüber hinausgehenden Personenkreis als „allgemein“ Nutzungsberechtigte der privaten Zufahrt auf dem Grundstück FlNr. ... anzuerkennen, gibt es nicht; neben dem auf diesem Grundstück befindlichen Haus sollen über diesen Weg nur die auf dem Grundstück FlNr. .../1 geplanten drei Kettenhäuser erreicht werden.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 167 VwGO. Gründe, aus denen die Revision zuzulassen wäre (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.