Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Nov. 2015 - M 1 K 15.2750

bei uns veröffentlicht am17.11.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 1 K 15.2750

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 17. November 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Zustimmung zur Errichtung eines BOS-Sendemastes;

Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens;

Belange des Bodenschutzes;

Verweis auf im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ergangene Beschlüsse

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

Gemeinde Mauern vertreten durch den ersten Bürgermeister ... Verwaltungsgemeinschaft Mauern Schloßplatz 2, 85419 Mauern

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Oberbayern Vertreter des öffentlichen Interesses Bayerstr. 30, 80335 München

- Beklagter -

wegen Zustimmung zur Errichtung einer BOS-Funkanlage, FlNr. 601 Gemarkung ... - Drittklage -

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer,

durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen eine unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Zustimmung des Beklagten zur Errichtung eines BOS-Sendemastes auf dem Außenbereichsgrundstück FlNr. 601 Gemarkung ...

Das Staatliche Bauamt Freising (Bauamt) errichtet als Bauherrenvertreter für das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Basisstationen für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in Bayern. Am ... November 2012 beantragte es bei der Regierung von Oberbayern (Regierung) die Erteilung der bauaufsichtlichen Zustimmung nach Art. 73 Bayerische Bauordnung (BayBO) zur Errichtung eines Basisstandorts (Masthöhe mit Antenne 54,34 m) mit Versorgungsstation, Stabgitterzaun, Stellplatz und Zufahrt. Das Baugrundstück liegt im Bereich einer aufgelassenen Kiesgrube, die unter anderem mit kontaminiertem Material verfüllt wurde.

Die Regierung hatte bereits mit Bescheid vom ... April 2013 die bauaufsichtliche Zustimmung nach Art. 73 BayBO erteilt, diese aber im Rahmen des darauffolgenden Klageverfahrens (u. a. M 1 K 13.2345) in der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2013 wieder aufgehoben, weil sich die Standortalternativenprüfung der Firma ... GmbH vom ... September 2012 als unvollständig erwiesen hatte.

Nachdem Einigungsbemühungen unter Beteiligung der Klägerin nicht zu einem Erfolg führten, beantragte das Bauamt mit Schreiben vom ... November 2014 die Wiederaufnahme des Zustimmungsverfahrens und legte aktualisierte Eingabepläne vor. Standort und Höhe des Mastes haben sich gegenüber der vorhergehenden Planung nicht geändert. Allerdings ist nun ein Bodenaustausch für das Mast- und das Technikfundament vorgesehen, weil sich nach Probebohrungen und hierzu erstelltem Bodengutachten vom ... Juli 2013 sowie fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts München vom ... Juli 2013 (Behördenakte = BA Teil 2 Bl. 48) und des Landratsamts Freising - Sachgebiet Umweltschutz - vom ... Juli 2013 (BA Teil 2 Bl. 12) für den Vorhabenstandort eine Kontaminierung des Erdreichs und die Notwendigkeit eines Bodenaustauschs ergeben haben. In dem Wiederaufnahmeantrag wird Bezug genommen auf die bereits am ... Februar 2011 von der Bundesnetzagentur erteilte Standortbescheinigung i. S. d. § 4 Abs. 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV). Die Standortalternativenprüfung der Firma ... GmbH vom ... September 2012 wurde aktualisiert und um weitere Standorte und eine ausführliche Begründung ergänzt (Stand 29.9.2014 mit undatierten handschriftlichen Ergänzungen, BA Teil 3 Bl. 158 ff.). Die untere Naturschutzbehörde erhob nach Prüfung des landschaftspflegerischen Begleitplans und der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Fassung v. 5.6.2015) keine Einwände gegen das Vorhaben.

Die Klägerin verweigerte mit Beschluss ihres Gemeinderats vom ... Februar 2015 zu dem Vorhaben ihr Einvernehmen. Zwar sei die Begründung zur Standortauswahl nun als ausreichend anzusehen; der Standort grenze aber von allen geprüften Standorten am nächsten an die Wohnbebauung, das Orts- und Landschaftsbild sei stärker beeinträchtigt als bei dem von der Gemeinde bevorzugten Doppelstandort und die Auswirkungen der Bodenverunreinigungen seien noch nicht abschließend geklärt. Nach Anhörung der Klägerin zur Ersetzung des Einvernehmens mit Schreiben vom ... Februar 2015 blieb der Gemeinderat mit Beschluss vom ... März 2015 bei der Verweigerung.

Mit Bescheid vom ... Juni 2015 erteilte die Regierung unter Nebenbestimmungen (Nr. 2) und Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (Nr. 3) die bauaufsichtliche Zustimmung nach Art. 73 BayBO zur Errichtung einer Basisstation für den Digitalfunk der BOS auf dem Grundstück FlNr. 601 (Nr. 1). Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert, insbesondere ortsgebunden; ihm stünden keine öffentlichen Belange entgegen, insbesondere rufe es keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor, was durch die Standortbescheinigung bestätigt werde, und stünden ihm nach Kompensation durch Ersatzzahlung Belange des Naturschutzes nicht entgegen.

Die Klägerin erhob am ... Juli 2015 Klage gegen den Bescheid mit dem Antrag,

den Bescheid der Regierung vom ... Juni 2015 aufzuheben.

Sie trägt vor, das Landratsamt Freising habe die Grundstückseigentümer mit Bescheid vom ... April 2015 unter anderem verpflichtet, den gesamten Auffüllbereich der Kiesgrube durch einen Sachverständigen mit Hilfe von Bodenaufschlüssen auf seinen Schadstoffgehalt untersuchen zu lassen. Vor Abschluss der Untersuchungen herrsche keine Klarheit über die aus bodenschutzrechtlicher Sicht erforderlichen weiteren Maßnahmen. Durch Errichtung des Mastes würde eine etwaige spätere Sanierung erheblich erschwert; im Falle der Auskofferung der kompletten Grube könnte die Standsicherheit des Vorhabens nicht mehr gewährleistet werden. Es sei weiter unklar, ob durch Eingriff des Vorhabens in den verfüllten Bereich zusätzliche Risiken für Boden und Grundwasser geschaffen würden. Deshalb müsse derzeit davon ausgegangen werden, dass der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannte öffentliche Belang des Bodenschutzes dem Vorhaben entgegenstehe, weshalb die Einvernehmensersetzung zu Unrecht erfolgt sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Er führt aus, das Einvernehmen sei zu Recht ersetzt worden. Das Vorhaben sei privilegiert, insbesondere weise es den erforderlichen Standortbezug auf. Belange des Bodenschutzes stünden nicht entgegen. Zwar bestehe im Bereich der rekultivierten ehemaligen Kiesgrube weiterhin der Verdacht einer Verfüllung mit nicht zugelassenem Material. Das Bauamt habe jedoch aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens und der fachlichen Stellungnahmen die Planungen in Bezug auf die Mastgründung geändert und anstelle einzelner Bohrpfähle jetzt im Bereich des Mastes und des Technikcontainers überlappende Beton-Bohrpfähle vorgesehen, die bis auf den Grund des gewachsenen Bodens reichen würden. Der bloße Verdacht einer möglichen, sich erst zukünftig verifizierenden Betroffenheit könne die Versagung der bauaufsichtlichen Genehmigung eines privilegierten Vorhabens nicht rechtfertigen. Eine Sicherheitsgefährdung des Mastes im Falle einer Auskofferung der Grube bestehe nicht, weil bei der statischen Konstruktion des Fundaments ein möglicher Komplettaustausch berücksichtigt und ein freistehendes Blockfundament geplant worden sei.

Den zeitgleich mit der Klage gestellten Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtschutz hat das Gericht mit Beschluss vom 30. Juli 2015 (M 1 SN 15.2751) abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die gegen den Beschluss erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 (1 CS 15.1843) zurückgewiesen. Zu den gerichtlichen Beschlüssen äußerte sich die Klägerin nicht.

Im Beschwerdeverfahren legte der Beklagte eine Stellungnahme des durch das Bayerische Landesamt für Umwelt zugelassenen Sachverständigen i. S. d. § 18 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) Dr. H. vom ... September 2015 vor. Aus dieser geht hervor, dass der Boden im Bereich des Mastfundaments vollständig ausgetauscht worden sei. Bei der Herstellung des Mastfundaments habe es zu keinem Zeitpunkt Risiken für Boden und Grundwasser gegeben. In den Erkundungsbohrungen B1 und B2 seien über 3 m mächtige, bindige Böden angetroffen worden. Diese stellten die schützende Deckschicht zum tiefer liegenden Grundwasser dar. Es handele sich hierbei nur um die erbohrte Mächtigkeit, tatsächlich sei von einer erheblich größeren Mächtigkeit und daher einer sehr hohen Schutzfunktion der bindigen Böden auszugehen. Das Fundament reiche nicht bis in diese Bodenhorizonte. Eine „Perforierung“ liege daher nicht vor. Die teilweise verunreinigten Böden im Bereich des Fundaments seien vollständig entfernt worden. Eine Verunreinigung der unter dem Fundament liegenden, gewachsenen Kiese könne ausgeschlossen werden, da in den untersuchten Proben der Erkundungsbohrungen in diesem Bereich darüber liegende Auffüllböden unauffällig gewesen seien (Z 0 nach Leitfaden zur Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen). Die Errichtung des Fundaments stelle keine Gefahr für Boden oder Grundwasser dar. Eine mögliche Sanierung der umliegenden Böden werde durch das Fundament nicht beeinträchtigt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Regierung vom ... Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die Klägerin ist nicht in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und Art. 11 Abs. 2 Bayerische Verfassung (BV) garantierten Selbstverwaltungshoheit verletzt. Dem Vorhaben stehen keine Gründe der §§ 31, 33, 34 oder 35 BauGB entgegen, so dass sie ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB zu Unrecht verweigert und die Regierung es zu Recht gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO ersetzt hat.

2. Das Vorhaben bedarf nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BayBO als nicht verfahrensfreies Vorhaben einer Baudienststelle des Freistaats Bayern, dem die Klägerin als Gemeinde widersprochen hat, der Zustimmung der Regierung. Vor deren Erteilung ist die Klägerin nach Art. 73 Abs. 2 Satz 4 BayBO zu hören. Daneben steht selbstständig das bauplanungsrechtliche Einvernehmenserfordernis, wie sich auch aus Art. 73 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Art. 67 BayBO ergibt (VG München, U.v. 5.2.2015 - M 1 K 14.3335 - Urteilsausfertigung S. 6). In der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens ist zugleich der Widerspruch der Gemeinde i. S. d. Art. 73 Abs. 1 Satz 3 BayBO zu sehen.

Die Regierung prüft nach Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BayBO die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften i. S. d. Art. 81 Abs. 1 BayBO sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Zustimmung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.

3. Die Klägerin hat ihr Einvernehmen zu Unrecht verweigert, weil das Vorhaben mit § 35 BauGB übereinstimmt. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf das gemeindliche Einvernehmen bei einem wie hier im Außenbereich liegenden Vorhaben nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden.

3.1. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist das streitgegenständliche Vorhaben im Außenbereich privilegiert, weil es der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient und die nötige Ortsgebundenheit aufweist.

Die Klägerin hat die Ortsgebundenheit nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie gegen die Standortalternativenprüfung der Firma ... mit Stand September 2014 keine Einwendungen erhebt.

3.2. Dem Vorhaben stehen nicht die öffentlichen Belange des Bodenschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, die von der Klägerin allein angeführt werden, entgegen. Das Vorhaben führt nach seiner Änderung, die in den neu vorgelegten Plänen dokumentiert ist, nicht zu einer Gefahr für Boden und Grundwasser. Hierzu wird auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 30. Juli 2015, des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 16. Oktober 2015 und des Sachverständigen Dr. H. vom ... September 2015 verwiesen, die sich das Gericht in der vorliegenden Entscheidung zu Eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO analog) und denen die Klägerin nicht entgegen getreten ist.

3.3. Auch andere, von der Klägerin nicht genannte öffentliche Belange - wie etwa schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert oder die Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB - stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Auch insoweit wird auf die Darstellung des Gerichts im Beschluss vom 30. Juli 2015 verwiesen, zu der sich die Klägerin ebenfalls nicht geäußert hat.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr darf nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt. Das Gleiche gilt für eine ortsfeste Funkan

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(1) Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr darf nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt. Das Gleiche gilt für eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von weniger als 10 Watt, die an einem Standort mit einer Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt oder mehr errichtet wurde, oder wenn durch die hinzukommende Funkanlage die Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt (EIRP) erreicht oder überschritten wird. Satz 2 gilt nicht für solche Funkanlagen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen.

(2) Absatz 1 findet Anwendung auf ortsfeste Amateurfunkanlagen nur soweit die Regelungen des § 8 dies bestimmen. Absatz 1 findet keine Anwendung auf ortsfeste Funkanlagen, die keinen systembezogenen Sicherheitsabstand aufweisen. Die Betreiber der Anlagen nach Satz 2 haben der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Installationsorte mit Angabe der geographischen Koordinaten mitzuteilen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf eine ortsfeste Funkanlage ohne Standortbescheinigung betrieben werden, wenn die sofortige Inbetriebnahme ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Staates oder für Tätigkeiten im Bereich der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung erforderlich ist und die Grenzwerte nach § 3 eingehalten werden. Spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme muss ein Antrag bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorliegen oder die Anlage außer Betrieb genommen werden.

(4) Bei Anträgen auf Erteilung einer Standortbescheinigung für die Nutzung von Frequenzen gleich oder größer als 30 Megahertz sind ausschließlich die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten Antragsformulare zu verwenden. Für die ausschließliche Nutzung von Frequenzen unterhalb von 30 Megahertz kann die Standortbescheinigung formlos beantragt werden.

(5) Der Antrag gilt nur dann als gestellt, wenn die Antragsunterlagen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vollständig und im erforderlichen Umfang vorliegen. Mit dem Antrag teilt der Betreiber der Anlagen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen auch die Installationsorte mit Angabe der geographischen Koordinaten mit. Dem Antrag sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:

1.
ein Lageplan (Kartenausschnitt, Ausschnitt aus dem Bebauungs- oder Flächennutzungsplan), in dem die angrenzenden Grundstücke bzw. Gebäude und deren Nutzung zum Betriebsort der beantragten Funkanlage wiederzugeben sind,
2.
bei Montage der Sendeantenne auf einem Bauwerk eine Bauzeichnung oder Skizze des Bauwerks mit Bemaßung (Seitenansicht und Draufsicht), in der der Montageort der Funkanlage darzustellen ist,
3.
Antennendiagramme bezüglich der zu verwendenden Antennen.

(6) Setzt die Bearbeitung eines Antrages zur Erteilung einer Standortbescheinigung eine Neubewertung von bereits am Standort installierten Funkanlagen voraus, ist der Antragsteller für den dadurch entstehenden Aufwand gebührenpflichtig.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine Gemeinde, begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen eine unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Zustimmung des Antragsgegners zur Errichtung eines BOS-Sendemastes auf dem Außenbereichsgrundstück FlNr. 601 Gemarkung ...

Das Staatliche Bauamt Freising (Bauamt) errichtet als Bauherrenvertreter für das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Basisstationen für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in Bayern. Am ... November 2012 beantragte es bei der Regierung von Oberbayern (Regierung) die Erteilung der bauaufsichtlichen Zustimmung nach Art. 73 Bayerische Bauordnung (BayBO) zur Errichtung eines Basisstandorts (Masthöhe mit Antenne 54,34 m) mit Versorgungsstation, Stabgitterzaun, Stellplatz und Zufahrt. Das Baugrundstück liegt im Bereich einer aufgelassenen Kiesgrube; für den geplanten Standort kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Grube mit Bauschutt verfüllt wurde.

Die Regierung hatte bereits mit Bescheid vom ... April 2013 die bauaufsichtliche Zustimmung nach Art. 73 BayBO erteilt, diese aber im Rahmen des darauffolgenden Klageverfahrens (u. a. M 1 K 13.2345) in der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2013 wieder aufgehoben, weil sich die Standortalternativenprüfung der Firma ... GmbH vom ... September 2012 als unvollständig erwiesen hatte.

Nachdem Einigungsbemühungen unter Beteiligung der Antragstellerin nicht zu einem Erfolg führten, beantragte das Bauamt mit Schreiben vom ... November 2014 die Wiederaufnahme des Zustimmungsverfahrens und legte aktualisierte Eingabepläne vor. Standort und Höhe des Mastes haben sich gegenüber der vorhergehenden Planung nicht geändert. Allerdings ist nun ein Bodenaustausch für das Mast- und das Technikfundament vorgesehen, weil sich nach Probebohrungen und hierzu erstelltem Bodengutachten vom ... Juli 2013 sowie fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts München vom ... Juli 2013 (Behördenakte = BA Teil 2 Bl. 48) und des Landratsamts Freising - Sachgebiet ... - vom ... Juli 2013 (BA Teil 2 Bl. 12) für den Vorhabenstandort eine Kontaminierung des Erdreichs und die Notwendigkeit eines Bodenaustauschs ergeben haben. In dem Wiederaufnahmeantrag wird Bezug genommen auf die bereits am ... Februar 2011 von der Bundesnetzagentur erteilte Standortbescheinigung i. S. d. § 4 Abs. 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV). Die Standortalternativenprüfung der Firma ... GmbH vom ... September 2012 wurde aktualisiert und um weitere Standorte und eine ausführliche Begründung ergänzt (Stand 29.9.2014 mit undatierten handschriftlichen Ergänzungen, BA Teil 3 Bl. 158 ff.). Die untere Naturschutzbehörde erhob nach Prüfung des landschaftspflegerischen Begleitplans und der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Fassung v. 5.6.2015) keine Einwände gegen das Vorhaben.

Die Antragstellerin verweigerte mit Beschluss ihres Gemeinderats vom ... Februar 2015 zu dem Vorhaben ihr Einvernehmen. Zwar sei die Begründung zur Standortauswahl aus Sicht des Rechtsanwalts der Gemeinde und des funktechnischen Sachverständigen nun als ausreichend anzusehen; der Standort grenze aber von allen geprüften Standorten am nächsten an die Wohnbebauung, das Orts- und Landschaftsbild sei stärker beeinträchtigt als bei dem von der Gemeinde bevorzugten Doppelstandort und die Auswirkungen der Bodenverunreinigungen seien noch nicht abschließend geklärt. Nach Anhörung der Antragstellerin zur Ersetzung des Einvernehmens mit Schreiben vom ... Februar 2015 blieb der Gemeinderat mit Beschluss vom ... März 2015 bei der Verweigerung.

Mit Bescheid vom ... Juni 2015 erteilte die Regierung unter Nebenbestimmungen (Nr. 2) und Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (Nr. 3) die bauaufsichtliche Zustimmung nach Art. 73 BayBO zur Errichtung einer Basisstation für den Digitalfunk der BOS auf dem Grundstück FlNr. 601 (Nr. 1). Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert, insbesondere ortsgebunden; ihm stünden keine öffentlichen Belange entgegen, insbesondere rufe es keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor, was durch die Standortbescheinigung bestätigt werde, und stünden ihm nach Kompensation durch Ersatzzahlung Belange des Naturschutzes nicht entgegen.

Die Antragstellerin erhob am ... Juli 2015 Klage gegen den Bescheid (M 1 K 15.2750). Gleichzeitig beantragt sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Sie trägt vor, das Landratsamt Freising habe die Grundstückseigentümer mit Bescheid vom ... April 2015 unter anderem verpflichtet, den gesamten Auffüllbereich der Kiesgrube durch einen Sachverständigen mit Hilfe von Bodenaufschlüssen auf seinen Schadstoffgehalt untersuchen zu lassen. Vor Abschluss der Untersuchungen herrsche keine Klarheit über die aus bodenschutzrechtlicher Sicht erforderlichen weiteren Maßnahmen. Durch Errichtung des Mastes würde eine etwaige spätere Sanierung erheblich erschwert; im Falle der Auskofferung der kompletten Grube könnte die Standsicherheit des Vorhabens nicht mehr gewährleistet werden. Es sei weiter unklar, ob durch Eingriff des Vorhabens in den verfüllten Bereich zusätzliche Risiken für Boden und Grundwasser geschaffen würden. Deshalb müsse derzeit davon ausgegangen werden, dass der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannte öffentliche Belang des Bodenschutzes dem Vorhaben entgegenstehe, weshalb die Einvernehmensersetzung zu Unrecht erfolgt sei.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, das Einvernehmen sei zu Recht ersetzt worden. Das Vorhaben sei privilegiert, insbesondere weise es den erforderlichen Standortbezug auf. Belange des Bodenschutzes stünden nicht entgegen. Zwar bestehe im Bereich der rekultivierten ehemaligen Kiesgrube weiterhin der Verdacht einer Verfüllung mit nicht zugelassenem Material. Das Bauamt habe jedoch aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens und der fachlichen Stellungnahmen die Planungen in Bezug auf die Mastgründung geändert und anstelle einzelner Bohrpfähle jetzt im Bereich des Mastes und des Technikcontainers überlappende Beton-Bohrpfähle vorgesehen, die bis auf den Grund des gewachsenen Bodens reichen würden. Der bloße Verdacht einer möglichen, sich erst zukünftig verifizierenden Betroffenheit könne die Versagung der bauaufsichtlichen Genehmigung eines privilegierten Vorhabens nicht rechtfertigen. Eine Sicherheitsgefährdung des Mastes im Falle einer Auskofferung der Grube bestehe nicht, weil bei der statischen Konstruktion des Fundaments ein möglicher Komplettaustausch berücksichtigt und ein freistehendes Blockfundament geplant worden sei.

Die Antragsgegnerin entgegnet mit Schriftsatz vom ... Juli 2015, bisher sei kein fundierter Nachweis in Form eines Gutachtens erbracht worden, dass die ehemalige Kiesgrube eine - wie vom Wasserwirtschaftsamt München angenommen - durchgängige dichtende Schicht zu den darunter liegenden Grundwasserstockwerken aufweise. Deshalb bestehe die Besorgnis des Eintrags von Schadstoffen in die darunterliegenden Grundwasserschichten und hierdurch in den ... Bach und die Quellfassungen der benachbarten Fischzucht. Durch Bau der Anlage würden Fakten geschaffen, die eine mögliche Sanierung der Grube stark behindern würden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, da die Klage gegen den Bescheid der Regierung vom ... Juni 2015 nach § 212a BauGB i. V. m. i. V. m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung besitzt. Die bauaufsichtliche Zustimmung gemäß Art. 73 BayBO gilt als bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens i. S. d. § 212a BauGB (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Feb. 2015, Art. 73 Rn. 162).

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

2.1. Nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Dritten und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei der Entscheidung in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Dritten aus, erweist sich also nach summarischer Überprüfung der angefochtene Verwaltungsakt diesem gegenüber als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen. Erscheint der Rechtsbehelf dagegen aussichtslos, so ist der Antrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine weitere Interessenabwägung stattzufinden.

2.2. Der Antrag ist unbegründet, weil die Klage gegen den Bescheid der Regierung vom ... Juni 2015 bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten besitzt. Der Bescheid ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Antragstellerin ist nicht in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und Art. 11 Abs. 2 Bayerische Verfassung (BV) garantierten Selbstverwaltungshoheit verletzt. Dem Vorhaben stehen keine Gründe der §§ 31, 33, 34 oder 35 BauGB entgegen, so dass sie ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB zu Unrecht verweigert und die Regierung es zu Recht gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO ersetzt hat.

2.3. Das Vorhaben bedarf nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BayBO als nicht verfahrensfreies Vorhaben einer Baudienststelle des Freistaats Bayern, dem die Antragstellerin als Gemeinde widersprochen hat, der Zustimmung der Regierung. Vor deren Erteilung ist die Antragstellerin nach Art. 73 Abs. 2 Satz 4 BayBO zu hören. Daneben steht selbstständig das bauplanungsrechtliche Einvernehmenserfordernis, wie sich auch aus Art. 73 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Art. 67 BayBO ergibt (VG München, U. v. 5.2.2015 - M 1 K 14.3335 - Urteilsausfertigung S. 6). In der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens ist zugleich der Widerspruch der Gemeinde i. S. d. Art. 73 Abs. 1 Satz 3 BayBO zu sehen.

Die Regierung prüft nach Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BayBO die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften i. S. d. Art. 81 Abs. 1 BayBO sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Zustimmung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.

2.4. Die Antragstellerin hat ihr Einvernehmen zu Unrecht verweigert, da das Vorhaben mit § 35 BauGB übereinstimmt. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf das gemeindliche Einvernehmen bei einem wie hier im Außenbereich liegenden Vorhaben nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden.

2.5. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist das streitgegenständliche Vorhaben im Außenbereich privilegiert, weil es der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient und die nötige Ortsgebundenheit aufweist.

Die Antragstellerin hat die Ortsgebundenheit in diesem Verfahren - anders als im vorangegangenen Klageverfahren - nicht in Frage gestellt; bei summarischer Prüfung ist die nachgebesserte Standortanalyse und die Standortauswahl der Firma ... GmbH rechtlich nicht zu beanstanden. Die in der Standortalternativenprüfung (Stand 29.9.2014) genannten Gründe, die sich die Regierung in ihrer Entscheidung zu Eigen gemacht hat, sind nachvollziehbar und überzeugend. Letztlich ist von allen untersuchten Standorten allein der gewählte Standort verfügbar und funktechnisch geeignet.

2.6. Dem Vorhaben stehen nicht die öffentlichen Belange des Bodenschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, die von der Antragstellerin allein angeführt werden, entgegen.

Sie meint, vor Abschluss der vom Landratsamt angeordneten Untersuchungen herrsche keine Klarheit über die aus bodenschutzrechtlicher Sicht erforderlichen weiteren Maßnahmen, weshalb durch Errichtung des Mastes eine etwaige spätere Sanierung erschwert werde und zusätzliche Risiken für Boden und Grundwasser geschaffen würden.

Zur Frage, welche Belange des Bodenschutzes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB relevant sind, kann auf die Begriffsbestimmungen des Gesetzes zum Schutz des Bodens (BBodSchG) zurückgegriffen werden (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Feb. 2015, § 35 Rn. 94). Nach § 2 Abs. 3 BBodSchG sind schädliche Bodenveränderungen Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Nach § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

Im vorliegenden Fall ist bereits fraglich, ob die Verwirklichung des Vorhabens ihrerseits schädliche Bodenveränderungen hervorruft, weil die problematische Situation nicht erst durch Errichtung des Mastes entsteht, sondern auf die unerlaubte Verfüllung der Kiesgrube mit Bauschutt zurückzuführen ist.

Jedenfalls genügt das Vorhaben nach seiner Änderung, die in den neu vorgelegten Plänen dokumentiert ist, vollumfänglich den Vorgaben der Fachbehörden. Nach Probebohrungen und einem hierzu erstellten Bodengutachten vom ... Juli 2013 haben einerseits das Wasserwirtschaftsamt München mit Schreiben vom ... Juli 2013 und andererseits das Landratsamt Freising - Sachgebiet ... - mit Schreiben vom ... Juli 2013 festgestellt, dass am Vorhabenstandort zwar eine Kontaminierung des Erdreichs vorliegt, Bauarbeiten dort aber dennoch vorgenommen werden können, wenn sichergestellt ist, dass der betroffene Bereich komplett altlastenfrei gestellt wird, was etwa durch einen Bodenaustausch geschehen kann. Dieser fachlichen Vorgabe hat das Bauamt durch Anpassung der Pläne Rechnung getragen; es hat nunmehr für das Mast- und das Technikfundament einen Bodenaustausch („Austauschbohrungen aus Magerbeton unbewehrt“) vorgesehen. Weiter sollen anstelle einzelner Bohrpfähle im Bereich des Mastes und des Technikcontainers überlappende Beton-Bohrpfähle errichtet werden, die bis auf den Grund des gewachsenen Bodens reichen.

Auch ist nicht ersichtlich, warum im Falle einer Auskofferung der gesamten Baugrube eine Sicherheitsgefährdung des Mastes entstehen soll. Wie der Antragsgegner vorträgt, ist bei der statischen Konstruktion des Fundaments ein möglicher Komplettaustausch berücksichtigt und ein freistehendes Blockfundament geplant worden.

Weiter können die von der Antragstellerin ohne konkrete Erkenntnisse, insbesondere ohne wissenschaftliche Grundlage oder fachliche Äußerung, vorgetragenen Bedenken hinsichtlich einer möglichen Grundwasserverunreinigung die Versagung der Baugenehmigung für ein privilegiertes Vorhabens nicht rechtfertigen („entgegenstehen“). Falls sich für den Fall der Sanierung der Kiesgrube Probleme infolge der Errichtung des Mastes ergeben sollten, müssten diese dann einer Lösung zugeführt werden. Derzeit zeichnen sich jedoch bei Errichtung des Mastes keine Schwierigkeiten ab, die die Erteilung einer Baugenehmigung hindern können.

2.7. Auch andere, von der Antragstellerin nicht genannte öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

Das Vorhaben kann keine schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen. Dies ergibt sich aus der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom ... Februar 2011. Unerheblich ist, dass die Standortbescheinigung vor den letzten Änderungen der 26. BImSchV zum 23. August 2013 und der BEMFV zum 22. August 2013 erteilt wurde. Wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist (vgl. U. v. 5.2.2015 - M 1 K 14.3335 - Urteilsausfertigung S. 9), hat sich durch die Rechtsänderung keine Veränderung der Berechnung der Strahlungswirkung bei Anlagen im hochfrequenten Bereich im Vergleich zu den früheren Regelungen ergeben. Jedenfalls aber wäre die Antragstellerin hierdurch nicht in ihrer Planungshoheit verletzt, weil das Vorhaben um ein Vielfaches der in der Standortbescheinigung angegebenen Abstände von der nächsten Wohnbebauung entfernt liegt, so dass schädliche Umwelteinwirkungen auch bei einer relevanten Änderung der 26. BImSchV und des § 3 BEMFV realistischer Weise nicht zu befürchten sind.

Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert oder die Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes entgegenstehen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Die untere Naturschutzbehörde hat insoweit keine Bedenken geäußert.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen eine unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Zustimmung des Antragsgegners zur Errichtung eines BOS-Sendemastes auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück Fl. Nr. ... Gemarkung S.

Das staatliche Bauamt Freising errichtet als Bauherrenvertreter für das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, Basisstationen für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in Bayern. Es beantragte am 21. November 2012 bei der Regierung von Oberbayern die Erteilung der bauaufsichtlichen Zustimmung zur Errichtung eines Basisstandorts (Masthöhe mit Antenne 54,34 m) mit Versorgungsstation, Stabgitterzaun, Stellplatz und Zufahrt. Das Baugrundstück liegt im Bereich einer aufgelassenen Kiesgrube, für die nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie mit Bauschutt verfüllt wurde.

Die mit Bescheid vom 22. April 2013 erteilte bauaufsichtliche Zustimmung der Regierung wurde im Rahmen des darauf folgenden Klageverfahrens in der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2013 wieder aufgehoben, weil sich die Standortalternativenprüfung als unvollständig erwiesen hatte. Nach den sodann aktualisierten Eingabeplänen ist nun ein Bodenaustausch für das Mast- und das Technikfundament vorgesehen, da sich nach Probebohrungen und hierzu erstelltem Bodengutachten sowie fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts München für den Standort eine Kontaminierung des Erdreichs und die Notwendigkeit eines Bodenaustauschs ergeben hatten. In ihrem Beschluss zur Verweigerung des Einvernehmens vom 5. Februar 2015 rügte die Antragstellerin unter anderem, die Auswirkungen der Bodenverunreinigungen seien noch nicht abschließend geklärt worden.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2015 erteilte die Regierung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die bauaufsichtliche Zustimmung nach Art. 73 BayBO zur Errichtung der beantragten Anlage. Es stünden insbesondere keine öffentlichen Belange entgegen, da das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufe.

Den hiergegen erhobenen Antrag der Antragstellerin auf Eilrechtschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Juli 2015 ab. Das Vorhaben genüge jedenfalls nach seiner Änderung den Vorgaben der Fachbehörden. Nach Probebohrungen und einem hierzu erstellten Bodengutachten hätten sowohl das Wasserwirtschaftsamt München als auch das Landratsamt Freising festgestellt, dass am vorgesehenen Standort zwar eine Kontaminierung des Erdreichs vorliege, Bauarbeiten dort aber dennoch vorgenommen werden könnten, wenn sichergestellt sei, dass der betroffene Bereich komplett altlastenfrei gestellt werde, was etwa durch einen Bodenaustausch geschehen könne. Dieser fachlichen Vorgabe sei das Bauamt nachgekommen, indem es nunmehr für das Mast- und das Technikfundament einen Bodenaustausch vorgesehen habe. Des Weiteren sollten anstelle einzelner Bohrpfähle im Bereich des Mastes und des Technikcontainers überlappende Beton-Bohrpfähle errichtet werden, die bis auf den Grund des gewachsenen Bodens reichten. Es sei auch nicht ersichtlich, warum im Falle einer Auskofferung der gesamten Baugrube eine Sicherheitsgefährdung des Mastes entstehen solle. Die von der Antragstellerin ohne wissenschaftliche Grundlage oder fachliche Äußerung vorgetragenen Bedenken hinsichtlich einer möglichen Grundwasserverunreinigung könnten die Versagung der Baugenehmigung für ein privilegiertes Vorhaben nicht rechtfertigen. Derzeit zeichneten sich bei Errichtung des Mastes keine Schwierigkeiten ab, die die Erteilung einer Baugenehmigung hindern könnten.

Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 1 K 15.2750 anzuordnen.

Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, es hätten sich im Rahmen der Erkundungsbohrungen erhebliche Richt- und Grenzwertüberschreitungen ergeben, weshalb der Bauherr durch Bescheid des Landratsamts Freising vom 13. April 2015 verpflichtet worden sei, den gesamten Auffüllbereich der Kiesgrube durch einen Sachverständigen gem. § 18 BBodSchG untersuchen zu lassen. Durch die Zulassung der Anlage würden Zwangspunkte für die Untersuchung der darunter liegenden Schichten und für eine spätere Sanierung gesetzt. Es sei kein fundierter Nachweis für eine durchgängig dichtende Schicht zu dem darunter liegenden Grundwasserstockwerk vorgelegt worden. Die Fließrichtung in den darunter liegenden Grundwasserschichten sei nicht genau bekannt. Nach alledem müssten zuerst die Untersuchungen abgewartet werden.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er legt eine Stellungnahme des durch das Bayerische Landesamt für Umwelt zugelassenen Sachverständigen im Sinne des § 18 BBodSchG, Dr. H., vom 10. September 2015 vor, die zu den einzelnen von der Antragstellerin gerügten Beschwerdepunkten Stellung nimmt.

Im Übrigen wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die unter I. erwähnte Stellungnahme des Sachverständigen Dr. H. lautet wie folgt:

„…Ich wurde als Sachverständiger nach § 18 BBodSchG für die Überwachung und abfallrechtliche sowie bodenschutzrechtliche Beurteilung der Bodenaustauschmaßnahme im Rahmen der Fundamentherstellung für den Funkmast beauftragt. Die Beauftragung eines SV nach § 18 BBodSchG erlaubt keine Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder das Ausmaß einer Boden- oder Grundwasserverunreinigung, es stellt lediglich einen Qualitätsstandard in Bezug auf die fachgerechte Ausführung von Arbeiten, wie Probenahmen usw. dar.

… Im Bereich des Mastfundaments wurde der Boden vollständig ausgetauscht. Das ausgebaute Bodenmaterial wird einer fachgerechten Verwertung zugeführt bzw. kann aufgrund von nachweislicher Unbedenklichkeit wieder eingebaut werden. Bei den Bodenhorizonten unter dem Fundament handelt es sich um gewachsene Kies- und Sandböden.

… Bei der Herstellung des Mastfundaments gab es zu keinem Zeitpunkt Risiken für Boden und Grundwasser.

… In den Erkundungsbohrungen B1 und B2 wurden über 3 m mächtige, bindige Böden angetroffen. Diese stellen die schützende Deckschicht zum tiefer liegenden Grundwasser dar. Es handelt sich hierbei nur um die erbohrte Mächtigkeit, tatsächlich ist von einer erheblich größeren Mächtigkeit und daher einer sehr hohen Schutzfunktion der bindigen Böden auszugehen. Das Fundament reicht nicht bis in diese Bodenhorizonte. Eine „Perforierung“ liegt daher nicht vor.

… Die teilweise verunreinigten Böden im Bereich des Fundaments wurden vollständig entfernt. Eine Verunreinigung der unter dem Fundament liegenden, gewachsenen Kiese kann ausgeschlossen werden, da in den untersuchten Proben der Erkundungsbohrungen in diesem Bereich darüber liegende Auffüllböden unauffällig waren (Z 0 nach Leitfaden zur Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen).

Die Errichtung des Fundaments stellt keine Gefahr für Boden oder Grundwasser dar. Eine mögliche Sanierung der umliegenden Böden wird durch das Fundament nicht beeinträchtigt.“

Diesen fundierten sachverständigen Äußerungen hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24. September 2015 lediglich entgegengehalten, sie sehe „ihre gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geäußerten Bedenken durch die Stellungnahme … nicht entkräftet“. Eine solche, in fachlicher Hinsicht in keiner Weise substantiierte Äußerung kann jedoch die für den Senat ohne weiteres nachvollziehbare Auffassung des Sachverständigen nicht erschüttern. Daraus wird ersichtlich, dass die mit der Beschwerde erhobenen Bedenken einer Bodenperforierung, eines Schadstoffeintrags und möglicher Sanierungserschwernisse (s. o. I.) unbegründet sind.

Die unterlegene Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und Nr. 1.5 und 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die unter Ersetzung seines Einvernehmens erteilte Zustimmung des Beklagten zur Errichtung eines BOS-Sendemastes auf dem Grundstück FlNr. 1633 Gemarkung ... im Außenbereich des Klägers.

Das staatliche Bauamt Traunstein (Bauamt) errichtet als Bauherrenvertreter für das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Basisstationen für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in Bayern und beantragte am 10. August 2012 bei der Regierung von Oberbayern (Regierung) die Erteilung der bauaufsichtlichen Zustimmung nach Art. 73 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zur Errichtung des Basisstandorts... auf oben benanntem Grundstück, dessen Eigentümer vermietbereit ist und das knapp 200 m von der nächsten Wohnsiedlung entfernt liegt. Der Gemeinderat des Klägers hatte in seiner Sitzung vom .... Juni 2012 das gemeindliche Einvernehmen verweigert. Nach dessen Anhörung erteilte die Regierung am .... Dezember 2012 zunächst die bauaufsichtliche Zustimmung nach Art. 73 BayBO, die sie im Rahmen des darauffolgenden Verwaltungsrechtsstreits (M 1 K 12.6503) u.a. aufgrund einer unvollständigen Standortalternativenprüfung wieder aufhob.

Unter dem .... November 2013 beantragte das Bauamt erneut die Zustimmung nach Art. 73 BayBO.

Bezug genommen wurde u.a. auf die schon am .... Dezember 2011 durch die Bundesnetzagentur erteilte Standortbescheinigung i.S.d. § 4 Abs. 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV), aus der sich ein Mindestabstand in der Hauptstrahlrichtung von 5,18 m, von 0,84 m vertikal und von 40,25 m nach oben ergibt.

Bereits in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) vom .... Juli 2012 wurde festgestellt, dass keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erfüllt seien. Dem hatte sich das Landratsamt Traunstein (Landratsamt) in seiner Stellungnahme vom .... August 2012 angeschlossen und eine Ausgleichszahlung in Höhe von 4.350 € geltend gemacht.

Die Standortalternativenprüfung der Firma ... GmbH vom .... Juli 2012 wurde unter dem .... Januar 2014 aktualisiert und ergänzt. Die drei überprüften Innenbereichsstandorte wurden aufgrund fehlender Eignung ausgeschlossen. Von den zehn im Außenbereich überprüften Standorten wurde der Standort „i“ als der geeignetste im Suchkreis BY... TS-... empfohlen. Die Standorte „a“ bis „c“ sowie „e“ bis „g“ stünden im Privateigentum und entfielen aufgrund fehlender Vermietbereitschaft der Eigentümer. Die Alternative „d“ wurde aufgrund taktischer Ungeeignetheit abgelehnt. Die Alternative „h“ wurde von der Funkplanung als bedingt geeignet, die Alternative „j“ für gerade noch geeignet erklärt. Die Alternative „i“, die sich etwas außerhalb des Suchkreises auf einem Hügel befindet, wurde von der Funkplanung als gut bewertet und von der Taktik als geeignet erklärt. Sie könne noch die funktechnischen und taktischen Ziele des Suchkreises erfüllen. Es handele sich damit um die einzig realisierbare Alternative in diesem Suchkreis.

Unter dem .... April 2014 gab die Regierung dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung und nochmaligen Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen. Am .... Mai 2014 verzichtete der Gemeinderat des Klägers auf eine neuerliche Abstimmung zum gemeindlichen Einvernehmen und verwies auf den Beschluss vom .... Juni 2012.

Mit Bescheid vom .... Juli 2014 erteilte die Regierung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (Nr. 3) die bauaufsichtliche Zustimmung nach Art. 73 BayBO zur Errichtung einer Basisstation für den Digitalfunk der BOS auf dem Grundstück FlNr. 1633 Gemarkung ... (Nr. 1). Für den Mast wurde gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO eine Abweichung von den Abstandsflächen zugelassen (Nr. 4).

Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) bauplanungsrechtlich zulässig, da öffentliche Belange nicht entgegenstünden, die ausreichende Erschließung gesichert sei und es der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen diene.

Der Kläger hat am .... August 2014 Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Regierung vom .... Juli 2014 aufzuheben.

Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seiner Planungshoheit. Das Vorhaben weise schon nicht die notwendige Ortsgebundenheit auf. Darüber hinaus könne das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere elektromagnetische Felder, hervorrufen. Die der Standortbescheinigung zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen seien überholt. Der auf Grundlage der DIN VDI 04848 Teil 1 (Ausgabe August 2000) ermittelte Sicherheitsabstand sei zu gering und trage den mittlerweile vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht ausreichend Rechnung. Darüber hinaus beeinträchtige das Vorhaben die Belange des Naturschutzes, die natürliche Eigenart der Landschaft sowie deren Erholungswert und verunstalte das Orts- und Landschaftsbild i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Das Vorhaben stelle einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG dar, das touristisch bedeutsame Landschaftsbild werde massiv beeinträchtigt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom .... Februar 2015 erläuterte ein Vertreter der Firma ... GmbH, dass sich nach der Änderung der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) sowie der BEMFV zum 22. August 2013 die Berechnung der Strahlungswirkung bei Anlagen im hochfrequenten Bereich im Verhältnis zur früheren Rechtslage nicht verändert habe.

Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom .... Februar 2015, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom .... Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Der Kläger ist als Gemeinde nicht in seiner durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und Art. 11 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung (BV) garantierten Selbstverwaltungshoheit verletzt. Dem Vorhaben stehen keine Gründe der §§ 31, 33, 34 oder 35 BauGB entgegen, so dass der Kläger sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zu Unrecht verweigert und die Regierung es zu Recht gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO ersetzt hat.

a) Das Vorhaben bedarf nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BayBO als nicht verfahrensfreies Vorhaben einer Baudienststelle des Freistaats Bayern, dem der Kläger als Gemeinde widersprochen hat, der Zustimmung der Regierung. Vor deren Erteilung ist der Kläger gemäß Art. 73 Abs. 2 Satz 4 BayBO zu hören. Daneben steht selbstständig das bauplanungsrechtliche Einvernehmenserfordernis, wie sich auch aus Art. 73 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Art. 67 BayBO ergibt (VG München, U.v. 13.3.2012 - M 1 K 11.5483 - juris). In der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch Beschluss vom .... Mai 2014, der auf den Beschluss vom .... Juni 2012 verweist, ist zugleich der Widerspruch der Gemeinde i.S.d. Art. 73 Abs. 1 Satz 3 BayBO zu sehen.

Die Regierung prüft nach Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BayBO die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften i.S.d. Art. 81 Abs. 1 BayBO sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Zustimmung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.

b) Der Kläger hat sein Einvernehmen zu Unrecht verweigert, da das Vorhaben mit § 35 BauGB übereinstimmt. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf das gemeindliche Einvernehmen bei einem wie hier im Außenbereich liegenden Vorhaben nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden.

aa) Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist das streitgegenständliche Vorhaben im Außenbereich privilegiert, weil es der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient und - entgegen der Ansicht des Klägers - die nötige Ortsgebundenheit aufweist.

In Weiterentwicklung ihrer Rechtsprechung (VG München, U.v. 13.3.2012 a.a.O. Rn. 25) geht die Kammer mit dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei Mobilfunksendeanlagen zur Inanspruchnahme der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB anstelle der Ortsgebundenheit ihre Raum- bzw. Gebietsgebundenheit genügt, die durch eine entsprechende Standortanalyse des Vorhabenträgers nachzuweisen ist (BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 4 C 2.12 - juris Rn. 13; VG München, U.v. 25.11.2014 - M 1 K 14.1594). Denn bei Mobilfunksendeanlagen besteht die Besonderheit, dass sie zwar in einem bestimmten Bereich errichtet werden müssen, innerhalb dessen aber regelmäßig mehrere Standorte in Betracht kommen. Zur Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung mit mobilen Telekommunikationsdiensten werden die zu versorgenden Gebiete in wabenförmige „Funkzellen“ gegliedert. Da die Mobilfunksendeanlagen Teil eines aus vielen Waben bestehenden Mobilfunknetzes sind, können sie nicht an beliebiger Stelle errichtet werden. Vielmehr sind sie wegen des Zuschnitts der zu versorgenden Flächenzellen und deren topographischer Gegebenheiten auf bestimmte Standorte angewiesen, wobei mehrere Standorte innerhalb einer Funkzelle für die Errichtung der Sendeanlage geeignet sein können (zu dem Ganzen BVerwG, U.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 12). Deshalb genügt für die Ortsgebundenheit bei einer Mobilfunksendeanlage - und entsprechend bei einer Digitalfunksendeanlage - bereits die durch eine entsprechende Standortanalyse nachzuweisende Raum- bzw. Gebietsgebundenheit. Zur größtmöglichen Schonung des Außenbereichs wird die Standortwahlfreiheit des Bauherrn durch das Korrektiv einer Verhältnismäßigkeitsprüfung eingeschränkt, wonach die Ortsgebundenheit nur dann bejaht werden kann, wenn neben der Raum- bzw. Gebietsgebundenheit des Vorhabens dem Bauherrn ein Ausweichen auf einen ebenfalls geeigneten Standort im Innenbereich nicht zumutbar ist (BVerwG, U.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 14).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Standortanalyse und die Standortauswahl sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die in der Standortalternativenprüfung der Firma ... GmbH vom .... Januar 2014 genannten Gründe, die sich die Regierung in ihrer Entscheidung zu Eigen gemacht hat, sind nachvollziehbar und überzeugend. Die drei überprüften Innenbereichsstandorte sind nicht geeignet, so dass das Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich verwirklicht werden darf. Die im Außenbereich überprüften Standorte „a“ bis „c“ sowie „e“ bis „g“ entfallen aufgrund fehlender Vermietbereitschaft der jeweiligen Eigentümer. Die Alternative „d“ ist taktisch nicht geeignet, die Alternative „h“ ist funktechnisch nur bedingt geeignet, die Alternative „j“ ist funktechnisch und taktisch gerade noch geeignet. Im Vergleich zu diesen Alternativen eignet sich die ausgewählte Alternative „i“ im Hinblick auf Funkplanung und Taktik am besten. Zwar soll die Standortwahl grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Suchkreises erfolgen, um insgesamt eine möglichst optimierte Netzabdeckung zu gewährleisten. Jedoch konnte vorliegend innerhalb des Suchkreises kein geeigneter Standort gefunden werden und die etwas außerhalb des Suchkreises gelegene Alternative „i“ erfüllt noch die funktechnischen und taktischen Ziele des Suchkreises, so dass auf diese Alternative zurückgegriffen werden durfte.

bb) Dem Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen.

Ohne Erfolg macht der Kläger das Entgegenstehen des öffentlichen Belangs schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB geltend. Er beruft sich darauf, dass die standortbezogenen Sicherheitsabstände auf Grundlage veralteter Bestimmungen ermittelt worden seien, behauptet aber nicht, dass diese nicht eingehalten würden. Unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich keine Verletzung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB sowie der Planungshoheit des Klägers.

Aus der nach § 4 Abs. 1 BEMFV für ortsfeste Funkanlagen mit isotroper Strahlung erforderlichen Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 5. Dezember 2011 ergibt sich, dass außerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands in der Hauptstrahlrichtung von 5,18 m, von 0,84 m vertikal und von 40,25 m nach oben die in § 3 BEMFV festgelegten Grenzwerte eingehalten werden, so dass das Vorhaben außerhalb dieser Grenzwerte keine schädlichen Umwelteinwirkungen besorgen lässt. Denn zur Bestimmung der Zumutbarkeit von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB wird auf die Maßstäbe der § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie auf die dazu ergangenen Rechtsverordnungen zurückgegriffen (BayVGH, B.v. 27.7.2010 - 15 CS 10.37 - juris Rn. 26). Die 26. BImSchV, deren Grenzwerte gemäß § 3 BEMFV bei Erteilung der Standortbescheinigung zu berücksichtigen sind, konkretisiert dabei die Anforderungen an den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 der 26. BImSchV. Sind - wie hier - die Anforderungen der 26. BImSchV erfüllt, werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 BImSchG hervorgerufen (vgl. VG München, U.v. 13.3.2012 a.a.O. Rn. 28).

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Standortbescheinigung vom 5. Dezember 2011 vor den letzten Änderungen der 26. BImSchV zum 23. August 2013 und der BEMFV zum 22. August 2013 erteilt wurde. Wie in der mündlichen Verhandlung vom .... Februar 2015 durch einen Mitarbeiter der Firma ... GmbH unwidersprochen erläutert wurde, hat sich hierdurch keine Veränderung der Berechnung der Strahlungswirkung bei Anlagen im hochfrequenten Bereich im Vergleich zu den früheren Regelungen ergeben. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, wäre der Kläger nicht in seiner Planungshoheit verletzt. Denn das Vorhaben liegt fast 200 m und damit um ein Vielfaches der in der Standortbescheinigung angegebenen Abstände von der nächsten Wohnbebauung entfernt, so dass schädliche Umwelteinwirkungen auch bei einer relevanten Änderung der 26. BImSchV und des § 3 BEMFV realistischer Weise nicht zu befürchten sind.

Der Kläger dringt auch mit seinem Vortrag nicht durch, die der Berechnung zugrunde gelegten Grenzwerte für elektromagnetische Strahlungen seien überholt. Er beruft sich darauf, dass der auf Grundlage der aus dem Jahr 2000 datierenden DIN VDI 04848 Teil 1 (Ausgabe August 2000) errechnete Sicherheitsabstand zu gering sei und den mittlerweile vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht ausreichend Rechnung trage, wobei er sich u.a. auf die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2010 (1 BV 10.1332 - juris) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2012 (4 C 1.11 - juris) stützt, in denen auf weiteren Forschungsbedarf hingewiesen worden sei.

Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass dem streitgegenständlichen Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen entgegenstehen. Die zitierten Entscheidungen betreffen die Frage der Wirksamkeit einer Veränderungssperre i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, die der Errichtung einer Mobilfunkantenne auf einem Bahnhofsgebäude entgegengehalten wurde. In dieser Konstellation sahen die Obergerichte die Standortplanung einer Gemeinde für Mobilfunkanlagen auch dann als städtebaulich gerechtfertigt an, wenn die Anlagen nach den maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Maßstäben unbedenklich sind, und verneinten einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB. Nach dem Bericht des Bundesamts für Strahlenschutz über die „Ergebnisse des deutschen Mobilfunkforschungsprogramms, Bewertung der gesundheitlichen Risiken des Mobilfunks (Stand 15.5.2008)“ habe die Frage, ob Kinder stärker exponiert oder empfindlicher gegenüber hochfrequenten elektromagnetischen Feldern sein könnten als Erwachsene, im Rahmen des Deutschen Mobilfunkforschungsprogramms (DMF) nicht abschließend geklärt werden können, so dass noch weiterer Forschungsbedarf bestehe. Dieser Befund rechtfertige es, im Zusammenhang mit Mobilfunk bestehende Besorgnisse weiterhin auch dem „vorsorgerelevanten Risikoniveau“ zuzuordnen und nicht ausschließlich den rechtlich irrelevanten „Immissionsbefürchtungen“. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass dem Vorhaben im zu entscheidenden Fall schädliche Umwelteinwirkungen entgegenstehen. Die den zitierten Entscheidungen zu Grunde liegende Konstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Der streitgegenständliche Standort des BOS-Sendemastes liegt um ein Vielfaches der in der Standortbescheinigung angegebenen Abstände von der nächsten Wohnbebauung entfernt, so dass schädliche Umwelteinwirkungen auch dann nicht zu befürchten wären, wenn man von weiterem Forschungsbedarf bezüglich spezieller Risiken ausginge. Dies gilt umso mehr, als sich durch die aktuellen Änderungen der 26. BImSchV sowie des § 3 BEMFV keine wesentlichen Abweichungen bei der Berechnung der Grenzwerte ergeben haben.

Dem Vorhaben stehen auch nicht Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert oder die Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes entgegen, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB.

Aus dem Vortrag des Klägers, das Vorhaben stelle einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 BNatSchG dar, ergibt sich keine Verletzung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Im baurechtlichen Genehmigungsverfahren stehen die Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes aus Bauplanungsrecht und Naturschutzrecht nebeneinander, wobei sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens grundsätzlich nicht nach dessen naturschutzrechtlicher Zulässigkeit richtet. Prüfungsmaßstab der Klage einer Gemeinde gegen die Ersetzung des Einvernehmens sind ausschließlich bodenrechtliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (BayVGH, B.v. 14.1.2008 - 15 CS 07.3032 - juris Rn. 18). Daher fehlt dem Kläger bezüglich des Naturschutzrechts bereits das Rügerecht. Bodenrechtliche Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Die Naturschutzfachkraft des Landratsamts hat unter dem .... August 2012 die Verwirklichung des Vorhabens bei Entrichtung einer Ersatzzahlung zugelassen und damit in der Sache nachvollziehbar vorausgesetzt, dass der Sendemast genehmigungsfähig ist, also am konkreten Standort weder auf eine besonders schutzwürdige Landschaftssituation trifft noch einen besonders gravierenden Eingriff darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2008 a.a.O. Rn. 18; VG München, U.v. 13.3.2012 a.a.O. Rn. 32).

Ebenso wenig dringt der Kläger mit seinem Vortrag der Verunstaltung des touristisch bedeutsamen Landschaftsbildes durch. Abgesehen davon, dass es sich bei dem betroffenen Landschaftsteil nicht um einen besonders schutzwürdigen handelt, findet auch kein einschneidender Eingriff in das Landschaftsbild statt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem geplanten BOS-Sendemasten um ein privilegiertes Vorhaben mit einem stärkeren Durchsetzungsvermögen gegenüber den von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen handelt (BVerwG, U.v. 14.3.1975 - 4 C 41.73 - juris Rn. 30).

2. Die durch die Regierung gewährte Abweichung von den Abstandsflächen gemäß Art. 73 Abs. 2 Satz 3, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da die in Frage stehenden Abstände nicht auf eigenen Grundstücken des Klägers, sondern auf Grundstücken Dritter liegen. Der Kläger kann sich damit nicht auf seine fehlende nachbarschaftliche Zustimmung berufen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. dem Streitwertkatalog).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.