Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2015 - 1 CS 15.1843

published on 16/10/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2015 - 1 CS 15.1843
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen eine unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Zustimmung des Antragsgegners zur Errichtung eines BOS-Sendemastes auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück Fl. Nr. ... Gemarkung S.

Das staatliche Bauamt Freising errichtet als Bauherrenvertreter für das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, Basisstationen für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in Bayern. Es beantragte am 21. November 2012 bei der Regierung von Oberbayern die Erteilung der bauaufsichtlichen Zustimmung zur Errichtung eines Basisstandorts (Masthöhe mit Antenne 54,34 m) mit Versorgungsstation, Stabgitterzaun, Stellplatz und Zufahrt. Das Baugrundstück liegt im Bereich einer aufgelassenen Kiesgrube, für die nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie mit Bauschutt verfüllt wurde.

Die mit Bescheid vom 22. April 2013 erteilte bauaufsichtliche Zustimmung der Regierung wurde im Rahmen des darauf folgenden Klageverfahrens in der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2013 wieder aufgehoben, weil sich die Standortalternativenprüfung als unvollständig erwiesen hatte. Nach den sodann aktualisierten Eingabeplänen ist nun ein Bodenaustausch für das Mast- und das Technikfundament vorgesehen, da sich nach Probebohrungen und hierzu erstelltem Bodengutachten sowie fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts München für den Standort eine Kontaminierung des Erdreichs und die Notwendigkeit eines Bodenaustauschs ergeben hatten. In ihrem Beschluss zur Verweigerung des Einvernehmens vom 5. Februar 2015 rügte die Antragstellerin unter anderem, die Auswirkungen der Bodenverunreinigungen seien noch nicht abschließend geklärt worden.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2015 erteilte die Regierung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die bauaufsichtliche Zustimmung nach Art. 73 BayBO zur Errichtung der beantragten Anlage. Es stünden insbesondere keine öffentlichen Belange entgegen, da das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufe.

Den hiergegen erhobenen Antrag der Antragstellerin auf Eilrechtschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Juli 2015 ab. Das Vorhaben genüge jedenfalls nach seiner Änderung den Vorgaben der Fachbehörden. Nach Probebohrungen und einem hierzu erstellten Bodengutachten hätten sowohl das Wasserwirtschaftsamt München als auch das Landratsamt Freising festgestellt, dass am vorgesehenen Standort zwar eine Kontaminierung des Erdreichs vorliege, Bauarbeiten dort aber dennoch vorgenommen werden könnten, wenn sichergestellt sei, dass der betroffene Bereich komplett altlastenfrei gestellt werde, was etwa durch einen Bodenaustausch geschehen könne. Dieser fachlichen Vorgabe sei das Bauamt nachgekommen, indem es nunmehr für das Mast- und das Technikfundament einen Bodenaustausch vorgesehen habe. Des Weiteren sollten anstelle einzelner Bohrpfähle im Bereich des Mastes und des Technikcontainers überlappende Beton-Bohrpfähle errichtet werden, die bis auf den Grund des gewachsenen Bodens reichten. Es sei auch nicht ersichtlich, warum im Falle einer Auskofferung der gesamten Baugrube eine Sicherheitsgefährdung des Mastes entstehen solle. Die von der Antragstellerin ohne wissenschaftliche Grundlage oder fachliche Äußerung vorgetragenen Bedenken hinsichtlich einer möglichen Grundwasserverunreinigung könnten die Versagung der Baugenehmigung für ein privilegiertes Vorhaben nicht rechtfertigen. Derzeit zeichneten sich bei Errichtung des Mastes keine Schwierigkeiten ab, die die Erteilung einer Baugenehmigung hindern könnten.

Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 1 K 15.2750 anzuordnen.

Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, es hätten sich im Rahmen der Erkundungsbohrungen erhebliche Richt- und Grenzwertüberschreitungen ergeben, weshalb der Bauherr durch Bescheid des Landratsamts Freising vom 13. April 2015 verpflichtet worden sei, den gesamten Auffüllbereich der Kiesgrube durch einen Sachverständigen gem. § 18 BBodSchG untersuchen zu lassen. Durch die Zulassung der Anlage würden Zwangspunkte für die Untersuchung der darunter liegenden Schichten und für eine spätere Sanierung gesetzt. Es sei kein fundierter Nachweis für eine durchgängig dichtende Schicht zu dem darunter liegenden Grundwasserstockwerk vorgelegt worden. Die Fließrichtung in den darunter liegenden Grundwasserschichten sei nicht genau bekannt. Nach alledem müssten zuerst die Untersuchungen abgewartet werden.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er legt eine Stellungnahme des durch das Bayerische Landesamt für Umwelt zugelassenen Sachverständigen im Sinne des § 18 BBodSchG, Dr. H., vom 10. September 2015 vor, die zu den einzelnen von der Antragstellerin gerügten Beschwerdepunkten Stellung nimmt.

Im Übrigen wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die unter I. erwähnte Stellungnahme des Sachverständigen Dr. H. lautet wie folgt:

„…Ich wurde als Sachverständiger nach § 18 BBodSchG für die Überwachung und abfallrechtliche sowie bodenschutzrechtliche Beurteilung der Bodenaustauschmaßnahme im Rahmen der Fundamentherstellung für den Funkmast beauftragt. Die Beauftragung eines SV nach § 18 BBodSchG erlaubt keine Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder das Ausmaß einer Boden- oder Grundwasserverunreinigung, es stellt lediglich einen Qualitätsstandard in Bezug auf die fachgerechte Ausführung von Arbeiten, wie Probenahmen usw. dar.

… Im Bereich des Mastfundaments wurde der Boden vollständig ausgetauscht. Das ausgebaute Bodenmaterial wird einer fachgerechten Verwertung zugeführt bzw. kann aufgrund von nachweislicher Unbedenklichkeit wieder eingebaut werden. Bei den Bodenhorizonten unter dem Fundament handelt es sich um gewachsene Kies- und Sandböden.

… Bei der Herstellung des Mastfundaments gab es zu keinem Zeitpunkt Risiken für Boden und Grundwasser.

… In den Erkundungsbohrungen B1 und B2 wurden über 3 m mächtige, bindige Böden angetroffen. Diese stellen die schützende Deckschicht zum tiefer liegenden Grundwasser dar. Es handelt sich hierbei nur um die erbohrte Mächtigkeit, tatsächlich ist von einer erheblich größeren Mächtigkeit und daher einer sehr hohen Schutzfunktion der bindigen Böden auszugehen. Das Fundament reicht nicht bis in diese Bodenhorizonte. Eine „Perforierung“ liegt daher nicht vor.

… Die teilweise verunreinigten Böden im Bereich des Fundaments wurden vollständig entfernt. Eine Verunreinigung der unter dem Fundament liegenden, gewachsenen Kiese kann ausgeschlossen werden, da in den untersuchten Proben der Erkundungsbohrungen in diesem Bereich darüber liegende Auffüllböden unauffällig waren (Z 0 nach Leitfaden zur Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen).

Die Errichtung des Fundaments stellt keine Gefahr für Boden oder Grundwasser dar. Eine mögliche Sanierung der umliegenden Böden wird durch das Fundament nicht beeinträchtigt.“

Diesen fundierten sachverständigen Äußerungen hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24. September 2015 lediglich entgegengehalten, sie sehe „ihre gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geäußerten Bedenken durch die Stellungnahme … nicht entkräftet“. Eine solche, in fachlicher Hinsicht in keiner Weise substantiierte Äußerung kann jedoch die für den Senat ohne weiteres nachvollziehbare Auffassung des Sachverständigen nicht erschüttern. Daraus wird ersichtlich, dass die mit der Beschwerde erhobenen Bedenken einer Bodenperforierung, eines Schadstoffeintrags und möglicher Sanierungserschwernisse (s. o. I.) unbegründet sind.

Die unterlegene Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und Nr. 1.5 und 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 17/11/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 15.2750 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. November 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Zustimmung zur Errichtung eines
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 15.2750 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. November 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Zustimmung zur Errichtung eines
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Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.