Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Aug. 2014 - 6a K 14.2570

published on 01/08/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Aug. 2014 - 6a K 14.2570
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist seit ... Juli 1977 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt. Der vom Versorgungsamt A. am ... Juli 1999 ausgestellte Schwerbehindertenausweis, gültig bis 07/14, weist das Merkzeichen RF auf.

Mit Bescheid des Zentrums ... vom ... Juni 2014 wurde ein neuer unbefristet gültiger Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G, AG, B, H und RF ausgestellt.

Der Kläger wird seit ... Juni 1977 als privater Rundfunkteilnehmer des Beklagten bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ), jetzt ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice), unter der Teilnehmernummer ... mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät geführt.

Aufgrund der Schwerbehinderung war der Kläger in der Vergangenheit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Befreiungsverordnung bzw. gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, zuletzt mit Bescheid vom... September 2009 mit Wirkung bis ... Juli 2014.

Die GEZ übersandte dem Kläger mit Datum ... Oktober 2012 ein allgemeines Hinweisschreiben über die bevorstehende Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag. Dieses Schreiben enthielt auch den Hinweis, dass zukünftig behinderte Menschen, denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde, einen Drittelbeitrag zahlen müssten, sofern sie nicht aus wirtschaftlichen Gründen einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht hätten.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2012 erhob der Kläger „Einspruch“ gegen dieses vom Kläger als „Bescheid“ bezeichnete Hinweisschreiben vom ... Oktober 2012. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sein Behindertenausweis bis Juli 2014 gültig sei und auch die Befreiung RF enthalte. Alleiniger Kostenträger seines ...Unfalles vom ... November 1975 sei laut Urteil des OLG A... der Unfallverursacher, nämlich die ... und ...versicherung B. An diesen Kostenträger solle sich der Rundfunk wenden.

Mit Antrag vom ... Dezember 2012 beantragte der Kläger erneut mit einem Formblatt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 8 RGebStV.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom ... Februar 2013 den Antrag des Klägers, der auf der Grundlage des seit ... Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrags als Antrag auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags ausgelegt wurde, ab. Entsprechend der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises des Klägers bestehe ein Anspruch auf Ermäßigung noch bis Ende Juli 2014. Über diesen Zeitraum hinaus sei ein Anspruch nicht nachgewiesen.

Ebenfalls mit Schreiben vom ... Februar 2013 informierte der Beitragsservice den Kläger über die neuen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV).

Die bisherige Befreiung sei ab ... Januar 2013 automatisch auf den ermäßigten Beitrag umgestellt worden. Das aktuelle Beitragskonto weise einschließlich März 2013 einen offenen Betrag in Höhe von a... Euro auf.

Mit Schreiben vom ... März 2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom ... Februar 2013, eingegangen beim Beklagten am ... Februar 2013.

Der Bescheid vom ... Februar 2013 sei eindeutig fehlerhaft. Er wandte sich dagegen, dass der Beklagte einen Antrag auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags abgelehnt habe; er habe jedoch die Rundfunkgebührenbefreiung beantragt.

Am ... März 2013 ging beim Bayerischen Verwaltungsgericht München das identische Schreiben vom ... März 2013 ein.

Beigefügt waren ein Merkblatt der GEZ (mit handschriftlichem Datum ...10.2012) über die Voraussetzungen für eine Antragstellung auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, der Antrag auf Befreiung (in Kopie) vom ... Dezember 2012, der „Einspruch“ vom ... Oktober 2012, ein Einlieferungsbeleg über ein Einschreiben an die GEZ vom ... Dezember 2012, eine Kopie des Schwerbehindertenausweises des Klägers (vom ...7.1999, gültig bis 7/14) sowie der Verlängerungsbescheid des Zentrums ... vom ... Juli 2009.

Das Gericht wies den Kläger mit Schreiben vom ... März 2013 darauf hin, dass er nicht gleichzeitig Klage und Widerspruch erheben könne. Es wurde um Mitteilung gebeten, welchen Rechtsbehelf er einlegen wolle.

Der Kläger stellte mit Schreiben vom ... März 2013 klar, dass er Klage erheben wolle. Das Klageverfahren erhielt das Aktenzeichen ...

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Mai 2013 die Behördenakte vor und führte aus, die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger hätte die Verbescheidung des Widerspruchs zunächst abwarten müssen. Eine Untätigkeitsklage sei zu diesem Zeitpunkt nicht statthaft gewesen.

Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch, auf seinen Antrag vom ... Dezember 2012 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden. Er erfülle nicht die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung erwachse auch nicht aus dem Befreiungsbescheid vom ... September 2009, der dem Kläger aufgrund der alten Rechtslage zunächst eine Befreiung bis zum ... Juli 2014 gewährt habe. Insoweit treffe die Übergangsbestimmung des § 14 Abs. 4 Satz 2 RBStV eine spezielle Regelung. Danach werde vermutet, dass ein Beitragsschuldner, der bisher aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 des RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war, mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gemäß § 4 Abs. 2 RBStV ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu zahlen habe. Diese Regelung unterstelle zugunsten des Klägers, dass er nach der neuen Rechtslage die Voraussetzungen für eine Ermäßigung erfülle, so dass auf einen erneuten Antrag und die Vorlage von Nachweisen verzichtet werden könne. Die Umstellung finde automatisch statt; der Befreiungsbescheid vom ... September 2009 müsse daher nicht aufgehoben werden. Ein (fortwährender) Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bestehe nicht. Ab 2013 müssten auch finanziell leistungsfähige Menschen mit Behinderung einen ermäßigten Beitrag von einem Drittel zahlen. Damit setze der Gesetzgeber ein Urteil des Bundessozialgerichts (vom 28.6.2000 - B 9 SB 2/00R) um, das eine Befreiung aus rein körperlichen Gründen als gleichheitswidrig angesehen habe.

Menschen, die über das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis verfügten, könnten sich damit zwar nicht mehr vollständig von der Rundfunkabgabe befreien lassen, aber gemäß § 4 Abs. 2 RBStV eine Beitragsermäßigung auf monatlich 5,99 Euro beantragen.

Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom ... Juni 2013 im Wesentlichen Folgendes:

Bestehende Gesetze und behördliche Genehmigungen zu ignorieren und abzusetzen, wie GEZ und der Beklagte dies praktizierten, sei unrecht, unmenschlich und verfassungswidrig. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen, wie sie auf dem Befreiungsantrag formuliert seien. Er habe den Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen zusammen mit seinem Antrag vorgelegt.

Mit Zustimmung der Beteiligten ordnete das Gericht mit Beschluss vom ... November 2013 das Ruhen des - ursprünglich unter dem Aktenzeichen ... geführten - Verfahrens bis zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs über die dort anhängigen Popularklagen gegen die seit 1. Januar 2013 geltenden Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags an.

Mit Schreiben vom ... Mai 2014 teilte das Gericht den Beteiligten mit, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 15. Mai 2014 die Vereinbarkeit der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung festgestellt habe. Das Verwaltungsgericht sei an die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs gebunden. Der Kläger wurde um Mitteilung gebeten, ob die Klage zurückgenommen werde.

Mit Schreiben vom ... Juni 2014, eingegangen am ... Juni 2014, legte der Kläger „Widerspruch“ gegen das gerichtliche Schreiben vom ... Mai 2014 ein. Er nahm Bezug auf seine bisherigen Schreiben an das Gericht sowie die beigefügten Anlagen (u. a. einen Auszug aus dem Urteil des OLG A. vom ...10.1983) und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

Das OLG-Urteil und das BGH-Grundsatzurteil, wonach schuldlose Umfallopfer weder belastet noch benachteiligt werden dürften, könnten nicht außer Kraft gesetzt werden. Er sei von den GEZ-Gebühren zu befreien.

Beigefügt war weiterhin der Bescheid des Zentrums ... vom ... Juni 2014, mit dem dem Kläger ein neuer unbefristet gültiger Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G, AG, B, H und RF ausgestellt wurde.

Das ruhende und zwischenzeitlich statistisch erledigte Verfahren wurde am ... Juni 2014 wieder aufgenommen und unter dem neuen Aktenzeichen ... fortgeführt.

In der mündlichen Verhandlung am ... August 2014 wiederholte der Kläger sein Begehren aus der Klageschrift vom ... März 2013 und beantragte zuletzt

die Aufhebung des Bescheids vom ... Februar 2013 und die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Die Vertreterin des Beklagten beantragte,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am ... August 2014 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger hat auf Nachfrage des Gerichts deutlich gemacht, dass er an seinem Widerspruch nicht festhalten, sondern Klage erheben will. Im Übrigen hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er nicht mehr über den Widerspruch entscheiden werde; jedenfalls ist die Klage nunmehr aufgrund des Zeitablaufs gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig geworden.

Die Klage ist aber unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom ... Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Auch wenn der Beklagte nicht über den Antrag des Klägers, der ausdrücklich auf Befreiung lautete, entschieden, sondern - gestützt auf die seit 1. Januar 2013 geltenden Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) - einen (insoweit ausgelegten) Antrag auf Ermäßigung abgelehnt hat, ist der Bescheid rechtmäßig. Der Kläger hatte über den ... Juli 2014 hinaus keine Nachweise über einen weitergehenden Anspruch (auf Ermäßigung) vorgelegt.

Der Kläger hat keinen Anspruch, aufgrund seiner Schwerbehinderung von der Rundfunkbeitragspflicht ab ... Januar 2013 vollständig befreit zu werden. Er erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 RBStV nicht.

Behinderte Menschen - wie der Kläger - denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde, können aufgrund des ab 1. Januar 2013 geltenden RBStV nur eine Ermäßigung auf einen Drittelbeitrag gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 RBStV beantragen, sofern sie nicht Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV beziehen und aus diesem Grund einen (weitergehenden) Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht haben.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aufgrund des Befreiungsbescheids vom ... September 2009, der dem Kläger aufgrund der alten Rechtslage eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bis zum ... Juli 2014 entsprechend der Gültigkeit des damaligen Schwerbehindertenausweises gewährt hatte. Die Umstellung auf den Ermäßigungsanspruch fand nach den Übergangsvorschriften des § 14 Abs. 4 Satz 2 RBStV automatisch statt, ohne dass der Befreiungsbescheid vom... September 2009 aufgehoben werden musste.

Insoweit verweist das Gericht auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2013 (Az. 7 ZB 13.1817). Danach ist die Fortgeltung der früher gewährten Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht als Rundfunkbeitragsermäßigung rechtmäßig.

Hierzu führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus:

„Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 1. Januar 2013 aufgehoben (Art. 2, Art. 7 Abs. 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Da ab diesem Zeitpunkt keine Rundfunkgebührenpflicht mehr besteht, geht der Befreiungsbescheid vom … ins Leere, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Bescheids bedurft hätte. Grundsätzlich würde daher eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder eine Ermäßigung derselben einen erneuten Antrag des früheren Gebühren- und jetzigen Beitragsschuldners voraussetzen (§ 4 Abs. 7 RBStV). Insoweit hat allerdings der Gesetzgeber bestimmt, dass bestandskräftige Gebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 RGebStV bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen nach § 4 Abs. 1 RBStV gelten (§ 14 Abs. 7 RBStV). Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind jedoch Befreiungsbescheide für behinderte Menschen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 RGebStV, deren Beitragspflicht nach neuem Recht nur noch ermäßigt werden kann. Insoweit wird gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 RBStV zur Verfahrenserleichterung unter Verzicht auf das Antragserfordernis (LT-Drs. 16/7001 S. 25) vermutet, dass bisher aufgrund dieser Regelung befreite Beitragsschuldner mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gemäß § 4 Abs. 2 RBStV ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu zahlen haben.“

Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an.

Der Kläger hat aufgrund seiner Schwerbehinderung, der Zuerkennung des Merkzeichens RF und der mit Bescheid vom ... September 2009 bewilligten Rundfunkgebührenbefreiung entsprechend dem bis 31. Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrag nunmehr nach neuem Recht lediglich einen auf ein Drittel ermäßigten Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dies galt jedenfalls bis einschließlich ... Juli 2014, da die Befreiung an die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises geknüpft war. In der mündlichen Verhandlung am ... August 2014 erklärte die Vertreterin des Beklagten, dass dem Kläger - vorbehaltlich eines entsprechenden Antrags - aufgrund des nunmehr unbefristet erteilten Schwerbehindertenausweises eine unbefristete Ermäßigung des Rundfunkbeitrags gewährt werden könne.

Fest steht jedenfalls, dass der Kläger aufgrund des früheren Befreiungsbescheids nicht vollständig von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden kann.

Dem steht auch nicht etwa - wie der Kläger meint - das vorgelegte Urteil des OLG A... vom ... Oktober 1983 entgegen. Danach wurde der Unfallverursacher bzw. seine Versicherung verpflichtet, dem Kläger „den vollen materiellen Personenschaden zu ersetzen, der ihm künftig infolge des Verkehrsunfall vom ... November 1975 entstehen wird, soweit dieser Schaden nicht auf Leistungsträger übergegangen ist oder übergehen wird.“ Der (ermäßigte) Rundfunkbeitrag ist keine Unfallfolge und stellt auch keinen materiellen Personenschaden dar. Aus diesem Grund kann auch der vom Kläger zitierte Satz aus einem BGH-Urteil „wonach schuldlose Umfallopfer weder belastet noch benachteiligt werden dürften“ nicht entscheidungserheblich sein.

Der Kläger hat keine besonderen Umstände des Einzelfalls, die einen besonderen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV begründen könnten, vorgetragen. Sie sind auch nicht ersichtlich. Ein besonderer Härtefall liegt nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Dieser Fall ist nicht gegeben.

Im Übrigen käme ein besonderer Härtefall nur dann in Frage, wenn eine mit den in § 4 RBStV genannten Fällen weitgehend vergleichbare Fallkonstellation gegeben wäre und es deshalb nicht vertretbar erscheinen würde, eine Beitragsbefreiung zu versagen. Eine derartige Fallkonstellation liegt bei Beitragsschuldnern wie dem Kläger, denen das Merkzeichen "RF" zuerkannt wurde, nicht vor. Vielmehr hat der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Heranziehung von Schwerbehinderten gerade nicht ungeregelt gelassen, sondern ermöglicht in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag eine Beitragsermäßigung auf ein Drittel.

Da der Gesetzgeber die Befreiung von der Beitragspflicht bzw. die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags ausschließlich auf den im RBStV genannten Personenkreis beschränkt hat, kann nicht über den Umweg der Härtefallregelung der Personenkreis erweitert werden.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Az. ... und ...) die Vereinbarkeit der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung festgestellt.

(Die vollständige Entscheidung ist im Internet verfügbar unter der Adresse http://www.b...de/).

In Randnummer 62 der Entscheidung führt der Bayerische Verfassungsgerichtshof Folgendes aus, was nachfolgend in den genannten Randnummern noch ausführlich im Einzelnen begründet wird:

„Die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen die Rundfunkempfangsfreiheit (1.) noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (2.) und den allgemeinen Gleichheitssatz (3.) oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (4.).“

Im Einzelnen wird zu den Regelungen über die Heranziehung von Behinderten, denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde (4.), zur (ermäßigten) Zahlung von Rundfunkbeiträgen (Rn. 129 - 131) folgendes ausgeführt:

„129 4. Der besondere Gleichheitssatz des Art. 118 a BV wird nicht dadurch verletzt, dass Personen mit Behinderung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV nicht generell ausgenommen sind, sondern Befreiungen oder Ermäßigungen nur unter den in § 4 RBStV im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen erhalten.

130 Art. 118 a Satz 1 BV verbietet die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen. Die Bestimmungen über die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich enthalten indes weder unmittelbar noch mittelbar nachteilige Ungleichbehandlungen, die an eine Behinderung anknüpfen. Menschen nutzen in der Regel unabhängig von Behinderungen das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. BSG vom 28.6.2000 NJW 2001, 1966). Nur soweit eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen oder wesentlich gemindert ist, das Programmangebot den Einzelnen also nicht oder nur deutlich eingeschränkt erreichen kann, ist systembedingt mangels beitragsrelevantem Vorteil eine Ausnahme oder Vergünstigung angezeigt. Dem trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch Rechnung, dass aus gesundheitlichen Gründen - unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - insbesondere taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII von der Beitragspflicht befreit werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV) und der Rundfunkbeitrag für blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen unter den in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannten Voraussetzungen auf ein Drittel ermäßigt wird. Sollten diese grundsätzlich ausreichenden Typisierungen nicht jeden Einzelfall erfassen, in dem es an einem Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, kann dem durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härteregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden.

131 Das Fehlen von generellen Beitragsvergünstigungen für behinderte Menschen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Staat hat bei der Umsetzung des in Art. 118 a Satz 2 BV niedergelegten Schutz- und Fördergebots einen weiten Gestaltungsspielraum (Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 118 a Rn. 9). Er ist nicht verpflichtet, bei Erhebung des vorteilsausgleichenden Rundfunkbeitrags Menschen mit Behinderung finanziell zu entlasten. Das gilt umso mehr, als eine unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährte Ermäßigung oder Freistellung zugunsten weiterer Personenkreise ihrerseits dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderliefe (vgl. BayVGH vom 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 - juris Rn. 37 zur Beitragspflicht von Senioren).“

Nach Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof sind die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs für alle anderen Verfassungsorgane sowie für Gerichte und Behörden bindend.

Die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung für das in entsprechender Anwendung des § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 13/08/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu
published on 13/08/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.