Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Mai 2014 - 17 K 13.473

22.05.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger strebt die Verlängerung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag an.

Die Hochschule ... ernannte den Kläger unter Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit Wirkung vom ... 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer vom ... 2008 bis zum ... 2013 zum Professor (Besoldungsgruppe W 2). Seit ... 2008 ist der Kläger Mitglied des Bayerischen Landtags.

Die Hochschule ... teilte dem Kläger mit Schreiben vom ... 2009 (Gerichtsakte Bl. 57) mit, er sei mit Wirkung vom ... 2008 unter Wegfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn aus seinem Amt ausgeschieden. Seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis zur Hochschule ... ruhten während dieser Zeit, längstens jedoch bis zur Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit am ... 2013 (vgl. Art. 35 Abs. 1 Bayer. Abgeordnetengesetz - BayAbgG). Das Landesamt für Finanzen werde angewiesen, die Gewährung von Dienstbezügen mit Ablauf des ... 2008 einzustellen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29. Januar 2013 erhob der Kläger Klage gegen den Beklagten sowie die Hochschule ... mit dem Antrag:

1. Es wird festgestellt, dass die Zeit, in welcher das Beamtenverhältnis auf Zeit des Klägers wegen seiner Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag ruht, zu einer entsprechenden Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit führt und dieses Verhältnis deshalb nicht am ... 2013 endet.

2. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auf seinen Antrag nach der Beendigung seiner Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen und ihm das Amt eines Professors (Besoldungsgruppe W 2) zu übertragen.

3. Hilfs-Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger im Anschluss an das bestehende Beamtenverhältnis auf Zeit, falls dieses am ... 2013 enden wird, erneut zum Beamten auf Zeit zu ernennen und ihm das Amt eines Professors (Besoldungsgruppe W 2) zu übertragen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 4. April 2013 im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei, da der Hochschule die Dienstherrenfähigkeit nicht verliehen sei, Beamter des Freistaats Bayern. Die Hochschule habe die Stelle des Klägers noch nicht besetzt, aber in der Sitzung des Fakultätsrats vom ... 2012 beschlossen, die Stelle des Klägers bis 2015 neu zu besetzen. Der Kläger habe die Wahl zum Abgeordneten des Bayerischen Landtags am ... 2008 angenommen und sei deshalb aus seinem Amt ausgeschieden, Art. 30 Abs. 1 BayAbgG. Rechtsfolge des Ausscheidens aus dem Amt sei aufgrund der Inkompatibilität von Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag und Beamtenstatus das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag, Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BayAbgG. Der Kläger sei Beamter auf Zeit. Während § 132 BBG als Regelfall bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis die Ernennung zum Beamten auf Zeit für sechs Jahre vorstehe, sei die entsprechende Regelung im Bayer. Hochschulpersonalgesetz als Kannvorschrift ausgestaltet: Professoren und Professorinnen könnten für die Dauer von bis zu sechs Jahren ins Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG. Art. 3 Abs. 1 des Bayer. Hochschulgesetzes (BayHSchG) begründe die Geltung der allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften, danach auch § 4 Abs. 2 und § 6 BeamtStG. Danach sei ein Beamtenverhältnis auf Zeit in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und diene entweder der befristeten Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes in leitender Funktion. Art. 8 Abs. 2 BayHSchPG enthalte die Befugnis zur Befristung von Professorenstellen. Aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 5 und 5 (wohl Satz 6 und 7) BayHSchPG werde aber auch deutlich, dass die Befristung der Professorentätigkeit durch Ernennung zu Professoren auf Zeit ausschließlich dazu diene, ihre fachliche, pädagogische und persönliche Eignung kennen zu lernen und in einem Evaluierungsprozess analog zum Berufungsverfahren zu würdigen. Es handele sich mithin um einen gesetzlich normierten Fall einer zeitlich auf max. sechs Jahre erstreckten Erprobung. Der Zweck der Befristung, der darin bestehe, dass dem Beamten die Gelegenheit zur Bewährung und zur Rechtfertigung des mit Übertragung des Amtes in den Beamten gesetzten Vertrauens gegeben werde, könne nicht erreicht werden, wenn die Rechte und Pflichten aus dem Amt ruhen. Der zum Professor auf Zeit ernannte Amtsträger, der ein inkompatibles Abgeordnetenmandat annehme, könne sein Professorenamt nicht ausüben. Er könne seine fachliche, pädagogische und persönliche Eignung wegen des Ruhens seines Amtes nicht unter Beweis stellen, eine Würdigung seiner Qualifikation sei weder internen noch externen Gutachtern möglich, weil Arbeitsproben und Arbeitsergebnisse nicht vorhanden seien. Art. 35 Abs. 1 BayAbgG mache für kommunale Wahlbeamte Sinn, weil sie ausschließlich durch einen Wahlakt ihr Amt erhalten hätten. Ruhe ihr Amt, weil sie aufgrund eines weiteren Wahlakts Mitglied des Bayerischen Landtags geworden seien, müssten sie sich für eines der Wahlämter entscheiden. Eine Verschlechterung ihrer beamtenrechtlichen Stellung sei damit nicht verbunden, weil eine Fortsetzung des Wahlbeamtenverhältnisses nach jeder Wahlperiode eine Wiederwahl voraussetze. Auch bei Beamten auf Zeit, denen ein Amt mit leitender Funktion übertragen sei, möge das Ausscheiden aus dem Amt mit Ablauf der Befristung hingehen, da ein Amt mit leitender Funktion unter einer längeren Vakanz leiden könnte. Vollkommen anders sei dagegen die Situation beim Kläger. Der Kläger sei als Professor nicht Lehrstuhlinhaber und werde derzeit und auf absehbare Zeit durch ..., der in einem Angestelltenverhältnis zur Beigeladenen stehe, vertreten. Sollte der Kläger nicht wieder in den Landtag gewählt werden, habe er keine Möglichkeit, in sein Amt zurückzukehren. Der Kläger sei am ... 1959 geboren und könne dann, selbst wenn er wieder berufen würde, mit Ablauf der Wahlperiode am ... 2013 nicht mehr Beamter auf Lebenszeit werden, weil die Altersgrenze auf die Vollendung des 52. Lebensjahres festgelegt sei. Die Vorschriften, die eine Ernennung eines Hochschullehrers auf Zeit ermöglichen, stammten von 2006, also deutlich nach Erlass des Abgeordnetengesetzes von 1996. Der Gesetzgeber habe die Einführung von Professorenernennungen auf Zeit und die damit einhergehenden Änderungen im Hochschulbeamtenrecht bei der letzten Novellierung des Abgeordnetengesetzes schlicht übersehen. Sonst hätte er den Wortlaut der Vorschrift dahingehend klargestellt, dass dem Professor auf Zeit nach Beendigung des Abgeordnetenmandats sowie dem Lebenszeitbeamten die Rückkehr ins Amt, und zwar mit dem Ziel weiterer Bewährung, möglich sei. Hingewiesen werde ferner auf Art. 122 Abs. 4 BayBG. Weiter stelle die Beendigung des Ruhens der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis mit Auflagen der Amtszeit beim Professor auf Zeit eine mit der Rechtstellung des Abgeordneten nicht vereinbare Schlechterstellung des Beamten auf Zeit gegenüber dem Lebenszeitbeamten dar. Während Lebenszeitbeamte auf Antrag in ihr früheres Dienstverhältnis zurückgeführt werden müssten, stehe Beamten auf Zeit nach dem Wortlaut des Art. 35 Abs. 1 BayAbgG ein solcher Anspruch nicht zu, wenn ihre Amtszeit während der Wahlperiode ende. Diese Gesetzesanwendung würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Lebenszeitbeamten und Beamten auf Zeit führen. Art. 35 Abs. 1 BayAbgG sei deshalb so auszulegen, dass sich das Beamtenverhältnis auf Zeit um den Zeitraum der Rechtstellung als Abgeordneter des Bayerischen Landtags verlängere. Durch diese Auslegung blieben die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis jedenfalls bis zum Ende der Wahlperiode ruhend und erlaubten es dem Abgeordneten, im Anschluss an sein Mandat die Rückkehr in sein - befristetes - Amt zu beantragen und im Rahmen seiner Tätigkeit die notwendige Erprobung fortzusetzen und den Evaluierungsprozess mit dem Ziel der Ernennung zum Professor auf Lebenszeit zu ermöglichen. Sollte eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 35 Abs. 1 BayAbgG vorliegend nicht möglich sein, so sei die Vorschrift wegen eines Verstoßes gegen Art. 118 Abs. 1 Bayer. Verfassung, Art. 3 Abs. 1 GG und wegen eines Verstoßes gegen die Verfassungsnormen, die die Rechtstellung des Abgeordneten betreffen, jedenfalls insoweit nichtig, als in die Rechte und Pflichten des ruhenden Beamtenverhältnisses des Klägers eingegriffen werde. Der Hilfsantrag 1 sei deshalb begründet, weil der Beklagte im Rahmen seiner Fürsorgeverpflichtung gehalten sei, den Kläger gleich einem Lebenszeitbeamten zu behandeln und auf seinen Antrag nach Beendigung des Abgeordnetenmandats in das Beamtenverhältnis auf Zeit zurückzuführen. Hilfsantrag 2 sei begründet, weil der Kläger sowohl wegen des Verbots der Schlechterstellung der Abgeordneten des Bayerischen Landtags wie auch aufgrund der Fürsorgeverpflichtung ihm gegenüber erneut zum Beamten auf Zeit zu ernennen sei, um ihm die entgangene Möglichkeit zur Bewährung einzuräumen.

Die Hochschule München beantragte mit Schreiben vom 31. Mai 2013,

die Klage abzuweisen.

Für die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle im Beamtenverhältnis seien folgende Gründe maßgebend gewesen:

Mit Schreiben vom ... 2005 habe die Hochschule ... beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Genehmigung der Ausschreibung einer W 2-Professur für das Fachgebiet European Studies beantragt. In dem Schreiben heiße es u. a.: „Die Befristung erfolgt im Hinblick auf die Beobachtung der Entwicklung im Rahmen des Gesamtaufbaus der „Säule kulturelle Kompetenz“.“ Weiter heiße es: „Im Kontext der „kulturellen Kompetenz“ soll der thematische Schwerpunkt „European Studies“ entstehen, der durch Kollegen verschiedener Fachrichtungen ausgestaltet und mitgetragen wird. Das Thema soll durch eine Professur erschlossen werden und…“. Schließlich werde auch bereits der beabsichtigte Bachelorstudiengang erwähnt: „Auf mittlere Sicht eröffne sich die Chance, ein Bachelor- oder Masterstudium zu diesem Thema einzurichten.“

In der Zielvereinbarung der Fakultät für Studium Generale und Interdisziplinäre Studien der Hochschule ... mit der Hochschulleitung vom ... 2007 sei die Einführung eines Bachelor-Studiengangs „European Studies“ festgelegt worden. Der geplante Start des Studienganges sei für das Sommersemester 2011 vorgesehen gewesen. Die Konzeption des neuen Studienganges sei federführend durch den Kläger erfolgt, der zum ... 2008 für das Lehrgebiet „European Studies“ berufen worden sei. Im Antrag der Fakultät vom ... 2009 werde dazu ausgeführt: „Seit 2007 wird als vorbereitende Maßnahme eine Zusatzqualifikation „European Studies“ angeboten. In diesem Zusammenhang wurde auch eine erste Professur eingerichtet, auf die ... berufen wurde. Diese Professur wird dem Stellenkontingent des neuen Studiengangs zugerechnet.“

Allerdings sei es nicht zu einer Einführung des Bachelor-Studiengangs „European Studies“ gekommen. Vor der geplanten Beschlussfassung habe das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst in einem Gespräch mit dem zuständigen Vizepräsidenten der Hochschule und dem Kläger die Gründe erläutert, warum das Studiengangskonzept in der vorliegenden Fassung nicht genehmigungsfähig sei und einer größeren Überarbeitung bedürfe.

Mit dem Nichtzustandekommen des Studienganges European Studies sei auch der Bedarf für eine dauerhaft eingerichtete Professur für dieses Lehrgebiet weggefallen. European Studies sei nun nur noch ein Themenbereich unter vielen an der Fakultät, der nicht mehr durch eine Professur vertreten werden müsse. Die Fakultät biete lediglich noch ein Zertifikat European Studies an, eines von neun Zertifikaten, die von der Fakultät angeboten würden. Deswegen sei auch die für die Beurlaubung des Klägers eingerichtete Vertretungsprofessur in European Studies nur noch mit einem halben Lehrdeputat berufen worden, die restliche halbe Stelle sei hauptsächlich für das Lehrgebiet Naher Osten verwendet worden. Auch die im Schriftsatz des Klägers angegebene zukünftige Ausschreibung einer Professorenstelle werde nicht mehr für ein Lehrgebiet European Studies erfolgen, sondern im Zusammenhang mit dem Projekt offene Hochschule Oberbayern verstärkt Themen im Bereich der Migration zum Inhalt haben. Gerade durch das Nichtzustandekommen des Bachelor-Studienganges European Studies habe sich gezeigt, dass die Entscheidung, die Professur zunächst befristet mit einem Beamtenverhältnis auf Zeit zu besetzen, sachlich begründet gewesen sei. Selbst wenn man die damalige Befristung des Beamtenverhältnisses als nicht zulässig ansehen würde, führe dies nicht zu einer Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit. Entgegen der Darstellung des Klägers diene das Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG nicht der „Erprobung“ des Professors. Die Erprobung eines Beamten hinsichtlich seiner Eignung für ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolge in einem Beamtenverhältnis auf Probe (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG). Die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit setzte die Bewährung des Professors in der Probezeit voraus, was in einer Probezeitbeurteilung dokumentiert werde (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG).

Die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit ruhten nach Art. 35 Abs. 1 BayAbgG längstens bis zum Ablauf der Amtszeit, beim Kläger also bis zum 28. Februar 2013. Für eine Auslegung im Sinne des Vortrags des Klägers sei kein Raum, da die Regelung im Hinblick auf Beamte auf Zeit die einschlägige Spezialregelung treffe. Die Möglichkeit, Professoren als Beamte auf Zeit zu ernennen, sei bereits vor dem Inkrafttreten des Bayer. Abgeordnetengesetzes in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Bayer. Hochschullehrergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1995 enthalten gewesen. Der Gesetzgeber habe hier also gerade keine Regelung im Hochschullehrerbereich übersehen, sondern bewusst eine inhaltliche Regelung für alle Beamten auf Zeit getroffen. Dem entspreche auch die Regelung in Art. 8 BayHSchPG, die für Beamte auf Zeit ein Ruhen der Rechte und Pflichten aus ihrem Dienstverhältnis bis längstens für die Zeit festlege, für die der Beamte in das Beamtenverhältnis berufen worden sei.

Die Regelung von Art. 35 Abs. 1 BayAbgG verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 118 Abs. 1 BV. Ein Beamter auf Zeit trete in dieses Rechte- und Pflichtenverhältnis genau für den Zeitraum ein, den sein Beamtenverhältnis auf Zeit umfasse. Für diesen Zeitraum genieße er dieselben Rechte und habe dieselben Pflichten wie ein Beamter auf Lebenszeit. Nach Ende der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag trete der Beamte auf Lebenszeit gemäß Art. 31 Abs.1 BayAbgG wieder in sein Dienstverhältnis ein, der Beamte auf Zeit gemäß Art. 35 Abs. 1 BayAbgG in das seine.

Mit Schreiben vom ... 2013 bezeichneten die Klagebevollmächtigten den Beklagten wie folgt: Freistaat Bayern, vertreten durch die Hochschule für angewandte Wissenschaften München. Der Kläger wurde bei der Wahl im September 2013 wieder in den Bayerischen Landtag gewählt.

Ergänzend ließ der Kläger mit Schriftsatz vom ... 2014 vortragen, die Professur des Klägers sei nicht weggefallen. Vielmehr sei die Stelle des Klägers über den Befristungszeitraum hinaus weiter mit einem Vollzeitvertreter besetzt worden. Der Kläger wolle so gestellt werden, dass ihm durch die Übernahme des Mandats als bayerischer Abgeordneter des Bayerischen Landtags keine Nachteile entstehen, die über die mit der Inkompatibilitätsregelung verbundenen Nachteile hinausgehen. Da die Berufung des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Zeit jedenfalls auch seiner Erprobung gedient habe, müsse, um einen beruflichen Nachteil des Klägers aus der Übernahme des Abgeordnetenmandats zu kompensieren, ihm die Möglichkeit verschafft werden, nach Beendigung seiner Abgeordnetentätigkeit die Voraussetzungen zu schaffen, die eine Beurteilung seiner Qualifikation und seiner Leistungen erlauben. Der Kläger beanspruche nicht mehr und nicht weniger, als dass ihm eine zumutbare Wiederaufnahme des Dienstes ermöglicht wird. Die Einschränkung für Beamte auf Zeit in Art. 35 Abs. 1 BayAbgG werde jedenfalls für Beamte auf Zeit dem ebenfalls verfassungsrechtlich anerkannten Wiederverwendungsanspruch der Beamten nicht gerecht und erweise sich deshalb als verfassungswidrig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

1. Im Hauptantrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Zeit, in welcher das Beamtenverhältnis auf Zeit des Klägers wegen seiner Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag ruht, zu einer entsprechenden Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit führt.

Mit diesem Inhalt ist die Klage als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht der in § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO normierte Subsidiaritätsgrundsatz entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung nicht begeht werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Da es um den Fortbestand des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach Beendigung des Landtagsmandates geht, kommt vorliegend eine andere Klageart nach der Verwaltungsgerichtsordnung nicht in Betracht. Das Schreiben der Hochschule ... vom ... 2009 trifft keine neue Regelung, sondern gibt die Rechtsauffassung der Hochschule über die Rechtsstellung des Klägers während seiner Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag wieder.

2. Die Klage ist unbegründet. Das Beamtenverhältnis auf Zeit des Klägers als Professor (Besoldungsgruppe W 2) endete mit Ablauf des ... 2013. Die Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag führt nicht zu einer entsprechenden Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit.

Die Rechtsstellung von Beamten, die Mitglieder des Bayerischen Landtags sind, ist in Art. 28 bis 35 Bayerisches Abgeordnetengesetz (BayAbgG) geregelt. Diese Regelungen gehören materiell zum Recht des Status des Abgeordneten (BVerfG, U.v. 5.11.1975 - 2 BvR 193/174 - BVerfGE 40, 296/321; BayVerfGH, E.v. 13.5.1986 - Vf. 10-VII-85 - VerfGH 39, 56/59). Ein Beamter mit Dienstbezügen kann nicht Mitglied des Bayerischen Landtags sein (Art. 29 Satz 1 BayAbgG). Nach Art. 30 Abs. 1 BayAbgG scheidet ein in den Bayerischen Landtag gewählter Beamter mit Bezügen mit dem Erwerb der Rechtsstellung als Mitglied des Bayerischen Landtags aus seinem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bayerischen Landtag gewählten Beamten mit Bezügen ruhen für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag ruhen nach Art. 31 Abs. 1 BayAbgG die in dem Dienstverhältnis eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate. Der Beamte ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. Das ihm zu übertragende Amt muss derselben Fachlaufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Stellt der Beamte keinen solchen Antrag, so ruhen nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbgG die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand, sofern nicht die Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbgG vorliegen.

Das Ruhen der Rechte und Pflichten führt nicht zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses. Während der Zeit des Ruhens bleibt der Status als Beamter bestehen, der Beamte kann jedoch die mit dem Beamtenverhältnis verbundenen Rechte nicht geltend machen und wird von seinen Pflichten (insbesondere der Dienstleistungspflicht) entbunden. Nach dem Wegfall des „Ruhens“ leben die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wieder auf, ohne dass es einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis bedarf (Zängl in Weiß/Nieder-maier/Summer/Zängl, Bayer. Beamtenrecht, Stand Dezember 2013, § 21 BeamtStG Rn. 5).

Die o.a. Vorschriften beruhen darauf, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf den in Art. 5 Verfassung des Freistaats Bayern (BV) statuierten Grundsatz der Gewaltenteilung Amt und Mandat für unvereinbar erachtet (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.7.1974 - Vf. 43-VII-72 - VerfGH 27, 101/105 ff.; VerfGH, E.v. 13.5.1986 - Vf. 10-VII-85 - VerfGH 39, 56/59). Der Beamte mit Dienstbezügen, der sich der Wahl zum Mitglied des Bayerischen Landtags stellen will, muss sich mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gewaltenteilung zwischen der Beibehaltung seines Amtes oder der Ausübung eines Landtagsmandats entscheiden. Ist er in den Bayerischen Landtag gewählt, ruhen die Rechte und Pflichten aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft am Bayerischen Landtag. Mit seinem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag ist der einen derartigen Eingriff zum Dienstverhältnis rechtfertigende Grund entfallen. Damit sind die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der mandatsbedingte Eingriff in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis endet, und der Beamte, dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis lediglich ruhten und der nicht in den Ruhestand versetzt worden war, in dieses Beamtenverhältnis mit seinem Einverständnis wieder zurückgeführt werden kann.

Die Regelung in Art. 31 BayAbgG dient darüber hinaus dem Zweck, berufliche Nachteile zu vermeiden, die sich sonst für einen Beamten aus seiner Mitgliedschaft beim Landtag ergeben könnten. Im Interesse einer funktionsfähigen Demokratie darf niemand gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben (Art. 48 Abs. 2 GG, Art. 2 BayAbgG - vgl. BayVerfGH, E.v. 13.5.1986 - Vf. 10-VII-85 - VerfGH 39, 56/59).

Für Beamte auf Zeit werden die Regelungen ergänzt durch Art. 35 BayAbgG. Nach Art. 35 Abs. 1 BayAbgG ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Beamten auf Zeit oder eines Wahlbeamten auf Zeit längstens bis zum Ablauf der Amtszeit. Schon der Wortlaut der Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nur so lange ruhen können, so lange das Beamtenverhältnis noch besteht. Noch klarer formuliert ist die Regelung für Mitglieder des Deutschen Bundestages in § 8 Abs. 2 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG), der lautet: „Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ruhen längstens für die Dauer der Verpflichtungszeit und eines Beamten auf Zeit längstens für die Zeit, für die er in das Beamtenverhältnis berufen worden ist.“ Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag kann ein Beamter auf Zeit sein Rückkehrrecht daher nur ausüben, wenn der Zeitraum, für den das Beamtenverhältnis begründet worden ist, noch nicht verstrichen ist. Hat der Zeitraum wie vorliegend jedoch bereits vor Beendigung der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag geendet, kann wegen des Erlöschens des Beamtenverhältnisses ein Anspruch auf Rückkehr in das Beamtenverhältnis nicht mehr bestehen.

Der Grundtyp des Beamtenverhältnisses ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist eine substanzielle Abweichung vom Grundtyp Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Es ist von vorneherein als Ausnahme konzipiert. Nach § 6 BeamtStG gelten für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Das Bayerische Landesrecht sieht in Art. 122 Abs. 2 BayBG vor, dass ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen ist, wenn er oder sie nicht in das selbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird und nicht in den Ruhestand tritt. Wesentlicher Inhalt des Grundstatus ist die Amtszeit, d. h. die Zeit, für deren Dauer der Beamte auf Zeit ernannt wird (Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Art. 122 BayBG Rn. 13; Art. 122 BayBG Rn. 13; § 6 BeamtStG Rn. 9). Die Beendigung tritt deshalb nach Art. 122 Abs. 2 S. 1 BayBG mit Ablauf der Amtszeit kraft Gesetzes ein (Baßlsperger a. a. O., Art. 122 BayBG Rn. 13). Da die Amtszeit nach § 8 BeamtStG Urkundenessentiale ist, kann sie auch nicht ohne erneute Ernennung verlängert werden. Deshalb ist eine schlichte Fortschreibung der Berufungszeit - ohne neue Urkunde - nicht möglich (Baßlsperger, a. a. O., § 6 BeamtStG Rn. 9). Entsprechend diesem Erfordernis ist in der Ernennungsurkunde der Hochschule München für den Kläger die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit auf die Dauer vom 1. März 2008 bis 28. Februar 2013 festgelegt. Eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist daher schon aus formalen Gründen rechtlich unmöglich.

Nach Art. 8 Abs. 2 S. 1 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG vom 23.5.2006 GVBl S. 230, zuletzt geändert durch Gesetz v. 9.7.2012) können Professoren und Professorinnen für die Dauer von bis zu sechs Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden. Eine erneute Ernennung oder Verlängerung über sechs Jahre hinaus ist im Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig. Ausnahmen gelten nach Art. 17 Abs. 2 für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen. Die Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kommt nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 Satz 5 bis 7 BayHSchPG in Betracht.

Eine Anspruchsgrundlage dafür, dass dem Kläger ermöglicht wird, sich zu bewähren und als Professor in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt zu werden, besteht nicht. Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG setzt die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei Bewerbern und Bewerberinnen, die noch nicht mindestens drei Jahre hauptberuflich nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 1 BayHSchPG an einer Hochschule tätig waren, eine mindestens 1 ½ jährige Tätigkeit als Professor oder Professorin im Beamtenverhältnis auf Probe voraus; das Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen. Der Kläger befand sich jedoch nicht in einem Beamtenverhältnis auf Probe, sondern war Beamter auf Zeit. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 5 BayHSchPG kann ein Beamtenverhältnis auf Zeit frühestens nach drei Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden; war der Professor oder die Professorin bei der Berufung bereits Mitglied der Hochschule, ist die Umwandlung nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Weder aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums noch aus Art. 5 Abs. 3 GG folgt ein Recht auf unbefristete Anstellung an der Hochschule (Reich, BayHSchPG, 2010 Art. 8 Rn. 4 m. w. N.). Im Regelfall kann deshalb ein Professor im Beamtenverhältnis auf Zeit, der aus der eigenen Hochschule kommt, keine Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfahren. Das schließt allerdings eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in einem regulären Besetzungsverfahren nicht aus (Reich, a. a. O. Art. 8 Rn. 10). Die Auffassung des Klägers, dass eine Berufung auf Zeit immer auch der Erprobung dient, trifft nach dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz nicht zu. Das vom Kläger herangezogene Urteil des VG Gießen (U.v. 25.8.2011 - 5 K 1979/10.GI - juris) kann nicht auf Bayern übertragen werden, denn das Urteil setzt sich mit der Regelung in § 61 Abs. 6 Hessisches Hochschulgesetz auseinander; dieses Gesetz gilt in Bayern nicht.

Es ist auch nicht geboten, Art. 35 Abs. 1 BayAbgG verfassungskonform dahin auszulegen, dass sich die Zeitdauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit um die Zeit der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag verlängert. Zwar findet sich in sämtlichen Abgeordnetengesetzen des Bundes und der Länder der allgemeine Rechtsgedanke eines Benachteiligungsverbots, wonach niemand gehindert werden darf, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BayAbgG). Nach Art. 2 Abs. 2 BayAbgG sind Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats unzulässig. Die Rechte und Pflichten von Beamten, die ein Mandat übernommen haben, ruhen jedoch mit der Annahme der Wahl kraft Gesetzes, damit befinden sich die Beamten nicht mehr am Arbeitsplatz. Der fiktive berufliche Werdegang eines Abgeordneten wird von den entsprechenden Regelungen im BayAbgG während der Zeit der Mandatsausübung jedenfalls nicht ausdrücklich umfasst (BayVGH, U.v. 19.11.2008 - 15 B 08.2040 - juris Rn. 30). Die verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften hat davon auszugehen, dass von Art. 48 Abs. 2 GG nur Benachteiligungen erfasst sind, denen eine Hinderungsabsicht zugrunde liegt. Nicht verboten sind in eine ganz andere Richtung ziehende Regelungen oder Handlungen, die nur unvermeidlicherweise mittelbar die tatsächliche Folge oder Wirkung der Beeinträchtigung der Freiheit, das Mandat zu übernehmen oder auszuüben, haben. Nicht alles, was der Übernahme und der Ausübung des Abgeordnetenmandats „hinderlich ist“, ist durch Art. 48 Abs. 2 GG verboten (BayVGH, U.v. 19.11.2008 - 15 B 08.2040 - Rn. 32 m. w. N.). So stellt sich auch Art. 137 Abs. 1 GG als Ausnahme von Art. 48 Abs. 2 GG dar. Nach Art. 137 Abs. 1 GG kann die Wählbarkeit u. a. von Beamten im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden. Die mit der Annahme des Mandats zwingend verbundene Aufgabe des Amts (Art. 30 Abs. 1 BayAbgG) stellt damit eine gezielte Benachteiligung der Beamten dar, die jedoch verfassungsrechtlich begründet und legitimiert ist. Durch die Inkompatibilität entstehende Behinderungen werden durch den vom Gesetzgeber normierten Wiederverwendungsanspruch gemildert, nicht jedoch verboten (BayVGH a. a. O. Rn. 32). Diesem Benachteiligungsverbot ist durch die Regelung in Art. 35 Abs. 1 BayAbgG i. V. m. der Regelung der Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats nach Art. 31 BayAbgG hinreichend Rechnung getragen. Diese Regelung hält sich im Rahmen des Spielraums, der dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich eröffnet ist. Die Behauptung des Klägers, der Gesetzgeber habe die Einführung von Professorenernennungen auf Zeit bei Erlass des Hochschulpersonalgesetzes 2006 bei der letzten Novellierung des Abgeordnetengesetzes übersehen, trifft so nicht zu, denn nach der Begründung des Gesetzentwurfes (LT-Drs. 15/4397 S. 23) sollten die bisherigen Regelungen in Art. 10 Bayerisches Hochschullehrergesetz über die Berufung in ein Beamtenverhältnis übernommen werden, galten also bereits früher.

Auch verstößt die Sonderregelung für Beamte auf Zeit nicht gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Die Unterschiede im Status des Beamten auf Lebenszeit und des Beamten auf Zeit rechtfertigen es, den Beamten auf Zeit nur auf die Zeitdauer ihrer Ernennung begrenztes Rückkehrrecht einzuräumen. Die vom Kläger geforderte Verlängerung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit und die Dauer seiner Tätigkeit im Bayerischen Landtag würde gerade zu einer Besserstellung von Beamten auf Zeit führen.

Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit, noch dazu, da im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht absehbar ist, wann die Mitgliedschaft des Klägers im Bayerischen Landtag endet.

3. Die gestellten Hilfsanträge sind unzulässig. Nach § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht geregelt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Nach Ablauf der Zeitdauer, für die der Kläger als Beamter auf Zeit ernannt worden ist, am ... 2013, bedarf es einer neuerlichen Ernennung (Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, Art. 122 BayBG Rn. 15). Da die Amtszeit Urkundenessentiale ist, kann sie auch nicht ohne erneute Ernennung verlängert werden. Deswegen ist eine schlichte Fortschreibung der Berufungszeit - ohne neue Urkunde - nicht möglich (Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., § 6 BeamtStG Rn. 9). Die Ernennung als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt kann somit mit der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO erstritten werden. Die vorbeugende Feststellungsklage ist nicht statthaft.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Mai 2014 - 17 K 13.473

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Mai 2014 - 17 K 13.473

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Mai 2014 - 17 K 13.473 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 8 Ernennung


(1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses,2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder4. Verleihung eines anderen Amtes mit ander

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 4 Arten des Beamtenverhältnisses


(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oderb) der zunächst b

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 21 Beendigungsgründe


Das Beamtenverhältnis endet durch 1. Entlassung,2. Verlust der Beamtenrechte,3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 137


(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden. (2) Für die Wahl des ersten Bundestages

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 48


(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub. (2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit


Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 132 Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen


(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis für sechs Jahre zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Abweichend hiervon is

Referenzen

(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis für sechs Jahre zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Abweichend hiervon ist die sofortige Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit möglich, wenn

1.
Bewerberinnen und Bewerber für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können oder
2.
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen wird.
Werden Professorinnen oder Professoren aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, ruht dieses Rechtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Davon ausgenommen sind die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Verbot, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile anzunehmen. Nach frühestens drei Jahren kann das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren mit positivem Ergebnis durchgeführt hat. Erfolgt keine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sind die Professorinnen und Professoren mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Eine einmalige erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur ist zulässig.

(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für drei Jahre zu Beamtinnen auf Zeit oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis soll im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat. Anderenfalls kann es um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, nicht zulässig. Dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter, deren Stelle eine befristete Beschäftigung vorsieht, werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Eine einmalige Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit um weitere drei Jahre ist zulässig.

(4) Für beamtete Hochschuldozentinnen und beamtete Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistentinnen, beamtete Oberassistenten, beamtete Oberingenieurinnen und beamtete Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprechend.

(5) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots und der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie, von bis zu drei Jahren, um Zeiten einer familienbedingten Teilzeit oder Beurlaubung nach § 92 und um Zeiten einer Familienpflegezeit nach § 92a oder um Zeiten einer Pflegezeit nach § 92b zu verlängern.

(6) Der Eintritt einer Professorin oder eines Professors in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters oder Trimesters wirksam, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag soll zum Ende des Semesters oder Trimesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe dem entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.

(7) Auf Antrag der Professorin oder des Professors kann der Eintritt in den Ruhestand insgesamt bis zum Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies wegen der besonderen wissenschaftlichen Leistungen im Einzelfall im dienstlichen Interesse liegt. § 53 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Beamtete Leiterinnen und beamtete Leiter und beamtete hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien werden für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der Regelaltersgrenze aus diesem Beamtenverhältnis entlassen. Abweichend von Satz 2 treten sie mit Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand, wenn sie

1.
eine Dienstzeit von insgesamt mindestens zehn Jahren in Beamtenverhältnissen oder in einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit Anspruch auf Besoldung zurückgelegt haben oder
2.
aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden waren.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 um ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Bund, so gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(9) Die Vorschriften über die Laufbahnen und über den einstweiligen Ruhestand sowie die §§ 87 und 88 sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann die oberste Dienstbehörde die §§ 87 und 88 für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten für anwendbar erklären.

(10) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt § 28 Abs. 3 für beamtete Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten entsprechend.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.