Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die hälftige Beitragsrückzahlung infolge der Schließung der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Er war von 1. Oktober 2009 bis 30. November 2011 als bestellter Bezirksschornsteinfegermeister Mitglied der früheren Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (Bl. 4 der Behördenakte). Für diesen Zeitraum wurden Beitragsforderungen in Höhe von 15.721,39 € festgesetzt und gezahlt.

Mit Bescheid vom 24. November 2011 wurde die Bestellung auf Antrag des Klägers hin mit Ablauf des 30. November 2011 aufgehoben (Bl. 11 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom 8. Oktober 2008 war der Rangstichtag vom 24. September 1995 auf den 13. Mai 1991 zurückverlegt worden. Laut Mitteilung des Regierungspräsidiums ... vom 1. Dezember 2009 hatte der Kläger es nicht zu vertreten, dass er später als 12 Jahre nach dem Datum des Rangstichtages erstmals bestellt wurde.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 forderte der Kläger die Rückerstattung sämtlicher Beiträge. Er teilte mit, dass sich durch die nachweisliche „Späterbestellung“ nach § 37 Abs. 3 SchfHwG und § 29 Abs. 3 SchfG schon ein früherer Anwartschaftsbeginn als der 1. Oktober 2009 (Beginn der Beitragszahlung) ergeben habe.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2013 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Beitragserstattung in Höhe von 7.860,70 €.

Es wurde ausgeführt, mit Schreiben vom 7. Januar 2013 habe der Kläger die Beitragserstattung nach § 31 Abs. 3 SchfHwG i. V. m. § 210 SGB VI beantragt. Er habe weniger als fünf Jahre Beiträge entrichtet und damit die Wartezeit nicht erreicht, um einen Anspruch auf eine unverfallbare Anwartschaft und damit auf ein späteres Ruhegeld zu begründen. Damit seien die Voraussetzungen für die Beitragserstattung gegeben. § 31 Abs. 3 SchfHwG verweise auf § 210 SGB VI, wonach die Beiträge zur Hälfte erstattet würden. Bis zum 31. Dezember 2012 nicht gezahlte Beitragsrückstände würden hälftig sowie Nebenkosten in festgesetzter Höhe gegengerechnet.

Am 11. März 2013 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger scheide nicht freiwillig, sondern aufgrund der Gesetzesänderung aus der Pflichtversicherung aus. Mithin habe es sich bei den Beiträgen nicht um freiwillige Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 271 SGB VI gehandelt, so dass die Anwendbarkeit des § 210 SGB VI entfalle. Mangels Freiwilligkeit der Mitgliedschaft und der gesetzlich verursachten Gründe des Ausscheidens sei ein Ausgleichsanspruch der Solidargemeinschaft als Ausgleich des von ihr während der Versicherungszugehörigkeit gewährleisteten Versicherungsschutzes rechtswidrig, wenn dies Versicherte betreffe, die weniger als fünf Jahre Mitgliedschaft aufweisen könnten. Denn dieser Schutz sei bereits über die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet, die durch den Kläger ebenfalls über den Einzahlungszeitraum ohne die Möglichkeit der Beitragsermäßigung des Regelbeitrages gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI a. F. habe geleistet werden müssen. Da aus beiden Pflichtversicherungen eine Gesamtversorgung gebildet worden sei, die nicht lediglich in einer Aufkumulierung beider Anwartschaften auf Versorgungsleistungen bestanden habe, sei mithin die Ansetzung des vollen Solidarbeitrages in keinem Falle zulässig. Daran vermöge auch die BU-Komponente der Pflichtzusatzversicherung der Beklagten nichts, und schon gar nicht im Umfang von 50% Einbehalt zu ändern. Auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten stelle sich auch eine unbillige und unzulässige Härte für den Kläger dar.

Mit Bescheid vom 16. Mai 2013, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 18. Mai 2013, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Es liege keine Verletzung von Art. 14 GG vor. Aufgrund der Nichterfüllung der fünfjährigen Wartezeit seien die Anwartschaften noch unverfallbar, d. h. noch nicht zu einem Vollrecht und damit zu einer eigentumsrechtlich geschützten Rechtsposition erstarkt. Überdies habe die Beklagte seit Beginn der Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister am 1. Januar 2013 das Risiko getragen, dass der Kläger nach einer Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen nach der der bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage Ruhegeld aus der Versorgung der bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger erhalte. Dieses von der Versichertengemeinschaft getragene Risiko werde durch die hälftige Beitragserstattung ebenfalls abgegolten. Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sei die entsprechende Regelung der nur hälftigen Beitragserstattung langjährig eingeführt und obergerichtlich nicht beanstandet. Auch für den Bereich der in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 2 SGB VI pflichtversicherten selbstständig Tätigen, die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls nicht „freiwillig“ entrichteten, sehe § 210 SGB VI nur eine hälftige Beitragserstattung vor. Die Mitgliedschaft des Klägers habe bereits vor Schließung der Zusatzversorgung geendet. Daher sei ihm die Möglichkeit der Nachentrichtung der Beiträge gemäß § 31 Abs. 4 SchfHwG nicht angeboten worden. Der Gesetzgeber habe sich bewusst für eine nur hälftige Beitragserstattung entschieden. Die Beitragserstattung widerspreche grundsätzlich dem Versicherungsgedanken. Treffe der Gesetzgeber eine solche Regelung dennoch, könne er diese aus Gründen der Billigkeit begrenzen. Eine unbillige Belastung sei auch vor dem Hintergrund abzulehnen, dass wirtschaftlich betrachtet die Pflichtbeiträge an die Versorgungsanstalt in den öffentlichrechtlichen Kehrgebühren eingerechnet gewesen seien. Sofern bereits bei Selbstständigen ohne einen entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Vorteil selbst getragene Beiträge gemäß § 210 Abs. 3 Satz 3, § 169 Nr. 1 SGB VI nur zur Hälfte erstattet würden, könne die Erstattung in der konkreten Fallkonstellation bei selbstständigen Bezirksschornsteinfegermeistern während des bis zum 31. Dezember 2012 bestehenden öffentlichrechtlichen Kehrmonopols nicht günstiger beurteilt werden.

Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 23. Mai 2013 Klage und beantragte,

1. den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2013 in Form des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2013 aufzuheben

und

2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter sachverständiger wertbestimmender Berücksichtigung der Berufsunfähigkeitsversicherung und Hinterbliebenenversorgungsversicherung die dann noch aus der berufsständischen Rentenzusatzversicherung ausstehenden Beitragsanteile des Klägers zu erstatten

3. die Beklagte zu verpflichten, auf die nach 2) festzusetzenden und zu erstattenden Beitragsanteile Zinsen in Höhe von 5% über dem mittleren Basiszinssatz seit dem 1.1.2013 zu zahlen

4. hilfsweise festzustellen, dass die entsprechende Anwendung des § 210 SGB VI im Zuge der Auflösung der berufsständischen Rentenzusatzversicherung des Klägers im Zuge des Beitragserstattungsverfahrens durch die Beklagte rechtswidrig ist.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 25. Juni 2013 ausgeführt, die analoge Anwendung des § 210 SGB VI sei rechtwidrig. Aufgrund der erheblichen Eingriffsintensität des § 210 SGB VI könne eine analoge Anwendung überhaupt nicht erfolgen. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen des § 210 SGB VI nicht vor, da dieser nur dann zur Anwendung kommen solle, wenn ein freiwilliges Ausscheiden aus der Versicherung den Antrag auf Beitragserstattung begründe. Hier sei der Kläger aufgrund der Gesetzesänderung fremdbestimmt ausgeschieden. Der Kläger habe hier nicht einmal die Auswahlmöglichkeit zwischen Beitragserstattung und Nachzahlung gehabt, da ihm Letztere aufgrund seines Ausscheidens aus der gesetzlichen Pflichtversicherung bei der Beklagten gemäß § 31 Abs. 4 SchfHwG nicht zugestanden habe.

Dem Kläger stehe neben der vollen Rückzahlung der Beiträge die Verzinsung der noch offenen Beitragsanteile zu, da die Beklagte die Anteile zu Unrecht einbehalten habe und mit Widerspruch des Klägers wirksam gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 ff. BGB in Verzug gesetzt worden sei.

Hilfsweise werde beantragt, ein inzidentes Normenkontrollverfahren über die Rechtswidrigkeit der Verweisungsnorm des § 31 Abs. 3 SchfHwG durchzuführen und das weitere Verfahren auszusetzen.

Art. 14 GG sei verletzt. Eine Ausdehnung des Schutzzwecks des Art. 14 GG auf die Beitragszahlungen des Klägers sei angezeigt aufgrund der außergewöhnlichen Umstände der Schaffung der Anwendungsvoraussetzungen des § 210 SGB VI durch den Gesetzgeber selbst. Bereits seit 2008 seien die Pflichtbeiträge nicht in die öffentlichrechtlichen Kehrgebühren eingerechnet. Der Kläger habe nicht die Möglichkeit der Nachzahlung bis zum Erreichen der Fünfjahresfrist, da er bereits zum 30. November 2011 aus der Mitgliedschaft bei der Beklagten ausgeschieden sei. Er werde im Weiteren auch vom Genuss des Ruhegeldes gemäß § 37 Abs. 4 SchfHwG ausgeschlossen. Die hälftige Beitragserstattung sei somit die ausschließliche Option.

Es liege auch ein offenkundiger Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Der Kläger und die Bezirksschornsteinfegermeister, die noch nicht die fünfjährige Wartezeit erfüllt hätten, würden letztlich aus Opportunitätsgründen schlechter gestellt als die Bezirksschornsteinfeger, die die fünfjährige Wartezeit erfüllt hätten. Im Zuge einer erforderlichen Gleichbehandlung des Versichertenkreises hätte entweder eine generelle Herausnahme von Berufsunfähigkeits- und Invaliditätsschutz bei allen Versicherten erfolgen und/oder eine ebenfalls bei allen Versicherten vorzunehmende geldwerte Berücksichtigung des gewährten Risikoschutzes zum 1. Januar 2013 vorgenommen werden müssen. Im Zuge der vorliegenden Regelungen trügen der Kläger und alle weiteren Bezirksschornsteinfeger unter fünf Jahren Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten alle Lasten bzw. Kosten, da sie ungleich zu den anderen Versicherten über deren Beitragserstattung den Risikoschutz abgelten oder diesen nicht weiterhin in Anspruch nehmen könnten, aber dennoch volle Nachzahlungspflicht hätten.

Außerdem werde beantragt, den regelmäßigen Geldwert des bereits geleisteten Berufsunfähigkeits- und des Invaliditätsschutzes für Versicherte sachverständig ermitteln zu lassen. Dieser Wert sei im Zuge der Beitragserstattung als bereits gewährter Risikoschutz über den Versicherungszeitraum zu gewichten.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 beantragte die Beklagte:

Die Klage wird abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 9. August 2013 wurde im Wesentlichen ausgeführt, § 210 SGB VI regle die Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge. Auf die Motivation der Erstattungsberechtigten und die Beweggründe, warum der Erstattungstatbestand eintrete, stelle er nicht ab. Er greife auch dann, wenn im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht Lebensumstände zu seiner Anwendung führen, die für die Versicherten nicht freiwillig oder nicht durch eigene Entscheidung selbst bestimmt seien. Als Normzweck sehe § 210 SGB VI eine Beitragserstattung in solchen Fällen vor, in denen das mit der Einbeziehung in die Rentenversicherung vorrangig verfolgte Ziel eines Rentenanspruchs nicht oder voraussichtlich nicht erreicht werden könne, und umfasse damit auch die besondere Situation der Bezirksschornsteinfegermeister mit weniger als fünf Beitragsjahren.

Die Beschränkung der Erstattung der Höhe nach sei rechtmäßig. Sie verstoße nicht gegen Art. 14 GG. Es werde nicht in einen bestehenden Anspruch auf volle Beitragserstattung eingegriffen, sondern ein solcher Anspruch erst begründet. Ein solcher Erstattungsanspruch widerspreche dem Versicherungsgedanken. Schaffe der Gesetzgeber einen solchen Anspruch dennoch, könne er ihn auch begrenzen. Die vom Kläger einbezahlten Beiträge hätten noch zu keinem unverfallbaren Anspruch auf Ruhegeld im Alter geführt, der dem Eigentumsschutz nach Art. 14 unterfalle. Auch der bislang gewährte Schutz im Fall der Berufsunfähigkeit vor Erreichen der vollen fünf Beitragsjahre stelle keine solche verfestigte und eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition dar, da dieser Schutz vor Ablauf der Wartezeit in deutlich stärkerem Maße auf Solidarleistungen beruhe und nicht ohne das Stammrecht auf Altersruhegeld zu sehen sei. Mit Aufhebung der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zum 30. November 2011 sei auch der Versicherungsschutz im Fall der Berufsunfähigkeit untergegangen. Die Schließung der Zusatzversorgung habe diese bereits im Jahr 2011 untergegangene Rechtsposition nicht berührt.

Selbst wenn man eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition allein durch die Zahlung von Beiträgen auch vor Erreichen von fünf vollen Beitragsjahren mit der Folge eines Schutzes bei Berufsunfähigkeit annehmen würde, werde in diese nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise eingegriffen. Es liege eine Inhalts- und Schrankenbestimmung vor, die verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei, wobei darauf hinzuweisen sei, dass der Kläger nach bisher geltendem Recht nach seinem Ausscheiden aus der Zusatzversorgung zum 30. November 2011 bislang keinen Erstattungsanspruch gehabt habe. In der notwendigen Änderung der bisherigen Zusatzversorgung aufgrund der europarechtlich erzwungenen Aufgabe des früheren gesetzlichen Kehrmonopols in Deutschland zum 1. Januar 2013 liege ein begründetes öffentliches Interesse. Die Möglichkeit der Beitragsnachzahlung stehe dem Kläger zwar nicht offen, sei aber auch im bisherigen Recht nicht vorgesehen gewesen. Der Kläger sei durch Aufhebung seiner Bestellung zum 30. November 2011 aus der Versorgung ausgeschieden. Die Schließung der Zusatzversorgung greife damit nicht in den Aufbau und Fortbestand der Altersversorgung des Klägers ein.

Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege nicht vor. Der Kläger sei schon zum 30. November 2011 durch Aufhebung seiner Bestellung aus der Zusatzversorgung ausgeschieden und damit von der Schließung der Versorgung gar nicht betroffen. Es sei nicht willkürlich, dass der Gesetzgeber bei der Übernahme der Belastungen aus der Zusatzversorgung danach differenziere, wie nachhaltig die bisherigen Beiträge zum Generationenvertrag beigetragen hätten. Der Gesetzgeber reagiere mit der Schließung der Zusatzversorgung im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auf die Veränderungen im Berufsstand. Er habe die bisher bestehende Ungleichbehandlung vor Erreichen der Wartezeit abgemildert. In welchem Umfang eine Betragserstattung geschehe, liege im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Die hälftige Erstattung erscheine angesichts des bisherigen Versicherungsschutzes bei Berufsunfähigkeit, des in der Umlage innewohnenden verstärkten Solidargedankens und der Entlassung aus dem Generationenvertrag mit steigender Belastung aus künftigen Umlagezahlungen verhältnismäßig und angemessen. Eine pauschalierte Betrachtung im Rahmen des Gesamtpakets der gesetzlichen Regelungen zur Neuordnung der Altersversorgung sei dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums zuzugestehen. Die durch die bisherigen Umlagezahlungen bestehende finanzielle Belastung sei in den Kehrgebühren bis 31. Dezember 2012 eingerechnet gewesen.

Mit Schreiben vom 24. September 2013 legte die Beklagte eine Ausarbeitung des Bereichs Mathematik vom 16. September 2013 (Bl. 53 ff. der Gerichtsakte) vor.

Zum Sachverhalt im Übrigen wird auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausbezahlung weiterer Beträge (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Bescheid vom 18. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Beitragserstattung sind §§ 27 und 31 Abs. 3 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk vom 5. Dezember 2012 (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG n. F., BGBl I S. 2467) i. V. m. § 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Nach § 27 Abs. 1 1. Halbsatz SchfHwG n. F. wird die bisher bestehende Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zum 1. Januar 2013 geschlossen. Es können deshalb nach dem 1. Januar 2013 keine weiteren Anwartschaften mehr erworben werden (§ 27 Abs. 1 2. Halbsatz SchfHwG n. F.). Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG n. F. erhalten Ruhegeld nur die Versorgungsberechtigten, die u. a. mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG n. F. wird Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit nur gewährt, wenn vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde. Nach § 31 Abs. 3 SchfHwG n. F. ist § 210 SGB VI in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Nach § 31 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG n. F. können Versorgungsberechtigte, die aufgrund der Schließung der Zusatzversorgung weniger als fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben, für die fehlende Zeit Beiträge an die Versorgungsanstalt nachzahlen. Die Höhe der Beiträge beträgt für jeden fehlenden Monat 605 Euro, im Beitrittsgebiet 532 Euro (§ 31 Abs. 4 Satz 2 SchfHwG n. F.). Die Nachzahlung muss bis zum 30. Juni 2013 erfolgen und es werden durch die Nachzahlung Anwartschaften auf Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld erworben (§ 31 Abs. 4 Sätze 3 und 4 SchfHwG n. F.).

Nach der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Rechtslage wurde Ruhegeld einem ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeister bezahlt, dessen Bestellung wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Versetzung in den Ruhestand erloschen war (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über das Schornsteinfegerwesen - Schornsteinfegergesetz - SchfG a. F.). Eine Wartezeit von fünf Jahren bestand nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SchfG a. F. für ehemalige Bezirksschornsteinfegermeister, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerrufs oder Aufhebung erloschen war.

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I, S. 2242) wurde das Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG a. F.) beschlossen. Damit sollte das bestehende Gesamtversorgungssystem mit Umlageverfahren zum 1. Januar 2013 auf ein beitragsäquivalentes System umgestellt werden (BTDruckS. 16/9237, S. 21). In § 43 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG a. F. hinsichtlich des Ruhegelds sowie in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchfHwG a. F. hinsichtlich des Ruhegelds wegen Berufsunfähigkeit sollte erstmals eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren eingeführt werden. Nach Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens sollten die §§ 27 bis 47 SchfHwG a. F. aber erst zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. Diese Gesetzesänderung trat nie in Kraft, sondern wurde durch das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 5. Dezember 2012 ersetzt.

Nach § 210 SGB VI können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag der Versicherten erstattet werden. Grundsätzlich werden dabei die Beiträge in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben (§ 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI), d. h. es wird regelmäßig nur der Arbeitnehmeranteil und nicht der Arbeitgeberanteil zurück bezahlt. Nach § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI werden in Abweichung von diesem Grundsatz Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbstständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge nur zur Hälfte erstattet.

2. Entsprechend der ab 1. Januar 2013 geltenden Rechtslage hat die Beklagte mit Bescheid vom 18. Februar 2013 zutreffend eine hälftige Beitragserstattung für den Kläger festgesetzt, da dieser die Beitragsrückerstattung beantragt hat und selbstständig tätig i. S. d. § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist.

2.1 Die maßgeblichen Normen der §§ 27 und 31 SchfHwG n. F. stehen im Einklang mit höherrangigem Recht.

Die für die Beitragsrückerstattung einschlägigen Vorschriften fallen unter die Normsetzungskompetenz des Bundes. Die Normsetzung im Bereich der Zusatzversorgung wird schon seit jeher auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz (GG) gestützt (BTDrucks. 16/9237, S. 24 und BTDrucks. 17/10749, S. 18). Eine Änderung der Situation durch Inkrafttreten des Art. 72 Abs. 2 GG ist nicht eingetreten, da Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG davon nicht erfasst wird. Es stellt sich daher nicht die Frage, ob die Vorschriften zur berufsständischen Versorgung nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Kraft bleiben können (vgl. bzgl. der Feuerstättenbescheide: BayVGH v. 30.1.2014, 22 B 13.1709, juris). Im Übrigen wäre es auch nicht nachvollziehbar, wenn Regelungen hinsichtlich einer bundesweit eingerichteten Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister nunmehr durch die verschiedenen Landesgesetzgeber geändert werden müssten.

2.2 Eine Verletzung von Art. 14 GG liegt nicht vor. Grundsätzlich sind unverfallbare Anwartschaften auf eine Altersversorgung eigentumsrechtlich geschützt. Der eigentumsrechtliche Schutz reicht aber nur soweit, wie Ansprüche bereits bestehen und verschafft diese nicht. Darüber hinaus wird auch nicht eine konkrete Höhe der Anwartschaft geschützt (BVerfGE 131, 66 m. w. N.). Umgestaltungen durch Änderung des Rentenversicherungsrechts, insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge solcher Umgestaltungen auch eine wertmäßige Verminderung der Anwartschaften lässt die Eigentumsgarantie grundsätzlich zu (BVerfGE 100, 1 (37)). Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspricht dem Rentenversicherungsprinzip, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfGE 58, 81). Gegenstand des Schutzes im Sinne des Art. 14 GG ist dabei die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergibt.

Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger unter Geltung des Schornsteinfegergesetzes bis zum 31. Dezember 2012 eine unverfallbare Anwartschaft auf Altersversorgung erworben hat. Damals war eine Wartezeit von fünf Jahren schon für solche Mitglieder vorgesehen, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerrufs oder Aufhebung erloschen ist. Die Bestellung des Klägers wurde zum 30. November 2011 aufgehoben. Die fünfjährige Wartezeit hatte er zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt. Der bis dahin von der Wartezeit unabhängige Schutz im Fall der Berufsunfähigkeit ging mit Aufhebung der Bestellung unter. Im Übrigen wurde mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 in §§ 43 und 44 SchfHwG a. F., die so zwar nie in Kraft getreten sind, eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt und wurde in § 41 Abs. 5 SchfHwG a. F. zur Erstattung von Beiträgen auf § 210 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 bis 6 SGB VI verwiesen. Der Kläger wurde zum 1. Oktober 2009 und damit nach Veröffentlichung dieses Gesetzes und auch nach Veröffentlichung des Gesetzentwurfs mit der Bundestagsdrucksache 16/9237 am 22. Mai 2008 bestellt. Spätestens ab Veröffentlichung der geplanten neuen gesetzlichen Regelung konnte er ohnehin nicht mehr darauf vertrauen, dass er ohne Erfüllung einer Wartezeit Anwartschaften erwerben konnte.

Selbst wenn der Kläger unverfallbare Anwartschaften erworben hätte bzw. man seine Chance auf Wiederaufnahme seines Versicherungsschutzes bei einer möglicherweise erneuten Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder den bis zur Aufhebung der Bestellung gewährten Schutz im Fall der Berufsunfähigkeit als geschützte Rechtspositionen ansehen würde, waren diese Rechtspositionen nicht in einer bestimmten Höhe geschützt und konnten im Wege der Schließung der Versorgung mit zeitgleicher Einführung einer Wartezeit vom Gesetzgeber in verfassungskonformer Weise umgestaltet werden. Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 122, 151 m. w. N.). Der Gesetzgeber darf Bestimmungen im Hinblick auf eigentumsrechtlich geschützte Positionen treffen, jedoch mit ihnen diese Positionen nicht beliebig umgestalten. Vielmehr sind Regelungen, die zu Eingriffen führen, nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (BVerfGE 31, 275, 290). Dabei müssen die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (BVerfGE 58, 137). Die Gestaltungfreiheit des Gesetzgebers verengt sich in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind (BVerfGE 53, 257, 293). Die eigene Leistung findet dabei vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck (BVerfGE 53, 257, 291). Eigentumsrechtlich wäre es z. B. bedenklich, wenn die erworbenen Anwartschaften völlig entwertet würden (BVerfG v. 17.12.2012, 1 BvR 488/10 u. a., ZTR 2013, 668).

Die im vorliegenden Fall angegriffenen Regelungen dienen der Umsetzung der Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister. Im Jahr 2008 wurde das deutsche Schornsteinfegermonopol wegen Europarechtswidrigkeit abgeschafft. Nach einer Übergangszeit bis Ende 2012 unterliegen die Bezirksschornsteinfeger nunmehr weitgehend dem freien Wettbewerb und sind mit anderen Handwerksberufen gleichgestellt. Der Gesetzgeber wollte daher die bisherige spezifische Alterssicherung an die neuen Gegebenheiten anpassen (BTDrucks. 17/10749, S. 1f). Durch den Wegfall des Kehrmonopols war z. B. nicht mehr gewährleistet, dass die Beiträge für die Zusatzversorgung gemäß § 22 Nr. 3 SchfG a. F. in die Kehrgebühren eingerechnet werden. Vielmehr hätte das Mitglied die Beiträge aus den übrigen Einnahmen erwirtschaften müssen und es hätten dadurch schwerwiegende Auswirkungen auf die Finanzierbarkeit der gesamten Versorgungsanstalt gedroht (vgl. Schira/Schwarz, Kommentar zum Schornsteinfeger-Handwerksgesetz 2009, IV. Teil, S. 169).

Zur Erreichung dieses Ziels wurde die Zusatzversorgung vollständig geschlossen und zugleich eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren eingeführt. Nach Aufzehrung des Kapitals der Versorgungsanstalt werden die Ruhegeldzahlungen in Zukunft aus Steuermitteln finanziert. Diese Maßnahmen sind geeignet, das Ziel der Angleichung der Alterssicherung der Bezirksschornsteinfeger an die Altersversorgung vergleichbarer Berufsgruppen zu erreichen. Sie sind auch erforderlich, denn eine andere Möglichkeit der Angleichung als die Schließung der Versorgung ist nicht ersichtlich. Es erscheint auch zweckmäßig, diejenigen Mitglieder, die noch keine sehr lange Zeit Beiträge bezahlt haben, grundsätzlich von der Versorgung durch Einführung einer Wartezeit entsprechend der allgemeinen Wartezeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung auszunehmen. Zum einen wird in zahlreichen Fällen bei diesem Personenkreis überhaupt kein Interesse daran bestehen, weiterhin Mitglied zu bleiben, da die Versorgung nur sehr gering ausfallen wird. Zum anderen entstünde durch die Weiterführung solcher geringwertiger Anwartschaften ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand, der letztendlich vom Steuerzahler zu tragen wäre. Im Übrigen haben die Betreffenden mit ihren Beitragsleistungen auch nicht in nennenswertem Umfang zur Bildung von Rücklagen bei der Beklagten in Form des Reservefonds beigetragen. Nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten hätte der Reservefonds weiter aufgebaut werden müssen, um künftige stärkere Beitragserhöhungen zu vermeiden. Die dafür notwendigen Beitragserhöhungen wurden ab 1. Januar 2009 aber nicht mehr vorgenommen und ab dem Jahr 2009 überstiegen die Leistungen die Beitragseinnahmen, die daraufhin aus den Zinserträgen des Reservefonds bestritten werden mussten. Ab dem Jahr 2011 wurden nach den vorgelegten Berechnungen der Beklagten keinerlei Einstellungen sondern Entnahmen aus dem Reservefonds vorgenommen, um die gegenüber den leicht sinkenden Beitragseinnahmen stark ansteigenden Aufwendungen für Versicherungsfälle zu decken.

Die vom Gesetzgeber vorgenommenen Maßnahmen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Gesetzgeber hat den Betroffenen die Möglichkeit gegeben, sich nach § 31 Abs. 3 SchfHwG n. F. i. V. m. § 210 SGB VI die Hälfte der Beiträge erstatten zu lassen. Mitglieder, die anders als der Kläger aufgrund der Schließung der Zusatzversorgung weniger als fünf Jahre Beiträge entrichtet haben, können die Beiträge gemäß § 31 Abs. 4 SchfHwG nachzahlen. Letztere Möglichkeit ist dem Kläger zwar verwehrt. Für ehemalige Mitglieder, die wie er schon vor Schließung der Versorgungsanstalt die fünfjährige Wartezeit aufgrund Aufhebung ihrer Bestellung nicht erreicht haben, bestand jedoch bisher nicht einmal der durch die Neuregelung geschaffene Erstattungsanspruch.

Die Erstattungsregelung ist auch nicht übermäßig belastend oder unzumutbar. Insbesondere der Verweis auf § 210 SGB VI ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Höhe der Versorgung bestimmt sich sowohl nach § 37 Abs. 4 bis 7 SchfHwG n. F. als auch nach §§ 39 Abs. 3 bis 7, 30 SchfG a. F. nach der Dauer der mit Beiträgen belegten Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt und ist um die Zahlbeträge zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten aufgrund einer Pflichtversicherung in den sozialen Rentenversicherungen zustehen. Je kürzer die Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt, umso geringer fällt auch die Versorgung aus. Es erscheint daher zumutbar, denjenigen, die noch nicht viele Beiträge bezahlt und daher noch nicht erheblich durch eigene Leistungen zu der Versorgung beigetragen haben, entsprechend den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung die Beiträge zu erstatten. Es erscheint dabei unbedenklich, den aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegern nach § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nur die Hälfte der Beiträge zu erstatten, denn bei der Beitragserstattung handelt es sich nicht um einen Rechtsanspruch, der wegen des Versicherungsgedankens nicht geboten ist und deshalb der Gesetzgeber zu einer solchen Regelung überhaupt nicht verpflichtet wäre (vgl. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB VI § 210 Rdnr. 18).

Darüber hinaus hätte dem Kläger auch bis zu seinem Ausscheiden aus der Versorgungsanstalt eine erhebliche Gegenleistung, nämlich ein Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit und auf Hinterbliebenenversorgung gegen die Beklagte zugestanden, wenn die Voraussetzungen dafür eingetreten wären. Der Kläger und seine Familie hätten ggf. eine Versorgung erhalten, die die bezahlten Beiträge bei Weitem überstiegen hätte. Auch die von der Beklagten vorgelegten Berechnungen lassen erkennen, dass ein großer Teil der Beiträge in die Finanzierung von Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit und in die Hinterbliebenenversorgung fließt. Zwar ist daraus nicht erkennbar, ob ein wegen Berufsunfähigkeit in den Ruhestand versetztes Mitglied die Regelaltersgrenze erreicht hat und damit ohnehin Anspruch auf ein Altersruhegeld gehabt hätte. Aus den Zahlen ist jedoch ersichtlich, dass ein sehr großer Anteil des Beitragsaufkommens für die Versorgung wegen Berufsunfähigkeit verwendet werden muss. Die hälftigen Beiträge des Klägers sind damit nicht wertlos oder verloren, sondern so gesehen „verbraucht“ (vgl. zur Begrenzung der Beitragserstattung bei der Arbeiterrentenversicherung: BVerfG, B. v. 24.11.1986, 1 BvR 772/85, NJW 1988, 250f.).

2.3 Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn Personen im Vergleich zu anderen anders behandelt werden, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (BVerfG v. 17.12.2012, 1 BvR 488/10 u. a., NVwZ 2013, 575). Ungleichbehandlungen durch Typisierungen und Generalisierungen sind in Kauf zu nehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind, eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Auch Stichtagsregelungen sind zulässig, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar mit gewissen Härten verbunden ist. Eine Stichtagsregelung muss daher notwendig und die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert, also sachlich vertretbar sein (BVerfG a. a. O.)

Gemessen an diesen Vorgaben ist die angegriffene Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar. Soweit der Kläger geltend macht, er sei gegenüber den Mitgliedern der Beklagten ungleich behandelt, die fünf Jahre Beiträge einbezahlt haben, so handelt es sich dabei um keine zulässige Vergleichsgruppe. Der Kläger hat die Aufhebung seiner Bestellung zum 30. November 2011 beantragt und wollte damit ersichtlich schon vor der Neuregelung nicht bis zum Ablauf der fünfjährigen Wartezeit als Mitglied Beiträge einzahlen.

Soweit der Kläger geltend macht, er sei gegenüber gesetzlich Rentenversicherungspflichtigen benachteiligt, weil für diese die hälftige Beitragserstattung nach § 210 Abs. 3 SGB VI nur dann zum Tragen komme, wenn sie freiwillig aus der Rentenversicherung ausscheiden, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Zum einen handelt es sich bei der Beitragserstattung um eine dem Versicherungsprinzip grundsätzlich widersprechende systemwidrige Regelung (vgl. Kasseler Kommentar a. a. O.). Zum anderen hätte der Kläger - wäre seine Bestellung nicht auf seinen Antrag hin zum 30. November 2011 aufgehoben worden - in Anlehnung an § 7 SGB VI die Möglichkeit erhalten, Beiträge nachzuzahlen, um die Wartezeit zu erfüllen (s. BTDrucks. 17/11185, S. 6). Er scheidet damit nicht gänzlich unfreiwillig aus der Versorgung aus, sondern hätte auch weiterhin Mitglied bleiben können. Im Übrigen hätte er im Gegensatz zu den Mitgliedern in der gesetzlichen Rentenversicherung, die diesen Schutz auch erst nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erhalten, bis zum Ausscheiden aus der Versorgungsanstalt einen Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit und auf Hinterbliebenenversorgung gegen die Beklagte gehabt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen eingetreten wären. Seinen Beiträgen stand daher eine erhebliche Gegenleistung gegenüber (vgl. BVerfG, B. v. 24.11.1986, 1 BvR 772/85 u. a., NJW 1988, 250f.).

3. Der Gesetzgeber war demnach verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, eine Regelung zu treffen, dass den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern sämtliche einbezahlten Beiträge zurückerstattet werden. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2014 - 12 K 13.2341

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Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2014 - 12 K 13.2341 zitiert 30 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 72


(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 125a


(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 7

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 210 Beitragserstattung


(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,2. Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hab

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 2 Selbständig Tätige


Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglin

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 7 Freiwillige Versicherung


(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. (2) Nach bindender Bewilli

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 27 Schließung der Zusatzversorgung


(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben. (2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten V

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 37 Ruhegeld


(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 38 Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit


(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn1.er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,2.vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 31 Versorgungsverfahren


(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 165 Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger


(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind 1. bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der am 1. Ja

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 169 Beitragstragung bei selbständig Tätigen


Die Beiträge werden getragen 1. bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,2. bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,3. bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,4. bei Hausgewerbetreibenden, d

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 43 Ruhegeld wegen Versetzung in den Ruhestand


Am 31. Dezember 2012 festgestellte Ruhegelder wegen Versetzung in den Ruhestand werden vom 1. Januar 2013 an als Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit weitergezahlt.

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 41 Interne Teilung beim Versorgungsausgleich


(1) Der Ausgleich von Anrechten der Versorgungsanstalt erfolgt in Form der internen Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie nach dieser Vorschrift. (2) Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet nach § 56a des Schornsteinfegergesetz

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 271 Höhe der Rente


Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen 1. Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Inland oder2. freiwillige Beiträge für die Zeit des gew

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 29 Geschäftsführung


(1) Die Geschäftsführung der Versorgungsanstalt obliegt der Bayerischen Versorgungskammer. Sie vertritt die Versorgungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. (2) Die Geschäftsführung verwaltet die Versorgungsanstalt, soweit durch Gesetz nichts an

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Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2014 - 12 K 13.2341 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2014 - 22 B 13.1709

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Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenent

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(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Geschäftsführung der Versorgungsanstalt obliegt der Bayerischen Versorgungskammer. Sie vertritt die Versorgungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Geschäftsführung verwaltet die Versorgungsanstalt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Zu den Verwaltungsaufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere

1.
die Feststellung und Zahlung der Leistungen,
2.
die Führung und der jährliche Abschluss der Rechnungs- und Kassenbücher,
3.
die Aufstellung des Wirtschaftsplans,
4.
die Erstellung des Geschäftsberichts; dieser muss die Jahresrechnung der Versorgungsanstalt, eine Darstellung der Entwicklung der Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie eine Modellrechnung zur Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben, des Vermögens sowie der erforderlichen Zuschüsse des Bundes enthalten; der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Juli eines jeden Jahres der Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten,
5.
die Anlage und Verwaltung des Vermögens; § 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden; vor dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken sowie vor der Vergabe von Darlehen, die 500 000 Euro übersteigen, ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen,
6.
die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers zur Prüfung des Geschäftsberichts einschließlich der ordnungsmäßigen Buchführung, der Angemessenheit der Verwaltungskostenzuordnung zum Geschäftsbereich und der Bewertung der Kapitalanlagen; der Prüfungsbericht ist der Aufsichtsbehörde bis zum 1. Juli des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen

1.
Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Inland oder
2.
freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze
gezahlt worden sind. Kindererziehungszeiten sind Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind

1.
bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze,
2.
bei Seelotsen das Arbeitseinkommen,
3.
bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen (§ 12 Künstlersozialversicherungsgesetz), mindestens jedoch 3 900 Euro, wobei Arbeitseinkommen auch die Vergütung für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen sind,
4.
bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen,
5.
bei Küstenschiffern und Küstenfischern das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen.
Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße. Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nummer 1 sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird; wurden diese Einkünfte nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt, sind sie auf ein Jahresarbeitseinkommen hochzurechnen. Das nach Satz 3 festgestellte Arbeitseinkommen ist mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts (Anlage 1) für das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides ergibt. Übersteigt das nach Satz 4 festgestellte Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze des nachzuweisenden Kalenderjahres, wird ein Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze so lange zugrunde gelegt, bis sich aus einem neuen Einkommensteuerbescheid niedrigere Einkünfte ergeben. Der Einkommensteuerbescheid ist dem Träger der Rentenversicherung spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Statt des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nachweis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides enthält. Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides oder der Bescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides, an berücksichtigt. Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, ist für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht ein Jahresarbeitseinkommen zugrunde zu legen, das sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergibt. Für die Folgejahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag des Versicherten vom laufenden Arbeitseinkommen auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 3. Das laufende Arbeitseinkommen ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage der Nachweise folgenden Kalendermonats an berücksichtigt. Das festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt solange maßgebend, bis der Einkommensteuerbescheid über dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu berücksichtigen ist. Für die Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4 sinngemäß anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Küstenschiffer und Küstenfischer, wenn das laufende Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. Das für Küstenschiffer und Küstenfischer festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt für ein Jahr maßgebend. Für die Folgejahre sind die Sätze 6 und 7 erneut anzuwenden.

(1b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die Dauer des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, auf Antrag des Versicherten das in diesen Zeiten voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen, wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt, zugrunde gelegt.

(2) Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind, gelten die Regelungen für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, entsprechend.

(3) Bei Selbständigen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, gelten als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 des Vierten Buches auch die Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

Die Beiträge werden getragen

1.
bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,
2.
bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
3.
bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,
4.
bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.

(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.

(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.

(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn

1.
er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,
2.
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,
3.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und
4.
die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben worden ist.
Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 geboren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Absätzen 5 und 6.

(2) Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.

(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalles kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalles an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch die Vorlage eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt benannt und ist von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.

(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4 angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung § 37 Absatz 3, 4 und 7 entsprechend anzuwenden.

(6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag

1.
einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, oder
2.
einer Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, der zum Versorgungsfall geführt hat.
Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

Am 31. Dezember 2012 festgestellte Ruhegelder wegen Versetzung in den Ruhestand werden vom 1. Januar 2013 an als Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit weitergezahlt.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.

(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.

(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.

(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen vom Beklagten (noch als Bezirksschornsteinfegermeister) erlassenen Feuerstättenbescheid vom 19. Oktober 2012, worin dieser den Zeitraum für die vom Kläger zu veranlassende - und jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des festgesetzten Zeitraums nachzuweisende - Überprüfung der Abgasanlage und der Abgaswege im Grundstück des Klägers auf jeweils 1. Oktober bis 29. Oktober der Jahre 2014 und 2016 festgelegt hat. In der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat der Beklagte den Zeitraum auf jeweils 1. September bis 30. November der Jahre 2014 und 2016 geändert; der Kläger hat den geänderten Bescheid in seine Klage einbezogen.

Mit Urteil vom 5. März 2013 hob das Bayerische Verwaltungsgericht München den Feuerstättenbescheid vom 19. Oktober 2012 in seiner ursprünglichen Fassung auf, denn es gebe keine Rechtsgrundlage für eine Anordnung des Bezirksschornsteinfegermeisters, den konkreten Zeitraum für die Überprüfungen über den gesetzlich vorgesehenen zweijährigen Zeitrahmen hinaus weiter einzugrenzen. Zudem fehle die erforderliche Ermessensentscheidung mit Begründung.

Der Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses haben jeweils die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. August 2013 zugelassene Berufung eingelegt. Sie beantragen jeweils:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Sie machen geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei Feuerstättenbescheiden um gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl, bei denen eine Begründung gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG entbehrlich sei. Weiter sei eine Anhörung nicht erforderlich, da die Festsetzungen im Feuerstättenbescheid „bei der Feuerstättenschau“ zu treffen seien, also im bzw. nach dem Gespräch mit dem Grundstückseigentümer, in welchem dieser über die vorzunehmenden Arbeiten informiert werde und seine Belange darlegen könne. Sollte dennoch eine Begründung erforderlich sein, sei diese mit Schreiben des Beklagten vom 31. Mai 2013 mit heilender Wirkung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden. Materiell lasse die gesetzliche Regelung der § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 SchfHwG i. V. m. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 16. Juni 2009 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vom 14. Juni 2011 (BGBl I S. 1077) - a. F. - i. V. m. Nr. 3.2 der Anlage 1 zur KÜO a. F. Raum für eine nähere Konkretisierung des Zeitraums für die gesetzlich vorgeschriebenen - vorliegend ein Mal in jedem zweiten Kalenderjahr vorzunehmenden - Arbeiten.

Der Beklagte führt noch aus, seit seiner Bestellung zum Bezirkskaminkehrermeister zum 1. Juli 2011 habe er (jeweils ohne Änderungsbescheide) im Jahr 2011 327 Feuerstättenbescheide erstellt und im Jahr 2012 570 Feuerstättenschauen (mit anschließender Erstellung des Feuerstättenbescheids) durchgeführt. Für das Jahr 2013 seien 1.075 Feuerstättenschauen angefallen und in den Jahren 2014 bis 2017 würden voraussichtlich jeweils 1.200 Feuerstättenschauen anfallen.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufungen.

Das Urteil sei richtig, denn formell fehlten dem Feuerstättenbescheid die nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Anhörung und eine individuelle Begründung; diese seien nötig, weil ein Grundstückseigentümer ein Interesse an der Berücksichtigung eigener Belange habe. Zudem sei der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vom Erlass des Feuerstättenbescheids nach Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG wegen eines Interessenkonflikts ausgeschlossen, da er als privater Unternehmer die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten selbst durchführen und durch ihm günstige Terminsbestimmungen missliebige konkurrierende Schornsteinfeger faktisch verdrängen könne.

Materiell fehle einer auf § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 SchfHwG gestützten Befugnis des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zum Erlass des Feuerstättenbescheids die erforderliche verfassungsrechtliche Grundlage, da der Bund für Baurecht und Brandschutz keine Gesetzgebungskompetenz besitze und die hoheitliche Auferlegung von Prüfpflichten nicht zum „Recht der Wirtschaft“ zähle. Auch die Kehr- und Überprüfungsordnung sei verfassungswidrig, da sie keine Marktregulierung im Sinne von Art. 74 Nr. 11 GG enthalte und das Ziel des Schutzes der Grundstücksbewohner vor Brand- und Gesundheitsgefahren keine wirtschafts-, sondern eine sicherheitsrechtliche Materie sei. Eine bundesweit einheitliche Regelung sei nicht erforderlich, auch nicht zur Beibehaltung des alten Organisationsmodells der Kehrbezirke, zumal die Einrichtung von Behörden Sache des Landes- und nicht des Bundesgesetzgebers sei. Wenn der Bund schon nach Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG Gemeinden keine Aufgaben zuweisen dürfe, dann erst recht nicht den noch kleineren Einheiten der Kehrbezirksbehörden. Weiter fehle dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eine Befugnis zur Einengung des Überprüfungsturnus über die Vorgaben der Kehr- und Überprüfungsordnung hinaus, die für Fälle der vorliegenden Art nur einen Turnus „einmal in jedem zweiten Kalenderjahr“ vorsehe. Die nachgeschobenen Ermessenserwägungen ersetzten auch nicht die fehlende Ermessensbegründung im Feuerstättenbescheid.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Berufungen des Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses sind begründet, weil das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben hat, da der Bescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (bzw. vormaligen Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 8 Abs. 1 i. V. m. § 42 Satz 1 SchfHwG, § 3 Abs. 1 SchfG) vom 19. Oktober 2012 in der Fassung vom 24. Januar 2014 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Der angefochtene Feuerstättenbescheid ist formell rechtmäßig.

1. Der Feuerstättenbescheid ist nicht deswegen formell rechtswidrig, weil der Kläger als Grundstückseigentümer vor Erlass des Feuerstättenbescheids nicht angehört wurde. Eine solche Anhörung wäre zwar nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG entbehrlich. Dies bedarf indes keiner Vertiefung, da der Anhörungsmangel jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden ist, da der Beklagte die erforderliche Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof unter Vornahme einer Änderung des angefochtenen Feuerstättenbescheids) nachgeholt hat.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren auf seine krankheitsbedingten Abwesenheiten als individuellen Belang verwiesen. Dies hat der Beklagte zur Kenntnis genommen und die Frist durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2014 verlängert (1.9.-30.11.2014/2016).

2. Der Feuerstättenbescheid ist auch nicht wegen Fehlens einer Begründung nach Art. 39 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BayVwVfG formell rechtswidrig, weil eine solche jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG nachgeholt worden ist.

Vorliegend hat der Beklagte den formellen Mangel der Begründung seiner Ermessenserwägungen nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG dadurch geheilt, dass er die ihn leitenden Erwägungen dem Kläger nachträglich mit Schreiben vom 31. Mai 2013 (VGH-Akte Bl. 140 f.) mitgeteilt hat (zu dieser Möglichkeit Tiedemann in: Bader/Ronellenfitsch (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1.4.2013, § 39 Rn. 59). Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den vorgetragenen Belangen des Klägers Rechnung getragen und die im Feuerstättenbescheid vom 19. Oktober 2012 gesetzte Frist auf drei Monate verlängert hat, war eine gesonderte Begründung dieser Bescheidsänderung zugunsten des Klägers nach Art. 39 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayVwVfG entbehrlich. § 114 Satz 2 VwGO konnte der Nachholung der Begründung schon deshalb nicht entgegenstehen, weil sich die Vorschrift nicht auf die formelle Seite, sondern auf die materielle Seite der Ermessensbetätigung bezieht.

3. Soweit der Kläger einen Ausschluss des Beklagten aus dem Verwaltungsverfahren nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayVwVfG daraus herleiten will, dass dieser dieselben Schornsteinfegerarbeiten anbiete wie niedergelassene Betriebe, also eigenen betrieblichen Interessen bei der Festsetzung des Durchführungszeitraums für die Schornsteinfegerarbeiten den Vorrang gegenüber den Interessen des Klägers und der Konkurrenzbetriebe gebe, liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor.

a) Nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG darf nicht in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden, wer selbst Beteiligter ist. Der Beklagte wird jedoch nicht für eine Behörde als Beteiligter tätig, sondern ist selbst Behörde im Sinne des Art. 1 Abs. 3 BayVwVfG, weil er Aufgaben der öffentlichen Kehrbezirksverwaltung nach § 1, § 13 SchfHwG wahrnimmt.

b) Der Beklagte steht auch nicht nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG einem Beteiligten gleich, weil er durch die Entscheidung über den Durchführungszeitraum für die Schornsteinfegerarbeiten keinen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann. Dies wäre der Fall, wenn er auf diese Weise erreichen könnte, dass er die Schornsteinfegerarbeiten selbst durchführen kann. Daran aber fehlt es, wenn der Grundstückseigentümer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG den Schornsteinfegerbetrieb auswählen kann, den er mit der Durchführung betraut, der Beklagte also bei der Festsetzung des Durchführungszeitraums für die künftigen Schornsteinfegerarbeiten gar nicht weiß, ob er zum Zuge kommen wird. Für den Grundstückseigentümer besteht nach der Deregulierung des Schornsteinfegerwesens nach § 2 Abs. 2 SchfHwG keine Verpflichtung, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung der handwerklichen Arbeiten zu betrauen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger steht insofern in einer Wettbewerbssituation, die er nicht mit unlauteren Mitteln beeinflussen darf. Die theoretische Möglichkeit, den Wettbewerb (unlauter) zu beeinflussen, steht der Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils im Sinn des Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG aber nicht gleich.

II.

Der angefochtene Feuerstättenbescheid ist auch nicht materiell rechtswidrig. Die insofern maßgeblichen Befugnisnormen des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG (für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids) und des § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG (für die Dauer seiner Rechtswirkung) stehen im Einklang mit höherrangigem Recht und stellen eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass des Feuerstättenbescheids einschließlich der Bestimmung des Zeitraums für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten dar. Zudem ist die konkrete Festsetzung des Zeitraums für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten nicht ermessensfehlerhaft.

1. Die Befugnisnorm des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids stand im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere war die Normsetzungskompetenz des Bundes hierfür gegeben.

Die maßgebliche Rechtsgrundlage für den belastenden Bescheid vom 19. Oktober 2012 ist im Zeitpunkt seines Erlasses § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in der Fassung des Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2011 (BGBl I S. 1341/1343). Diese Regelung stellt keine ersetzende Neuregelung des Schornsteinfegerrechts dar, sondern eine Übergangsvorschrift im Vorgriff auf eine solche. Sie konnte auch dann nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht in Kraft bleiben, wenn sie wegen der Änderung des Art. 72 Abs. 2 GG nicht mehr als neues Bundesrecht hätte erlassen werden können.

Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt (vgl. BayVGH, U. v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - Rn. 32; ihm folgend OVG Saarl, B. v. 8.5.2013 - 1 A 12/13 - juris Rn. 11 f., 20 f.): „Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl I S. 1634, ber. S. 2432) ist vor dem Inkrafttreten des Art. 72 Abs. 2 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) erlassen und zuletzt durch Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl I S. 1624) umfassend geändert worden. Die zum Zeitpunkt des 27. Oktober 1994 geltenden Bundesgesetze bleiben nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht in Kraft, auch wenn sie wegen der Änderung des Art. 72 Abs. 2 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnten. Insoweit wäre es ohne Belang, wenn zwischenzeitlich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Schornsteinfegerhandwerksrecht entfallen wäre. Auch die späteren Änderungen des Schornsteinfegerrechts durch den Bund haben an dieser Rechtslage bisher nichts geändert. Denn die Zuständigkeit zur Änderung - im Gegensatz zur Ersetzung - eines von Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erfassten Gesetzes liegt weiterhin beim Bundesgesetzgeber (BVerfG, U. v. 9.6.2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 Rn. 101 ff.). Die in Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (a. a. O.) erfolgte (und gemäß dessen Art. 4 Abs. 4 nur für einen Übergangszeitraum bis 31.12.2012 geltende) Änderung des Schornsteinfegergesetzes stellt keine Neuregelung dieses Rechts dar, sondern eine für eine kurze Übergangszeit geltende Modifizierung, die von Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erfasst ist.“

An dieser Bewertung hält der Verwaltungsgerichtshof für § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG und für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids vom 19. Oktober 2012 fest.

2. Auch soweit der Feuerstättenbescheid als Dauerverwaltungsakt angesehen werden kann, findet er im insofern entscheidungserheblichen Zeitraum der inneren Wirksamkeit seiner jetzigen Festsetzungen vom 1. September bis 30. November 2014/2016 eine hinreichende Rechtsgrundlage in der Befugnisnorm des § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG, die im Einklang mit höherrangigem Recht steht.

a) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Normerlass des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ergibt sich für die hier entscheidungserheblichen Normen der § 1 Abs. 1, § 4, § 5 und § 14 SchfHwG zumindest auch aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG.

Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG umfasst die Luftreinhaltung, also den Schutz von Mensch und Umwelt vor nachteiligen Veränderungen der Luft im Sinne von § 3 BImSchG (vgl. Kunig in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 74 Rn. 107). Diesem Zweck dient auch die regelmäßige Reinigung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, wie sie in § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG angeordnet und durch hierzu nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG erlassene Verordnungen näher konkretisiert wird, weil hierdurch die Funktionsfähigkeit der Feuerungsanlagen sichergestellt und der Ausstoß von schädlichen Verbrennungsrückständen in die Luft reduziert werden sollen. Die regelmäßige Kontrolle der Feuerungsanlagen soll nach dem Willen des Gesetzgebers neben der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit zur Reduktion von CO2-Emissionen und von schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen und den Vollzug der Kehr- und Überprüfungspflichten und der umweltrechtlichen Anforderungen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen nach der 1. BImSchV sichern (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 20). Die Regelungen sind so ausgestaltet, dass keine über ein vertretbares Maß hinausgehenden Abstriche an Betriebs- und Brandsicherheit, Umweltschutz, Klimaschutz oder an den Zielen der Energieeinsparung zu befürchten sind (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 22). Um das notwendige hohe Niveau der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umweltschutzes zu erhalten, ist es nach Einschätzung des Gesetzgebers erforderlich, die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer zu kontrollieren, was bisher entbehrlich war, da der Beliehene die Tätigkeiten selbst durchgeführt hat. Aufgrund der Freigabe von Schornsteinfegertätigkeiten für den Wettbewerb muss nunmehr ein Kontrollsystem aufgebaut werden (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 22). § 1 Abs. 1 und Abs. 3 SchfHwG regelt dabei dem Gesetzesvorbehalt und dem Wesentlichkeitsprinzip entsprechend die grundlegenden Eigentümerpflichten, § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG i. V. m. § 1, § 3 Abs. 2 KÜO Befugnisse zu deren Konkretisierung durch den Erlass von Feuerstättenbescheiden und § 4 und § 5 SchfHwG die Kontrolle ihrer Erfüllung durch das Zusammenspiel von Bestätigungsvermerk des vom Grundstückseigentümer beauftragten Schornsteinfegers und Überwachung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Zwar hat sich der Gesetzgeber der amtlichen Gesetzesbegründung zu Folge insoweit ausdrücklich nur auf den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG berufen (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 24); ausschlaggebend ist insofern aber eine objektive Anwendung der Kompetenznormen des Grundgesetzes.

Die bundesrechtliche Gesetzgebungskompetenz für eine solche Regelung steht auch nicht unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit, da Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG nicht in Art. 72 Abs. 2 GG genannt wird.

Ob Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG geeignet ist, eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch für die handwerks- sowie sozialrechtlichen Teile des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu begründen, und ob sich verneinendenfalls eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 72 Abs. 2 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG für die handwerks- sowie sozialrechtlichen Teile des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ergibt, kann dahinstehen, da der streitgegenständliche Feuerstättenbescheid jedenfalls nicht auf diese Regelungen gestützt ist.

b) Dieses Kontrollsystem stellt eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung für das Grundeigentum dar (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Es ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn, weil die Zweckerreichung der Luftreinhaltung gefördert wird, kein weniger belastendes Mittel zur Sicherstellung der regelmäßigen Erfüllung der Reinigungs- und Überprüfungspflichten näherliegt und in der Gesamtabwägung der verfassungsrechtlichen Grundrechtsposition des Grundeigentümers mit den Allgemeinbelangen der Luftreinhaltung mit Blick auf den von Art. 20a GG als Staatsziel vorgegebenen Umweltschutz keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Grundrechte Betroffener zu befürchten ist. Dass ein nur auf die Eigenverantwortung des Grundstückseigentümers setzendes System nicht ebenso effektiv wäre wie das System aus Eigenverantwortung und nachgelagerter Durchführungskontrolle, zeigt die Zahl der festgestellten Beanstandungen (im Jahr 2005 188.000 Beanstandungen aufgrund der Kehr- und Überprüfungsordnungen an Neuanlagen, 1.200.000 Beanstandungen an bestehenden Anlagen und 203.000 Beanstandungen an wesentlich geänderten Anlagen; im Jahr 2006 194.000 Beanstandungen an Neuanlagen, 1.200.000 Beanstandungen an bestehenden Anlagen und 321.000 Beanstandungen an wesentlich geänderten Anlagen, so BT-Drucks. 16/7269, S. 2).

c) Auch zur Aufgabenübertragung auf den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG ist der Bund - trotz der Ausführung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes durch die Länder als eigene Angelegenheit nach Art. 83 ff. GG - nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG befugt, weil die Regelungen über die Zuständigkeit ein Annex zur materiell-rechtlichen Gesetzgebungskompetenz sind (vgl. Broß/Mayer in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 84 Rn. 2, 5) sind. Eine Verletzung der Verwaltungshoheit der Länder ist zudem wegen ihrer Abweichungskompetenz nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu befürchten. Der Aufgabenübertragung steht auch kein Verbot entgegen, wie es nach Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG ausschließlich zum Schutz von Kommunen vor finanzieller Überforderung gilt (vgl. Broß/Mayer in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 84 Rn. 28). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist im Übrigen nach § 20 Abs. 1 SchfHwG zur Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen für seine hoheitliche Tätigkeit befugt.

3. § 14 Abs. 2 Satz 1 gibt bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG gab Bezirksschornsteinfegermeistern die Befugnis zum Erlass eines Feuerstättenbescheids unter näherer Bestimmung des Durchführungszeitraums für die Schornsteinfegerarbeiten, während der Turnus für diese Arbeiten je nach Art der Feuerstätte durch die Kehr- und Überprüfungsordnung bindend festgelegt wird.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG setzen die Bezirksschornsteinfegermeister bzw. nach dem seit dem 1. Januar 2013 gültigen § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (zur Übergangsregelung vgl. § 42 SchfHwG und § 3 SchfG) gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind, in welchem Turnus und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Die Frage, welche Überprüfungen in welchem Turnus vorzunehmen sind, ist an Hand von Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO zu beantworten. Zum Erlass des Feuerstättenbescheids gehört auch die nähere Konkretisierung des Durchführungszeitraums nach § 3 Abs. 2 KÜO sowohl in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung (KÜO vom 14. Juni 2011, BGBl I S. 1077) als auch in der seit dem 13. April 2013 gültigen Fassung (KÜO vom 8. April 2013, BGBl I S. 760).

a) Soweit entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die hier vorliegende Anfechtungsklage des Klägers der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 19. Oktober 2012 nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist, ergab sich die Befugnis zur näheren ermessensgerechten Konkretisierung des Durchführungszeitraums aus Wortlaut und Systematik des § 3 Abs. 2 KÜO in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung, wonach die Kehr- und Überprüfungsarbeiten „in möglichst gleichen Zeitabstände durchzuführen“ waren.

Der Wortlaut ließ zwar offen, ob der damalige Bezirksschornsteinfegermeister die Zeitabstände im Rahmen des Feuerstättenbescheids näher bestimmen durfte. Auch den historischen Materialien ist speziell zu § 3 Abs. 2 KÜO nichts Näheres zu entnehmen. Doch stand die Norm systematisch in engem Regelungszusammenhang mit der Einführung des Feuerstättenbescheids nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG.

b) Erst recht gilt dieser Befund für § 3 Abs. 2 KÜO in der seit dem 13. April 2013 gültigen Fassung, soweit der Bescheid vom 19. Oktober 2012 als Dauerverwaltungsakt angesehen werden kann, weil sich der entscheidungserhebliche Zeitraum seiner inneren Wirksamkeit mit Blick auf die festgesetzten Fristen für die Kehr- und Überprüfungsarbeiten (zunächst „01.10-29.10.2014/2016“, jetzt 1.9.-30.11.2014/2016) über den 1. Januar 2013 hinaus in die Zukunft erstreckt. Dies gilt auch, soweit davon ausgegangen wird, die Rechtmäßigkeit eines Dauerverwaltungsakts bestimme sich nach der Sach- und Rechtslage zum jeweiligen Zeitpunkt innerhalb des Wirksamkeitszeitraums und könne daher zeitabschnittsbezogen geprüft und beurteilt werden (vgl. BVerwG, B. v. 17.10.2012 - 8 B 61/12 u. a. - juris Rn. 4). Dass § 3 Abs. 2 KÜO in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 12. April 2013 zwischenzeitlich entfallen war, ändert für den maßgeblichen Zeitraum der hier strittigen und erst danach Geltung beanspruchenden Zeiträume seiner Festsetzungen nichts, weil sich der angegriffene Feuerstättenbescheid für die Zwischenzeiträume keine Rechtswirkung beimisst und im Zeitraum der auferlegten Reinigungs- und Überprüfungspflichten im September bis November 2014 und 2016 eine hinreichende Rechtsgrundlage gegeben ist.

Seinem Wortlaut nach betont § 3 Abs. 2 KÜO im Gegensatz zur Vorgängerfassung die Befugnis des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, „die Zeitabstände für die Schornsteinfegerarbeiten … in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeiträumen“ festzusetzen und - wenn der Grundstückseigentümer keine getrennte Durchführung wünscht - die Zeiträume so festzusetzen, „dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.“ Schon der Wortlaut des § 3 Abs. 2 KÜO setzt damit die Befugnis zur Festsetzung von Zeiträumen im Feuerstättenbescheid im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG voraus.

c) Der Zeitraum von nunmehr drei Monaten (1. September bis 30. November der Jahre 2014 und 2016) ist ermessensfehlerfrei bestimmt worden. Ermessensfehler sind jedenfalls jetzt nicht mehr festzustellen.

Der Zeitraum muss nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend dem Normzweck (Art. 40 BayVwVfG) bestimmt werden. Hierzu lassen sich dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz verschiedene Anhaltspunkte entnehmen. So sind innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung festgesetzten Zeitraums nicht behobene Mängel im Nachweisblatt zu vermerken und im Fall der Nichtbehebung dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 5 Abs. 1 SchfHwG anzuzeigen. Dass für die Durchführung der Arbeiten eine Frist festgesetzt werden können muss, die kürzer ist als die im Turnus eines oder mehrerer Jahre laufenden Fristen nach § 1 Abs. 1 KÜO i. V. m. der Anlage 1 zur KÜO sowie aus § 15 Abs. 1 Satz 1 1. BImSchV, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Nachweisfrist von 14 Tagen nach § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG. Eine so kurze Nachweisfrist liefe auf einen Wertungswiderspruch hinaus, wäre die Durchführungsfrist wesentlich länger: Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte diese Zweiwochenfrist einerseits den berechtigten Interessen der Eigentümer Rechnung tragen, wenn sie zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit oder sonstiger Hinderungsgründe die Arbeiten nicht innerhalb des in dem Feuerstättenbescheid genannten Zeitraums ausführen lassen können; andererseits soll durch die Zweiwochenfrist sichergestellt werden, dass die vorgeschriebenen Arbeiten nicht länger hinausgeschoben werden können mit dem Ziel, insgesamt weniger Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen als nach der Kehr- und Überprüfungsordnung bzw. der 1. BImSchV vorgeschrieben sind (so BT-Drucks. 16/9237, S. 31). Zudem ergibt sich das Erfordernis einer kürzeren Frist systematisch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SchfHwG, wonach Mängel grundsätzlich innerhalb des für die Durchführung festgesetzten Zeitraums, längstens aber innerhalb von sechs Wochen nach dessen Ablauf zu beheben sind. Den Normmaterialien zu Folge war eine Nachfrist von sogar nur vier Wochen vorgesehen, die als ausreichend lang angesehen wurde, den Mangel durch ein Fachunternehmen beheben zu lassen (so BT-Drucks. 16/9237, S. 31). Systematisch darf die Durchführungsfrist also einerseits nicht kürzer sein als die gesetzlich vorgesehenen Nachfristen von zwei bis sechs Wochen. Andererseits kann sie aus den genannten Gründen auch nicht den von § 3 Abs. 2 KÜO als Obergrenze gesetzten Turnus auszuschöpfen. Dass ein Bedarf an kürzeren Durchführungszeiträumen besteht, bestätigt auch die Zahl der bundesweit festgestellten Mängel (vgl. BT-Drucks. 16/7269, S. 2). Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in seiner Ermessensentscheidung auch die persönlichen Belange des Eigentümers angemessen zu berücksichtigen. Dies hat der Beklagte vorliegend getan, indem er auf die Einwände des Klägers in der mündlichen Verhandlung und speziell auf den Hinweis des Klägers auf dessen schlechte Gesundheit, die einen längeren Dispositionszeitraum erfordere, reagiert und die Zeiträume für die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten auf jeweils September bis November 2014 und 2016 festgelegt hat. Eine noch größere Dispositionsfreiheit für den Kläger war aus den dem Kläger mitgeteilten Ermessenserwägungen nicht geboten.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls deshalb geboten, weil die Rechtssache insofern grundsätzliche Bedeutung hat, als die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (zweifelnd zu Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG BVerfG, B. v. 4.2.2010 - 1 BvR 2514/09 - juris Rn. 22) im Streit steht und durch einheitliche Auslegung der bundesrechtlichen Befugnisnorm die Rechtseinheit gewahrt bzw. hergestellt und das Recht weiterentwickelt werden kann.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Am 31. Dezember 2012 festgestellte Ruhegelder wegen Versetzung in den Ruhestand werden vom 1. Januar 2013 an als Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit weitergezahlt.

(1) Der Ausgleich von Anrechten der Versorgungsanstalt erfolgt in Form der internen Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie nach dieser Vorschrift.

(2) Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet nach § 56a des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind gesondert intern zu teilen.

(3) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über. Als Hinterbliebene gelten die nach den §§ 46 und 48 Absatz 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungsberechtigten unter den dort für den Leistungsanspruch im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen; die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist unbeachtlich. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst als Kind angenommen wurde, nachdem die ausgleichsberechtigte Person die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hatte.

(4) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie einem solchen System nicht angehört, in der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte. Zahlungen an Hinterbliebene werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet, der dem Sterbemonat der ausgleichsberechtigten Person folgt.

(5) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen. Die allgemeinen Anspruchsregelungen und § 37 Absatz 5 gelten entsprechend.

(6) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person endet mit Ablauf des Monats, in dem sie verstorben ist. Für Hinterbliebene gelten die §§ 39 und 40 entsprechend.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.