Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Juni 2015 - M 6a K 14.50470

bei uns veröffentlicht am17.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 6a K 14.50470

Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

17. Juni 2015

M 6a K 14.50507

6a. Kammer

Sachgebiets-Nr. 710

Hauptpunkte: Asylrecht; Dublin-III-Verfahren; Ablauf der Überstellungsfrist; Frage der angeblichen Minderjährigkeit kann dahinstehen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle München, Boschetsrieder Str. 41, 81379 München

- Beklagte -

beteiligt: Regierung von Oberbayern, Vertreter des öffentlichen Interesses, Bayerstr. 30, 80335 München

wegen Vollzugs des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 6a. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichterin am 17. Juni 2015 folgenden

Gerichtsbescheid:

I.

Die Verfahren ... und ... werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... August 2014 wird aufgehoben.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Mai 2014 ist gegenstandslos geworden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten der Verfahren; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die nach ihren ursprünglichen Angaben am ... November 1984 geborene Klägerin, eine nigerianische Staatsangehörige, wendet sich gegen die mit Bescheiden der Beklagten vom ... Mai 2014 bzw. ... August 2014 angeordnete Abschiebung nach Italien gemäß Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO).

Die Anwesenheit der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland wurde am ... Dezember 2013 in A. festgestellt. Die Klägerin, die keine Ausweisdokumente mit sich führte, war wegen Hungers auf der Straße kollabiert. Gegenüber der Polizei erklärte sie, in Begleitung eines Mannes mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Kurz darauf erklärte sie, mit einem Mann namens A., der sie habe heiraten wollen, mit dem Auto nach Deutschland gefahren zu sein. Die Klägerin wurde am ... Dezember 2013 in B. als Asylsuchende registriert. Im Rahmen der EASY-Verteilung wurde sie der Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in C. zugeordnet. Dort stellte sie am ... Januar 2014 einen Asylantrag.

Bei ihrer Befragung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens vor dem Bundesamt am ... Januar 2014 führte die Klägerin u. a. aus, sie sei im Juli 2013 mit einem Boot nach Libyen und von dort auch mit einem Boot nach Italien geflohen. Ein Mann namens A., der sie habe heiraten wollen, habe sie mit dem Auto nach Deutschland mitgenommen und dort nachts irgendwo abgesetzt. Sie habe ihn nicht mehr gesehen. Sie wolle nicht zurück nach Italien. In Italien sei zwar alles in Ordnung gewesen. Sie würde es aber bevorzugen, in Deutschland zu bleiben.

Eine EURODAC-Abfrage der Beklagten ergab am ... Februar 2014, dass die Klägerin in Italien (EURODAC-Nr. ...) als illegal Eingereiste erfasst ist.

Die Klägerin wurde laut Zuweisungsentscheidung der Regierung von Schwaben vom ... Februar 2014 ab dem ... Februar 2014 dem Landkreis D. (Unterkunft ... in D.) zugewiesen.

Italien äußerte sich nicht zu dem unter Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 gestellten Übernahmeersuchen des Bundesamts vom... Februar 2014.

Mit Bescheid vom ... Mai 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Nummer 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nummer 2).

Durch den Abgleich der Fingerabdrücke lägen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates vor. Da die italienischen Behörden auf das Übernahmeersuchen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten geantwortet hätten, sei davon auszugehen, dass Italien die Wiederaufnahme gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO akzeptiere.

Auf die Begründung des Bescheids wird im Übrigen verwiesen.

Der Bescheid, adressiert an die Klägerin unter der Adresse der ihr zugewiesenen Unterkunft „... in D.“, wurde laut Postzustellungsurkunde am ... Mai 2014 an den zum Empfang ermächtigten Vertreter (Herrn B.) übergeben, da der Zusteller die Adressatin in der Unterkunft nicht erreicht hatte.

Am ... August 2014 erhob die Klägerin Klage zur Niederschrift gegen den Bescheid des Bundesamts vom ... Mai 2014 (Az.: ...). Sie beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und den Bescheid des Bundesamtes aufzuheben.

Den ebenfalls am ... August 2014 gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Gericht mit Beschluss vom... September 2014 als unzulässig ab (...), da die Antragsfrist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG versäumt und Wiedereinsetzungsgründe nicht gegeben waren. Auf die Gründe des Beschlusses im Übrigen wird Bezug genommen.

Die Klägerin stellte am ... Juli 2014 beim Bundesamt einen erneuten Asylantrag, den das Bundesamt als Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylVfG behandelte. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass sie in Nigeria wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgt werde. Sie fürchte um ihr Leben. Sie befürchte, von ihrer Familie umgebracht zu werden, falls sie nach Hause zurückkehre. Die Klägerin wolle nicht in der Prostitution arbeiten, sondern eine richtige Arbeit finden.

Das Bundesamt lehnte den Asylfolgeantrag mit Bescheid vom ... August 2014 als unzulässig ab. Aufgrund der stillschweigenden Zustimmung, die in diesem Folgeverfahren noch gültig sei, sei Italien für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 VO Dublin-III auszuüben, seinen nicht ersichtlich. Der Asylantrag werde in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft.

Gegen den am ... August 2014 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am ... August 2014 zur Niederschrift Klage erhoben (Az. ...) und Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.

Zur Begründung wiederholte sie ihr Vorbringen im Klageverfahren ... und im Eilverfahren ... Da Asylbewerber in Italien sehr schlecht behandelt würden, befürchte sie, in die Prostitution abzurutschen.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom ... September 2014, eingegangen bei Gericht am ... September 2014, die Behördenakte vor.

Den ebenfalls am ... August 2014 gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Gericht mit Beschluss vom... September 2014 als unbegründet ab (...). Das italienische Asylwesen leide nicht an systemischen Mängeln. Auch seien keine besonderen Umstände des Einzelfalls erkennen, die befürchten ließen, dass der Klägerin in Italien eine mit Art. 4 der Grundrechtecharta nicht zu vereinbarende Behandlung drohen würde.

Auf die Gründe des Beschlusses im Übrigen wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom ... Oktober 2014 bestellte sich die Bevollmächtigte der Klägerin und teilte mit, dass die Klägerin nicht - wie ursprünglich angegeben - 1984 geboren wurde, sondern am ... November 1999. Sie habe beim Landratsamt D. (Jugendamt) die Inobhutnahme beantragt.

Laut Mitteilung des Landratsamts D. (Ausländerbehörde) vom ... Oktober 2014 stehe die Klägerin aktuell nicht mehr zur Abschiebung nach Italien an. Laut Auskunft eines Vertreters des Bundesamts vom ... Oktober 2014 sei die Überstellungsfrist von sechs Monaten am ... Oktober 2015 abgelaufen. Das Asylverfahren werde nun von der Bundesrepublik Deutschland übernommen.

Das Bundesamt teilte dem Gericht mit Schreiben vom ... November 2014 mit, dass die Frist für die Überstellung der Klägerin nach Italien am ... März 2015 ende.

Mehrere Sachstandsanfragen des Gerichts an die Beklagte blieben unbeantwortet.

Die Parteien wurden mit Schreiben vom ... März 2015 zur in Frage kommenden Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Der Beklagte verzichtete mit Schreiben vom ... März 2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Bevollmächtigte der Klägerin erklärte mit Schreiben vom ... März 2015, dass sie nicht auf eine mündliche Verhandlung verzichte, da die Ausländerbehörde bzw. das Jugendamt beim Landratsamt D. bislang nicht bereit sei, eine Änderung des Geburtsdatums der Klägerin vorzunehmen. Derzeit sei beim Amtsgericht D. ein Sorgerechtsverfahren anhängig. Am ... März 2015 sei ein Beweisbeschluss zur Altersfeststellung der Klägerin durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ergangen.

Das Gericht wies die Beklagte mit Schreiben vom ... April 2015 darauf hin, dass unabhängig von der Frage, ob die Klägerin am ... November 1984 oder am ... November 1999 geboren sei, zwischenzeitlich die Überstellungsfrist abgelaufen und deshalb die Zuständigkeit auf die Beklagte übergegangen sei.

Eine Reaktion erfolgte nicht.

Mit Beschlüssen vom ... Juni 2015 wurden die Entscheidungen in beiden Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Verfahren (auch in den Verfahren ...) sowie die bei gezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die beiden Klagen konnten gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid.

Die auf Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom ... August 2014 gerichtete Klage (...) ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.).

Nicht zulässig ist die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom ... Mai 2014 (...). Da Italien jedoch aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nicht mehr zuständiger Staat ist, hat dieser Bescheid durch fruchtlosen Fristablauf seine Rechtswirkungen verloren (hierzu unter 3).

1. Die Klage auf Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom ... August 2014 (...) ist zulässig, insbesondere fristgerecht gemäß § 74 Abs. 1 AsylVfG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung erhoben worden.

Die Klage ist als (isolierte) Anfechtungsklage statthaft. Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags ist § 27a AsylVfG, wonach ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen ist, wenn die Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens vorliegt. Die mit diesem Ausspruch regelmäßig verbundene Abschiebungsanordnung findet ihre Grundlage in § 34a Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidungen nach §§ 27a, 34a Abs. 1 AsylVfG stellen belastende Verwaltungsakte im Sinne von § 35 VwVfG dar, deren isolierte Aufhebung - anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens - ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrags führt. Denn das Bundesamt ist nach Aufhebung des Bescheids bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen (§§ 31, 24 AsylVfG). Das Bundesamt hat sich wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 27a AsylVfG bisher lediglich mit der - einer materiellen Prüfung des Asylbegehrens vorrangigen - Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens der Klägerin zuständig ist; eine Prüfung des Asylbegehrens ist in der Sache nicht erfolgt. Mit der Aufhebung des Bescheids wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens beseitigt. Das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen.

2. Die Klage auf Aufhebung des Bescheids vom ... August 2014 ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung war die Überstellungsfrist bereits abgelaufen.

Der Bescheid ist mit dem Ablauf der Überstellungsfrist rechtswidrig geworden.

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob bezüglich des Fristbeginns auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist von zwei Monaten nach Erlass des Übernahmeersuchens an Italien vom ... Februar 2014 oder auf den Zeitpunkt der Zustellung der ablehnenden Eilentscheidungen am ... September 2014 und ... September 2014 abzustellen ist, da die sechsmonatige Überstellungsfrist auch im letztgenannten Fall abgelaufen ist.

Nach Ablauf der Frist geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylbegehrens auf den ersuchenden Mitgliedstaat, also die Beklagte, über (vgl. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung). Der Asylantrag ist damit nicht mehr nach § 27a AsylVfG unzulässig. Eine Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nach § 34a AsylVfG kommt nicht mehr in Betracht. Dass Italien nach Fristablauf weiterhin zur Übernahme des Klägers bereit wäre, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Folglich kommt nach den einschlägigen europarechtlichen Regularien eine Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nach § 34a AsylVfG ebenfalls nicht mehr in Betracht (vgl. VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 20, VG München, U.v. 28.1.2015 - M 12 K 14.30553).

Die Klägerin ist durch den streitgegenständlichen Bescheid vom ... August 2014 auch in ihren Rechten verletzt. Zwar handelt es sich bei den Regelungen der Dublin III-VO um objektive Zuständigkeitsvorschriften, die den Asylbewerbern grundsätzlich keine subjektiven Rechte verleihen (vgl. Beck’scher OK AuslR/Günther, Stand 1.9.2014, § 27a Rn. 30). Wenn allerdings die Überstellungsfrist in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat abgelaufen ist und alleine die Zuständigkeit der Beklagten bleibt, kann der Asylbewerber dies als Ausfluss des materiellen Asylanspruchs gegenüber dem nunmehr zuständig gewordenen Staat geltend machen (vgl. VG Regensburg U.v. 21.10.2014 a. a. O.; VG München U.v. 4.11.2014 a. a. O.).

Der streitgegenständliche Bescheid vom ... August 2014 kann auch nicht in eine ablehnende Entscheidung nach § 71a Abs. 1 AsylVfG umgedeutet werden, da insoweit die Voraussetzungen gemäß § 47 VwVfG nicht erfüllt sind (vgl. VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 - a. a. O. Rn. 22 ff.).

Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

Vorliegend hätte ein Bescheid nach § 71a AsylVfG nicht in der geschehenen Verfahrensweise erlassen werden dürften, da die Klägerin ausweislich der vorgelegten Behördenakten nicht zu den im Rahmen des § 71a Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Tatsachen (materielle Fluchtgründe) und Umständen (Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) angehört worden ist. Im Einklang mit § 24 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG wurde die Klägerin ausschließlich zur Vorbereitung der Anhörung gem. § 25 AsylVfG befragt und lt. Niederschrift darauf hingewiesen, dass zunächst die Frage überprüft werde, ob die Bundesrepublik Deutschland für eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages zuständig sei. Ergebnis war die Einleitung eines Dublin-Verfahrens und der Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides.

Auch eine Umdeutung der Ziffer 2 des Bescheides vom ... August 2014 (Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat Italien) in eine Anordnung der Abschiebung in das Herkunftsland Nigeria scheidet angesichts der Tatbestandsvoraussetzungen des § 34a AsylVfG vorliegend aus. Eine Umdeutung in eine Androhung des Abschiebung in das Herkunftsland nach § 34 AsylVfG würde dazu führen, dass der umgedeutete Verwaltungsakt nicht mehr im Sinne von § 47 Abs. 1 VwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wäre. Darüber hinaus würde eine solche Umdeutung für die Betroffene entgegen § 47 Abs. 2 VwVfG eine ungünstigere Rechtsfolge herbeiführen, da sie nach erfolgter Abschiebung in den Herkunftsstaat Nigeria - anders als bei der Abschiebung nach Italien - keine Möglichkeit mehr hätte, weiterhin um Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat nachzusuchen (vgl. VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 - a. a. O. Rn. 26 ff; VG München, U.v. 4.11.2014 - M 10 K 13.30627).

Der angefochtene Bescheid ist somit aufzuheben. Die Beklagte hat ein Asylverfahren durchzuführen und mit gesondertem rechtsmittelfähigem Bescheid abzuschließen. Die Frage, ob die Klägerin am ... November 1984 oder am ... November 1999 geboren wurde (und möglicherweise noch minderjährig wäre), ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären.

3. Soweit die Klägerin die Aufhebung des bereits zuvor ergangenen Bescheids der Beklagten vom ... Mai 2014 begehrt (...), ist die Klage erfolglos. Sie ist wegen Fristversäumnis unzulässig, § 113 Abs. 1 VwGO.

Nach § 74 Abs. 1 AsylVfG ist eine Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylVfG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erheben.

Vorliegend ist die Klage erst mehr als zwei Monate später erhoben worden. Der streitgegenständliche Bescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, insbesondere auch mit dem Hinweis auf die zweiwöchige Klagefrist, versehen war, ist der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am ... Mai 2014 ordnungsgemäß zugestellt worden, obwohl sie sich nach ihrer Klagebegründung zu diesem Zeitpunkt (und offensichtlich auch in der Folgezeit bis ca. Anfang August 2014) nicht in der zugewiesenen Unterkunft aufgehalten hat. Es ist insoweit ausreichend, dass der Bescheid gemäß § 10 Abs. 5 AsylVfG i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an den Leiter der Einrichtung bzw. einen dazu ermächtigten Vertreter ausgehändigt worden ist. Gemäß § 58 Abs. 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 ff. BGB endete die Klagefrist am ... Juni 2014.

Die Klägerin erhob die Klage zur Niederschrift am ... August 2014. Die Zwei-Wochenfrist war somit versäumt.

Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren, da sie die zweiwöchige Klagefrist nicht unverschuldet versäumt hat. Die ausschließliche Begründung, dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids am ... Mai 2014 (bis zum ... August 2014) nicht in D. gewesen sei, entschuldigt nicht das Versäumen der Klagefrist. Abgesehen von der Verpflichtung der Klägerin, in die ihr zugewiesene Unterkunft einzuziehen (Zuweisungsbescheid vom ... 2014), sich dort aufzuhalten und für die zuständigen Behörden und Gericht erreichbar zu sein, hätte sie sicherstellen müssen, dass ihr die für sie bestimmten Postsendungen zeitnah hätten ausgehändigt werden können (§ 10 Abs. 4 AsylVfG). Die Klägerin hat den verspäteten Erhalt des Bescheids zu vertreten.

Unabhängig von der Unzulässigkeit der Klage hat der Bescheid des Bundesamts vom ... Mai 2014 spätestens mit Ablauf des ... März 2015 seine Wirksamkeit verloren. Die Zuständigkeit für die Prüfung des von der Klägerin gestellten Asylantrages ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. Damit ist der bis zum Fristablauf zuständige Mitgliedstaat Italien nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der Klägerin verpflichtet.

Auch die Abschiebungsanordnung in Nr. 2. dieses Bescheids ist gegenstandslos geworden, da die Abschiebungsanordnung hat gemäß § 34a AsylVfG zwingend zur Voraussetzung hat, dass die Klägerin in den für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 27a AsylVfG zuständigen Staat abgeschoben werden soll. Da Italien aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nicht mehr zuständiger Staat ist, hat die Abschiebungsanordnung ebenfalls ihre Rechtswirkungen verloren.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylVfG, da die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. Dem Antrag sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Dem Antrag eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

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Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Februar 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Am ... Dezember 2013 reiste er nach eigenen Angaben in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am ... Januar 2014 einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am ... Januar 2014 gab der Kläger an, er habe sich seit dem Verlassen seines Heimatlandes in Pakistan, im Iran, in der Türkei und in Griechenland aufgehalten. Er habe in keinem anderen Staat Asyl beantragt. Ihm seien in keinem Staat Fingerabdrücke abgenommen worden.

Am ... Januar 2014 ergaben sich ein EURODAC-Treffer für Bulgarien (...) und ein EURODAC-Treffer für Ungarn (...).

Am selben Tag ersuchte das Bundesamt die zuständige Behörde in Ungarn um Wiederaufnahme des Klägers. Ungarn erklärte zunächst die Unzuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers, da Bulgarien für zuständig gehalten werde.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 an die zuständige Asylbehörde in Ungarn erklärte die Beklagte, sie sei mit der Ablehnung der Zuständigkeit durch Ungarn nicht einverstanden, da der Kläger in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt habe. Ungarn sei der erste Mitgliedstaat, in dem er Asyl beantragt habe. Daher sei Ungarn zuständig gemäß Art. 16 Abs. 1 c Dublin-II-VO.

Am ... Februar 2014 erklärte Ungarn die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO.

Mit Bescheid vom ... Februar 2014, zugestellt am ... März 2014, stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist (Ziff. 1), und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziff. 2).

Der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Am ... März 2014 hat der Kläger durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Bundesamts vom ... Februar 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, eine Abschiebung nach Ungarn sei bereits deshalb unzulässig, weil der Kläger über Bulgarien und Rumänien dorthin gekommen sei. In Ungarn sei er von der Polizei festgenommen und geschlagen worden. In der Unterkunft habe er keine ärztliche Versorgung erhalten. Die ersten drei Tage habe er nichts zu essen bekommen. Es seien systemische Mängel des ungarischen Asylverfahrens gegeben, insbesondere unter Berücksichtigung einer zum 1. Juli 2013 in Kraft getretenen ungarischen Gesetzesänderung bezüglich der Inhaftierung von Asylbewerbern.

Mit Beschluss vom ... April 2014 hat das Gericht den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt (Az. M 12 S 14.30554). Der Beschluss wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am ... April 2014 und dem Bundesamt am ... April 2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2014 hat der damalige Bevollmächtigte des Klägers einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 7 VwGO mit der Begründung beantragt, dass die Überstellungsfrist für die Abschiebung nach Ungarn abgelaufen sei. Beim Bundesamt sei mit Schreiben vom ... November 2014 beantragt worden, den Bescheid aufzuheben, was bislang nicht geschehen sei. Wegen Ablaufs der Überstellungsfrist sei die ursprüngliche Zuständigkeit Ungarns auf die Beklagte übergegangen und die Abschiebungsandrohung nach Ungarn rechtswidrig geworden.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2014 hat die Beklagte mitgeteilt, dass das Dublinverfahren wegen Ablaufs der Überstellungsfrist abgebrochen worden sei. In dem beigefügten Schreiben vom ... November 2014 teilte die Beklagte dem Landratsamt ... mit, dass die Frist zur Überstellung abgelaufen sei und überprüft werde, ob die Abschiebung in den Mitgliedstaat auf einer anderen Rechtsgrundlage erfolgen könne oder eine Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat ergehen müsse.

Mit Beschluss vom ... Dezember 2014 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 7 VwGO angeordnet (Az. M 12 S7 14.50710).

Zum Sachverhalt im Übrigen wird auf die Gerichts- (auch die Verfahren M 12 S 14.30554, M 12 S7 14.50710) und die Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2015 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte ist form- und fristgerecht geladen worden.

1. Die zulässige Klage ist begründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts erweist sich im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er kann auch nicht im Wege der Umdeutung nach § 47 VwVfG als Sachentscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG aufrechterhalten werden.

Maßgebend ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), da der Asylantrag nicht vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden war (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO).

Die sechsmonatige Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorliegend abgelaufen. Danach erfolgt die Überstellung eines Asylbewerbers gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat.

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob bezüglich des Fristbeginns auf den Zeitpunkt der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Ungarn am ... Februar 2014 oder auf den Zeitpunkt der Zustellung der ablehnenden Eilentscheidung abzustellen ist, da die sechsmonatige Überstellungsfrist auch im letztgenannten Fall abgelaufen ist.

Der Bescheid ist damit objektiv rechtswidrig geworden. Der Fristablauf begründet gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO den Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte für die Prüfung des Asylbegehrens. Der Asylantrag ist damit nicht mehr nach § 27a AsylVfG wegen Unzuständigkeit der Beklagten unzulässig. Folglich kommt nach den einschlägigen europarechtlichen Regularien eine Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nach § 34a AsylVfG ebenfalls nicht mehr in Betracht (vgl. VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 20).

Der Kläger ist hierdurch auch in seinen Rechten verletzt. Zwar handelt es sich bei den Dublin-Regularien an sich um rein objektive Zuständigkeitsvorschriften, welche grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers begründen (vgl. BeckOK AuslR/Günther AsylVfG § 27a Rn. 30). Wenn allerdings - wie hier - wegen Ablaufs der Überstellungsfrist allein die Zuständigkeit der Beklagten bleibt, kann der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens als notwendiger Bestandteil des materiellen Asylanspruchs gegenüber dem dann zuständigen Staat geltend gemacht werden (vgl. VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 a. a. O.; VG München, U.v. 7.11.2014 - M 21 K 14.30241).

Eine Umdeutung des maßgeblichen streitgegenständlichen Bescheides in eine ablehnende Entscheidung nach § 71a Abs. 1 AsylVfG kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für eine Umdeutung nach § 47 VwVfG nicht erfüllt sind (s. zum Folgenden: VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 - a. a. O. Rn. 22 ff.).

Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

Vorliegend hätte ein Bescheid nach § 71a AsylVfG nicht in der geschehenen Verfahrensweise erlassen werden dürften, da der Kläger ausweislich des vorgelegten Behördenakts nicht zu den im Rahmen des § 71a Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Tatsachen (materielle Fluchtgründe) und Umständen (Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) angehört worden ist. Ausweislich des vorgelegten Behördenakts kam es im Einklang mit § 24 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG ausschließlich zu einer Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gem. § 25 AsylVfG, welche lt. Niederschrift mit dem Hinweis endete, dass aufgrund der gemachten Angaben das Bundesamt nunmehr zunächst die Frage überprüfen werde, ob Deutschland für eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages zuständig sei. Ergebnis war die Einleitung eines Dublin-Verfahrens und der Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides. Gelegenheit zum Vortrag materieller Fluchtgründe oder zur Klärung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bestand dagegen nicht. Die Beklagte konnte sich auf Basis der gegebenen Aktenlage deshalb auch nicht hilfsweise mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Fall des § 71a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegt oder nicht. Zwar kann gemäß § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG von der Anhörung abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. Insbesondere mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist eine sichere Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, bei der vorliegenden Sachlage jedoch nicht möglich.

Auch eine Umdeutung der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides (Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat) in eine Anordnung der Abschiebung in das Herkunftsland scheidet angesichts der Tatbestandsvoraussetzungen des § 34a AsylVfG vorliegend aus. Eine Umdeutung in eine Androhung des Abschiebung in das Herkunftsland nach § 34 AsylVfG würde dazu führen, dass der umgedeutete Verwaltungsakt nicht mehr im Sinne von § 47 Abs. 1 VwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wäre. Darüber hinaus würde eine solche Umdeutung für den Betroffenen entgegen § 47 Abs. 2 VwVfG eine ungünstigere Rechtsfolge herbeiführen, da er nach erfolgter Abschiebung in den Herkunftsstaat - anders als bei der Abschiebung nach Ungarn - keine Möglichkeit mehr hätte, weiterhin um Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat nachzusuchen (s. hierzu VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 - a. a. O. Rn. 26 ff; VG München, U.v. 4.11.2014 - M 10 K 13.30627).

Der angefochtene Bescheid ist somit aufzuheben. Die Beklagte hat ein Asylverfahren durchzuführen und mit gesondertem rechtsmittelfähigem Bescheid abzuschließen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.