Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 26. Apr. 2018 - M 30 K 16.5955

bei uns veröffentlicht am26.04.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Auskunft von der Beklagten hinsichtlich der Berufshaftpflichtversicherung des als Insolvenzverwalter tätig gewesenen beigeladenen Rechtsanwalts.

Die Klägerin war als Geschäftsführerin einer GmbH tätig, welche im Jahr 2014 im Wege eines Insolvenzverfahrens anteilig verkauft wurde. Zugeordnet war ihr als Insolvenzverwalter der beigeladene Rechtsanwalt. Die Klägerin trägt vor, gegen den Beigeladenen Schadensersatzansprüche zu haben, da dieser sich bei seiner Arbeit als Insolvenzverwalter schädigend verhalten habe.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 und 22. Juli 2016 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beantragte Auskunft über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung des Beigeladenen.

Die Beklagte als zuständige Rechtsanwaltskammer hörte daraufhin den Beigeladenen mit Schreiben vom 11. August 2016 zur Frage möglicher, der Bekanntgabe seiner Berufshaftpflichtversicherungsdaten entgegenstehender schutzwürdiger Interessen an. Dieser wies darauf hin, dass zum einen kein Mandatsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin bestanden habe, da er dieser lediglich als Insolvenzverwalter zugeordnet gewesen sei, zum anderen die behaupteten Schadensersatzansprüche unbegründet seien.

Das Präsidium der Beklagten beriet daraufhin in einer Sitzung am 10. November 2016 über den Antrag der Klägerin und sah deren Anspruch als nicht gegeben an. Es wurde beschlossen, das Auskunftsersuchen der Klägerin abzulehnen. Dies wurde der Klägerin mit Schreiben vom 30. November 2016 mitgeteilt.

Hiergegen hat die Klägerin am 19. Dezember 2016 Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt sinngemäß,

die Beklagte zur Auskunftserteilung über die Berufshaftpflichtversicherung des beigeladenen Rechtsanwalts zu verpflichten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, und hat erwidert, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei, da die Klägerin keinen Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten habe.

Mit Beschluss vom 3. April 2017 wurde der frühere Insolvenzverwalter beigeladen. Dieser nahm mit Schriftsatz vom 18. April 2017 Stellung. Ein Mandatsverhältnis zur Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Darüber hinaus bestünden keinerlei Schadensersatzansprüche der Klägerin, der es auch an der Aktivlegitimation fehle. Es sei gerichtlich bereits mehrfach entschieden, dass keine Ansprüche der Klägerin gegen den Insolvenzverwalter bestünden.

Eine von der Klägerin ebenfalls mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 beantragte Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 18. Juli 2017 abgelehnt. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde blieb gemäß Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 2018 – 21 C 17.1686 – erfolglos.

Am 19. Juli 2017 ist das Verfahren zur Entscheidung auf den Einzelrichter nach vorher erfolgter Anhörung übertragen worden und wurden die Beteiligten unter dem 27. Juli 2017 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung angehört. Eine Rückmeldung der Klägerin erfolgte hierauf nicht, auch nicht nach einem richterlichen Hinweis vom 26. März 2018 nach Erhalt des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Wege eines Gerichtsbescheids ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu hinreichend mit Schreiben vom 27. Juli 2017 gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte in Bezug auf die Berufshaftpflichtversicherung des Beigeladenen.

Der Verwaltungsrechtsweg ist für das klägerische Begehren nach § 40 VwGO zwar eröffnet. Die Entscheidung einer Rechtsanwaltskammer, Auskunft zu gewähren bzw. abzulehnen, ist – wie vorliegend – für den Rechtsuchenden im Verwaltungsrechtsweg (und für den Rechtsanwalt im anwaltsgerichtlichen Verfahren) überprüfbar (Tauchert/Dahns in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage 2014, § 51 BRAO, Rn. 24; Anwaltsgerichtshof Stuttgart, B.v. 8.1.2008 - AGH 34/2007 (I), AGH 34/07 (I) – juris Rn. 6).

Offenbleiben kann, ob eine solche Auskunftserteilung über die Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts nach vorheriger Ablehnung der Auskunft über eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO oder im Wege einer allgemeinen Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO) zu verfolgen ist. Soweit die Erteilung bzw. Versagung der begehrten Auskunft als Verwaltungsakt der Rechtsanwaltskammer eingeordnet wird (fraglich, so aber Tauchert/Dahns in: Gaier/Wolf/Göcken, a.a.O. Rn. 24 unter Hinweis auf Anwaltsgerichtshof Stuttgart, B.v. 8.1.2008, a.a.O., da die Rechtsanwaltskammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Auskunftspflicht einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung folge), wäre die Verpflichtungsklage gegeben, andernfalls kann ein bloßes Auskunftsbegehren mit der Leistungsklage verfolgt werden.

Die Klage ist unbegründet. Der erhobene Auskunftsanspruch der Klägerin kann nicht auf § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO gestützt werden. Auch eine andere Rechtsgrundlage kommt nicht in Betracht.

Nach § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO erteilt eine Rechtsanwaltskammer Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.

Die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts folgt dabei aus § 51 Abs. 1 BRAO. Danach ist der Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Der Rechtsanwalt ist gemäß § 3 Abs. 1 BRAO der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Die Berufstätigkeit des Anwalts entspricht dem Begriff der anwaltlichen Tätigkeit in § 1 Abs. 1 RVG, der geprägt ist durch die Gewährung der berufstypischen Aufgaben mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 RVG genannten, nicht unbedingt anwaltsspezifischen Tätigkeiten wie Vormund, Betreuer, Verfahrenspfleger, Testamentsvollstrecker, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Insolvenzverwalter u.a. (Tauchert/Dahns in: Gaier/Wolf/Göcken, a.a.O., Rn. 5).

Eine Tätigkeit als Insolvenzverwalter ist somit nicht der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Sinne zuzuordnen (vgl. auch BayVGH im diesem Verfahren zugrundeliegenden Beschluss vom 31. Januar 2018 – 21 C 17.1686 – bislang nicht veröffentlicht, mit Verweis auf Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 3 BRAO Rn 14ff.)). Vielmehr ist nach § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO zum Insolvenzverwalter eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Ein Rechtsanwalt kann damit auch als Insolvenzverwalter bestellt werden - wie auch andere geeignete Personen -, die Tätigkeit als Insolvenzverwalter ist aber gerade nicht einem Rechtsanwalt vorbehalten und stellt keine anwaltlich beratende und vertretende Tätigkeit dar. Der Insolvenzverwalter kann sich wegen seiner Verantwortlichkeit nach § 60 InsO durch eine Haftpflichtversicherung schützen (BayVGH a.a.O. mit Verweis auf Gerhardt in Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2007, § 60 Rn. 188). Wird ein Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter tätig, besteht insoweit aber keine Versicherungspflicht gemäß § 51 Abs. 1 BRAO (BayVGH a.a.O.).

Demgemäß greift auch der Auskunftsanspruch über die Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts nach § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO nicht für dessen – nichtanwaltliche – Tätigkeit als Insolvenzverwalter (so auch BayVGH a.a.O.).

Des Weiteren hat – auch eigenen Angaben der Klägerin zufolge – zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen kein Mandatsverhältnis bestanden. Den Gesetzesmaterialien nach (BT-Drs. 16/3837 S. 24 f.) ist § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO aber dahingehend zu verstehen, dass ein Auskunftsanspruch nur demjenigen zusteht, der mit dem Rechtsanwalt in einem Mandatsverhältnis gestanden hat (BayVGH a.a.O.).

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Insolvenzordnung - InsO | § 60 Haftung des Insolvenzverwalters


(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzust

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 1 Geltungsbereich


(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, n

Insolvenzordnung - InsO | § 56 Bestellung des Insolvenzverwalters


(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwalt

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 3 Recht zur Beratung und Vertretung


(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. (2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz bes

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 51 Berufshaftpflichtversicherung


(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrec

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2018 - 21 C 17.1686

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO) der Klägerin gegen den Bes

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO) der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Juli 2017, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechts-verfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das Verwaltungsgericht hat Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil die gegen die Rechtsanwaltskammer auf Auskunftserteilung über die Berufshaftpflichtversicherung des beigeladenen Rechtsanwalts gerichtete Klage der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Auskunftsanspruch über die Berufshaft-pflichtversicherung des als Insolvenzverwalter tätigen beigeladenen Rechtsanwalts. Der Senat folgt in vollem Umfang der zutreffenden Begründung des angefochtenen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft über die Be-rufshaftpflichtversicherung des Beigeladenen ist § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO. Danach erteilt die Rechtsanwaltskammer Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatz-ansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaft-pflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat. Nach den Gesetzesmaterialien ist die Ermöglichung solcher Aus-künfte zum Schutz geschädigter Mandanten dann erforderlich, wenn der Rechtsanwalt nicht zahlungsfähig oder auskunftsbereit ist (BT-Drs. 16/3837 S. 24). Diese An-gaben erleichtern die genaue Zuordnung, wenn Mandanten Schadensersatzan-sprüche geltend machen und sie dafür Informationen über die Berufshaftpflichtver-sicherung ihres Rechtsanwalts benötigen (BT-Drs. 16/3837 S. 25). Dem ist zu ent-nehmen, dass ein Auskunftsanspruch nur demjenigen zusteht, der mit dem Rechts-anwalt in einem Mandatsverhältnis gestanden hat.

Die Regelung steht weiter im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Rechtsan-walts, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufs-tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögenschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO). „Berufstätigkeit“ in diesem Sinne ent-spricht dem Begriff der anwaltlichen Tätigkeit in § 1 Abs. 1 RVG, der geprägt ist durch die Gewährung der berufstypischen Aufgaben mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 RVG genannten, nicht unbedingt anwaltsspezifischen Tätigkeiten, u.a. Insolvenzver-walter (Tauchert/Dahs in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 51 BRAO Rn. 5). Die amtliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters kann nicht als an-waltliche Tätigkeit begriffen werden (vgl. Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Be-rufsrecht, § 3 BRAO Rn. 14 ff). Der Insolvenzverwalter kann sich wegen seiner Ver-antwortlichkeit nach § 60 InsO durch eine Haftpflichtversicherung schützen (Gerhardt in Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2007, § 60 Rn. 188). Wird ein Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter tätig, besteht insoweit keine Versicherungspflicht gem. § 51 Abs. 1 BRAO und dementsprechend auch kein an die Rechtsanwaltskammer gerichteter Auskunftsanspruch nach § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Vermögenshaftpflichtversicherer die in § 1 Abs. 2 RVG genannten Tätigkeiten in ihren „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten“ (AVB) Rech-nung getragen und die vorgenannten Tätigkeiten in ihre Risikobeschreibung aufge-nommen haben, so dass sie regelmäßig mitversichert sind. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass der Beigeladene durch die Verwendung seines Briefkopfes als Rechtsanwalt, Unterschriftenzusatz u.ä. den Anschein erweckt habe, „als Rechtsan-walt die Tätigkeit des Insolvenzverwalters“ auszuüben, ist zu entgegnen, dass der Beigeladene vom Amtsgericht Landshut -Insolvenzgerichtzum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin bestellt wurde (vgl. Beschluss vom 15.5.2013, IN 33/13), Ernennung, Aufgaben und Haftung des Insolvenzverwalters in der Insolvenzordnung geregelt sind und der Beigeladene dementsprechend - worauf er ausdrücklich in seinen verschiedenen Schreiben hingewiesen hat - jeweils in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter tätig geworden ist. Schon nach dem Vortrag der Klägerin bestand zwischen ihr und dem Beigeladenen kein Mandatsverhältnis und es geht ihr nicht um Schadensansprüche wegen dessen anwaltlicher Tätigkeit. Die Klägerin hat lediglich zu Unrecht angenommen, dass ein als Insolvenzverwalter tätiger Rechtsanwalt auch im Hinblick auf behauptete Schadensersatzansprüche aus seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter der Auskunftspflicht der Rechtsanwaltskammer gem. § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO unterliegt, was jedoch nach allem nicht der Fall ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozess-kostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei Kosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeich-nisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

1.
für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,
3.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
4.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten,
5.
für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Rechtsanwalts.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.

(8) (weggefallen)

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

1.
für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,
3.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
4.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten,
5.
für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Rechtsanwalts.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.

(8) (weggefallen)

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO) der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Juli 2017, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechts-verfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das Verwaltungsgericht hat Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil die gegen die Rechtsanwaltskammer auf Auskunftserteilung über die Berufshaftpflichtversicherung des beigeladenen Rechtsanwalts gerichtete Klage der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Auskunftsanspruch über die Berufshaft-pflichtversicherung des als Insolvenzverwalter tätigen beigeladenen Rechtsanwalts. Der Senat folgt in vollem Umfang der zutreffenden Begründung des angefochtenen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft über die Be-rufshaftpflichtversicherung des Beigeladenen ist § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO. Danach erteilt die Rechtsanwaltskammer Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatz-ansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaft-pflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat. Nach den Gesetzesmaterialien ist die Ermöglichung solcher Aus-künfte zum Schutz geschädigter Mandanten dann erforderlich, wenn der Rechtsanwalt nicht zahlungsfähig oder auskunftsbereit ist (BT-Drs. 16/3837 S. 24). Diese An-gaben erleichtern die genaue Zuordnung, wenn Mandanten Schadensersatzan-sprüche geltend machen und sie dafür Informationen über die Berufshaftpflichtver-sicherung ihres Rechtsanwalts benötigen (BT-Drs. 16/3837 S. 25). Dem ist zu ent-nehmen, dass ein Auskunftsanspruch nur demjenigen zusteht, der mit dem Rechts-anwalt in einem Mandatsverhältnis gestanden hat.

Die Regelung steht weiter im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Rechtsan-walts, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufs-tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögenschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO). „Berufstätigkeit“ in diesem Sinne ent-spricht dem Begriff der anwaltlichen Tätigkeit in § 1 Abs. 1 RVG, der geprägt ist durch die Gewährung der berufstypischen Aufgaben mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 RVG genannten, nicht unbedingt anwaltsspezifischen Tätigkeiten, u.a. Insolvenzver-walter (Tauchert/Dahs in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 51 BRAO Rn. 5). Die amtliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters kann nicht als an-waltliche Tätigkeit begriffen werden (vgl. Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Be-rufsrecht, § 3 BRAO Rn. 14 ff). Der Insolvenzverwalter kann sich wegen seiner Ver-antwortlichkeit nach § 60 InsO durch eine Haftpflichtversicherung schützen (Gerhardt in Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2007, § 60 Rn. 188). Wird ein Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter tätig, besteht insoweit keine Versicherungspflicht gem. § 51 Abs. 1 BRAO und dementsprechend auch kein an die Rechtsanwaltskammer gerichteter Auskunftsanspruch nach § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Vermögenshaftpflichtversicherer die in § 1 Abs. 2 RVG genannten Tätigkeiten in ihren „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten“ (AVB) Rech-nung getragen und die vorgenannten Tätigkeiten in ihre Risikobeschreibung aufge-nommen haben, so dass sie regelmäßig mitversichert sind. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass der Beigeladene durch die Verwendung seines Briefkopfes als Rechtsanwalt, Unterschriftenzusatz u.ä. den Anschein erweckt habe, „als Rechtsan-walt die Tätigkeit des Insolvenzverwalters“ auszuüben, ist zu entgegnen, dass der Beigeladene vom Amtsgericht Landshut -Insolvenzgerichtzum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin bestellt wurde (vgl. Beschluss vom 15.5.2013, IN 33/13), Ernennung, Aufgaben und Haftung des Insolvenzverwalters in der Insolvenzordnung geregelt sind und der Beigeladene dementsprechend - worauf er ausdrücklich in seinen verschiedenen Schreiben hingewiesen hat - jeweils in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter tätig geworden ist. Schon nach dem Vortrag der Klägerin bestand zwischen ihr und dem Beigeladenen kein Mandatsverhältnis und es geht ihr nicht um Schadensansprüche wegen dessen anwaltlicher Tätigkeit. Die Klägerin hat lediglich zu Unrecht angenommen, dass ein als Insolvenzverwalter tätiger Rechtsanwalt auch im Hinblick auf behauptete Schadensersatzansprüche aus seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter der Auskunftspflicht der Rechtsanwaltskammer gem. § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO unterliegt, was jedoch nach allem nicht der Fall ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozess-kostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei Kosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeich-nisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

1.
für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,
3.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
4.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten,
5.
für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Rechtsanwalts.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.

(8) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.