Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 12. Jan. 2017 - M 24 K 16.3075

bei uns veröffentlicht am12.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind syrische Staatsangehörige und waren bis … August 2016 Asylbewerber, die zunächst in einer ihnen zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung in … wohnten. Die Kläger zu 1) und zu 2) sind die Eltern der Klägerin zu 3).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. Juli 2016 wies die Regierung von Oberbayern die Kläger ab dem 12. Juli 2016 dem Landkreis … und dort als künftigen Wohnsitz das Hotel … … - … … * zu, in das sie spätestens am 12. Juli 2016 einzuziehen hätten.

Am 14. Juli 2016 erhoben die Kläger zur Niederschrift in der Rechtsantragstelle des Gerichts Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Regierungsaufnahmestelle vom 11. Juli 2016 aufzuheben.

Zugleich beantragten die Kläger, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 24 S 16.3076).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin zu 2) eine Lungenkrankheit habe, die einen Aufenthalt auf einem Berg unmöglich mache. Die Unterkunft in … … sei für eine Familie mit einem Kleinkind nicht geeignet. Es gebe aufgrund der abgelegenen örtlichen Lage dort keine Einkaufs- und Versorgungsmöglichkeiten. Für jeden Einkauf sei ein mindestens einstündiger Fußweg einfach erforderlich. Im Übrigen hätten die Kläger Familienangehörige in … Wenn sie eine andere Unterkunft beziehen müssten, würden sie bitten, dies zu berücksichtigen und ihnen eine Unterkunft im Raum … mit einer angemessenen Infrastruktur zuzuweisen.

Ergänzend hierzu legten die Kläger am 26. Juli 2016 zwei Einzelfahrscheine von … … nach … vom 17. Juli 2016 zum Preis von je 6,70 Euro, einen die Klägerin zu 2) betreffenden Überweisungsschein einer praktischen Ärztin an einen Kardiologen vom 20. Juli 2016 und einen an die Regierung von Oberbayern adressierten Umverteilungsantrag vom 21. Juli 2016 nach … oder in eine andere bayerische Kommune vor.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 beantragte der Beklagte, den Antrag abzulehnen und die Klage abzuweisen.

Die Kläger seien mit Bescheid vom 11. Juli 2016 erstverteilt worden. Während des laufenden Asylverfahrens hätten Asylsuchende grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Substantiierte Gründe, weshalb die Unterkunft nicht zumutbar sein sollte, seien nicht vorgebracht worden.

Mit Beschluss vom 23. November 2016 wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache (M 24 K 16.3075) zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom 23. November 2016 (M 24 S 16.3076) wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.

Mit gerichtlichen Schreiben vom 23. November 2016, dem Beklagten zugestellt 12. Dezember 2016 und den Klägern zugestellt am 17. Dezember 2016, wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.

Von Seiten des Beklagten wurde dem Gericht am 8. Dezember 2016 mitgeteilt, dass die Kläger bis 1. Oktober 2016 in … … gewohnt hätten, seit 1. Oktober 2016 jedoch in … wohnen würden.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 teilte der Beklagte mit, dass den Klägern nach Auskunft aus dem Ausländerzentralregister am 12. August 2016 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) gewährt worden sei. Ihnen sei am 1. September 2016 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Der streitgegenständliche Zuweisungsbescheid sei gegenstandslos geworden. Die Kläger unterfielen nicht mehr dem Asylbewerberleistungsgesetz. Einer etwaigen Erledigungserklärung werde zugestimmt.

Eine Äußerung der Kläger hierzu erfolgte trotz gerichtlicher Aufforderung nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten M 24 K 16.3075 und M 24 S 16.3076 Bezug genommen.

Gründe

1. Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

2. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung über diesen Klage örtlich zuständig nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Es handelt sich vorliegend (weiterhin) um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz. Die Kläger hatten im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -) ihren Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Regierungsbezirk Oberbayern (Landkreis …*) und damit im Gerichtsbezirk (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO) zu nehmen. Dass Ihnen zwischenzeitlich - nach Eintritt der Rechtshängigkeit - subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG gewährt und eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Aufgrund des Kammerbeschlusses vom 23. November 2016 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung über die Klage berufen (§ 76 Abs. 1 AsylG).

3. Die Anfechtungsklage ist im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits nicht mehr zulässig und war daher abzuweisen, da sich die Hauptsache erledigt hat.

Die Erledigung der Hauptsache ist nach der Rechtsprechung des BVerwG dadurch gekennzeichnet, dass ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage aus diesem Grund für den Kläger gegenstandslos geworden ist. Bei Anfechtungsklagen ist das der Fall, wenn der Verwaltungsakt zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG) und die damit verbundene Beschwer entfällt (BeckOK, VwGO/Zimmermann-Kreher, VwGO, § 161 Rn. 4 m.w.N.).

So liegt es hier. Durch die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unterfallen die Kläger nicht mehr den Vorschriften der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) in der seit 1. September 2016 geltenden Fassung (GVBl. S. 258ff). Sie sind nicht mehr verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und der Zuweisungsentscheidung Folge zu leisten.

Der Beklagte hat auch insoweit reagiert und mitgeteilt, dass die streitgegenständliche Zuweisungsentscheidung gegenstandslos geworden ist, und einer etwaigen Erledigungserklärung zugestimmt werde. Da die Kläger die Klage jedoch weiterhin aufrechterhalten haben, ist sie, da ihr das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, als unzulässig abzuweisen (BeckOK, VwGO/Zimmermann-Kreher, VwGO, § 161 Rn. 7 m.w.N.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 76 Einzelrichter


(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist od

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 55 Aufenthaltsgestattung


(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in ei

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Nov. 2016 - M 24 S 16.3076

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller sind syrische Staatsangehörige und Asylbewerber, die zunächst in einer

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bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Nov. 2016 - M 24 S 16.3076

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller sind syrische Staatsangehörige und Asylbewerber, die zunächst in einer

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

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(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind syrische Staatsangehörige und Asylbewerber, die zunächst in einer ihnen zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung in … wohnten. Die Antragsteller zu 1) und zu 2) sind die Eltern der Antragstellerin zu 3).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. Juli 2016 wies die Regierung von Oberbayern die Antragsteller ab dem 12. Juli 2016 dem Landkreis …-… und dort als künftigen Wohnsitz das Hotel … … - … zu, in das sie spätestens am 12. Juli 2016 einzuziehen hätten.

Am 14. Juli 2016 erhoben die Antragsteller zur Niederschrift in der Rechtsantragstelle des Gerichts Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Regierungsaufnahmestelle vom 11. Juli 2016 aufzuheben. Über die unter dem Aktenzeichen M 24 K 16.3075 bei Gericht anhängige Klage wurde noch nicht entschieden. Zugleich beantragten die Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin zu 2) eine Lungenkrankheit habe, die einen Aufenthalt auf einem Berg unmöglich mache. Die Unterkunft in … … sei für eine Familie mit einem Kleinkind nicht geeignet. Es gebe aufgrund der abgelegenen örtlichen Lage dort keine Einkaufs- und Versorgungsmöglichkeiten. Für jeden Einkauf sei ein mindestens einstündiger Fußweg einfach erforderlich. Im Übrigen hätten die Antragsteller Familienangehörige in … Wenn sie eine andere Unterkunft beziehen müssten, würden sie bitten, dies zu berücksichtigen und ihnen eine Unterkunft im Raum … mit einer angemessenen Infrastruktur zuzuweisen.

Ergänzend hierzu legten die Antragsteller am 26. Juli 2016 zwei Einzelfahrscheine von … nach … vom 17. Juli 2016 zum Preis von je 6,70 Euro, einen die Antragstellerin zu 2) betreffenden Überweisungsschein einer praktischen Ärztin an einen Kardiologen vom 20. Juli 2016 und einen an die Regierung von Oberbayern adressierten Umverteilungsantrag vom 21. Juli 2016 nach … oder in eine andere bayerische Kommune vor.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 beantragte der Antragsgegner, die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen.

Die Antragsteller seien mit Bescheid vom 11. Juli 2016 erstverteilt worden. Während des laufenden Asylverfahrens hätten Asylsuchende grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Substantiierte Gründe, weshalb die Unterkunft nicht zumutbar sein sollte, seien nicht vorgebracht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten M 24 K 16.3075 und M 24 S 16.3076 Bezug genommen.

II.

1. Mit ihrem Antrag begehren die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zuweisungsentscheidung im Bescheid vom 11. Juli 2016.

2. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung über diesen Antrag als Gericht der Hauptsache sachlich zuständig gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 45 VwGO; seine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, da für die Entscheidung Vorschriften des Asylgesetzes (§§ 50, 53, 55 AsylG) maßgeblich sind und die Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) (auch) auf § 50 Abs. 2 AsylG beruht. Die Antragsteller hatten im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - ihren Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Regierungsbezirk Oberbayern (Landkreis …*) und damit im Gerichtsbezirk (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO) zu nehmen.

Zur Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG).

3. Der zulässige Antrag ist unbegründet und war daher abzulehnen.

3.1. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht abzuwägen zwischen dem gesetzlich bestimmten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse eines Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung.

3.2. Nach summarischer Prüfung ist vorliegend davon auszugehen, dass sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig erweisen und die Klage der Antragsteller deshalb voraussichtlich erfolglos bleiben wird, so dass das staatliche Vollzugsinteresse das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt.

3.2.1. Rechtsgrundlage der im streitgegenständlichen Bescheid verfügten Umzugsaufforderung ist, da nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist, § 50 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 DVAsyl in der seit 1. September 2016 geltenden Fassung (GVBl. S. 258ff). Nach dieser Vorschrift werden Personen, die zum Bezug von Asylbewerberleistungen berechtigt sind und die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen, innerhalb der Regierungsbezirke durch die jeweilige Regierung auf die Landkreise oder kreisfreien Gemeinden nach dem Maßstab des § 3 Abs. 2 DVAsyl verteilt. Diese Verteilung ist durch eine Zuweisungsentscheidung bekannt zu geben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 DVAsyl). Bei der Verteilung und der Zuweisung ist neben der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen ledigen Kindern u.a. sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht Rechnung zu tragen.

3.2.2. Dies ist vorliegend erfolgt. Der Haushaltsgemeinschaft der Ehegatten und ihrem minderjährigen ledigen Kind wurde durch Zuweisung aller drei Antragsteller Rechnung getragen. Sonstige humanitäre Gründe von gleichem Gewicht stehen der Zuweisungsentscheidung nicht entgegen. Möglicherweise weniger umfangreiche Einkaufsmöglichkeiten in … stellen jedenfalls keine derartigen Gründe dar. Auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2), der lediglich mit einem Überweisungsschein einer praktischen Ärztin an einen Kardiologen dokumentiert wurde, ergeben sich derartige Gründe nicht.

Der von den Antragstellern zwischenzeitlich gestellte Antrag auf Umverteilung ist nicht Gegenstand des dem Eilantrag zugrunde liegenden Klageverfahrens.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.