Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 11. Jan. 2016 - M 24 K 14.2155

bei uns veröffentlicht am11.01.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind äthiopische Staatsangehörige; der Kläger zu 3) ist der gemeinsame Sohn des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2). Die Kläger zu 1) und 2) reisten der vorgelegten Behördenakte zufolge am 8. Dezember 2011 in das Bundesgebiet ein und stellten jeweils am 9. Januar 2012 einen Asylantrag. Der Kläger zu 3) wurde am ... 2012 im Bundesgebiet geboren.

Am 12. Dezember 2013 beantragten die Kläger unter Vorlage eines Ärztlichen Befundberichtes eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom ... Dezember 2013 bei der Regierung von Oberbayern (Regierung), dezentral in ... untergebracht zu werden. Der Kläger zu 1) habe dort einen Cousin. Die Klägerin zu 2) leide unter Depression und Ängsten.

Mit weiterem Schreiben vom 19. Dezember 2013 teilten sie auf Nachfrage der Regierung vom 17. Dezember 2013, ob eine dezentrale Unterbringung im Landkreis ... oder eine Unterbringung in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft in ... gewünscht werde, mit, dass es ihnen um die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft in ... gehe, falls möglich in einer Familienunterkunft mit Landsleuten aus Äthiopien.

Die daraufhin erfolgende ärztliche Untersuchung der Klägerin zu 2) durch das Gesundheitsamt am ... Januar 2014 ergab, dass diese an einer schweren depressiven Störung leide. Der Wunsch nach ... zu ziehen, sei nach Angaben des Klägers zu 1) dadurch bedingt, dass dieser dort einen Cousin habe, der ihn bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und Beaufsichtigung des Klägers zu 3) entlasten könne. Aus amtsärztlicher Sicht solle unbedingt eine Wohngelegenheit im „Familienblock“ der Gemeinschaftsunterkunft ... zur Verfügung gestellt werden. Falls dies nicht in ... möglich sei, solle dies in ... oder in einer anderen Gemeinschaftsunterkunft erfolgen. Ein Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft wäre dann zwingend notwendig, wenn die angeführten ambulanten und ggf. stationären Behandlungsmaßnahmen der depressiven Symptomatik nicht oder unzureichend ansprächen. Dies könne frühestens nach Ablauf von sechs Monaten einer konsequent durchgeführten Pharmakotherapie beurteilt werden.

Daraufhin bot die Regierung den Klägern Plätze in den kleineren Gemeinschaftsunterkünften in ... oder ... an. Dies lehnten die Kläger mit der Begründung ab, diese Unterkünfte seien zu weit von ... entfernt. Sie würden lieber warten, bis in ... oder im Landkreis ... etwas frei werde.

Mit Bescheid vom ... Februar 2014 wies die Regierung die Kläger dem Landkreis ... zu. Durch eine Caritasmitarbeiterin ließen die Kläger mitteilen, dass sie auf keinen Fall nach ... möchten. Dort sähen sie keinen Unterschied zur derzeitigen Unterbringung, zumal es dort noch nicht einmal Äthiopier gebe. Sie wollten nur in den Landkreis ... Eine äthiopische Kirchengemeinde sei für sie sehr wichtig. Die Sozialarbeiterin teilte unter Vorlage eines ärztlichen Attestes vom ... Februar 2014 mit weiterer Email mit, dass eine ausreichende Anbindung der Klägerin zu 2) an ihren Psychiater in ... gegeben sei. Bevor die Familie nach ... umverteilt werde, sei es sinnvoller, sie in der Gemeinschafts-unterkunft in ... zu belassen. Hier hätten sie gute Anbindung an den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und andere Landsleute.

Der Versuch, die Umverteilung nach ... mit Hilfe der Polizei durchzusetzen, löste bei der Klägerin zu 2) der vorgelegten Behördenakte zufolge offenbar einen Nervenzusammenbruch aus. Die Regierung teilte einem Vertreter des Bayerischen Flüchtlingsrats deshalb mit Email vom 4. März 2014 mit, dass zunächst auf weitere Maßnahmen zur Durchsetzung der Umverteilung nach ... verzichtet werde, um eine akute gesundheitliche Gefährdung der Klägerin zu 2) zu vermeiden. Aus Sicht der Regierung hätte die kleinere Gemeinschaftsunterkunft in ... für den Gesundheitszustand eine Verbesserung bedeutet. Ein Verbleib in ... könne deshalb nur auf ausdrücklichen Wunsch der Familie in Aussicht gestellt werden.

Daraufhin teilten die Kläger zu 1) und 2) der Regierung mit Schreiben vom 4. März 2014 mit, dass sie eine private Wohnsitznahme oder Umverteilung nach ... und Landkreis ..., ..., ... oder ... wünschten und solange dies nicht möglich sei, den Verbleib in der gegenwärtigen Gemeinschaftsunterkunft präferierten. Sie hätten Geduld in ... zu warten, bis ein Platz in ... oder im Landkreis ..., in ..., ... oder ... gefunden werde. Von einer Umverteilung nach ... versprächen sie sich Unterstützung durch einen Cousin und einige sehr enge Freunde und hätten die Möglichkeit, in eine orthodoxe äthiopische Kirchengemeinde zu gehen. Der Kläger zu 1) könne dann auch einen Deutschkurs machen und arbeiten. Zur Zeit müsse er auf den Kläger zu 3) aufpassen und die Klägerin zu 2) zu allen Arztterminen begleiten und übersetzen. Die mentale Situation der Klägerin zu 2) würde sich verbessern und sie könne einen Alphabetisierungskurs besuchen.

Mit an den Kläger zu 1) adressierten, am gleichen Tag zur Post gegebenen Bescheid vom ... April 2014 lehnte die Regierung den Antrag auf Auszug aus der staatlichen Gemeinschaftsunterkunft (private Wohnsitznahme) einschließlich landesinterner Umverteilung ab. Ein begründeter Ausnahmefall für eine landesinterne Umverteilung gemäß § 8 Abs. 6 DVAsyl liege nicht vor. Auch die Voraussetzungen für einen Auszug aus der staatlichen Gemeinschaftsunterkunft nach Art. 4 Abs. 6 Satz 1 AufnG in begründeten Ausnahmefällen lägen nicht vor. Ein Ausnahmefall nach Art. 4 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 AufnG sei nicht gegeben. Nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 28. Januar 2014 sei eine Unterbringung außerhalb einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft nicht notwendig. Die Umverteilung in eine staatliche Gemeinschaftsunterkunft mit einem Familienblock in den Landkreis ... oder in ... hätten die Kläger abgelehnt. Daraus erschließe sich, dass derzeit eine Unterbringung in der gegenwärtigen staatlichen Gemeinschaftsunterkunft in ... nicht als unzumutbar zu bewerten sei. In der dem Bescheid angefügten Rechtsbehelfsbelehrung war eine Klagefrist von einem Monat angegeben.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2014, bei Gericht eingegangen am 19. Mai 2014, erhob der Kläger zu 1) Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland „wegen Auszug aus der staatlichen Gemeinschaftsunterkunft und landesinterne Umverteilung in die Stadt .../den Landkreis ...“ und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom ... April 2014, Az.: ..., zugestellt am 20. April 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Möglichkeit auf eine Umverteilung in die Stadt ... oder den Landkreis ... zu geben.

Zugleich wurde beantragt, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu beschließen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 24 E 14.2180). Die Begründung der Klage in den nächsten vier Kalenderwochen wurde angekündigt.

Mit der Erstzustellung von Klage und Antrag am 20. Mai 2014 teilte das Gericht dem Kläger zu 1) mit, dass das Gericht davon ausgehe, dass sich Klage und Eilantrag gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die Regierung von Oberbayern, richten und für alle drei im Schriftsatz vom 15. Mai 2014 genannten Personen, also auch für die Klägerin zu 2) und den Kläger zu 3), erhoben werden sollten. Darüber hinaus wurde vom Gericht mitgeteilt, dass es davon ausgehe, dass in der Hauptsache ein Verpflichtungsantrag verfolgt werde und somit im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO begehrt werde. Außerdem bat das Gericht um Mitteilung, ob es sich bei den Klägern und Antragstellern um Asylbewerber oder Duldungsinhaber handele. Zur Beantwortung aller Fragen wurde eine Frist von zwei Wochen nach Zugang des Schreibens gesetzt. Die Schreiben wurden den Klägern gegen Postzustellungsurkunde jeweils am 22. Mai 2014 zugestellt.

Mit von den Klägern zu 1) und zu 2) unterschriebenem Schreiben vom 23. Juni 2014, bei Gericht am 26. Juni 2014 eingegangen, teilten die Kläger zur Begründung ihrer Klage gegen den „Freistaat Bayern“ wegen Verteilung von Ausländern und „Antrag gemäß § 123 VwGO“ folgendes mit: Die Klägerin zu 2) befinde sich seit... Dezember 2013 in psychiatrischer Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Sie leide an einer schweren depressiven Störung, die auch vom Gesundheitsamt bestätigt worden sei. Sie leide außerdem an Essstörungen, Angstzuständen und Verfolgungsängsten, die das Leben der Familie maßgeblich beeinflussten. Der Kläger zu 3), der gemeinsame Sohn der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 1), habe sich stark verbrüht, als seine Mutter ihn kurz unbeaufsichtigt gelassen habe. Der Kläger zu 1) kümmere sich sehr um das gemeinsame Kind, die Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes seien für die Mutter aufgrund ihrer schweren Erkrankung zu viel. Der Kläger zu 1) habe in ... eine Arbeit in einem äthiopischen Restaurant gefunden. Die Familie benötige eine Aufsichtsperson für den Sohn, damit er diese Arbeit annehmen könne. Eine Cousine des Klägers zu 1) lebe in ... und könne die Familie tatkräftig unterstützen. Außerdem gebe es in ... einen Arzt, der amharisch spreche und die Klägerin zu 2) psychologisch betreuen könne. Zudem sei die Familie in eine äthiopische Gemeinde in ... bereits eingebunden. Dies gebe der Familie Halt und Unterstützung. Deshalb sei ein Umzug nach ... sehr wichtig. Vorgelegt wurden ein vorläufiger Arztbrief, Atteste, ein ärztlicher Befundbericht und eine ärztliche Bescheinigung verschiedener Ärzte. Weiter wurde eine Stellenbeschreibung für einen ungelernten Küchenhelfer für eine geringfügige Beschäftigung mit einer monatlichen Höchststundenzahl von 50 Stunden im Zeitraum von Donnerstag von 18 Uhr bis 20 Uhr bzw. von Freitag bis Sonntag von 18 Uhr bis 22 Uhr zu einem monatlichen Bruttogehalt von 425,00 € vom 26. Mai 2014 vorgelegt.

Die Beklagte legte mit Schreiben vom 31. Juli 2014 die Behördenakte vor.

Mit Beschluss vom 6. August 2014 lehnte das Gericht den Eilantrag auf Umverteilung im Wege der einstweiligen Anordnung ab (M 24 E 14.2180).

Mit Kammerbeschluss vom 12. November 2015 wechselte innerhalb der 24. Kammer ab dem 16. November 2015 die Berichterstattung u. a. im vorliegenden Verfahren.

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2015 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit gerichtlichen Schreiben ebenfalls vom 8. Dezember 2015, den Klägern zu 1) und zu 2) jeweils am 14. Dezember 2015 mit Zustellungsurkunde und dem Beklagten am 16. Dezember 2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird die auf Gerichtsakten des Eil- und Klageverfahrens und die vorlegte Behördenakte (Bl. 1-55) Bezug genommen.

Gründe

1. Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

2. Das Verwaltungsgericht München ist entscheidungsbefugt, insbesondere örtlich zuständig, weil die Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Aufenthalt im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts München zu nehmen hatten (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der VwGO - AGVwGO - i. V. m. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichts-verfassungsgesetz - GVG -). Sowohl der Landkreis ... als auch der Landkreis ..., dem die Kläger mit Bescheid vom ... Februar 2014 zugewiesen wurden, auf dessen Durchsetzung die Regierung mit Schreiben vom 4. März 2014 jedoch verzichtet hatte, gehören zum Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts München. Es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz i. S. v. § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, weil Kern der Streitigkeit eine Vorschrift des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG - seit in Kraft treten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 am 24.10.2015 (BGBl. 2015, 1722ff) Asylgesetz - AsylG) ist, nämlich § 50 AsylG i. V. m. § 8 der Asyldurch-führungsverordnung (DVAsyl) (vgl. BayVGH, B. v. 09.12.2015 - 21 CS 15.30249 - juris Rn. 4).

Aufgrund des Kammerbeschlusses vom 8. Dezember 2015 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung über die Klage berufen (§ 76 Abs. 1 AsylG).

3. Die Klage ist zulässig, sie wurde insbesondere - ungeachtet der gesetzlichen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Halbs.1 AsylG von zwei Wochen - aufgrund der unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung fristgerecht von allen drei Klägern erhoben (§ 58 Abs. 2 VwGO).

4. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom ... April 2014 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) keinen Anspruch auf eine landesinterne Umverteilung.

4.1. Streitgegenständlich ist vorliegend ein Anspruch auf landesinterne Umverteilung.

Bei der landesinternen Umverteilung einerseits und der Gestattung der privaten Wohnsitznahme andererseits handelt es sich um zwei voneinander zu trennende Verwaltungsakte, wobei eine private Wohnsitznahme nach bayerischem Landesrecht derzeit nur innerhalb des jeweils - ggf. infolge Umverteilung - zugewiesenen Bereichs (Landkreis/kreisfreie Stadt) möglich ist. Die Gestattung der privaten Wohnsitznahme in einem anderen als den bislang zugewiesenen Bereich setzt nach bayerischem Recht zwei Entscheidungen voraus, nämlich zunächst die landesinterne Umverteilung in den gewünschten Bereich und erst danach eine private Wohnsitznahme innerhalb dieses geänderten Bereichs. Obwohl der angegriffene Bescheid beides ablehnt, ergibt sich die oben vorgenommene Bestimmung des Streitgegenstands aus Folgendem:

Im Verwaltungsverfahren hatten die Kläger mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 klargestellt, dass es ihnen vorrangig darum gehe, nach ... bzw. in die Region ... zu kommen. Der zuletzt gestellte Antrag vom 4. März 2014 nannte indes wieder beide Alternativen: private Wohnsitznahme oder Umverteilung nach ... und Landkreis ..., ..., ... oder ..., weshalb der Beklagte auch beides verbeschieden hatte.

Die Klage vom 15. Mai 2014 zielt in ihrem Antragsteil jedoch eindeutig nur auf die Verpflichtung des Beklagten, den Klägern „die Möglichkeit auf eine Umverteilung in die Stadt ... oder den Landkreis ... zu geben“. Gleiches gilt für die inhaltliche Begründung der Klage, die mit Schreiben vom 23. Juni 2014 erfolgte und ausführt, dass der Kläger zu 1) in ... arbeiten könne, in ... eine Cousine lebe, die die Familie unterstützen könne, hier psychologisches Fachpersonal für die Klägerin zu 2) mit entsprechenden Sprachkenntnissen vorhanden sei und die Kläger bereits in eine äthiopische Gemeinde eingebunden seien. Aus diesem Vortrag ergibt sich für das Gericht in Verbindung mit der Klagesschrift der Umverteilungswunsch nach ..., nicht aber die Begründung für eine im einem weiteren Schritt vorzunehmende Gestattung des Auszugs aus einer Gemeinschaftsunterkunft (§ 88 VwGO).

Daran ändert sich auch nichts aufgrund der mit Schreiben vom 23. Juni 2014 vorgelegten ärztlichen Atteste, die teilweise eine Herausnahme aus der Gemeinschaftsunterkunft empfehlen. Denn sie empfehlen ebenfalls teilweise eine Umverteilung nach ..., die Bereitstellung eines Krippenplatzes für den Kläger zu 3) und die Unterstützung durch das Jugendamt. Bei dieser vielschichtigen Sachlage ist deshalb insbesondere im Hinblick auf den insofern eindeutigen Klageantrag und die zur Begründung von den Klägern selbst vorgetragenen Gesichtspunkte eine Auslegung der Klage im vorliegenden Sinn vorzunehmen.

4.2. Ein Anspruch auf landesinterne Umverteilung ergibt sich nicht aus § 50 AsylG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 6 DVAsyl.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 DVAsyl kann auf Antrag des (nach Asylbewerberleistungsgesetz) Leistungsberechtigten landesintern eine Umverteilung aus den in § 8 Abs. 6 DVAsyl genannten Gründen erfolgen, also dann, wenn einer Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht Rechnung getragen werden soll.

4.2.1. Da die Kläger zu 1) bis 3) gemeinsam der Gemeinschaftsunterkunft in ... zugewiesen wurden bzw. im Hinblick auf alle drei Kläger von der weiteren Durchsetzung des Bescheides vom ... Februar 2014 abgesehen und die Kläger in der Gemeinschaftsunterkunft in ... belassen wurden, kommt eine landesinterne Umverteilung in den Bereich der ... oder in den Landkreis ..., um der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern Rechnung zu tragen, nicht in Betracht.

4.2.2. Auch ein sonstiger humanitärer Grund von gleichem Gewicht i. S. v. § 8 Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 DVAsyl liegt nicht vor, und zwar weder im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der Klägerin zu 2) noch im Hinblick auf den Kläger zu 3).

Die Kläger leben derzeit als Eltern mit ihrem minderjährigen Kind als Kernfamilie in einer Haushaltsgemeinschaft. Dass sie darüber hinaus derartig auf die Unterstützung durch eine Cousine (oder den Cousin) des Klägers zu 1), die (oder der) in ... lebt und nicht Teil dieser Kernfamilie ist, angewiesen sind, dass dies einen humanitären Grund von gleichem Gewicht darstellt, ergibt sich für das Gericht auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht. Der Kläger zu 1) ist - selbst wenn man zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass er der vorgetragenen geringfügigen Beschäftigung an den Abenden von Donnerstag bis Sonntag nachgehen sollte und man die erforderlichen Fahrzeiten zur Arbeit und zurück berücksichtigt - die weit überwiegende Zeit in der Lage, sich sowohl um seine Frau als auch um sein Kind zu kümmern. Unabhängig davon fehlen indes bereits konkrete Angaben über den Wohnort der Cousine oder des Cousins (... oder Landkreis ...) sowie Details zur Art und zum Umfang der zu leistenden Unterstützung sowie dazu, ob, wann, wie und warum diese Unterstützung am Wohnort der Cousine/des Cousins geleistet werden muss.

Auch die Aussage im Attest vom ... Februar 2014, dass eine Unterbringung in ... wegen des „familiären Anschlusses“ den Behandlungsverlauf erheblich verbessern würde, genügt vor diesem Hintergrund in dieser Allgemeinheit nicht. Die übrigen vorgelegten Atteste gehen auf die Familienanbindung nicht ein.

Der weitere Vortrag, man sei in eine äthiopische Gemeinde in ... eingebunden und es gebe in ... psychologisches Fachpersonal mit amharischen Sprachkenntnissen, genügt ebenfalls nicht, um einen sonstigen humanitären Grund von gleichem Gewicht i. S. v. § 8 Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 DVAsyl anzunehmen. Hinsichtlich der Einbindung in die Gemeinde ist bereits der diesbezügliche Vortrag zu dürftig. Außerdem ist die Einbindung bislang offenbar auch vom bisherigen Wohnort aus möglich gewesen. Keinem der vorgelegten Atteste ist zu entnehmen, dass eine ordnungsgemäße psychologische Behandlung der Klägerin zu 2) nur „in ...“ möglich ist. Im Gegenteil wird im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass die Anbindung an den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in ... gut sei. Zwar weist dieser im Attest vom ... März 2014 darauf hin, dass psychotherapeutische Maßnahmen bisher vor allem aufgrund der Sprachbarriere gescheitert seien. Damit und mit dem Hinweis der Kläger, dass der namentlich benannte Arzt in ... amharisch spreche, ist indes nicht schon dargetan, dass dieser die entsprechende Behandlung vornehmen könne; denn es handelt sich bei ihm um einen praktischen Arzt. Es erschließt sich auch nicht, dass die Klägerin zu 2) zum Zweck der Durchführung einer ärztlichen Behandlung mit ihrer Familie nach ... umziehen muss. Das amtsärztliche Gutachten stellt zudem fest, dass im Vordergrund der Behandlung der Klägerin zu 2) eine „konsequente fachpsychiatrische, insbesondere medikamentöse Behandlung“ stehe. Eine medikamentöse Behandlung konnte bislang aber offenbar auch am derzeitigen Wohnort erfolgen.

4.3. Ob ein subjektives Recht auf Umverteilung nur aus den in § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 6 DVAsyl genannten und hier verneinten Gründen hergeleitet werden kann oder ob sich auch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. Abs. 5 Spiegelstrich 4 DVAsyl i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 4 des Aufnahmegesetzes (AufnG) zumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung herleiten lässt, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 4 AufnG erfüllt sind, und ob die Verweisung als statische Verweisung auf die bis 1. April 2012 gültige Vorläuferfassung von Art. 4 AufnG (vgl. eingehend VG München, U. v. 8.10.2013 - M 24 K 11.5008 - juris) oder als dynamische Verweisung zu verstehen ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen weder des Art. 4 Abs. 4 AufnG n. F. noch des Art. 4 Abs. 4 AufnG a. F. gegeben sind.

Die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG n. F. sind weder hinsichtlich Nr. 1 noch hinsichtlich Nr. 2 erfüllt. Auch für einen begründeten Ausnahmefall gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG a. F. (bzw. Art. 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 AufnG n. F.) ergeben sich beim vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Weder das amtsärztliche Gutachten noch die sonstigen vorgelegten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen legen dar, dass die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft unzumutbar sei (Art. 4 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 AufnG n. F.). Auch der Wunsch der Kläger lieber in ... zu warten, bis in ... etwas frei werde und sich solange in Geduld zu üben, sprechen gegen die Annahme der Unzumutbarkeit der Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft.

5. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff Zivilprozessordnung (ZPO).

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 11. Jan. 2016 - M 24 K 14.2155 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 76 Einzelrichter


(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist od

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 50 Landesinterne Verteilung


(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass 1. dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die V

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.