Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Juni 2016 - M 10 K 16.133

published on 17.06.2016 00:00
Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Juni 2016 - M 10 K 16.133
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen gesamtverbindlich die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung einer Mahngebühr und streben eine Überprüfung der Kostensatzung der Beklagten hierzu an.

Mit Bescheid vom 3. November 2015 wurden gegenüber der Klägerin zu 1 (Klägerin) Schmutzwassergebühren für den Verbrauchsort ...-str. 287 im Abrechnungszeitraum vom 25. August 2014 bis 25. August 2015 in Höhe von 188,76 EUR festgesetzt. Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrags wurden drei Vorauszahlungen in Höhe von je 65 EUR angesetzt, so dass sich ein Schmutzwassergebühren-Guthaben von 6,24 EUR ergab. Hierzu wurde eine Aufrechnung in Höhe von 10 EUR gemäß Anlage erklärt, so dass noch 3,76 EUR zu zahlen seien.

Nach dem beiliegenden Anlageschreiben ebenfalls vom 3. November 2015 ergebe sich eine Forderung der Beklagten für eine Mahngebühr in Höhe von 10 EUR, welche zum 12. November 2014 fällig geworden sei.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 7. November 2015 Widerspruch ein. Die Mahngebühren seien nicht gerechtfertigt; sie seien nach gängiger Rechtsprechung in dieser Höhe unzulässig.

Mit Schreiben vom 20. November 2015 bestätigte die Beklagte den Eingang des Widerspruchs der Klägerin und erläuterte die Festsetzung der Mahngebühr. Für Mahnungen habe die Beklagte im Kostenverzeichnis eine Rahmengebühr von 5 EUR bis 150 EUR festgelegt. Entsprechend einer internen Verwaltungsanweisung steige die Höhe der Mahngebühr innerhalb dieses Rahmens mit der Höhe der anzumahnenden Summe. Die Mahngebühr sei auch richtigerweise zum 12. November 2014 ergangen, da die Vorauszahlung aus dem Bescheid vom 29. August 2014 nicht zur Fälligkeit am 29. Oktober 2014 beglichen worden sei. Ein von der Klägerin angeführtes BGH-Urteil über Mahnkosten beziehe sich lediglich auf das Privatrecht. Bei den Schmutzwassergebühren handele es sich jedoch um öffentlich-rechtliche Forderungen. Ein Erlass komme aus Gleichbehandlungsgründen nicht in Betracht. Die Klägerin werde gebeten, den Widerspruch zurück zu nehmen.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 erläuterte die Beklagte erneut die Höhe der Mahngebühr. Die Klägerin habe eine Vorauszahlungsanforderung fällig am 29. Oktober 2014 erst am 18. November 2014 ausgeglichen. Mit einer Mahnung vom 12. November 2014 sei die Vorauszahlung in Höhe von 65 EUR zum 29. Oktober 2014 angefordert und gleichzeitig eine Mahngebühr in Höhe von 10 EUR festgesetzt worden. Da die so entstandene Mahngebühr in Höhe von 10 EUR bis zur Bescheidserstellung am 3. November 2015 noch nicht ausgeglichen gewesen sei, werde diese mit dem aus der Abrechnung entstandenen Guthaben in Höhe von 6,24 EUR verrechnet. Wie bereits mitgeteilt, würden Mahngebühren bei der Beklagten gestaffelt nach der Höhe des säumigen Betrages festgesetzt. So ergebe sich bei einer Höhe zwischen 50 EUR bis 100 EUR (hier: 65 EUR) eine Mahngebühr in Höhe von 10 EUR. Grundlage hierfür sei die städtische Kostensatzung i. V. m. dem Kostenverzeichnis sowie der Abgabenordnung.

Klägerin und Kläger zu 2 (Kläger) haben gemeinsam am 13. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragen,

den Widerspruchsbescheid vom 20. November 2015 aufzuheben und zu verpflichten,

1. die Mahngebühren und Säumniszuschläge aufzuheben,

2. einen neuen Bescheid zu erstellen,

3. die Höhe der Mahngebühren laut Satzung zu überprüfen und an den nachweislich zu fordernden Aufwand anzupassen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Widerspruch vom 7. November 2015 sei nicht nachvollziehbar abgelehnt worden. Die geforderte Mahngebühr von 10 EUR im Bescheid vom 3. November 2015 mit angeblicher Fälligkeit zum 12. November 2014 sei nicht begründet und nachgewiesen. Das Schreiben vom 7. Januar 2016 sei falsch. Es sei nicht nachvollziehbar, welcher Betrag hier gefordert worden sei. Laut Mahnung vom 12. November 2014 sei der zum 29. Oktober 2014 fällige Betrag in Höhe von 65 EUR zuzüglich 10 EUR Mahngebühr und 0,50 EUR Säumniszuschlag, in der Summe also 75,50 EUR am 15. November 2014 verspätetet überwiesen. Die Mahngebührenstaffelung sei völlig überhöht. Es könne nicht angehen, dass eine Stadtverwaltung höhere Mahngebühren als die Privatwirtschaft fordere. Die Aufstellung der Schmutzwassergebühr vom 20. November 2015 sei falsch.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die mit Gebührenbescheid vom 5. September 2013 festgesetzte Vorauszahlung in Höhe von 51 EUR, fällig zum 7. Juli 2014, sei von der Klägerin nicht fristgerecht bezahlt worden, woraufhin diese mit Schreiben vom 21. Juli 2014 angemahnt worden sei. Mit der Mahnung sei eine Mahngebühr in Höhe von 10 EUR und ein Säumniszuschlag in Höhe von 0,50 EUR geltend gemacht worden. Daraufhin habe die Klägerin einen Betrag in Höhe von 51 EUR überwiesen, ohne die Nebenforderung zu bezahlen. Die mit Gebührenbescheid vom 29. August 2014 festgesetzte Vorauszahlung in Höhe von 65 EUR, fällig zum 29. Oktober 2014, habe die Klägerin wiederum nicht fristgerecht überwiesen, so dass sie mit Schreiben vom 12. November 2014 angemahnt worden sei. Daraufhin sei bei der Beklagten eine Zahlung der Klägerin in Höhe von 75,50 EUR mit dem Verwendungszweck „4. Quartal“ eingegangen. Da die Beklagte keine quartalsweisen, sondern lediglich drei Vorauszahlungen pro Jahr festsetze, sei die Zahlung in Höhe von 65 EUR zur Begleichung der Vorauszahlung in Höhe von 10,50 EUR zur Begleichung der mit Schreiben vom 21. Juli 2014 geltend gemachten, noch immer offenen älteren Nebenforderungen verwendet worden. Damit seien immer noch die mit Schreiben vom 12. November 2014 geltend gemachten Nebenforderungen offen gewesen. Im Schmutzwassergebühren-Bescheid vom 3. November 2015 sei daher ein Guthaben in Höhe von 6,24 EUR mit der Mahngebühr vom 12. November 2014 verrechnet worden. Gegen diesen Bescheid habe die Klägerin mit Schreiben vom 7. November 2015 Widerspruch eingelegt. Ein Hinweisschreiben der Beklagten vom 20. November 2015 sei von der Klägerin als Widerspruchsbescheid fehlgedeutet worden. Die Beklagte gehe davon aus, dass der Klägerin nicht klar gewesen sei, dass hier Mahngebühren aufgrund von zwei nicht fristgerecht bezahlten Vorauszahlungen im Raume stünden. Dies sei der Klägerin mehrfach erläutert worden. Daraufhin habe die Klägerin mit Schreiben vom 18. Februar 2016 erklärt, dass sie die Mahnung vom 21. Juli 2014 nicht erhalten habe und die Zahlung vom 18. November 2014 zur Begleichung der Nebenforderungen vom 12. November 2014 verwendet wissen wolle.

Die Beklagte habe daraufhin dem Widerspruch mit Bescheid vom 25. Februar 2016 abgeholfen.

Mit Änderungsbescheid vom 25. Februar 2016 setzte die Beklagte für den Verbrauchsort ...-str. 278 für den Abrechnungszeitraum vom 25. August 2014 bis 25. August 2015 nunmehr die Schmutzwassergebühr in Höhe von 188,76 EUR fest und berücksichtigte jeweils drei Vorauszahlungen in Höhe von 65 EUR, insgesamt 195 EUR; hieraus ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von 6,24 EUR. Eine Mahngebühr wurde nicht in Abzug gebracht.

In einem Begleitschreiben vom 25. Februar 2016 an die Klägerin führte die Beklagte aus, dem Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 3. November 2015 werde aus dem in der Anlage ersichtlichen Umfang aus folgenden Gründen abgeholfen:

Der Rechtsstreit beruhe darauf, dass hier Mahngebühren aufgrund von zwei nicht rechtzeitig bezahlten Vorauszahlungen im Raume gestanden hätten; da die Klägerin nunmehr mit Schreiben vom 18. Februar 2016 erklärt habe, dass ihre Zahlung vom 18. November 2014 zur Begleichung der Nebenforderung vom 20. November 2014 verwendet werden solle und dass ihr die Mahnung vom 21. Juli 2014 nicht zugegangen sei, werde ihrem Widerspruch abgeholfen. Es werde um Mitteilung gebeten, ob das Guthaben von 6,24 EUR ausbezahlt oder mit künftigen Vorauszahlungen verrechnet werden solle.

Mit Schreiben vom 13. März 2016 beharrte die Klägerin auf einer Entscheidung über ihre Klage; jedenfalls - selbst wenn sie die angebliche Aufklärung über die Mahn-gebühren akzeptiere (Antrag 1 + 2) stehe immer noch die Entscheidung über ihren Antrag Nr. 3 aus, die Höhe der Mahngebühren laut Satzung zu überprüfen und an den nachweislich zu fordernden Aufwand anzupassen. Der Antrag Nr. 3 aus der Klage vom 13. Januar 2016 werde dahin konkretisiert,

1. die Klage nur noch auf die überhöhten Mahngebühren von 10 EUR einzuschränken aufgrund oben genannter Gründe und

2. die erste Mahngebühr für Zahlungen von Abwasserrückständen weniger als 100 EUR auf 5 EUR zu senken.

Mit Beschluss vom 16. März 2016 wurde das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Die Beteiligen wurden mit Schreiben vom 24. März 2016 zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.

Mit Schreiben vom 3. April 2016 trägt die Klägerin vor, ihrem Widerspruch vom 7. November 2015 sei entgegen der Aussage der Beklagten nicht abgeholfen worden. Der neue Bescheid vom 25. Februar 2016 weise ein falsches Vorauszahlungsdatum aus, nämlich „abzüglich geleisteter Vorauszahlung am 5. Februar 2016“, was am 4. März 2016 von der Beklagten handschriftlich korrigiert auf „29. Dezember 2015“ worden sei, obwohl diese Zahlung an keinem dieser Tage geleistet worden sei. Vielmehr sei am 18. November 2014 ein Betrag in Höhe von 75,50 EUR überwiesen worden. Dieser Betrag erscheine in keiner der Abrechnungen der Stadtentwässerung. Mit Bescheid vom 25. Februar 2016 habe die Stadtentwässerung anerkannt, den Differenzbetrag von 6,24 EUR und 69 EUR, in der Summe 75,24 EUR zu erstatten. Allerdings sei am 29. März 2016 nur die Überzahlung von 69 EUR zurücküberwiesen worden, jedoch nicht die 6,24 EUR. Auch die Berechnung der neuen Abschlagszahlungen für 2016 sei falsch. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

1. Nach Anhörung der Parteien entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Bei sachgerechter Auslegung des Klageziels nach § 88 VwGO wenden sich die Kläger zum einen gegen die Festsetzung und Verrechnung einer Mahngebühr in Höhe von 10 EUR, die zum12. November 2014 fällig wurde und im Schmutzwassergebühren-Bescheid vom 3. November 2015 gegenüber einem Guthaben der Klägerin aufgerechnet wurde (Klageanträge 1 und 2); weiterhin begehren sie eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Mahngebührensätze der Beklagten (Klageanträge 3.1 und 3.2).

3. Die Klagen sind insgesamt unzulässig.

3.1 Die Klage der Klägerin gegen die Festsetzung einer Mahngebühr bzw. Aufrechnung mit einer Mahngebühr (Klageanträge 1 und 2) ist unzulässig. Die Klägerin kann nicht geltend machen, durch die Festsetzung oder Anrechnung einer Mahngebühr in ihren Rechten verletzt zu werden (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Die im Gebührenbescheid vom 3. November 2015 zur Aufrechnung angeführte Mahngebühr von 10 EUR wurde aufgrund einer Fälligkeit von Gebühren zum 12. November 2014 - die nicht gezahlt worden waren - in der Mahnung vom 12. November 2014 festgesetzt. Aus dem Mahnschreiben ergibt sich unmittelbar, dass sich die Mahngebühr auf eine verspätete Zahlung für den Abrechnungszeitraum 25. August 2014 - 25. August 2015 bezieht.

Mit dem während des Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheid der Beklagten vom 25. Februar 2016 wurde aber die zunächst angesetzte Mahngebühr aufgehoben, eine Aufrechnung wurde nicht mehr vorgenommen.

Im Begleitschreiben hat die Beklagte erklärt, dass eine entsprechende Mahngebühr für den früheren Zahlungszeitraum nicht mehr angesetzt werde, da man mit dem Vortrag der Klägerin davon ausgehe, dass der Klägerin die Mahnung vom 21. Juli 2014 nicht zugegangen sei.

Die Klägerin ist damit infolge des Wegfalls der von ihr beanstandeten Mahn-gebühr bzw. deren Verrechnung nicht mehr belastet; ihrem Rechtschutzbegehren wurde seitens der Beklagten Rechnung getragen. Damit hat sich die Klage der Klägerin insoweit in der Hauptsache erledigt. Da die Klägerin ihre Klage jedoch weiterhin aufrechterhält, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

3.2 Die Klage des Klägers ist in den Klageanträgen 1 und 2 unzulässig, da der Kläger schon nicht zu einer Leistung herangezogen wird. Die Gebührenbescheide der Beklagten richten sich ausschließlich an die Klägerin, nicht aber an den Kläger. Damit fehlt es gegenüber dem Kläger von vornherein schon an einer ihn belastenden Regelung, durch die er in eigenen Rechten verletzt sein könnte (§ 42 Abs. 2 VwGO).

3.3 Die Klagen hinsichtlich des Klageantrages zu 3 sind beide unzulässig, da die Kläger keinen Anspruch auf eine Normaufhebung oder Normanpassung geltend machen können.

Die Beklagte erhebt Mahngebühren gemäß Tarif-Nr. 9020 des Kostenverzeichnisses als Anlage zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der ... (Kostensatzung) vom 24. Juni 1971, zuletzt geändert am 28. April 2016.

Nach § 1 Kostensatzung erhebt die Beklagte für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen) Kosten (Gebühren und Auslagen). Nach § 2 Kostensatzung bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Kostenverzeichnis als Anlage zu dieser Satzung. Nach Tarif-Nr. 9020 des Kostenverzeichnisses werden für die Anmahnung rückständiger öffentlich-rechtlicher Beträge Gebühren in einem Rahmen von 5 EUR bis 150 EUR erhoben. Insoweit liegt eine normative Festsetzung des Gebührenrahmens durch die Kostensatzung der Beklagten vor. Im Rahmen des Individualrechtsschutzes, welchen die Verwaltungsgerichtsordnung gewährleistet, ist es einem Bürger grundsätzlich aber verwehrt, unmittelbar normative Regelungen anzugreifen. Vielmehr geht das Konzept des Individualrechtsschutzes davon aus, dass eine Überprüfung von Normen durch das Gericht lediglich im Wege einer Inzidentprüfung erfolgt, also ob ein Verwaltungsakt - hier eine Gebührenfestsetzung - auf eine wirksame normative Ermächtigung gestützt wird. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des belastenden Verwaltungsaktes bzw. der festgesetzten Gebühr hat das Gericht auch zu überprüfen, ob die untergesetzliche Norm - hier die kommunale Kostensatzung - mit höherrangigem Recht vereinbar ist und damit eine Grundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheides sein kann.

Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch hinsichtlich beider Kläger mittlerweile an einem belastenden Verwaltungsakt, der Festsetzung einer Mahngebühr, anhand derer auch die zugrunde zu legende untergesetzliche Norm auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen wäre.

Die Kläger hätten allenfalls die Möglichkeit einer unmittelbaren Normenkontrolle nach § 47 VwGO. Danach kann jede natürliche Person, die geltend macht, durch eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift oder deren Anwendungen in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift einen Antrag über die Gültigkeit dieser Rechtsvorschrift stellen. Für die Entscheidung über diesen Antrag wäre nach § 47 Abs. 1 VwGO das Oberverwaltungsgericht - in Bayern also der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - zuständig.

Das Gericht versteht den Antrag der Kläger allerdings nicht dahin, dass ausdrücklich ein selbstständiges Normenkontrollverfahren hinsichtlich der Kostensatzung der Beklagten gewollt ist. Zum einen wäre für ein derartiges Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eine anwaltliche Vertretung erforderlich, für die erhebliche Kosten für die Kläger entstehen würden. Zum anderen wäre die in § 47 Abs. 2 VwGO für einen Normenkontrollantrag vorgesehene Jahresfrist nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ohnehin längst verstrichen, was zu einer Unzulässigkeit des Normenkontrollantrages führen würde.

Damit sind die Klagen insgesamt mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1, § 159 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

mündliche Verhandlung beantragen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10,- festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.