Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Aug. 2016 - M 8 SN 16.2967

published on 12/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Aug. 2016 - M 8 SN 16.2967
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. November 2015 für den Abbruch und Neubau eines Wohngebäudes im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Fl.-Nr. ... der Gemarkung ... ..., ...str. 24.

Das Grundstück der Antragstellerin grenzt nördlich an das Vorhabengrundstück an und ist straßenseitig mit einem viergeschossigen Gebäude mit Satteldach und im rückwärtigen Bereich mit einem laut amtlichen Lageplan zweigeschossigen Gebäude mit Mansarddach bebaut. Beide Gebäude grenzen mit ihrer südlichen Außenwand unmittelbar an das Vorhabengrundstück an und sind bzw. waren dort profilgleich an das auf dem Vorhabengrundstück vorhandene viergeschossige Vordergebäude sowie das bisher vorhandene nach dem amtlichen Lageplan zweigeschossige Rückgebäude angebaut.

In den genehmigten Plänen ist in den Darstellungen „Ansicht Ost“ und „Ansicht West“ das Rückgebäude der Antragstellerin dreigeschossig dargestellt. Aus in den Bauakten befindlichen Fotos ergibt sich, dass sowohl das bisherige Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück als auch das Rückgebäude der Antragstellerin dreigeschossig mit einem Mansarddach waren bzw. sind.

Mit dem Vorhaben soll das Rückgebäude der Beigeladenen nunmehr sowohl im Süden als auch im Norden grenzständig an den seitlichen Grundstücksgrenzen errichtet und in der Höhenentwicklung an das südlich angrenzende Rückgebäude ...straße 26 mit einer hofseitigen Wandhöhe von 10,0 m, einem Mansardknick in Höhe von 12,80 m und einer Firsthöhe des nach dem Mansardknick nach Westen ansteigenden Flachdachs von 13,61 m angeglichen werden.

Im Plan ist die abstandsflächenrechtliche Höhe hofseitig mit 10,93 m angegeben (Wandhöhe 10,0 m plus 1/3 von 2,8 m). Allerdings wird diese auf 5,47 m halbiert und auch im Erdgeschossgrundriss nur mit H/2 dargestellt.

Lageplan, Bestandssituation, 1:1000

Bild

Lageplan, Neubebauung, 1:1000

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Gegen die mit Postzustellungsurkunde am 14. November 2015 zugestellte Baugenehmigung hat die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2015, am 11. Dezember 2015 bei Gericht eingegangen, Klage erheben lassen.

Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2016, am selben Tag beim Verwaltungsgericht München eingegangen, haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2015 eingereichten Klage gegen die Baugenehmigung betreffend Abbruch und Neubau eines Wohngebäudes ...str. 24/RGB, Fl.-Nr. ..., Gemarkung ... ..., vom 11. November 2015, Az. ..., anzuordnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der genehmigte Neubau werde sich gegenüber dem Altbestand deutlich erhöhen und sich hinsichtlich der Gebäudehöhe an das Rückgebäude des südlich angrenzenden Grundstücks ...str. 26 angleichen.

Zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und der Verletzung zugunsten der Antragstellerin bestehender Rechtsvorschriften wird auf den Vortrag im Schriftsatz vom 11. Februar 2016 im Hauptsacheverfahren (M 8 K 15.5582) verwiesen.

In der Klagebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die gemeinsame Grundstücksgrenze verlaufe im Bereich des Innenhofs schräg, so dass die Abstandsflächen des Neubaus auf einer Breite von 3,4 m auf die Hofseite des Vordergebäudes der Antragstellerin fielen. Die Beigeladene habe zum Grundstück der Antragstellerin eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zwischen Vordergebäude und Rückgebäude Fl.-Nr. ... durch die Außenwand des Rückgebäudes in Folge schrägen Grenzverlaufs beantragt. Die Voraussetzungen für eine Abweichung von den Abstandsflächen lägen nicht vor, insbesondere fehle es an der für die Abweichung erforderlichen atypischen, von der gesetzlichen Regel nicht zutreffend erfassten oder bedachten Fallgestaltung. Die vorliegende Grundstückssituation bzw. Hinterhofsituation sei für die bauliche Situation im innerstädtischen Bereich der Antragsgegnerin und hier im hier streitgegenständlichen Geviert typisch. Zudem habe die Antragsgegnerin nicht die betroffenen Belange der Nachbarn ermittelt und in die Abwägung eingestellt. Die Antragsgegnerin habe sich zu Unrecht von dem Argument leiten lassen, das Vordergebäude der Antragstellerin halte die Abstandsflächen zum Vorhabengrundstück in einem höheren Maße nicht ein. Ausgangspunkt sei ein status quo der beiderseits betroffenen Abstandsflächen, der insoweit austariert sei, als nach dem Lageplan jeweils die Vordergebäude mit vier Geschossen und die Rückgebäude mit zwei Geschossen ausgeführt seien. In diese austarierte Situation greife die Beklagte mit der Baugenehmigung ein, da der Beigeladenen die Errichtung eines höheren Gebäudes als der Altbestand genehmigt worden sei. Zwar gleiche sich die Höhe an das Rückgebäude ...str. 26 an, diese Bezugnahme sei jedoch rechtsfehlerhaft. Zum einen sei die Hinterhoffläche deutlich größer, zum anderen sei die bauliche Austarierung anders ausgestaltet, da nach dem Lageplan das Rückgebäude drei und das Vordergebäude fünf Geschosse aufwiesen. Der Eingriff in die Belange der Antragstellerin wie auch dessen Schwere werde von der Antragsgegnerin nicht erkannt und nicht in ihre Abwägung eingestellt, weshalb ihre Entscheidung an grundsätzlichen Abwägungsfehlern leide. Auch fehle es an einem Überwiegen der Interessen des Bauherrn und öffentlich-rechtlicher Belange. Die Abwägung sei formell fehlerhaft, da sowohl von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO als auch von Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayBO keine Abweichung erteilt worden sei, obwohl diese notwendig gewesen wären.

Zwischenzeitlich habe die Beigeladene den Altbestand abgebrochen und errichte den Neubau. Der Baufortschritt habe mittlerweile die Decke des 1. Obergeschosses erreicht. Bei einem Fortgang der Bauarbeiten bestünde nunmehr die dringende Gefahr, dass zulasten der Klägerin baurechtswidrige Zustände geschaffen würden, deren spätere Beseitigung im Falle eines Erfolges der Klage nicht oder nicht mit zumutbarem Aufwand mehr möglich wäre. Nachbarliche Rechte der Antragstellerin wären dann unwiederbringlich verletzt, weshalb gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der eingelegten Klage anzuordnen sei.

Die von der Beigeladenen vorgebrachten Rechtsargumente verfingen nicht, insbesondere nicht die Argumentation der Beigeladenen aus § 242 BGB. Sie verkenne, dass es vorliegend nicht darum gehe, einen Ersatzbau in gleicher Höhe und Kubatur zum jetzt abgerissen Vorgängerbau zu verhindern. Insoweit wäre der Beigeladenen gegebenenfalls ein berechtigtes schützenswertes Bestandsinteresse zuzubilligen. Tatsächlich aber solle der Ersatzbau massiv erhöht werden, wodurch in die ehemals austarierte Gebäude- und Abstandssituation ohne Bezugsfall zulasten der Antragstellerin massiv und damit rechtswidrig eingegriffen werde. Städtebauliche Ziele - wie etwa die Schaffung von Wohnraum durch Nachverdichtung - seien durch geeignete Planungsinstrumente zu verfolgen. Sie stellten im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Nachbarschutzes keine, die Verletzung von Nachbarrechten tragenden Grundlagen dar.

Mit weiterem Schriftsatz vom 15. Juli 2016 haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgetragen, der Baufortschritt habe mittlerweile das 2. Obergeschoss erreicht. Die Gebäudehöhe werde in Kürze das Rückgebäude der Antragstellerin überschreiten.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 haben sich die Bevollmächtigten der Beigeladenen bestellt und beantragt,

den Antrag vom 6. Juli 2016 kostenpflichtig zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016 haben die Bevollmächtigten der Beigeladenen zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es stelle sich die Frage der Verwirkung, nachdem die Antragstellerin mit ihrem Antrag abgewartet habe, bis jetzt auch das 2. Obergeschoss fertiggestellt sei. Damit sei das streitgegenständliche Gebäude auf derselben Höhe wie das Nachbarhaus und nicht höher als der abgebrochene Altbestand.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen in ihrer Klageerwiderung vom 7. April 2016 im Hauptsacheverfahren verwiesen.

Hinsichtlich § 242 BGB wird ausgeführt, der Grundsatz von Treu und Glauben finde auch im öffentlichen Recht Anwendung und habe als alleinigen Ausgangs- und Ansatzpunkt den das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte nach Treu und Glauben zu handeln habe. Dieser Ausgangspunkt des § 242 BGB verbiete die Frage nach der Rechtsmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Gebäudes, auf dessen Bestand sich der klagende Nachbar berufe. Der Grundsatz von Treu und Glauben bedeute, dass jedermann bei Ausübung seiner Rechte beschränkt sei. Er setze der Rechtsausübung dort eine Schranke, wo es zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führe. Dabei sei das Abstandsflächenrecht nur eines der Rechte, in deren Ausübung und Verfolgung der Nachbar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt sei bzw. sein könne und dies völlig unabhängig von der Frage nach der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer erteilten Abweichung. Denn dieser Grundsatz beschränke den Nachbarn in der Ausübung seiner Rechte selbst dann, wenn gar keine Abweichung erteilt worden sei. Ebenso spiele es keine Rolle, ob das Gebäude des klagenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden sei oder Bestandsschutz genieße. Zu beurteilen sei allein die Frage, ob der Nachbar in Ausübung seines - auch durch die Abstandsflächenvorschriften - geschützten Nachbarrechts beschränkt sei. In dieser Beschränkung des Abwehranspruchs liege keine Sanktion für das Verhalten des klagenden Nachbarn oder seines Rechtsvorgängers; vielmehr gehe es allein um die Beurteilung der gegenwärtigen Situation auf den benachbarten Grundstücken. Deshalb könne es auf die Frage der formellen oder materiellen Illegalität des Gebäudes des klagenden Nachbarn und eines etwaigen Bestandsschutzes im Rahmen dieser nachbarlichen Wechselbeziehung nicht ankommen (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.8.2010 - OVG 10 N 17.07 - juris).

Im Übrigen könne von einer „massiven Erhöhung“ des Ersatzbaus nicht die Rede sein. Mit dem streitgegenständlichen Vorhaben werde die Bebauung - insbesondere des Nachbargrundstücks ...str. 26 - aufgenommen und ganz allgemein diese im Geviert - vor allem auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite - vorhandene Bebauung auch unter Berücksichtigung der Nachbarinteressen umgesetzt. Diese Nachbarbebauung sei ein dreigeschossiges Gebäude und nicht - wie die Antragstellerin behaupte - lediglich zweigeschossig. Dabei spiele die Frage der Geschossigkeit im Rahmen des § 34 BauGB keine maßgebliche Rolle; entscheidend sei, dass streitgegenständliche Gebäude die in der Nachbarschaft vorhandene Trauf- und Firsthöhe aufnehme.

Mit Schriftsatz vom 1. August 2016 haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin ausgeführt, im Rahmen einer Bewertung nach § 242 BGB komme es nicht nur auf eine quantitative, sondern entscheidend auch auf eine qualitative Bewertung an. Aus den Baugenehmigungsunterlagen gehe hervor, dass durch die Nichteinhaltung der Abstandsflächen bei dem von der Beigeladenen ausgeführten Bauvorhaben Räume bzw. Nutzungsbereiche von untergeordneter Nutzung betroffen seien. Im Erdgeschoss sei ein Abstellraum betroffen, im 1. und 2. Obergeschoss seien jeweils Ankleidezimmer und im Dachgeschoss ein Schlaf-/Ankleidezimmer betroffen. Bei dem Gebäude der Antragstellerin seien dagegen im 1. Obergeschoss ein Kinderzimmer sowie im 2. Obergeschoss eine Wohnküche und im 3. Obergeschoss ein Wohnzimmer betroffen. Bei den im Gebäude der Antragstellerin betroffenen Bereichen komme es auf die Belichtung besonders an. Hätte die Beigeladene den zuvor im rückwärtigen Grundstücksbereich vorhandenen einheitlichen Baukörper erhalten und einen im Wesentlichen profilgleichen Anbau durchgeführt, wäre die Belichtung erhalten geblieben. Durch die Massivität des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens werde die Belichtungs- und damit die Nutzungssituation im Gebäude der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Raum- und Nutzungsqualität für den täglichen Aufenthalt erheblich beeinträchtigt.

Der außergerichtlich gefundene Ansatz einer Anschrägung des Dachs auf 45° hätte aus Sicht der Antragstellerin die qualitative Beeinträchtigung wenn zwar nicht beseitigen, aber doch signifikant reduzieren können. Diesen Ansatz habe die Beigeladene nicht mehr weiterverfolgt, so dass es bei der jetzt gegebenen massiven Beeinträchtigung in qualitativer Hinsicht verbleibe. Auch aus diesen Gründen trage der Ansatz der Beigeladenen die Anwendung des § 242 BGB nicht.

Mit Schreiben vom 3. August 2016, am 8. August 2016 beim Verwaltungsgericht München eingegangen, hat die Antragsgegnerin die Behördenakten vorgelegt und beantragt:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung erteilte Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die für eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erforderliche atypische Situation sei gegeben, da das Vorhaben zum einen in einem dicht bebauten innerstädtischen Bereich liege, wo auch auf den direkt benachbarten Grundstücken die Abstandsflächen nicht eingehalten seien - so auch von der Antragstellerin selbst nicht. Zum anderen liege hier ein besonderer Grundstückszuschnitt vor. Die rückwärtige sowie die seitlichen Grundstücksgrenzen des Vorhabengrundstücks und insbesondere die östliche Grundstücksgrenze zum klagenden Nachbarn hin verliefen unterschiedlich schräg und damit atypisch. Dieser Grenzverlauf bedinge auch kausal die Unmöglichkeit der Einhaltung der Abstandsflächen und zwar sowohl durch die Antragstellerin, als auch durch die Beigeladene.

Die Abweichung sei auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Abstandsflächenrechts sowie unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Schutzziele des Art. 6 BayBO - die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung - würden hier durch die Erteilung der Abweichung nicht dergestalt verfehlt, dass die Abweichung mit den nachbarlichen Belangen unvereinbar sei. Für das Vorhaben spreche der gewichtige öffentliche Belang der Wohnraumschaffung (BayVGH, B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 5) und der sinnvolle Wiederaufbau eines bereits bestehenden Gebäudes, dessen Sanierung unwirtschaftlich wäre. Die Tatsache, dass auch die Antragstellerin ihrerseits die Abstandsflächen nicht einhalte, könne auch zulasten der Antragstellerin berücksichtigt werden. Zudem würden Belichtung und Belüftung nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Selbst wenn die erteilte Abweichung rechtswidrig sein sollte, so könne sich jedenfalls die Antragstellerin nicht hierauf berufen. Nach Treu und Glauben könne sich ein Nachbar gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspreche und die beiderseitigen Abweichung etwa gleichgewichtig seien und nicht zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führten (BayVGH, U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris). Vorliegend bedinge die atypisch verlaufende Grenze zwischen dem Vorhabengrundstück und dem antragstellerischen Grundstück, dass weder die Antragstellerin noch die Beigeladene die Abstandsfläche auf eigenem Grund einhalten könnten. So fielen die Abstandsflächen des antragstellerischen Vordergebäudes mit H (Wandhöhe = 17,50 m - abgegriffen) mit ca. 28 m² auf das Vorhabengrundstück und auch dort auf die Bebauung und nicht nur auf Freiflächen. Umgekehrt werfe das Vorhaben mit H (Wandhöhe = 10,93 m) auch Abstandsflächen mit ca. 20 m² auf das Grundstück der Antragstellerin und dort ebenfalls nicht nur auf Freiflächen, sondern auch auf das Vordergebäude. Hierzu wurde von Seiten der Antragsgegnerin eine zeichnerische Darstellung der gegenseitigen Abstandsflächenüberschreitungen vorgelegt. Damit werfe die Antragstellerin sogar etwas mehr Abstandsflächen auf den Grund der Beigeladenen als umgekehrt, so dass die Antragstellerin sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf einen etwaigen Verstoß berufen könne.

Soweit die Antragstellerin der Auffassung sei, die Baugenehmigung verletze sie auch unter formell-rechtlichen Gesichtspunkten, weil weitere Abweichungen erforderlich gewesen seien, welche aber weder beantragt noch erteilt worden seien, so verkenne sie, dass die Antragsgegnerin nur die ausdrücklich beantragten Abweichungen zu prüfen und über diese zu entscheiden habe. Ein Nachbar könne nicht verlangen, dass Abweichungen geprüft würden, die nicht im Sinne von Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO i. V. m. Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayBO beantragt worden seien (BayVGH, U.v. 20.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom 11. November 2015 bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Selbst wenn die erteilte Abstandsflächenabweichung zum Grundstück der Antragstellerin wegen der fehlerhaften Darstellung der Abstandsflächen in den genehmigten Plänen rechtswidrig sein sollte, könnte sich die Antragstellerin hierauf voraussichtlich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht berufen. Zudem könnte dieser formale Mangel jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung im Hauptsachverfahren behoben werden.

1. Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 146; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, a. a. O., § 80 Rn. 73 ff.).

2. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung dieses Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris Rn. 3).

3. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung, sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, Art. 59 Satz 1 BayBO (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hinzu kommt, dass selbst für den Fall, dass sich die erteilte Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften als rechtwidrig erweisen sollte, die Antragstellerin sich hierauf aufgrund der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsätze von Treu und Glauben nicht berufen könnte.

Das beantragte Bauvorhaben, das keinen Sonderbau i. S. des Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt, wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO genehmigt. Da die Beigeladene zum Grundstück des Antragstellers eine Abweichung von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO beantragt und die Antragsgegnerin diese gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt hat, gehören die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO auch zum Prüfumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung, so dass sie im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfes zu prüfen sind (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 5.11.2015 - 15 B 15.1371 - juris Rn. 15).

4. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht stellt sich die in der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung vom 11. November 2015 erteilte Abweichung bei summarischer Prüfung als materiell rechtmäßig dar. Selbst bei deren Rechtswidrigkeit führte dies voraussichtlich gleichwohl nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage, da sich die Antragstellerin aufgrund des wechselseitigen Abstandsflächenverstoßes nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hierauf nicht berufen könnte.

4.1 Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Die Zulassung einer Abweichung setzt Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Belüftung im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16). Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris Rn. 16; B.v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8; B.v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris Rn. 2; B. v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris Rn. 24; B.v. 11.1.2007 - 14 B 03.572 - juris Rn. 22; B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231, BayVBl. 2012, 535 - juris Rn. 16; B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris Rn. 4; B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 3; B.v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16). Es müssen rechtlich erhebliche Unterschiede vorliegen, die das Vorhaben als einen sich von der Regel unterscheidenden atypischen Fall erscheinen lassen und dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 15; B.v. 11.12.2014 - 15 CS 14.1710 - juris Rn. 19). Diese können sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2006 - 25 ZB 01.1004 - juris Rn. 4; B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris Rn. 4; B.v. 2.12.2014 - 2 ZB 14.2077 - juris Rn. 4; B.v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16). In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen. Hingegen begründen allein Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, noch keine Atypik, da Modernisierungsmaßnahmen, die nur der Gewinnmaximierung dienen sollen, auch in Ballungsräumen nicht besonders schützenswert sind (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris Rn. 4; B.v. 2.12.2014 - 2 ZB 14.2077 - juris Rn. 3).

Liegt die erforderliche Atypik nicht vor, erweist sich eine trotzdem erteilte Abweichung von der Einhaltung der gesetzlich vorgeschrieben Abstandsflächen von vornherein als rechtswidrig und ist auf eine Nachbarklage hin die Baugenehmigung grundsätzlich aufzuheben (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16).

Liegt die erforderliche Atypik vor, ist weitere Voraussetzung die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Interessen. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz - wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme - eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 17). Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich dabei nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 20).

4.2 Eine derartige Sondersituation (Atypik) ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der streitgegenständlichen Abweichung gegeben.

Mit der schräg verlaufenden Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragstellerin Fl.-Nr. ... liegt grundsätzlich eine grundstücksbezogene Besonderheit vor. Der schräge Grenzverlauf vermag eine Atypik aber nur insoweit zu begründen, als bei einem ideal geschnittenen Grundstück mit geradem Grenzverlauf die Abstandsflächen entsprechend Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO auf dem Vorhabengrundstück selbst liegen würden.

Ohne den vorspringenden bzw. schrägen Grenzverlauf der nördlichen Grundstücksgrenze würde die Abstandsfläche des streitgegenständlichen Rückgebäudes ausschließlich auf das Vorhabengrundstück fallen und das klägerische Grundstück nicht tangieren. Insoweit ist vorliegend die für eine Abweichung erforderliche Atypik gegeben.

Unter Berücksichtigung der vorhandenen Umgebungsbebauung - insbesondere auf den nördlich und südlich unmittelbar angrenzenden Grundstücken - ist auch ein die Belange der Antragstellerin überwiegendes Bauherreninteresse gegeben, wozu nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch die Schaffung von zeitgemäßen Wohnraum zählt (BayVGH, B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 5). Im Vergleich zur bisherigen Bestandsbebauung erfolgt mit dem Neubau hofseitig eine Erhöhung des bisherigen Mansardknicks um 2,40 m von ca. 10,40 m auf nunmehr 12,80 m und eine Erhöhung des an der rückwärtigen Grundstücksgrenze gelegenen Firstes um ca. 3 m von 10,60 m auf 13,61 m. Nur insoweit ergibt sich für die Antragstellerin eine Änderung der neuen Bebauungssituation im Vergleich zur bisherigen Bestandssituation, wobei die Erhöhung des rückwärtigen Firstes für die Bebauung der Antragstellerin von untergeordneter Bedeutung sein dürfte. Im dicht bebauten innerstädtischen Bereich stellt eine derartige Höhendifferenz auch im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots eine zumutbare Höhenentwicklung dar, zumal sich das Vorhaben an dem südlichen Gebäude orientiert und sich damit im Rahmen der Umgebungsbebauung hält.

4.3 Soweit gerügt wird, die Beigeladene hätte weitere Abweichungen von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO und von Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayBO beantragen müssen, übersieht die Antragstellerseite, abgesehen davon, dass diese nicht beantragten und nicht erteilten Abweichungen nicht im Prüfungsumfang des Art. 59 BayBO enthalten sind, dass diese Abweichungen auch in der Sache nicht erforderlich sind. Mit der Erteilten Abweichung von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO wird die Abstandsfläche auf den auf dem Baugrundstück vorhandenen Platz verkürzt. Es fallen damit keine Abstandsflächen auf das Grundstück der Antragstellerin und liegt auch keine Überdeckung von Abstandsflächen vor.

4.4 Problematisch ist allerdings, dass die Abstandsflächen der östlichen, hofseitigen Außenwand des Vorhabens in den eingereichten Bauvorlagen falsch dargestellt sind. Die Abstandsflächen werden hier mit H/2 berechnet und dargestellt, obwohl die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO für die Anwendung des 16-m-Privilegs nicht vorliegen. Zum einen beträgt die Wandlänge der östlichen Außenwand vermasst 16,15 m. Zum an andern ist das Vorhabengebäude an drei Grundstücksgrenzen situiert, so dass das 16-m-Privileg gem. Art. 6 Abs. 6 Satz 2 BayBO nicht anwendbar ist.

Zwar kann eine fehlerhafte Plandarstellung zur Aufhebung einer Baugenehmigung führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch Nachbarrechte verletzt werden. Allerdings allein aufgrund dieses formalen Mangels die aufschiebende Wirkung anzuordnen erscheint vorliegend nicht angezeigt, da dieser formale Mangel bis zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache unschwer durch eine Tektur(Genehmigung) behoben werden kann. Vor allem steht einem Erfolg der Anfechtungsklage in der Hauptsache auch der wechselseitige Abstandsflächenverstoß entgegen.

5. Da das Gebäude der Antragstellerin zum Vorhabengrundstück selbst die erforderlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO nicht einhält, ist die Antragstellerin insoweit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich uneingeschränkt auf die drittschützenden Vorgaben des Art. 6 BayBO zu berufen.

5.1 Aus dem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsflächen freihält. Dies führt dazu, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Nachbar sich gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Einhaltung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37; VGH BW, B.v. 29.9.2010 - 3 S 1752/10, BauR 2011, 148 - juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 4.1.2007 - 8 S 1802/06 - juris Rn. 4). Derjenige, der mit seinem Gebäude selbst nicht den erforderlichen Grenzabstand einhält, kann billigerweise nicht verlangen, dass der Nachbar die Abstandsfläche, die er selbst auf dem eigenen Grundstück nicht zur Verfügung hat, auf dem fremden Grundstück frei hält (BayVGH, U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37).

Dabei ist es unerheblich, ob das Gebäude des klagenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist oder Bestandsschutz genießt (vgl. OVG Berlin, U.v. 11.2.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 29; VGH SH, U.v. 15.12.1992 - 1 L 118/91 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 30.3.199 - 1 M 897/99 - juris Rn. 43; VG München, U.v. 30.6.2014 - M 8 K 13.1102 - juris Rn. 54; VG München U.v. 7.10.2013 - M 8 K 12.6342 - juris Rn. 26; VG München, B.v. 2.1.2014 - M 8 SN 13.5141 - juris Rn. 43; VG München, B.v. 20.6.2013 - M 8 SN 13.1890 - juris Rn.37; VG München, U.v. 11.3.2013 - M 8 K 12.3508 - juris Rn. 40; VG München, U.v. 21.1.2013 - M 9 E1 12.6080 - juris Rn. 36 m. w. N.; a.A. OVG Münster, U.v. 24.4.2001 - 10 A 1402/98 - juris Rn. 11; ablehnend Kuchler, juris PR-UmwR 6/2014 - Anm.1; ders., BauR 2015, 1580, 1592). Maßgeblich ist allein, dass der klagende Nachbar den jetzt erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, denn die Versagung des Abwehranspruchs beruht darauf, dass es unbillig wäre, einem Nachbarn den durch die grenznahe bauliche Anlage des anderen Nachbarn ausgehenden Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine Ausnutzung seines Grundstücks im Grenzbereich zu verwehren.

Bei der Frage, ob wechselseitige Verletzungen der Abstandsflächenvorschriften annähernd vergleichbar sind, ist keine zentimetergenaue quantitative Entsprechung gefordert, sondern es ist eine wertende Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen anzustellen (OVG Berlin, U.v. 11.2.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 30; OVG Lüneburg, U.v. 30.3.1999 - 1 M 897/99 - juris Rn. 43).

5.2 Nach der Darstellung der jeweiligen Abstandsflächen in der von der Antragsgegnerin vorgelegten zeichnerischen Darstellung wirft das streitgegenständliche Vorhaben bei einer Wandhöhe von 10,93 m auf das Grundstück der Antragstellerin eine Abstandsfläche von ca. 20,40 m². Demgegenüber wirft das Vordergebäude der Antragstellerin bei einer Wandhöhe von ca. 17,50 m auf das Vorhabengrundstück eine Abstandsfläche von ca. 28 m².

Damit übertrifft die Abstandsfläche des Gebäudes der Antragstellerin in quantitativer Hinsicht deutlich die Abstandsfläche des Vorhabens.

Da somit der Abstandsflächenverstoß auf Seiten der Antragstellerin wesentlich größer ist und auch in quantitativer Hinsicht keine Umstände vorliegen, die den geringeren Abstandsflächenverstoß auf Seiten der Beigeladenen qualitativ schwerwiegender erscheinen lassen - außer im Erdgeschoss sind auch im streitgegenständlichen Gebäude wie im Vordergebäude der Antragstellerin Aufenthaltsräume betroffen -, ist die Antragstellerin vorliegend gehindert, sich auf die Verletzung des Art. 6 BayBO zu berufen.

6. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Es entspricht billigem Ermessen i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

7. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 11/12/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerde
published on 02/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.
published on 20/11/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 15. September 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. Feb
published on 30/06/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
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published on 06/04/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf € 3.750,00 festgesetzt. Grü
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.