Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., ...-str. 35 und 35a, das mit zwei gewerblich genutzten Gebäuden bebaut ist. Mit ihrer in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage wenden sie sich gegen eine Baugenehmigung, die die Antragsgegnerin ihrem Kommunalreferat unter dem ... Juli 2014 für das nördlich angrenzende Nachbargrundstück Fl.Nr. ... in der ...-straße mit einer Größe von 13.500 m² für die vorübergehende Unterbringung von 275 Flüchtlingen und Wohnungslosen befristet bis zum 31. Dezember 2029 erteilt hat und zu der unter dem ... November 2014 ein Nachgangsbescheid und unter dem ... Oktober 2015 ein Änderungsbescheid erteilt worden sind.

Mit dem Nachgangsbescheid vom ... November 2014 wurde der Belegenheit des Vorhabengrundstücks in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet u. a. durch die Auflage Rechnung getragen, dass der Bau erst erfolgen dürfe, wenn die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung vorgelegt worden sei. Mit dem Änderungsbescheid vom ... Oktober 2015 wurde die Personenzahl auf maximal 200 reduziert und durch Streichung des Begriffs „Wohnungslose“ im Betreff der Nutzungszweck auf Flüchtlinge beschränkt. Nach der Baugenehmigung in der Fassung der Änderung vom ... Oktober 2015 soll auf dem Vorhabengrundstück ein Gesamtkomplex mit nunmehr drei statt ursprünglich vier zweigeschossigen, jeweils 44,30 m langen und 13 m breiten, in Süd-Nord-Richtung ausgerichteten Baukörpern, die jeweils zueinander versetzt stehen und mit zwei eingeschossigen Verbindungstrakten aneinandergebaut sind, errichtet werden.

Auf dem südlich angrenzenden Grundstück der Antragsteller befinden sich im westlichen Bereich ein nach dem Lageplan eingeschossiges und ein zwei-, zum Teil dreigeschossiges Gebäude. Die östliche Hälfte des Grundstücks ist nach dem Lageplan unbebaut und weist lediglich in Höhe des dritten Längsriegels des Vorhabens eine kleinere Bebauung mit einem eingeschossigen Nebengebäude auf. Auf dem nördlich angrenzenden Grundstück FlNr. ... befindet sich ein Wertstoffhof des Abfallwirtschaftsbetriebs ..., einem Eigenbetrieb der Antragsgegnerin. Auf dem sich nördlich anschließenden Grundstück FlNr. ... befindet sich ein zweigeschossiges Gebäude mit einem Gewerbehof mit gewerblichen Nutzungen.

Lageplan, 1:1000

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Mit Schriftsätzen vom 18. August 2015, eingegangen am 4. September 2015, und vom 5. November 2015, eingegangen am gleichen Tag, haben die Bevollmächtigten der Antragsteller beantragt:

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. August 2014 gegen die Baugenehmigung vom ... Juli 2014 in der Fassung des Nachgangsbescheides vom ... November 2014 und in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom ... Oktober 2015 (M 8 K 14.3807) wird angeordnet.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die im westlichen Bereich vorhandenen Gebäude seien gewerblich genutzt und würden durch eine Mehrzahl von Gewerbebetrieben genutzt. Ansässig seien unter anderem eine Firma für Fahrzeugtechnik, eine Firma für Toranlagen und Antriebstechnik, eine Elektronik- und eine Feinwerktechnikfirma sowie eine weitere Elektronikfirma und ein Taxibetrieb. Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufe die Zufahrtsstraße zum Grundstück samt Stellplätzen.

Anfang Juli 2015 habe die Antragsgegnerin mit den Bauarbeiten begonnen und den Oberboden abgetragen. Unabhängig hiervon habe sie den Antragstellern am 6. Juli 2015 neuerlich geänderte Pläne für die Bebauung des streitgegenständlichen Grundstückes übersandt. Den Antragstellern sei nicht bekannt, ob die derzeit begonnene Bebauung der Umsetzung der Baugenehmigung vom ... Juli 2014 diene, oder ob die Bauarbeiten bereits entsprechend den geänderten Plänen erfolgten. Zur Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen begehrten die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, damit die Antragsgegnerin der daraus folgenden Verpflichtung nachkomme, und die Bauarbeiten einstelle.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich aufgrund der Größe des Vorhabengrundstücks - wie die Kammer im Beschluss vom 11. Februar 2015 (M 8 SN 14.4430) festgestellt habe - nach § 35 BauGB. Trotz der Teilprivilegierung, die Vorhaben im Außenbereich für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrende durch den neu eingefügten § 246 Abs. 9 BauGB erhalten hätten, dürften alle sonstigen, nicht in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB angeführten öffentlichen Belange nicht beeinträchtigt werden, da insoweit eine erleichterte Zulassung gerade nicht vorgesehen sei.

Das Vorhaben sei unzulässig, da es durch die bestehenden Gewerbebetriebe auf dem Grundstück der Antragsteller sowie auf nahezu sämtlichen angrenzenden Grundstücken schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sei und deshalb gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB im Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ verankerte Rücksichtnahmegebot verstoße. Letzteres verleihe dem Nachbarn, von dessen Betrieben Emissionen ausgehen, gegen eine im Außenbereich erteilte Baugenehmigung auch dann ein Abwehrrecht, wenn das geplante Vorhaben schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt werde und der Nachbar daher mit Auflagen oder Betriebseinschränkungen rechnen müsse.

Der Abstand des geplanten Gebäudes zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller betrage lediglich 8,20 m; hier seien Aufenthaltsräume mit öffenbaren Fenstern vorgesehen. Hinzu komme, dass das Vorhaben auch auf der Westseite direkt an den - ebenfalls mit erheblichen Emissionen verbundenen - Wertstoffhof mit einem Abstand von etwa 18 m angrenze. Nördlich anschließend befänden sich weitere gewerblich genutzte Grundstücke. Auf dem Grundstück Fl.Nr. ... befinde sich der Gewerbehof ...-straße 2 mit mehreren lärmintensiven Nutzungen (mehrere KFZ-Betriebe, Taxibetrieb, Prüfstelle für KFZ-Schäden u. a. m.). Auch nördlich der ...-straße befänden sich emissionsträchtige Nutzungen, so dass das Vorhabengrundstück im Ergebnis an drei Seiten von lärmintensiver gewerblicher Nutzung umgeben sei. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass das streitgegenständliche Vorhaben Lärmemissionen ausgesetzt sei, die ihm nicht mehr zuzumuten seien.

Zur Schutzwürdigkeit wird auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 1998 (BayVBl 1999, 216) hingewiesen, wonach einer Wohnnutzung im Außenbereich eine Lärmbelästigung zumutbar sei, die nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgehe, da diese Gebiete ebenfalls dem Wohnen dienten. Auch wenn es sich bei der streitgegenständlichen Nutzung nicht um eine Wohnnutzung, sondern um eine soziale Nutzung handele, sei diese zumindest als wohnähnliche Nutzung einzustufen (VGH BW, B. v. 14.03.2013 - 8 S 2504/12). Dies müsse vorliegend umso mehr gelten, als nach derzeitigem Kenntnisstand die Einrichtung für unbegleitete Jugendliche, das heißt als Jugendhilfeeinrichtung genutzt werden solle. Die Antragsgegnerin bezeichne die beabsichtigte Nutzung explizit als „Übergangswohnen“ und gehe somit vom Vorliegen einer Wohnnutzung oder zumindest wohnähnlicher Nutzung aus.

Selbst bei einer unterstellten verminderten Schutzwürdigkeit des Vorhabens, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es dauerhaft nicht zulässigen Lärmimmissionen ausgesetzt werde und in der Folge die Antragsteller mit Auflagen bzw. Betriebseinschränkungen rechnen müssten. Eine immissionsschutzrechtliche Prüfung durch die Antragsgegnerin habe hierzu nicht stattgefunden, so dass die Genehmigung bereits aus diesem Grunde fehlerhaft sei.

Mit der Verwirklichung des Vorhabens werde die bisher noch vorhandene Außenbereichsinsel geschlossen. Es sei keinerlei Abgrenzung zur bestehenden gewerblichen Nutzung östlich der ...-straße vorhanden, so dass das Straßengeviert ...-straße/...-straße sich bis zu dem südlich der Fl.Nr. ... beginnenden Außenbereich als durchgängig bebautes Geviert darstellen werde. Im Hinblick auf die ausschließlich gewerblich geprägte Nutzung liege dann ein faktisches Gewerbegebiet vor, welches überwiegend störende und wesentlich störende Nutzungen aufweise. Die vorgesehene soziale Anlage mit wohnähnlichem Charakter sei in einem faktischen Gewerbegebiet trotz der Regelung in § 246 Abs. 10 BauGB weder ausnahmsweise noch allgemein zulässig. Die wohnähnliche Nutzung sei jedoch in einem Gewerbegebiet nicht gebietsverträglich (BayVGH, U. v. 6.2.2015 - 15 B 14.1832), weshalb die Antragsteller einen Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart hätten.

Mit Schreiben vom 25. September 2015, bei Gericht eingegangen am 29. September 2015, hat die Antragsgegnerin beantragt:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt, weil das Vorhaben keinen unzumutbaren Belästigungen in Form von schädlichen Umwelteinwirkungen durch die gewerblichen Nutzungen auf dem Grundstück der Antragsteller ausgesetzt werde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Die Antragsteller hätten die Gefahr einer wechselseitigen Störung zwischen dem Vorhaben und der gewerblichen Nutzung nicht substantiiert dargelegt. Die konkreten örtlichen Verhältnisse ließen nicht auf eine entsprechende Konfliktlage schließen, da das Nachbargrundstück lediglich mit seiner Nord-Ost-Ecke an das Baugrundstück angrenze. In diesem Bereich befänden sich lediglich einige KFZ-Stellplätze. Zudem sei die Schutzwürdigkeit der Nutzer des Vorhabens schon aufgrund der begrenzten Aufenthaltsdauer nicht mit einer auf Dauer angelegten Wohnnutzung identisch. Zudem handele es sich um eine bis zum 31. Dezember 2029 befristete Maßnahme. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben Lärmemissionen ausgesetzt werde, die mit gesunden Wohnverhältnissen unvereinbar wären. Entsprechend müssten die Antragsteller keine immissionsschutzbezogenen Einschränkungen befürchten. Auch habe nach der Intention des Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen die Zulassung von Flüchtlings- und Asylbewerberunterkünften in räumlicher Nähe zu gewerblichen Nutzungen erleichtern sollen. Im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen sei schließlich das derzeit besonders hohe öffentliche Interesse an der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 hat die Antragsgegnerin unter Vorlage einer Lärmprognose vom 29. September 2015 ihren Vortrag dahingehend ergänzt, dass die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete eingehalten würden. Bei der Beurteilung sei davon ausgegangen worden, dass die Gewerbebetriebe die jeweiligen Immissionsrichtwerte voll ausschöpfen dürften. Die Gewerbebetriebe würden daher durch das Vorhaben in ihrem Betrieb nicht eingeschränkt. Aufgrund der bereits geschilderten Umstände seien Mischgebietswerte als „Mittelwert“ sachgerecht, wofür auch auf die Ausführungen zur Mittelwertbildung im Beschluss der erkennenden Kammer vom 11. Februar 2015 (M 8 SN 14.4430) verwiesen wurde.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 hat der Berichterstatter die Antragsgegnerin um unverzügliche Mitteilung gebeten, ob die lärmtechnische Stellungnahme vom 29. September 2015, die von einem Eingabeplan „Zweite Tektur vom 19. November 2014“ und einem Plan mit Ansichten, Lageplan und Schnitt vom 26. November 2014 ausgeht, auch für die der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen gilt.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 hat die Antragsgegnerin dem Gericht die Änderungsgenehmigung vom ... Oktober 2015 vorgelegt und mitgeteilt, dass hiermit die Flüchtlingsunterkunft in reduzierter Form genehmigt worden sei und in Auflage Nr. 9.1.2 Lärmwerte zugunsten der Antragsteller festgesetzt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 5. November 2015 haben die Bevollmächtigten der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in der Auflage Nr. 9.1.2 ausschließlich zugunsten des Grundstücks ...-straße 2 Lärmwerte festgesetzt worden seien, nicht aber zugunsten der Antragsteller. Da die streitgegenständliche Bebauung zum Grundstück ...-straße 2 einen Abstand von mindestens 18,80 m einhalte, zum Grundstück der Antragsteller aber lediglich 8,20 m, und aus den Antragsunterlagen nicht ersichtlich sei, in bzw. auf welchem Gebäudebereich die in der Auflage Nr. 9.1.2 angesprochenen technischen Anlagen errichtet werden sollen, sei nicht nachvollziehbar, welche Gründe die Festsetzung von Lärmwerten ausschließlich zugunsten des Grundstückes ...-straße 2 rechtfertigten. Auch die Stellungnahme des Akustikbüros vom 29. September 2015 unterstelle, dass auf dem Grundstück der Antragsteller Betriebsleiterwohnungen errichtet werden könnten. Wenn die Antragsgegnerin die Festsetzung von Lärmwerten zugunsten des Grundstücks ...-straße 2 für notwendig halte, müsse dies auch für das Grundstück der Antragsteller gelten. Die Änderungsgenehmigung vom ... Oktober löse damit den Immissionskonflikt zulasten der Antragsteller nicht vollständig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und dem Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, da die in der Hauptsache von den Antragstellern erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom ... Juli 2014 in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... November 2014 und der Änderungsgenehmigung vom ... Oktober 2015 bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechtes verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, a. a. O., § 80 Rn. 73 ff.).

2. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung dieses Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris Rn. 3).

3. Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für Anfechtungsklagen - wie im hier anhängigen Hauptsacheverfahren - zwar für den Regelfall anerkannt, dass auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 45). Als Ausnahme von diesem Regelfallbeurteilungszeitpunkt ist jedoch für baurechtliche Nachbarklagen anerkannt, dass bei einer für den beigeladenen Bauherren nachträglich geänderten günstigeren Rechtslage, auf diese abzustellen ist (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 53 a.E.; vgl. auch BVerwG, B. v. 23.4.2010 - 4 B 40/98 - juris Rn. 3; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - juris Rn. 9). Damit kommt vorliegend das Baugesetzbuch in der Fassung zur Anwendung, dies es durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) mit Wirkung ab dem 26. November 2011 und zuletzt durch Art. 6 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) mit Wirkung vom 24. Oktober 2015 erhalten hat, zur Anwendung.

4. Die Baugenehmigung vom ... Juli 2014, der Nachgangsbescheid vom ... November 2014 sowie die Änderungsgenehmigung vom ... Oktober 2015 wurden zutreffend für einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO erteilt, so dass das umfassende Prüfprogramm des Art. 60 Satz 1 BayBO zur Anwendung kommt.

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung, sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Antragsteller verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (Art. 60 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Voraussichtlich verletzt die Baugenehmigung weder einen den Antragstellern zustehenden bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch (4.1), noch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme indem es sich selbst unzumutbaren Immissionen aussetzt oder zu für die Antragsteller unzumutbaren Immissionen führt (4.2).

4.1 Die Antragsteller können sich gegen das Vorhaben nicht mit Erfolg auf den allgemeinen bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Dieser ist im Ergebnis darauf gerichtet, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig sind und setzt voraus, dass die Grundstücke in einem festgesetzten oder faktischen Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung liegen (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91, BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 13). Der Gebietsbewahrungs- bzw. Gebietserhaltungsanspruch wurde vom Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Urteil vom 16. September 1993 als neues Rechtsinstitut des öffentlichrechtlichen Nachbarschutzes begründet und zunächst aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB hergeleitet, später dann direkt aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG; BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94, BVerwGE 101, 364 - juris Rn. 36; BayVGH, B. v. 26.5.2008 - 1 CS 08.881/882, BauR 2008, 1556 - juris Rn. 28). Er gewährt dem Eigentümer eines Grundstückes hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung des Nachbarn ihn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211, BayVBl 2013, 51 - juris Rn. 27 m. w. N.). Alleine die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (BVerwG, U. v. 16.9.1993 a. a. O.; U. v. 23.8.1996 a. a. O.; B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07, BayVBl 2008, 583 - juris Rn. 5). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlichrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1.88, BVerwGE 82, 61 - juris Rn. 43; B. v. 18.12.2007 a. a. O.). Durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümern diesen Beschränkungen unterworfen sind (BVerwG, U. v. 16.9.1993 a. a. O.; B. v. 18.12.2007 a. a. O.). Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebietes - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - verhindern können (BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211, BayVBl 2013, 51 - juris Rn. 27; U. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 4).

Aus der Gleichstellung beplanter und faktischer Baugebiete entsprechend der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (BVerwG, B. v. 22.12.2011 - 4 B 32/11, BauR 2012, 634 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 9.10.2012 a. a. O. - juris Rn. 5). Dies bedeutet, dass auch innerhalb von faktischen Baugebieten über § 34 Abs. 2 BauGB eine nachbarschützende Wirkung entsteht. Der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, lässt sich daher auf den Nachbarschutz im faktischen Baugebiet übertragen (BVerwG, B. v. 22.12.2011 a. a. O., BayVGH, B. v. 9.10.2012 a. a. O.). In einem faktischen Baugebiet ist der Anspruch in räumlicher Hinsicht jedoch auf die Grundstücke begrenzt, die zur näheren Umgebung des Baugrundstücks im Sinn von § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB zählen, da die rechtliche Schicksalsgemeinschaft und das sich daraus ergebende wechselseitige Austauschverhältnis nur in diesem Bereich bestehen.

Vorliegend fehlt es aber am wechselseitigen Austauschverhältnis zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem Grundstück der Antragsgegnerin, da das Vorhaben auf einem Grundstück errichtet werden soll, das bislang einen sog. „Außenbereich im Innenbereich“ bildet und sich daher die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB i. V. m. § 246 Abs. 9 BauGB und nicht nach § 34 BauGB beurteilt. Die erkennende Kammer hat bereits im Beschluss vom 11. Februar 2015 (M 8 SN 14.4430 - juris) festgestellt, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bei summarischer Prüfung auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Lagepläne und Luftbilder nach § 35 BauGB beurteilt, da das Vorhabengrundstück zwar östlich an ein mit einem zweigeschossigen, gewerblich genutzten Gebäude bebautes Grundstück (FlNr. ...) und ein mit einem eingeschossigen gewerblich genutzten Gebäude bebautes Grundstück (FlNr. ...) angrenzt, diese Bebauung aber angesichts der Größe des Vorhabengrundstücks von etwa 13.500 m² nicht geeignet ist, dieses derart zu prägen, dass noch von einem Bebauungszusammenhang ausgegangen werden könnte. Gleiches gilt für die nördlich der ...-straße gelegene gewerbliche Bebauung sowie die östlich der ... Straße gelegene Wohnbebauung.

Damit scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller aus, der im unbeplanten Innenbereich voraussetzen würde, dass das Vorhaben und das Grundstück der Antragsteller sich in demselben faktischen Baugebiet i. S. von § 34 Abs. 2 BauGB befinden.

Auch nach der Realisierung des Vorhabens wird das Vorhabengrundstück voraussichtlich nicht ohne Weiteres als im Bebauungszusammenhang liegend einzustufen sein, das dann mit dem Grundstück der Antragsteller demselben faktischen Gewerbegebiet zuzuordnen wäre. Insoweit ist schon fraglich, ob die beiden Grundstücke mit ihrer jeweiligen Bebauung nach Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens die erforderliche wechselseitige städtebauliche Prägung aufweisen, um sie als im gleichen faktischen Baugebiet liegend ansehen zu können. Dafür spricht zwar die unmittelbare Nähe der Grundstücke. Dagegen sprechen aber die deutlich unterschiedliche Bebauungs- sowie Nutzungsstruktur.

Selbst wenn man zugunsten der Antragsteller davon ausgehen wollte, dass die beiden Anwesen nach Errichtung des Vorhabens innerhalb eines faktischen Gewerbegebiets liegen würden und dies bereits jetzt antizipieren wollte, könnten die Antragsteller aufgrund der aktuellen Rechtsänderungen im Baugesetzbuch dies dem Vorhaben gleichwohl nicht entgegenhalten. Zwar wurde in der jüngeren Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, auch wenn diese als Anlagen für soziale Zwecke im bauplanungsrechtlichen Sinn angesehen werden können, mit dem Charakter eines Gewerbegebiets aufgrund ihrer „Wohnähnlichkeit“ unvereinbar und damit gebietsunverträglich sind (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2015 - 15 B 14.1832 - juris Rn. 16; VGH BW, B. v. 9.4.2014 - 8 S 1528/13 - juris Rn. 17; B. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - juris Rn. 13 ff., je m. w. N.). Mit der Einführung des § 246 Abs. 10 BauGB durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) mit Wirkung ab dem 26. November 2011 hat sich die Rechtslage allerdings hinsichtlich der Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften in festgesetzten oder faktischen Gewerbegebieten maßgeblich geändert. Nach dieser Regelung kann bis zum 31. Dezember 2019 in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. In einem faktischen Gewerbegebiet wäre eine Flüchtlingsunterkunft als Anlage für soziale Zwecke gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass die mögliche Unruhe, die durch die Genehmigung der wohnähnlichen Nutzung eines Gebäudes als Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende in ein Gewerbegebiet getragen wird, das aufgrund seines durch die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung geprägten Gebietstypus wohnähnliche Nutzungsformen nicht verträgt, für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen nicht relevant sein kann (vgl. VGH BaWü, B. v. 11.3.2015 - 8 S 492/15 - juris Rn. 15; vgl. auch Scheidler, NVwZ 2015, 1406, 1407 f.). Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen, so dass eine Flüchtlingsunterkunft in einem Gewerbegebiet aufgrund ihrer Wohnähnlichkeit jedenfalls im Anwendungsbereich des § 246 Abs. 10 BauGB nicht mehr generell als gebietsunverträglich angesehen werden kann.

4.2 Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt voraussichtlich auch nicht gegen das in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot. Weder setzt sich das Vorhaben vom Grundstück der Antragsteller ausgehenden unzumutbaren Lärmeinwirkungen aus, die Einschränkungen für die gewerblichen Nutzungen durch die Mieter der Antragsteller erwarten lassen, noch gehen von dem Vorhaben Lärmeinwirkungen aus, die den Antragstellern gegenüber rücksichtslos wären.

4.2.1 Nach der schalltechnischen Projektnotiz vom 29. September 2015 werden die Immissionsrichtwerte als auch die zulässigen Spitzenpegel der TA Lärm am streitgegenständlichen Vorhaben sowohl für ein Gewerbegebiet als auch für ein Mischgebiet eingehalten. Dabei wurde bei der Beurteilung davon ausgegangen, dass die Gewerbebetriebe die jeweiligen Immissionsrichtwerte voll ausschöpfen dürfen. Insoweit kommt die Projektnotiz nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die umliegenden Gewerbebetriebe in ihrem Betrieb nicht eingeschränkt werden. Insoweit ist bei summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass vom Anwesen der Antragsteller wohnunverträgliche Emissionen ausgehen, die zu Einschränkungen für den Bestand führen werden.

4.2.2 Im Hinblick auf vom Vorhaben in Richtung des Grundstücks der Antragsteller ausgehende Lärmemissionen ist schon nicht erkennbar, welche Lärmemissionen vom Vorhaben ausgehen sollen, die am Grundstück der Antragsteller die Lärmrichtwerte nach der TA Lärm für ein Gewerbegebiet überschreiten sollen. Abgesehen, davon, dass für das Vorhaben als Anlage für soziale Zwecke die TA Lärm nach deren Nr. 1 lit. h nicht unmittelbar anwendbar ist, stellt sie zudem eine wohnähnliche Nutzung dar, von der im Normalfall keine besonderen Lärmemissionen ausgehen. Dass vom antragsgegenständlichen Vorhaben in Richtung Süden und Westen erhöhte Lärmemissionen erfolgen sollen, ist derzeit nicht erkennbar, da in dieser Richtung - anders als Richtung Osten, mit der dort vorgesehenen Spielwiese - allenfalls technische Anlagen (Lüftung, Kühl- oder Klimaanlage) vorgesehen sind. Zwar wurde für das Nachbargrundstück ...-straße 2 im Tekturbescheid vom ... Oktober 2015 unter Ziffer 9.1.2 insoweit ein für ein Gewerbegebiet einzuhaltender Immissionsrichtwert festgesetzt, nicht aber für das Anwesen der Antragsteller. Dies führt gleichwohl nicht zu dem Ergebnis, dass sich das Vorhaben gegenüber den Antragstellern wegen einer ungelösten Immissions-Konfliktlage als rücksichtslos darstellen würde.

Zwar beträgt der Abstand des Vorhabens zur südlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger 8,20 m und nach Westen zum Grundstück ...-straße 2 18,80 m. Gleichwohl erscheint die Festsetzung vom Immissionsrichtwerten zu letztgenanntem Anwesen nachvollziehbar, weil nach dem Grundriss des Vorhabens in einer Entfernung von ca. 22 m zur südlichen Außenwand Küchen vorgesehen sind, für die entsprechende Lüftungsanlagen erforderlich sind. Im unmittelbaren Bereich zum Anwesen der Antragsteller sind dagegen reine Standardzimmer vorgesehen, von denen wegen der Wohnähnlichkeit der hier vorgesehenen Nutzung keine erhöhten Lärmemissionen zu erwarten sind.

Selbst wenn sich im weiteren Verlauf des Verfahrens herausstellen sollte, dass eine Festsetzung von Immissionsrichtwerten auch am Anwesen der Antragsteller erforderlich sein sollte, kann dies durch die Antragsgegnerin ohne weiteres nachgeholt werden. Alleine aufgrund der insoweit möglicherweise fehlenden Festsetzung, die nachholbar ist und zudem die Betriebsphase betrifft, die aufschiebende Wirkung anzuordnen, erscheint unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung in § 212a BauGB und dem großen öffentlichen Interesse an einer geordneten und ausreichenden Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern, nicht ermessensgerecht.

5. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Dez. 2015 - M 8 SN 15.3886 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Baugesetzbuch - BBauG | § 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte


(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen. (1a) Die Län

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... in der ...-Str. 21. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohngebäude, in dem in einzelnen Räumen auch eine hausärztliche Arztpraxis betrieben wird.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner in der Hauptsache am 29. August 2014 erhobenen Anfechtungsklage (M 8 K 14.3834) gegen eine Baugenehmigung, die die Antragsgegnerin am ... Juli 2014 ihrem Kommunalreferat für das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... in der ...straße für die vorübergehende Unterbringung von Flüchtlingen und Wohnungslosen - befristet bis zum 31. Dezember 2029 - erteilt hat sowie einen hierzu am ... November 2014 erlassenen Nachgangsbescheid.

Mit Schriftsatz vom 26. September 2014, bei Gericht eingegangen am 29. September 2014, beantragen die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zunächst, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Juli 2014 (...) anzuordnen. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers den Nachgangsbescheid vom ... November 2014 in das Verfahren einbezogen und beantragen nunmehr:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Juli 2014 und den Nachgangsbescheid vom ... November 2014 wird angeordnet.

Zur Begründung wird vorgetragen, das Grundstück des Antragstellers liege im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ..., der für das Grundstück des Antragstellers und den umliegenden Bereich ein reines Wohngebiet festsetze. Auch die weitere Umgebung in nördlicher, südlicher und östlicher Richtung sei durch eine der Wohnnutzung dienende Reihen- und Doppelhausbebauung geprägt.

Das Vorhabengrundstück schließe sich in westlicher Richtung nach einer Wegefläche sowie einer weiteren Fläche, die als Gleisanlage gedient habe, unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers an und weise eine Größe von etwa 13.500 m² auf. In nördlicher Richtung befinde sich die ...straße, unmittelbar westlich nachfolgend ein Grundstück der Gewerbehöfe ... (Fl.Nr. ..., ...str. 2) sowie ein Wertstoffhof des Abfallwirtschaftsbetriebes ... (Fl.Nr. ..., ...str. 33). Südlich folge ein nur geringfügig bebautes Grundstück (Fl.Nr. ...), das weiter südlich in große, landwirtschaftlich genutzte Flächen übergehe. Ein Bebauungsplan existiere für das Baugrundstück nicht. Auch die westlich angrenzenden Flächen befänden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Erst westlich der ...straße existiere der Bebauungsplan Nr. ..., der im Wesentlichen ein Gewerbegebiet festsetze und für die südlichen Flächen die Art der Nutzung nicht festlege, die Beurteilung nach Art der Nutzung also § 34 oder § 35 BauGB überlasse.

Ausweislich des Informationsdienstes „Überschwemmungsgefährdete Gebiete“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt befinde sich das Baugrundstück im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet „... Bach“ und in der Hochwassergefahrenfläche „HQ 100 ... Bach“.

Die Antragsgegnerin beabsichtige, auf dem Baugrundstück einen Gebäudekomplex zur Unterbringung von Flüchtlingen und Wohnungslosen zu errichten. Nach Antragstellung am 13. Juni 2014 habe sich die Antragsgegnerin mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom ... Juli 2014 die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt. Ausweislich der Baubeschreibung seien etwa 300 Unterbringungsplätze vorgesehen.

Nach einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. August 2014 an den Antragsteller sei das Einfügen des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB geprüft worden. Es seien 275 Plätze geplant und zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen wegen der Lage im Überschwemmungsgebiet werde die Fußbodenhöhe angehoben. Dem gegenüber falle auf, dass die Antragsgegnerin das Vorhaben als Außenbereichsvorhaben eingeordnet und eine Prüfung nach § 35 BauGB vorgenommen habe, eine Bettenzahl von 275 nicht Gegenstand der Baugenehmigung sei und sich eine aufgeständerte Ausführung des Vorhabens nicht aus den Bauvorlagen ergebe.

Die aufschiebende Wirkung sei anzuordnen, da die Anfechtungsklage Aussicht auf Erfolg habe und auch in einer Interessenabwägung das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin nicht überwiege.

Zwar sei das Vorhabengrundstück von drei Seiten von Bebauung umgeben; wegen seiner Größe von ca. 13.500 m² und der im Hinblick auf ihre Kubaturen nur untergeordnet in Erscheinung tretenden Umgebungsbebauung könnten die umgebenden Bauwerke das Grundstück nicht mehr prägen. Das Baugrundstück nehme am Bebauungszusammenhang daher nicht mehr teil, weshalb sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 BauGB beurteile. Insoweit könne sich der Antragsteller auf drittschützende Normen berufen, das Gebot der Rücksichtnahme, dem Bestimmtheitsgrundsatz in seiner nachbarschützenden Ausprägung sowie dem Belang des Hochwasserschutzes.

Im Anwendungsbereich des § 35 BauGB werde Nachbarschutz wesentlich durch das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot vermittelt. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne seien nach § 3 Abs. 1 BImSchG alle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zur Konkretisierung könne im Bereich des Lärmschutzes auf die TA-Lärm, die 18. BImSchV sowie die Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz abgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, U.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2328) reiche es in der Regel aus, zur Lösung einer Immissions-Konfliktlage, dem Emittenten aufzugeben, bei dem Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten. Überschritten allerdings die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, müsse die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden.

Im Hinblick auf die Nutzung der östlichen Freifläche als Bolzplatz, der im Grundrissplan als „Wiese zum Fußballspielen“ bezeichnet sei, werde der Antragsteller wegen vorhabenbedingter Lärmimmissionen im Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Nach den Bauvorlagen sei eine Nutzung der Unterkunft von etwa 300 Personen beabsichtigt. Soweit die Nennung dieser Zahl nicht begrenzend als Regelungsbestandteil der Baugenehmigung zu verstehen sei, ermögliche sie die Unterbringung einer erheblich größeren Anzahl an Personen. Eine Begrenzung finde sich auch nicht in der in den Grundrissen dargestellten Möblierung, da diese regelmäßig unverbindlich und nicht Bestandteil der Baugenehmigung sei. Gleiches gelte für die Betriebsbeschreibung der Regierung ... ..., die nicht zum Inhalt der Baugenehmigung gemacht worden sei. Es sei auch jederzeit möglich, die vorliegende Unterkunft als Erstaufnahmeeinrichtung zu nutzen, was als Unterkunft innerhalb der Variationsbreite der genehmigten Nutzung liege, in der aber nach den hierfür geltenden Leitlinien deutlich höhere Belegungszahlen möglich seien. Die Bewohner der Unterkunft würden die umliegenden Flächen auf dem Baugrundstück - wie von der Antragsgegnerin auch vorgesehen - für sportliche Betätigungen nutzen und dort ihre Freizeit verbringen. Wegen der großen Bewohnerzahl sei von einer intensiven Nutzung auszugehen.

Als Anhaltspunkt für die Bewertung der Lärmimmissionen sei vorliegend die 18. BImSchV heranzuziehen. Die TA-Lärm finde für Anlagen für soziale Zwecke gemäß Ziff. 1 h TA-Lärm keine Anwendung. Das Bayerische Landesamt für Umwelt gehe bei 3 - 4 Spielern gemischten Alters und bei der Nutzung von Metalltoren von einer Immissionskenngröße von 80 dB(A) aus. Bei 14 erwachsenen Spielern und Toren aus Gewebenetzen sei eine Immissionskenngröße von 92 dB(A) ermittelt worden. Zur Wahrung des Immissionsschutzes in Richtung reiner Wohngebiete (Immissionsrichtwerte 50 dB(A) tags, 45 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und 35 dB(A) nachts) seien bei einer ganztägigen Nutzung 155 m, bei einer Nutzung tags außerhalb der Ruhezeiten 100 m und bei einer Nutzung tags 6 Stunden außerhalb der Ruhezeiten 80 m Abstand erforderlich. Von ähnlichen Abständen gehe auch das Baureferat der Antragsgegnerin aus.

Der im Grundrissplan dargestellte Bolzplatz befinde sich in einer Entfernung zum Grundstück des Antragstellers von 40 m. Geländebesonderheiten, die eine Abschirmung bewirken könnten, existierten nicht. Im Hinblick auf die Großzahl der untergebrachten Menschen sei davon auszugehen, dass der Bolzplatz sowie auch der freie Bereich im Übrigen regelmäßig und über lange Zeit intensiv genutzt werde.

Trotz der bei ihr vorhanden Erfahrungswerte zu Lärmimmissionen von Bolzplätzen habe die Antragsgegnerin es nicht für erforderlich gehalten, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit Hilfe eines Lärmgutachtens die sich aufdrängende Beeinträchtigung der im reinen Wohngebiet wohnenden Nachbarschaft zu klären. Entsprechend finde sich weder in einer - hier nicht vorhandenen - Betriebsbeschreibung noch in Auflagen oder anderen Bauvorlagen eine Konkretisierung der Nutzung der Freibereiche des Vorhabengrundstückes. Es existiere keine Beschränkung hinsichtlich der Tag- oder Nachtzeiten und auch keine Beschränkung der Nutzungsdauer je Tag. Aufgrund des fehlenden Lärmgutachtens lasse sich nicht beurteilen, ob durch die bloße Aufnahme von einzuhaltenden Immissionsrichtwerten der Konflikt mit den Nachbarrechten des Antragstellers gelöst werden könne oder ob - bei regelmäßigen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte - nutzungseinschränkende Auflagen aufzunehmen seien. Dem Genehmigungsbescheid fehle jedwede Bestimmung, die die Nutzung der genehmigten Anlage im Hinblick auf die nachbarrechtlich relevanten Merkmale regle. Die Baugenehmigung sei daher unbestimmt und verletze den Antragsteller in seinen Rechten.

Wegen des Missverhältnisses von Unterkunftsbewohnern zu Unterkunftsbetreuern (1,5 Sozialarbeiter) sei bereits jetzt absehbar, dass Auflagen zur zeitlichen Beschränkung der Nutzungsdauer nicht vollziehbar seien.

Die Baugenehmigung verletze den Antragsteller auch wegen der durch das Vorhaben bedingten Hochwassergefährdung seines Grundstückes in seinen Rechten. Das Grundstück des Antragstellers liege vom derzeitigen Umgriff des Überschwemmungsgebietes nur etwa 20 m entfernt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 9. Oktober 2009 klargestellt, dass dem Hochwasserschutz in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 dritte Alt. BauGB nachbarschützende Wirkung zukomme. Die Baugenehmigung enthalte keinerlei Regelung dazu, auf welche Weise der Hochwassergefährdung begegnet werden solle. Hierzu hätte es einer wasserwirtschaftlichen Begutachtung des Überschwemmungsgebietes unter Einbeziehung des Bauvorhabens im Hinblick auf den Wasserabfluss sowie dazu bedurft, auf welche Bereiche das Wasser bei einer großflächigen Versiegelung ausweichen werde. Zwar gehe die Antragsgegnerin offensichtlich selbst von der Notwendigkeit einer an das Überschwemmungsgebiet angepassten Bauweise aus; diese Anpassungen fänden sich in den genehmigten Bauvorlagen jedoch nicht.

Schließlich verletze die Baugenehmigung den Kläger im Gebot der Rücksichtnahme wegen der in zu geringer Zahl vorgesehenen Stellplätze. Der Stellplatznachweis lege einen Schlüssel von 1 Stellplatz je 50 Bewohner zugrunde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sei in seiner Entscheidung vom 13. September 2012 davon ausgegangen, dass für eine Erstaufnahmeeinrichtung ein Schlüssel von 1 Stellplatz je 10 Bettenplätze nicht zu beanstanden sei (BayVGH, U.v. 13.9.2012 - 2 B 12.109). Die folgende Unterkunft sei jedoch nicht als Erstaufnahmeeinrichtung geplant; sie diene der längerfristigen Unterbringung der Asylbewerber. Es sei daher anzunehmen dass die Bewohner sich im Laufe der Zeit Kraftfahrzeuge anschaffen werden, die auf den hier vorgesehenen 6 Stellplätzen nicht untergebracht werden könnten. Der Stellplatzbedarf werde in der Folge in der Umgebung - so auch in der bislang ruhigen Anwohnerstraße des Antragstellers gedeckt werden.

Ergänzend wird vorgetragen, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei, da das Vorhaben im Außenbereich nicht genehmigt werden könne. Das Vorhaben sei nicht privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB, weshalb sich seine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beurteile. Insoweit seien jedoch öffentliche Belange beeinträchtigt.

Rechtsirrig meine die Antragsgegnerin, dass das Vorhaben wegen seiner Befristung auf 15,5 Jahre dennoch zugelassen werden könne. Rechtsprechung und Literatur, die die Prüfung der Beeinträchtigung der Belange des § 35 Abs. 3 BauGB von einer Befristung abhängig mache, sei jedoch nicht ersichtlich. Die Belange des § 35 Abs. 3 BauGB würden unabhängig von einer befristeten Zulassung regelmäßig belastend tangiert.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin neben der zunächst unzureichenden Information der betroffenen Anwohner wiederholt unrichtige Informationen gegeben habe, wozu unter Verweis auf das vorgelegte Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. August 2014 ausgeführt wird, dass auch im Hinblick auf die Belegungsdichte vielfach unterschiedliche Zahlen genannt worden seien. Im Hinblick auf die lange Geltungsdauer könne die Befristung der Genehmigung nicht zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt werden. Erfahrungsgemäß würden Genehmigungen für Flüchtlingseinrichtungen wiederholt verlängert werden, etwa die Baugenehmigung für die Erstaufnahmeeinrichtung in der ...straße, die im Jahr 2009 durch die Antragsgegnerin zum dritten Mal verlängert worden sei.

Mit Schreiben vom 7. November 2014, bei Gericht eingegangen am 11. November 2014, ist die Antragsgegnerin dem Antrag entgegengetreten und beantragt:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Antragsgegnerin habe den angefochtenen Genehmigungsbescheid durch beiliegenden Nachgangsbescheid vom ... November 2014 ergänzt und damit den Einwendungen des Antragstellers Rechnung getragen.

Das Vorliegen der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des ... Baches sei durch die Auflage 4 des Nachgangsbescheides sichergestellt, nach der mit dem Bau der Unterkunft erst begonnen werden dürfe, wenn zuvor die wasserrechtliche Erlaubnis vorgelegt worden sei. Damit sei sichergestellt, dass das Bauvorhaben nicht schon im Vorgriff auf seine wasserrechtliche Vereinbarkeit erstellt werde.

Die Flüchtlingsunterkunft sei in einem faktischen Gewerbegebiet geplant, wobei es dahingestellt bleiben könne, ob es sich um eine Innen- oder Außenbereichslage handle, da der Flächennutzungsplan der Beklagten das Anwesen wie auch seine Umgebung als Gewerbegebiet darstelle. Zwar sei das Vorhaben nicht als gewerbliche Nutzung einzustufen und damit planungsrechtlich in einem Gewerbegebiet nicht zulässig; die vorgesehene Nutzung sei aber nicht als Dauereinrichtung geplant, sondern einer momentanen Notsituation geschuldet. Der Antragsgegnerin werde seit einiger Zeit eine hohe Zahl von Flüchtlingen zugeteilt und sie sei zur Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten gesetzlich verpflichtet. Angesichts der hohen Zuteilungsquote sowie der angespannten Wohnsituation in ... sei eine tatsächliche Notsituation entstanden. Zu deren dringlicher Bewältigung böten sich insbesondere unbebaute städtische Grundstücke oder leerstehende Büro- und Wohngebäude an. Aus diesem Grunde habe das Sozialreferat der Antragsgegnerin auch das Grundstück an der ...straße aufgegriffen und das städtische Baureferat mit Antragstellung und Errichtung der Baulichkeiten betraut. Die Bauaufsichtsbehörde halte aus den genannten Gründen die Inanspruchnahme des Gewerbegrundstücks zum Zwecke einer temporären Nutzung als Unterkunft für Flüchtlinge für planungsrechtlich genehmigungsfähig. Die Zulassung temporärer Zwischennutzungen ungenutzter Grundstücke oder Gebäude sei nicht baurechtsfremd und immer wieder Gegenstand baurechtlicher Genehmigungsverfahren. Nach Beendigung der nur befristet genehmigten Nutzung werde das Grundstück wieder seiner bestimmungsgemäßen baurechtlichen Nutzung zugeführt werden.

Die Antragsgegnerin habe bei der Vorhabensprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch die Belange der östlich angrenzenden Wohnbebauung geprüft und berücksichtigt. Das Grundstück befinde sich an einer Schnittstelle zwischen Gewerbe und Wohnen. Die Grundstückserschließung erfolge von Norden über das Gewerbegebiet. Die Gebäude seien nach Westen zum Gewerbe hin situiert, um genügend Abstand zur bestehenden Wohnbebauung zu schaffen. Mit dem Nachgangsbescheid sei auch die noch ausstehende Begrünung der dazwischen liegenden Freifläche genehmigt und zur Auflage gemacht worden. Die Befürchtung der Anwohner, dass sie durch die geplante Fußballwiese vermehrtem Lärm ausgesetzt würden, sei durch den Wegfall der Spielwiese berücksichtigt worden.

Das ursprünglich mit 319 Betten genehmigte Gebäude sei auf eine Nutzung durch maximal 275 Personen beschränkt worden. Eine weitere Reduzierung der Bewohner, die von den Anwohnern gefordert werde, und damit eine Verkleinerung des Gebäudes befänden sich momentan in der Prüfung.

Einem eventuell erhöhten Stellplatzbedarf, der sich bei einem längeren Aufenthalt einzelner Flüchtlingspersonen in der Unterkunft möglicherweise ergeben könne, sei durch einen Auflagenvorbehalt Rechnung getragen worden.

Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers den Nachgangsbescheid vom ... November 2014 in das Verfahren einbezogen und zur Begründung ausgeführt, der Nachgangsbescheid sei nicht im Ansatz dazu geeignet, die beim Antragsteller bestehende Rechtsverletzung abzuwenden.

Das Bauvorhaben wahre die Belange des Hochwasserschutzes nicht. Der Antragsgegnerin sei mit Datum vom ... Oktober 2014 eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Bauvorhaben erteilt worden. In der Folge habe man wohl versucht, das Bauvorhaben durch den Nachgangsbescheid an die Erfordernisse des Hochwasserschutzes - wie sie im wasserrechtlichen Erlaubnisantrag und schließlich im Erlaubnisbescheid konkretisiert worden seien - anzupassen. Im Gegensatz zum ursprünglichen Freiflächengestaltungsplan sei nunmehr vorgesehen, dass der verlorengehende Retentionsraum durch die Vornahme einer Abgrabung im Bereich des Bolzplatzes und der weiteren Spielwiesen ausgeglichen werde. Hierzu würden im Freiflächengestaltungsplan Geländehöhen festgesetzt. Als Bezugshöhe 0,00 werde 543,58 festgelegt. Es werde davon ausgegangen, dass der Planzeichner mit „FOK“ die Fußbodenoberkante des Bauvorhabens meine. Im Bereich der ...straße - an der östlichen Seite des Baugrundstücks - benenne der Freiflächengestaltungsplan Bestandshöhen zwischen 0,63 m und 0,80 m. Die Fußbodenoberkante des Bauvorhabens werde daher zwischen 0,63 m und 0,80 m tiefer liegen als das Bestandsgelände an der ...straße. Im Gegensatz hierzu sehe der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid in Ziff. 1.4 vor, dass das Bauwerk insoweit hochwasserangepasst auszuführen sei, dass die Fußböden sowie die Zugänge über der Höhe des Gehweges an der ...straße liegen. Das derzeit beabsichtigte Bauvorhaben werde daher nicht hochwasserangepasst ausgeführt. Gerade die hochwasserangepasste Ausführung sei jedoch ausweislich des wasserrechtlichen Genehmigungsantrages Voraussetzung dafür, dass der Wasserstand und -abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig beeinträchtigt würden, so dass die derzeit vorgesehene Planung der Antragsgegnerin einen schadlosen Hochwasserabfluss nicht sicherstelle.

Im wasserrechtlichen Genehmigungsantrag sei dargelegt, dass die Fließrichtung des Hochwassers von Süd-Ost nach Nord-West verlaufe. Sodann werde behauptet, dass der Hochwasserabfluss durch das Vorhaben nicht nachteilig berührt werde, weil das Wasser zwischen den zwei beabsichtigten Gebäuden nach Nord-Westen abfließen könne. Bei einem Blick auf die Vorhabenskubaturen ergebe sich jedoch ohne weiteres, dass das Hochwasser nur in Süd-Nord-Richtung abfließen könne, nicht jedoch in Richtung Nord-Westen. Zum Nachweis eines schadlosen Wasserabflusses hätte es daher einer hydraulischen Berechnung bedurft, die nicht erfolgt sei.

Auch durch die Regelung in Ziff. 4 des Nachgangsbescheides sei nicht sichergestellt, dass die Nachbarrechte im Hinblick auf die drittschützenden Hochwasserbelange gewahrt blieben. Gemäß Art. 68 Abs. 5 Nr. 1 BayBO habe die Baugenehmigung eine die Bauarbeiten freigebende Funktion. Dieser verfügende Teil der Baugenehmigung sei durch Ziff. 4 bedingt worden. Die Regelung sehe lediglich vor, dass mit dem Verfahrensschritt „Baubeginnsanzeige“ auch eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Vorhaben vorzulegen sei. Die Nichterfüllung dieser Anforderung habe auf die Baufreigabe keine Auswirkung. Hinzu komme, dass die wasserrechtliche Erlaubnis nicht von dem in Ziff. 4 genannten Wasserwirtschaftsamt ... erteilt werden könne und die Regelung schon insoweit rechtswidrig sei. Das Wasserwirtschaftsamt ... sei eine Behörde im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit. Sachlich und örtlich zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG sei aber gemäß Art. 63 Abs. 1 BayWG, Art. 9 Abs. 1 GO sowie Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG die Antragsgegnerin selbst.

Das Vorhaben verletze schließlich wegen der durch die massive Belegung entstehenden Lärmimmissionen und der zu geringen Zahl an Stellplätzen das Rücksichtnahmegebot.

In Bürgerveranstaltungen sei darauf hingewiesen worden, dass nur eine Belegung je Person für eine Zeitdauer von 3 bis 4 Jahren beabsichtigt sei. Darüber hinaus sei mit einer Aufnahme einer Berufstätigkeit durch die Bewohner zu rechnen. Im Hinblick hierauf sei nicht im Ansatz erkennbar, dass der Stellplatzschlüssel von 1 Stellplatz je 50 Bewohner ausreichende Stellplatzkapazitäten sicherstelle. Wegen der fußläufigen Nähe des Vorhabens zur Anwohnerstraße des Antragstellers sei damit zu rechnen, dass auch dort Stellplätze in Anspruch genommen würden, die jedoch schon von den Wohnnutzungen benötigt würden.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts München vom 16. Dezember 2014 wurde die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass von ihrer Seite jeder Sachvortrag dazu fehle, ob und inwieweit sich infolge des Bauvorhabens die Hochwassergefahren für das Grundstück des Antragstellers voraussichtlich erhöhen werden bzw. welche Folgen aufgrund einer Veränderung des Wasserabflusses durch das genehmigte Gebäude zu befürchten seien. Es wurde darauf hingewiesen, dass hierfür in erster Linie die Vorlage einer entsprechenden Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ... als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde zielführend sei.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 hat die Antragsgegnerin eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 15. Januar 2015 vorgelegt. Gleichzeitig wurde ein Tekturbescheid vom ... Januar 2015 zum wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid vom ... Oktober 2014 vorgelegt. Die Änderung sei notwendig gewesen, weil der in Auflage 1.4 der wasserrechtlichen Genehmigung vom ... Oktober 2014 geforderte Bezug zur ...straße als Höhenquote für die Höhenlage der Fußböden und Zugänge des geplanten Gebäudes nach Vorlage des genehmigten Freiflächengestaltungsplanes - der erstmals genaue Höhenquotenangaben enthalten habe - von der Behörde habe revidiert werden müssen. Mit der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 15. Januar 2015 sowie der erteilten wasserrechtlichen Genehmigung bzw. der Tektur der Wasserrechtsbehörde liege der unteren Bauaufsichtsbehörde daher von amtlich-sachverständiger Seite die Bestätigung vor, dass der bestehende Hochwasserschutz durch das genehmigte Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werde und es im Falle einer Überschwemmung zu keinen nachteiligen Veränderungen des Wasserabflusses zulasten des Grundstücks des Antragstellers komme. Der öffentliche Belang der Gefährdung des Hochwasserschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB stehe dem geplanten Bauvorhaben daher nicht entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung einen der genannten Rechtsbehelfe ein, so kann das Gericht auf Antrag gem. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gem. § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2013, § 80 Rn. 71) darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 73 f.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird im Regelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.

2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung in ihrer derzeitigen Fassung zugelassene Bauvorhaben in bauplanungsrechtlicher Hinsicht möglicherweise gegen drittschützende Rechte des Antragstellers verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, Art. 60 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die bestehenden Defizite im Verlauf des Hauptsacheverfahrens behoben werden können, so dass es bei dem bundesgesetzlichen Ausschluss der aufschieben Wirkung nach § 212a Abs. 1 BauGB bleiben kann.

2.1 Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH B. v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH B. v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.01.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2.2 Die Baugenehmigung vom ... Juli 2014 sowie der Nachgangsbescheid vom ... November 2014 wurden zutreffend für einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO erteilt, so dass das umfassende Prüfprogramm des Art. 60 Satz 1 BayBO zur Anwendung kommt.

3. Vorliegend kommen als nachbarrechtsrelevante Gesichtspunkte mögliche Verstöße gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot hinsichtlich des Hochwasserschutzes (3.1), des Lärmschutzes (3.2) und der vorgesehenen Anzahl von Stellplätzen (3.3) in Betracht.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich vorliegend bei summarischer Prüfung auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Lagepläne und Luftbilder nach § 35 BauGB, da das Vorhabengrundstück zwar östlich an ein mit einem zweigeschossigen, gewerblich genutzten Gebäude bebautes Grundstück (FlNr. ...) und ein mit einem eingeschossigen gewerblich genutzten Gebäude bebautes Grundstück (FlNr. ...) angrenzt, diese Bebauung aber angesichts der Größe des Vorhabengrundstücks von etwa 13.500 m² nicht geeignet ist, dieses derart zu prägen, dass noch von einem Bebauungszusammenhang ausgegangen werden könnte. Gleiches gilt für die nördlich der ...straße gelegene gewerbliche Bebauung sowie die östlich der ... Straße gelegene Wohnbebauung.

Da das Vorhaben ersichtlich keine nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegierte Nutzung darstellt, beurteilt sich seine Zulässigkeit als „sonstiges“ Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, das im Einzelfall zugelassen werden kann, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Vorliegend ist zu beachten, dass sich das Vorhaben nach der Fassung des Baugesetzbuchs beurteilt, das dieses durch das am 26. November 2014 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) erhalten hat.

Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für Anfechtungsklagen - wie hier im anhängigen Hauptsacheverfahren - zwar für den Regelfall anerkannt, dass auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 3013, § 113 Rn. 45). Als Ausnahme von diesem Regelfallbeurteilungszeitpunkt ist jedoch für baurechtliche Nachbarklagen anerkannt, dass bei einer für den beigeladenen Bauherren nachträglich geänderten günstigeren Rechtslage, auf diese abzustellen ist (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 3013, § 113 Rn. 53 a.E.).

Daher ist vorliegend der durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen eingefügte § 246 Abs. 9 BauGB anzuwenden, wonach bis zum 31. Dezember 2019 die Rechtsfolge des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB für Vorhaben entsprechend gilt, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB kann damit Vorhaben, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen und die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs liegen, nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 sind. Die Vorhaben für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrende haben damit als sonstige Vorhaben im Außenbereich eine Teilprivilegierung erhalten, denen die genannten öffentlichen Belange nicht entgegengehalten werden können (vgl. Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609, 1613). Alle sonstigen, nicht in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB angeführten öffentlichen Belange dürfen durch ein teilprivilegiertes Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, selbst wenn sie im grundsätzlich offenen Katalog des § 35 Abs. 3 BauGB nicht enthalten sind, da insoweit eine erleichterte Zulassung gerade nicht vorgesehen ist (vgl. Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609, 1613).

Die Teilprivilegierung des § 246 Abs. 9 BauGB setzt des Weiteren voraus, dass das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Abs. 1 oder § 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs realisiert wird. Es muss sich also um Flächen handeln, die unmittelbar entweder an den beplanten oder unbeplanten Innenbereich anschließen und innerhalb des Siedlungsbereichs liegen. Eine bauliche Entwicklung jenseits des Siedlungsbereiches, also nach „außen“, ist auf der gesetzlichen Grundlage des § 246 Abs. 9 BauGB nicht zulässig (vgl. Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609, 1613). Vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst werden damit nur Flächen, die zwar im Siedlungsbereich liegen, aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 BauGB wegen des fehlenden Bebauungszusammenhangs nicht erfüllen und deshalb dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen sind (vgl. Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609, 1613).

Vorliegend handelt es sich nach den Lageplänen um ein derartiges Außenbereichsgrundstück im Anschluss an den unbeplanten Innenbereich, das als „Außenbereich im Innenbereich“ auch innerhalb des Siedlungsbereichs liegt.

3.1 Das Vorhaben verletzt aufgrund der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 15. Januar 2015 bei summarischer Prüfung nicht das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, indem es den öffentlichen Belang des Hochwasserschutzes durch eine Gefährdung des Hochwasserschutzes i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB beeinträchtigen würde.

Das Vorhabengrundstück liegt im Bereich des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets des ... Bachs. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Dies gilt gem. § 78 Abs. 6 WHG für nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete entsprechend. Damit sieht das WHG ein umfassendes Bauverbot in allen bauplanungsrechtlichen Bereichen vor und kommt eine ausnahmsweise Genehmigung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG in Betracht.

Zwar sind die (hoch-)wasserrechtlichen Vorgaben aus § 78 WHG nicht unmittelbar im Baugenehmigungsverfahren anwendbar. Sie gehören - auch bei einem Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 BayBO - nicht unmittelbar zum Prüfprogramm. Insbesondere können sie nicht als andere öffentlich-rechtliche Anforderungen i. S. von Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO herangezogen werden, da hinsichtlich des Baugenehmigungsverfahrens und des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens keinerlei verfahrensrechtliche Koordinierung erfolgt ist, so dass weder ein Vorrang des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach Art. 56 BayBO eingreift, noch die wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO entfällt, sondern beide Genehmigungen nebeneinander erforderlich sind.

Vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurde aber sowohl für den unbeplanten Innenbereich i. S. von § 34 Abs. 1 BauGB als auch für den Außenbereich i. S. von § 35 BauGB entschieden, dass bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit die Auswirkungen eines Bauvorhabens auf den Hochwasserabfluss zu berücksichtigen sind (BayVGH, B.v. 9.10.2009 - 1 CS 08.1999 - juris Rn. 27 ff.). Bei einer Beurteilung nach § 35 BauGB kann danach der klagende Nachbar negative Auswirkungen auf sein Grundstück als Beeinträchtigung des Belangs der Gefährdung des Hochwasserschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB) geltend machen, da die Vorschrift auch die Rechte von Grundstückseigentümern, die von einer Veränderung des Hochwasserabflusses in erheblichem Umfang negativ betroffen sind, schützt (BayVGH, B.v. 9.10.2009 - 1 CS 08.1999 - juris Rn. 28 unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 30.4.1997 - 27 ZS 97.984, NVwZ-RR 1998, 358; B.v. 24.1.2001 - 1 ZS 00.3650 - juris Rn. 10; B.v. 2.5.2003 - 25 CS 03.32 - juris Rn. 3; B.v. 4.6.2003 - 22 CS 03.1109 - juris Rn. 12).

Nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 15. Januar 2015 überbordet der ... Bach bei einem 100jährlichem Hochwasser die Ufer im Gemeindebereich von ... und überschwemmt auf einer Fließstrecke von ca. 1,2 km bis zum Baugebiet behindert von Bebauung, Straßen und Bewuchs das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet. Ca. 1 km nach dem Baugebiet fließt das Überschwemmungswasser vor der Eisenbahnbrücke der Strecke ... - ...straße wieder in das Bachbett. Da der Zufluss nur über eine wenige Meter breite Engstelle im Gebiet der Gemeinde ... erfolgt, kann von einer echten Strömung nicht die Rede sein. Für das Baugebiet wurden Wassertiefen im Hochwasserfall von 5 bis 15 cm errechnet, am Nordrand von ca. 25 cm. Aufgrund der Höhenangaben im Freiflächengestaltungsplan kommt das Wasserwirtschaftsamt zu dem Ergebnis, dass die Fußbodenoberkante der streitgegenständlichen Gebäude grundsätzlich über der Überschwemmungskote liegen, so dass eine hochwasserangepasste Bauweise gegeben ist. Da die Baukörper und Zuwegungen Retentionsraum verdrängen und Hindernisse für das Überschwemmungswasser darstellen, fordert das Wasserwirtschaftsamt, dass die Bauwerke auf Einzelfundamenten oder Streifenfundamenten nur in Süd-Nord-Richtung gegründet werden, ohne die natürliche Erdoberfläche zu verändern, sowie die Zuwegungen mit Durchlässen in Südost-Nordwest-Richtung zu versehen. Diese Forderungen wurden mit dem wasserrechtlichen Änderungsbescheid vom ... Februar 2015 umgesetzt. Abschließend weist das Wasserwirtschaftsamt darauf hin, dass die im tektierten Freiflächengestaltungsplan dargestellte eingetiefte Spielwiese mit einer freiwerdenden Kubatur von 420 m³ für den Retentionsraumausgleich der dann noch verdrängenden Zuwegungen und Freiflächen ausreichen sollte, was aber noch nachzuweisen ist.

Aufgrund dieser Stellungnahme kann daher für den Fall eines 100jählichen Hochwassers nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller durch die mit der Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens bewirkten Veränderung des Hochwasserabflusses in erheblichem Umfang negativ betroffen wird. Das Vorhaben stellt sich damit im Hinblick auf die Belange des Hochwasserschutzes für den Antragsteller nicht als unzumutbar und damit nicht als rücksichtslos dar.

3.2 Im Hinblick auf die im Freiflächengestaltungsplan zur ursprünglichen Baugenehmigung vom ... Juli 2014 im südöstlichen Bereich vorgesehene „Wiese zum Fußballspielen“ mit 35 m x 25 m, die im geänderten Freiflächengestaltungsplan zum Nachgangsbescheid vom ... November 2014 als „Spielwiese als Retentionsraum für Hochwasser um 35 cm abgesenkt“ bezeichnet wird und nunmehr eine Größe innerhalb der Abböschung in Ost-West-Richtung von ca. 37,50 m x 20 m und in Süd-Nord-Richtung von ca. 37,5 m x 12 m hat, stellt sich die Baugenehmigung in ihrer derzeitigen Fassung im Hinblick auf das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene, nachbarschützende Rücksichtnahmegebot als zu unbestimmt und damit rechtswidrig dar. Da die Nutzung der „Spielwiese“ aber nicht die eigentlichen Bauarbeiten für Unterkunft betrifft, sondern frühestens nach deren Errichtung mit Beginn der Betriebsphase erfolgen wird und die Antragsgegnerin die Baugenehmigung voraussichtlich bis zur Entscheidung in der Hauptsache auch so nachbessern kann, dass die Nachbarrechtsverletzung ausgeräumt wird, macht das Gericht von dem ihm zustehenden Ermessen dahingehend gebrauch, dass die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet wird, so dass es beim gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 212a Abs. 1 BauGB bleibt.

3.2.1 Gegen ein im Außenbereich liegendes Vorhaben kommt Nachbarschutz gegenüber Lärmeinwirkungen nach den Grundsätzen des einfachgesetzlich in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3. BauGB im Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ verankerten Rücksichtnahmegebots in Betracht (BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2328 - juris Rn. 28).

Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Interessenbewertung ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten nach der jeweiligen Situation, in der sich die betroffenen Grundstücke befinden, im Einzelfall zuzumuten ist. Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden (BVerwG, U. v. 25.2.1977 a. a. O. - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 15.11.2011 a. a. O. - juris Rn. 29) ), in dem die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein festlegt sind (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris Rn. 22 m. w. N.; VG München, U. v. 26.7.2011 - M 1 K 11.2366 - juris Rn. 26). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen, die das nach § 5 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots (BVerwG, U. v. 30.9.1983 - 4 C 74/78 - juris Rn. 11/14). Nach § 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

Vorliegend in Betracht kommende normkonkretisierende Richtwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm enthalten die Sportanlagenlärmschutzverordnung (Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des BImSchG vom 18. Juli 1991 - 18. BImSchV; BGBl I 1991 S. 1588), die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG vom 26. August 1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm; GMBl 1998 S. 503) und die Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (NVwZ 1997, 469).

Geht es um die Lösung einer Immissions-Konfliktlage, reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (BVerwG, U. v. 5.11.1968 - I C 29.67, BVerwGE 31, 15 - juris Rn. 11; U. v. 24.6.1971 - I C 39.67, BVerwGE 38, 209 - juris Rn. 8; BayVGH B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31). Überschreiten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (BayVGH U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503 - juris Rn. 53-61; B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31).

3.2.2 In Anwendung der vorstehenden Grundsätze sind der Umfang der mit dem Vorhaben genehmigten Nutzungen und deren Störpotential zu ermitteln, ferner ist das Maß der Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung auf dem Grundstück des Antragstellers zu beurteilen und ist schließlich die Baugenehmigung darauf zu überprüfen, ob die in ihr getroffenen Regelungen für die Gewährung des gebotenen Schutzniveaus ausreichen (BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 32).

Die TA Lärm scheidet vorliegend als Maßstab aus, da es sich bei der Unterkunft zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Wohnungslosen um eine soziale Einrichtung handelt, die dem Anwendungsbereich der TA Lärm nach deren Nr. 1 lit. h entzogen ist, so dass auch die Nutzung der „Wiese zum Fußballspielen“ bzw. der „Spielwiese“ als Nebeneinrichtung der Anlage für soziale Zwecke nicht danach beurteilt werden kann.

Die aufgrund von § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) enthält konkrete normative Vorgaben für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Wohnbebauung, die zur Konkretisierung der nachbarlichen Zumutbarkeitsgrenze im Rahmen von § 15 Abs. 1 BauNVO heranzuziehen sind (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris Rn. 21) und die grundsätzlich auch bei der Beurteilung des Rücksichtnahmegebots im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB herangezogen werden können. Sie stellt zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürftiger Sportanlagen (§ 1 der 18. BImSchV). Vorliegend ist aber fraglich, ob es sich bei der Spielwiese um eine der Beurteilung nach der 18. BImSchV unterliegende Sportanlage i. S. des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV handelt. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV sind Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Ob durch die Antragsgegnerin ortsfeste Einrichtungen geplant sind, etwa durch eine für die Sportausübung erforderliche Grundausstattung wie Tore und/oder Spielfeldmarkierungen (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 73. EL 2014, § 1 18. BImSchV Rn. 25), lässt sich den Planunterlagen nicht entnehmen. Da § 1 Abs. 2 18. BImSchV ausschließlich auf § 3 Abs. 5 Nr. BImSchG verweist, werden bloße Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG nicht erfasst (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 73. EL 2014, § 1 18. BImSchV Rn. 25). Sofern eine ortsfeste Einrichtung geplant wäre, müsste diese zudem zur Sportausübung bestimmt sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass nach der Entstehungsgeschichte und Systematik der 18. BImSchV nicht sämtliche Erscheinungsformen körperlich-spielerischer Aktivität vom kindlichen Spielen bis zum berufsmäßig betriebenen Leistungssport erfasst werden. Das Leitbild des Verordnungsgebers sei eine Sportanlage, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient. Nicht erfasst werden regelmäßig kleinräumige Anlagen, die auf unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter- oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten zugeschnitten sind (BVerwG, B. v. 11.2.2003 - 7 B 88/02, NVwZ 2003, 751 - juris Rn. 3 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Einschätzung des Verordnungsgebers bei Erlass der 18. BImSchV, dass „Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen ... nicht erfasst“ werden, ausdrücklich hervorgehoben (BVerwG, B. v. 11.2.2003 - 7 B 88/02, NVwZ 2003, 751 - juris Rn. 5 a.E. unter Hinweis auf BR-Drs. 17/91 S. 38; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - juris Rn. 25; VGH Ba-Wü, U. v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 32). Von daher dürfte die Spielwiese, deren Nutzung zum Fußballspielen durchaus naheliegt, nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich der 18. BImSchV unterliegen.

Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Ballspielplatz steht aber ihrer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen (BVerwG, B. v. 11.2.2003 - 7 B 88/02, NVwZ 2003, 751 - juris Rn. 6.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08, NVwZ 2011, 574 - juris Rn. 24; VGH Ba-Wü, U. v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 34). Danach bietet es sich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneter und speziell hierfür einschlägiger Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche hinreichend Rechnung trägt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von derartigen Anlagen ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen nicht ersetzen; sie kann jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten.

Welche konkreten Nutzungen auf der mittlerweile im Freiflächengestaltungsplan als „Spielwiese“ bezeichneten Fläche, durch welchen altersmäßigen Personenkreis zu welchen Zeiten erfolgen sollen, lässt sich der Baugenehmigung und den ihr zugrundeliegenden Unterlagen aber nicht entnehmen, zumal eine Baubeschreibung mit näheren Angaben zur vorgesehenen Nutzung fehlt.

Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Antragstellers kann lediglich festgestellt werden, dass dessen Grundstück von der Spielwiese ca. 32 m, das darauf befindliche Wohngebäude ca. 40 m entfernt ist und nach dem Bebauungsplan Nr.... in einem reinen Wohngebiet liegt. In dem vom Bayerischen Landesamt für Umwelt im Jahr 2006 herausgegebenen Bericht „Geräusche von Trendsportanlagen - Teil 2: Beachvolleyball, Bolzplätze, Inline-Skatehockey, Streetball“ werden für das früheste Planungsstadium Anhaltswerte für einzuhaltende Abstände gegeben. Insoweit werden etwa für die Anlage von Bolzplätzen bei einer Nutzungsdauer von 6 Stunden tags außerhalb der Ruhezeiten ein Abstand von 80 m zur Bebauung in einem reinen Wohngebiet und 55 m zur Bebauung in einem allgemeinen Wohngebiet empfohlen (Bericht S. 28). Allerdings geht der Bericht davon aus, dass für den Fall, dass keine Kenntnisse über die tatsächlichen Nutzungszeiten und die Auslastung der Anlage eine Betriebszeit von 10.00 bis 22.00 Uhr angesetzt werden kann und in den besonders kritischen Zeiträumen der Ruhezeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen und 20.00 bis 22.00 Uhr ohne Betriebszeitenbeschränkungen die Sportanlagen ausgelastet sind (Bericht S. 22). Insoweit ist - sollte eine vergleichbar intensive Nutzung der Spielwiese erfolgen - mit erheblichen Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen.

Bezüglich der Schutzwürdigkeit des Grundstücks des Antragstellers ist zunächst von Bedeutung, dass dieses am Rand eines als reines Wohngebiet festgesetzten Bebauungsplangebiets an der Grenze zum Außenbereich liegt. In den Fällen des Aufeinandertreffens von Gebieten unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit hat sich aber in der Rechtsanwendung die „Bildung einer Art von Mittelwert“ etabliert (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 44). Die ohnehin nicht schematische Beachtlichkeit der in den einschlägigen Regelwerken enthaltenen Richtwerte wird anhand der tatsächlichen Gegebenheiten mit der Folge korrigiert, dass die Schutzwürdigkeit des rücksichtnahmebegünstigten Grundstücks geringer bewertet wird, als sie sich aus seiner Belegenheit zunächst ergäbe. In Nummer 6.7 der TA Lärm 1998 hat dieser Vorgang einen beispielhaften Niederschlag gefunden. Die Bestimmung lautet auszugsweise: „Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden.“ Danach dürfte es keinen rechtlichen Bedenken begegnen, die Randlage des Grundstücks des Antragstellers insoweit schutzmindernd zu berücksichtigen, selbst wenn die von der Nutzung des Vorhabens herrührenden Immissionen auf der Grundlage der 18. BImSchV zu beurteilen sein sollten. In der vorliegenden Situation könnte das konkrete Schutzniveau damit im Wege der Mittelwertbildung vom Grundsatz her verringert werden, im Maximum aber bis auf die für Misch-/Dorfgebiete geltenden Richtwerte.

Eine Baugenehmigung muss - wie jeder andere Verwaltungsakt - gem. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend bestimmt sein. Die Baugenehmigung muss das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lassen, damit die Verfahrensbeteiligten die mit der Baugenehmigung getroffene Regelung nachvollziehen können (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 33). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie von dem Regelungsgehalt der Baugenehmigung betroffen sind. Lässt sich infolge eines Bestimmtheitsmangels nicht genau feststellen, ob bzw. in welchem Maße die Genehmigung die Vereinbarkeit des Vorhabens mit einer drittschützenden Vorschrift feststellt, wird der Dritte schon aus diesem Grund in seinen Rechten verletzt (Schwarzer/König a. a. O. Art. 68 Rn. 33 a.E.). Zur Bestimmung des Inhalts einer Baugenehmigung durch Auslegung kann grundsätzlich nur auf den Tenor und die Gründe des Genehmigungsbescheids sowie auf die in dem Bescheid in Bezug genommenen Bauvorlagen zurückgegriffen werden. Soweit es um Fragen des Umfangs und der konkreten Art der Nutzung geht, kommt in erster Linie einer Betriebsbeschreibung als Teil der Baubeschreibung (vgl. § 1 Abs. 1, § 3 Nr. 3, § 9 Satz 1 Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) Bedeutung zu.

Die fehlende Betriebsbeschreibung als Bestandteil der Baugenehmigung begründet Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unter dem ... Juli 2014 erteilten Baugenehmigung, was insoweit auch durch den Nachgangsbescheid vom ... November 2014 nicht behoben wurde, weil die Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarn hinsichtlich der noch zumutbaren Immissionen nicht beurteilt werden können. Denn ohne eine derartige verbindliche Betriebsbeschreibung sind aufgrund der erteilten Baugenehmigung auf der „Spielwiese“ alle Nutzungsmöglichkeiten, auch in zeitlicher Hinsicht, genehmigt, die denkbar sind. Damit kann die Verletzung des Rücksichtnahmegebots den Nachbarn gegenüber nicht ausgeschlossen werden.

Der Antragsgegnerin hätte sich bereits bei der Planung, spätestens aber bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der ursprünglichen Genehmigung aufdrängen müssen, dass eine Fußballwiese in einem Abstand von ca. 40 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung einen erheblichen Immissionskonflikt hervorrufen kann, der von ihr an sich schon als Vorhabenträgerin in der Planung, spätestens aber von ihr aus Baugenehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren zu lösen ist.

Eine Lösung des Immissionskonflikts ist insbesondere nicht dadurch erfolgt, dass die bisherige „Wiese zum Fußballspielen“ in eine „Spielwiese“ umbenannt und nochmals erheblich vergrößert wurde. Zum einen ist es durch den Begriff „Spielwiese“ nicht ausgeschlossen, dass die Wiese zum Fußballspielen genutzt werden wird. Zum anderen ist auch und gerade die Nutzung zum Fußballspielen äußerst naheliegend, da dies mit einfachen Mitteln und ohne großen Aufwand durchgeführt werden kann.

Die Antragsgegnerin, die selbst auch Trägerin des Vorhabens ist, wird daher zunächst selbst festlegen müssen, in welchem zeitlichen Umfang die Wiese von welchem altermäßigen Personenkreis zu welchen Spielen genutzt werden soll. Erst auf Grundlage dieser Konkretisierung werden dann weitere Aussagen dazu möglich sein, welche Lärmentwicklung zu erwarten ist und ob diese für die benachbarten Wohnhäuser im reinen Wohngebiet zumutbar ist. Neben einer Festlegung von Nutzungszeiten und des Personenkreises kommen hierbei unter Umständen auch Einrichtungen des aktiven Lärmschutzes - etwa eine Lärmschutzwand oder ein Lärmschutzwall - entlang der östlichen Grundstücksgrenze in Betracht, um das Rücksichtnahmegebot zu wahren.

3.3 Soweit der Antragsteller eine zu geringe Bemessung der für das streitgegenständliche Vorhaben erforderlichen Stellplätze rügt, wird er damit in der Hauptsache mit seiner Anfechtungsklage voraussichtlich nicht erfolgreich sein.

Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen oder Garagen ist grundsätzlich nicht nachbarschützend (BayVGH, B.v. 1.8.2007 - 14 CS 07.670 - juris Rn. 18). Zwar sind bei Änderungen baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass diese die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen soll aber nicht die Nachbarn schützen; die Vorschrift dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (BayVGH, U. v. 21.4.2004 - 20 B 02.2396 - juris Rn. 25; B. v. 23.1.2008 - 15 ZB 06.3019 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09/287 - juris Rn. 39). Selbst dann, wenn insoweit ein Verstoß vorläge, ergäbe sich hieraus kein nachbarliches Abwehrrecht (VG München, U. v. 24.3.2014 - M 8 K 13.1768 - juris Rn. 111).

Rechte der Nachbarn werden nur verletzt, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09/287 - juris Rn. 39 m. w. N.).

Eine derartige Situation wird vom Antragsteller aber selbst nicht vorgetragen, vielmehr wird infolge der als zu niedrig gerügten Bemessung der Stellplätze für das Vorhaben erwartet, dass der Stellplatzbedarf in der Folge in der Umgebung des Vorhabens, so auch in der bislang ruhigen Bewohnerstraße des Antragstellers, gedeckt werden wird. Dies stellt aber ersichtlich keine dem Antragsteller unzumutbare Beeinträchtigung dar, wie sie nach der Rechtsprechung für eine Rücksichtslosigkeit infolge eines Stellplatzmangels vorausgesetzt wird.

4. Trotz der rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Nutzungen der Spielwiese und des insoweit möglicherweise bestehenden Immissionskonflikts, führt die vom Verwaltungsgericht zu treffende eigenständige Ermessensentscheidung nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO gleichwohl dazu, dass die Kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit aufgrund des § 212a Abs. 1 BauGB aufrechterhalten bleiben kann.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellt die Möglichkeit, etwaige Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm durch nachträgliche Lärmschutzauflagen zu verhindern, ein im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO taugliches Abwägungskriterium dar (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23). Insbesondere bei Immissionsschutzkonflikten ist anerkannt, dass Rechte des Antragstellers nicht schon dadurch verletzt werden, dass die Baugenehmigungsbehörde die TA Lärm nicht angewendet hat, da die bloße Nichtanwendung noch nichts über das Vorliegen einer unzumutbaren Beeinträchtigung aussagt, wie sie aber eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots voraussetzen würde (BayVGH, B. v. 9.9.2009 - 2 CS 09.1977 - juris Rn. 3). Sollten sich tatsächlich beim Betrieb einer Anlage unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ergeben, besteht die Möglichkeit der Abhilfe, ohne dass deshalb die Aussetzung der Vollziehung der gesamten Baugenehmigung angeordnet werden muss (BayVGH, B. v. 9.9.2009 - 2 CS 09.1977 - juris Rn. 6). Besteht die Möglichkeit, dass ein vom Nachbarn rügbarer Mangel durch im Verhältnis zum Gesamtvorhaben insgesamt geringfügige Veränderungen behoben werden kann, wäre die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit dem in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse an der erleichterten Zulassung von Bauvorhaben unvereinbar (vgl. BayVGH, B. v. 17.6.1994 - 20 CS 94.1555 BayVBl. 1995, 246 - juris Rn. 15, noch zu § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG). Die aufschiebende Wirkung muss nicht angeordnet werden, wenn eine Baugenehmigung möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist, so dass die Rechtsverletzung jedenfalls für die Zukunft entfällt (BayVGH, B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23). Bei Lärmschutzkonflikten gilt dies insbesondere dann, wenn die realistische Möglichkeit besteht, dass etwaigen Überschreitungen von Immissionsrichtwerten der TA Lärm durch nachträgliche Lärmschutzauflagen begegnet werden kann (BayVGH, B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 22). Kann im Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und ggf. welche immissionsschutzrechtliche Auflagen der Antragsteller beanspruchen kann bzw. welche betrieblichen Einschränkungen der Vorhabensträger, hier die Antragsgegnerin, hinnehmen muss, ist eine Baueinstellung auf unbestimmte Zeit, die für die Antragsgegnerin gravierende Nachteile mit sich bringen würde, nicht angebracht (BayVGH, B. v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris Rn. 9).

5. Abweichend von § 154 Abs. 1 VwGO waren die Kosten des Verfahrens gem. § 155 Abs. 4 VwGO der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese erst auf einen richterlichen Hinweis eine fachliche Stellungnahme zur Problematik der Lage des Vorhabens im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet vorgelegt hat, ohne die dem Antrag voraussichtlich entsprochen worden wäre. Hinzu kommt, dass im Hinblick auf die Unbestimmtheit der Nutzung der im Freiflächengestaltungsplan dargestellten „Wiese zum Fußballspielen“ bzw. „Spielwiese“ eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur deshalb unterblieben ist, weil das derzeitige Defizit bis zur Hauptsacheentscheidung voraussichtlich durch die Antragsgegnerin behoben werden kann.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i,V.m. Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - geändert, soweit er deren Antrag ablehnt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 wird angeordnet.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 3 bis 5 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 3 bis zu 5 tragen jeweils ein Viertel der Gerichtskosten, ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen jeweils ein Achtel der Gerichtskosten, jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1 und zu 2 sowie je ein Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung eines Wohnheims mit Werkstatt und Schulungsräumen in Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber sowie Büros mit Lagerräumen.
Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 21.09.2012 die streitbefangene Baugenehmigung zur oben beschriebenen Nutzungsänderung entsprechend seinem Antrag vom 11.06.2012 in Anwendung von § 31 Abs. 1 BauGB, § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Der Bauantrag war ausdrücklich auf „Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Personen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (Asylbewerber)“ gerichtet.
Das Baugrundstück (Flst. Nr. ...) befindet sich ebenso wie das im Miteigentum der Antragsteller zu 1 und zu 2 befindliche Grundstück (Flst. Nr. ...) im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ der Gemeinde Oeffingen vom 29.10.1973, in dem nach Nr. 1.2 seines Textteils für das gesamte Plangebiet ein „beschränktes Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 4 BauNVO“ festgesetzt wird, in dem „nur nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne von § 6 BauNVO zulässig [sind]“. Die Grundstücke der Antragsteller zu 4 und zu 5 grenzen südlich bzw. südöstlich an das Grundstück des Beigeladenen an und befinden sich innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiets. Das Grundstück der Antragstellerin zu 3 befindet sich südwestlich des Grundstücks des Beigeladenen auf der anderen Seite der „... Straße“ im Geltungsbereich eines weiteren Bebauungsplans, der dort ein Gewerbegebiet festsetzt.
Die Antragsteller haben gegen die genehmigte Nutzungsänderung Widerspruch erhoben. Ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 21.11.2012 abgelehnt: Die Widersprüche der Antragsteller zu 3 bis 5 seien ersichtlich aussichtslos. Da sich deren Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ befänden, könnten sie sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt, da nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen die Antragsteller zu 3 bis 5 durch das Bauvorhaben unzumutbar beeinträchtigt sein könnten. Hingegen erwiesen sich die Erfolgsaussichten der Widersprüche der Antragsteller zu 1 und 2 als offen. Sie könnten sich auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Die genehmigte Gemeinschaftsunterkunft sei zwar nach § 8 Abs. 2 BauNVO im Gewerbegebiet nicht zulässig. Sie sei indes nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO durch die Antragsgegnerin ausnahmsweise zugelassen worden. Asylbewerberunterkünfte seien Einrichtungen für soziale Zwecke im Sinne dieser Vorschrift. Die Zulassung auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO setze aber voraus, dass die Gemeinschaftsunterkunft mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets vereinbar sei. Entscheidend sei, ob ein Vorhaben generell geeignet sei, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotential zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht vertrage. Ob sich nach diesen Grundsätzen eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets vertrage, das geprägt sei von werktätiger Geschäftigkeit, sei offen. Ob es sich bei der genehmigten Gemeinschaftsunterkunft um eine wohnähnliche Nutzung handele, könne nach den vorgelegten Bauunterlagen nicht festgestellt werden. Die Klärung müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die notwendige Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus. Da es sich im Wesentlichen um eine Nutzungsänderung eines vorhandenen Gebäudes handele, wäre die Nutzung nach einer etwaigen rechtskräftigen Aufhebung der Baugenehmigung einzustellen, ohne dass die Antragsteller durch die geringfügigen baulichen Änderungen in ihren Rechten verletzt würden.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Antragsteller, die weiterhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche begehren. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene sind der Beschwerde entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässigen (§§ 146, 147 VwGO) Beschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 sind begründet. Die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs ist anzuordnen (1.). Hingegen haben die zulässigen Beschwerden der Antragsteller zu 3 bis 5 keinen Erfolg (2.).
1. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 Anlass. Mit ihrem Beschwerdevorbringen rügen die Antragsteller zu Recht die Richtigkeit der den angefochtenen Beschluss tragenden Rechtsauffassung, die Erfolgsaussichten ihrer Widersprüche seien offen (a)). Die deshalb erforderliche Prüfung ihres Rechtsschutzbegehrens durch den Senat an den allgemeinen Maßstäben des § 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche (b)).
a) Die Rüge der Antragsteller zu 1 und 2, wonach sich das Verwaltungsgericht fragen lassen müsse, weshalb es sich bei der Nutzung des Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft nicht um eine wohnähnliche Nutzung handele, obwohl es selbst „Bezüge zu einer Wohnnutzung“ festgestellt habe und es nicht bezweifelt werden könne, dass es sich bei Gemeinschaftsunterkünften jedenfalls um wohnähnliche Nutzungen handele, greift zunächst hinsichtlich der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts durch, dass diese Frage offen sei.
10 
Der Ansatz des Verwaltungsgericht, dass es der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse, ob es sich bei der genehmigten Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber um eine wohnähnliche Nutzung handele, weil dies nach den genehmigten Bauvorlagen nicht festgestellt werden könne, ist nämlich nicht zutreffend. Denn wäre der Baugenehmigung die mit ihr zugelassene Art der baulichen Nutzung nicht zu entnehmen, handelte es sich um einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus § 37 Abs. 1 LVwVfG; die Baugenehmigung erwiese sich bereits als rechtswidrig. Insoweit kann es bei der Drittanfechtung der Baugenehmigung auch nicht auf die tatsächliche sondern allein auf die genehmigte Art der Nutzung ankommen (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand: Juni 2010, § 58 LBO Rn. 33). Die Kategorisierung der genehmigten Nutzungsart hat nämlich anhand der Vorgaben der einschlägigen Baunutzungsverordnung - hier die Fassung der Bekanntmachung vom 26.11.1968 (BGBl. I, S. 1237, ber. BGBl. 1969 I, S. 11) BauNVO 1968 - und der Bauvorlagen zu erfolgen. Die Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der mit ihr genehmigten Art der baulichen Nutzung kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch beantwortet werden, so sie denn entscheidungserheblich ist. Abgesehen davon ist den genehmigten Bauvorlagen hinreichend bestimmt jedenfalls zu entnehmen, dass eine wohnähnliche Nutzung genehmigt ist (siehe nachfolgend b) aa) (b) (aa)).
11 
b) Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009 - 9 S 70.08 - juris Rn. 3 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 21.12.2006 - 7 B 2193/06 - BauR 2007, 861 und vom 08.05.2002 - 1 B 241/02 - NVwZ-RR 2003, 50; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 - VBlBW 205, 282; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 115).
12 
Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 fällt zu Lasten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen aus. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat dem privaten Interesse des Beigeladenen, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend (§ 212a Abs. 1 BauGB) - sofort Gebrauch machen zu dürfen, keinen Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung bei. Vielmehr überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller zu 1 und 2. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die angegriffene Baugenehmigung in der Hauptsache wohl als rechtswidrig erweisen wird und sie die Antragsteller dadurch in eigenen Rechten verletzen dürfte, so dass sie wohl aufzuheben sein wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
aa) Auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob die streitbefangene Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1) in bauplanungsrechtlicher Hinsicht eine Anlage für soziale Zwecke sein kann, kommt es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache allerdings nicht an. Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage erweist sich die erteilte Baugenehmigung voraussichtlich als rechtswidrig.
14 
(a) Sollte es sich bei der Gemeinschaftsunterkunft um keine Anlage für soziale Zwecke handeln, wäre sie in dem (beschränkten) Gewerbegebiet ersichtlich unzulässig, da sie dann weder unter den hier eingeschränkten Katalog von Nutzungsarten nach § 8 Abs. 2 BauNVO 1968 noch unter eine andere in § 8 Abs. 3 BauNVO 1968 für ausnahmsweise zulässig erklärte Nutzungsart fallen könnte. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass er nach seiner bisherigen Rechtsprechung bei einer „heimmäßigen Unterbringung“ von Asylbewerbern das Vorliegen einer Anlage für soziale Zwecke angenommen hat (Senatsurteil vom 11.05.1990 - 8 S 220/90 - juris Rn. 23 = NVwZ 1990, 1202) und eine Zulassung einer Gemeinschaftsunterkunft in einem Gewerbegebiet bislang allein in Fällen einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) als rechtmäßig angesehen hat (Senatsbeschlüsse vom 17.07.1992 - 8 S 1621/92 - DÖV 993, 257 und vom 29.09.1993 - 8 S 2160/93 - NVwZ 1994, 800 (801)). Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Gemeinschaftsunterkunft ,„zumindest“ als Einrichtung für soziale Zwecke angesehen und offen gelassen, ob die Unterbringung von Asylbewerbern generell als Wohnnutzung einzustufen sei (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1997 - 4 C 2.96 - NVwZ 1998, 173).
15 
(b) Ebenfalls bauplanungsrechtlich unzulässig wäre die Gemeinschaftsunterkunft, wenn es sich bei ihr um eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 handeln sollte. Denn eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber ist in einem Gewerbegebiet deshalb auch nicht ausnahmsweise nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als Anlage für soziale Zwecke zulässig, weil sie nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung für eine mehr als nur unbeachtlich kurze Dauer Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers ist, ihr damit ein wohnähnlicher Charakter zukommt und sie sich daher in einem Gewerbegebiet als gebietsunverträglich erweist.
16 
(aa) Die Wohnähnlichkeit der Nutzung ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Baurechtlich genehmigt ist die Nutzung des Gebäudes des Beigeladenen für den dauernden Aufenthalt von 68 Personen. Diese können sich in den ihnen zugewiesenen Räumen und den Gemeinschaftsräumen uneingeschränkt zu jeder Zeit aufhalten. Für den einzelnen Asylbewerber stellt sich die Gemeinschaftsunterkunft daher regelmäßig für die Dauer seines Asylverfahrens als sein räumlicher Lebensmittelpunkt dar; erst mit dem Abschluss des Asylverfahrens (oder mit einem erstinstanzlich obsiegenden Urteil, § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) endet in aller Regel die vorläufige Unterbringung (vgl. § 7 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen - Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG - vom 11.03.2004, GBl. S. 99, zuletzt geändert durch Art. 71 der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25.01.2012 (GBl. S. 65)), die grundsätzlich in der Gemeinschaftsunterkunft erfolgt, § 6 Abs. 1 Satz 1 FlüAG. Der gesetzliche Begriff der vorläufigen Unterbringung aus § 6 FlüAG grenzt dabei lediglich die Unterbringungsform von derjenigen der Anschlussunterbringung (vgl. §§ 11 ff. FlüAG) ab. Aus ihm kann gerade nicht auf eine nur unbeachtlich kurze Dauer der Unterbringung des einzelnen Asylbewerbers geschlossen werden. Hinsichtlich der Verweildauer ist zu berücksichtigen, dass ein Asylverfahren auch bei günstigem Verlauf die Dauer von einigen Monaten kaum unterschreiten kann, häufig tatsächlich diese Zeit aber deutlich überschreiten wird. So gibt etwa das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für das Jahr 2011 eine durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer für das Verwaltungs- und Gerichtsverfahren von 12,2 Monaten an, die sich im ersten Halbjahr 2012 auf 13,1 Monate erhöht hat (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Hrsg.), Das deutsche Asylverfahren - ausführlich erklärt, Nürnberg 2012, S. 40). Im Jahr 2011 lag der Median-Wert der Verfahrensdauer bei acht Monaten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Hrsg.), Das Bundesamt in Zahlen 2011, Nürnberg 2011, S. 54). Die sich daraus ergebende nicht nur kurze Verweildauer des Einzelnen in der Unterkunft als seinem Lebensmittelpunkt - die dessen Schutzwürdigkeit bauplanungsrechtlich grundsätzlich erhöht - ist letztlich ausschlaggebend für die Einstufung der Nutzung als „wohnähnlich“ (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.04.1992 - 4 C 43.89 - BVerwGE 90, 140 zu einem Arbeitnehmerwohnheim als „Beherbergungsbetrieb“).
17 
(bb) Aus der Wohnähnlichkeit ihrer Nutzung folgt, dass eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber trotz der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in einem Gewerbegebiet mangels ihrer Gebietsverträglichkeit nicht ausnahmsweise zulässig ist.
18 
Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Nutzungs- oder Anlagenart, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 16; vgl. auch Urteile vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 19 und vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 (158)). Hinsichtlich des Gebietstypus des Gewerbegebiets gilt, dass Bauvorhaben, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einer Wohn- oder wohnähnlichen Nutzung zu dienen bestimmt sind, mit dem Charakter eines Gewerbegebietes - abgesehen von gebietsakzessorischen Wohnnutzungen sonstiger Art - unvereinbar sind. Denn in Gewerbegebieten soll nicht gewohnt werden. Neben der Wohnnutzung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO kann allein ein sehr kurzfristiger, vorübergehender Aufenthaltszweck in Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sein (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384 (1385)). Wohnähnliche Nutzungsformen sind daher regelmäßig abstrakt gebietsunverträglich.
19 
In Anwendung der vorstehenden Grundsätze erweist sich damit eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in einem Gewerbegebiet als nicht ausnahmsweise zulässig nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Nichts anderes gilt hier aufgrund der Festsetzung eines beschränkten Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 4 BauNVO 1968. Denn auch ein derartiges Gebiet entspricht seiner allgemeinen Zweckbestimmung nach dem Typus eines Gewerbegebiets (BVerwG, Beschluss vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 - NVwZ 1987, 970; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.1997 - 10 S 2815/96 - NVwZ 1999, 439 (440)). Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass die Rechtsauffassung des Beigeladenen nicht zutrifft, dass das Verwaltungsgericht es dem Hauptsacheverfahren überlassen müsse, die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets zu klären. Denn bezogen auf die Zweckbestimmung des Gebiets nach § 8 BauNVO 1968 stellen sich keine nicht höchstrichterlich abschließend geklärten Fragen. Die Eigenart des konkreten Gewerbegebiets des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ ist für die typisierende Gebietsverträglichkeit der zugelassenen Nutzung nicht relevant, sondern erst bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO.
20 
bb) Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet eine nachbarschützende Funktion (BVerwG, Urteile vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 und vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 24; Senatsurteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - VBlBW 2008, 377), mit der Folge, dass eine rechtswidrige baurechtliche Zulassung einer Nutzungsart - so wie sehr wahrscheinlich hier - die anderen Grundstückseigentümer im Baugebiet auch in eigenen Rechten verletzt.
21 
c)Gegebenenfalls wird die Widerspruchsbehörde die im bisherigen Verfahren von keinem der Beteiligten erörterte Frage zu klären haben, ob die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nicht (teilweise) von der möglicherweise ursprünglich erteilten Baugenehmigung für ein Wohnheim mit umfasst und abgedeckt wird, sofern diese Baugenehmigung noch wirksam sein sollte. Dann käme es gegebenenfalls jedenfalls für einen Teil der Nutzung auf die Rechtmäßigkeit der hier gegenständlichen Baugenehmigung nicht an. Überdies ist zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass bereits ursprünglich eine wohnähnliche Nutzung genehmigt worden sein sollte, sich dies möglicherweise auch auf die Schutzbedürftigkeit der Antragsteller zu 1 und 2 auswirken kann.
22 
d) Angesichts der nach dem Vorstehenden sehr wahrscheinlich rechtswidrigen und die Antragsteller in eigenen Rechten verletzenden Baugenehmigung kommen den privaten Interessen des Beigeladenen und den öffentlichen Interessen am weiteren Vollzug der Baugenehmigung nur geringe Gewichte zu. Die Interessen der Antragsteller an der Abwehr einer rechtswidrigen Nutzung des Grundstücks überwiegen deutlich. Soweit der Beigeladene ein überwiegendes öffentliches Interesse aus Art. 16a GG und der staatlichen Schutz- und Unterbringungspflicht für Asylbewerber einerseits und aus dem akuten Mangel an Unterbringungsmöglichkeiten andererseits herleiten will, vermag dies hier zu keiner anderen Würdigung zu führen. Der Vortrag bleibt pauschal und unsubstantiiert. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung müsste dem für die Unterbringung zuständigen Land Baden-Württemberg eine anderweitige Unterbringung der in der genehmigten Unterkunft wohnenden Flüchtlinge nicht möglich oder zumutbar sein, um dem Vollzugsinteresse dennoch den Vorrang einräumen zu können. Dafür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass für den Fall eines tatsächlichen und erheblichen Mangels an Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber gegebenenfalls an eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB gedacht werden könnte. Eine solche ist bislang aber nicht erteilt.
23 
2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 3 bis 5 haben hingegen aus den dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keinen Erfolg.
24 
a) Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung zutreffend darauf gestützt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nur zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet eine nachbarschützende Funktion zukommt (BVerwG, Urteile vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 (155) und vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 24; Senatsurteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - VBlBW 2008, 377). Hiergegen wenden sich die Antragsteller zu 3 bis 5 mit dem Vortrag, dass es zwar stimme, dass ihnen ein Gebietserhaltungsanspruch nicht zukomme, mit der planungsrechtlichen Festsetzung „Industriegebiet“ die auf dem benachbarten Baugrundstück geplante wohnähnliche Nutzung unter dem Aspekt des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO aber nicht vereinbar sei. Nutzungen nach § 9 BauNVO seien außerhalb der in § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO geregelten Ausnahmen prinzipiell mit wohnähnlichen Nutzungen unvereinbar. Die Zulassung der wohnähnlichen Nutzung gefährde die bisherige Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu 4 und 5. Mit diesem Vortrag sind mögliche Erfolgsaussichten der Widersprüche dieser Antragsteller nicht dargetan. Denn allein der Umstand, dass die in einem festgesetzten Industriegebiet liegenden Grundstücke der Antragsteller zu 4 und 5 unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen angrenzen, sagt noch nichts über die behauptete Rücksichtslosigkeit der Nutzungsänderung aus. Die beiden Antragsteller behaupten zwar, die bisherige Grundstücksnutzung sei durch „die Zulassung der wohnähnlichen Nutzung gefährdet“. Dieser Vortrag ist jedoch unsubstantiiert. Weder im bisherigen behördlichen Verfahren bis zur Erteilung der Baugenehmigung noch im gerichtlichen Verfahren nach § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO haben die Antragsteller nämlich zu den auf ihren Grundstücken genehmigten Nutzungen konkret vorgetragen. Allein der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren dazu verhalten, was mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hier aber nicht zugunsten der Antragsteller relevant sein kann. Damit verfehlt die Beschwerde die einzelfallbezogene Sichtweise, die das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314).
25 
Soweit die Beschwerde zutreffend darauf hinweist, das Verwaltungsgericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 3 in einem festgesetzten Industriegebiet liege, führt dies ebenfalls zu keiner ihr günstigeren Entscheidung. Mit der Beschwerde wird nicht dargetan, was aus dem Umstand, dass das Grundstück in einem festgesetzten Gewerbegebiet - das nicht dasjenige ist, in dem sich das Grundstück des Beigeladenen befindet - folgen soll. Ein Gebietserhaltungsanspruch kommt der Antragstellerin zu 3 jedenfalls ebenso wie den Antragstellern zu 4 und 5 nicht zu.
26 
b) Im Übrigen weist der Senat jedoch für das Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Antragsteller zu 4 und 5 auf folgende zwei Gesichtspunkte hin. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Behördenakten hat der Antragsteller zu 4 als Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. ... (... Straße ...) zwar Widerspruch eingelegt. Jedoch finden sich von ihm keine innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Angrenzerbenachrichtigung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 LBO erhobenen Einwendungen, so dass er aufgrund von § 55 Abs.2 Satz 2 LBO mit allen Einwendungen ausgeschlossen sein könnte. Insbesondere wird weder der Antragsteller zu 4 noch das Grundstück „... Straße ...“ im Einwendungsschreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2012 erwähnt. Auch die Antragstellerin zu 5 hat innerhalb der Vierwochenfrist keine in den Bauakten dokumentierten Einwendungen erhoben. Jedoch finden sich im Einwendungsschreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2012 Einwendungen einer „... GmbH“ bezogen auf das Grundstück ... Straße ... Hier könnte es sich um eine rechtlich unbeachtliche Falschbezeichnung der Antragstellerin zu 5 handeln, was gegebenenfalls aufzuklären wäre.
27 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO.
28 
Da der Beigeladene mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, den Antragstellern zu 3 bis 5 anteilsmäßig die außergerichtlichen Kosten des insoweit obsiegenden Beigeladenen aufzuerlegen. Darüber hinaus tragen er und die Antragsgegnerin anteilig die Kosten des Verfahrens, soweit sie - nämlich bezogen auf die Antragsteller zu 1 und 2 - unterlegen sind.
29 
4. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und lehnt sich entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - juris Rn. 44) an die Nrn. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) an. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung kein Raum für die Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG. Da mit dem Vollzug der Nutzungsänderung keine vollendeten, unumkehrbaren Tatsachen geschaffen werden können, ist der Streitwert von 7.500 EUR - je betroffenem Grundstück - zu halbieren, so dass insgesamt ein Streitwert von 15.000,- EUR (4*3.750,- EUR) festzusetzen ist.
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Februar 2013 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 29. August 2012 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte, die Beigeladenen haften untereinander gesamtschuldnerisch.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit der vom Senat zugelassenen Berufung gegen eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg, mit der ihre Klage gegen die Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auf dem Grundstück FlNr. ... und ... der Gemarkung M., ... im Stadtgebiet der Beklagten, abgewiesen wurde.

Die Klägerin ist Eigentümerin des vom Baugrundstück nur durch die FlNr. ... der Gemarkung M.n, die Straße „A. ...“, getrennten Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung M. Darauf befinden sich ein Verbrauchermarkt, ein Einkaufsmarkt, eine Bäckereifiliale, ein Chinarestaurant, Bowlingbahnen und ein Bürogebäude mit Friseur im Erdgeschoss und einer vom Geschäftsführer und einer Gesellschafterin der Klägerin bewohnten Betriebsleiterwohnung im vierten Obergeschoss. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten entspricht die Eigenart der im unbeplanten Innenbereich liegenden näheren Umgebung einem Gewerbegebiet. Die Beklagte und - ihr folgend - das Verwaltungsgericht stufen das Vorhaben als Einrichtung für soziale Zwecke ein und halten es für im faktischen Gewerbegebiet ausnahmsweise zulassungsfähig.

Die Klägerin tritt dem unter Hinweis auf den wohnähnlichen Charakter der Nutzung des Vorhabens entgegen. Sie sieht ihren Gebietsbewahrungsanspruch, unabhängig von der Einordnung des Vorhabens als Anlage für soziale Zwecke oder als Wohnnutzung, als verletzt an, weil eine nicht gewerbeakzessorische Wohnnutzung jedenfalls nicht mit dem Charakter eines Gewerbegebiets vereinbar sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Februar 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2012 aufzuheben und der Beklagten und den Beigeladenen die Kosten des Verfahrens anteilig aufzuerlegen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Asylbewerberunterkunft sei für sich gesehen noch weniger wohnähnlich als die gesetzlich für zulässig erklärten Betriebswohnungen. Der Zwangscharakter der im Übrigen nur vorübergehenden Unterbringung überwiege. Eine für die Wohnnutzung typische eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens und die Gewährleistung der Intimsphäre seien nicht gegeben. Das ergebe sich hier vor allem aus der gemeinsamen Bad- und Küchenbenutzung. Außerdem unterliege das Leben vor Ort fremder Gestaltung durch die Heimleitung. Es seien gesetzliche Bestrebungen im Gange, die die planungsrechtlichen Voraussetzungen zugunsten von Asylbewerberunterkünften verbessern sollten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Gründe

Über das Rechtsmittel der Klägerin kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet, die Baugenehmigung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zu ändern; die Baugenehmigung für die streitgegenständliche Gemeinschaftsunterkunft für insgesamt 40 Personen in 15 Zimmern in zwei Gebäuden des ehemaligen Güterbahnhofs ist aufzuheben.

Der Klägerin steht der Anspruch auf die Bewahrung der Gebietsart zur Seite (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151, 156; B. v. 22.12.2011 - 4 B 32/11 - BauR 2012, 634 = juris Rn. 5). Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks, das in einem Baugebiet liegt, welches einem der in den Vorschriften des ersten Abschnitts der Baunutzungsverordnung näher beschriebenen Typen entspricht, die Zulassung eines gebietsfremden Vorhabens unabhängig von den damit verbundenen tatsächlichen Beeinträchtigungen oder Störungen abwehren. Die hierfür nötigen Voraussetzungen sieht der Senat als gegeben an. Das streitgegenständliche Vorhaben ist gebietsunverträglich (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10 - BVerwGE 142, 1 = juris Rn. 16 ; U. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 19; B. v. 28.2.2008 - 4 B 62/07 - juris Rn. 6; B. v. 13.5.2002 - 4 B 86/01 - DÖV 2002, 1043 = juris Rn. 9/10; U. v. 21.3.2002 - 4 C 1/02 - BVerwGE 116, 155 = juris Rn. 12/13, je m. zahlr. w. N.); es kann nicht im Wege einer Ausnahme zugelassen werden.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO. Die aufeinanderfolgend bebaute nähere Umgebung des Baugrundstücks wird im Westen durch die von Nord nach Süd verlaufende Bahnlinie K. - N. ..., im Norden durch den S.-platz und im Osten durch die bogenförmig zuerst nach Südsüdosten weisende R.-straße sowie anschließend durch die nach Süden und Südwesten führende A.-straße eingerahmt. Außer den neben den Gleisen gelegenen Gebäuden des ehemaligen Güterbahnhofs befinden sich in diesem Areal auf großflächigen Grundstücken neben umfangreichen Park- und Lagerplätzen zahlreiche weitere Gebäude mit großen Grundrissen (allein die Gebäude auf dem Grundstück der Kläger sind insgesamt fast 100 m lang und bis zu etwa 25 m tief), deren Nutzung dem Umgriff nach den auch im Berufungsverfahren unwidersprochen gebliebenen Angaben aller Verfahrensbeteiligten den Charakter eines Gewerbegebiets i. S. v. § 8 BauNVO verleihen.

Die jüngere Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Oberverwaltungsgerichte vertritt - soweit ersichtlich - einhellig die Meinung, dass Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, auch wenn diese als Anlagen für soziale Zwecke im bauplanungsrechtlichen Sinn angesehen werden können, mit dem Charakter eines Gewerbegebiets unvereinbar sind (vgl.: VG Leipzig, B. v. 13.11.2014 - 4 L 1187/14 - juris Rn. 39; VG München, U. v. 3.6.2014 - M 1 K 14.339 - juris Rn. 16-19; OVG Hamburg, B. v 17.6.2013 - 2 Bs 151/13 - NVwZ-RR 2013, 990 = juris LS 2 und Rn. 17; VGH BW, B. v. 9.4.2014 - 8 S 1528/13 - NVwZ-RR 2014, 752 = juris Rn. 17; B. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - DVBl 2013, 795 = juris LS 2 und Rn. 13-19, je m. zahlr. w. N.). Diese Auffassung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Unterbringung von Asylbewerbern keine Funktion im Zusammenhang mit oder für eine der im Gewerbegebiet zulässigen Hauptnutzungsarten erfüllt. Die von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als ausnahmsweise zulassungsfähig erklärten Wohnungen, „die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber … untergeordnet sind“, genießen die Vorteile ihrer betriebsnahen Unterbringung nur unter Inkaufnahme des von den Gewerbetrieben ausgehenden Störpotentials. Damit ist die Unterbringung von Asylbewerbern nicht vergleichbar. Ferner bildet eine Gemeinschaftsunterkunft für einen mehr als nur unbeachtlich kurzen Zeitraum den Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers. In Übereinstimmung mit den zitierten Erkenntnissen ist die tatsächlich stattfindende Nutzung - auch unter Berücksichtigung der Einwände der Beklagten wegen der näheren Ausgestaltung des Aufenthalts des betroffenen Personenkreises im streitgegenständlichen Vorhaben - nicht entscheidungserheblich anders einzustufen als das Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinn, sie ist „wohnähnlich“.

Der Gesetzgeber ist dieser rechtlichen Beurteilung bei der Einfügung von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) im Ergebnis gefolgt (noch anders, die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulassung vorsehend: Art. 1 § 2 Abs. 4 Satz 1 des Entwurfs des Bundesrats für ein Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen, BT-Drucks. 18/2752 vom 8.10.2014 S. 5; vgl. jedoch auch den Änderungsvorschlag der Bundesregierung, a. a. O. S. 9 ff.: Einfügung von § 246 Abs. 10). Nach der Gesetz gewordenen Regelung kann bis zum 31. Dezember 2019 in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Mit demselben Gesetz wurde auch § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB neu gefasst. Neben den schon bisher für eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans erforderlichen Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann jetzt auch der Bedarf zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden eine Befreiung rechtfertigen.

Diese Gesetzeslage gilt seit dem 26. November 2014 (vgl. Art. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen, BGBl I S. 1748). Nachdem das Gesetz keine Übergangsvorschriften enthält, ist es sogleich anzuwenden und gemäß § 128 VwGO einer in der Berufungsinstanz ergehenden Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. ferner zur Beachtlichkeit von Gesetzesänderungen während der Rechtshängigkeit: BVerwG, U. v. 17.12.1954 - V C 97.54 - BVerwGE 1, 291 = juris LS 2 und 3 sowie Rn. 12 ff.). Eine während des Rechtsstreits zugunsten des Bauherrn eintretende Änderung der Rechtslage ist auch bei baurechtlichen Nachbarklagen zu berücksichtigen (BVerwG, B. v. 23.4.1998 - 4 B 40/98 - BauR 1998, 995 = juris LS 2 und Rn. 3; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164 = juris Rn. 9, st. Rspr.). Im Einzelfall ist eine Befreiung gerade auch für eine weder regelhaft noch ausnahmsweise zulässige Anlage denkbar (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 29-34: Erweiterungsvorhaben einer in einem festgesetzten Industriegebiet genehmigten Syrisch-Orthodoxen Kirche um eine Krypta im vorhandenen Untergeschoss „als privaten Bestattungsplatz ausschließlich für verstorbene Geistliche“).

Diese neuen, seine Zulassung unter Befreiung von dem tatsächlichen Gebietscharakter der näheren Umgebung erleichternden Vorschriften kommen dem streitgegenständlichen Vorhaben hier jedoch nicht zugute, da es ausdrücklich nur im Wege der Ausnahme gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 2BauGB 1 BauGB i.V.m § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen wurde. Eine Umdeutung (Art. 47 BayVwVfG) der Entscheidung der Beklagten in eine Befreiung kommt nicht in Betracht. Eine solche scheitert im vorliegenden Fall gemäß Art. 47 Abs. 2 Satz 1 VarBayVwVfGwVfG jedenfalls daran, dass die Beklagte bewusst keine Befreiung, sondern ausdrücklich nur eine Ausnahme erteilen wollte, was zusätzlich aus ihren Stellungnahmen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren deutlich geworden ist.

Kosten: § 154 Abs. 1 und 3, § 159 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... in der ...-Str. 21. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohngebäude, in dem in einzelnen Räumen auch eine hausärztliche Arztpraxis betrieben wird.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner in der Hauptsache am 29. August 2014 erhobenen Anfechtungsklage (M 8 K 14.3834) gegen eine Baugenehmigung, die die Antragsgegnerin am ... Juli 2014 ihrem Kommunalreferat für das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... in der ...straße für die vorübergehende Unterbringung von Flüchtlingen und Wohnungslosen - befristet bis zum 31. Dezember 2029 - erteilt hat sowie einen hierzu am ... November 2014 erlassenen Nachgangsbescheid.

Mit Schriftsatz vom 26. September 2014, bei Gericht eingegangen am 29. September 2014, beantragen die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zunächst, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Juli 2014 (...) anzuordnen. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers den Nachgangsbescheid vom ... November 2014 in das Verfahren einbezogen und beantragen nunmehr:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Juli 2014 und den Nachgangsbescheid vom ... November 2014 wird angeordnet.

Zur Begründung wird vorgetragen, das Grundstück des Antragstellers liege im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ..., der für das Grundstück des Antragstellers und den umliegenden Bereich ein reines Wohngebiet festsetze. Auch die weitere Umgebung in nördlicher, südlicher und östlicher Richtung sei durch eine der Wohnnutzung dienende Reihen- und Doppelhausbebauung geprägt.

Das Vorhabengrundstück schließe sich in westlicher Richtung nach einer Wegefläche sowie einer weiteren Fläche, die als Gleisanlage gedient habe, unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers an und weise eine Größe von etwa 13.500 m² auf. In nördlicher Richtung befinde sich die ...straße, unmittelbar westlich nachfolgend ein Grundstück der Gewerbehöfe ... (Fl.Nr. ..., ...str. 2) sowie ein Wertstoffhof des Abfallwirtschaftsbetriebes ... (Fl.Nr. ..., ...str. 33). Südlich folge ein nur geringfügig bebautes Grundstück (Fl.Nr. ...), das weiter südlich in große, landwirtschaftlich genutzte Flächen übergehe. Ein Bebauungsplan existiere für das Baugrundstück nicht. Auch die westlich angrenzenden Flächen befänden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Erst westlich der ...straße existiere der Bebauungsplan Nr. ..., der im Wesentlichen ein Gewerbegebiet festsetze und für die südlichen Flächen die Art der Nutzung nicht festlege, die Beurteilung nach Art der Nutzung also § 34 oder § 35 BauGB überlasse.

Ausweislich des Informationsdienstes „Überschwemmungsgefährdete Gebiete“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt befinde sich das Baugrundstück im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet „... Bach“ und in der Hochwassergefahrenfläche „HQ 100 ... Bach“.

Die Antragsgegnerin beabsichtige, auf dem Baugrundstück einen Gebäudekomplex zur Unterbringung von Flüchtlingen und Wohnungslosen zu errichten. Nach Antragstellung am 13. Juni 2014 habe sich die Antragsgegnerin mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom ... Juli 2014 die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt. Ausweislich der Baubeschreibung seien etwa 300 Unterbringungsplätze vorgesehen.

Nach einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. August 2014 an den Antragsteller sei das Einfügen des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB geprüft worden. Es seien 275 Plätze geplant und zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen wegen der Lage im Überschwemmungsgebiet werde die Fußbodenhöhe angehoben. Dem gegenüber falle auf, dass die Antragsgegnerin das Vorhaben als Außenbereichsvorhaben eingeordnet und eine Prüfung nach § 35 BauGB vorgenommen habe, eine Bettenzahl von 275 nicht Gegenstand der Baugenehmigung sei und sich eine aufgeständerte Ausführung des Vorhabens nicht aus den Bauvorlagen ergebe.

Die aufschiebende Wirkung sei anzuordnen, da die Anfechtungsklage Aussicht auf Erfolg habe und auch in einer Interessenabwägung das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin nicht überwiege.

Zwar sei das Vorhabengrundstück von drei Seiten von Bebauung umgeben; wegen seiner Größe von ca. 13.500 m² und der im Hinblick auf ihre Kubaturen nur untergeordnet in Erscheinung tretenden Umgebungsbebauung könnten die umgebenden Bauwerke das Grundstück nicht mehr prägen. Das Baugrundstück nehme am Bebauungszusammenhang daher nicht mehr teil, weshalb sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 BauGB beurteile. Insoweit könne sich der Antragsteller auf drittschützende Normen berufen, das Gebot der Rücksichtnahme, dem Bestimmtheitsgrundsatz in seiner nachbarschützenden Ausprägung sowie dem Belang des Hochwasserschutzes.

Im Anwendungsbereich des § 35 BauGB werde Nachbarschutz wesentlich durch das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot vermittelt. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne seien nach § 3 Abs. 1 BImSchG alle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zur Konkretisierung könne im Bereich des Lärmschutzes auf die TA-Lärm, die 18. BImSchV sowie die Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz abgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, U.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2328) reiche es in der Regel aus, zur Lösung einer Immissions-Konfliktlage, dem Emittenten aufzugeben, bei dem Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten. Überschritten allerdings die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, müsse die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden.

Im Hinblick auf die Nutzung der östlichen Freifläche als Bolzplatz, der im Grundrissplan als „Wiese zum Fußballspielen“ bezeichnet sei, werde der Antragsteller wegen vorhabenbedingter Lärmimmissionen im Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Nach den Bauvorlagen sei eine Nutzung der Unterkunft von etwa 300 Personen beabsichtigt. Soweit die Nennung dieser Zahl nicht begrenzend als Regelungsbestandteil der Baugenehmigung zu verstehen sei, ermögliche sie die Unterbringung einer erheblich größeren Anzahl an Personen. Eine Begrenzung finde sich auch nicht in der in den Grundrissen dargestellten Möblierung, da diese regelmäßig unverbindlich und nicht Bestandteil der Baugenehmigung sei. Gleiches gelte für die Betriebsbeschreibung der Regierung ... ..., die nicht zum Inhalt der Baugenehmigung gemacht worden sei. Es sei auch jederzeit möglich, die vorliegende Unterkunft als Erstaufnahmeeinrichtung zu nutzen, was als Unterkunft innerhalb der Variationsbreite der genehmigten Nutzung liege, in der aber nach den hierfür geltenden Leitlinien deutlich höhere Belegungszahlen möglich seien. Die Bewohner der Unterkunft würden die umliegenden Flächen auf dem Baugrundstück - wie von der Antragsgegnerin auch vorgesehen - für sportliche Betätigungen nutzen und dort ihre Freizeit verbringen. Wegen der großen Bewohnerzahl sei von einer intensiven Nutzung auszugehen.

Als Anhaltspunkt für die Bewertung der Lärmimmissionen sei vorliegend die 18. BImSchV heranzuziehen. Die TA-Lärm finde für Anlagen für soziale Zwecke gemäß Ziff. 1 h TA-Lärm keine Anwendung. Das Bayerische Landesamt für Umwelt gehe bei 3 - 4 Spielern gemischten Alters und bei der Nutzung von Metalltoren von einer Immissionskenngröße von 80 dB(A) aus. Bei 14 erwachsenen Spielern und Toren aus Gewebenetzen sei eine Immissionskenngröße von 92 dB(A) ermittelt worden. Zur Wahrung des Immissionsschutzes in Richtung reiner Wohngebiete (Immissionsrichtwerte 50 dB(A) tags, 45 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und 35 dB(A) nachts) seien bei einer ganztägigen Nutzung 155 m, bei einer Nutzung tags außerhalb der Ruhezeiten 100 m und bei einer Nutzung tags 6 Stunden außerhalb der Ruhezeiten 80 m Abstand erforderlich. Von ähnlichen Abständen gehe auch das Baureferat der Antragsgegnerin aus.

Der im Grundrissplan dargestellte Bolzplatz befinde sich in einer Entfernung zum Grundstück des Antragstellers von 40 m. Geländebesonderheiten, die eine Abschirmung bewirken könnten, existierten nicht. Im Hinblick auf die Großzahl der untergebrachten Menschen sei davon auszugehen, dass der Bolzplatz sowie auch der freie Bereich im Übrigen regelmäßig und über lange Zeit intensiv genutzt werde.

Trotz der bei ihr vorhanden Erfahrungswerte zu Lärmimmissionen von Bolzplätzen habe die Antragsgegnerin es nicht für erforderlich gehalten, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit Hilfe eines Lärmgutachtens die sich aufdrängende Beeinträchtigung der im reinen Wohngebiet wohnenden Nachbarschaft zu klären. Entsprechend finde sich weder in einer - hier nicht vorhandenen - Betriebsbeschreibung noch in Auflagen oder anderen Bauvorlagen eine Konkretisierung der Nutzung der Freibereiche des Vorhabengrundstückes. Es existiere keine Beschränkung hinsichtlich der Tag- oder Nachtzeiten und auch keine Beschränkung der Nutzungsdauer je Tag. Aufgrund des fehlenden Lärmgutachtens lasse sich nicht beurteilen, ob durch die bloße Aufnahme von einzuhaltenden Immissionsrichtwerten der Konflikt mit den Nachbarrechten des Antragstellers gelöst werden könne oder ob - bei regelmäßigen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte - nutzungseinschränkende Auflagen aufzunehmen seien. Dem Genehmigungsbescheid fehle jedwede Bestimmung, die die Nutzung der genehmigten Anlage im Hinblick auf die nachbarrechtlich relevanten Merkmale regle. Die Baugenehmigung sei daher unbestimmt und verletze den Antragsteller in seinen Rechten.

Wegen des Missverhältnisses von Unterkunftsbewohnern zu Unterkunftsbetreuern (1,5 Sozialarbeiter) sei bereits jetzt absehbar, dass Auflagen zur zeitlichen Beschränkung der Nutzungsdauer nicht vollziehbar seien.

Die Baugenehmigung verletze den Antragsteller auch wegen der durch das Vorhaben bedingten Hochwassergefährdung seines Grundstückes in seinen Rechten. Das Grundstück des Antragstellers liege vom derzeitigen Umgriff des Überschwemmungsgebietes nur etwa 20 m entfernt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 9. Oktober 2009 klargestellt, dass dem Hochwasserschutz in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 dritte Alt. BauGB nachbarschützende Wirkung zukomme. Die Baugenehmigung enthalte keinerlei Regelung dazu, auf welche Weise der Hochwassergefährdung begegnet werden solle. Hierzu hätte es einer wasserwirtschaftlichen Begutachtung des Überschwemmungsgebietes unter Einbeziehung des Bauvorhabens im Hinblick auf den Wasserabfluss sowie dazu bedurft, auf welche Bereiche das Wasser bei einer großflächigen Versiegelung ausweichen werde. Zwar gehe die Antragsgegnerin offensichtlich selbst von der Notwendigkeit einer an das Überschwemmungsgebiet angepassten Bauweise aus; diese Anpassungen fänden sich in den genehmigten Bauvorlagen jedoch nicht.

Schließlich verletze die Baugenehmigung den Kläger im Gebot der Rücksichtnahme wegen der in zu geringer Zahl vorgesehenen Stellplätze. Der Stellplatznachweis lege einen Schlüssel von 1 Stellplatz je 50 Bewohner zugrunde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sei in seiner Entscheidung vom 13. September 2012 davon ausgegangen, dass für eine Erstaufnahmeeinrichtung ein Schlüssel von 1 Stellplatz je 10 Bettenplätze nicht zu beanstanden sei (BayVGH, U.v. 13.9.2012 - 2 B 12.109). Die folgende Unterkunft sei jedoch nicht als Erstaufnahmeeinrichtung geplant; sie diene der längerfristigen Unterbringung der Asylbewerber. Es sei daher anzunehmen dass die Bewohner sich im Laufe der Zeit Kraftfahrzeuge anschaffen werden, die auf den hier vorgesehenen 6 Stellplätzen nicht untergebracht werden könnten. Der Stellplatzbedarf werde in der Folge in der Umgebung - so auch in der bislang ruhigen Anwohnerstraße des Antragstellers gedeckt werden.

Ergänzend wird vorgetragen, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei, da das Vorhaben im Außenbereich nicht genehmigt werden könne. Das Vorhaben sei nicht privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB, weshalb sich seine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beurteile. Insoweit seien jedoch öffentliche Belange beeinträchtigt.

Rechtsirrig meine die Antragsgegnerin, dass das Vorhaben wegen seiner Befristung auf 15,5 Jahre dennoch zugelassen werden könne. Rechtsprechung und Literatur, die die Prüfung der Beeinträchtigung der Belange des § 35 Abs. 3 BauGB von einer Befristung abhängig mache, sei jedoch nicht ersichtlich. Die Belange des § 35 Abs. 3 BauGB würden unabhängig von einer befristeten Zulassung regelmäßig belastend tangiert.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin neben der zunächst unzureichenden Information der betroffenen Anwohner wiederholt unrichtige Informationen gegeben habe, wozu unter Verweis auf das vorgelegte Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. August 2014 ausgeführt wird, dass auch im Hinblick auf die Belegungsdichte vielfach unterschiedliche Zahlen genannt worden seien. Im Hinblick auf die lange Geltungsdauer könne die Befristung der Genehmigung nicht zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt werden. Erfahrungsgemäß würden Genehmigungen für Flüchtlingseinrichtungen wiederholt verlängert werden, etwa die Baugenehmigung für die Erstaufnahmeeinrichtung in der ...straße, die im Jahr 2009 durch die Antragsgegnerin zum dritten Mal verlängert worden sei.

Mit Schreiben vom 7. November 2014, bei Gericht eingegangen am 11. November 2014, ist die Antragsgegnerin dem Antrag entgegengetreten und beantragt:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Antragsgegnerin habe den angefochtenen Genehmigungsbescheid durch beiliegenden Nachgangsbescheid vom ... November 2014 ergänzt und damit den Einwendungen des Antragstellers Rechnung getragen.

Das Vorliegen der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des ... Baches sei durch die Auflage 4 des Nachgangsbescheides sichergestellt, nach der mit dem Bau der Unterkunft erst begonnen werden dürfe, wenn zuvor die wasserrechtliche Erlaubnis vorgelegt worden sei. Damit sei sichergestellt, dass das Bauvorhaben nicht schon im Vorgriff auf seine wasserrechtliche Vereinbarkeit erstellt werde.

Die Flüchtlingsunterkunft sei in einem faktischen Gewerbegebiet geplant, wobei es dahingestellt bleiben könne, ob es sich um eine Innen- oder Außenbereichslage handle, da der Flächennutzungsplan der Beklagten das Anwesen wie auch seine Umgebung als Gewerbegebiet darstelle. Zwar sei das Vorhaben nicht als gewerbliche Nutzung einzustufen und damit planungsrechtlich in einem Gewerbegebiet nicht zulässig; die vorgesehene Nutzung sei aber nicht als Dauereinrichtung geplant, sondern einer momentanen Notsituation geschuldet. Der Antragsgegnerin werde seit einiger Zeit eine hohe Zahl von Flüchtlingen zugeteilt und sie sei zur Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten gesetzlich verpflichtet. Angesichts der hohen Zuteilungsquote sowie der angespannten Wohnsituation in ... sei eine tatsächliche Notsituation entstanden. Zu deren dringlicher Bewältigung böten sich insbesondere unbebaute städtische Grundstücke oder leerstehende Büro- und Wohngebäude an. Aus diesem Grunde habe das Sozialreferat der Antragsgegnerin auch das Grundstück an der ...straße aufgegriffen und das städtische Baureferat mit Antragstellung und Errichtung der Baulichkeiten betraut. Die Bauaufsichtsbehörde halte aus den genannten Gründen die Inanspruchnahme des Gewerbegrundstücks zum Zwecke einer temporären Nutzung als Unterkunft für Flüchtlinge für planungsrechtlich genehmigungsfähig. Die Zulassung temporärer Zwischennutzungen ungenutzter Grundstücke oder Gebäude sei nicht baurechtsfremd und immer wieder Gegenstand baurechtlicher Genehmigungsverfahren. Nach Beendigung der nur befristet genehmigten Nutzung werde das Grundstück wieder seiner bestimmungsgemäßen baurechtlichen Nutzung zugeführt werden.

Die Antragsgegnerin habe bei der Vorhabensprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch die Belange der östlich angrenzenden Wohnbebauung geprüft und berücksichtigt. Das Grundstück befinde sich an einer Schnittstelle zwischen Gewerbe und Wohnen. Die Grundstückserschließung erfolge von Norden über das Gewerbegebiet. Die Gebäude seien nach Westen zum Gewerbe hin situiert, um genügend Abstand zur bestehenden Wohnbebauung zu schaffen. Mit dem Nachgangsbescheid sei auch die noch ausstehende Begrünung der dazwischen liegenden Freifläche genehmigt und zur Auflage gemacht worden. Die Befürchtung der Anwohner, dass sie durch die geplante Fußballwiese vermehrtem Lärm ausgesetzt würden, sei durch den Wegfall der Spielwiese berücksichtigt worden.

Das ursprünglich mit 319 Betten genehmigte Gebäude sei auf eine Nutzung durch maximal 275 Personen beschränkt worden. Eine weitere Reduzierung der Bewohner, die von den Anwohnern gefordert werde, und damit eine Verkleinerung des Gebäudes befänden sich momentan in der Prüfung.

Einem eventuell erhöhten Stellplatzbedarf, der sich bei einem längeren Aufenthalt einzelner Flüchtlingspersonen in der Unterkunft möglicherweise ergeben könne, sei durch einen Auflagenvorbehalt Rechnung getragen worden.

Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers den Nachgangsbescheid vom ... November 2014 in das Verfahren einbezogen und zur Begründung ausgeführt, der Nachgangsbescheid sei nicht im Ansatz dazu geeignet, die beim Antragsteller bestehende Rechtsverletzung abzuwenden.

Das Bauvorhaben wahre die Belange des Hochwasserschutzes nicht. Der Antragsgegnerin sei mit Datum vom ... Oktober 2014 eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Bauvorhaben erteilt worden. In der Folge habe man wohl versucht, das Bauvorhaben durch den Nachgangsbescheid an die Erfordernisse des Hochwasserschutzes - wie sie im wasserrechtlichen Erlaubnisantrag und schließlich im Erlaubnisbescheid konkretisiert worden seien - anzupassen. Im Gegensatz zum ursprünglichen Freiflächengestaltungsplan sei nunmehr vorgesehen, dass der verlorengehende Retentionsraum durch die Vornahme einer Abgrabung im Bereich des Bolzplatzes und der weiteren Spielwiesen ausgeglichen werde. Hierzu würden im Freiflächengestaltungsplan Geländehöhen festgesetzt. Als Bezugshöhe 0,00 werde 543,58 festgelegt. Es werde davon ausgegangen, dass der Planzeichner mit „FOK“ die Fußbodenoberkante des Bauvorhabens meine. Im Bereich der ...straße - an der östlichen Seite des Baugrundstücks - benenne der Freiflächengestaltungsplan Bestandshöhen zwischen 0,63 m und 0,80 m. Die Fußbodenoberkante des Bauvorhabens werde daher zwischen 0,63 m und 0,80 m tiefer liegen als das Bestandsgelände an der ...straße. Im Gegensatz hierzu sehe der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid in Ziff. 1.4 vor, dass das Bauwerk insoweit hochwasserangepasst auszuführen sei, dass die Fußböden sowie die Zugänge über der Höhe des Gehweges an der ...straße liegen. Das derzeit beabsichtigte Bauvorhaben werde daher nicht hochwasserangepasst ausgeführt. Gerade die hochwasserangepasste Ausführung sei jedoch ausweislich des wasserrechtlichen Genehmigungsantrages Voraussetzung dafür, dass der Wasserstand und -abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig beeinträchtigt würden, so dass die derzeit vorgesehene Planung der Antragsgegnerin einen schadlosen Hochwasserabfluss nicht sicherstelle.

Im wasserrechtlichen Genehmigungsantrag sei dargelegt, dass die Fließrichtung des Hochwassers von Süd-Ost nach Nord-West verlaufe. Sodann werde behauptet, dass der Hochwasserabfluss durch das Vorhaben nicht nachteilig berührt werde, weil das Wasser zwischen den zwei beabsichtigten Gebäuden nach Nord-Westen abfließen könne. Bei einem Blick auf die Vorhabenskubaturen ergebe sich jedoch ohne weiteres, dass das Hochwasser nur in Süd-Nord-Richtung abfließen könne, nicht jedoch in Richtung Nord-Westen. Zum Nachweis eines schadlosen Wasserabflusses hätte es daher einer hydraulischen Berechnung bedurft, die nicht erfolgt sei.

Auch durch die Regelung in Ziff. 4 des Nachgangsbescheides sei nicht sichergestellt, dass die Nachbarrechte im Hinblick auf die drittschützenden Hochwasserbelange gewahrt blieben. Gemäß Art. 68 Abs. 5 Nr. 1 BayBO habe die Baugenehmigung eine die Bauarbeiten freigebende Funktion. Dieser verfügende Teil der Baugenehmigung sei durch Ziff. 4 bedingt worden. Die Regelung sehe lediglich vor, dass mit dem Verfahrensschritt „Baubeginnsanzeige“ auch eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Vorhaben vorzulegen sei. Die Nichterfüllung dieser Anforderung habe auf die Baufreigabe keine Auswirkung. Hinzu komme, dass die wasserrechtliche Erlaubnis nicht von dem in Ziff. 4 genannten Wasserwirtschaftsamt ... erteilt werden könne und die Regelung schon insoweit rechtswidrig sei. Das Wasserwirtschaftsamt ... sei eine Behörde im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit. Sachlich und örtlich zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG sei aber gemäß Art. 63 Abs. 1 BayWG, Art. 9 Abs. 1 GO sowie Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG die Antragsgegnerin selbst.

Das Vorhaben verletze schließlich wegen der durch die massive Belegung entstehenden Lärmimmissionen und der zu geringen Zahl an Stellplätzen das Rücksichtnahmegebot.

In Bürgerveranstaltungen sei darauf hingewiesen worden, dass nur eine Belegung je Person für eine Zeitdauer von 3 bis 4 Jahren beabsichtigt sei. Darüber hinaus sei mit einer Aufnahme einer Berufstätigkeit durch die Bewohner zu rechnen. Im Hinblick hierauf sei nicht im Ansatz erkennbar, dass der Stellplatzschlüssel von 1 Stellplatz je 50 Bewohner ausreichende Stellplatzkapazitäten sicherstelle. Wegen der fußläufigen Nähe des Vorhabens zur Anwohnerstraße des Antragstellers sei damit zu rechnen, dass auch dort Stellplätze in Anspruch genommen würden, die jedoch schon von den Wohnnutzungen benötigt würden.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts München vom 16. Dezember 2014 wurde die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass von ihrer Seite jeder Sachvortrag dazu fehle, ob und inwieweit sich infolge des Bauvorhabens die Hochwassergefahren für das Grundstück des Antragstellers voraussichtlich erhöhen werden bzw. welche Folgen aufgrund einer Veränderung des Wasserabflusses durch das genehmigte Gebäude zu befürchten seien. Es wurde darauf hingewiesen, dass hierfür in erster Linie die Vorlage einer entsprechenden Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ... als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde zielführend sei.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 hat die Antragsgegnerin eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 15. Januar 2015 vorgelegt. Gleichzeitig wurde ein Tekturbescheid vom ... Januar 2015 zum wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid vom ... Oktober 2014 vorgelegt. Die Änderung sei notwendig gewesen, weil der in Auflage 1.4 der wasserrechtlichen Genehmigung vom ... Oktober 2014 geforderte Bezug zur ...straße als Höhenquote für die Höhenlage der Fußböden und Zugänge des geplanten Gebäudes nach Vorlage des genehmigten Freiflächengestaltungsplanes - der erstmals genaue Höhenquotenangaben enthalten habe - von der Behörde habe revidiert werden müssen. Mit der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 15. Januar 2015 sowie der erteilten wasserrechtlichen Genehmigung bzw. der Tektur der Wasserrechtsbehörde liege der unteren Bauaufsichtsbehörde daher von amtlich-sachverständiger Seite die Bestätigung vor, dass der bestehende Hochwasserschutz durch das genehmigte Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werde und es im Falle einer Überschwemmung zu keinen nachteiligen Veränderungen des Wasserabflusses zulasten des Grundstücks des Antragstellers komme. Der öffentliche Belang der Gefährdung des Hochwasserschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB stehe dem geplanten Bauvorhaben daher nicht entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung einen der genannten Rechtsbehelfe ein, so kann das Gericht auf Antrag gem. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gem. § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2013, § 80 Rn. 71) darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 73 f.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird im Regelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.

2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung in ihrer derzeitigen Fassung zugelassene Bauvorhaben in bauplanungsrechtlicher Hinsicht möglicherweise gegen drittschützende Rechte des Antragstellers verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, Art. 60 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die bestehenden Defizite im Verlauf des Hauptsacheverfahrens behoben werden können, so dass es bei dem bundesgesetzlichen Ausschluss der aufschieben Wirkung nach § 212a Abs. 1 BauGB bleiben kann.

2.1 Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH B. v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH B. v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.01.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2.2 Die Baugenehmigung vom ... Juli 2014 sowie der Nachgangsbescheid vom ... November 2014 wurden zutreffend für einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO erteilt, so dass das umfassende Prüfprogramm des Art. 60 Satz 1 BayBO zur Anwendung kommt.

3. Vorliegend kommen als nachbarrechtsrelevante Gesichtspunkte mögliche Verstöße gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot hinsichtlich des Hochwasserschutzes (3.1), des Lärmschutzes (3.2) und der vorgesehenen Anzahl von Stellplätzen (3.3) in Betracht.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich vorliegend bei summarischer Prüfung auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Lagepläne und Luftbilder nach § 35 BauGB, da das Vorhabengrundstück zwar östlich an ein mit einem zweigeschossigen, gewerblich genutzten Gebäude bebautes Grundstück (FlNr. ...) und ein mit einem eingeschossigen gewerblich genutzten Gebäude bebautes Grundstück (FlNr. ...) angrenzt, diese Bebauung aber angesichts der Größe des Vorhabengrundstücks von etwa 13.500 m² nicht geeignet ist, dieses derart zu prägen, dass noch von einem Bebauungszusammenhang ausgegangen werden könnte. Gleiches gilt für die nördlich der ...straße gelegene gewerbliche Bebauung sowie die östlich der ... Straße gelegene Wohnbebauung.

Da das Vorhaben ersichtlich keine nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegierte Nutzung darstellt, beurteilt sich seine Zulässigkeit als „sonstiges“ Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, das im Einzelfall zugelassen werden kann, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Vorliegend ist zu beachten, dass sich das Vorhaben nach der Fassung des Baugesetzbuchs beurteilt, das dieses durch das am 26. November 2014 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) erhalten hat.

Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für Anfechtungsklagen - wie hier im anhängigen Hauptsacheverfahren - zwar für den Regelfall anerkannt, dass auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 3013, § 113 Rn. 45). Als Ausnahme von diesem Regelfallbeurteilungszeitpunkt ist jedoch für baurechtliche Nachbarklagen anerkannt, dass bei einer für den beigeladenen Bauherren nachträglich geänderten günstigeren Rechtslage, auf diese abzustellen ist (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 3013, § 113 Rn. 53 a.E.).

Daher ist vorliegend der durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen eingefügte § 246 Abs. 9 BauGB anzuwenden, wonach bis zum 31. Dezember 2019 die Rechtsfolge des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB für Vorhaben entsprechend gilt, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB kann damit Vorhaben, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen und die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs liegen, nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 sind. Die Vorhaben für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrende haben damit als sonstige Vorhaben im Außenbereich eine Teilprivilegierung erhalten, denen die genannten öffentlichen Belange nicht entgegengehalten werden können (vgl. Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609, 1613). Alle sonstigen, nicht in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB angeführten öffentlichen Belange dürfen durch ein teilprivilegiertes Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, selbst wenn sie im grundsätzlich offenen Katalog des § 35 Abs. 3 BauGB nicht enthalten sind, da insoweit eine erleichterte Zulassung gerade nicht vorgesehen ist (vgl. Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609, 1613).

Die Teilprivilegierung des § 246 Abs. 9 BauGB setzt des Weiteren voraus, dass das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Abs. 1 oder § 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs realisiert wird. Es muss sich also um Flächen handeln, die unmittelbar entweder an den beplanten oder unbeplanten Innenbereich anschließen und innerhalb des Siedlungsbereichs liegen. Eine bauliche Entwicklung jenseits des Siedlungsbereiches, also nach „außen“, ist auf der gesetzlichen Grundlage des § 246 Abs. 9 BauGB nicht zulässig (vgl. Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609, 1613). Vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst werden damit nur Flächen, die zwar im Siedlungsbereich liegen, aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 BauGB wegen des fehlenden Bebauungszusammenhangs nicht erfüllen und deshalb dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen sind (vgl. Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609, 1613).

Vorliegend handelt es sich nach den Lageplänen um ein derartiges Außenbereichsgrundstück im Anschluss an den unbeplanten Innenbereich, das als „Außenbereich im Innenbereich“ auch innerhalb des Siedlungsbereichs liegt.

3.1 Das Vorhaben verletzt aufgrund der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 15. Januar 2015 bei summarischer Prüfung nicht das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, indem es den öffentlichen Belang des Hochwasserschutzes durch eine Gefährdung des Hochwasserschutzes i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB beeinträchtigen würde.

Das Vorhabengrundstück liegt im Bereich des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets des ... Bachs. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Dies gilt gem. § 78 Abs. 6 WHG für nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete entsprechend. Damit sieht das WHG ein umfassendes Bauverbot in allen bauplanungsrechtlichen Bereichen vor und kommt eine ausnahmsweise Genehmigung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG in Betracht.

Zwar sind die (hoch-)wasserrechtlichen Vorgaben aus § 78 WHG nicht unmittelbar im Baugenehmigungsverfahren anwendbar. Sie gehören - auch bei einem Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 BayBO - nicht unmittelbar zum Prüfprogramm. Insbesondere können sie nicht als andere öffentlich-rechtliche Anforderungen i. S. von Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO herangezogen werden, da hinsichtlich des Baugenehmigungsverfahrens und des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens keinerlei verfahrensrechtliche Koordinierung erfolgt ist, so dass weder ein Vorrang des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach Art. 56 BayBO eingreift, noch die wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO entfällt, sondern beide Genehmigungen nebeneinander erforderlich sind.

Vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurde aber sowohl für den unbeplanten Innenbereich i. S. von § 34 Abs. 1 BauGB als auch für den Außenbereich i. S. von § 35 BauGB entschieden, dass bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit die Auswirkungen eines Bauvorhabens auf den Hochwasserabfluss zu berücksichtigen sind (BayVGH, B.v. 9.10.2009 - 1 CS 08.1999 - juris Rn. 27 ff.). Bei einer Beurteilung nach § 35 BauGB kann danach der klagende Nachbar negative Auswirkungen auf sein Grundstück als Beeinträchtigung des Belangs der Gefährdung des Hochwasserschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB) geltend machen, da die Vorschrift auch die Rechte von Grundstückseigentümern, die von einer Veränderung des Hochwasserabflusses in erheblichem Umfang negativ betroffen sind, schützt (BayVGH, B.v. 9.10.2009 - 1 CS 08.1999 - juris Rn. 28 unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 30.4.1997 - 27 ZS 97.984, NVwZ-RR 1998, 358; B.v. 24.1.2001 - 1 ZS 00.3650 - juris Rn. 10; B.v. 2.5.2003 - 25 CS 03.32 - juris Rn. 3; B.v. 4.6.2003 - 22 CS 03.1109 - juris Rn. 12).

Nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 15. Januar 2015 überbordet der ... Bach bei einem 100jährlichem Hochwasser die Ufer im Gemeindebereich von ... und überschwemmt auf einer Fließstrecke von ca. 1,2 km bis zum Baugebiet behindert von Bebauung, Straßen und Bewuchs das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet. Ca. 1 km nach dem Baugebiet fließt das Überschwemmungswasser vor der Eisenbahnbrücke der Strecke ... - ...straße wieder in das Bachbett. Da der Zufluss nur über eine wenige Meter breite Engstelle im Gebiet der Gemeinde ... erfolgt, kann von einer echten Strömung nicht die Rede sein. Für das Baugebiet wurden Wassertiefen im Hochwasserfall von 5 bis 15 cm errechnet, am Nordrand von ca. 25 cm. Aufgrund der Höhenangaben im Freiflächengestaltungsplan kommt das Wasserwirtschaftsamt zu dem Ergebnis, dass die Fußbodenoberkante der streitgegenständlichen Gebäude grundsätzlich über der Überschwemmungskote liegen, so dass eine hochwasserangepasste Bauweise gegeben ist. Da die Baukörper und Zuwegungen Retentionsraum verdrängen und Hindernisse für das Überschwemmungswasser darstellen, fordert das Wasserwirtschaftsamt, dass die Bauwerke auf Einzelfundamenten oder Streifenfundamenten nur in Süd-Nord-Richtung gegründet werden, ohne die natürliche Erdoberfläche zu verändern, sowie die Zuwegungen mit Durchlässen in Südost-Nordwest-Richtung zu versehen. Diese Forderungen wurden mit dem wasserrechtlichen Änderungsbescheid vom ... Februar 2015 umgesetzt. Abschließend weist das Wasserwirtschaftsamt darauf hin, dass die im tektierten Freiflächengestaltungsplan dargestellte eingetiefte Spielwiese mit einer freiwerdenden Kubatur von 420 m³ für den Retentionsraumausgleich der dann noch verdrängenden Zuwegungen und Freiflächen ausreichen sollte, was aber noch nachzuweisen ist.

Aufgrund dieser Stellungnahme kann daher für den Fall eines 100jählichen Hochwassers nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller durch die mit der Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens bewirkten Veränderung des Hochwasserabflusses in erheblichem Umfang negativ betroffen wird. Das Vorhaben stellt sich damit im Hinblick auf die Belange des Hochwasserschutzes für den Antragsteller nicht als unzumutbar und damit nicht als rücksichtslos dar.

3.2 Im Hinblick auf die im Freiflächengestaltungsplan zur ursprünglichen Baugenehmigung vom ... Juli 2014 im südöstlichen Bereich vorgesehene „Wiese zum Fußballspielen“ mit 35 m x 25 m, die im geänderten Freiflächengestaltungsplan zum Nachgangsbescheid vom ... November 2014 als „Spielwiese als Retentionsraum für Hochwasser um 35 cm abgesenkt“ bezeichnet wird und nunmehr eine Größe innerhalb der Abböschung in Ost-West-Richtung von ca. 37,50 m x 20 m und in Süd-Nord-Richtung von ca. 37,5 m x 12 m hat, stellt sich die Baugenehmigung in ihrer derzeitigen Fassung im Hinblick auf das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene, nachbarschützende Rücksichtnahmegebot als zu unbestimmt und damit rechtswidrig dar. Da die Nutzung der „Spielwiese“ aber nicht die eigentlichen Bauarbeiten für Unterkunft betrifft, sondern frühestens nach deren Errichtung mit Beginn der Betriebsphase erfolgen wird und die Antragsgegnerin die Baugenehmigung voraussichtlich bis zur Entscheidung in der Hauptsache auch so nachbessern kann, dass die Nachbarrechtsverletzung ausgeräumt wird, macht das Gericht von dem ihm zustehenden Ermessen dahingehend gebrauch, dass die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet wird, so dass es beim gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 212a Abs. 1 BauGB bleibt.

3.2.1 Gegen ein im Außenbereich liegendes Vorhaben kommt Nachbarschutz gegenüber Lärmeinwirkungen nach den Grundsätzen des einfachgesetzlich in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3. BauGB im Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ verankerten Rücksichtnahmegebots in Betracht (BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2328 - juris Rn. 28).

Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Interessenbewertung ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten nach der jeweiligen Situation, in der sich die betroffenen Grundstücke befinden, im Einzelfall zuzumuten ist. Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden (BVerwG, U. v. 25.2.1977 a. a. O. - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 15.11.2011 a. a. O. - juris Rn. 29) ), in dem die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein festlegt sind (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris Rn. 22 m. w. N.; VG München, U. v. 26.7.2011 - M 1 K 11.2366 - juris Rn. 26). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen, die das nach § 5 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots (BVerwG, U. v. 30.9.1983 - 4 C 74/78 - juris Rn. 11/14). Nach § 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

Vorliegend in Betracht kommende normkonkretisierende Richtwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm enthalten die Sportanlagenlärmschutzverordnung (Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des BImSchG vom 18. Juli 1991 - 18. BImSchV; BGBl I 1991 S. 1588), die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG vom 26. August 1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm; GMBl 1998 S. 503) und die Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (NVwZ 1997, 469).

Geht es um die Lösung einer Immissions-Konfliktlage, reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (BVerwG, U. v. 5.11.1968 - I C 29.67, BVerwGE 31, 15 - juris Rn. 11; U. v. 24.6.1971 - I C 39.67, BVerwGE 38, 209 - juris Rn. 8; BayVGH B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31). Überschreiten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (BayVGH U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503 - juris Rn. 53-61; B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31).

3.2.2 In Anwendung der vorstehenden Grundsätze sind der Umfang der mit dem Vorhaben genehmigten Nutzungen und deren Störpotential zu ermitteln, ferner ist das Maß der Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung auf dem Grundstück des Antragstellers zu beurteilen und ist schließlich die Baugenehmigung darauf zu überprüfen, ob die in ihr getroffenen Regelungen für die Gewährung des gebotenen Schutzniveaus ausreichen (BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 32).

Die TA Lärm scheidet vorliegend als Maßstab aus, da es sich bei der Unterkunft zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Wohnungslosen um eine soziale Einrichtung handelt, die dem Anwendungsbereich der TA Lärm nach deren Nr. 1 lit. h entzogen ist, so dass auch die Nutzung der „Wiese zum Fußballspielen“ bzw. der „Spielwiese“ als Nebeneinrichtung der Anlage für soziale Zwecke nicht danach beurteilt werden kann.

Die aufgrund von § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) enthält konkrete normative Vorgaben für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Wohnbebauung, die zur Konkretisierung der nachbarlichen Zumutbarkeitsgrenze im Rahmen von § 15 Abs. 1 BauNVO heranzuziehen sind (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris Rn. 21) und die grundsätzlich auch bei der Beurteilung des Rücksichtnahmegebots im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB herangezogen werden können. Sie stellt zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürftiger Sportanlagen (§ 1 der 18. BImSchV). Vorliegend ist aber fraglich, ob es sich bei der Spielwiese um eine der Beurteilung nach der 18. BImSchV unterliegende Sportanlage i. S. des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV handelt. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV sind Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Ob durch die Antragsgegnerin ortsfeste Einrichtungen geplant sind, etwa durch eine für die Sportausübung erforderliche Grundausstattung wie Tore und/oder Spielfeldmarkierungen (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 73. EL 2014, § 1 18. BImSchV Rn. 25), lässt sich den Planunterlagen nicht entnehmen. Da § 1 Abs. 2 18. BImSchV ausschließlich auf § 3 Abs. 5 Nr. BImSchG verweist, werden bloße Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG nicht erfasst (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 73. EL 2014, § 1 18. BImSchV Rn. 25). Sofern eine ortsfeste Einrichtung geplant wäre, müsste diese zudem zur Sportausübung bestimmt sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass nach der Entstehungsgeschichte und Systematik der 18. BImSchV nicht sämtliche Erscheinungsformen körperlich-spielerischer Aktivität vom kindlichen Spielen bis zum berufsmäßig betriebenen Leistungssport erfasst werden. Das Leitbild des Verordnungsgebers sei eine Sportanlage, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient. Nicht erfasst werden regelmäßig kleinräumige Anlagen, die auf unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter- oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten zugeschnitten sind (BVerwG, B. v. 11.2.2003 - 7 B 88/02, NVwZ 2003, 751 - juris Rn. 3 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Einschätzung des Verordnungsgebers bei Erlass der 18. BImSchV, dass „Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen ... nicht erfasst“ werden, ausdrücklich hervorgehoben (BVerwG, B. v. 11.2.2003 - 7 B 88/02, NVwZ 2003, 751 - juris Rn. 5 a.E. unter Hinweis auf BR-Drs. 17/91 S. 38; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - juris Rn. 25; VGH Ba-Wü, U. v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 32). Von daher dürfte die Spielwiese, deren Nutzung zum Fußballspielen durchaus naheliegt, nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich der 18. BImSchV unterliegen.

Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Ballspielplatz steht aber ihrer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen (BVerwG, B. v. 11.2.2003 - 7 B 88/02, NVwZ 2003, 751 - juris Rn. 6.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08, NVwZ 2011, 574 - juris Rn. 24; VGH Ba-Wü, U. v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 34). Danach bietet es sich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneter und speziell hierfür einschlägiger Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche hinreichend Rechnung trägt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von derartigen Anlagen ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen nicht ersetzen; sie kann jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten.

Welche konkreten Nutzungen auf der mittlerweile im Freiflächengestaltungsplan als „Spielwiese“ bezeichneten Fläche, durch welchen altersmäßigen Personenkreis zu welchen Zeiten erfolgen sollen, lässt sich der Baugenehmigung und den ihr zugrundeliegenden Unterlagen aber nicht entnehmen, zumal eine Baubeschreibung mit näheren Angaben zur vorgesehenen Nutzung fehlt.

Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Antragstellers kann lediglich festgestellt werden, dass dessen Grundstück von der Spielwiese ca. 32 m, das darauf befindliche Wohngebäude ca. 40 m entfernt ist und nach dem Bebauungsplan Nr.... in einem reinen Wohngebiet liegt. In dem vom Bayerischen Landesamt für Umwelt im Jahr 2006 herausgegebenen Bericht „Geräusche von Trendsportanlagen - Teil 2: Beachvolleyball, Bolzplätze, Inline-Skatehockey, Streetball“ werden für das früheste Planungsstadium Anhaltswerte für einzuhaltende Abstände gegeben. Insoweit werden etwa für die Anlage von Bolzplätzen bei einer Nutzungsdauer von 6 Stunden tags außerhalb der Ruhezeiten ein Abstand von 80 m zur Bebauung in einem reinen Wohngebiet und 55 m zur Bebauung in einem allgemeinen Wohngebiet empfohlen (Bericht S. 28). Allerdings geht der Bericht davon aus, dass für den Fall, dass keine Kenntnisse über die tatsächlichen Nutzungszeiten und die Auslastung der Anlage eine Betriebszeit von 10.00 bis 22.00 Uhr angesetzt werden kann und in den besonders kritischen Zeiträumen der Ruhezeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen und 20.00 bis 22.00 Uhr ohne Betriebszeitenbeschränkungen die Sportanlagen ausgelastet sind (Bericht S. 22). Insoweit ist - sollte eine vergleichbar intensive Nutzung der Spielwiese erfolgen - mit erheblichen Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen.

Bezüglich der Schutzwürdigkeit des Grundstücks des Antragstellers ist zunächst von Bedeutung, dass dieses am Rand eines als reines Wohngebiet festgesetzten Bebauungsplangebiets an der Grenze zum Außenbereich liegt. In den Fällen des Aufeinandertreffens von Gebieten unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit hat sich aber in der Rechtsanwendung die „Bildung einer Art von Mittelwert“ etabliert (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 44). Die ohnehin nicht schematische Beachtlichkeit der in den einschlägigen Regelwerken enthaltenen Richtwerte wird anhand der tatsächlichen Gegebenheiten mit der Folge korrigiert, dass die Schutzwürdigkeit des rücksichtnahmebegünstigten Grundstücks geringer bewertet wird, als sie sich aus seiner Belegenheit zunächst ergäbe. In Nummer 6.7 der TA Lärm 1998 hat dieser Vorgang einen beispielhaften Niederschlag gefunden. Die Bestimmung lautet auszugsweise: „Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden.“ Danach dürfte es keinen rechtlichen Bedenken begegnen, die Randlage des Grundstücks des Antragstellers insoweit schutzmindernd zu berücksichtigen, selbst wenn die von der Nutzung des Vorhabens herrührenden Immissionen auf der Grundlage der 18. BImSchV zu beurteilen sein sollten. In der vorliegenden Situation könnte das konkrete Schutzniveau damit im Wege der Mittelwertbildung vom Grundsatz her verringert werden, im Maximum aber bis auf die für Misch-/Dorfgebiete geltenden Richtwerte.

Eine Baugenehmigung muss - wie jeder andere Verwaltungsakt - gem. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend bestimmt sein. Die Baugenehmigung muss das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lassen, damit die Verfahrensbeteiligten die mit der Baugenehmigung getroffene Regelung nachvollziehen können (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 33). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie von dem Regelungsgehalt der Baugenehmigung betroffen sind. Lässt sich infolge eines Bestimmtheitsmangels nicht genau feststellen, ob bzw. in welchem Maße die Genehmigung die Vereinbarkeit des Vorhabens mit einer drittschützenden Vorschrift feststellt, wird der Dritte schon aus diesem Grund in seinen Rechten verletzt (Schwarzer/König a. a. O. Art. 68 Rn. 33 a.E.). Zur Bestimmung des Inhalts einer Baugenehmigung durch Auslegung kann grundsätzlich nur auf den Tenor und die Gründe des Genehmigungsbescheids sowie auf die in dem Bescheid in Bezug genommenen Bauvorlagen zurückgegriffen werden. Soweit es um Fragen des Umfangs und der konkreten Art der Nutzung geht, kommt in erster Linie einer Betriebsbeschreibung als Teil der Baubeschreibung (vgl. § 1 Abs. 1, § 3 Nr. 3, § 9 Satz 1 Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) Bedeutung zu.

Die fehlende Betriebsbeschreibung als Bestandteil der Baugenehmigung begründet Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unter dem ... Juli 2014 erteilten Baugenehmigung, was insoweit auch durch den Nachgangsbescheid vom ... November 2014 nicht behoben wurde, weil die Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarn hinsichtlich der noch zumutbaren Immissionen nicht beurteilt werden können. Denn ohne eine derartige verbindliche Betriebsbeschreibung sind aufgrund der erteilten Baugenehmigung auf der „Spielwiese“ alle Nutzungsmöglichkeiten, auch in zeitlicher Hinsicht, genehmigt, die denkbar sind. Damit kann die Verletzung des Rücksichtnahmegebots den Nachbarn gegenüber nicht ausgeschlossen werden.

Der Antragsgegnerin hätte sich bereits bei der Planung, spätestens aber bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der ursprünglichen Genehmigung aufdrängen müssen, dass eine Fußballwiese in einem Abstand von ca. 40 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung einen erheblichen Immissionskonflikt hervorrufen kann, der von ihr an sich schon als Vorhabenträgerin in der Planung, spätestens aber von ihr aus Baugenehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren zu lösen ist.

Eine Lösung des Immissionskonflikts ist insbesondere nicht dadurch erfolgt, dass die bisherige „Wiese zum Fußballspielen“ in eine „Spielwiese“ umbenannt und nochmals erheblich vergrößert wurde. Zum einen ist es durch den Begriff „Spielwiese“ nicht ausgeschlossen, dass die Wiese zum Fußballspielen genutzt werden wird. Zum anderen ist auch und gerade die Nutzung zum Fußballspielen äußerst naheliegend, da dies mit einfachen Mitteln und ohne großen Aufwand durchgeführt werden kann.

Die Antragsgegnerin, die selbst auch Trägerin des Vorhabens ist, wird daher zunächst selbst festlegen müssen, in welchem zeitlichen Umfang die Wiese von welchem altermäßigen Personenkreis zu welchen Spielen genutzt werden soll. Erst auf Grundlage dieser Konkretisierung werden dann weitere Aussagen dazu möglich sein, welche Lärmentwicklung zu erwarten ist und ob diese für die benachbarten Wohnhäuser im reinen Wohngebiet zumutbar ist. Neben einer Festlegung von Nutzungszeiten und des Personenkreises kommen hierbei unter Umständen auch Einrichtungen des aktiven Lärmschutzes - etwa eine Lärmschutzwand oder ein Lärmschutzwall - entlang der östlichen Grundstücksgrenze in Betracht, um das Rücksichtnahmegebot zu wahren.

3.3 Soweit der Antragsteller eine zu geringe Bemessung der für das streitgegenständliche Vorhaben erforderlichen Stellplätze rügt, wird er damit in der Hauptsache mit seiner Anfechtungsklage voraussichtlich nicht erfolgreich sein.

Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen oder Garagen ist grundsätzlich nicht nachbarschützend (BayVGH, B.v. 1.8.2007 - 14 CS 07.670 - juris Rn. 18). Zwar sind bei Änderungen baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass diese die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen soll aber nicht die Nachbarn schützen; die Vorschrift dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (BayVGH, U. v. 21.4.2004 - 20 B 02.2396 - juris Rn. 25; B. v. 23.1.2008 - 15 ZB 06.3019 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09/287 - juris Rn. 39). Selbst dann, wenn insoweit ein Verstoß vorläge, ergäbe sich hieraus kein nachbarliches Abwehrrecht (VG München, U. v. 24.3.2014 - M 8 K 13.1768 - juris Rn. 111).

Rechte der Nachbarn werden nur verletzt, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09/287 - juris Rn. 39 m. w. N.).

Eine derartige Situation wird vom Antragsteller aber selbst nicht vorgetragen, vielmehr wird infolge der als zu niedrig gerügten Bemessung der Stellplätze für das Vorhaben erwartet, dass der Stellplatzbedarf in der Folge in der Umgebung des Vorhabens, so auch in der bislang ruhigen Bewohnerstraße des Antragstellers, gedeckt werden wird. Dies stellt aber ersichtlich keine dem Antragsteller unzumutbare Beeinträchtigung dar, wie sie nach der Rechtsprechung für eine Rücksichtslosigkeit infolge eines Stellplatzmangels vorausgesetzt wird.

4. Trotz der rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Nutzungen der Spielwiese und des insoweit möglicherweise bestehenden Immissionskonflikts, führt die vom Verwaltungsgericht zu treffende eigenständige Ermessensentscheidung nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO gleichwohl dazu, dass die Kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit aufgrund des § 212a Abs. 1 BauGB aufrechterhalten bleiben kann.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellt die Möglichkeit, etwaige Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm durch nachträgliche Lärmschutzauflagen zu verhindern, ein im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO taugliches Abwägungskriterium dar (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23). Insbesondere bei Immissionsschutzkonflikten ist anerkannt, dass Rechte des Antragstellers nicht schon dadurch verletzt werden, dass die Baugenehmigungsbehörde die TA Lärm nicht angewendet hat, da die bloße Nichtanwendung noch nichts über das Vorliegen einer unzumutbaren Beeinträchtigung aussagt, wie sie aber eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots voraussetzen würde (BayVGH, B. v. 9.9.2009 - 2 CS 09.1977 - juris Rn. 3). Sollten sich tatsächlich beim Betrieb einer Anlage unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ergeben, besteht die Möglichkeit der Abhilfe, ohne dass deshalb die Aussetzung der Vollziehung der gesamten Baugenehmigung angeordnet werden muss (BayVGH, B. v. 9.9.2009 - 2 CS 09.1977 - juris Rn. 6). Besteht die Möglichkeit, dass ein vom Nachbarn rügbarer Mangel durch im Verhältnis zum Gesamtvorhaben insgesamt geringfügige Veränderungen behoben werden kann, wäre die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit dem in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse an der erleichterten Zulassung von Bauvorhaben unvereinbar (vgl. BayVGH, B. v. 17.6.1994 - 20 CS 94.1555 BayVBl. 1995, 246 - juris Rn. 15, noch zu § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG). Die aufschiebende Wirkung muss nicht angeordnet werden, wenn eine Baugenehmigung möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist, so dass die Rechtsverletzung jedenfalls für die Zukunft entfällt (BayVGH, B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23). Bei Lärmschutzkonflikten gilt dies insbesondere dann, wenn die realistische Möglichkeit besteht, dass etwaigen Überschreitungen von Immissionsrichtwerten der TA Lärm durch nachträgliche Lärmschutzauflagen begegnet werden kann (BayVGH, B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 22). Kann im Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und ggf. welche immissionsschutzrechtliche Auflagen der Antragsteller beanspruchen kann bzw. welche betrieblichen Einschränkungen der Vorhabensträger, hier die Antragsgegnerin, hinnehmen muss, ist eine Baueinstellung auf unbestimmte Zeit, die für die Antragsgegnerin gravierende Nachteile mit sich bringen würde, nicht angebracht (BayVGH, B. v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris Rn. 9).

5. Abweichend von § 154 Abs. 1 VwGO waren die Kosten des Verfahrens gem. § 155 Abs. 4 VwGO der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese erst auf einen richterlichen Hinweis eine fachliche Stellungnahme zur Problematik der Lage des Vorhabens im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet vorgelegt hat, ohne die dem Antrag voraussichtlich entsprochen worden wäre. Hinzu kommt, dass im Hinblick auf die Unbestimmtheit der Nutzung der im Freiflächengestaltungsplan dargestellten „Wiese zum Fußballspielen“ bzw. „Spielwiese“ eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur deshalb unterblieben ist, weil das derzeitige Defizit bis zur Hauptsacheentscheidung voraussichtlich durch die Antragsgegnerin behoben werden kann.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i,V.m. Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

I.

1

Die Beklagte hat dem Beigeladenen am 6. März 2007 eine Baugenehmigung mit dem Betreff "Nutzungsänderung: Gewerbebetrieb (von gewerbliches Lager in Büroräume)" erteilt. Während des Berufungsverfahrens hat sie die Genehmigung mit Bescheid vom 5. Mai 2010 dahin abgeändert, dass die Anzahl der Pkw-Bewegungen, die gemäß Nr. 6 der Nebenbestimmung in den rückwärtigen Grundstücksbereich fahren dürfen, monatlich 300 Fahrzeuge nicht überschreiten darf; außerdem hat sie die Betriebszeit auf werktags von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr beschränkt. Der Beigeladene hatte zuvor in einem "Teilverzicht" erklärt, dass er insoweit von der Baugenehmigung nicht mehr Gebrauch machen werde.

2

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass auf die Genehmigung nicht teilweise verzichtet werden könne, denn der "Teilverzicht" beziehe sich nicht auf einen objektiv abgrenzbaren und benennbaren Teil der Genehmigung; jede Änderung einer Baugenehmigung lasse in der Regel ein aliud entstehen.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass hier auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vom 6. März 2007 abzustellen sei. Die Änderungsgenehmigung vom 5. Mai 2010 führe nicht dazu, dass es für die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Änderungsgenehmigung ankommen würde, denn mit ihr habe die Beklagte keine Genehmigung für ein sogenanntes aliud, also für ein Vorhaben erteilt, das von dem zuvor Genehmigten so erheblich abweicht, dass sich die Genehmigungsfrage neu gestellt hätte. Vielmehr bestätige die Änderungsgenehmigung der Sache nach lediglich den Teilverzicht des Beigeladenen, mit dem dieser eine in der Bandbreite der zuvor genehmigten Nutzung liegende Reduzierung des betrieblichen Geschehens erklärt habe (UA S. 15). Die nähere Umgebung habe jedenfalls am 6. März 2007 einem allgemeinen Wohngebiet entsprochen, in dem das Vorhaben des Beigeladenen als nicht störender Gewerbebetrieb ausnahmsweise habe zugelassen werden dürfen.

II.

4

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

5

1. Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

6

Die Klägerin möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,

ob und ggf. in welcher Konstellation im Rahmen einer Änderungs-/Nachtragsgenehmigung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Ausgangsgenehmigung oder auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Änderungsgenehmigung abzustellen ist.

7

Sie macht geltend, dass die nähere Umgebung jedenfalls bei Erteilung der Änderungsgenehmigung einem reinen Wohngebiet entsprochen habe, in dem der Gewerbebetrieb des Beigeladenen unzulässig sei.

8

Die bezeichnete Frage bedarf, soweit sie entscheidungserheblich wäre, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. In einem Fall wie dem vorliegenden ist sie ohne Weiteres in dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Sinne zu beantworten.

9

Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen. Änderungen zu seinen Lasten haben außer Betracht zu bleiben (Beschluss vom 23. April 1998 - BVerwG 4 B 40.98 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87; Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25 S. 59). Die erteilte Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine Rechtsposition, die sich, wenn ein Nachbar die Genehmigung anficht, gegenüber während des Rechtsmittelverfahrens eintretenden Änderungen der Sach- und Rechtslage durchsetzen kann (Urteil vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.07 - BVerwGE 130, 113 Rn. 13). Das ist in der Rechtsprechung geklärt. Auch das Oberverwaltungsgericht ist von diesem Grundsatz ausgegangen (UA S. 15).

10

Verzichtet der Bauherr teilweise auf die Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung und schreibt die Genehmigungsbehörde diesen Verzicht durch eine Änderung der Genehmigung fest, richtet sich die Frage, ob der aufrechterhaltene Teil der Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, weiterhin nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der ursprünglichen Baugenehmigung. Denn auch für den aufrechterhaltenen Teil des Vorhabens hat der Bauherr bereits durch die Erteilung der Baugenehmigung eine gegenüber nachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage geschützte Rechtsposition erlangt. Durch die Änderung der Genehmigung wird in einem solchen Fall lediglich deren Umfang nachträglich eingeschränkt. Ein teilweiser Verzicht auf die Ausnutzung einer Baugenehmigung und eine entsprechende Änderung der Genehmigung sind allerdings nur möglich, wenn das genehmigte Vorhaben teilbar ist. Ob und inwieweit das der Fall ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Hier hat das Oberverwaltungsgericht die Reduzierung der höchstzulässigen Anzahl von Pkw-Bewegungen und der Betriebszeit als "eine in der Bandbreite der zuvor genehmigten Nutzung liegende Reduzierung des betrieblichen Geschehens" (UA S. 15), das reduzierte Vorhaben also nicht als aliud, sondern als abtrennbaren Teil des ursprünglichen Vorhabens angesehen. An diese tatrichterliche Würdigung der hier gegebenen Umstände wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Dass der Betrieb durch die genannte Reduzierung des Betriebsumfangs von einem störenden zu einem nicht störenden Gewerbebetrieb wird, steht der Teilbarkeit des Vorhabens nicht entgegen.

11

2. Als Divergenzrüge macht die Klägerin geltend, dass das Oberverwaltungsgericht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 1965 - BVerwG 4 C 3.65 - (BVerwGE 22, 129) abgewichen sei. In diesem Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz aufgestellt, dass es für die Frage der Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung grundsätzlich darauf ankomme, wie die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung beschaffen sei. Demgegenüber habe das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass es bei der zu beurteilenden Änderungsgenehmigung nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Änderungsgenehmigung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ankomme, sondern auf den Zeitpunkt der Erteilung der Ursprungsgenehmigung.

12

Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Einen Rechtssatz zu der hier entscheidungserheblichen Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung maßgebend ist, wenn der Bauherr auf die Ausnutzung der Baugenehmigung teilweise verzichtet und die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung entsprechend geändert hat, hat der Senat in seinem Urteil vom 5. Oktober 1965 nicht aufgestellt. Um eine derartige Fallkonstellation ging es in der damaligen Entscheidung nicht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Lagerplatzes. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs liegt das Grundstück des Klägers im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der dort ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das Grundstück des Beigeladenen liegt außerhalb des Plangebiets im nicht überplanten Innenbereich, den der Verwaltungsgerichtshof - zugunsten des Klägers unterstellt - als faktisches Mischgebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO eingestuft hat.

II.

2

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

3

1. Die Rechtsache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde zumisst.

4

1.1 Die Frage,

ob (sich) bauplanerischer Nachbarschutz kraft Bundesrechts auch auf das Verhältnis des Eigentümers eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu dem Eigentümer eines Grundstücks, das zwar in einem faktischen Baugebiet, aber außerhalb des Plangebiets liegt, übertragen lässt,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

5

Soweit die Frage einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich ist, lässt sie sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats ohne Weiteres im Sinne der berufungsgerichtlichen Entscheidung beantworten. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 16. September 1993 (BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <156>) ausgeführt hat, ergibt sich aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB, dass ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist. Das bedeutet, dass § 34 Abs. 2 BauGB innerhalb von faktischen Baugebieten nachbarschützende Wirkung entfaltet. Der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32 Rn. 5), lässt sich auf den Nachbarschutz in einem faktischen Baugebiet übertragen. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kann daher das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des (faktischen) Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindert werden. Sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke - wie hier - nicht denselben rechtlichen Bindungen unterworfen, können sie auch nicht von dem jeweils anderen Eigentümer deren Einhaltung verlangen.

6

Soweit der Kläger zur Begründung des Klärungsbedarfs des Weiteren darauf hinweist, der Lagerplatz füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die einem Mischgebiet entspreche, zeigt er nicht auf, dass dieser Gesichtspunkt entscheidungserheblich sein könnte. Feststellungen dazu, ob das Vorhaben - wie der Kläger geltend macht - den Gebietscharakter des faktischen Mischgebiets verändern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen.

7

1.2 Die Frage,

ob Auflagen, deren Überwachung zu einem ständigen Überwachungsproblem und somit zu einem nicht mehr vertretbaren Verwaltungsaufwand führen, zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot führen,

beruht auf Annahmen, von denen der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausführlich begründet, dass es sich bei den der Baugenehmigung beigefügten Auflagen um klare und präzise zeitliche und räumliche Vorgaben handele, die ohne Weiteres aus sich heraus verständlich seien und deren Einhaltung dem Beigeladenen damit auch möglich sei. Eine Überwachung der Einhaltung der Vorgaben scheitere auch nicht an einem hierfür notwendigen unvertretbaren Verwaltungsaufwand. Der im Betrieb des Beigeladenen eingesetzte Gabelstapler verfüge über eine Aufzeichnung seiner Betriebsstunden, mit deren Hilfe seine Einsatzzeiten festgestellt werden können. Auch im Übrigen könne die Einhaltung der Auflagen überwacht werden etwa durch Verpflichtung des Beigeladenen, den Einsatz der Geräte und Fahrzeuge auf dem Lagerplatz in zeitlicher Hinsicht selbst zu erfassen und die dabei gewonnenen Ergebnisse der Baurechtsbehörde vorzulegen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Fallkonstellation, die dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 2008 - 14 B 06.1181 - zugrunde lag. Die Frage, ob sich die Einhaltung von Auflagen praktisch überwachen lässt, hängt von den Umständen im konkreten Einzelfall ab und ist einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich. Mit seiner Grundsatzrüge wendet sich der Kläger letztlich nur gegen die tatrichterliche Würdigung, die auf der Auslegung des Regelungsgehalts der strittigen Auflagen im konkreten Einzelfall und der tatsächlichen Feststellung beruht, dass sich mit Hilfe gerätespezifischer Aufzeichnungsmechanismen auch der Verwaltungsaufwand der Überwachung in vertretbarem Rahmen halte.

8

2. Soweit der Kläger geltend macht, das angefochtene Urteil weiche gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vom Beschluss des Senats vom 3. Januar 1973 ab (BVerwG 4 B 171.72 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 34), was auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 2008 belege, genügt der Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch tritt (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Der Kläger zeigt keinen Rechtssatzwiderspruch auf, sondern wiederholt nur seinen bereits mit der Grundsatzrüge erhobenen Einwand, die Auflagen würden zu einem ständigen Überwachungsproblem und unvertretbaren Verwaltungsaufwand führen.

9

3. Die Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, mit der der Kläger unter Bezugnahme auf seine schriftsätzlich gestellten Beweisanträge geltend macht, die Vorinstanzen hätten ein "neutrales Gutachten" einholen müssen, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

10

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter nicht ausdrücklich oder lediglich hilfsweise (Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302) beantragt hat. Die ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht setzt voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der vorinstanzlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne unbedingten Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die vom Kläger geübte Kritik im Einzelnen dargelegt, dass er an der Qualifikation und Sachkunde des Gutachters keinen Zweifel habe. Unter diesen Umständen genügt es nicht, im Rahmen der Beschwerde pauschal darauf zu verweisen, der Kläger habe immer wieder berechtigte Einwände gegen das Gutachten vorgebracht.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht in der Regel nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn das Bundesverwaltungsgericht dem Beigeladenen nicht durch Zustellung der Beschwerdebegründung Gelegenheit und Veranlassung gegeben hat, sich zur Frage der Zulassung der Revision zu äußern (Beschluss vom 31. Oktober 2000 - BVerwG 4 KSt 2.00 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 36). Dass die nach Bitte des Beigeladenen um Übersendung der Beschwerdeschrift erfolgte Äußerung das Verfahren in besonderer Weise befördert hätte, ist nicht zu erkennen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... in der ...-Str. 21. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohngebäude, in dem in einzelnen Räumen auch eine hausärztliche Arztpraxis betrieben wird.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner in der Hauptsache am 29. August 2014 erhobenen Anfechtungsklage (M 8 K 14.3834) gegen eine Baugenehmigung, die die Antragsgegnerin am ... Juli 2014 ihrem Kommunalreferat für das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... in der ...straße für die vorübergehende Unterbringung von Flüchtlingen und Wohnungslosen - befristet bis zum 31. Dezember 2029 - erteilt hat sowie einen hierzu am ... November 2014 erlassenen Nachgangsbescheid.

Mit Schriftsatz vom 26. September 2014, bei Gericht eingegangen am 29. September 2014, beantragen die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zunächst, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Juli 2014 (...) anzuordnen. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers den Nachgangsbescheid vom ... November 2014 in das Verfahren einbezogen und beantragen nunmehr:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Juli 2014 und den Nachgangsbescheid vom ... November 2014 wird angeordnet.

Zur Begründung wird vorgetragen, das Grundstück des Antragstellers liege im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ..., der für das Grundstück des Antragstellers und den umliegenden Bereich ein reines Wohngebiet festsetze. Auch die weitere Umgebung in nördlicher, südlicher und östlicher Richtung sei durch eine der Wohnnutzung dienende Reihen- und Doppelhausbebauung geprägt.

Das Vorhabengrundstück schließe sich in westlicher Richtung nach einer Wegefläche sowie einer weiteren Fläche, die als Gleisanlage gedient habe, unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers an und weise eine Größe von etwa 13.500 m² auf. In nördlicher Richtung befinde sich die ...straße, unmittelbar westlich nachfolgend ein Grundstück der Gewerbehöfe ... (Fl.Nr. ..., ...str. 2) sowie ein Wertstoffhof des Abfallwirtschaftsbetriebes ... (Fl.Nr. ..., ...str. 33). Südlich folge ein nur geringfügig bebautes Grundstück (Fl.Nr. ...), das weiter südlich in große, landwirtschaftlich genutzte Flächen übergehe. Ein Bebauungsplan existiere für das Baugrundstück nicht. Auch die westlich angrenzenden Flächen befänden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Erst westlich der ...straße existiere der Bebauungsplan Nr. ..., der im Wesentlichen ein Gewerbegebiet festsetze und für die südlichen Flächen die Art der Nutzung nicht festlege, die Beurteilung nach Art der Nutzung also § 34 oder § 35 BauGB überlasse.

Ausweislich des Informationsdienstes „Überschwemmungsgefährdete Gebiete“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt befinde sich das Baugrundstück im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet „... Bach“ und in der Hochwassergefahrenfläche „HQ 100 ... Bach“.

Die Antragsgegnerin beabsichtige, auf dem Baugrundstück einen Gebäudekomplex zur Unterbringung von Flüchtlingen und Wohnungslosen zu errichten. Nach Antragstellung am 13. Juni 2014 habe sich die Antragsgegnerin mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom ... Juli 2014 die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt. Ausweislich der Baubeschreibung seien etwa 300 Unterbringungsplätze vorgesehen.

Nach einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. August 2014 an den Antragsteller sei das Einfügen des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB geprüft worden. Es seien 275 Plätze geplant und zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen wegen der Lage im Überschwemmungsgebiet werde die Fußbodenhöhe angehoben. Dem gegenüber falle auf, dass die Antragsgegnerin das Vorhaben als Außenbereichsvorhaben eingeordnet und eine Prüfung nach § 35 BauGB vorgenommen habe, eine Bettenzahl von 275 nicht Gegenstand der Baugenehmigung sei und sich eine aufgeständerte Ausführung des Vorhabens nicht aus den Bauvorlagen ergebe.

Die aufschiebende Wirkung sei anzuordnen, da die Anfechtungsklage Aussicht auf Erfolg habe und auch in einer Interessenabwägung das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin nicht überwiege.

Zwar sei das Vorhabengrundstück von drei Seiten von Bebauung umgeben; wegen seiner Größe von ca. 13.500 m² und der im Hinblick auf ihre Kubaturen nur untergeordnet in Erscheinung tretenden Umgebungsbebauung könnten die umgebenden Bauwerke das Grundstück nicht mehr prägen. Das Baugrundstück nehme am Bebauungszusammenhang daher nicht mehr teil, weshalb sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 BauGB beurteile. Insoweit könne sich der Antragsteller auf drittschützende Normen berufen, das Gebot der Rücksichtnahme, dem Bestimmtheitsgrundsatz in seiner nachbarschützenden Ausprägung sowie dem Belang des Hochwasserschutzes.

Im Anwendungsbereich des § 35 BauGB werde Nachbarschutz wesentlich durch das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot vermittelt. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne seien nach § 3 Abs. 1 BImSchG alle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zur Konkretisierung könne im Bereich des Lärmschutzes auf die TA-Lärm, die 18. BImSchV sowie die Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz abgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, U.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2328) reiche es in der Regel aus, zur Lösung einer Immissions-Konfliktlage, dem Emittenten aufzugeben, bei dem Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten. Überschritten allerdings die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, müsse die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden.

Im Hinblick auf die Nutzung der östlichen Freifläche als Bolzplatz, der im Grundrissplan als „Wiese zum Fußballspielen“ bezeichnet sei, werde der Antragsteller wegen vorhabenbedingter Lärmimmissionen im Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Nach den Bauvorlagen sei eine Nutzung der Unterkunft von etwa 300 Personen beabsichtigt. Soweit die Nennung dieser Zahl nicht begrenzend als Regelungsbestandteil der Baugenehmigung zu verstehen sei, ermögliche sie die Unterbringung einer erheblich größeren Anzahl an Personen. Eine Begrenzung finde sich auch nicht in der in den Grundrissen dargestellten Möblierung, da diese regelmäßig unverbindlich und nicht Bestandteil der Baugenehmigung sei. Gleiches gelte für die Betriebsbeschreibung der Regierung ... ..., die nicht zum Inhalt der Baugenehmigung gemacht worden sei. Es sei auch jederzeit möglich, die vorliegende Unterkunft als Erstaufnahmeeinrichtung zu nutzen, was als Unterkunft innerhalb der Variationsbreite der genehmigten Nutzung liege, in der aber nach den hierfür geltenden Leitlinien deutlich höhere Belegungszahlen möglich seien. Die Bewohner der Unterkunft würden die umliegenden Flächen auf dem Baugrundstück - wie von der Antragsgegnerin auch vorgesehen - für sportliche Betätigungen nutzen und dort ihre Freizeit verbringen. Wegen der großen Bewohnerzahl sei von einer intensiven Nutzung auszugehen.

Als Anhaltspunkt für die Bewertung der Lärmimmissionen sei vorliegend die 18. BImSchV heranzuziehen. Die TA-Lärm finde für Anlagen für soziale Zwecke gemäß Ziff. 1 h TA-Lärm keine Anwendung. Das Bayerische Landesamt für Umwelt gehe bei 3 - 4 Spielern gemischten Alters und bei der Nutzung von Metalltoren von einer Immissionskenngröße von 80 dB(A) aus. Bei 14 erwachsenen Spielern und Toren aus Gewebenetzen sei eine Immissionskenngröße von 92 dB(A) ermittelt worden. Zur Wahrung des Immissionsschutzes in Richtung reiner Wohngebiete (Immissionsrichtwerte 50 dB(A) tags, 45 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und 35 dB(A) nachts) seien bei einer ganztägigen Nutzung 155 m, bei einer Nutzung tags außerhalb der Ruhezeiten 100 m und bei einer Nutzung tags 6 Stunden außerhalb der Ruhezeiten 80 m Abstand erforderlich. Von ähnlichen Abständen gehe auch das Baureferat der Antragsgegnerin aus.

Der im Grundrissplan dargestellte Bolzplatz befinde sich in einer Entfernung zum Grundstück des Antragstellers von 40 m. Geländebesonderheiten, die eine Abschirmung bewirken könnten, existierten nicht. Im Hinblick auf die Großzahl der untergebrachten Menschen sei davon auszugehen, dass der Bolzplatz sowie auch der freie Bereich im Übrigen regelmäßig und über lange Zeit intensiv genutzt werde.

Trotz der bei ihr vorhanden Erfahrungswerte zu Lärmimmissionen von Bolzplätzen habe die Antragsgegnerin es nicht für erforderlich gehalten, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit Hilfe eines Lärmgutachtens die sich aufdrängende Beeinträchtigung der im reinen Wohngebiet wohnenden Nachbarschaft zu klären. Entsprechend finde sich weder in einer - hier nicht vorhandenen - Betriebsbeschreibung noch in Auflagen oder anderen Bauvorlagen eine Konkretisierung der Nutzung der Freibereiche des Vorhabengrundstückes. Es existiere keine Beschränkung hinsichtlich der Tag- oder Nachtzeiten und auch keine Beschränkung der Nutzungsdauer je Tag. Aufgrund des fehlenden Lärmgutachtens lasse sich nicht beurteilen, ob durch die bloße Aufnahme von einzuhaltenden Immissionsrichtwerten der Konflikt mit den Nachbarrechten des Antragstellers gelöst werden könne oder ob - bei regelmäßigen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte - nutzungseinschränkende Auflagen aufzunehmen seien. Dem Genehmigungsbescheid fehle jedwede Bestimmung, die die Nutzung der genehmigten Anlage im Hinblick auf die nachbarrechtlich relevanten Merkmale regle. Die Baugenehmigung sei daher unbestimmt und verletze den Antragsteller in seinen Rechten.

Wegen des Missverhältnisses von Unterkunftsbewohnern zu Unterkunftsbetreuern (1,5 Sozialarbeiter) sei bereits jetzt absehbar, dass Auflagen zur zeitlichen Beschränkung der Nutzungsdauer nicht vollziehbar seien.

Die Baugenehmigung verletze den Antragsteller auch wegen der durch das Vorhaben bedingten Hochwassergefährdung seines Grundstückes in seinen Rechten. Das Grundstück des Antragstellers liege vom derzeitigen Umgriff des Überschwemmungsgebietes nur etwa 20 m entfernt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 9. Oktober 2009 klargestellt, dass dem Hochwasserschutz in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 dritte Alt. BauGB nachbarschützende Wirkung zukomme. Die Baugenehmigung enthalte keinerlei Regelung dazu, auf welche Weise der Hochwassergefährdung begegnet werden solle. Hierzu hätte es einer wasserwirtschaftlichen Begutachtung des Überschwemmungsgebietes unter Einbeziehung des Bauvorhabens im Hinblick auf den Wasserabfluss sowie dazu bedurft, auf welche Bereiche das Wasser bei einer großflächigen Versiegelung ausweichen werde. Zwar gehe die Antragsgegnerin offensichtlich selbst von der Notwendigkeit einer an das Überschwemmungsgebiet angepassten Bauweise aus; diese Anpassungen fänden sich in den genehmigten Bauvorlagen jedoch nicht.

Schließlich verletze die Baugenehmigung den Kläger im Gebot der Rücksichtnahme wegen der in zu geringer Zahl vorgesehenen Stellplätze. Der Stellplatznachweis lege einen Schlüssel von 1 Stellplatz je 50 Bewohner zugrunde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sei in seiner Entscheidung vom 13. September 2012 davon ausgegangen, dass für eine Erstaufnahmeeinrichtung ein Schlüssel von 1 Stellplatz je 10 Bettenplätze nicht zu beanstanden sei (BayVGH, U.v. 13.9.2012 - 2 B 12.109). Die folgende Unterkunft sei jedoch nicht als Erstaufnahmeeinrichtung geplant; sie diene der längerfristigen Unterbringung der Asylbewerber. Es sei daher anzunehmen dass die Bewohner sich im Laufe der Zeit Kraftfahrzeuge anschaffen werden, die auf den hier vorgesehenen 6 Stellplätzen nicht untergebracht werden könnten. Der Stellplatzbedarf werde in der Folge in der Umgebung - so auch in der bislang ruhigen Anwohnerstraße des Antragstellers gedeckt werden.

Ergänzend wird vorgetragen, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei, da das Vorhaben im Außenbereich nicht genehmigt werden könne. Das Vorhaben sei nicht privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB, weshalb sich seine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beurteile. Insoweit seien jedoch öffentliche Belange beeinträchtigt.

Rechtsirrig meine die Antragsgegnerin, dass das Vorhaben wegen seiner Befristung auf 15,5 Jahre dennoch zugelassen werden könne. Rechtsprechung und Literatur, die die Prüfung der Beeinträchtigung der Belange des § 35 Abs. 3 BauGB von einer Befristung abhängig mache, sei jedoch nicht ersichtlich. Die Belange des § 35 Abs. 3 BauGB würden unabhängig von einer befristeten Zulassung regelmäßig belastend tangiert.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin neben der zunächst unzureichenden Information der betroffenen Anwohner wiederholt unrichtige Informationen gegeben habe, wozu unter Verweis auf das vorgelegte Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. August 2014 ausgeführt wird, dass auch im Hinblick auf die Belegungsdichte vielfach unterschiedliche Zahlen genannt worden seien. Im Hinblick auf die lange Geltungsdauer könne die Befristung der Genehmigung nicht zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt werden. Erfahrungsgemäß würden Genehmigungen für Flüchtlingseinrichtungen wiederholt verlängert werden, etwa die Baugenehmigung für die Erstaufnahmeeinrichtung in der ...straße, die im Jahr 2009 durch die Antragsgegnerin zum dritten Mal verlängert worden sei.

Mit Schreiben vom 7. November 2014, bei Gericht eingegangen am 11. November 2014, ist die Antragsgegnerin dem Antrag entgegengetreten und beantragt:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Antragsgegnerin habe den angefochtenen Genehmigungsbescheid durch beiliegenden Nachgangsbescheid vom ... November 2014 ergänzt und damit den Einwendungen des Antragstellers Rechnung getragen.

Das Vorliegen der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des ... Baches sei durch die Auflage 4 des Nachgangsbescheides sichergestellt, nach der mit dem Bau der Unterkunft erst begonnen werden dürfe, wenn zuvor die wasserrechtliche Erlaubnis vorgelegt worden sei. Damit sei sichergestellt, dass das Bauvorhaben nicht schon im Vorgriff auf seine wasserrechtliche Vereinbarkeit erstellt werde.

Die Flüchtlingsunterkunft sei in einem faktischen Gewerbegebiet geplant, wobei es dahingestellt bleiben könne, ob es sich um eine Innen- oder Außenbereichslage handle, da der Flächennutzungsplan der Beklagten das Anwesen wie auch seine Umgebung als Gewerbegebiet darstelle. Zwar sei das Vorhaben nicht als gewerbliche Nutzung einzustufen und damit planungsrechtlich in einem Gewerbegebiet nicht zulässig; die vorgesehene Nutzung sei aber nicht als Dauereinrichtung geplant, sondern einer momentanen Notsituation geschuldet. Der Antragsgegnerin werde seit einiger Zeit eine hohe Zahl von Flüchtlingen zugeteilt und sie sei zur Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten gesetzlich verpflichtet. Angesichts der hohen Zuteilungsquote sowie der angespannten Wohnsituation in ... sei eine tatsächliche Notsituation entstanden. Zu deren dringlicher Bewältigung böten sich insbesondere unbebaute städtische Grundstücke oder leerstehende Büro- und Wohngebäude an. Aus diesem Grunde habe das Sozialreferat der Antragsgegnerin auch das Grundstück an der ...straße aufgegriffen und das städtische Baureferat mit Antragstellung und Errichtung der Baulichkeiten betraut. Die Bauaufsichtsbehörde halte aus den genannten Gründen die Inanspruchnahme des Gewerbegrundstücks zum Zwecke einer temporären Nutzung als Unterkunft für Flüchtlinge für planungsrechtlich genehmigungsfähig. Die Zulassung temporärer Zwischennutzungen ungenutzter Grundstücke oder Gebäude sei nicht baurechtsfremd und immer wieder Gegenstand baurechtlicher Genehmigungsverfahren. Nach Beendigung der nur befristet genehmigten Nutzung werde das Grundstück wieder seiner bestimmungsgemäßen baurechtlichen Nutzung zugeführt werden.

Die Antragsgegnerin habe bei der Vorhabensprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch die Belange der östlich angrenzenden Wohnbebauung geprüft und berücksichtigt. Das Grundstück befinde sich an einer Schnittstelle zwischen Gewerbe und Wohnen. Die Grundstückserschließung erfolge von Norden über das Gewerbegebiet. Die Gebäude seien nach Westen zum Gewerbe hin situiert, um genügend Abstand zur bestehenden Wohnbebauung zu schaffen. Mit dem Nachgangsbescheid sei auch die noch ausstehende Begrünung der dazwischen liegenden Freifläche genehmigt und zur Auflage gemacht worden. Die Befürchtung der Anwohner, dass sie durch die geplante Fußballwiese vermehrtem Lärm ausgesetzt würden, sei durch den Wegfall der Spielwiese berücksichtigt worden.

Das ursprünglich mit 319 Betten genehmigte Gebäude sei auf eine Nutzung durch maximal 275 Personen beschränkt worden. Eine weitere Reduzierung der Bewohner, die von den Anwohnern gefordert werde, und damit eine Verkleinerung des Gebäudes befänden sich momentan in der Prüfung.

Einem eventuell erhöhten Stellplatzbedarf, der sich bei einem längeren Aufenthalt einzelner Flüchtlingspersonen in der Unterkunft möglicherweise ergeben könne, sei durch einen Auflagenvorbehalt Rechnung getragen worden.

Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers den Nachgangsbescheid vom ... November 2014 in das Verfahren einbezogen und zur Begründung ausgeführt, der Nachgangsbescheid sei nicht im Ansatz dazu geeignet, die beim Antragsteller bestehende Rechtsverletzung abzuwenden.

Das Bauvorhaben wahre die Belange des Hochwasserschutzes nicht. Der Antragsgegnerin sei mit Datum vom ... Oktober 2014 eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Bauvorhaben erteilt worden. In der Folge habe man wohl versucht, das Bauvorhaben durch den Nachgangsbescheid an die Erfordernisse des Hochwasserschutzes - wie sie im wasserrechtlichen Erlaubnisantrag und schließlich im Erlaubnisbescheid konkretisiert worden seien - anzupassen. Im Gegensatz zum ursprünglichen Freiflächengestaltungsplan sei nunmehr vorgesehen, dass der verlorengehende Retentionsraum durch die Vornahme einer Abgrabung im Bereich des Bolzplatzes und der weiteren Spielwiesen ausgeglichen werde. Hierzu würden im Freiflächengestaltungsplan Geländehöhen festgesetzt. Als Bezugshöhe 0,00 werde 543,58 festgelegt. Es werde davon ausgegangen, dass der Planzeichner mit „FOK“ die Fußbodenoberkante des Bauvorhabens meine. Im Bereich der ...straße - an der östlichen Seite des Baugrundstücks - benenne der Freiflächengestaltungsplan Bestandshöhen zwischen 0,63 m und 0,80 m. Die Fußbodenoberkante des Bauvorhabens werde daher zwischen 0,63 m und 0,80 m tiefer liegen als das Bestandsgelände an der ...straße. Im Gegensatz hierzu sehe der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid in Ziff. 1.4 vor, dass das Bauwerk insoweit hochwasserangepasst auszuführen sei, dass die Fußböden sowie die Zugänge über der Höhe des Gehweges an der ...straße liegen. Das derzeit beabsichtigte Bauvorhaben werde daher nicht hochwasserangepasst ausgeführt. Gerade die hochwasserangepasste Ausführung sei jedoch ausweislich des wasserrechtlichen Genehmigungsantrages Voraussetzung dafür, dass der Wasserstand und -abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig beeinträchtigt würden, so dass die derzeit vorgesehene Planung der Antragsgegnerin einen schadlosen Hochwasserabfluss nicht sicherstelle.

Im wasserrechtlichen Genehmigungsantrag sei dargelegt, dass die Fließrichtung des Hochwassers von Süd-Ost nach Nord-West verlaufe. Sodann werde behauptet, dass der Hochwasserabfluss durch das Vorhaben nicht nachteilig berührt werde, weil das Wasser zwischen den zwei beabsichtigten Gebäuden nach Nord-Westen abfließen könne. Bei einem Blick auf die Vorhabenskubaturen ergebe sich jedoch ohne weiteres, dass das Hochwasser nur in Süd-Nord-Richtung abfließen könne, nicht jedoch in Richtung Nord-Westen. Zum Nachweis eines schadlosen Wasserabflusses hätte es daher einer hydraulischen Berechnung bedurft, die nicht erfolgt sei.

Auch durch die Regelung in Ziff. 4 des Nachgangsbescheides sei nicht sichergestellt, dass die Nachbarrechte im Hinblick auf die drittschützenden Hochwasserbelange gewahrt blieben. Gemäß Art. 68 Abs. 5 Nr. 1 BayBO habe die Baugenehmigung eine die Bauarbeiten freigebende Funktion. Dieser verfügende Teil der Baugenehmigung sei durch Ziff. 4 bedingt worden. Die Regelung sehe lediglich vor, dass mit dem Verfahrensschritt „Baubeginnsanzeige“ auch eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Vorhaben vorzulegen sei. Die Nichterfüllung dieser Anforderung habe auf die Baufreigabe keine Auswirkung. Hinzu komme, dass die wasserrechtliche Erlaubnis nicht von dem in Ziff. 4 genannten Wasserwirtschaftsamt ... erteilt werden könne und die Regelung schon insoweit rechtswidrig sei. Das Wasserwirtschaftsamt ... sei eine Behörde im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit. Sachlich und örtlich zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG sei aber gemäß Art. 63 Abs. 1 BayWG, Art. 9 Abs. 1 GO sowie Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG die Antragsgegnerin selbst.

Das Vorhaben verletze schließlich wegen der durch die massive Belegung entstehenden Lärmimmissionen und der zu geringen Zahl an Stellplätzen das Rücksichtnahmegebot.

In Bürgerveranstaltungen sei darauf hingewiesen worden, dass nur eine Belegung je Person für eine Zeitdauer von 3 bis 4 Jahren beabsichtigt sei. Darüber hinaus sei mit einer Aufnahme einer Berufstätigkeit durch die Bewohner zu rechnen. Im Hinblick hierauf sei nicht im Ansatz erkennbar, dass der Stellplatzschlüssel von 1 Stellplatz je 50 Bewohner ausreichende Stellplatzkapazitäten sicherstelle. Wegen der fußläufigen Nähe des Vorhabens zur Anwohnerstraße des Antragstellers sei damit zu rechnen, dass auch dort Stellplätze in Anspruch genommen würden, die jedoch schon von den Wohnnutzungen benötigt würden.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts München vom 16. Dezember 2014 wurde die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass von ihrer Seite jeder Sachvortrag dazu fehle, ob und inwieweit sich infolge des Bauvorhabens die Hochwassergefahren für das Grundstück des Antragstellers voraussichtlich erhöhen werden bzw. welche Folgen aufgrund einer Veränderung des Wasserabflusses durch das genehmigte Gebäude zu befürchten seien. Es wurde darauf hingewiesen, dass hierfür in erster Linie die Vorlage einer entsprechenden Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ... als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde zielführend sei.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 hat die Antragsgegnerin eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 15. Januar 2015 vorgelegt. Gleichzeitig wurde ein Tekturbescheid vom ... Januar 2015 zum wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid vom ... Oktober 2014 vorgelegt. Die Änderung sei notwendig gewesen, weil der in Auflage 1.4 der wasserrechtlichen Genehmigung vom ... Oktober 2014 geforderte Bezug zur ...straße als Höhenquote für die Höhenlage der Fußböden und Zugänge des geplanten Gebäudes nach Vorlage des genehmigten Freiflächengestaltungsplanes - der erstmals genaue Höhenquotenangaben enthalten habe - von der Behörde habe revidiert werden müssen. Mit der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 15. Januar 2015 sowie der erteilten wasserrechtlichen Genehmigung bzw. der Tektur der Wasserrechtsbehörde liege der unteren Bauaufsichtsbehörde daher von amtlich-sachverständiger Seite die Bestätigung vor, dass der bestehende Hochwasserschutz durch das genehmigte Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werde und es im Falle einer Überschwemmung zu keinen nachteiligen Veränderungen des Wasserabflusses zulasten des Grundstücks des Antragstellers komme. Der öffentliche Belang der Gefährdung des Hochwasserschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB stehe dem geplanten Bauvorhaben daher nicht entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung einen der genannten Rechtsbehelfe ein, so kann das Gericht auf Antrag gem. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gem. § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2013, § 80 Rn. 71) darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 73 f.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird im Regelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.

2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung in ihrer derzeitigen Fassung zugelassene Bauvorhaben in bauplanungsrechtlicher Hinsicht möglicherweise gegen drittschützende Rechte des Antragstellers verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, Art. 60 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die bestehenden Defizite im Verlauf des Hauptsacheverfahrens behoben werden können, so dass es bei dem bundesgesetzlichen Ausschluss der aufschieben Wirkung nach § 212a Abs. 1 BauGB bleiben kann.

2.1 Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH B. v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH B. v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.01.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2.2 Die Baugenehmigung vom ... Juli 2014 sowie der Nachgangsbescheid vom ... November 2014 wurden zutreffend für einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO erteilt, so dass das umfassende Prüfprogramm des Art. 60 Satz 1 BayBO zur Anwendung kommt.

3. Vorliegend kommen als nachbarrechtsrelevante Gesichtspunkte mögliche Verstöße gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot hinsichtlich des Hochwasserschutzes (3.1), des Lärmschutzes (3.2) und der vorgesehenen Anzahl von Stellplätzen (3.3) in Betracht.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich vorliegend bei summarischer Prüfung auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Lagepläne und Luftbilder nach § 35 BauGB, da das Vorhabengrundstück zwar östlich an ein mit einem zweigeschossigen, gewerblich genutzten Gebäude bebautes Grundstück (FlNr. ...) und ein mit einem eingeschossigen gewerblich genutzten Gebäude bebautes Grundstück (FlNr. ...) angrenzt, diese Bebauung aber angesichts der Größe des Vorhabengrundstücks von etwa 13.500 m² nicht geeignet ist, dieses derart zu prägen, dass noch von einem Bebauungszusammenhang ausgegangen werden könnte. Gleiches gilt für die nördlich der ...straße gelegene gewerbliche Bebauung sowie die östlich der ... Straße gelegene Wohnbebauung.

Da das Vorhaben ersichtlich keine nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegierte Nutzung darstellt, beurteilt sich seine Zulässigkeit als „sonstiges“ Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, das im Einzelfall zugelassen werden kann, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Vorliegend ist zu beachten, dass sich das Vorhaben nach der Fassung des Baugesetzbuchs beurteilt, das dieses durch das am 26. November 2014 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) erhalten hat.

Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für Anfechtungsklagen - wie hier im anhängigen Hauptsacheverfahren - zwar für den Regelfall anerkannt, dass auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 3013, § 113 Rn. 45). Als Ausnahme von diesem Regelfallbeurteilungszeitpunkt ist jedoch für baurechtliche Nachbarklagen anerkannt, dass bei einer für den beigeladenen Bauherren nachträglich geänderten günstigeren Rechtslage, auf diese abzustellen ist (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 3013, § 113 Rn. 53 a.E.).

Daher ist vorliegend der durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen eingefügte § 246 Abs. 9 BauGB anzuwenden, wonach bis zum 31. Dezember 2019 die Rechtsfolge des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB für Vorhaben entsprechend gilt, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB kann damit Vorhaben, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen und die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs liegen, nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 sind. Die Vorhaben für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrende haben damit als sonstige Vorhaben im Außenbereich eine Teilprivilegierung erhalten, denen die genannten öffentlichen Belange nicht entgegengehalten werden können (vgl. Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609, 1613). Alle sonstigen, nicht in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB angeführten öffentlichen Belange dürfen durch ein teilprivilegiertes Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, selbst wenn sie im grundsätzlich offenen Katalog des § 35 Abs. 3 BauGB nicht enthalten sind, da insoweit eine erleichterte Zulassung gerade nicht vorgesehen ist (vgl. Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609, 1613).

Die Teilprivilegierung des § 246 Abs. 9 BauGB setzt des Weiteren voraus, dass das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Abs. 1 oder § 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs realisiert wird. Es muss sich also um Flächen handeln, die unmittelbar entweder an den beplanten oder unbeplanten Innenbereich anschließen und innerhalb des Siedlungsbereichs liegen. Eine bauliche Entwicklung jenseits des Siedlungsbereiches, also nach „außen“, ist auf der gesetzlichen Grundlage des § 246 Abs. 9 BauGB nicht zulässig (vgl. Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609, 1613). Vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst werden damit nur Flächen, die zwar im Siedlungsbereich liegen, aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 BauGB wegen des fehlenden Bebauungszusammenhangs nicht erfüllen und deshalb dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen sind (vgl. Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609, 1613).

Vorliegend handelt es sich nach den Lageplänen um ein derartiges Außenbereichsgrundstück im Anschluss an den unbeplanten Innenbereich, das als „Außenbereich im Innenbereich“ auch innerhalb des Siedlungsbereichs liegt.

3.1 Das Vorhaben verletzt aufgrund der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 15. Januar 2015 bei summarischer Prüfung nicht das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, indem es den öffentlichen Belang des Hochwasserschutzes durch eine Gefährdung des Hochwasserschutzes i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB beeinträchtigen würde.

Das Vorhabengrundstück liegt im Bereich des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets des ... Bachs. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Dies gilt gem. § 78 Abs. 6 WHG für nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete entsprechend. Damit sieht das WHG ein umfassendes Bauverbot in allen bauplanungsrechtlichen Bereichen vor und kommt eine ausnahmsweise Genehmigung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG in Betracht.

Zwar sind die (hoch-)wasserrechtlichen Vorgaben aus § 78 WHG nicht unmittelbar im Baugenehmigungsverfahren anwendbar. Sie gehören - auch bei einem Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 BayBO - nicht unmittelbar zum Prüfprogramm. Insbesondere können sie nicht als andere öffentlich-rechtliche Anforderungen i. S. von Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO herangezogen werden, da hinsichtlich des Baugenehmigungsverfahrens und des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens keinerlei verfahrensrechtliche Koordinierung erfolgt ist, so dass weder ein Vorrang des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach Art. 56 BayBO eingreift, noch die wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO entfällt, sondern beide Genehmigungen nebeneinander erforderlich sind.

Vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurde aber sowohl für den unbeplanten Innenbereich i. S. von § 34 Abs. 1 BauGB als auch für den Außenbereich i. S. von § 35 BauGB entschieden, dass bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit die Auswirkungen eines Bauvorhabens auf den Hochwasserabfluss zu berücksichtigen sind (BayVGH, B.v. 9.10.2009 - 1 CS 08.1999 - juris Rn. 27 ff.). Bei einer Beurteilung nach § 35 BauGB kann danach der klagende Nachbar negative Auswirkungen auf sein Grundstück als Beeinträchtigung des Belangs der Gefährdung des Hochwasserschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB) geltend machen, da die Vorschrift auch die Rechte von Grundstückseigentümern, die von einer Veränderung des Hochwasserabflusses in erheblichem Umfang negativ betroffen sind, schützt (BayVGH, B.v. 9.10.2009 - 1 CS 08.1999 - juris Rn. 28 unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 30.4.1997 - 27 ZS 97.984, NVwZ-RR 1998, 358; B.v. 24.1.2001 - 1 ZS 00.3650 - juris Rn. 10; B.v. 2.5.2003 - 25 CS 03.32 - juris Rn. 3; B.v. 4.6.2003 - 22 CS 03.1109 - juris Rn. 12).

Nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 15. Januar 2015 überbordet der ... Bach bei einem 100jährlichem Hochwasser die Ufer im Gemeindebereich von ... und überschwemmt auf einer Fließstrecke von ca. 1,2 km bis zum Baugebiet behindert von Bebauung, Straßen und Bewuchs das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet. Ca. 1 km nach dem Baugebiet fließt das Überschwemmungswasser vor der Eisenbahnbrücke der Strecke ... - ...straße wieder in das Bachbett. Da der Zufluss nur über eine wenige Meter breite Engstelle im Gebiet der Gemeinde ... erfolgt, kann von einer echten Strömung nicht die Rede sein. Für das Baugebiet wurden Wassertiefen im Hochwasserfall von 5 bis 15 cm errechnet, am Nordrand von ca. 25 cm. Aufgrund der Höhenangaben im Freiflächengestaltungsplan kommt das Wasserwirtschaftsamt zu dem Ergebnis, dass die Fußbodenoberkante der streitgegenständlichen Gebäude grundsätzlich über der Überschwemmungskote liegen, so dass eine hochwasserangepasste Bauweise gegeben ist. Da die Baukörper und Zuwegungen Retentionsraum verdrängen und Hindernisse für das Überschwemmungswasser darstellen, fordert das Wasserwirtschaftsamt, dass die Bauwerke auf Einzelfundamenten oder Streifenfundamenten nur in Süd-Nord-Richtung gegründet werden, ohne die natürliche Erdoberfläche zu verändern, sowie die Zuwegungen mit Durchlässen in Südost-Nordwest-Richtung zu versehen. Diese Forderungen wurden mit dem wasserrechtlichen Änderungsbescheid vom ... Februar 2015 umgesetzt. Abschließend weist das Wasserwirtschaftsamt darauf hin, dass die im tektierten Freiflächengestaltungsplan dargestellte eingetiefte Spielwiese mit einer freiwerdenden Kubatur von 420 m³ für den Retentionsraumausgleich der dann noch verdrängenden Zuwegungen und Freiflächen ausreichen sollte, was aber noch nachzuweisen ist.

Aufgrund dieser Stellungnahme kann daher für den Fall eines 100jählichen Hochwassers nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller durch die mit der Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens bewirkten Veränderung des Hochwasserabflusses in erheblichem Umfang negativ betroffen wird. Das Vorhaben stellt sich damit im Hinblick auf die Belange des Hochwasserschutzes für den Antragsteller nicht als unzumutbar und damit nicht als rücksichtslos dar.

3.2 Im Hinblick auf die im Freiflächengestaltungsplan zur ursprünglichen Baugenehmigung vom ... Juli 2014 im südöstlichen Bereich vorgesehene „Wiese zum Fußballspielen“ mit 35 m x 25 m, die im geänderten Freiflächengestaltungsplan zum Nachgangsbescheid vom ... November 2014 als „Spielwiese als Retentionsraum für Hochwasser um 35 cm abgesenkt“ bezeichnet wird und nunmehr eine Größe innerhalb der Abböschung in Ost-West-Richtung von ca. 37,50 m x 20 m und in Süd-Nord-Richtung von ca. 37,5 m x 12 m hat, stellt sich die Baugenehmigung in ihrer derzeitigen Fassung im Hinblick auf das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene, nachbarschützende Rücksichtnahmegebot als zu unbestimmt und damit rechtswidrig dar. Da die Nutzung der „Spielwiese“ aber nicht die eigentlichen Bauarbeiten für Unterkunft betrifft, sondern frühestens nach deren Errichtung mit Beginn der Betriebsphase erfolgen wird und die Antragsgegnerin die Baugenehmigung voraussichtlich bis zur Entscheidung in der Hauptsache auch so nachbessern kann, dass die Nachbarrechtsverletzung ausgeräumt wird, macht das Gericht von dem ihm zustehenden Ermessen dahingehend gebrauch, dass die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet wird, so dass es beim gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 212a Abs. 1 BauGB bleibt.

3.2.1 Gegen ein im Außenbereich liegendes Vorhaben kommt Nachbarschutz gegenüber Lärmeinwirkungen nach den Grundsätzen des einfachgesetzlich in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3. BauGB im Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ verankerten Rücksichtnahmegebots in Betracht (BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2328 - juris Rn. 28).

Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Interessenbewertung ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten nach der jeweiligen Situation, in der sich die betroffenen Grundstücke befinden, im Einzelfall zuzumuten ist. Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden (BVerwG, U. v. 25.2.1977 a. a. O. - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 15.11.2011 a. a. O. - juris Rn. 29) ), in dem die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein festlegt sind (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris Rn. 22 m. w. N.; VG München, U. v. 26.7.2011 - M 1 K 11.2366 - juris Rn. 26). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen, die das nach § 5 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots (BVerwG, U. v. 30.9.1983 - 4 C 74/78 - juris Rn. 11/14). Nach § 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

Vorliegend in Betracht kommende normkonkretisierende Richtwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm enthalten die Sportanlagenlärmschutzverordnung (Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des BImSchG vom 18. Juli 1991 - 18. BImSchV; BGBl I 1991 S. 1588), die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG vom 26. August 1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm; GMBl 1998 S. 503) und die Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (NVwZ 1997, 469).

Geht es um die Lösung einer Immissions-Konfliktlage, reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (BVerwG, U. v. 5.11.1968 - I C 29.67, BVerwGE 31, 15 - juris Rn. 11; U. v. 24.6.1971 - I C 39.67, BVerwGE 38, 209 - juris Rn. 8; BayVGH B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31). Überschreiten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (BayVGH U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503 - juris Rn. 53-61; B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31).

3.2.2 In Anwendung der vorstehenden Grundsätze sind der Umfang der mit dem Vorhaben genehmigten Nutzungen und deren Störpotential zu ermitteln, ferner ist das Maß der Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung auf dem Grundstück des Antragstellers zu beurteilen und ist schließlich die Baugenehmigung darauf zu überprüfen, ob die in ihr getroffenen Regelungen für die Gewährung des gebotenen Schutzniveaus ausreichen (BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 32).

Die TA Lärm scheidet vorliegend als Maßstab aus, da es sich bei der Unterkunft zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Wohnungslosen um eine soziale Einrichtung handelt, die dem Anwendungsbereich der TA Lärm nach deren Nr. 1 lit. h entzogen ist, so dass auch die Nutzung der „Wiese zum Fußballspielen“ bzw. der „Spielwiese“ als Nebeneinrichtung der Anlage für soziale Zwecke nicht danach beurteilt werden kann.

Die aufgrund von § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) enthält konkrete normative Vorgaben für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Wohnbebauung, die zur Konkretisierung der nachbarlichen Zumutbarkeitsgrenze im Rahmen von § 15 Abs. 1 BauNVO heranzuziehen sind (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris Rn. 21) und die grundsätzlich auch bei der Beurteilung des Rücksichtnahmegebots im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB herangezogen werden können. Sie stellt zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürftiger Sportanlagen (§ 1 der 18. BImSchV). Vorliegend ist aber fraglich, ob es sich bei der Spielwiese um eine der Beurteilung nach der 18. BImSchV unterliegende Sportanlage i. S. des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV handelt. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV sind Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Ob durch die Antragsgegnerin ortsfeste Einrichtungen geplant sind, etwa durch eine für die Sportausübung erforderliche Grundausstattung wie Tore und/oder Spielfeldmarkierungen (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 73. EL 2014, § 1 18. BImSchV Rn. 25), lässt sich den Planunterlagen nicht entnehmen. Da § 1 Abs. 2 18. BImSchV ausschließlich auf § 3 Abs. 5 Nr. BImSchG verweist, werden bloße Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG nicht erfasst (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 73. EL 2014, § 1 18. BImSchV Rn. 25). Sofern eine ortsfeste Einrichtung geplant wäre, müsste diese zudem zur Sportausübung bestimmt sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass nach der Entstehungsgeschichte und Systematik der 18. BImSchV nicht sämtliche Erscheinungsformen körperlich-spielerischer Aktivität vom kindlichen Spielen bis zum berufsmäßig betriebenen Leistungssport erfasst werden. Das Leitbild des Verordnungsgebers sei eine Sportanlage, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient. Nicht erfasst werden regelmäßig kleinräumige Anlagen, die auf unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter- oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten zugeschnitten sind (BVerwG, B. v. 11.2.2003 - 7 B 88/02, NVwZ 2003, 751 - juris Rn. 3 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Einschätzung des Verordnungsgebers bei Erlass der 18. BImSchV, dass „Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen ... nicht erfasst“ werden, ausdrücklich hervorgehoben (BVerwG, B. v. 11.2.2003 - 7 B 88/02, NVwZ 2003, 751 - juris Rn. 5 a.E. unter Hinweis auf BR-Drs. 17/91 S. 38; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - juris Rn. 25; VGH Ba-Wü, U. v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 32). Von daher dürfte die Spielwiese, deren Nutzung zum Fußballspielen durchaus naheliegt, nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich der 18. BImSchV unterliegen.

Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Ballspielplatz steht aber ihrer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen (BVerwG, B. v. 11.2.2003 - 7 B 88/02, NVwZ 2003, 751 - juris Rn. 6.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08, NVwZ 2011, 574 - juris Rn. 24; VGH Ba-Wü, U. v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 34). Danach bietet es sich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneter und speziell hierfür einschlägiger Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche hinreichend Rechnung trägt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von derartigen Anlagen ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen nicht ersetzen; sie kann jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten.

Welche konkreten Nutzungen auf der mittlerweile im Freiflächengestaltungsplan als „Spielwiese“ bezeichneten Fläche, durch welchen altersmäßigen Personenkreis zu welchen Zeiten erfolgen sollen, lässt sich der Baugenehmigung und den ihr zugrundeliegenden Unterlagen aber nicht entnehmen, zumal eine Baubeschreibung mit näheren Angaben zur vorgesehenen Nutzung fehlt.

Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Antragstellers kann lediglich festgestellt werden, dass dessen Grundstück von der Spielwiese ca. 32 m, das darauf befindliche Wohngebäude ca. 40 m entfernt ist und nach dem Bebauungsplan Nr.... in einem reinen Wohngebiet liegt. In dem vom Bayerischen Landesamt für Umwelt im Jahr 2006 herausgegebenen Bericht „Geräusche von Trendsportanlagen - Teil 2: Beachvolleyball, Bolzplätze, Inline-Skatehockey, Streetball“ werden für das früheste Planungsstadium Anhaltswerte für einzuhaltende Abstände gegeben. Insoweit werden etwa für die Anlage von Bolzplätzen bei einer Nutzungsdauer von 6 Stunden tags außerhalb der Ruhezeiten ein Abstand von 80 m zur Bebauung in einem reinen Wohngebiet und 55 m zur Bebauung in einem allgemeinen Wohngebiet empfohlen (Bericht S. 28). Allerdings geht der Bericht davon aus, dass für den Fall, dass keine Kenntnisse über die tatsächlichen Nutzungszeiten und die Auslastung der Anlage eine Betriebszeit von 10.00 bis 22.00 Uhr angesetzt werden kann und in den besonders kritischen Zeiträumen der Ruhezeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen und 20.00 bis 22.00 Uhr ohne Betriebszeitenbeschränkungen die Sportanlagen ausgelastet sind (Bericht S. 22). Insoweit ist - sollte eine vergleichbar intensive Nutzung der Spielwiese erfolgen - mit erheblichen Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen.

Bezüglich der Schutzwürdigkeit des Grundstücks des Antragstellers ist zunächst von Bedeutung, dass dieses am Rand eines als reines Wohngebiet festgesetzten Bebauungsplangebiets an der Grenze zum Außenbereich liegt. In den Fällen des Aufeinandertreffens von Gebieten unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit hat sich aber in der Rechtsanwendung die „Bildung einer Art von Mittelwert“ etabliert (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 44). Die ohnehin nicht schematische Beachtlichkeit der in den einschlägigen Regelwerken enthaltenen Richtwerte wird anhand der tatsächlichen Gegebenheiten mit der Folge korrigiert, dass die Schutzwürdigkeit des rücksichtnahmebegünstigten Grundstücks geringer bewertet wird, als sie sich aus seiner Belegenheit zunächst ergäbe. In Nummer 6.7 der TA Lärm 1998 hat dieser Vorgang einen beispielhaften Niederschlag gefunden. Die Bestimmung lautet auszugsweise: „Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden.“ Danach dürfte es keinen rechtlichen Bedenken begegnen, die Randlage des Grundstücks des Antragstellers insoweit schutzmindernd zu berücksichtigen, selbst wenn die von der Nutzung des Vorhabens herrührenden Immissionen auf der Grundlage der 18. BImSchV zu beurteilen sein sollten. In der vorliegenden Situation könnte das konkrete Schutzniveau damit im Wege der Mittelwertbildung vom Grundsatz her verringert werden, im Maximum aber bis auf die für Misch-/Dorfgebiete geltenden Richtwerte.

Eine Baugenehmigung muss - wie jeder andere Verwaltungsakt - gem. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend bestimmt sein. Die Baugenehmigung muss das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lassen, damit die Verfahrensbeteiligten die mit der Baugenehmigung getroffene Regelung nachvollziehen können (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 33). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie von dem Regelungsgehalt der Baugenehmigung betroffen sind. Lässt sich infolge eines Bestimmtheitsmangels nicht genau feststellen, ob bzw. in welchem Maße die Genehmigung die Vereinbarkeit des Vorhabens mit einer drittschützenden Vorschrift feststellt, wird der Dritte schon aus diesem Grund in seinen Rechten verletzt (Schwarzer/König a. a. O. Art. 68 Rn. 33 a.E.). Zur Bestimmung des Inhalts einer Baugenehmigung durch Auslegung kann grundsätzlich nur auf den Tenor und die Gründe des Genehmigungsbescheids sowie auf die in dem Bescheid in Bezug genommenen Bauvorlagen zurückgegriffen werden. Soweit es um Fragen des Umfangs und der konkreten Art der Nutzung geht, kommt in erster Linie einer Betriebsbeschreibung als Teil der Baubeschreibung (vgl. § 1 Abs. 1, § 3 Nr. 3, § 9 Satz 1 Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) Bedeutung zu.

Die fehlende Betriebsbeschreibung als Bestandteil der Baugenehmigung begründet Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unter dem ... Juli 2014 erteilten Baugenehmigung, was insoweit auch durch den Nachgangsbescheid vom ... November 2014 nicht behoben wurde, weil die Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarn hinsichtlich der noch zumutbaren Immissionen nicht beurteilt werden können. Denn ohne eine derartige verbindliche Betriebsbeschreibung sind aufgrund der erteilten Baugenehmigung auf der „Spielwiese“ alle Nutzungsmöglichkeiten, auch in zeitlicher Hinsicht, genehmigt, die denkbar sind. Damit kann die Verletzung des Rücksichtnahmegebots den Nachbarn gegenüber nicht ausgeschlossen werden.

Der Antragsgegnerin hätte sich bereits bei der Planung, spätestens aber bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der ursprünglichen Genehmigung aufdrängen müssen, dass eine Fußballwiese in einem Abstand von ca. 40 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung einen erheblichen Immissionskonflikt hervorrufen kann, der von ihr an sich schon als Vorhabenträgerin in der Planung, spätestens aber von ihr aus Baugenehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren zu lösen ist.

Eine Lösung des Immissionskonflikts ist insbesondere nicht dadurch erfolgt, dass die bisherige „Wiese zum Fußballspielen“ in eine „Spielwiese“ umbenannt und nochmals erheblich vergrößert wurde. Zum einen ist es durch den Begriff „Spielwiese“ nicht ausgeschlossen, dass die Wiese zum Fußballspielen genutzt werden wird. Zum anderen ist auch und gerade die Nutzung zum Fußballspielen äußerst naheliegend, da dies mit einfachen Mitteln und ohne großen Aufwand durchgeführt werden kann.

Die Antragsgegnerin, die selbst auch Trägerin des Vorhabens ist, wird daher zunächst selbst festlegen müssen, in welchem zeitlichen Umfang die Wiese von welchem altermäßigen Personenkreis zu welchen Spielen genutzt werden soll. Erst auf Grundlage dieser Konkretisierung werden dann weitere Aussagen dazu möglich sein, welche Lärmentwicklung zu erwarten ist und ob diese für die benachbarten Wohnhäuser im reinen Wohngebiet zumutbar ist. Neben einer Festlegung von Nutzungszeiten und des Personenkreises kommen hierbei unter Umständen auch Einrichtungen des aktiven Lärmschutzes - etwa eine Lärmschutzwand oder ein Lärmschutzwall - entlang der östlichen Grundstücksgrenze in Betracht, um das Rücksichtnahmegebot zu wahren.

3.3 Soweit der Antragsteller eine zu geringe Bemessung der für das streitgegenständliche Vorhaben erforderlichen Stellplätze rügt, wird er damit in der Hauptsache mit seiner Anfechtungsklage voraussichtlich nicht erfolgreich sein.

Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen oder Garagen ist grundsätzlich nicht nachbarschützend (BayVGH, B.v. 1.8.2007 - 14 CS 07.670 - juris Rn. 18). Zwar sind bei Änderungen baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass diese die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen soll aber nicht die Nachbarn schützen; die Vorschrift dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (BayVGH, U. v. 21.4.2004 - 20 B 02.2396 - juris Rn. 25; B. v. 23.1.2008 - 15 ZB 06.3019 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09/287 - juris Rn. 39). Selbst dann, wenn insoweit ein Verstoß vorläge, ergäbe sich hieraus kein nachbarliches Abwehrrecht (VG München, U. v. 24.3.2014 - M 8 K 13.1768 - juris Rn. 111).

Rechte der Nachbarn werden nur verletzt, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09/287 - juris Rn. 39 m. w. N.).

Eine derartige Situation wird vom Antragsteller aber selbst nicht vorgetragen, vielmehr wird infolge der als zu niedrig gerügten Bemessung der Stellplätze für das Vorhaben erwartet, dass der Stellplatzbedarf in der Folge in der Umgebung des Vorhabens, so auch in der bislang ruhigen Bewohnerstraße des Antragstellers, gedeckt werden wird. Dies stellt aber ersichtlich keine dem Antragsteller unzumutbare Beeinträchtigung dar, wie sie nach der Rechtsprechung für eine Rücksichtslosigkeit infolge eines Stellplatzmangels vorausgesetzt wird.

4. Trotz der rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Nutzungen der Spielwiese und des insoweit möglicherweise bestehenden Immissionskonflikts, führt die vom Verwaltungsgericht zu treffende eigenständige Ermessensentscheidung nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO gleichwohl dazu, dass die Kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit aufgrund des § 212a Abs. 1 BauGB aufrechterhalten bleiben kann.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellt die Möglichkeit, etwaige Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm durch nachträgliche Lärmschutzauflagen zu verhindern, ein im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO taugliches Abwägungskriterium dar (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23). Insbesondere bei Immissionsschutzkonflikten ist anerkannt, dass Rechte des Antragstellers nicht schon dadurch verletzt werden, dass die Baugenehmigungsbehörde die TA Lärm nicht angewendet hat, da die bloße Nichtanwendung noch nichts über das Vorliegen einer unzumutbaren Beeinträchtigung aussagt, wie sie aber eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots voraussetzen würde (BayVGH, B. v. 9.9.2009 - 2 CS 09.1977 - juris Rn. 3). Sollten sich tatsächlich beim Betrieb einer Anlage unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ergeben, besteht die Möglichkeit der Abhilfe, ohne dass deshalb die Aussetzung der Vollziehung der gesamten Baugenehmigung angeordnet werden muss (BayVGH, B. v. 9.9.2009 - 2 CS 09.1977 - juris Rn. 6). Besteht die Möglichkeit, dass ein vom Nachbarn rügbarer Mangel durch im Verhältnis zum Gesamtvorhaben insgesamt geringfügige Veränderungen behoben werden kann, wäre die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit dem in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse an der erleichterten Zulassung von Bauvorhaben unvereinbar (vgl. BayVGH, B. v. 17.6.1994 - 20 CS 94.1555 BayVBl. 1995, 246 - juris Rn. 15, noch zu § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG). Die aufschiebende Wirkung muss nicht angeordnet werden, wenn eine Baugenehmigung möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist, so dass die Rechtsverletzung jedenfalls für die Zukunft entfällt (BayVGH, B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23). Bei Lärmschutzkonflikten gilt dies insbesondere dann, wenn die realistische Möglichkeit besteht, dass etwaigen Überschreitungen von Immissionsrichtwerten der TA Lärm durch nachträgliche Lärmschutzauflagen begegnet werden kann (BayVGH, B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 22). Kann im Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und ggf. welche immissionsschutzrechtliche Auflagen der Antragsteller beanspruchen kann bzw. welche betrieblichen Einschränkungen der Vorhabensträger, hier die Antragsgegnerin, hinnehmen muss, ist eine Baueinstellung auf unbestimmte Zeit, die für die Antragsgegnerin gravierende Nachteile mit sich bringen würde, nicht angebracht (BayVGH, B. v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris Rn. 9).

5. Abweichend von § 154 Abs. 1 VwGO waren die Kosten des Verfahrens gem. § 155 Abs. 4 VwGO der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese erst auf einen richterlichen Hinweis eine fachliche Stellungnahme zur Problematik der Lage des Vorhabens im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet vorgelegt hat, ohne die dem Antrag voraussichtlich entsprochen worden wäre. Hinzu kommt, dass im Hinblick auf die Unbestimmtheit der Nutzung der im Freiflächengestaltungsplan dargestellten „Wiese zum Fußballspielen“ bzw. „Spielwiese“ eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur deshalb unterblieben ist, weil das derzeitige Defizit bis zur Hauptsacheentscheidung voraussichtlich durch die Antragsgegnerin behoben werden kann.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i,V.m. Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Februar 2013 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 29. August 2012 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte, die Beigeladenen haften untereinander gesamtschuldnerisch.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit der vom Senat zugelassenen Berufung gegen eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg, mit der ihre Klage gegen die Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auf dem Grundstück FlNr. ... und ... der Gemarkung M., ... im Stadtgebiet der Beklagten, abgewiesen wurde.

Die Klägerin ist Eigentümerin des vom Baugrundstück nur durch die FlNr. ... der Gemarkung M.n, die Straße „A. ...“, getrennten Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung M. Darauf befinden sich ein Verbrauchermarkt, ein Einkaufsmarkt, eine Bäckereifiliale, ein Chinarestaurant, Bowlingbahnen und ein Bürogebäude mit Friseur im Erdgeschoss und einer vom Geschäftsführer und einer Gesellschafterin der Klägerin bewohnten Betriebsleiterwohnung im vierten Obergeschoss. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten entspricht die Eigenart der im unbeplanten Innenbereich liegenden näheren Umgebung einem Gewerbegebiet. Die Beklagte und - ihr folgend - das Verwaltungsgericht stufen das Vorhaben als Einrichtung für soziale Zwecke ein und halten es für im faktischen Gewerbegebiet ausnahmsweise zulassungsfähig.

Die Klägerin tritt dem unter Hinweis auf den wohnähnlichen Charakter der Nutzung des Vorhabens entgegen. Sie sieht ihren Gebietsbewahrungsanspruch, unabhängig von der Einordnung des Vorhabens als Anlage für soziale Zwecke oder als Wohnnutzung, als verletzt an, weil eine nicht gewerbeakzessorische Wohnnutzung jedenfalls nicht mit dem Charakter eines Gewerbegebiets vereinbar sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Februar 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2012 aufzuheben und der Beklagten und den Beigeladenen die Kosten des Verfahrens anteilig aufzuerlegen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Asylbewerberunterkunft sei für sich gesehen noch weniger wohnähnlich als die gesetzlich für zulässig erklärten Betriebswohnungen. Der Zwangscharakter der im Übrigen nur vorübergehenden Unterbringung überwiege. Eine für die Wohnnutzung typische eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens und die Gewährleistung der Intimsphäre seien nicht gegeben. Das ergebe sich hier vor allem aus der gemeinsamen Bad- und Küchenbenutzung. Außerdem unterliege das Leben vor Ort fremder Gestaltung durch die Heimleitung. Es seien gesetzliche Bestrebungen im Gange, die die planungsrechtlichen Voraussetzungen zugunsten von Asylbewerberunterkünften verbessern sollten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Gründe

Über das Rechtsmittel der Klägerin kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet, die Baugenehmigung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zu ändern; die Baugenehmigung für die streitgegenständliche Gemeinschaftsunterkunft für insgesamt 40 Personen in 15 Zimmern in zwei Gebäuden des ehemaligen Güterbahnhofs ist aufzuheben.

Der Klägerin steht der Anspruch auf die Bewahrung der Gebietsart zur Seite (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151, 156; B. v. 22.12.2011 - 4 B 32/11 - BauR 2012, 634 = juris Rn. 5). Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks, das in einem Baugebiet liegt, welches einem der in den Vorschriften des ersten Abschnitts der Baunutzungsverordnung näher beschriebenen Typen entspricht, die Zulassung eines gebietsfremden Vorhabens unabhängig von den damit verbundenen tatsächlichen Beeinträchtigungen oder Störungen abwehren. Die hierfür nötigen Voraussetzungen sieht der Senat als gegeben an. Das streitgegenständliche Vorhaben ist gebietsunverträglich (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10 - BVerwGE 142, 1 = juris Rn. 16 ; U. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 19; B. v. 28.2.2008 - 4 B 62/07 - juris Rn. 6; B. v. 13.5.2002 - 4 B 86/01 - DÖV 2002, 1043 = juris Rn. 9/10; U. v. 21.3.2002 - 4 C 1/02 - BVerwGE 116, 155 = juris Rn. 12/13, je m. zahlr. w. N.); es kann nicht im Wege einer Ausnahme zugelassen werden.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO. Die aufeinanderfolgend bebaute nähere Umgebung des Baugrundstücks wird im Westen durch die von Nord nach Süd verlaufende Bahnlinie K. - N. ..., im Norden durch den S.-platz und im Osten durch die bogenförmig zuerst nach Südsüdosten weisende R.-straße sowie anschließend durch die nach Süden und Südwesten führende A.-straße eingerahmt. Außer den neben den Gleisen gelegenen Gebäuden des ehemaligen Güterbahnhofs befinden sich in diesem Areal auf großflächigen Grundstücken neben umfangreichen Park- und Lagerplätzen zahlreiche weitere Gebäude mit großen Grundrissen (allein die Gebäude auf dem Grundstück der Kläger sind insgesamt fast 100 m lang und bis zu etwa 25 m tief), deren Nutzung dem Umgriff nach den auch im Berufungsverfahren unwidersprochen gebliebenen Angaben aller Verfahrensbeteiligten den Charakter eines Gewerbegebiets i. S. v. § 8 BauNVO verleihen.

Die jüngere Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Oberverwaltungsgerichte vertritt - soweit ersichtlich - einhellig die Meinung, dass Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, auch wenn diese als Anlagen für soziale Zwecke im bauplanungsrechtlichen Sinn angesehen werden können, mit dem Charakter eines Gewerbegebiets unvereinbar sind (vgl.: VG Leipzig, B. v. 13.11.2014 - 4 L 1187/14 - juris Rn. 39; VG München, U. v. 3.6.2014 - M 1 K 14.339 - juris Rn. 16-19; OVG Hamburg, B. v 17.6.2013 - 2 Bs 151/13 - NVwZ-RR 2013, 990 = juris LS 2 und Rn. 17; VGH BW, B. v. 9.4.2014 - 8 S 1528/13 - NVwZ-RR 2014, 752 = juris Rn. 17; B. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - DVBl 2013, 795 = juris LS 2 und Rn. 13-19, je m. zahlr. w. N.). Diese Auffassung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Unterbringung von Asylbewerbern keine Funktion im Zusammenhang mit oder für eine der im Gewerbegebiet zulässigen Hauptnutzungsarten erfüllt. Die von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als ausnahmsweise zulassungsfähig erklärten Wohnungen, „die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber … untergeordnet sind“, genießen die Vorteile ihrer betriebsnahen Unterbringung nur unter Inkaufnahme des von den Gewerbetrieben ausgehenden Störpotentials. Damit ist die Unterbringung von Asylbewerbern nicht vergleichbar. Ferner bildet eine Gemeinschaftsunterkunft für einen mehr als nur unbeachtlich kurzen Zeitraum den Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers. In Übereinstimmung mit den zitierten Erkenntnissen ist die tatsächlich stattfindende Nutzung - auch unter Berücksichtigung der Einwände der Beklagten wegen der näheren Ausgestaltung des Aufenthalts des betroffenen Personenkreises im streitgegenständlichen Vorhaben - nicht entscheidungserheblich anders einzustufen als das Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinn, sie ist „wohnähnlich“.

Der Gesetzgeber ist dieser rechtlichen Beurteilung bei der Einfügung von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) im Ergebnis gefolgt (noch anders, die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulassung vorsehend: Art. 1 § 2 Abs. 4 Satz 1 des Entwurfs des Bundesrats für ein Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen, BT-Drucks. 18/2752 vom 8.10.2014 S. 5; vgl. jedoch auch den Änderungsvorschlag der Bundesregierung, a. a. O. S. 9 ff.: Einfügung von § 246 Abs. 10). Nach der Gesetz gewordenen Regelung kann bis zum 31. Dezember 2019 in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Mit demselben Gesetz wurde auch § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB neu gefasst. Neben den schon bisher für eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans erforderlichen Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann jetzt auch der Bedarf zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden eine Befreiung rechtfertigen.

Diese Gesetzeslage gilt seit dem 26. November 2014 (vgl. Art. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen, BGBl I S. 1748). Nachdem das Gesetz keine Übergangsvorschriften enthält, ist es sogleich anzuwenden und gemäß § 128 VwGO einer in der Berufungsinstanz ergehenden Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. ferner zur Beachtlichkeit von Gesetzesänderungen während der Rechtshängigkeit: BVerwG, U. v. 17.12.1954 - V C 97.54 - BVerwGE 1, 291 = juris LS 2 und 3 sowie Rn. 12 ff.). Eine während des Rechtsstreits zugunsten des Bauherrn eintretende Änderung der Rechtslage ist auch bei baurechtlichen Nachbarklagen zu berücksichtigen (BVerwG, B. v. 23.4.1998 - 4 B 40/98 - BauR 1998, 995 = juris LS 2 und Rn. 3; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164 = juris Rn. 9, st. Rspr.). Im Einzelfall ist eine Befreiung gerade auch für eine weder regelhaft noch ausnahmsweise zulässige Anlage denkbar (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 29-34: Erweiterungsvorhaben einer in einem festgesetzten Industriegebiet genehmigten Syrisch-Orthodoxen Kirche um eine Krypta im vorhandenen Untergeschoss „als privaten Bestattungsplatz ausschließlich für verstorbene Geistliche“).

Diese neuen, seine Zulassung unter Befreiung von dem tatsächlichen Gebietscharakter der näheren Umgebung erleichternden Vorschriften kommen dem streitgegenständlichen Vorhaben hier jedoch nicht zugute, da es ausdrücklich nur im Wege der Ausnahme gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 2BauGB 1 BauGB i.V.m § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen wurde. Eine Umdeutung (Art. 47 BayVwVfG) der Entscheidung der Beklagten in eine Befreiung kommt nicht in Betracht. Eine solche scheitert im vorliegenden Fall gemäß Art. 47 Abs. 2 Satz 1 VarBayVwVfGwVfG jedenfalls daran, dass die Beklagte bewusst keine Befreiung, sondern ausdrücklich nur eine Ausnahme erteilen wollte, was zusätzlich aus ihren Stellungnahmen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren deutlich geworden ist.

Kosten: § 154 Abs. 1 und 3, § 159 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2013 - 11 K 1561/13 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Nutzung mit Wirkung zum 1. Juni 2014 zu untersagen ist.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 1 tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren jeweils selbst.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden (§§ 146 f. VwGO) sind nicht begründet. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass (II.) Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es allerdings geboten, die Antragsgegnerin zum - umgehenden - Erlass einer erst ab dem 01.06.2014 wirksamen Nutzungsuntersagung zu verpflichten (III.).
I.
Der Senat kann trotz des Antrags der Antragsgegnerin vom 08.04.2014, zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits einen Erörterungstermin vor dem Berichterstatter durchzuführen (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO), und ihrer Anregung, die Beteiligten auch gegen den Willen der Antragsteller an den Güterichter zu verweisen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 5 ZPO), über die Beschwerde entscheiden, insbesondere ohne zuvor und gesondert über diese Anträge und Anregungen zu entscheiden. Der Senat hält einen Verweis der Beteiligten an den Güterichter für eine Güteverhandlung sowie weitere Güteversuche darüber hinaus für nicht angebracht.
1. Der Antrag auf Durchführung eines Erörterungstermins ist rechtlich gesehen eine bloße Anregung an das Gericht, über die nicht förmlich entschieden werden muss (vgl. BFH, Beschluss vom 30.10.1997 - X B 12/97 - BFH/NV 1998, 599). Ebenso sind Anträge auf einen Verweis an den Güterichter zur Durchführung einer Güteverhandlung allein solche Anregungen (vgl. Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auf. 2013, § 278 Rn. 17), über die nicht förmlich zu entscheiden ist.
2. Auch wenn der Verweis der Beteiligten an den Güterichter zur Durchführung einer Güteverhandlung rechtlich wohl nicht das Einverständnis aller Beteiligter erfordern dürfte (Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.01.2014 - 1 A 257/10 - juris Rn. 1), erscheint ein solcher Verweis hier ebenso wenig sinnvoll wie die Durchführung eines Erörterungstermins vor dem Berichterstatter. Denn die Antragsteller haben ausdrücklich erklärt, an der vorgeschlagenen Mediation kein Interesse mehr zu haben. Angesichts der insgesamt langen Dauer des Beschwerdeverfahrens (zu den Gründen unten unter III.) geriete ein Verweis an den Güterichter gegen den Willen der Antragsteller mit der aus Art. 19 Abs. 4 GG erwachsenden Verpflichtung des Senats, effektiven Rechtsschutz in angemessener Zeit zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2012 - 2 BvR 610/12 - BVerfGK 19, 407 (412)), in Konflikt.
II.
Die mit den Beschwerden vorgebrachten Rügen gebieten keine Änderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.
1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist mit dem Bauantrag des Beigeladenen zu 1 vom 11.06.2012 nicht allein die Aufstockung einer Wohnheimkapazität von 51 auf 68 Plätze zur Genehmigung gestellt und am 21.09.2012 von der Antragsgegnerin genehmigt worden. Vielmehr umfassen Bauantrag und Baugenehmigung die Änderung der Nutzung des ganzen Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber. Daher erfasst die vom Senat mit Beschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/13 - angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und zwischenzeitlich der ihm nachgefolgten Klage diesen gesamten Genehmigungsumfang.
a) Das Beschwerdevorbringen des Beigeladenen zu 1, das Baugenehmigungsverfahren sei wegen der zusätzlich erhöhten Nutzung von 51 auf 68 Unterbringungsplätze durchgeführt worden, liegt, wenn man es mit der Antragsgegnerin dahingehend verstehen will, dass die Baugenehmigung vom 21.09.2012 ausschließlich wegen der geplanten Erhöhung der Unterbringungskapazität bei gleichbleibender Nutzung als Wohnheim beantragt worden sei (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31.01.2014) und sie sich also nur auf 17 weitere Wohnheimplätze beziehe, offensichtlich neben der Sache. Denn der Beigeladene zu 1, dem als Bauherrn die inhaltliche Umschreibung und Umgrenzung des Vorhabens obliegt, dessen Durchführung begehrt wird (BVerwG, Urteil vom 04.07.1980 - 4 C 99.77 - NJW 1981, 776 (zu § 29 BauGB); Senatsbeschluss vom 11.05.2011 - 8 S 93/11 - NVwZ-RR 2011, 754 (756) (zu § 49 LBO); Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 29 Rn. 6), hat mit seinem Bauantrag von 11.06.2012 ausdrücklich die „Umnutzung bestehendes Wohn- und Bürogebäude mit Lagerräumen und Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Personen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (Asylbewerber)“, also nicht etwa allein die Erhöhung der Anzahl von Wohnheimplätzen beantragt. Dem entsprechend wurde ihm durch die Antragsgegnerin - sprachlich aber nicht inhaltlich abweichend - eine Nutzungsänderung „Wohnheim mit Werkstatt und Schulungsräumen in Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber sowie Büros mit Lagerräumen“ genehmigt. Dass der Beigeladene zu 1 die beabsichtigte vollständig neue Nutzung seines Gebäudes zur Genehmigung gestellt hat, ergibt sich auch aus seinem Schriftsatz an die Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren vom 15.07.2013. Darin hat er eine Befreiung „ausdrücklich beantragt und zwar für die 68 Unterkünfte, hilfsweise für die 51 bereits bestehenden Unterkünfte“. Daher irrt der Beigeladene zu 1, wenn er behauptet, der Senatsbeschluss vom 14.03.2013 besage nichts zur zulässigen Nutzung mit 51 untergebrachten Asylsuchenden.
bb) Die entsprechende Rüge der Antragsgegnerin aus ihrem Schriftsatz vom 31.01.2014 ist überdies deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil sie nach Ablauf der Frist zur Beschwerdebegründung von einem Monat nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erhoben worden ist, ohne dass zuvor vorgebracht worden wäre, dass die Baugenehmigung vom 21.09.2012 sich nur auf eine Kapazitätserhöhung bezogen hätte. Die Begründungsfrist war bereits mit Ablauf des 08.08.2013 abgelaufen, nachdem der erstinstanzliche Beschluss am 08.07.2013 zugestellt worden war.
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerden hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass die dem Beigeladenen zu 1 erteilten Baugenehmigungen vom 06.11.1975 und 18.05.1992 dem Anspruch der Antragsteller auf die beantragten Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO deshalb nicht entgegenstehen, weil sie die genehmigte und aufgenommene Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nicht abdecken. Diese Nutzung ist also nicht - bezogen auf 51 Plätze - doppelt genehmigt. Denn die neue, aufgenommene Nutzung verlässt die Variationsbreite der ursprünglich genehmigten Nutzung und stellt sich damit als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne sowohl des Bauordnungsrechts (§ 49, 2 Abs. 12, 50 Abs. 2 LBO) als auch des Bauplanungsrechts (§ 29 Abs. 1 BauGB) dar. Die Baugenehmigungen vom 06.11.1975 und 18.05.1992 legalisieren die Nutzung des Gebäudes des Beigeladenen zu 1 als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber daher nicht, und zwar auch nicht teilweise.
10 
a) Eine Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn der Anlage - wenigstens teilweise - eine neue, d. h. andere Zweckbestimmung gegeben wird (Sauter, LBO, Stand: März 2010, § 2 Rn. 129). Der bauplanungsrechtliche Begriff der Nutzungsänderung hingegen erweist sich als enger, weil er bodenrechtlichen Bezug hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2012 - 3 S 2236/11 - NVwZ-RR 2012, 919 (920 f.)). Eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB liegt mithin vor, wenn die Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und dadurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können (BVerwG, Urteile vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 - NVwZ 1991, 264 und vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - NVwZ 2011, 269 ff.; Beschlüsse vom 14.04.2000 - 4 B 28.00 - juris Rn. 6 und vom 07.11.2002 - 4 B 64.02 - BRS 66 Nr. 70; Senatsbeschluss vom 25.10.2012 - 8 S 869/12 - ZfBR 2013, 60). Die Variationsbreite einer genehmigten Nutzung wird überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum erweitert wird (BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 S. 64). Bodenrechtliche Belange können berührt sein, wenn der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität zukommt (BVerwG, Beschluss vom 14.04.2000, a.a.O.), für die neue Nutzung weitergehende bodenrechtliche Vorschriften gelten als für die alte oder wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung zwar nach derselben bodenrechtlichen Vorschrift bestimmt, nach dieser Vorschrift aber anders zu beurteilen sein kann als die frühere Nutzung (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155), oder wenn die geänderte Nutzung für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.2002, a.a.O.). Keine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ist die bloße Intensivierung der Nutzung durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ohne Einfluss des Bauherrn (BVerwG, Urteil vom 29.10.1998 - 4 C 9.97 - NVwZ 1999, 417 und Beschluss vom 11.07.2001 - 4 B 36.01 - BRS 64 Nr. 73).
11 
Der Regelungsumfang einer Baugenehmigung hinsichtlich der mit ihr zugelassenen Art der Nutzung einschließlich ihrer Variationsbreite bzw. ihrer Zweckbestimmung richtet sich nach der Bezeichnung des Vorhabens in der Genehmigung sowie den weiteren Regelungen im Genehmigungsbescheid, den Bauvorlagen und sonstigen in Bezug genommenen Unterlagen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris Rn. 65; Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.09.2013 - 14 ZB 12.1899 - BauR 2014, 233). Er kann damit wesentlich auch durch den Bauantrag mitbestimmt werden, insbesondere wenn der Bauherr selbst nur einen engen Rahmen zulässiger Nutzungen zur Genehmigung stellt und damit das Vorhaben eingrenzt.
12 
b) An diesen Maßstäben gemessen erweist sich die Nutzung des Gebäudes des Beigeladenen zu 1 als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber sowohl im bauordnungsrechtlichen wie auch im bauplanungsrechtlichen Sinne als eine Änderung der bislang genehmigten Nutzung als „Lehrlingswohnheim“ und ist diese deshalb auch genehmigungsbedürftig.
13 
aa) Die Variationsbreite der bisherigen, bestandskräftig genehmigten Nutzung wird mit der Nutzung des Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber überschritten. Es handelt sich um eine Nutzungsänderung im Sinne der Landesbauordnung, weil dem Gebäude eine relevante neue Zweckbestimmung gegeben wird. Denn es wird nicht mehr als das mit den Baugenehmigungen vom 06.11.1975 und 18.05.1992 genehmigte „Lehrlingswohnheim“ genutzt. Der Bereich der vom Bauherrn mit seinen Genehmigungsanträgen selbst vorgegebenen, bisherigen Zweckbestimmung wird verlassen. Den Baugenehmigungen ist nicht zu entnehmen, dass die Eingrenzung “internatsmäßiges Lehrlingswohnheim“ (Baugenehmigung vom 06.11.1975) bzw. „Lehrlingswohnheim“ (Baugenehmigung vom 18.05.1992) lediglich die damals konkret beabsichtigte Nutzung beschreiben, die zur Genehmigung gestellte Nutzungsart aber eine darüber hinausgehende Variationsbreite sonstiger Nutzungen umfassen sollte.
14 
bb) Es liegt auch eine Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB vor. Denn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der bisherigen Nutzung ist möglicherweise abweichend von der nunmehr zur Genehmigung gestellten Nutzung zu beurteilen, weil sie bodenrechtliche Belange neu berühren kann.
15 
(1) Ausgehend von der dem Beigeladenen zu 1 am 06.11.1974 erteilten Baugenehmigung ergibt sich die mögliche Berührung bodenrechtlicher Belange bereits daraus, dass das Vorhaben „Einrichtung einer Berufsfördermaßnahme durch den Caritas-Verband für Württemberg - Einbau eines internatsmäßigen Lehrlingsheims“ „unter Befreiung von § 30 BBauG i.V. mit § 8 BauNVO“ genehmigt worden ist. Denn eine - teilweise - neue Zweckbestimmung des Vorhabens, wie sie hier getroffen worden ist (siehe I. 2. b) aa)), ist immer geeignet, für die Ausübung des Befreiungsermessens aus § 31 Abs. 2 BauGB neue wesentliche Umstände aufzuwerfen. Dabei ist es ohne Belang, ob für das neue Vorhaben ein anderer Befreiungstatbestand (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB) eingreift. Denn die von der Behörde geforderte Ermessensentscheidung unterscheidet sich deutlich von dem zu prüfenden Tatbestand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.2008 - 4 B 16.08 - BRS 73 (208) Nr. 69 Rn. 7). Ebenso ist es unerheblich, ob die Rechtmäßigkeit einer Befreiung, die der Senat hinsichtlich der geplanten Nutzungsänderung sehr kritisch sieht (Senatsbeschluss vom 17.12.2013 - 8 S 2350/13), tatsächlich anders zu beantworten ist als bei der 1975 erteilten Befreiung. Denn eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB liegt bereits dann vor, wenn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit möglicherweise abweichend zu beurteilen ist.
16 
(2) Aber auch unbeschadet der Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur zulässigen Nutzungsart unterscheidet sich die jetzt zur Genehmigung gestellte Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber bauplanungsrechtlich erheblich von der bislang genehmigten Nutzung als „Lehrlingswohnheim“.
17 
Für die Beurteilung, ob eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 - um eine solche handelt es sich bei der 1975 genehmigten Einrichtung einer Berufsförderungsmaßnahme durch den Caritas-Verband mit dem Einbau eines internatsmäßigen Lehrlingsheims mit Werkstattgebäude - mit der allgemeinen Zweckbestimmung und der konkreten Eigenart des Gewerbegebiets vereinbar ist, kommt es darauf an, ob die Anlage eine Funktion im Zusammenhang mit oder für eine zulässige Hauptnutzungsart erfüllt (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2013, § 8 BauNVO Rn. 44). Dies ist bei einem Lehrlingswohnheim mit angeschlossener Werkstätte im Gewerbegebiet zu bejahen. Der erstrebte Zweck des Wohnens am Ort der Ausbildungswerkstätte führt zu einer engen funktionalen Verklammerung der wohnähnlichen Nutzung mit der typischen, allgemein im Gewerbegebiet zulässigen gewerblichen Hauptnutzung (vgl. § 8 Abs. 2 BauNVO). Hingegen fehlt eine solche Ausrichtung bei einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber - deren Einordnung als Anlage für soziale Zwecke einmal unterstellt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.06.1997 - 4 C 2.96 - NVwZ 1998, 173 und Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384) - offensichtlich. Daraus ergibt sich, dass die ursprünglichen Baugenehmigungen die Nutzung des Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nicht legalisieren, sondern vielmehr mit der veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt sein können, so dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt.
18 
(3) Soweit der Beigeladene zu 1 geltend macht, dass die „Lehrlinge aus schwierigen familiären Verhältnissen stammten“, diese daher am Wochenende von der Möglichkeit, ihre Familien zu besuchen, nur eingeschränkt Gebrauch gemacht hätten und damit während der gesamten Ausbildungszeit grundsätzlich rund um die Uhr in dem Wohnheim untergebracht gewesen seien, vermag dies an der obigen Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass für die meisten der einer Gemeinschaftsunterkunft zugewiesenen Asylbewerber die Unterkunft faktisch für den gesamten Tag zum Lebensmittelpunkt wird, während bei der bislang genehmigten Nutzung werktäglich ein Bewohnen der Zimmer durch die Auszubildenden während der Arbeits- und Schulzeiten faktisch nachgerade ausgeschlossen gewesen ist. Unerheblich ist dabei, ob die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit tatsächlich abweichend zu beurteilen ist oder ob die ursprüngliche Genehmigung - die unter Befreiung von § 8 BauNVO erteilt worden ist - rechtmäßig ergangen ist. Denn für das Vorliegen einer Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne kommt es nur auf den Umstand an, dass die bodenrechtlichen Fragen neu aufgeworfen sind. Die vom Beigeladenen zu 1 diskutierte Frage des Aufenthalts an den Wochenenden ist daher unerheblich. Ebenfalls unerheblich sind insoweit die im Zuge der Nutzungsänderung vorgenommenen baulichen Veränderungen und deren Genehmigungsbedürftigkeit.
19 
(4) Das dem Vortrag des Beigeladenen zu 1 entsprechende Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin ist aus den gleichen Gründen ebenfalls erfolglos. Soweit sie darüber hinaus rügt, dass sich die neue, umstrittene Nutzung innerhalb der Variationsbreite der genehmigten Wohnheimnutzung bewege, weil der Zweck, nämlich die wohnähnliche Nutzung, sowie der Umfang, nämlich entsprechend einer Mitteilung des Beigeladenen zu 2 51 Personen, vollständig gewahrt bleibe, gebietet auch dies keine andere rechtliche Beurteilung. Denn für das Vorliegen einer Nutzungsänderung - sowohl im bauplanungsrechtlichen wie auch bauordnungsrechtlichen Sinne - kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die bisherige und die beabsichtigte Nutzung unterschiedlichen Nutzungskategorien aus den Katalogen der Baunutzungsverordnung unterfallen (Lechner/Busse, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2012, Art. 57 Rn. 413).
20 
(5) Auch soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die etwaige unterschiedliche funktionale Ausrichtung des Lehrlingswohnheims einerseits und des Asylbewerberwohnheims andererseits rechtfertige schon deshalb keine unterschiedliche Behandlung, weil eine Anlage für soziale Zwecke, in der auch gewohnt werde, nur dann nicht im Widerspruch zur allgemeinen Zweckbestimmung des Gewerbegebiets stehe, wenn es sich um keine auf Dauer angelegte Unterbringung handele, so dass das Lehrlingswohnheim und das Asylbewerberwohnheim jedenfalls rechtlich gleich zu behandeln seien, vermag dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn selbst wenn die genehmigte Nutzung des Gebäudes des Beigeladenen zu 1 als „Lehrlingswohnheim“ materiell rechtswidrig (gewesen) sein sollte, weil jegliches Wohnheim in Gewerbegebieten unzulässig sein sollte (vgl. BVerwG. Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213), könnte der funktionale Zusammenhang der Nutzung des Wohnheims mit der in unmittelbarer Nähe untergebrachten Ausbildungswerkstatt unter Umständen eine andere Bewertung der Zulässigkeit einer Befreiung nahelegen, was die (Nicht-)Berührung der Grundzüge der Planung (§ 31 Abs. 2 BauGB) angeht. Denn jedenfalls die ausdrücklich gewollte räumliche Verbindung von Wohnen und theoretischem sowie praktischem Unterricht, wie sie sich aus Seite 8 der Baugenehmigung vom 06.11.1975 ergibt, könnte dazu führen, dass diese Nutzungsform in Gestalt einer Anlage für soziale Zwecke allein in einem Gewerbegebiet realisiert werden könnte.
21 
3. Entgegen der Auffassung der Beschwerden hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass die Missachtung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres eine Sicherungsmaßnahme rechtfertigt, ohne dass es hierfür auf eine Interessenabwägung ankommt.
22 
a) Soweit die Beschwerden geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 65 Satz 2 LBO für eine Nutzungsuntersagung schon tatbestandlich nicht vorlägen, aber jedenfalls keine Ermessensreduzierung zugunsten der Antragsteller eingetreten sei, kann sie damit den erstinstanzlichen Beschluss nicht erfolgreich in Zweifel ziehen. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Erlass einer Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht davon abhängt, ob die Voraussetzungen des § 65 Satz 2 LBO erfüllt sind. Denn § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist eine eigenständige verfahrensrechtliche Grundlage zum Schutz und zur realen Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung (Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2010, § 80a Rn. 21; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 80a Rn. 40; Gersdorf, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 01.10.2013, § 80a Rn. 27; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80a Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80a Rn. 14). Diese Regelungsmöglichkeit tritt gleichberechtigt neben die rechtsgebietsspezifischen behördlichen Anordnungsbefugnisse (BVerwG, Urteil vom 28.01.1992 - 7 C 22.91 - BVerwGE 89, 357 (362); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 09.02.2012 - 9 VR 2.12 - NVwZ 2012, 570 Rn. 6).
23 
b) Die Rügen der Beschwerden, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend die Erfolgsaussichten der Klagen der Antragsteller bei seiner Entscheidung über den Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht in den Blick genommen, vermögen ebenfalls nicht zu verfangen. Denn diese sind im Verfahren zur Sicherung der Rechte der Antragsteller aus der von ihnen gerichtlich erstrittenen aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung ohne Belang.
24 
aa) § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO vermittelt einen von der materiell-rechtlichen Rechtslage unabhängigen verfahrensrechtlichen Schutz. Es steht hier die Durchsetzung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, also die Sicherstellung der Effektivität des gewährten Rechtsschutzes, nicht aber die Realisierung eines materiellen verwaltungsrechtlichen Anspruchs inmitten. Einstweilige Sicherungsmaßnahmen gegenüber der Missachtung der aufschiebenden Wirkung dienen der Wahrung des mit Widerspruch bzw. Anfechtungsklage verfolgten Abwehrrechts z. B. gegen die erteilte Genehmigung, nicht jedoch der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruch auf behördliches Einschreiten (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 80a Rn. 40). Der gegenteiligen Auffassung, die Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache für gerechtfertigt sieht (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.08.1995 - 3 S 1078/95 - ESVGH 46, 29 und vom 22.10.2007 - 6 S 2237/07 - nicht veröffentlicht; OVG Berlin, Beschluss vom 26.02.1993 - 2 S 1/93 - NVwZ-RR 1993, 458; Thüringer OVG, Beschluss vom 28.07.1993 - 1 EO 1/93 - LKV 1994, 110 (113)), vermag sich der Senat jedenfalls für den Fall nicht anzuschließen, dass bereits eine gerichtliche Entscheidung über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ergangen ist. Sie übersieht, dass hier die Rechte des Dritten zu schützen sind, die bei Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs bedroht sind (so auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2000 - 10 B 2060/99 - NVwZ-RR 2001, 297), und dass die Missachtung der aufschiebenden Wirkung per se ein rechtswidriges Verhalten darstellt (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80a Rn. 36). Allein dies rechtfertigt eine auf die Effektuierung der aufschiebenden Wirkung gerichtete gerichtliche Anordnung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2013 - 8 B 829/13 - DÖV 2013, 952; vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 03.12.2002 - 8 TG 2177/02 - NVwZ-RR 2003, 345 (346)). Maßnahmen, die gegen eine umfassende gerichtliche Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit (hier nach § 212a Abs. 1 BauGB) verstoßen, sind zur Sicherung der Rechte des Rechtsbehelfsführers auf dessen Antrag hin grundsätzlich zu untersagen, ohne dass es darauf ankommen kann, ob ein gegenläufiges öffentliches Interesse besteht (vgl. Christ, jurisPR-BVerwG, 11/2012 Anm. 5 unter C.). Da die Gerichte bei der Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung eines Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung anzuordnen ist, eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen haben, bei der sowohl die öffentlichen als auch die betroffenen privaten Interessen zu berücksichtigen sind und bei der die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine wesentliche Rolle spielen, ist es nicht gerechtfertigt, diese Interessenabwägung erneut vorzunehmen, wenn wegen der Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung der Erlass einer einstweiligen Sicherungsmaßnahme anzuordnen ist. Die Änderung von Umständen, die eine abweichende Interessenabwägung zur aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs rechtfertigen könnten, ist nach den Vorgaben des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend zu machen.
25 
bb) Daher kommt es für den Erlass einer Sicherungsmaßnahme nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO in der Regel allein auf die Frage an, ob dem Rechtsbehelf der Antragsteller aufschiebende Wirkung zukommt. Dies ist nach deren Anordnung durch den Senat mit Beschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 und der Ablehnung eines u.a mit der im Widerspruchsverfahren erteilten Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB begründeten Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 (Senatsbeschluss vom 17.12.2013 - 8 S 2350/13) der Fall. Auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache kommt es nach den obigen Ausführungen nicht an. Die mit den Beschwerden geltend gemachte Unterbringungssituation für Asylbewerber im Gebiet des Beigeladenen zu 2 rechtfertigt keine davon ausnahmsweise abweichende Auslegung und kann allenfalls für die Ausgestaltung der Sicherungsmaßnahme erheblich sein (vgl. III.).
III.
26 
Da der Senat die Vollziehung des angegriffenen Beschlusses vom 02.07.2013 während des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt hat (Senatsbeschluss vom 18.09.2013), das Beschwerdeverfahren vom 18.09.2013 bis zum 19.12.2013 im Hinblick auf das von der Antragsgegnerin betriebene Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ausgesetzt gewesen ist (Senatsbeschluss vom 18.09.2013), sodann auf Anregung des Senats bis zum 26.02.2014 zwischen den Beteiligten die Möglichkeit einer gütlichen Einigung, etwa unter Verweisung der Beteiligten an den Güterichter (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO) erörtert worden ist und deshalb seit Ergehen des angegriffenen Beschlusses über neun Monate vergangen sind, ist die den Verwaltungsgerichten durch §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO eingeräumte Gestaltungsbefugnis hinsichtlich der Auswahl von Art und Inhalt der Sicherungsmaßnahme durch den Senat zur Sicherstellung ihrer Verhältnismäßigkeit erneut auszuüben.
27 
1. Bei der Auswahl einstweiliger Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO und ihrem konkreten Inhalt steht dem Verwaltungsgericht eine Gestaltungsbefugnis zu (zu § 123 Abs. 3 VwGO, § 938 ZPO: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1992 - 6 S 2781/91 - FEVS 43, 410 (414); vgl. auch Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 80a Rn. 41a und 55 sowie Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 123 Rn. 109). Bei ihrer Ausübung sind das Interesse desjenigen, dem die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs zugutekommt, seine prozessuale Rechtsposition durchzusetzen, etwa davon abweichende öffentliche Interessen sowie das private Interesse des durch den - in seiner Vollziehung suspendierten - Verwaltungsakt Begünstigten, entgegen den prozessrechtlichen Vorgaben von dem Verwaltungsakt Gebrauch zu machen, in den Blick zu nehmen.
28 
a) Einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten, dessen Rechtsbehelf entweder aufgrund gesetzlicher (§ 80 Abs. 1 VwGO), behördlicher (§ 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO) oder gerichtlicher Anordnung (§ 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO) aufschiebende Wirkung hat, dienen der faktischen Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung in der Lebenswirklichkeit gegenüber dem durch den Verwaltungsakt Begünstigten (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 80a Rn. 38). Das Verfahren zielt auf die Schaffung eines vollstreckungsfähigen Titels nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.07.1996 - F 2 S 202/96 - juris; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2011, § 168 Rn. 14; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 168 Rn. 2). Unbeschadet der Möglichkeit, im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen, es sei unzumutbar, der gerichtlichen Entscheidung zu folgen, ist grundsätzlich auch bei einer Entscheidung über den Erlass von Sicherungsmaßnahmen eine mögliche Unzumutbarkeit einer solchen Maßnahme gegenüber der Behörde und eine mögliche Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme gegenüber dem von dem Verwaltungsakt Begünstigten oder weiteren, nicht am Verfahren beteiligten Grundrechtsberechtigten zu prüfen. Solche Umstände können dem Erlass von Sicherungsmaßnahmen allerdings nur in atypischen Ausnahmefällen entgegenstehen. Denn in aller Regel ist es nicht unzumutbar, die geltende Rechtslage - also hier die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs - zu akzeptieren. Vielmehr ist dies für die an einem Verfahren nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO beteiligte Behörde die aus ihrer Rechts- und Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) resultierende Pflicht. Auch dem gesetzesunterworfenen begünstigten Dritten wird die Akzeptanz der gerichtlichen Entscheidung zugemutet. Die Ausnutzung des ihn begünstigenden Verwaltungsakts vor dessen Bestandskraft erfolgt nämlich in jeder Hinsicht auf sein eigenes Risiko. Hingegen kann es zur Wahrung gegenläufiger öffentlicher Interessen geboten sein, einstweilige Sicherungsmaßnahmen nicht unmittelbar mit Erlass des gerichtlichen Beschlusses wirksam werden zu lassen, insbesondere um Rechte Dritter zu wahren, die am Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht beteiligt sind.
29 
b) Die von der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen zu 1 mit ihren Beschwerden geltend gemachte „Unterbringungsnot“ für Asylbewerber im Rems-Murr-Kreis kann - jedenfalls derzeit - keinen atypischen Ausnahmefall begründen, der bereits dem Erlass der begehrten einstweiligen Maßnahme zur Sicherung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs der Antragsteller entgegenstehen oder die Einräumung einer langen Frist zum Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung rechtfertigen könnte. Daher braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beigeladene zu 1 sich auf diese von ihm geltend gemachten öffentlichen Interessen überhaupt berufen kann. Sein wirtschaftliches Interesse an der weiteren Vermietbarkeit seines Gebäudes bis zu einem möglichen Wiedereintritt der Vollziehbarkeit der angegriffenen Baugenehmigung (vgl. § 80b VwGO) ist ersichtlich nicht geeignet, dem Erlass einstweiliger Sicherungsmaßnahmen entgegenzustehen.
30 
aa) Den Beschwerden kann nicht entnommen werden, dass die Möglichkeiten der Unterbringung in Behelfsunterkünften auf Grundstücken im Eigentum des Beigeladenen zu 2 oder kreisangehöriger Gemeinden hinreichend geprüft worden ist. So enthält die vom Beigeladenen zu 2 vorgelegte und von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Übersicht „Unterkünfte für Asylbewerber“ einen Verweis auf einen ablehnenden Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Plüderhausen hinsichtlich einer Containerunterkunft für 50 - 60 Personen. Damit ist das Fehlen von Unterbringungsmöglichkeiten nicht hinreichend dargetan. Der Beigeladene zu 2 hat als Träger der unteren Aufnahmebehörde (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) vom 19.12.2013 (GBl. S. 493); §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 lit d) LVG) gegen die kreisangehörigen Gemeinden Anspruch auf Mitwirkung bei der Beschaffung geeigneter Grundstücke und Gebäude, wie dies jetzt auch ausdrücklich § 8 Abs. 3 Satz 4 FlüAG mit Wirkung vom 01.01.2014 bestimmt (Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Flüchtlingsaufnahme, über die Erstattung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 19.12.2013 (GBl. S. 493)). Ausgehend davon müsste dargetan werden, weshalb der Anspruch auf Mitwirkung insoweit erfüllt sein soll oder seine Durchsetzung nicht erfolgversprechend erscheint. Weiter ist die allgemeine Aussage „keine Einigung mit Eigentümer wegen überzogener Preisvorstellungen“ hinsichtlich eines Hotels im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ebenfalls ungeeignet, um eine hinreichende Prüfung der Unterbringungsmöglichkeiten darzutun. Denn ein solcher pauschaler Hinweis kann es nicht rechtfertigen, die Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes zu beseitigen, den die Antragsteller mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs erreicht haben. Eine sparsame Haushaltsführung kann nicht zu Lasten der Antragsteller dergestalt gehen, dass die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 1 Gerichtsentscheidungen, die den Antragstellern vorläufigen Rechtsschutz gewähren, unbeachtet lassen.
31 
bb) Diese Aussagen gelten jedenfalls angesichts des jedenfalls nunmehr als beharrlich zu kennzeichnenden, rechtswidrigen Verhaltens des Beigeladenen zu 1, der die Entscheidung des Senats zur Anordnung der aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage in der Zeit vom 02.04.2013 (Datum der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12) bis zum 23.10.2013 (Datum der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO - 11 K 2941/13) und dann wieder vom 19.12.2013 (Datum der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 17.12.2013 - 8 S 2350/13) bis zum heutigen Tage und damit insgesamt mehr als neun Monate ignoriert. Angesichts dieses erheblichen Zeitablaufs wäre es dem Beigeladenen zu 2 und der Antragsgegnerin möglich gewesen, andere Lösungen für die Unterbringung der Asylbewerber zu finden, die den vorläufigen Rechtsschutz der Antragsteller achten. Insbesondere wäre es erforderlich gewesen, nicht allein an die höhere Aufnahmebehörde heranzutreten, sondern auch an das Integrationsministerium als oberste Aufnahmebehörde unter Schilderung des vollständigen Sachverhalts heranzutreten, um nach weiteren Unterbringungsmöglichkeiten für die in dem Gebäude des Beigeladenen zu 1 wohnenden Personen zu suchen und nötigenfalls eine Verteilung - auch - auf andere Land- und Stadtkreise zu erreichen. Nur dann, wenn eine menschenwürdige Unterbringung für die Bewohner des Gebäudes des Beigeladenen zu 1 in Baden-Württemberg nicht erreichbar sein sollte, könnte vom Erlass einer Sicherungsmaßnahme abgesehen werden. Dies setzte voraus, dass keiner der Bewohner der Unterkunft nach dem 02.04.2013 - mit Ausnahme der Zeit vom 23.10.2013 bis zum 19.12.2013 - zugewiesen worden ist.
32 
2. Allerdings ist es zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegenüber den Bewohnern des Gebäudes des Beigeladenen zu 1 erforderlich, dem Beigeladenen zu 2 durch ein zeitlich begrenztes Hinausschieben der zu verfügenden Nutzungsuntersagung noch eine Möglichkeit zu eröffnen, als Träger der unteren Aufnahmebehörde im Zusammenwirken mit der kreisangehörigen Antragsgegnerin und gegebenenfalls mit der höheren und der obersten Aufnahmebehörde anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten für die Bewohner der hier betroffenen Unterkunft zu finden oder zu schaffen. Eine Übergangsfrist bis Ende Mai 2014 ist hier angemessen, um die Rechte der Asylbewerber, um deren Schutz es bei dieser Maßgabe allein geht, zu wahren. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass die Beteiligten auch weiterhin gehalten sind, die gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung zu achten und die fortwährende Nutzung des Gebäudes als Asylbewerberunterkunft auch bis zum 31.05.2014 allein wegen der Missachtung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller rechtswidrig bleibt.
IV.
33 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
34 
2. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Streitwert für ein Verfahren gerichtet auf den Erlass von einstweiligen Sicherungsmaßnahmen zur faktischen Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen folgt dem Streitwert des Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, so dass hier ein Streitwert von 3.750,-- EUR festzusetzen ist.
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - geändert, soweit er deren Antrag ablehnt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 wird angeordnet.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 3 bis 5 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 3 bis zu 5 tragen jeweils ein Viertel der Gerichtskosten, ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen jeweils ein Achtel der Gerichtskosten, jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1 und zu 2 sowie je ein Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung eines Wohnheims mit Werkstatt und Schulungsräumen in Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber sowie Büros mit Lagerräumen.
Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 21.09.2012 die streitbefangene Baugenehmigung zur oben beschriebenen Nutzungsänderung entsprechend seinem Antrag vom 11.06.2012 in Anwendung von § 31 Abs. 1 BauGB, § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Der Bauantrag war ausdrücklich auf „Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Personen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (Asylbewerber)“ gerichtet.
Das Baugrundstück (Flst. Nr. ...) befindet sich ebenso wie das im Miteigentum der Antragsteller zu 1 und zu 2 befindliche Grundstück (Flst. Nr. ...) im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ der Gemeinde Oeffingen vom 29.10.1973, in dem nach Nr. 1.2 seines Textteils für das gesamte Plangebiet ein „beschränktes Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 4 BauNVO“ festgesetzt wird, in dem „nur nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne von § 6 BauNVO zulässig [sind]“. Die Grundstücke der Antragsteller zu 4 und zu 5 grenzen südlich bzw. südöstlich an das Grundstück des Beigeladenen an und befinden sich innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiets. Das Grundstück der Antragstellerin zu 3 befindet sich südwestlich des Grundstücks des Beigeladenen auf der anderen Seite der „... Straße“ im Geltungsbereich eines weiteren Bebauungsplans, der dort ein Gewerbegebiet festsetzt.
Die Antragsteller haben gegen die genehmigte Nutzungsänderung Widerspruch erhoben. Ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 21.11.2012 abgelehnt: Die Widersprüche der Antragsteller zu 3 bis 5 seien ersichtlich aussichtslos. Da sich deren Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ befänden, könnten sie sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt, da nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen die Antragsteller zu 3 bis 5 durch das Bauvorhaben unzumutbar beeinträchtigt sein könnten. Hingegen erwiesen sich die Erfolgsaussichten der Widersprüche der Antragsteller zu 1 und 2 als offen. Sie könnten sich auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Die genehmigte Gemeinschaftsunterkunft sei zwar nach § 8 Abs. 2 BauNVO im Gewerbegebiet nicht zulässig. Sie sei indes nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO durch die Antragsgegnerin ausnahmsweise zugelassen worden. Asylbewerberunterkünfte seien Einrichtungen für soziale Zwecke im Sinne dieser Vorschrift. Die Zulassung auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO setze aber voraus, dass die Gemeinschaftsunterkunft mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets vereinbar sei. Entscheidend sei, ob ein Vorhaben generell geeignet sei, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotential zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht vertrage. Ob sich nach diesen Grundsätzen eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets vertrage, das geprägt sei von werktätiger Geschäftigkeit, sei offen. Ob es sich bei der genehmigten Gemeinschaftsunterkunft um eine wohnähnliche Nutzung handele, könne nach den vorgelegten Bauunterlagen nicht festgestellt werden. Die Klärung müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die notwendige Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus. Da es sich im Wesentlichen um eine Nutzungsänderung eines vorhandenen Gebäudes handele, wäre die Nutzung nach einer etwaigen rechtskräftigen Aufhebung der Baugenehmigung einzustellen, ohne dass die Antragsteller durch die geringfügigen baulichen Änderungen in ihren Rechten verletzt würden.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Antragsteller, die weiterhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche begehren. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene sind der Beschwerde entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässigen (§§ 146, 147 VwGO) Beschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 sind begründet. Die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs ist anzuordnen (1.). Hingegen haben die zulässigen Beschwerden der Antragsteller zu 3 bis 5 keinen Erfolg (2.).
1. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 Anlass. Mit ihrem Beschwerdevorbringen rügen die Antragsteller zu Recht die Richtigkeit der den angefochtenen Beschluss tragenden Rechtsauffassung, die Erfolgsaussichten ihrer Widersprüche seien offen (a)). Die deshalb erforderliche Prüfung ihres Rechtsschutzbegehrens durch den Senat an den allgemeinen Maßstäben des § 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche (b)).
a) Die Rüge der Antragsteller zu 1 und 2, wonach sich das Verwaltungsgericht fragen lassen müsse, weshalb es sich bei der Nutzung des Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft nicht um eine wohnähnliche Nutzung handele, obwohl es selbst „Bezüge zu einer Wohnnutzung“ festgestellt habe und es nicht bezweifelt werden könne, dass es sich bei Gemeinschaftsunterkünften jedenfalls um wohnähnliche Nutzungen handele, greift zunächst hinsichtlich der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts durch, dass diese Frage offen sei.
10 
Der Ansatz des Verwaltungsgericht, dass es der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse, ob es sich bei der genehmigten Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber um eine wohnähnliche Nutzung handele, weil dies nach den genehmigten Bauvorlagen nicht festgestellt werden könne, ist nämlich nicht zutreffend. Denn wäre der Baugenehmigung die mit ihr zugelassene Art der baulichen Nutzung nicht zu entnehmen, handelte es sich um einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus § 37 Abs. 1 LVwVfG; die Baugenehmigung erwiese sich bereits als rechtswidrig. Insoweit kann es bei der Drittanfechtung der Baugenehmigung auch nicht auf die tatsächliche sondern allein auf die genehmigte Art der Nutzung ankommen (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand: Juni 2010, § 58 LBO Rn. 33). Die Kategorisierung der genehmigten Nutzungsart hat nämlich anhand der Vorgaben der einschlägigen Baunutzungsverordnung - hier die Fassung der Bekanntmachung vom 26.11.1968 (BGBl. I, S. 1237, ber. BGBl. 1969 I, S. 11) BauNVO 1968 - und der Bauvorlagen zu erfolgen. Die Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der mit ihr genehmigten Art der baulichen Nutzung kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch beantwortet werden, so sie denn entscheidungserheblich ist. Abgesehen davon ist den genehmigten Bauvorlagen hinreichend bestimmt jedenfalls zu entnehmen, dass eine wohnähnliche Nutzung genehmigt ist (siehe nachfolgend b) aa) (b) (aa)).
11 
b) Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009 - 9 S 70.08 - juris Rn. 3 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 21.12.2006 - 7 B 2193/06 - BauR 2007, 861 und vom 08.05.2002 - 1 B 241/02 - NVwZ-RR 2003, 50; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 - VBlBW 205, 282; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 115).
12 
Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 fällt zu Lasten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen aus. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat dem privaten Interesse des Beigeladenen, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend (§ 212a Abs. 1 BauGB) - sofort Gebrauch machen zu dürfen, keinen Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung bei. Vielmehr überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller zu 1 und 2. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die angegriffene Baugenehmigung in der Hauptsache wohl als rechtswidrig erweisen wird und sie die Antragsteller dadurch in eigenen Rechten verletzen dürfte, so dass sie wohl aufzuheben sein wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
aa) Auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob die streitbefangene Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1) in bauplanungsrechtlicher Hinsicht eine Anlage für soziale Zwecke sein kann, kommt es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache allerdings nicht an. Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage erweist sich die erteilte Baugenehmigung voraussichtlich als rechtswidrig.
14 
(a) Sollte es sich bei der Gemeinschaftsunterkunft um keine Anlage für soziale Zwecke handeln, wäre sie in dem (beschränkten) Gewerbegebiet ersichtlich unzulässig, da sie dann weder unter den hier eingeschränkten Katalog von Nutzungsarten nach § 8 Abs. 2 BauNVO 1968 noch unter eine andere in § 8 Abs. 3 BauNVO 1968 für ausnahmsweise zulässig erklärte Nutzungsart fallen könnte. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass er nach seiner bisherigen Rechtsprechung bei einer „heimmäßigen Unterbringung“ von Asylbewerbern das Vorliegen einer Anlage für soziale Zwecke angenommen hat (Senatsurteil vom 11.05.1990 - 8 S 220/90 - juris Rn. 23 = NVwZ 1990, 1202) und eine Zulassung einer Gemeinschaftsunterkunft in einem Gewerbegebiet bislang allein in Fällen einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) als rechtmäßig angesehen hat (Senatsbeschlüsse vom 17.07.1992 - 8 S 1621/92 - DÖV 993, 257 und vom 29.09.1993 - 8 S 2160/93 - NVwZ 1994, 800 (801)). Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Gemeinschaftsunterkunft ,„zumindest“ als Einrichtung für soziale Zwecke angesehen und offen gelassen, ob die Unterbringung von Asylbewerbern generell als Wohnnutzung einzustufen sei (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1997 - 4 C 2.96 - NVwZ 1998, 173).
15 
(b) Ebenfalls bauplanungsrechtlich unzulässig wäre die Gemeinschaftsunterkunft, wenn es sich bei ihr um eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 handeln sollte. Denn eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber ist in einem Gewerbegebiet deshalb auch nicht ausnahmsweise nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als Anlage für soziale Zwecke zulässig, weil sie nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung für eine mehr als nur unbeachtlich kurze Dauer Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers ist, ihr damit ein wohnähnlicher Charakter zukommt und sie sich daher in einem Gewerbegebiet als gebietsunverträglich erweist.
16 
(aa) Die Wohnähnlichkeit der Nutzung ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Baurechtlich genehmigt ist die Nutzung des Gebäudes des Beigeladenen für den dauernden Aufenthalt von 68 Personen. Diese können sich in den ihnen zugewiesenen Räumen und den Gemeinschaftsräumen uneingeschränkt zu jeder Zeit aufhalten. Für den einzelnen Asylbewerber stellt sich die Gemeinschaftsunterkunft daher regelmäßig für die Dauer seines Asylverfahrens als sein räumlicher Lebensmittelpunkt dar; erst mit dem Abschluss des Asylverfahrens (oder mit einem erstinstanzlich obsiegenden Urteil, § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) endet in aller Regel die vorläufige Unterbringung (vgl. § 7 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen - Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG - vom 11.03.2004, GBl. S. 99, zuletzt geändert durch Art. 71 der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25.01.2012 (GBl. S. 65)), die grundsätzlich in der Gemeinschaftsunterkunft erfolgt, § 6 Abs. 1 Satz 1 FlüAG. Der gesetzliche Begriff der vorläufigen Unterbringung aus § 6 FlüAG grenzt dabei lediglich die Unterbringungsform von derjenigen der Anschlussunterbringung (vgl. §§ 11 ff. FlüAG) ab. Aus ihm kann gerade nicht auf eine nur unbeachtlich kurze Dauer der Unterbringung des einzelnen Asylbewerbers geschlossen werden. Hinsichtlich der Verweildauer ist zu berücksichtigen, dass ein Asylverfahren auch bei günstigem Verlauf die Dauer von einigen Monaten kaum unterschreiten kann, häufig tatsächlich diese Zeit aber deutlich überschreiten wird. So gibt etwa das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für das Jahr 2011 eine durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer für das Verwaltungs- und Gerichtsverfahren von 12,2 Monaten an, die sich im ersten Halbjahr 2012 auf 13,1 Monate erhöht hat (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Hrsg.), Das deutsche Asylverfahren - ausführlich erklärt, Nürnberg 2012, S. 40). Im Jahr 2011 lag der Median-Wert der Verfahrensdauer bei acht Monaten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Hrsg.), Das Bundesamt in Zahlen 2011, Nürnberg 2011, S. 54). Die sich daraus ergebende nicht nur kurze Verweildauer des Einzelnen in der Unterkunft als seinem Lebensmittelpunkt - die dessen Schutzwürdigkeit bauplanungsrechtlich grundsätzlich erhöht - ist letztlich ausschlaggebend für die Einstufung der Nutzung als „wohnähnlich“ (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.04.1992 - 4 C 43.89 - BVerwGE 90, 140 zu einem Arbeitnehmerwohnheim als „Beherbergungsbetrieb“).
17 
(bb) Aus der Wohnähnlichkeit ihrer Nutzung folgt, dass eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber trotz der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in einem Gewerbegebiet mangels ihrer Gebietsverträglichkeit nicht ausnahmsweise zulässig ist.
18 
Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Nutzungs- oder Anlagenart, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 16; vgl. auch Urteile vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 19 und vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 (158)). Hinsichtlich des Gebietstypus des Gewerbegebiets gilt, dass Bauvorhaben, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einer Wohn- oder wohnähnlichen Nutzung zu dienen bestimmt sind, mit dem Charakter eines Gewerbegebietes - abgesehen von gebietsakzessorischen Wohnnutzungen sonstiger Art - unvereinbar sind. Denn in Gewerbegebieten soll nicht gewohnt werden. Neben der Wohnnutzung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO kann allein ein sehr kurzfristiger, vorübergehender Aufenthaltszweck in Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sein (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384 (1385)). Wohnähnliche Nutzungsformen sind daher regelmäßig abstrakt gebietsunverträglich.
19 
In Anwendung der vorstehenden Grundsätze erweist sich damit eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in einem Gewerbegebiet als nicht ausnahmsweise zulässig nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Nichts anderes gilt hier aufgrund der Festsetzung eines beschränkten Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 4 BauNVO 1968. Denn auch ein derartiges Gebiet entspricht seiner allgemeinen Zweckbestimmung nach dem Typus eines Gewerbegebiets (BVerwG, Beschluss vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 - NVwZ 1987, 970; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.1997 - 10 S 2815/96 - NVwZ 1999, 439 (440)). Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass die Rechtsauffassung des Beigeladenen nicht zutrifft, dass das Verwaltungsgericht es dem Hauptsacheverfahren überlassen müsse, die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets zu klären. Denn bezogen auf die Zweckbestimmung des Gebiets nach § 8 BauNVO 1968 stellen sich keine nicht höchstrichterlich abschließend geklärten Fragen. Die Eigenart des konkreten Gewerbegebiets des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ ist für die typisierende Gebietsverträglichkeit der zugelassenen Nutzung nicht relevant, sondern erst bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO.
20 
bb) Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet eine nachbarschützende Funktion (BVerwG, Urteile vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 und vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 24; Senatsurteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - VBlBW 2008, 377), mit der Folge, dass eine rechtswidrige baurechtliche Zulassung einer Nutzungsart - so wie sehr wahrscheinlich hier - die anderen Grundstückseigentümer im Baugebiet auch in eigenen Rechten verletzt.
21 
c)Gegebenenfalls wird die Widerspruchsbehörde die im bisherigen Verfahren von keinem der Beteiligten erörterte Frage zu klären haben, ob die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nicht (teilweise) von der möglicherweise ursprünglich erteilten Baugenehmigung für ein Wohnheim mit umfasst und abgedeckt wird, sofern diese Baugenehmigung noch wirksam sein sollte. Dann käme es gegebenenfalls jedenfalls für einen Teil der Nutzung auf die Rechtmäßigkeit der hier gegenständlichen Baugenehmigung nicht an. Überdies ist zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass bereits ursprünglich eine wohnähnliche Nutzung genehmigt worden sein sollte, sich dies möglicherweise auch auf die Schutzbedürftigkeit der Antragsteller zu 1 und 2 auswirken kann.
22 
d) Angesichts der nach dem Vorstehenden sehr wahrscheinlich rechtswidrigen und die Antragsteller in eigenen Rechten verletzenden Baugenehmigung kommen den privaten Interessen des Beigeladenen und den öffentlichen Interessen am weiteren Vollzug der Baugenehmigung nur geringe Gewichte zu. Die Interessen der Antragsteller an der Abwehr einer rechtswidrigen Nutzung des Grundstücks überwiegen deutlich. Soweit der Beigeladene ein überwiegendes öffentliches Interesse aus Art. 16a GG und der staatlichen Schutz- und Unterbringungspflicht für Asylbewerber einerseits und aus dem akuten Mangel an Unterbringungsmöglichkeiten andererseits herleiten will, vermag dies hier zu keiner anderen Würdigung zu führen. Der Vortrag bleibt pauschal und unsubstantiiert. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung müsste dem für die Unterbringung zuständigen Land Baden-Württemberg eine anderweitige Unterbringung der in der genehmigten Unterkunft wohnenden Flüchtlinge nicht möglich oder zumutbar sein, um dem Vollzugsinteresse dennoch den Vorrang einräumen zu können. Dafür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass für den Fall eines tatsächlichen und erheblichen Mangels an Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber gegebenenfalls an eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB gedacht werden könnte. Eine solche ist bislang aber nicht erteilt.
23 
2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 3 bis 5 haben hingegen aus den dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keinen Erfolg.
24 
a) Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung zutreffend darauf gestützt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nur zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet eine nachbarschützende Funktion zukommt (BVerwG, Urteile vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 (155) und vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 24; Senatsurteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - VBlBW 2008, 377). Hiergegen wenden sich die Antragsteller zu 3 bis 5 mit dem Vortrag, dass es zwar stimme, dass ihnen ein Gebietserhaltungsanspruch nicht zukomme, mit der planungsrechtlichen Festsetzung „Industriegebiet“ die auf dem benachbarten Baugrundstück geplante wohnähnliche Nutzung unter dem Aspekt des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO aber nicht vereinbar sei. Nutzungen nach § 9 BauNVO seien außerhalb der in § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO geregelten Ausnahmen prinzipiell mit wohnähnlichen Nutzungen unvereinbar. Die Zulassung der wohnähnlichen Nutzung gefährde die bisherige Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu 4 und 5. Mit diesem Vortrag sind mögliche Erfolgsaussichten der Widersprüche dieser Antragsteller nicht dargetan. Denn allein der Umstand, dass die in einem festgesetzten Industriegebiet liegenden Grundstücke der Antragsteller zu 4 und 5 unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen angrenzen, sagt noch nichts über die behauptete Rücksichtslosigkeit der Nutzungsänderung aus. Die beiden Antragsteller behaupten zwar, die bisherige Grundstücksnutzung sei durch „die Zulassung der wohnähnlichen Nutzung gefährdet“. Dieser Vortrag ist jedoch unsubstantiiert. Weder im bisherigen behördlichen Verfahren bis zur Erteilung der Baugenehmigung noch im gerichtlichen Verfahren nach § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO haben die Antragsteller nämlich zu den auf ihren Grundstücken genehmigten Nutzungen konkret vorgetragen. Allein der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren dazu verhalten, was mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hier aber nicht zugunsten der Antragsteller relevant sein kann. Damit verfehlt die Beschwerde die einzelfallbezogene Sichtweise, die das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314).
25 
Soweit die Beschwerde zutreffend darauf hinweist, das Verwaltungsgericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 3 in einem festgesetzten Industriegebiet liege, führt dies ebenfalls zu keiner ihr günstigeren Entscheidung. Mit der Beschwerde wird nicht dargetan, was aus dem Umstand, dass das Grundstück in einem festgesetzten Gewerbegebiet - das nicht dasjenige ist, in dem sich das Grundstück des Beigeladenen befindet - folgen soll. Ein Gebietserhaltungsanspruch kommt der Antragstellerin zu 3 jedenfalls ebenso wie den Antragstellern zu 4 und 5 nicht zu.
26 
b) Im Übrigen weist der Senat jedoch für das Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Antragsteller zu 4 und 5 auf folgende zwei Gesichtspunkte hin. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Behördenakten hat der Antragsteller zu 4 als Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. ... (... Straße ...) zwar Widerspruch eingelegt. Jedoch finden sich von ihm keine innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Angrenzerbenachrichtigung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 LBO erhobenen Einwendungen, so dass er aufgrund von § 55 Abs.2 Satz 2 LBO mit allen Einwendungen ausgeschlossen sein könnte. Insbesondere wird weder der Antragsteller zu 4 noch das Grundstück „... Straße ...“ im Einwendungsschreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2012 erwähnt. Auch die Antragstellerin zu 5 hat innerhalb der Vierwochenfrist keine in den Bauakten dokumentierten Einwendungen erhoben. Jedoch finden sich im Einwendungsschreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2012 Einwendungen einer „... GmbH“ bezogen auf das Grundstück ... Straße ... Hier könnte es sich um eine rechtlich unbeachtliche Falschbezeichnung der Antragstellerin zu 5 handeln, was gegebenenfalls aufzuklären wäre.
27 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO.
28 
Da der Beigeladene mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, den Antragstellern zu 3 bis 5 anteilsmäßig die außergerichtlichen Kosten des insoweit obsiegenden Beigeladenen aufzuerlegen. Darüber hinaus tragen er und die Antragsgegnerin anteilig die Kosten des Verfahrens, soweit sie - nämlich bezogen auf die Antragsteller zu 1 und 2 - unterlegen sind.
29 
4. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und lehnt sich entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - juris Rn. 44) an die Nrn. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) an. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung kein Raum für die Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG. Da mit dem Vollzug der Nutzungsänderung keine vollendeten, unumkehrbaren Tatsachen geschaffen werden können, ist der Streitwert von 7.500 EUR - je betroffenem Grundstück - zu halbieren, so dass insgesamt ein Streitwert von 15.000,- EUR (4*3.750,- EUR) festzusetzen ist.
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 14. März 2013 - 8 S 2504/12 - wird geändert, soweit er die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 anordnet.

Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 wird mit Wirkung ab Zustellung dieses Beschlusses abgelehnt.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Abänderungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Abänderungsverfahren wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer dem Beigeladenen am 21.09.2012 erteilten Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung eines Wohnheims mit Werkstatt und Schulungsräumen in Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber sowie Büros mit Lagerräumen.
1. Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 21.09.2012 die streitbefangene Baugenehmigung zur oben beschriebenen (Nutzungs-)Änderung entsprechend seinem Antrag vom 11.06.2012 in Anwendung von § 31 Abs. 1 BauGB, § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968. Der Bauantrag war ausdrücklich auf „Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Personen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (Asylbewerber)“ gerichtet.
Das Baugrundstück befindet sich ebenso wie das im Miteigentum der Antragsteller zu 1 und zu 2 befindliche Nachbargrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ der Gemeinde Oeffingen vom 29.10.1973, in dem nach Nr. 1.2 seines Textteils für das gesamte Plangebiet ein „beschränktes Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 4 BauNVO“ festgesetzt wird, in dem „nur nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne von § 6 BauNVO zulässig [sind]“.
2. Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung Widerspruch. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 21.11.2012 abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen diese Entscheidung hatte Erfolg. Mit Senatsbeschluss vom 14. März 2013 wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller angeordnet. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, die angegriffene Baugenehmigung werde sich in der Hauptsache wohl als rechtswidrig erweisen und die Antragsteller dadurch in eigenen Rechten verletzen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Vorhaben um eine Anlage für soziale Zwecke handele, sei sie voraussichtlich bauplanungsrechtlich unzulässig, weil die genehmigte Nutzung mit ihrem wohnähnlichen Charakter in einem Gewerbegebiet gebietsunverträglich sei.
3. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch der Antragsteller mit Bescheid vom 07.08.2013 unter Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ zurück. Die Voraussetzungen für die Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB lägen vor, denn Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten die Befreiung und die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Ein auf die Erteilung der Befreiung gestützter Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg (Beschluss vom 14.10.2013 - 11 K 2941/13). Dieser Beschluss wurde auf die Beschwerde der Antragsteller mit Senatsbeschluss vom 17.12.2013 geändert und der Antrag auf Abänderung abgelehnt (8 S 2350/13).
4. Auf die Klage der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung vom 21.09.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 07.08.2013 mit Urteil vom 22.07.2014 aufgehoben (11 K 3170/13). Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist vom Beklagten, dem Beigeladenen und dem - im Klageverfahren ebenfalls beigeladenen - Landkreis Rems-Murr-Kreis, eingelegt worden. Über die Berufungen ist noch nicht entschieden worden.
II.
Der Senat macht von der ihm in § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO eingeräumten Kompetenz Gebrauch, ändert den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.11.2012 - in der Fassung, die er durch den Senatsbeschluss vom 14.03.2013 gefunden hat - mit Wirkung für die Zukunft ab und lehnt den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ab. Die Erfolgsaussichten dieser Klage erweisen sich aufgrund der Einführung von § 246 Abs. 10 BauGB durch Art. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014 (BGBl I S. 1748) mit Wirkung vom 26.11.2014 (vgl. dessen Art. 2) derzeit als offen. Das Vollzugsinteresse - sowohl das öffentliche als auch das private des Beigeladenen - überwiegt daher nunmehr das Suspensivinteresse der Antragsteller.
1. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient dabei nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG; Beschluss vom 10.03.2011 - 8 VR 2.11 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.1995 - 13 S 494/95 - VBlBW 1996, 98; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2013 - 9 S 53.13 - juris; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 143a).
10 
2. Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Aufgrund der Einfügung des neuen Absatzes 10 in § 246 BauGB erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage derzeit als offen (a)). Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung des §212a Abs. 1 BauGB, wonach der Bauherr von der Baugenehmigung sofort Gebrauch machen darf, kommt dem Vollzugsinteresse aufgrund des erheblichen Platzbedarfs für die Unterbringung von Asylantragstellern der Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zu (b)).
11 
a) Die dem Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2013 erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ wird tatbestandlich voraussichtlich von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB - dessen Einfügung in das Baugesetzbuch mit Wirkung vom 26.11.2014 vom Senat hier zu berücksichtigen ist (aa)) - gedeckt (bb)). Das grundsätzlich eröffnete Ermessen der Baurechtsbehörde ist hier wohl zugunsten des Beigeladenen auf Null reduziert (cc)). Es ist allerdings eine offene Rechtsfrage, ob auf der Grundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine unbefristete Baugenehmigung bzw. Befreiung erteilt werden darf (dd)).
12 
aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer Drittanfechtung einer Baugenehmigung der Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung. Allerdings ist es zu berücksichtigen, wenn sich die Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Bauherrn verändert (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2011 - 5 S 194/10 - VBlBW 2011, 395 m.w.N.). Eine solche Änderung stellt § 246 Abs. 10 BauGB dar.
13 
bb) (1) Nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB kann bis zum 31.12.2019 in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.
14 
Diese spezielle Befreiungsvorschrift, die ergänzend neben die allgemeine Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB tritt (BT-Drs. 18/2752 S. 11 f.), ist auf Festsetzungen von Gewerbegebieten als Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung anzuwenden und bezieht sich auf alle Fassungen der Baunutzungsverordnung seit derem ersten Erlass vom 26.06.1962 (BGBl I. S. 429). Die Voraussetzung, dass an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, zielt darauf ab, dass die Gemeinde mit dem Bebauungsplan nicht von Möglichkeiten zur Feinsteuerung Gebrauch gemacht haben darf und also die nach der Anordnung - der jeweils anzuwenden Fassung - des § 8 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke nicht durch den Bebauungsplan von der (ausnahmsweisen) Zulässigkeit ausgeschlossen hat (Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609<1612>). Abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB ist hingegen nicht gefordert, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
15 
Für die Prüfung der Vereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen, wie sie von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ebenso gefordert wird wie von § 31 Abs. 2 BauGB, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur allgemeinen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB keine generellen Maßstäbe zu bilden. Denn es ist nicht generell zu beantworten, welche Umstände als öffentliche Belange einer Befreiung entgegenstehen. Der Schluss, eine Befreiung sei mit den öffentlichen (bodenrechtlichen) Belangen nicht vereinbar, liegt umso näher, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht, so dass es bei unterstellter Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB nicht zugelassen werden dürfte (BVerwG, Urteile vom 09.06.1978 - 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71 <78 f.> und vom 19.09.2002 - 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50 <53 f.>). Es kommt also - auch für die hypothetische Prüfung am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB - darauf an, ob durch das Bauvorhaben städtebauliche Spannungen hervorgerufen werden, die vorhandene bauliche Situation verschlechtert wird, das Bauvorhaben mithin „Unruhe stiftet“. Bei der Anwendung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ist - insoweit abweichend - zu berücksichtigen, dass die mögliche Unruhe, die durch die Genehmigung der wohnähnlichen Nutzung eines Gebäudes als Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende (dazu Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 juris Rn. 15 f. und Bayerischer VGH, Urteil vom 06.02.2015 - 15 B 14.1832 - juris, jeweils m.w.N.), in ein Gewerbegebiet getragen wird, das aufgrund seines durch die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung geprägten Gebietstypus wohnähnliche Nutzungsformen nicht verträgt (auch hierzu Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 juris Rn. 18 m.w.N.), nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen. Als öffentlicher Belang ist hingegen die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Zulassung der in der Norm benannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher tatbestandlich u.a. dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären.
16 
Die Würdigung nachbarlicher Interessen schließlich fordert, dass festgestellt wird, ob nachbarliche Interessen der Erteilung einer Befreiung entgegenstehen. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass nachbarschützende Festsetzungen - insbesondere solche über die Art der baulichen Nutzung - im Interessengeflecht eines Bebauungsplans in der Regel eine derart zentrale Bedeutung haben, dass ihre Durchbrechung das Bedürfnis nach einer Änderung des Bebauungsplans hervorruft. Etwas anders gilt jedoch dann, wenn die Nachbarn weder von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt werden können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2014 - 3 S 1992/13 - NVwZ-RR 2014, 548 <549 f.>).
17 
(2) Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind hier voraussichtlich alle erfüllt.
18 
(a) Im Plangebiet sind allein die das Wohnen wesentlich störenden Betriebe von der Zulässigkeit, wie sie von dem mit der Festsetzung unter Nr. 1.2 des Bebauungsplans in Bezug genommenen § 8 BauNVO 1968 bestimmt werden, ausgenommen. Anlagen für soziale Zwecke sind nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 3. Var. BauNVO 1968 hingegen ausnahmsweise zulässig.
19 
(b) Die Befreiung ist voraussichtlich auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Antragsteller haben bislang nicht substantiiert geltend gemacht, dass bisher ausgeübte Nutzungen - wie etwa der auf ihrem Grundstück ausgeübte Handel mit Natursteinen - aufgrund der Befreiung nicht mehr im gleichen Umfang wie bisher ausgeübt werden könnte und also Nutzungen auf Nachbargrundstücken von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert tatsächlich konkret beeinträchtigt werden könnten. Eine solche Beeinträchtigung liegt im Übrigen auch schon deswegen fern, weil die in dem festgesetzten beschränkten Gewerbegebiet zulässigen Gewerbebetriebe das Wohnen ohnehin nicht wesentlich stören dürfen und auch im Mischgebiet zulässig sein müssen, so dass der Senat keine Anhaltspunkte dafür erkennen kann, dass gesunde Wohnverhältnisse auf dem Baugrundstück nicht gewahrt sein könnten.
20 
bb) Das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde - aus § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB - dürfte hinsichtlich der Erteilung der Befreiung auf Null reduziert sein. Bereits regelmäßig und allgemein verbleibt für die Ausübung des Befreiungsermessens wenig Spielraum, wenn die engen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt sind (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 31 Rn. 43). Dies gilt auch für das der Baurechtsbehörde in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eröffnete Ermessen, auch wenn der Tatbestand mit dem Verzicht auf die Prüfung der Berührung der Planungsgrundzüge hier nicht genauso eng wie in § 31 Abs. 2 BauGB gefasst ist. Denn die neu geschaffene, zeitlich befristete Ermächtigungsgrundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zielt gerade auf die weitgehende Erteilung von Befreiungen. Da derzeit nicht ersichtlich ist, dass nachbarliche Interessen konkret beeinträchtigt sein könnten, städtebauliche Belange - etwa Planungsabsichten der Gemeinde - nicht berührt sind und also damit einerseits relevante öffentliche Belange oder nachbarliche Interessen in keiner Weise negativ betroffen sind, andererseits ein hohes öffentliches Interesse an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende besteht, ist wohl von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen (vgl auch Senatsurteil vom 14.03.2007 - 8 S 1921/06 - NVwZ-RR 2008, 225 <226 f.>).
21 
cc) Offen hingegen erscheint, ob die Befreiung und damit die Baugenehmigung für die begehrte Nutzungsänderung auf der Grundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB - wie bislang geschehen - unbefristet erteilt werden darf.
22 
Die Gesetzesmaterialien äußern sich nicht zu der Frage, ob mit der Befristung der Ermächtigungsgrundlage auf den 31.12.2019 auch beabsichtigt gewesen ist, nur befristet Befreiungen zu ermöglichen. In der Literatur wird vertreten, dass § 246 Abs. 10 BauGB die Erteilung unbefristeter Befreiungen und auf ihrer Grundlage Baugenehmigungen ermögliche (Krautzberger/Stüer, DVBl 2015, 73<78>) und dass eine Rechtfertigung, Baugenehmigungen für beantragte Vorhaben behördlicherseits mit einer zeitlichen Beschränkung auf den 31.12.2019 zu versehen, nicht bestehe (Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609 <1611>). Dagegen könnte jedoch sprechen, dass der mit der zeitlichen Befristung der Ermächtigungsgrundlage erkennbar verfolgte doppelte Zweck, nur eine befristete Regelung aufgrund der aktuell stark ansteigenden Asylantragszahlen zu schaffen (vgl. BT-Drs. 18/2752 S. 7) und den Eingriff in die kommunale Planungshoheit durch Zulassung einer Befreiungsmöglichkeit ohne Rücksicht auf Planungsgrundzüge möglichst gering zu halten, letztlich nur dann effektiv erreicht werden kann, wenn auch die Auswirkungen der Anwendung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zeitlich begrenzt werden und damit der „Ausnahmecharakter“ der Norm (Kment/Bauer, BauR 2015, 211<214>) hinreichend Berücksichtigung findet. Allerdings teilt der Senat nicht die Rechtsauffassung der Antragsteller, wonach die Frage der Befristung für die Verhältnismäßigkeit des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG relevant sei. Denn Art. 14 GG gewährleistet keinen Anspruch auf Beibehaltung der bauplanungsrechtlichen Situation (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41).
23 
b) Angesichts der aufgrund der fehlenden Befristung der erteilten Befreiung derzeit offenen Frage ihrer Rechtmäßigkeit kommt nunmehr - abweichend von der vom Senat im Beschluss vom 14.03.2013 vorgenommenen Interessenabwägung - dem privaten Interesse des Beigeladenen und den öffentlichen Interessen am weiteren Vollzug der Baugenehmigung höheres Gewicht als dem Suspensivinteresse der Antragsteller zu. Bei dieser Interessenabwägung ist zugunsten des Vollzugsinteresses die gesetzliche Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB, der dringende Bedarf an Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende und die Möglichkeit der Nachholung der Befristung der angefochtenen Baugenehmigung auch im laufenden Klageverfahren - sollte sie denn rechtlich erforderlich sein - einzustellen. Da die Antragsteller bislang keine konkreten Nachteile für den Fall des erneuten Vollzugs der Baugenehmigung substantiiert geltend gemacht haben und solche auch nicht ersichtlich sind, muss ihr Suspensivinteresse nunmehr zurückstehen.
24 
3. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat weist darauf hin, dass aufgrund der Bestimmung des § 16 Nr. 5 RVG das von Amts wegen eingeleitete Änderungsverfahren im Verhältnis zum ersten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung „dieselbe Angelegenheit“ i. S. des § 15 Abs. 2 RVG ist (vgl. Senatsbeschluss vom 08.11.2011 - 8 S 1247/11 - JZ 2012, 421).
25 
b) Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1,53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Anwendung von Nrn. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Es bedarf einer Streitwertfestsetzung, weil diese Grundlage für zu erhebende Gebühren ist. Denn mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 VwGO gelten - systematisch insoweit vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abweichend - nur innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren, Vorbemerkung 5.2 Abs. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, was zur Folge hat, dass die Abänderung eines erstinstanzlichen Beschlusses durch das Berufungsgericht eine Gebühr auslöst (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13.10.1989 - 1 S 3032/89 - juris). Die Abänderung eines Beschlusses nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO von Amts wegen führt zum Entstehen einer Gebühr. Denn Absatz 2 der Vorbemerkung 5.2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nimmt sowohl Satz 1 als auch Satz 2 des § 80 Abs. 7 VwGO in Bezug.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.