Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. Juni 2018 (M 8 K 18.2850) gegen Ziffer II.1 des Bescheides der Beklagten vom 8. Mai 2018 (Az.: …) wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 1.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (M 8 K 18.2850), welche gegen Zwangsgeldandrohungen und Fälligkeitsmitteilungen in Bezug auf die fehlende Umsetzung eines Freiflächengestaltungsplans gerichtet ist.

Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben seit vielen Jahren „Mieterin“ des Grundstücks … Straße 216, Fl.Nr. …, Gemarkung … Ein in den Behördenakten befindliches, als „Pachtvertrag“ überschriebenes Dokument gestattet der Antragstellerin vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2020 die entgeltliche Nutzung des Grundstücks und die „Untervermietung“. Die vertragliche Beziehung zwischen der Antragstellerin und dem Grundstückseigentümer bestand bereits zuvor. Weite Teile des Grundstücks sind nach Angaben der Antragstellerin „untervermietet“.

Bei zahlreichen Kontrollen, unter anderem am 26. April 2004, wurde von der Antragsgegnerin und der Polizei festgestellt, dass im an der … Straße gelegenen östlichen Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück drei Bordellbetriebe ohne Baugenehmigung vorhanden seien. Die drei damaligen Betreiber, die Antragstellerin und der Grundstückseigentümer wurden von der Antragsgegnerin aufgefordert, die Nutzungen in diesem hier streitgegenständlichen Gebäude durch Stellung eines Bauantrags zu legalisieren.

Am 11. Oktober 2004 (Eingangsdatum) stellten die drei damaligen Betreiber des streitgegenständlichen Gebäudes einen Bauantrag für „Umbau/Nutzungsänderung Büro-/Gewerbegebäude mit Fitnessclub in Gewerbe mit Bordellbetrieb“. Auf den Bauvorlagen unterschrieben nicht die Bauherren, sondern deren anwaltlicher Vertreter, Rechtsanwalt …, den die Bauherren gemeinsam mit Rechtsanwalt … zur Vertretung ihrer Interessen am 5. bzw. 12. Mai 2004 bevollmächtigt hatten.

Am 10. August 2006 (Az.: …*) erteilte die Antragsgegnerin die beantragte Baugenehmigung unter Vorbehalt des Widerrufs und stellte diese Rechtsanwalt … zu. Gegenstand der Genehmigung war insbesondere auch der Freiflächengestaltungsplan / Baumbestandsplan nach Plan Nr. …, der neben eines von Bebauung freigehaltenen Innenhofs die Errichtung von 22 Kfz-Stellplätzen westlich und südlich des streitgegenständlichen Gebäudes samt Begrünung vorsieht. Die Baugenehmigung enthielt folgende Auflage 5:

„Die Freiflächengestaltung ist bis zur Bezugsfertigkeit des Gebäudes herzustellen, spätestens jedoch bis zum 30. Mai 2007“

Auf Nachfrage bestätigte Rechtsanwalt … am 6. September 2006, dass zwei der drei Bauherren nicht mehr die Betreiber der Bordelle seien; diesbezüglich hätten die Betreiber gewechselt.

Aufgrund einer Ortskontrolle am 30. Mai 2007 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Freiflächengestaltungsplan nicht umgesetzt sei. Insbesondere sei eine Sauna im Innenhof ohne Genehmigung errichtet worden. Nunmehr sei zudem nur noch eine Person Betreiberin aller drei Bordelle (Frau …*), die jedoch keine der 3 Bauherren des am 10. August 2006 genehmigten Vorhabens sei.

In mehreren Schreiben im Juni 2007 (Az.: …*) forderte die Antragsgegnerin die Bauherren des am 10. August 2006 genehmigten Vorhabens (über Rechtsanwalt …*), Frau … und den Grundstückseigentümer auf, die Auflage aus der Baugenehmigung vom 10. August 2006 einzuhalten.

Einen Bauantrag der Frau … für den Anbau einer Sauna und die Nutzungsänderung der Zimmer im Obergeschoss vom 1. Oktober 2007 zog diese am 8. Mai 2008 zurück.

In mehreren Schreiben aus dem Jahr 2010 wurde Frau … unter Zwangsgeldandrohungen (und Fälligkeitsmitteilungen) aufgefordert einen Bauantrag für die bereits realisierten Um- und Anbauten einzureichen. Dies tat sie schließlich am 27. September 2010. Über den Bauantrag für den Anbau einer Sauna und einer Nutzungsänderung im nördlichen Obergeschoss von Abstellräumen zu Aufenthaltsräumen hat die Beklagte noch nicht entschieden.

Aus der Behördenakte geht weiter hervor, dass Rechtsanwalt … sich in einem Telefonat am 29. März 2016 in der Sache … (ungenehmigte Wohnnutzung im hinteren Grundstücksbereich) als Bevollmächtigter der Antragstellerin bestellt hat. Er wurde in diesem Gespräch auch auf die fehlende Umsetzung der Auflage 5 aus der Baugenehmigung vom 10. August 2006 hingewiesen.

Mit Schreiben vom 4. April 2016 zeigte Rechtsanwalt … schriftlich seine Vertretung der Antragstellerin in der von ihm vorbezeichneten Sache Az.: … an; eine unterschriebene Vollmacht legte er nicht vor.

Am 4. April 2016 beantragte die Antragstellerin die Erteilung eines Vorbescheides für den Neubau einer Anlage zur Unterbringung von Asylbewerbern im rückwärtigen Grundstücksbereich, welcher durch die Antragstellerin selbst am 20. Dezember 2016 zurückgezogen wurde.

Am 17. Juli 2016 beantragte die Antragstellerin die Erteilung eines Vorbescheides zum Neubau eines Laufhauses und eines Saunaclubs im rückwärtigen Grundstücksteil. Mit Bescheid vom 17. Juli 2017 wurden die Vorbescheidsfragen allesamt negativ beantwortet; die Zustellung erfolgte an die Antragstellerin selbst per Zustellungsurkunde. Ein Schreiben vom 30. Januar 2017 in dieser Sache wurde ebenfalls der Antragstellerin per Zustellungsurkunde selbst zugestellt.

Mit Schreiben vom 9. November 2016 (Az.: …*) an Rechtsanwalt … mahnte die Antragsgegnerin erneut die Erfüllung der Auflage 5 durch die Antragstellerin an. Ein Zustellungsnachweis ist der Behördenakte nicht zu entnehmen.

Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 (Az.: …*), an die Antragstellerin adressiert, Rechtsanwalt … am 14. Juni 2017 per Zustellungsurkunde zugestellt, forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Erfüllung von Auflage 5 unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 € binnen vier Monaten nach Zustellung der Verfügung auf. Als Hauptpächterin und Inhaberin der Verfügungsgewalt sei die Antragstellerin richtige Adressatin der Verfügung.

Am 26. Juni 2017 schrieb der Architekt der Antragstellerin als Antwort auf das Schreiben vom 9. Juni 2017 an die Antragsgegnerin, mit der Bitte angesichts zweier eingereichter Vorbescheidsanträge eine Fristverlängerung oder eine entsprechende Maßnahme zu gewähren.

Mit Verfügung vom 15. November 2017 (Az.: …*), an die Antragstellerin adressiert, Rechtsanwalt … am 18. November 2017 per Zustellungsurkunde zugestellt, stellte die Antragsgegnerin die Fälligkeit des mit Verfügung vom 9. Juni 2017 angedrohten Zwangsgeldes fest und drohte ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 4.000 € für den Fall der Nichterfüllung der Auflage 5 binnen fünf Monaten nach Zustellung der Verfügung an.

Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 (Az.: …*), an die Antragstellerin adressiert, Rechtsanwalt … am 12. Mai 2018 per Zustellungsurkunde zugestellt, stellte die Antragsgegnerin die Fälligkeit des mit Verfügung vom 15. November 2017 angedrohten Zwangsgeldes fest und drohte ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 6.000 € für den Fall der Nichterfüllung der Auflage 5 binnen fünf Monaten nach Zustellung der Verfügung an.

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tage eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage und haben beantragt,

I. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von EUR 6.000,- vom 8. Mai 2018 wird aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass das mit Bescheid vom 8. Mai 2018 zur Zahlung fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von EUR 4.000,- nicht zur Zahlung fällig ist.

III. Es wird festgestellt, dass das mit Bescheid vom 15. November 2017 zur Zahlung fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von EUR 2.000,- nicht zur Zahlung fällig war.

IV. Es wird festgestellt, dass die mit Bescheid vom 9. Juni 2017 und 15. November 2017 jeweils erfolgte Androhung von Zwangsgeld gegen die Antragstellerin nichtig ist und damit keine Zahlungspflicht besteht.

V. Hilfsweise für den Fall, dass die Androhungen des Zwangsgelds gegen die Antragstellerin nicht nichtig sind, wird die Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Antragsgegnerin angeordnet.

Im selben Schriftsatz wurde beantragt,

VI. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragstellerin die Baugenehmigung aus 2006 nicht vorliege. Die Mieter, die seinerzeit den „Änderungsbescheid“ erhalten hätten, seien inzwischen ausgezogen. Seit 2015 sei die als Freifläche vorgesehene Fläche als Parkplatz bis 30. Juni 2020 vermietet und seitens des Mieters erneut weitervermietet worden.

Die Antragstellerin sei nicht die richtige Adressatin der Zwangsgeldandrohungen und der Fälligkeitsmitteilungen. Sie sei weder Antragstellerin des Nutzungsänderungsantrages noch Eigentümerin noch am Baugenehmigungsverfahren Beteiligte. Auch sei ihr der Bescheid nie zugestellt worden. Das evident willkürliche Vorgehen der Antragsgegnerin habe die Nichtigkeit aller Verfügungen zur Folge.

Die Fälligkeitsmitteilung vom 8. Mai 2018 sei an Rechtsanwalt … zugestellt worden, der in dieser Sache nach dessen Auskunft nur mandatiert gewesen sei, im Nachgang zu den Bescheiden deren Hintergrund aufzuklären. Eine vorausgehende Mandatierung seitens der Antragstellerin habe nicht bestanden.

Im Hinblick auf die Herstellung der aufschiebenden Wirkung werde darauf verwiesen, dass an der Vollstreckung nichtiger Verwaltungsakte kein Interesse bestehen könne.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2018 beantragten die Bevollmächtigten der Antragstellerin,

VII. hilfsweise für den Fall, dass Antrag VI. abgelehnt wird, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Die Antragstellerpartei vertiefte - auch im Schriftsatz vom 9. August 2018 - zudem ihre bisherigen Ausführungen. Es sei nicht ersichtlich, dass Herr Rechtsanwalt … im Genehmigungsverfahren für die Nutzungsänderung die hieran nicht beteiligte Antragstellerin vertreten haben soll. Die Vertretungsanzeige im Schreiben vom 4. April 2016 habe sich nur auf das Verfahren mit Aktenzeichen … bezogen. Zudem hätte es dieser Anzeige nicht bedurft, wäre Rechtsanwalt … - wie nicht - bereits seit 2004 bevollmächtigt. Eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht liege nicht vor. Es sei im Übrigen fraglich, ob die Baugenehmigung nach sechs Jahren Untätigkeit der Antragsgegnerin in Hinblick auf Art. 69 BayBO überhaupt noch in dieser Art und Weise vollstreckbar sei.

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2018 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin unter Darlegung des Sachverhalts im Wesentlichen aus, dass der Antragsgegnerin bekannt sei, - dass trotz fehlender angezeigter Bauherrrenwechsel - die Antragstellerin faktisch die Verfügungsgewalt über das streitgegenständliche Grundstück innehabe. Durch das Schreiben ihres Architekten vom 26. Juni 2017 sei die Bauherrenschaft der Antragstellerin der Antragsgegnerin schließlich zur Kenntnis gebracht worden.

Die Verfügungen vom 9. Juni 2017 und vom 15. November 2017 seien bestandskräftig.

Bezüglich der Klageanträge zu II bis V sei der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits unzulässig, da die Fälligkeitsmitteilungen keine Verwaltungsakte seien und der Antrag nach § 123 VwGO daher einschlägig sei.

Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 8. Mai 2018 bestünden keine Bedenken. Die Antragstellerin sei an der Umsetzung der Freiflächengestaltung nicht gehindert. Der Grundverwaltungsakt sei nicht nichtig. Die Antragstellerin sei richtige Adressatin (vgl. Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 BayBO). Der Wechsel des Untermiet-/pachtverhältnisses dürfe die Verwirklichung des Rechts praktisch nicht auf Dauer verhindern. Die Antragstellerin müsse sich zudem das Wissen ihres Rechtsanwalts entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen.

Mit Schriftsatz vom 1. August 2018 vertiefte die Antragsgegnerin ihren bisherigen Vortrag. Rechtsanwalt … und die Antragstellerin hätten jedenfalls den Anschein einer umfassenden Vollmacht erweckt. Die Korrespondenz sei stets mit Rechtsanwalt … geführt worden. Rechtsanwalt … habe noch kurz vor Klageeinreichung um einen Besprechungstermin gebeten, was abgelehnt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat Erfolg, da er zulässig und begründet ist.

1. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässig, da in der Hauptsache gegen die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 8. Mai 2018 (Ziffer II. 1) die Anfechtungsklage statthafte Klageart gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) i.V.m. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist (vgl. BayVGH, U.v. 27.5.1993 - 24 B 90.1654 - juris Rn. 17; VG München, B.v. 22.8.2017 - M 8 S 17.3296 - juris Rn. 34). Die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO entfällt wegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG, da es sich bei der Zwangsgeldandrohung um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2017 - 9 CS 17.269 - juris Rn. 27). Da ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO gegeben ist, handelt es sich um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO; über den Hilfsantrag (Antrag zu VII.) war daher nicht zu entscheiden.

Aus der eindeutigen Formulierung der Bevollmächtigten der Antragstellerin geht zudem hervor, dass lediglich ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich des Klageantrags zu I. gestellt werden sollte und kein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO in Bezug auf die übrigen Klageanträge.

2. Der Antrag ist auch begründet.

2.1 Das Gericht trifft im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung (vgl. VG München, B.v. 22.8.2017 - M 8 S 17.3296 - juris Rn. 35; B.v. 23.3.2005 - M 8 S 05.823 - juris Rn. 17).

2.2 Vorliegend überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheids. Die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 8. Mai 2018 ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2.2.1 Ist eine Zwangsgeldandrohung nicht mit dem ihr zugrundeliegenden, unanfechtbaren Verwaltungsakt verbunden ist, kann der Betroffene die Zwangsgeldandrohung nur insoweit anfechten, als eine Rechtsverletzung durch diese selbst behauptet wird, Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG.

Die Betroffene muss in diesem Fall geltend machen, dass die Androhung selbst nicht zulässig ist, weil z.B. der Verwaltungsakt nicht Grundlage eines Verwaltungszwangs ist, weil sie dem in dem Verwaltungsakt enthaltenen Ge- oder Verbot nachgekommen ist oder auch weil der Vollzugszweck bereits weggefallen ist (vgl. Troidl in Engelhardt/App/Schlatman, VwVG VwZG, 11. Aufl. 2017, § 15 VwVG Rn. 8).

Eine erneute Zwangsgeldandrohung setzt voraus, dass die für die Erfüllung der Verpflichtung bestimmte, angemessene Frist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) der vorausgegangenen Zwangsgeldandrohung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der erneuten Zwangsgeldandrohung abgelaufen ist, Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG.

2.2.2 Die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 8. Mai 2018 verstößt gegen Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG, da die im Bescheid vom 15. November 2017 gesetzte Frist für die Erfüllung der Auflage 5 aus der Baugenehmigung von 2006 zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 8. Mai 2018 noch nicht abgelaufen war. Denn die Zustellung dieser beiden Bescheide wird gemäß Art. 9 VwZVG jeweils mit Klageerhebung am 12. Juni 2018 fingiert.

2.2.2.1 Den Zustellungen der Verfügungen vom 9. Juni 2017, 15. November 2017 und vom 8. Mai 2018 haftet jeweils ein Zustellungsmangel an.

Eine wirksame Zustellung setzt eine Bekanntgabe eines Dokuments in der im VwZVG bestimmten Form (Art. 2 Abs. 1 VwZVG) an den Empfänger und einen Zustellungswillen der Behörde voraus (vgl. Schlatmann in Engelhardt/App/Schlatman, VwVG VwZG, 11. Aufl. 2017, § 8 VwZG Rn. 1).

Die Verfügungen sind zwar jeweils an die Antragstellerin gerichtet und der Zustellungswille ist durch die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (Art. 3 VwZVG) erkennbar. Jedoch erfolgte die Zustellung unter Verstoß gegen Art. 41 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und Art. 36 Abs. 7 Satz 1 VwZVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Abs. 5, Art. 2 und 3 VwZVG an den Rechtsanwalt … Dieser war und ist nach den vorgelegten Behördenakten nicht von der Antragstellerin in der hiesigen Sache - also bezüglich der Umsetzung der Auflage aus der Baugenehmigung von 2006 - bevollmächtigt; eine Zustellung gemäß Art. 8 VwZVG durfte daher nicht erfolgen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VwZVG können Zustellungen an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftlich Vollmacht vorgelegt hat, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG.

Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin keine Bevollmächtigung des Rechtsanwalts … angezeigt.

Eine schriftliche Vollmacht des Rechtsanwalts …, erteilt durch die Antragstellerin, liegt weder in dieser Sache noch in einer anderen Sache vor. Ebenso fehlt es an einer mündlichen Vollmacht in dieser Sache.

Zwar hat der Rechtsanwalt in einem Telefonat am 29. März 2016 laut der Beklagten mitgeteilt, dass er die Antragstellerin vertrete und hat dies schriftlich mit Schreiben vom 4. April 2016 - allerdings ohne Vorlage einer von der Antragstellerin unterschriebenen Vollmacht - wiederholt.

Eine für ein bestimmtes Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht schließt aber nicht automatisch die Vollmacht für ein davon selbstständiges Verwaltungsverfahren oder Klageverfahren ein (vgl. Schlatmann in Engelhardt/App/Schlatman, VwVG VwZG, 11. Aufl. 2017, § 7 VwZG Rn. 3). Die bezeichneten Vorgänge betrafen so auch eindeutig einen anderen Verwaltungsvorgang: das Verfahren, welches unter dem Aktenzeichen … geführt wird und ungenehmigte Wohnnutzung im hinteren Grundstücksbereich des streitgegenständlichen Anwesens betraf. Mit der Baugenehmigung aus dem Jahr 2006 (Az.: …*) hat jenes Verfahren nur dasselbe betroffene Grundstück gemeinsam. Den Notizen des Mitarbeiters der Antragsgegnerin zum telefonischen Gespräch am 29. März 2016 ist nicht zu entnehmen, dass sich Rechtsanwalt … umfassend und insbesondere bezüglich der streitgegenständlichen Sache bestellt hat. Somit kann von der erteilten Vollmacht nicht auf eine Vollmacht im streitgegenständlichen Verwaltungsvorgang geschlossen werden.

Auch eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht kommt vorliegend in Betracht.

Die Grundsätze über die Anscheinsvollmacht gelten dem Rechtsgedanken nach zwar auch im öffentlichen Recht und damit auch für die Verwaltungszustellung (vgl. Schlatmann in Engelhardt/App/Schlatman, VwVG VwZG, 11. Aufl. 2017, § 7 VwZG Rn. 2).

Es fehlen jedoch die Voraussetzungen für die Annahme solcher Rechtsscheinvollmachten. Weder Rechtsanwalt … noch die Antragstellerin haben einen Rechtsscheintatbestand gesetzt; die Antragsgegnerin durfte nicht berechtigt auf eine Bevollmächtigung des Rechtsanwalts … vertrauen (vgl. zur Rechtsscheinvollmacht Schubert in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 167 Rn. 89 ff.). Rechtsanwalt … hat sich schriftlich in der streitgegenständlichen Sache nach den Behördenakten nie geäußert. Allein der Umstand, dass er die an ihn übersandten Bescheide an die Antragstellerin weitergeleitet hat oder dass er auf die Übersendung der Bescheide an ihn nicht reagiert hat, kann nicht gefolgert werden, dass er von der Antragstellerin bevollmächtigt wurde. Es fehlt an einem Verhalten des Rechtsanwalts …, welches eindeutig als Auftreten in der streitgegenständlichen Sache zu verstehen war.

Von einer umfassenden Bevollmächtigung des Rechtsanwalts … bezüglich aller Angelegenheiten der Antragstellerin in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück ging wohl auch die Antragsgegnerin nicht aus. Anderenfalls lässt sich nicht erklären, warum der Vorbescheid vom 17. Juli 2017 und das Schreiben vom 30. Januar 2017 (ausschließlich) an die Antragstellerin persönlich zugestellt wurden. Offenbar vertraute auch die Antragsgegnerin nicht auf die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts … Aus der Stellungnahme des Mitarbeiters der Antragsgegnerin vom 1. August 2018 folgt nichts anderes. Diese ist äußerst vage: es ist nicht ersichtlich, auf welche Tatsachengrundlage der Mitarbeiter der Antragsgegnerin seine Einschätzung stützt, dass der Anschein einer Vertretung bestanden habe. Wie ausgeführt genügt insbesondere nicht, dass mit Rechtsanwalt … in einer anderen Angelegenheit gesprochen und dabei das hiesige Verfahren erwähnt wurde. Dass Rechtsanwalt … kurz vor Klageeinreichung telefonisch um einen Besprechungstermin gebeten habe, ist schließlich unerheblich, da alle drei hier zu berücksichtigenden Verfügungen vor diesem Zeitpunkt an diesen zugestellt wurden.

2.2.2.2 Diese Zustellungsmängel konnten jedoch gemäß Art. 9 VwZVG geheilt werden.

Hiernach gilt ein Dokument in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, wenn sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist.

Während der tatsächliche Zugang der Verfügung vom 9. Juni 2017 nachweislich am 26. Juni 2017 erfolgte - mit Schreiben von diesem Tag nahm der Architekt der Antragstellerin auf jene Verfügung Bezug -, lässt sich der Zugang der Verfügungen vom 15. November 2017 und vom 8. Mai 2018 erst mit dem Tag der Klageerhebung, dem 12. Juni 2018 nachweisen. Die Verfügung vom 8. Mai 2018 wurde mit der Klageschrift dem Gericht von der Antragstellerin vorgelegt.

2.2.2.3 Die nur durch Heilung gemäß Art. 9 VwZVG bewirkten Zustellungen haben zur Folge, dass die im Bescheid vom 15. November 2017 gesetzte fünfmonatige Frist zur Erfüllung der Auflage 5 der Baugenehmigung nach Zustellung der Verfügung frühestens am Tag nach der fingierten Zustellung des Bescheides mit Klageerhebung, also am 13. Juni 2018, zu laufen begonnen hat (Art. 31 Abs. 2 BayVwVfG). Zum Zeitpunkt der fingierten Zustellung des Bescheids vom 8. Mai 2018, dem 12. Juni 2018, war daher die fünfmonatige Frist noch nicht abgelaufen. Die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 8. Mai 2018 verstößt daher gegen Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG.

2.3 Allein der Verstoß gegen Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG rechtfertigt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Deshalb kann in vorliegendem Verfahren dahinstehen, ob die drei hier maßgeblichen Verfügungen nichtig, rechtwidrig und/oder bestandskräftig sind.

3. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Aug. 2018 - M 8 S 18.2849 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung


(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) H

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Aug. 2017 - M 8 S 17.3296

bei uns veröffentlicht am 22.08.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.250,- EURO festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist Eigentüme

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2017 - 9 CS 17.269

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 Euro festgesetzt.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.250,- EURO festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks …-Straße 71a, Fl.Nr. …, Gemarkung … Mit seinem Antrag begehrt er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (M 8 K 17.3295) gegen die Fälligkeitsmitteilung und Zwangsgeldandrohung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 5. Juli 2017.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2012, dem Antragsteller laut Zustellungsurkunde am 29. Juni 2012 zugestellt, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass bei einer Kontrolle des streitgegenständlichen Anwesens im Juni 2012 festgestellt worden sei, dass in dem Anwesen eine oder mehrere ungenehmigte Nutzungsänderungen vorgenommen worden seien. Diese seien in einem reinen Wohngebiet, so der Flächennutzungsplan, oder in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Es sei von einem störenden Betrieb auszugehen. Bis zum 8. August 2012 könne sich der Antragsteller zum Schreiben äußern, was er auch tat.

Mit Bescheid vom 4. März 2013, dem Antragsteller laut Zustellungsurkunde am 6. März 2013 zugestellt, untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Nutzung des streitgegenständlichen Anwesens als Produktionsstätte für Schnarchschienen; die Nutzung war unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung einzustellen.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass es für das Anwesen Lärmbeschwerden gebe. Bei einer Ortsbesichtigung am 21. September 2010 sei festgestellt worden, dass es Klingelschilder für mehrere Nutzungen gebe. In einem Gespräch der Beteiligten habe der Sohn des Antragstellers mitgeteilt, dass seine Heilpraxis inzwischen nicht mehr im Anwesen ansässig sei. Die Firma … stelle aber durch ihren Geschäftsführer, den Antragsteller, Schnarchschienen in dem Anwesen her. Eine Baugenehmigung hierfür sei dem Antragsteller nicht erteilt worden, was für eine Nutzungsuntersagung bereits ausreiche. Im Übrigen sei die Nutzung aber auch materiell rechtswidrig, da das Anwesen in einem reinen Wohngebiet liege, in welchem die Produktion unzulässig sei. Ein Einschreiten sei insbesondere unter Beachtung der nachbarlichen Interessen ermessensgerecht.

Der Antragsteller erhob Klage gegen die Nutzungsuntersagung vom 4. März 2013, die beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 8 K 13.1237 geführt wurde. Mit Beschluss vom 26. Februar 2014 stellte das Verwaltungsgericht München das Verfahren nach Klagerücknahme ein, nachdem die Beteiligten am 12. Februar 2014 / 19. Februar 2014 eine Vereinbarung geschlossen hatten („Nichteinschreitensvereinbarung“), nach welcher sich u.a. die Antragsgegnerin verpflichtete, die Nutzungsuntersagung nicht vor dem 31. Januar 2016 zu vollstrecken.

Mit Schreiben vom 25. April 2017, an die Firma … Protrusionsschienen gerichtet, teilte die Antragsgegnerin mit, dass die in dieser Vereinbarung getroffene Auslauffrist nun am 1. Februar 2017 (sic!) ausgelaufen sei. Sollte sich die Situation bis 31. Mai 2017 nicht ändern, würde die Antragsgegnerin das in der Verfügung angedrohte Zwangsgeld für fällig erklären. Ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in der Behördenakte.

In der Behördenakte befindet sich eine „Fotodokumentation …-Weg 71a am 04.07.2017“, die auf Abbildung 2 das Klingelbrett des streitgegenständlichen Anwesens und u.a. das Klingelschild „… …“ zeigt.

Mit Bescheid vom 5. Juli 2017 (Az.: …), ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in der Behördenakte, stellte die Antragsgegnerin unter Ziffer I. des Bescheides fest, dass der Antragsteller der in der Verfügung vom 4. März 2013 enthaltenen Verpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen sei, weshalb das in Höhe von 2.500,- € angedrohte Zwangsgeld gemäß Art. 31 Abs. 3 Verwaltungszustellungsgesetz- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) fällig geworden sei. Unter Ziffer II.1. des Bescheides drohte die Antragsgegnerin für den Fall, dass der Verfügung vom 4. März 2017 (gemeint ist der 4. März 2013) nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet wird, erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,- € an.

Zur Begründung der Ziffer II.1. nannte die Antragsgegnerin die Rechtsgrundlagen der Verfügung und wies insbesondere darauf hin, dass nach Erlass der Verfügung mit dem Antragssteller eine Vereinbarung getroffen worden sei. Grund hierfür sei gewesen, dass der Antragsteller angegeben habe, den Betrieb innerhalb der vereinbarten Auslauffrist einzustellen oder eine alternative Betriebsstätte suchen zu wollen. Eine Ortskontrolle am 4. Juli 2017 habe aber ergeben, dass der Betrieb immer noch vor Ort fortgeführt werde.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2017, beim Verwaltungsgericht München am 19. Juli 2017 eingegangen, erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2017.

Mit demselben Schreiben vom 18. Juli 2017 beantragte er,

die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Der Antragsteller begründete die Klage und den Antrag bislang nicht.

Mit Schriftsatz vom 16. August 2017 hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakten in diesem Verfahren und in dem Verfahren M 8 K 17.3295 Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Anträge sind unbegründet und haben daher keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur vorläufigen Feststellung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, dass das mit Bescheid vom 4. März 2013 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- € – entgegen der Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Juni 2017 – nicht fällig geworden ist, bleibt ohne Erfolg.

1.1 Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig.

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand auch schon vor Klageerhebung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei muss der Antragsteller eine Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechtes oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 2 VwGO, § 920 Abs. 2 ZivilprozessordnungZPO).

Der Anordnungsanspruch ist grundsätzlich der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Rechtsanspruch. Das gemäß §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO auszulegende Antragsbegehren zielt – mangels anderer Angaben des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers – in der Hauptsache auf die Aufhebung des gesamten streitgegenständlichen Bescheides ab und damit auch auf die „Aufhebung“ der Fälligkeitsmitteilung. Dies kann im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erreicht werden, da die Fälligkeitsmitteilung mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2011 – 2 ZB 10.2365 – juris Rn. 3). Im einstweiligen Rechtsschutz ist daher der Antrag nach § 123 VwGO und nicht ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).

1.2 Der Antrag ist aber unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Feststellung, dass keine Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes eingetreten ist, nicht glaubhaft gemacht, da nach summarischer Prüfung die Fälligkeit des Zwangsgeldes eingetreten ist.

Grundlage der Fälligkeitsmitteilung im Bescheid vom 5. Juni 2017 ist die rechtlich nicht zu beanstandende, bestandskräftige Zwangsgeldandrohung nach Art. 31, 36 VwZVG im Bescheid vom 4. März 2013.

Soweit der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin eingewandt hat, dass der streitgegenständliche Bescheid nicht (hinreichend) begründet sei, ist dies unbehelflich. Die Begründung war entbehrlich, da hinsichtlich der Fälligkeitsmitteilung die Auffassung der Antragsgegnerin eindeutig aus dem Tenor des Bescheids ersichtlich wird (vgl. Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG).

Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird die Zwangsgeldforderung fällig im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG nicht bis zum Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt wird.

Einer erneuten Mitteilung des Fälligkeitszeitpunktes bedarf es daher nicht, sodass es unschädlich wäre, wenn dem Antragsteller das Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. April 2017 nicht vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zugegangen sein sollte.

Die Fälligkeit ist hier eingetreten, da der Bescheid vom 4. März 2013 unanfechtbar ist und die von der Antragsgegnerin zugestandene Auslauffrist bis zum 1. Februar 2016 abgelaufen ist, der Antragsteller die Nutzung des streitgegenständlichen Anwesens als Produktionsstätte für Schnarchschienen aber nicht eingestellt hat.

Der Antragsteller hat weder im Gerichtsverfahren noch im behördlichen Verfahren – trotz Aufforderung durch die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 18. Juli 2017 – bisher glaubhaft vorgetragen, dass bzw. wann er die Nutzung eingestellt habe und ggf. wohin er die Produktion verlagert habe.

Vielmehr ist das Gericht nach summarischer Prüfung überzeugt, dass der Antragsteller weiterhin im streitgegenständlichen Anwesen eine Produktionsstätte für Schnarchschienen betreibt. Dies folgt zum einen aus den Eingaben der Nachbarschaft, die sich in der Behördenakte befinden und die sich auch im Jahr 2017 über Lärmbelästigungen durch den Betrieb des Antragstellers beschweren. Zum anderen findet sich auf dem Klingelschild des streitgegenständlichen Anwesens immer noch der Firmenname „…“, wie sich aus der Ortsbesichtigung der Antragsgegnerin am 4. Juli 2017 ergibt. Auch bei einer Internetrecherche zeigte sich, dass diese Firma auf ihrer Internetseite (http:/ …business.site, zuletzt abgerufen am 22. August 2017) als Firmensitz das streitgegenständliche Anwesen angibt.

Das Vollstreckungshindernis (vgl. Art. 21 VwZVG) der „Nichteinschreitensvereinbarung“ vom 12. Februar 2014 / 19. Februar 2014 ist mit Ablauf des 31. Januar 2016 – nicht erst 2017, wie die Antragsgegnerin mehrfach in Schreiben erwähnt – weggefallen. Eine mögliche weitere Zusage der „Nichtvollstreckung“ bis zum 31. Mai 2017 im Schreiben vom 25. April 2017 durch die Antragsgegnerin ist jedenfalls durch Zeitablauf obsolet geworden.

Somit ist das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- € fällig geworden, weshalb kein Anordnungsanspruch besteht und der Antrag daher keinen Erfolg hat.

2. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer II.1 des streitgegenständlichen Bescheids hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.

2.1 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist zulässig.

Nach Art. 21a Satz 1 VwZVG haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Die angefochtene Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 5. Juli 2017 (Art. 29, 31, 36 VwZVG) ist als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung mithin kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG sind gegen die Androhung eines Zwangsmittels die förmlichen Rechtsbehelfe gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. In der Hauptsache ist hier also die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.

Nach Art. 21a Satz 2 VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO – hier ist wegen Art. 21a Satz 1 VwZVG Nr. 3 einschlägig – ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung (vgl. VG München, B.v. 18.7.2017 – M 8 S. 17.1962 n.v.; B.v. 23.3.2005 – M 8 S. 05.823 – juris Rn. 17).

2.2 Der Antrag ist aber unbegründet. Hier überwiegt das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheids das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs.

Soweit der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin eingewandt hat, dass der streitgegenständliche Bescheid nicht (hinreichend) begründet sei, ist dies unbehelflich. Hinsichtlich der erneuten Zwangsgeldandrohung hat die Antragsgegnerin eine hinreichende Begründung im Sinne des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG im streitgegenständlichen Bescheid gegeben, indem sie insbesondere auf die dem Antragsteller bekannte „Nichteinschreitensvereinbarung“ und auf die durchgeführte Ortskontrolle verwies, in der der anhaltende Betrieb der Produktionsstätte festgestellt wurde.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Art. 18 ff. und Art. 29 ff. VwZVG sind gegeben. Es liegt insbesondere ein wirksamer, vollstreckungsfähiger Grundverwaltungsakt in Gestalt der bestandskräftigen Nutzungsuntersagung vor (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG).

(Mögliche) Vollstreckungshindernisse sind mittlerweile weggefallen (s.o.).

Die Androhung des Zwangsgeldes ist zudem ermessensfehlerfrei ergangen. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, welches nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG zu schätzen ist, ist mit 4.000,- € erreicht (vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG) da die vorherige Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,- € erfolglos geblieben ist (s.o.). Die gesetzte Frist von vier Monaten nach Zustellung der Verfügung ist angemessen, da dem Antragsteller ein Unterlassen (der Nutzung als Produktionsstätte für Schnarchschienen) auferlegt wird und dieses ohne erheblichen Aufwand jederzeit, jedenfalls binnen vier Monaten, umgesetzt werden kann.

Somit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weshalb der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO keinen Erfolg hat.

3. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 1.3, 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Weg des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die erneute Zwangsgeldandrohung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 27. Oktober 2016.

Den Antragstellern wurde mit für sofort vollziehbar erklärter bauaufsichtlicher Anordnung des Landratsamts vom 5. März 2015 untersagt, auf ihrem Wohngrundstück mehr als 40 Stück Geflügel zu halten. Ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen diese Anordnung blieb ohne Erfolg (vgl. VG Ansbach, B.v. 30.7.2015, Az. AN 3 S 15.696, nachfolgend BayVGH, B.v. 28.4.2016, Az. 9 CS 15.2118); ihre Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2015 ab (Az. AN 3 K 15.580). Über den Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat der Senat noch nicht entschieden (Az. 9 ZB 15.2234). Nachdem die Antragsteller ihre Verpflichtung, den Geflügelbestand auf nicht mehr als 40 Stück zu reduzieren trotz Aufforderung nicht erfüllten, stellte das Landratsamt das im Bescheid vom 5. März 2015 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro fällig und drohte mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro für den Fall an, dass sie der Anordnung vom 5. März 2015 nicht spätestens bis zum 1. Dezember 2016 nachkommen.

Gegen die erneute Zwangsgeldandrohung haben die Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Gleichzeitig beantragten sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Antrag mit Beschluss vom 23. Januar 2017 in der Sache abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

Zur Begründung ihrer Beschwerde tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, sie hätten alles ihnen Zumutbare unternommen, um der Verpflichtung nachzukommen. Da der Verwaltungsgerichtshof über ihren Antrag auf Zulassung der Berufung noch nicht entschieden habe, sei es das vorrangige Ziel der Antragsteller gewesen, die wertvollen Rassetiere vorläufig unterzubringen, um sie im Fall ihres Obsiegens in der Hauptsache wieder zurückholen zu können. Versuche der Antragsteller, die überzähligen Tiere in Tierheimen oder bei anderen verantwortungsbewussten Geflügelzüchtern unterzubringen, seien ohne Erfolg geblieben. Auch bei Landwirten in der Umgebung hätten die Antragsteller ergebnislos versucht, die Tiere mietweise in geeigneten landwirtschaftlichen Gebäuden unterzubringen.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 1.000 Euro im Bescheid vom 27. Oktober 2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsteller hätten nicht hinreichend dargelegt, dass ihnen die Erfüllung der geforderten Verpflichtung, den Bestand auf 40 Tiere zu reduzieren, unmöglich sei. Es sei unbelegt, weshalb die Betreuung der Tiere zwingend durch die Antragsteller erfolgen müsse. Die von den Antragstellern gewünschte Möglichkeit, die abgegebenen Tiere zurückholen zu können, sei im Rahmen der Durchsetzung der Verpflichtung zur Herstellung baurechtmäßiger Zustände nicht von Belang. Es werde zudem nicht vorgetragen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Zwangsmittel nicht vorliegen würden. Sollten die Erfolgsaussichten der Klage als offen bewertet werden, wäre in Rechnung zu stellen, dass die Zwangsgeldandrohung keine unumkehrbaren Tatsachen schaffe. Über den Verbleib des Tierbestands unter der Einwirkungsmöglichkeit werde damit nicht entschieden. Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, dass die Antragsteller für die Herbeiführung rechtmäßiger Zustände verantwortlich seien und sie bereits seit März 2015 die Möglichkeit hierzu gehabt hätten.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte des Landratsamts Erlangen-Höchstadt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist die erneute Androhung eines Zwangsmittels zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben. Das ist hier der Fall, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Androhung des weiteren Zwangsgelds i.H.v. 1.000 Euro mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 das mit Bescheid vom 5. März 2015 angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben war (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG; vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2012 - 10 ZB 10.2439 - juris Rn. 12 m.w.N.).

1. Das Landratsamt hatte die Antragsteller zuletzt mit Schreiben vom 21. Juni 2016 aufgefordert, die Beschränkung der zulässigen Anzahl von 40 Stück Geflügel bis zum 1. Oktober 2016 vorzunehmen. Ausweislich der Feststellungen des Landratsamts bei der Ortsbesichtigung vom 19. Oktober 2016 hielten die Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nach wie vor 90 Stück Geflügel auf ihrem Wohngrundstück. Das mit Bescheid vom 5. März 2015 angedrohte Zwangsgeld wurde deshalb mit Ablauf des 1. Oktobers 2016 fällig; die ursprüngliche Zwangsgeldandrohung blieb demnach erfolglos.

2. Hinreichende Gründe, die Frist zur Erfüllung der vollziehbaren Verpflichtung (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) über den 1. Oktober 2016 hinaus ein weiteres Mal zu verlängern, hatten die Antragsteller bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der erneuten Zwangsgeldandrohung am 27. Oktober 2016 gegenüber dem Landratsamt nicht dargetan.

a) Zwar haben die Antragsteller auf die Aufforderung des Landratsamts vom 21. Juni 2016 hin mit Schreiben vom 10. Juli 2016 vortragen lassen, sie hätten ergebnislos nach geeigneten Unterbringungen für ihre Tiere gesucht, sogar eine Anfrage beim zuständigen Veterinäramt habe keinen Erfolg gebracht und die Tierschutzvereine in der Umgebung seien auf eine solche Vielzahl von Tieren nicht eingestellt. Die hierzu vorgelegten schriftlichen Bestätigungen lassen aber lediglich erkennen, dass die Antragsteller bei Züchtern, Landwirten, Tierhaltern und Tierschutzvereinen die „Übernahme“ der Tiere angefragt hatten, nicht aber, dass sie auch nach einer Unterbringungsmöglichkeit durch Anmietung geeigneter Gebäude gesucht hätten. Dies ist ihnen aber zuzumuten, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat.

Abgesehen davon ergibt sich aus den allein vorgelegten Bestätigungen auch nicht, welche konkrete Frage ihnen zugrunde lag. Dies wäre zum Beleg der Bemühungen der Antragsteller angesichts des vorformulierten Wortlauts der Bestätigungen aber von Belang gewesen. Denn die von den Antragstellern vorgelegten Belege, „Hiermit bestätige ich, dass ich die Tiere … nicht übernehmen kann“, die von Züchtern, Landwirten, Tierhaltern u.s.w. unterzeichnet wurden, lassen von vornherein nur die Antwort zu, dass die Tiere nicht übernommen werden können. Die Bestätigung der Übernahmebereitschaft ist in den vorformulierten Belegen nicht vorgesehen. Darüber hinaus wurde nicht dargelegt, weshalb die vom Grundstück der Antragsteller zu entfernenden Tiere allesamt an nur einen übernahmebereiten Züchter, Landwirt oder Tierhalter abgegeben hätten werden müssen. Es mag sich tatsächlich als schwierig erweisen, eine übernahmebereite Person zu finden, die kurzfristig 50 Stück Geflügel betreuen kann. Wäre der Bestand aufgeteilt worden, hätten sich ggf. einzelne Züchter, Landwirte oder Tierhalter bereit erklärt, zumindest eine beschränkte Zahl von Tieren vorübergehend zu übernehmen.

b) Das Vorbringen der Antragsteller im Zulassungsverfahren, die Anfragen in der Umgebung hätten auch immer die Frage umfasst, ob eine größere Tierzahl durch die Antragsteller selbst untergebracht werden könne, es verstehe sich von selbst, dass dies gegebenenfalls die Miete eines geeigneten Gebäudes bedeute, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn die dem Landratsamt vorgelegten und gleichlautenden Belege bestätigen lediglich, dass „ich/wir die Tiere aus den Zuchten“ der Antragsteller aus bestimmten Gründen „nicht übernehmen kann/können“ und, dass dem Veterinäramt keine Meldungen zu möglichen Unterbringungskapazitäten vorliegen.

c) Das weitere Vorbringen, die Antragsteller hätten sich auch bei zwei Landwirten in der Umgebung erkundigt, die beide die Möglichkeit der Unterbringung der Tiere verneint hätten, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil dies dem Landratsamt nicht vor dem Erlass der erneuten Zwangsgeldandrohung mitgeteilt wurde. In den in Bezug genommenen Bestätigungen dieser beiden Landwirte, die dem Landratsamt übersandt wurden, wird lediglich bestätigt, „dass ich die Tiere aus den Zuchten von Frau … aus Gründen von Platzmangel meines Freilaufes und der Ställe nicht übernehmen kann. Auch ist es mir nicht möglich, eine artgerechte und gefahrlose Haltung für diese Tiere zu gewährleisten, die das Überleben der wertvollen Tiere sichern“. Dass auch bei weiteren Landwirten nachgefragt worden sei, wird nicht in Abrede gestellt. Wie bereits ausgeführt wurde, beschränkt sich das in den mit Schreiben vom 10. Juli 2016 an das Landratsamt gesandten Belegen Dokumentierte aber lediglich auf die „Übernahme“ der Tiere. Auch aus dem zum Ablauf des Ortstermins vom 19. Oktober 2016 gefertigten Aktenvermerk einer Mitarbeiterin des Landratsamtes ergibt sich nicht, dass die Antragsteller angaben, sie hätten versucht geeignete Gebäude anzumieten, um die überzähligen Tiere selbst zu versorgen. Die weiteren im Zulassungsverfahren vorgelegten Bestätigungen vom Februar 2017 sind für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung vom 27. Oktober 2016 nicht von Belang, weil es maßgeblich darauf ankommt, ob zum Zeitpunkt der erneuten Zwangsgeldandrohung dringende und ausreichende Gründe gegenüber dem Landratsamt geltend gemacht wurden, denen zufolge den Antragstellern die Einhaltung der ursprünglichen Erfüllungsfrist nicht zugemutet werden kann. Daran fehlt es.

d) Da es den Antragstellern zuzumuten ist, sich neben der Übernahme der Tiere durch andere auch um anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten durch das Anmieten geeigneter Gebäude zu bemühen und für das Landratsamt nicht erkennbar war, dass sich die Antragsteller auch um anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten durch das Anmieten von geeigneten Gebäuden bemüht hatten, bestand für das Landratsamt kein Anlass, von sich aus der Frage nachzugehen, ob in der Gesamtschau Umstände vorliegen könnten, aus denen sich ergibt, dass den Antragstellern der Vollzug der Verpflichtung bis zum Erlass der erneuten Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 billigerweise nicht zuzumuten ist. Insbesondere ist es nicht die Aufgabe des Landratsamts, den Antragstellern Wege aufzuzeigen, wie sie ihre Tiere anderweitig unterbringen sollen.

3. Die von den Antragstellern geltend gemachten baurechtlichen Bedenken gegen die Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Gebäudes (im Außenbereich) für Zwecke der hobbymäßigen Geflügelhaltung zeigen nicht auf, dass ihnen das Auffinden geeigneter Gebäude und die vorübergehende Unterbringung der Tiere in einem solchen Gebäude objektiv unmöglich gewesen wäre.

Die Antragsteller hatten - wie bereits ausgeführt - das Landratsamt erst gar nicht auf ihre Bemühungen hingewiesen, ein geeignetes (landwirtschaftliches) Gebäude zur vorübergehenden Unterbringung der Tiere anzumieten. Hätten die Antragsteller dem Landratsamt ein der Landwirtschaft dienendes Gebäude benannt, in dem sie ihre Tiere bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vorläufig unterbringen könnten, hätte dieses als Bauaufsichtsbehörde entweder die vorübergehende Unterbringung der Tiere dulden oder aber baurechtliche Bedenken anmelden können. Mangels eines entsprechenden Hinweises der Antragsteller konnte sich das Landratsamt hierzu von vornherein nicht äußern.

Denkbar wäre es auch, auf einer unbebauten Freifläche vorübergehend einen (ggf. mobilen) Geflügelstall zur Unterbringung der Tiere oder zumindest eines Teils der Tiere aufzustellen, wenn das Landratsamt als Bauaufsichtsbehörde einer entsprechenden Anfrage nicht von vornherein eine Absage erteilt.

4. Der Einwand der Antragsteller, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei es niemals zu tatsächlichen Feststellungen wegen einer Lärmbelästigung gekommen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Die erneute Zwangsgeldandrohung stützt sich nicht auf eine etwaige Lärmbelästigung der Nachbarschaft, sondern auf die Erfolglosigkeit der vorausgegangenen Zwangsgeldandrohung. Wie bereits ausgeführt wurde, kann die neue Androhung eines Zwangsmittels nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG bereits dann erfolgen, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Die Vollstreckungsbehörde braucht nur abzuwarten, dass das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2012 - 10 ZB 10.2439 - juris Rn. 12 m.w.N.). Davon abgesehen besteht ein nachbarliches Interesse nicht nur an der Vermeidung unzumutbarer Lärmwirkungen, sondern auch an der Bewahrung der Gebietsart.

5. Der Einwand, auch bei einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung fehle es jedenfalls an einem überwiegenden Vollzugsinteresse, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

a) Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden, haben kraft gesetzlicher Vollziehungsanordnung keine aufschiebende Wirkung (Art. 21a Satz 1 VwZVG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Der Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldandrohung i.S.d. § 80 Abs. 3 VwGO bedarf es deshalb mangels behördlicher Vollziehbarkeitsanordnung nicht.

Soweit es das vom Gesetzgeber angenommene Vollzugsinteresse betrifft, haben die Antragsteller im Übrigen keinen tragfähigen Gesichtspunkt aufgezeigt, weshalb das besondere Vollzugsinteresse bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung im konkreten Einzelfall nicht bestehen sollte. Ihr Vorbringen, eine Lärmbelästigung gehe von der Tierhaltung nicht aus, betrifft das Vollzugsinteresse an der Vollziehbarkeitsanordnung der Grundverfügung, nicht aber an der Vollstreckungsmaßnahme zum Vollzug der Grundverfügung durch die Verwaltung.

b) Davon abgesehen besteht regelmäßig kein schutzwürdiges privates Interesse daran, von der Vollziehung verschont zu bleiben, wenn sich ein Verwaltungsakt wie hier die erneute Zwangsgeldandrohung als offensichtlich rechtmäßig erweist (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 74 m.w.N.).

c) Bei einer vom Landratsamt etwa beabsichtigten weiteren Zwangsgeldandrohung, der das Fälligwerden des im gegenständlichen Bescheid vom 27. Oktober 2016 angedrohten Zwangsgeldes vorhergehen muss, wird allerdings auch das Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sein, wonach sie sich - auch nach Erlass der erneuten Zwangsgeldandrohung vom 27. Oktober 2016 - darum bemüht haben, Unterbringungsmöglichkeiten durch das Anmieten geeigneter Gebäude in der Umgebung zu finden. Das Interesse der Antragsteller, ihre Tiere ggf. zurückholen zu können, ist angesichts des noch offenen Hauptsacheverfahrens jedenfalls nicht von vornherein unbeachtlich.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.250,- EURO festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks …-Straße 71a, Fl.Nr. …, Gemarkung … Mit seinem Antrag begehrt er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (M 8 K 17.3295) gegen die Fälligkeitsmitteilung und Zwangsgeldandrohung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 5. Juli 2017.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2012, dem Antragsteller laut Zustellungsurkunde am 29. Juni 2012 zugestellt, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass bei einer Kontrolle des streitgegenständlichen Anwesens im Juni 2012 festgestellt worden sei, dass in dem Anwesen eine oder mehrere ungenehmigte Nutzungsänderungen vorgenommen worden seien. Diese seien in einem reinen Wohngebiet, so der Flächennutzungsplan, oder in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Es sei von einem störenden Betrieb auszugehen. Bis zum 8. August 2012 könne sich der Antragsteller zum Schreiben äußern, was er auch tat.

Mit Bescheid vom 4. März 2013, dem Antragsteller laut Zustellungsurkunde am 6. März 2013 zugestellt, untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Nutzung des streitgegenständlichen Anwesens als Produktionsstätte für Schnarchschienen; die Nutzung war unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung einzustellen.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass es für das Anwesen Lärmbeschwerden gebe. Bei einer Ortsbesichtigung am 21. September 2010 sei festgestellt worden, dass es Klingelschilder für mehrere Nutzungen gebe. In einem Gespräch der Beteiligten habe der Sohn des Antragstellers mitgeteilt, dass seine Heilpraxis inzwischen nicht mehr im Anwesen ansässig sei. Die Firma … stelle aber durch ihren Geschäftsführer, den Antragsteller, Schnarchschienen in dem Anwesen her. Eine Baugenehmigung hierfür sei dem Antragsteller nicht erteilt worden, was für eine Nutzungsuntersagung bereits ausreiche. Im Übrigen sei die Nutzung aber auch materiell rechtswidrig, da das Anwesen in einem reinen Wohngebiet liege, in welchem die Produktion unzulässig sei. Ein Einschreiten sei insbesondere unter Beachtung der nachbarlichen Interessen ermessensgerecht.

Der Antragsteller erhob Klage gegen die Nutzungsuntersagung vom 4. März 2013, die beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 8 K 13.1237 geführt wurde. Mit Beschluss vom 26. Februar 2014 stellte das Verwaltungsgericht München das Verfahren nach Klagerücknahme ein, nachdem die Beteiligten am 12. Februar 2014 / 19. Februar 2014 eine Vereinbarung geschlossen hatten („Nichteinschreitensvereinbarung“), nach welcher sich u.a. die Antragsgegnerin verpflichtete, die Nutzungsuntersagung nicht vor dem 31. Januar 2016 zu vollstrecken.

Mit Schreiben vom 25. April 2017, an die Firma … Protrusionsschienen gerichtet, teilte die Antragsgegnerin mit, dass die in dieser Vereinbarung getroffene Auslauffrist nun am 1. Februar 2017 (sic!) ausgelaufen sei. Sollte sich die Situation bis 31. Mai 2017 nicht ändern, würde die Antragsgegnerin das in der Verfügung angedrohte Zwangsgeld für fällig erklären. Ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in der Behördenakte.

In der Behördenakte befindet sich eine „Fotodokumentation …-Weg 71a am 04.07.2017“, die auf Abbildung 2 das Klingelbrett des streitgegenständlichen Anwesens und u.a. das Klingelschild „… …“ zeigt.

Mit Bescheid vom 5. Juli 2017 (Az.: …), ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in der Behördenakte, stellte die Antragsgegnerin unter Ziffer I. des Bescheides fest, dass der Antragsteller der in der Verfügung vom 4. März 2013 enthaltenen Verpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen sei, weshalb das in Höhe von 2.500,- € angedrohte Zwangsgeld gemäß Art. 31 Abs. 3 Verwaltungszustellungsgesetz- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) fällig geworden sei. Unter Ziffer II.1. des Bescheides drohte die Antragsgegnerin für den Fall, dass der Verfügung vom 4. März 2017 (gemeint ist der 4. März 2013) nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet wird, erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,- € an.

Zur Begründung der Ziffer II.1. nannte die Antragsgegnerin die Rechtsgrundlagen der Verfügung und wies insbesondere darauf hin, dass nach Erlass der Verfügung mit dem Antragssteller eine Vereinbarung getroffen worden sei. Grund hierfür sei gewesen, dass der Antragsteller angegeben habe, den Betrieb innerhalb der vereinbarten Auslauffrist einzustellen oder eine alternative Betriebsstätte suchen zu wollen. Eine Ortskontrolle am 4. Juli 2017 habe aber ergeben, dass der Betrieb immer noch vor Ort fortgeführt werde.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2017, beim Verwaltungsgericht München am 19. Juli 2017 eingegangen, erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2017.

Mit demselben Schreiben vom 18. Juli 2017 beantragte er,

die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Der Antragsteller begründete die Klage und den Antrag bislang nicht.

Mit Schriftsatz vom 16. August 2017 hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakten in diesem Verfahren und in dem Verfahren M 8 K 17.3295 Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Anträge sind unbegründet und haben daher keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur vorläufigen Feststellung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, dass das mit Bescheid vom 4. März 2013 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- € – entgegen der Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Juni 2017 – nicht fällig geworden ist, bleibt ohne Erfolg.

1.1 Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig.

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand auch schon vor Klageerhebung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei muss der Antragsteller eine Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechtes oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 2 VwGO, § 920 Abs. 2 ZivilprozessordnungZPO).

Der Anordnungsanspruch ist grundsätzlich der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Rechtsanspruch. Das gemäß §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO auszulegende Antragsbegehren zielt – mangels anderer Angaben des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers – in der Hauptsache auf die Aufhebung des gesamten streitgegenständlichen Bescheides ab und damit auch auf die „Aufhebung“ der Fälligkeitsmitteilung. Dies kann im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erreicht werden, da die Fälligkeitsmitteilung mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2011 – 2 ZB 10.2365 – juris Rn. 3). Im einstweiligen Rechtsschutz ist daher der Antrag nach § 123 VwGO und nicht ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).

1.2 Der Antrag ist aber unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Feststellung, dass keine Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes eingetreten ist, nicht glaubhaft gemacht, da nach summarischer Prüfung die Fälligkeit des Zwangsgeldes eingetreten ist.

Grundlage der Fälligkeitsmitteilung im Bescheid vom 5. Juni 2017 ist die rechtlich nicht zu beanstandende, bestandskräftige Zwangsgeldandrohung nach Art. 31, 36 VwZVG im Bescheid vom 4. März 2013.

Soweit der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin eingewandt hat, dass der streitgegenständliche Bescheid nicht (hinreichend) begründet sei, ist dies unbehelflich. Die Begründung war entbehrlich, da hinsichtlich der Fälligkeitsmitteilung die Auffassung der Antragsgegnerin eindeutig aus dem Tenor des Bescheids ersichtlich wird (vgl. Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG).

Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird die Zwangsgeldforderung fällig im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG nicht bis zum Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt wird.

Einer erneuten Mitteilung des Fälligkeitszeitpunktes bedarf es daher nicht, sodass es unschädlich wäre, wenn dem Antragsteller das Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. April 2017 nicht vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zugegangen sein sollte.

Die Fälligkeit ist hier eingetreten, da der Bescheid vom 4. März 2013 unanfechtbar ist und die von der Antragsgegnerin zugestandene Auslauffrist bis zum 1. Februar 2016 abgelaufen ist, der Antragsteller die Nutzung des streitgegenständlichen Anwesens als Produktionsstätte für Schnarchschienen aber nicht eingestellt hat.

Der Antragsteller hat weder im Gerichtsverfahren noch im behördlichen Verfahren – trotz Aufforderung durch die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 18. Juli 2017 – bisher glaubhaft vorgetragen, dass bzw. wann er die Nutzung eingestellt habe und ggf. wohin er die Produktion verlagert habe.

Vielmehr ist das Gericht nach summarischer Prüfung überzeugt, dass der Antragsteller weiterhin im streitgegenständlichen Anwesen eine Produktionsstätte für Schnarchschienen betreibt. Dies folgt zum einen aus den Eingaben der Nachbarschaft, die sich in der Behördenakte befinden und die sich auch im Jahr 2017 über Lärmbelästigungen durch den Betrieb des Antragstellers beschweren. Zum anderen findet sich auf dem Klingelschild des streitgegenständlichen Anwesens immer noch der Firmenname „…“, wie sich aus der Ortsbesichtigung der Antragsgegnerin am 4. Juli 2017 ergibt. Auch bei einer Internetrecherche zeigte sich, dass diese Firma auf ihrer Internetseite (http:/ …business.site, zuletzt abgerufen am 22. August 2017) als Firmensitz das streitgegenständliche Anwesen angibt.

Das Vollstreckungshindernis (vgl. Art. 21 VwZVG) der „Nichteinschreitensvereinbarung“ vom 12. Februar 2014 / 19. Februar 2014 ist mit Ablauf des 31. Januar 2016 – nicht erst 2017, wie die Antragsgegnerin mehrfach in Schreiben erwähnt – weggefallen. Eine mögliche weitere Zusage der „Nichtvollstreckung“ bis zum 31. Mai 2017 im Schreiben vom 25. April 2017 durch die Antragsgegnerin ist jedenfalls durch Zeitablauf obsolet geworden.

Somit ist das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- € fällig geworden, weshalb kein Anordnungsanspruch besteht und der Antrag daher keinen Erfolg hat.

2. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer II.1 des streitgegenständlichen Bescheids hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.

2.1 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist zulässig.

Nach Art. 21a Satz 1 VwZVG haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Die angefochtene Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 5. Juli 2017 (Art. 29, 31, 36 VwZVG) ist als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung mithin kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG sind gegen die Androhung eines Zwangsmittels die förmlichen Rechtsbehelfe gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. In der Hauptsache ist hier also die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.

Nach Art. 21a Satz 2 VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO – hier ist wegen Art. 21a Satz 1 VwZVG Nr. 3 einschlägig – ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung (vgl. VG München, B.v. 18.7.2017 – M 8 S. 17.1962 n.v.; B.v. 23.3.2005 – M 8 S. 05.823 – juris Rn. 17).

2.2 Der Antrag ist aber unbegründet. Hier überwiegt das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheids das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs.

Soweit der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin eingewandt hat, dass der streitgegenständliche Bescheid nicht (hinreichend) begründet sei, ist dies unbehelflich. Hinsichtlich der erneuten Zwangsgeldandrohung hat die Antragsgegnerin eine hinreichende Begründung im Sinne des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG im streitgegenständlichen Bescheid gegeben, indem sie insbesondere auf die dem Antragsteller bekannte „Nichteinschreitensvereinbarung“ und auf die durchgeführte Ortskontrolle verwies, in der der anhaltende Betrieb der Produktionsstätte festgestellt wurde.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Art. 18 ff. und Art. 29 ff. VwZVG sind gegeben. Es liegt insbesondere ein wirksamer, vollstreckungsfähiger Grundverwaltungsakt in Gestalt der bestandskräftigen Nutzungsuntersagung vor (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG).

(Mögliche) Vollstreckungshindernisse sind mittlerweile weggefallen (s.o.).

Die Androhung des Zwangsgeldes ist zudem ermessensfehlerfrei ergangen. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, welches nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG zu schätzen ist, ist mit 4.000,- € erreicht (vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG) da die vorherige Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,- € erfolglos geblieben ist (s.o.). Die gesetzte Frist von vier Monaten nach Zustellung der Verfügung ist angemessen, da dem Antragsteller ein Unterlassen (der Nutzung als Produktionsstätte für Schnarchschienen) auferlegt wird und dieses ohne erheblichen Aufwand jederzeit, jedenfalls binnen vier Monaten, umgesetzt werden kann.

Somit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weshalb der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO keinen Erfolg hat.

3. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 1.3, 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.