Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Feb. 2015 - M 8 M 14.5173
Tenor
I.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens
zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Im vorliegenden Fall hätten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2012 eine teilweise Erledigung des Rechtsstreites erzielt. Jedoch sei nicht ersichtlich, inwiefern unter Mitwirkung des Anwaltes eine Einigung in materiell-rechtlicher Hinsicht stattgefunden habe. Laut Protokoll der mündlichen Verhandlung habe der Beklagte zwar nach ausführlicher Diskussion, jedoch ohne konkrete ursächliche Maßnahme des Bevollmächtigten der Klägerin die Aufwendungen für die Bestandswohnungen und Gemeinschaftsanlagen als grundsätzlich bescheinigungsfähig erachtet und die Prüfung der entstandenen Aufwendungen nach erneuter Vorlage der Originalrechnungen durch die Klagepartei in Aussicht gestellt. Dies sei als einseitiges Anerkenntnis zu bewerten und löse damit nach dem zweiten Halbsatz des Abs. 1 der Nr. 1000 VV-RVG keine Einigungsgebühr aus. Die Erklärung der abschließenden Höhe der Aufwendungen durch den Klägerbevollmächtigten der Klägerin sei nicht als ursächlich für das Zustandekommen einer Einigung zu bewerten. Auch hinsichtlich der Kostenübernahme sei keine Einigung erfolgt, sondern das Gericht habe mit Urteil vom 8. Oktober 2012 die Kostentragung festgelegt, weshalb die Festsetzung einer Einigungsgebühr abzulehnen gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 (zutreffen dürfte „November“), eingegangen bei Gericht am 10. November 2014, erklärten die Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass sie den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Oktober 2014 insoweit anfechten, als darin die beantragte Einigungsgebühr für das Verfahren in erster Instanz nicht festgesetzt wurde und beantragen,
insoweit die Entscheidung des Gerichts.
In der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2012 sei zwischen den Parteien intensiv darüber verhandelt worden, ob die Beklagtenpartei zur Bescheinigung der der Klägerin entstandenen Baukosten verpflichtet war. Die Verhandlungen hätten die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Rechtsfragen und denkbare Einigungsmöglichkeiten betroffen. Der Beklagte habe die Bescheinigung dieser Kosten im streitgegenständlichen Bescheid ohne Begründung abgelehnt.
Auf Anregung des Gerichts sei die aus dem Protokoll ersichtliche Einigung dahingehend erfolgt, dass die Beklagtenpartei die Originalrechnungen für die Arbeiten in Bestandswohnungen und Gemeinschaftsbereichen innerhalb von 2 Monaten erneut prüfen werde und Klägerin und Beklagte im Gegenzug die Klage im Hinblick auf diese Streitgegenstände für erledigt erklärten. Aufgrund dieser Einigung habe die Beklagtenpartei der Klägerin einige Zeit später einen Bescheid nach § 7i EStG übersandt, in welchem Kosten von 466.369,60 EUR als „nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder seiner sinnvollen Nutzung erforderlich“ bescheinigt worden seien. Das Nachgeben der Klägerin sei darin gelegen, dass sie vom gestellten Antrag Abstand genommen habe. Das Nachgeben des Beklagten sei darin gelegen, dass er die Bescheinigungsfähigkeit der diesen Kosten zugrundeliegenden Arbeiten dem Grunde nach akzeptiert und die vereinbarte Prüfung der Rechnungen auf die Frage beschränkt habe, ob die Höhe der abgerechneten Beträge in Ordnung gewesen sei. Ohne die übereinstimmende Erklärung hätte das Gericht mit Urteil auch über die Bescheinigung der Kosten in Höhe von 466.369,60 EUR entscheiden müssen. Im Protokoll sei die zwischen den Prozessbeteiligten erfolgte Diskussion und Erörterung, die selbstverständlich unter aktiver Beteiligung des Unterzeichners erfolgt sei, mit dem Satz „Nach weiterer ausführlicher Diskussion der Sach- und Rechtslage erklären …“ festgehalten worden. Man frage sich, auf welcher Grundlage die für den Kostenfestsetzungsbeschluss zuständige Mitarbeiterin, die in der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2012 nicht anwesend gewesen sei, das Fehlen einer „konkreten, ursächlichen Maßnahme“ des Unterzeichners entgegen den Tatsachen sowie entgegen dem Protokollinhalt verneine. Dass die Ausführungen des Unterzeichners in der mündlichen Verhandlung auf das Zustandekommen der Einigung gerichtet und mit kausal für die vergleichsweise Einigung gewesen seien, sei allen Prozessbeteiligten bekannt. Dies gelte auch für die Tatsache, dass die protokollierte Erklärung der Beklagtenvertreter, die Aufwendungen für Bestandswohnungen und Gemeinschaftsanlagen würden grundsätzlich für bescheinigungsfähig erachtet, nur deswegen abgegeben worden sei, da vorher zwischen den Prozessbeteiligten vereinbart worden sei, dass im Gegenzug eine beidseitige Erledigterklärung im Hinblick auf diese Streitgegenstände erfolgen werde.
Auch liege kein einseitiges Anerkenntnis von Seiten der Beklagtenvertreter vor. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sie sich bedingungslos zur Erteilung einer Bescheinigung der Kosten von 466.369,60 EUR verpflichtet hätten.
Dass im vorliegenden Fall eine Einigungsgebühr entstanden sei, werde von der Rechtsprechung bestätigt, wofür auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Mit Schreiben vom 24. November 2014 hat der Vertreter des Antragsgegners und Beklagten im Ausgangsverfahren erwidert, dass keine Einigung eingetreten sei. Der Vertreter des Antragsgegners habe lediglich auf Selbstverständliches sowie auf die auch für die Klägerin einschlägige Bereitschaft hingewiesen, bei neuen Erkenntnissen - insbesondere neuen Nachweisen - sogar bestandskräftige Grundlagenbescheinigungen in der Regel zugunsten der steuerpflichtigen Denkmaleigentümer zu ändern. Mangels einer Einigung erscheine es dem Beklagten zumindest ungewöhnlich, die Voraussetzungen für das Entstehen einer Einigungsgebühr zulasten der Klägerin annehmen zu wollen.
Die Bevollmächtigten der Antragstellerin haben hierzu mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 dahingehend Stellung genommen, die Ausführungen der Beklagtenpartei dürften schon deshalb unbeachtlich sein, da eine Einigungsgebühr nach herrschender Meinung auch dann anfallen könne, wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien beendet werde. Im Übrigen wurde der bisherige Vortrag nochmals vertieft.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
1. Da das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren darstellt, hat das Gericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung zu entscheiden, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426, NVwZ-RR 2007, 497 - juris Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 165 Rn. 3).
Nachdem die Kostengrundentscheidung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im
2. Der gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Kostenerinnerung) ist zulässig, aber unbegründet, da die Urkundsbeamtin die Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Oktober 2014 zutreffend festgesetzt hat, insbesondere zu Recht keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - VV-RVG) angesetzt hat.
2.1 Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach den §§ 154 ff. VwGO auf Antrag die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwaltes Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
In der Sache ist vorliegend allein streitig, ob die beantragte Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entstanden ist oder von der Urkundsbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Oktober 2014 zurecht abgelehnt worden ist.
2.2 Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entsteht eine Einigungsgebühr, wenn der Streit und die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch den Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwaltes beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist. Mit der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG wurde die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzt und gleichzeitig inhaltlich erweitert (vgl. BGH, B. v. 13.4.2007 - II ZB 10/06, NJW 2007, 2187 - juris Rn. 6). Während die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streites der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung eines Rechtsstreites zu beschreiten. Durch den Wegfall der bis dahin geltenden Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens soll nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere der in der Vergangenheit häufig ausgetragene Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drs. 15/1971, S. 147, 204). Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH, B. v. 13.4.2007 a. a. O. m. w. N.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwaltes vergütet werden; zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden (BGH, B. v. 13.4.2007 a. a. O.; U. v. 10.10.2006 - VI ZR 280/05
Nach dem zweiten Halbsatz des Abs. 1 der Nr. 1000 VV-RVG reicht allerdings die bloße Annahme eines einseitigen Verzichts oder ein Anerkenntnis für die Entstehung der Einigungsgebühr nicht aus. Hieraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass bei dem Abschluss eines sich wechselseitig auf ein Anerkenntnis und einen Verzicht beschränkenden Vertrages grundsätzlich eine Einigungsgebühr nicht entstehe (vgl. BGH, U. v. 10.10.2006 a. a. O., Rn. 6 m. w. N.). Die Einigungsgebühr gelangt vielmehr nur dann nicht zur Entstehung, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderungen durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat. Die Einigungsgebühr entsteht demnach nur dann nicht, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag ausschließlich das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch zum Inhalt hat (BGH, B. v. 13.4.2007 a. a. O.).
Eine Einigungsgebühr kann auch bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen anfallen, wenn gleichzeitig eine Einigung über den in Frage stehenden materiell-rechtlichen Anspruch erzielt wird (BayVGH, B. v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris Rn. 10; VG München, B. v. 13.3.2012 - M 2 M 12.928 - juris Rn. 14;
2.3 Vorliegend fehlt es jedoch an einer über die Form der übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Sinne von Prozesshandlungen hinausgehenden Einigung auch über das zugrunde liegende materiell-rechtliche Rechtsverhältnis. Nach der Aussage des Oberkonservators in der mündlichen Verhandlung erklärte das Gericht dem Vertreter des Beklagten, dass hinsichtlich der Aufwendungen für die Bestandswohnungen und für die Gemeinschaftsanlagen, deren einkommensteuerrechtliche Bescheinigung allein aufgrund einer angeblich fehlenden Abstimmung abgelehnt worden war, dass diese wohl grundsätzlich bescheinigungsfähig seien. Insoweit kann in der Aussage, die Aufwendungen für die Bestandswohnungen und die Gemeinschaftsanlagen würden grundsätzlich für bescheinigungsfähig erachtet und die hierfür entstandenen Aufwendungen nach erneuter Vorlage der Originalrechnungen innerhalb von 2 Monaten nochmals geprüft, keine inhaltliche Einigung über die materiell-rechtliche Rechtslage gesehen werden. Die Zusage erfolgte einseitig durch den Vertreter des Beklagten, was dann aber das Rechtschutzbedürfnis der Klagepartei für diesen Teil der Klage in Frage stellte. Die daraufhin erfolgte übereinstimmende Erledigungserklärung war daher ausschließlich prozessualen Inhalts, ohne an der materiell-rechtlichen Rechtslage etwas zu ändern.
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die erfolgte Kostenfestsetzung bleibt somit ohne Erfolg.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Eine Gerichtsgebühr wird, da das Verfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) gerichtskostenfrei ist, im erstinstanzlichen Erinnerungsverfahren nicht erhoben, so dass eine Streitwertfestsetzung entbehrlich ist.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Beschluss, 04. Feb. 2015 - M 8 M 14.5173 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
Tenor
I. Unter Abänderung von Ziffer I. Satz 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Oktober 2012 wird die Klage insgesamt abgewiesen.
II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 18/35 und der Beklagte 17/35 zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.413 Euro festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin verlangt von dem Beklagten eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (künftig: VV RVG). Der Beklagte ist die Korrespondenzversicherung des Haftpflichtversicherers des polnischen Fahrzeugs, mit dem ein polnischer Verkehrsteilnehmer am 20. Juli 2004 auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr. Den Unfallgegner trifft die alleinige Haftung. Der Beklagte beauftragte die A.Versicherung mit der Regulierung des Schadens. Die Klägerin machte am 25. August 2004 gegenüber der A.Versicherung Schadensersatzansprüche in Höhe von 8.377,75 € geltend. Im Schreiben vom 6. Oktober 2004 kündigte die A.Versicherung die Zahlung von 5.750,96 € zuzüglich der angefallenen Anwaltskosten von 532,90 €, also von insgesamt 6.283,86 €, unter dem Vorbehalt der Rückforderung an. Die A.Versicherung hatte unter anderem den von der Klägerin geltend gemachten Nutzungsausfallschaden gekürzt. Am 13. Oktober 2004 übersandte sie an die Klägerin einen weiteren Scheck über 1.328,84 € unter Hinweis darauf, dass die angefallene Mehrwertsteuer in Höhe von 1.217,94 € und 111,60 € für weiteres Anwaltshonorar damit ausgeglichen würden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte im Schreiben vom 8. November 2004 der A.Versicherung mit, dass die Klägerin das Angebot, die Schadenspositionen mit insgesamt 7.699,75 € zu entschädigen, zur Erledigung der Angelegenheit ausdrücklich annehme. Zugleich stellte er eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG in Höhe von weiteren 716,88 € inRechnung und bat um Ausgleich innerhalb einer Woche. Die A.Versicherung lehnte die Zahlung der Einigungsgebühr ab.
- 2
- Das Amtsgericht hat die Klage, die die Klägerin hilfsweise mit dem Anspruch auf Nutzungsausfall für weitere 17 Tage zu je 40 € begründet hat, abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Sie wendet sich nicht mehr gegen die Abweisung des Anspruchs auf Ersatz weiteren Nutzungsausfallschadens.
Entscheidungsgründe:
I.
- 3
- Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Einigungsgebühr, auch wenn im Gegensatz zur Vergleichsgebühr nach der BRAGO ein gegenseitiges Nachgeben nicht mehr erforderlich sei, eine vertragliche Beilegung des Streits voraussetze. Beschränke sich der Vertrag - wie hier - ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht, entstehe nach Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG die Einigungsgebühr nicht. Der zwischen den Parteien geführte Schriftwechsel gehe inhaltlich nicht über wechselseitige Verzichts- und Anerkenntniserklärungen bezüglich der einzelnen Schadenspositionen hinaus.
II.
- 4
- Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
- 5
- 1. Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird; es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05 - NJW 2006, 1523, 1524; AnwK-RVG/N. Schneider, 3. Aufl., VV 1000 Rn. 47 bis 51; Goebel/Gottwald/v.Seltmann RVG Nr. 1000 VV RVG Rn. 3). Die Einigungsgebühr soll die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vorausgesetzt hat, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren. Durch den Wegfall der Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens soll insbesondere der in der Vergangenheit häufige Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 147 und 204). Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (vgl.
- 6
- Nach dem zweiten Halbsatz des Abs. 1 der Nr. 1000 VV RVG reicht allerdings die bloße Annahme eines einseitigen Verzichts oder ein Anerkenntnis für die Entstehung der Einigungsgebühr nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05 - aaO; Hartmann, aaO, Rn. 5; v. Eicken in Gerold /Schmitt, aaO, Rn. 26 bis 30). Hieraus kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zwar nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Abschluss eines sich wechselseitig auf ein Anerkenntnis und einen Verzicht beschränkenden Vertrags grundsätzlich eine Einigungsgebühr nicht entsteht. Die Revision macht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, dass ein Vergleich, in welchem der Schuldner den Ausgleich eines Teils der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung zusage und der Gläubiger den weitergehenden Anspruch fallen lasse, nichts anderes als eine Kombination von Anerkenntnis und Verzicht sei. Die Einigungsgebühr gelangt vielmehr nur dann nicht zur Entstehung, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05 - aaO; Goebel/Gottwald/v.Seltmann, aaO).
- 7
- 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts wirkt sich jedoch für die Entscheidung des Streitfalls nicht aus. Der Anspruch der Klägerin ist unbegründet, weil der von den Beteiligten geführte Schriftwechsel eine Abrechnung und keine Einigung darstellt. http://127.0.0.1:50000/Xaver/text.xav?SID=&bk=heymanns_bgh_ed_bghz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'p-bghz-131-136'%5D&tf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&hlf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&qmf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&tocf=heymanns_bgh_ed_bghz_tocFrame#xaverTitleAnchore [Link] http://127.0.0.1:50000/Xaver/text.xav?SID=&bk=heymanns_bgh_ed_bghz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'p-bghz-131-138'%5D&tf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&hlf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&qmf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&tocf=heymanns_bgh_ed_bghz_tocFrame#xaverTitleAnchore - 6 -
- 8
- a) Der erkennende Senat kann den Inhalt der in ihrem Wortlaut unstreitigen Schreiben der A.Versicherung vom 6. und 13. Oktober 2004 und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 8. November 2004 durch eigene Auslegung feststellen. Zwar ist die freie Würdigung der Erklärungen nach den §§ 133, 157 BGB zunächst Sache des Tatrichters. Da aber das Berufungsgericht die Vereinbarung lediglich unter dem Gesichtspunkt eines wechselseitigen teilweisen Verzichts und teilweisen Anerkenntnisses gewürdigt hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Schreiben hinsichtlich ihres materiell-rechtlichen Gehalts selbst auslegen (vgl. Senat BGHZ 109, 19, 22 ff. und Urteil vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82 - VersR 1984, 382 m.w.N.; BGHZ 65, 107, 112). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urteil vom 26. April 1994 - XI ZR 114/93, WM 1994, 1063 m.w.N.). Diese lässt eine Einigung nicht erkennen.
- 9
- b) Die A.Versicherung hat in ihren Abrechnungsschreiben vom 6. und 13. Oktober 2004 zum Ausgleich des Schadens diejenigen Beträge abgerechnet , die sie für objektiv gerechtfertigt oder doch für vertretbar erachtet hat. Ein Angebot auf eine gütliche Einigung ergibt sich daraus nicht. Dagegen kann nicht eingewendet werden, dass die A.Versicherung am 13. Oktober 2004 eine weitere Zahlung leistete. Es ist nämlich weder festgestellt noch ersichtlich, dass diese auf weiteren Bemühungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruhte. Bei dieser Sachlage konnte auch dessen Schreiben vom 8. November 2004 die Entstehung einer Einigungsgebühr nicht auslösen.
- 10
- 3. Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
AG Meppen, Entscheidung vom 05.04.2005 - 18 C 1586/04 -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 13.07.2005 - 10 S 272/05 -
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.