Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Feb. 2015 - M 8 M 14.5173

published on 04/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Feb. 2015 - M 8 M 14.5173
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Gericht

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Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens

zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. Oktober 2014, soweit darin die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin beantragte Einigungsgebühr für das Verfahren in der ersten Instanz nicht festgesetzt wurde. In der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wurde ausgeführt, dass nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG eine Einigungsgebühr entstehe, wenn der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch den Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwaltes beseitigt werde, es sei denn, der Vertrag beschränke sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Eine Einigungsgebühr könne auch bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen anfallen, wenn gleichzeitig eine Einigung über den in Frage stehenden materiell-rechtlichen Anspruch erzielt werde. Die Tätigkeit des Anwaltes müsse auf das Zustandekommen der Einigung gerichtet und mit kausal für den Abschluss des Vertrages sein.

Im vorliegenden Fall hätten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2012 eine teilweise Erledigung des Rechtsstreites erzielt. Jedoch sei nicht ersichtlich, inwiefern unter Mitwirkung des Anwaltes eine Einigung in materiell-rechtlicher Hinsicht stattgefunden habe. Laut Protokoll der mündlichen Verhandlung habe der Beklagte zwar nach ausführlicher Diskussion, jedoch ohne konkrete ursächliche Maßnahme des Bevollmächtigten der Klägerin die Aufwendungen für die Bestandswohnungen und Gemeinschaftsanlagen als grundsätzlich bescheinigungsfähig erachtet und die Prüfung der entstandenen Aufwendungen nach erneuter Vorlage der Originalrechnungen durch die Klagepartei in Aussicht gestellt. Dies sei als einseitiges Anerkenntnis zu bewerten und löse damit nach dem zweiten Halbsatz des Abs. 1 der Nr. 1000 VV-RVG keine Einigungsgebühr aus. Die Erklärung der abschließenden Höhe der Aufwendungen durch den Klägerbevollmächtigten der Klägerin sei nicht als ursächlich für das Zustandekommen einer Einigung zu bewerten. Auch hinsichtlich der Kostenübernahme sei keine Einigung erfolgt, sondern das Gericht habe mit Urteil vom 8. Oktober 2012 die Kostentragung festgelegt, weshalb die Festsetzung einer Einigungsgebühr abzulehnen gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 (zutreffen dürfte „November“), eingegangen bei Gericht am 10. November 2014, erklärten die Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass sie den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Oktober 2014 insoweit anfechten, als darin die beantragte Einigungsgebühr für das Verfahren in erster Instanz nicht festgesetzt wurde und beantragen,

insoweit die Entscheidung des Gerichts.

In der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2012 sei zwischen den Parteien intensiv darüber verhandelt worden, ob die Beklagtenpartei zur Bescheinigung der der Klägerin entstandenen Baukosten verpflichtet war. Die Verhandlungen hätten die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Rechtsfragen und denkbare Einigungsmöglichkeiten betroffen. Der Beklagte habe die Bescheinigung dieser Kosten im streitgegenständlichen Bescheid ohne Begründung abgelehnt.

Auf Anregung des Gerichts sei die aus dem Protokoll ersichtliche Einigung dahingehend erfolgt, dass die Beklagtenpartei die Originalrechnungen für die Arbeiten in Bestandswohnungen und Gemeinschaftsbereichen innerhalb von 2 Monaten erneut prüfen werde und Klägerin und Beklagte im Gegenzug die Klage im Hinblick auf diese Streitgegenstände für erledigt erklärten. Aufgrund dieser Einigung habe die Beklagtenpartei der Klägerin einige Zeit später einen Bescheid nach § 7i EStG übersandt, in welchem Kosten von 466.369,60 EUR als „nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder seiner sinnvollen Nutzung erforderlich“ bescheinigt worden seien. Das Nachgeben der Klägerin sei darin gelegen, dass sie vom gestellten Antrag Abstand genommen habe. Das Nachgeben des Beklagten sei darin gelegen, dass er die Bescheinigungsfähigkeit der diesen Kosten zugrundeliegenden Arbeiten dem Grunde nach akzeptiert und die vereinbarte Prüfung der Rechnungen auf die Frage beschränkt habe, ob die Höhe der abgerechneten Beträge in Ordnung gewesen sei. Ohne die übereinstimmende Erklärung hätte das Gericht mit Urteil auch über die Bescheinigung der Kosten in Höhe von 466.369,60 EUR entscheiden müssen. Im Protokoll sei die zwischen den Prozessbeteiligten erfolgte Diskussion und Erörterung, die selbstverständlich unter aktiver Beteiligung des Unterzeichners erfolgt sei, mit dem Satz „Nach weiterer ausführlicher Diskussion der Sach- und Rechtslage erklären …“ festgehalten worden. Man frage sich, auf welcher Grundlage die für den Kostenfestsetzungsbeschluss zuständige Mitarbeiterin, die in der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2012 nicht anwesend gewesen sei, das Fehlen einer „konkreten, ursächlichen Maßnahme“ des Unterzeichners entgegen den Tatsachen sowie entgegen dem Protokollinhalt verneine. Dass die Ausführungen des Unterzeichners in der mündlichen Verhandlung auf das Zustandekommen der Einigung gerichtet und mit kausal für die vergleichsweise Einigung gewesen seien, sei allen Prozessbeteiligten bekannt. Dies gelte auch für die Tatsache, dass die protokollierte Erklärung der Beklagtenvertreter, die Aufwendungen für Bestandswohnungen und Gemeinschaftsanlagen würden grundsätzlich für bescheinigungsfähig erachtet, nur deswegen abgegeben worden sei, da vorher zwischen den Prozessbeteiligten vereinbart worden sei, dass im Gegenzug eine beidseitige Erledigterklärung im Hinblick auf diese Streitgegenstände erfolgen werde.

Auch liege kein einseitiges Anerkenntnis von Seiten der Beklagtenvertreter vor. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sie sich bedingungslos zur Erteilung einer Bescheinigung der Kosten von 466.369,60 EUR verpflichtet hätten.

Dass im vorliegenden Fall eine Einigungsgebühr entstanden sei, werde von der Rechtsprechung bestätigt, wofür auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2012 (M 8 M 12.4172 - juris Rn. 12) verwiesen wird.

Mit Schreiben vom 24. November 2014 hat der Vertreter des Antragsgegners und Beklagten im Ausgangsverfahren erwidert, dass keine Einigung eingetreten sei. Der Vertreter des Antragsgegners habe lediglich auf Selbstverständliches sowie auf die auch für die Klägerin einschlägige Bereitschaft hingewiesen, bei neuen Erkenntnissen - insbesondere neuen Nachweisen - sogar bestandskräftige Grundlagenbescheinigungen in der Regel zugunsten der steuerpflichtigen Denkmaleigentümer zu ändern. Mangels einer Einigung erscheine es dem Beklagten zumindest ungewöhnlich, die Voraussetzungen für das Entstehen einer Einigungsgebühr zulasten der Klägerin annehmen zu wollen.

Die Bevollmächtigten der Antragstellerin haben hierzu mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 dahingehend Stellung genommen, die Ausführungen der Beklagtenpartei dürften schon deshalb unbeachtlich sein, da eine Einigungsgebühr nach herrschender Meinung auch dann anfallen könne, wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien beendet werde. Im Übrigen wurde der bisherige Vortrag nochmals vertieft.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

1. Da das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren darstellt, hat das Gericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung zu entscheiden, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426, NVwZ-RR 2007, 497 - juris Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 165 Rn. 3).

Nachdem die Kostengrundentscheidung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 23. Januar 2014 (2 B 13.2417) getroffen worden ist, hat über die Kostenerinnerung die Kammer zu entscheiden.

2. Der gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Kostenerinnerung) ist zulässig, aber unbegründet, da die Urkundsbeamtin die Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Oktober 2014 zutreffend festgesetzt hat, insbesondere zu Recht keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - VV-RVG) angesetzt hat.

2.1 Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach den §§ 154 ff. VwGO auf Antrag die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwaltes Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

In der Sache ist vorliegend allein streitig, ob die beantragte Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entstanden ist oder von der Urkundsbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Oktober 2014 zurecht abgelehnt worden ist.

2.2 Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entsteht eine Einigungsgebühr, wenn der Streit und die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch den Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwaltes beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist. Mit der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG wurde die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzt und gleichzeitig inhaltlich erweitert (vgl. BGH, B. v. 13.4.2007 - II ZB 10/06, NJW 2007, 2187 - juris Rn. 6). Während die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streites der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung eines Rechtsstreites zu beschreiten. Durch den Wegfall der bis dahin geltenden Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens soll nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere der in der Vergangenheit häufig ausgetragene Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drs. 15/1971, S. 147, 204). Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH, B. v. 13.4.2007 a. a. O. m. w. N.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwaltes vergütet werden; zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden (BGH, B. v. 13.4.2007 a. a. O.; U. v. 10.10.2006 - VI ZR 280/05, NJW-RR 2007, 359 - juris Rn. 5 m. w. N.).

Nach dem zweiten Halbsatz des Abs. 1 der Nr. 1000 VV-RVG reicht allerdings die bloße Annahme eines einseitigen Verzichts oder ein Anerkenntnis für die Entstehung der Einigungsgebühr nicht aus. Hieraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass bei dem Abschluss eines sich wechselseitig auf ein Anerkenntnis und einen Verzicht beschränkenden Vertrages grundsätzlich eine Einigungsgebühr nicht entstehe (vgl. BGH, U. v. 10.10.2006 a. a. O., Rn. 6 m. w. N.). Die Einigungsgebühr gelangt vielmehr nur dann nicht zur Entstehung, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderungen durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat. Die Einigungsgebühr entsteht demnach nur dann nicht, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag ausschließlich das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch zum Inhalt hat (BGH, B. v. 13.4.2007 a. a. O.).

Eine Einigungsgebühr kann auch bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen anfallen, wenn gleichzeitig eine Einigung über den in Frage stehenden materiell-rechtlichen Anspruch erzielt wird (BayVGH, B. v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris Rn. 10; VG München, B. v. 13.3.2012 - M 2 M 12.928 - juris Rn. 14; B. v. 2.7.2012 - M 8 M 12.30424 - juris Rn. 13; B. v. 7.11.2012 - M 8 M 12.4172 - juris Rn. 12). Die Einigung setzt die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch den der Streit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dabei setzt eine Einigungsgebühr keinen protokollierten Vergleich, sondern nur eine Einigung über materielle Ansprüche voraus (BayVGH, B. v. 11.6.2008 a. a. O.). Dementsprechend kann eine Einigungsgebühr auch anfallen, wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien beendet wird. Zwar stellen die übereinstimmenden Erledigungserklärungen als solche bloße Prozesshandlungen dar, die lediglich die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche beseitigen. Wenn jedoch gleichzeitig eine Einigung über die in Frage stehenden materiell-rechtlichen Ansprüche erzielt wird, ist eine Einigungsgebühr anzunehmen (BayVGH, B. v. 11.6.2008 a. a. O. m. w. N.).

2.3 Vorliegend fehlt es jedoch an einer über die Form der übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Sinne von Prozesshandlungen hinausgehenden Einigung auch über das zugrunde liegende materiell-rechtliche Rechtsverhältnis. Nach der Aussage des Oberkonservators in der mündlichen Verhandlung erklärte das Gericht dem Vertreter des Beklagten, dass hinsichtlich der Aufwendungen für die Bestandswohnungen und für die Gemeinschaftsanlagen, deren einkommensteuerrechtliche Bescheinigung allein aufgrund einer angeblich fehlenden Abstimmung abgelehnt worden war, dass diese wohl grundsätzlich bescheinigungsfähig seien. Insoweit kann in der Aussage, die Aufwendungen für die Bestandswohnungen und die Gemeinschaftsanlagen würden grundsätzlich für bescheinigungsfähig erachtet und die hierfür entstandenen Aufwendungen nach erneuter Vorlage der Originalrechnungen innerhalb von 2 Monaten nochmals geprüft, keine inhaltliche Einigung über die materiell-rechtliche Rechtslage gesehen werden. Die Zusage erfolgte einseitig durch den Vertreter des Beklagten, was dann aber das Rechtschutzbedürfnis der Klagepartei für diesen Teil der Klage in Frage stellte. Die daraufhin erfolgte übereinstimmende Erledigungserklärung war daher ausschließlich prozessualen Inhalts, ohne an der materiell-rechtlichen Rechtslage etwas zu ändern.

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die erfolgte Kostenfestsetzung bleibt somit ohne Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Eine Gerichtsgebühr wird, da das Verfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) gerichtskostenfrei ist, im erstinstanzlichen Erinnerungsverfahren nicht erhoben, so dass eine Streitwertfestsetzung entbehrlich ist.

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Annotations

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.