Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Feb. 2015 - M 8 M 14.5173

bei uns veröffentlicht am04.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens

zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. Oktober 2014, soweit darin die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin beantragte Einigungsgebühr für das Verfahren in der ersten Instanz nicht festgesetzt wurde. In der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wurde ausgeführt, dass nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG eine Einigungsgebühr entstehe, wenn der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch den Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwaltes beseitigt werde, es sei denn, der Vertrag beschränke sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Eine Einigungsgebühr könne auch bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen anfallen, wenn gleichzeitig eine Einigung über den in Frage stehenden materiell-rechtlichen Anspruch erzielt werde. Die Tätigkeit des Anwaltes müsse auf das Zustandekommen der Einigung gerichtet und mit kausal für den Abschluss des Vertrages sein.

Im vorliegenden Fall hätten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2012 eine teilweise Erledigung des Rechtsstreites erzielt. Jedoch sei nicht ersichtlich, inwiefern unter Mitwirkung des Anwaltes eine Einigung in materiell-rechtlicher Hinsicht stattgefunden habe. Laut Protokoll der mündlichen Verhandlung habe der Beklagte zwar nach ausführlicher Diskussion, jedoch ohne konkrete ursächliche Maßnahme des Bevollmächtigten der Klägerin die Aufwendungen für die Bestandswohnungen und Gemeinschaftsanlagen als grundsätzlich bescheinigungsfähig erachtet und die Prüfung der entstandenen Aufwendungen nach erneuter Vorlage der Originalrechnungen durch die Klagepartei in Aussicht gestellt. Dies sei als einseitiges Anerkenntnis zu bewerten und löse damit nach dem zweiten Halbsatz des Abs. 1 der Nr. 1000 VV-RVG keine Einigungsgebühr aus. Die Erklärung der abschließenden Höhe der Aufwendungen durch den Klägerbevollmächtigten der Klägerin sei nicht als ursächlich für das Zustandekommen einer Einigung zu bewerten. Auch hinsichtlich der Kostenübernahme sei keine Einigung erfolgt, sondern das Gericht habe mit Urteil vom 8. Oktober 2012 die Kostentragung festgelegt, weshalb die Festsetzung einer Einigungsgebühr abzulehnen gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 (zutreffen dürfte „November“), eingegangen bei Gericht am 10. November 2014, erklärten die Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass sie den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Oktober 2014 insoweit anfechten, als darin die beantragte Einigungsgebühr für das Verfahren in erster Instanz nicht festgesetzt wurde und beantragen,

insoweit die Entscheidung des Gerichts.

In der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2012 sei zwischen den Parteien intensiv darüber verhandelt worden, ob die Beklagtenpartei zur Bescheinigung der der Klägerin entstandenen Baukosten verpflichtet war. Die Verhandlungen hätten die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Rechtsfragen und denkbare Einigungsmöglichkeiten betroffen. Der Beklagte habe die Bescheinigung dieser Kosten im streitgegenständlichen Bescheid ohne Begründung abgelehnt.

Auf Anregung des Gerichts sei die aus dem Protokoll ersichtliche Einigung dahingehend erfolgt, dass die Beklagtenpartei die Originalrechnungen für die Arbeiten in Bestandswohnungen und Gemeinschaftsbereichen innerhalb von 2 Monaten erneut prüfen werde und Klägerin und Beklagte im Gegenzug die Klage im Hinblick auf diese Streitgegenstände für erledigt erklärten. Aufgrund dieser Einigung habe die Beklagtenpartei der Klägerin einige Zeit später einen Bescheid nach § 7i EStG übersandt, in welchem Kosten von 466.369,60 EUR als „nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder seiner sinnvollen Nutzung erforderlich“ bescheinigt worden seien. Das Nachgeben der Klägerin sei darin gelegen, dass sie vom gestellten Antrag Abstand genommen habe. Das Nachgeben des Beklagten sei darin gelegen, dass er die Bescheinigungsfähigkeit der diesen Kosten zugrundeliegenden Arbeiten dem Grunde nach akzeptiert und die vereinbarte Prüfung der Rechnungen auf die Frage beschränkt habe, ob die Höhe der abgerechneten Beträge in Ordnung gewesen sei. Ohne die übereinstimmende Erklärung hätte das Gericht mit Urteil auch über die Bescheinigung der Kosten in Höhe von 466.369,60 EUR entscheiden müssen. Im Protokoll sei die zwischen den Prozessbeteiligten erfolgte Diskussion und Erörterung, die selbstverständlich unter aktiver Beteiligung des Unterzeichners erfolgt sei, mit dem Satz „Nach weiterer ausführlicher Diskussion der Sach- und Rechtslage erklären …“ festgehalten worden. Man frage sich, auf welcher Grundlage die für den Kostenfestsetzungsbeschluss zuständige Mitarbeiterin, die in der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2012 nicht anwesend gewesen sei, das Fehlen einer „konkreten, ursächlichen Maßnahme“ des Unterzeichners entgegen den Tatsachen sowie entgegen dem Protokollinhalt verneine. Dass die Ausführungen des Unterzeichners in der mündlichen Verhandlung auf das Zustandekommen der Einigung gerichtet und mit kausal für die vergleichsweise Einigung gewesen seien, sei allen Prozessbeteiligten bekannt. Dies gelte auch für die Tatsache, dass die protokollierte Erklärung der Beklagtenvertreter, die Aufwendungen für Bestandswohnungen und Gemeinschaftsanlagen würden grundsätzlich für bescheinigungsfähig erachtet, nur deswegen abgegeben worden sei, da vorher zwischen den Prozessbeteiligten vereinbart worden sei, dass im Gegenzug eine beidseitige Erledigterklärung im Hinblick auf diese Streitgegenstände erfolgen werde.

Auch liege kein einseitiges Anerkenntnis von Seiten der Beklagtenvertreter vor. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sie sich bedingungslos zur Erteilung einer Bescheinigung der Kosten von 466.369,60 EUR verpflichtet hätten.

Dass im vorliegenden Fall eine Einigungsgebühr entstanden sei, werde von der Rechtsprechung bestätigt, wofür auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2012 (M 8 M 12.4172 - juris Rn. 12) verwiesen wird.

Mit Schreiben vom 24. November 2014 hat der Vertreter des Antragsgegners und Beklagten im Ausgangsverfahren erwidert, dass keine Einigung eingetreten sei. Der Vertreter des Antragsgegners habe lediglich auf Selbstverständliches sowie auf die auch für die Klägerin einschlägige Bereitschaft hingewiesen, bei neuen Erkenntnissen - insbesondere neuen Nachweisen - sogar bestandskräftige Grundlagenbescheinigungen in der Regel zugunsten der steuerpflichtigen Denkmaleigentümer zu ändern. Mangels einer Einigung erscheine es dem Beklagten zumindest ungewöhnlich, die Voraussetzungen für das Entstehen einer Einigungsgebühr zulasten der Klägerin annehmen zu wollen.

Die Bevollmächtigten der Antragstellerin haben hierzu mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 dahingehend Stellung genommen, die Ausführungen der Beklagtenpartei dürften schon deshalb unbeachtlich sein, da eine Einigungsgebühr nach herrschender Meinung auch dann anfallen könne, wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien beendet werde. Im Übrigen wurde der bisherige Vortrag nochmals vertieft.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

1. Da das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren darstellt, hat das Gericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung zu entscheiden, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426, NVwZ-RR 2007, 497 - juris Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 165 Rn. 3).

Nachdem die Kostengrundentscheidung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 23. Januar 2014 (2 B 13.2417) getroffen worden ist, hat über die Kostenerinnerung die Kammer zu entscheiden.

2. Der gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Kostenerinnerung) ist zulässig, aber unbegründet, da die Urkundsbeamtin die Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Oktober 2014 zutreffend festgesetzt hat, insbesondere zu Recht keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - VV-RVG) angesetzt hat.

2.1 Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach den §§ 154 ff. VwGO auf Antrag die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwaltes Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

In der Sache ist vorliegend allein streitig, ob die beantragte Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entstanden ist oder von der Urkundsbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Oktober 2014 zurecht abgelehnt worden ist.

2.2 Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entsteht eine Einigungsgebühr, wenn der Streit und die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch den Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwaltes beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist. Mit der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG wurde die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzt und gleichzeitig inhaltlich erweitert (vgl. BGH, B. v. 13.4.2007 - II ZB 10/06, NJW 2007, 2187 - juris Rn. 6). Während die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streites der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung eines Rechtsstreites zu beschreiten. Durch den Wegfall der bis dahin geltenden Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens soll nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere der in der Vergangenheit häufig ausgetragene Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drs. 15/1971, S. 147, 204). Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH, B. v. 13.4.2007 a. a. O. m. w. N.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwaltes vergütet werden; zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden (BGH, B. v. 13.4.2007 a. a. O.; U. v. 10.10.2006 - VI ZR 280/05, NJW-RR 2007, 359 - juris Rn. 5 m. w. N.).

Nach dem zweiten Halbsatz des Abs. 1 der Nr. 1000 VV-RVG reicht allerdings die bloße Annahme eines einseitigen Verzichts oder ein Anerkenntnis für die Entstehung der Einigungsgebühr nicht aus. Hieraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass bei dem Abschluss eines sich wechselseitig auf ein Anerkenntnis und einen Verzicht beschränkenden Vertrages grundsätzlich eine Einigungsgebühr nicht entstehe (vgl. BGH, U. v. 10.10.2006 a. a. O., Rn. 6 m. w. N.). Die Einigungsgebühr gelangt vielmehr nur dann nicht zur Entstehung, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderungen durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat. Die Einigungsgebühr entsteht demnach nur dann nicht, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag ausschließlich das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch zum Inhalt hat (BGH, B. v. 13.4.2007 a. a. O.).

Eine Einigungsgebühr kann auch bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen anfallen, wenn gleichzeitig eine Einigung über den in Frage stehenden materiell-rechtlichen Anspruch erzielt wird (BayVGH, B. v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris Rn. 10; VG München, B. v. 13.3.2012 - M 2 M 12.928 - juris Rn. 14; B. v. 2.7.2012 - M 8 M 12.30424 - juris Rn. 13; B. v. 7.11.2012 - M 8 M 12.4172 - juris Rn. 12). Die Einigung setzt die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch den der Streit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dabei setzt eine Einigungsgebühr keinen protokollierten Vergleich, sondern nur eine Einigung über materielle Ansprüche voraus (BayVGH, B. v. 11.6.2008 a. a. O.). Dementsprechend kann eine Einigungsgebühr auch anfallen, wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien beendet wird. Zwar stellen die übereinstimmenden Erledigungserklärungen als solche bloße Prozesshandlungen dar, die lediglich die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche beseitigen. Wenn jedoch gleichzeitig eine Einigung über die in Frage stehenden materiell-rechtlichen Ansprüche erzielt wird, ist eine Einigungsgebühr anzunehmen (BayVGH, B. v. 11.6.2008 a. a. O. m. w. N.).

2.3 Vorliegend fehlt es jedoch an einer über die Form der übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Sinne von Prozesshandlungen hinausgehenden Einigung auch über das zugrunde liegende materiell-rechtliche Rechtsverhältnis. Nach der Aussage des Oberkonservators in der mündlichen Verhandlung erklärte das Gericht dem Vertreter des Beklagten, dass hinsichtlich der Aufwendungen für die Bestandswohnungen und für die Gemeinschaftsanlagen, deren einkommensteuerrechtliche Bescheinigung allein aufgrund einer angeblich fehlenden Abstimmung abgelehnt worden war, dass diese wohl grundsätzlich bescheinigungsfähig seien. Insoweit kann in der Aussage, die Aufwendungen für die Bestandswohnungen und die Gemeinschaftsanlagen würden grundsätzlich für bescheinigungsfähig erachtet und die hierfür entstandenen Aufwendungen nach erneuter Vorlage der Originalrechnungen innerhalb von 2 Monaten nochmals geprüft, keine inhaltliche Einigung über die materiell-rechtliche Rechtslage gesehen werden. Die Zusage erfolgte einseitig durch den Vertreter des Beklagten, was dann aber das Rechtschutzbedürfnis der Klagepartei für diesen Teil der Klage in Frage stellte. Die daraufhin erfolgte übereinstimmende Erledigungserklärung war daher ausschließlich prozessualen Inhalts, ohne an der materiell-rechtlichen Rechtslage etwas zu ändern.

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die erfolgte Kostenfestsetzung bleibt somit ohne Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Eine Gerichtsgebühr wird, da das Verfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) gerichtskostenfrei ist, im erstinstanzlichen Erinnerungsverfahren nicht erhoben, so dass eine Streitwertfestsetzung entbehrlich ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

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Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

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(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sach

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Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

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(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis

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Tenor I. Unter Abänderung von Ziffer I. Satz 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Oktober 2012 wird die Klage insgesamt abgewiesen. II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des erstins

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(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Tenor

I. Unter Abänderung von Ziffer I. Satz 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Oktober 2012 wird die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 18/35 und der Beklagte 17/35 zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 7i EStG für die Kosten eines Aufzugeinbaus in Höhe von 142.065,53 Euro. Sie ist Eigentümerin des Anwesens in der L...-Straße ... auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung P.... Für die in den Jahren 2007 und 2008 durchgeführten Arbeiten am denkmalgeschützten Vordergebäude beantragte sie beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (nachfolgend: LfD) mit Schreiben vom 31. Juli 2009 die Ausstellung einer Bestätigung für Baukosten in Höhe von insgesamt 959.694,75 Euro. Die Arbeiten bestanden unter anderem in der Installierung einer Gaszentralheizung, dem Einbau eines innenliegenden Lifts, dem Anbau von Südbalkonen vom ersten bis zum vierten Obergeschoss nach Abbruch des nicht mehr standfesten Balkons, der Überarbeitung der Kastendoppelfenster, der Sanierung von zwei Büroeinheiten im Erdgeschoss (Restarbeiten), der Sanierung von zwei Einheiten im ersten Obergeschoss sowie der Einheiten links im dritten und vierten Obergeschoss, Reparaturarbeiten an der Dachhaut im Zug des Dachgeschossausbaus sowie der Erstellung zweier neuer Maisonette-Wohnungen im Dachgeschoss. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 lehnte das LfD den Antrag auf Erstellung einer Bescheinigung nach § 7i EStG vollumfänglich ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für die Baumaßnahmen „Dachgeschossausbau“ und „Einbau eines Aufzugs“ eine Erforderlichkeit für das Gebäude als Denkmal nicht vorliege. Außerdem fehle die nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG insoweit zwingend notwendige vorherige Abstimmung.

Mit Urteil vom 8. Oktober 2012 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein, soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Baukosten für die Bestandswohnungen und den Gemeinschaftsbereich übereinstimmend in Höhe von 466.369,60 Euro für erledigt erklärt haben. Der Beklagte wurde verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Bescheinigung der Kosten für den Aufzugseinbau in Höhe von 142.065,53 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Im Übrigen wurde die Klage hinsichtlich der Kosten für den Dachgeschossausbau in Höhe von 351.259,67 Euro abgewiesen. Hinsichtlich der Bescheinigung der Kosten für den Aufzugseinbau sei die Klage insoweit begründet, als der Klägerin dem Grunde nach ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der entsprechenden Bescheinigung zustehe und der Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden sei. Vorliegend könne von der Notwendigkeit des Aufzugseinbaus aus denkmalpflegerischer Sicht ausgegangen werden. Bei einem fünfgeschossigen denkmalgeschützten wohngenutzten Gebäude werde diese Nutzung langfristig – jedenfalls in den Obergeschossen – ohne Aufzug nicht sichergestellt werden können. Sowohl für ältere Menschen als auch für Familien mit Kleinkindern seien die Erschwernisse bei der Erreichbarkeit der Wohnungen in den Obergeschossen ohnehin nicht akzeptabel. Auch für andere Bewohner würde die schwierige Erreichbarkeit der höher gelegenen Wohnungen bei Investitionsüberlegungen eine entscheidende Rolle spielen. Der Einbau oder Anbau eines Aufzugs diene daher keineswegs nur der Erfüllung gehobener Ansprüche, sondern stelle eine Maßnahme zur Anpassung an zeitgemäße Nutzungsverhältnisse dar. Auch die nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG erforderliche Abstimmung sei vorliegend erfolgt. In der mündlichen Verhandlung habe der Mitarbeiter des LfD bestätigt, dass das LfD im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens seinerzeit in die Frage der Genehmigung beziehungsweise Ausführung des Aufzugs eingebunden gewesen sei. Auf Grund der anspruchsvoll gestalteten Außenfassade des Denkmals im rückwärtigen Bereich habe er sich seinerzeit gegen einen Außen- und für einen Innenaufzug ausgesprochen. Die jetzige Ausführung als Innenaufzug sei daher das Ergebnis der Forderung des LfD gewesen, auf einen Außenaufzug zu verzichten. Damit habe die für die Erteilung der steuerrechtlichen Bescheinigung zuständige Behörde vor Durchführung der Baumaßnahmen zum einen die wesentlichen Tatsachen feststellen können und zum anderen maßgeblich auf die Ausführung der Maßnahme Einfluss genommen. Weitergehende Anforderungen verlange das Erfordernis der vorherigen Abstimmung nicht. Eine dem Begehren nach einer Bescheinigung im Sinn von § 7i EStG für den Aufzugseinbau in vollem Umfang stattgebende Entscheidung sei der Kammer aber verwehrt. Es sei davon auszugehen, dass die verlässliche Festlegung der anerkennungsfähigen Aufwendungen noch einer detaillierten Prüfung durch den Beklagten bedürfe, bei der diesem möglicherweise ein Ermessens- oder fachlicher Beurteilungsspielraum zustehe, über den sich die Kammer nicht hinwegsetzen könne.

Mit Beschluss vom 20. November 2013 (Az. 2 ZB 13.2368) hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufungen der Klägerin und des Beklagten hinsichtlich der Kosten für den Aufzugeinbau zugelassen. Hinsichtlich der Bescheinigung der Kosten für den Dachgeschossausbau hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 27. November 2013 (Az. 2 ZB 12.2680) abgelehnt.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Oktober 2012 die Klage insgesamt abzuweisen.

Er begründet seine Berufung im Wesentlichen damit, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die erforderliche Abstimmung mit dem LfD im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG nicht erfolgt sei. Die beweispflichtige Klägerin habe dies nicht nachgewiesen. Auch wenn der Aufzugeinbau denkmalschutzrechtlich erlaubt worden sei, bedeute dies keine automatische Abstimmung im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG. Im Rahmen der Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis wirke das LfD als für die Belange des Denkmalschutzes zuständige Fachbehörde mit und werde gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 1 DSchG gehört. Die Beteiligung des LfD im Rahmen des denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisverfahrens und die Abstimmung nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG seien unterschiedliche gesetzliche Aufgaben, die damit auch unterschiedlichen Voraussetzungen folgten und nicht gleichgestellt werden könnten. Aus der Beteiligung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und den Vorschlägen zur Ausführung einer Maßnahme könne nicht geschlossen werden, dass damit automatisch die erforderliche einkommenssteuerrechtliche Abstimmung erfolgt wäre. Das Verwaltungsgericht lasse unberücksichtigt, dass eine Maßnahme zwar denkmalschutzrechtlich erlaubnisfähig sein könne, aber nicht automatisch erforderlich im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG zu sein brauche. Die Beteiligung im denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisverfahren dürfe daher nicht mit der Abstimmung nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG, die erst die Erforderlichkeit der Maßnahmen im Sinn der steuerrechtlichen Vorschriften gewährleisteten, gleichgesetzt werden. Die Klägerin könne auch aus dem roten Zettel – unabhängig von seiner Funktion als Verwaltungsinternum – keine positive Abstimmung herleiten. Dort habe das LfD vermerkt, dass die Kosten für den Dachgeschossausbau nicht bescheinigungsfähig seien und gleiches für den Aufzug gelte. Das Verwaltungsgericht habe weiter unzutreffenderweise angenommen, dass die Aufwendungen zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich seien. Ein Lifteinbau stelle keine Maßnahme zur zeitgemäßen Nutzung dar und die Nutzbarkeit in den Obergeschossen könne auch anders sichergestellt werden. Das streitgegenständliche Gebäude sei bis zum Einbau der Liftanlage tatsächlich uneingeschränkt wohngenutzt gewesen und könne in dieser Weise auch weiterhin genutzt werden. Eine Liftanlage sei für eine Wohnnutzung nicht unabdingbare Voraussetzung. Das Fehlen eines Lifts möge eine Erschwernis bedeuten, sei aber weder inakzeptabel noch führe es zu unzumutbaren Belastungen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des streitgegenständlichen Baudenkmals bereits durch eine Wohnnutzung in den vorhandenen Geschossen vor dem erfolgten Dachgeschossausbau dauerhaft gewährleistet gewesen sei und dieser zu seiner sinnvollen Nutzung nicht erforderlich gewesen sei. Dann sei aber nichts dafür ersichtlich, dass der Einbau einer Aufzugsanlage denkmalpflegerisch erforderlich gewesen sei. Die Erforderlichkeit könne auch nicht durch einen Dachgeschossausbau herbeigeführt werden, der seinerzeit zur sinnvollen Nutzung gerade nicht erforderlich gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Oktober 2012 hinsichtlich der Bescheinigung der Kosten für den Aufzugseinbau insoweit aufzuheben, als der Beklagte lediglich dazu verpflichtet wird, den diesbezüglichen Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden,

und den Beklagten zur Bescheinigung der Kosten für den Aufzugseinbau in Höhe von 142.065,53 Euro zu verpflichten.

Sie begründet ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass für eine eingeschränkte Tenorierung keine Rechtsgrundlage ersichtlich gewesen sei. Der Beklagte sei mit jeglichen Einwendungen gegen die Höhe der für den Aufzugeinbau entstandenen Aufwendungen dauerhaft ausgeschlossen, da solche weder im Bescheinigungsverfahren noch im Verwaltungsprozess vorgetragen worden seien. Das Verwaltungsgericht habe die Dokumentation der Aufwendungen nicht im Detail prüfen müssen und hätte der Klägerin diesen der Höhe nach unstreitigen Aufwand in voller Höhe zusprechen können und müssen. Ein entsprechender Hinweis nach § 87b Abs. 3 VwGO sei erfolgt. Vorsorglich trägt die Klägerin hinsichtlich des Bestehens des Anspruchs auf Bescheinigung der Kosten für den Aufzugseinbau dem Grund nach vor, dass der Einbau des Aufzugs vor Beginn der Bauarbeiten mit dem LfD abgestimmt worden sei. Im Übrigen sei eine schriftliche Abstimmung in M... auf Grund der Blockadehaltung des LfD nicht erlangbar. Rechtsfolge der Abstimmung sei, dass mit der Abstimmung automatisch auch das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 7i Abs. 1 EStG bestätigt werde. Der Steuerpflichtige solle durch die Abstimmung vor Beginn der Arbeiten finanzielle Planungssicherheit erhalten. Damit dürfe die Erforderlichkeit gemäß § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nicht im Bescheinigungsverfahren nochmals überprüft werden. Eine solche doppelte Prüfung würde ein vom Steuerpflichtigen nicht hinzunehmendes Risiko gegensätzlicher Ergebnisse darstellen. Die sinnvolle Nutzung ergebe sich aus der erfolgten Anpassung an neuzeitliche Nutzungsanforderungen. Dies bestätige ein Urteil des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 2001 (Az. 9 B 00.2134) ausdrücklich. Die neuzeitlichen Nutzungsanforderungen seien auch in Art. 37 Abs. 4 BayBO geregelt. Bei Neubauten mit den Dimensionen des streitgegenständlichen Gebäudes sei der Einbau eines Aufzugs verpflichtend. Auf dem M... Mietmarkt gebe es im Augenblick eine Sondersituation, dass sich auf Grund der hohen Nachfrage schlicht jede Wohnung vermieten lasse. Dieser Umstand erlaube nicht die unbelegte Vermutung, dass dies noch Jahrzehnte lang so weiter gehen werde.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorliegenden Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten (§ 124 Abs. 1 VwGO) ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihn hinsichtlich der Bescheinigung für die Herstellungskosten des Aufzugs zu Unrecht zur erneuten Verbescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verpflichtet. Die Klage ist vielmehr abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG hinsichtlich der Kosten der Aufzugsanlage. Ihre Berufung ist daher zurückzuweisen.

Gemäß § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen. Nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG müssen die Baumaßnahmen ferner in Abstimmung mit der in Abs. 2 der Vorschrift bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Gemäß § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift für das Gebäude oder den Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.

1. Die Voraussetzung des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG, dass die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, ist hier nicht erfüllt. Dass der Anbau eines Aufzugs zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal regelmäßig nicht erforderlich ist, liegt auf der Hand. Der Bestand eines Gebäudes mit bislang vier wohngenutzten Obergeschossen als Baudenkmal wird nicht durch das Fehlen einer Aufzugsanlage gefährdet. Die Erreichbarkeit und Nutzbarkeit aller Obergeschosse eines solchen Gebäudes ist vielmehr durch die vorhandenen Treppenaufgänge gesichert. Demgemäß stellt die Klägerin bei ihrer Argumentation im Berufungsverfahren darauf ab, dass der Aufzug zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich sei. Dass die Aufwendungen für eine Aufzugsanlage aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind, reicht jedoch nicht aus. Sie müssen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen, geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können (vgl. BFH, B.v. 8.9.2004 – B 51/04 – juris; BayVGH, B.v. 3.12.2008 – 15 ZB 08.727 – BayVBl 2009, 473). Denn aus denkmalpflegerischer Sicht können durchaus auch Maßnahmen am Baudenkmal erwünscht sein, die nicht förderfähig sind, weil nicht „erforderlich“, aber möglicherweise (nur) angemessen und fachlich sinnvoll (vgl. BayVGH, U.v. 20.6.2012 – 1 B 12.78 – NVwZ-RR 2012, 981).

a) Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihrer Auffassung auf die Entstehungsgeschichte der Norm. § 7i EStG ist durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und denkmalgeschützter Gebäude vom 20. Dezember 1989 (BGBI S. 2408) in das Einkommenssteuergesetz eingefügt worden. Er ist an die Stelle des früheren § 82i EStDV getreten. Diese Vorschrift wurde auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y EStG i.d.F. des Gesetzes zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und städtebaulich wertvolle Gebäude vom 22. Dezember 1977 (BGBl I S. 3107) erlassen. Sie sah bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, die Möglichkeit erhöhter Abschreibungen als Aufwendungen vor, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind; der Zweck dieser Regelung war es, die Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude zu fördern. Der Gesetzgeber trug der Erkenntnis Rechnung, dass die ordnungsgemäße Erhaltung von Baudenkmalen, „die regelmäßig besonders aufwändig ist, bestehenden Wohnraum sichert, zur Entspannung der Wohnungssituation beiträgt und ein Anreiz ist, privates Kapital für Gebäudesanierungen und Bestandserhaltung zu mobilisieren“ (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 13.9.1977, BT-Drs. 8/896, S. 6 sowie im Hinblick auf die mit dieser Regelung gesammelten Erfahrungen die Begründung des Gesetzentwurfs vom 14. November 1989, BT-Drs. 11/5680, S. 9).

Das Gericht vermag den Gesetzesmaterialien jedoch keine Aussage darüber zu entnehmen, ob ein Aufzugseinbau gefördert werden kann. Vielmehr schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.2001 – 4 B 45/01 – BayVBl 2002, 151) an, wonach die Vorschrift Ausdruck des gesetzgeberischen Willens ist, mit dem Mittel der Steuervergünstigung den spezifischen Belastungen Rechnung zu tragen, die das Denkmalschutzrecht mit sich bringt. Eine Steuervergünstigung kommt auch dann in Betracht, wenn die Baumaßnahmen sich darin erschöpfen, das als Baudenkmal geschützte Gebäude neuzeitlichen Nutzungserfordernissen anzupassen (vgl. BT-Drs. 11/5680, S. 12). Zweck der Regelung ist es, Vergünstigungen für Gebäude zu gewähren, die den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzes unterliegen. Die Steuerentlastung ist als Teilausgleich für die Opfer gedacht, die der Steuerpflichtige im Interesse des Allgemeinwohls zu erbringen hat (vgl. BT-Drs. 11/5680, S. 12). Der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob eine konkrete Maßnahme förderungsfähig ist.

b) Der Einbau eines Aufzugs war hier im Sinn von § 7i Abs. 1 EStG zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals nicht erforderlich. Die Baumaßnahme war nicht geboten, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahme, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können. Hierfür spricht bereits, dass auch bei fünf- oder sechsgeschossigen denkmalgeschützten Wohngebäuden selbst die Belange von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen nicht den Einbau oder Anbau einer Aufzugsanlage erzwingen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 8.11.2006 – 2 B 13.04 – BauR 2007, 694; BayVGH, U.v. 16.1.2012 – 2 B 11.2408 – BayVBl 2012, 403). Im Übrigen ist das bislang fünfgeschossige Gebäude als Wohnhaus genutzt und kann in dieser Weise auch weiterhin genutzt werden. Die Nutzbarkeit des Gebäudes war zu jedem Zeitpunkt gegeben und liegt auch künftig vor. Eine Liftanlage ist für eine Wohnnutzung keine Voraussetzung und ist auch hier nicht erforderlich, um das als Baudenkmal geschützte Gebäude an neuzeitliche Nutzungserfordernisse anzupassen. Das Fehlen eines Lifts mag eine Erschwernis bedeuten, ist aber weder inakzeptabel noch führt es zu unzumutbaren Belastungen (vgl. BayVGH, U.v. 17.10.2013 – 2 B 13.1521 – juris).

c) Soweit die Klägerin geltend macht, dass sich die sinnvolle Nutzung aufgrund der erfolgten Modernisierung ergibt und diesbezüglich auf § 555b BGB sowie die umfangreiche Rechtsprechung zum früheren § 554 BGB hinweist, verfängt dies nicht. Sie behauptet, dass bei der Beurteilung, ob eine Wohnwertverbesserung im Sinn der genannten Vorschriften vorliegt oder nicht, auf einen objektiven und neutralen Mieter abzustellen sei. Hingegen ist der Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob eine Grundlagenbescheinigung nach § 7i EStG zu erteilen ist, ein anderer. Wie oben (s. 1)) bereits dargelegt, müssen die Baumaßnahmen geboten sein, um einen unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können.

d) Die Klägerin beruft sich ferner für ihre Auffassung auf Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayBO 2008, wonach Gebäude nach Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO 2008 mit einer Höhe von mehr als 13 m Aufzüge in ausreichender Zahl haben müssen. Dies führt indes nicht weiter. Denn diese Anforderungen können nur hinsichtlich neu zu errichtender Gebäude gestellt werden. Eine Verpflichtung bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen nach Art. 54 Abs. 4 BayBO 2008 scheidet dagegen aus. Denn der Einbau einer Aufzugsanlage ist zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit nicht notwendig.

Im Übrigen wurden die entsprechenden Baugenehmigungen am 19. Oktober 2007 und 23. November 2007 erteilt. Für die von der Klägerin in den Jahren 2007 und 2008 durchgeführten Maßnahmen wäre noch Art. 39 Abs. 6 Satz 1 BayBO 1998 anzuwenden. Hiernach mussten in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen Aufzüge in ausreichender Zahl und Größe so eingebaut und betrieben werden, dass jedes Geschoss von der Eingangsebene aus erreichbar war. Diese Voraussetzung dürfte zwar erfüllt sein, weil das Gebäude der Klägerin nach den Baumaßnahmen, die den Ausbau des Daches beinhalteten, sechs Vollgeschosse (und einen ausgebauten Dachspitz) aufweist. Nach Art. 39 Abs. 6 Satz 4 BayBO 1998 galten die Sätze 1 und 2 des Absatzes aber nicht für das oberste Vollgeschoss und nicht beim nachträglichen Ausbau von Dachgeschossen in bestehenden Gebäuden. Dies bedeutet, dass für die auf zwei Ebenen ausgebaute Dachgeschosswohnung der Bau eines Aufzugs nicht erforderlich war, weil es um den nachträglichen Ausbau eines Dachgeschosses handelte. Schließlich galt Art. 39 Abs. 6 BayBO 1998 ebenfalls nur für neu zu errichtende Gebäude. Denn bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen konnte eine entsprechende Anforderung nicht nach Art. 60 Abs. 5 BayBO 1998 gestellt werden. Der Einbau einer Aufzugsanlage war zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit auch damals nicht erforderlich.

Der Beklagte weist ferner zu Recht darauf hin, dass bereits der von der Klägerin vorgenommene Dachgeschossausbau auf zwei Ebenen zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals nicht erforderlich war. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2012 ist insoweit rechtskräftig geworden. Der Einbau des Aufzugs war jedoch in erster Linie durch diesen Dachgeschossausbau veranlasst. Insoweit handelte es sich bei dem Einbau des Aufzugs um eine unselbständige Folgemaßnahme des Dachgeschossausbaus. Ohne einen Dachgeschossausbau hätte im Übrigen zum damaligen Zeitpunkt selbst bei einem gänzlichen Neubau des Gebäudes nicht die Errichtung einer Aufzugsanlage gemäß Art. 39 Abs. 6 Satz 1 BayBO 1998 verlangt werden können. Auch dies belegt, dass der Bau eines Aufzugs – gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen – nicht geboten war, um einen unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können.

e) Soweit die Klägerin behauptet, die Erforderlichkeit des Aufzugbaus aus denkmalpflegerischer Sicht ergebe sich daraus, dass andernfalls die Vermietbarkeit der Wohnungen in den oberen Stockwerken nicht längerfristig gesichert sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn jedenfalls in der Landeshauptstadt M... sind derartige Wohnungen auch ohne Aufzugsanlagen jederzeit vermietbar. Dies ist dem Senat aus zahlreichen Gerichtsverfahren sowie entsprechenden Presseberichten hinreichend bekannt. In den bei Gericht anhängigen Verfahren wegen Baumaßnahmen in Dachgeschossen oder der Errichtung von Aufzugsanlagen in M... wurde nie ersichtlich, dass Wohnungen in den oberen Geschossen ohne einen Aufzug in absehbarer Zeit nicht mehr vermietbar gewesen wären. Sonstige Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Erstgericht nicht vorgebracht. Irgendwelche zu befürchtenden konkreten Mietverluste bzw. Mietminderungen ohne den Einbau einer Aufzugsanlage im Gebäude werden auch von der Klägerin in keiner Weise dargelegt. Im Gegenteil, die Klägerin führt aus, auf dem M... Mietmarkt gebe es im Augenblick die Sondersituation, dass sich aufgrund der hohen Nachfrage schlicht jede Wohnung vermieten lässt. Eine generelle Gefahr, dass sich die langfristige Nutzung (beispielsweise in 30 oder 40 Jahren) des Gebäudes ohne Aufzug nicht sichergestellt wäre, lasse sich aber nicht von der Hand weisen. Eine solche Situation sieht der Senat jedoch in der Landeshauptstadt M... nicht und es sind auch keine Anhaltspunkte gegeben oder vorgetragen, dass in absehbarer Zeit dort wirtschaftlich schwierige Verhältnisse eintreten könnten. Im Übrigen ließe sich auch gegenteilig argumentieren, dass potentielle Mieter in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Wohnanlagen mit Aufzügen eher meiden werden, denn der Einbau von Aufzugsanlagen führt in aller Regel zu höheren Mieten und zu höheren Nebenkosten (BayVGH, U.v. 17.10.2013 – a.a.O.).

f) Schließlich liegt keine wirksame Zusicherung der Erteilung einer Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG durch den Beklagten vor. Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, bedarf gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Eine solche hat die Klägerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren belegt. Selbst wenn eine Abstimmung erfolgt sein sollte, vermag diese eine wirksame Zusicherung nicht zu ersetzen.

g) Auch der Hinweis auf Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verfängt nicht. Das Urteil des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 2001 (Az. 9 B 00.2134) hatte zum Gegenstand, ob der Kläger Aufwendungen für die Neuerrichtung einer Garage geltend machen kann. Lediglich im Rahmen der Darlegungen zur Gesetzgebungsgeschichte äußerte sich der 9. Senat zum Einbau von Aufzügen. Das Gericht vermag der Entscheidung jedoch nicht zu entnehmen, dass der 9. Senat generell den Einbau von Aufzügen unter das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit bei § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG subsumiert hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nicht immer jede Modernisierungsmaßnahme an einem Gebäude bescheinigungsfähig ist.

2. Es kann somit dahinstehen, ob vorliegend die erforderliche Abstimmung der Baumaßnahmen hinsichtlich der Aufzugsanlage mit dem Landesamt für Denkmalpflege gemäß § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG erfolgt ist. Für die Auffassung des Erstgerichts, dass von einer bezüglich des Aufzugeinbaus erfolgten vorherigen Abstimmung auszugehen ist, könnte sprechen, dass das LfD im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens seinerzeit in die Frage der Genehmigung und der Ausführung des Aufzugs eingebunden war. Die jetzige Ausführung des Aufzugs als Innenaufzug ist das Ergebnis der Forderung des LfD gewesen, auf einen Außenaufzug zu verzichten. Damit hat die für die Erteilung der steuerrechtlichen Bescheinigung zuständige Behörde vor Durchführung der Baumaßnahmen zum einen die wesentlichen Tatsachen feststellen können und zum anderen maßgeblich auf die Ausführung der Maßnahme Einfluss genommen.

Letztlich kann auch offen bleiben, welche Bedeutung der Vermerk vom 12. August 2009 (Behördenakte Bl. 96) hat. Das verwendete Formblatt trägt die Überschrift „Vorauskunfts-/Bescheinigungsverfahren gemäß §§ 7i, 10f, 10g, 11b des Einkommenssteuergesetzes (EStG)“. In dem Formblatt wird als Art der (Bau)Maßnahme „Baukosten, Vordergebäude, Rechnungsdaten 2007/2008“ angegeben. Danach wird bestätigt, dass die Baumaßnahme mit dem zuständigen Gebietsreferat des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege abgestimmt wurde. In den Hinweisen/weiteren Erläuterungen wird aber ausgeführt, dass der in den Kosten enthaltene Dachgeschossausbau denkmalfachlich nicht geboten gewesen sei und nicht Bestandteil eines Steuerungsbescheinigungsverfahrens sein könne. Dies gelte auch für den Aufzug. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Vermerks könnte im vorliegenden Fall der Nachweis einer Abstimmung damit nicht geführt sein, weil der Aufzug denkmalfachlich als „nicht geboten“ eingestuft wurde.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Senat ist zu einer Abänderung der Kostenentscheidung der Vorinstanz insgesamt befugt (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1962 – V C 62.61 – BVerwGE 14, 171).

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

 

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.413 Euro festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

6
Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV soll die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzte , soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung eines Rechtsstreits zu beschreiten. Durch den Wegfall der bis dahin geltenden Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens wird insbesondere der in der Vergangenheit häufig ausgetragene Streit darüber vermieden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 147, 204). Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S. von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05, BGH-Report 2007, 183 f.; Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 5 und 10; von Eicken in Gerold/Schmidt, RVG 17. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 3 f.; Madert/Müller-Raabe, NJW 2006, 1927, 1929 f.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden; zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden (BGH aaO Tz. 5 m.w.Nachw.). Die Einigungsgebühr entsteht demnach nur dann nicht, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch aus- schließlich zum Inhalt hat (BGH aaO Tz. 6; Goebel/Gottwald/v.Seltmann, RVG Nr. 1000 VV Rdn. 3).

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 280/05 Verkündet am:
10. Oktober 2006
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG VV Nr. 1000
Zu den Voraussetzungen für die Entstehung einer Einigungsgebühr.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05 - LG Osnabrück
AG Meppen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 im schriftlichen
Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. August 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die
Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 13. Juli 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (künftig: VV RVG). Der Beklagte ist die Korrespondenzversicherung des Haftpflichtversicherers des polnischen Fahrzeugs, mit dem ein polnischer Verkehrsteilnehmer am 20. Juli 2004 auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr. Den Unfallgegner trifft die alleinige Haftung. Der Beklagte beauftragte die A.Versicherung mit der Regulierung des Schadens. Die Klägerin machte am 25. August 2004 gegenüber der A.Versicherung Schadensersatzansprüche in Höhe von 8.377,75 € geltend. Im Schreiben vom 6. Oktober 2004 kündigte die A.Versicherung die Zahlung von 5.750,96 € zuzüglich der angefallenen Anwaltskosten von 532,90 €, also von insgesamt 6.283,86 €, unter dem Vorbehalt der Rückforderung an. Die A.Versicherung hatte unter anderem den von der Klägerin geltend gemachten Nutzungsausfallschaden gekürzt. Am 13. Oktober 2004 übersandte sie an die Klägerin einen weiteren Scheck über 1.328,84 € unter Hinweis darauf, dass die angefallene Mehrwertsteuer in Höhe von 1.217,94 € und 111,60 € für weiteres Anwaltshonorar damit ausgeglichen würden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte im Schreiben vom 8. November 2004 der A.Versicherung mit, dass die Klägerin das Angebot, die Schadenspositionen mit insgesamt 7.699,75 € zu entschädigen, zur Erledigung der Angelegenheit ausdrücklich annehme. Zugleich stellte er eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG in Höhe von weiteren 716,88 € inRechnung und bat um Ausgleich innerhalb einer Woche. Die A.Versicherung lehnte die Zahlung der Einigungsgebühr ab.
2
Das Amtsgericht hat die Klage, die die Klägerin hilfsweise mit dem Anspruch auf Nutzungsausfall für weitere 17 Tage zu je 40 € begründet hat, abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Sie wendet sich nicht mehr gegen die Abweisung des Anspruchs auf Ersatz weiteren Nutzungsausfallschadens.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Einigungsgebühr, auch wenn im Gegensatz zur Vergleichsgebühr nach der BRAGO ein gegenseitiges Nachgeben nicht mehr erforderlich sei, eine vertragliche Beilegung des Streits voraussetze. Beschränke sich der Vertrag - wie hier - ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht, entstehe nach Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG die Einigungsgebühr nicht. Der zwischen den Parteien geführte Schriftwechsel gehe inhaltlich nicht über wechselseitige Verzichts- und Anerkenntniserklärungen bezüglich der einzelnen Schadenspositionen hinaus.

II.

4
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
5
1. Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird; es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05 - NJW 2006, 1523, 1524; AnwK-RVG/N. Schneider, 3. Aufl., VV 1000 Rn. 47 bis 51; Goebel/Gottwald/v.Seltmann RVG Nr. 1000 VV RVG Rn. 3). Die Einigungsgebühr soll die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vorausgesetzt hat, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren. Durch den Wegfall der Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens soll insbesondere der in der Vergangenheit häufige Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 147 und 204). Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (vgl.
Hartmann Kostengesetze, 36. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rn. 5 und 10; v. Eicken in Gerold/Schmitt RVG, 17. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rn. 3 f.; Madert/Müller-Rabe NJW 2006, 1927, 1929 f.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden, durch die zudem die Belastung der Gerichte gemindert wird (vgl. v. Eicken in Gerold/Schmitt, aaO Rn. 1).
6
Nach dem zweiten Halbsatz des Abs. 1 der Nr. 1000 VV RVG reicht allerdings die bloße Annahme eines einseitigen Verzichts oder ein Anerkenntnis für die Entstehung der Einigungsgebühr nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05 - aaO; Hartmann, aaO, Rn. 5; v. Eicken in Gerold /Schmitt, aaO, Rn. 26 bis 30). Hieraus kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zwar nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Abschluss eines sich wechselseitig auf ein Anerkenntnis und einen Verzicht beschränkenden Vertrags grundsätzlich eine Einigungsgebühr nicht entsteht. Die Revision macht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, dass ein Vergleich, in welchem der Schuldner den Ausgleich eines Teils der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung zusage und der Gläubiger den weitergehenden Anspruch fallen lasse, nichts anderes als eine Kombination von Anerkenntnis und Verzicht sei. Die Einigungsgebühr gelangt vielmehr nur dann nicht zur Entstehung, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05 - aaO; Goebel/Gottwald/v.Seltmann, aaO).
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2. Die Auffassung des Berufungsgerichts wirkt sich jedoch für die Entscheidung des Streitfalls nicht aus. Der Anspruch der Klägerin ist unbegründet, weil der von den Beteiligten geführte Schriftwechsel eine Abrechnung und keine Einigung darstellt. http://127.0.0.1:50000/Xaver/text.xav?SID=&bk=heymanns_bgh_ed_bghz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'p-bghz-131-136'%5D&tf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&hlf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&qmf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&tocf=heymanns_bgh_ed_bghz_tocFrame#xaverTitleAnchore [Link] http://127.0.0.1:50000/Xaver/text.xav?SID=&bk=heymanns_bgh_ed_bghz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'p-bghz-131-138'%5D&tf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&hlf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&qmf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&tocf=heymanns_bgh_ed_bghz_tocFrame#xaverTitleAnchore - 6 -
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a) Der erkennende Senat kann den Inhalt der in ihrem Wortlaut unstreitigen Schreiben der A.Versicherung vom 6. und 13. Oktober 2004 und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 8. November 2004 durch eigene Auslegung feststellen. Zwar ist die freie Würdigung der Erklärungen nach den §§ 133, 157 BGB zunächst Sache des Tatrichters. Da aber das Berufungsgericht die Vereinbarung lediglich unter dem Gesichtspunkt eines wechselseitigen teilweisen Verzichts und teilweisen Anerkenntnisses gewürdigt hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Schreiben hinsichtlich ihres materiell-rechtlichen Gehalts selbst auslegen (vgl. Senat BGHZ 109, 19, 22 ff. und Urteil vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82 - VersR 1984, 382 m.w.N.; BGHZ 65, 107, 112). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urteil vom 26. April 1994 - XI ZR 114/93, WM 1994, 1063 m.w.N.). Diese lässt eine Einigung nicht erkennen.
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b) Die A.Versicherung hat in ihren Abrechnungsschreiben vom 6. und 13. Oktober 2004 zum Ausgleich des Schadens diejenigen Beträge abgerechnet , die sie für objektiv gerechtfertigt oder doch für vertretbar erachtet hat. Ein Angebot auf eine gütliche Einigung ergibt sich daraus nicht. Dagegen kann nicht eingewendet werden, dass die A.Versicherung am 13. Oktober 2004 eine weitere Zahlung leistete. Es ist nämlich weder festgestellt noch ersichtlich, dass diese auf weiteren Bemühungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruhte. Bei dieser Sachlage konnte auch dessen Schreiben vom 8. November 2004 die Entstehung einer Einigungsgebühr nicht auslösen.
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3. Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Meppen, Entscheidung vom 05.04.2005 - 18 C 1586/04 -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 13.07.2005 - 10 S 272/05 -

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.