Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. März 2015 - M 8 K 13.3810

published on 30/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. März 2015 - M 8 K 13.3810
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Gericht

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Tenor

I.

Der Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in Ziff. III. des Beschlusses vom 4. November 2014 wird abgeholfen und der Streitwert des Verfahrens auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

II.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 4. November 2014 wurde das Verwaltungsstreitverfahren M 8 K 13.3810 aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Klägerin vom 14. Oktober 2014 und der Beklagten vom 4. November 2014 eingestellt. In Ziff. III. wurde der Streitwert - wie schon der vorläufige Streitwert - auf 50.000,-- EUR festgesetzt.

In der Verwaltungsstreitsache ging es um eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Erteilung eines Vorbescheides für zwei Stadthäuser.

Mit Schreiben vom 9. März 2015 hat die Beklagte gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 4. November 2014 Beschwerde erhoben und zuletzt mit Schreiben vom 23. März 2015 beantragt:

Den Streitwert anderweitig auf 20.000,-- EUR festzusetzen.

Im Schreiben vom 9. März 2015 führt die Beklagte zur Begründung ihrer Beschwerde aus, nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sei für die Baugenehmigung eines Einfamilienhauses ein Streitwert in Höhe von 20.000,-- EUR (Ziff. 9.1.1.1), für ein Doppelhaus in Höhe von 25.000,-- EUR (Ziff. 9.1.1.2) und für ein Mehrfamilienhaus in Höhe von 10.000,-- EUR je Wohneinheit (Ziff. 9.1.1.3) vorgesehen. Für die Erteilung eines Bauvorbescheides sei ein Bruchteil des Streitwertes für die Genehmigung anzusetzen, sofern eine Bodenwertsteigerung nicht erkennbar sei (Ziff. 9.2). Mit diesen Kriterien sei der festgesetzte Streitwert in Höhe von 50.000,-- EUR nicht in Einklang zu bringen. Er wäre selbst für ein Klageverfahren für die Erteilung einer Baugenehmigung sehr hoch angesetzt. Nach Ansicht der Beklagten käme hier der Ansatz eines Doppelhauses in Frage, hiervon wäre ein Bruchteil zu ermitteln, wobei die Beklagte hier 25% des Streitwertes nach Ziff. 9.1.1.2 für angemessen erachtet, so dass der Streitwert in Höhe von 6.250,-- EUR neu festzusetzen sei.

Mit Schriftsatz vom 17. März 2015 haben die Bevollmächtigten der Klägerin dahingehend Stellung genommen, dass zwei Stadthäuser offenkundig nicht als Doppelhaus zu werten seien. Auch ein Abschlag im Hinblick auf den Vorbescheid sei nicht angebracht, da mit diesem Vorbescheid offenkundig eine ganz erhebliche Bodenwertseigerung verbunden sei.

Mit Schreiben vom 23. März 2015 hat die Beklagte ausgeführt, dass sie nicht nachvollziehen könne, inwieweit mit dem streitgegenständlichen Vorbescheid eine erhebliche Bodenwertsteigerung verbunden sei. Die Tatsache, dass das Grundstück grundsätzlich bebaubar sei, sei zwischen den Parteien außer Frage gestanden. Fraglich sei lediglich gewesen, wieweit diese Bebaubarkeit reiche. Zur Bauweise führt sie aus, dass es sich ihrer Ansicht nach um eine Doppelhauskonstruktion handele. Allenfalls sei anzuerkennen, dass es sich um eine außergewöhnliche Situierung der beiden Haushälften handele. Dennoch sei auch bei einer Bebauung mit zwei separaten Einzelhäusern der Streitwert für den Vorbescheid zu hoch angesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der zulässigen Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) war gemäß § 148 Abs. 1 VwGO abzuhelfen, da die Streitwertfestsetzung auf 50.000,-- EUR tatsächlich zu hoch bemessen war und zutreffend auf 20.000,-- EUR hätte festgesetzt werden müssen.

Die endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG hatte auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG zu ergehen. Danach ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit - soweit nichts anderes bestimmt ist - der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 werden Empfehlungen ausgesprochen, denen das jeweilige Gericht bei der Festsetzung des Streitwertes aus eigenem Ermessen folgen kann oder auch nicht. Die erkennende Kammer folgt im Regelfall diesen Empfehlungen bei der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG. Für den vorliegenden Fall ist nach Ziff. 9.1.1.1 je Einfamilienhaus ein Streitwert von 20.000,-- EUR empfohlen, der gemäß Ziff. 9.2 - da es sich um eine Streitigkeit über die Erteilung eines Bauvorbescheides handelt - zu ermäßigen ist, wobei die Kammer hier regelmäßig für den Bauvorbescheid von einer Halbierung des Streitwertes für eine Baugenehmigung ausgeht.

Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei den beiden Stadthäusern um Einfamilienhäuser und nicht um ein Doppelhaus. Insoweit räumt die Beklagte selbst ein, dass eine außergewöhnliche Situierung der beiden Haushälften vorliegt. Zudem sollen die Häuser auf einem ungeteilten Grundstück errichtet werden. Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist jedoch eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris, Rn. 13 m. w. N.). Damit war dem zuletzt gestellten Antrag der Beklagten nachzukommen und der Streitwert auf 20.000,-- EUR festzusetzen.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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published on 05/12/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid für eine grenzständige Bebauung.
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Annotations

(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.