Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Nov. 2017 - M 7 X 17.5056
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München
Art Kaliber Hersteller Herst.Nr.
Revolver 4mmRF Lang Weihrauch ...
Wechselsystem .22lr SIG ...
Halbautomat. Pistole .22lr Hämmerli ...
Revolver .357 Magn. Smith& Wesson ... Wechsellauf .22lr Hämmerli ...
Wechselsystem .32S& WLongWC Hämmerli ...
Halbautomat. Pistole 9mmLuger SIG ...
Wechselsystem .22lr SIG ...
Bockdoppelflinte .12 Gamba ...
WBK grün Nr. ... v. 07.09.1976 LRA E.
WBK gelb Nr. ... v. 07.05.1984 LRA E.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.
Gründe
I.
die Erweiterung des Beschlusses vom 21.07.2017 zur Durchsuchung der Person des Herrn ..., geb. ... in ..., des KFZ des Herrn ... sowie der Praxisräume und dazugehöriger Nebenräume (z.B. Kellerräume) in ..., zu gestatten.
II.
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Tenor
I. Die Durchsuchung der Wohnräume des ... durch Bedienstete des Landratsamts E. und Polizeibeamte wird gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden. Die Gestattung gilt sechs Monate ab Beschlussdatum und nur für die zwangsweise Sicherstellung vorhandener Munition sowie der nachfolgend aufgezählten Schusswaffen und waffenrechtlichen Dokumente:
Art Kaliber Hersteller Herst. Nr. ...,
Revolver 4mmRF Lang Weihrauch …,
Wechselsystem .22lr SIG …,
Halbautomat. Pistole .22lr Hämmerli …
Revolver .357 Magn. Smith& Wesson … Wechsellauf .22lr Hämmerli …,
Wechselsystem .32S& WLongWC Hämmerli …,
Halbautomat. Pistole 9mmLuger SIG …,
Wechselsystem .22lr SIG …,
Bockdoppelflinte .12 Gamba …,
WBK grün Nr. … v. 07.09.1976 LRA E.,
WBK gelb Nr. … v. 07.05.1984 LRA E.,
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.
Gründe
I.
die Durchsuchung der Wohnräume des Herrn ..., durch Polizeibeamte zum Zwecke der Sicherstellung der [folgenden] Schusswaffen und Munition sowie der [folgenden] waffenrechtlichen Dokumente zu gestatten.
I.
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Tenor
I. Die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners in der … Str., … einschließlich vorhandener Keller- und Garagenräume durch Bedienstete des Antragstellers und Polizeibeamte wird gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden. Die Gestattung gilt sechs Monate ab Beschlussdatum und nur für die zwangsweise Sicherstellung der Waffenbesitzkarten Nr. … und … sowie der folgenden Waffen und im Besitz des Antragsgegners befindlicher Munition:
Art Hersteller Kaliber Herst.Nr.
… … … …
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.
Gründe
I.
die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners in einem Mehrfamilienhaus in der … Str., … …, zum Zwecke der Sicherstellung der Originaldokumente der Waffenbesitzkarten Nr. … … und … sowie der vorhandenen Waffen samt Munition und eine Ermächtigung der Mitarbeiter des Landratsamtes, ggf. unter Mithilfe der Polizei, alle verschlossenen Türen, Räume (auch ggf. vorhandene Keller- und Garagenräume) sowie Behältnisse zu diesem Zweck zu öffnen.
II.
Tenor
I. Die Durchsuchung der Wohnräume des ... durch Bedienstete des Landratsamts E. und Polizeibeamte wird gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden. Die Gestattung gilt sechs Monate ab Beschlussdatum und nur für die zwangsweise Sicherstellung vorhandener Munition sowie der nachfolgend aufgezählten Schusswaffen und waffenrechtlichen Dokumente:
Art Kaliber Hersteller Herst. Nr. ...,
Revolver 4mmRF Lang Weihrauch …,
Wechselsystem .22lr SIG …,
Halbautomat. Pistole .22lr Hämmerli …
Revolver .357 Magn. Smith& Wesson … Wechsellauf .22lr Hämmerli …,
Wechselsystem .32S& WLongWC Hämmerli …,
Halbautomat. Pistole 9mmLuger SIG …,
Wechselsystem .22lr SIG …,
Bockdoppelflinte .12 Gamba …,
WBK grün Nr. … v. 07.09.1976 LRA E.,
WBK gelb Nr. … v. 07.05.1984 LRA E.,
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.
Gründe
I.
die Durchsuchung der Wohnräume des Herrn ..., durch Polizeibeamte zum Zwecke der Sicherstellung der [folgenden] Schusswaffen und Munition sowie der [folgenden] waffenrechtlichen Dokumente zu gestatten.
I.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.