Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Aug. 2018 - M 7 S 18.1851

bei uns veröffentlicht am17.08.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 18. April 2018 erhobenen Klage gegen das ihm mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. März 2018 erteilte Verbot, erlaubnisfreie sowie erlaubnispflichtige Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen.

Der Antragsteller ist aktives Mitglied sowie erster Vorstand des Vereins „Die Bayerische Schießsportgruppe … e.V.“. Der Sitz des Vereins befindet sich an der Wohnanschrift des Antragstellers. Die Schusswaffen des Vereins werden in einem Tresor in der Wohnung des Antragstellers aufbewahrt. Am 5. März 2015 wurde der Antragsteller aus der auf die „Bayerische Schießsportgruppe … e.V.“ ausgestellten Vereinswaffenbesitzkarte Nr. … austragen.

Mit Urteil des Amtsgerichts Künzelsau vom 5. November 2015 (Az.: 1 Ds 41 Js 30457/14) – rechtskräftig sei dem 13. November 2015 – wurde der Antragsteller wegen unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,- Euro verurteilt.

Mit Urteil des Landgerichts München I vom 1. August 2017 (Az.: 26 Ns 112 Js 115710/16) – rechtskräftig seit dem 27. Januar 2018 – wurde der Antragsteller wegen vorsätzlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,- Euro verurteilt. Der Verurteilung lag dabei folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 19. November 2015 kam es vor dem Anwesen A.-straße 15 in München aufgrund eines vorangegangenen Verkehrsgeschehens zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und Herrn K. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung kam es zu Tätlichkeiten, wobei der Antragsteller jedenfalls nachdem der Herr K. keinerlei Gegenwehr mehr erkennen ließ weiter auf diesen einschlug und dabei mehrfach im Gesicht traf. Am  3. März 2016 hielt sich der Antragsteller als Versammlungsleiter einer Versammlung von ... München e.V. auf dem M-platz in M2auf. Gegen 16:00 Uhr bemerkte der Antragsteller, dass sich die ihm unbekannte Frau D. in Richtung des Bereichs zwischen dem vor ihm abgestellten Transporter des Vereins und der Abgrenzungsmauer des U-Bahn-Abgangs begeben hatte. Um zu verhindern, dass diese, wie er befürchtete, sich an der Lautsprecheranlage zu schaffen macht, obwohl hierfür kein konkreter Anlass bestand, begab sich der Antragsteller zu Frau D., ergriff diese im Oberkörperbereich und stieß oder riss sie gewaltsam vom Fahrzeug weg. Hierbei fiel Frau D. über eine dort stehende Kiste, schlug deshalb mit dem Gesicht auf dem gepflasterten Boden auf und erlitt eine Risswunde im Nasenbereich sowie eine Schürfwunde im Bereich der linken Augenbraue.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige diesem gemäß § 41 Abs. 1 Waffengesetz – WaffG – zu untersagen, erlaubnisfreie Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen sowie ihm gemäß § 41 Abs. 2 WaffG zu untersagen, Waffen und Munition zu besitzen, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.

Mit Bescheid vom 19. März 2018 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Zustellung des Bescheids auf Dauer, Waffen oder Munition deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf zu erwerben oder zu besitzen, sowie Waffen oder Munition deren Erwerb der Erlaubnis bedarf zu besitzen (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 2). Dem Antragsteller wurden die Kosten für den Bescheid auferlegt und es wurden Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 102,19 Euro festgesetzt (Nr. 3).

Als Begründung führte die Antragsgegnerin aus, der Antragsteller habe sowohl bei dem Vorfall am 19. November 2015 als auch am 3. März 2016 in erheblich unangemessener und aggressiver Weise auf geringfügige Anlässe reagiert. Aufgrund der Verurteilungen und des Verhaltens, das diesen Urteilen zugrunde liege, besitze er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bzw. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG. Er habe mit seinem Verhalten ex negativo bewiesen, dass er das Vertrauen, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setze, bei dem er hinsichtlich erlaubnisfreier Waffe auf eine Überprüfung bestimmter persönlicher Voraussetzungen wie der Zuverlässigkeit verzichte, nicht verdiene. Um der zu befürchtenden missbräuchlichen und leichtfertigen Verwendung vorzubeugen und die damit verbundenen Gefahren abzuwenden, welche bereits beim Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition zu befürchten seien, sei ihm gemäß § 41 Abs. 1 WaffG zu untersagen, erlaubnisfreie Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen. Im Hinblick auf die Funktion des Antragstellers als erster Vorstand eines Schießsportvereins und die Tatsache, dass sich ein Tresor mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen in seiner Wohnung befinde, sei ihm deshalb auch gemäß § 41 Abs. 2 WaffG zu untersagen, Waffen und Munition zu besitzen, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen, da es im überwiegenden öffentlichen Interesse liege, dass das Waffenbesitzverbot vor der, bei Ausschöpfung des Verwaltungsrechtswegs unter Umständen erst in mehreren Jahren zu erwartenden Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam werde. Es müsse sichergestellt werden, dass dem Antragsteller ab sofort keine Möglichkeit mehr verbleibe, die tatsächliche Gewalt über Waffen und Munition auszuüben. Die Kostenentscheidung beruhe auf den einschlägigen Vorschriften des Kostenrechts.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 18. April 2018 Klage zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle beim Verwaltungsgericht München erhoben und zugleich Antrag nach § 80 Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – gestellt.

Der Antragsteller trägt zur Begründung von Klage und Antrag im Wesentlichen vor, der Bescheid vom 19. März 2018 sei nur ein weiterer Versuch des politisch agierenden, nicht unabhängigen Kreisverwaltungsreferats der Antragsgegnerin, einschränkend gegen andersdenkende Bürger vorzugehen. Er sei bekannt dafür, dass er sich weder reizen lasse noch in irgendeiner Weise von sich aus „aggressiv auffällig“ sei. Trotz der seit Jahren massiven Vorgehensweise von durch die Antragsgegnerin unterstützten „Opponenten“ und auch anderen „Opponenten“ ihm gegenüber sei es bisher nur zu einem bedauerlichen „Unfall“ durch ihn in Form einer fahrlässigen Körperverletzung, jedoch schon zu vielen Beschädigungen von seinen bzw. von Sachen des Vereins, Wohnungsbeschmierungen sowie versuchten und tatsächlichen Körperverletzungen und Beleidigungen des Antragstellers und seinen Kundgebungsteilnehmern gekommen. Der Waffentresor von „Die Bayerische Schießsport Gruppe … e.V.“ sei am Sitz des Vereins. Bei den mehrmaligen, unvorhersehbaren Hausdurchsuchungen seien die erlaubnispflichtigen Waffen immer ordnungsgemäß verwahrt gewesen. Bei dem Vorfall in K. sei er einem Verbotsirrtum unterlegen. Der Vorfall vom 3. März 2016 und die damit einhergehende fahrlässige Körperverletzung sei vom Antragsteller weder beabsichtigt noch provoziert oder gewollt gewesen. Hinsichtlich des Sachverhalts vom 19. November 2015 sei richtig, dass es zu wechselseitigen Tätlichkeiten gekommen sei. Die Schuldfrage sei daran gemessen worden, wer den ersten Schlag ausgeführt habe. Die Zeugenaussage des am Ort des Geschehens vorbeifahrenden türkischen Mitarbeiters seines türkischen Chefs habe er als Einzelperson nicht widerlegen können. Bei den beiden Körperverletzungen seien weder Waffen noch irgendwelche sonstigen Gegenstände im Einsatz gewesen. Er habe nicht die Absicht, erlaubnispflichtige Waffen zu beantragen. Auch habe er nicht die Absicht, erlaubnisfreie Waffen zu besitzen.

Der Antragsteller beantragt,

Die aufschiebende Wirkung der Klage wird gemäß § 80 Abs. VwGO wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin verweist zur Begründung auf den Inhalt der Waffenakte sowie auf die Begründung des Bescheids vom 19. März 2018. Ergänzend hierzu führt die Antragsgegnerin aus, dass bei der Verurteilung vom 5. November 2015 durch das Amtsgericht Künzelsau festgestellt worden sei, dass der Kläger bei der Tat einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen sei. In Bezug auf die vorsätzliche Körperverletzung vom 19. November 2015 sei vom Landgericht München I ausdrücklich berücksichtigt worden, dass spätestens nach Abschluss der aktiven Gegenwehr des Geschädigten keinerlei Rechtfertigungsgrund für den Antragsteller für das Ausführen der weiteren Schläge in Betracht gekommen sei. Hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung vom 3. März 2016 habe das Landgericht München I betont, dass das Vorgehen des Antragstellers nicht erforderlich gewesen sei, einen Angriff, der tatsächlich stattgefunden habe, abzuwehren. Es bestehe keine Veranlassung, an der Richtigkeit einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu zweifeln. Im Hinblick auf die Tatsache der beiden rechtskräftigen Verurteilungen sei von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG auszugehen. In Bezug auf die Körperverletzungen sei von erheblichen und gewalttätigen Überreaktionen des Klägers auszugehen. Diese Tatsachen rechtfertigten auch die Annahme, dass der Antragsteller Waffen und Munition jeder Art missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde und deshalb nicht die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitze.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 7 K 18.1850 sowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist unbegründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig ist und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht überwiegt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig, da sie insbesondere ordnungsgemäß gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet wurde. An die Begründung sind dabei keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 80 Rn. 43). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 2 des Bescheids vom 19. März 2018 wurde damit begründet, dass es im überwiegenden öffentlichen Interesse liege, dass das Waffenbesitzverbot vor der, bei Ausschöpfung des Verwaltungsrechtswegs unter Umständen erst in mehreren Jahren zu erwartenden Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam werde. Es müsse sichergestellt werden, dass dem Antragsteller ab sofort keine Möglichkeit mehr verbleibe, die tatsächliche Gewalt über Waffen und Munition auszuüben. Diese Begründung genügt den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da es sich dabei um eine auf den konkreten Fall abstellende, nicht lediglich formelhafte schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes handelt Weiterhin überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit.

Maßgeblich hierfür ist eine originäre Ermessensentscheidung des Gerichts über das geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Waffenbesitzverbots und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache anhand einer summarischen Prüfung zu berücksichtigen. Ergibt diese, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Ergibt diese jedoch, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers, da an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, der an schwerwiegenden Mängel leidet oder dessen sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde, von vornherein kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Ist dagegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Im vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage in der Hauptsache angenommen werden kann.

Es bestehen nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verbots des Erwerbs oder Besitzes von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 5 WaffG, sowie des Verbots des Besitzes von Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf gemäß § 41 Abs. 2 WaffG.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Mit dieser allgemeinen Bezugnahme auf die Zuverlässigkeit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass alle in § 5 WaffG genannten Fälle herangezogen werden können, ohne weitere Differenzierungen oder Einschränkungen machen zu müssen, um ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG aussprechen zu können. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7758, S. 76) lässt wohl keine andere Interpretation zu. Diese Begründung zu § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG lautet: „Nummer 2 stellt nicht primär auf die Gefahrenlage ab. Hier geht es vielmehr darum, dass es einzelne Personen gibt, die durch ihr konkretes Verhalten ex negativo bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich der erlaubnisfreien Waffen auf die Überprüfung bestimmter persönlicher Voraussetzungen (hier: persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) verzichtet, nicht verdienen. In diesen Fällen ist ein Waffenverbot für den Einzelfall zulässig, wenn eine auf Tatsachen gestützte Annahme fehlender Eignung oder Zuverlässigkeit besteht (…).“ Mit der Neufassung dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber keine zusätzliche Prüfung verlangen, die zur Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung berechtigt, wie dies in § 40 WaffG a.F. noch gefordert worden war (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2006 – 21 ZB 06.428 – juris Rn. 5 ff.). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2007 – 21 CS 07.1446 – juris Rn. 10; vgl. auch B.v. 19.3.2010 – 21 CS 10.59 – juris Rn. 7 ff.).

Die Tatsachen, die vom Gericht der Entscheidung zugrunde zu legen waren, rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger jedenfalls nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG verfügt. Nach§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Das Gesetz stellt für die in der Regel anzunehmende Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen bestimmter Straftaten ab. Die Behörde darf dabei grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben danach, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht oder nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, etwa dann, wenn für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, B. v. 22.4.1992 – 1 B 61/92 – juris Rn. 6). Die Vermutungsregelung setzt zudem nicht voraus, dass außer der Verurteilung weitere nachteilige Umstände über den Waffenbesitzer bekannt geworden sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.1991 – 1 CB 24/91 – juris Rn. 7). Ebenso wenig kommt es auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen an (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12.08 – juris Rn. 5). Vielmehr wird die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nicht nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern es wird allgemein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe, abgestellt.

Der Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts München I vom 1. August 2017– Az. 26 Ns. 112 Js 115710/16 – wegen vorsätzlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen verurteilt. Zwar ist dabei zu berücksichtigen, dass § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG nur Verurteilungen wegen einer Vorsatztat erfasst, dem Urteil vom 1. August 2017 jedoch sowohl eine Verurteilung wegen vorsätzlicher als auch wegen fahrlässiger Körperverletzung zugrunde liegt. Allerdings wurde gegen den Antragsteller ausweislich der Ausführungen zur Strafzumessung im Urteil im Hinblick auf die vorsätzliche Körperverletzung vom Landgericht München I eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen gehalten. Diese Verurteilung erreicht für sich genommen die im Rahmen von § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG die Regelunzuverlässigkeit begründende Tagessatzanzahl von 60 Tagessätzen und wäre damit bereits alleine ausreichend, um die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu begründen. Darüber hinaus wurde der Antragsteller mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Künzelsau vom 5. November 2015 – Az. 1 Ds 41 Js 30457/14 – wegen unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen verurteilt. Der Antragsteller wurde somit binnen zwei Jahren zweimal zu einer Geldstrafe verurteilt, so dass in diesem Fall nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zur Begründung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers auch ausgereicht hätte, wenn jede Verurteilung für sich hinter der Tagessatzanzahl von 60 Tagessätzen zurückgeblieben wäre.

Vorliegend ist auch keine Ausnahme von der Regelvermutung anzunehmen.

Die Regelvermutung kann grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht in Erscheinung ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2014 – 21 CS 14.2330 – juris Rn. 9). Vielmehr kann bei einer rechtskräftigen Verurteilung von der Richtigkeit der Verurteilung ausgegangen und sich auf die Prüfung beschränkt werden, ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ausgeräumt ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2007 – 21 ZB 06.2540 – Rn. 5 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 22.4.1992 – 1 B 61/92 – zum früheren § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976). Dies betrifft nicht nur die materiell-rechtliche Richtigkeit des Urteils bzw. Strafbefehls, sondern auch die Strafzumessung. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die strafrechtliche Beurteilung auf einem Irrtum beruht oder die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht im Stande sind, den Vorfall besser und richtiger zu beurteilen, kommt eine Abweichung von einem rechtskräftigen Urteil bzw. Strafbefehl in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 – 1 B 61/92 – juris Rn. 6). Vorliegend bestehen keine Gründe, um an der materiell-rechtlichen Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilungen sowie der jeweiligen Strafzumessung zu zweifeln. Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Verurteilung durch das Amtsgericht Künzelsau geltend macht, einem Verbotsirrtum unterlegen zu sein, vermag dieser Einwand keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Vielmehr hat das Gericht – ausweislich der Urteilsbegründung – berücksichtigt, dass der Antragsteller einem Verbotsirrtum i.S.v. § 17 Satz 1 StGB unterlegen ist. Jedoch hat das Gericht überzeugend ausgeführt, dass dieser Verbotsirrtum für den Antragsteller vermeidbar i.S.v.§ 17 Satz 2 StGB war und der Antragsteller aufgrund dessen nicht ohne Schuld gehandelt hat. Soweit der Antragsteller zudem hinsichtlich der Verurteilung durch das Landgericht München I anführt, dass er als Einzelperson die Zeugenaussage nicht habe widerlegen können, vermag auch dieser Einwand keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Verurteilung zu begründen. Vielmehr hat das Landgericht München I in seinem Urteil umfassend die Aussage des Zeugen gewürdigt. Zudem wurde die Verurteilung des Antragstellers – ausweislich der Urteilsgründe – nicht ausschließlich auf die Aussage dieses einen Zeugen gestützt, sondern auch auf die Aussagen von drei weiteren Zeugen. Weitere Gründe, um an der materiell-rechtlichen Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilungen sowie der jeweiligen Strafzumessung zu zweifeln, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Aufgrund der durch die strafrechtlichen Verurteilungen begründeten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG kann dahinstehen, ob das den Verurteilungen zugrunde liegende Verhalten des Antragstellers die Annahme rechtfertigt, dass dieser Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertigt verwenden wird i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG.

Auch bezüglich des Verbots des Besitzes von Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf gemäß § 41 Abs. 2 WaffG, liegen die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen vor.

Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. § 41 Abs. 2 WaffG erlaubt unter den in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen die Verhängung eines Besitzverbots auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Verbotsadressat erlaubnispflichtige Waffen bzw. Munition nicht in Besitz hat, d.h. nicht die tatsächliche Gewalt über sie ausübt (vgl. Nr. 2, Abschnitt 2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG). Verboten werden darf wie bei § 41 Abs. 1 WaffG auch der künftige Besitz (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – juris Rn. 18). Ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist zulässig, wenn damit ein künftiger Erwerb verhindert werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 28).

Die Voraussetzungen für ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG liegen vor.

Das Besitzverbot ist zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten. Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (vgl. Gade/Stoppa, Waffengesetz, 1. Aufl. 2011, § 41 Rn. 10). Das gleiche gilt – für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist – für den künftigen Besitz (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – juris Rn. 31). Im Rahmen dieser auf Tatsachen gestützten Gefahrenprognose ist derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbotes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt (vgl. Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10). Der Begriff „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand. Dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 31). Nach § 41 Abs. 2 WaffG wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes nicht einfach eingeräumt, „soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ in Betracht kommt, sondern soweit es „geboten“ ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ aus (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 33). Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 33). Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde (vgl. Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 15. Aufl. 2015, § 41 Rn. 9). Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10).

Nach Nr. 41.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV – sind Anordnungen nach § 41 Abs. 2 WaffG insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine Straftat begangen hat und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen ist, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen von Waffen begangen hat oder Straftaten begangen hat, die nicht selten unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen werden (vgl. auch BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – juris Rn. 34).

Danach bietet der Kläger keine ausreichende Gewähr dafür, dass er mit Waffen in einer Weise umgeht, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährdet. Das Landgericht München I verurteilte den Antragsteller wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung. Insbesondere das der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zugrunde liegende Verhalten des Antragsteller – das weitere Einschlagen auf den Geschädigten über längere Zeit, mehrere Sekunden hinweg, als dieser sich nur noch mit Abwehrbewegungen, Hände vor dem Gesicht, sowie Ausweichen geschützt hat – lässt auf eine gewisse aggressive Grundhaltung des Antragstellers schließen. Der Umstand, dass der Antragsteller auf eine am Boden liegende, wehrlose Person weiter einschlug sowie der Sachverhalt, der der fahrlässigen Körperverletzung zugrunde liegt, legen nahe, dass es der Antragsteller in unübersichtlichen, konfliktgeladenen Situationen an der erforderlichen Ruhe und Besonnenheit vermissen lässt. Es ist vielmehr nicht auszuschließen, dass der Antragsteller in ähnlichen Situationen auch eine Waffe einsetzen würde, sollte er eine solche zur Verfügung haben. Das Waffenverbot aus § 41 Abs. 2 WaffG dient jedoch gerade auch der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und soll insbesondere Schaden von den Rechtsgütern Einzelner abwenden (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – juris Rn. 31). Gerade auch im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 – 21 CS 10.59 – juris Rn. 14), erscheint die Verhängung des Verbots vorliegend als geboten, um die andernfalls von einem im Besitz von Waffen befindlichen Kläger drohende Gefahr für die Sicherheit abzuwenden.

Darüber hinaus ist das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG auch deshalb geboten, weil der Antragsteller bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – juris Rn. 35). Der Antragsteller verfügt entsprechend den obigen Ausführungen nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG. Es fehlt ihm somit die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Dem steht nicht entgegen, dass auf Umstände abgestellt wird, die in der Person des Klägers liegen. Denn zwar knüpft § 41 Abs. 2 WaffG nicht an die personenbezogene Unzuverlässigkeit des Klägers, sondern daran an, dass das Waffenbesitzverbot zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist, jedoch betrifft auch § 41 Abs. 2 WaffG nicht nur objektbezogene Gründe, sondern generell die Verhütung von Gefahren für Rechtsgüter, die für diese durch den nicht ordnungsgemäßen Umgang von Waffenbesitzern mit Waffen und Munition entstehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – juris Rn. 36). Vielmehr ist im Fall des Fehlens der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Sinn des § 5 WaffG bei der Anordnung von Waffenbesitzverboten nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG anders als nach § 40 WaffG a.F. keine zusätzliche Prüfung, etwa objektbezogener Art, erforderlich, welche die Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung rechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2008 – 21 BV 06.3271 – juris Rn. 27 m.w.N.).

Auch in Bezug auf die Ermessensausübung durch die Antragsgegnerin dürften im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 Satz 1 VwGO) kein durchgreifenden Fehler anzunehmen sein, jedenfalls bestünde für die Antragsgegnerin die Möglichkeit, ihre Ermessenserwägungen noch zu ergänzen, § 114 Satz 2 VwGO.

Die Antragsgegnerin hat das ihr bei der Entscheidung nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG auf Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen („kann“) jeweils erkannt und die Ermessensentscheidung jeweils begründet.

Nach Art. 40 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG – hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen einzuhalten, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln. Maßgeblich dafür, dass die Behörde ihr Ermessen ausgeübt und die ihr vorgegebenen Ermessensschranken nicht überschritten sowie ihr Ermessen sachgemäß und nicht fehlerhaft ausgeübt hat, ist insbesondere die Begründung des Verwaltungsakts (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2018, § 40 Rn. 85). NachArt. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG soll die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Bei Ermessensentscheidungen sind daher die für die Abwägung maßgeblichen Erwägungen sowie die Gründe, die dazu geführt habe, dass bestimmten Gesichtspunkten der Vorrang gegeben wurde, anzugeben (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 39 Rn. 25). In jedem Fall muss aus der Begründung ersichtlich sein, dass die Behörde Ermessen ausgeübt und dabei die Interessen der Betroffenen berücksichtigt und abgewogen hat, von welchen Tatsachen sie ausgegangen ist und welche rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe sie angewandt hat (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. Rn. 26).

Die jeweils äußerst knappe Begründung zeigt jedenfalls, dass die Antragsgegnerin jeweils das ihr auf Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen erkannt hat und enthält die wesentlichen tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe, die der Ermessensentscheidung jeweils ausschlaggebend zugrunde gelegt wurden. So wurde die Ermessensentscheidung bezüglich des Verbots i.S.v. § 41 Abs. 1 WaffG damit begründet, dass dadurch der zu befürchtenden missbräuchlichen und leichtfertigen Verwendung vorgebeugt und die damit verbundenen Gefahren, welche bereits beim Besitz von erlaubnisfreien Waffen oder Munition zu befürchten seien, abgewendet werden sollen. Die Ermessensentscheidung bezüglich des Verbots i.S.v. § 41 Abs. 2 WaffG wurde demgegenüber damit begründet, dass der Antragsteller im Hinblick auf seine Funktion als 1. Vorstand eines Schießsportvereins und angesichts der Tatsache, dass sich in Tresor mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen in seiner Wohnung befinde, rein faktisch betrachtet wohl auch weiterhin erleichterten Zugang zu Waffen habe.

Insbesondere durfte die Antragsgegnerin hierbei auf das sich aus der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ergebenden Sicherheitsrisiko sowie auf die mit den Besitz von erlaubnisfreien Waffen und mit der Zugänglichkeit von erlaubnispflichtigen Waffen verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit abstellen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die ausgesprochenen Verbote im Ergebnis auch nicht unverhältnismäßig. Gerade im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (BayVGH, B.v. 19.3.2010 – 21 CS 10.59 – juris Rn. 14), ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Zwar enthalten die Gründe des Bescheids hierzu keine Ausführungen, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin in der Hauptsache ihre Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO sowohl hinsichtlich des Verbots nach § 41 Abs. 1 WaffG als auch hinsichtlich des Verbots nach § 41 Abs. 2 WaffG noch ergänzen kann.

In jedem Fall – selbst wenn man derzeit von offenen Erfolgsaussichten ausgehen würde – überwiegt vorliegend jedoch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage.

Selbst wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, ist im Fall des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Grund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse erforderlich, welches das Aussetzungsinteresse überwiegt. Dieses besteht vorliegend in dem besonderen öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr. Denn es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeglicher Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 21). Ist dieses Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt, überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse, die Gefahr eines vorschriftswidrigen Umgangs mit Schusswaffen mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden, das private Interesse des Betroffenen, von den Wirkungen des waffenbehördlichen Verfügung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 21 m.w.N.; VG München, B.v. 6.7.2015 – M 7 S 15.1147 – juris Rn. 24). Vorliegend ist damit auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das sofortige Vollzugsinteresse überwiegt.

Auch bei Vornahme einer reinen Interessenabwägung ergäbe sich derzeit ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Der Antragsteller hat keine Gründe vorgetragen, aufgrund derer die Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Die verfügten Waffenbesitzverbote dienen dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zulässigen Umgang mit Waffen und Munition und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung weniger Gewicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller selbst vorgetragen hat, dass er weder die Absicht habe erlaubnispflichtige Waffen zu beantragen noch erlaubnisfreie Waffen zu besitzen; ausgenommen haushaltsübliches Besteck, Kochgeräte und Werkzeug. Ein besonderes Bedürfnis zum Waffenbesitz ist daher auch nicht ersichtlich. Soweit Zweifel bestehen sollten, inwieweit vom Antragsteller benötigte „Kochgeräte“ und Werkzeuge ggf. unter das Besitzverbot fallen, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, sich bei der Antragsgegnerin diesbezüglich zu erkundigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Aug. 2018 - M 7 S 18.1851 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

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(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

Strafgesetzbuch - StGB | § 17 Verbotsirrtum


Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 41 Waffenverbote für den Einzelfall


(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, 1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrol

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 52 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, ü

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 40 Verbotene Waffen


(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern. (2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit jema

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Aug. 2018 - M 7 S 18.1851 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Aug. 2018 - M 7 S 18.1851 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2015 - M 7 S 15.1147

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Aug. 2012 - 6 C 30/11

bei uns veröffentlicht am 22.08.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition. 2

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(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern.

(2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird.

(3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. Inhaber sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse (§§ 7 und 27 des Sprengstoffgesetzes) und Befähigungsscheine (§ 20 des Sprengstoffgesetzes) sowie Teilnehmer staatlicher oder staatlich anerkannter Lehrgänge dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.4 haben, soweit die durch die Erlaubnis oder den Befähigungsschein gestattete Tätigkeit oder die Ausbildung hierfür dies erfordern. Dies gilt insbesondere für Sprengarbeiten sowie Tätigkeiten im Katastrophenschutz oder im Rahmen von Theatern, vergleichbaren Einrichtungen, Film- und Fernsehproduktionsstätten sowie die Ausbildung für derartige Tätigkeiten. Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2.

(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

(5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden, oder dass der Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt. Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition wird nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine ablehnende Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller noch nicht bekannt gegeben worden ist.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.875,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde sein Rechtsschutzziel weiter, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Aichach-Friedberg (Landratsamt) vom 20. August 2014 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Das Landratsamt widerrief mit Bescheid vom 20. August 2014 die waffenrechtliche Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen des Antragstellers in Form der Waffenbesitzkarte Nr. 45/2002. Außerdem wurde dem Antragsteller unter Androhung von Zwangsgeld aufgegeben, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids bzw. ab Bestandskraft des Bescheids die genannte waffenrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt abzugeben bzw. zuzusenden und weiter die sich in seinem Besitz befindlichen bezeichneten Schusswaffen einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dem Landratsamt hierüber einen Nachweis zu erbringen; insoweit wurde die sofortige Vollziehung der betreffenden Ziffern des Bescheids angeordnet.

Der Antragsteller war mit seit dem 20. Januar 2011 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Aichach vom 10. Dezember 2010 Az.: Cs 202 Js 109738/10 wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von insgesamt 1800,- EUR (90 Tagessätze zu je 20,- EUR) verurteilt worden.

Nach dem im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt hatte der Antragsteller in drei nachgewiesen Fällen von einem Mitarbeiter eines Fleischverarbeitungsbetriebs Fleisch und Därme zu Preisen von 100, 150 und 100 EUR gekauft, wobei er gewusst hat oder aufgrund des ungewöhnlichen Verkaufspreises wissen musste, dass die Kaufgegenstände zuvor aus diesem Betrieb entwendet worden waren.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat den nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag des Antragstellers, der im Wesentlichen mit einer Unverhältnismäßigkeit und einer Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung und einem fehlenden Interesse an einem Sofortvollzug begründet wurde, mit Beschluss vom 7. Oktober 2014 abgelehnt und dabei vor allem ausgeführt, dass das Landratsamt aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers zu Recht von der gesetzlichen Regelvermutung habe ausgehen können, dass deshalb die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers nachträglich weggefallen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Antragsteller unter Wiederholung seines Vorbringens im Wesentlichen das Vorliegen der entsprechenden Regelvermutung bestreitet, weil die der strafrichterlichen Verurteilung zugrundeliegende Hehlerei kein Gewaltdelikt sei und sie die erste und einzige Verurteilung des Antragstellers sei.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angegriffene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

Das Verwaltungsgericht ist bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Dem tritt der Bevollmächtigte des Antragsteller bezogen auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) damit entgegen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Regelunzuverlässigkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG ausgegangen. Der Antragsteller sei zwar unstreitig vor vier Jahren durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen Hehlerei verurteilt worden. Es handele sich aber um die erste und einzige Verurteilung. Das Verwaltungsgericht Köln habe demgegenüber festgestellt, dass der Regelfall einer Unzuverlässigkeit zwingend zwei Verurteilungen voraussetze. Überdies handele es sich bei der vom Antragsteller begangenen Straftat nicht um ein Gewaltdelikt. Aus der Verurteilung ergebe sich gerade nicht, dass Zweifel an dessen Vertrauenswürdigkeit bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition angebracht seien. Auch sonst sei der Antragsteller in den vergangenen Jahren in dieser Richtung nicht auffällig geworden.

Das greift nicht durch. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Alt. 1 WaffG begründet bereits eine einzige rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Diese Vermutung kann daher grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen ist. Weiter wird die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nicht nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern es wird allgemein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe, abgestellt. Aus diesem Grund kann ein Ausnahmefall nicht damit begründet werden, die konkrete Straftat habe keinen Waffenbezug.

Ein Abweichen von der gesetzlichen Vermutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Munition und Waffen nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem (tatbezogenen) Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. zum Ganzen BVerwG, B. v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - NVwZ 2009, 398). An diesen Grundsätzen hat sich das Verwaltungsgericht orientiert und ist nach einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass hier kein solcher Ausnahmefall vorliegt. Die Beschwerde setzt sich damit nicht konkret auseinander.

Soweit der Antragsteller meint, es sei hier zu berücksichtigen, dass der betreffende Strafbefehl bereits am 20. Januar 2011 rechtskräftig wurde, das Verfahren auf Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis aber erst mit Schreiben des Landratsamts vom 9. April 2014 eingeleitet wurde, führt auch das nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Entscheidend ist, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG ergibt, das Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung. Die für die Annahme der Regelunzuverlässigkeit und damit für den Erlaubniswiderruf bestehende Sperrfrist von fünf Jahren war bei Erlass des Widerrufsbescheids vom 20. August 2014 ersichtlich nicht abgelaufen. Im Übrigen lässt allein der hier zwischen der rechtskräftigen Verurteilung und dem Erlaubniswiderruf liegende Zeitablauf das besondere öffentliche Interesse nicht entfallen, das der nach § 45 Abs. 5 WaffG angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit zugrunde liegt. Die erheblichen Gefahren, die sich aus dem Besitz von Waffen und Munition für die Allgemeinheit ergeben, rechtfertigen es nach wie vor, dem Erlaubniswiderruf sofortige Vollziehbarkeit beizumessen, bis die Frage endgültig geklärt ist, ob die Voraussetzungen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG vorliegen bzw. eine solche im Einzelfall widerlegt ist. Schließlich wird in der Rechtsprechung ein Abweichen von der Regelvermutung allenfalls dann erwogen, wenn die einschlägige Tat zehn oder mehr Jahre zurückliegt (BVerwG, U. v. 24.4.1990 - 1 C 56/89 - juris).

Der Hinweis des Antragstellerbevollmächtigten auf die Widerrufsfrist des Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG führt nicht weiter. Das Waffengesetz regelt den Widerruf der Waffenbesitzkarte abschließend, soweit er zwingend vorgeschrieben ist. Es schließt damit die nach Landesrecht bestehende Widerrufsfrist aus (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1996 - 1 C 12.95 - NJW 1997, 336/338).

Die übrigen auf § 46 Abs. 2 und 3 WaffG, Art. 31, 36 VwZVG gestützten Anordnungen des Landratsamts (Rückgabe der Waffenbesitzkarte und Unbrauchbarmachung bzw. Abgabe der Waffen) können als Folgeentscheidungen (BayVGH, B. v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 und B. v. 19.8.2013 - 21 CS 13.1305 - jeweils juris) rechtlich auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ebenfalls nicht beanstandet werden. Sie dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis, wobei das Landratsamt dem Antragsteller, ohne dass das rechtlich geboten gewesen wäre, sogar die Möglichkeit eingeräumt hat, die verfahrensgegenständlichen Schusswaffen bis zum Abschluss des Rechtsstreits (amtlich) zu verwahren.

Abschließend weist der Senat auf Folgendes hin: Summarisch geprüft gibt es auch jenseits der mit der Beschwerde dargelegten Gründe keinen Anlass, ernstlich an der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers und damit an der Rechtmäßigkeit des auf § 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG gestützten Bescheids des Landratsamts zu zweifeln. Auf die nach derzeitigem Sachstand zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition.

2

Das Landgericht H. verurteilte den - zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach, u.a. wegen Körperverletzung, vorbestraften - Kläger am 1. Februar 2008 wegen bandenmäßigen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Das Urteil wurde mit der Verwerfung der Revision als unbegründet (BGH, Beschluss vom 2. September 2008) rechtskräftig. Der Kläger befand sich wegen dieser Taten seit dem 23. August 2007 in Polizei- und Untersuchungshaft; seit Rechtskraft der Verurteilung befindet er sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt F. Nach den Urteilsfeststellungen führte der Kläger bei den drei Raubtaten gegen Prostituierte einen ausziehbaren Teleskopstab (so genannter Totschläger) mit sich und drohte damit. In einem der Fälle setzte der Kläger ein Elektroschockgerät eigenhändig zur Drohung ein.

3

Die Beklagte untersagte mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 10. März 2008 dem Kläger gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 2 WaffG die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung und bestimmte, dass das Verbot beinhaltet, Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht des Waffengesetzes unterliegt, zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG; dies zeige die massive Gewalt, mit der er und seine Mittäter bei den drei angeklagten Taten die geschädigten Personen mit einem Elektroschockgerät verletzt und mit einem Schlagstock bedroht hätten. Die Annahme der Unzuverlässigkeit sei daneben im Hinblick auf die bereits erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG begründet.

4

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juni 2008 zurück. Die daraufhin am 4. Januar 2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. März 2009 abgewiesen.

5

Auf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht die Berufung zugelassen. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 an das Berufungsgericht hat die Beklagte die nach ihrer Auffassung maßgeblichen Ermessenserwägungen für die streitgegenständliche Verbotsverfügung zusammengefasst.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Januar 2011 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert. Den Bescheid vom 10. März 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 hat es insoweit aufgehoben, als dem Kläger darin der Besitz von Waffen und Munition untersagt worden ist, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

7

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht u.a. ausgeführt, die angefochtene Untersagungsverfügung der Beklagten habe in Bezug auf Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedürfe, in § 41 Abs. 2 WaffG keine gesetzliche Grundlage, weil der Kläger derartige Waffen oder Munition nicht im Besitz gehabt habe oder habe. Die Untersagung nach § 41 Abs. 2 WaffG setze den Besitz der bezeichneten Gegenstände voraus. Die Befugnis, jemandem den Besitz zu untersagen, schlösse es zwar nicht schon dem allgemeinen Wortsinn nach aus, die Untersagung auch auf einen künftigen Besitz zu beziehen. Die Begrenzung auf den bestehenden Besitz im Sinne der bereits ausgeübten tatsächlichen Gewalt ergebe sich aber aus dem Vergleich mit der Regelung, die der Gesetzgeber in ein- und demselben Gesetzgebungsakt für die Untersagungsbefugnis in § 41 Abs. 1 WaffG hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen und Munition getroffen habe: Dort seien die Untersagung des Besitzes und die des Erwerbs ausdrücklich unterschieden und nebeneinander aufgeführt. Habe der Gesetzgeber in seinem Sprachgebrauch zur Regelung der Untersagungsbefugnisse in § 41 WaffG für den einen gegenständlichen Teilbereich (Absatz 1) aber dergestalt zwischen den Fallgruppen des Besitzes und des Erwerbs unterschieden, erscheine es als zwingend, den gleichermaßen differenzierenden Sprachgebrauch auch bei der Regelung des anderen Teilbereichs (in Absatz 2) anzunehmen. Dann sei Besitz im Sinne des Absatzes 2 nur der vorhandene Besitz und nicht auch der (durch Erwerb zu erlangende) künftige Besitz. Der so differenzierende Sprachgebrauch entspreche zudem den gesetzlichen Begriffsbestimmungen in Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 2, in denen das Erwerben und das Besitzen von Waffen oder Munition (in Nummern 1 und 2) als unterschiedliche waffenrechtliche Begriffe definiert seien. Die Untersagungsverfügung betreffend den Besitz und Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition habe das Verwaltungsgericht hingegen zutreffend als rechtmäßig angesehen. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG lägen vor.

8

Soweit das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die streitige Verfügung teilweise aufgehoben hat, hat die Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und sie damit begründet, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedürfe es zur Untersagung des Besitzes von erlaubnispflichtigen Waffen und zur Untersagung des Besitzes von Munition für entsprechende Waffen keines vorherigen Besitzes des Verfügungsadressaten. Das Berufungsgericht verkenne hiermit den Willen des Gesetzgebers und erschwere eine effektive Gefahrenabwehr.

9

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 die Klage vollumfänglich abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt die Auslegung des § 41 Abs. 2 WaffG durch das Berufungsgericht.

12

Der Kläger und die Beklagte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

13

Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

14

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung des Klägers auch zurückweisen müssen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 insoweit abgewiesen hatte, als dem Kläger darin der Besitz von Waffen und Munition untersagt worden war, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, § 41 Abs. 2 WaffG setze einen bereits vollzogenen Besitzerwerb des Verbotsadressaten voraus. Die im Verfahren getroffenen Feststellungen erlauben den Schluss, dass der Kläger den Verbotstatbestand des § 41 Abs. 2 WaffG erfüllt. Der Senat kann daher in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und die Berufung vollumfänglich zurückweisen.

15

1. Die Klage richtete sich ursprünglich gegen die vollständige Verfügung der Beklagten vom 10. März 2008. Damit ist dem Kläger gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 2 WaffG die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt worden. Dieses Verbot beinhaltete ausdrücklich auch das Verbot, Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht des WaffG unterliegt, zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 31. März 2009 vollständig abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zwar der Klage gegen die auf § 41 Abs. 2 WaffG gestützte Verfügung gegen die erlaubnispflichtigen Waffen zum Erfolg verholfen, aber die Berufung abgewiesen, soweit es um die auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gestützte Verfügung betreffend erlaubnisfreier Waffen ging. Nachdem der Kläger daraufhin keine Revision eingelegt hat, ist der Rechtsstreit betreffend das gegen den Kläger ausgesprochene Erwerbs- und Besitzverbot für erlaubnisfreie Waffen rechtskräftig geworden. Im Streit steht lediglich noch die Frage der Rechtmäßigkeit des Besitzverbots betreffend erlaubnispflichtiger Waffen.

16

2. Das streitgegenständliche Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen gegen den Kläger ist rechtmäßig, denn es beruht auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, deren Anforderungen es einhält.

17

a) Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

18

Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Waffenbesitzverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG im Falle des Klägers verneint, weil dieser eine derartige Waffe oder Munition nicht im Besitz habe oder gehabt habe. § 41 Abs. 2 WaffG erlaubt unter den in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen die Verhängung eines Besitzverbots auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Verbotsadressat erlaubnispflichtige Waffen bzw. Munition nicht in Besitz hat, d.h. nicht die tatsächliche Gewalt über sie ausübt (vgl. Ziff. 2, Abschnitt 2 der Anlage 1 - zu § 1 Abs. 4 - WaffG). Verboten werden darf wie bei § 41 Abs. 1 WaffG auch der künftige Besitz.

19

aa) Der Wortlaut der Vorschrift ist für diese Auslegung offen. § 41 Abs. 2 WaffG schreibt nicht vor, dass der Verbotsadressat bereits bei Ausspruch des Verbots "Besitzer" sein müsste.

20

Der Wortlaut von § 41 Abs. 2 WaffG bezieht sich nicht auf eine erteilte Erlaubnis, sondern nur allgemein darauf, ob Waffen und Munition grundsätzlich einer Erlaubnis bedürfen. Damit erfasst der Wortlaut auch Fälle, in denen im konkreten Einzelfall keine Erlaubnis erteilt ist oder diese nicht mehr besteht. Dass der Gesetzgeber die Anwendung der Verbotsermächtigung in § 41 Abs. 2 WaffG nicht auf Fälle der aktuellen Innehabung des unerlaubten Besitzes an einer Waffe beschränken wollte, macht der Wortlaut nicht zuletzt dadurch deutlich, dass es dort nicht verengend heißt, dem Besitzer könne der "weitere Besitz" untersagt werden.

21

bb) Aus Formulierungsunterschieden in der Regelung über das Verbot erlaubnisfreier Waffen nach § 41 Abs. 1 WaffG - d.h. Verbot für "Besitz und Erwerb" - und dem für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG - d.h. Verbot für "Besitz" - ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nichts Gegenteiliges abzuleiten. Der Grund für den unterschiedlichen Wortlaut liegt vielmehr schlicht darin, dass es für erlaubnisfreie Waffen keine Erwerbsbeschränkung gibt. Der Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen steht dagegen unter einem Erlaubnisvorbehalt, der den freien Erwerb ausschließt (Lehmann/v. Grotthuss, in: von Grotthuss/Soens, Aktuelles Waffenrecht, Stand Juli 2012, § 41 Rn. 48; Humberg VR 2004, 8).

22

Es ist schon vom geregelten Sachverhalt her nicht einsehbar, warum die Behörde mit der Anwendung des Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG bis zu dem - für sie gar nicht immer offensichtlichen - Zeitpunkt abwarten sollte, zu dem der vom Gesetzgeber als verbotswürdig eingestufte Besitz vom Betroffenen schließlich erlangt wird.

23

cc) Die Auslegung des § 41 Abs. 2 WaffG nach der Gesetzessystematik unterstützt die Ansicht, dass ein Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen auch ausgesprochen werden kann, wenn der Erwerb einer solchen Waffe noch bevorsteht. Das systematische Verständnis des Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG erschließt sich aus ihrer Vorgängernorm in § 40 WaffG a.F. § 40 WaffG 72 stellte eine Fortentwicklung von § 23 des Reichswaffengesetzes dar, wonach Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen verboten werden konnten, durch die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten war. In der Zielrichtung besteht zwischen beiden Vorschriften kein Unterschied, was auch in der Begründung zu dem Entwurf des Bundesrates, der dem Waffengesetz zugrunde liegt, zum Ausdruck kommt (BTDrucks 6/2678 S. 23). Die Vorschrift soll im Gesamtgefüge des Waffengesetzes die Regelungen über die Zuverlässigkeitsprüfung in der Weise ergänzen, dass sie - umfassend und unabhängig von einer Erwerbssituation - die Allgemeinheit vor dem Schaden bewahrt, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch ungeeignete Personen droht. Eine solche Aufgabe kann die Vorschrift aber nur erfüllen, wenn sie auch jenseits des eigentlichen Gebrauchmachens von Schusswaffen die Tatbestände erfasst, die für einen derartigen Schutz der Allgemeinheit von Bedeutung sind, so z.B. die Gefahren, die aus einer nicht sorgfältigen Verwahrung der Schusswaffe oder einem Überlassen der Waffen an Nichtberechtigte entstehen können (Urteil vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 94.76 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 14 S. 43 f.). Der Ausschluss einer Verbotsmöglichkeit nach § 41 Abs. 2 WaffG hinsichtlich zukünftigen Besitzes wäre wertungssystematisch insofern unstimmig, als die von Absatz 2 betroffenen erlaubnispflichtigen Waffen vom Gesetzgeber allgemein als gefahrenträchtiger als die in Absatz 1 betroffenen erlaubnisfreien Waffen eingestuft worden sind. Wenn schon bei den letzteren der zukünftige Besitz ein hinreichender Bezugspunkt für ein Verbot ist, muss dies bei ersteren umso mehr gelten.

24

Ein weiterer systematischer Aspekt zum Verständnis von § 41 Abs. 2 WaffG ergibt sich aus dem Zusammenspiel von der Rückgabe oder Verzicht auf eine waffenrechtliche Erlaubnis und der flankierenden Anordnung eines Waffenverbotes. Droht der Widerruf einer notwendigen Erlaubnis, versuchen Betroffene - wie auch Erfahrungen in anderen Rechtsgebieten mit Erlaubnisvorbehalten zeigen - einen Erlaubniswiderruf durch Rückgabe oder Verzicht zu unterlaufen. Damit unterbleibt zunächst die Aufklärung und Feststellung des Widerrufssachverhalts mit wachsenden Beweisschwierigkeiten für die Waffenbehörde im Falle späterer Antragsverfahren auf Neuerteilung einer Erlaubnis. Soweit Verbote neben dem Widerruf oder der Versagung einer notwendigen Erlaubnis möglich sind, dienen sie zur Umsetzung einer Präventionswirkung auch für den Fall der Erlaubnisrückgabe und verhindern die andernfalls drohenden Nachteile einer Verschlechterung der Beweislage (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 50). Insofern wird das Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG in den Fällen von Rückgabe oder Verzicht auf eine waffenrechtliche Erlaubnis zu einem präventiven Mittel gegenüber dem Besitz oder Wiedererwerb von erlaubnispflichtigen Waffen durch den vormaligen Erlaubnisinhaber.

25

dd) Der Gesetz gewordene Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG, wonach nur der Besitz und nicht auch der Erwerb untersagt werden kann, ist auf ein eingeschränktes situatives Problemverständnis im Gesetzgebungsverfahren zurückzuführen und kann darüber hinaus kein einschränkendes Gesetzesverständnis nach sich ziehen. Dass der "Erwerb" in § 41 Abs. 1 WaffG gesondert aufgeführt ist, bedeutet nicht, dass nur von § 41 Abs. 1 WaffG der Erwerb und folglich der künftige Besitz erfasst sind. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 41 Abs. 2 WaffG in Ansehung eines Vorfalls gefasst, bei dem ein rechtmäßiger Waffenbesitzer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellte (BTDrucks 14/7758 S. 77). Im Anschluss daran sollte die Vorschrift die sofortige Sicherstellung der Waffen in Fällen ermöglichen, die nicht durch Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 45 WaffG - in Fällen der Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit - oder durch das Vorgehen wegen illegalen Waffenbesitzes erfasst werden könnten. Für die Regelung eines Erwerbsverbots hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund dieses konkreten Problemverständnisses anscheinend keinen Bedarf gesehen und demzufolge den Erwerb auch nicht in § 41 Abs. 2 WaffG wörtlich erwähnt, zumal sich der Sache nach ein Erwerbsverbot bei den Waffen, die unter § 41 Abs. 2 WaffG fallen, regelmäßig schon durch das notwendige Erlaubnisverfahren ergibt, indem eine Erlaubnis dann versagt wird. Jedenfalls bietet die Entstehungsgeschichte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Erlass des neuen § 41 Abs. 2 WaffG die in der Anwendungspraxis zu § 40 WaffG 1972 vielfach anerkannte Befugnis, auch zukünftigen Waffenbesitz zu verbieten (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24. November 1992 - 4 StR 539/92 - NStZ 1993, 192; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl. 1982, S. 238; Nr. 40.1 WaffVwV i.d.F. der Bekanntmachung von 1979), beseitigen wollte. Dies hätte auch nicht im Einklang mit der allgemeinen Stoßrichtung der Novellierung gestanden, wonach die Umgestaltung der Vorschrift auf eine "Erweiterung der Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes gegenüber der bisherigen Regelung in § 40 des Waffengesetzes" (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 76) gezielt hat.

26

Bereits unter Geltung der Vorgängervorschrift des § 40 WaffG a.F. war ebenso anerkannt, dass die Behörde das Recht hatte, nach Ausstellung der Waffenbesitzkarte zum Nachweis der Anmeldung ein Waffenbesitzverbot zu erlassen, und es ihr auch möglich sein musste, die Prüfung der Voraussetzungen eines entsprechenden Waffenbesitzverbotes vorbeugend in das Verfahren zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 59 WaffG 72 einzubeziehen (Urteil vom 6. Dezember 1978 a.a.O. S. 42 f.). Hieran sollte durch die Einführung des § 41 Abs. 2 WaffG nichts geändert werden. Denn § 40 WaffG a.F. sollte lediglich umgestaltet sowie die Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes gegenüber der bisherigen Regelung in § 40 WaffG a.F. erweitert und der Rechtsprechung angepasst, keinesfalls gelockert werden (BTDrucks 14/7758 S. 76).

27

ee) Sinn und Zweck des Verbotes für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG zeigen, dass es nach dem Normverständnis nicht darauf ankommt, dass der Pflichtige die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition im Verbotszeitpunkt bereits ausübt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu der Vorgängernorm von § 41 Abs. 2 WaffG in § 40 WaffG a.F. dahingehend geäußert, dass die Vorschrift im Gesamtgefüge des Waffengesetzes die Regelungen über die Zuverlässigkeitsprüfung in der Weise ergänze, dass sie die Allgemeinheit vor dem Schaden bewahren solle, der aus dem Umgang mit Schusswaffen durch ungeeignete Personen drohe. Dies zeige, dass der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund stehe und dieses Ziel auf dem effektivsten Wege verfolgt werden müsse (Urteil vom 6. Dezember 1978 a.a.O. S. 43 f.). Dies wird im Normtext sichtbar anhand der Formulierung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG, in dem von "Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" ausgegangen wird und aufgrund § 1 Abs. 1 WaffG, der von der "Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" spricht. Als Leitlinie der Vorschrift ist somit der Rechtsgüterschutz beabsichtigt. Um ein solches Ziel ernsthaft und bestmöglich zu erreichen, sind indes Maßnahmen mit Präventivcharakter notwendig (Humberg, VR 2004, 8), wie sie im Erwerbs- und Besitzverbot gegenüber einem Betroffenen liegen, der die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition noch nicht ausübt.

28

Ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist zulässig, wenn damit ein künftiger Erwerb verhindert werden soll. Dass der Erwerb solcher Waffen an einen Erlaubnisvorbehalt gebunden ist, steht dem Erlass eines Verbotes nicht entgegen. Mit der Versagung einer Erlaubnis und dem Ausspruch eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG werden unterschiedliche Zwecke umgesetzt. Bei der Versagung einer Erlaubnis wird nur das Erwerbsinteresse des Einzelnen und die Erfüllung der daran geknüpften Anforderungen geprüft, beim Waffenverbot steht die Prävention und der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 47). Der Hauptanwendungsfall eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG betrifft Konstellationen, in denen zuvor eine Waffenbesitzerlaubnis erteilt wurde. Soweit die Voraussetzungen für den Erlass eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG gegeben sind, rechtfertigt dies vielfach zwar auch den Widerruf der Erlaubnis (§ 45 WaffG). Dies bedarf jedoch bis zur Bestands- oder Rechtskraft einer gewissen Zeit, in der das allgemeine Sicherungsbedürfnis ohne die Möglichkeit des Waffenverbotes nicht bedient würde (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 43).

29

b) Die danach allein erforderlichen Voraussetzungen für ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG liegen vor.

30

aa) Das Besitzverbot muss zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten sein.

31

Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann "zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 41 Rn. 10); das gleiche gilt - für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist - für den künftigen Besitz. Im Rahmen dieser auf Tatsachen gestützten Gefahrenprognose ist derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbotes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10 u. 6). Der Begriff "zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand (BTDrucks 14/7758 S. 76). Dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit.

32

Das Waffenverbot aus § 41 Abs. 2 WaffG dient im vorliegenden Fall auch der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, denn es soll Schaden von den Rechtsgütern Einzelner abwenden. Der Kläger bietet keine ausreichende Gewähr dafür, dass er mit Waffen in einer Weise umgeht, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährdet. Das Landgericht H. verurteilte ihn wegen bandenmäßigen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Nach den Urteilsfeststellungen führte der Kläger bei den drei Raubtaten gegen Prostituierte in deren Modellwohnungen einen ausziehbaren Teleskopstab (sog. Totschläger) mit sich und drohte damit. In einem der Fälle setzte der Kläger auch das Elektroschockgerät eigenhändig zur Drohung ein. Bei dem im landgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt handelte es sich nicht um ein isoliertes strafwürdiges Verhalten. Der Kläger war vielmehr bereits damals mehrmals vorbestraft, unter anderem wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

33

bb) Nach § 41 Abs. 2 WaffG wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes nicht einfach eingeräumt, "soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" in Betracht kommt, sondern soweit es "geboten" ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer "Erforderlichkeit" aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 6). Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde (Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffG, 9. Aufl. 2010, § 41 Rn. 9). Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10).

34

Diese gesteigerten gesetzlichen Voraussetzungen eines zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit "gebotenen" Waffenverbotes erfüllt der Kläger. Anordnungen nach § 41 Abs. 2 WaffG sind nämlich insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine Straftat begangen hat und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen ist, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen von Waffen begangen hat oder Straftaten begangen hat, die nicht selten unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen werden (Nr. 41.3 WaffVwV i.d.F. der Bekanntmachung von 2012). Das im Strafurteil des Landgerichts H. vom 1. Februar 2008 zum Ausdruck kommende Maß an Gewaltbereitschaft, und zwar insbesondere in Verbindung mit dem Gebrauch oder zumindest der Androhung von Waffengewalt lassen die Verhängung des Verbots als unausweichlich und somit geboten erscheinen, um die andernfalls von einem im Besitz von Waffen befindlichen Kläger drohende Gefahr für die Sicherheit abzuwenden.

35

Darüber hinaus ist das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG auch geboten, weil der Kläger bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt. Es fehlt bei ihm an den Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffen- und Munitionserlaubnis, weil er die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nämlich Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgerecht umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen darüber hinaus in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG). Darauf hat der Widerspruchsbescheid das Verbot auch ausdrücklich gestützt.

36

cc) Dass damit auf Umstände abgestellt wird, die in der Person des Klägers liegen, führt nicht zur Unanwendbarkeit des § 41 Abs. 2 WaffG. Soweit teilweise behauptet wird, § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG unterscheide nach objektbezogenen Untersagungsgründen in Nr. 1 und personenbezogenen Untersagungsgründen in Nr. 2, weshalb wegen der gleichartig wie in Nr. 1 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG formulierten Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG dort nur objektbezogene Untersagungsgründe eine Rolle spielen würden (Bushart, in: Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 41 Rn. 10), kann dem aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Zum einen sind objektbezogene Gefahren schon Gegenstand der Regelungen des Beschussgesetzes (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 48 f.). Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte für eine derartige Unterscheidung in § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Denn die Kontrollbedürftigkeit nach der Nr. 1 bezieht sich auf den "Umgang" und damit auf menschliche Verhaltensweisen in Bezug auf Waffen (vgl. § 1 Abs. 3 WaffG), ist also gleichfalls personenbezogen. Dasselbe gilt, soweit die Verhütung von Gefahren für die Sicherheit angesprochen wird. Denn damit sollen, entsprechend dem Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 WaffG) hochrangige Rechtsgüter vor einem nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen oder Munition geschützt werden (BTDrucks 14/7758 S. 51), womit wiederum auf Gefahren abgestellt wird, die durch auf Waffen bezogenes Verhalten von Waffenbesitzern entstehen. Die Nr. 1 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG unterscheidet sich daher nur insoweit von der Nr. 2 als sie auf die Verhütung von Gefahren zum Schutz von Rechtsgütern durch nicht ordnungsgemäßes Verhalten von Waffenbesitzern ausgerichtet ist, während die Nr. 2 nicht in erster Linie auf solche Gefahren abstellt, sondern auf die tatsachengestützte fehlende Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen im Hinblick auf die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen (Eignung bzw. Zuverlässigkeit) für den Umgang mit Waffen, vgl. BTDrucks 14/7758 S. 76). Entsprechend den Ausführungen zu § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG betrifft daher auch § 41 Abs. 2 WaffG nicht nur objektbezogene Gründe, sondern generell die Verhütung von Gefahren für Rechtsgüter, die für diese durch den nicht ordnungsgemäßen Umgang von Waffenbesitzern mit Waffen und Munition entstehen. Bestätigt wird dies durch den oben genannten Zweck des § 41 Abs. 2 WaffG im Hinblick auf eine sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG (schon vor Fristablauf nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG), der sonst unterlaufen würde sowie durch die Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 2 WaffG, wo ausschließlich ein personenbezogener Untersagungsgrund genannt wird (VG Ansbach, Urteil vom 11. Oktober 2006 - AN 15 K 06.00854 - juris Rn. 54; ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 26. April 2006 - 1 K 1331/05 - juris Rn. 20).

37

c) Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kann (aa)) die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen (bb)). Diese Rechtsfolge hat die Beklagte in rechtmäßiger Weise gezogen.

38

aa) Mit der streitgegenständlichen Verfügung hat die Beklagte angeordnet, dass der Kläger keine erlaubnispflichtigen Waffen und Munition erwerben oder besitzen darf. Die Anordnung des Waffenbesitzverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG verbietet nicht nur den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition, d.h. die Ausübung tatsächlicher Gewalt über sie, sondern sperrt damit auch zugleich die Möglichkeit zum rechtmäßigen Erwerb, soweit die betroffene Person erst dadurch zukünftig Besitz begründen würde. Der ausdrücklichen Erwähnung eines Erwerbsverbotes im Rahmen der Verfügung nach § 41 Abs. 2 WaffG bedarf es deshalb nicht; die Erwähnung macht den Bescheid aber auch nicht fehlerhaft. Gegenständlich fallen erlaubnispflichtige Waffen in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG sind prinzipiell Schusswaffen, ihnen gleichgestellte Gegenstände sowie dafür bestimmte Munition erlaubnispflichtig. Mit Rücksicht auf die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für bestimmte Waffen, deren Verbot ggf. auf § 41 Abs. 1 WaffG zu stützen ist, unterfallen nur diejenigen erlaubnispflichtigen Waffen dem Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG, die hinsichtlich des Erwerbs nicht von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind (vgl. die Ausnahmen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1 WaffG; Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 41 Rn. 9).

39

bb) Das Waffenbesitzverbot wird als Ermessensentscheidung getroffen. Es gilt daher das eingeschränkte Prüfungsprogramm des Verwaltungsgerichts nach § 114 Satz 1 VwGO darauf hin, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Im Ausgangsbescheid vom 10. März 2008 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 sind solche Ermessenserwägungen allenfalls ansatzweise zu erkennen. Das Oberverwaltungsgericht hat daher nach § 114 Satz 2 VwGO mit richterlicher Verfügung vom 2. Dezember 2009 der Beklagten Gelegenheit gegeben, zur Erfüllung der Schriftlichkeitsanforderungen nach § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG, die für die Ausübung des Ermessens nach § 41 Abs. 2 WaffG maßgeblichen Ermessenserwägungen schriftlich mitzuteilen. Dem ist die Beklagte mit Schreiben an das Gericht vom 15. Dezember 2009 nachgekommen.

40

Danach hält die Beklagte den Erlass der waffenrechtlichen Verbotsverfügung nach § 41 Abs. 2 WaffG auch unter Berücksichtigung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt F. für geeignet, erforderlich und angemessen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass erlaubnispflichtige oder verbotene Waffen in die Anstalt gelangen könnten. Auch wenn in Bezug auf erlaubnispflichtige Waffen die Wahrscheinlichkeit zum Erwerb faktisch erheblich eingeschränkt sein möge, sei das verbleibende Risiko nicht hinzunehmen. Sie ist außerdem der Auffassung, dass bei einer Verbotsverfügung, die eine Dauerwirkung entfalte, eine temporäre Reduzierung der Gefahrenlage nicht zur Aufhebung der Verbotsverfügung führen müsse. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass vorliegend der Zeitraum, in dem der Kläger die Möglichkeit zum Waffenerwerb habe, den Zeitraum, in dem die Möglichkeit des Klägers zum Waffenerwerb aufgrund der Inhaftierung reduziert sei, erheblich übersteige. Auch stehe dem Einwand des Klägers, Vollzugslockerungen seien derzeit unwahrscheinlich, die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung nicht entgegen. Denn zumindest seien Vollzugslockerungen in absehbarer Zeit nach den Vorschriften des H. Strafvollzugsgesetzes möglich. Dieses Restrisiko müsse im Hinblick auf die zu erwartende Gefährdung hoher Rechtsgüter nicht hingenommen werden. Diesem Risiko könne auch nicht durch eine Information der Justizvollzugsanstalt an die zuständige Waffenbehörde über bevorstehende Vollzugslockerungen begegnet werden.

41

Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ermessenserwägungen nicht auseinander gesetzt, weil es den Bescheid insoweit bereits aus anderen Gründen für fehlerhaft gehalten hat. Die Erwägungen der Beklagten verhalten sich aber innerhalb des von § 41 Abs. 2 WaffG vorgezeichneten Ermessensspielraums. Dieser Spielraum war vorliegend bereits dadurch stark eingeschränkt, dass sehr erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit des Waffenverbotes auf der Tatbestandsseite der Norm sprachen. Bei Vorliegen derart gewichtiger - sich aus den Vorstrafen des Klägers ergebender - Tatsachen beschränkt sich der Abwägungsspielraum in der Tat auf die Frage, ob seine derzeitige Inhaftierung ein Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG entbehrlich macht. Abgesehen davon, dass die insoweit gegen ein Verbot während der Haftzeit in das Feld zu führenden Argumente zugleich von geringem Gewicht sind, weil sie den Kläger in dieser Zeit mangels Gelegenheit zum legalen Erwerb auch nicht nennenswert belasten, hat die Beklagte jedoch einleuchtend ein verbleibendes Restrisiko beschrieben, das mit einem Verbot besser begrenzt werden kann als ohne. Diese Belastung hat der Kläger zum Schutz der Öffentlichkeit hinzunehmen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition.

2

Das Landgericht H. verurteilte den - zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach, u.a. wegen Körperverletzung, vorbestraften - Kläger am 1. Februar 2008 wegen bandenmäßigen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Das Urteil wurde mit der Verwerfung der Revision als unbegründet (BGH, Beschluss vom 2. September 2008) rechtskräftig. Der Kläger befand sich wegen dieser Taten seit dem 23. August 2007 in Polizei- und Untersuchungshaft; seit Rechtskraft der Verurteilung befindet er sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt F. Nach den Urteilsfeststellungen führte der Kläger bei den drei Raubtaten gegen Prostituierte einen ausziehbaren Teleskopstab (so genannter Totschläger) mit sich und drohte damit. In einem der Fälle setzte der Kläger ein Elektroschockgerät eigenhändig zur Drohung ein.

3

Die Beklagte untersagte mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 10. März 2008 dem Kläger gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 2 WaffG die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung und bestimmte, dass das Verbot beinhaltet, Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht des Waffengesetzes unterliegt, zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG; dies zeige die massive Gewalt, mit der er und seine Mittäter bei den drei angeklagten Taten die geschädigten Personen mit einem Elektroschockgerät verletzt und mit einem Schlagstock bedroht hätten. Die Annahme der Unzuverlässigkeit sei daneben im Hinblick auf die bereits erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG begründet.

4

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juni 2008 zurück. Die daraufhin am 4. Januar 2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. März 2009 abgewiesen.

5

Auf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht die Berufung zugelassen. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 an das Berufungsgericht hat die Beklagte die nach ihrer Auffassung maßgeblichen Ermessenserwägungen für die streitgegenständliche Verbotsverfügung zusammengefasst.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Januar 2011 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert. Den Bescheid vom 10. März 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 hat es insoweit aufgehoben, als dem Kläger darin der Besitz von Waffen und Munition untersagt worden ist, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

7

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht u.a. ausgeführt, die angefochtene Untersagungsverfügung der Beklagten habe in Bezug auf Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedürfe, in § 41 Abs. 2 WaffG keine gesetzliche Grundlage, weil der Kläger derartige Waffen oder Munition nicht im Besitz gehabt habe oder habe. Die Untersagung nach § 41 Abs. 2 WaffG setze den Besitz der bezeichneten Gegenstände voraus. Die Befugnis, jemandem den Besitz zu untersagen, schlösse es zwar nicht schon dem allgemeinen Wortsinn nach aus, die Untersagung auch auf einen künftigen Besitz zu beziehen. Die Begrenzung auf den bestehenden Besitz im Sinne der bereits ausgeübten tatsächlichen Gewalt ergebe sich aber aus dem Vergleich mit der Regelung, die der Gesetzgeber in ein- und demselben Gesetzgebungsakt für die Untersagungsbefugnis in § 41 Abs. 1 WaffG hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen und Munition getroffen habe: Dort seien die Untersagung des Besitzes und die des Erwerbs ausdrücklich unterschieden und nebeneinander aufgeführt. Habe der Gesetzgeber in seinem Sprachgebrauch zur Regelung der Untersagungsbefugnisse in § 41 WaffG für den einen gegenständlichen Teilbereich (Absatz 1) aber dergestalt zwischen den Fallgruppen des Besitzes und des Erwerbs unterschieden, erscheine es als zwingend, den gleichermaßen differenzierenden Sprachgebrauch auch bei der Regelung des anderen Teilbereichs (in Absatz 2) anzunehmen. Dann sei Besitz im Sinne des Absatzes 2 nur der vorhandene Besitz und nicht auch der (durch Erwerb zu erlangende) künftige Besitz. Der so differenzierende Sprachgebrauch entspreche zudem den gesetzlichen Begriffsbestimmungen in Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 2, in denen das Erwerben und das Besitzen von Waffen oder Munition (in Nummern 1 und 2) als unterschiedliche waffenrechtliche Begriffe definiert seien. Die Untersagungsverfügung betreffend den Besitz und Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition habe das Verwaltungsgericht hingegen zutreffend als rechtmäßig angesehen. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG lägen vor.

8

Soweit das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die streitige Verfügung teilweise aufgehoben hat, hat die Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und sie damit begründet, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedürfe es zur Untersagung des Besitzes von erlaubnispflichtigen Waffen und zur Untersagung des Besitzes von Munition für entsprechende Waffen keines vorherigen Besitzes des Verfügungsadressaten. Das Berufungsgericht verkenne hiermit den Willen des Gesetzgebers und erschwere eine effektive Gefahrenabwehr.

9

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 die Klage vollumfänglich abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt die Auslegung des § 41 Abs. 2 WaffG durch das Berufungsgericht.

12

Der Kläger und die Beklagte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

13

Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

14

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung des Klägers auch zurückweisen müssen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 insoweit abgewiesen hatte, als dem Kläger darin der Besitz von Waffen und Munition untersagt worden war, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, § 41 Abs. 2 WaffG setze einen bereits vollzogenen Besitzerwerb des Verbotsadressaten voraus. Die im Verfahren getroffenen Feststellungen erlauben den Schluss, dass der Kläger den Verbotstatbestand des § 41 Abs. 2 WaffG erfüllt. Der Senat kann daher in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und die Berufung vollumfänglich zurückweisen.

15

1. Die Klage richtete sich ursprünglich gegen die vollständige Verfügung der Beklagten vom 10. März 2008. Damit ist dem Kläger gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 2 WaffG die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt worden. Dieses Verbot beinhaltete ausdrücklich auch das Verbot, Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht des WaffG unterliegt, zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 31. März 2009 vollständig abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zwar der Klage gegen die auf § 41 Abs. 2 WaffG gestützte Verfügung gegen die erlaubnispflichtigen Waffen zum Erfolg verholfen, aber die Berufung abgewiesen, soweit es um die auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gestützte Verfügung betreffend erlaubnisfreier Waffen ging. Nachdem der Kläger daraufhin keine Revision eingelegt hat, ist der Rechtsstreit betreffend das gegen den Kläger ausgesprochene Erwerbs- und Besitzverbot für erlaubnisfreie Waffen rechtskräftig geworden. Im Streit steht lediglich noch die Frage der Rechtmäßigkeit des Besitzverbots betreffend erlaubnispflichtiger Waffen.

16

2. Das streitgegenständliche Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen gegen den Kläger ist rechtmäßig, denn es beruht auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, deren Anforderungen es einhält.

17

a) Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

18

Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Waffenbesitzverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG im Falle des Klägers verneint, weil dieser eine derartige Waffe oder Munition nicht im Besitz habe oder gehabt habe. § 41 Abs. 2 WaffG erlaubt unter den in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen die Verhängung eines Besitzverbots auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Verbotsadressat erlaubnispflichtige Waffen bzw. Munition nicht in Besitz hat, d.h. nicht die tatsächliche Gewalt über sie ausübt (vgl. Ziff. 2, Abschnitt 2 der Anlage 1 - zu § 1 Abs. 4 - WaffG). Verboten werden darf wie bei § 41 Abs. 1 WaffG auch der künftige Besitz.

19

aa) Der Wortlaut der Vorschrift ist für diese Auslegung offen. § 41 Abs. 2 WaffG schreibt nicht vor, dass der Verbotsadressat bereits bei Ausspruch des Verbots "Besitzer" sein müsste.

20

Der Wortlaut von § 41 Abs. 2 WaffG bezieht sich nicht auf eine erteilte Erlaubnis, sondern nur allgemein darauf, ob Waffen und Munition grundsätzlich einer Erlaubnis bedürfen. Damit erfasst der Wortlaut auch Fälle, in denen im konkreten Einzelfall keine Erlaubnis erteilt ist oder diese nicht mehr besteht. Dass der Gesetzgeber die Anwendung der Verbotsermächtigung in § 41 Abs. 2 WaffG nicht auf Fälle der aktuellen Innehabung des unerlaubten Besitzes an einer Waffe beschränken wollte, macht der Wortlaut nicht zuletzt dadurch deutlich, dass es dort nicht verengend heißt, dem Besitzer könne der "weitere Besitz" untersagt werden.

21

bb) Aus Formulierungsunterschieden in der Regelung über das Verbot erlaubnisfreier Waffen nach § 41 Abs. 1 WaffG - d.h. Verbot für "Besitz und Erwerb" - und dem für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG - d.h. Verbot für "Besitz" - ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nichts Gegenteiliges abzuleiten. Der Grund für den unterschiedlichen Wortlaut liegt vielmehr schlicht darin, dass es für erlaubnisfreie Waffen keine Erwerbsbeschränkung gibt. Der Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen steht dagegen unter einem Erlaubnisvorbehalt, der den freien Erwerb ausschließt (Lehmann/v. Grotthuss, in: von Grotthuss/Soens, Aktuelles Waffenrecht, Stand Juli 2012, § 41 Rn. 48; Humberg VR 2004, 8).

22

Es ist schon vom geregelten Sachverhalt her nicht einsehbar, warum die Behörde mit der Anwendung des Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG bis zu dem - für sie gar nicht immer offensichtlichen - Zeitpunkt abwarten sollte, zu dem der vom Gesetzgeber als verbotswürdig eingestufte Besitz vom Betroffenen schließlich erlangt wird.

23

cc) Die Auslegung des § 41 Abs. 2 WaffG nach der Gesetzessystematik unterstützt die Ansicht, dass ein Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen auch ausgesprochen werden kann, wenn der Erwerb einer solchen Waffe noch bevorsteht. Das systematische Verständnis des Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG erschließt sich aus ihrer Vorgängernorm in § 40 WaffG a.F. § 40 WaffG 72 stellte eine Fortentwicklung von § 23 des Reichswaffengesetzes dar, wonach Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen verboten werden konnten, durch die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten war. In der Zielrichtung besteht zwischen beiden Vorschriften kein Unterschied, was auch in der Begründung zu dem Entwurf des Bundesrates, der dem Waffengesetz zugrunde liegt, zum Ausdruck kommt (BTDrucks 6/2678 S. 23). Die Vorschrift soll im Gesamtgefüge des Waffengesetzes die Regelungen über die Zuverlässigkeitsprüfung in der Weise ergänzen, dass sie - umfassend und unabhängig von einer Erwerbssituation - die Allgemeinheit vor dem Schaden bewahrt, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch ungeeignete Personen droht. Eine solche Aufgabe kann die Vorschrift aber nur erfüllen, wenn sie auch jenseits des eigentlichen Gebrauchmachens von Schusswaffen die Tatbestände erfasst, die für einen derartigen Schutz der Allgemeinheit von Bedeutung sind, so z.B. die Gefahren, die aus einer nicht sorgfältigen Verwahrung der Schusswaffe oder einem Überlassen der Waffen an Nichtberechtigte entstehen können (Urteil vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 94.76 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 14 S. 43 f.). Der Ausschluss einer Verbotsmöglichkeit nach § 41 Abs. 2 WaffG hinsichtlich zukünftigen Besitzes wäre wertungssystematisch insofern unstimmig, als die von Absatz 2 betroffenen erlaubnispflichtigen Waffen vom Gesetzgeber allgemein als gefahrenträchtiger als die in Absatz 1 betroffenen erlaubnisfreien Waffen eingestuft worden sind. Wenn schon bei den letzteren der zukünftige Besitz ein hinreichender Bezugspunkt für ein Verbot ist, muss dies bei ersteren umso mehr gelten.

24

Ein weiterer systematischer Aspekt zum Verständnis von § 41 Abs. 2 WaffG ergibt sich aus dem Zusammenspiel von der Rückgabe oder Verzicht auf eine waffenrechtliche Erlaubnis und der flankierenden Anordnung eines Waffenverbotes. Droht der Widerruf einer notwendigen Erlaubnis, versuchen Betroffene - wie auch Erfahrungen in anderen Rechtsgebieten mit Erlaubnisvorbehalten zeigen - einen Erlaubniswiderruf durch Rückgabe oder Verzicht zu unterlaufen. Damit unterbleibt zunächst die Aufklärung und Feststellung des Widerrufssachverhalts mit wachsenden Beweisschwierigkeiten für die Waffenbehörde im Falle späterer Antragsverfahren auf Neuerteilung einer Erlaubnis. Soweit Verbote neben dem Widerruf oder der Versagung einer notwendigen Erlaubnis möglich sind, dienen sie zur Umsetzung einer Präventionswirkung auch für den Fall der Erlaubnisrückgabe und verhindern die andernfalls drohenden Nachteile einer Verschlechterung der Beweislage (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 50). Insofern wird das Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG in den Fällen von Rückgabe oder Verzicht auf eine waffenrechtliche Erlaubnis zu einem präventiven Mittel gegenüber dem Besitz oder Wiedererwerb von erlaubnispflichtigen Waffen durch den vormaligen Erlaubnisinhaber.

25

dd) Der Gesetz gewordene Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG, wonach nur der Besitz und nicht auch der Erwerb untersagt werden kann, ist auf ein eingeschränktes situatives Problemverständnis im Gesetzgebungsverfahren zurückzuführen und kann darüber hinaus kein einschränkendes Gesetzesverständnis nach sich ziehen. Dass der "Erwerb" in § 41 Abs. 1 WaffG gesondert aufgeführt ist, bedeutet nicht, dass nur von § 41 Abs. 1 WaffG der Erwerb und folglich der künftige Besitz erfasst sind. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 41 Abs. 2 WaffG in Ansehung eines Vorfalls gefasst, bei dem ein rechtmäßiger Waffenbesitzer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellte (BTDrucks 14/7758 S. 77). Im Anschluss daran sollte die Vorschrift die sofortige Sicherstellung der Waffen in Fällen ermöglichen, die nicht durch Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 45 WaffG - in Fällen der Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit - oder durch das Vorgehen wegen illegalen Waffenbesitzes erfasst werden könnten. Für die Regelung eines Erwerbsverbots hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund dieses konkreten Problemverständnisses anscheinend keinen Bedarf gesehen und demzufolge den Erwerb auch nicht in § 41 Abs. 2 WaffG wörtlich erwähnt, zumal sich der Sache nach ein Erwerbsverbot bei den Waffen, die unter § 41 Abs. 2 WaffG fallen, regelmäßig schon durch das notwendige Erlaubnisverfahren ergibt, indem eine Erlaubnis dann versagt wird. Jedenfalls bietet die Entstehungsgeschichte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Erlass des neuen § 41 Abs. 2 WaffG die in der Anwendungspraxis zu § 40 WaffG 1972 vielfach anerkannte Befugnis, auch zukünftigen Waffenbesitz zu verbieten (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24. November 1992 - 4 StR 539/92 - NStZ 1993, 192; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl. 1982, S. 238; Nr. 40.1 WaffVwV i.d.F. der Bekanntmachung von 1979), beseitigen wollte. Dies hätte auch nicht im Einklang mit der allgemeinen Stoßrichtung der Novellierung gestanden, wonach die Umgestaltung der Vorschrift auf eine "Erweiterung der Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes gegenüber der bisherigen Regelung in § 40 des Waffengesetzes" (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 76) gezielt hat.

26

Bereits unter Geltung der Vorgängervorschrift des § 40 WaffG a.F. war ebenso anerkannt, dass die Behörde das Recht hatte, nach Ausstellung der Waffenbesitzkarte zum Nachweis der Anmeldung ein Waffenbesitzverbot zu erlassen, und es ihr auch möglich sein musste, die Prüfung der Voraussetzungen eines entsprechenden Waffenbesitzverbotes vorbeugend in das Verfahren zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 59 WaffG 72 einzubeziehen (Urteil vom 6. Dezember 1978 a.a.O. S. 42 f.). Hieran sollte durch die Einführung des § 41 Abs. 2 WaffG nichts geändert werden. Denn § 40 WaffG a.F. sollte lediglich umgestaltet sowie die Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes gegenüber der bisherigen Regelung in § 40 WaffG a.F. erweitert und der Rechtsprechung angepasst, keinesfalls gelockert werden (BTDrucks 14/7758 S. 76).

27

ee) Sinn und Zweck des Verbotes für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG zeigen, dass es nach dem Normverständnis nicht darauf ankommt, dass der Pflichtige die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition im Verbotszeitpunkt bereits ausübt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu der Vorgängernorm von § 41 Abs. 2 WaffG in § 40 WaffG a.F. dahingehend geäußert, dass die Vorschrift im Gesamtgefüge des Waffengesetzes die Regelungen über die Zuverlässigkeitsprüfung in der Weise ergänze, dass sie die Allgemeinheit vor dem Schaden bewahren solle, der aus dem Umgang mit Schusswaffen durch ungeeignete Personen drohe. Dies zeige, dass der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund stehe und dieses Ziel auf dem effektivsten Wege verfolgt werden müsse (Urteil vom 6. Dezember 1978 a.a.O. S. 43 f.). Dies wird im Normtext sichtbar anhand der Formulierung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG, in dem von "Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" ausgegangen wird und aufgrund § 1 Abs. 1 WaffG, der von der "Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" spricht. Als Leitlinie der Vorschrift ist somit der Rechtsgüterschutz beabsichtigt. Um ein solches Ziel ernsthaft und bestmöglich zu erreichen, sind indes Maßnahmen mit Präventivcharakter notwendig (Humberg, VR 2004, 8), wie sie im Erwerbs- und Besitzverbot gegenüber einem Betroffenen liegen, der die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition noch nicht ausübt.

28

Ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist zulässig, wenn damit ein künftiger Erwerb verhindert werden soll. Dass der Erwerb solcher Waffen an einen Erlaubnisvorbehalt gebunden ist, steht dem Erlass eines Verbotes nicht entgegen. Mit der Versagung einer Erlaubnis und dem Ausspruch eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG werden unterschiedliche Zwecke umgesetzt. Bei der Versagung einer Erlaubnis wird nur das Erwerbsinteresse des Einzelnen und die Erfüllung der daran geknüpften Anforderungen geprüft, beim Waffenverbot steht die Prävention und der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 47). Der Hauptanwendungsfall eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG betrifft Konstellationen, in denen zuvor eine Waffenbesitzerlaubnis erteilt wurde. Soweit die Voraussetzungen für den Erlass eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG gegeben sind, rechtfertigt dies vielfach zwar auch den Widerruf der Erlaubnis (§ 45 WaffG). Dies bedarf jedoch bis zur Bestands- oder Rechtskraft einer gewissen Zeit, in der das allgemeine Sicherungsbedürfnis ohne die Möglichkeit des Waffenverbotes nicht bedient würde (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 43).

29

b) Die danach allein erforderlichen Voraussetzungen für ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG liegen vor.

30

aa) Das Besitzverbot muss zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten sein.

31

Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann "zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 41 Rn. 10); das gleiche gilt - für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist - für den künftigen Besitz. Im Rahmen dieser auf Tatsachen gestützten Gefahrenprognose ist derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbotes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10 u. 6). Der Begriff "zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand (BTDrucks 14/7758 S. 76). Dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit.

32

Das Waffenverbot aus § 41 Abs. 2 WaffG dient im vorliegenden Fall auch der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, denn es soll Schaden von den Rechtsgütern Einzelner abwenden. Der Kläger bietet keine ausreichende Gewähr dafür, dass er mit Waffen in einer Weise umgeht, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährdet. Das Landgericht H. verurteilte ihn wegen bandenmäßigen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Nach den Urteilsfeststellungen führte der Kläger bei den drei Raubtaten gegen Prostituierte in deren Modellwohnungen einen ausziehbaren Teleskopstab (sog. Totschläger) mit sich und drohte damit. In einem der Fälle setzte der Kläger auch das Elektroschockgerät eigenhändig zur Drohung ein. Bei dem im landgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt handelte es sich nicht um ein isoliertes strafwürdiges Verhalten. Der Kläger war vielmehr bereits damals mehrmals vorbestraft, unter anderem wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

33

bb) Nach § 41 Abs. 2 WaffG wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes nicht einfach eingeräumt, "soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" in Betracht kommt, sondern soweit es "geboten" ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer "Erforderlichkeit" aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 6). Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde (Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffG, 9. Aufl. 2010, § 41 Rn. 9). Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10).

34

Diese gesteigerten gesetzlichen Voraussetzungen eines zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit "gebotenen" Waffenverbotes erfüllt der Kläger. Anordnungen nach § 41 Abs. 2 WaffG sind nämlich insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine Straftat begangen hat und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen ist, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen von Waffen begangen hat oder Straftaten begangen hat, die nicht selten unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen werden (Nr. 41.3 WaffVwV i.d.F. der Bekanntmachung von 2012). Das im Strafurteil des Landgerichts H. vom 1. Februar 2008 zum Ausdruck kommende Maß an Gewaltbereitschaft, und zwar insbesondere in Verbindung mit dem Gebrauch oder zumindest der Androhung von Waffengewalt lassen die Verhängung des Verbots als unausweichlich und somit geboten erscheinen, um die andernfalls von einem im Besitz von Waffen befindlichen Kläger drohende Gefahr für die Sicherheit abzuwenden.

35

Darüber hinaus ist das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG auch geboten, weil der Kläger bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt. Es fehlt bei ihm an den Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffen- und Munitionserlaubnis, weil er die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nämlich Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgerecht umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen darüber hinaus in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG). Darauf hat der Widerspruchsbescheid das Verbot auch ausdrücklich gestützt.

36

cc) Dass damit auf Umstände abgestellt wird, die in der Person des Klägers liegen, führt nicht zur Unanwendbarkeit des § 41 Abs. 2 WaffG. Soweit teilweise behauptet wird, § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG unterscheide nach objektbezogenen Untersagungsgründen in Nr. 1 und personenbezogenen Untersagungsgründen in Nr. 2, weshalb wegen der gleichartig wie in Nr. 1 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG formulierten Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG dort nur objektbezogene Untersagungsgründe eine Rolle spielen würden (Bushart, in: Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 41 Rn. 10), kann dem aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Zum einen sind objektbezogene Gefahren schon Gegenstand der Regelungen des Beschussgesetzes (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 48 f.). Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte für eine derartige Unterscheidung in § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Denn die Kontrollbedürftigkeit nach der Nr. 1 bezieht sich auf den "Umgang" und damit auf menschliche Verhaltensweisen in Bezug auf Waffen (vgl. § 1 Abs. 3 WaffG), ist also gleichfalls personenbezogen. Dasselbe gilt, soweit die Verhütung von Gefahren für die Sicherheit angesprochen wird. Denn damit sollen, entsprechend dem Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 WaffG) hochrangige Rechtsgüter vor einem nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen oder Munition geschützt werden (BTDrucks 14/7758 S. 51), womit wiederum auf Gefahren abgestellt wird, die durch auf Waffen bezogenes Verhalten von Waffenbesitzern entstehen. Die Nr. 1 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG unterscheidet sich daher nur insoweit von der Nr. 2 als sie auf die Verhütung von Gefahren zum Schutz von Rechtsgütern durch nicht ordnungsgemäßes Verhalten von Waffenbesitzern ausgerichtet ist, während die Nr. 2 nicht in erster Linie auf solche Gefahren abstellt, sondern auf die tatsachengestützte fehlende Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen im Hinblick auf die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen (Eignung bzw. Zuverlässigkeit) für den Umgang mit Waffen, vgl. BTDrucks 14/7758 S. 76). Entsprechend den Ausführungen zu § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG betrifft daher auch § 41 Abs. 2 WaffG nicht nur objektbezogene Gründe, sondern generell die Verhütung von Gefahren für Rechtsgüter, die für diese durch den nicht ordnungsgemäßen Umgang von Waffenbesitzern mit Waffen und Munition entstehen. Bestätigt wird dies durch den oben genannten Zweck des § 41 Abs. 2 WaffG im Hinblick auf eine sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG (schon vor Fristablauf nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG), der sonst unterlaufen würde sowie durch die Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 2 WaffG, wo ausschließlich ein personenbezogener Untersagungsgrund genannt wird (VG Ansbach, Urteil vom 11. Oktober 2006 - AN 15 K 06.00854 - juris Rn. 54; ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 26. April 2006 - 1 K 1331/05 - juris Rn. 20).

37

c) Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kann (aa)) die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen (bb)). Diese Rechtsfolge hat die Beklagte in rechtmäßiger Weise gezogen.

38

aa) Mit der streitgegenständlichen Verfügung hat die Beklagte angeordnet, dass der Kläger keine erlaubnispflichtigen Waffen und Munition erwerben oder besitzen darf. Die Anordnung des Waffenbesitzverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG verbietet nicht nur den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition, d.h. die Ausübung tatsächlicher Gewalt über sie, sondern sperrt damit auch zugleich die Möglichkeit zum rechtmäßigen Erwerb, soweit die betroffene Person erst dadurch zukünftig Besitz begründen würde. Der ausdrücklichen Erwähnung eines Erwerbsverbotes im Rahmen der Verfügung nach § 41 Abs. 2 WaffG bedarf es deshalb nicht; die Erwähnung macht den Bescheid aber auch nicht fehlerhaft. Gegenständlich fallen erlaubnispflichtige Waffen in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG sind prinzipiell Schusswaffen, ihnen gleichgestellte Gegenstände sowie dafür bestimmte Munition erlaubnispflichtig. Mit Rücksicht auf die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für bestimmte Waffen, deren Verbot ggf. auf § 41 Abs. 1 WaffG zu stützen ist, unterfallen nur diejenigen erlaubnispflichtigen Waffen dem Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG, die hinsichtlich des Erwerbs nicht von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind (vgl. die Ausnahmen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1 WaffG; Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 41 Rn. 9).

39

bb) Das Waffenbesitzverbot wird als Ermessensentscheidung getroffen. Es gilt daher das eingeschränkte Prüfungsprogramm des Verwaltungsgerichts nach § 114 Satz 1 VwGO darauf hin, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Im Ausgangsbescheid vom 10. März 2008 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 sind solche Ermessenserwägungen allenfalls ansatzweise zu erkennen. Das Oberverwaltungsgericht hat daher nach § 114 Satz 2 VwGO mit richterlicher Verfügung vom 2. Dezember 2009 der Beklagten Gelegenheit gegeben, zur Erfüllung der Schriftlichkeitsanforderungen nach § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG, die für die Ausübung des Ermessens nach § 41 Abs. 2 WaffG maßgeblichen Ermessenserwägungen schriftlich mitzuteilen. Dem ist die Beklagte mit Schreiben an das Gericht vom 15. Dezember 2009 nachgekommen.

40

Danach hält die Beklagte den Erlass der waffenrechtlichen Verbotsverfügung nach § 41 Abs. 2 WaffG auch unter Berücksichtigung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt F. für geeignet, erforderlich und angemessen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass erlaubnispflichtige oder verbotene Waffen in die Anstalt gelangen könnten. Auch wenn in Bezug auf erlaubnispflichtige Waffen die Wahrscheinlichkeit zum Erwerb faktisch erheblich eingeschränkt sein möge, sei das verbleibende Risiko nicht hinzunehmen. Sie ist außerdem der Auffassung, dass bei einer Verbotsverfügung, die eine Dauerwirkung entfalte, eine temporäre Reduzierung der Gefahrenlage nicht zur Aufhebung der Verbotsverfügung führen müsse. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass vorliegend der Zeitraum, in dem der Kläger die Möglichkeit zum Waffenerwerb habe, den Zeitraum, in dem die Möglichkeit des Klägers zum Waffenerwerb aufgrund der Inhaftierung reduziert sei, erheblich übersteige. Auch stehe dem Einwand des Klägers, Vollzugslockerungen seien derzeit unwahrscheinlich, die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung nicht entgegen. Denn zumindest seien Vollzugslockerungen in absehbarer Zeit nach den Vorschriften des H. Strafvollzugsgesetzes möglich. Dieses Restrisiko müsse im Hinblick auf die zu erwartende Gefährdung hoher Rechtsgüter nicht hingenommen werden. Diesem Risiko könne auch nicht durch eine Information der Justizvollzugsanstalt an die zuständige Waffenbehörde über bevorstehende Vollzugslockerungen begegnet werden.

41

Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ermessenserwägungen nicht auseinander gesetzt, weil es den Bescheid insoweit bereits aus anderen Gründen für fehlerhaft gehalten hat. Die Erwägungen der Beklagten verhalten sich aber innerhalb des von § 41 Abs. 2 WaffG vorgezeichneten Ermessensspielraums. Dieser Spielraum war vorliegend bereits dadurch stark eingeschränkt, dass sehr erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit des Waffenverbotes auf der Tatbestandsseite der Norm sprachen. Bei Vorliegen derart gewichtiger - sich aus den Vorstrafen des Klägers ergebender - Tatsachen beschränkt sich der Abwägungsspielraum in der Tat auf die Frage, ob seine derzeitige Inhaftierung ein Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG entbehrlich macht. Abgesehen davon, dass die insoweit gegen ein Verbot während der Haftzeit in das Feld zu führenden Argumente zugleich von geringem Gewicht sind, weil sie den Kläger in dieser Zeit mangels Gelegenheit zum legalen Erwerb auch nicht nennenswert belasten, hat die Beklagte jedoch einleuchtend ein verbleibendes Restrisiko beschrieben, das mit einem Verbot besser begrenzt werden kann als ohne. Diese Belastung hat der Kläger zum Schutz der Öffentlichkeit hinzunehmen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition.

2

Das Landgericht H. verurteilte den - zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach, u.a. wegen Körperverletzung, vorbestraften - Kläger am 1. Februar 2008 wegen bandenmäßigen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Das Urteil wurde mit der Verwerfung der Revision als unbegründet (BGH, Beschluss vom 2. September 2008) rechtskräftig. Der Kläger befand sich wegen dieser Taten seit dem 23. August 2007 in Polizei- und Untersuchungshaft; seit Rechtskraft der Verurteilung befindet er sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt F. Nach den Urteilsfeststellungen führte der Kläger bei den drei Raubtaten gegen Prostituierte einen ausziehbaren Teleskopstab (so genannter Totschläger) mit sich und drohte damit. In einem der Fälle setzte der Kläger ein Elektroschockgerät eigenhändig zur Drohung ein.

3

Die Beklagte untersagte mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 10. März 2008 dem Kläger gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 2 WaffG die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung und bestimmte, dass das Verbot beinhaltet, Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht des Waffengesetzes unterliegt, zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG; dies zeige die massive Gewalt, mit der er und seine Mittäter bei den drei angeklagten Taten die geschädigten Personen mit einem Elektroschockgerät verletzt und mit einem Schlagstock bedroht hätten. Die Annahme der Unzuverlässigkeit sei daneben im Hinblick auf die bereits erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG begründet.

4

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juni 2008 zurück. Die daraufhin am 4. Januar 2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. März 2009 abgewiesen.

5

Auf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht die Berufung zugelassen. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 an das Berufungsgericht hat die Beklagte die nach ihrer Auffassung maßgeblichen Ermessenserwägungen für die streitgegenständliche Verbotsverfügung zusammengefasst.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Januar 2011 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert. Den Bescheid vom 10. März 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 hat es insoweit aufgehoben, als dem Kläger darin der Besitz von Waffen und Munition untersagt worden ist, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

7

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht u.a. ausgeführt, die angefochtene Untersagungsverfügung der Beklagten habe in Bezug auf Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedürfe, in § 41 Abs. 2 WaffG keine gesetzliche Grundlage, weil der Kläger derartige Waffen oder Munition nicht im Besitz gehabt habe oder habe. Die Untersagung nach § 41 Abs. 2 WaffG setze den Besitz der bezeichneten Gegenstände voraus. Die Befugnis, jemandem den Besitz zu untersagen, schlösse es zwar nicht schon dem allgemeinen Wortsinn nach aus, die Untersagung auch auf einen künftigen Besitz zu beziehen. Die Begrenzung auf den bestehenden Besitz im Sinne der bereits ausgeübten tatsächlichen Gewalt ergebe sich aber aus dem Vergleich mit der Regelung, die der Gesetzgeber in ein- und demselben Gesetzgebungsakt für die Untersagungsbefugnis in § 41 Abs. 1 WaffG hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen und Munition getroffen habe: Dort seien die Untersagung des Besitzes und die des Erwerbs ausdrücklich unterschieden und nebeneinander aufgeführt. Habe der Gesetzgeber in seinem Sprachgebrauch zur Regelung der Untersagungsbefugnisse in § 41 WaffG für den einen gegenständlichen Teilbereich (Absatz 1) aber dergestalt zwischen den Fallgruppen des Besitzes und des Erwerbs unterschieden, erscheine es als zwingend, den gleichermaßen differenzierenden Sprachgebrauch auch bei der Regelung des anderen Teilbereichs (in Absatz 2) anzunehmen. Dann sei Besitz im Sinne des Absatzes 2 nur der vorhandene Besitz und nicht auch der (durch Erwerb zu erlangende) künftige Besitz. Der so differenzierende Sprachgebrauch entspreche zudem den gesetzlichen Begriffsbestimmungen in Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 2, in denen das Erwerben und das Besitzen von Waffen oder Munition (in Nummern 1 und 2) als unterschiedliche waffenrechtliche Begriffe definiert seien. Die Untersagungsverfügung betreffend den Besitz und Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition habe das Verwaltungsgericht hingegen zutreffend als rechtmäßig angesehen. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG lägen vor.

8

Soweit das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die streitige Verfügung teilweise aufgehoben hat, hat die Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und sie damit begründet, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedürfe es zur Untersagung des Besitzes von erlaubnispflichtigen Waffen und zur Untersagung des Besitzes von Munition für entsprechende Waffen keines vorherigen Besitzes des Verfügungsadressaten. Das Berufungsgericht verkenne hiermit den Willen des Gesetzgebers und erschwere eine effektive Gefahrenabwehr.

9

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 die Klage vollumfänglich abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt die Auslegung des § 41 Abs. 2 WaffG durch das Berufungsgericht.

12

Der Kläger und die Beklagte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

13

Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

14

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung des Klägers auch zurückweisen müssen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 insoweit abgewiesen hatte, als dem Kläger darin der Besitz von Waffen und Munition untersagt worden war, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, § 41 Abs. 2 WaffG setze einen bereits vollzogenen Besitzerwerb des Verbotsadressaten voraus. Die im Verfahren getroffenen Feststellungen erlauben den Schluss, dass der Kläger den Verbotstatbestand des § 41 Abs. 2 WaffG erfüllt. Der Senat kann daher in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und die Berufung vollumfänglich zurückweisen.

15

1. Die Klage richtete sich ursprünglich gegen die vollständige Verfügung der Beklagten vom 10. März 2008. Damit ist dem Kläger gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 2 WaffG die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt worden. Dieses Verbot beinhaltete ausdrücklich auch das Verbot, Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht des WaffG unterliegt, zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 31. März 2009 vollständig abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zwar der Klage gegen die auf § 41 Abs. 2 WaffG gestützte Verfügung gegen die erlaubnispflichtigen Waffen zum Erfolg verholfen, aber die Berufung abgewiesen, soweit es um die auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gestützte Verfügung betreffend erlaubnisfreier Waffen ging. Nachdem der Kläger daraufhin keine Revision eingelegt hat, ist der Rechtsstreit betreffend das gegen den Kläger ausgesprochene Erwerbs- und Besitzverbot für erlaubnisfreie Waffen rechtskräftig geworden. Im Streit steht lediglich noch die Frage der Rechtmäßigkeit des Besitzverbots betreffend erlaubnispflichtiger Waffen.

16

2. Das streitgegenständliche Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen gegen den Kläger ist rechtmäßig, denn es beruht auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, deren Anforderungen es einhält.

17

a) Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

18

Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Waffenbesitzverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG im Falle des Klägers verneint, weil dieser eine derartige Waffe oder Munition nicht im Besitz habe oder gehabt habe. § 41 Abs. 2 WaffG erlaubt unter den in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen die Verhängung eines Besitzverbots auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Verbotsadressat erlaubnispflichtige Waffen bzw. Munition nicht in Besitz hat, d.h. nicht die tatsächliche Gewalt über sie ausübt (vgl. Ziff. 2, Abschnitt 2 der Anlage 1 - zu § 1 Abs. 4 - WaffG). Verboten werden darf wie bei § 41 Abs. 1 WaffG auch der künftige Besitz.

19

aa) Der Wortlaut der Vorschrift ist für diese Auslegung offen. § 41 Abs. 2 WaffG schreibt nicht vor, dass der Verbotsadressat bereits bei Ausspruch des Verbots "Besitzer" sein müsste.

20

Der Wortlaut von § 41 Abs. 2 WaffG bezieht sich nicht auf eine erteilte Erlaubnis, sondern nur allgemein darauf, ob Waffen und Munition grundsätzlich einer Erlaubnis bedürfen. Damit erfasst der Wortlaut auch Fälle, in denen im konkreten Einzelfall keine Erlaubnis erteilt ist oder diese nicht mehr besteht. Dass der Gesetzgeber die Anwendung der Verbotsermächtigung in § 41 Abs. 2 WaffG nicht auf Fälle der aktuellen Innehabung des unerlaubten Besitzes an einer Waffe beschränken wollte, macht der Wortlaut nicht zuletzt dadurch deutlich, dass es dort nicht verengend heißt, dem Besitzer könne der "weitere Besitz" untersagt werden.

21

bb) Aus Formulierungsunterschieden in der Regelung über das Verbot erlaubnisfreier Waffen nach § 41 Abs. 1 WaffG - d.h. Verbot für "Besitz und Erwerb" - und dem für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG - d.h. Verbot für "Besitz" - ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nichts Gegenteiliges abzuleiten. Der Grund für den unterschiedlichen Wortlaut liegt vielmehr schlicht darin, dass es für erlaubnisfreie Waffen keine Erwerbsbeschränkung gibt. Der Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen steht dagegen unter einem Erlaubnisvorbehalt, der den freien Erwerb ausschließt (Lehmann/v. Grotthuss, in: von Grotthuss/Soens, Aktuelles Waffenrecht, Stand Juli 2012, § 41 Rn. 48; Humberg VR 2004, 8).

22

Es ist schon vom geregelten Sachverhalt her nicht einsehbar, warum die Behörde mit der Anwendung des Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG bis zu dem - für sie gar nicht immer offensichtlichen - Zeitpunkt abwarten sollte, zu dem der vom Gesetzgeber als verbotswürdig eingestufte Besitz vom Betroffenen schließlich erlangt wird.

23

cc) Die Auslegung des § 41 Abs. 2 WaffG nach der Gesetzessystematik unterstützt die Ansicht, dass ein Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen auch ausgesprochen werden kann, wenn der Erwerb einer solchen Waffe noch bevorsteht. Das systematische Verständnis des Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG erschließt sich aus ihrer Vorgängernorm in § 40 WaffG a.F. § 40 WaffG 72 stellte eine Fortentwicklung von § 23 des Reichswaffengesetzes dar, wonach Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen verboten werden konnten, durch die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten war. In der Zielrichtung besteht zwischen beiden Vorschriften kein Unterschied, was auch in der Begründung zu dem Entwurf des Bundesrates, der dem Waffengesetz zugrunde liegt, zum Ausdruck kommt (BTDrucks 6/2678 S. 23). Die Vorschrift soll im Gesamtgefüge des Waffengesetzes die Regelungen über die Zuverlässigkeitsprüfung in der Weise ergänzen, dass sie - umfassend und unabhängig von einer Erwerbssituation - die Allgemeinheit vor dem Schaden bewahrt, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch ungeeignete Personen droht. Eine solche Aufgabe kann die Vorschrift aber nur erfüllen, wenn sie auch jenseits des eigentlichen Gebrauchmachens von Schusswaffen die Tatbestände erfasst, die für einen derartigen Schutz der Allgemeinheit von Bedeutung sind, so z.B. die Gefahren, die aus einer nicht sorgfältigen Verwahrung der Schusswaffe oder einem Überlassen der Waffen an Nichtberechtigte entstehen können (Urteil vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 94.76 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 14 S. 43 f.). Der Ausschluss einer Verbotsmöglichkeit nach § 41 Abs. 2 WaffG hinsichtlich zukünftigen Besitzes wäre wertungssystematisch insofern unstimmig, als die von Absatz 2 betroffenen erlaubnispflichtigen Waffen vom Gesetzgeber allgemein als gefahrenträchtiger als die in Absatz 1 betroffenen erlaubnisfreien Waffen eingestuft worden sind. Wenn schon bei den letzteren der zukünftige Besitz ein hinreichender Bezugspunkt für ein Verbot ist, muss dies bei ersteren umso mehr gelten.

24

Ein weiterer systematischer Aspekt zum Verständnis von § 41 Abs. 2 WaffG ergibt sich aus dem Zusammenspiel von der Rückgabe oder Verzicht auf eine waffenrechtliche Erlaubnis und der flankierenden Anordnung eines Waffenverbotes. Droht der Widerruf einer notwendigen Erlaubnis, versuchen Betroffene - wie auch Erfahrungen in anderen Rechtsgebieten mit Erlaubnisvorbehalten zeigen - einen Erlaubniswiderruf durch Rückgabe oder Verzicht zu unterlaufen. Damit unterbleibt zunächst die Aufklärung und Feststellung des Widerrufssachverhalts mit wachsenden Beweisschwierigkeiten für die Waffenbehörde im Falle späterer Antragsverfahren auf Neuerteilung einer Erlaubnis. Soweit Verbote neben dem Widerruf oder der Versagung einer notwendigen Erlaubnis möglich sind, dienen sie zur Umsetzung einer Präventionswirkung auch für den Fall der Erlaubnisrückgabe und verhindern die andernfalls drohenden Nachteile einer Verschlechterung der Beweislage (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 50). Insofern wird das Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG in den Fällen von Rückgabe oder Verzicht auf eine waffenrechtliche Erlaubnis zu einem präventiven Mittel gegenüber dem Besitz oder Wiedererwerb von erlaubnispflichtigen Waffen durch den vormaligen Erlaubnisinhaber.

25

dd) Der Gesetz gewordene Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG, wonach nur der Besitz und nicht auch der Erwerb untersagt werden kann, ist auf ein eingeschränktes situatives Problemverständnis im Gesetzgebungsverfahren zurückzuführen und kann darüber hinaus kein einschränkendes Gesetzesverständnis nach sich ziehen. Dass der "Erwerb" in § 41 Abs. 1 WaffG gesondert aufgeführt ist, bedeutet nicht, dass nur von § 41 Abs. 1 WaffG der Erwerb und folglich der künftige Besitz erfasst sind. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 41 Abs. 2 WaffG in Ansehung eines Vorfalls gefasst, bei dem ein rechtmäßiger Waffenbesitzer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellte (BTDrucks 14/7758 S. 77). Im Anschluss daran sollte die Vorschrift die sofortige Sicherstellung der Waffen in Fällen ermöglichen, die nicht durch Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 45 WaffG - in Fällen der Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit - oder durch das Vorgehen wegen illegalen Waffenbesitzes erfasst werden könnten. Für die Regelung eines Erwerbsverbots hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund dieses konkreten Problemverständnisses anscheinend keinen Bedarf gesehen und demzufolge den Erwerb auch nicht in § 41 Abs. 2 WaffG wörtlich erwähnt, zumal sich der Sache nach ein Erwerbsverbot bei den Waffen, die unter § 41 Abs. 2 WaffG fallen, regelmäßig schon durch das notwendige Erlaubnisverfahren ergibt, indem eine Erlaubnis dann versagt wird. Jedenfalls bietet die Entstehungsgeschichte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Erlass des neuen § 41 Abs. 2 WaffG die in der Anwendungspraxis zu § 40 WaffG 1972 vielfach anerkannte Befugnis, auch zukünftigen Waffenbesitz zu verbieten (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24. November 1992 - 4 StR 539/92 - NStZ 1993, 192; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl. 1982, S. 238; Nr. 40.1 WaffVwV i.d.F. der Bekanntmachung von 1979), beseitigen wollte. Dies hätte auch nicht im Einklang mit der allgemeinen Stoßrichtung der Novellierung gestanden, wonach die Umgestaltung der Vorschrift auf eine "Erweiterung der Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes gegenüber der bisherigen Regelung in § 40 des Waffengesetzes" (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 76) gezielt hat.

26

Bereits unter Geltung der Vorgängervorschrift des § 40 WaffG a.F. war ebenso anerkannt, dass die Behörde das Recht hatte, nach Ausstellung der Waffenbesitzkarte zum Nachweis der Anmeldung ein Waffenbesitzverbot zu erlassen, und es ihr auch möglich sein musste, die Prüfung der Voraussetzungen eines entsprechenden Waffenbesitzverbotes vorbeugend in das Verfahren zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 59 WaffG 72 einzubeziehen (Urteil vom 6. Dezember 1978 a.a.O. S. 42 f.). Hieran sollte durch die Einführung des § 41 Abs. 2 WaffG nichts geändert werden. Denn § 40 WaffG a.F. sollte lediglich umgestaltet sowie die Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes gegenüber der bisherigen Regelung in § 40 WaffG a.F. erweitert und der Rechtsprechung angepasst, keinesfalls gelockert werden (BTDrucks 14/7758 S. 76).

27

ee) Sinn und Zweck des Verbotes für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG zeigen, dass es nach dem Normverständnis nicht darauf ankommt, dass der Pflichtige die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition im Verbotszeitpunkt bereits ausübt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu der Vorgängernorm von § 41 Abs. 2 WaffG in § 40 WaffG a.F. dahingehend geäußert, dass die Vorschrift im Gesamtgefüge des Waffengesetzes die Regelungen über die Zuverlässigkeitsprüfung in der Weise ergänze, dass sie die Allgemeinheit vor dem Schaden bewahren solle, der aus dem Umgang mit Schusswaffen durch ungeeignete Personen drohe. Dies zeige, dass der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund stehe und dieses Ziel auf dem effektivsten Wege verfolgt werden müsse (Urteil vom 6. Dezember 1978 a.a.O. S. 43 f.). Dies wird im Normtext sichtbar anhand der Formulierung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG, in dem von "Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" ausgegangen wird und aufgrund § 1 Abs. 1 WaffG, der von der "Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" spricht. Als Leitlinie der Vorschrift ist somit der Rechtsgüterschutz beabsichtigt. Um ein solches Ziel ernsthaft und bestmöglich zu erreichen, sind indes Maßnahmen mit Präventivcharakter notwendig (Humberg, VR 2004, 8), wie sie im Erwerbs- und Besitzverbot gegenüber einem Betroffenen liegen, der die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition noch nicht ausübt.

28

Ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist zulässig, wenn damit ein künftiger Erwerb verhindert werden soll. Dass der Erwerb solcher Waffen an einen Erlaubnisvorbehalt gebunden ist, steht dem Erlass eines Verbotes nicht entgegen. Mit der Versagung einer Erlaubnis und dem Ausspruch eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG werden unterschiedliche Zwecke umgesetzt. Bei der Versagung einer Erlaubnis wird nur das Erwerbsinteresse des Einzelnen und die Erfüllung der daran geknüpften Anforderungen geprüft, beim Waffenverbot steht die Prävention und der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 47). Der Hauptanwendungsfall eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG betrifft Konstellationen, in denen zuvor eine Waffenbesitzerlaubnis erteilt wurde. Soweit die Voraussetzungen für den Erlass eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG gegeben sind, rechtfertigt dies vielfach zwar auch den Widerruf der Erlaubnis (§ 45 WaffG). Dies bedarf jedoch bis zur Bestands- oder Rechtskraft einer gewissen Zeit, in der das allgemeine Sicherungsbedürfnis ohne die Möglichkeit des Waffenverbotes nicht bedient würde (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 43).

29

b) Die danach allein erforderlichen Voraussetzungen für ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG liegen vor.

30

aa) Das Besitzverbot muss zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten sein.

31

Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann "zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 41 Rn. 10); das gleiche gilt - für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist - für den künftigen Besitz. Im Rahmen dieser auf Tatsachen gestützten Gefahrenprognose ist derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbotes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10 u. 6). Der Begriff "zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand (BTDrucks 14/7758 S. 76). Dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit.

32

Das Waffenverbot aus § 41 Abs. 2 WaffG dient im vorliegenden Fall auch der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, denn es soll Schaden von den Rechtsgütern Einzelner abwenden. Der Kläger bietet keine ausreichende Gewähr dafür, dass er mit Waffen in einer Weise umgeht, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährdet. Das Landgericht H. verurteilte ihn wegen bandenmäßigen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Nach den Urteilsfeststellungen führte der Kläger bei den drei Raubtaten gegen Prostituierte in deren Modellwohnungen einen ausziehbaren Teleskopstab (sog. Totschläger) mit sich und drohte damit. In einem der Fälle setzte der Kläger auch das Elektroschockgerät eigenhändig zur Drohung ein. Bei dem im landgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt handelte es sich nicht um ein isoliertes strafwürdiges Verhalten. Der Kläger war vielmehr bereits damals mehrmals vorbestraft, unter anderem wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

33

bb) Nach § 41 Abs. 2 WaffG wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes nicht einfach eingeräumt, "soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" in Betracht kommt, sondern soweit es "geboten" ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer "Erforderlichkeit" aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 6). Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde (Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffG, 9. Aufl. 2010, § 41 Rn. 9). Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10).

34

Diese gesteigerten gesetzlichen Voraussetzungen eines zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit "gebotenen" Waffenverbotes erfüllt der Kläger. Anordnungen nach § 41 Abs. 2 WaffG sind nämlich insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine Straftat begangen hat und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen ist, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen von Waffen begangen hat oder Straftaten begangen hat, die nicht selten unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen werden (Nr. 41.3 WaffVwV i.d.F. der Bekanntmachung von 2012). Das im Strafurteil des Landgerichts H. vom 1. Februar 2008 zum Ausdruck kommende Maß an Gewaltbereitschaft, und zwar insbesondere in Verbindung mit dem Gebrauch oder zumindest der Androhung von Waffengewalt lassen die Verhängung des Verbots als unausweichlich und somit geboten erscheinen, um die andernfalls von einem im Besitz von Waffen befindlichen Kläger drohende Gefahr für die Sicherheit abzuwenden.

35

Darüber hinaus ist das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG auch geboten, weil der Kläger bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt. Es fehlt bei ihm an den Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffen- und Munitionserlaubnis, weil er die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nämlich Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgerecht umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen darüber hinaus in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG). Darauf hat der Widerspruchsbescheid das Verbot auch ausdrücklich gestützt.

36

cc) Dass damit auf Umstände abgestellt wird, die in der Person des Klägers liegen, führt nicht zur Unanwendbarkeit des § 41 Abs. 2 WaffG. Soweit teilweise behauptet wird, § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG unterscheide nach objektbezogenen Untersagungsgründen in Nr. 1 und personenbezogenen Untersagungsgründen in Nr. 2, weshalb wegen der gleichartig wie in Nr. 1 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG formulierten Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG dort nur objektbezogene Untersagungsgründe eine Rolle spielen würden (Bushart, in: Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 41 Rn. 10), kann dem aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Zum einen sind objektbezogene Gefahren schon Gegenstand der Regelungen des Beschussgesetzes (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 48 f.). Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte für eine derartige Unterscheidung in § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Denn die Kontrollbedürftigkeit nach der Nr. 1 bezieht sich auf den "Umgang" und damit auf menschliche Verhaltensweisen in Bezug auf Waffen (vgl. § 1 Abs. 3 WaffG), ist also gleichfalls personenbezogen. Dasselbe gilt, soweit die Verhütung von Gefahren für die Sicherheit angesprochen wird. Denn damit sollen, entsprechend dem Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 WaffG) hochrangige Rechtsgüter vor einem nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen oder Munition geschützt werden (BTDrucks 14/7758 S. 51), womit wiederum auf Gefahren abgestellt wird, die durch auf Waffen bezogenes Verhalten von Waffenbesitzern entstehen. Die Nr. 1 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG unterscheidet sich daher nur insoweit von der Nr. 2 als sie auf die Verhütung von Gefahren zum Schutz von Rechtsgütern durch nicht ordnungsgemäßes Verhalten von Waffenbesitzern ausgerichtet ist, während die Nr. 2 nicht in erster Linie auf solche Gefahren abstellt, sondern auf die tatsachengestützte fehlende Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen im Hinblick auf die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen (Eignung bzw. Zuverlässigkeit) für den Umgang mit Waffen, vgl. BTDrucks 14/7758 S. 76). Entsprechend den Ausführungen zu § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG betrifft daher auch § 41 Abs. 2 WaffG nicht nur objektbezogene Gründe, sondern generell die Verhütung von Gefahren für Rechtsgüter, die für diese durch den nicht ordnungsgemäßen Umgang von Waffenbesitzern mit Waffen und Munition entstehen. Bestätigt wird dies durch den oben genannten Zweck des § 41 Abs. 2 WaffG im Hinblick auf eine sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG (schon vor Fristablauf nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG), der sonst unterlaufen würde sowie durch die Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 2 WaffG, wo ausschließlich ein personenbezogener Untersagungsgrund genannt wird (VG Ansbach, Urteil vom 11. Oktober 2006 - AN 15 K 06.00854 - juris Rn. 54; ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 26. April 2006 - 1 K 1331/05 - juris Rn. 20).

37

c) Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kann (aa)) die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen (bb)). Diese Rechtsfolge hat die Beklagte in rechtmäßiger Weise gezogen.

38

aa) Mit der streitgegenständlichen Verfügung hat die Beklagte angeordnet, dass der Kläger keine erlaubnispflichtigen Waffen und Munition erwerben oder besitzen darf. Die Anordnung des Waffenbesitzverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG verbietet nicht nur den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition, d.h. die Ausübung tatsächlicher Gewalt über sie, sondern sperrt damit auch zugleich die Möglichkeit zum rechtmäßigen Erwerb, soweit die betroffene Person erst dadurch zukünftig Besitz begründen würde. Der ausdrücklichen Erwähnung eines Erwerbsverbotes im Rahmen der Verfügung nach § 41 Abs. 2 WaffG bedarf es deshalb nicht; die Erwähnung macht den Bescheid aber auch nicht fehlerhaft. Gegenständlich fallen erlaubnispflichtige Waffen in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG sind prinzipiell Schusswaffen, ihnen gleichgestellte Gegenstände sowie dafür bestimmte Munition erlaubnispflichtig. Mit Rücksicht auf die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für bestimmte Waffen, deren Verbot ggf. auf § 41 Abs. 1 WaffG zu stützen ist, unterfallen nur diejenigen erlaubnispflichtigen Waffen dem Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG, die hinsichtlich des Erwerbs nicht von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind (vgl. die Ausnahmen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1 WaffG; Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 41 Rn. 9).

39

bb) Das Waffenbesitzverbot wird als Ermessensentscheidung getroffen. Es gilt daher das eingeschränkte Prüfungsprogramm des Verwaltungsgerichts nach § 114 Satz 1 VwGO darauf hin, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Im Ausgangsbescheid vom 10. März 2008 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 sind solche Ermessenserwägungen allenfalls ansatzweise zu erkennen. Das Oberverwaltungsgericht hat daher nach § 114 Satz 2 VwGO mit richterlicher Verfügung vom 2. Dezember 2009 der Beklagten Gelegenheit gegeben, zur Erfüllung der Schriftlichkeitsanforderungen nach § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG, die für die Ausübung des Ermessens nach § 41 Abs. 2 WaffG maßgeblichen Ermessenserwägungen schriftlich mitzuteilen. Dem ist die Beklagte mit Schreiben an das Gericht vom 15. Dezember 2009 nachgekommen.

40

Danach hält die Beklagte den Erlass der waffenrechtlichen Verbotsverfügung nach § 41 Abs. 2 WaffG auch unter Berücksichtigung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt F. für geeignet, erforderlich und angemessen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass erlaubnispflichtige oder verbotene Waffen in die Anstalt gelangen könnten. Auch wenn in Bezug auf erlaubnispflichtige Waffen die Wahrscheinlichkeit zum Erwerb faktisch erheblich eingeschränkt sein möge, sei das verbleibende Risiko nicht hinzunehmen. Sie ist außerdem der Auffassung, dass bei einer Verbotsverfügung, die eine Dauerwirkung entfalte, eine temporäre Reduzierung der Gefahrenlage nicht zur Aufhebung der Verbotsverfügung führen müsse. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass vorliegend der Zeitraum, in dem der Kläger die Möglichkeit zum Waffenerwerb habe, den Zeitraum, in dem die Möglichkeit des Klägers zum Waffenerwerb aufgrund der Inhaftierung reduziert sei, erheblich übersteige. Auch stehe dem Einwand des Klägers, Vollzugslockerungen seien derzeit unwahrscheinlich, die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung nicht entgegen. Denn zumindest seien Vollzugslockerungen in absehbarer Zeit nach den Vorschriften des H. Strafvollzugsgesetzes möglich. Dieses Restrisiko müsse im Hinblick auf die zu erwartende Gefährdung hoher Rechtsgüter nicht hingenommen werden. Diesem Risiko könne auch nicht durch eine Information der Justizvollzugsanstalt an die zuständige Waffenbehörde über bevorstehende Vollzugslockerungen begegnet werden.

41

Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ermessenserwägungen nicht auseinander gesetzt, weil es den Bescheid insoweit bereits aus anderen Gründen für fehlerhaft gehalten hat. Die Erwägungen der Beklagten verhalten sich aber innerhalb des von § 41 Abs. 2 WaffG vorgezeichneten Ermessensspielraums. Dieser Spielraum war vorliegend bereits dadurch stark eingeschränkt, dass sehr erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit des Waffenverbotes auf der Tatbestandsseite der Norm sprachen. Bei Vorliegen derart gewichtiger - sich aus den Vorstrafen des Klägers ergebender - Tatsachen beschränkt sich der Abwägungsspielraum in der Tat auf die Frage, ob seine derzeitige Inhaftierung ein Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG entbehrlich macht. Abgesehen davon, dass die insoweit gegen ein Verbot während der Haftzeit in das Feld zu führenden Argumente zugleich von geringem Gewicht sind, weil sie den Kläger in dieser Zeit mangels Gelegenheit zum legalen Erwerb auch nicht nennenswert belasten, hat die Beklagte jedoch einleuchtend ein verbleibendes Restrisiko beschrieben, das mit einem Verbot besser begrenzt werden kann als ohne. Diese Belastung hat der Kläger zum Schutz der Öffentlichkeit hinzunehmen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition.

2

Das Landgericht H. verurteilte den - zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach, u.a. wegen Körperverletzung, vorbestraften - Kläger am 1. Februar 2008 wegen bandenmäßigen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Das Urteil wurde mit der Verwerfung der Revision als unbegründet (BGH, Beschluss vom 2. September 2008) rechtskräftig. Der Kläger befand sich wegen dieser Taten seit dem 23. August 2007 in Polizei- und Untersuchungshaft; seit Rechtskraft der Verurteilung befindet er sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt F. Nach den Urteilsfeststellungen führte der Kläger bei den drei Raubtaten gegen Prostituierte einen ausziehbaren Teleskopstab (so genannter Totschläger) mit sich und drohte damit. In einem der Fälle setzte der Kläger ein Elektroschockgerät eigenhändig zur Drohung ein.

3

Die Beklagte untersagte mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 10. März 2008 dem Kläger gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 2 WaffG die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung und bestimmte, dass das Verbot beinhaltet, Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht des Waffengesetzes unterliegt, zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG; dies zeige die massive Gewalt, mit der er und seine Mittäter bei den drei angeklagten Taten die geschädigten Personen mit einem Elektroschockgerät verletzt und mit einem Schlagstock bedroht hätten. Die Annahme der Unzuverlässigkeit sei daneben im Hinblick auf die bereits erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG begründet.

4

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juni 2008 zurück. Die daraufhin am 4. Januar 2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. März 2009 abgewiesen.

5

Auf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht die Berufung zugelassen. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 an das Berufungsgericht hat die Beklagte die nach ihrer Auffassung maßgeblichen Ermessenserwägungen für die streitgegenständliche Verbotsverfügung zusammengefasst.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Januar 2011 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert. Den Bescheid vom 10. März 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 hat es insoweit aufgehoben, als dem Kläger darin der Besitz von Waffen und Munition untersagt worden ist, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

7

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht u.a. ausgeführt, die angefochtene Untersagungsverfügung der Beklagten habe in Bezug auf Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedürfe, in § 41 Abs. 2 WaffG keine gesetzliche Grundlage, weil der Kläger derartige Waffen oder Munition nicht im Besitz gehabt habe oder habe. Die Untersagung nach § 41 Abs. 2 WaffG setze den Besitz der bezeichneten Gegenstände voraus. Die Befugnis, jemandem den Besitz zu untersagen, schlösse es zwar nicht schon dem allgemeinen Wortsinn nach aus, die Untersagung auch auf einen künftigen Besitz zu beziehen. Die Begrenzung auf den bestehenden Besitz im Sinne der bereits ausgeübten tatsächlichen Gewalt ergebe sich aber aus dem Vergleich mit der Regelung, die der Gesetzgeber in ein- und demselben Gesetzgebungsakt für die Untersagungsbefugnis in § 41 Abs. 1 WaffG hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen und Munition getroffen habe: Dort seien die Untersagung des Besitzes und die des Erwerbs ausdrücklich unterschieden und nebeneinander aufgeführt. Habe der Gesetzgeber in seinem Sprachgebrauch zur Regelung der Untersagungsbefugnisse in § 41 WaffG für den einen gegenständlichen Teilbereich (Absatz 1) aber dergestalt zwischen den Fallgruppen des Besitzes und des Erwerbs unterschieden, erscheine es als zwingend, den gleichermaßen differenzierenden Sprachgebrauch auch bei der Regelung des anderen Teilbereichs (in Absatz 2) anzunehmen. Dann sei Besitz im Sinne des Absatzes 2 nur der vorhandene Besitz und nicht auch der (durch Erwerb zu erlangende) künftige Besitz. Der so differenzierende Sprachgebrauch entspreche zudem den gesetzlichen Begriffsbestimmungen in Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 2, in denen das Erwerben und das Besitzen von Waffen oder Munition (in Nummern 1 und 2) als unterschiedliche waffenrechtliche Begriffe definiert seien. Die Untersagungsverfügung betreffend den Besitz und Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition habe das Verwaltungsgericht hingegen zutreffend als rechtmäßig angesehen. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG lägen vor.

8

Soweit das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die streitige Verfügung teilweise aufgehoben hat, hat die Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und sie damit begründet, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedürfe es zur Untersagung des Besitzes von erlaubnispflichtigen Waffen und zur Untersagung des Besitzes von Munition für entsprechende Waffen keines vorherigen Besitzes des Verfügungsadressaten. Das Berufungsgericht verkenne hiermit den Willen des Gesetzgebers und erschwere eine effektive Gefahrenabwehr.

9

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 die Klage vollumfänglich abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt die Auslegung des § 41 Abs. 2 WaffG durch das Berufungsgericht.

12

Der Kläger und die Beklagte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

13

Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

14

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung des Klägers auch zurückweisen müssen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 insoweit abgewiesen hatte, als dem Kläger darin der Besitz von Waffen und Munition untersagt worden war, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, § 41 Abs. 2 WaffG setze einen bereits vollzogenen Besitzerwerb des Verbotsadressaten voraus. Die im Verfahren getroffenen Feststellungen erlauben den Schluss, dass der Kläger den Verbotstatbestand des § 41 Abs. 2 WaffG erfüllt. Der Senat kann daher in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und die Berufung vollumfänglich zurückweisen.

15

1. Die Klage richtete sich ursprünglich gegen die vollständige Verfügung der Beklagten vom 10. März 2008. Damit ist dem Kläger gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 2 WaffG die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt worden. Dieses Verbot beinhaltete ausdrücklich auch das Verbot, Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht des WaffG unterliegt, zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 31. März 2009 vollständig abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zwar der Klage gegen die auf § 41 Abs. 2 WaffG gestützte Verfügung gegen die erlaubnispflichtigen Waffen zum Erfolg verholfen, aber die Berufung abgewiesen, soweit es um die auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gestützte Verfügung betreffend erlaubnisfreier Waffen ging. Nachdem der Kläger daraufhin keine Revision eingelegt hat, ist der Rechtsstreit betreffend das gegen den Kläger ausgesprochene Erwerbs- und Besitzverbot für erlaubnisfreie Waffen rechtskräftig geworden. Im Streit steht lediglich noch die Frage der Rechtmäßigkeit des Besitzverbots betreffend erlaubnispflichtiger Waffen.

16

2. Das streitgegenständliche Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen gegen den Kläger ist rechtmäßig, denn es beruht auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, deren Anforderungen es einhält.

17

a) Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

18

Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Waffenbesitzverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG im Falle des Klägers verneint, weil dieser eine derartige Waffe oder Munition nicht im Besitz habe oder gehabt habe. § 41 Abs. 2 WaffG erlaubt unter den in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen die Verhängung eines Besitzverbots auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Verbotsadressat erlaubnispflichtige Waffen bzw. Munition nicht in Besitz hat, d.h. nicht die tatsächliche Gewalt über sie ausübt (vgl. Ziff. 2, Abschnitt 2 der Anlage 1 - zu § 1 Abs. 4 - WaffG). Verboten werden darf wie bei § 41 Abs. 1 WaffG auch der künftige Besitz.

19

aa) Der Wortlaut der Vorschrift ist für diese Auslegung offen. § 41 Abs. 2 WaffG schreibt nicht vor, dass der Verbotsadressat bereits bei Ausspruch des Verbots "Besitzer" sein müsste.

20

Der Wortlaut von § 41 Abs. 2 WaffG bezieht sich nicht auf eine erteilte Erlaubnis, sondern nur allgemein darauf, ob Waffen und Munition grundsätzlich einer Erlaubnis bedürfen. Damit erfasst der Wortlaut auch Fälle, in denen im konkreten Einzelfall keine Erlaubnis erteilt ist oder diese nicht mehr besteht. Dass der Gesetzgeber die Anwendung der Verbotsermächtigung in § 41 Abs. 2 WaffG nicht auf Fälle der aktuellen Innehabung des unerlaubten Besitzes an einer Waffe beschränken wollte, macht der Wortlaut nicht zuletzt dadurch deutlich, dass es dort nicht verengend heißt, dem Besitzer könne der "weitere Besitz" untersagt werden.

21

bb) Aus Formulierungsunterschieden in der Regelung über das Verbot erlaubnisfreier Waffen nach § 41 Abs. 1 WaffG - d.h. Verbot für "Besitz und Erwerb" - und dem für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG - d.h. Verbot für "Besitz" - ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nichts Gegenteiliges abzuleiten. Der Grund für den unterschiedlichen Wortlaut liegt vielmehr schlicht darin, dass es für erlaubnisfreie Waffen keine Erwerbsbeschränkung gibt. Der Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen steht dagegen unter einem Erlaubnisvorbehalt, der den freien Erwerb ausschließt (Lehmann/v. Grotthuss, in: von Grotthuss/Soens, Aktuelles Waffenrecht, Stand Juli 2012, § 41 Rn. 48; Humberg VR 2004, 8).

22

Es ist schon vom geregelten Sachverhalt her nicht einsehbar, warum die Behörde mit der Anwendung des Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG bis zu dem - für sie gar nicht immer offensichtlichen - Zeitpunkt abwarten sollte, zu dem der vom Gesetzgeber als verbotswürdig eingestufte Besitz vom Betroffenen schließlich erlangt wird.

23

cc) Die Auslegung des § 41 Abs. 2 WaffG nach der Gesetzessystematik unterstützt die Ansicht, dass ein Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen auch ausgesprochen werden kann, wenn der Erwerb einer solchen Waffe noch bevorsteht. Das systematische Verständnis des Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG erschließt sich aus ihrer Vorgängernorm in § 40 WaffG a.F. § 40 WaffG 72 stellte eine Fortentwicklung von § 23 des Reichswaffengesetzes dar, wonach Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen verboten werden konnten, durch die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten war. In der Zielrichtung besteht zwischen beiden Vorschriften kein Unterschied, was auch in der Begründung zu dem Entwurf des Bundesrates, der dem Waffengesetz zugrunde liegt, zum Ausdruck kommt (BTDrucks 6/2678 S. 23). Die Vorschrift soll im Gesamtgefüge des Waffengesetzes die Regelungen über die Zuverlässigkeitsprüfung in der Weise ergänzen, dass sie - umfassend und unabhängig von einer Erwerbssituation - die Allgemeinheit vor dem Schaden bewahrt, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch ungeeignete Personen droht. Eine solche Aufgabe kann die Vorschrift aber nur erfüllen, wenn sie auch jenseits des eigentlichen Gebrauchmachens von Schusswaffen die Tatbestände erfasst, die für einen derartigen Schutz der Allgemeinheit von Bedeutung sind, so z.B. die Gefahren, die aus einer nicht sorgfältigen Verwahrung der Schusswaffe oder einem Überlassen der Waffen an Nichtberechtigte entstehen können (Urteil vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 94.76 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 14 S. 43 f.). Der Ausschluss einer Verbotsmöglichkeit nach § 41 Abs. 2 WaffG hinsichtlich zukünftigen Besitzes wäre wertungssystematisch insofern unstimmig, als die von Absatz 2 betroffenen erlaubnispflichtigen Waffen vom Gesetzgeber allgemein als gefahrenträchtiger als die in Absatz 1 betroffenen erlaubnisfreien Waffen eingestuft worden sind. Wenn schon bei den letzteren der zukünftige Besitz ein hinreichender Bezugspunkt für ein Verbot ist, muss dies bei ersteren umso mehr gelten.

24

Ein weiterer systematischer Aspekt zum Verständnis von § 41 Abs. 2 WaffG ergibt sich aus dem Zusammenspiel von der Rückgabe oder Verzicht auf eine waffenrechtliche Erlaubnis und der flankierenden Anordnung eines Waffenverbotes. Droht der Widerruf einer notwendigen Erlaubnis, versuchen Betroffene - wie auch Erfahrungen in anderen Rechtsgebieten mit Erlaubnisvorbehalten zeigen - einen Erlaubniswiderruf durch Rückgabe oder Verzicht zu unterlaufen. Damit unterbleibt zunächst die Aufklärung und Feststellung des Widerrufssachverhalts mit wachsenden Beweisschwierigkeiten für die Waffenbehörde im Falle späterer Antragsverfahren auf Neuerteilung einer Erlaubnis. Soweit Verbote neben dem Widerruf oder der Versagung einer notwendigen Erlaubnis möglich sind, dienen sie zur Umsetzung einer Präventionswirkung auch für den Fall der Erlaubnisrückgabe und verhindern die andernfalls drohenden Nachteile einer Verschlechterung der Beweislage (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 50). Insofern wird das Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG in den Fällen von Rückgabe oder Verzicht auf eine waffenrechtliche Erlaubnis zu einem präventiven Mittel gegenüber dem Besitz oder Wiedererwerb von erlaubnispflichtigen Waffen durch den vormaligen Erlaubnisinhaber.

25

dd) Der Gesetz gewordene Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG, wonach nur der Besitz und nicht auch der Erwerb untersagt werden kann, ist auf ein eingeschränktes situatives Problemverständnis im Gesetzgebungsverfahren zurückzuführen und kann darüber hinaus kein einschränkendes Gesetzesverständnis nach sich ziehen. Dass der "Erwerb" in § 41 Abs. 1 WaffG gesondert aufgeführt ist, bedeutet nicht, dass nur von § 41 Abs. 1 WaffG der Erwerb und folglich der künftige Besitz erfasst sind. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 41 Abs. 2 WaffG in Ansehung eines Vorfalls gefasst, bei dem ein rechtmäßiger Waffenbesitzer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellte (BTDrucks 14/7758 S. 77). Im Anschluss daran sollte die Vorschrift die sofortige Sicherstellung der Waffen in Fällen ermöglichen, die nicht durch Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 45 WaffG - in Fällen der Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit - oder durch das Vorgehen wegen illegalen Waffenbesitzes erfasst werden könnten. Für die Regelung eines Erwerbsverbots hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund dieses konkreten Problemverständnisses anscheinend keinen Bedarf gesehen und demzufolge den Erwerb auch nicht in § 41 Abs. 2 WaffG wörtlich erwähnt, zumal sich der Sache nach ein Erwerbsverbot bei den Waffen, die unter § 41 Abs. 2 WaffG fallen, regelmäßig schon durch das notwendige Erlaubnisverfahren ergibt, indem eine Erlaubnis dann versagt wird. Jedenfalls bietet die Entstehungsgeschichte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Erlass des neuen § 41 Abs. 2 WaffG die in der Anwendungspraxis zu § 40 WaffG 1972 vielfach anerkannte Befugnis, auch zukünftigen Waffenbesitz zu verbieten (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24. November 1992 - 4 StR 539/92 - NStZ 1993, 192; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl. 1982, S. 238; Nr. 40.1 WaffVwV i.d.F. der Bekanntmachung von 1979), beseitigen wollte. Dies hätte auch nicht im Einklang mit der allgemeinen Stoßrichtung der Novellierung gestanden, wonach die Umgestaltung der Vorschrift auf eine "Erweiterung der Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes gegenüber der bisherigen Regelung in § 40 des Waffengesetzes" (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 76) gezielt hat.

26

Bereits unter Geltung der Vorgängervorschrift des § 40 WaffG a.F. war ebenso anerkannt, dass die Behörde das Recht hatte, nach Ausstellung der Waffenbesitzkarte zum Nachweis der Anmeldung ein Waffenbesitzverbot zu erlassen, und es ihr auch möglich sein musste, die Prüfung der Voraussetzungen eines entsprechenden Waffenbesitzverbotes vorbeugend in das Verfahren zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 59 WaffG 72 einzubeziehen (Urteil vom 6. Dezember 1978 a.a.O. S. 42 f.). Hieran sollte durch die Einführung des § 41 Abs. 2 WaffG nichts geändert werden. Denn § 40 WaffG a.F. sollte lediglich umgestaltet sowie die Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes gegenüber der bisherigen Regelung in § 40 WaffG a.F. erweitert und der Rechtsprechung angepasst, keinesfalls gelockert werden (BTDrucks 14/7758 S. 76).

27

ee) Sinn und Zweck des Verbotes für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG zeigen, dass es nach dem Normverständnis nicht darauf ankommt, dass der Pflichtige die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition im Verbotszeitpunkt bereits ausübt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu der Vorgängernorm von § 41 Abs. 2 WaffG in § 40 WaffG a.F. dahingehend geäußert, dass die Vorschrift im Gesamtgefüge des Waffengesetzes die Regelungen über die Zuverlässigkeitsprüfung in der Weise ergänze, dass sie die Allgemeinheit vor dem Schaden bewahren solle, der aus dem Umgang mit Schusswaffen durch ungeeignete Personen drohe. Dies zeige, dass der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund stehe und dieses Ziel auf dem effektivsten Wege verfolgt werden müsse (Urteil vom 6. Dezember 1978 a.a.O. S. 43 f.). Dies wird im Normtext sichtbar anhand der Formulierung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG, in dem von "Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" ausgegangen wird und aufgrund § 1 Abs. 1 WaffG, der von der "Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" spricht. Als Leitlinie der Vorschrift ist somit der Rechtsgüterschutz beabsichtigt. Um ein solches Ziel ernsthaft und bestmöglich zu erreichen, sind indes Maßnahmen mit Präventivcharakter notwendig (Humberg, VR 2004, 8), wie sie im Erwerbs- und Besitzverbot gegenüber einem Betroffenen liegen, der die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition noch nicht ausübt.

28

Ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist zulässig, wenn damit ein künftiger Erwerb verhindert werden soll. Dass der Erwerb solcher Waffen an einen Erlaubnisvorbehalt gebunden ist, steht dem Erlass eines Verbotes nicht entgegen. Mit der Versagung einer Erlaubnis und dem Ausspruch eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG werden unterschiedliche Zwecke umgesetzt. Bei der Versagung einer Erlaubnis wird nur das Erwerbsinteresse des Einzelnen und die Erfüllung der daran geknüpften Anforderungen geprüft, beim Waffenverbot steht die Prävention und der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 47). Der Hauptanwendungsfall eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG betrifft Konstellationen, in denen zuvor eine Waffenbesitzerlaubnis erteilt wurde. Soweit die Voraussetzungen für den Erlass eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG gegeben sind, rechtfertigt dies vielfach zwar auch den Widerruf der Erlaubnis (§ 45 WaffG). Dies bedarf jedoch bis zur Bestands- oder Rechtskraft einer gewissen Zeit, in der das allgemeine Sicherungsbedürfnis ohne die Möglichkeit des Waffenverbotes nicht bedient würde (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 43).

29

b) Die danach allein erforderlichen Voraussetzungen für ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG liegen vor.

30

aa) Das Besitzverbot muss zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten sein.

31

Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann "zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 41 Rn. 10); das gleiche gilt - für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist - für den künftigen Besitz. Im Rahmen dieser auf Tatsachen gestützten Gefahrenprognose ist derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbotes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10 u. 6). Der Begriff "zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand (BTDrucks 14/7758 S. 76). Dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit.

32

Das Waffenverbot aus § 41 Abs. 2 WaffG dient im vorliegenden Fall auch der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, denn es soll Schaden von den Rechtsgütern Einzelner abwenden. Der Kläger bietet keine ausreichende Gewähr dafür, dass er mit Waffen in einer Weise umgeht, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährdet. Das Landgericht H. verurteilte ihn wegen bandenmäßigen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Nach den Urteilsfeststellungen führte der Kläger bei den drei Raubtaten gegen Prostituierte in deren Modellwohnungen einen ausziehbaren Teleskopstab (sog. Totschläger) mit sich und drohte damit. In einem der Fälle setzte der Kläger auch das Elektroschockgerät eigenhändig zur Drohung ein. Bei dem im landgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt handelte es sich nicht um ein isoliertes strafwürdiges Verhalten. Der Kläger war vielmehr bereits damals mehrmals vorbestraft, unter anderem wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

33

bb) Nach § 41 Abs. 2 WaffG wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes nicht einfach eingeräumt, "soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" in Betracht kommt, sondern soweit es "geboten" ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer "Erforderlichkeit" aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 6). Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde (Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffG, 9. Aufl. 2010, § 41 Rn. 9). Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10).

34

Diese gesteigerten gesetzlichen Voraussetzungen eines zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit "gebotenen" Waffenverbotes erfüllt der Kläger. Anordnungen nach § 41 Abs. 2 WaffG sind nämlich insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine Straftat begangen hat und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen ist, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen von Waffen begangen hat oder Straftaten begangen hat, die nicht selten unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen werden (Nr. 41.3 WaffVwV i.d.F. der Bekanntmachung von 2012). Das im Strafurteil des Landgerichts H. vom 1. Februar 2008 zum Ausdruck kommende Maß an Gewaltbereitschaft, und zwar insbesondere in Verbindung mit dem Gebrauch oder zumindest der Androhung von Waffengewalt lassen die Verhängung des Verbots als unausweichlich und somit geboten erscheinen, um die andernfalls von einem im Besitz von Waffen befindlichen Kläger drohende Gefahr für die Sicherheit abzuwenden.

35

Darüber hinaus ist das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG auch geboten, weil der Kläger bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt. Es fehlt bei ihm an den Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffen- und Munitionserlaubnis, weil er die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nämlich Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgerecht umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen darüber hinaus in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG). Darauf hat der Widerspruchsbescheid das Verbot auch ausdrücklich gestützt.

36

cc) Dass damit auf Umstände abgestellt wird, die in der Person des Klägers liegen, führt nicht zur Unanwendbarkeit des § 41 Abs. 2 WaffG. Soweit teilweise behauptet wird, § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG unterscheide nach objektbezogenen Untersagungsgründen in Nr. 1 und personenbezogenen Untersagungsgründen in Nr. 2, weshalb wegen der gleichartig wie in Nr. 1 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG formulierten Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG dort nur objektbezogene Untersagungsgründe eine Rolle spielen würden (Bushart, in: Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 41 Rn. 10), kann dem aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Zum einen sind objektbezogene Gefahren schon Gegenstand der Regelungen des Beschussgesetzes (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 48 f.). Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte für eine derartige Unterscheidung in § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Denn die Kontrollbedürftigkeit nach der Nr. 1 bezieht sich auf den "Umgang" und damit auf menschliche Verhaltensweisen in Bezug auf Waffen (vgl. § 1 Abs. 3 WaffG), ist also gleichfalls personenbezogen. Dasselbe gilt, soweit die Verhütung von Gefahren für die Sicherheit angesprochen wird. Denn damit sollen, entsprechend dem Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 WaffG) hochrangige Rechtsgüter vor einem nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen oder Munition geschützt werden (BTDrucks 14/7758 S. 51), womit wiederum auf Gefahren abgestellt wird, die durch auf Waffen bezogenes Verhalten von Waffenbesitzern entstehen. Die Nr. 1 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG unterscheidet sich daher nur insoweit von der Nr. 2 als sie auf die Verhütung von Gefahren zum Schutz von Rechtsgütern durch nicht ordnungsgemäßes Verhalten von Waffenbesitzern ausgerichtet ist, während die Nr. 2 nicht in erster Linie auf solche Gefahren abstellt, sondern auf die tatsachengestützte fehlende Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen im Hinblick auf die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen (Eignung bzw. Zuverlässigkeit) für den Umgang mit Waffen, vgl. BTDrucks 14/7758 S. 76). Entsprechend den Ausführungen zu § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG betrifft daher auch § 41 Abs. 2 WaffG nicht nur objektbezogene Gründe, sondern generell die Verhütung von Gefahren für Rechtsgüter, die für diese durch den nicht ordnungsgemäßen Umgang von Waffenbesitzern mit Waffen und Munition entstehen. Bestätigt wird dies durch den oben genannten Zweck des § 41 Abs. 2 WaffG im Hinblick auf eine sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG (schon vor Fristablauf nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG), der sonst unterlaufen würde sowie durch die Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 2 WaffG, wo ausschließlich ein personenbezogener Untersagungsgrund genannt wird (VG Ansbach, Urteil vom 11. Oktober 2006 - AN 15 K 06.00854 - juris Rn. 54; ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 26. April 2006 - 1 K 1331/05 - juris Rn. 20).

37

c) Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kann (aa)) die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen (bb)). Diese Rechtsfolge hat die Beklagte in rechtmäßiger Weise gezogen.

38

aa) Mit der streitgegenständlichen Verfügung hat die Beklagte angeordnet, dass der Kläger keine erlaubnispflichtigen Waffen und Munition erwerben oder besitzen darf. Die Anordnung des Waffenbesitzverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG verbietet nicht nur den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition, d.h. die Ausübung tatsächlicher Gewalt über sie, sondern sperrt damit auch zugleich die Möglichkeit zum rechtmäßigen Erwerb, soweit die betroffene Person erst dadurch zukünftig Besitz begründen würde. Der ausdrücklichen Erwähnung eines Erwerbsverbotes im Rahmen der Verfügung nach § 41 Abs. 2 WaffG bedarf es deshalb nicht; die Erwähnung macht den Bescheid aber auch nicht fehlerhaft. Gegenständlich fallen erlaubnispflichtige Waffen in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG sind prinzipiell Schusswaffen, ihnen gleichgestellte Gegenstände sowie dafür bestimmte Munition erlaubnispflichtig. Mit Rücksicht auf die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für bestimmte Waffen, deren Verbot ggf. auf § 41 Abs. 1 WaffG zu stützen ist, unterfallen nur diejenigen erlaubnispflichtigen Waffen dem Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG, die hinsichtlich des Erwerbs nicht von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind (vgl. die Ausnahmen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1 WaffG; Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 41 Rn. 9).

39

bb) Das Waffenbesitzverbot wird als Ermessensentscheidung getroffen. Es gilt daher das eingeschränkte Prüfungsprogramm des Verwaltungsgerichts nach § 114 Satz 1 VwGO darauf hin, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Im Ausgangsbescheid vom 10. März 2008 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 sind solche Ermessenserwägungen allenfalls ansatzweise zu erkennen. Das Oberverwaltungsgericht hat daher nach § 114 Satz 2 VwGO mit richterlicher Verfügung vom 2. Dezember 2009 der Beklagten Gelegenheit gegeben, zur Erfüllung der Schriftlichkeitsanforderungen nach § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG, die für die Ausübung des Ermessens nach § 41 Abs. 2 WaffG maßgeblichen Ermessenserwägungen schriftlich mitzuteilen. Dem ist die Beklagte mit Schreiben an das Gericht vom 15. Dezember 2009 nachgekommen.

40

Danach hält die Beklagte den Erlass der waffenrechtlichen Verbotsverfügung nach § 41 Abs. 2 WaffG auch unter Berücksichtigung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt F. für geeignet, erforderlich und angemessen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass erlaubnispflichtige oder verbotene Waffen in die Anstalt gelangen könnten. Auch wenn in Bezug auf erlaubnispflichtige Waffen die Wahrscheinlichkeit zum Erwerb faktisch erheblich eingeschränkt sein möge, sei das verbleibende Risiko nicht hinzunehmen. Sie ist außerdem der Auffassung, dass bei einer Verbotsverfügung, die eine Dauerwirkung entfalte, eine temporäre Reduzierung der Gefahrenlage nicht zur Aufhebung der Verbotsverfügung führen müsse. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass vorliegend der Zeitraum, in dem der Kläger die Möglichkeit zum Waffenerwerb habe, den Zeitraum, in dem die Möglichkeit des Klägers zum Waffenerwerb aufgrund der Inhaftierung reduziert sei, erheblich übersteige. Auch stehe dem Einwand des Klägers, Vollzugslockerungen seien derzeit unwahrscheinlich, die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung nicht entgegen. Denn zumindest seien Vollzugslockerungen in absehbarer Zeit nach den Vorschriften des H. Strafvollzugsgesetzes möglich. Dieses Restrisiko müsse im Hinblick auf die zu erwartende Gefährdung hoher Rechtsgüter nicht hingenommen werden. Diesem Risiko könne auch nicht durch eine Information der Justizvollzugsanstalt an die zuständige Waffenbehörde über bevorstehende Vollzugslockerungen begegnet werden.

41

Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ermessenserwägungen nicht auseinander gesetzt, weil es den Bescheid insoweit bereits aus anderen Gründen für fehlerhaft gehalten hat. Die Erwägungen der Beklagten verhalten sich aber innerhalb des von § 41 Abs. 2 WaffG vorgezeichneten Ermessensspielraums. Dieser Spielraum war vorliegend bereits dadurch stark eingeschränkt, dass sehr erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit des Waffenverbotes auf der Tatbestandsseite der Norm sprachen. Bei Vorliegen derart gewichtiger - sich aus den Vorstrafen des Klägers ergebender - Tatsachen beschränkt sich der Abwägungsspielraum in der Tat auf die Frage, ob seine derzeitige Inhaftierung ein Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG entbehrlich macht. Abgesehen davon, dass die insoweit gegen ein Verbot während der Haftzeit in das Feld zu führenden Argumente zugleich von geringem Gewicht sind, weil sie den Kläger in dieser Zeit mangels Gelegenheit zum legalen Erwerb auch nicht nennenswert belasten, hat die Beklagte jedoch einleuchtend ein verbleibendes Restrisiko beschrieben, das mit einem Verbot besser begrenzt werden kann als ohne. Diese Belastung hat der Kläger zum Schutz der Öffentlichkeit hinzunehmen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition.

2

Das Landgericht H. verurteilte den - zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach, u.a. wegen Körperverletzung, vorbestraften - Kläger am 1. Februar 2008 wegen bandenmäßigen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Das Urteil wurde mit der Verwerfung der Revision als unbegründet (BGH, Beschluss vom 2. September 2008) rechtskräftig. Der Kläger befand sich wegen dieser Taten seit dem 23. August 2007 in Polizei- und Untersuchungshaft; seit Rechtskraft der Verurteilung befindet er sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt F. Nach den Urteilsfeststellungen führte der Kläger bei den drei Raubtaten gegen Prostituierte einen ausziehbaren Teleskopstab (so genannter Totschläger) mit sich und drohte damit. In einem der Fälle setzte der Kläger ein Elektroschockgerät eigenhändig zur Drohung ein.

3

Die Beklagte untersagte mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 10. März 2008 dem Kläger gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 2 WaffG die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung und bestimmte, dass das Verbot beinhaltet, Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht des Waffengesetzes unterliegt, zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG; dies zeige die massive Gewalt, mit der er und seine Mittäter bei den drei angeklagten Taten die geschädigten Personen mit einem Elektroschockgerät verletzt und mit einem Schlagstock bedroht hätten. Die Annahme der Unzuverlässigkeit sei daneben im Hinblick auf die bereits erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG begründet.

4

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juni 2008 zurück. Die daraufhin am 4. Januar 2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. März 2009 abgewiesen.

5

Auf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht die Berufung zugelassen. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 an das Berufungsgericht hat die Beklagte die nach ihrer Auffassung maßgeblichen Ermessenserwägungen für die streitgegenständliche Verbotsverfügung zusammengefasst.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Januar 2011 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert. Den Bescheid vom 10. März 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 hat es insoweit aufgehoben, als dem Kläger darin der Besitz von Waffen und Munition untersagt worden ist, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

7

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht u.a. ausgeführt, die angefochtene Untersagungsverfügung der Beklagten habe in Bezug auf Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedürfe, in § 41 Abs. 2 WaffG keine gesetzliche Grundlage, weil der Kläger derartige Waffen oder Munition nicht im Besitz gehabt habe oder habe. Die Untersagung nach § 41 Abs. 2 WaffG setze den Besitz der bezeichneten Gegenstände voraus. Die Befugnis, jemandem den Besitz zu untersagen, schlösse es zwar nicht schon dem allgemeinen Wortsinn nach aus, die Untersagung auch auf einen künftigen Besitz zu beziehen. Die Begrenzung auf den bestehenden Besitz im Sinne der bereits ausgeübten tatsächlichen Gewalt ergebe sich aber aus dem Vergleich mit der Regelung, die der Gesetzgeber in ein- und demselben Gesetzgebungsakt für die Untersagungsbefugnis in § 41 Abs. 1 WaffG hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen und Munition getroffen habe: Dort seien die Untersagung des Besitzes und die des Erwerbs ausdrücklich unterschieden und nebeneinander aufgeführt. Habe der Gesetzgeber in seinem Sprachgebrauch zur Regelung der Untersagungsbefugnisse in § 41 WaffG für den einen gegenständlichen Teilbereich (Absatz 1) aber dergestalt zwischen den Fallgruppen des Besitzes und des Erwerbs unterschieden, erscheine es als zwingend, den gleichermaßen differenzierenden Sprachgebrauch auch bei der Regelung des anderen Teilbereichs (in Absatz 2) anzunehmen. Dann sei Besitz im Sinne des Absatzes 2 nur der vorhandene Besitz und nicht auch der (durch Erwerb zu erlangende) künftige Besitz. Der so differenzierende Sprachgebrauch entspreche zudem den gesetzlichen Begriffsbestimmungen in Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 2, in denen das Erwerben und das Besitzen von Waffen oder Munition (in Nummern 1 und 2) als unterschiedliche waffenrechtliche Begriffe definiert seien. Die Untersagungsverfügung betreffend den Besitz und Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition habe das Verwaltungsgericht hingegen zutreffend als rechtmäßig angesehen. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG lägen vor.

8

Soweit das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die streitige Verfügung teilweise aufgehoben hat, hat die Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und sie damit begründet, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedürfe es zur Untersagung des Besitzes von erlaubnispflichtigen Waffen und zur Untersagung des Besitzes von Munition für entsprechende Waffen keines vorherigen Besitzes des Verfügungsadressaten. Das Berufungsgericht verkenne hiermit den Willen des Gesetzgebers und erschwere eine effektive Gefahrenabwehr.

9

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 die Klage vollumfänglich abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt die Auslegung des § 41 Abs. 2 WaffG durch das Berufungsgericht.

12

Der Kläger und die Beklagte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

13

Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

14

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung des Klägers auch zurückweisen müssen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 insoweit abgewiesen hatte, als dem Kläger darin der Besitz von Waffen und Munition untersagt worden war, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, § 41 Abs. 2 WaffG setze einen bereits vollzogenen Besitzerwerb des Verbotsadressaten voraus. Die im Verfahren getroffenen Feststellungen erlauben den Schluss, dass der Kläger den Verbotstatbestand des § 41 Abs. 2 WaffG erfüllt. Der Senat kann daher in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und die Berufung vollumfänglich zurückweisen.

15

1. Die Klage richtete sich ursprünglich gegen die vollständige Verfügung der Beklagten vom 10. März 2008. Damit ist dem Kläger gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 2 WaffG die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt worden. Dieses Verbot beinhaltete ausdrücklich auch das Verbot, Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht des WaffG unterliegt, zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 31. März 2009 vollständig abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zwar der Klage gegen die auf § 41 Abs. 2 WaffG gestützte Verfügung gegen die erlaubnispflichtigen Waffen zum Erfolg verholfen, aber die Berufung abgewiesen, soweit es um die auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gestützte Verfügung betreffend erlaubnisfreier Waffen ging. Nachdem der Kläger daraufhin keine Revision eingelegt hat, ist der Rechtsstreit betreffend das gegen den Kläger ausgesprochene Erwerbs- und Besitzverbot für erlaubnisfreie Waffen rechtskräftig geworden. Im Streit steht lediglich noch die Frage der Rechtmäßigkeit des Besitzverbots betreffend erlaubnispflichtiger Waffen.

16

2. Das streitgegenständliche Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen gegen den Kläger ist rechtmäßig, denn es beruht auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, deren Anforderungen es einhält.

17

a) Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

18

Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Waffenbesitzverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG im Falle des Klägers verneint, weil dieser eine derartige Waffe oder Munition nicht im Besitz habe oder gehabt habe. § 41 Abs. 2 WaffG erlaubt unter den in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen die Verhängung eines Besitzverbots auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Verbotsadressat erlaubnispflichtige Waffen bzw. Munition nicht in Besitz hat, d.h. nicht die tatsächliche Gewalt über sie ausübt (vgl. Ziff. 2, Abschnitt 2 der Anlage 1 - zu § 1 Abs. 4 - WaffG). Verboten werden darf wie bei § 41 Abs. 1 WaffG auch der künftige Besitz.

19

aa) Der Wortlaut der Vorschrift ist für diese Auslegung offen. § 41 Abs. 2 WaffG schreibt nicht vor, dass der Verbotsadressat bereits bei Ausspruch des Verbots "Besitzer" sein müsste.

20

Der Wortlaut von § 41 Abs. 2 WaffG bezieht sich nicht auf eine erteilte Erlaubnis, sondern nur allgemein darauf, ob Waffen und Munition grundsätzlich einer Erlaubnis bedürfen. Damit erfasst der Wortlaut auch Fälle, in denen im konkreten Einzelfall keine Erlaubnis erteilt ist oder diese nicht mehr besteht. Dass der Gesetzgeber die Anwendung der Verbotsermächtigung in § 41 Abs. 2 WaffG nicht auf Fälle der aktuellen Innehabung des unerlaubten Besitzes an einer Waffe beschränken wollte, macht der Wortlaut nicht zuletzt dadurch deutlich, dass es dort nicht verengend heißt, dem Besitzer könne der "weitere Besitz" untersagt werden.

21

bb) Aus Formulierungsunterschieden in der Regelung über das Verbot erlaubnisfreier Waffen nach § 41 Abs. 1 WaffG - d.h. Verbot für "Besitz und Erwerb" - und dem für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG - d.h. Verbot für "Besitz" - ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nichts Gegenteiliges abzuleiten. Der Grund für den unterschiedlichen Wortlaut liegt vielmehr schlicht darin, dass es für erlaubnisfreie Waffen keine Erwerbsbeschränkung gibt. Der Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen steht dagegen unter einem Erlaubnisvorbehalt, der den freien Erwerb ausschließt (Lehmann/v. Grotthuss, in: von Grotthuss/Soens, Aktuelles Waffenrecht, Stand Juli 2012, § 41 Rn. 48; Humberg VR 2004, 8).

22

Es ist schon vom geregelten Sachverhalt her nicht einsehbar, warum die Behörde mit der Anwendung des Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG bis zu dem - für sie gar nicht immer offensichtlichen - Zeitpunkt abwarten sollte, zu dem der vom Gesetzgeber als verbotswürdig eingestufte Besitz vom Betroffenen schließlich erlangt wird.

23

cc) Die Auslegung des § 41 Abs. 2 WaffG nach der Gesetzessystematik unterstützt die Ansicht, dass ein Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen auch ausgesprochen werden kann, wenn der Erwerb einer solchen Waffe noch bevorsteht. Das systematische Verständnis des Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG erschließt sich aus ihrer Vorgängernorm in § 40 WaffG a.F. § 40 WaffG 72 stellte eine Fortentwicklung von § 23 des Reichswaffengesetzes dar, wonach Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen verboten werden konnten, durch die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten war. In der Zielrichtung besteht zwischen beiden Vorschriften kein Unterschied, was auch in der Begründung zu dem Entwurf des Bundesrates, der dem Waffengesetz zugrunde liegt, zum Ausdruck kommt (BTDrucks 6/2678 S. 23). Die Vorschrift soll im Gesamtgefüge des Waffengesetzes die Regelungen über die Zuverlässigkeitsprüfung in der Weise ergänzen, dass sie - umfassend und unabhängig von einer Erwerbssituation - die Allgemeinheit vor dem Schaden bewahrt, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch ungeeignete Personen droht. Eine solche Aufgabe kann die Vorschrift aber nur erfüllen, wenn sie auch jenseits des eigentlichen Gebrauchmachens von Schusswaffen die Tatbestände erfasst, die für einen derartigen Schutz der Allgemeinheit von Bedeutung sind, so z.B. die Gefahren, die aus einer nicht sorgfältigen Verwahrung der Schusswaffe oder einem Überlassen der Waffen an Nichtberechtigte entstehen können (Urteil vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 94.76 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 14 S. 43 f.). Der Ausschluss einer Verbotsmöglichkeit nach § 41 Abs. 2 WaffG hinsichtlich zukünftigen Besitzes wäre wertungssystematisch insofern unstimmig, als die von Absatz 2 betroffenen erlaubnispflichtigen Waffen vom Gesetzgeber allgemein als gefahrenträchtiger als die in Absatz 1 betroffenen erlaubnisfreien Waffen eingestuft worden sind. Wenn schon bei den letzteren der zukünftige Besitz ein hinreichender Bezugspunkt für ein Verbot ist, muss dies bei ersteren umso mehr gelten.

24

Ein weiterer systematischer Aspekt zum Verständnis von § 41 Abs. 2 WaffG ergibt sich aus dem Zusammenspiel von der Rückgabe oder Verzicht auf eine waffenrechtliche Erlaubnis und der flankierenden Anordnung eines Waffenverbotes. Droht der Widerruf einer notwendigen Erlaubnis, versuchen Betroffene - wie auch Erfahrungen in anderen Rechtsgebieten mit Erlaubnisvorbehalten zeigen - einen Erlaubniswiderruf durch Rückgabe oder Verzicht zu unterlaufen. Damit unterbleibt zunächst die Aufklärung und Feststellung des Widerrufssachverhalts mit wachsenden Beweisschwierigkeiten für die Waffenbehörde im Falle späterer Antragsverfahren auf Neuerteilung einer Erlaubnis. Soweit Verbote neben dem Widerruf oder der Versagung einer notwendigen Erlaubnis möglich sind, dienen sie zur Umsetzung einer Präventionswirkung auch für den Fall der Erlaubnisrückgabe und verhindern die andernfalls drohenden Nachteile einer Verschlechterung der Beweislage (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 50). Insofern wird das Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG in den Fällen von Rückgabe oder Verzicht auf eine waffenrechtliche Erlaubnis zu einem präventiven Mittel gegenüber dem Besitz oder Wiedererwerb von erlaubnispflichtigen Waffen durch den vormaligen Erlaubnisinhaber.

25

dd) Der Gesetz gewordene Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG, wonach nur der Besitz und nicht auch der Erwerb untersagt werden kann, ist auf ein eingeschränktes situatives Problemverständnis im Gesetzgebungsverfahren zurückzuführen und kann darüber hinaus kein einschränkendes Gesetzesverständnis nach sich ziehen. Dass der "Erwerb" in § 41 Abs. 1 WaffG gesondert aufgeführt ist, bedeutet nicht, dass nur von § 41 Abs. 1 WaffG der Erwerb und folglich der künftige Besitz erfasst sind. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 41 Abs. 2 WaffG in Ansehung eines Vorfalls gefasst, bei dem ein rechtmäßiger Waffenbesitzer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellte (BTDrucks 14/7758 S. 77). Im Anschluss daran sollte die Vorschrift die sofortige Sicherstellung der Waffen in Fällen ermöglichen, die nicht durch Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 45 WaffG - in Fällen der Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit - oder durch das Vorgehen wegen illegalen Waffenbesitzes erfasst werden könnten. Für die Regelung eines Erwerbsverbots hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund dieses konkreten Problemverständnisses anscheinend keinen Bedarf gesehen und demzufolge den Erwerb auch nicht in § 41 Abs. 2 WaffG wörtlich erwähnt, zumal sich der Sache nach ein Erwerbsverbot bei den Waffen, die unter § 41 Abs. 2 WaffG fallen, regelmäßig schon durch das notwendige Erlaubnisverfahren ergibt, indem eine Erlaubnis dann versagt wird. Jedenfalls bietet die Entstehungsgeschichte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Erlass des neuen § 41 Abs. 2 WaffG die in der Anwendungspraxis zu § 40 WaffG 1972 vielfach anerkannte Befugnis, auch zukünftigen Waffenbesitz zu verbieten (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24. November 1992 - 4 StR 539/92 - NStZ 1993, 192; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl. 1982, S. 238; Nr. 40.1 WaffVwV i.d.F. der Bekanntmachung von 1979), beseitigen wollte. Dies hätte auch nicht im Einklang mit der allgemeinen Stoßrichtung der Novellierung gestanden, wonach die Umgestaltung der Vorschrift auf eine "Erweiterung der Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes gegenüber der bisherigen Regelung in § 40 des Waffengesetzes" (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 76) gezielt hat.

26

Bereits unter Geltung der Vorgängervorschrift des § 40 WaffG a.F. war ebenso anerkannt, dass die Behörde das Recht hatte, nach Ausstellung der Waffenbesitzkarte zum Nachweis der Anmeldung ein Waffenbesitzverbot zu erlassen, und es ihr auch möglich sein musste, die Prüfung der Voraussetzungen eines entsprechenden Waffenbesitzverbotes vorbeugend in das Verfahren zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 59 WaffG 72 einzubeziehen (Urteil vom 6. Dezember 1978 a.a.O. S. 42 f.). Hieran sollte durch die Einführung des § 41 Abs. 2 WaffG nichts geändert werden. Denn § 40 WaffG a.F. sollte lediglich umgestaltet sowie die Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes gegenüber der bisherigen Regelung in § 40 WaffG a.F. erweitert und der Rechtsprechung angepasst, keinesfalls gelockert werden (BTDrucks 14/7758 S. 76).

27

ee) Sinn und Zweck des Verbotes für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG zeigen, dass es nach dem Normverständnis nicht darauf ankommt, dass der Pflichtige die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition im Verbotszeitpunkt bereits ausübt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu der Vorgängernorm von § 41 Abs. 2 WaffG in § 40 WaffG a.F. dahingehend geäußert, dass die Vorschrift im Gesamtgefüge des Waffengesetzes die Regelungen über die Zuverlässigkeitsprüfung in der Weise ergänze, dass sie die Allgemeinheit vor dem Schaden bewahren solle, der aus dem Umgang mit Schusswaffen durch ungeeignete Personen drohe. Dies zeige, dass der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund stehe und dieses Ziel auf dem effektivsten Wege verfolgt werden müsse (Urteil vom 6. Dezember 1978 a.a.O. S. 43 f.). Dies wird im Normtext sichtbar anhand der Formulierung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG, in dem von "Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" ausgegangen wird und aufgrund § 1 Abs. 1 WaffG, der von der "Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" spricht. Als Leitlinie der Vorschrift ist somit der Rechtsgüterschutz beabsichtigt. Um ein solches Ziel ernsthaft und bestmöglich zu erreichen, sind indes Maßnahmen mit Präventivcharakter notwendig (Humberg, VR 2004, 8), wie sie im Erwerbs- und Besitzverbot gegenüber einem Betroffenen liegen, der die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition noch nicht ausübt.

28

Ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist zulässig, wenn damit ein künftiger Erwerb verhindert werden soll. Dass der Erwerb solcher Waffen an einen Erlaubnisvorbehalt gebunden ist, steht dem Erlass eines Verbotes nicht entgegen. Mit der Versagung einer Erlaubnis und dem Ausspruch eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG werden unterschiedliche Zwecke umgesetzt. Bei der Versagung einer Erlaubnis wird nur das Erwerbsinteresse des Einzelnen und die Erfüllung der daran geknüpften Anforderungen geprüft, beim Waffenverbot steht die Prävention und der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 47). Der Hauptanwendungsfall eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG betrifft Konstellationen, in denen zuvor eine Waffenbesitzerlaubnis erteilt wurde. Soweit die Voraussetzungen für den Erlass eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG gegeben sind, rechtfertigt dies vielfach zwar auch den Widerruf der Erlaubnis (§ 45 WaffG). Dies bedarf jedoch bis zur Bestands- oder Rechtskraft einer gewissen Zeit, in der das allgemeine Sicherungsbedürfnis ohne die Möglichkeit des Waffenverbotes nicht bedient würde (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 43).

29

b) Die danach allein erforderlichen Voraussetzungen für ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG liegen vor.

30

aa) Das Besitzverbot muss zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten sein.

31

Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann "zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 41 Rn. 10); das gleiche gilt - für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist - für den künftigen Besitz. Im Rahmen dieser auf Tatsachen gestützten Gefahrenprognose ist derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbotes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10 u. 6). Der Begriff "zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand (BTDrucks 14/7758 S. 76). Dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit.

32

Das Waffenverbot aus § 41 Abs. 2 WaffG dient im vorliegenden Fall auch der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, denn es soll Schaden von den Rechtsgütern Einzelner abwenden. Der Kläger bietet keine ausreichende Gewähr dafür, dass er mit Waffen in einer Weise umgeht, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährdet. Das Landgericht H. verurteilte ihn wegen bandenmäßigen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Nach den Urteilsfeststellungen führte der Kläger bei den drei Raubtaten gegen Prostituierte in deren Modellwohnungen einen ausziehbaren Teleskopstab (sog. Totschläger) mit sich und drohte damit. In einem der Fälle setzte der Kläger auch das Elektroschockgerät eigenhändig zur Drohung ein. Bei dem im landgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt handelte es sich nicht um ein isoliertes strafwürdiges Verhalten. Der Kläger war vielmehr bereits damals mehrmals vorbestraft, unter anderem wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

33

bb) Nach § 41 Abs. 2 WaffG wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes nicht einfach eingeräumt, "soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" in Betracht kommt, sondern soweit es "geboten" ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer "Erforderlichkeit" aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 6). Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde (Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffG, 9. Aufl. 2010, § 41 Rn. 9). Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10).

34

Diese gesteigerten gesetzlichen Voraussetzungen eines zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit "gebotenen" Waffenverbotes erfüllt der Kläger. Anordnungen nach § 41 Abs. 2 WaffG sind nämlich insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine Straftat begangen hat und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen ist, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen von Waffen begangen hat oder Straftaten begangen hat, die nicht selten unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen werden (Nr. 41.3 WaffVwV i.d.F. der Bekanntmachung von 2012). Das im Strafurteil des Landgerichts H. vom 1. Februar 2008 zum Ausdruck kommende Maß an Gewaltbereitschaft, und zwar insbesondere in Verbindung mit dem Gebrauch oder zumindest der Androhung von Waffengewalt lassen die Verhängung des Verbots als unausweichlich und somit geboten erscheinen, um die andernfalls von einem im Besitz von Waffen befindlichen Kläger drohende Gefahr für die Sicherheit abzuwenden.

35

Darüber hinaus ist das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG auch geboten, weil der Kläger bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt. Es fehlt bei ihm an den Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffen- und Munitionserlaubnis, weil er die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nämlich Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgerecht umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen darüber hinaus in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG). Darauf hat der Widerspruchsbescheid das Verbot auch ausdrücklich gestützt.

36

cc) Dass damit auf Umstände abgestellt wird, die in der Person des Klägers liegen, führt nicht zur Unanwendbarkeit des § 41 Abs. 2 WaffG. Soweit teilweise behauptet wird, § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG unterscheide nach objektbezogenen Untersagungsgründen in Nr. 1 und personenbezogenen Untersagungsgründen in Nr. 2, weshalb wegen der gleichartig wie in Nr. 1 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG formulierten Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG dort nur objektbezogene Untersagungsgründe eine Rolle spielen würden (Bushart, in: Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 41 Rn. 10), kann dem aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Zum einen sind objektbezogene Gefahren schon Gegenstand der Regelungen des Beschussgesetzes (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 48 f.). Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte für eine derartige Unterscheidung in § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Denn die Kontrollbedürftigkeit nach der Nr. 1 bezieht sich auf den "Umgang" und damit auf menschliche Verhaltensweisen in Bezug auf Waffen (vgl. § 1 Abs. 3 WaffG), ist also gleichfalls personenbezogen. Dasselbe gilt, soweit die Verhütung von Gefahren für die Sicherheit angesprochen wird. Denn damit sollen, entsprechend dem Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 WaffG) hochrangige Rechtsgüter vor einem nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen oder Munition geschützt werden (BTDrucks 14/7758 S. 51), womit wiederum auf Gefahren abgestellt wird, die durch auf Waffen bezogenes Verhalten von Waffenbesitzern entstehen. Die Nr. 1 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG unterscheidet sich daher nur insoweit von der Nr. 2 als sie auf die Verhütung von Gefahren zum Schutz von Rechtsgütern durch nicht ordnungsgemäßes Verhalten von Waffenbesitzern ausgerichtet ist, während die Nr. 2 nicht in erster Linie auf solche Gefahren abstellt, sondern auf die tatsachengestützte fehlende Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen im Hinblick auf die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen (Eignung bzw. Zuverlässigkeit) für den Umgang mit Waffen, vgl. BTDrucks 14/7758 S. 76). Entsprechend den Ausführungen zu § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG betrifft daher auch § 41 Abs. 2 WaffG nicht nur objektbezogene Gründe, sondern generell die Verhütung von Gefahren für Rechtsgüter, die für diese durch den nicht ordnungsgemäßen Umgang von Waffenbesitzern mit Waffen und Munition entstehen. Bestätigt wird dies durch den oben genannten Zweck des § 41 Abs. 2 WaffG im Hinblick auf eine sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG (schon vor Fristablauf nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG), der sonst unterlaufen würde sowie durch die Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 2 WaffG, wo ausschließlich ein personenbezogener Untersagungsgrund genannt wird (VG Ansbach, Urteil vom 11. Oktober 2006 - AN 15 K 06.00854 - juris Rn. 54; ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 26. April 2006 - 1 K 1331/05 - juris Rn. 20).

37

c) Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kann (aa)) die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen (bb)). Diese Rechtsfolge hat die Beklagte in rechtmäßiger Weise gezogen.

38

aa) Mit der streitgegenständlichen Verfügung hat die Beklagte angeordnet, dass der Kläger keine erlaubnispflichtigen Waffen und Munition erwerben oder besitzen darf. Die Anordnung des Waffenbesitzverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG verbietet nicht nur den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition, d.h. die Ausübung tatsächlicher Gewalt über sie, sondern sperrt damit auch zugleich die Möglichkeit zum rechtmäßigen Erwerb, soweit die betroffene Person erst dadurch zukünftig Besitz begründen würde. Der ausdrücklichen Erwähnung eines Erwerbsverbotes im Rahmen der Verfügung nach § 41 Abs. 2 WaffG bedarf es deshalb nicht; die Erwähnung macht den Bescheid aber auch nicht fehlerhaft. Gegenständlich fallen erlaubnispflichtige Waffen in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG sind prinzipiell Schusswaffen, ihnen gleichgestellte Gegenstände sowie dafür bestimmte Munition erlaubnispflichtig. Mit Rücksicht auf die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für bestimmte Waffen, deren Verbot ggf. auf § 41 Abs. 1 WaffG zu stützen ist, unterfallen nur diejenigen erlaubnispflichtigen Waffen dem Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG, die hinsichtlich des Erwerbs nicht von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind (vgl. die Ausnahmen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1 WaffG; Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 41 Rn. 9).

39

bb) Das Waffenbesitzverbot wird als Ermessensentscheidung getroffen. Es gilt daher das eingeschränkte Prüfungsprogramm des Verwaltungsgerichts nach § 114 Satz 1 VwGO darauf hin, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Im Ausgangsbescheid vom 10. März 2008 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 sind solche Ermessenserwägungen allenfalls ansatzweise zu erkennen. Das Oberverwaltungsgericht hat daher nach § 114 Satz 2 VwGO mit richterlicher Verfügung vom 2. Dezember 2009 der Beklagten Gelegenheit gegeben, zur Erfüllung der Schriftlichkeitsanforderungen nach § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG, die für die Ausübung des Ermessens nach § 41 Abs. 2 WaffG maßgeblichen Ermessenserwägungen schriftlich mitzuteilen. Dem ist die Beklagte mit Schreiben an das Gericht vom 15. Dezember 2009 nachgekommen.

40

Danach hält die Beklagte den Erlass der waffenrechtlichen Verbotsverfügung nach § 41 Abs. 2 WaffG auch unter Berücksichtigung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt F. für geeignet, erforderlich und angemessen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass erlaubnispflichtige oder verbotene Waffen in die Anstalt gelangen könnten. Auch wenn in Bezug auf erlaubnispflichtige Waffen die Wahrscheinlichkeit zum Erwerb faktisch erheblich eingeschränkt sein möge, sei das verbleibende Risiko nicht hinzunehmen. Sie ist außerdem der Auffassung, dass bei einer Verbotsverfügung, die eine Dauerwirkung entfalte, eine temporäre Reduzierung der Gefahrenlage nicht zur Aufhebung der Verbotsverfügung führen müsse. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass vorliegend der Zeitraum, in dem der Kläger die Möglichkeit zum Waffenerwerb habe, den Zeitraum, in dem die Möglichkeit des Klägers zum Waffenerwerb aufgrund der Inhaftierung reduziert sei, erheblich übersteige. Auch stehe dem Einwand des Klägers, Vollzugslockerungen seien derzeit unwahrscheinlich, die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung nicht entgegen. Denn zumindest seien Vollzugslockerungen in absehbarer Zeit nach den Vorschriften des H. Strafvollzugsgesetzes möglich. Dieses Restrisiko müsse im Hinblick auf die zu erwartende Gefährdung hoher Rechtsgüter nicht hingenommen werden. Diesem Risiko könne auch nicht durch eine Information der Justizvollzugsanstalt an die zuständige Waffenbehörde über bevorstehende Vollzugslockerungen begegnet werden.

41

Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ermessenserwägungen nicht auseinander gesetzt, weil es den Bescheid insoweit bereits aus anderen Gründen für fehlerhaft gehalten hat. Die Erwägungen der Beklagten verhalten sich aber innerhalb des von § 41 Abs. 2 WaffG vorgezeichneten Ermessensspielraums. Dieser Spielraum war vorliegend bereits dadurch stark eingeschränkt, dass sehr erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit des Waffenverbotes auf der Tatbestandsseite der Norm sprachen. Bei Vorliegen derart gewichtiger - sich aus den Vorstrafen des Klägers ergebender - Tatsachen beschränkt sich der Abwägungsspielraum in der Tat auf die Frage, ob seine derzeitige Inhaftierung ein Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG entbehrlich macht. Abgesehen davon, dass die insoweit gegen ein Verbot während der Haftzeit in das Feld zu führenden Argumente zugleich von geringem Gewicht sind, weil sie den Kläger in dieser Zeit mangels Gelegenheit zum legalen Erwerb auch nicht nennenswert belasten, hat die Beklagte jedoch einleuchtend ein verbleibendes Restrisiko beschrieben, das mit einem Verbot besser begrenzt werden kann als ohne. Diese Belastung hat der Kläger zum Schutz der Öffentlichkeit hinzunehmen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition.

2

Das Landgericht H. verurteilte den - zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach, u.a. wegen Körperverletzung, vorbestraften - Kläger am 1. Februar 2008 wegen bandenmäßigen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Das Urteil wurde mit der Verwerfung der Revision als unbegründet (BGH, Beschluss vom 2. September 2008) rechtskräftig. Der Kläger befand sich wegen dieser Taten seit dem 23. August 2007 in Polizei- und Untersuchungshaft; seit Rechtskraft der Verurteilung befindet er sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt F. Nach den Urteilsfeststellungen führte der Kläger bei den drei Raubtaten gegen Prostituierte einen ausziehbaren Teleskopstab (so genannter Totschläger) mit sich und drohte damit. In einem der Fälle setzte der Kläger ein Elektroschockgerät eigenhändig zur Drohung ein.

3

Die Beklagte untersagte mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 10. März 2008 dem Kläger gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 2 WaffG die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung und bestimmte, dass das Verbot beinhaltet, Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht des Waffengesetzes unterliegt, zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG; dies zeige die massive Gewalt, mit der er und seine Mittäter bei den drei angeklagten Taten die geschädigten Personen mit einem Elektroschockgerät verletzt und mit einem Schlagstock bedroht hätten. Die Annahme der Unzuverlässigkeit sei daneben im Hinblick auf die bereits erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG begründet.

4

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juni 2008 zurück. Die daraufhin am 4. Januar 2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. März 2009 abgewiesen.

5

Auf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht die Berufung zugelassen. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 an das Berufungsgericht hat die Beklagte die nach ihrer Auffassung maßgeblichen Ermessenserwägungen für die streitgegenständliche Verbotsverfügung zusammengefasst.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Januar 2011 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert. Den Bescheid vom 10. März 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 hat es insoweit aufgehoben, als dem Kläger darin der Besitz von Waffen und Munition untersagt worden ist, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

7

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht u.a. ausgeführt, die angefochtene Untersagungsverfügung der Beklagten habe in Bezug auf Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedürfe, in § 41 Abs. 2 WaffG keine gesetzliche Grundlage, weil der Kläger derartige Waffen oder Munition nicht im Besitz gehabt habe oder habe. Die Untersagung nach § 41 Abs. 2 WaffG setze den Besitz der bezeichneten Gegenstände voraus. Die Befugnis, jemandem den Besitz zu untersagen, schlösse es zwar nicht schon dem allgemeinen Wortsinn nach aus, die Untersagung auch auf einen künftigen Besitz zu beziehen. Die Begrenzung auf den bestehenden Besitz im Sinne der bereits ausgeübten tatsächlichen Gewalt ergebe sich aber aus dem Vergleich mit der Regelung, die der Gesetzgeber in ein- und demselben Gesetzgebungsakt für die Untersagungsbefugnis in § 41 Abs. 1 WaffG hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen und Munition getroffen habe: Dort seien die Untersagung des Besitzes und die des Erwerbs ausdrücklich unterschieden und nebeneinander aufgeführt. Habe der Gesetzgeber in seinem Sprachgebrauch zur Regelung der Untersagungsbefugnisse in § 41 WaffG für den einen gegenständlichen Teilbereich (Absatz 1) aber dergestalt zwischen den Fallgruppen des Besitzes und des Erwerbs unterschieden, erscheine es als zwingend, den gleichermaßen differenzierenden Sprachgebrauch auch bei der Regelung des anderen Teilbereichs (in Absatz 2) anzunehmen. Dann sei Besitz im Sinne des Absatzes 2 nur der vorhandene Besitz und nicht auch der (durch Erwerb zu erlangende) künftige Besitz. Der so differenzierende Sprachgebrauch entspreche zudem den gesetzlichen Begriffsbestimmungen in Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 2, in denen das Erwerben und das Besitzen von Waffen oder Munition (in Nummern 1 und 2) als unterschiedliche waffenrechtliche Begriffe definiert seien. Die Untersagungsverfügung betreffend den Besitz und Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition habe das Verwaltungsgericht hingegen zutreffend als rechtmäßig angesehen. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG lägen vor.

8

Soweit das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die streitige Verfügung teilweise aufgehoben hat, hat die Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und sie damit begründet, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedürfe es zur Untersagung des Besitzes von erlaubnispflichtigen Waffen und zur Untersagung des Besitzes von Munition für entsprechende Waffen keines vorherigen Besitzes des Verfügungsadressaten. Das Berufungsgericht verkenne hiermit den Willen des Gesetzgebers und erschwere eine effektive Gefahrenabwehr.

9

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 die Klage vollumfänglich abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt die Auslegung des § 41 Abs. 2 WaffG durch das Berufungsgericht.

12

Der Kläger und die Beklagte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

13

Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

14

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung des Klägers auch zurückweisen müssen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 insoweit abgewiesen hatte, als dem Kläger darin der Besitz von Waffen und Munition untersagt worden war, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, § 41 Abs. 2 WaffG setze einen bereits vollzogenen Besitzerwerb des Verbotsadressaten voraus. Die im Verfahren getroffenen Feststellungen erlauben den Schluss, dass der Kläger den Verbotstatbestand des § 41 Abs. 2 WaffG erfüllt. Der Senat kann daher in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und die Berufung vollumfänglich zurückweisen.

15

1. Die Klage richtete sich ursprünglich gegen die vollständige Verfügung der Beklagten vom 10. März 2008. Damit ist dem Kläger gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 2 WaffG die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt worden. Dieses Verbot beinhaltete ausdrücklich auch das Verbot, Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht des WaffG unterliegt, zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 31. März 2009 vollständig abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zwar der Klage gegen die auf § 41 Abs. 2 WaffG gestützte Verfügung gegen die erlaubnispflichtigen Waffen zum Erfolg verholfen, aber die Berufung abgewiesen, soweit es um die auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gestützte Verfügung betreffend erlaubnisfreier Waffen ging. Nachdem der Kläger daraufhin keine Revision eingelegt hat, ist der Rechtsstreit betreffend das gegen den Kläger ausgesprochene Erwerbs- und Besitzverbot für erlaubnisfreie Waffen rechtskräftig geworden. Im Streit steht lediglich noch die Frage der Rechtmäßigkeit des Besitzverbots betreffend erlaubnispflichtiger Waffen.

16

2. Das streitgegenständliche Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen gegen den Kläger ist rechtmäßig, denn es beruht auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, deren Anforderungen es einhält.

17

a) Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

18

Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Waffenbesitzverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG im Falle des Klägers verneint, weil dieser eine derartige Waffe oder Munition nicht im Besitz habe oder gehabt habe. § 41 Abs. 2 WaffG erlaubt unter den in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen die Verhängung eines Besitzverbots auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Verbotsadressat erlaubnispflichtige Waffen bzw. Munition nicht in Besitz hat, d.h. nicht die tatsächliche Gewalt über sie ausübt (vgl. Ziff. 2, Abschnitt 2 der Anlage 1 - zu § 1 Abs. 4 - WaffG). Verboten werden darf wie bei § 41 Abs. 1 WaffG auch der künftige Besitz.

19

aa) Der Wortlaut der Vorschrift ist für diese Auslegung offen. § 41 Abs. 2 WaffG schreibt nicht vor, dass der Verbotsadressat bereits bei Ausspruch des Verbots "Besitzer" sein müsste.

20

Der Wortlaut von § 41 Abs. 2 WaffG bezieht sich nicht auf eine erteilte Erlaubnis, sondern nur allgemein darauf, ob Waffen und Munition grundsätzlich einer Erlaubnis bedürfen. Damit erfasst der Wortlaut auch Fälle, in denen im konkreten Einzelfall keine Erlaubnis erteilt ist oder diese nicht mehr besteht. Dass der Gesetzgeber die Anwendung der Verbotsermächtigung in § 41 Abs. 2 WaffG nicht auf Fälle der aktuellen Innehabung des unerlaubten Besitzes an einer Waffe beschränken wollte, macht der Wortlaut nicht zuletzt dadurch deutlich, dass es dort nicht verengend heißt, dem Besitzer könne der "weitere Besitz" untersagt werden.

21

bb) Aus Formulierungsunterschieden in der Regelung über das Verbot erlaubnisfreier Waffen nach § 41 Abs. 1 WaffG - d.h. Verbot für "Besitz und Erwerb" - und dem für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG - d.h. Verbot für "Besitz" - ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nichts Gegenteiliges abzuleiten. Der Grund für den unterschiedlichen Wortlaut liegt vielmehr schlicht darin, dass es für erlaubnisfreie Waffen keine Erwerbsbeschränkung gibt. Der Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen steht dagegen unter einem Erlaubnisvorbehalt, der den freien Erwerb ausschließt (Lehmann/v. Grotthuss, in: von Grotthuss/Soens, Aktuelles Waffenrecht, Stand Juli 2012, § 41 Rn. 48; Humberg VR 2004, 8).

22

Es ist schon vom geregelten Sachverhalt her nicht einsehbar, warum die Behörde mit der Anwendung des Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG bis zu dem - für sie gar nicht immer offensichtlichen - Zeitpunkt abwarten sollte, zu dem der vom Gesetzgeber als verbotswürdig eingestufte Besitz vom Betroffenen schließlich erlangt wird.

23

cc) Die Auslegung des § 41 Abs. 2 WaffG nach der Gesetzessystematik unterstützt die Ansicht, dass ein Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen auch ausgesprochen werden kann, wenn der Erwerb einer solchen Waffe noch bevorsteht. Das systematische Verständnis des Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG erschließt sich aus ihrer Vorgängernorm in § 40 WaffG a.F. § 40 WaffG 72 stellte eine Fortentwicklung von § 23 des Reichswaffengesetzes dar, wonach Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen verboten werden konnten, durch die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten war. In der Zielrichtung besteht zwischen beiden Vorschriften kein Unterschied, was auch in der Begründung zu dem Entwurf des Bundesrates, der dem Waffengesetz zugrunde liegt, zum Ausdruck kommt (BTDrucks 6/2678 S. 23). Die Vorschrift soll im Gesamtgefüge des Waffengesetzes die Regelungen über die Zuverlässigkeitsprüfung in der Weise ergänzen, dass sie - umfassend und unabhängig von einer Erwerbssituation - die Allgemeinheit vor dem Schaden bewahrt, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch ungeeignete Personen droht. Eine solche Aufgabe kann die Vorschrift aber nur erfüllen, wenn sie auch jenseits des eigentlichen Gebrauchmachens von Schusswaffen die Tatbestände erfasst, die für einen derartigen Schutz der Allgemeinheit von Bedeutung sind, so z.B. die Gefahren, die aus einer nicht sorgfältigen Verwahrung der Schusswaffe oder einem Überlassen der Waffen an Nichtberechtigte entstehen können (Urteil vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 94.76 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 14 S. 43 f.). Der Ausschluss einer Verbotsmöglichkeit nach § 41 Abs. 2 WaffG hinsichtlich zukünftigen Besitzes wäre wertungssystematisch insofern unstimmig, als die von Absatz 2 betroffenen erlaubnispflichtigen Waffen vom Gesetzgeber allgemein als gefahrenträchtiger als die in Absatz 1 betroffenen erlaubnisfreien Waffen eingestuft worden sind. Wenn schon bei den letzteren der zukünftige Besitz ein hinreichender Bezugspunkt für ein Verbot ist, muss dies bei ersteren umso mehr gelten.

24

Ein weiterer systematischer Aspekt zum Verständnis von § 41 Abs. 2 WaffG ergibt sich aus dem Zusammenspiel von der Rückgabe oder Verzicht auf eine waffenrechtliche Erlaubnis und der flankierenden Anordnung eines Waffenverbotes. Droht der Widerruf einer notwendigen Erlaubnis, versuchen Betroffene - wie auch Erfahrungen in anderen Rechtsgebieten mit Erlaubnisvorbehalten zeigen - einen Erlaubniswiderruf durch Rückgabe oder Verzicht zu unterlaufen. Damit unterbleibt zunächst die Aufklärung und Feststellung des Widerrufssachverhalts mit wachsenden Beweisschwierigkeiten für die Waffenbehörde im Falle späterer Antragsverfahren auf Neuerteilung einer Erlaubnis. Soweit Verbote neben dem Widerruf oder der Versagung einer notwendigen Erlaubnis möglich sind, dienen sie zur Umsetzung einer Präventionswirkung auch für den Fall der Erlaubnisrückgabe und verhindern die andernfalls drohenden Nachteile einer Verschlechterung der Beweislage (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 50). Insofern wird das Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG in den Fällen von Rückgabe oder Verzicht auf eine waffenrechtliche Erlaubnis zu einem präventiven Mittel gegenüber dem Besitz oder Wiedererwerb von erlaubnispflichtigen Waffen durch den vormaligen Erlaubnisinhaber.

25

dd) Der Gesetz gewordene Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG, wonach nur der Besitz und nicht auch der Erwerb untersagt werden kann, ist auf ein eingeschränktes situatives Problemverständnis im Gesetzgebungsverfahren zurückzuführen und kann darüber hinaus kein einschränkendes Gesetzesverständnis nach sich ziehen. Dass der "Erwerb" in § 41 Abs. 1 WaffG gesondert aufgeführt ist, bedeutet nicht, dass nur von § 41 Abs. 1 WaffG der Erwerb und folglich der künftige Besitz erfasst sind. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 41 Abs. 2 WaffG in Ansehung eines Vorfalls gefasst, bei dem ein rechtmäßiger Waffenbesitzer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellte (BTDrucks 14/7758 S. 77). Im Anschluss daran sollte die Vorschrift die sofortige Sicherstellung der Waffen in Fällen ermöglichen, die nicht durch Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 45 WaffG - in Fällen der Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit - oder durch das Vorgehen wegen illegalen Waffenbesitzes erfasst werden könnten. Für die Regelung eines Erwerbsverbots hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund dieses konkreten Problemverständnisses anscheinend keinen Bedarf gesehen und demzufolge den Erwerb auch nicht in § 41 Abs. 2 WaffG wörtlich erwähnt, zumal sich der Sache nach ein Erwerbsverbot bei den Waffen, die unter § 41 Abs. 2 WaffG fallen, regelmäßig schon durch das notwendige Erlaubnisverfahren ergibt, indem eine Erlaubnis dann versagt wird. Jedenfalls bietet die Entstehungsgeschichte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Erlass des neuen § 41 Abs. 2 WaffG die in der Anwendungspraxis zu § 40 WaffG 1972 vielfach anerkannte Befugnis, auch zukünftigen Waffenbesitz zu verbieten (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24. November 1992 - 4 StR 539/92 - NStZ 1993, 192; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl. 1982, S. 238; Nr. 40.1 WaffVwV i.d.F. der Bekanntmachung von 1979), beseitigen wollte. Dies hätte auch nicht im Einklang mit der allgemeinen Stoßrichtung der Novellierung gestanden, wonach die Umgestaltung der Vorschrift auf eine "Erweiterung der Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes gegenüber der bisherigen Regelung in § 40 des Waffengesetzes" (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 76) gezielt hat.

26

Bereits unter Geltung der Vorgängervorschrift des § 40 WaffG a.F. war ebenso anerkannt, dass die Behörde das Recht hatte, nach Ausstellung der Waffenbesitzkarte zum Nachweis der Anmeldung ein Waffenbesitzverbot zu erlassen, und es ihr auch möglich sein musste, die Prüfung der Voraussetzungen eines entsprechenden Waffenbesitzverbotes vorbeugend in das Verfahren zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 59 WaffG 72 einzubeziehen (Urteil vom 6. Dezember 1978 a.a.O. S. 42 f.). Hieran sollte durch die Einführung des § 41 Abs. 2 WaffG nichts geändert werden. Denn § 40 WaffG a.F. sollte lediglich umgestaltet sowie die Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes gegenüber der bisherigen Regelung in § 40 WaffG a.F. erweitert und der Rechtsprechung angepasst, keinesfalls gelockert werden (BTDrucks 14/7758 S. 76).

27

ee) Sinn und Zweck des Verbotes für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG zeigen, dass es nach dem Normverständnis nicht darauf ankommt, dass der Pflichtige die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition im Verbotszeitpunkt bereits ausübt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu der Vorgängernorm von § 41 Abs. 2 WaffG in § 40 WaffG a.F. dahingehend geäußert, dass die Vorschrift im Gesamtgefüge des Waffengesetzes die Regelungen über die Zuverlässigkeitsprüfung in der Weise ergänze, dass sie die Allgemeinheit vor dem Schaden bewahren solle, der aus dem Umgang mit Schusswaffen durch ungeeignete Personen drohe. Dies zeige, dass der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund stehe und dieses Ziel auf dem effektivsten Wege verfolgt werden müsse (Urteil vom 6. Dezember 1978 a.a.O. S. 43 f.). Dies wird im Normtext sichtbar anhand der Formulierung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG, in dem von "Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" ausgegangen wird und aufgrund § 1 Abs. 1 WaffG, der von der "Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" spricht. Als Leitlinie der Vorschrift ist somit der Rechtsgüterschutz beabsichtigt. Um ein solches Ziel ernsthaft und bestmöglich zu erreichen, sind indes Maßnahmen mit Präventivcharakter notwendig (Humberg, VR 2004, 8), wie sie im Erwerbs- und Besitzverbot gegenüber einem Betroffenen liegen, der die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition noch nicht ausübt.

28

Ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist zulässig, wenn damit ein künftiger Erwerb verhindert werden soll. Dass der Erwerb solcher Waffen an einen Erlaubnisvorbehalt gebunden ist, steht dem Erlass eines Verbotes nicht entgegen. Mit der Versagung einer Erlaubnis und dem Ausspruch eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG werden unterschiedliche Zwecke umgesetzt. Bei der Versagung einer Erlaubnis wird nur das Erwerbsinteresse des Einzelnen und die Erfüllung der daran geknüpften Anforderungen geprüft, beim Waffenverbot steht die Prävention und der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 47). Der Hauptanwendungsfall eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG betrifft Konstellationen, in denen zuvor eine Waffenbesitzerlaubnis erteilt wurde. Soweit die Voraussetzungen für den Erlass eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG gegeben sind, rechtfertigt dies vielfach zwar auch den Widerruf der Erlaubnis (§ 45 WaffG). Dies bedarf jedoch bis zur Bestands- oder Rechtskraft einer gewissen Zeit, in der das allgemeine Sicherungsbedürfnis ohne die Möglichkeit des Waffenverbotes nicht bedient würde (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 43).

29

b) Die danach allein erforderlichen Voraussetzungen für ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG liegen vor.

30

aa) Das Besitzverbot muss zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten sein.

31

Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann "zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 41 Rn. 10); das gleiche gilt - für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist - für den künftigen Besitz. Im Rahmen dieser auf Tatsachen gestützten Gefahrenprognose ist derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbotes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10 u. 6). Der Begriff "zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand (BTDrucks 14/7758 S. 76). Dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit.

32

Das Waffenverbot aus § 41 Abs. 2 WaffG dient im vorliegenden Fall auch der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, denn es soll Schaden von den Rechtsgütern Einzelner abwenden. Der Kläger bietet keine ausreichende Gewähr dafür, dass er mit Waffen in einer Weise umgeht, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährdet. Das Landgericht H. verurteilte ihn wegen bandenmäßigen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Nach den Urteilsfeststellungen führte der Kläger bei den drei Raubtaten gegen Prostituierte in deren Modellwohnungen einen ausziehbaren Teleskopstab (sog. Totschläger) mit sich und drohte damit. In einem der Fälle setzte der Kläger auch das Elektroschockgerät eigenhändig zur Drohung ein. Bei dem im landgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt handelte es sich nicht um ein isoliertes strafwürdiges Verhalten. Der Kläger war vielmehr bereits damals mehrmals vorbestraft, unter anderem wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

33

bb) Nach § 41 Abs. 2 WaffG wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes nicht einfach eingeräumt, "soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" in Betracht kommt, sondern soweit es "geboten" ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer "Erforderlichkeit" aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 6). Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde (Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffG, 9. Aufl. 2010, § 41 Rn. 9). Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10).

34

Diese gesteigerten gesetzlichen Voraussetzungen eines zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit "gebotenen" Waffenverbotes erfüllt der Kläger. Anordnungen nach § 41 Abs. 2 WaffG sind nämlich insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine Straftat begangen hat und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen ist, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen von Waffen begangen hat oder Straftaten begangen hat, die nicht selten unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen werden (Nr. 41.3 WaffVwV i.d.F. der Bekanntmachung von 2012). Das im Strafurteil des Landgerichts H. vom 1. Februar 2008 zum Ausdruck kommende Maß an Gewaltbereitschaft, und zwar insbesondere in Verbindung mit dem Gebrauch oder zumindest der Androhung von Waffengewalt lassen die Verhängung des Verbots als unausweichlich und somit geboten erscheinen, um die andernfalls von einem im Besitz von Waffen befindlichen Kläger drohende Gefahr für die Sicherheit abzuwenden.

35

Darüber hinaus ist das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG auch geboten, weil der Kläger bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt. Es fehlt bei ihm an den Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffen- und Munitionserlaubnis, weil er die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nämlich Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgerecht umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen darüber hinaus in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG). Darauf hat der Widerspruchsbescheid das Verbot auch ausdrücklich gestützt.

36

cc) Dass damit auf Umstände abgestellt wird, die in der Person des Klägers liegen, führt nicht zur Unanwendbarkeit des § 41 Abs. 2 WaffG. Soweit teilweise behauptet wird, § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG unterscheide nach objektbezogenen Untersagungsgründen in Nr. 1 und personenbezogenen Untersagungsgründen in Nr. 2, weshalb wegen der gleichartig wie in Nr. 1 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG formulierten Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG dort nur objektbezogene Untersagungsgründe eine Rolle spielen würden (Bushart, in: Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 41 Rn. 10), kann dem aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Zum einen sind objektbezogene Gefahren schon Gegenstand der Regelungen des Beschussgesetzes (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 48 f.). Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte für eine derartige Unterscheidung in § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Denn die Kontrollbedürftigkeit nach der Nr. 1 bezieht sich auf den "Umgang" und damit auf menschliche Verhaltensweisen in Bezug auf Waffen (vgl. § 1 Abs. 3 WaffG), ist also gleichfalls personenbezogen. Dasselbe gilt, soweit die Verhütung von Gefahren für die Sicherheit angesprochen wird. Denn damit sollen, entsprechend dem Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 WaffG) hochrangige Rechtsgüter vor einem nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen oder Munition geschützt werden (BTDrucks 14/7758 S. 51), womit wiederum auf Gefahren abgestellt wird, die durch auf Waffen bezogenes Verhalten von Waffenbesitzern entstehen. Die Nr. 1 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG unterscheidet sich daher nur insoweit von der Nr. 2 als sie auf die Verhütung von Gefahren zum Schutz von Rechtsgütern durch nicht ordnungsgemäßes Verhalten von Waffenbesitzern ausgerichtet ist, während die Nr. 2 nicht in erster Linie auf solche Gefahren abstellt, sondern auf die tatsachengestützte fehlende Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen im Hinblick auf die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen (Eignung bzw. Zuverlässigkeit) für den Umgang mit Waffen, vgl. BTDrucks 14/7758 S. 76). Entsprechend den Ausführungen zu § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG betrifft daher auch § 41 Abs. 2 WaffG nicht nur objektbezogene Gründe, sondern generell die Verhütung von Gefahren für Rechtsgüter, die für diese durch den nicht ordnungsgemäßen Umgang von Waffenbesitzern mit Waffen und Munition entstehen. Bestätigt wird dies durch den oben genannten Zweck des § 41 Abs. 2 WaffG im Hinblick auf eine sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG (schon vor Fristablauf nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG), der sonst unterlaufen würde sowie durch die Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 2 WaffG, wo ausschließlich ein personenbezogener Untersagungsgrund genannt wird (VG Ansbach, Urteil vom 11. Oktober 2006 - AN 15 K 06.00854 - juris Rn. 54; ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 26. April 2006 - 1 K 1331/05 - juris Rn. 20).

37

c) Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kann (aa)) die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen (bb)). Diese Rechtsfolge hat die Beklagte in rechtmäßiger Weise gezogen.

38

aa) Mit der streitgegenständlichen Verfügung hat die Beklagte angeordnet, dass der Kläger keine erlaubnispflichtigen Waffen und Munition erwerben oder besitzen darf. Die Anordnung des Waffenbesitzverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG verbietet nicht nur den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition, d.h. die Ausübung tatsächlicher Gewalt über sie, sondern sperrt damit auch zugleich die Möglichkeit zum rechtmäßigen Erwerb, soweit die betroffene Person erst dadurch zukünftig Besitz begründen würde. Der ausdrücklichen Erwähnung eines Erwerbsverbotes im Rahmen der Verfügung nach § 41 Abs. 2 WaffG bedarf es deshalb nicht; die Erwähnung macht den Bescheid aber auch nicht fehlerhaft. Gegenständlich fallen erlaubnispflichtige Waffen in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG sind prinzipiell Schusswaffen, ihnen gleichgestellte Gegenstände sowie dafür bestimmte Munition erlaubnispflichtig. Mit Rücksicht auf die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für bestimmte Waffen, deren Verbot ggf. auf § 41 Abs. 1 WaffG zu stützen ist, unterfallen nur diejenigen erlaubnispflichtigen Waffen dem Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG, die hinsichtlich des Erwerbs nicht von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind (vgl. die Ausnahmen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1 WaffG; Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 41 Rn. 9).

39

bb) Das Waffenbesitzverbot wird als Ermessensentscheidung getroffen. Es gilt daher das eingeschränkte Prüfungsprogramm des Verwaltungsgerichts nach § 114 Satz 1 VwGO darauf hin, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Im Ausgangsbescheid vom 10. März 2008 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 sind solche Ermessenserwägungen allenfalls ansatzweise zu erkennen. Das Oberverwaltungsgericht hat daher nach § 114 Satz 2 VwGO mit richterlicher Verfügung vom 2. Dezember 2009 der Beklagten Gelegenheit gegeben, zur Erfüllung der Schriftlichkeitsanforderungen nach § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG, die für die Ausübung des Ermessens nach § 41 Abs. 2 WaffG maßgeblichen Ermessenserwägungen schriftlich mitzuteilen. Dem ist die Beklagte mit Schreiben an das Gericht vom 15. Dezember 2009 nachgekommen.

40

Danach hält die Beklagte den Erlass der waffenrechtlichen Verbotsverfügung nach § 41 Abs. 2 WaffG auch unter Berücksichtigung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt F. für geeignet, erforderlich und angemessen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass erlaubnispflichtige oder verbotene Waffen in die Anstalt gelangen könnten. Auch wenn in Bezug auf erlaubnispflichtige Waffen die Wahrscheinlichkeit zum Erwerb faktisch erheblich eingeschränkt sein möge, sei das verbleibende Risiko nicht hinzunehmen. Sie ist außerdem der Auffassung, dass bei einer Verbotsverfügung, die eine Dauerwirkung entfalte, eine temporäre Reduzierung der Gefahrenlage nicht zur Aufhebung der Verbotsverfügung führen müsse. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass vorliegend der Zeitraum, in dem der Kläger die Möglichkeit zum Waffenerwerb habe, den Zeitraum, in dem die Möglichkeit des Klägers zum Waffenerwerb aufgrund der Inhaftierung reduziert sei, erheblich übersteige. Auch stehe dem Einwand des Klägers, Vollzugslockerungen seien derzeit unwahrscheinlich, die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung nicht entgegen. Denn zumindest seien Vollzugslockerungen in absehbarer Zeit nach den Vorschriften des H. Strafvollzugsgesetzes möglich. Dieses Restrisiko müsse im Hinblick auf die zu erwartende Gefährdung hoher Rechtsgüter nicht hingenommen werden. Diesem Risiko könne auch nicht durch eine Information der Justizvollzugsanstalt an die zuständige Waffenbehörde über bevorstehende Vollzugslockerungen begegnet werden.

41

Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ermessenserwägungen nicht auseinander gesetzt, weil es den Bescheid insoweit bereits aus anderen Gründen für fehlerhaft gehalten hat. Die Erwägungen der Beklagten verhalten sich aber innerhalb des von § 41 Abs. 2 WaffG vorgezeichneten Ermessensspielraums. Dieser Spielraum war vorliegend bereits dadurch stark eingeschränkt, dass sehr erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit des Waffenverbotes auf der Tatbestandsseite der Norm sprachen. Bei Vorliegen derart gewichtiger - sich aus den Vorstrafen des Klägers ergebender - Tatsachen beschränkt sich der Abwägungsspielraum in der Tat auf die Frage, ob seine derzeitige Inhaftierung ein Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG entbehrlich macht. Abgesehen davon, dass die insoweit gegen ein Verbot während der Haftzeit in das Feld zu führenden Argumente zugleich von geringem Gewicht sind, weil sie den Kläger in dieser Zeit mangels Gelegenheit zum legalen Erwerb auch nicht nennenswert belasten, hat die Beklagte jedoch einleuchtend ein verbleibendes Restrisiko beschrieben, das mit einem Verbot besser begrenzt werden kann als ohne. Diese Belastung hat der Kläger zum Schutz der Öffentlichkeit hinzunehmen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern.

(2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird.

(3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. Inhaber sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse (§§ 7 und 27 des Sprengstoffgesetzes) und Befähigungsscheine (§ 20 des Sprengstoffgesetzes) sowie Teilnehmer staatlicher oder staatlich anerkannter Lehrgänge dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.4 haben, soweit die durch die Erlaubnis oder den Befähigungsschein gestattete Tätigkeit oder die Ausbildung hierfür dies erfordern. Dies gilt insbesondere für Sprengarbeiten sowie Tätigkeiten im Katastrophenschutz oder im Rahmen von Theatern, vergleichbaren Einrichtungen, Film- und Fernsehproduktionsstätten sowie die Ausbildung für derartige Tätigkeiten. Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2.

(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

(5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden, oder dass der Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt. Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition wird nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine ablehnende Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller noch nicht bekannt gegeben worden ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 11.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner acht, ihm seit dem 3. September 1975 ausgestellten Waffenbesitzkarten und die Ungültigerklärung und Einziehung seines am 26. Februar 2014 letztmalig verlängerten Jagdscheins.

Aufgrund einer angemeldeten Waffenkontrolle am 22. Oktober 2014 wurde dem Landratsamt Miesbach (im Folgenden: Landratsamt) bekannt, dass die Ehefrau des Antragstellers Zugang zum Schlüssel für den Waffenschrank hatte, eine nicht in seinen Waffenbesitzkarten eingetragene Bockdoppelflinte im Besitz des Antragstellers war sowie eine eingetragene Jagdwaffe nicht im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes aufbewahrt wurde, ferner, dass der Antragsteller zwei Jagdwaffen wegen Platzmangels außerhalb eines Sicherheitsbehältnisses zerlegt in einer unverschlossenen Holzkiste in einem Kleiderschrank im Flur und vier Jagdwaffen in unterladenem Zustand aufbewahrte.

Die bei der Kontrolle nicht vorgefundene Waffe legte der Antragsteller am 1. Dezember 2014 dem Landratsamt vor und erklärte, er habe sie in einem Sicherheitsbehältnis in seiner Wohnung in München aufbewahrt. Für dessen Vorhandensein legte er einen Nachweis vor. Weiter erklärte er, er habe Waffen aus Sicherheitsgründen in unterladenem Zustand aufbewahrt, um insbesondere bei kurzfristigen Einsätzen wie z. B. der Abgabe eines Fangschusses das versehentliche Laden mit falscher Munition zu vermeiden. Die beiden Zwillingsflinten seien in verschließbaren, nicht zertifizierten Koffern aufbewahrt worden, weil sie in dem Sicherheitsbehältnis keinen Platz gefunden hätten. Dies sei nicht problematisch, weil die Waffenkoffer verschlossen und in einem Wohnzimmerschrank verstaut gewesen seien.

Nach Anhörung widerrief das Landratsamt mit Bescheid vom 3. Februar 2015 die acht Waffenbesitzkarten des Antragstellers (Nr. 1) und erklärte seinen Jagdschein für ungültig und zog diesen ein (Nr. 2). Weiter verpflichtete es den Antragsteller, seine im Einzelnen aufgeführten fünfzehn Jagdwaffen bis zum 27. März 2015 an zum Erwerb Berechtigte zu überlassen und dies binnen zwei Wochen nach Übergabe des Besitzes dem Landratsamt anzuzeigen (Nr. 3.a) oder die Jagdwaffen durch einen zugelassenen Waffenhersteller zu Dekorationswaffen umarbeiten zu lassen (Nr. 3.b). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung wurde die Sicherstellung und Verwertung der Waffen angekündigt (Nr. 3). Für den Fall, dass die in den Nummern 1 und 2 genannten Erlaubnisse nicht bis zum 9. April 2015 im Landratsamt zurückgegeben bzw. in Einlauf gebracht würden, wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 50,- EUR je Erlaubnis angedroht (Nr. 4). Weiter wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 30,- EUR je Schusswaffe für die Versäumnis jeden nach der in Nummer 3 genannten Frist fallenden Monats angedroht (Nr. 5) und die sofortige Vollziehbarkeit der Nummer 2 des Bescheides angeordnet (Nr. 6). Der Widerruf der Waffenbesitzkarten und die Ungültigerklärung sowie Einziehung des Jagdscheins wurden auf § 45 Abs. 2 WaffG bzw. § 18 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 BJagdG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 b, § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 und 2 Satz 1 WaffG gestützt, die waffenrechtlichen Nebenverfügungen auf § 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 WaffG. Der Antragsteller habe mehrere Tatbestände erfüllt, die darauf schließen ließen, dass ihm die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und Eignung fehlten. So habe er gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen, indem seine Ehefrau nicht nur den Schlüssel des Sicherheitsbehältnisses verwahrt habe, sondern auch noch das Behältnis aufgeschlossen habe. Ferner habe er - nach eigenen Angaben vorsätzlich - einige Waffen in unterladenem Zustand, also nicht Waffen und Munition getrennt voneinander aufbewahrt. Damit habe er auch im Straßenverkehr die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Zwei Doppelflinten seien nicht in einem zertifizierten Behältnis aufbewahrt worden. Der Verlust einer erlaubnispflichtigen Waffe sei gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 WaffG unverzüglich anzuzeigen. Das Fehlen der Repetierbüchse sei indes erst bei der Waffenkontrolle offenkundig geworden. Bei seiner persönlichen Vorsprache habe der Antragsteller allerdings nachweisen könne, dass er sie in einem zertifizierten Behältnis an seinem Zweitwohnsitz aufbewahrt habe. Der Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe sei der Waffenbehörde gem. § 37 Abs. 1 WaffG unverzüglich anzuzeigen. Die aufgefundene Bockdoppelflinte sei hingegen nie aktenkundig geworden. Die Anordnung des Sofortvollzuges hinsichtlich der Nummern 1 und 3 des Bescheides sei im Hinblick auf den gesetzlichen Sofortvollzug gem. § 45 Abs. 5 WaffG nicht erforderlich.

Gegen den mit Postzustellungsurkunde dem Antragsteller persönlich am 6. Februar 2015 zugestellten Bescheid erhob dessen Bevollmächtigten mit Klageschrift vom 27. Februar 2015, bei Gericht eingegangen am 25. März 2015, Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamtes Miesbach Az. ... aufzuheben und beantragte gleichzeitig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes,

die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Nummern 1 bis 3 des angefochtenen Bescheides anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, das Landratsamt habe nicht die Aufbewahrung des Schlüssels, sondern nur beanstandet, dass die Ehefrau von diesem Aufbewahrungsort Kenntnis gehabt habe. Der ... geborene Antragsteller sei seit 1950 im Besitz eines Jagdscheines und habe die Jagd seither zuverlässig, ohne Beanstandung und ohne gefährdende Vorkommnisse betrieben. Er sei trotz seines Alters physisch und psychisch in der Lage, eine Waffe zu führen und betreibe auch noch sein selbstständiges Friseurgeschäft in ... am Tegernsee. Die Jagd sei die liebste Freizeitbeschäftigung des Antragstellers, der auch als bayerisches Faktotum bekannt sei. Seine Ehefrau begleite ihn regelmäßig zur Jagd und habe im Jahr 2003 selbst an einem Jagdkurs teilgenommen. Die nicht eingetragene Jagdwaffe sei schon seit 1950 im Besitz des Antragstellers. Dass die entsprechende Waffenbesitzkarte beim Antragsgegner nicht aufzufinden sei, bedeute nicht, dass es für diese Waffe keine Waffenbesitzkarte gegeben habe. Beim Antragsgegner bestünden erhebliche Defizite in der Aktenpflege. So sei der Antragsteller aufgefordert worden, noch eine Kopie seines Jägerprüfungszeugnisses beizubringen, obwohl er unstreitig die Jägerprüfung bestanden habe. Falsch sei auch, dass zwei Waffen nicht in einem ordnungsgemäßen Sicherheitsbehältnis aufbewahrt worden seien. Die in den unterladenen Waffen befindliche Munition sei nicht mehr schusstauglich gewesen. Der Antragsteller habe diese Waffen nur zur Zierde angeschafft und sie nie benutzt. Die sofortige Vollziehung der Ungültigerklärung des Jagdscheines sei nicht erforderlich, zum einen weil der Bescheid rechtswidrig sei, zum andern weil der Antragsteller seit 60 Jahren ordnungsgemäß und waidgerecht der Jagd nachgehe.

Mit Schreiben vom 8. April 2015 wurde ferner beantragt,

dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Der Klageschriftsatz sei am 27. Februar 2015 von einer Mitarbeiterin des Bevollmächtigten ausgefertigt, von diesem unterschrieben und am selben Tag an das Verwaltungsgericht versandt worden. Unter Berücksichtigung normaler Postlaufzeiten hätte die Klage innerhalb der Klagefrist bis zum 6. März 2015 bei Gericht eingehen müssen. Es sei nicht zu rekonstruieren, weshalb dies erst am 25. März 2015 geschehen sei. Hierzu wurden eine eidesstattliche Versicherung der betreffenden Mitarbeiterin des Bevollmächtigten und ein Auszug aus dem Postauslaufbuch beigebracht.

Das Landratsamt übersandte am 24. Juni 2015 die Behördenakten und verwies darauf, dass die Klage wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig sei. Am 6. Juli 2015 erklärte die Waffenbehörde gegenüber der Berichterstatterin, dass eine Anordnung der sofortigen Vollziehungen hinsichtlich der Verfügungen nach § 46 WaffG versehentlich unterblieben sei und nachgeholt werde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig, soweit der Antragsteller nach zweckentsprechender Auslegung (§§ 88, 122 VwGO) seines Antrages gem. § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 WaffG) Widerruf seiner Waffenbesitzkarten (Nummer 1 des angefochtenen Bescheides) und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) Ungültigerklärung seines Jagdscheines und dessen Einziehung (Nummern 2 des angefochtenen Bescheides) begehrt. Soweit er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren waffenrechtlichen Nebenverfügungen (Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffR, 9. Aufl. 2010, § 46 Rn. 12; VG Hamburg, U. v. 10. Oktober 2008 - 4 E 2093/08 - juris Rn. 8 ff.) in Nummer 3 des angefochtenen Bescheides begehrt, ist der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn insoweit hat das Landratsamt keinen Sofortvollzug angeordnet, so dass die Klage insoweit nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 45 Abs. 5 WaffG entfällt der Suspensiveffekt nur für Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 und 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Hiervon geht nach ihrer Mitteilung vom heutigen Tag auch die Waffenbehörde aus, so dass eine faktische Vollziehung nicht zu befürchten steht und eine Auslegung des klägerischen Antrages im Sinne eines Antrags auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nummer 3 des angefochtenen Bescheides nicht veranlasst ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 449 m. w. N.).

Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier teils von Gesetzes wegen und teils wegen einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzuges - keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden öffentlichen und privaten Interessen. Dabei fällt allerdings zugunsten des öffentlichen Interesses die vom Waffenbesitz ausgehende erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit ins Gewicht, die unter anderem in der Regelung des § 45 Abs. 5 WaffG ihren Niederschlag gefunden hat.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag abzulehnen, weil die erhobene Klage keinen hinreichenden Erfolg verspricht.

Zwar ist die Klage gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, am 6. Februar 2015 dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde persönlich zugestellten Bescheid nicht unzulässig, obwohl sie nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erhoben wurde. Die Klagefrist endete gem. § 74 Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am 6. März 2015; Klage erhoben wurde indes erst am 25. März 2015. Dem Antragsteller ist aber auf seinen Antrag hin gem. § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist zu gewähren, da er glaubhaft gemacht hat, dass sein Bevollmächtigter, dessen Verschulden er sich nach § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste, ohne Verschulden daran gehindert war, die Klagefrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Ein Verschulden liegt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (vgl. BVerwG, B. v. 8. April 1991 - 2 C 32.90 - juris Rn. 11 m.w. N.). Dem hat der Bevollmächtigte genügt, indem er seine Mitarbeiterin damit beauftragt hat, die Klageschrift mit einem zeitlichen Vorlauf von einer Woche zur Post zu geben. Die Mitarbeiterin hat diesen Auftrag am 27. Februar 2015 ausgeführt. Nachdem der Bevollmächtigte erst mit Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 26. März 2015 vom verspäteten Eingang der Klageschrift Kenntnis erlangen konnte, ist der am 9. April 2015 bei Gericht eingegangene Wiedereinsetzungsantrag auch rechtzeitig (§ 60 Abs. 2 VwGO), nämlich innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, hier der Unkenntnis vom Zeitpunkt des Eingangs, gestellt worden.

Doch war der Bescheid des Landratsamtes vom 3. Februar 2015 im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (st. Rspr. des BVerwG, B. v. 21. Dezember 2006 - 6 B 99/06 - juris Rn. 4 m. w. N.) rechtmäßig. Damit überwiegt das öffentliche Interesse, wegen der damit verbundenen Gefahren sofort vor einem unzuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden, das private Interesse des Antragstellers, der auf seine Waffenbesitzkarten und den Jagdschein nicht aus beruflichen Gründen angewiesen ist, bis zur Entscheidung in der Hauptsache seine Waffen behalten und weiter der Jagd nachgehen zu dürfen.

1. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, hier die Waffenbesitzkarten (§ 10 Abs. 1 WaffG), zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Letzteres ist dann der Fall, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht (mehr) gegeben sind, unter anderem gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dann, wenn die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers im Sinne von § 5 WaffG entfallen ist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b 2. Alt. WaffG stellt es einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund dar, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren werden. Dieser am restriktiven Gesetzeszweck zu orientierenden Prognose ist genügt, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (BayVGH, B. v. 7. November 2007 - 21 ZB 07.2011 - juris Rn. 7 u. B. v. 16. September 2008 - 21 ZB 08.655 - Rn. 7; VGH BW, B. v. 3. August 2011 - 1 S 1391/11 - juris Rn. 4). Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht etwa den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird (BayVGH, a. a. O.; VGH BW, a. a. O.). Die auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellende und gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose hat sich am ordnungsrechtlichen Zweck des Waffengesetzes (§ 1 Abs. 1 WaffG) zu orientieren (BayVGH, B. v. 16. September 2008 - 21 ZB 08.655 - juris Rn. 7), nämlich die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (VGH BW, a. a. O., unter Hinweis auf BT-Drs. 14/7758 S. 51) und das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U. v. 26. März 1996 - 1 C 12/95 - juris Rn. 25 und B. v. 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 - juris Rn. 5). Schon ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann daher die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (BayVGH, B. v. 22. Dezember 2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 19 u. B. v. 2. Oktober 2013 - 21 CS 13.1564 - juris Rn. 14; VGH BW, B. v. 3. August 2011 - 1 S 1391/11 - juris Rn. 4; Nds.OVG, B. v. 19. April 2010 - 11 LA 389/09 - juris Rn. 3).

Von einem Verstoß gegen die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten ist aufgrund des von den Mitarbeitern der Waffenbehörde am 22. Oktober 2014 festgestellten Sachverhalts auszugehen. Der Antragsteller hat zwei seiner Langwaffen außerhalb des nach § 36 Abs. 2 WaffG vorgesehenen Sicherheitsbehältnisses aufbewahrt. Die Aufbewahrung in einem nicht zertifizierten Holzkoffer erfüllt die gesetzlichen Anforderungen des § 36 Abs. 2 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 AWaffV offensichtlich nicht, auch wenn er abschließbar oder sogar abgeschlossen ist. Letzteres war allerdings nicht der Fall. Der nicht verschlossene Holzkoffer war lediglich in einem Kleiderschrank verstaut. Der Vortrag im Schreiben des Bevollmächtigten vom 8. April 2015, dass es sich hierbei um ein ordnungsgemäßes Behältnis handele, wird nicht belegt und steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem von zwei Mitarbeitern der Waffenbehörde festgestellten Sachverhalt. Sollte der Antragsteller der Meinung sein, es handele sich um ein gleichwertiges Behältnis im Sinne von § 13 Abs. 5 Satz 1 AWaffV, hätte er zunächst eine behördliche Zulassung erwirken und die gesetzeskonforme Aufbewahrung in diesem Koffer der Waffenbehörde gem. § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG nachweisen müssen, bevor er ihn zur Aufbewahrung nutzt. Durch eine nachträgliche behördliche Zulassung wäre die Verwirklichung des Tatbestandes des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b 2. Alt. WaffG nicht zu vermeiden oder zu heilen. Bei der nicht gesetzeskonformen Aufbewahrung handelt es sich auch nicht um einen unbeachtlichen Bagatellverstoß. Selbst leichtsinnige oder fahrlässige Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften sind nicht nur dann als relevant für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu werten, wenn sie von besonderem Gewicht sind oder wenn weitere die Negativprognose stützende Anhaltspunkte hinzutreten (Sächs. OVG, B. v. 2. Mai 2011 - 3 B 128/10 - juris Rn. 6). Bereits eine kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VGH BW, B. v. 3. August 2011 - 1 S 1391/11 - juris Rn. 6). Nicht erforderlich ist, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne der Strafvorschriften der § 52 a i. V. m. § 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG eingetreten ist.

Auch wenn dies nicht mehr entscheidungserheblich ist, wird die Prognose bestätigt durch einen weiteren schwerwiegenden Verstoß gegen § 36 Abs. 2 WaffG, nämlich die Aufbewahrung von vier Langwaffen in unterladenem Zustand. Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob diese Waffen jemals benutzt worden sind. Denn dies bedeutet nicht, dass sie Dekorationswaffen sind, d. h. (Anlage 1 zum WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4.) dass sie oder ihre wesentlichen Teile im Sinne der gesetzlichen Vorschriften unbrauchbar sind (Anlage 1 zum WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4.6, 1.3 Satz 2) und damit nicht unter das Waffengesetz fallen. Dies und die erstmals im Schreiben vom 8. April 2015 aufgestellte Behauptung, in den Waffen habe sich keine schusstaugliche Munition befunden, ist im Hinblick auf die vom Antragsteller bei seiner persönlichen Vorsprache am 3. Dezember 2014 abgegebene Erklärung, er vermeide auf diese Weise das Laden mit falscher Munition bei kurzfristigem Einsatz der Waffe, unglaubhaft. Denn ein solches Vorgehen würde bei nie benutzten Waffen und schussuntauglicher Munition keinen Sinn ergeben. Abgesehen davon genügt eine nicht belegte Behauptung insoweit nicht, da der Antragsteller insoweit die Beweis- und Darlegungslast trägt (vgl. OVG Hamburg, U. v. 28. November 1991 - Bf VII 17/91 - juris Rn. 34). Es handelt sich um eine bisher durch nichts belegte Tatsache aus seiner persönlichen Sphäre, von der der Antragsgegner typischerweise keine Kenntnis besitzt, sowie um eine Tatsache, aus der er eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet (vgl. BVerwG, B. v. 1. November 1993 - 7 B 190/93 - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 18. Juni 2013 - 12 ZB 13.87 - juris Rn. 10). Im Übrigen können an den Umgang mit Munition, deren Verwendungsfähigkeit wegen ihres Alters oder Zustands ungeklärt ist, keine geringeren Sorgfaltsanforderungen als sonst auch gestellt werden (OVG Hamburg, U. v. 28. November 1991 - Bf VII 17/91 - juris Rn. 34).

Wie es sich mit den weiteren, dem Antragsteller vorgeworfenen Verstößen gegen das Waffenrecht verhält, und ob ihm auch die waffenrechtliche Eignung abzusprechen ist, kann mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben.

2. Das Fehlen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit rechtfertigt auch die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins. Nach § 18 Satz 1 BJagdG ist die Behörde verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, nach dessen Erteilung bekannt werden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist ein Jagdschein zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. An der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt es gem. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG unter anderem dann, wenn Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahrt werden. Im Übrigen darf nur ein Falknerjagdschein gem. § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden, wenn die waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG fehlt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b 2. Alt. WaffG stellt es einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund dar, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren werden. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1.) Bezug genommen.

3. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Insbesondere verlangt die Anordnung des Sofortvollzuges hier kein besonderes öffentliches Interesse, das über die Ungültigerklärung des Jagdscheins rechtfertigende Interesse hinausgeht. Denn ein gültiger Jagdschein berechtigt den Antragsteller zum Erwerb von Jagdwaffen und Munition (§ 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG) und es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BayVGH, B. v. 15. August 2008 - 19 CS 08.1471 - juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 26. März 1996 - 1 C 12/95 -juris Rn. 25). Ist dieses Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt, überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse, die Gefahr eines vorschriftswidrigen Umgangs mit Schusswaffen mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden, das private Interesse des Betroffenen, von den Wirkungen des waffenbehördlichen Verfügung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, vgl. B. v. 15. August 2008 - 19 CS 08.1471 - juris Rn. 21 m. w. N.). Für die Frage, ob die Begründung dem Formalerfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht, ist auf die Rechtsauffassung der Behörde abzustellen. Ausgehend von der Unzuverlässigkeit und fehlenden Eignung des Antragstellers als Waffenbesitzer hat das Landratsamt den Sofortvollzug ordnungsgemäß begründet. Vom Normalfall abweichende Umstände, die den Sofortvollzug ausnahmsweise entbehrlich erscheinen ließen, sind vorliegend nicht ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1, 20.3, 50.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach sind der Widerruf der Waffenbesitzkarten einschließlich einer Waffe mit dem Auffangstreitwert (5.000,- EUR) und jede weitere Waffe mit 750,- EUR (14 x 750,- EUR = 10.500,- EUR) sowie für den Entzug des Jagdscheins 8.000,- EUR anzusetzen. Der sich daraus ergebende Streitwert in Höhe von 23.500,- EUR ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel zu halbieren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.