Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. März 2015 - M 7 S 15.229

bei uns veröffentlicht am19.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein Sportschütze, wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten.

Am 14. August 2006 erteilte ihm das Landratsamt Traunstein (im Folgenden: Landratsamt) die Waffenbesitzkarten Nr. ... und ..., in die derzeit eine halbautomatische Pistole eingetragen ist. Darüber hinaus ist dem Antragsteller am 4. Juli 2002 eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler und Waffensachverständige erteilt worden. Vom 14. April 2005 bis 13. April 2008 war er im Besitz eines Waffenscheines.

Am ... Januar 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht ... wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen. Dem lag eine Trunkenheitsfahrt am ... Oktober 2010 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille zugrunde. Am ... Juli 2011 wurde er vom Amtsgericht ... wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, weil er am ... Januar 2011 mit seinem Fahrrad am linken hinteren Kotflügel eines Pkw einen Sachschaden von 3.000,- EUR verursacht und am Fahrzeug lediglich einen Hinweiszettel mit seiner Telefonnummer hinterlegt hatte, ohne den Unfall der Polizei zu melden.

Im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarten ließ der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 11. Dezember 2014 vortragen, dass die Regelvermutung vorliegend nicht greife. Die Verurteilungen seien nur bedingt geeignet, eine Negativprognose zu tragen. Die erste liege beinahe vier Jahre zurück, die weitere deutlich mehr als drei Jahre. Ein Waffenbezug bestehe nicht. Bei der zweiten abgeurteilten Tat habe der Antragsteller einen Pkw leicht mit dem Fahrrad beschädigt und sich nicht seiner Verantwortung entzogen, sondern der Geschädigten seine Kontaktdaten hinterlassen. Die Geschädigte habe ihren Schaden von der Versicherung des Antragstellers vollständig ersetzt erhalten. Die Verurteilung habe lediglich darauf beruht, dass der Antragsteller nicht die von der Rechtsprechung vorgeschriebene Wartezeit bei dem Pkw verbracht habe. Den meisten Personen sei nicht bekannt, dass dies auch notwendig sei, wenn die Personalienfeststellung durch Anbringen einer Nachricht ermöglicht werde.

Mit Bescheid vom ... Januar 2015 widerrief das Landratsamt gestützt auf § 45 Abs. 2 die Waffenbesitzkarten Nr.... und ... des Antragstellers (Nr. 1) und zog diese ein (Nr. 2). Dem Antragsteller wurde aufgegeben, die Waffenbesitzkarten bis zum 30. Januar 2015 beim Landratsamt abzugeben (Nr. 2) und bis zum selben Tag auch alle noch in seinem Besitz befindlichen erlaubnispflichtigen Waffen und Munition beim Landratsamt oder der Polizei ... abzugeben oder berechtigten Personen zu überlassen; letzteres sei dem Landratsamt unverzüglich schriftlich nachzuweisen (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nummern 2 und 3 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 4) und dem Antragsteller ein Zwangsgeld von 100,- EUR für jeden Verstoß gegen die Nummern 2 und 3 des Bescheides angedroht (Nr. 5). In den Gründen wurde ausgeführt, die strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers jeweils wegen einer vorsätzlichen Straftat erfüllten den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG. Die Feststellungen des Strafgerichts seien zugrunde zu legen. Es seien noch keine fünf Jahre seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung verstrichen. Besondere Umstände, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Es sei regelmäßig unerheblich, wenn es sich um einen Ersttäter handele, kein Waffenbezug gegeben sei oder die Tatbegehung länger zurückliege, sofern noch keine zehn Jahre vergangen seien. Daher seien die Waffenbesitzkarten zu widerrufen. Rechtsgrundlage für die Verfügung in Nummer 2 des Bescheides sei § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, für die Verfügung in Nummer 3 des Bescheides § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruhe auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, die Androhung des Zwangsgeldes Art. 31, 29 ff. VwZVG.

Hiergegen ließ der Antragsteller am 19. Januar 2015 Klage (M 7 K 15.228) mit dem Antrag erheben, den Bescheid des Beklagten vom ... Januar 2015 aufzuheben. Gleichzeitig wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid anzuordnen. Zur Begründung wurde auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Ein Widerruf der Waffenbesitzkarten sei unverhältnismäßig.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 29. Januar 2015 unter Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides,

den Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen,

und führte darüber hinaus noch aus, auch Verkehrsdelikte könnten die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen. Ähnlich wie der Umgang mit Waffen verlange der Straßenverkehr, dass der Betroffene besonderen Sorgfaltsanforderungen gerecht werde. Verkehrsstraftaten deuteten sogar regelmäßig darauf hin, dass der Betreffende nicht in der Lage sei, auf die Interessen anderer Rücksicht zu nehmen und Gefährdungen anderer zu vermeiden. Es sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zweimal innerhalb von sechs Monaten im Verkehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Auch würden die beiden Verurteilungen den Schwellenwert des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG nicht erheblich unterschreiten.

Mit Bescheid vom ... Februar 2015 änderte das Landratsamt den Ausgangsbescheid - unter Aufrechterhaltung im Übrigen (Nr. 2) - in Nummern 2 und 3 dahingehend ab, dass dem Antragsteller aufgegeben wurde, die widerrufenen Waffenbesitzkarten innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt abzugeben und alle sich noch in seinem Besitz befindlichen Waffen und vorhandene Munition innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt oder der Polizei ... abzugeben, berechtigten Personen zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dies nachzuweisen (Nr. 1). In den Gründen ist ausgeführt, die Änderung des Ausgangsbescheides sei zur Klarstellung der Rechtslage erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 9. März 2015 beantragte der Antragsteller unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen, den angefochtenen Bescheid in Gestalt des abgeänderten Bescheides vom ... Februar 2015 aufzuheben sowie

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes vom ... Januar 2015 in Gestalt des abgeänderten Bescheides vom ... Februar 2015 anzuordnen.

Mit Schreiben vom 5. März 2014 legte das Landratsamt Auszüge aus den Strafakten vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der den Bescheid des Beklagten vom... Januar 2015 in der Fassung des nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig in die Klage einbezogenen Änderungsbescheides vom... Februar 2015 zum Gegenstand hat, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist gem. § 88 VwGO nach seinem erkennbaren Rechtsschutzziel dahin auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt, soweit diese von Gesetzes wegen entfällt (hier nach § 45 Abs. 5 WaffG und Art. 21 a Satz 1 VwZVG), sowie deren Wiederherstellung, soweit die aufschiebende Wirkung der Klage wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallen ist.

Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier teils von Gesetzes wegen und teils wegen einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung - keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des Begehrens im einstweiligen Rechtsschutz sind. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen, findet eine reine Interessenabwägung statt.

Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hält das Gericht den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Antragstellers mit den zum Teil geänderten Nebenverfügungen im maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 16. Mai 2007 - 6 C 24/06 - juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 18. August 2008 - 21 BV 06.3271 - juris Rn. 25) für rechtmäßig.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, hier die beiden Waffenbesitzkarten (§ 10 Abs. 1 WaffG), zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Letzteres ist dann der Fall, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht (mehr) gegeben sind, unter anderem gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dann, wenn die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers im Sinne von § 5 WaffG entfallen ist. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG besitzen Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem dann nicht, wenn sie wie der Antragsteller wegen einer vorsätzlichen Straftat mindestens zweimal zu einer Geldstrafe von weniger als 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre wie hier noch nicht verstrichen sind. Daraus schließt die Rechtsprechung, dass die Geldstrafen auch innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren verhängt worden sein müssen (vgl. BayVGH, B. v. 25. Oktober 2012 - 21 ZB 12.539 - juris Rn. 12), was vorliegend unproblematisch ist.

Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG ist nicht widerlegt. Diese Frage unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Der Waffenbehörde kommt insoweit kein Beurteilungsspielraum zu; sie hat bei der Entscheidung über den Widerruf nach dem Gesetzeswortlaut auch kein Ermessen. Nach den Grundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung kommt ein Abweichen von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (BVerwG, B. v. 21. Juli 2008 - 3 B 12/08 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 18. April 2011 - 21 CS 11.373 - juris Rn. 6). Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, B. v. 21. Juli 2008, a. a. O.). Bei Erstverurteilungen bestimmt sich die Frage, wann die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreift, vorrangig nach der Höhe der verhängten Strafe und nicht mehr nach der Art der begangenen Straftat, etwa danach, ob sie einen Waffenbezug hatte oder nicht (BT-Drs. 14/7758 S. 128; BVerwG, B. v. 21. Juli 2008, a. a. O., Rn. 5; BayVGH, B. v. 18. April 2011 - 21 CS 11.373 - juris Rn. 7). Eine wiederholte Verurteilung wie im Falle des Antragstellers rechtfertigt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ohne weiteres die Annahme der Regelunzuverlässigkeit. Denn die Begehung von Straftaten allgemein ist ein wichtiges Indiz dafür, dass es dem Waffenbesitzer an der erforderlichen Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, bei dem mit hohen Risiken für hochrangige Rechtsgüter verbundenen Waffenbesitz verantwortungsvoll zu handeln. Maßgeblich bei der Entscheidung nach § 5 Abs. 2 WaffG ist der ordnungsrechtliche Zweck dieser Vorschrift, nämlich das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U. v. 26. März 1996 - 1 C 12/95 - juris Rn. 25; vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 54). Daraus folgt, dass auch bei geringer Schuld im strafrechtlichen Sinne eine Verfehlung ordnungsrechtlich als relevant gewertet werden kann (BVerwG, ebenda).

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Antragsteller begangenen Straftaten aufgrund von Besonderheiten in seinem Verhalten in einem besonders milden Licht erscheinen. Seine nach der Trunkenheitsfahrt am ... Oktober 2010 im Krankenhaus festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille lag ganz erheblich über der Schwelle des § 24 a Abs. 1 StVG von 0,5 Promille und bewegte sich in sehr großer Nähe des Wertes von 1,3 Promille, bei dessen Erreichen oder Überschreiten die Rechtsprechung auf eine besondere Trinkfestigkeit schließt, die durch ein Trinkverhalten erworben sein muss, das erheblich von dem in der Gesellschaft verbreiteten Alkoholkonsum abweicht (vgl. BayVGH, B. v. 28. November 2014 - 11 CE 14.1962 - juris Rn. 14), und ein hohes Gefährdungspotenzial für andere Straßenverkehrsteilnehmer birgt. Der Unrechtsgehalt der abgeurteilten Entfernung vom Unfallort, die unter anderem eine Aufklärung der Unfallursache verhindert hat, ergibt sich aus der nicht unerheblichen Geldstrafe von 50 Tagessätzen und dem zugrunde liegenden Sachverhalt. Aus den Aussagen des Antragstellers und der Geschädigten in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom ... Juli 2011 ergibt sich, dass es zur Hinterlassung seiner Telefonnummer nur deshalb gekommen ist, weil der Unfall beobachtet worden ist und der Antragsteller daraus schloss, eventuell einen Schaden verursacht zu haben. Der am Fahrzeug angebrachte Zettel nur mit der Telefonnummer, ohne weitere Daten, war schutzlos Wind und Wetter und einer etwaigen Wegnahme durch Dritte ausgesetzt und der Antragsteller unter dieser Nummer zunächst auch nicht zu erreichen, weshalb die Geschädigte Anzeige bei der Polizei erstattet hat. Letztlich hat er es damit dem Zufall überlassen, ob er als Schädiger festgestellt werden konnte. Dabei war der entstandene Sachschaden in Höhe von 3.000,- EUR nicht unerheblich.

Auch die Länge des seit den Straftaten verstrichenen Zeitraums rechtfertigt nicht das Abweichen von der Regelvermutung (vgl. den dem Beschluss des BayVGH v. 3. Dezember 2014 - 21 CS 14.2330 - juris Rn. 11 zugrunde liegenden Sachverhalt). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „erscheint“ es zwar „rechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen“, die gesetzliche Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit als widerlegt anzusehen, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, der Zeitpunkt der Begehung der Straftat aber sehr lange zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat (BVerwG, U. v. 24. April 1990 - 1 C 29/89 - juris Rn. 16). Dies wurde indes erst dann in Betracht gezogen, wenn der vorgegebene Fünfjahreszeitraum seit Rechtskraft der Verurteilung um nochmals fünf Jahre überschritten ist, wenn also die Tat bei Erlass des Widerrufsbescheides bereits zehn oder mehr Jahre zurückliegt (BVerwG, a. a. O.). Eine entsprechende Sachverhaltskonstellation liegt hier aber nicht annähernd vor.

Rechtsgrundlage für die dem Antragsteller aufgegebene Verpflichtung, seine Waffenbesitzkarten innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt abzugeben, ist § 46 Abs. 1 WaffG. Die weitere Verfügung, die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition innerhalb derselben Frist abzugeben bzw. einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dies nachzuweisen, beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Auch gegen die Zwangsgeldandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die sich aus Art. 19 Abs. 1 Nr. 2, Art. 31, 36 VwZVG ergebenden Voraussetzungen einer rechtmäßigen Zwangsgeldfestsetzung (vollstreckbare Grundverfügung, ordnungsgemäße Zwangsgeldandrohung in schriftlicher Form, Nichterfüllung der durch die Grundverfügung begründeten Verpflichtung innerhalb der hierfür gesetzten Erzwingungsfrist, ordnungsgemäße Bemessung des Zwangsgeldes) sind gegeben.

Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Insbesondere verlangt die Anordnung des Sofortvollzuges hier kein besonderes öffentliches Interesse, das über das den Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Nebenverfügungen rechtfertigende Interesse hinausgeht. Denn es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BayVGH, B. v. 15. August 2008 - 19 CS 08.1471 - juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 26. März 1996 - 1 C 12/95 - juris Rn. 25). Ist dieses Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt, überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse, die Gefahr eines vorschriftswidrigen Umgangs mit Schusswaffen mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden, das private Interesse des Betroffenen, von den Wirkungen des Widerrufs bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben (BayVGH, B. v. 15. August 2008 - 19 CS 08.1471 - juris Rn. 21 m. w. N.). Dabei ist für die Frage, ob die Begründung dem Formalerfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht, auf die Rechtsauffassung der Behörde abzustellen. Ausgehend von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Waffenbesitzer hat der Antragsgegner den Sofortvollzug ordnungsgemäß begründet. Vom Normalfall abweichende Umstände, die den Sofortvollzug ausnahmsweise entbehrlich erscheinen ließen, sind vorliegend nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1, 50.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist der Widerruf der Waffenbesitzkarten einschließlich einer Waffe mit dem Auffangstreitwert (5.000,- EUR) anzusetzen. Der sich daraus ergebende Streitwert in Höhe von 5.000,- EUR ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel zu halbieren.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

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(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

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(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

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(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schus

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.875,-- EUR festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2014 - 11 CE 14.1962

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1973 geborene Antragstellerin begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE im Wege einer einstweiligen Anordnung.

Sie war am 16. Juli 2013 gegen 18:40 Uhr als Führerin eines Pkw aufgefallen, der Schlangenlinien fuhr. Ein von ihr um 19:00 Uhr abgegebener Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 1,34 mg/l. Eine bei ihr um 19:34 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 2,34 Promille, eine zweite Probe, eine halbe Stunde später, 2,17 Promille. Im Einspruchsverfahren gegen den Strafbefehl machte die Antragstellerin einen Nachtrunk (von einer halben Flasche Wein) geltend. Vor der Autofahrt habe sie bei einer Freundin vier Gläser Sekt und sektähnliche Mischgetränke getrunken.

Laut Begleitstoffgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der L.-M1.-Universität M. vom 28. Oktober 2013 weist die festgestellte Methanol-Konzentration auf eine längerfristige und durchgehende, über mehrere Stunden andauernde Alkoholisierung hin. Die im Blut der Antragstellerin vergleichsweise geringe Konzentration von Isobutanol spreche gegen die Angaben der Antragstellerin zu ihrem Trinkverhalten. Allenfalls bei einem Weißwein mit unterdurchschnittlichem Isobutanolgehalt sei ein Nachtrunk von 0,5 Liter nicht auszuschließen. Für den Fall eines Nachtrunks errechne sich eine Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille zum Vorfallszeitpunkt um 18:40 Uhr. Das Ergebnis der Begleitstoffanalyse spreche jedoch gegen einen solchen Nachtrunk.

Mit Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 30. Januar 2014 wurde die Antragstellerin rechtskräftig der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Ihr wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung von sechs Monaten auferlegt.

Am 29. März 2014 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE. Im folgenden Schriftverkehr wies der Bevollmächtigte der Antragstellerin darauf hin, der Sachverständige sei im Strafverfahren von einem Blutalkoholwert von unter 1,1 Promille ausgegangen. Weiter legte er ein Schreiben der Vorsitzenden Richterin im Strafverfahren vom 1. Juli 2014 vor, in dem diese bestätigt, dass die Verurteilung der Antragstellerin auf einer Alkoholisierung im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit (also unter 1,1 Promille) und der Feststellung eines Fahrfehlers (Fahren in Schlangenlinien) beruht.

Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde von der Antragstellerin die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV bis zum 20. August 2014.

Ihren beim Verwaltungsgericht München sinngemäß gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihr - ohne medizinisch-psychologische Untersuchung - die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu erteilen bzw. bei der Entscheidung über ihren Antrag vom pflichtgemäßen Ermessen Gebrauch zu machen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. August 2014 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt und der der Antragsgegner entgegentritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als ein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des § 123 VwGO kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. In diesem Rahmen ist das Gewicht des Anordnungsgrunds entscheidend für eine mögliche Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66a). Voraussetzung dafür ist, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 14). Da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr dann mit erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter - namentlich für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen - einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist, bedarf dieser Grundsatz im Lichte der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt für diese Rechtsgüter obliegt (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 4.4.2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320), im Fahrerlaubnisrecht einer Einschränkung dahingehend, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs auf Erteilung einer Fahrerlaubnis sprechen muss. Ist diese Voraussetzung erfüllt, hat der Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die ein Anspruch temporär zuerkannt werden soll, gleichwohl dann mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz von Leben und Gesundheit Dritter zu unterbleiben, wenn überwiegende, besonders gewichtige Gründe einer solchen Interimsregelung entgegenstehen (vgl. grundlegend BayVGH, B. v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris Rn. 20).

Diese Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO liegen hier nicht vor; es ist bereits kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, jedenfalls kein solcher, der angesichts der Gefahren für den Straßenverkehr bei Teilnahme einer möglicherweise fahrungeeigneten Person eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt, so dass bereits eine Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten beruflichen und persönlichen Schwierigkeiten der Antragstellerin ergibt, den öffentlichen Interessen an der Gefahrenabwehr den Vorzug einzuräumen. Daneben fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Sinne einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs auf Erteilung einer Fahrerlaubnis.

1. Die Antragstellerin wohnt im S-Bahn-Bereich von M.; sie kann ihren Arbeitsplatz im M. auch ohne Fahrerlaubnis erreichen; dies gilt trotz geltend gemachter unregelmäßiger Arbeitszeiten auch für eine Tätigkeit als Arzthelferin. Auch die Betreuung ihrer beiden Kinder ist in einer Stadt mit annähernd 10.000 Einwohnern auch ohne Kraftfahrzeug zu bewältigen; zudem äußert sich die Antragstellerin nicht dazu, ob noch eine weitere Person, etwa der im Strafverfahren als Zeuge aufgetretene Verlobte, dessen Wohnadresse mit der der Antragstellerin gleich ist, für die Betreuung der Kinder zur Verfügung steht und über ein Kraftfahrzeug verfügt.

Jedenfalls aber ist das Gewicht des geltend gemachten Anordnungsgrunds nicht ausreichend für eine Vorwegnahme der Hauptsache im Hinblick auf die Gefahren für den Straßenverkehr. Diese Gefahren ergeben sich nicht nur daraus, dass die Antragstellerin bereits einmal unter erheblichem Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, sondern auch daraus, dass die Antragstellerin mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,34 mg/l bzw. einer Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille angetroffen wurde, so dass davon auszugehen ist, dass bei der Antragstellerin eine erhebliche Alkoholproblematik vorliegt, die zu der Trunkenheitsfahrt hinzukommt, und die auf eine hohe Alkoholgewöhnung und Giftfestigkeit hinweist. Bereits bei Erreichen oder Überschreiten von Werten ab 1,3 Promille kann man auf eine hohe, besondere Trinkfestigkeit schließen, die durch ein Trinkverhalten erworben sein muss, das erheblich von dem in der Gesellschaft verbreitetem Alkoholkonsum abweicht. Je weiter die festgestellte Alkoholkonzentration die 1,3 Promillegrenze überschreitet, desto näher liegt der begründete Verdacht, dass bei dem Betroffenen eine Alkoholproblematik vorliegt. Bereits das einmalige Erreichen oder Überschreiten der 1,6 Promillegrenze ist auch ohne aktive Verkehrsteilnahme als Beleg für einen gesundheitsschädigenden bzw. missbräuchlichen Umgang mit Alkohol anzusehen (vgl. zum Ganzen Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 132). Hinzu kommt, dass die Antragstellerin ein Alkoholabstinenzkontrollprogramm abgebrochen und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine weiteren Abstinenzbelege vorgelegt hat.

2. Dessen ungeachtet fehlt es auch an der Geltendmachung eines Anordnungsanspruchs im dargestellten Sinne, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anspruchs gegeben sein muss.

2.1 Offen ist nach wie vor, ob von der Antragstellerin die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV verlangt werden muss. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der L.-M1.-Universität M. vom 28. Oktober 2013 spricht das Ergebnis der Begleitstoffanalyse gegen den von der Antragstellerin geltend gemachten Nachtrunk. Allenfalls bei einem Weißwein mit unterdurchschnittlichem Isobutanolgehalt wäre ein Nachtrunk von 0,5 Liter nicht auszuschließen. Gegebenenfalls ist im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren aufzuklären, ob und ggf. welchen Weißwein die Antragstellerin getrunken hat. Nicht nur insoweit kann eine Wiederholung der Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu dem Ergebnis kommen, dass die Antragstellerin mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille ein Kraftfahrzeug geführt hat. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG, wonach die Fahrerlaubnisbehörde, will sie in einem Entziehungsverfahrens einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichend kann, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht, steht einer abweichenden Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegen. Dieser für die Entziehung der Fahrerlaubnis geltende Rechtsgedanke ist zwar auch auf das Verfahren zur Neuerteilung übertragbar (vgl. BayVGH, B. v. 10.6.2014 - 11 C 14.218 - juris Rn. 15; BayObLG, U. v. 27.5.1977 - 155 XI 76 - VRS 53, 477). Aber das Strafurteil enthält keine Feststellung eines Sachverhalts, wonach die Antragstellerin lediglich mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille ein Kraftfahrzeug geführt hat. Das wegen Rechtsmittelverzichts abgekürzte Urteil verweist hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung auf den vorausgehenden Strafbefehl, in dem gerade eine Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille zugrunde gelegt wurde; das Protokoll zur Hauptverhandlung am 30. Januar 2014, in der drei Zeugen und ein Sachverständiger vernommen wurden, enthält keine Angaben über die Aussagen dieser Personen. Das Schreiben der Vorsitzenden Richterin des Strafverfahrens vom 1. Juli 2014 ist nicht Inhalt des Urteils (vgl. VGH BW, B. v. 1.8.2014 - 16 A 2960/11 - juris Rn. 4); ein solcher Inhalt des Urteils kann auch nicht aus der Strafzumessung oder der angeordneten Dauer der Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis geschlossen werden, da auch diese nicht begründet wurden.

2.2 Darüber hinaus ist offen, ob von der Antragstellerin die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV vor der Erteilung einer Fahrerlaubnis verlangt werden muss. Diese Frage wird in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Diesbezüglich ist zwar inzwischen geklärt, dass auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unter § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV fällt (BVerwG, B. v. 24.6.2013 - 3 B 71/12 - NJW 2013, 3670). Ungeklärt ist jedoch, welche Voraussetzungen dabei an die Entziehung der Fahrerlaubnis zu stellen sind vgl. BayVGH, B. v. 8.10.2014 - 11 CE 14.1776 - juris Rn. 18).

Der Senat hat in seinen Beschlüssen vom 20. März 2009 (11 CE 08.3028 - SVR 2009, 113) und vom 9. Februar 2009 (11 CE 08.3308 - Blutalkohol 46, 299) dargelegt, dass es der Systematik des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV entspricht, in den Fällen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille BAK oder 0,8 mg/l AAK auch die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht als erfüllt anzusehen, denn die Fahrerlaubnis konnte in diesen Fällen mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV auch nicht aus diesen Gründen entzogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertritt demgegenüber die Auffassung, dass eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss ohne weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auslöst, und zwar im Sinne einer Tatbestandswirkung, ohne dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Bestimmungen für eine Gutachtensanordnung vorliegen und geprüft werden müssten (VGH BW, B. v. 15.1.2014 - 10 S 1748/13 - ZfSch 2014, 235 mit ablehnender Anmerkung Haus - ZfSch 2014, 479; U. v. 18.6.2012 - 10 S 452/10 - SVR 2013, 230). Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Beschluss vom 24. Juni 2013 (a. a. O.) diesbezüglich nur aus, dass die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis in dem durch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV gezogenen Rahmen zu fortbestehenden Eignungszweifeln führt. Der Senat hat noch nicht entschieden, ob er an seiner auf die Systematik des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV begründeten Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 (a. a. O.) festhält. Diese Frage ist im Hinblick auf die Systematik neu zu bewerten und daher offen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.875,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde sein Rechtsschutzziel weiter, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Aichach-Friedberg (Landratsamt) vom 20. August 2014 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Das Landratsamt widerrief mit Bescheid vom 20. August 2014 die waffenrechtliche Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen des Antragstellers in Form der Waffenbesitzkarte Nr. 45/2002. Außerdem wurde dem Antragsteller unter Androhung von Zwangsgeld aufgegeben, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids bzw. ab Bestandskraft des Bescheids die genannte waffenrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt abzugeben bzw. zuzusenden und weiter die sich in seinem Besitz befindlichen bezeichneten Schusswaffen einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dem Landratsamt hierüber einen Nachweis zu erbringen; insoweit wurde die sofortige Vollziehung der betreffenden Ziffern des Bescheids angeordnet.

Der Antragsteller war mit seit dem 20. Januar 2011 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Aichach vom 10. Dezember 2010 Az.: Cs 202 Js 109738/10 wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von insgesamt 1800,- EUR (90 Tagessätze zu je 20,- EUR) verurteilt worden.

Nach dem im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt hatte der Antragsteller in drei nachgewiesen Fällen von einem Mitarbeiter eines Fleischverarbeitungsbetriebs Fleisch und Därme zu Preisen von 100, 150 und 100 EUR gekauft, wobei er gewusst hat oder aufgrund des ungewöhnlichen Verkaufspreises wissen musste, dass die Kaufgegenstände zuvor aus diesem Betrieb entwendet worden waren.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat den nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag des Antragstellers, der im Wesentlichen mit einer Unverhältnismäßigkeit und einer Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung und einem fehlenden Interesse an einem Sofortvollzug begründet wurde, mit Beschluss vom 7. Oktober 2014 abgelehnt und dabei vor allem ausgeführt, dass das Landratsamt aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers zu Recht von der gesetzlichen Regelvermutung habe ausgehen können, dass deshalb die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers nachträglich weggefallen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Antragsteller unter Wiederholung seines Vorbringens im Wesentlichen das Vorliegen der entsprechenden Regelvermutung bestreitet, weil die der strafrichterlichen Verurteilung zugrundeliegende Hehlerei kein Gewaltdelikt sei und sie die erste und einzige Verurteilung des Antragstellers sei.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angegriffene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

Das Verwaltungsgericht ist bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Dem tritt der Bevollmächtigte des Antragsteller bezogen auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) damit entgegen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Regelunzuverlässigkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG ausgegangen. Der Antragsteller sei zwar unstreitig vor vier Jahren durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen Hehlerei verurteilt worden. Es handele sich aber um die erste und einzige Verurteilung. Das Verwaltungsgericht Köln habe demgegenüber festgestellt, dass der Regelfall einer Unzuverlässigkeit zwingend zwei Verurteilungen voraussetze. Überdies handele es sich bei der vom Antragsteller begangenen Straftat nicht um ein Gewaltdelikt. Aus der Verurteilung ergebe sich gerade nicht, dass Zweifel an dessen Vertrauenswürdigkeit bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition angebracht seien. Auch sonst sei der Antragsteller in den vergangenen Jahren in dieser Richtung nicht auffällig geworden.

Das greift nicht durch. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Alt. 1 WaffG begründet bereits eine einzige rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Diese Vermutung kann daher grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen ist. Weiter wird die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nicht nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern es wird allgemein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe, abgestellt. Aus diesem Grund kann ein Ausnahmefall nicht damit begründet werden, die konkrete Straftat habe keinen Waffenbezug.

Ein Abweichen von der gesetzlichen Vermutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Munition und Waffen nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem (tatbezogenen) Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. zum Ganzen BVerwG, B. v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - NVwZ 2009, 398). An diesen Grundsätzen hat sich das Verwaltungsgericht orientiert und ist nach einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass hier kein solcher Ausnahmefall vorliegt. Die Beschwerde setzt sich damit nicht konkret auseinander.

Soweit der Antragsteller meint, es sei hier zu berücksichtigen, dass der betreffende Strafbefehl bereits am 20. Januar 2011 rechtskräftig wurde, das Verfahren auf Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis aber erst mit Schreiben des Landratsamts vom 9. April 2014 eingeleitet wurde, führt auch das nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Entscheidend ist, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG ergibt, das Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung. Die für die Annahme der Regelunzuverlässigkeit und damit für den Erlaubniswiderruf bestehende Sperrfrist von fünf Jahren war bei Erlass des Widerrufsbescheids vom 20. August 2014 ersichtlich nicht abgelaufen. Im Übrigen lässt allein der hier zwischen der rechtskräftigen Verurteilung und dem Erlaubniswiderruf liegende Zeitablauf das besondere öffentliche Interesse nicht entfallen, das der nach § 45 Abs. 5 WaffG angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit zugrunde liegt. Die erheblichen Gefahren, die sich aus dem Besitz von Waffen und Munition für die Allgemeinheit ergeben, rechtfertigen es nach wie vor, dem Erlaubniswiderruf sofortige Vollziehbarkeit beizumessen, bis die Frage endgültig geklärt ist, ob die Voraussetzungen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG vorliegen bzw. eine solche im Einzelfall widerlegt ist. Schließlich wird in der Rechtsprechung ein Abweichen von der Regelvermutung allenfalls dann erwogen, wenn die einschlägige Tat zehn oder mehr Jahre zurückliegt (BVerwG, U. v. 24.4.1990 - 1 C 56/89 - juris).

Der Hinweis des Antragstellerbevollmächtigten auf die Widerrufsfrist des Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG führt nicht weiter. Das Waffengesetz regelt den Widerruf der Waffenbesitzkarte abschließend, soweit er zwingend vorgeschrieben ist. Es schließt damit die nach Landesrecht bestehende Widerrufsfrist aus (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1996 - 1 C 12.95 - NJW 1997, 336/338).

Die übrigen auf § 46 Abs. 2 und 3 WaffG, Art. 31, 36 VwZVG gestützten Anordnungen des Landratsamts (Rückgabe der Waffenbesitzkarte und Unbrauchbarmachung bzw. Abgabe der Waffen) können als Folgeentscheidungen (BayVGH, B. v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 und B. v. 19.8.2013 - 21 CS 13.1305 - jeweils juris) rechtlich auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ebenfalls nicht beanstandet werden. Sie dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis, wobei das Landratsamt dem Antragsteller, ohne dass das rechtlich geboten gewesen wäre, sogar die Möglichkeit eingeräumt hat, die verfahrensgegenständlichen Schusswaffen bis zum Abschluss des Rechtsstreits (amtlich) zu verwahren.

Abschließend weist der Senat auf Folgendes hin: Summarisch geprüft gibt es auch jenseits der mit der Beschwerde dargelegten Gründe keinen Anlass, ernstlich an der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers und damit an der Rechtmäßigkeit des auf § 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG gestützten Bescheids des Landratsamts zu zweifeln. Auf die nach derzeitigem Sachstand zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.