Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Jan. 2015 - M 6b S 14.5478

bei uns veröffentlicht am29.01.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ... Januar 19... geborene Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtschutz wegen des Entzugs ihrer 19... erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3.

Die Antragstellerin wurde am ... Mai 2014 von der Polizei gemäß Art. 1 Abs. 1, 10 Abs. 2 Unterbringungsgesetz nach Suizidversuch infolge psychischer Krankheit und Alkoholsucht in das Klinikum A... (Intensivstation) eingewiesen. Dem an die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners übermittelten polizeilichen Protokoll zur Unterbringung ist weiter zu entnehmen, dass der Lebensgefährte der Antragstellerin der Polizei telefonisch mitgeteilt hatte, dass die Antragstellerin eine größere Anzahl Tabletten eingenommen habe. Beim Eintreffen der Polizei kniete die Antragstellerin weinend auf dem Boden. Ein Atemalkoholtest ergab a... mg/l. Weiter ist angegeben, dass die Antragstellerin bereits 20... und 20... Suizidversuche unternommen habe.

Mit Schreiben vom ... Juli 2014 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Zur Fragestellung ist ausgeführt, dass durch die ärztliche Begutachtung festzustellen sei, ob sich auf Grundlage der aktenkundigen Tatsachen eine Alkoholabhängigkeit bestätigen lasse. Für diesen Fall solle das Gutachten Aussagen dazu treffen, welche 3 Kriterien nach ICD 10 im vorliegenden Einzelfall erfüllt seien, ob eine erfolgreiche Entwöhnung stattgefunden habe und falls ja, ob Abstinenz für 12 Monate nachgewiesen sei. Das Gutachten solle auch die Frage beantworten, ob das fahreignungsrelevante Leistungsvermögen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 bzw. der alten Klasse 3 ausreichend gegeben sei.

Auf Anfrage der Antragstellerin vom ... August 2014, ob das ärztliche Gutachten von einem von ihr benannten Arzt (Verkehrsmediziner mit langjähriger Berufstätigkeit an einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle) erbracht werden könne, übersandte der Antragsgegner an diesen den Untersuchungsauftrag.

Das ärztliche Gutachten des Verkehrsmediziners Dr. A. vom ... Oktober 2014 kam zu dem Ergebnis, dass sich eine Alkoholabhängigkeit bestätigen lasse. Die 3 ICD 10 Kriterien Entzug, Gewöhnung und Kontrollverlust seien erfüllt und eine erfolgreiche Entwöhnung habe nicht stattgefunden. Zudem sei das fahreignungsrelevante Leistungsvermögen der Antragstellerin zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 - alte Klasse 3 - aufgrund von Defiziten im RT (Wiener Reaktionstest) und ATAVT (Adaptiver Tachistoskopischer Verkehrsauffassungstest) nicht ausreichend gegeben. Dem Gutachten ist auch zu entnehmen, dass Abstinenznachweise nicht erbracht worden seien.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2014 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an. Die Antragstellerin teilte hierauf mit Schreiben vom ... November 2014 mit, dass sie beruflich auf ihren Führerschein angewiesen und ... dazu verpflichtet sei, ihren Dienstherrn über den Entzug der Fahrerlaubnis zu informieren. Sie bitte daher von dieser Maßnahme abzusehen.

Mit Bescheid vom ... November 2014 entzog der Antragsgegner der Antragstellerin die Fahrerlaubnis in allen Klassen (Nr. 1 des Bescheids) und forderte sie auf, den Führerschein bei ihm abzuliefern (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 4). Für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung unter Nr. 2 innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von a... EUR angedroht (Nr. 3).

Zu den Gründen führte der Antragsgegner aus, dass aufgrund des vorgelegten Gutachtens von der Alkoholabhängigkeit der Antragstellerin auszugehen sei. Eine Entwöhnungsbehandlung habe nicht stattgefunden und ein Abstinenzzeitraum sei nicht nachgewiesen. Es liege somit ein Mangel im Sinne der Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV vor. Die Fahrerlaubnis sei gemäß § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen gewesen.

Der Sofortvollzug wurde vom Antragsgegner damit begründet, dass wegen des verminderten fahreignungsrelevanten Leistungsvermögens der Antragstellerin ein sicheres Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Außerdem müsse aufgrund des noch fehlenden Nachweises eines Abstinenzzeitraumes von einer erhöhten Rückfallgefahr ausgegangen werden, so dass zu befürchten sei, dass die Antragstellerin bei weiterer Teilnahme am Straßenverkehr Unfälle mit u.U. schwerwiegenden Folgen verursache. Die von der Antragstellerin im Straßenverkehr ausgehende Gefährdung für die Allgemeinheit könne nicht bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens hingenommen werden. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am ... November 2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... Dezember 2014, erhob die Antragstellerin Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom ... November 2014 und beantragte dessen Aufhebung. Gleichzeitig beantragte sie,

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Zur Begründung ihrer Klage führte die Antragstellerin aus, dass eine erfolgreich abgeschlossene Entwöhnungstherapie (Ende 20... bis Anfang März 20... in B... ... ...) vorliege. Der Nachweis könne nachgereicht werden. Die Abstinenz von mehr als einem halben Jahr könne durch die Versicherung ihres im Klageschriftsatz benannten Hausarztes nachgewiesen werden. Es bestehe keinerlei Gefahr von weiteren Alkoholauffälligkeiten, da die Antragstellerin zu keiner Zeit im Straßenverkehr auffällig geworden sei. Es gebe keine Störungen der Organsysteme. Alle Blut- und sonstigen Werte lägen im Normbereich und es bestehe auch keine Persönlichkeitsveränderung oder -störung. Es seien somit keinerlei Nachteile für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zu befürchten. Ein etwaiges öffentliches Interesse liege nicht vor.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2014 legte die Antragstellerin eine „Aufenthaltsbestätigung“ der Fachklinik B. ... vom ... Dezember 2014 vor. Außerdem erweiterte die Antragstellerin ihre Klage im Hinblick auf den Bescheid des Antragsgegners vom ... Dezember 2014, mit dem dieser unter der Nr. 1 dieses Bescheids nach Fälligkeit der Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids vom ...11.2014) nunmehr androht, den Führerschein zwangsweise durch die Polizei einzuziehen. Die Antragstellerin beantragte, den Bescheid vom ... Dezember 2014 aufzuheben und führte aus, dass sie den Führerschein bereits am ... Dezember 2014 in den Briefkasten der Führerscheinstelle geworfen habe.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom ... Januar 2015, die mit Schriftsatz vom ... Dezember 2014 und ... Dezember 2014 erhobenen Klagen abzuweisen und

den Antrag vom ... November 2014 abzulehnen.

Er wiederholte inhaltlich die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und führte ergänzend aus, dass die von der Antragstellerin nunmehr behauptete Entwöhnungstherapie bereits mehrere Jahre zurückliege. Eine zuverlässige Abstinenz über einen ausreichenden Zeitraum könne sie nicht nachweisen. Eine Erklärung bzw. Versicherung durch den Hausarzt sei insoweit nicht ausreichend und sei dem Antragsgegner auch nicht vorgelegt worden. Es sei auch unerheblich, ob die Antragstellerin im Straßenverkehr bereits auffällig geworden sei. Umstände, die eine vom Regelfall abweichende Fallgestaltung im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV begründeten, seien nicht erkennbar.

Entgegen der Behauptung der Antragstellerin, den Führerschein am ... Dezember 2014 in den Briefkasten der Führerscheinstelle des Antragsgegners eingeworfen zu haben, habe diesbezüglich kein Eingang festgestellt werden können. Zur Nachfrage per E-Mail vom ... Dezember 2014, wo die Antragstellerin den Führerschein genau abgegeben habe, habe sie sich nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der vom Antragsgegner vorgelegten Akte und der Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im Verfahren ... Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet und war daher abzulehnen.

1. Der uneingeschränkt gestellte Antrag vom ... Dezember 2014 ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom gleichen Tage gegen die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom... November 2014 enthaltene Entziehung ihrer Fahrerlaubnis begehrt. Des Weiteren ist er dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellerin auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen, i. V. m. der in Nr. 3 fristmäßig konkretisierten, Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins und hinsichtlich der in Nr. 3 verfügten Zwangsgeldandrohung begehrt, welche beide gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - (BayVGH, B.v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2381 - juris) bzw. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellung- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG - bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind. Der Antrag ist insoweit zulässig. Das erkennende Gericht geht hierbei im Eilverfahren davon aus, dass die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins noch nicht erfüllt ist. Beim Antragsgegner ist dieser seinem Vorbringen nach noch nicht eingegangen. Die Antragstellerin hat bislang lediglich behauptet, den Führerschein am ... Dezember 2014 in den Briefkasten bei der Führerscheinstelle des Antragsgegners eingeworfen zu haben. Auf weitere Aufklärungsversuche des Antragsgegners hat sie nicht reagiert.

Im Schriftsatz vom ... Dezember 2014 sieht das erkennende Gericht im Übrigen nicht zugleich einen auch auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom ... Dezember 2014 hinsichtlich der verfügten Zwangsmittelandrohung. Hierfür spricht, dass die Antragstellerin in ihrem Klageschriftsatz vom ... Dezember 2014 deutlich zwischen dem Klageantrag auf Aufhebung des Bescheids und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unterschieden hat. Es ist davon auszugehen, dass sie dies auch in Bezug auf den Bescheid vom ... Dezember 2014 getan hätte, wenn sie zugleich einen Eilantrag hätte stellen wollen.

2. Der Antrag vom ... Dezember 2014 ist jedoch unbegründet.

Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage war der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zugrunde zu legen, weil das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen ist.

Hinsichtlich der in Nr. 4 des Bescheids vom ... November 2014 angeordneten sofortigen Vollziehung war die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Nr. 1 des Bescheids nicht wiederherzustellen und hinsichtlich der Nrn. 2 und 3 nicht anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO). Sie entfällt aber auch dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen.

a) Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids vom ... November 2014 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalles darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).

Der Antragsgegner hat ausreichend einzelfallbezogen dargelegt, warum er im Fall der Antragstellerin von einem überwiegenden Schutzbedürfnis der Allgemeinheit ausgeht und im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet. Er hat insbesondere ausführlich begründet, warum wegen der Gefahren, die von der wegen Alkoholabhängigkeit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehenen Antragstellerin ausgehen, deren Interessen zurückstehen müssen. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig - so auch hier - gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend waren.

b) Bei der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids als rechtmäßig, so dass die hiergegen erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In einem solchen Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs, so dass der vorliegende Antrag abzulehnen war.

Das erkennende Gericht nimmt zunächst Bezug auf die Gründe des Bescheids des Antragsgegners vom ... November 2014 und macht sich die darin enthaltenen, zutreffenden rechtlichen Ausführungen zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Der Antragsgegner führt unter Wiedergabe der Rechtsgrundlagen ausführlich und nachvollziehbar aus, dass der Antragstellerin die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV mangels Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen war, weil bei ihr eine Erkrankung (Alkoholabhängigkeit) nach der Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV vorliegt, aufgrund der die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Der ärztliche Gutachter Dr. A. kam in seinem Gutachten vom ... Oktober 2014 zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Antragstellerin auf der Basis der „Zusammenschau der Befunde“ Alkoholabhängigkeit zu attestieren sei. Eine Entwöhnungsbehandlung habe nicht stattgefunden. Der Nachweis ausreichend langer Abstinenz sei nicht erbracht. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses hatte der Antragsgegner nach dem Ergebnis des Gutachtens folglich von der Nichteignung der Antragstellerin bezüglich all ihrer Fahrerlaubnisklassen auszugehen. Ein Ermessen stand der Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der Entziehung nicht zu.

Aufgrund der polizeilichen Mitteilung der zur Unterbringung der Antragstellerin nach Art. 10 Abs. 2 Unterbringungsgesetz - UnterbrG - führenden Umstände, wurden dem Antragsgegner Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung der Antragstellerin begründeten. Es ergab sich u. a. der Verdacht der Alkoholabhängigkeit. Nach der Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV führt Alkoholabhängigkeit zur Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Der Antragsgegner ordnete gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV gegenüber der Antragstellerin die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an und bestimmte den zu beauftragenden Arzt. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung bedarf vorliegend ansonsten keiner weiteren Vertiefung, weil eine medizinische Fahrtauglichkeitsbegutachtung tatsächlich erfolgt ist und dem eingeholten Gutachten eine selbstständige Bedeutung zukommt. Das Gutachten stellt eine neue Tatsache dar, die auch im Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben, ohne weiteres verwertet werden kann (vgl. BVerwG, B.v. vom 19.3.1996 - 11 B 14/96 - juris; OVG Berlin-Bbg, B.v. 30.10.2012 - 1 B 9.12 - juris).

Sowohl nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Stand 1.5.2014) der Bundesanstalt für Straßenwesen (Heft M 115, S. 72) als auch nach Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV können alkoholabhängige Menschen keine Fahrzeuge der beiden Fahrerlaubnisklassengruppen sicher führen. Abhängigkeit wird unter Bezugnahme auf die ICD 10 dann angenommen, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der folgenden Kriterien gleichzeitig vorhanden waren: a) Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren. b) Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums. c) Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, nachgewiesen durch substanzspezifische Entzugssymptome oder durch die Aufnahme der gleichen oder einer nahen verwandten Substanz, um Entzugssymptome zu mildern oder zu vermeiden. d) Nachweis einer Toleranz. e) Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügungen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen. f) Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2012 - 11 CS 11.3011 - juris Rn. 21). Die Fahreignung kann nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn durch Tatsachen der Nachweis geführt wird, dass dauerhafte Abstinenz besteht. Als Tatsache zu werten ist in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann. In der Regel muss nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit eine einjährige Abstinenz mittels regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen und Labor-diagnostik nachgewiesen werden. Gleiches ergibt sich im Wesentlichen aus Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV. Abgesehen davon dürften auch keine sonstigen eignungsrelevanten Mängel vorliegen. Letzteres ist bei der Antragstellerin in Bezug auf die ausweislich des Gutachtens bei ihr festgestellten Defizite beim fahreignungsrelevanten Leistungsvermögen allerdings der Fall.

Das Gutachten des Herrn Dr. A. vom ... Oktober 2014 begegnet im vorliegenden Eilverfahren keinen inhaltlichen Bedenken. Das Explorationsgespräch ist wiedergegeben. Die zugrunde gelegten Unterlagen und Befunde sind ausführlich dargestellt und bewertet worden. Der Gutachter hat detailliert und im Ergebnis schlüssig und nachvollziehbar begründet, weshalb die Antragstellerin aufgrund ihrer bestehenden Alkoholabhängigkeit zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nicht in der Lage war, den Anforderungen zum Führen der ihr erlaubten Fahrzeugklassen gerecht zu werden. Hierbei legte er u. a. zugrunde, dass bei der Antragstellerin im Hinblick auf die dokumentierten Alkoholspiegel (2012: a... Promille, 2014: mehr als b... Promille) deutliche Hinweise für eine Toleranzentwicklung (Alkoholgewöhnung) vorlägen, die mit den Darstellungen der Antragstellerin, seit etwa 20... im Durchschnitt zweimal jährlich exzessiv zu trinken, nicht in Einklang zu bringen sei. Selbst wenn die aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht insoweit nicht-plausiblen Angaben der Antragstellerin zuträfen, sei bei ihr zumindest vom sogenannten Epsilon-Typ der Alkoholkrankheit (Quartalstrinker) auszugehen. Die Antragstellerin habe zwar eine Alkoholentzugssymptomatik verneint bzw. nicht angegeben. In einem der vorgelegten Befunde (Entlassbericht des Klinikums A. vom ... Mai 2014) hätten sich jedoch im Gutachten im Einzelnen nachvollziehbar dargelegte Hinweise auf eine Alkoholentzugssymptomatik ergeben, („Bekannter Alkoholabusus (Z.n. mehreren Entzügen)“, „Z.n. Alkoholintoxikation mit Delir 11/2012“). Weiterhin sei das Kriterium des Kontrollverlustes gegeben. In den Phasen exzessiven Alkoholkonsums habe bei der Antragstellerin eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich der Menge, des Beginns oder des Endes des Konsums bestanden. Die ICD 10 Kriterien Entzug, Gewöhnung und Kontrollverlust lägen somit gesichert vor. Ebenso nachvollziehbar ist, dass der Gutachter vom Fortbestehen der Alkoholabhängigkeit ausgeht. Es ergaben sich weder Hinweise auf eine Entwöhnungsbehandlung, noch konnten ausreichende Abstinenznachweise von der Antragstellerin erbracht werden. Die Antragstellerin hat lediglich behauptet, seit dem Vorfall vom ... Mai 2015 alkoholabstinent zu sein. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass die in Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung geforderte einjährige Abstinenz erst beginnen kann, wenn die Entwöhnung erfolgreich abgeschlossen wurde (BayVGH, B.v. 16.1.2009 - 11 CS 08.1671 - juris).

Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die von ihr in diesem Verfahren vorgelegte „Aufenthaltsbestätigung“ der Fachklinik B. ... (Therapie- und Rehabilitationszentrum für Abhängigkeitserkrankungen und Psychosomatik) belegt lediglich, dass die Antragstellerin in der Zeit vom ... November 20... bis ... März 20... zur stationären Behandlung in dieser Klinik war und regulär entlassen wurde. Zum Erfolg einer Entwöhnungsbehandlung sind keine Aussagen getroffen. Abgesehen davon käme einer im Zeitraum November 20... bis März 20... erfolgreich durchgeführten Entwöhnungsbehandlung, die weit vor dem Vorfall mit exzessivem Alkoholkonsum am ... Mai 2014 stattgefunden hätte, keine Bedeutung in Bezug auf den Nachweis der Beendigung der Abhängigkeit zu. Die Antragstellerin wäre in diesem Fall wieder rückfällig geworden. Ergänzend ist anzumerken, dass die behauptete Alkoholabstinenz seit dem ... Mai 2014 nach wie vor nicht nachgewiesen ist. Insoweit ist dem Antragsgegner zu folgen, wenn er in seinem Schriftsatz vom ... Januar 2015 darauf hinweist, dass bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Entziehungsverfahrens durch Erlass und Zustellung des Bescheids vom ... November 2015 keine Erklärung des Hausarztes der Antragstellerin vorgelegt wurde und einer solchen auch keine ausreichende Nachweiswirkung zukäme. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind Nachweise über eine Alkoholabstinenz grundsätzlich durch unangekündigt und nach kurzfristiger Einbestellung gewonnene Urinproben nachzuweisen, welche auf das Vorhandensein von Ethylglucuronid zu überprüfen sind (BayVGH B.v. 15.6.2009 - 11 CS 09.766; B.v. 31.7.2008 - 11 CS 08.1103 - juris). Gegebenenfalls kommt auch der Nachweis einer Abstinenz über einen längeren Zeitraum in Form einer Haaranalyse in Betracht.

Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergaben sich auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 zur FeV.

c) Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch beim Sofortvollzug der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen (deklaratorischen) Verpflichtung, den Führerschein innerhalb der in Nr. 3 genannten Frist abzuliefern (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV). Auch die in Nr. 3 des Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung begegnet keinen Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.