Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren M 6 S 16.50628 wird abgelehnt.

II.

Die Antragsgegnerin wird angewiesen, die zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache M 6 K 16.50627 von einer Überstellung des Antragstellers nach Bulgarien abzusehen.

III.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Überstellung nach Bulgarien nach der Dublin III-VO. Ein bereits erfolgter erster Versuch einer Abschiebung schlug fehl.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 17. Juni 2016 den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Bl. 91 ff. der Akte des Bundesamts).

Ausweislich der Postzustellungsurkunde erfolgte am … Juni 2016 eine Ersatzzustellung durch Niederlegung bei einer Postfiliale (Bl. 137 f.). Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung sei in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden, nämlich „Beim Sicherheitsdienst abgegeben“.

Der Bescheid gelangte jedoch mit seinem Umschlag am ... Juli 2016 an das Bundesamt zurück (Bl. 156). Auf dem Umschlag war die Adresse des Antragstellers durchgestrichen und darunter von einer unbekannten Person vermerkt: „unbekannt verzogen“.

In einem Begleitschreiben hierzu von der Deutschen Post vom ... Juli 2016 (Bl. 155) wurde mitgeteilt, dass das Schriftstück nachträglich im Bereich der Deutschen Post AG aufgefunden worden sei. Die näheren Umstände seien nicht bekannt, so dass hierzu keine weiteren Angaben gemacht werden könnten.

Am … August 2016 erhob der Antragsteller zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine Entscheidung über seinen Asylantrag rechtswirksam zuzustellen, so dass ihm der Rechtsweg eröffnet werden. Er habe nie Post vom Bundesamt erhalten und dadurch nicht gegen eine Entscheidung rechtlich vorgehen können. In einem weiteren Schriftstück beantragte er außerdem Prozesskostenhilfe und einen Anwalt.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers meldete mit Schriftsatz vom … August 2016 Zweifel an der Zulässigkeit der erhobenen Klage an und beantragte hilfsweise die Feststellung, dass von dem Bescheid des Bundesamts im Verfahren des Antragstellers keine Rechtswirkung ausgehe. Für den Fall einer wirksamen Zustellung beantragte er weiter hilfsweise die Aufhebung des Bescheids und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zudem beantragte er gemäß § 123 VwGO,

das Bundesamt zu verpflichten, die ...-stadt A. anzuweisen, einstweilen von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung im Verfahren des Antragstellers abzusehen.

Hilfsweise beantragte er, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin übersandte mit Schreiben vom 27. Juni 2016, 10. August 2016 und 23. August 2016 ihre (jeweils ergänzte) Akte, in die der Bevollmächtigte des Antragsgegners am ... August 2016 Einsicht nahm.

Sodann äußerte er mit Schriftsatz vom … September 2016 die Auffassung, dass eine fehlerhafte, nicht geheilte Zustellung des Bescheids vom 17. Juni 2016 vorliege. Insbesondere führte er aus, dass der Sicherheitsdienst Bewachungsaufgaben habe, jedoch nicht für die Postverteilung zuständig sei. Da der Antragsteller in einer Unterkunft gewohnt habe, hätte die Zustellung an den Leiter oder dessen Vertreter erfolgen müssen. Die Praxis, die sich offenbar eingespielt habe, dass die Postsendungen an der Pforte abgegeben würden, ohne dass von dort eine Weiterleitung erfolge, sei nicht ordnungsgemäß. Offenkundig sei nicht nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verfahren worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Antragsverfahren und im zugehörigen Klageverfahren M 6 K 16.50627 sowie auf die Akten der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - (der von Seiten des Gerichts zunächst als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgefasst und so angelegt wurde) ist begründet und hat daher im tenorierten Umfang Erfolg.

Maßgeblich zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG - wegen der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung der Zeitpunkt, in dem der vorliegende Beschluss erlassen wird.

Mit dieser Maßgabe steht für die erkennende Kammer nach summarischer Prüfung mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Bescheid des Bundesamts vom 17. Juni 2016 fehlerhaft ersatzzugestellt wurde und dieser Zustellungsmangel nicht geheilt wurde. Der Bescheid wurde dem Antragsteller also bislang nicht bekannt gegeben. Eine Anfechtungsklage dagegen wäre noch ebenso unstatthaft wie ein hierzu gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

§ 10 AsylG enthält detaillierte Zustellungsvorschriften, die sehr formalisiert sind und einem Ausländer bestimmte Pflichten auferlegen, deren Vernachlässigung für ihn zu Rechtsnachteilen führen kann. So gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG eine Sendung unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann als zugestellt, wenn sie dem Ausländer nicht zugestellt werden konnte und die Sendung als unzustellbar zurückgekommen ist. Daher müssen andererseits an die Einhaltung der Voraussetzungen hierfür strenge Anforderungen gestellt werden.

Nach § 10 Abs. 5 AsylG bleiben die Vorschriften über die Ersatzzustellung unberührt.

Für die Ausführung einer Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde nach § 3 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG - gelten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung - ZPO - entsprechend unter Berücksichtigung der § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwZVG.

Eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 137 und 138) nicht.

Die Ersatzzustellung durch Niederlegung nach § 181 Abs. 1 ZPO wiederum erfolgte unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften.

Zwar ist aus der Postzustellungsurkunde ersichtlich, dass die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden sein soll, § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Dort ist aber als Art der Abgabe vermerkt: „Beim Sicherheitsdienst abgegeben“.

Bei der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise muss es sich jedoch um eine rechtlich zulässig und tatsächlich zuverlässige Weise handeln. Das sieht die erkennende Kammer bei einer Übergabe an einen Angehörigen eines Sicherheitsdienstes - dessen Name nicht einmal vermerkt worden ist - nicht als gegeben an. Wären Angehörige des Sicherheitsdienstes hierzu befugt, so würde es sich vielmehr schon um eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gehandelt haben müssen.

Für die Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZVG ist es erforderlich, dass das zuzustellende Dokument dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.

Das ist hier nicht der Fall gewesen. Der Antragsteller hat den Bescheid vom 17. Juni 2016 unstreitig nicht selbst erhalten. Vielmehr kam es zu einer Rücksendung dieses Bescheids im Umschlag an das Bundesamt (Bl. 156) unter Umständen, die von der Post nicht mehr aufgeklärt werden konnten (Schreiben der Deutschen Post vom ...7.2016; Bl. 155). Dabei verwundert insbesondere, dass auf dem Umschlag die Adresse durchgestrichen ist und eine unbekannte Person „unbekannt verzogen“ notierte, obwohl der Antragsteller unverändert unter der angegebenen Adresse wohnte.

Weil der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO Erfolg hat, bedarf der Antragsteller der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht (mehr).

Abschließend sei angemerkt, dass nach Aktenlage (Bl. 52) die Überstellungsfrist hinsichtlich Bulgarien am ... September 2016 ungehindert abgelaufen sein dürfte. Der Antragsteller hat nach obigen Ausführungen mit vorliegendem Antrag schon gar keinen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung im Sinne des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG stellen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Okt. 2016 - M 6 S 16.50628 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 10 Zustellungsvorschriften


(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen


(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden1.in der Wohnung einem erwachsenen Familienang

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde


(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. (2) Für di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 177 Ort der Zustellung


Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung


(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausfüh

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Okt. 2016 - M 6 S 16.50628 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Okt. 2016 - M 6 S 16.50628

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren M 6 S 16.50628 wird abgelehnt. II. Die Antragsgegnerin wird angewiesen, die zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, vorläufig bis zur r

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. März 2017 - M 6 K 16.50627

bei uns veröffentlicht am 24.03.2017

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juni 2016 (Gesch.-Z.: …*) ist nicht wirksam geworden. II. Die Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Die
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Okt. 2016 - M 6 S 16.50628

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren M 6 S 16.50628 wird abgelehnt. II. Die Antragsgegnerin wird angewiesen, die zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, vorläufig bis zur r

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juni 2016 (Gesch.-Z.: …*) ist nicht wirksam geworden.

II. Die Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen seine Überstellung nach Bulgarien nach der Dublin III-VO. Ein bereits erfolgter erster Versuch einer Abschiebung schlug fehl.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 17. Juni 2016 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Bl. 91 ff. der Akte des Bundesamts).

Ausweislich der Postzustellungsurkunde erfolgte am 21. Juni 2016 eine Ersatzzustellung durch Niederlegung bei einer Postfiliale (Bl. 137 f.). Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung sei in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden, nämlich „Beim Sicherheitsdienst abgegeben“.

Der Bescheid gelangte jedoch mit seinem Umschlag am 15. Juli 2016 an das Bundesamt zurück (Bl. 156). Auf dem Umschlag war die Adresse des Klägers durchgestrichen und darunter von einer unbekannten Person vermerkt: „unbekannt verzogen“.

In einem Begleitschreiben hierzu von der Deutschen Post vom 14. Juli 2016 (Bl. 155) wurde mitgeteilt, dass das Schriftstück nachträglich im Bereich der Deutschen Post AG aufgefunden worden sei. Die näheren Umstände seien nicht bekannt, so dass hierzu keine weiteren Angaben gemacht werden könnten.

Am 3. August 2016 erhob der Kläger zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Entscheidung über seinen Asylantrag rechtswirksam zuzustellen, so dass ihm der Rechtsweg eröffnet werden. Er habe nie Post vom Bundesamt erhalten und dadurch nicht gegen eine Entscheidung rechtlich vorgehen können. In einem weiteren Schriftstück beantragte er außerdem Prozesskostenhilfe und einen Anwalt.

Der Bevollmächtigte des Klägers meldete mit Schriftsatz vom … August 2016 Zweifel an der Zulässigkeit der erhobenen Klage an und beantragte hilfsweise die Feststellung, dass von dem Bescheid des Bundesamts im Verfahren des Klägers keine Rechtswirkung ausgehe.

Für den Fall einer wirksamen Zustellung beantragte er weiter hilfsweise die Aufhebung des Bescheids und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Beklagte übersandte mit Schreiben vom 27. Juni 2016, 10. August 2016 und 23. August 2016 ihre (jeweils ergänzte) Akte, in die der Bevollmächtigte des Klägers am … August 2016 Einsicht nahm.

Sodann äußerte er mit Schriftsatz vom … September 2016 die Auffassung, dass eine fehlerhafte, nicht geheilte Zustellung des Bescheids vom 17. Juni 2016 vorliege. Insbesondere führte er aus, dass der Sicherheitsdienst Bewachungsaufgaben habe, jedoch nicht für die Postverteilung zuständig sei. Da der Kläger in einer Unterkunft gewohnt habe, hätte die Zustellung an den Leiter oder dessen Vertreter erfolgen müssen. Die Praxis, die sich offenbar eingespielt habe, dass die Postsendungen an der Pforte abgegeben würden, ohne dass von dort eine Weiterleitung erfolge, sei nicht ordnungsgemäß. Offenkundig sei nicht nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verfahren worden.

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Beschluss ebenfalls vom 20. Oktober 2016 erließ das Bayerische Verwaltungsgericht München im Antragsverfahren M 6 S. 16.50628 eine einstweilige Anordnung, mit der es die Beklagte anwies, die zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von einer Überstellung des Klägers nach Bulgarien abzusehen.

Mit Schriftsatz vom 3. November 2016 verzichtete der Bevollmächtigte des Klägers für diesen auf mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Klageverfahren und im zugehörigen Antragsverfahren M 6 S. 16.50628 sowie auf die Akten der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Beklagte hatte mit ihren allgemeinen Prozesserklärungen vom 25. Februar 2016 und 24. März 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Die in ihrem Hilfsantrag zulässige Klage ist begründet.

Die vom Kläger am 3. August 2016 erhobenen Klage ist nach Maßgabe des Schriftsatzes des Bevollmächtigten des Klägers vom … August 2016 mit dem dort formulierten Feststellungsbegehren, nochmals konkretisiert durch weiteren Schriftsatz vom … September 2016, zulässig. Ihr steht nicht die Subsidiarität einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, was sich aus Nachfolgendem noch ergibt. Eine Klage auf Verpflichtung der Beklagten lediglich auf Zustellung eines Bescheids (quasi der „Hauptantrag“ des Klägers) wäre vorliegend jedoch unzulässig gewesen.

Die erkennende Kammer sieht diese Klage auch als begründet an, was zu der begehrten Feststellung in Nr. I. des Tenors geführt hat.

Der Bescheid des Bundesamts vom 17. Juni 2016 wurde fehlerhaft ersatzzugestellt und dieser Zustellungsmangel wurde nicht geheilt. Der Bescheid wurde dem Kläger also bislang nicht bekannt gegeben.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

§ 10 AsylG enthält detaillierte Zustellungsvorschriften, die sehr formalisiert sind und einem Ausländer bestimmte Pflichten auferlegen, deren Vernachlässigung für ihn zu Rechtsnachteilen führen kann. So gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG eine Sendung unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann als zugestellt, wenn sie dem Ausländer nicht zugestellt werden konnte und die Sendung als unzustellbar zurückgekommen ist. Daher müssen andererseits an die Einhaltung der Voraussetzungen hierfür strenge Anforderungen gestellt werden.

Nach § 10 Abs. 5 AsylG bleiben die Vorschriften über die Ersatzzustellung unberührt.

Für die Ausführung einer Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde nach § 3 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG - gelten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung - ZPO - entsprechend unter Berücksichtigung der § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwZVG.

Eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 137 und 138) nicht.

Die Ersatzzustellung durch Niederlegung nach § 181 Abs. 1 ZPO wiederum erfolgte unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften.

Zwar ist aus der Postzustellungsurkunde ersichtlich, dass die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden sein soll, § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Dort ist aber als Art der Abgabe vermerkt: „Beim Sicherheitsdienst abgegeben“.

Bei der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise muss es sich jedoch um eine rechtlich zulässig und tatsächlich zuverlässige Weise handeln. Das sieht die erkennende Kammer bei einer Übergabe an einen Angehörigen eines Sicherheitsdienstes - dessen Name nicht einmal vermerkt worden ist - nicht als gegeben an. Wären Angehörige des Sicherheitsdienstes hierzu befugt, so würde es sich vielmehr schon um eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gehandelt haben müssen.

Für die Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZVG ist es erforderlich, dass das zuzustellende Dokument dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.

Das ist hier nicht der Fall gewesen. Der Kläger hat den Bescheid vom 17. Juni 2016 unstreitig nicht selbst erhalten. Vielmehr kam es zu einer Rücksendung dieses Bescheids im Umschlag an das Bundesamt (Bl. 156) unter Umständen, die von der Post nicht mehr aufgeklärt werden konnten (Schreiben der Deutschen Post vom 14.7.2016; Bl. 155). Dabei verwundert insbesondere, dass auf dem Umschlag die Adresse durchgestrichen ist und eine unbekannte Person „unbekannt verzogen“ notierte, obwohl der Kläger unverändert unter der angegebenen Adresse wohnte.

Abschließend sei angemerkt, dass nach Aktenlage (Bl. 52) die Überstellungsfrist hinsichtlich Bulgarien am 18. September 2016 ungehindert abgelaufen sein dürfte. Der Kläger hat nach obigen Ausführungen mit vorliegendem Antrag schon gar keinen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung im Sinne des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG stellen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.