Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Jan. 2017 - M 5 E 16.3178

bei uns veröffentlicht am17.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die ausgeschriebenen und bisher noch nicht besetzten Planstellen der 4. Qualifikationsebene zur Besetzung mit wissenschaftlichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen (Politologen/Politologinnen) nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Im Rahmen einer „internen Ausschreibung“ mit Bewerbungsfrist zum ... April 2016 schrieb das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) Dienstposten für Sachbearbeiter/Sachbearbeiterinnen der 4. Qualifikationsebene für wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (Politologen/Politologinnen) aus. Von den zu vergebenden zehn Planstellen könnten maximal fünf intern nach dem „Politologenkonzept“ privilegiert an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen vergeben werden, die ein wissenschaftliches Hochschulstudium der Politologie abgeschlossen haben. Zur Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme eines Amtes der 4. Qualifikationsebene müssten sich die Bewerber/Bewerberinnen zunächst drei Jahre auf den entsprechenden Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13/14 bewähren.

Bereits mit interner E-Mail vom ... Januar 2016 an seine Mitarbeiter der 3. Qualifizierungsebene waren diese darüber informiert worden, dass Stellen für Politologen/Politologinnen bereits extern mit Bewerbungsfristende zum ... Januar 2016 ausgeschrieben worden seien, dass aber noch zusätzlich eine interne Ausschreibung erfolgen werde. Bewerber der internen Ausschreibung, die dort nicht zum Zuge kämen, würden automatisch ohne Bindung an die Frist der externen Ausschreibung dem externen Bewerbungspool zugeordnet. Die Auswahl der internen Bewerber erfolge, vergleichbar mit den externen Bewerbern, auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens, bestehend aus einer schriftlichen Arbeit (einer Textzusammenfassung aus mehreren Quellen zum Thema Rechtsextremismus, die sich als Pressemitteilung des BayLfV eignet, einem mündlichen Statement zu einem vorgegebenen Zitat des Bundespräsidenten und einem strukturierten Interview).

Insgesamt bewarben sich auf die ausgeschriebenen Stellen ca. 340 externe Bewerber sowie sechs interne Bewerber, darunter der das Statusamt A 11 innehabende Antragsteller.

Im Zeitraum von März bis Juni 2016 führte das BayLfV mit 18 externen Bewerbern, ausgewählt nach der Abschlussnote des vorausgesetzten Hochschulstudiums der Politikwissenschaft sowie mit den internen Bewerbern, die ebenfalls einen entsprechenden Studienabschluss vorzuweisen haben, Auswahlverfahren durch. Die Auswahlverfahren der internen Bewerber wurden vom Leiter der Personalstelle (einem Juristen) und dem Leiter der Stelle für Öffentlichkeitsarbeit (einem Politologen) durchgeführt.

Ausweislich eines Aktenvermerks vom ... Juni 2016 habe der Antragsteller im Rahmen des am ... Mai 2016 durchgeführten Auswahlverfahrens (gemäß einer Bewertung entsprechend dem Schulnotensystem) in der schriftlichen Arbeit die Note 3 - 4, im Statement die Note 3 - 4 und im strukturierten Interview die Note 3 erzielt, woraus eine Gesamtnote von 3 - 4 gebildet werde. Der Antragsteller habe zwar keine „Ausrutscher nach unten“, habe aber auch und gerade unter Berücksichtigung des Ergebnisses der externen Bewerber in keinem Teil des Auswahlverfahrens richtig überzeugen können. Es werde daher empfohlen, drei interne Bewerber (mit den Gesamtnoten 1 - 2, 2 und 2 - 3) in das „Politologenkonzept“ zu übernehmen, nicht jedoch den Antragsteller.

Am ... Juni 2016 hat der Präsident des BayLfV die Auswahlempfehlung gebilligt (Aktenvermerk vom ...6.2016). Mit Schreiben vom ... Juni 2016 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens auch im Vergleich mit den externen Bewerbern nicht für die Besetzung eines der ausgeschriebenen Dienstposten vorgesehen sei.

Mit Schreiben vom ... Juli 2016 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung ein, über den bislang - soweit ersichtlich - nicht entschieden wurde.

Am 20. Juli 2016 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und zuletzt, konkretisiert mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 (nachdem der Antragsgegner mitgeteilt hatte, dass nurmehr neun Stellen an Politologen zur Verfügung stehen, von denen drei bereits vergeben seien), beantragt,

dem Antragsgegner aufzugeben, die sechs noch unbesetzten, ausgeschriebenen Planstellen der 4. Qualifizierungsebene zur Besetzung mit wissenschaftlichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen (Politologen/Politologinnen) nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.

Es bestünden bereits erhebliche Bedenken, weil bei der internen Auswahl nicht auf die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber abgestellt worden sei. Überdies könne den vorgelegten Unterlagen und auch dem Auswahlvermerk nicht entnommen werden, auf welche Gesichtspunkte des Anforderungsprofils die Auswahlentscheidung gestützt worden sei. Das durchgeführte Auswahlverfahren sei nicht geeignet, die getroffene Auswahlentscheidung nachvollziehbar machen zu können. Nach den vorgelegten Unterlagen sei der Bewertungsmaßstab des durchgeführten Auswahltests ebenso unklar wie die Gewichtung seiner einzelnen Bestandteile. Es fehlten jegliche Festlegungen, bis zu welcher Note der vorgenommenen Bewertung ein Bewerber in die engere Wahl komme. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens sei nach dem Auswahlvermerk nicht überprüfbar und verstoße gegen die Dokumentationspflicht. Die Auswahlentscheidung müsse aus sich selbst heraus für Dritte und das überprüfende Gericht verständlich und nachvollziehbar sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auch sei die jeweilige Bearbeitung der drei Aufgabenteile durch die einzelnen Bewerber nicht (durchgehend) dokumentiert. So könnten die maßgeblichen Erwägungen, die zu den jeweiligen Bewertungen geführt haben, nicht nachvollzogen werden. Nicht dokumentierte Angaben könnten auch nicht in einem nachgelagerten gerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden.

Demgegenüber hat das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz für den Antragsgegner

die Ablehnung des Antrags

beantragt.

Das Auswahlverfahren sei bei allen Bewerbern, internen wie externen, in identischer Weise erfolgt. Allen Bewerbern sei der gleiche Zeitansatz, nämlich eine Stunde, zur Vorbereitung der schriftlichen Arbeit und des abzugebenden Statements, gewährt worden. Die Auswahlkommission habe unmittelbar nach jedem Auswahlgespräch die Eignung des Bewerbers im Hinblick auf die fachspezifischen Fähigkeiten und die persönliche Eignung bewertet. Die Festlegung des Gesamtergebnisses sei in Notenstufen erfolgt. Interne wie externe Bewerber seien aufgrund ihres Ergebnisses im Auswahlverfahren verglichen und gereiht worden. Dabei seien die drei Teile des Auswahlverfahrens annähernd gleich gewichtet worden. Durch die Reihung habe sich die Entscheidung ergeben, welcher Bewerber als geeignet oder weniger geeignet angesehen werde.

Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 teilte das BayLfV mit, dass man sich entschieden habe, einen der ursprünglich zehn für Politologen ausgeschriebenen Dienstposten mit einem Absolventen des Studiengangs Public Management zu besetzen. Demnach verblieben noch neun Dienstposten, die mit Politologen besetzt werden sollen. Ergänzend wurde eine Ergebnisübersicht des Auswahlverfahrens in tabellarischer Form mitgeteilt, in der für interne Bewerber auch das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung enthalten ist. Die hierbei berücksichtigten internen Bewerber (Platz 2, 7 und 9 der vorgenannten Ergebnisübersicht) seien bereits auf den jeweiligen Dienstposten bestellt worden. Auf die dienstlichen Beurteilungen sei nur als Korrektiv abgestellt worden, d. h. im Rahmen der Überprüfung, ob das Ergebnis des Auswahlverfahrens die aktuelle Eignung, Befähigung und fachliche Leistung widerspiegle. Grundlage für die Auswahlentscheidung sollte jeweils ein systematisiertes Personalauswahlgespräch mit strukturiertem Interview sein.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und begründet.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Es besteht ein Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen getroffen und beabsichtigt, diesen - wie bereits bei drei weiteren internen Bewerbern geschehen - die in Streit stehenden Stellen zu übertragen. Mit der Stellenübertragung wird die Möglichkeit zu einer Ernennung in ein der jeweiligen Stelle entsprechendes Statusamt eröffnet und darüber hinaus die weitere Möglichkeit geboten, sich auf dem fraglichen Dienstposten zu bewähren. Dem steht die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Bewährungsvorsprung bei einer als rechtswidrig erkannten Dienstpostenübertragung im Rahmen eines erneuten Auswahlverfahrens unberücksichtigt bleiben muss (BVerwG, B. v. 10.5.2016 - 2 VR 2/15 - juris), nicht entgegen. Denn im Fall der Einstellung der für die Stellenbesetzung ausersehenen Beigeladenen, die zu einer Erhöhung des Personalkörpers führt, kommt ausweislich der externen Ausschreibung bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen auch die sofortige Übernahme in ein Beamtenverhältnis in Betracht bzw. werden die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine derartige Übernahme geschaffen (so auch VGH BW v. 6.12.2016 - 4 S 2078/16 - juris für einen vergleichbaren Fall, bei dem die Dienstpostenzuweisung zwingende Voraussetzung einer späteren Vergabe des Statusamts ist).

3. Es besteht auch ein Anordnungsanspruch. Die vom Antragsgegner zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung wurde nicht auf der Grundlage eines fehlerfrei durchgeführten Auswahlverfahrens getroffen, das dem Bewerbungsverfahrensanspruch der einzelnen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), hier des Antragstellers, Rechnung trägt.

a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes, zum anderen trägt sie dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Mit den Begriffen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen einer Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Bayern (BV) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, B. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 7.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 28).

Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die die unmittelbare Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstposten voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U. v. 4.11.2010, a. a. O. sowie B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 23 sowie B. v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771 - juris Rn. 33, st. Rspr.).

Da der unterlegene Mitbewerber im gerichtlichen Verfahren Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen hat und ihm die Darlegungslast für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung obliegt, ist er als Grundlage hierfür auf die in den Akten niedergelegten Auswahlerwägungen angewiesen. Andere Erkenntnisse stehen dem unterlegenen Bewerber nicht zur Seite und können von ihm auch nicht beschafft werden. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (BAG, U. v. 21.1.2003 - 9 AZR 72/02 - BAGE 104, 295, 301; BayVGH, B. v. 21.1.2005 - 3 CE 04.2899 - BayVBl 2006, S. 91; HessVGH, B. v. 17.6. 1997 - 1 TG 2183/97 - ZTR 1997, S. 526, 527).

Nur so ist gewährleistet, dass ein erfolglos gebliebener Bewerber nicht gezwungen ist, Rechtsmittel ins Blaue hinein zu ergreifen. Dementsprechend begrenzt ist die Möglichkeit zur Ergänzung von Auswahlerwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO). Die die Auswahlentscheidung tragenden Auswahlerwägungen sind deshalb im Auswahlverfahren schriftlich niederzulegen.

b) Vorliegend wurden die wesentlichen Auswahlerwägungen nicht im Auswahlverfahren schriftlich niedergelegt.

aa) Den vorgelegten Akten lässt sich entnehmen, dass im Rahmen einer gesonderten externen Ausschreibung und einer weiteren gesonderten internen Ausschreibung insgesamt 10 Stellen für Bewerber mit einem abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudium der Politologie vergeben werden sollen, davon maximal 5 an entsprechend qualifizierte Bestandsbeamte. Die vorgelegten Unterlagen haben durchweg die interne Besetzung der Dienstposten für Politologen zum Gegenstand, insbesondere enthält der Auswahlvermerk vom ... Juni 2016 nur das Ergebnis des Auswahlverfahrens der internen Bewerber unter Darstellung ihrer im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse. Ein Leistungsvergleich mit externen Bewerbern wird nicht erwähnt. Lediglich in einem Nebensatz wird erwähnt, dass der Antragsteller „auch und gerade unter Berücksichtigung der Ergebnisse externen Bewerber“ nicht habe überzeugen können. Dienstliche Beurteilungen der internen Bewerber wurden nicht angesprochen, weiter wird nicht ausgeführt, ob und ggf. welcher Maßstab bei der Bewertung der Leistungen der internen und externen Bewerber im Auswahlverfahren angelegt worden ist.

bb) Im gerichtlichen Verfahren hat das BayLfV hierzu vorgetragen, dass für die Leistungsbewertung das Schulnotensystem 1 - 6 herangezogen worden sei, es keinen festen Punktekatalog zur Honorierung der Antworten gegeben habe und die abschließende Notenbewertung in Relation zur Leistung der anderen, auch der externen Bewerber, erfolgt sei. Da die internen Bewerber allerdings den Vorteil hätten, dass sie die Arbeit des BayLfV und damit die speziellen Anforderungen bereits seit Jahren kennen würden, habe man bei ihnen durchaus einen strengen Maßstab vor allem hinsichtlich der spezifischen politikwissenschaftlichen Fachkenntnisse angelegt. Im Rahmen des „Politologenkonzepts“ habe man bei den internen Bewerbern auch nicht auf die aktuelle Beurteilung, sondern auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens abgestellt. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 wurde weiter mitgeteilt, dass man sich zwischenzeitlich entschieden habe, einen der Dienstposten mit einem Absolventen des Studiengangs Public Management zu besetzen und demnach nur noch 9 Dienstposten verblieben, die mit Politologen besetzt werden. Letztlich seien alle Bewerber - interne wie externe - nach ihrem Ergebnis im Auswahlverfahren verglichen und gereiht worden.

cc) Weder die dokumentierten Auswahlerwägungen, noch die übrigen Verfahrensunterlagen belegen die vorstehenden, im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Aussagen. Eine Gesamtreihung interner und externer Bewerber ist an keiner Stelle angesprochen und auch in keiner Form der vorgelegten Verfahrensunterlagen vorgelegt worden. Die mit Schriftsatz des Antragsgegners vom ... September 2015 vorgelegten Unterlagen (1 Aktenvermerk mit Ergebnissen der internen Bewerber und 1 Übersicht der Ergebnisse der externen Bewerber) unterscheiden vielmehr strikt zwischen beiden Bewerbergruppen. Erst im gerichtlichen Verfahren wurde im Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 eine solche Auflistung mit angegebenen Platzziffern vorgelegt.

Bei diesem Sachverhalt ist bereits unklar, ob von einem gesonderten Auswahlverfahren für interne Bewerber auszugehen ist (wofür die dargelegte Aktenlage spricht) oder von einem Gesamtauswahlverfahren für interne und externe Bewerber (wie der Sachvortrag des Antragsgegners nahelegt). Die Beantwortung dieser Frage ist jedoch wesentlich für die an das Auswahlverfahren zu stellenden Anforderungen. Während im ersten Fall sachlich von einem reinen Konkurrenzverhältnis unter Beförderungsbewerbern auszugehen wäre, da den erfolgreichen internen Bewerbern der Dienstposten zwar zunächst im Wege der Unterbesetzung zur dortigen Bewährung übertragen werden soll, diese allerdings später - ohne weiteres Auswahlverfahren - nach A 13 befördert werden sollen (sog. „Beförderungs- oder Bewährungsdienstposten“, vgl. BayVGH, B. v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - juris Rn. 38), müsste man im zweiten Fall von einer Konkurrenz zwischen externen Einstellungsbewerbern und Bewerbern in einem bestehenden Beamtenverhältnis ausgehen. Das letztgenannte Konkurrenzverhältnis könnte als Dienstpostenkonkurrenz angesehen werden, allerdings nur, wenn man den vorgenannten Aspekt der Vorwirkung der Übertragung des Dienstpostens auf einen internen Bewerber für dessen nachfolgende Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 ausblendet (insofern unterschiedlich zu BayVGH, B. v. 10.8.2012 - 3 CE 12.1392 - juris Rn. 26 ff., wo Bewerber nur entsprechend ihrem inne gehabten Statusamt auf den streitbefangenen Dienstposten bestellt wurden). Ungeachtet dessen wäre im ersten Fall das Auswahlverfahren an den Regelungen des Art. 16 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) zu messen, während im zweiten Fall (einer Konkurrenz zwischen Einstellungsbewerbern und Bewerbern im bestehenden Beamtenverhältnis) der Dienstherr befugt ist, eine Personalauswahl im Rahmen eines weitergespannten Ermessensrahmens vorzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 10.8.2012, a. a. O., Rn. 27, 33 sowie BayVGH, U. v. 26.6.2014 - 7 BV 14.191 - juris Rn. 19 im Hinblick auf die Zulässigkeit eines strukturierten Interviews als Auswahlkriterium innerhalb und außerhalb bestehender Beamtenverhältnisse). Allein diese völlig unterschiedliche Auswirkung macht es erforderlich, im Auswahlverfahren klarzustellen, welche Art von Auswahlverfahren durchgeführt werden soll. Dies ist vorliegend unterblieben.

dd) Darüber hinaus gehört in jedem Fall zu den wesentlichen Auswahlerwägungen die Darlegung, ob und in welcher Weise dienstliche Beurteilungen von Bewerbern in einem bestehenden Beamtenverhältnis eine Rolle bei der Auswahlentscheidung gespielt haben. Gleiches gilt für die Frage, ob bei der Bewertung der von internen und externen Bewerbern im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen jeweils der gleiche Bewertungsmaßstab angelegt worden ist und in welchem Verhältnis die Leistungen der Bewerber in den einzelnen Teilen des Auswahlverfahrens zueinander gewichtet wurden. Auch dieses ist vorliegend im Auswahlverfahren nicht erfolgt.

c) Die vorgenommene Auswahlentscheidung wurde aufgrund eines fehlerhaft durchgeführten strukturierten Interviews vorgenommen.

Das vom Antragsgegner vorgenommene Auswahlverfahren bestand aus drei Teilen, einer Textzusammenfassung aus mehreren Quellen, einem abzugebenden Statement zu einem Zitat des Bundespräsidenten sowie einem strukturierten Interview, die jeweils von einer Auswahlkommission zu bewerten waren. Das dabei auch vorgenommene strukturierte Interview stellt ein besonderes Auswahlverfahren zum Vorliegen der persönlichen Eignung dar (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. LlbG). Die insoweit in Art. 22 Abs. 8 LlbG aufgestellten Anforderungen dienen der Gewährleistung des Leistungsprinzips und des Wettbewerbsgrundsatzes (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Mai 2016, Art. 22 LlbG, Rn. 67). Die dortigen Anforderungen gelten für sämtliche Sachverhalte, in denen - wie vorliegend - mittels eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens die persönliche Eignung für öffentliche Ämter festgestellt werden soll (Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/Weißgerber, LlbG, 1. Auflage 2011, Art. 22, Rn. 27). Im Einzelnen müssen die Mitglieder der Auswahlkommission, die von der für die Ernennung zuständigen Behörde zu bestimmen sind, besonders für die Durchführung des Auswahlverfahrens geschult worden sein und mindestens dem von den Bewerbern angestrebten Eingangsamt angehören (Art. 22 Abs. 8 Satz 3 und 4 LlbG). Darüber hinaus ist das Interview gemäß seiner vorgegebenen Struktur bei jedem Bewerber in vergleichbarer Weise durchzuführen, um dem Wettbewerbsgrundsatz und dem Gebot der Chancengleichheit gerecht zu werden. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens kann nur lauten „geeignet“ oder „nicht geeignet“ (Art. 22 Abs. 8 Satz 6 LlbG).

Diese Anforderungen wurden im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt. Zwar ist davon auszugehen, dass die Mitglieder der Auswahlkommission ihrem Statusamt entsprechend qualifiziert waren, allerdings ist nicht ersichtlich, dass sie für die Durchführung des Auswahlverfahrens besonders geschult wurden. Ausweislich des vom BayLfV vorgelegten Gehefts mit 10 Auswahlunterlagen wurden die im strukturierten Interview gestellten Einzelfragen auch nicht entsprechend der dort vorgegebenen Struktur mit „gute Antwort“, „zufriedenstellend“, „zweifelhaft“ oder „schlecht“ bewertet, sondern lediglich allgemeine Bemerkungen sehr unterschiedlicher Art und Ausmaßes abgegeben, die die anschließend vorgenommene Einwertung nicht nachvollziehbar machen kann. Als Ergebnis des Auswahlverfahrens ist nur die Bewertung mit „geeignet“ oder „nicht geeignet“ vorgesehen, nicht jedoch die vom Antragsgegner vorgenommene Bewertung mit Schulnoten (vgl. hierzu Zängl, a. a. O., Rn. 69). Besonders eklatant tritt die nicht einheitlich strukturiert vorgenommene Leistungsbewertung beim Beigeladenen zu 4, Nr. 8 des vorgelegten Gehefts der 10 Auswahlunterlagen) zu Tage. Hier fehlt abgesehen von den dürftigen Bemerkungen zum strukturierten Interview schon die Bewertung der jeweiligen 3 Teile des Auswahlverfahrens, lediglich die Gesamtnote (2-) wird festgehalten. Diese Einwertung erfolgte einzig hier in Form eines Aktenvermerks durch den sonst (jedenfalls nicht durchgehend) mitbeteiligten Dr. B. und entspricht damit offensichtlich nicht dem Vorgehen bei den anderen Bewerbern. Damit wurden insgesamt die Anforderungen an ein strukturiertes Interview als Auswahlinstrument zur Gewährleistung des Leistungsprinzips und des Wettbewerbsgrundsatzes nicht hinreichend transparent eingehalten.

d) Es ist auch nicht auszuschließen, dass der Antragsteller bei einem fehlerfrei durchgeführten Auswahlverfahren zu berücksichtigen gewesen wäre. Die durchgeführte Leitungsbewertung ist aufgrund der unzureichenden Dokumentation der tragenden Auswahlerwägungen und der vorgenannten Verfahrensfehler nicht hinreichend transparent und nachvollziehbar. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei den internen Bewerbern in rechtlich unzulässiger Weise ein strengerer Bewertungsmaßstab angelegt worden ist (hierauf deutet die abschließende Bemerkung im Schriftsatz des Antragsgegners vom 16.8.2016, eingegangen bei Gericht am 19.8.2016, hin) als bei den externen Bewerbern, was allerdings mangels ausreichender Dokumentation der vorgenommenen Auswahl nicht abschießend überprüft werden kann.

In dieser Situation ist es dem Gericht nicht möglich zu prognostizieren, mit welchem Ergebnis ein fehlerfrei durchgeführtes Auswahlverfahren ausgehen wird, jedenfalls lässt sich dies nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorhersagen (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 24.3.2016 - 3 CE 16.290 - juris Rn. 32 ff.).

4. Nach alldem war dem Antrag stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen, die sich bisher nicht geäußert haben, ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Die Streitwertfestsetzung folgt für jedes der 6 Stellenbesetzungsverfahren aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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Gründe I 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Gründe

I

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens für die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens.

2

Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes (BND). Sie bewarb sich im Juni 2012 erfolglos um einen mit der Besoldungsgruppe A 16 BBesO bewerteten Dienstposten. Weil das Anforderungsprofil in der Ausschreibung unzulässig eingeengt worden war, untersagte auf den Antrag der Antragstellerin hin der Senat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - (BVerwGE 147, 20) im Wege der einstweiligen Anordnung, den Dienstposten mit dem damals Beigeladenen G. zu besetzen. Die Antragsgegnerin brach das Auswahlverfahren daraufhin ab und schrieb den Dienstposten im November 2013 erneut aus.

3

Im erneuten Auswahlverfahren ist die Antragstellerin als bestgeeignete Kandidatin durch den Präsidenten des BND ausgewählt und die Zustimmung des Bundeskanzleramts erteilt worden. Zu der für den 1. Februar 2015 geplanten Dienstpostenvergabe kam es jedoch nicht, weil drei im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber Widerspruch gegen die ihnen mitgeteilte Auswahl der Antragstellerin erhoben hatten. Mit Schreiben vom 6. August 2015 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die zu ihren Gunsten erfolgte Auswahlentscheidung aufgehoben und das Auswahlverfahren aus rechtlichen Gründen abgebrochen worden sei. Für einen Mitbewerber habe eine hinreichend aktuelle Beurteilung nicht mehr vorgelegen. Es werde daher eine erneute förderliche Ausschreibung des Dienstpostens erfolgen. Im gerichtlichen Verfahren trug die Antragsgegnerin hierzu ergänzend vor: Da der Mitbewerber L. die Aufgaben des streitgegenständlichen Dienstpostens seit September 2014 kommissarisch übernommen habe, könne für die Auswahlentscheidung nicht mehr auf die zum Stichtag 1. April 2013 datierende Regelbeurteilung zurückgegriffen werden. Über den am 25. August 2015 erhobenen Widerspruch der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden.

4

Zur Begründung ihres am 1. September 2015 gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führt die Antragstellerin aus, ein sachlicher Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens liege nicht vor. Die dem Mitbewerber zum Beurteilungsstichtag 1. April 2013 erteilte Regelbeurteilung sei noch aktuell. Die Annahme einer zeitlichen Verwertbarkeitsgrenze der Regelbeurteilung widerspreche dem im Bundesbeamtengesetz vorgesehenen System der periodischen Beurteilung. Im Übrigen falle der Zeitraum der kommissarischen Vakanzvertretung jedenfalls nicht ins Gewicht, weil der Bewerber diese Aufgaben bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Januar 2015 noch keine fünf Monate verrichtet habe. Insbesondere aber könne die kommissarische Vakanzvertretung des streitgegenständlichen Dienstpostens im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht berücksichtigt werden. Eine Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens auf einen der Bewerber während des laufenden Auswahlverfahrens verletze den Grundsatz der Chancengleichheit zu Lasten der anderen Bewerber unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Bewährungsvorsprungs.

5

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das durch Mitteilung vom 6. August 2015 abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren (Kennziffer ... / Dienstposten ...) fortzusetzen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

7

Sie ist der Auffassung, das Auswahlverfahren rechtmäßig abgebrochen zu haben. Durch den Abbruch sei der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin erloschen. Der Mitbewerber L. habe ab September 2014 den streitgegenständlichen Dienstposten kommissarisch übernommen. Dadurch habe sich sein Aufgabenbereich funktional wesentlich verändert, so dass seine auf den Stichtag 1. April 2013 datierende Regelbeurteilung zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - im Januar 2015 - nicht mehr aktuell im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei. Der darin liegende rechtliche Mangel rechtfertige es, das Auswahlverfahren abzubrechen.

8

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Senatsakten sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II

9

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass durch den Abbruch des Auswahlverfahrens für den ausgeschriebenen Dienstposten die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

1. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

11

Ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Bewerber können bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuführen.

12

Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Das Begehren auf zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens kann durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden. Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ergibt sich aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens selbst, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und deshalb bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 22).

13

Der Obliegenheit zur zeitnahen Rechtsverfolgung binnen der Frist von einem Monat nach Zugang der Abbruchmitteilung (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 24) ist die Antragstellerin nachgekommen. Mitgeteilt worden ist ihr der Abbruch des Auswahlverfahrens unter dem 6. August 2015; ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung datiert auf den 1. September 2015.

14

2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Auswahlverfahren abzubrechen, ihren Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Für die Abbruchentscheidung fehlt es an einem hinreichenden sachlichen Grund.

15

a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 Satz 1 BBG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Belange, die nicht im Grundsatz der Bestenauswahl verankert sind, dürfen bei der Vergabe öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind nach § 21 Satz 1 BBG regelmäßig zu beurteilen. Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - ZBR 2016, 134 Rn. 31). Die dienstlichen Beurteilungen sollen darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung eines der Bewerber ergibt (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 20).

16

Die in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Auswahlgrundsätze und der hierauf bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch sind auf eine Auswahlentscheidung bezogen. Entfällt diese, weil das ausgeschriebene Amt so nicht mehr vergeben werden soll, gehen auch die hierauf bezogenen Bewerbungsverfahrensansprüche unter. Ein Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens kann auch durch einen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist diese Entscheidung indes nur, wenn sie rechtmäßig ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 u.a. - BVerfGK 5, 205 <214 f.>; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 17). Prüfungsmaßstab hierfür ist Art. 33 Abs. 2 GG. Der Abbruch betrifft nicht die der Organisationsgewalt des Dienstherrn vorbehaltene Entscheidung darüber, ob und welche Ämter er schaffen und wie er seine Dienstposten zuschneiden will (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012- 2 C 11.11 - BVerwGE 145, 237 Rn. 20). Die Stelle soll vielmehr unverändert bestehen bleiben und auch vergeben werden. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen und die Stelle erneut auszuschreiben, bezieht sich allein auf die Vergabe des Amtes.

17

Auch die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens hat den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - NVwZ 2012, 366 Rn. 22). Verfahrensrechtliche Anforderungen oder Maßnahmen können wesentliche Weichen stellen, die den materiellen Gehalt der nachfolgenden Auswahlentscheidung beeinflussen oder vorherbestimmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/07 - BVerfGK 12, 265 <270 f.>). Durch die mit einem Abbruch verbundene Veränderung des zeitlichen Bezugspunkts der Auswahlentscheidung etwa kann der Bewerberkreis verändert und ggf. auch gesteuert werden (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 18).

18

Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf daher eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - BVerfGK 10, 355 <358>). Der Dienstherr kann das Auswahlverfahren abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012- 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 17). Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen. Eine Neuausschreibung darf nicht erfolgen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 u.a. - BVerfGK 5, 205 <216> und vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - NVwZ 2012, 366 Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 19).

19

Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt darüber hinaus voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 27 f. und vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 19 f.).

20

Die von der Antragsgegnerin erlassenen Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten des Bundesnachrichtendienstes vom 1. Juli 2009 in der geltenden Fassung vom 27. Dezember 2011 enthalten keine weitergehenden Regelungen zu Form und Verfahren des Abbruchs eines Auswahlverfahrens.

21

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Abbruch des Auswahlverfahrens im vorliegenden Fall rechtswidrig. Ein sachlicher Grund für den Abbruch liegt nicht vor. Insbesondere fehlte es nicht an aktuellen dienstlichen Beurteilungen.

22

Zutreffend geht die Antragsgegnerin zwar davon aus, dass der von Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 Satz 1 BBG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden muss (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 15 m.w.N.). Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums bei Bundesbeamten zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG höchstens drei Jahre zurückliegen. Damit hat der Gesetzgeber eine zeitliche Höchstgrenze festgelegt, derzufolge eine Auswahlentscheidung auf eine dienstliche Beurteilung gestützt werden darf, die zum Zeitpunkt der Auswahl nicht älter als drei Jahre alt ist. Dem entspricht der von der Antragsgegnerin in ihren Beurteilungsbestimmungen unter Ziffer 2.2. festgelegte Rhythmus eines jeweils nahtlos an die vorangegangene Regelbeurteilung anschließenden dreijährigen Beurteilungszeitraums.

23

Der Senat hat darüber hinausgehend entschieden, dass ein Zeitablauf von rund eineinhalb Jahren zu lang ist, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20 und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 23). In einem solchen Fall muss eine Anlassbeurteilung erstellt werden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin erfordert die Übertragung der Aufgaben aus dem streitgegenständlichen Dienstposten an den Mitbewerber L. indes nicht die Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung. Denn dessen ohne vorangegangenes Auswahlverfahren erlangter Bewährungsvorsprung auf dem höherwertigen Dienstposten kann im Auswahlverfahren für diesen Dienstposten ohnehin nicht berücksichtigt werden.

24

Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG ist auf ein konkretes Verfahren zur Vergabe eines bestimmten öffentlichen Amtes bezogen. Die Bewerber um dieses Amt stehen in einem Wettbewerb, dessen Regeln durch den Grundsatz der Bestenauswahl vorgegeben sind. Die Ansprüche der Bewerber stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen. Jede Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers wirkt sich auch auf die Erfolgsaussichten der Mitbewerber aus (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 23).

25

Die ohne vorangegangenes Auswahlverfahren - oder sogar entgegen der nach Leistungsgesichtspunkten veranlassten Auswahl - erfolgte Übertragung der Aufgaben aus dem höherwertigen Dienstposten an den Mitbewerber L. kann wegen der darin liegenden, mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbaren Bevorzugung nicht zu Lasten der Antragstellerin berücksichtigt werden. In Konkurrenzsituationen kommt dem Gebot der Chancengleichheit entscheidende Bedeutung zu. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber verpflichtet den Dienstherrn während eines laufenden Bewerbungsverfahrens nicht nur zur leistungsgerechten Auswahl, sondern auch zur chancengleichen Behandlung aller Bewerber im Verfahren. Der Dienstherr muss sich fair und unparteiisch gegenüber allen Bewerbern verhalten. Dies schließt es aus, dass er Maßnahmen ergreift, die bei objektiver Betrachtung, d.h. aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters, als eine Bevorzugung oder aktive Unterstützung eines Bewerbers erscheinen. Er darf nicht bestimmten Bewerbern Vorteile verschaffen, die andere nicht haben (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 25).

26

Die "kommissarische" Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens an einen Mitbewerber im laufenden Auswahlverfahren stellt eine Maßnahme dar, die geeignet ist, diesem Vorteile zu verschaffen. Durch eine derartige - ohne vorangegangenes und den Maßgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Auswahlverfahren erfolgte - Übertragung höherwertiger Aufgaben erhält ein Bewerber eine Bewährungschance, die andere Bewerber nicht haben. Der hieraus resultierende Vorsprung darf im Auswahlverfahren nicht zu Lasten der Antragstellerin herangezogen werden (vgl. hierzu bereits BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Juni 2005 - 2 BvR 221/05 - ZBR 2006, 165 Rn. 19 ff. und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <375>).

27

Unbeschadet des Umstands, dass der Beamte auch für die tatsächlich erbrachte Leistung auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten eine dienstliche Beurteilung erhalten muss (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 2 B 7.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 61 Rn. 18), dürfen die dort gezeigten Leistungen dem rechtswidrig übergangenen Beamten - dem die Chance auf eine entsprechende Bewährung vorenthalten worden ist - nicht entgegengehalten werden. Soweit der Senat im Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - (BVerwGE 138, 102 Rn. 60 a.E.) - dort zu einer anders gelagerten Fallkonstellation - Gegenteiliges geäußert hat, hält er daran nicht mehr fest.

28

Das Anliegen, eine dienstliche Beurteilung für die vom Mitbewerber L. auf dem streitgegenständlichen Dienstposten erbrachten Leistungen einzuholen, stellt daher keinen sachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens dar.

29

c) Liegt unabhängig hiervon - etwa im Hinblick auf die Dauer des Rechtsschutzverfahrens - eine hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilung für den Mitbewerber L. nicht mehr vor, kann dieser Mangel von der Antragsgegnerin im Wege der "fiktiven Fortschreibung" einer dienstlichen Beurteilung behoben werden.

30

Nach § 33 Abs. 3 BLV ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung fiktiv fortzuschreiben, wenn eine verwertbare aktuelle dienstliche Beurteilung nicht erstellt werden kann. Das Rechtsinstitut der "fiktiven Fortschreibung“ von dienstlichen Beurteilungen ist insbesondere für die Beurteilung freigestellter Mitglieder von Personalvertretungen (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BLV) und für elternzeitbedingte Freistellungen (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BLV) vorgeschrieben. Beispielhaft vorgesehene Anwendungsfälle sind darüber hinaus auch Beurlaubungen für eine Verwendung bei nicht dienstherrnfähigen Einrichtungen, wenn die Vergleichbarkeit der dort erhaltenen Beurteilungen nicht gegeben ist (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BLV). Die fiktive Fortschreibung wird in der Praxis des Weiteren in anderen vergleichbaren Konstellationen angewandt, etwa bei Beurlaubungen zum Zwecke der Kinderbetreuung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 B 681/12 - ZBR 2013, 162 Rn. 13). Die Aufzählung in § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV ist nicht abschließend (vgl. auch Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BLV vom 14. Juli 2009, zu § 33, letzter Absatz).

31

Wie bei den ausdrücklich in § 33 Abs. 3 BLV benannten Fällen kann auch bei der rechtswidrigen Dienstposteninhaberschaft eine aktuelle dienstliche Beurteilung, die für die Auswahlentscheidung herangezogen werden könnte, nicht erstellt werden. Im Falle der rechtswidrigen Dienstpostenbesetzung ergibt sich das Fehlen einer verwertbaren aktuellen Beurteilung dabei aus rechtlichen Gründen. Die auf dem höherwertigen Funktionsamt erzielten Leistungen dürfen in einer Auswahlentscheidung gegenüber demjenigen Bewerber, der bei der Dienstpostenbesetzung rechtswidrig übergangen worden ist und dem selbst die Chance einer entsprechenden Bewährung daher in fehlerhafter Weise vorenthalten wurde, nicht in Ansatz gebracht werden. In dieser Konkurrentensituation kann die - tatsächlich erbrachte - aktuelle dienstliche Leistung daher nicht verwertet werden. Wie in den durch § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BLV geregelten Fällen mangelnder Vergleichbarkeit kann die hierfür erstellte Beurteilung nicht herangezogen werden.

32

Die "fiktive" Komponente im Falle einer rechtswidrigen Dienstposteninhaberschaft erfordert dabei nur, dass die aus der Aufgabenwahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens folgenden Besonderheiten unberücksichtigt bleiben. Die fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung kann hier daher durch eine (fiktive) Ausblendung der aus der Höherwertigkeit des Dienstpostens folgenden Tätigkeiten erfolgen. Die dienstliche Beurteilung auf dem höherwertigen Dienstposten muss hierfür um einen Abschnitt ergänzt werden, in dem eine hypothetische Beurteilung der erbrachten Leistungen erfolgt, bei der die aus der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens folgenden Besonderheiten unberücksichtigt bleiben.

33

Da durch das Ausblenden der höherwertigen Aufgabenwahrnehmung eine Vorwirkung auf künftige Auswahlentscheidungen für die Vergabe von Statusämtern vermieden werden kann, ermöglicht die Verwendung des Rechtsinstituts der fiktiven Fortschreibung auch die Vergabe von Funktionsämtern während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren und vermeidet damit das in der vorliegenden Fallgestaltung offenkundig werdende Problem einer Stellenblockade. Die Aufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens bedürfen zur Sicherstellung des öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung einer ununterbrochenen Wahrnehmung. Die Vergabe des Funktionsamtes selbst unterliegt dabei auch nicht den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG, solange eine Vorwirkung auf die nachfolgende Statusamtsvergabe vermieden wird. Die Antragsgegnerin ist daher zur vorläufigen Besetzung des höherwertigen Dienstpostens befugt. Sie muss die Auswahlentscheidung aber ggf. nachträglich korrigieren, wenn sie sich im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erweist. Für diese Überprüfung darf nicht auf einen ggf. erzielten Bewährungsvorsprung des Mitbewerbers zurückgegriffen werden, der auf der Höherwertigkeit des übertragenen Dienstpostens beruht. Steht die Vergabe des höherwertigen Aufgabenbereichs im Streit, muss derjenige Teil der aktuellen dienstlichen Beurteilung daher unberücksichtigt bleiben, der die Wahrnehmung spezifisch höherwertiger Aufgaben betrifft.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2016 - 6 K 4108/16 - geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die - kommissarische - Übertragung des Dienstpostens des Leiters des Referats Finanzen beim Polizeipräsidium H. auf den Beigeladenen rückgängig zu machen, und ihm diesen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu entschieden worden ist, nicht erneut zu übertragen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 32.657,22 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, am 21.10.2016 fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers hat hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg.
Der 1958 geborene Antragsteller hat, wie inzwischen auch der Beigeladene, das Statusamt eines Oberamtsrats (A 13) inne. Der Antragsgegner hat dem 1972 geborenen Beigeladenen bereits den entsprechend der Besoldungsgruppe A 14 bewerteten, streitigen Dienstposten des Leiters des Referats Finanzen beim Polizeipräsidium H. „kommissarisch“ übertragen und beabsichtigt, ihn an der Praxisförderung teilnehmen zu lassen sowie ihm anschließend ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 14 (Oberregierungsrat) zu verleihen.
Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Aufstieg in den höheren Dienst auf den Dienstposten des Leiters des Referats Finanzen beim Polizeipräsidium H. nach der Besoldungsgruppe A 14 zuzulassen. Mit dem Hilfsantrag begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Beigeladenen den streitigen Dienstposten weder kommissarisch noch endgültig zu übertragen bzw. eine bereits erfolgte Dienstpostenübertragung wieder rückgängig zu machen und den Beigeladenen die Voraussetzungen für den Aufstieg in den höheren Verwaltungsdienst nicht - im Wege der Praxisförderung - erwerben zu lassen.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Der Senat kommt nach Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller hinsichtlich des Hilfsantrags (A.) einen Anordnungsanspruch (I.) und auch einen Anordnungsgrund (II.) glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Sein Hauptantrag bleibt hingegen erfolglos (B.).
A.
I.
Der Antragsteller hat - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, indem er vorträgt, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei dadurch verletzt worden, dass sich der Antragsgegner bei der Auswahl zugunsten des Beigeladenen über seine bessere Beurteilung aufgrund pauschaler Aussagen aus einem nicht dokumentierten und den hierfür maßgeblichen formalen Anforderungen nicht entsprechenden Auswahlgespräch hinweggesetzt hat.
1. Rechtsgrundlage für den vom Antragsteller geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch ist § 9 BeamtStG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG. Danach dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Der Grundsatz der Bestenauswahl gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos. Jeder Bewerber hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehen (stRspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185 Rn. 10). Für Dienstpostenvergaben gilt Entsprechendes nur dann, wenn es sich um vorverlagerte Auswahlentscheidungen handelt. Dies ist dann der Fall, wenn eine Koppelung der Vergabe des Dienstpostens mit der des Statusamtes vorgenommen wird, bei der die Auswahl für den Dienstposten die für das Statusamt vorwegnimmt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, Juris; Senatsbeschluss vom 16.10.2007 - 4 S 2020/07 -, Juris) oder wenn der Dienstposten die Erfüllung von Voraussetzungen ermöglicht, die für die nachfolgende Vergabe des Statusamts zwingend sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, und Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3.13 -, jeweils Juris).
a) Die Auswahlentscheidung nimmt hier zwar nicht die spätere Vergabe des Beförderungs(status)amts vorweg, auch wenn der Antragsgegner nach Auskunft vom 25.11.2016 beabsichtigt, den Beigeladenen nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegslehrgangs und nach Vorliegen aller Voraussetzungen ohne ein weiteres Auswahlverfahren zum Oberregierungsrat (A 14) zu ernennen. Denn die streitgegenständliche Entscheidung enthält entgegen dieser, für deren Verständnis nicht maßgeblichen Absicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, Juris), keine Auswahlentscheidung hinsichtlich der künftigen Vergabe eines Statusamts der Besoldungsgruppe A 14. Zunächst bezieht sich der Text der Ausschreibung ausschließlich auf die Vergabe eines Dienstpostens und dessen Anforderungen (z.B. mehrjährige Berufserfahrung im Haushaltswesen), ohne eine Ernennung im Falle der Bewährung in Aussicht zu stellen. Ausweislich der Akten war auch das Auswahlverfahren nicht - auch - auf die zukünftige Vergabe eines Beförderungs(status)amts, sondern allein auf die Besetzung des Dienstpostens gerichtet, an dessen vorgegebenem Anforderungsprofil auch der Auswahlvermerk „Besetzung der Stelle der Referatsleitung Finanzen beim PP H.“ orientiert war. Dem entspricht es, dass beim Leistungsvergleich Regelbeurteilungen zugrunde gelegt wurden, ohne dass diese um eine Aufstiegsprognose ergänzt wurden, die folgerichtig auch der Auswahlvermerk nicht enthält. Anhaltspunkte dafür, dass dennoch auch über die Vergabe des Statusamts entschieden werden sollte, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Es kann damit offenbleiben, ob und unter welchen Bedingungen es zulässig ist, mit der Dienstpostenvergabe zugleich eine unter der Bedingung einer erfolgreichen Qualifizierung und Bewährung (§ 22 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 LBG, vgl. z.B. § 22 Abs. 2, § 32 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 BLV) stehende Auswahlentscheidung für die erst zu einem ungewissen künftigen Zeitpunkt beabsichtigte Beförderung zu treffen (vgl. ebenfalls offenlassend BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, Juris). Zu ergänzen ist lediglich, dass es in einem solchen Fall jedenfalls grundsätzlich unzulässig ist, eine Beförderungsauswahl anhand der Anforderungen eines Dienstpostens zu treffen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen bereits mehrfach entschieden (BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - und vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, jeweils Juris).
b) Mit der streitigen Auswahlentscheidung wurde allerdings über die Zulassung zur Praxisförderung unter gleichzeitiger Vergabe eines Dienstpostens, der die Möglichkeit der Bewährung bietet, entschieden und damit über zwingende Voraussetzungen für einen Laufbahnaufstieg. Der Senat teilt zwar nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Zulassung zum Aufstieg unter gleichzeitiger Vergabe eines Bewährungsdienstpostens erkennbares Ziel der hier vorgenommenen Ausschreibung des Dienstpostens des Leiters des Referats Finanzen (bewertet: A 14 LBesO) gewesen ist. Denn die Ausschreibung war weder gemäß 2.2 (Zulassung zur Praxisförderung) des Ressortkonzepts des Antragsgegners für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst (Stand Januar 2015 - Ressortkonzept) zur Teilnahme an der Praxisförderung erfolgt, noch gemäß dessen Ziffer 2.6 zur Vergabe eines Bewährungsdienstpostens. Da sich nach Auskunft des Antragsgegners keine Beamten des höheren Dienstes, keine Beamten des gehobenen Dienstes, die die Befähigung für den höheren Dienst im Wege des Aufstiegs bereits erworben haben, und wohl auch keine, die zum Aufstieg bereits zugelassen waren, beworben hatten, hat dieser sich allerdings nachträglich dazu entschlossen, den erfolgreichen Bewerber um den ausgeschriebenen Dienstposten zur Praxisförderung zuzulassen und die Auswahl deshalb unter Zugrundelegung des Ressortkonzepts vorzunehmen. Im Ergebnis wurde damit über die Zulassung zur Praxisförderung im Rahmen der Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens in einem einheitlichen Auswahlverfahren entschieden. Diese Auswahlentscheidung ermöglicht dem ausgewählten Beamten unmittelbar alle zwingenden Voraussetzungen für die spätere Vergabe des Statusamts zu erfüllen. Hiervon ausgehend hält auch der Senat, wie schon das Verwaltungsgericht, das Begehren des Antragstellers, den Beigeladenen die Voraussetzungen für den Aufstieg in den höheren Verwaltungsdienst nicht erwerben zu lassen, für untrennbar mit dem Antrag verbunden, die - kommissarische - Besetzung des Dienstpostens zu unterlassen.
Die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung, deren erfolgreicher Abschluss und die Bewährung sind Voraussetzungen dafür, dass ein Laufbahnbeamter aufsteigen, d.h. Ämter erreichen kann, die einer höheren Laufbahn zugeordnet sind. Erfüllt der Beamte die Voraussetzungen für den Aufstieg nicht, ist seine Bewerbung um ein statusrechtliches Amt der höheren Laufbahn von vorneherein aussichtslos. Da nur derjenige Beamte des gehobenen Dienstes, der die Befähigung für den höheren Dienst - hier im Wege des Praxisaufstiegs - erworben hat, die Chance hat, in ein Amt dieser Laufbahn befördert zu werden, folgt daraus, dass für die streitige Auswahlentscheidung die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - 2 C 74.10 -, Juris). Der Hinweis des Antragsgegners auf § 22 Abs. 1 Nr. 4 LBG geht fehl. Es bedarf keiner weiteren Ausführung dazu, dass § 22 Abs. 1 LBG nicht den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese verdrängen kann, der auch Maßstab für eine - isolierte - Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg als zwingende Voraussetzung für die Möglichkeit einer Beförderung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - 2 C 74.10 -; Senatsbeschluss vom 27.03.2014 - 4 S 163/14 -, jeweils Juris). § 22 Abs. 1 LBG enthält insoweit ein bereits an Art. 33 Abs. 2 GG zu messendes Anforderungsprofil (Regelvoraussetzungen, vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 409). Unter denjenigen Beamten, die dieses im Grundsatz erfüllen, ist für die Vergabe des Statusamts der nächsthöheren Laufbahn nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG auszuwählen.
10 
2. Damit kann sich der Antragsteller als im vorliegenden Auswahlverfahren abgelehnter Bewerber auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch berufen und hinsichtlich der Auswahlentscheidung sowohl geltend machen, durch diese selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.11.2014 - 4 S 1641/14 - und vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, jeweils Juris). Ist sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann er eine erneute Auswahlentscheidung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Auswahl jedenfalls möglich erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2001, 306 und vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, Juris, jeweils m.w.N.). So liegt es hier. Denn der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass das nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu führende Auswahlverfahren zu seinen Lasten rechtswidrig ist (a) und die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung bei einer erneuten Auswahl zumindest offen sind (b).
11 
a) Der für die Bewerberauswahl gebotene Leistungsvergleich ist grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Dieser Vergleich muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Regelmäßig kommt der letzten dienstlichen Beurteilung eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dabei ist im Allgemeinen die Annahme gerechtfertigt, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist, als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten; denn mit einem höheren Amt sind regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329; Senatsbeschlüsse vom 17.12.2007 - 4 S 2311/07 -, vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 - und vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306). Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20.03.2007 (- 2 BvR 2470/06 -, DVBl. 2007, 563) ausdrücklich als grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar bestätigt.
12 
Von den dargelegten Grundsätzen ist auch der Antragsgegner im Wesentlichen ausgegangen. Er hat, wie sich aus dem Auswahlvermerk vom 25.03.2011 ergibt, die unterschiedlichen statusrechtlichen Ämter des mit 13 Punkten dienstlich beurteilten Antragstellers (Oberamtsrat, A 13) und des ebenso mit 13 Punkten beurteilten Beigeladenen, der im Beurteilungszeitpunkt jedoch das Amt eines Amtsrats (A 12) innehatte, in den Blick genommen und in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, die Beurteilung des Antragstellers sei mithin grundsätzlich höher zu gewichten. Er hat danach auf der Ebene der dienstlichen Beurteilungen keine Einschränkungen vorgenommen und zu Gunsten des Antragstellers das höhere Gewicht seiner dienstlichen Beurteilung zugrunde gelegt, ist dann aber davon ausgegangen, dass der daraus resultierende Vorsprung des Antragstellers durch das Bewerbergespräch nicht nur kompensiert wird, sondern sogar zu einem Eignungsvorsprung des Beigeladenen führt.
13 
Soweit der Antragsgegner damit maßgebliches Gewicht auf das Bewerbergespräch gelegt hat, ist die Auswahlentscheidung fehlerhaft. Zwar ist im Rahmen eines Beförderungsverfahrens die Durchführung von Auswahl- oder Vorstellungsgesprächen grundsätzlich zulässig und regelmäßig geeignet, eine breitere Grundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung zu schaffen. Dabei dürfte es sich bei einem strukturierten, nach festgelegten Kriterien bewerteten Auswahlgespräch um eine unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquelle handeln, wohingegen ein Vorstellungsgespräch, bei dem es im Wesentlichen um den persönlichen Eindruck des Bewerbers geht, ein Hilfskriterium darstellen dürfte; eine trennscharfe Abgrenzung ist nicht in allen Fällen möglich. Die Durchführung von Auswahl- oder Vorstellungsgesprächen kommt - sofern nicht normativ etwas anderes vorgesehen ist - insbesondere dann in Betracht, wenn ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber besteht. Soweit Auswahlgespräche auch als leistungsbezogene Elemente einfließen sollen, setzt dies allerdings voraus, dass die Durchführung derartiger Gespräche den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Dazu ist es erforderlich, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und/oder persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Dies umfasst insbesondere die Befragung zu gleichen oder vergleichbaren (leistungsbezogenen) Themenkomplexen in einem formalisierten Rahmen sowie die Möglichkeit, in gleichem und ausreichend großem Zeitraum zu antworten. Das setzt weiter voraus, dass diese Auswahlgespräche - für die Bewerber erkennbar - nach im Vorhinein festgelegten einheitlichen Kriterien und Maßstäben bewertet und die Ergebnisse hinreichend dokumentiert werden. Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 - und vom 28.09.2016 - 4 S 1578/16 -, jeweils Juris m.w.N.).
14 
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien vermag der Senat die Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts nicht zu teilen, dass hier ein strukturiertes Auswahlgespräch als Bestandteil des Beurteilungs- bzw. Auswahlverfahrens zur Feststellung der Eignung für den Aufstieg in den höheren Dienst durchgeführt worden ist, das nicht nur ergänzend, sondern mit eigenem Gewicht neben die Beurteilung treten kann. Richtig ist, dass das Ressortkonzept neben den dienstlichen Beurteilungen geeignete eignungsdiagnostische Instrumente (z.B. Assessment-Center, strukturiertes Auswahlgespräch) bei der Auswahlentscheidung über die Zulassung zur Praxisförderung vorsieht. Ein solches Instrument stellt das hier konkret durchgeführte Gespräch jedoch nicht dar. Schon die Fragestellungen, die überwiegend auf Selbstdarstellungen bzw. -einschätzungen abzielen, sprechen dagegen. Unabhängig hiervon kann dieses Gespräch auch deshalb nicht als eigenständige - oder gar der Beurteilung gleichgewichtige - Erkenntnisquelle dienen, weil die jeweiligen Antworten weder - zumindest in ihren Kernaussagen - protokolliert noch bewertet wurden. Mangels entsprechender Dokumentation ist auch nicht erkennbar, auf welche Weise und unter wessen Beteiligung das Auswahlgremium zu der im Auswahlvermerk mitgeteilten Einschätzung gekommen ist. Dabei ist auch fraglich, welche Beurteilungsbefugnis dem hier gebildeten Auswahlgremium, dem neben der Beauftragten für Chancengleichheit auch ein Vertreter des Hauptpersonalrats - nach dem Auswahlvermerk wohl als Mitglied - angehörte, insoweit zukommen kann. Das Ressortkonzept bestimmt lediglich, dass die Auswahl für die Zulassung zur Praxisförderung die Dienststellenleitung trifft und die zuständigen Personalvertretungen sowie ggf. die Schwerbehinderten-Vertretung und die Beauftragten für Chancengleichheit zu beteiligen sind. Regelungen, von wem eignungsdiagnostische Gespräche geführt, wie diese dokumentiert und bewertet werden sollen, enthält das Ressortkonzept nicht. Dem entspricht es, dass auch nach diesem Konzept, auf das sich der Antragsgegner daher insoweit zu Unrecht beruft, weiterhin die dienstlichen Beurteilungen die unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen sind und strukturierte Auswahlgespräche bzw. Assessment-Center lediglich ergänzend - d.h. bei im Wesentlichen gleichen Beurteilungen - herangezogen werden sollen. Dafür, dass es auch in der Praxis trotz der geänderten Begriffswahl bei den bereits in der Vergangenheit üblichen Vorstellungsrunden geblieben ist (vgl. BT-Drs. 14/5482, S. 3), spricht, dass - ausweislich der Akten - die Mitglieder des Auswahlgremiums zum beabsichtigten „Vorstellungsgespräch“ geladen wurden und den erfolglosen Kandidaten für ihre Teilnahme am „Vorstellungsgespräch“ gedankt wurde. Ist somit hier (lediglich) ein Vorstellungsgespräch durchgeführt worden, so ist dieses als Momentaufnahme weder geeignet, das höhere Gewicht der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers insgesamt noch das der Befähigungsbeurteilung zu relativieren. Es kann damit erst recht nicht das Ergebnis des Beurteilungsvergleichs ins Gegenteil zu verkehren (vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 - und vom 28.09.2016 - 4 S 1578/16 -, Juris m.w.N.).
15 
b) Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass seine Bewerbung im Falle einer erneuten Auswahl hinreichende Erfolgsaussichten hat. Denn der Antragsgegner geht selbst davon aus, dass der Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen - gemessen an ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen - einen Leistungsvorsprung aufweisen kann. Zudem sind die Beteiligten dieser auch vom Verwaltungsgericht gebilligten Auffassung im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten, und der Ausgang eines neuen Überprüfungsverfahrens kann vom Senat nicht hinreichend prognostiziert werden.
II.
16 
Der Antragsteller hat hinsichtlich des Hilfsantrags einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dies gilt auch, soweit er sich gegen eine „kommissarische Übertragung“ des Dienstpostens richtet. Diesbezüglich hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragen, die Änderung der Rechtsprechung zum Anordnungsgrund bei reinen Dienstpostenübertragungen stütze sich darauf, dass im Falle des Obsiegens des Klägers im betreffenden Hauptsacheverfahren die vom Beigeladenen während der Dauer des Hauptsacheverfahrens auf dem höherwertigen Funktionsamt erzielten Leistungen in einer erneuten Auswahlentscheidung nicht in Ansatz gebracht werden dürften. Hier jedoch sei zu berücksichtigen, dass während der Dauer des Hauptsacheverfahrens der Beigeladene die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst erwerben würde. Inwieweit dies in einem neuen Auswahlverfahren ausgeblendet werden solle, sei fraglich. Zudem habe der Dienstherr im Falle des Unterliegens im Hauptsacheverfahren die Möglichkeit, das Auswahlverfahren abzubrechen und die Stelle neu auszuschreiben. Würde der Dienstherr bei einer neuen Ausschreibung nunmehr voraussetzen, dass die Bewerber die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst bereits besitzen, könnte er aus einem solchen Auswahlverfahren (möglicherweise rechtmäßig) ausgeschlossen werden.
17 
Dieses Beschwerdevorbringen greift durch. Dabei kann offenbleiben, ob es im Falle seines Obsiegens in der Hauptsache zu dem - vom Antragsteller befürchteten - Abbruch des Verfahrens kommen dürfte oder die Verpflichtung zu einer erneuten Entscheidung im streitgegenständlichen Auswahlverfahren unter Ausblendung eines etwaigen Bewährungsvorsprungs aufgrund der rechtswidrigen Dienstposteninhaberschaft auch einem Abbruch entgegenstünde. Unabhängig hiervon, kann der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Denn er betont zu Recht, dass der Beigeladene bereits zur Praxisförderung bei gleichzeitiger Übertragung des höherwertigen Dienstpostens zugelassen und ihm damit unmittelbar ermöglicht ist, die Voraussetzungen zu erwerben, die für die Übertragung eines Statusamts der nächsthöheren Laufbahn unabdingbar sind. Anders als in dem vom Senat mit Beschluss vom 27.07.2016 (- 4 S 1083/16 -, Juris) entschiedenen Fall, auf den sich das Verwaltungsgericht beruft, geht es hier mit Blick auf das Beförderungs(status)amt nicht lediglich um einen Erfahrungsvorsprung, der nach Landesrecht nicht mehr grundsätzlich zwingende Voraussetzung für eine Beförderung ist (vgl. § 20 LBG sowie die Begründung zu § 20 LBG in LT-Drs. 14/6694, S. 40). Dabei geht der Senat weiterhin davon aus, dass im Fall der Ausschreibung und der Vergabe eines höherwertigen bzw. „förderlichen“ Dienstpostens Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich Anwendung finden kann (ebenso: Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.11.2013 - 2 B 347/13 -; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2014 - 7 S 19.14 -, jeweils Juris). Insoweit ist allerdings ein Anordnungsgrund gegen eine kommissarische Aufgabenwahrnehmung, insbesondere neben der Weiterführung der eigenen Dienstgeschäfte, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu verneinen. Denn zum einen können bloße materielle Erfahrungsvorteile durch die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben immer und auf verschiedene Weise (z.B. Neubewertung des Dienstpostens, Krankheitsvertretung u.ä.; vgl. auch zum Schutz eines Beamten vor einer dauerhaften höherwertigen Beschäftigung gegen seinen Willen BVerwG, Urteil vom 19.05.2016 - 2 C 14.15 -, Juris) eintreten und zu Verzerrungen des Leistungswettbewerbs führen (zu § 11 BLV a.F. § 32 blv> vgl. BVerwG, Urteil vom 07.08.2001 - 2 VR 1.01 -, Juris). Zum anderen können materielle Erfahrungsvorteile gegenüber einem bei der Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens zu Unrecht übergangenen Bewerber bei der Auswahl für das Statusamt ausgeblendet bzw. gegebenenfalls auch von diesem noch in der Zeit zwischen Auswahl und Ernennung erworben werden.
18 
Von einer solchen Konstellation unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch grundlegend, weil sich der Beigeladene hier nicht nur auf dem - vertretungsweise - wahrgenommenen Dienstposten bewähren, sondern auch die Praxisförderung absolvieren soll. Sobald der Beigeladene die Voraussetzungen für den Aufstieg erfüllt, hat er die im Auswahlverfahren zu vergebende - auch zeitlich definierte - Chance bereits vollständig genutzt. Zwar könnte der Antragsteller im erneuten Leistungsvergleich nach einem für ihn erfolgreichen Hauptsacheverfahren die Chance, die Voraussetzungen für den Aufstieg zu erwerben, noch verspätet erhalten. Im Hinblick auf die maßgebliche Vergabe des Statusamts könnte aber auch dann die Ausblendung der Qualifizierung und Bewährung des Beigeladenen nichts daran ändern, dass sich nur dieser, nicht aber der Antragsteller bereits um ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 14 bewerben kann. Da der Antragsteller das zwingende normative Anforderungsprofil (vgl. oben I. 1. b) nicht erfüllt, kann er sich in dem das Statusamt betreffenden Auswahlverfahren - auch gegenüber dem Beigeladenen - nicht auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen. Das ursprüngliche Konkurrenzverhältnis zwischen ihnen um ein höheres Statusamt, das die Anwendung der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG im Vorfeld erforderte, besteht dann nicht mehr. Diese qualifizierte - bereits die Zugehörigkeit zum Bewerberkreis um das Statusamt präjudizierende - Vorwirkung begründet für den unterlegenen Bewerber einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - und vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, jeweils Juris). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht - auch - diese Rechtsprechung mit dem Beschluss vom 10.05.2016 (- 2 VR 2.15 -, Juris) aufgegeben hat (ausdrücklich aufgegeben wurde lediglich BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, Juris). Vielmehr lässt das Bundesverwaltungsgericht auch in dieser Entscheidung die Vergabe von Beförderungsdienstposten während des beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahrens ohne Beachtung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG ausdrücklich nur dann zu, wenn durch das Ausblenden der höherwertigen Aufgabenwahrnehmung im Wege der fiktiven „Fort“- bzw. „Zurückschreibung“ eine Vorwirkung auf künftige Auswahlentscheidungen für die Vergabe von Statusämtern vermieden werden kann. Dies ist hier aber, wie dargelegt, nicht der Fall.
19 
Im Übrigen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass es im vorliegenden Fall, wie im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2016 (- 2 VR 2.15 -, Juris) angenommen, bei der - vorläufigen - Übertragung des Dienstpostens an den Beigeladenen darum geht, dass die Aufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zur Sicherstellung des öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung ununterbrochenen wahrgenommen werden. Dagegen spricht bereits, dass der Beigeladene eine sechsmonatige Hospitation im Innenministerium (Ziffer 2.3 des Ressortkonzepts) und einen zweiwöchigen Qualifizierungslehrgang inkl. Leistungsüberprüfung mit Assessment-Center (Ziffer 2.4 u. 2.5 des Ressortkonzepts) absolvieren soll, so dass er in dieser Zeit die Aufgaben des streitgegenständlichen Dienstpostens kaum wahrnehmen kann. Dies macht offensichtlich, dass die Übertragung des Bewährungsdienstpostens hier nicht in erster Linie der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung dient, sondern dem Vollzug der - rechtswidrigen - Auswahlentscheidung.
B.
20 
Der Hauptantrag ist vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt worden. Insoweit fehlt es schon an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch. Insbesondere kann sich der Antragsteller hinsichtlich der begehrten - vorläufigen - Zulassung zum Laufbahnaufstieg auf dem Dienstposten des Leiters des Referats Finanzen beim Polizeipräsidium H. nicht auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch berufen. Denn aus einer Verletzung des subjektiven Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn folgt regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens oder - wie hier - Zulassung zum Aufstieg; der unterlegene Bewerber kann lediglich eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl - wie vorliegend - möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, S. 200 <201>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, jeweils Juris). Zwar kann eine einstweilige Anordnung über den möglichen Erfolg in der Hauptsache hinausgehen, wenn dies im Ausnahmefall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27.03.2014 - 4 S 163/14 -, Juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.
C.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und daher keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO); er kann aber auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
22 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG (6 x 5.442,87 EUR – A 14, Stand bei Eilantrag am 13.07.2016 des Antragstellers im laufenden Kalenderjahr 2016 nach seiner Stufe). Maßgeblich ist für das Interesse eines Beamten im Streit um die Verleihung eines anderen Statusamts mit einem in der Regel höheren Endgrundgehalt die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (sog. kleiner Gesamtstatus; ebenso OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 02.09.2015 - 2 B 10765.15 -, Rn. 103, Juris m.w.N.). Die vom Senat früher vertretene, vom Regelstreitwert ausgehende und an der Anzahl der Konkurrenten (ablehnend BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, Juris) orientierte Auffassung (vgl. Senatsbeschluss vom 26.04.2016 - 4 S 64/14 -, Juris n.w.N.) gibt der Senat hiermit auf, weil der Antragsteller nur ein höheres Statusamt begehrt und in diesen Konkurrentenstreitsachen das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt, weshalb auch keine Kürzung gemäß Ziff. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 angemessen erscheint.
23 
Der Streitwert des kleinen Gesamtstatus ist auch im Konkurrentenverfahren um Dienstposten, wenn ein Anordnungsgrund nach den obigen Maßstäben zu bejahen ist, anzusetzen. Denn bei solchen Streitsachen wird die Entscheidung über das Statusamt faktisch vorweggenommen (vgl. jetzt BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - und vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -; anders noch Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, jeweils Juris). In sonstigen Streitverfahren um Dienstposten, in denen ein Anordnungsgrund zu verneinen ist, verbleibt es hingegen grundsätzlich beim Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG.
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Gründe

A.

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin einschließlich eines in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheids und gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.

2

Die Beschwerdeführerin ist Studiendirektorin und ständige Vertreterin des Schulleiters am N. Gymnasium in S. (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage). In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhielt sie das Gesamturteil "gut - sehr gut (1,5)". Im März 2009 bewarb sie sich auf die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin am Gymnasium L. In einer Eignungsbewertung wurde sie als "nicht geeignet" eingestuft. Die Auswahlentscheidung des Kultusministeriums von September 2009 fiel auf einen als "gut geeignet" bewerteten Mitbewerber, dessen Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung "sehr gut (1,0)" lautete. Im Beurteilungszeitraum war er als Abteilungsleiter auf einer in die Besoldungsgruppe A 15 eingruppierten Stelle tätig gewesen. Den Eignungsbewertungen lag unter anderem jeweils eine "Unterrichtsanalyse mit Beratung" zugrunde. Die Aufgabenstellung bestand dabei in einem beratenden Gespräch mit einem Kollegen über dessen Planung und Durchführung einer vorher besuchten Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsanalyse war bei der Beschwerdeführerin mit "3,5 (befriedigend bis ausreichend)", beim Mitbewerber mit "2,0 (gut)" bewertet worden.

3

Gegen die Auswahlentscheidung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Auf ihren Antrag untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 vorläufig die Besetzung der Schulleiterstelle. Die Bewertung der Beschwerdeführerin mit "nicht geeignet" weiche ohne plausible Begründung von ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung ab. Beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen sei der Laufbahnvorsprung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart änderte daraufhin das Ergebnis der Eignungsbewertung der Beschwerdeführerin in "geeignet". Am 10. August 2010 entschied das Kultusministerium intern, die Schulleiterstelle mit dem Mitbewerber zu besetzen.

4

Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 zurückgewiesen. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei nach der neuen Eignungsbewertung nicht mehr verletzt. Bei der Eignungsfeststellung komme den aktuellen dienstlichen Beurteilungen entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Statusamtes an höheren Anforderungen gemessen worden als der Mitbewerber. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass die dienstliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht eine halbe Note, aber dennoch etwas schlechter sei als die des Mitbewerbers, allenfalls aber im Wesentlichen gleich. Die Beschwerdeführerin habe ein höheres Amt als der Mitbewerber inne, der Unterschied belaufe sich aber lediglich auf eine Amtszulage. In den Beurteilungen seien Initiative, Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter beim Mitbewerber besser eingeschätzt worden als bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbewerber habe in einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" besser abgeschnitten als die Beschwerdeführerin und sich daher als geeigneter erwiesen. Die Unterrichtsanalyse stelle kein bloßes Hilfskriterium, sondern eine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung dar. Sie prüfe Fähigkeiten der Personalführung mit zentraler Bedeutung für einen Schulleiter.

5

Einen neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. November 2010 ab. Nach den Erwägungen im Widerspruchsbescheid erhalte der Mitbewerber nunmehr rechtmäßig den Vorzug vor der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14. März 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschwerdeführerin nur eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung zugestanden worden sei. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung sei nicht schematisch zu bewerten, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Dienstherr habe die Differenz einer halben Note und die Tatsache erwogen, dass sich der Unterschied zwischen den Ämtern der Konkurrenten nur auf eine Amtszulage belaufe. Bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand nach den dienstlichen Beurteilungen habe der Dienstherr sodann entscheidend auf die Unterrichtsanalyse mit Beratung abstellen dürfen. Bei der Unterrichtsanalyse handle es sich um ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium, das sich als Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle.

II.

6

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2011, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2010, den "Bescheid" des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010. Sie rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG. Insbesondere ist sie der Auffassung, ihr hätte aufgrund ihres höheren Statusamtes der Vorzug vor ihrem im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nur nach A 14 besoldeten Mitbewerber gegeben werden müssen, da die Anlassbeurteilungen - auch nach Auffassung der Verwaltung - weitgehend gleich seien. Die Eignungsrelevanz des höheren Statusamts werde nicht durch Einzelpunkte der Beurteilung in Frage gestellt. Die Fachgerichte hätten nicht dargelegt und begründet, in welchen Befähigungsmerkmalen der Mitbewerber für die angestrebte Stelle mindestens gleich geeignet sei wie die Beschwerdeführerin. Obwohl der Mitbewerber keine Führungsarbeit geleistet habe, sei ihm eine besonders stark ausgeprägte Fähigkeit zur Menschenführung attestiert worden. Es dürfe nicht auf Eignungsbewertungen abgestellt werden, denen formal eine Unterrichtsanalyse mit Beratung und ein Bewerbungsgespräch zugrunde gelegen hätten. Wesentliche Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Zusammenhang mit der Besetzung von Beförderungsdienstposten bilde die zeitnahe dienstliche Beurteilung des Bewerbers.Der Widerspruch der ursprünglichen Eignungsbewertung zur Anlassbeurteilung der Beschwerdeführerin indiziere Willkür.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.

I.

8

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den "Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010" und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids vom 10. August 2010 ist schon zweifelhaft, ob ein Rechtsakt mit Außenwirkung existiert. Aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist lediglich eine interne Entscheidung des Kultusministeriums dieses Datums. Jedenfalls wäre der Rechtsweg nicht erschöpft. Rechtswegerschöpfung ist auch bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 nicht eingetreten. Das von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung und des darauf bezogenen Widerspruchsbescheids nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerfGK 10, 474 <477>).

II.

9

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin ist durch die Beschlüsse der Fachgerichte nicht verletzt.

10

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, BayVBl 2011, S. 268). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen Beurteilungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, S. 1368 <1368>). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474 <477>).

11

Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen (BVerfGE 110, 304 <332>; vgl. auch BVerfGK 12, 106 <109>). Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Auffassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfGK 10, 474<478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>). Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann.

12

Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <109>), ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.

13

2. Gemessen an diesem Maßstab sind die Entscheidungen der Fachgerichte nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.

14

a) Dass der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung einen unterstellten Beurteilungsgleichstand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber zugrundegelegt und daher ergänzende Eignungserwägungen angestellt hat, hätten die Fachgerichte nicht von Verfassungs wegen beanstanden müssen. Sie haben insbesondere nicht verkannt, dass bei formal gleichen Bewertungen in der Regel diejenige höher zu gewichten ist, die sich auf ein höheres Statusamt bezieht. Sie folgen vielmehr der Auffassung des Dienstherrn, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewerbers keine formal gleichen Beurteilungen vorlägen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beurteilung der Beschwerdeführerin formal um eine halbe Note unter der des Mitbewerbers liegt. Die Beschwerdeführerin missversteht bei ihrer Argumentation die Einstufung der Verwaltung, die Beurteilungen seien "allenfalls im Wesentlichen gleich". Diese Einschätzung ergibt sich, wie der Widerspruchsbescheid klar darlegt, erst nach Berücksichtigung des höheren Gewichts des Statusamts der Beschwerdeführerin und sagt daher gerade nicht aus, dass das Gesamturteil als solches formal gleich sei. Die Argumentation der Fachgerichte, der Dienstherr habe davon ausgehen dürfen, dass sich die durch eine Amtszulage verursachte statusbedingte Höherwertigkeit der Beurteilung der Beschwerdeführerin und das um eine halbe Note bessere Gesamturteil des Mitbewerbers in etwa ausglichen, erweist sich ebenfalls nicht als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte durften annehmen, dass es sich in den Grenzen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, wenn dieser den Statusvorsprung der Beschwerdeführerin durch die bessere Note des Mitbewerbers kompensiert sah. Dass die zugrunde liegende Annahme des Dienstherrn, der Statusunterschied belaufe sich nur auf eine Amtszulage, nicht beanstandet wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach den - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Feststellungen der Fachgerichte wurde der Mitbewerber im Rahmen seiner Beurteilung an den Anforderungen eines Amtes nach A 15 gemessen, da die von ihm wahrgenommene Stelle nach A 15 bewertet war. Für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen darauf abzustellen, auf welches Statusamt sich die jeweilige Beurteilung bezieht, stellt keinen von den Gerichten zu beanstandenden Verstoß gegen den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGK 10, 474 <478>).

15

b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der Dienstherr bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen sodann entscheidend auf das Ergebnis einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" abgestellt hat. Sie folgen der Einlassung des Dienstherrn, dass die Unterrichtsanalyse bei der Besetzung einer Schulleiterstelle eine relevante Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle, da die in der Unterrichtsanalyse geprüften und für einen Schulleiter zentralen Fähigkeiten in dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern um eine Schulleiterstelle regelmäßig nicht angemessen erfasst seien. Angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherren hinsichtlich der Mittel, derer er sich für die Bewertung der Eignung von Bewerbern bedient, ergibt sich hieraus nicht, dass die Verwaltungsgerichte den Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG verkannt hätten.

16

c) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung einzelner Befähigungsmerkmale rügt, verkennt sie die aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkte Prüfungspflicht der Fachgerichte.

17

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 1. April 2014 wird der Antragsgegnerin aufgegeben, die Stelle Amtsleiter/in des Revisionsamtes nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern -um die von der Antragsgegnerin am 5. September 2013 ausgeschriebene Stelle für eine/n Amtsleiter/in des Revisionsamtes (Besoldungsgruppe B4). Folgende Anforderungen an die Stelleninhaberin/den Stelleninhaber wurden festgelegt:

„Für die ausgeschriebene Position suchen wir eine überzeugende Persönlichkeit mit herausragenden und in der Praxis erprobten Führungs- und Managementqualitäten im Sinne der Grundsätze für Führung und Zusammenarbeit.

- Soziale Kompetenz, wie Gender- und interkulturelle Kompetenz, ausgeprägtes Verhandlungsgeschick, die Fähigkeit, die kooperative Zusammenarbeit zu fördern und mit Konflikten angemessen umzugehen

- Methodische Kompetenz, z. B. zielorientiertes Handeln, fachübergreifend vernetztes Vorgehen, relevante Potentiale der Weiterentwicklung der Rechnungsprüfung erkennen, erschließen und in den prüferischen Alltag integrieren, ausgeprägte Entscheidungs- und Lösungskompetenz auch bei fachübergreifenden Themen

- Persönliche Eigenschaften, insbesondere sehr hohes Engagement, die Fähigkeit, unterschiedliche Fachdisziplinen zu einem einheitlichen Prüfansatz zu vereinen, Motivationsfähigkeit, hohes Verantwortungsbewusstsein, überzeugendes Auftreten, auch gegenüber hochrangigen Mitgliedern der Stadtverwaltung sowie gegenüber dem ehrenamtlichen Stadtrat

- Fachliche Kompetenz: Einen guten Überblick über die Aufgaben und Arbeitsweisen der Stadtverwaltung, der Eigenbetriebe und der städtischen Gesellschaften. Betriebswirtschaftliche Kenntnisse und vertiefte Kenntnisse des MKRw. Erkennen von Schnittstellen und Zusammenhängen zwischen Rechnungswesen und anderen Fachlichkeiten. Die Fähigkeit, sich in der großen Bandbreite aller im Prüfgeschehen vorkommenden Fachlichkeiten ggf. auch vertieft zurecht zu finden. Von Vorteil sind praktische Erfahrungen im Bereich kommunaler Rechnungslegung und Prüfung von kommunalen Jahresabschlüssen sowie von deren Weiterentwicklung.“

Der ... geborene Antragsteller steht seit dem 1. September 1971 in den Diensten der Antragsgegnerin und ist als Leiter der Hauptabteilung Haushaltswirtschaft in der Stadtkämmerei (Besoldungsgruppe B2) tätig. In der letzten dienstlichen periodischen Beurteilung aus dem Jahr 2011 erreichte der Antragsteller für den Beurteilungszeitraum 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2010 in der Besoldungsgruppe A16 das Gesamtprädikat „übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise“; der aktuelle Leistungsbericht, der den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 9. Oktober 2013 umfasst, schließt für den Antragsteller in der Besoldungsgruppe B2 mit demselben Gesamturteil ab.

Die ... geborene Beigeladene war nach Studium der Betriebswirtschaft und Promotion zunächst beruflich anderweitig tätig und wurde 1997 Prüferin im Revisionsamt der ... und ist seit 2005 Prüfgebietsleiterin im Revisionsamt, seit 1. Juli 2012 in der Besoldungsgruppe A15. In der letzten dienstlichen periodischen Beurteilung aus dem Jahr 2011 erreichte die Beigeladene für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2010 in der Besoldungsgruppe A14 das Gesamtprädikat „übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise“; der aktuelle Leistungsbericht, der den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 9. Oktober 2013 umfasst, schließt für die Beigeladene in der Besoldungsgruppe A15 mit demselben Gesamturteil ab.

Der Antragsteller sowie ein weiterer Bewerber - jeweils in der Besoldungsgruppe B2 -wurden zur Vorstellungsrunde am 17. Dezember 2013 geladen. Der weitere Bewerber zog einen Tag vor der Vorstellungsrunde seine Bewerbung zurück. Die Vorstellungsrunde fand dann nur mit dem Antragsteller statt.

Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom 23. Januar 2014 mitgeteilt, dass er für die zu besetzende Stelle nicht infrage komme, weil es ihm an der erforderlichen Eignung fehle. Es werde eine Vorauswahl aus den weiteren Bewerberinnen und Bewerbern vorgenommen. Ferner wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass Rechtsbehelfe gegen eine Verfahrenshandlung nur gleichzeitig mit einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung zulässig seien und dass der Antragsteller über den Ausgang des Verfahrens abschließend informiert werde.

Am 18. Februar 2014 erhob der Antragsteller gegen die Ablehnung seiner Bewerbung Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Stelle Amtsleiter/in des Revisionsamtes nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Auswahlentscheidungen seien in erster Linie anhand der dienstlichen Beurteilungen zu treffen, so dass es zwar richtig gewesen sei, den Antragsteller und einen gleich beurteilten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Nachdem dieser seine Bewerbung zurückgezogen habe, sei der Antragsteller der am besten geeignete Beamte gewesen. Darüber hinaus könne ein nur kurze Zeit dauerndes Vorstellungsgespräch keinesfalls ein höheres Gewicht haben als eine dienstliche Beurteilung, der jahrelange Feststellungen zugrunde lägen. Ein Anordnungsgrund ergebe sich aus der rechtswidrigen Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers, so dass ihm eine länger andauernde Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht zuzumuten sei.

Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag abzulehnen.

Es liege kein Anordnungsgrund vor, weil bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Besetzungsentscheidung getroffen worden sei und somit keine Dringlichkeit bestünde.

Mit Beschluss vom 1. April 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Für den Antrag bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ziele darauf ab, der Antragsgegnerin bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die Bewerbung zu untersagen, die Stelle des Amtsleiters/der Amtsleiterin des Revisionsamts zu besetzen und damit das Stellenbesetzungsverfahren weiterzuführen. Mit diesem auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Unterlassungsanspruch wende sich der Antragsteller gegen eine behördliche Verfahrenshandlung. Er begehre in unzulässiger Weise vorbeugenden Rechtsschutz im Hinblick auf eine erst noch zu treffende Auswahlentscheidung, ohne jedoch ein besonders qualifiziertes Rechtsschutzinteresse hierfür im Einzelnen darzulegen.

Bereits am 18. Februar 2014 hatte die Antragsgegnerin eine weitere Vorstellungsrunde mit der Beigeladenen und zwei weiteren Bewerbern durchgeführt. Die Vorstellungskommission war sich einig, dass die Beigeladene ihre Eignung für die ausgeschriebene Stelle am besten darstellen konnte. Am 20. März 2014 präsentierten sich die Beigeladene und ein weiterer Bewerber vor dem Verwaltungs- und Personalausschuss und dem Rechnungsprüfungsausschuss der Antragsgegnerin. Der Rechnungsprüfungsausschuss schlug in seiner Stellungnahme vom 25. März 2014 die Beigeladene für die Besetzung der Stelle vor. Der Verwaltungs- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung am 2. April 2014 beschlossen, die Beigeladene nach Art. 104 Abs. 3 GO zur Leiterin des Revisionsamtes zu bestellen, vorbehaltlich des Ausgangs anhängiger verwaltungsgerichtlicher Eilverfahren. Nach rechtkräftigem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens könne dann die Stellenbesetzung erfolgen. Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 9. April 2014 einen inhaltsgleichen Beschluss gefasst.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts legte der Antragsteller am 3. April 2014 Beschwerde ein und beantragte,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 1. April 2014 der Antragsgegnerin aufzugeben, die Stelle Amtsleiter/in des Revisionsamtes nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Verpflichtung, die Stelle nicht zu besetzen, wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, das sich aber auf 10.000 € belaufen sollte, angedroht.

Die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers mit Schreiben vom 23. Januar 2014 stelle keine Verfahrenshandlung dar, vielmehr handele es sich um eine endgültige Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers, die einen Verwaltungsakt darstelle. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Nach Art. 33 Abs. 2 GG seien Besetzungsentscheidungen auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu treffen - lediglich dann, wenn eine wesentlich gleiche Beurteilungslage vorliege, dürfe ein Hilfskriterium, wie etwa ein Vorstellungsgespräch - herangezogen werden. Nach Zurückziehen der Bewerbung durch den zweiten Bewerber hätte die Antragsgegnerin sowohl nach der Rechtsprechung als auch nach ihren eigenen Ausschreibungsrichtlinien das Vorstellungsgespräch überhaupt nicht durchführen dürfen. Rechtswidrig sei auch die frühere Praxis der Antragsgegnerin, Stellenbesetzungsentscheidungen auf das Ergebnis eines Vorstellungsgespräches zu stützen.

Mit Schreiben vom 9. April 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Diese Ablehnung führte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. April 2014 in das Verfahren ein.

Mit Schriftsatz vom 30. April 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerfrei die Vorschrift des § 44 a VwGO auf den hier vorliegenden Sachverhalt angewendet. Der Antrag sei zudem auch unbegründet, da es an einem Anordnungsanspruch fehle. Das Auswahlverfahren verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Vorliegend sei nach der ersten Vorauswahl, nach welcher der Antragsteller gleichauf mit einem Mitbewerber gelegen habe, eine Bewerbungssituation entstanden, aufgrund derer die Antragsgegnerin nach sachgerechter Prüfung zu der Auffassung gelangt sei, dass eine Stellenbesetzung mit dem Antragsteller dem Maßstab der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen nicht gerecht werde und dem Grundsatz der Bestenauslese für den zu besetzenden Dienstposten zuwiderlaufen würde. Das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der bestmöglichen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle sei vorrangig. Der Antragsteller habe nicht den Erwartungen entsprochen und habe das Vorliegen der für die konkrete Stelle geforderten Kriterien nicht nachweisen können. Es sei nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin ihre Beurteilung, der Antragsteller sei für die ausgeschriebene Stelle nicht geeignet, auf die im Rahmen des Vorstellungsgespräches zutage getretenen Mängel hinsichtlich der geforderten Kompetenzen gestützt habe. Die Antragsgegnerin habe das Vorstellungsgespräch führen dürfen, um sich von der Eignung des Antragstellers für die ausgeschriebene Stelle zu überzeugen. Der Auffassung des Antragstellers folgend hätte die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Stelle auch einem Bewerber übertragen müssen, der in seiner dienstlichen Beurteilung z. B. das schlechteste Gesamturteil, bei Erfüllung jedenfalls der konstitutiven Kriterien des Anforderungsprofils, erhalten hätte. Der Antragsgegnerin müsse es aber in Hinblick auf die exponierte Bedeutung der Stelle des Amtsleiters/der Amtsleiterin des Revisionsamtes möglich sein, einen Bewerber hinsichtlich der Erfüllung der konkreten Anforderungskriterien - auch und im Besonderen der deskriptiven Merkmale - zu prüfen. Hinsichtlich der für die streitgegenständliche Stelle besonders wichtigen Merkmale fänden sich in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers keine hinreichenden Aussagen. Seine bisherigen Beurteilungen bezögen sich auf gänzlich andere Aufgabenstellungen im Gefüge der normalen Verwaltungstätigkeit. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG könnten Grundlagen der Entscheidung des Dienstherrn dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessment-Center sein, sofern diese von Auswahlkommissionen durchgeführt werden. Auch insofern dürfte sich die Antragsgegnerin in einem Vorstellungsgespräch ein Bild davon machen, ob der Antragsteller die für die Stelle erforderlichen Anforderungen tatsächlich erfülle.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist aufgrund der Änderung der Sachlage (endgültige Auswahlentscheidung und Mitteilung an die Bewerber im April 2014) aufzuheben und die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen.

1. Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dies gilt sowohl für den Anordnungsgrund als auch für den Anordnungsanspruch, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Anordnungsanspruchs auch im vorläufigen Rechtsschutz nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht früher sein kann (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 123 Rn. 46 und 54; Kopp, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 27). Da hier kein früherer Zeitpunkt in Betracht kommt, hat der Senat die im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Zu diesem Zeitpunkt hat die Auswahlentscheidung, die durch den zuständigen Stadtrat durch Beschluss vom 9. April 2014 erfolgt ist, stattgefunden (§ 2 Nr. 22 GeschO vom 2.5.2002 i. d. F. vom 26.6.2013). Damit sind die Voraussetzungen für den vom Antragsteller gestellten Antrag spätestens mit Erhalt des Ablehnungsschreibens der Antragsgegnerin vom 9. April 2014 erfüllt. Die Ablehnung der Bewerbung hat der Antragsteller im Laufe der Beschwerdebegründungsfrist in das Verfahren eingeführt, so dass auch dem § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO Rechnung getragen ist, wonach das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft.

Ob der beim Verwaltungsgericht am 18. Februar 2014 gestellte Antrag bereits aufgrund des Schreibens der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2014 zulässig war, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

2. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats besteht sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch.

Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, da die Antragsgegnerin das Stellenbesetzungsverfahren mit dem Beschluss des Stadtrats vom 9. April 2014 und der daraufhin erfolgten Mitteilungen an die Bewerber abgeschlossen hat und die ausgeschriebene Stelle zügig besetzt werden soll.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch, weil die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung, die streitgegenständliche Stelle aufgrund der Auswahlgespräche mit der Beigeladenen zu besetzen, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Mit den Begriffen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, B. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 28).

Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 23 st. Rspr.).

Der Dienstherr bestimmt primär im Rahmen seines organisatorischen Ermessens, welche Eignungsvoraussetzungen (Anforderungsprofil) der zukünftige Stelleninhaber erfüllen muss (BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 27 ff.; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 76 ff.). Bei den in der Ausschreibung unter soziale Kompetenz, methodische Kompetenz, persönliche Eigenschaften und fachliche Kompetenz genannten Anforderungen an die Stelleninhaberin/den Stelleninhaber handelt es sich um deklaratorische bzw. beschreibende Merkmale eines Anforderungsprofils. Die beschreibenden Anforderungsprofile informieren den möglichen Bewerber über den Dienstposten und die auf ihn zukommenden Aufgaben. Ihrer bedarf es häufig nicht unbedingt, denn vielfach ergibt sich das beschreibende oder auch allgemeine Anforderungsprofil ohne weiteres aus dem angestrebten Statusamt. Ein solches Anforderungsprofil gibt dem die Stelle Ausschreibenden aber auch die Gelegenheit, bestimmte Kriterien, auf die es ihm besonders ankommt und die im Rahmen eines leistungsbezogenen Vergleichs mehrerer in die Auswahl einbezogener Bewerber von erhöhtem Gewicht sein sollen, aufzustellen.

Unter Umständen kann anhand von solchen, besonders bedeutsamen Kriterien, die in einem lediglich beschreibenden Anforderungsprofil enthalten sind, ein Beurteilungsrückstand aufgeholt (BayVGH, B. v. 16.9.2011 - 3 CE 11.1132 - Rn. 36; BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - juris Rn. 32 -) oder sogar ein Vorsprung des zunächst aufgrund der dienstlichen Beurteilungen zurückliegenden Bewerbers (Überkompensation) begründet werden (BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - Rn. 18; BayVGH, B. v. 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris Rn. 68).

Maßgebend für den Leistungsvergleich sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in erster Linie in den dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, B. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl. 2003, 533; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108 f.; BayVGH B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 32 f.). Dabei ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird. Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt werden, je mehr das abschließende Gesamturteil eines Bewerbers abfällt, desto größer muss sein Vorsprung bei den spezifischen dienstpostenbezogenen Leistungskriterien sein, um ausgewählt werden zu können (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - juris Rn. 25).

Die Antragsgegnerin konnte den Antragsteller und einen weiteren Bewerber, die beide in der Besoldungsgruppe B2 und mit der besten Beurteilungsstufe beurteilt waren, zu einem Personalauswahlgespräch laden. Durch die Rücknahme der Bewerbung des geladenen Konkurrenten einen Tag vor dem Personalauswahlgespräch ist die Berechtigung hierzu nicht entfallen. Grundsätzlich lässt Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG solche systematisierten Personalauswahlgespräche zu, ohne weitere Voraussetzungen aufzustellen.

Im Rahmen der Personalvorauswahl hat die Antragsgegnerin im Vermerk vom 27. Dezember 2013 unter 2.1 festgestellt, dass für die ausgeschriebene Stelle in der Praxis erprobte Führungs- und Managementqualitäten im Sinn der Grundsätze für Führung und Zusammenarbeit gefordert werden, sowie ein guter Überblick über die Aufgaben und Arbeitsweisen der Stadtverwaltung, der Eigenbetriebe und der städtischen Gesellschaften. Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben sind ebenso betriebswirtschaftliche und vertiefte Kenntnisse des MKRw sowie das Erkennen von Schnittstellen und Zusammenhängen zwischen Rechnungswesen und anderen Fachlichkeiten und die Fähigkeit, sich in der großen Bandbreite aller im Prüfungsgeschehen vorkommenden Fachlichkeiten gegebenenfalls auch vertieft zurecht zu finden. Von Vorteil sind praktische Erfahrungen im Bereich kommunaler Rechnungslegung und Prüfung von kommunalen Jahresabschlüssen sowie von deren Weiterentwicklung. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Antragsteller die zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils dem Grunde nach erfüllt.

Im Rahmen der Vorauswahl wurde die Eignung der internen Kandidatinnen und Kandidaten anhand der aktuellen Leistungsberichte und der dienstlichen Beurteilungen überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass zwischen dem Antragsteller und einem weiteren Bewerber eine im Wesentlichen gleiche Beurteilungslage vorliegt und diese nach der Papierlage (gemeint wohl: den Beurteilungen) alle im Anforderungsprofil geforderten Kompetenzen und Eigenschaften dem Grunde nach abdecken (vgl. Vermerk 2.2). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass nach der dienstlichen Beurteilung der Antragsteller für die ausgeschriebene Stelle nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung geeignet ist und den Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewachsen ist.

In 3.3 des Auswahlvermerks „Grundlage der Auswahlentscheidung“ ist dann ausgeführt, dass diese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV, § 9 BeamtStG, den einschlägigen Bestimmungen des LlbG und den Ausschreibungsrichtlinien der Antragsgegnerin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist. Wer auf der Grundlage des gesamten auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle bezogenen, für die Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bedeutsamen Inhalts der Personalakte die fachlichen und persönlichen Anforderungen der zu besetzenden Stelle am besten erfüllt, ist auszuwählen. Dabei kommt den aktuellen Leistungsberichten und dienstlichen Beurteilungen besondere Bedeutung zu. Unter Anwendung der Grundsätze der Bestenauslese nahm die Vorstellungskommission die Wertung der Bewerber unter Einbeziehung der oben genannten Unterlagen, Bewerbungsschreiben sowie der Erkenntnisse aus der Vorstellungsrunde vor. Diese Darstellung der Grundlage der Auswahlentscheidung entspricht zwar den gesetzlichen Vorgaben, betrachtet man jedoch die Gesamtwürdigung unter 3.4 ist nicht erkennbar, inwieweit die Antragsgegnerin diesen an sich richtig dargestellten Grundsätzen Rechnung getragen hat. In der Gesamtwürdigung wird festgestellt, dass der Antragsteller seine Eignung für die ausgeschriebene Stelle nicht unter Beweis stellen konnte. Danach werden die Mängel beim Vorstellungsgespräch bestehend aus Kurzvortrag, Konfliktgespräch, Fachvortrag und Fachfragen bewertet und dann in der Zusammenfassung festgestellt, dass der Antragsteller trotz der guten Papierlage (gemeint wohl: dienstliche Beurteilungen) in der Vorstellungsrunde nicht überzeugend nachweisen konnte, dass er für die Leitungsposition des Revisionsamtes geeignet sei und über die im Anforderungsprofil hierfür festgelegten speziellen Kompetenzen und Eigenschaften verfüge.

Allein durch das Vorstellungsgespräch lässt sich nicht begründen, dass der Antragsteller das beschreibende Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht erfüllt. Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung ist auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und kann daher nicht anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens erfolgen, außer es bestehen gesetzliche Vorgaben (wie hier Art. 104 Abs. 4 GO als Leiter des Rechnungsprüfungsamts, die hier jedoch nicht im Streit sind) oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens setzt zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraus, die ein Bewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne zumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - BVerwGE 147, 20 - juris Rn. 28). Bei dem hier vorliegenden beschreibenden Anforderungsprofil handelt es sich nicht um zwingende besondere Kenntnisse, die der Bewerber in der Regel nicht mitbringt. Dies wurde ihm auch in der Vorauswahl bescheinigt. Damit ist es rechtlich problematisch, dem Antragsteller die erforderliche Eignung für die Stelle generell abzusprechen.

Darüber hinaus wird in der Auswahlentscheidung nicht deutlich, ob bzw. inwieweit die dienstlichen Beurteilungen bei ihr eine Rolle gespielt haben. Denn nach der dienstlichen Beurteilung bzw. dem Leistungsbericht, in denen der Antragsteller mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise“ jeweils die beste Beurteilungsstufe erreicht hat, erfüllt der Antragsteller, wie die Antragsgegnerin unter 2.1 selbst festgestellt hat, die Anforderungen an die Stelle. Darüber hinaus wurde in der dienstlichen Beurteilung zu den Einsatzmöglichkeiten (Verwendungseignung) festgestellt, dass der Antragsteller für alle Spitzenämter der Stadtverwaltung bestens geeignet ist. Im besonderen Maße gilt dies, wenn es darum geht, große Organisationseinheiten zu führen, da er ausgesprochen hohe Führungsqualitäten besitzt. Damit ist in der dienstlichen Beurteilung die Eignung des Antragstellers für die ausgeschriebene Stelle festgestellt, während die Antragsgegnerin nur aufgrund des Vorstellungsgesprächs zum Ergebnis kommt, dass er für die ausgeschriebene Stelle nicht geeignet sei.

Mit Wirkung vom 1. August 2013 wurde Art. 16 Abs. 1 LlbG durch § 4 (Gesetz vom 24.7.2013 [GVBl. S. 450]) geändert und Satz 4 neu gefasst und Satz 5 eingefügt. Danach können Grundlagen für die Entscheidung des Dienstherrn dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessment-Center sein, sofern diese von Auswahlkommissionen durchgeführt werden. Werden für eine Auswahlentscheidung dienstliche Beurteilungen sowie weitere verschiedene Auswahlmethoden nach Satz 4 verwandt, bestimmt der Dienstherr die Gewichtung.

Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin widerspricht Art. 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 LlbG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung. Ob die Änderungen des Art. 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 LlbG in der Fassung ab 1. August 2013 verfassungsgemäß sind, kann demnach dahinstehen (vgl. hierzu Günther, Recht im Amt 2014, 101, 102). Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG stellt als Grundlagen für die Entscheidung des Dienstherrn dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessment-Center, sofern diese von Auswahlkommissionen durchgeführt werden, nebeneinander. Zur Auswahlentscheidung selbst trifft jedoch Art. 16 Abs. 1 Satz 5 LlbG dahingehend eine Abstufung, dass dienstliche Beurteilungen stets verwendet werden müssen und weitere Auswahlmethoden zusätzlich gestattet sind (vgl. Günther, a. a. O., S. 106; Kathke, Recht im Amt 2013, 193, 197; vgl. auch dritte Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht vom 24.4.2014, Az. 22/21-P 1003/114 257/14, FMBL 2014, 260 Unterabschnitt 4, wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren).

Bei dem von der Antragsgegnerin durchgeführten Personalauswahlgespräch dürfte es sich um ein systematisiertes Personalauswahlgespräch handeln, das von einer Auswahlkommission durchgeführt wurde. Inwieweit es sich um ein wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren handelt, muss in diesem Verfahren nicht geklärt werden. Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 5 LlbG festgelegte Gewichtungsbefugnis des Dienstherrn ist jedoch nicht grenzenlos, sondern wird durch den rechtlichen Rahmen des vom Bund gesetzten Statusrechts (§ 9 BeamtStG) und des Grundgesetzes (Art. 33 Abs. 2 GG) begrenzt. Die Gewichtung muss zweckgerecht, den Aspekten des Leistungsprinzips entsprechend wahrgenommen werden. Nur dienstliche Beurteilungen decken alle drei Kernelemente (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) ab, darüber hinaus haben sie den Vorteil von Langzeitbeobachtungen, während systematisierte Personalauswahlgespräche nur die augenblickliche Leistung bewerten. Im Rahmen der Auswahlentscheidung wurde der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers keine signifikante Bedeutung mehr zugemessen, da die Nichtgeeignetheit des Antragstellers für die ausgeschriebene Stelle nur mit dem systematisierten Auswahlgespräch begründet wurde, während die dienstliche Beurteilung nur Maßstab war, wer zu den Auswahlgesprächen zugelassen wurde. Dies wird Art. 16 Abs. 1 LlbG nicht gerecht. Aus der dienstlichen Beurteilung ergibt sich, wie die Antragsgegnerin selbst feststellt, die Geeignetheit des Antragstellers für die ausgeschriebene Stelle. Dieser dienstlichen Beurteilung ist Gewicht beizumessen. In der dienstlichen Beurteilung wurde festgestellt, dass der Antragsteller für alle Spitzenämter der Stadtverwaltung bestens geeignet ist, wobei dies im besonderen Maße gilt, wenn es darum geht, große Organisationseinheiten zu führen, da er ausgesprochen hohe Führungsqualitäten besitzt. In dem systematisierten Auswahlgespräch kam die Auswahlkommission zu der gegenteiligen Auffassung, dass der Antragsteller nicht überzeugend nachweisen konnte, dass er für die Leitungsposition des Revisionsamtes geeignet ist und über die im Anforderungsprofil hierfür festgelegten speziellen Kompetenzen und Eigenschaften verfügt. Damit stehen sich einerseits aus der dienstlichen Beurteilung die Eignung für die Stelle sowie aufgrund des systematisierten Personalauswahlgesprächs die Nichteignug gegenüber. Im Rahmen einer Gewichtung sowohl des systematisierten Personalauswahlgesprächs und der dienstlichen Beurteilung erscheint ein Urteil, das dem Antragsteller die Geeignetheit für die Stelle vollständig abspricht, nicht tragfähig. Würde man der Antragsgegnerin folgen, würde der dienstlichen Beurteilung ein Gewicht zukommen, das gegen Null tendiert. Das würde, ohne dass die Frage endgültig geklärt werden muss, welche Vorgaben § 9 BeamtStG und Art. 33 Abs. 2 GG für die Gewichtung geben, Art. 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 LlbG widersprechen. Die dienstliche Beurteilung würde hier zur Marginalie werden.

Damit ist eine Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs des Antragstellers gegeben. Ein derartiger Verstoß hat Auswirkung auf die Bewerbung des Antragstellers, dessen Erfolg bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest möglich sein kann.

3. Der Antrag, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Verpflichtung, die Stelle nicht zu besetzen, der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, das sich aber auf 10.000 € belaufen sollte, anzudrohen, bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag des Antragstellers stützt ich auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO, wonach zur Durchsetzung von Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld angedroht werden kann. Der Antrag steht in Zusammenhang mit § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. einer entsprechenden Anwendung des § 929 Abs. 2 ZPO, wonach die Vollziehung eines Arrestbefehls (einstweilige Anordnung) unstatthaft ist, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Unter Vollziehung wird im Zivilrecht die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung verstanden. Einer gesonderten Vollziehung bedarf es jedoch im Stellenbesetzungsverfahren im Beamtenrecht nicht, da die Antragsgegnerin mit der Zustellung bzw. Verkündung an sie gebunden ist, so dass damit auch die Voraussetzungen des § 929 Abs. 2 ZPO als erfüllt anzusehen sind (so auch OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 29.3.2007 - 4 S 16.06 - juris Rn. 6; a. A. VGH Baden-Württemberg, B. v. 8.2.2012 -4 S 3153/11 - juris; OVG Magdeburg, B. v. 20.1.2014 - 1 M 132/13 - NVwZ-RR 2014, [372]).

Die vom Senat ausgesprochene Verpflichtung, die Stelle des Amtsleiters/der Amtsleiterin des Revisionsamtes nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist, bindet demnach die Antragsgegnerin unmittelbar und bedarf keiner weiteren Vollziehung in Form der Androhung eines Ordnungsgeldes. Die Antragsgegnerin ist von Verfassungs wegen nach Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG gehindert, sich über die einstweilige Anordnung hinwegzusetzen (BVerwG, U. v. 21.8.2003 - 2 C 14.02 - juris Rn. 19). Der unterlegene Bewerber kann gerichtlichen Rechtsschutz in einem solchen Fall im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung des Mitbewerbers erlangen mit dem Ziel, die Ernennung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (BVerwG, U. v. 4.11.2010 2 C 16/09 - juris). Es würde den vorgenannten Grundsätzen widersprechen, von dem in einem Auswahlverfahren unterlegenen Bewerber, der eine einstweilige Anordnung erstritten hat, zu verlangen, zusätzlich gegen seinen Dienstherrn zugleich bzw. innerhalb einer Vollziehungsfrist von einem Monat ab Zustellung der einstweiligen Anordnung, Vollstreckungsmaßnahmen nach § 167 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO zu beantragen. Einem solchen Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil erwartet werden kann, dass sich der Dienstherr nicht über die gerichtliche Entscheidung hinwegsetzt. Darüber hinaus ist der Antragsteller durch die dargestellte Klagemöglichkeit im Falle, dass sich der Dienstherr über die einstweilige Anordnung hinwegsetzt, voll umfänglich geschützt. Der mit § 929 Abs. 2 ZPO für den Zivilprozess bezweckte Schutz des Vollstreckungsschuldners, der nicht im Ungewissen gelassen werden soll, ob er noch aus dem Titel in Anspruch genommen wird, mit dem sichergestellt werden soll, dass der Arrestgrund im Zeitpunkt der Vollziehung noch fortwirkt (vgl. BVerfG, B. v. 27.4.1988 - 1 BvR 549/87 - juris), kommt in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit nicht zum Tragen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 29.3.2007 - 4 S 16.06 - juris Rn. 6).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 47 GKG.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, als Beamter auf Widerruf (Steuerinspektoranwärter).

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Februar 2013 mit, dieser habe - nach zunächst erfolgreicher Teilnahme am Auswahlverfahren - das sich anschließende strukturierte Interview am Finanzamt A., dessen Bestehen zwingende Einstellungsvoraussetzung sei, nicht bestanden. Eine Einstellung sei daher nicht möglich. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2013 - nach Einholung von schriftlichen Stellungnahmen der am strukturierten Interview beteiligten drei Mitglieder der Auswahlkommission - zurück. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheids wird verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die auf Aufhebung der genannten Bescheide und Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Durchführung eines strukturierten Interviews (im Sinne einer Erstablegung ohne erneute Teilnahme am Auswahlverfahren) gerichtete Klage mit Urteil vom 26. November 2013 abgewiesen. Das mit dem Kläger durchgeführte strukturierte Interview finde seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. August 2010 seine Grundlage im Leistungslaufbahngesetz (LlbG). Danach könne das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter, insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz sowie Organisationskompetenz Gegenstand eines strukturierten Interviews sein, dessen Bestehen Voraussetzung für die Einstellung des Bewerbers als Beamter sei (Art. 22 Abs. 1, Abs. 8 LlbG). Das strukturierte Interview sei im Fall des Klägers ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das Ergebnis der Auswahlkommission, den Kläger als nicht geeignet zu beurteilen, sei - unter Berücksichtigung der Angaben der als Zeugen vernommenen drei Mitglieder der Auswahlkommission - nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, das strukturierte Interview (Art. 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 8 LlbG) widerspreche höherrangigem Recht (Art. 33 Abs. 2 GG). Ausbildungsziel des angestrebten Vorbereitungsdienstes sei auch der Erwerb sozialer Kompetenz. Es müsse daher einem Bewerber, der nach Ansicht des künftigen Dienstherrn im Bereich der Sozialkompetenz noch Defizite aufweise, die Chance eingeräumt werden, sich in der Ausbildung zu verbessern. Das Ergebnis des strukturierten Interviews dürfe wegen seiner beschränkten Aussagekraft auch nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Einstellung, sondern könne nur Teil einer Gesamtbeurteilung sein, welche auch die positiven Ergebnisse des zuvor durchgeführten Auswahlverfahrens berücksichtige. Die gesetzliche Grundlage für das strukturierte Interview sei ferner nicht hinreichend bestimmt, da sich die zu prüfenden Eignungskriterien nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergäben. Es bleibe unklar, was Gegenstand des strukturierten Interviews sein könne und welche Eignungskriterien im Einzelnen von den Prüfern tatsächlich in welcher Weise bewertet würden. Die Bewertungen seien für den Bewerber nicht nachprüfbar. Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2013 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. November 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Einstellung des Klägers zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe der angefochtenen Bescheide sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger sei von den Mitgliedern der Auswahlkommission mehrheitlich (2:1 Stimmen) als nicht geeignet angesehen worden. Er habe in den Bereichen Konfliktmanagement, Problembewältigung, Argumentation, Kritikfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Umgang mit der Problematik des Falls, Kontaktfähigkeit sowie Kreativität dem Anforderungsprofil der Bayerischen Steuerverwaltung nicht genügt. Der Kläger habe im Übrigen für eine Einstellung ab Herbst 2014 erneut an einem strukturierten Interview teilgenommen und auch dieses nicht bestanden (3:0 Stimmen).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten (Heftungen) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer. Der Beklagte hat die begehrte Einstellung als Beamter auf Widerruf zu Recht wegen der erfolglosen Teilnahme des Klägers am gesetzlich vorgesehenen und ordnungsgemäß durchgeführten strukturierten Interview (Art. 22 Abs. 1, Abs. 8 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen [Leistungslaufbahngesetz - LlbG] vom 5.8.2010 [GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F], zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.7.2013 [GVBl S. 450]) abgelehnt. Der Senat folgt den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf die Berufungsbegründung zu bemerken:

a) Das der Feststellung der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter dienende strukturierte Interview (Art. 22 Abs. 1, Abs. 8 LlbG), dessen Bestehen Voraussetzung für die Einstellung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis ist, steht mit höherrangigem Recht in Einklang (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG).

aa) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein (grundrechtsgleiches) Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (vgl. auch § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern [Beamtenstatusgesetz - BeamtStG] vom 17.6.2008 [BGBl I S. 1010], zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.2.2009 [BGBl I S. 160]) und gibt gleichzeitig vor, dass alle öffentlichen Ämter nach dem Leistungsprinzip und nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen sind. Die Vorschrift dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen personellen Ausstattung des öffentlichen Dienstes und damit dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben (vgl. z. B. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 26 f. m. w. N.).

Der Begriff der „Eignung“ stellt dabei ein umfassendes Qualifikationsmerkmal dar, das die ganze Persönlichkeit des Bewerbers über rein fachliche Merkmale hinaus erfasst und die beiden anderen Merkmale der „Befähigung“ und „fachlichen Leistung“ bereits umschließt. Der Begriff der „fachlichen Leistung“ zielt auf die Arbeitsergebnisse des Beamten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen ab. Mit dem Begriff der „Befähigung“ werden die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften, wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben. Der Begriff der Eignung im engeren Sinne erfasst Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 30 f. m. w. N.).

Die öffentliche Verwaltung ist im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen, etwa durch Festlegung eines Anforderungsprofils. Denn über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr unter Beachtung des Leistungsprinzips nach seinen organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Der Dienstherr kann deshalb Auswahlentscheidungen durch die Bestimmung des Anforderungsprofils von zu besetzenden Dienstposten vorprägen. Mit dem Anforderungsprofil legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 27 f. m. w. N.).

bb) Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG sieht vor, dass das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter, insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz sowie Organisationskompetenz, Gegenstand von Prüfungen oder eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens, insbesondere eines strukturierten Interviews, sein kann. Art. 22 Abs. 8 Satz 1 LlbG regelt hierzu weiter, dass - wenn ein solches Auswahlverfahren durchgeführt wird - die Einstellung des Bewerbers dessen Bestehen voraussetzt. Zur Begründung dieser Regelung hat der Gesetzgeber ausgeführt (vgl. LT-Drs. 16/3676 S. 2):

„Der persönlichen Eignung der Bewerber und Bewerberinnen kommt ein hoher Stellenwert zu. Aspekte der persönlichen Eignung wie die soziale Kompetenz und die Kommunikationskompetenz sind besonders für die Außenwirkung des öffentlichen Dienstes und des Erscheinungsbildes als bürgerfreundliche Verwaltung von Bedeutung. Eine entsprechende persönliche Eignung ist zudem auch für die tägliche Zusammenarbeit mit den Kollegen und Kolleginnen unverzichtbar. Aus diesem Grunde soll im LlbG geregelt werden, dass in Ergänzung zur Prüfung der fachlichen Befähigung … auch die persönliche Eignung zum Gegenstand von Prüfungen bzw. gesonderten Auswahlverfahren gemacht werden kann. Durch Öffnungsklauseln kann für jeden Geschäftsbereich die jeweils sachgerechteste Lösung geschaffen werden bzw. das bisherige System auf Basis einer gesicherten Rechtsgrundlage fortgeführt werden.“

Mit dieser normativen Regelung des strukturierten Interviews hat der Gesetzgeber dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2010 - 7 ZB 10.375 - (DÖV 2010, 783) Rechnung getragen, wonach für flächendeckend eingeführte und formalisierte Auswahlprüfungen bei Beamtenbewerbern bestimmter Laufbahngruppen verwaltungsinterne Regelungen ohne hinreichend bestimmte normative Vorgaben nicht ausreichend sind. Der Gesetzgeber durfte dabei entgegen der Ansicht des Klägers auch ohne Weiteres den Gesichtspunkten der sozialen Kompetenz, der Kommunikationskompetenz und Organisationskompetenz der Bewerber einen hohen Stellenwert beimessen und das Ergebnis des insoweit durchgeführten strukturierten Interviews als ausschlaggebendes Kriterium für die Einstellung bestimmen. Denn die persönliche und die fachliche Eignung eines Bewerbers stehen als Auswahlgesichtspunkte nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG gleichrangig nebeneinander (vgl. z. B. OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 - 2 B 294/12 - NVwZ-RR 2013, 811). Es ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in Bezug auf diese Aspekte der persönlichen Eignung das Bestehen des Auswahlverfahrens (strukturierten Interviews) für die Einstellung eines Bewerbers voraussetzt.

Soweit in der Rechtsprechung Vorstellungsgespräche oder Ergebnisse eines Assessment-Centers lediglich als ergänzende Hilfskriterien zur Beurteilung von Bewerbern als zulässig angesehen worden sind, bezieht sich diese Rechtsprechung auf Bewerber, die bereits bei dem Dienstherrn beschäftigt sind und bei denen deshalb Vorstellungsgespräche oder Ergebnisse eines Assessment-Centers nur eine beschränkte Aussagekraft im Vergleich zu den vorhandenen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber besitzen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 29.9.2005 - 3 CE 05.1705 - NVwZ-RR 2006, 344; ThürOVG, B.v. 31.3.2003 - 2 EO 545/02 - NVwZ-RR 2004, 52). Liegen jedoch - wie im vorliegenden Fall - keine anderen aussagekräftigen Erkenntnisquellen über die persönliche Eignung des Bewerbers vor, so darf das strukturierte Interview ebenso wie ein Vorstellungsgespräch ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der persönlichen Eignung durch den Dienstherrn haben (vgl. z. B. OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 - 2 B 294/12 - NVwZ-RR 2013, 811; BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55).

cc) Die gesetzliche Grundlage für das strukturierte Interview ist entgegen der Ansicht des Klägers hinreichend bestimmt. Weder bleibt unklar, was Gegenstand des strukturierten Interviews ist noch welche Eignungskriterien von den Prüfern zu bewerten sind. Die Bewertungen sind schließlich für den Bewerber auch nachprüfbar.

Gegenstand des strukturierten Interviews ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht die fachliche Eignung der Bewerber, sondern deren persönliche Eignung für das öffentliche Amt. Zur persönlichen Eignung zählt das Gesetz ausdrücklich die soziale Kompetenz, die Kommunikationskompetenz und die Organisationskompetenz (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG). Das zu prüfende Anforderungsprofil setzt die oberste Dienstbehörde fest (Art. 22 Abs. 8 Satz 5 LlbG). Dieser Vorgabe ist die oberste Dienstbehörde (das damalige Bayerische Staatsministerium der Finanzen) gefolgt. Sie hat das im Jahr 2005 durch eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Fachleuten der Steuerverwaltung und Psychologen, erarbeitete Anforderungsprofil in Gestalt eines Leitfadens für die das strukturierte Interview durchführende Behörde (Bayerisches Landesamt für Steuern) und damit in der Form einer Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzt. Das im strukturierten Interview zu prüfende Anforderungsprofil umfasst folgende Qualifikationen: Kommunikationsfähigkeit/-kompetenz (einschließlich Verhandlungskompetenz), Kooperationsfähigkeit/-bereitschaft, Teamfähigkeit, Konfliktmanagement (einschließlich Problembewältigung), Zeitmanagement, Stressbewältigung, Selbstmanagement, Kontaktfähigkeit, Kritikfähigkeit, Kreativität und Interesse des Bewerbers. Die Entwicklung und Durchführung des strukturierten Interviews entspricht wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen, erfüllt die „Anforderungen an Verfahren und deren Einsatz bei berufsbezogenen Eignungsbeurteilungen“ (DIN 33430), gewährleistet einen annähernd gleichen Ablauf des Interviewprozesses für alle Bewerber und deren Chancengleichheit sowie durch eine entsprechende Schulung der Mitglieder der Auswahlkommission auch eine gleichmäßige Qualität der Bewertungen. Einer normativen Regelung der Einzelheiten zu Planung, Durchführung und Auswertung des strukturierten Interviews bedarf es nicht, weil der Gesetzgeber mit der Eröffnung der Möglichkeit zur Durchführung eines strukturierten Interviews die dem Gesetzesvorbehalt unterfallende wesentliche Entscheidung bereits getroffen hat. Im Übrigen trifft der Dienstherr ohnehin seine Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Amtes genügt, in Wahrnehmung seiner Beurteilungsermächtigung. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Bewerber den ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55). Ebenso wie der Dienstherr daher im Verlaufe eines Vorstellungsgesprächs diejenigen Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Eindrücke auswählen kann, die nach seiner Auffassung Gewicht und Aussagekraft für das zu findende Eignungsurteil besitzen (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55), ist ihm dies bei der Durchführung eines Auswahlgesprächs in strukturierter Form erlaubt (vgl. OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 - 2 B 294/12 - NVwZ-RR 2013, 811).

Zum Verfahren hat der Gesetzgeber geregelt, welche Behörde für die Durchführung des strukturierten Interviews zuständig ist, welche Qualifikation die Mitglieder der Auswahlkommission aufweisen müssen, dass das Ergebnis des strukturierten Interviews („geeignet“ oder „nicht geeignet“) den Bewerbern mitzuteilen und auf Verlangen der Bewerber auch schriftlich zu begründen ist und das strukturierte Interview einmal wiederholt werden kann (vgl. Art. 22 Abs. 8 Satz 2 bis 7 LlbG). Obwohl der Gesetzgeber es der obersten Dienstbehörde ermöglicht, durch Rechtsverordnung ergänzende Regelungen zu treffen (Art. 22 Abs. 8 Satz 8 LlbG), ist eine Notwendigkeit hierzu gegenwärtig nicht erkennbar. Das strukturierte Interview ist demnach angemessen ausgestaltet und sichert eine Durchsetzung des in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechts (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 36 m. w. N.).

dd) Entgegen der Ansicht des Klägers ist einem Bewerber, der Defizite im Bereich der sozialen Kompetenz aufweist, nicht die Chance einzuräumen, sich in der Ausbildung (im Beamtenverhältnis) „zu verbessern“. Die angestrebte Ausbildung führt zwar zur Berufsbefähigung der Beamtenlaufbahn, die (u. a.) angemessene soziale Kompetenzen umfasst (vgl. § 1 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten [StBAPO] in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.10.1996 [BGBl I S. 1581], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.5.2012 [BGBl I S. 1126]). Es würde jedoch dem Grundsatz der Bestenauslese widersprechen, auch solche Bewerber in das Beamtenverhältnis einzustellen, die - anders als die übrigen ausgewählten Bewerber - dem vom Dienstherrn gestellten Anforderungsprofil nicht in vollem Umfang entsprechen und schon zu Beginn der Berufsausbildung Defizite im Bereich der geforderten sozialen Kompetenzen aufweisen.

b) Auch die Durchführung des strukturierten Interviews ist vorliegend nicht zu beanstanden. Der Kläger hat das für ihn negative Ergebnis des strukturierten Interviews (gerichtlich) überprüfen können. Die Mitglieder der Auswahlkommission haben ihre Bewertung auf Verlangen des Klägers schriftlich begründet. Sie sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zudem als Zeugen vernommen worden. Bedenken gegen ihre Bewertung haben sich dabei allerdings nicht ergeben. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liegt und die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende prognostische Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Akt wertender Erkenntnis ist und auf einer dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsermächtigung beruht, für deren gerichtliche Überprüfung eine eingeschränkte Kontrolldichte gilt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder Regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es dabei überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung des größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern das Prinzip selbst nicht infrage gestellt ist (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 34 m. w. N.). Der Kläger hat vorliegend weder die Modalitäten des strukturierten Interviews (mit drei Prüfern, einer Zeitdauer von etwa 90 Minuten für drei Prüflinge, einer Gliederung des Gesprächs in drei Teile und Fragen der Prüfer entsprechend einem Fall- und Fragenkatalog) noch seine (schriftlich dokumentierte) Bewertung durch die Mitglieder der Auswahlkommission substantiiert angegriffen. Ihm ist es auch verwehrt, seine Selbsteinschätzung oder die etwaige Beurteilung durch eine (sachverständige) dritte Person an die Stelle der Einschätzung des Dienstherrn oder der von diesem beauftragten Personen zu setzen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG vorliegt.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Januar 2016 wird der Antragsgegnerin aufgegeben, die Stelle „Leitende/r Sachbearbeiter/in Zentrale Dienste“ nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb unter dem 28. August 2014 die in der Besoldungsgruppe A 12 bzw. Entgeltgruppe 11 TVöD bewertete Stelle „Leitende/r Sachbearbeiter/in Zentrale Dienste“ verwaltungsintern aus.

Hierauf bewarben sich u. a. der Antragsteller und die Beigeladene. Beide stehen im Dienst der Antragsgegnerin.

Der 1969 geborene Antragsteller ist Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11). In der zuletzt erstellten periodischen Beurteilung vom 14. Januar 2015 für den Beurteilungszeitraum 1. November 2011 bis 31. Oktober 2014 erhielt der Antragsteller das Gesamturteil 12 Punkte. Die vorhergehende periodische dienstliche Beurteilung vom 28. Februar 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. November 2007 bis 31. Oktober 2011 schließt ebenfalls mit dem Gesamturteil 12 Punkte.

Die 1982 geborene Beigeladene ist Tarifangestellte (Verwaltungsfachwirtin). Zum 1. Januar 2008 war sie in der Entgeltgruppe 8 TVöD eingruppiert. Nach dem Absolvieren der Fachprüfung II im Jahr 2010 erfolgte zum 1. April 2011 die Höherstufung in die Entgeltgruppe 9 TVöD. Seit 1. Januar 2014 ist sie in der Entgeltgruppe 10 TVöD tätig. Für sie wurde am 10. Dezember 2014 ein „Beurteilungsbeitrag“ nach beamtenrechtlichen Grundsätzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. November 2014 gefertigt, der ihr ein Gesamturteil von 14 Punkten zuerkennt. Während des gesamten Beurteilungszeitraums arbeitete die Beigeladene im Bürgeramt und war Leiterin interner Service und Wahlsachbearbeitung.

Das Hauptamt (Amtsleitung) der Antragsgegnerin schlug die Beigeladene mit Besetzungsvorschlag vom 17. August 2015 als leistungsstärkste Bewerberin für den Dienstposten vor. Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom 10. September 2015 mitgeteilt, dass seine Bewerbung erfolglos geblieben ist. Gegen die Ablehnungsentscheidung erhob der Antragsteller am 18. September 2015 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Schreiben vom 30. September 2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht sinngemäß,

der Antragsgegnerin zu untersagen, die Stelle als „Leitende/r Sachbearbeiter/in Zentrale Dienste“ zu besetzen und einem anderen Bewerber zu übertragen, solange nicht über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die Beurteilungen seien nicht vergleichbar, weil sie nicht identische Zeiträume abbildeten. Es sei in keiner Weise dargetan, dass der Beurteiler die Leistungen der Beigeladenen über einen Zeitraum von knapp sieben Jahren sinnvoll inhaltlich bewerten könne. Der Antragsteller wendet sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht relevant, dass die Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung in Bezug auf den Antragsteller zwei dienstliche Beurteilungen in den Leistungsvergleich einbezogen habe, während für die Beigeladene lediglich eine einheitliche Leistungseinschätzung gefertigt worden sei, auch wenn dadurch in Bezug auf den Antragsteller für die einzelnen Beurteilungsmerkmale zwei Punktbewertungen vorlägen und eine im Laufe der Zeit eingetretene und im Vergleich der Ergebnisse mehrerer Beurteilungszeiträume festmachbare Leistungsentwicklung der Beigeladenen nicht transparent werden könne.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zu verwerfen.

Die Beschwerde sei bereits unzulässig, weil sie den Darlegungserfordernissen des § 146 VwGO nicht genüge. Sie wiederhole lediglich das erstinstanzliche Vorbringen, ohne auf die die angefochtene Entscheidung tragenden Erwägungen einzugehen. Im Übrigen verteidigt die Antragsgegnerin den angefochtenen Beschluss.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie genügt den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil sie Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung angemessen auseinandersetzt.

2. Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung, die streitgegenständliche Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG.

2.1 Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30). Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1733 - juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25).

Da der Begriff des öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG weit zu verstehen ist und auch hoheitliche und schlicht-hoheitliche Tätigkeiten aufgrund eines Beamtenverhältnisses, anderer öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse und arbeitsrechtlicher Rechtsverhältnisse des öffentlichen Dienstes umfasst (vgl. Beck’scher Online Kommentar Grundgesetz, Stand: Dez. 2015, Art. 33 Rn. 9; Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: Sep. 2015, Art. 33 Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 15.12.2009 - 6 S 47.09 - juris Rn. 4), ist der Grundsatz der Bestenauslese auch bei der hier in Rede stehenden Konkurrenz zwischen einem Beamten (Beförderungsbewerber) und einer Tarifbeschäftigten (Höherstufungsbewerber) zu beachten; der Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten ist im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar (vgl. BVerwG, B. v. vom 27.4.2010 - 1 WB 39/09 - juris Rn. 28 m. w. N.).

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Bewerber der am besten geeignete für einen ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten ist, kann als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. BVerwG, U. v. 16.8.2001 - 2 A 3.00 - juris Rn. 31). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2003 - 2 A 1.02 - juris Rn. 11). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 32). Dieser Prüfungsmaßstab ist sowohl im Hauptsacheverfahren als auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen.

2.2 Hieran gemessen ist das Auswahlverfahren in materieller Hinsicht fehlerhaft, weil der Leistungsnachweis der Beigeladenen vom 10. Dezember 2014, der einen Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. November 2014 umfasst, der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden durfte (2.2.1) und es nicht auszuschließen ist, dass sich dies zulasten des Antragstellers ausgewirkt hat (2.2.2).

2.2.1 Der Beurteilung kommt entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung der Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist deshalb unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Bewerber untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen (vgl. BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 - juris Rn. 14). Eine höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 14.8.2015 - 3 CE 15.993 - juris Rn. 23).

Das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit gilt auch beim Vergleich zwischen periodischer Beurteilung und Leistungsnachweis.

Die Beigeladene verfügt als Tarifbeschäftigte naturgemäß über keine dienstliche Beurteilung. Die Antragsgegnerin hat daher gemäß Ziff. C.5.2 ihrer Richtlinien für die Ausschreibung und Besetzung von Stellen (Richtlinien) für die Beigeladene einen Leistungsnachweis erstellt. Diesem Leistungsnachweis entspricht in der Sache die beamtenrechtliche Anlassbeurteilung. Solche ad-hoc-Beurteilungen sind ihrer Natur nach besonders geeignet festzustellen, ob bzw. wie gut ein Bewerber für ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn nach dessen Anforderungsprofil geeignet ist (BayVerfGH, E. v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 20.9.2002 - 3 CE 02.2056 - juris Rn. 38). Leistungsnachweise sind periodischen Beurteilungen grundsätzlich auch als gleichwertig anzusehen und deshalb untereinander ohne weiteres vergleichbar (BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 32 zur Anlassbeurteilung).

Dem Leistungsnachweis kommt die Aufgabe zu, bei einem Fehlen vergleichbarer Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Die Verwirklichung dieses Ziels erfordert in gleicher Weise wie bei periodischen Beurteilungen, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien soweit wie möglich einzuhalten. Der Beurteilungszeitraum eines Leistungsnachweises ergibt sich dabei aus seinem Zweck (vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2015 - 3 CE 15.993 - juris Rn. 25 zur Anlassbeurteilung).

Bei einem aus Anlass der Besetzung einer Beförderungs- bzw. Höhergruppierungsstelle erstellter Leistungsnachweis verlangt das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er mit den Beurteilungszeiträumen der Beurteilung des anderen Bewerbers im Wesentlichen übereinstimmt (vgl. BayVGH, B. v. 28.6.2002 - 3 CE 02.1282 - juris Rn. 35). Nur so wird eine einer Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft des Leistungsnachweises über Leistung, Eignung und Befähigung im Vergleich zu dem anderen Bewerber gewährleistet (vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2015 - 3 CE 15.993 - juris Rn. 26 zur Anlassbeurteilung).

Einschränkungen des Gebots der größtmöglichen Vergleichbarkeit sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 A 2/10 - juris; BayVGH, B. v. 14.8.2015 - 3 CE 15.993 - juris Rn. 27).

Da Regelbeurteilungen den Normalfall darstellen und entscheidende Grundlage für die Verwendung und Fortkommen sind, sind Anlassbeurteilungen (und damit hier der Leistungsnachweis) an das System der Regelbeurteilungen zumindest dann anzupassen, wenn bei einzelnen Bewerbern - wie hier dem Antragsteller - auf die Regelbeurteilung abgestellt werden muss. Demnach ist Ausgangspunkt, für welchen Zeitraum der Leistungsnachweis zu erstellen ist, die vorhandene dienstliche Beurteilung des Antragstellers für den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2014.

Nach der Ziff. C.5.2 Satz 1 der Richtlinien der Antragsgegnerin erfolgt die Bewertung der dienstlichen Leistungen bei Beamten auf der Grundlage der letzten beiden Beurteilungen, bei Beschäftigten auf der Basis von aktuellen Leistungsnachweisen und bei externen Bewerbern auf der Basis von Arbeitszeugnissen.

Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, hat das Gericht zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - BVerwGE 145, 112 - juris Rn. 26).

Die Ziff. C.5.2 der Richtlinien muss im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so verstanden werden, dass ältere Beurteilungen bei der Auswahl mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG nur dann zu berücksichtigen sind, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten bzw. Tarifbeschäftigten zu treffen ist (vgl. BVerwG, U. v. 27.2.2003 - 2 C 16/02 - juris Rn. 15; BVerwG, U. v. 27.2.2003 - 2 C 16/02 - juris Rn. 12). Auch die Antragsgegnerin geht ausweislich ihrer Erwiderung im Beschwerdeverfahren davon aus, dass der aktuellsten dienstlichen Beurteilung der maßgebliche Wert zukommt, weil sie den nunmehr erreichten Leistungsstand des Beamten in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt widerspiegelt. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 14. Januar 2015 (Beurteilungszeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2014) ist somit erstes Erkenntnismittel für die anzustellende Auswahlentscheidung. Nach der vorzitierten Rechtsprechung ist unter Berücksichtigung des Gebots des größtmöglichen Vergleichs als Anknüpfungspunkt für den Leistungsnachweis der Beigeladenen zwingend der Beginn der periodischen Beurteilung des Antragstellers - 1. November 2011 - als Anknüpfungspunkt heranzuziehen (vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2015 - 3 CE 15.993 - juris Rn. 29; in diesem Sinne auch: BVerwG, B. v. 24.4.2010 - 1 WB 39/09 - BVerwGE 136, 388 - juris Rn. 38 zur Vergleichbarkeit von Arbeitszeugnis und dienstlicher Beurteilung und dem Erfordernis, dass sich die Beurteilungszeiträume entsprechen müssen; a.A. OVG N.-W., B. v. 30.10.2015 - 6 B 865/15 - juris Rn. 7: Es sei von weitaus größerer Bedeutung, dass der von den Beurteilungen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Stichtag oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Stichtagen endet). Diesem Erfordernis genügt der „Beurteilungsbeitrag“ vom 10. Dezember 2014 nicht, weil er mit dem Beurteilungszeitraum der maßgeblichen Beurteilung des Antragstellers nicht im Wesentlichen übereinstimmt, sondern sich auf den Zeitraum zweier dienstlicher Beurteilungen eines Beamten erstreckt.

Mangels Vergleichbarkeit des Leistungsnachweises mit der periodischen Beurteilung des Antragstellers erweist sich die Auswahlentscheidung mithin als fehlerhaft.

2.2.2 Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal gewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - ZBR 2002, 427 - juris Rn. 13, 14).

Das Bundesverfassungsgericht hat die eigenständige Bedeutung und Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts betont (vgl. u. a. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 16 ff.; B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 10 ff.). Diese notwendig als Verfahrensanspruch ausgeprägte Rechtsposition würde aber erheblich eingeschränkt, wenn sich ein unterlegener Bewerber regelmäßig auf eine prognostische Erörterung seiner Beförderungsaussichten einlassen müsste, die zu einem erheblichen Teil mit Unwägbarkeiten versehen sind. Zudem ist es den Verwaltungsgerichten angesichts des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums verwehrt, hinsichtlich der Frage, ob die Auswahl des unterlegenen Antragstellers als möglich erscheint, eine Prognose über eine neu zu treffende Auswahlentscheidung zu treffen und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Hierfür ist allein der Dienstherr zuständig (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 16; BVerwG, U. v. 4.11. 2010 - 2 C 16.09 - NJW 2011, 695 - juris). Das Gericht ist weder verpflichtet noch ist es ihm rechtlich möglich, in mehr oder weniger zutreffende Wahrscheinlichkeitsüberlegungen darüber einzutreten, mit welchem Ergebnis die Auswahlentscheidung des Dienstherrn ausgegangen wäre, wenn er sein Ermessen fehlerfrei betätigt hätte. Bei Erwägungen des Gerichts, wie eine erneute Auswahlentscheidung ausgehen könnte, ist große Zurückhaltung geboten. Die Voraussage, das mit einem Eilantrag letztlich verfolgte Ziel, dass der Dienstherr das Auswahlermessen zugunsten des Antragstellers ausübt, sei unerreichbar, ist nur in zweifelsfreien Ausnahmefällen denkbar (vgl. OVG NW, B. v. 10.3.2009 - 1 B 1518/08 - juris Rn. 55 f.).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Dass der Antragsteller in einer erneuten, rechts- und ermessensfehlerfrei getroffenen Auswahlentscheidung wiederum unterliegen würde, kann nicht mit einem derartigen, an Sicherheit grenzenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, dass deswegen der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Gesichtspunkt fehlender Sicherungsfähigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs scheitern müsste. Es ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos wäre, da nicht sicher prognostiziert werden kann, welches Gesamturteil die Beigeladene bei einem „verkürzten“ Leistungsnachweis erhalten wird. Bei der Erstellung eines erneuten Leistungsnachweises wird die Antragstellerin zu berücksichtigen haben, dass die Bewertung der Leistungen der Beigeladenen in den Entgeltgruppen 9 und 10 TVöD im Vergleich mit Beamten vergleichbarer Besoldungsgruppen im maßgeblichen Zeitraum zu erfolgen hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.