Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Feb. 2018 - M 4 E 17.5572

published on 01.02.2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Feb. 2018 - M 4 E 17.5572
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Bachelor-Studiengang Sportwissenschaft.

Der … geborene Antragsteller bewarb sich am … Juli 2017 für den Bachelor-Studiengang Sportwissenschaft. Mit E-Mail vom 27. Juli 2017 lud ihn der Antragsgegner zu einem Auswahlgespräch am ... August 2017 ein. Wegen des Gesprächsinhalts wird auf die Behördenakten verwiesen.

Mit Bescheid vom 8. August 2017 lehnte der Antragsgegner die Zulassung zum begehrten Studiengang ab. Er begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller die im Eignungsfeststellungsverfahren erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht habe.

Mit Schreiben vom … August 2017, eingegangen beim Antragsgegner am 24. August 2017, erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 8. August 2017, da sich ihm der Grund der Entscheidung nicht erschließe. Mit Schreiben vom ... September 2017 zeigte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Vertretung an und legte ebenfalls Widerspruch ein.

Mit Telefax vom … November 2017 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers bei Gericht, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur verpflichten, den Antragsteller im Studiengang Sportwissenschaften Bachelor zum Wintersemester 2017/2018 im ersten Fachsemester beim Antragsgegner vorläufig zuzulassen.

Der Bevollmächtigte begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz -GGdas Recht gewährleiste, seine Ausbildungsstätte frei zu wählen. Danach stehe jedem Studienbewerber ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl und an einem von ihm zu bestimmenden Ort zu. Zwar stehe dieser Anspruch als Teilhaberecht unter dem Vorbehalt des Möglichen, jedoch seien Zulassungsbeschränkungen nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Die Satzung über die Eignungsfeststellung sei rechtswidrig, weil nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine Zulassung im Bachelorstudiengang auch im Rahmen einer Wartezeitquote möglich sein müsse. Während für die weiterführenden Masterstudiengänge auch weitere Zugangskriterien wie etwa eine Eignungsprüfung oder das Erreichen einer Mindestnote möglich seien, gelte dies für Bachelorstudiengänge gerade nicht. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Satzung bestehe keine Zugangsbegrenzung, so dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nachweisen könne. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz verwiesen.

Mit Telefax vom 4. Dezember 2017 beantragte er Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Er begründete ihn im Wesentlichen damit, dass Eignungsfeststellungsverfahren nach Art. 44 Abs. 1 und Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes -BayHSchGi.V.m. § 34 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen -QualVzulässig seien. Die Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaften entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Es gebe keine Verpflichtung für eine Wartequote. Unklar sei, auf welche Rechtsprechung sich der Bevollmächtigte beziehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn andere Gründe vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-.

1. Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsanspruch, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Zulassung zum Bachelor-Studiengang Sportwissenschaft hat.

Nach Art. 44 BayHSchG ist für das Studium in bestimmten Studiengängen neben oder anstelle der allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen oder der Hochschulzugangsberechtigung ein Eignungsfeststellungsverfahren zulässig. Der Antragsgegner hat aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG i.V.m. Art. 51 BayHSchG sowie Art. 44 Abs. 4 BayHSchG i.V.m. § 34 QualV Satzungen erlassen, in denen die Qualifikationsvoraussetzungen für ein Bachelor-Studium festgelegt sind. Die TUM hat für den streitgegenständlichen Bachelor-Studiengang die Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelor-Studiengang Sportwissenschaft -EFSvom 19. Mai 2014 erlassen.

Diese Satzung ist weder nichtig bzw. teilnichtig noch erfüllt der Antragsteller die in ihr geregelten Voraussetzungen für eine Zulassung zum Studium.

a) Gründe für eine Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit der Satzung sind nicht ersichtlich.

(1) Nach Art. 44 Abs. 4 BayHSchG kann die Hochschule neben den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen und der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung den Nachweis der Eignung in einem Eignungsfeststellungsverfahren verlangen, wenn das betreffende Studium besondere qualitative Anforderungen stellt, die jeweils zu begründen sind. Der Bachelor-Studiengang Sportwissenschaft hat - wie in der Anlage 1 zur EFS beschrieben ist - ein besonderes Studiengangprofil. Der Studiengang verfügt über eine klare Ausrichtung, bei dem die sportpraktischen/methodischen Veranstaltungen nicht mehr im Vordergrund stehen. Die inhaltliche Ausgestaltung unterscheidet sich deutlich von den bisherigen Studien- und Prüfungsordnungen zu Diplom/Bachelor in der Sportwissenschaft. Im Studiengang werden von einem hohen mathematischen Niveau ausgehend forschungsrelevante und wirtschaftliche Themen erarbeitet. Es ist anzunehmen, dass fehlende mathematische Kenntnisse das Erreichen der Lernziele verhindern. Sehr gute naturwissenschaftliche Kenntnisse in mindestens einer Naturwissenschaft sind notwendig, um bei der ganzheitlichen Betrachtung des Anpassungsprozesses des menschlichen Körpers auf ein adäquates Grundverständnis zurückgreifen zu können. Auf die weiteren zutreffenden Ausführungen in der Anlage 1 der EFS wird verwiesen; es liegen besondere Anforderungen vor. Dem entsprechen die in § 1 Abs. 2 Satz 2 EFS geforderten studiengangspezifischen Begabungen in den Bereichen Mathematik und Naturwissenschaften und im Handlungsfeld Sport, die durch das Eignungsfeststellungsverfahren nachgewiesen werden sollen.

(2) Dem entspricht auch die Satzung. In Einklang mit dem Studiengangprofil werden neben der Hochschulzugangsberechtigung die Einzelnoten in den Fächern Mathematik, Sport und der besten fortgeführten Naturwissenschaft, die in den letzten vier Halbjahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung erworben wurden, herangezogen (vgl. § 5 Abs. 1 EFS).

(3) Die Satzung ist auch nicht deshalb nichtig, weil sie keine Wartezeitquote enthält und deshalb ein Verstoß gegen das durch Art. 12 GG garantierte Teilhaberecht des Antragstellers vorläge. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U.v. 19.12.2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 41 BvL 4/14 - juris Rn. 218), der sich das das Gericht anschließt, ist die Bildung einer Wartezeitquote zwar an sich verfassungsrechtlich zulässig. Sie ist jedoch nicht verfassungsrechtlich geboten:

„Der Gesetzgeber ist auch nicht etwa von Verfassungs wegen verpflichtet, in Gestalt der Wartezeitquote einen zusätzlichen Kompensationsmechanismus vorzusehen, der die hohen Zugangshürden in der Abiturbestenquote sowie aufgrund der maßgeblichen Berücksichtigung des Grades der Hochschulberechtigung im Auswahlverfahren über die Wartezeitquote ausgleicht […]. Er kann im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis vielmehr auch ganz auf Zulassung nach Wartezeit verzichten. Aus verfassungsrechtlicher Sicht muss nicht jeder grundsätzlich hochschulreife Bewerber den Anspruch auf Zulassung zu seinem Wunschstudium tatsächlich realisieren können. Der grundrechtliche Teilhabeanspruch erfordert bei der Bewerberauswahl im Rahmen der Studienplatzvergabe allein die zwingende Berücksichtigung der Eignung für das Studium und - soweit prognostizierbar - den Beruf, zu deren möglich vollständiger Erfassung die für die Auswahlentscheidung herangezogenen Kriterien geeignet sein müssen.“

Für die auf Grundlage des BayHSchG und der QualV erlassene Satzung kann nichts anderes gelten. Auch der Antragsgegner war aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet, das Studium über die Eignungsfeststellung hinaus über eine Wartezeitquote zugänglich zu machen.

b) Auch das durchgeführte Eignungsfeststellungsverfahren ist nach Aktenlage frei von Mängeln. Nach der EFS besteht das Eignungsfeststellungsverfahren aus zwei Stufen, wobei Grundlage der ersten Stufe die Hochschulzugangsberechtigung (HZB) ist, die grundsätzlich durch die Allgemeine Hochschulreife nachgewiesen wird.

(1) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFS werden in der ersten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens folgende Kriterien bewertet: Durchschnittsnote der HZB und fachspezifische Einzelnoten.

Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung wird nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 EFS in HZB-Punkten auf einer Skala von 0-100 umgerechnet, wobei 0 die schlechteste denkbare und 100 die bestmögliche Bewertung darstellt. Die Hochschulzugangsberechtigung (Durchschnittsnote 3,7) wurde nach der Umrechnungsformel in Anlage 2 der EFS korrekt mit 46 Punkten in das Verfahren eingestellt (Punkte = 120 - 20 * Note, im konkreten Fall: 120 - 20 * 3,7= 46). Auch die Summe der Einzelnoten wurde § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der EFS entsprechend gewichtet und nach der Umrechnungsformel in Anlage 2 der EFS korrekt mit 45 Punkten in das Verfahren eingestellt (Punkte = 10 + 6 * Punktewert, Einzelnoten: Mathematik 6 Punkte, Sport 5 Punkte, Biologie 6 Punkte; Gewichtung Mathematik dreifach, Sport zweifach, Biologie zweifach = 45 Punkte).

Die Gesamtbewertung wurde gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 EFS aus der Summe der mit 0,5 multiplizierten HZB-Punkte und der mit 0,5 multiplizierten Punkte aus den Einzelnoten gebildet und aufgerundet (46/2 + 45/2= 45,5). Der Antragsteller wurde nach § 5 Abs. 3, Abs. 4 EFS zur zweiten Stufe zugelassen.

(2) Auch die Durchführung und Bewertung der zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens (§ 6 der Satzung) ist nicht zu beanstanden.

Der Antragsteller erzielte hier 44 Punkte.

Prüfungsnoten dürfen nicht isoliert gesehen werden, sondern stehen in einem Bezugssystem, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird; die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zu Grunde liegen, lassen sich nicht regelhaft erfassen (BVerwG v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - juris Rn 30). Eine umfassende gerichtliche Kontrolle einer Prüfungsentscheidung würde zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (z.B. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 - juris Rn. 52). Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum erstreckt sich insbesondere auch auf die Notenvergabe bei mündlichen Prüfungen. Gerade hier muss der Prüfer bei seinem wertenden Urteil auch den persönlichen Eindruck, den er im Rahmen der Prüfung gewonnen hat, zugrunde legen können. Er kann keine starren Bewertungsschemata verwenden, da jede mündliche Prüfung für sich einen individuellen Ablauf hat. Insofern ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Note aus einer Gesamtschau der im Rahmen der mündlichen Prüfung gezeigten Leistung ergibt. Die gleichmäßige Beurteilung ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 - juris Rn. 52). Gegenstände des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes sind insbesondere die Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert ist, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 14.7.1999 - 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211; B.v. 8.3.2012 - 6 B 36/11 - NJW 2012, 2054; BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 7 ZB 13.2221 - juris).

Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG müssen jedoch auch Prüfungsentscheidungen einer gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden können. Diese erstreckt sich aber (nur) darauf, ob das Verfahren fehlerfrei durchgeführt wurde, ob die Prüfungsbehörde anzuwendendes Recht verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen bzw. die Bewertung willkürlich ist (BVerwG, U.v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - BVerwGE 91, 262, Rn 24). In diesem Rahmen muss das Gericht Einwänden gegen die der Bewertung der Prüfer zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen nachgehen. Ist dieser Rahmen nicht überschritten, so hält sich die Bewertung im Rahmen des den Prüfern verbleibenden und vom Gericht nicht überprüfbaren Bewertungsspielraums, in den die Gerichte - wie ausgeführt - grundsätzlich nicht eindringen dürfen (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - NVwZ 2004, 1375).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die Bewertung der vom Kläger in dem Auswahlgespräch zur Eignungsfeststellung erbrachten Leistung nicht zu beanstanden. Verfahrensfehler bei der Durchführung des Auswahlgesprächs bzw. Bewertungsfehler wurden nicht vorgetragen und sind darüber hinaus auch nicht ersichtlich.

Damit ergeben sich als Gesamtbewertung gemäß § 6 Abs. 2 und 3 Satz 1 der EFS insgesamt 45 Punkte (45 Punkte... 0,40 + 42 Punkte ... 0,30 + 42 Punkte ... 0,30 = 44 Punkte; HZB: 46 Punkte + Auswahlgespräch 44 Punkte= 90 Punkte /2 = 45 Punkte).

Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 EFS ist die Eignung festgestellt, wenn die nach § 6 Abs. 3 EFS gebildete Gesamtbewertung bei 70 Punkten oder höher liegt. Wer eine Gesamtbewertung von 69 oder weniger erzielt, erhält nach § 6 Abs. 5 EFS einen Ablehnungsbescheid. Mit einer Gesamtbewertung von 45 Punkten ist der Kläger nicht geeignet. Der Antragsgegner durfte dem Antragsteller daher gemäß Art. 46 Nr. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 4 BayHSchG keinen Studienplatz anbieten.

2. Nach alledem war der Antrag mit der Rechtsfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 03.02.2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
published on 26.03.2018 00:00

Tenor 1. Der Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

1. Der Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt.

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der konkreten Normenkontrolle auf 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht beantragt, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen für das Normenkontrollverfahren anzuordnen und den Gegenstandswert festzusetzen.

2

1. Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung bleibt ohne Erfolg. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung kommt nur § 34a Abs. 3 BVerfGG in Betracht, der jedoch keine Auslagenerstattung zugunsten nicht am Verfahren Beteiligter erlaubt (vgl. BVerfGE 1, 433 <438>; 20, 350 <351>; 36, 101; 55, 132 <133>; 99, 46 <48>). Da die nach § 82 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigten Beteiligten des Ausgangsverfahrens keine Beteiligten des konkreten Normenkontrollverfahrens sind (vgl. BVerfGE 2, 213 <217>; 20, 350 <351>; 36, 101), scheidet eine Auslagenerstattung zu ihren Gunsten deswegen aus.

3

2. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und berücksichtigt insbesondere die erhebliche subjektive und objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die Schwierigkeit der Materie.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seines Kolloquiums als Teil seiner Abiturprüfung.

Am 11. Juni 2012 unterzog sich der Kläger der Kolloquiumsprüfung in der Fächerkombination Geschichte und Sozialkunde. Seine Prüfungsleistung wurde mit acht Punkten bewertet. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 10. und 18. Juli 2012 Einwendungen wegen des Prüfungsablaufs und der vergebenen Note, welche die Schule und der Ministerialbeauftragte für die Gymnasien in Mittelfranken zurückwiesen. Nach Ablehnung des hiergegen eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Schule vom 14. September 2012 reichte der Kläger beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage ein mit dem Antrag, die Benotung der mündlichen Abiturprüfung aufzuheben, die mündliche Prüfung mit mindestens neun Punkten neu zu bewerten und die Gesamtnotenfestsetzung im Abiturzeugnis entsprechend anzuheben.

Mit Urteil vom 16. Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht die (zuletzt auf Bewertungsrügen beschränkte) Klage abgewiesen. Die Prüfungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Die Bewertung sei anhand des Prüfungsprotokolls nachvollziehbar. Ein Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze sei nicht ersichtlich. Die Note sei auch korrekt berechnet worden.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger mit Schriftsatz vom 18. November 2013, ergänzt durch Schriftsatz vom 28. Januar 2014, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Er habe substanzielle Einwendungen gegen die Bewertung der einzelnen Teilleistungen vorgebracht und aufgezeigt, in welchen Punkten die im Prüfungsprotokoll enthaltenen Angaben und Bewertungen unzutreffend und nicht nachvollziehbar seien. Weder die schriftliche Stellungnahme der Prüferinnen noch deren Äußerungen in der mündlichen Verhandlung hätten seine Einwendungen ausgeräumt. Auch die Berechnung der Note sei wegen der gebotenen doppelten Gewichtung der Leistung im Fach Geschichte fehlerhaft.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Akten der Schule Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Abgesehen davon, dass der Kläger im Falle eines Bewertungsfehlers ohnehin keine Neubewertung, sondern allenfalls eine Wiederholung der mündlichen Abiturprüfung verlangen könnte, weil für eine erneute Bewertung der erbrachten Leistung wegen der seit der Prüfung vergangenen Zeit keine verlässliche Bewertungsgrundlage mehr vorhanden ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 6 B 13.96 - NVwZ 1997, 502; B. v. 20.5.1998 - 6 B 50/97 - NJW 1998, 3657/3658; B. v. 19.12.2001 - 6 C 14/01 - NVwZ 2002, 1375/1376; OVG NW, B. v. 23.12.2013 - 14 B 1378/13 - juris Rn. 9; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 690), ergeben sich aus der Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Prüfungsspezifische Wertungen, die keine von den Gerichten zu kontrollierenden Verstöße erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Hierzu zählen etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (BVerwG, B. v. 2.6.1998 - 6 B 78/97 - juris Rn. 3 f.; B. v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16; B. v. 8.3.2012 - 6 B 36/11 - NJW 2012, 2054).

b) Eine Überschreitung des prüferischen Bewertungsspielraums ist vorliegend nicht erkennbar. Anhand des Prüfungsprotokolls und der ergänzenden Stellungnahmen der Prüferin und der Schriftführerin lässt sich hinreichend nachvollziehen, welche Prüfungsleistungen des Klägers positiv und negativ bewertet wurden und mit welchem Gewicht sie in die Bewertung der Gesamtleistung eingeflossen sind. Auch die Berechnung der vergebenen Note ist nicht zu beanstanden.

aa) Das Kolloquium der Abiturprüfung dauert in der Regel 30 Minuten (§ 81 Abs. 1 Satz 7 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern [Gymnasialschulordnung - GSO] vom 23.1.2007 [GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK] in der im Zeitpunkt der Prüfung geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 8.7.2011 [GVBl S. 320] - im Folgenden GSO 2011). Es beginnt mit dem ca. zehnminütigen Kurzreferat der Schülerin oder des Schülers zum gestellten Thema aus dem gewählten Prüfungsschwerpunkt. Daran schließt sich - ausgehend vom Kurzreferat - ein Gespräch an. Hiermit endet der erste Prüfungsteil von insgesamt etwa 15 Minuten Dauer. Es folgt als zweiter Prüfungsteil das Gespräch zu den Lerninhalten aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten mit insgesamt ebenfalls ca. 15 Minuten Dauer (§ 81 Abs. 2 Satz 1 GSO 2011). Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist neben den fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die Gesprächsfähigkeit angemessen zu berücksichtigen (§ 82 Abs. 3 Satz 3 GSO 2011). In der Fächerkombination Geschichte und Sozialkunde ist zu beachten, dass zwei Drittel der Prüfungszeit auf Geschichte und etwa ein Drittel auf Sozialkunde entfallen und die Leistungen im Verhältnis zwei (Geschichte) zu eins (Sozialkunde) zu gewichten sind (Anlage 9 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb und § 61 Abs. 3 Satz 1 GSO 2011).

bb) Die vergebene Note für die mündliche Gesamtprüfungsleistung des Klägers wurde korrekt ermittelt. Die Gymnasialschulordnung verlangt insoweit - im Unterschied zu der für das neunjährige Gymnasium geltenden Regelung des § 82a Abs. 3 Sätze 4 bis 6 GSO in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung - nicht mehr die Vergabe von Noten für einzelne Teilleistungen und deren Addition zu einer Gesamtnote, sondern lediglich eine Verteilung der Prüfungszeit auf die Fächer Geschichte und Sozialkunde im Verhältnis zwei zu eins und eine entsprechende Gewichtung der Prüfungsleistungen. Dem wurde vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass sowohl das Referat des Klägers („Die Palästinafrage: Kernproblem des arabisch-israelischen Konflikts?“) und das anschließende Gespräch hierüber im ersten Prüfungsteil mit den Themen ‚Zionismus‘ und ‚PLO‘ als auch der erste Themenkomplex des zweiten Prüfungsteils (‚individuelle Lebensführung im 15. Jahrhundert‘, ‚Vergleich zum 19. Jahrhundert‘, ‚Gewinner der Industrialisierung‘, ‚Familie in der Stände- und Industriegesellschaft‘, ‚Rolle der Frau in der Ständegesellschaft‘) geschichtliche Fragen betrafen. Der zweite Abschnitt des zweiten Prüfungsteils befasste sich mit Fragen der Sozialkunde (‚Familie - ein Auslaufmodell? ‘, ‚Friedensgefährdung im 21. Jahrhundert‘) und wurde im Prüfungsprotokoll entsprechend gekennzeichnet. Darüber hinausgehende Vorgaben für die Notenbildung, insbesondere ein striktes arithmetisches Berechnungssystem, lassen sich der Gymnasialschulordnung nicht (mehr) entnehmen. Deshalb bleibt es dabei, dass für die Bewertung auf den während der Prüfung gewonnenen Gesamteindruck abzustellen ist und die Frage, welche Gewichtung einzelnen positiven Ausführungen für die Gesamtbewertung zukommt, in den Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen fällt.

cc) Der Fach- bzw. Unterausschuss (§ 77 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 GSO 2011) hat bei der Notenvergabe, die anhand des Prüfungsprotokolls und der ergänzenden Äußerungen hinreichend nachvollzogen werden kann, seinen Bewertungsspielraum nicht überschritten.

Eine wörtliche oder umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung ist weder gesetzlich noch verfassungsrechtlich geboten (BVerwG, B. v. 31.3.1994 - 6 B 65/93 - NVwZ 1995, 494; U. v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - BVerwGE 99, 185/191, 196; BVerfG, B. v. 14.2.1996 - 1 BvR 961/94 - NVwZ 1997, 263; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 456 ff.). Darlegungen etwa dazu, welche Fragen im Einzelnen falsch beantwortet wurden und welche Kriterien letztlich für die Endnote ausschlaggebend waren, sind nicht zwingender Bestandteil des Protokolls (BayVGH, B. v. 21.12.2009 - 7 ZB 09.1963 - juris Rn. 16). Allerdings kann der Prüfling auch bei mündlichen Prüfungen eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung und damit die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe verlangen, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistungen gelangt sind. Der konkrete Inhalt des Informationsanspruchs hängt davon ab, wann und wie der Prüfling ihn spezifiziert, insbesondere sein Verlangen nach Angabe der Gründe rechtzeitig und sachlich-vertretbar darlegt (BVerwG, U. v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - BVerwGE 99, 185/189 ff.; B. v. 24.2.2003 - 6 C 22.02 - juris Rn. 17).

Gemessen daran ist die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung des Klägers nachvollziehbar. Dem Protokoll über die Prüfung mit einer Gesamtdauer von einer halben Stunde (ohne Vorbereitungszeit) ist zum ersten Prüfungsteil das Thema des Referats des Klägers mit den hierzu festgehaltenen positiven Bewertungen zu entnehmen. Des Weiteren enthält das Protokoll die Themen der sich hieran anschließenden Fragen (‚Israelis - Israeliten‘, ‚Zionismus‘, ‚Antisemitismus - Antijudaismus‘, ‚Entstehung der PLO‘). Soweit der Kläger meint, die Begründung für die Prüferbemerkung „historischer Hintergrund nicht ganz bekannt“ zum Fragenkomplex ‚Zionismus‘ sei nicht dargelegt, ergibt sich bereits aus dem Protokoll, dass er den Unterschied zwischen Antisemitismus und Antijudaismus nur mit Nachfragen erklären konnte. Insoweit hat der Kläger in seinen Einwendungen vom 10. und 18. Juli 2012 selbst eingeräumt, dass er diese „Begriffe nicht exakt differenzieren“ konnte, da sie seiner „Meinung nach dasselbe Phänomen, nämlich den Judenhass und die Judenverfolgung umschreiben.“ Nachdem jedoch der Stellungnahme der Schule vom 18. Juli 2012, dem Widerspruchsbescheid vom 14. September 2012 und der Stellungnahme der Prüferinnen (Bl. 79 f. der VG-Akte) zufolge gerade diese Differenzierung im Unterricht des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 12 sehr detailliert besprochen wurde, sind die Bemerkungen „nicht ganz bekannt“ und „nur mit Nachfragen“ ebenso wie eine negative Gewichtung im Rahmen der Gesamtbewertung nicht zu beanstanden. Detailwissen über Theodor Herzl wurden, wie die Prüferinnen mehrfach versichert haben, in der Prüfung nicht abgefragt oder gefordert.

Die Prüferbemerkung „ordentlich entwickelt“ hinsichtlich des Prüfungsthemas ‚Entwicklung der PLO‘ begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Aufgrund der zeitlichen Vorgaben der Gymnasialschulordnung für die mündliche Prüfung entfielen lediglich ca. fünf Minuten auf die ergänzenden Fragen zum Kurzreferat. Neben der ‚Entwicklung der PLO‘ wurden dem Prüfungsprotokoll zufolge in diesem Zusammenhang noch weitere Fragen behandelt. Die ‚Entwicklung der PLO‘ nahm somit innerhalb der Prüfung keinen breiten Raum ein. Dem Anspruch auf Bekanntgabe der tragenden Gründe für die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung (vgl. BVerwG, U. v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - BVerwGE 99, 185/191) ist durch die Bemerkung im Protokoll und den Hinweis auf den Zeitablauf in der Stellungnahme der Schule vom 18. Juli 2012 Genüge getan. Das Fehlen von Nachfragen der Prüferinnen zu diesem Thema lässt nicht darauf schließen, dass die Prüfungsleistung des Klägers insoweit eine durchweg positive Bewertung gerechtfertigt hätte. In dem bloßen Unterlassen einer „Rückmeldung“ des Prüfers zu den gegebenen Antworten kann auch kein Fairnessverstoß gesehen werden. Die Prüfer sind nicht verpflichtet, erbrachte Teilleistungen fortlaufend zu kommentieren und damit dem Prüfling ein sofortiges „Feedback“ zu geben. Das Fairnessgebot verlangt insoweit kein aktives Prüferverhalten, sondern verbietet es lediglich, durch die Art der Reaktionen den Prüfling gezielt zu verunsichern bzw. einzuschüchtern oder ihm einen falschen Eindruck zu vermitteln (BayVGH, B. v. 21.12.2009 - 7 ZB 09.1963 - juris Rn. 11). Derartiges Prüferverhalten ist vorliegend aber nicht erkennbar.

Auch hinsichtlich des Themengebiets ‚Möglichkeiten der individuellen Lebensgestaltung im 15. Jahrhundert und Vergleich zum 19. Jahrhundert‘ sind die Prüferbemerkungen („sichere Begriffsterminologie, etwas weitschweifig, gewisser Aufstieg möglich, soziale Mobilität an Beispielen“) ausreichend, um die Gesamtbewertung nachvollziehen zu können. Wie bereits ausgeführt ist weder eine wörtliche Protokollierung noch eine nachträgliche Rekonstruktion jeder einzelnen Frage und Antwort geboten, um dem Anspruch des Prüflings auf eine hinreichende Begründung der Bewertung seiner Prüfungsleistung Rechnung zu tragen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die ergänzende Anmerkung der Prüferin und der Schriftführerin, der Kläger habe bei der Prüfung nicht von der Möglichkeit des Aufstiegs wohlhabender Bürger zu Unternehmern gesprochen, zu Unrecht dem Themenkomplex ‚Gewinner der Industrialisierung‘ zugeordnet hat. Die Prüfungsgebiete ‚Vergleich der Möglichkeiten individueller Lebensgestaltung im 15. Jahrhundert mit dem 19. Jahrhundert‘ und ‚Gewinner der Industrialisierung‘ hängen thematisch eng miteinander zusammen und wurden dem Protokoll zufolge auch zusammenhängend geprüft. Der Kläger selbst hat den Prüfungsverlauf in seinen Einwendungen vom 10. und 18. Juli 2012 (S. 4 - 5) wie folgt geschildert: Er habe seine Antwort zum Themengebiet ‚Möglichkeiten und Grenzen individueller Lebensgestaltung vom 15. bis zum 19. Jahrhundert‘ in zwei Teile aufgeteilt. Zunächst habe er die Aufstiegsmöglichkeiten in der Ständegesellschaft beschrieben. Anschließend sei er dazu übergegangen, die Aufstiegsmöglichkeiten während der Industriegesellschaft aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang habe er unter anderem die Möglichkeit für wohlhabende Bürger genannt, zu Unternehmern aufzusteigen. Danach sei er gefragt worden, wer die Gewinner der Industrialisierung gewesen seien, und habe hierzu unter anderem ausgeführt, reiche Familien wie z. B. Adelsfamilien hätten Unternehmer werden und somit zunehmend an Macht und Bedeutung gewinnen können. Die Prüferinnen haben in ihrer Stellungnahme jedoch bestritten, dass der Kläger überhaupt von der Möglichkeit des Aufstiegs wohlhabender Bürger zu Unternehmern gesprochen habe. Für die sich daraus ergebende negative Bewertung kommt es auf eine präzise Zuordnung der erwarteten Antwort zu einem der beiden zusammenhängend geprüften Themengebiete nicht entscheidend an.

Hinsichtlich der Prüfungsthemen ‚Familie in der Stände- und Industriegesellschaft‘ und ‚Rolle der Frau in der Ständegesellschaft‘ wurden die Antworten des Klägers dem Prüfungsprotokoll zufolge nicht durchgehend negativ bewertet. Allerdings habe der Kläger die Fragen zum Teil nur mit Hilfestellung beantworten können. Positiv bemerkt wurde seine Leistung zur ‚Rolle der Frau in der Ständegesellschaft‘ („zügig, nach Berufs/Schichten differenziert …“). Der Einwand in der Antragsbegründung, das Verwaltungsgericht habe insoweit nicht beachtet, dass der Kläger auf Nachfrage zwischen den verschiedenen Berufsgruppen differenziert und dies begründet habe, geht somit ins Leere.

Zum Themenkomplex ‚Friedensgefährdung im 21. Jahrhundert‘ enthält das Protokoll neben kritischen auch positive Anmerkungen („zutreffend erklärt“). Die Prüferinnen bemängelten allerdings in ihren ergänzenden Anmerkungen, der Nahostkonflikt sei bereits Thema des Referats gewesen. Die weiteren vom Kläger genannten Beispiele hätten nur partiell überzeugen können. Mit den ihm zur Auswahl gestellten Stichworten habe der Kläger wenig anfangen können. Damit deckt sich die Einlassung des Klägers vom 10. und 18. Juli 2012 (S. 7), er habe die Frage nach einem anderen Konflikt im asiatischen Raum mit der „Tibet-Krise“ beantwortet, hierzu aber keine weiteren Details nennen können. Dass die Prüferinnen das weitere vom Kläger genannte Beispiel Russland als „nicht passend“ angesehen haben, ist vom Bewertungsspielraum gedeckt. Die hierzu vom Kläger in seinen Einwendungen vom 10. und 18. Juli 2012 (S. 7) angeführte Verfassungsänderung zur Ermöglichung der Wiederwahl Putins und die restriktive Gesetzgebung zur Demonstrations- und Meinungsfreiheit betreffen zunächst innerstaatliche Angelegenheiten und haben bisher nicht zu internationalen Konflikten geführt. Naheliegendere Beispiele aus dem asiatischen Raum mit Friedensgefährdungspotential wären etwa die Konflikte in Afghanistan oder im Irak gewesen. Deshalb ist auch insoweit die nicht durchgehend positive Bewertung dieses Prüfungsteils nicht zu beanstanden.

2. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 und § 52 Abs. 2 GKG.

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.