Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Sept. 2017 - M 3 M 15.5860

12.09.2017

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 925,23 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 Klage gegen einen Exmatrikulationsbescheid der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2013.

Nach einem Mediationsverfahren, in dem der Konflikt nicht beigelegt werden konnte, wurde die Verwaltungsstreitsache zur mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2015 geladen.

Mit Schreiben vom 30. November 2015 nahm der Antragsteller die Klage zurück. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 (M 3 K 13.5595) eingestellt, die Kosten dem Antragsteller auferlegt und der Streitwert auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 beantragten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kostenfestsetzung. Beantragt wurden eine 1,3-fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m Nr. 3100 VV-RVG i.H.v. 393,90 € sowie 1,2-fache Terminsgebühr nach § 13 i.V.m. Nr. 3104 VV-RVG (Vertretung im Mediationstermin) i.H.v. 363,60 €, Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV-RVG (pauschal) i.H.v. 20,- € sowie 19% Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG i.H.v. 147,73 €, insgesamt 925,23 €.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Dezember 2015, zugestellt am 17. Dezember 2015, setzte die Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München die entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 925,23 € fest.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss beantragte der Antragsteller am 17. Dezember 2015, eingegangen am 21. Dezember 2015, sinngemäß die Entscheidung des Gerichts, hilfsweise beantragte er Prozesskostenhilfe.

Der von der Beklagtenpartei angeführte Betrag liege weit außerhalb seiner Möglichkeiten, da er nur über ein Einkommen verfüge, welches unterhalb der 450 €-Grenze liege. Des Weiteren hätte er noch aus dem Studium an der Fachhochschule der Beklagten einen nicht unerheblichen Betrag an Studienkredit zurückzuzahlen. Er könne daher den geforderten Betrag nicht zahlen.

Zudem sei es in der Sache zu keinerlei gerichtlichem Verfahren gekommen. Die erfolglos durchgeführte Mediation sei kein gerichtliches Verfahren.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Erinnerung zurückzuweise.

Eine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers stelle keine zulässige Einwendung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens dar. Eine Beantragung von Verfahrenskostenhilfe könne im Übrigen nur bis zum Abschluss eines Verfahrens erfolgen.

Auch die Wahrnehmung eines Termins durch einen Rechtsanwalt im Rahmen eines Mediationsverfahrens vor einem Mediationsrichter des Verwaltungsgerichts löse eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses des RVG aus, die im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Der gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Der Kostenbeamte hat zu Recht bei der Festsetzung der dem Kläger zu erstattenden Kosten (§ 164, § 162 Abs. 1 und 2 VwGO) die diesem entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf insgesamt 925,23 € festgesetzt.

Die Antragsgegnerin hat einen Anspruch auf Erstattung der durch die anwaltliche Vertretung entstandenen Gebühren und Auslagen ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts in der geltend gemachten und festgesetzten Höhe von 925,23 €.

Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren u.a. erstattungsfähig die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig, so also auch die hier geltend gemachte 1,3 Verfahrensgebühr für Verfahren im 1. Rechtszug, die sich aus Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergibt, einschließlich der Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV) und der entsprechenden Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV).

Die Durchführung eines Termins im Rahmen eines Mediationsverfahrens, das im Wege der gerichtsnahen Mediation durch den ersuchten Richter durchgeführt wird, verwirklicht auch den Vergütungstatbestand Nr. 3104 VV-RVG. In VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 ist ausdrücklich geregelt, dass die Terminsgebühr (auch) anfällt bei „Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist“, wenn diese auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Das kann bei einer Mediation nicht zweifelhaft sein.

Die richterliche Mediation bezweckt die Streitbeilegung eines anhängigen Verfahrens. Die durch einen Mediationstermin anfallenden Terminsgebühr gehört zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 11 Abs. 1 RVG (OLG Hamm, B. v. 29.12.2005, 23 W 246/05, Rn. 2,< juris >; vgl. auch mit gleichem Ergebnis Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 06.06.2006, 1 O 51/06,< juris >)

Das gerichtliche Verfahren begann mit Klageerhebung durch den Antragsteller und endete mit dem Einstellungsbeschluss nach der Klagerücknahme.

Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe führt nicht zum Erfolg. Nimmt der Kläger seine Klage zurück, so fehlt es an einer beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO. Damit ist ein nach Klagerücknahme gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe unzulässig. Selbst wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe schon vor der Klagerücknahme gestellt worden wäre, würde die erklärte Klagerücknahme stets zur Versagung der Prozesskostenhilfe führen (Eyermann, VwGO, 13. A., Rn. 26a zu § 166 m.w.N.).

Nachdem der Kostenfestsetzungsbeschluss rechtlich nicht zu beanstanden ist, war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 11 Festsetzung der Vergütung


(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 164


Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Referenzen

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
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für jeden
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25 0003 00052
50 0005 00081
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500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.