Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Mai 2016 - M 26 S 16.1504

bei uns veröffentlicht am20.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 354,47 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich u. a. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

Er wurde im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs vom Antragsgegner ermittelt und, nachdem er dessen Auskunftsverlangen zu rundfunkbeitragsrelevanten Daten nicht nachkam, zum ... Januar 2013 angemeldet. Hierüber informierte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom ... Juni 2014.

Mit Festsetzungsbescheiden vom ... Februar 2015 (für Januar 2013 bis Oktober 2014 über a... EUR) und ... März 2015 (für November 2014 bis Januar 2015 über b... EUR) setzte der Antragsgegner rückständige Rundfunkbeiträge sowie je einen Säumniszuschlag in Höhe von c... EUR fest. Mit Schreiben vom ... April 2015 und ... Mai 2015 mahnte der Antragsgegner den Antragsteller zu den festgesetzten Forderungen. Mit Festsetzungsbescheid vom ... Juni 2015 setzte der Antragsgegner für Februar 2015 bis April 2015 weitere b... EUR fest. Mit Schreiben vom ... August 2015 mahnte er den Antragsteller hierzu. Mit Vollstreckungsersuchen vom ... September 2015 bat der Antragsgegner das Amtsgericht A... um die Vollstreckung der Forderungen aus den Bescheiden vom ... Februar 2015, ... März 2015 und ... Juni 2015.

Weitere Festsetzungsbescheide ergingen mit Schreiben vom ... September 2015 (für Mai 2015 bis Juli 2015) und ... Dezember 2015 (für August 2015 bis Oktober 2015) über jeweils d... EUR.

Das Amtsgericht A... wies den Widerspruch des Antragstellers gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers betreffend seine Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 zurück. Die sofortige Beschwerde hiergegen wurde nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht vom Landgericht A... mit Beschluss vom 23. Februar 2016 zurückgewiesen. Der Antragsgegner erwirkte im Dezember 2015 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Mit Festsetzungsbescheid vom ... März 2016 setzte der Antragsgegner für November 2015 bis Januar 2016 erneut d... EUR fest.

Mit am ... März 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenem Schriftsatz vom ... März 2016, der jedoch keine Unterschrift trug, erhob der Antragsteller Klage gegen „die Erhebung von Zwangsbeiträgen“ durch den Antragsgegner. Außerdem beantragte er,

die Aussetzung der Vollziehung

sowie das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 6 C 7.15. Es werde des Weiteren das Unterlassen der Pfändung des Gehalts gefordert, bis eine rechtskräftige Entscheidung über das genannte Verfahren getroffen worden sei und bis zu einer ordnungsgemäßen Auflistung der Zusammenstellung der für den Haushalt des Antragstellers berechneten Beträge. Zur Begründung trug der Antragsteller vor, dass die Erhebung von Beiträgen für einen Service, den er nicht in Anspruch nehme, mit der Berufung auf einen Rundfunkstaatsvertrag, welcher für den Antragsteller nicht komplett einsehbar sei, eine Verletzung seiner Grundrechte darstelle. Der Antragsteller habe nie eine ordentliche Berechnung der festgesetzten Gebühren erhalten. Außerdem seien sowohl er als auch seine Ehefrau für die Abgabe angeschrieben worden. Eine ausführliche Begründung sei der Klageschrift an das Amtsgericht A... zu entnehmen.

Mit Schriftsatz vom ... April 2016 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Er führte aus, dass schon nicht erkennbar sei, dass sich der Antragsteller gegen ihn betreffende Bescheide wende. Jedenfalls sei unklar, gegen welche. Er verwies zur weiteren Begründung seines Antrags auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2016 sowie auf die weitere verwaltungsgerichtliche und oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, außerdem auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014. Mit Schriftsatz vom ... April 2016 ergänzte der Antragsgegner, dass hinsichtlich der Ehefrau des Antragstellers eine Abmeldung des Beitragskontos zum Anmeldezeitpunkt (...1.2013) erfolgt und die bereits eingeleitete Pfändung zurückgenommen worden sei, nachdem der Antragsgegner im Januar 2016 Kenntnis von der Ehe mit dem Antragsteller erhalten habe. Weiter führte der Antragsgegner näher aus, dass die den Antragsteller betreffenden Bescheide ordnungsgemäß zugegangen seien.

Der Antragsteller hat sich trotz gerichtlicher Aufforderungen vom ... April 2016 und ... April 2016 nicht weiter zu seinem Klage- und Antragsbegehren geäußert.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 26 K 16.1474 sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegte Akte verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Das Antragsbegehren ist auslegungsbedürftig, nachdem der Antragsteller keine konkreten Anträge stellte und sich trotz Aufforderung des Gerichts auch nicht näher zu seinem Klage- und Antragsbegehren äußerte. Da sich der Antragsteller der Formulierung in seinem Klageschriftsatz zu Folge gegen die „Zwangsbeiträge“ des Antragsgegners wendet, ist sein Begehren dahingehend zu verstehen, dass er mit seinem Schriftsatz vom ... März 2016 Anfechtungsklage gegen die gegen ihn bis dahin ergangenen Festsetzungsbescheide des Antragsgegners erheben wollte und dem entsprechend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diese Bescheide nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt (s. § 88 VwGO).

Der Antrag ist unzulässig.

Dies zum einen deshalb, weil der Klageschriftsatz des Antragstellers vom ... März 2016 keine Unterschrift erkennen lässt und folglich nicht dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht. Es ergeben sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass es dem Willen des Klägers entspricht, wirksam Klage zu erheben. Die dem hier zu entscheidenden Antrag zugrundeliegende Klage ist daher mit Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt schon deshalb das Rechtsschutzbedürfnis.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist aber auch unabhängig von der fehlenden Unterschrift unzulässig.

Soweit die am ... März 2016 erhobene Klage gegen die Festsetzungsbescheide des Antragsgegners vom ... Februar 2015, ... März 2015, ... Juni 2015, ... September 2015 und ... Dezember 2015 gerichtet ist, ist diese unzulässig, weil die betreffenden Bescheide bereits vor Klageerhebung bestandskräftig geworden sind. Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt folglich auch deshalb insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller hat innerhalb der mit der Bekanntgabe eingeleiteten Rechtsmittelfrist von einem Monat weder einen Widerspruch eingelegt, noch rechtzeitig Klage erhoben (s. § 74 Abs. 1, § 68 Abs. 1 VwGO, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO analog; s. VG München, B.v. 8.8.2014 - M 6a S 14.1955 - juris Rn. 26 ff.). Die mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Festsetzungsbescheide sind dem Antragsteller jeweils mit einfachem Brief übermittelt worden. Die Bekanntgabe der Bescheide ist mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt anzusehen (s. Art. 17 Abs. 1 und 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG; vgl. auch Art. 41 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG). Insoweit ist von den aus der Historyaufstellung des Antragsgegners ersichtlichen Postauslieferungsdaten (...2.2015, ...3.2015, ...6.2015, ...9.2015 und ...12.2015) auszugehen. Das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs geht zwar auch in den sog. Massenverwaltungsverfahren wie dem der Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht auf den Adressaten über (s. Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Nachdem der Antragsgegner - wie er vorträgt und nach Aktenlage ersichtlich ist - eine Vielzahl von Schreiben und Bescheiden an die unverändert gebliebene Anschrift des Antragstellers richtete, ohne dass auch nur eines der Schreiben als unzustellbar zurückgegangen wäre, genügt die pauschale Behauptung des Antragstellers, er habe keine ordnungsgemäßen Berechnungen bzw. Beitragsaufstellungen erhalten, jedoch nicht, um den nach allgemeiner Lebenserfahrung naheliegenden Schluss, dass ihm die Sendungen auch alle zugegangen sind, in Frage zu stellen (s. BayVGH, B.v. 11.5.2011 - 7 C 11.232 - juris, B.v. 24.10.2007 - 7 CE 07.2317 - NVwZ-RR 2008, 220; VG Würzburg, U.v. 28.9.2010 - W 3 K 10.843 - juris m. w. N.).

Der Antrag ist auch in Bezug auf den Bescheid vom ... März 2016 unzulässig. Wenn man von der fehlenden Unterschrift des Klageschriftsatzes absieht, ist die Klage insoweit zwar rechtzeitig erhoben worden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist jedoch jedenfalls mangels vorheriger Durchführung des Verfahrens nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässig. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO regelt eine Zugangsvoraussetzung zur Entlastung der Verwaltungsgerichte, die nicht nachholbar ist und deshalb bereits bei Rechtshängigkeit des gerichtlichen Aussetzungsverfahren vorliegen muss. Danach ist bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn entweder die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht (s. § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller hat keinen Aussetzungsantrag beim Antragsgegner gestellt. Hiervon hätte er in Bezug auf den Bescheid vom ... März 2016 nicht absehen dürfen. Es war vom Antragsgegner weder der Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt, noch liefen Vorbereitungen für eine alsbaldige Vollstreckung. Dass die Behörde zu erkennen gibt, dass sie die Vollziehung eines Abgabenbescheides nicht von sich aus aussetzen will, genügt grundsätzlich noch nicht, ebenso nicht der formularmäßige Hinweis auf Vollstreckung bei nicht fristgerechter Zahlung (vgl. VGH BW, B.v. 28.02.2011 - 2 S 107/11 - juris; BayVGH, B.v. 18.2.2010 - 10 CS 09.3204 - juris).

Der Antrag bliebe im Übrigen auch dann ohne Erfolg, wenn man das Begehren des Antragstellers im Hinblick darauf, dass er speziell auch die vorläufige Aussetzung der Pfändung seines Gehalts verfolgt, dahingehend auslegen würde (§ 88 VwGO), dass er sich im Klagewege gegen die Vollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis zum Vollstreckungsersuchen vom... September 2015 wendet und hierzu einen einstweiligen Rechtsschutzantrag stellt.

Der Zulässigkeit eines solchen Antrags nach § 123 VwGO stünde bereits entgegen, dass der Antragsteller vor Klage- und Antragserhebung zum Verwaltungsgericht keinen Antrag nach Art. 21 Satz 1 VwZVG beim Antragsgegner gestellt hat. Der Antrag wäre aber auch unbegründet. Der Antragsteller hat zur Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen und damit zu einem Anordnungsgrund nichts Durchgreifendes vorgetragen. Der Antragsteller hat aber auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Mit den von ihm vorgebrachten materiellen Einwendungen kann er sich nicht mehr erfolgreich gegen die Vollstreckung wenden. Diese sind nicht erst nach Erlass der der Vollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide entstanden. Er hätte sie mit rechtzeitig eingelegten förmlichen Rechtsbehelfen gegen die Festsetzungsbescheide vorbringen können und müssen (s. § 21 Satz 2 VwZVG).

Abschließend ist noch anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht über das vom Antragsteller erwähnte Verfahren 6 C 7.15 am 18. März 2016 bereits entschieden und die Revision zurückgewiesen hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 21/2016 unter www.bverwg.de).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand November 2013).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 81


(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 S

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Feb. 2011 - 2 S 107/11

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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Dezember 2010 - 2 K 1398/09 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdever

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Dezember 2010 - 2 K 1398/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.500,57 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18.5.2009, mit dem ein Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 26.002,28 EUR festgesetzt wird, zu Recht als unzulässig abgelehnt.
Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, mithin bei der Anforderung öffentlicher Abgaben - wie sie hier zwischen den Beteiligten in Streit steht -, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.
Diese Voraussetzung ist im Falle der Antragstellerin nicht erfüllt. Abzustellen ist insoweit auf die Sachlage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vor Gericht, denn bei dem Erfordernis der vorherigen Durchführung eines erfolglosen behördlichen Aussetzungsverfahrens handelt es sich nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert vielmehr eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9.3.1992 - 2 S 3215/91 - VBlBW 1992, 374 und vom 12.3.2008 - 2 S 2736/07 -; ebenso: Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 80 Rn. 340, 343; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. § 80 Rn. 185; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.8.2010 - 4 ME 164/10 - NVwZ-RR 2010, 865; Sächs. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 B 258/10 - juris). Der vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof (nicht tragend) angedeuteten gegenteiligen Auffassung (Beschluss vom 9.6.2008 - 8 CS 08.1117 - NVwZ-RR 2009, 135), auf die sich die Antragstellerin beruft, folgt der Senat nicht. Denn die mit der Bestimmung verfolgte Zielrichtung - einerseits Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle und andererseits Entlastung der Gerichte - ist nur zu verwirklichen, wenn § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht lediglich als - im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare - Sachentscheidungsvoraussetzung interpretiert wird. Dagegen spricht auch nicht, dass ein gerichtlicher Eilantrag wegen Nichtvorliegens der behördlichen Entscheidung als unzulässig abgelehnt wird und es danach noch zu einem zweiten gerichtlichen Aussetzungsverfahren kommen kann. Zum einen ist eine der Antragstellerin günstige Entscheidung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO nicht von vornherein ausgeschlossen. Zum anderen bewirkt nur eine konsequente Handhabung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, dass die Vorschrift ernst genommen wird und zu der beabsichtigten Entlastung der Gerichte führt.
Auf eine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Nach dieser Bestimmung gilt Satz 1 nicht, wenn erstens die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder zweitens eine Vollstreckung droht. Von einem dieser Fälle kann hier nicht ausgegangen werden.
Die erste Alternative (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO) liegt hier unstreitig nicht vor. Aber auch die zweite Alternative ist nicht gegeben. Die vorherige Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens war nicht im Hinblick auf eine der Antragstellerin drohende Vollstreckung (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO) entbehrlich. Von einer drohenden Vollstreckung in diesem Sinne ist auszugehen, wenn eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt worden ist; wenigstens müssen aus der Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Abgabenbescheids vorliegen. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags oder der Erlass einer Mahnung genügen hierfür ebenso wenig wie die in einem Bescheid enthaltene formularmäßige Ankündigung, man werde die Vollstreckung nach Ablauf einer Zahlungsfrist einleiten. Denn aus der Sicht eines objektiven Betrachters steht die Vollstreckung in diesen Fällen zeitlich nicht so unmittelbar bevor, dass es dem Abgabenschuldner unzumutbar wäre, sich zunächst an die Behörde zu wenden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21.5.2010 - 7 B 356/10 -; Bay. VGH, Beschluss vom 18.2.2010 - 10 CS 09.3204 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 12.3.2008 - 2 S 2736/07 -).
Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall nicht von einer drohenden Vollstreckung im Zeitpunkt der Antragstellung vor Gericht auszugehen. Weder die Höhe des streitigen Betrags noch das Verhalten des Antragsgegners vor Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts haben die - im Übrigen bis heute nicht erfolgte - Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorstehen lassen, dass es der Antragstellerin nicht zumutbar gewesen wäre, sich zunächst an die Behörde zu wenden. Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 2.12.1999 - 7 CS 99.2013 - BayVBl 2000, 416 -). In diesem Beschluss hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die drohende Exmatrikulation eines Studenten wegen der Nichtzahlung der Zweitstudiengebühr der Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO gleichzustellen sei. Damit ist der vorliegende Fall indes nicht vergleichbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin für den Fall, dass sie die angeforderten Beiträge nicht begleicht, vergleichbar schwere Sanktionen unmittelbar gedroht haben.
Ob das vorläufige Rechtsschutzbegehren auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte, kann nach alledem dahinstehen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind dementsprechend die hierauf bezogenen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Übrigen ersichtlich nicht tragend. Es handelt sich ausdrücklich nur um einen bloßen „Hinweis“, also um ein sog. „obiter dictum“. Weshalb sich aus dem Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 30.9.1991 (- 1 S 1324/91 - VBlBW 1992, 95) etwas anderes ableiten lassen sollte, erschließt sich dem Senat nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004, VBlBW 2004, 467).
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.