Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. März 2015 - M 24 S 15.50093

published on 18/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. März 2015 - M 24 S 15.50093
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Rechtsstreit betrifft eine von der Antragsgegnerin (Ag.) gegenüber dem Antragsteller (ASt.) verfügte Abschiebungsanordnung nach Bulgarien aufgrund des sogenannten Dublin-Verfahrens.

Der (ASt.), der nach eigenen Angaben ein am ... 1987 geborener Staatsangehöriger Malis ist, stellte am 26. September 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag (Bl. 4 der Verwaltungsakte - d. A.).

Bei einer am 26. September 2014 durchgeführten Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens (Bl. 17 ff. d. A.) teilte der ASt. unter anderem mit, er könne keine Personalpapiere vorlegen (Nr. 3 der Anhörungsniederschrift - AnhN), sei nicht verheiratet (Nr. 4 der AnhN), habe keine Kinder (Nr. 5 der AnhN) und habe kein Aufenthaltsdokument oder Visum für die Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen Staat (Nr. 6 der AnhN). Er habe sein Herkunftsland im Februar 2012 verlassen, habe sich bis Februar 2013 in Guinea und bis April 2013 im Kongo aufgehalten, sei danach 1 Monat in der Türkei und dann 6 Monate in Griechenland gewesen. Sodann sei er mit dem Auto nach Ungarn (2 Wochen) gereist, habe Ungarn dann mit dem Zug verlassen und sei bis Deutschland durchgereist. Das Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten habe er nicht verlassen (Nr. 7 der AnhN). Er habe in Griechenland (ca. Juni 2013) und Ungarn (2014) Asyl beantragt, wobei er nicht wisse, wann genau. Er wisse nicht mehr wo er in Ungarn gelebt habe - er sei dort im Gefängnis gewesen. In Griechenland habe er in ... gelebt (Nr. 8 der AnhN). In Griechenland (ca. Juni 2013) und in Ungarn (2014) seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden (Nr. 9 der AnhN). Kinder, Geschwister oder Eltern, die sich in einem Dublin-Mitgliedstaat aufhielten und auf deren Unterstützung er angewiesen sei oder die auf seine Unterstützung angewiesen seien, habe er nicht (Nr. 10 und Nr. 11 der AnhN). Der Asylantrag solle in keinem anderen Staat geprüft werden - er (der ASt.) wolle hier bleiben; sein Asylantrag sei in Griechenland und Ungarn abgelehnt worden (Nr. 12 der AnhN).

Am 21. Oktober 2014 wurde dem ASt. ein Wohnort im Landkreis ... zugewiesen (Mitteilung der Ausländerbehörde vom 22.10.2014, Bl. 37 d. A.).

Am 21. Oktober 2014 richtete das BAMF im Rahmen des DubliNet-Informationssystems ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien (Bl. 31 ff. d. A.). Dabei wurde unter anderem dargestellt, dass am 1. Oktober 2014 für den ASt. ein EURODAC-Treffer hinsichtlich Bulgariens erhalten worden sei (Bl. 33 und 31, oben d. A.) und der ASt. am 16. Oktober 2013 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt habe (Bl. 31, unten d. A.).

Mit Schreiben vom 4. November 2014 (Bl. 39 d. A.) akzeptierte die bulgarische staatliche Flüchtlingsagentur das Wiederaufnahmegesuch mit Hinweis auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21. November 2014 (Bl. 40 ff. d. A.) lehnte das BAMF den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung des ASt. nach Bulgarien an (Nr. 2).

Der streitgegenständliche Bescheid (vom 21.12.2014) wurde dem ASt. mit gesondertem Zustellanschreiben vom 26. Januar 2015 (Bl. 48 d. A.) zugestellt; ein Zustellnachweis ist bislang nicht aktenkundig.

Mit Klage- und Antragsschrift vom 28. Januar 2015, bei Gericht per Telefax eingegangen am gleichen Tag, beantragte der Bevollmächtigte des ASt.,

den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben (Nr. I) und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (Nr. II).

In der Klage- und Antragsbegründung wurde unter anderem ausgeführt, der ASt. sei im Februar oder März 2014 nach Bulgarien eingereist, dort in Grenznähe festgenommen und für 3 Monate in Haft genommen worden. In der Haft sei er von 3 Polizisten misshandelt worden - man habe dem ASt. mit einem Schlagstock mehrfach auf den Kopf geschlagen. Der ASt. sei deswegen im Krankenhaus in ... behandelt worden und habe wegen der Misshandlungen noch Beschwerden. Nach 3 Monaten sei der ASt. aus der Haft entlassen worden; seine Papiere seien ihm abgenommen, allerdings sei er nicht versorgt und untergebracht worden - er habe 3 bis 4 Monate auf der Straße geschlafen. Nachdem er schließlich völlig verzweifelt nach Griechenland zurückgegangen sei, sei er von Griechenland aus nach Deutschland geflohen. Weiter stellt die Klage- und Antragsbegründung dar, dass das bulgarische Asylsystem an systemischen Mängeln leide.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 legte das BAMF dem Gericht die Verwaltungsakte vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten der parallelen Verfahren M 24 K 15.50092 und M 24 S 15.50093 sowie auf die von der Ag. vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, weil die in der Hauptsache erhobene Klage voraussichtlich erfolglos sein wird.

1. Das Verwaltungsgericht (VG) München ist als Gericht der Hauptsache insbesondere örtlich zuständig gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Aufenthalt im Gerichtsbezirk zu nehmen hatte (§ 83 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG).

Im vorliegenden Eilverfahren ist der Berichterstatter kraft Gesetzes Einzelrichter zur Entscheidung berufen (§ 76 Abs. 4 AsylVfG).

Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei in einem ohne mündliche Verhandlung zu entscheidenden Eilverfahren (§ 101 Abs. 3 VwGO) der Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG).

2. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Satz 1 AsylVfG) zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb 1 Woche ab Zustellung (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG), gestellt worden.

3. Der Antrag ist allerdings nicht begründet - die in der Hauptsache zulässig erhobene Klage wird sich aus Sicht des gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunktes des vorliegenden Beschlusses als unbegründet erweisen, weil der streitgegenständliche Bescheid (aus Sicht des für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Zeitpunktes) nicht rechtswidrig ist und den ASt. nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).

4. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist § 27a AsylVfG; Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG.

Der Asylantrag wäre dabei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn Bulgarien aufgrund des bereits dort vom ASt. gestellten Asylantrags gemäß den Zuständigkeitskriterien Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig wäre oder wenn dies auf einen anderen Mitgliedstaat zutrifft, der nach den Zuständigkeitsregelungen der Dublin-III-VO vorrangig zuständig ist (OVG NRW U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 31 m. w. N.). Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das BAMF unter anderem in solchen Fällen des § 27a AsylVfG die Abschiebung in den zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Einschlägig ist dabei im vorliegenden Fall die Dublin-III-VO und nicht die frühere Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO), weil das Wiederaufnahmegesuch der Bundesrepublik Deutschland an Ungarn nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurde. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO ist die Dublin-III-VO ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ab dem 1. Januar 2014 auf alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern anwendbar.

5. Nachdem Bulgarien mit Schreiben vom 4. November 2014 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO das Wiederaufnahmegesuch der Ag. ausdrücklich akzeptiert hat, kann der ASt. einer Heranziehung dieses Zuständigkeitskriteriums nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO geltend macht (vgl. EuGH U. v. 10.12.2013 - C-394/12 - Rn. 60, NVwZ 2014, 208; VG München U. v. 9.5.2014 - M 21 K 14.30300 - juris Rn. 41 m. w. N.).

Unabhängig davon sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die von Bulgarien vorliegend anerkannte Wiederaufnahmepflicht gemäß Art. 20 Abs. 5 Unterabs. 2 Dublin-III-VO (mit der in Art. 20 Abs. 5 Unterabs. 3 Dublin-III-VO vorgesehenen Konsequenz) erloschen sein könnte - es sind keine Nachweise ersichtlich, dass der ASt. das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hätte. Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht aus verfahrensbezogenen Gründen zuständig geworden gemäß Art. 23 Abs. 3 oder Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; denn die dort in Bezug genommenen Fristen (Art. 23 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO) sind vorliegend nicht abgelaufen. Auch die Klage- und Antragsschrift hat eine Ausgangszuständigkeit Bulgariens zugrunde gelegt und sich ganz auf Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO konzentriert.

6. Eine Überstellung an Bulgarien als den gemäß Art. 20 Abs. 5 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat ist vorliegend nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO unmöglich.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der der ASt. im Falle einer Rücküberstellung in Bulgarien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) ausgesetzt sein würde.

7. Das Gericht legt seiner Entscheidung folgende Erkenntnismittel zugrunde:

- United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, 2 January 2014 (nachfolgend: UNHCR I), abrufbar unter:

http://www.refworld.org/docid/52c598354.html

- UNHCR, Bulgarien als Asylland - UNHCR Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014 (nachfolgend: UNHCR II), abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILO des BAMF

- European Asylum Support Office (EASO), EASO Special Support Plan to Bulgaria, 05.12.2014 (nachfolgend: aktueller EASO-Plan), abrufbar unter:

http://easo.europa.eu/wpcontent/uploads/SSP-BG-2014-12-03.pdf

- UNHCR, Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen für Deutschland, Schreiben vom 23.12.2014 an das Verwaltungsgericht Minden in der Verwaltungsrechtssache 10 L 530/14.A (nachfolgend: UNHCR III; einsehbar in der Asyldokumentation des VG München);

- Asylum Information Database (aida), Country Report Bulgaria, Stand: Januar 2015, (nachfolgend: aida) abrufbar unter:

http://www.asylumineurope.org/reports/country/bulgaria

- Eurostat - Asylum and new asylum applicants - monthly data, Stand: 17.03.2015 (nachfolgend: aktuelle Eurostat-Statistik), abrufbar unter (Abrufdatum 17.3.2015):

http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&language=en&pcode=tps00189&plugin=1

Dabei ist für das Gericht im Hinblick auf Art. 77 Abs. 1 AsylVfG die aktuelle Situation im Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses maßgeblich, weswegen nicht mehr aktuelle Erkenntnismittel und frühere Judikate (vgl. etwa VG München, B. v. 16.7.2014 - M 24 S 14.50345 - juris), soweit sich seit deren Ergehen aktuellere Erkenntnisse ergeben haben, für das Gericht nicht entscheidend sind; das gilt insbesondere für den die in der Klage- und Antragsschrift zitierte Entscheidung des VG Köln (B. v. 12.12.2014 - 16 L 2408/14.A), die für die Frage des Vorliegens systemischer Mängeln auf Erkenntnismittel bis einschließlich Juli 2014 zurückgreift, so dass die jüngeren der oben genannten Erkenntnismittel dort keine Berücksichtigung finden.

8. Das Gericht geht zunächst davon aus, dass der ASt. im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien als Dublin-Rückkehrer einen ausreichenden Zugang zum Asylverfahren hat. Insoweit schließt sich das Gericht folgenden Ausführungen des VG Minden (U. v. 10.2.2015 - 10 K 1660/14.A - juris Rn. 61-70) an:

Allerdings war das bulgarische Asylsystem bedingt durch die im Laufe des Jahres 2013 erheblich angestiegene Zahl von Antragstellern, die aufgrund des Konflikts in Syrien über die türkischbulgarische Grenze gekommen waren, vollkommen überfordert. Dadurch war bereits ein effektiver Zugang zum Asylverfahren, insbesondere aus einer bestehenden Abschiebehaft heraus, nicht mehr gewährleistet. Zwar wies Bulgarien auch zu dieser Zeit eine vergleichsweise hohe Schutzquote auf. Gleichwohl bestanden - bedingt durch die hohen Eingangszahlen und wohl auch aufgrund unzureichender Qualifikation der beteiligten bulgarischen Amtswalter - unübersehbare Mängel im Verfahren, u. a. im Bereich der Übersetzung, Protokollführung, der Anhörungen und deren Umsetzung in den Bescheiden. Der Komplex der rechtlichen Beratung und Unterstützung wurde als in hohem Maße defizitär geschildert, und zwar vor allem im Hinblick auf fehlende finanzielle Mittel und weniger aufgrund der jeweils maßgeblichen rechtlichen Grundlagen bzw. Vorgaben, die nicht grundsätzlich zu kritisieren sind. Bei dieser Sachlage beschloss der Ministerrat Bulgariens im Oktober 2013 einen „Plan for the containment of the crisis resulting from stronger migration pressure on the Bulgarian border“, der u. a. eine Verbesserung der Verfahrensabläufe, aber auch eine konsequente Verhinderung künftiger unkontrollierter Einwanderung über die Landesgrenze mit der Türkei zum Inhalt hatte. Außerdem wurde durch das European Asylum Support Office (EASO) im Herbst 2013 in Zusammenarbeit mit dem bulgarischen Innenministerium, dem Leiter der bulgarischen Flüchtlingsbehörde (SAR) und UNHCR ein „Operating Plan To Bulgaria“ entwickelt, aufgrund dessen unter Hinzuziehung des Bulgarischen Roten Kreuzes und anderer Nichtregierungsorganisationen weitreichende Verbesserungen des gesamten Asylsystems vorgenommen werden sollten. In Vollzug des Ministerratsbeschlusses vom Oktober 2013 wurde mit dem Bau eines Zaunes an der Grenze zur Türkei begonnen, der mittlerweile in der vorgesehenen Länge fertiggestellt ist. Nicht zuletzt aufgrund dieser Grenzanlage ist die Zahl der Antragsteller seit Anfang des Jahres 2014 zunächst erheblich zurückgegangen. Dies wiederum hat zu einer erheblichen Entlastung des bulgarischen Asylsystems geführt und mit dazu beigetragen, dass die von EASO ins Auge gefassten Maßnahmen unter erleichterten Rahmenbedingungen in Angriff genommen und durchgeführt werden konnten. Es wird von erheblichen Verbesserungen berichtet. Insbesondere wird eine zeitnahe Registrierung von Asylgesuchen und damit ein schneller Zugang zum Asylverfahren nunmehr grundsätzlich gewährleistet. Allerdings ist, worauf nachfolgend unter c) noch näher einzugehen sein wird, nicht auszuschließen, dass es im Falle einer Antragstellung aus der Haft heraus nach wie vor zu Verzögerungen von einigen Tagen kommen kann, die möglicherweise auch vermeidbar wären. Ein grundlegender, das gesamte Asylsystem betreffender Mangel liegt hierin aber nicht (mehr).

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014- A 11 S 1778/14 -, m. w. N., juris (Rdnr. 44 ff., 55).

Zwar hat sich aufgrund des ab August 2014 zu verzeichnenden stetigen Anstiegs der Anzahl der Neuanträge auf internationalen Schutz

- vgl. dazu die unter

http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init= 1&language=en&pcode=tps00189&plugin=1

durch Eurostat veröffentlichten Zahlen (durch das Gericht abgerufen am 9. Februar 2015) -

die Registrierung und Bearbeitung der Anträge seit kurzem wieder etwas verlangsamt, zumal die SAR weiterhin nicht über eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern (insbesondere für Farsi/Dari und Paschtu) sowie Mitarbeitern für die Registrierung und Befragung verfügt. Dies führt für sich genommen aber nicht zur Feststellung systemischer Mängel des bulgarischen Asylsystems. Die neu installierte Videokonferenz-Ausrüstung in zwei Einrichtungen, nämlich in der RC-Harmanli und der Übergangseinrichtung für Einwanderungshaft, Allocation Centre Elhovo, soll helfen, das Verfahren zu beschleunigen, sobald die SAR Dolmetscher benannt hat. Da die Aufnahme- und Bearbeitungskapazitäten seit Anfang 2014 erhöht wurden, was dazu führte, dass 5.624 Antragstellern zwischen Januar und Oktober 2014 ein Schutzstatus gewährt wurde, funktioniert das Asylsystem nach Einschätzung des UNHCR derzeit „einigermaßen“, wobei die SAR allerdings weitere Mittel benötige, um die bisher bei den Aufnahme- und Bearbeitungskapazitäten erzielten Verbesserungen beizubehalten.

Vgl. dazu die Auskunft des UNHCR an das VG Minden vom 23. Dezember 2014, Seiten 2 und 3.

Nach alledem ist derzeit die Prognose gerechtfertigt, dass für den Kläger im Anschluss an eine Überstellung nach Bulgarien ein ausreichender Zugang zum dortigen Asylverfahren gegeben sein wird. Abweichendes folgt auch nicht daraus, dass er als sog. Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien einreisen wird. Für nach Bulgarien zurückkehrende Asylbewerber gilt nach den Feststellungen des UNHCR

- vgl. die Seiten 3 und 4 seiner Auskunft an das VG Minden vom 23. Dezember 2014 -

Folgendes: Der Zugang zu einem Verfahren über die Feststellung des Flüchtlingsstatus ist im Falle einer Wiedereinreise nach Bulgarien davon abhängig, welchen Stand das frühere Asylverfahren des betreffenden Asylbewerbers dort hatte. Ist der Asylantrag bei der Rückkehr noch nicht entschieden, wird für die Person (grundsätzlich) in Bulgarien eine sachliche Entscheidung getroffen. Hat ein Asylbewerber Bulgarien verlassen und erscheint nicht oder wirkt an einem Verfahrensschritt nicht mit, so wird das Verfahren allerdings nach zehn Tagen des Nichterscheinens bzw. der fehlenden Mitwirkung ausgesetzt. Kehrt der Antragsteller sodann innerhalb von drei Monaten nach Registrierung seines Antrags nach Bulgarien zurück, wird das Verfahren wiedereröffnet und grundlegend geprüft. Erfolgt die Rückkehr in die Republik Bulgarien dagegen erst nach Ablauf dieser Frist, so gilt die Anwesenheit des Asylbewerbers als illegal und er wird in Abschiebungshaft genommen, es sei denn er kann „objektive Gründe“ für einen Wechsel seines Wohnortes, sein Nichterscheinen bei der zuständigen Behörde oder seine fehlende Mitwirkung darlegen. Grundsätzlich ist es möglich, dass der Betroffene nach Beendigung seines Verfahrens einen Folgeantrag stellt; es werden dann aber nur die mit dem Folgeantrag geltend gemachten neuen Gründe geprüft. Bei Dublin-Rückkehrern wird das Asylverfahren indessen grundsätzlich - unabhängig davon, ob die vorstehend genannten Fristen verstrichen sind - wiedereröffnet, und zwar an der Stelle, an welcher der Stillstand eingetreten ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dublin-Rückkehrer einer Fortführung des Verfahrens in Bulgarien zustimmt. Eine Prüfung seines Antrags ist dann prinzipiell sichergestellt; der Betroffene genießt dieselben Rechte wie andere Asylbewerber auch. Das Verfahren wird allerdings dann nicht mehr eröffnet, wenn eine Anhörung bereits durchgeführt und das Verfahren daraufhin endgültig beendet worden ist. In diesem Fall hat auch der Dublin-Rückkehrer nur noch die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen.

Vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014- A 11 S 1778/14 -, juris (Rdnr. 58).

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem ASt. bei einer Rücküberstellung nach Bulgarien eine hinreichende Möglichkeit offen stünde, sein Asylbegehren in Bulgarien prüfen zu lassen. Auch die aktuelle Eurostat-Statistik, die den von UNHCR III konstatierten Wiederanstieg der Asylbewerberzahlen in Bulgarien bestätigt, gibt im Hinblick auf den aktuellen EASO-Plan, der für Bulgarien weitere Unterstützung vorsieht, keinen Grund, von systemischen Mängeln - im Sinne vorhersehbar und regelhaft, nicht nur zufällig oder durch Verkettung unglücklicher Umstände oder Fehlleistungen, realisierter Rechtsverletzungen (vgl. zum Begriff VGH Baden-Württemberg U. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77, juris Rn. 33) - auszugehen. Auch ausweislich des aida-Reports Bulgarien (Stand: 31.1.2015, dort S. 24) sind bei Dublin-Rückkehrern keine prinzipiellen Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren nach einer Rückkehr anzunehmen. Jedenfalls ist insoweit für den ASt. die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO nicht ersichtlich.

9. Auch hinsichtlich des weiteren Verlaufs des dem ASt. offenstehenden Asylverfahrens sind keine durchgreifenden Mängel erkennbar - auch insoweit schließt sich das Gericht dem VG Minden (U. v. 10.2.2015 - 10 K 1660/14.A - juris Rn. 72-73) an:

Auch in Bezug auf den weiteren Verlauf des dem Kläger offenstehenden Asylverfahrens sind keine durchgreifenden Mängel des bulgarischen Asylsystems erkennbar. Die in der Vergangenheit festgestellten Mängel in Bezug auf das Prüfungsverfahren und die Entscheidungen über die Gewährung internationalen Schutzes sind zwar nicht gänzlich ausgeräumt, allerdings sind positive Veränderungen auf den Weg gebracht worden. Die Verfahrensdauer, die bei syrischen Staatsangehörigen in der Regel ohnehin nicht zu beanstanden war, wurde mittlerweile auch bei nicht syrischen Flüchtlingen - wie dem Kläger - wesentlich verkürzt. Die Bereitstellung von Informationen für die Antragsteller über den Ablauf des Verfahrens und die in diesem Zusammenhang bestehenden Rechte wurden wesentlich verbessert, ohne aber wiederum als vollständig befriedigend qualifiziert werden zu können. Zumindest für ein - im Falle des Klägers in Rede stehendes - Asylerstverfahren ist eine kostenlose Rechtsberatung rechtlich gewährleistet, steht mit Rücksicht auf eine unzureichend finanzielle Ausstattung allerdings staatlicherseits nicht zuverlässig zur Verfügung, weshalb Nichtregierungsorganisationen, wie das Bulgarische Helsinki Komitee, einspringen und teilweise selbst die unentgeltliche Vertretung übernehmen müssen. Diese Defizite können jedoch - auch in Anbetracht der stattgefundenen Verbesserungen - nicht als derart gravierend eingestuft werden, dass sie als systemisch zu qualifizieren wären und die Betroffenen in ihren Rechten aus Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK verletzen würden.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014- A 11 S 1778/14 -, m. w. N., juris (Rdnr. 56).

10. Da der ASt. sich bereits auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten befindet, wäre er im Fall einer Rücküberstellung nach Bulgarien auch nicht (mehr) von der dortigen Zurückweisungspraxis an der Grenze betroffen, so dass die Frage, ob diese Zurückweisungspraxis Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Internationaler Schutz-Richtlinie - IntSchRL) entspricht, dahin stehen kann (VGH Baden-Württemberg U. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77, juris Rn. 47; VG Minden U. v. 10.2.2015 - 10 K 1660/14.A - juris Rn. 81).

11. Auch im Hinblick auf eine eventuelle Inhaftnahme in Bulgarien ist nicht von systemischen Mängeln auszugehen - insoweit wird auf folgende Ausführungen des VG Minden (U. v. 10.2.2015 - 10 K 1660/14.A - juris Rn. 83 - 88) Bezug genommen:

Nach den Feststellungen des UNHCR

- vgl. die Seiten 2 bis 4 seiner Auskunft an das VG Minden vom 23. Dezember 2014 -

reisen Asylbewerber mehrheitlich auf illegale Weise nach Bulgarien ein und werden dabei häufig durch die Grenzpolizei abgefangen, woraufhin sie in Einwanderungshaft genommen werden. Bulgarien verfügt über insgesamt drei Einrichtungen für die Einwanderungshaft. Bei zwei davon handelt es sich um sog. SCTAFs (Special Center for Temporary Accommodation of Foreigners). Eine davon befindet sich in Busmatsi (Sofia), die andere in Lyubiments (Südbulgarien). Hinzu kommt eine weitere vorübergehende Einwanderungshaftanstalt, das in der Nähe der türkischen Grenze gelegene Allocation Centre (AC) in Elhovo. Während es sich bei den SCTAFS in erster Linie um Einrichtungen für die Abschiebungshaft handelt, wurde das AC in Elhovo im Oktober 2013 durch das Innenministerium eingerichtet, um (u. a.) Asylbewerber aus Gruppen illegal einreisender Ausländer „herauszufiltern“. Illegal Eingereiste, die zunächst kein Asyl beantragen wollen, werden an ein SCTAF weitergeleitet. Soweit sie dort Asyl beantragen, werden sie nach Erledigung der vorgesehenen Formalitäten an eine Aufnahmeeinrichtung der SAR verwiesen. In keinem Fall müssen Asylsuchende aber eine längere Inhaftierung nach der Einreise in die Republik Bulgarien befürchten. Diese Verbesserung gegenüber früheren Zuständen beruht auf einer seit dem ersten Quartal 2014 verbesserten Kooperation zwischen den Grenzschutz- und Einwanderungsbehörden einerseits und der SAR andererseits. Die SAR hat sich nunmehr verpflichtet, die Erstregistrierung der Asylbewerber bereits in der Einwanderungshaft vorzunehmen, was dazu führt, dass die Asylbewerber nach durchschnittlich 7 bis 10 Tagen aus der Einwanderungshaft entlassen werden. Die Tatsache allein, dass Asylsuchende, die illegal eingereist sind, zunächst in größerem Umfang inhaftiert werden, stellt keine systemische Schwachstelle des Asylverfahrens dar, sofern, wie nunmehr, sichergestellt ist, dass sie nach der Antragstellung zeitnah registriert werden

- ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014- A 11 S 1778/14 -, juris (Rdnr. 55).

Abgesehen davon wird der Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien von einer solchen Einwanderungshaft voraussichtlich nicht mehr betroffen sein, weil er im Wege der Überstellung gemäß der Dublin-III-Verordnung nach Bulgarien zurückkehren wird.

Auch mit Blick auf die in Bulgarien herrschende Praxis im Bereich der Abschiebungshaft, können keine gerade den Kläger betreffenden systemischen Schwachstellen festgestellt werden. Die Verhängung von Abschiebungshaft kommt nach der Auskunft des UNHCR an das erkennende Gericht vom 23. Dezember 2014 (Seiten 3 und 4) zunächst dann in Betracht, wenn ein Asylbewerber Bulgarien während des laufenden Asylverfahrens verlässt und erst nach Verstreichen der unter a) behandelten dreimonatigen Betreibensfrist wieder zurückkehrt oder aber sein Asylantrag- ggf. auch während seiner Abwesenheit - abgelehnt wird. In diesen Fällen gilt der (erneute) Aufenthalt des betroffenen Drittstaatsangehörigen als illegal, mit der Folge, dass er (grundsätzlich) in Abschiebungshaft genommen wird. Den Betroffenen steht die Möglichkeit offen, einen Folgeantrag zu stellen. Wird dieser Antrag zur sachlichen Prüfung zugelassen, so ist eine Haftfortdauer gleichwohl wahrscheinlich. Eine Freilassung aus der Haft kommt allerdings in Betracht, wenn dem Folgeantragsteller ein Platz in einer Einrichtung der SAR zugewiesen wird oder aber eine externe Wohnung nachgewiesen wird. Mit Letzterem ist allerdings ein Verzicht auf staatliche Leistungen verbunden. Die vorstehend behandelte Art der Abschiebungshaft kann auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt werden, ohne dass nach Einschätzung des UNHCR bislang ein hinreichender Rechtsschutz dagegen existiert. Mit dieser Art der Haft hat der Kläger indessen ebenfalls nicht zu rechnen. Dublin-Rückkehr, zu denen auch er gehört, genießen nämlich - unabhängig vom etwaigen Ablauf der dreimonatigen Betreibensfrist - grundsätzlich die gleichen Rechte wie andere Asylbewerber im Erstverfahren, d. h. sie werden im Anschluss an die Rückkehr - nach Angaben des UNHCR „höchstwahrscheinlich“ - in einer SAR-Einrichtung untergebracht und somit nicht inhaftiert. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Klägers ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, liegen nicht vor. Auch dann, wenn über den Antrag eines Dublin-Rückkehrers auf internationalen Schutz in der Sache bereits (endgültig) entscheiden worden ist, kann dieser, wenn er einen Folgeantrag stellt, zunächst wieder in einer SAR-Einrichtung untergebracht werden, soweit ein entsprechender Platz vorhanden ist. Nur im Dublin-Verfahren überstellte Asylbewerber, deren Ansprüche durch eine bestands- bzw. rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden sind und die keinen Folgeantrag stellen, können in einer Haftanstalt festgehalten werden, aus der heraus dann die Abschiebung durchgeführt wird. Zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 30. Oktober 2014 wurden nach Auskunft der SAR an den UNHCR 143 Asylbewerber im Dublin-Verfahren nach Bulgarien überstellt. Die Asylanträge von 7 dieser Rückkehrer waren (gerichtlich bestätigt) endgültig abgelehnt worden; diese Personen wurden in Abschiebungshaft genommen. Die restlichen Dublin-Rückkehrer wurden in SAR-Aufnahmeeinrichtungen untergebracht. Daraus ergibt sich für den Kläger, dass er, wenn er - wie im streitgegenständlichen Bescheid vorgezeichnet - im Dublin-Verfahren nach Bulgarien zurückkehrt, allenfalls nach rechts- bzw. bestandskräftigem Abschluss eines in Bulgarien erst noch einzuleitenden Asylverfahrens in Abschiebungshaft genommen werden kann. Ob dies überhaupt geschehen wird, lässt sich derzeit jedoch nicht einmal ansatzweise zuverlässig prognostizieren, so dass das Gericht schon aus diesem Grund nicht die Feststellung treffen kann, der Kläger werde im Zusammenhang mit einer Inhaftierung in Bulgarien einer erniedrigenden, unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt.

Vor diesem Hintergrund ist im Fall des ASt. nicht davon auszugehen, dass dieser im Fall einer Rücküberstellung nach Bulgarien aufgrund systemischer Schwachstellen derart mit Inhaftierungen zu rechnen hätte, dass darin eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO zu befürchten wäre.

12. Auch im Hinblick auf die sozialen Aufnahmebedingungen von Asylbewerbern in Bulgarien (Unterbringung und Versorgung) ist jedenfalls im Hinblick auf Personen, die wie der ASt. innerhalb der Gruppe der Asylbewerber keiner besonders verwundbaren Teilgruppe - wie insbesondere Familien mit Säuglingen und Kleinkindern, unbegleitete Minderjährige und psychisch Kranke - angehören, nicht von systemischen Mängeln i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO auszugehen.

Das Gericht schließt sich insoweit folgenden Ausführungen des VG Minden (U. v. 10.2.2015 - 10 K 1660/14.A - juris Rn. 101 - 109) an:

Die SAR verwaltet sieben Aufnahme-, Unterbringungs- und Übergangseinrichtungen (drei in Sofia, eines in der Nähe Sofias und drei im Süden Bulgariens) mit einer Gesamtaufnahmekapazität von 6.000 Personen. Am 3. November 2014 waren in diesen Einrichtungen (lediglich) 3.910 Personen (davon 2.817 Syrer) untergebracht. In den Einrichtungen der SAR sollen lediglich Asylbewerber untergebracht werden. Allerdings erlaubt die SAR die andauernde Unterbringung von 650 Einzelpersonen, denen Schutz gewährt wurde und die in diesen Einrichtungen verweilen, da sie keine sonstigen Mittel haben, um ihren Unterhalt in Bulgarien zu sichern.

Vgl. dazu Seite 2 der Auskunft des UNHCR an das VG Minden vom 23. Dezember 2014.

Dass sich die genannten Zahlen seit November 2014 wesentlich verändert hätten, ist nicht ersichtlich. Der Kläger wird danach im Anschluss an eine Rückkehr in die Republik Bulgarien einen Platz in einer der Aufnahmeeinrichtungen der SAR erhalten können, da deren Kapazitäten bei weitem nicht erschöpft sind.

Auch die Bedingungen in den Aufnahmeeinrichtungen sind nicht derart defizitär, dass insoweit von systemischen Mängeln ausgegangen werden müsste. Nach der Auskunft des UNHCR vom 23. Dezember 2014 sorgt der Staat in den Aufnahmeeinrichtungen der SAR zwei Mal täglich für warme Mahlzeiten und eine medizinische Grundversorgung der Bewohner. Aufgrund einer Förderung durch den UNHCR sorgen Partnerorganisationen (Bulgarisches Rotes Kreuz, Bulgarisches Helsinki Komitee, Caritas) u. a. für soziale Dienste, rechtliche Beratung und Sprachkurse. Die in den SAR-Einrichtungen untergebrachten Dublin-Rückkehrer haben ein Recht auf dieselben Hilfe- und Dienstleistungen, die auch anderen Asylbewerbern zustehen.

Insgesamt sind die früher bestehenden Missstände in den Aufnahmeeinrichtungen in baulicher wie auch personeller Hinsicht grundlegend angegangen und auch im Wesentlichen behoben worden. Dass die Verhältnisse in mancherlei Hinsicht nach wie vor defizitär und wenig befriedigend sein mögen, wie dies im Übrigen auch für einen nicht unerheblichen Teil der einheimischen Bevölkerung der Fall ist, rechtfertigt allein nicht die Annahme, dass sie generell nicht mehr menschenwürdegemäß wären. Dass die Qualität der Nahrung in den Aufnahmeeinrichtungen möglicherweise immer wieder zu wünschen übrig lässt, kann, solange dieses keine gesundheitlich bedenkliche Mangelernährung zur Folge hat, nicht als systemische Schwachstelle, geschweige denn als eine nicht menschenwürdegemäße Schlechtbehandlung angesehen werden. Angesichts der erreichten Verbesserungen in den Aufnahmeeinrichtungen ist - jedenfalls derzeit bei nicht dramatisch steigenden Zahlen von Antragstellern - nicht damit zu rechnen, dass das bulgarische Aufnahmesystem (wie in der Vergangenheit) wieder kollabieren wird und die Asylsuchenden daher die Zentren erneut „auf eigenen Wunsch“ verlassen, damit aber auch keine Unterstützung mehr erhalten. Dies gilt umso mehr, als die derzeit wieder (moderat) ansteigenden Flüchtlingszahlen das Land nicht mehr, wie noch im Jahr 2013, unvorbereitet und ohne Hilfe der Europäischen Union treffen.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014- A 11 S 1778/14 -, juris (Rdnr. 49 ff.).

Allerdings sieht der UNHCR in seiner Auskunft vom 23. Dezember 2014 nach wie vor erhebliche Defizite des bulgarischen Asylsystems in Bezug auf besonders schutzbedürftige Personen, zu denen vor allem Familien mit Säuglingen und Kleinkindern, unbegleitete Minderjährige und psychisch Kranke gehören.

Vgl. zu diesem Aspekt auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris (Rdnr. 49, 51 ff.).

Das Gericht lässt offen, ob sich aus den entsprechenden Defiziten systemische Mängel des bulgarischen Asylsystems ergeben. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Kläger hieraus nichts für sich herleiten, weil er nicht zum Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen im vorstehend genannten Sinne zählt. Für Alleinstehende und Paare ohne Kinder lassen sich entsprechende Mängel in der Regel - so auch hier - nicht feststellen.

Vor diesem Hintergrund ist im Fall einer Rücküberstellung des ASt. nach Bulgarien nicht von einer Gefährdung i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO durch systemische Mängel im Hinblick auf Unterbringung und Versorgung von Asylberechtigten in Bulgarien auszugehen. Auch aus dem aida-Report Bulgarien (Stand: 31.1.2015, dort S. 39-47) ergibt sich nichts anderes, insbesondere nicht im Hinblick auf die medizinische Versorgung, die jedenfalls bei Personen wie dem ASt., der nicht zum Kreis besonders verwundbarer Personen (insbesondere Familien mit Säuglingen und Kleinkindern, unbegleitete Minderjährige und psychisch Kranke) gehört, verfügbar ist, so dass insoweit nicht von der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO auszugehen ist (vgl. zur Differenzierung je nach Zugehörigkeit zu besonders verwundbaren Personengruppen auch VG Köln U. v. 3.2.2015 - 14 K 5928/14.A - juris m. w. N.). Auch soweit in Bulgarien Defizite bei der Versorgung anerkannter Schutzberechtigter diskutiert werden (vgl. VGH Baden-Württemberg U. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77, juris Rn. 59), ist jedenfalls der ASt. hiervon in seinem derzeitigen asylrechtlichen Status nicht betroffen.

13. Die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung ist auch nicht im Hinblick auf ein etwaiges inlandsbezogenes Abschiebungshindernis rechtswidrig.

Allerdings ist über den engeren Kreis der durch die Dublin-III-VO vorgegebenen Zuständigkeitsaspekte hinaus eine Abschiebungsanordnung - schon im Hinblick darauf, dass § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG verlangt, dass die Abschiebung „durchgeführt werden kann“ - dann ausgeschlossen, wenn inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, wie sie in § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) niedergelegt sind, vorliegen (BayVGH B. v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; BayVGH B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4).

Derartige Abschiebungshindernisse sind im Fall des ASt. aber im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) nicht hinreichend dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, und zwar auch nicht soweit die Klage- und Antragsschrift davon berichtet, der ASt. habe wegen Misshandlungen in der bulgarischen Haft bis zum heutigen Tage Beschwerden und sei im Krankenhaus ... deswegen behandelt worden. Hierzu ist zum einen festzustellen, dass schon die genaue Art der Beschwerden von der Antragspartei nicht präzise dargelegt worden und unabhängig davon auch in keiner Weise belegt worden ist. Hinzu kommt, dass der ASt. bei seiner Anhörung durch das BAMF den Vorfall in Bulgarien nicht ansatzweise erwähnt hat und darüber hinaus auch nicht von einem Aufenthalt in Bulgarien berichtete.

Vor diesem Hintergrund ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch für einen Anspruch des ASt. gegen die Ag. auf Erklärung eines Selbsteintritts (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) oder auch nur für einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber nichts ersichtlich.

Im Ergebnis erweist sich deshalb auch die Abschiebungsanordnung als rechtmäßig und bleibt die Klage auch insoweit ohne Erfolg.

14. Der vollständig unterliegende ASt. hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 18/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Rechtsstreit betrifft eine von der Antragsgegnerin (Ag.) gegenüber dem Antragsteller (ASt
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. Gründe
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 24 K 15.50092 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 13. April 2015 24. Kammer Sachgebiets-Nr. 710 Hauptpunkte: Dublin-III-Verfahren (Bulgarien); Abschiebu
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Rechtsstreit betrifft eine von der Antragsgegnerin (Ag.) gegenüber dem Antragsteller (ASt
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 24 K 15.50092 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 13. April 2015 24. Kammer Sachgebiets-Nr. 710 Hauptpunkte: Dublin-III-Verfahren (Bulgarien); Abschiebu
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Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich mit seinem - gleichzeitig mit der Klage – am 06.02.2015 beim Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.01.2015, mit welchem der Asylan
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Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich mit seinem - gleichzeitig mit der Klage – am 20.04.2015 beim Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.04.2015, mit welchem der Asylan
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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.