Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger (Kl.) ist ausweislich seines aktenkundigen Reisepasses (Bl. 109 des vierten Teilvorgangs der aus insgesamt 10 Teilvorgängen bestehenden Ausländerakte - IV/109) israelischer Staatsangehöriger. Er hielt sich seit dem Jahr 2002 zunächst zu Sprachkurs- und Studienzwecken in der Bundesrepublik Deutschland auf und erhielt in diesem Zusammenhang zunächst Aufenthaltserlaubnisse (Bl. I/65 und Teil IV der Ausländerakte - Kopie der Akte der früheren Ausländerbehörde).

Die Beklagte (Bekl.) erteilte dem Kl. am 15. Dezember 2011 (Bl. I/106) eine bis zum 30. Oktober 2014 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), der eine Nebenbestimmung beigefügt war, wonach dem Kl. eine unselbstständige - nicht aber eine selbstständige - Beschäftigung ausschließlich für einen namentlich genannten Arbeitgeber gestattet war, wobei die Aufenthaltserlaubnis mit Beendigung dieser Beschäftigung erlöschen sollte.

Mit Schreiben vom 14. März 2014 (Bl. VI/8; VI/36) benachrichtigte das Jobcenter ... die Ausländerbehörde der Beklagten, dass der Kl. SGB II-Leistungen in Anspruch nehme.

Am 1. April 2014 beantragte der Kl. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wobei als Aufenthaltszweck angekreuzt waren: Familiennachzug, Beschäftigung, Studium (Bl. VII/8).

Mit Schreiben vom 16. April 2014 teilte die Bekl. dem Kl. mit, dass sie beabsichtige, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen (Bl. VI/58); dabei ging die Ausländerbehörde davon aus, dass der Aufenthaltstitel vom 15. November 2011 durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem im Titel genannten Arbeitgeber erloschen sei.

Am ... Juni 2014 stimmte die Bundesagentur für Arbeit einer Beschäftigung des Kl. als Fahrer bei einem anderen Arbeitgeber zu (Bl. VII/23).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Juli 2014 (Bl. VII/26) versah die Bekl. den Aufenthaltstitel (nachträglich) mit folgender - als Auflage bezeichneten - Nebenbestimmung: „Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit dem Bezug von öffentlichen Mitteln“. In der Begründung wurde die Nebenbestimmung als „auflösende Bedingung“ bezeichnet und auf § 12 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestützt.

Der streitgegenständliche Bescheid wurde der Bevollmächtigte des Kl. am 31. Juli 2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt (Bl. VII/41).

Mit der am 18. August 2014 eingegangenen Klageschrift vom gleichen Tag beantragte die Klagepartei unter anderem,

den Bescheid der Beklagten vom ... Juli 2014 aufzuheben.

Mit Klageerwiderung vom 24. September 2014 beantragte die Bekl.

Klageabweisung.

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 begründete die Klägerbevollmächtigte die Klage. Dabei wurde unter anderem vorgetragen, der Erlöschenstatbestand „Bezug öffentlicher Mittel“ sei nicht näher erläutert worden; die Nebenbestimmung sei zu unbestimmt. In vergleichbaren Fällen sei noch nie ein Erlöschenstatbestand bei Bezug von öffentlichen Mitteln aufgenommen worden - die Nebenbestimmung widerspreche Art. 3 Grundgesetz (GG). Auch sei der Kl. vor Erlass der Nebenbestimmung nicht angehört worden.

Mit Beschluss vom 11. November 2014 lehnte das Gericht einen Prozesskostenhilfeantrag der Klagepartei wegen Nichtvorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kl. binnen einer zuvor vom Gericht gesetzten Frist ab.

Mit Änderungsbescheid vom ... Januar 2015 verfügte die Bekl., dass in Ziffer 1 des Auflagenbescheides vom ... Juli 2014 die Worte „von öffentlichen Mitteln“ ersetzt werden durch die Worte: „von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II“.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 legte die Bekl. den Änderungsbescheid vom gleichen Tag dem Gericht vor und führte unter anderem aus, die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs werde im Rahmen des Klageverfahrens nachgeholt. Die Klage habe aufschiebende Wirkung. Über die Anträge der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltstitel sei noch nicht entschieden. Sollten die Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs erteilt werden, so würden auch diese mit entsprechenden Auflagen versehen. Der von der Klagepartei vorgetragene Widerspruch zu Art. 3 GG sei nicht ausgeführt.

Mit weiterem Schreiben vom 8. Januar 2015 legte die Bekl. dem Gericht weitere Unterlagen vor.

Das Gericht hat am 12. Januar 2015 mündlich verhandelt; dabei stellte sich unstreitig heraus, dass die Bekl. dem Kl. zwischenzeitlich eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, die keine Nebenbestimmung wie die vorliegend streitgegenständliche beinhalte. Die Parteien haben den Rechtsstreit zu Protokoll übereinstimmend für erledigt erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Die Klagepartei hat in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2015 die Hauptsache zu Protokoll für erledigt erklärt. Die Beklagtenpartei hat in der gleichen mündlichen Verhandlung zu Protokoll der Erledigungserklärung zugestimmt.

Für die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens zuständig ist infolge des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 9. Oktober 2014 der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 VwGO; siehe auch § 87a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 VwGO).

2. Die Kosten sind der Bekl. aufzuerlegen.

2.1. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheide; zuständig ist auch insoweit der Einzelrichter (§ 6 VwGO; siehe auch hierzu § 87a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 VwGO).

2.2. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten der Bekl. aufzuerlegen.

2.2.1. Entscheidendes Kriterium für die Verteilung der Kosten nach Billigkeit ist in erster Linie, wer aus der Perspektive des insoweit maßgeblichen Zeitpunkts der Erledigung den Rechtsstreit voraussichtlich gewonnen hätte (BVerwG B. v. 24.3.1998 - 1 C 5/96 - juris Rn. 2). Im Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ist zu fragen, wer ohne die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache voraussichtlich obsiegt hätte; dabei ist der voraussichtliche Ausgang des Rechtsstreits nach dem Stand, der sich dem Gericht im Zeitpunkt der Erledigung darstellt, zu beurteilen; eine weitere Beweiserhebung ist nicht mehr zulässig (BayVGH B. v. 20.4.1978 - 16 II 78 - BayVBl. 1979, 618 (619)).

Ohne die Erledigung des Rechtsstreits hätte voraussichtlich der Kl. obsiegt; deshalb entspricht es der Billigkeit, die Kosten der Bekl. aufzuerlegen.

Streitgegenständlich ist allein der Bescheid vom ... Juli 2014; den Änderungsbescheid vom ... Januar 2015 hat die Klagepartei vor der Erledigungserklärung nicht zum Gegenstand der Klage gemacht. Dabei hatte sich der Bescheid vom ... Juli 2014 allerdings bereits zuvor - jedenfalls mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis vom 15. Dezember 2011 zum 30. Oktober 2014 - erledigt (vgl. (vgl. VGH Baden-Württemberg B. v. 11.12.2013 - 11 S 2077/13 - InfAuslR 2014, 42, juris Rn. 26). Bei Erhebung der Klage war dieser Umstand allerdings noch nicht eingetreten.

Es muss dabei vorliegend nicht abschließend geklärt werden, ob bereits die Möglichkeit einer nachträglichen Verkürzung der Befristung der Aufenthaltserlaubnis bei Wegfall wesentlicher Voraussetzungen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) gegen die Möglichkeit einer auflösenden Bedingung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG spricht (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg B. v. 6.7.2006 - OVG 11 S 33.06 - OVGE BE 27, 135, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg B. v. 11.12.2013 - 11 S 2077/13 - InfAuslR 2014, 42, juris Rn. 19; VG Berlin U. v. 27.10.2014 - 11 K 331.14 - juris Rn. 19). Nicht geklärt werden muss auch, inwieweit eine auflösende Bedingung, die das Erlöschen mit dem Bezug von Sozialleistungen vorsieht, überhaupt möglich ist (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg B. v. 6.7.2006 - OVG 11 S 33.06 - OVGE BE 27, 135, juris Rn. 14) oder ob - wie bei einer auflösenden Bedingung, die an die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses anknüpft - eine angemessene Übergangsfrist vorgesehen sein muss, innerhalb derer der Ausländer seine Ausreise vorbereiten oder gegebenenfalls einen Antrag auf Erteilung eines weiteren bzw. anderen Aufenthaltstitels oder einer Duldung stellen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg B. v. 11.12.2013 - 11 S 2077/13 - InfAuslR 2014, 42, juris Rn. 23 m. w. N.).

Denn im vorliegenden Fall ergibt sich die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides - selbst dann wenn derartige Nebenbestimmungen nicht prinzipiell ausgeschlossen sein sollten - bereits daraus, dass die auflösende Bedingung erst „nachträglich“ der Aufenthaltserlaubnis vom 15. Dezember 2011 beigefügt wurde, wobei dieser Aufenthaltstitel aus dem Jahr 2011 keine entsprechende Nebenbestimmung enthielt. Es ist zu sehen, dass § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur für Auflagen die Möglichkeit einer nachträglichen Verbindung ermöglicht, während der hier einschlägige § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dies für (auflösende) Bedingungen nicht vorsieht, so dass insoweit ein Umkehrschluss nahe liegt (vgl. Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage (2013), AufenthG, § 12 Rn. 5; Müller, in: Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Auflage (2008), AufenthG, § 12, Rn. 7).

Es kann dabei dahinstehen, ob ein derartiger Umkehrschluss dazu führt, dass die „nachträgliche Einfügung einer auflösenden Bedingung“ per se ausgeschlossen ist, oder ob daraus nur folgt, dass (anders als bei nachträglichen Auflagen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) für eine nachträgliche Modifizierung eines bestehenden Aufenthaltstitels durch nachträgliche auflösende Bedingungen - über die in § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehenen Voraussetzungen hinaus - zusätzlich noch die Anforderungen der einschlägigen Korrekturvorschriften (in Bayern Art. 48 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) vorliegen müssen, weil in der nachträglichen Einfügung einer Nebenbestimmung der Sache nach eine (teilweiser) Aufhebung liegt (vgl. allgemein Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, § 36 Rn. 24 m. w. N.).

Denn selbst wenn Letzteres zutreffend sollte, also die nachträgliche Modifizierung im Wege (Teil-)Korrektur möglich sein und ein solcher (Teil-)Widerruf auch „konkludent“ vorgenommen werden können sollte, läge dieser (Teil-)Wiederruf in jedem Fall im Ermessen der Verwaltung und müsste dementsprechend in den Gründen des Bescheides, mit dem die nachträgliche auflösende Bedingung eingefügt wird, mit hinreichender Deutlichkeit entsprechend begründet werden; dabei ist zu sehen, dass gerade an auflösende Bedingungen wegen der mit ihnen verbundenen automatischen Konsequenzen erhöhte Begründungsanforderungen zu stellen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg B. v. 11.12.2013 - 11 S 2077/13 - InfAuslR 2014, 42, juris Rn. 20-22 mit Hinweis unter anderem auf Nr. 12.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 - AVwV-AufenthG). Derartige Erwägungen finden sich im streitgegenständlichen Bescheid aber nicht. Es liegt deshalb selbst dann, wenn man aus § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keinen strengen Umkehrschluss zieht und die nachträgliche Einfügung auflösender Bedingungen prinzipiell (im Wege der Korrektur) für möglich hält, jedenfalls im vorliegenden Fall hinsichtlich der Korrektur keine ordnungsgemäße Ermessensausübung vor.

Bereits wegen dieser Nicht-Ausübung des Korrekturermessens, die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hätte nachgeholt werden können, wäre der streitgegenständliche Bescheid im Zeitpunkt der Erledigung aufzuheben gewesen (§§ 114, 113 Abs. 1 VwGO).

Vor diesem Hintergrund entspricht es der Billigkeit, die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO der Beklagten aufzuerlegen, weil diese voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, wenn sich der Rechtsstreit nicht durch das Ende der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis auf dem Jahr 2011 erledigt hätte.

2.2.2. Gründe, die dafür sprechen könnten, die Kosten anders zu verteilen, sind nicht ersichtlich.

Zwar können im Zusammenhang mit § 161 Abs. 2 VwGO auch andere Kriterien als die voraussichtlichen Erfolgsaussichten herangezogen werden, insbesondere der Umstand, ob und aus welchen Gründen ein Verfahrensbeteiligter das zur Erledigung führende Ereignis bewirkt hat; für diesen Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit für die Erledigung des Rechtsstreits ist auch erheblich, ob die Gründe für das Handeln der Behörde ausschließlich in ihrer Sphäre gelegen haben (vgl. BVerwG B. v. 26.11.1991 - 7 C 16/89 - NVwZ 1992, 787 (788/789)).

Vorliegend sind allerdings keine Gründe ersichtlich, die dafür sprechen könnten, die Kosten dem Kl. aufzuerlegen. Es kann dabei offen bleiben, ob die streitgegenständliche Nebenbestimmung von Anfang an ins Leere ging, weil die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis vom 15. Dezember 2011 bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom ... Juli 2014 nicht mehr bestand infolge einer Beendigung der Tätigkeit des Kl. für den im Aufenthaltstitel aus dem Jahr 2011 genannten früheren Arbeitgeber. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so wäre es nicht der Klagepartei anzulasten, gegen den gleichwohl erlassenen Bescheid vom ... Juli 2014 verwaltungsprozessual vorgegangen zu sein. Vielmehr hätte in diesem (unterstellten) Fall die Bekl. den Rechtsstreit letztlich dadurch ausgelöst, dass sie dann die streitgegenständliche Nebenbestimmung auf einen bei Erlass nicht mehr existierenden Aufenthaltstitel bezogen hätte. Nicht geklärt werden muss auch, ob und vor allem zu welchem Zeitpunkt (auch) durch die Aushändigung des neuen Aufenthaltstitels, den die Bekl. dem Kl. zwischenzeitlich unstreitig ohne eine Nebenbestimmung wie die vorliegende erteilt hat, eine Erledigung eingetreten ist. Denn in jedem Fall wäre in einem solchen Fall das erledigende Ereignis dann der Bekl. zuzurechnen, was wiederum dafür spräche, die Kosten nach Billigkeit der Bekl. aufzuerlegen.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - dass eine auflösende Bedingung „automatisch“ zum Verlust des mit ihr verbundenen Aufenthaltstitels führt, spricht dafür, sie vom Streitwert her wie den Aufenthaltstitel selbst zu bewerten (vgl. VG Berlin U. v. 27.10.2014 - 11 K 331.14 - juris Rn. 21).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Dez. 2013 - 11 S 2077/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. September 2013 - 2 K 1475/13 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragste

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. September 2013 - 2 K 1475/13 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. April 2013 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig die Aufnahme der (theoretischen und fachpraktischen) Ausbildung zur Altenpflegehelferin an der Berufsfachschule für Altenpflege, Eigenbetrieb "leben&wohnen" der Antragsgegnerin, zu gestatten.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A)
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründete Beschwerde hat insgesamt Erfolg. Die mit der Beschwerde der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.09.2013 zu ändern.
I.
Dies gilt zunächst für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Anträge der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (dazu unter 1.) und bezüglich der ihr gegenüber verfügten Abschiebungsandrohung (2.) abzulehnen.
Mit ihrem am 03.05.2013 beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrt die am … 1985 in Nairobi, Kenia, geborene Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs bzw. ihrer - nach Ergehen des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.05.2013 - am 04.06.2013 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage (2 K 1866/13) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.04.2013. Mit diesem wurde ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihr wurde unter Setzung einer Ausreisefrist bis zum 24.05.2013 die Abschiebung angedroht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, weil dieser nicht statthaft sei. Ihre im Februar 2013 gestellten Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hätten keine Fiktionswirkung auslösen können, weil die zuvor bestehende, bis zum 31.03.2013 befristete Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung (im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres) vom 04.09.2012 mit der auflösenden Bedingung verbunden gewesen sei, dass diese mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erlösche, und diese Bedingung mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses am 14.11.2012 eingetreten sei. Selbst wenn man das Begehren der Antragstellerin als Antrag auf Aussetzung der Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auslegen würde, hätte dieser wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keinen Erfolg. Soweit sich der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 25.04.2013 beziehe, sei der Antrag zulässig, aber unbegründet.
Im Beschwerdeverfahren wendet sich die Antragstellerin der Sache nach insbesondere gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die zuvor bestehende Aufenthaltserlaubnis wäre bereits zum 14.11.2012 erloschen. Die dieser beigefügte Nebenbestimmung - gegen die die Antragstellerin zunächst Widerspruch eingelegt und inzwischen, nach Zurückweisung des Widerspruchs durch das Regierungspräsidiums Stuttgart mit Bescheid vom 17.04.2013, Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart (2 K 1406/13) erhoben hat - sei rechtswidrig.
1. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 20.09.2013 vertretenen Ansicht ist der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig (a) und begründet (b).
a) Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Frage des statthaften Antrags allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nicht nur die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 18 ff. AufenthG in Form des Bundesfreiwilligendienstes beim Deutschen Roten Kreuz für einen vorübergehenden Zeitraum beantragt hatte, sondern zugleich - schon in der E-Mail ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 11.02.2013 - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung zur Altenpflegerin in einem vierjährigen zweistufigen Modellkurs (vgl. auch die von ihr für diesen ausgestellte Vollmacht vom 11.02.2013, VAS. 44, in der ausdrücklich beide Aufenthaltszwecke angeführt waren), das bedeutet zunächst eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin und im Anschluss zur Altenpflegerin (vgl. zu den Ausbildungsgängen www.leben-und-wohnen.de/stellensuchende-auszubildende/ einen-ausbildungsplatz-finden.html). Die Antragsgegnerin hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.04.2013 der Sache nach über beide Anträge entschieden. Zwar wird im Tenor förmlich nur der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung im Bundesfreiwilligendienst abgelehnt - welcher zwischenzeitlich wegen Zeitablaufs von der Antragstellerin nicht weiterverfolgt wird. In den Gründen wird aber ausgeführt, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die ab Oktober beabsichtigte zweistufige Ausbildung zur Altenpflegerin noch nicht möglich sei; nach der Einreise ins Heimatland könne für diesen Zweck die Erteilung eines Visums bei der deutschen Auslandsvertretung in Kenia beantragt werden. Es sei auch keine sonstige Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer sie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hätte. Damit hat die Antragsgegnerin auch den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die begehrte Ausbildung abschlägig beschieden.
Insoweit ist aber ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Denn der am 11.02.2013 gestellte Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 ff. AufenthG und - für die ab Oktober 2013 beginnende Ausbildung - nach § 17 AufenthG hat gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine so genannte "Fortgeltungsfiktion" ausgelöst (vgl. zur Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels: Senatsbeschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 - InfAuslR 2008, 81; GK-AufenthG, Stand: Sept. 2013, § 81 AufenthG Rn. 60 ff. m.w.N.). Danach gilt in Fällen, in denen ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im Anschluss an die zuvor bestehende Aufenthaltserlaubnis am 04.09.2012 durch das Landratsamt Ravensburg zum Zweck der Beschäftigung im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres erteilte und bis zum 31.03.2013 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Beantragung einer neuen Aufenthaltserlaubnis am 11.02.2013 bereits erloschen war. Zwar enthielt diese die Nebenbestimmung "Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses." Tatsächlich endete das freiwillige soziale Jahr auch am 14.11.2012, einen Tag vor Vollendung des 27. Lebensjahres der Antragstellerin, weil damit die dafür geltende Altersgrenze erreicht war (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 JFDG). Zum einen entfaltete jedoch der von der Antragstellerin gegen die auflösende Bedingung eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung (aa). Zum anderen spricht alles dafür, dass diese Nebenbestimmung als rechtswidrig anzusehen ist (bb).
aa) Dem am 22.03.2013 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Widerspruch gegen die der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 beigefügte auflösende Bedingung kam gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Diese hat zur Folge, dass bei der Frage des Eintritts der Fiktionswirkung bei Beantragung der Verlängerung bzw. Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis am 11.02.2013 von einer Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 auszugehen ist.
10 
Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss und vom Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 17.04.2013 vertretene Auffassung, dass die Nebenbestimmung nicht isoliert anfechtbar sei, weil es sich um einen integrierenden Bestandteil der Aufenthaltserlaubnis handele. Vielmehr sind gegen belastende Nebenbestimmungen zu einem begünstigenden Verwaltungsakt grundsätzlich die Rechtsmittel des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegeben. Die Frage, ob eine Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden, der Verwaltungsakt also ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, ist nach inzwischen herrschender Auffassung (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341, vom 21.06.2007 - 3 C 39.06 - NVwZ 2007, 776, vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221, jew. m.w.N.; OVG Bremen, Beschluss vom 29.03.2011 - 1 B 57/11, 1 B 67/11 - NordÖR 2011, 275; HTK-Ausländerrecht, Rechtsschutz / 2.1.5 03/2013 Nr. 1 m.w.N.; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 42 VwGO Rn. 33; GK-AufenthG, § 60a AufenthG Rn. 259 ff., jeweils m.w.N. zum Streitstand), der sich der Senat anschließt (a.A. noch Senatsbeschluss vom 05.03.2008 - 11 S 378/08 - VBlBW 2008, 353; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2000 - 13 S 2260/99 - InfAuslR 2001, 158), eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des jeweiligen Aufhebungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebung offenkundig von vornherein ausscheidet.
11 
Danach ist auch die hier zu prüfende auflösende Bedingung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses isoliert angreifbar (vgl. dazu auch GK-AufenthG, § 4 AufenthG Rn. 178, m.w.N.; Hoppe, InfAuslR 2008, 292, 295 f.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2007 - 11 S 58.07 - InfAuslR 2007, 451). Dies hat zur Folge, dass der von der Antragstellerin am 22.03.2013 eingelegte Widerspruch kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfaltete, welche auf den Zeitpunkt zurückwirkte, zu dem die auflösende Bedingung wirksam geworden war (vgl. zur Rückwirkung Fehling u.a., a.a.O., § 80 VwGO Rn. 28).
12 
Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung ist hier auch nicht wegen bestehender Zweifel an der Zulässigkeit des Widerspruchs vom 22.03.2013 zu verneinen. Allerdings kommt einem offensichtlich nicht mehr innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegten Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zu, wenn auch offensichtlich keine Wiedereinsetzung in Betracht kommt (vgl. im Einzelnen Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 80 Rn. 18 m.w.N.). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden: Da der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 keine Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Nebenstimmung beigefügt war, galt für die Einlegung des Widerspruchs die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Widerspruchs bei der Antragsgegnerin (22.03.2013) war die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis auch noch nicht wegen der bestehenden Befristung (auf den 31.03.2013) beendet. Selbst wenn die Bedingung mit Auslaufen der Aufenthaltserlaubnis zum 31.03.2013 als erledigt anzusehen wäre, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass wegen der zuvor eingetretenen aufschiebenden Wirkung für den Zeitpunkt der Antragstellung am 11.02.2013 davon auszugehen ist, dass die bestehende Aufenthaltserlaubnis noch nicht abgelaufen war.
13 
Im Klageverfahren bezüglich der auflösenden Bedingung wird allerdings der Frage nachzugehen sein, ob der Widerspruch nicht - trotz des Wohnsitzwechsels der Antragstellerin nach Stuttgart im Januar 2013 und der damit grundsätzlich gegebenen örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin für ausländerrechtliche Entscheidungen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AAZuVO) - beim Landratsamt Ravensburg, der "Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat" im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hätte eingelegt werden müssen. Die Folge wäre, dass nicht das Regierungspräsidium Stuttgart, sondern das Regierungspräsidium Tübingen darüber zu entscheiden gehabt hätte und Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen das Land Baden-Württemberg hätte erhoben werden müssen. Mit Blick auf den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit kann diese Frage aber nicht ohne Weiteres beantwortet werden (vgl. dazu auch § 3 Abs. 3 LVwVfG), so dass dem Widerspruch unabhängig davon aufschiebende Wirkung beizumessen ist. Jedenfalls hätte die Antragsgegnerin den Widerspruch gegebenenfalls an das Landratsamt weiterleiten müssen, was noch innerhalb der Widerspruchsfrist und auch noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis möglich gewesen wäre. Deshalb dürfte die Antragstellerin wegen der Verletzung der Pflicht zur umgehenden Weiterleitung des Widerspruchs an das Landratsamt Ravensburg so zu behandeln sein, als ob sie rechtzeitig Widerspruch bei der zuständigen Behörde eingelegt hätte (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - IV C 74.77 - juris).
14 
Die aufschiebende Wirkung ist hier auch nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) oder eingeschränkt. Es liegt keiner der in § 84 Abs. 1 AufenthG aufgeführten Fälle vor, in denen Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Insbesondere stellt die auflösende Bedingung bzw. ihr Eintritt nicht die "Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft" im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (in der bis zum 05.09.2013 geltenden Fassung; seit der neuen Fassung des Änderungsgesetzes vom 06.09.2013, BGBl. I, S. 3556, heißt es statt „Beschäftigung“ „Erwerbstätigkeit“) dar. Diese Bestimmung könnte zwar auch auf die Rücknahme oder den Widerruf einer Beschäftigungserlaubnis anzuwenden sein, die im Rahmen eines zu einem anderen Zweck erlaubten oder nach § 60a AufenthG geduldeten Aufenthalts erteilt wurde. Die zum Aufenthaltstitel oder zur Duldung hinzutretende Beschäftigungserlaubnis wäre dann als "Nebenbestimmung" im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu verstehen (so GK-AufenthG, § 84 AufenthG Rn. 28; für eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für geduldete Ausländer: Hailbronner, AuslR, Stand: Sept. 2013, A1 § 84 Rn. 12; Bartelheim, InfAuslR 2005, 458). Entsprechendes kann aber nicht für die Änderung oder Aufhebung einer explizit zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach §§ 18 ff. AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis gelten. Denn diese kann selbst bei erweiternder bzw. abändernder Auslegung unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung nicht mehr als "Nebenbestimmung" angesehen werden. Im Übrigen setzt § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG einen Verwaltungsakt voraus, der eine "Nebenbestimmung" - unmittelbar - ändert oder aufhebt. Das ist bei Erlass einer auflösenden Bedingung wie der hier in Frage stehenden nicht der Fall; vielmehr führt diese lediglich dazu, dass der betreffende Aufenthaltstitel in Zukunft gegebenenfalls - falls das darin benannte Ereignis, hier die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, eintritt - erlischt. Das Erlöschen ist dann eine gesetzliche (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) Folge des Eintritts der betreffenden Bedingung.
15 
Aus diesem Grund ist auch die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hier nicht anwendbar. Danach lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die (innere) Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsakts, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfasst damit lediglich Verwaltungsakte, bei denen mit deren Erlass aufgrund des daraus folgenden Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 AufenthG die gesetzliche Ausreisepflicht eintritt. Die auflösende Bedingung beendet hingegen nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; dazu führt erst der Eintritt der Bedingung.
16 
Da das Landratsamt Ravensburg auch nicht die sofortige Vollziehung der auflösenden Bedingung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, war dem Widerspruch der Antragstellerin somit aufschiebende Wirkung beizumessen. Für das vorliegende Verfahren ist daher schon allein deshalb davon auszugehen, dass die Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 nicht wegen Eintritts der auflösenden Bedingung zum 14.11.2012 erloschen war.
17 
bb) Selbst wenn man annähme, dass dem Widerspruch gegen die auflösende Bedingung keine aufschiebende Wirkung zukommt, weil die Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG greift, oder dass die Rechtsmittel gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Wirksamkeit der auflösenden Bedingung "unberührt" lassen, wäre hier nicht von einem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 vor erneuter Antragstellung am 11.02.2013 auszugehen. Denn dann wäre wegen der Bedeutung dieser Frage für das vorliegende Verfahren mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG inzident die Rechtmäßigkeit der auflösenden Bedingung zu prüfen. Diese ist aber rechtswidrig.
18 
Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Die Entscheidung steht somit im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde.
19 
Danach dürfte der Erlass einer Nebenbestimmung wie der streitigen vom 04.09.2012 grundsätzlich zulässig sein (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.06.1997 - 1 C 7.96 - InfAuslR 1997, 391). Insbesondere wird man nicht davon ausgehen können, dass eine auflösende Bedingung der vorliegenden Art, bei der das Entfallen des Aufenthaltswecks - hier der Beschäftigung - zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen soll, durch die Regelung über die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) generell ausgeschlossen ist.
20 
Die Entscheidung des Landratsamts Ravensburg, die Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu erteilen, ist aber als ermessensfehlerhaft anzusehen. Selbst wenn man annimmt, dass auch die Verknüpfung eines ohnehin befristeten Aufenthaltstitels mit einer auflösenden Bedingung, welche den Fortfall des eigentlichen Aufenthaltszwecks - hier einer Beschäftigung - betrifft, grundsätzlich zulässig ist (kritisch auch Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10.Aufl. 2013, § 4 AufenthG Rn. 104), darf sie jedenfalls nicht gleichsam automatisch in jedem Fall beigefügt werden. Schließlich steht der Erlass einer Nebenbestimmung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - ebenso wie nach § 36 Abs. 2 LVwVfG - im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie muss insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, das bedeutet geeignet und erforderlich sein, den mit ihr verfolgten Zweck zu fördern, sowie verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 29.03.2011, a.a.O.). Da die Ausländerbehörde beim Wegfall des der Aufenthaltserlaubnis zugrundeliegenden Aufenthaltszwecks die Möglichkeit einer nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat, bei welcher im Rahmen der anzustellenden Ermessenserwägungen die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und abzuwägen sind, bedarf es für den Erlass einer auflösenden Bedingung mit dem Ziel eines "automatischen" Erlöschens einer besonderen Rechtfertigung. Davon gehen auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz des Bundesministeriums des Innern vom 26.10.2009 aus, welche als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften anzusehen und von den Ausländerbehörden bei der Ermessensausübung als verwaltungsintern bindende Leitlinien zu beachten sind. Unter Nummer 12.2.3 wird ausgeführt:
21 
"Das Verfügen einer auflösenden Bedingung muss wegen der schwerwiegenden Rechtsfolgen bei deren Eintritt im Einzelfall gegenüber anderen milderen Regelungen, wie z. B. dem Verfügen einer Auflage oder den Möglichkeiten der nachträglichen Befristung bzw. des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis abgewogen werden. Dies gilt insbesondere in Bezug auf auflösende Bedingungen, die einzelne Modalitäten des Aufenthaltszwecks oder die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen absichern sollen. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein konkreter Missbrauchsverdacht vorliegt. ..."
22 
Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass das Landratsamt Ravensburg überhaupt Ermessen ausgeübt hat, ist hier jedenfalls kein besonderer Grund für den Erlass der auflösenden Bedingung ersichtlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 ohnehin nur bis zum 31.03.2013, also nicht einmal für sechs Monate, Geltung hatte.
23 
Die hier streitige auflösende Bedingung erweist sich auch deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der Aufenthaltstitel danach unmittelbar mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erlischt mit der Folge der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§§ 51 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) und einer möglichen Strafbarkeit wegen unerlaubten Aufenthalts (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), ohne dass der Antragstellerin eine Übergangsfrist eingeräumt worden wäre. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin auch sofort, nachdem ihr die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bekannt geworden ist, - am 01.03.2013 - Strafanzeige gestellt. Dabei greift eine entsprechende auflösende Bedingung auch in Fällen, in denen - anders als hier - die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für den Betreffenden unerwartet erfolgt und er sich daher nicht darauf vorbereiten konnte, etwa bei einer außerordentlichen Kündigung. Vor diesem Hintergrund ist zumindest eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb derer der Ausländer seine Ausreise vorbereiten oder gegebenenfalls einen Antrag auf Erteilung eines weiteren bzw. anderen Aufenthaltstitels oder einer Duldung stellen kann (vgl. dazu GK-AufenthG, § 4 AufenthG Rn. 119). Nur eine solche Vorgehensweise entspricht den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift, welche unter Nummer 12.2.3 weiter lauten:
24 
"... Tritt eine auflösende Bedingung ein, gelten die allgemeinen Regelungen: Der Ausländer ist mangels Aufenthaltstitel vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Absatz 1). Hierbei ist dem Ausländer aber durch die Ausgestaltung der auflösenden Bedingung zugleich eine hinreichende Frist zur Ausreise, die mindestens 14 Tage betragen soll, einzuräumen."
25 
Die gleichsam automatische Beifügung entsprechender auflösender Bedingungen lässt sich hier auch nicht etwa mit der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 AufenthG rechtfertigen. Danach sind Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit in den Aufenthaltstitel zu übernehmen (vgl. auch §§ 4 Abs. 2 Satz 4, 17 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres vom 04.09.2012 wurde aber nach § 18 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 9 Nr. 1 BeschV a.F. - vom 22.11.2004, BGBl. I, S. 2937, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.06.2012, BGBl. I, S. 1224; entspricht § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschV n.F. - vom 06.06.2013, BGBl. I. S. 1499) ohne Zustimmung der Arbeitsagentur erteilt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Zusätze zu einer Zustimmung der Bundesarbeitsagentur, wonach die Zustimmung unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses stehe, nicht als (zulässige) "Beschränkung bei der Erteilung der Zustimmung" im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 AufenthG anzusehen sein dürften (vgl. zu den einzelnen Beschränkungsmöglichkeiten § 34 Abs. 1 BeschV n.F. bzw. § 13 Abs. 1 der zuvor geltenden BeschVerfV vom 22.11.2004, BGBl. I, S. 2934, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.06.2012, BGBl. I, S. 1224). Dass eine für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis erteilte Zustimmung mit dessen Beendigung erlischt, ist bereits in § 35 Abs. 4 BeschV n.F. (entspricht § 14 Abs. 4 BeschVerfV) normiert. Abgesehen davon bestünde danach allenfalls eine Verpflichtung zur Beifügung einer Nebenbestimmung des Inhalts, dass die Zustimmung der Bundesarbeitsagentur - und nicht etwa sogleich die Aufenthaltserlaubnis selbst - mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt.
26 
Die Rechtmäßigkeit der auflösenden Bedingung ist im Übrigen auch deshalb inzident im vorliegenden Verfahren zu prüfen, weil sich die auflösende Bedingung mit dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 zum 31.03.2013 erledigt haben dürfte.
27 
b) Der Antrag ist auch begründet. Der Senat misst bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig vom Vollzug der Ausreisepflicht verschont zu bleiben, mehr Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung. Denn nach derzeitiger Sachlage ist davon auszugehen, dass die Klage der Antragstellerin gegen die im Bescheid vom 25.04.2013 der Sache nach erfolgte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Aufnahme einer Ausbildung zur Altenpflegehelferin Erfolg haben wird.
28 
aa) Die Voraussetzungen für die Erteilung der von der Antragstellerin begehrten Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung liegen vor.
29 
Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 1 AufenthG. Die danach (Satz 1) erforderliche Zustimmung der beigeladenen Bundesagentur für Arbeit ist inzwischen - mit Schreiben vom 26.11.2013 und ergänzt durch Schreiben vom 10.12.2013 - ausdrücklich erklärt worden. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG sind aller Voraussicht nach erfüllt. Insbesondere ist der Lebensunterhalt der Antragstellerin aufgrund der zu erwartenden Ausbildungsvergütung in Höhe von 802,85 EUR im ersten und 915 EUR im zweiten Ausbildungsjahr als gesichert anzusehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie derzeit noch mietfrei wohnt und auch in Zukunft für ein Zimmer im Wohnheim des ausbildenden Eigenbetriebs der Antragsgegnerin nur geringe Mietkosten haben wird (180 EUR). Ein Ausweisungsgrund liegt nicht vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Insbesondere hat sich die Antragstellerin nicht wegen unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht. Denn aus den oben dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die zuvor bestehende Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 nicht wegen Eintritts der dieser beigefügten auflösenden Bedingung zum 14.11.2012 erloschen ist, und dass daher der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 11.02.2013 zur Fiktion der Fortgeltung der bestehenden Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geführt hat. Deshalb kann der Antragstellerin auch nicht entgegengehalten werden, dass sie nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist wäre (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel unter anderem dann im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Das war hier wegen der mit Beantragung der Verlängerung bzw. Neuerteilung des Aufenthaltstitels eingetretenen Fortgeltungsfiktion der Fall.
30 
bb) Von dem deshalb nach § 17 Abs. 1 AufenthG eröffneten Ermessen hat die Antragsgegnerin bislang keinen Gebrauch gemacht; im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums wird allein darauf abgestellt, dass die Antragstellerin zunächst ausreisen und ein Visum beantragen müsste und dass eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund dürfte davon auszugehen sein, dass die Antragsgegnerin im Klageverfahren zumindest zu verpflichten sein wird, erneut über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung zur Altenpflegehelferin zu entscheiden.
31 
Darüber hinaus spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin wegen der geänderten Sachlage, insbesondere auch der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, ihr Ermessen dahingehend ausüben wird, dass die von der Antragstellerin begehrte Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Möglicherweise könnte sogar von einer "Ermessensreduzierung auf Null" auszugehen sein mit der Folge, dass die Verpflichtungsklage vollumfänglich Erfolg hätte. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch im vorliegenden Verfahren keine Gründe geltend gemacht, die eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis trotz Vorliegens der Voraussetzungen rechtfertigen könnten. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin eine Ausbildung in einem Eigenbetrieb der Antragsgegnerin "leben&wohnen" (laut Internethomepage leben-und-wohnen.de handelt es sich dabei um "das Sozialunternehmen" der Antragsgegnerin) durchführen möchte, welcher erklärt hat, die Antragstellerin übernehmen zu wollen (vgl. auch Ausbildungsvertrag vom 16.05.2013). Nach Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin diese Ausbildung nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit durchlaufen würde. Für einen Beruf im Bereich der Altenpflege besteht auch aufgrund der demographischen Entwicklung in Deutschland derzeit und in Zukunft weiterhin ein erheblicher Bedarf, der allein mit inländischen Fachkräften nicht gedeckt werden kann. Deshalb bietet der Eigenbetrieb "leben&wohnen" der Antragsgegnerin die spezielle Ausbildung zur Altenpflegehelferin mit integriertem Deutsch-Integrationskurs an (www.leben-und-wohnen.de/stellensuchende-auszubildende/einen-ausbildungsplatz-finden.html). Vor diesem Hintergrund liegt die Ausbildung der Antragstellerin sogar im besonderen öffentlichen Interesse (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.03.2010 - 13 S 535/10 -).
32 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes selbst dann Erfolg hätte, wenn man mit dem Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin davon ausginge, dass der Antrag der Antragstellerin vom 11.02.2013 keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat. Soweit es der Antragstellerin um die bloße Sicherung ihres Aufenthalts ginge (vgl. zum weitergehenden Antrag auf vorläufige Gestattung der Aufnahme der Ausbildung nach § 123 VwGO unten II.), wäre dieser bei sachdienlicher Auslegung darauf gerichtet, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass die Antragstellerin vorläufig nicht abgeschoben werden darf (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14.09.2011 - 11 S 2438/11 - InfAuslR 2011, 443). Bei der Prüfung eines Anordnungsanspruchs wäre dann zwar davon auszugehen, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Einreise mit dem erforderlichen Visum) nicht erfüllt ist. Mit Blick auf die Rechtswidrigkeit der der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2013 beigefügten auflösenden Bedingung dürfte davon aber gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG abzusehen sein. Aus diesem Grund dürfte auch der von der Antragstellerin wegen des dann anzunehmenden Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel ab dem 15.11.2012 begangene Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften nur als geringfügig anzusehen sein. Ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG läge damit nicht vor, so dass schon deshalb § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegenstünde. Im Übrigen wäre wegen der Rechtswidrigkeit der auflösenden Bedingung auch ein atypischer Fall anzunehmen, der die Annahme einer Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigt.
33 
2. Damit hat die Beschwerde auch bezüglich der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.04.2013 verfügten Abschiebungsandrohung Erfolg. Insoweit ist ebenfalls die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin anzuordnen. Dies folgt bereits daraus, dass die Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verknüpft ist. Erweist sich letztere im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig und wird aufgehoben oder wird der Antragstellerin gar die begehrte Aufenthaltserlaubnis erteilt, ist auch die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Klage der Antragstellerin hat daher auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung Aussicht auf Erfolg.
II.
34 
Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.09.2013 außerdem zu ändern, soweit danach ihr Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer vorläufigen Gestattung der Ausbildung nach § 123 VwGO abgelehnt worden ist. Die Antragsgegnerin ist zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig die Aufnahme der (theoretischen und fachpraktischen) Ausbildung zur Altenpflegehelferin an der Berufsfachschule für Altenpflege, Eigenbetrieb "leben&wohnen" der Antragsgegnerin, zu gestatten.
35 
Mit am 15.05.2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO - 2 K 1475/13 - zudem beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Aufnahme der Ausbildung an der Berufsfachschule für Altenpflege ab dem 01.10.2013 zu erlauben. Zur Begründung wurde unter anderem auf das öffentliche Interesse an einer Ausbildung zu diesem Mangelberuf und auf die Dringlichkeit einer Regelung hingewiesen. Bei einer späteren Genehmigung verzögere sich die Ausbildung um ein Jahr. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liege nicht vor, da das Hauptsacheverfahren vor Ablauf der Ausbildung abgeschlossen werden könne. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag nach § 123 VwGO wegen der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt.
36 
Der entsprechende Antrag der Antragstellerin ist aber nicht nur zulässig, sondern hat auch in der Sache Erfolg.
37 
1. Zwar ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst oder die Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG durch die Ausländerbehörde angeordnet wurde, vorläufiger Rechtsschutz in der Regel allein durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis (und gegebenenfalls der Abschiebungsandrohung) nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (vgl. dazu oben I. 1. a). Dies hat zur Folge, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfällt (vgl. GK-AufenthG, § 81 AufenthG Rn. 62 f., § 84 AufenthG Rn. 11). Ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft, etwa weil keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG eingetreten ist, kommt auch der Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Betracht. Inhalt wird aber regelmäßig nur die vorläufige Untersagung oder Aussetzung der Abschiebung des Betreffenden sein (bzw. einzelner Maßnahmen zur Verhinderung der Abschiebung, wie die Mitteilung an das in Baden-Württemberg zuständige Regierungspräsidium, dass der Betreffende nicht abgeschoben werden darf, siehe dazu oben I. 1. b) bb), a.E. ). Damit erreicht der jeweilige Antragsteller in beiden Konstellationen lediglich eine Sicherung seines Aufenthalts. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, etwa zur Erteilung einer "vorläufigen Aufenthaltserlaubnis" scheidet in der Regel schon wegen des „Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache“ aus (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 08.02.2006 - 13 S 18/06 - ZAR 2006, 112).
38 
Etwas anderes kann aber gelten, wenn ein Ausländer nach Ablehnung seines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach § 18 ff. AufenthG oder der Ausbildung gemäß § 16 (Studium, Sprachkurse, Schulbesuch) oder § 17 AufenthG (sonstige Ausbildungszwecke) nicht nur seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet sichern, sondern darüber hinaus bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Erwerbstätigkeit ausüben oder die Ausbildung beginnen bzw. fortsetzen möchte. Erscheint in einem solchen Fall die vorläufige Aufnahme oder die Forstsetzung der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung dringend, um wesentliche Nachteile (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verhindern - etwa weil die begehrte Tätigkeit bzw. Ausbildung termingebunden ist, so dass der Rechtsschutz im Verfahren zur Hauptsache unter Umständen zu spät käme (vgl. zu dieser Ausnahme auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.02.2006, a.a.O.) -, kommt der Erlass einer entsprechenden Regelungsanordnung in Betracht (vgl. im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.10.2006 - 13 S 1943/06 - InfAuslR 2007, 56; GK-AufenthG, § 81 AufenthG Rn. 63, 105, § 4 AufenthG Rn. 180 ff. ).
39 
So liegt der Fall hier. Trotz Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis könnte die Antragstellerin die Ausbildung noch nicht aufnehmen. Die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, nach der während der Frist zur Erhebung von Widerspruch und Klage und während eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen (Eil-) Verfahrens der Fortbestand eines Aufenthaltstitels im Interesse des Ausländers zum Zwecke der Erwerbstätigkeit fingiert wird, hilft der Antragstellerin schon deshalb nicht weiter, weil die von ihr begehrte Ausbildung zur Altenpflegehelferin nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Die Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012, deren Verlängerung sie beantragt hat, berechtigte sie außerdem lediglich zu einer Beschäftigung im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres bei einem bestimmten Arbeitgeber. Die Fortbildungsfiktion des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann aber nur die Beschäftigung betreffen, die nach dem früheren Titel nach Art und Umfang konkret erlaubt war (GK-AufenthG, § 84 AufenthG Rn. 57).
40 
Auf der anderen Seite kann die Antragstellerin jetzt noch in den laufenden Ausbildungsgang aufgenommen werden. Wie ausgeführt (oben I. 1 b) bb)) spricht alles dafür, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis vorliegen, die Ablehnung als ermessenfehlerhaft anzusehen ist und die Antragsgegnerin bei erneuter Bescheidung des Antrags die Aufenthaltserlaubnis erteilen wird. Möglicherweise ist sogar von einer „Ermessensreduzierung auf Null“ auszugehen. Ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren hätte gravierende Nachteile für die Antragstellerin zur Folge, insbesondere weil sich deren Ausbildung wohl um mindestens sechs Monate verschieben würde. Berücksichtigt man zudem das öffentliche Interesse an der Ausbildung zu Altenpflegerinnen und -pflegern bzw. Altenpflegehelferinnen und -helfern, ist der Erlass der einstweiligen Anordnung hier zur Vermeidung gravierender Nachteile ausnahmsweise erforderlich und geboten. Schließlich steht einer stattgebenden Entscheidung in einem Verfahren nach § 123 VwGO das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen, wenn das Abwarten auf die abschließende Entscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile zur Folge hätte, die auch durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr nachträglich beseitigt werden könnten. Dabei ist der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2008 - 2 BvR 338/08 - juris, m.w.N.; vgl. zum Ganzen Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 123 Rn. 102 ff.). Nach diesen Grundsätzen ist der Antragstellerin hier die vorläufige Aufnahme der begehrten Ausbildung zu gestatten. Damit wird die Hauptsache nicht einmal vollumfänglich "vorweggenommen". Wird die Klage später rechtskräftig abgewiesen, wird die Antragstellerin ihre Ausbildung abbrechen müssen. Ein weiteres Zuwarten erscheint schon deshalb unzumutbar, weil die Antragstellerin ohne Beschäftigung und Verdienst wohl kaum in der Lage sein dürfte, sich noch länger in Deutschland aufzuhalten.
B)
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und daher nicht das Risiko eigener Kostentragungspflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.
C)
42 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.

(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. September 2013 - 2 K 1475/13 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. April 2013 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig die Aufnahme der (theoretischen und fachpraktischen) Ausbildung zur Altenpflegehelferin an der Berufsfachschule für Altenpflege, Eigenbetrieb "leben&wohnen" der Antragsgegnerin, zu gestatten.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A)
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründete Beschwerde hat insgesamt Erfolg. Die mit der Beschwerde der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.09.2013 zu ändern.
I.
Dies gilt zunächst für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Anträge der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (dazu unter 1.) und bezüglich der ihr gegenüber verfügten Abschiebungsandrohung (2.) abzulehnen.
Mit ihrem am 03.05.2013 beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrt die am … 1985 in Nairobi, Kenia, geborene Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs bzw. ihrer - nach Ergehen des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.05.2013 - am 04.06.2013 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage (2 K 1866/13) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.04.2013. Mit diesem wurde ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihr wurde unter Setzung einer Ausreisefrist bis zum 24.05.2013 die Abschiebung angedroht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, weil dieser nicht statthaft sei. Ihre im Februar 2013 gestellten Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hätten keine Fiktionswirkung auslösen können, weil die zuvor bestehende, bis zum 31.03.2013 befristete Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung (im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres) vom 04.09.2012 mit der auflösenden Bedingung verbunden gewesen sei, dass diese mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erlösche, und diese Bedingung mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses am 14.11.2012 eingetreten sei. Selbst wenn man das Begehren der Antragstellerin als Antrag auf Aussetzung der Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auslegen würde, hätte dieser wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keinen Erfolg. Soweit sich der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 25.04.2013 beziehe, sei der Antrag zulässig, aber unbegründet.
Im Beschwerdeverfahren wendet sich die Antragstellerin der Sache nach insbesondere gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die zuvor bestehende Aufenthaltserlaubnis wäre bereits zum 14.11.2012 erloschen. Die dieser beigefügte Nebenbestimmung - gegen die die Antragstellerin zunächst Widerspruch eingelegt und inzwischen, nach Zurückweisung des Widerspruchs durch das Regierungspräsidiums Stuttgart mit Bescheid vom 17.04.2013, Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart (2 K 1406/13) erhoben hat - sei rechtswidrig.
1. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 20.09.2013 vertretenen Ansicht ist der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig (a) und begründet (b).
a) Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Frage des statthaften Antrags allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nicht nur die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 18 ff. AufenthG in Form des Bundesfreiwilligendienstes beim Deutschen Roten Kreuz für einen vorübergehenden Zeitraum beantragt hatte, sondern zugleich - schon in der E-Mail ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 11.02.2013 - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung zur Altenpflegerin in einem vierjährigen zweistufigen Modellkurs (vgl. auch die von ihr für diesen ausgestellte Vollmacht vom 11.02.2013, VAS. 44, in der ausdrücklich beide Aufenthaltszwecke angeführt waren), das bedeutet zunächst eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin und im Anschluss zur Altenpflegerin (vgl. zu den Ausbildungsgängen www.leben-und-wohnen.de/stellensuchende-auszubildende/ einen-ausbildungsplatz-finden.html). Die Antragsgegnerin hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.04.2013 der Sache nach über beide Anträge entschieden. Zwar wird im Tenor förmlich nur der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung im Bundesfreiwilligendienst abgelehnt - welcher zwischenzeitlich wegen Zeitablaufs von der Antragstellerin nicht weiterverfolgt wird. In den Gründen wird aber ausgeführt, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die ab Oktober beabsichtigte zweistufige Ausbildung zur Altenpflegerin noch nicht möglich sei; nach der Einreise ins Heimatland könne für diesen Zweck die Erteilung eines Visums bei der deutschen Auslandsvertretung in Kenia beantragt werden. Es sei auch keine sonstige Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer sie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hätte. Damit hat die Antragsgegnerin auch den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die begehrte Ausbildung abschlägig beschieden.
Insoweit ist aber ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Denn der am 11.02.2013 gestellte Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 ff. AufenthG und - für die ab Oktober 2013 beginnende Ausbildung - nach § 17 AufenthG hat gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine so genannte "Fortgeltungsfiktion" ausgelöst (vgl. zur Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels: Senatsbeschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 - InfAuslR 2008, 81; GK-AufenthG, Stand: Sept. 2013, § 81 AufenthG Rn. 60 ff. m.w.N.). Danach gilt in Fällen, in denen ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im Anschluss an die zuvor bestehende Aufenthaltserlaubnis am 04.09.2012 durch das Landratsamt Ravensburg zum Zweck der Beschäftigung im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres erteilte und bis zum 31.03.2013 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Beantragung einer neuen Aufenthaltserlaubnis am 11.02.2013 bereits erloschen war. Zwar enthielt diese die Nebenbestimmung "Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses." Tatsächlich endete das freiwillige soziale Jahr auch am 14.11.2012, einen Tag vor Vollendung des 27. Lebensjahres der Antragstellerin, weil damit die dafür geltende Altersgrenze erreicht war (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 JFDG). Zum einen entfaltete jedoch der von der Antragstellerin gegen die auflösende Bedingung eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung (aa). Zum anderen spricht alles dafür, dass diese Nebenbestimmung als rechtswidrig anzusehen ist (bb).
aa) Dem am 22.03.2013 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Widerspruch gegen die der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 beigefügte auflösende Bedingung kam gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Diese hat zur Folge, dass bei der Frage des Eintritts der Fiktionswirkung bei Beantragung der Verlängerung bzw. Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis am 11.02.2013 von einer Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 auszugehen ist.
10 
Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss und vom Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 17.04.2013 vertretene Auffassung, dass die Nebenbestimmung nicht isoliert anfechtbar sei, weil es sich um einen integrierenden Bestandteil der Aufenthaltserlaubnis handele. Vielmehr sind gegen belastende Nebenbestimmungen zu einem begünstigenden Verwaltungsakt grundsätzlich die Rechtsmittel des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegeben. Die Frage, ob eine Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden, der Verwaltungsakt also ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, ist nach inzwischen herrschender Auffassung (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341, vom 21.06.2007 - 3 C 39.06 - NVwZ 2007, 776, vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221, jew. m.w.N.; OVG Bremen, Beschluss vom 29.03.2011 - 1 B 57/11, 1 B 67/11 - NordÖR 2011, 275; HTK-Ausländerrecht, Rechtsschutz / 2.1.5 03/2013 Nr. 1 m.w.N.; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 42 VwGO Rn. 33; GK-AufenthG, § 60a AufenthG Rn. 259 ff., jeweils m.w.N. zum Streitstand), der sich der Senat anschließt (a.A. noch Senatsbeschluss vom 05.03.2008 - 11 S 378/08 - VBlBW 2008, 353; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2000 - 13 S 2260/99 - InfAuslR 2001, 158), eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des jeweiligen Aufhebungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebung offenkundig von vornherein ausscheidet.
11 
Danach ist auch die hier zu prüfende auflösende Bedingung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses isoliert angreifbar (vgl. dazu auch GK-AufenthG, § 4 AufenthG Rn. 178, m.w.N.; Hoppe, InfAuslR 2008, 292, 295 f.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2007 - 11 S 58.07 - InfAuslR 2007, 451). Dies hat zur Folge, dass der von der Antragstellerin am 22.03.2013 eingelegte Widerspruch kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfaltete, welche auf den Zeitpunkt zurückwirkte, zu dem die auflösende Bedingung wirksam geworden war (vgl. zur Rückwirkung Fehling u.a., a.a.O., § 80 VwGO Rn. 28).
12 
Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung ist hier auch nicht wegen bestehender Zweifel an der Zulässigkeit des Widerspruchs vom 22.03.2013 zu verneinen. Allerdings kommt einem offensichtlich nicht mehr innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegten Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zu, wenn auch offensichtlich keine Wiedereinsetzung in Betracht kommt (vgl. im Einzelnen Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 80 Rn. 18 m.w.N.). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden: Da der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 keine Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Nebenstimmung beigefügt war, galt für die Einlegung des Widerspruchs die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Widerspruchs bei der Antragsgegnerin (22.03.2013) war die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis auch noch nicht wegen der bestehenden Befristung (auf den 31.03.2013) beendet. Selbst wenn die Bedingung mit Auslaufen der Aufenthaltserlaubnis zum 31.03.2013 als erledigt anzusehen wäre, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass wegen der zuvor eingetretenen aufschiebenden Wirkung für den Zeitpunkt der Antragstellung am 11.02.2013 davon auszugehen ist, dass die bestehende Aufenthaltserlaubnis noch nicht abgelaufen war.
13 
Im Klageverfahren bezüglich der auflösenden Bedingung wird allerdings der Frage nachzugehen sein, ob der Widerspruch nicht - trotz des Wohnsitzwechsels der Antragstellerin nach Stuttgart im Januar 2013 und der damit grundsätzlich gegebenen örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin für ausländerrechtliche Entscheidungen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AAZuVO) - beim Landratsamt Ravensburg, der "Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat" im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hätte eingelegt werden müssen. Die Folge wäre, dass nicht das Regierungspräsidium Stuttgart, sondern das Regierungspräsidium Tübingen darüber zu entscheiden gehabt hätte und Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen das Land Baden-Württemberg hätte erhoben werden müssen. Mit Blick auf den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit kann diese Frage aber nicht ohne Weiteres beantwortet werden (vgl. dazu auch § 3 Abs. 3 LVwVfG), so dass dem Widerspruch unabhängig davon aufschiebende Wirkung beizumessen ist. Jedenfalls hätte die Antragsgegnerin den Widerspruch gegebenenfalls an das Landratsamt weiterleiten müssen, was noch innerhalb der Widerspruchsfrist und auch noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis möglich gewesen wäre. Deshalb dürfte die Antragstellerin wegen der Verletzung der Pflicht zur umgehenden Weiterleitung des Widerspruchs an das Landratsamt Ravensburg so zu behandeln sein, als ob sie rechtzeitig Widerspruch bei der zuständigen Behörde eingelegt hätte (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - IV C 74.77 - juris).
14 
Die aufschiebende Wirkung ist hier auch nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) oder eingeschränkt. Es liegt keiner der in § 84 Abs. 1 AufenthG aufgeführten Fälle vor, in denen Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Insbesondere stellt die auflösende Bedingung bzw. ihr Eintritt nicht die "Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft" im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (in der bis zum 05.09.2013 geltenden Fassung; seit der neuen Fassung des Änderungsgesetzes vom 06.09.2013, BGBl. I, S. 3556, heißt es statt „Beschäftigung“ „Erwerbstätigkeit“) dar. Diese Bestimmung könnte zwar auch auf die Rücknahme oder den Widerruf einer Beschäftigungserlaubnis anzuwenden sein, die im Rahmen eines zu einem anderen Zweck erlaubten oder nach § 60a AufenthG geduldeten Aufenthalts erteilt wurde. Die zum Aufenthaltstitel oder zur Duldung hinzutretende Beschäftigungserlaubnis wäre dann als "Nebenbestimmung" im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu verstehen (so GK-AufenthG, § 84 AufenthG Rn. 28; für eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für geduldete Ausländer: Hailbronner, AuslR, Stand: Sept. 2013, A1 § 84 Rn. 12; Bartelheim, InfAuslR 2005, 458). Entsprechendes kann aber nicht für die Änderung oder Aufhebung einer explizit zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach §§ 18 ff. AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis gelten. Denn diese kann selbst bei erweiternder bzw. abändernder Auslegung unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung nicht mehr als "Nebenbestimmung" angesehen werden. Im Übrigen setzt § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG einen Verwaltungsakt voraus, der eine "Nebenbestimmung" - unmittelbar - ändert oder aufhebt. Das ist bei Erlass einer auflösenden Bedingung wie der hier in Frage stehenden nicht der Fall; vielmehr führt diese lediglich dazu, dass der betreffende Aufenthaltstitel in Zukunft gegebenenfalls - falls das darin benannte Ereignis, hier die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, eintritt - erlischt. Das Erlöschen ist dann eine gesetzliche (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) Folge des Eintritts der betreffenden Bedingung.
15 
Aus diesem Grund ist auch die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hier nicht anwendbar. Danach lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die (innere) Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsakts, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfasst damit lediglich Verwaltungsakte, bei denen mit deren Erlass aufgrund des daraus folgenden Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 AufenthG die gesetzliche Ausreisepflicht eintritt. Die auflösende Bedingung beendet hingegen nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; dazu führt erst der Eintritt der Bedingung.
16 
Da das Landratsamt Ravensburg auch nicht die sofortige Vollziehung der auflösenden Bedingung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, war dem Widerspruch der Antragstellerin somit aufschiebende Wirkung beizumessen. Für das vorliegende Verfahren ist daher schon allein deshalb davon auszugehen, dass die Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 nicht wegen Eintritts der auflösenden Bedingung zum 14.11.2012 erloschen war.
17 
bb) Selbst wenn man annähme, dass dem Widerspruch gegen die auflösende Bedingung keine aufschiebende Wirkung zukommt, weil die Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG greift, oder dass die Rechtsmittel gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Wirksamkeit der auflösenden Bedingung "unberührt" lassen, wäre hier nicht von einem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 vor erneuter Antragstellung am 11.02.2013 auszugehen. Denn dann wäre wegen der Bedeutung dieser Frage für das vorliegende Verfahren mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG inzident die Rechtmäßigkeit der auflösenden Bedingung zu prüfen. Diese ist aber rechtswidrig.
18 
Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Die Entscheidung steht somit im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde.
19 
Danach dürfte der Erlass einer Nebenbestimmung wie der streitigen vom 04.09.2012 grundsätzlich zulässig sein (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.06.1997 - 1 C 7.96 - InfAuslR 1997, 391). Insbesondere wird man nicht davon ausgehen können, dass eine auflösende Bedingung der vorliegenden Art, bei der das Entfallen des Aufenthaltswecks - hier der Beschäftigung - zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen soll, durch die Regelung über die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) generell ausgeschlossen ist.
20 
Die Entscheidung des Landratsamts Ravensburg, die Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu erteilen, ist aber als ermessensfehlerhaft anzusehen. Selbst wenn man annimmt, dass auch die Verknüpfung eines ohnehin befristeten Aufenthaltstitels mit einer auflösenden Bedingung, welche den Fortfall des eigentlichen Aufenthaltszwecks - hier einer Beschäftigung - betrifft, grundsätzlich zulässig ist (kritisch auch Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10.Aufl. 2013, § 4 AufenthG Rn. 104), darf sie jedenfalls nicht gleichsam automatisch in jedem Fall beigefügt werden. Schließlich steht der Erlass einer Nebenbestimmung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - ebenso wie nach § 36 Abs. 2 LVwVfG - im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie muss insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, das bedeutet geeignet und erforderlich sein, den mit ihr verfolgten Zweck zu fördern, sowie verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 29.03.2011, a.a.O.). Da die Ausländerbehörde beim Wegfall des der Aufenthaltserlaubnis zugrundeliegenden Aufenthaltszwecks die Möglichkeit einer nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat, bei welcher im Rahmen der anzustellenden Ermessenserwägungen die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und abzuwägen sind, bedarf es für den Erlass einer auflösenden Bedingung mit dem Ziel eines "automatischen" Erlöschens einer besonderen Rechtfertigung. Davon gehen auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz des Bundesministeriums des Innern vom 26.10.2009 aus, welche als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften anzusehen und von den Ausländerbehörden bei der Ermessensausübung als verwaltungsintern bindende Leitlinien zu beachten sind. Unter Nummer 12.2.3 wird ausgeführt:
21 
"Das Verfügen einer auflösenden Bedingung muss wegen der schwerwiegenden Rechtsfolgen bei deren Eintritt im Einzelfall gegenüber anderen milderen Regelungen, wie z. B. dem Verfügen einer Auflage oder den Möglichkeiten der nachträglichen Befristung bzw. des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis abgewogen werden. Dies gilt insbesondere in Bezug auf auflösende Bedingungen, die einzelne Modalitäten des Aufenthaltszwecks oder die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen absichern sollen. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein konkreter Missbrauchsverdacht vorliegt. ..."
22 
Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass das Landratsamt Ravensburg überhaupt Ermessen ausgeübt hat, ist hier jedenfalls kein besonderer Grund für den Erlass der auflösenden Bedingung ersichtlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 ohnehin nur bis zum 31.03.2013, also nicht einmal für sechs Monate, Geltung hatte.
23 
Die hier streitige auflösende Bedingung erweist sich auch deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der Aufenthaltstitel danach unmittelbar mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erlischt mit der Folge der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§§ 51 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) und einer möglichen Strafbarkeit wegen unerlaubten Aufenthalts (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), ohne dass der Antragstellerin eine Übergangsfrist eingeräumt worden wäre. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin auch sofort, nachdem ihr die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bekannt geworden ist, - am 01.03.2013 - Strafanzeige gestellt. Dabei greift eine entsprechende auflösende Bedingung auch in Fällen, in denen - anders als hier - die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für den Betreffenden unerwartet erfolgt und er sich daher nicht darauf vorbereiten konnte, etwa bei einer außerordentlichen Kündigung. Vor diesem Hintergrund ist zumindest eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb derer der Ausländer seine Ausreise vorbereiten oder gegebenenfalls einen Antrag auf Erteilung eines weiteren bzw. anderen Aufenthaltstitels oder einer Duldung stellen kann (vgl. dazu GK-AufenthG, § 4 AufenthG Rn. 119). Nur eine solche Vorgehensweise entspricht den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift, welche unter Nummer 12.2.3 weiter lauten:
24 
"... Tritt eine auflösende Bedingung ein, gelten die allgemeinen Regelungen: Der Ausländer ist mangels Aufenthaltstitel vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Absatz 1). Hierbei ist dem Ausländer aber durch die Ausgestaltung der auflösenden Bedingung zugleich eine hinreichende Frist zur Ausreise, die mindestens 14 Tage betragen soll, einzuräumen."
25 
Die gleichsam automatische Beifügung entsprechender auflösender Bedingungen lässt sich hier auch nicht etwa mit der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 AufenthG rechtfertigen. Danach sind Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit in den Aufenthaltstitel zu übernehmen (vgl. auch §§ 4 Abs. 2 Satz 4, 17 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres vom 04.09.2012 wurde aber nach § 18 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 9 Nr. 1 BeschV a.F. - vom 22.11.2004, BGBl. I, S. 2937, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.06.2012, BGBl. I, S. 1224; entspricht § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschV n.F. - vom 06.06.2013, BGBl. I. S. 1499) ohne Zustimmung der Arbeitsagentur erteilt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Zusätze zu einer Zustimmung der Bundesarbeitsagentur, wonach die Zustimmung unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses stehe, nicht als (zulässige) "Beschränkung bei der Erteilung der Zustimmung" im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 AufenthG anzusehen sein dürften (vgl. zu den einzelnen Beschränkungsmöglichkeiten § 34 Abs. 1 BeschV n.F. bzw. § 13 Abs. 1 der zuvor geltenden BeschVerfV vom 22.11.2004, BGBl. I, S. 2934, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.06.2012, BGBl. I, S. 1224). Dass eine für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis erteilte Zustimmung mit dessen Beendigung erlischt, ist bereits in § 35 Abs. 4 BeschV n.F. (entspricht § 14 Abs. 4 BeschVerfV) normiert. Abgesehen davon bestünde danach allenfalls eine Verpflichtung zur Beifügung einer Nebenbestimmung des Inhalts, dass die Zustimmung der Bundesarbeitsagentur - und nicht etwa sogleich die Aufenthaltserlaubnis selbst - mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt.
26 
Die Rechtmäßigkeit der auflösenden Bedingung ist im Übrigen auch deshalb inzident im vorliegenden Verfahren zu prüfen, weil sich die auflösende Bedingung mit dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 zum 31.03.2013 erledigt haben dürfte.
27 
b) Der Antrag ist auch begründet. Der Senat misst bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig vom Vollzug der Ausreisepflicht verschont zu bleiben, mehr Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung. Denn nach derzeitiger Sachlage ist davon auszugehen, dass die Klage der Antragstellerin gegen die im Bescheid vom 25.04.2013 der Sache nach erfolgte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Aufnahme einer Ausbildung zur Altenpflegehelferin Erfolg haben wird.
28 
aa) Die Voraussetzungen für die Erteilung der von der Antragstellerin begehrten Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung liegen vor.
29 
Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 1 AufenthG. Die danach (Satz 1) erforderliche Zustimmung der beigeladenen Bundesagentur für Arbeit ist inzwischen - mit Schreiben vom 26.11.2013 und ergänzt durch Schreiben vom 10.12.2013 - ausdrücklich erklärt worden. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG sind aller Voraussicht nach erfüllt. Insbesondere ist der Lebensunterhalt der Antragstellerin aufgrund der zu erwartenden Ausbildungsvergütung in Höhe von 802,85 EUR im ersten und 915 EUR im zweiten Ausbildungsjahr als gesichert anzusehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie derzeit noch mietfrei wohnt und auch in Zukunft für ein Zimmer im Wohnheim des ausbildenden Eigenbetriebs der Antragsgegnerin nur geringe Mietkosten haben wird (180 EUR). Ein Ausweisungsgrund liegt nicht vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Insbesondere hat sich die Antragstellerin nicht wegen unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht. Denn aus den oben dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die zuvor bestehende Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 nicht wegen Eintritts der dieser beigefügten auflösenden Bedingung zum 14.11.2012 erloschen ist, und dass daher der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 11.02.2013 zur Fiktion der Fortgeltung der bestehenden Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geführt hat. Deshalb kann der Antragstellerin auch nicht entgegengehalten werden, dass sie nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist wäre (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel unter anderem dann im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Das war hier wegen der mit Beantragung der Verlängerung bzw. Neuerteilung des Aufenthaltstitels eingetretenen Fortgeltungsfiktion der Fall.
30 
bb) Von dem deshalb nach § 17 Abs. 1 AufenthG eröffneten Ermessen hat die Antragsgegnerin bislang keinen Gebrauch gemacht; im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums wird allein darauf abgestellt, dass die Antragstellerin zunächst ausreisen und ein Visum beantragen müsste und dass eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund dürfte davon auszugehen sein, dass die Antragsgegnerin im Klageverfahren zumindest zu verpflichten sein wird, erneut über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung zur Altenpflegehelferin zu entscheiden.
31 
Darüber hinaus spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin wegen der geänderten Sachlage, insbesondere auch der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, ihr Ermessen dahingehend ausüben wird, dass die von der Antragstellerin begehrte Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Möglicherweise könnte sogar von einer "Ermessensreduzierung auf Null" auszugehen sein mit der Folge, dass die Verpflichtungsklage vollumfänglich Erfolg hätte. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch im vorliegenden Verfahren keine Gründe geltend gemacht, die eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis trotz Vorliegens der Voraussetzungen rechtfertigen könnten. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin eine Ausbildung in einem Eigenbetrieb der Antragsgegnerin "leben&wohnen" (laut Internethomepage leben-und-wohnen.de handelt es sich dabei um "das Sozialunternehmen" der Antragsgegnerin) durchführen möchte, welcher erklärt hat, die Antragstellerin übernehmen zu wollen (vgl. auch Ausbildungsvertrag vom 16.05.2013). Nach Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin diese Ausbildung nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit durchlaufen würde. Für einen Beruf im Bereich der Altenpflege besteht auch aufgrund der demographischen Entwicklung in Deutschland derzeit und in Zukunft weiterhin ein erheblicher Bedarf, der allein mit inländischen Fachkräften nicht gedeckt werden kann. Deshalb bietet der Eigenbetrieb "leben&wohnen" der Antragsgegnerin die spezielle Ausbildung zur Altenpflegehelferin mit integriertem Deutsch-Integrationskurs an (www.leben-und-wohnen.de/stellensuchende-auszubildende/einen-ausbildungsplatz-finden.html). Vor diesem Hintergrund liegt die Ausbildung der Antragstellerin sogar im besonderen öffentlichen Interesse (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.03.2010 - 13 S 535/10 -).
32 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes selbst dann Erfolg hätte, wenn man mit dem Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin davon ausginge, dass der Antrag der Antragstellerin vom 11.02.2013 keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat. Soweit es der Antragstellerin um die bloße Sicherung ihres Aufenthalts ginge (vgl. zum weitergehenden Antrag auf vorläufige Gestattung der Aufnahme der Ausbildung nach § 123 VwGO unten II.), wäre dieser bei sachdienlicher Auslegung darauf gerichtet, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass die Antragstellerin vorläufig nicht abgeschoben werden darf (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14.09.2011 - 11 S 2438/11 - InfAuslR 2011, 443). Bei der Prüfung eines Anordnungsanspruchs wäre dann zwar davon auszugehen, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Einreise mit dem erforderlichen Visum) nicht erfüllt ist. Mit Blick auf die Rechtswidrigkeit der der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2013 beigefügten auflösenden Bedingung dürfte davon aber gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG abzusehen sein. Aus diesem Grund dürfte auch der von der Antragstellerin wegen des dann anzunehmenden Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel ab dem 15.11.2012 begangene Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften nur als geringfügig anzusehen sein. Ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG läge damit nicht vor, so dass schon deshalb § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegenstünde. Im Übrigen wäre wegen der Rechtswidrigkeit der auflösenden Bedingung auch ein atypischer Fall anzunehmen, der die Annahme einer Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigt.
33 
2. Damit hat die Beschwerde auch bezüglich der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.04.2013 verfügten Abschiebungsandrohung Erfolg. Insoweit ist ebenfalls die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin anzuordnen. Dies folgt bereits daraus, dass die Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verknüpft ist. Erweist sich letztere im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig und wird aufgehoben oder wird der Antragstellerin gar die begehrte Aufenthaltserlaubnis erteilt, ist auch die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Klage der Antragstellerin hat daher auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung Aussicht auf Erfolg.
II.
34 
Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.09.2013 außerdem zu ändern, soweit danach ihr Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer vorläufigen Gestattung der Ausbildung nach § 123 VwGO abgelehnt worden ist. Die Antragsgegnerin ist zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig die Aufnahme der (theoretischen und fachpraktischen) Ausbildung zur Altenpflegehelferin an der Berufsfachschule für Altenpflege, Eigenbetrieb "leben&wohnen" der Antragsgegnerin, zu gestatten.
35 
Mit am 15.05.2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO - 2 K 1475/13 - zudem beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Aufnahme der Ausbildung an der Berufsfachschule für Altenpflege ab dem 01.10.2013 zu erlauben. Zur Begründung wurde unter anderem auf das öffentliche Interesse an einer Ausbildung zu diesem Mangelberuf und auf die Dringlichkeit einer Regelung hingewiesen. Bei einer späteren Genehmigung verzögere sich die Ausbildung um ein Jahr. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liege nicht vor, da das Hauptsacheverfahren vor Ablauf der Ausbildung abgeschlossen werden könne. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag nach § 123 VwGO wegen der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt.
36 
Der entsprechende Antrag der Antragstellerin ist aber nicht nur zulässig, sondern hat auch in der Sache Erfolg.
37 
1. Zwar ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst oder die Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG durch die Ausländerbehörde angeordnet wurde, vorläufiger Rechtsschutz in der Regel allein durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis (und gegebenenfalls der Abschiebungsandrohung) nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (vgl. dazu oben I. 1. a). Dies hat zur Folge, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfällt (vgl. GK-AufenthG, § 81 AufenthG Rn. 62 f., § 84 AufenthG Rn. 11). Ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft, etwa weil keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG eingetreten ist, kommt auch der Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Betracht. Inhalt wird aber regelmäßig nur die vorläufige Untersagung oder Aussetzung der Abschiebung des Betreffenden sein (bzw. einzelner Maßnahmen zur Verhinderung der Abschiebung, wie die Mitteilung an das in Baden-Württemberg zuständige Regierungspräsidium, dass der Betreffende nicht abgeschoben werden darf, siehe dazu oben I. 1. b) bb), a.E. ). Damit erreicht der jeweilige Antragsteller in beiden Konstellationen lediglich eine Sicherung seines Aufenthalts. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, etwa zur Erteilung einer "vorläufigen Aufenthaltserlaubnis" scheidet in der Regel schon wegen des „Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache“ aus (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 08.02.2006 - 13 S 18/06 - ZAR 2006, 112).
38 
Etwas anderes kann aber gelten, wenn ein Ausländer nach Ablehnung seines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach § 18 ff. AufenthG oder der Ausbildung gemäß § 16 (Studium, Sprachkurse, Schulbesuch) oder § 17 AufenthG (sonstige Ausbildungszwecke) nicht nur seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet sichern, sondern darüber hinaus bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Erwerbstätigkeit ausüben oder die Ausbildung beginnen bzw. fortsetzen möchte. Erscheint in einem solchen Fall die vorläufige Aufnahme oder die Forstsetzung der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung dringend, um wesentliche Nachteile (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verhindern - etwa weil die begehrte Tätigkeit bzw. Ausbildung termingebunden ist, so dass der Rechtsschutz im Verfahren zur Hauptsache unter Umständen zu spät käme (vgl. zu dieser Ausnahme auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.02.2006, a.a.O.) -, kommt der Erlass einer entsprechenden Regelungsanordnung in Betracht (vgl. im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.10.2006 - 13 S 1943/06 - InfAuslR 2007, 56; GK-AufenthG, § 81 AufenthG Rn. 63, 105, § 4 AufenthG Rn. 180 ff. ).
39 
So liegt der Fall hier. Trotz Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis könnte die Antragstellerin die Ausbildung noch nicht aufnehmen. Die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, nach der während der Frist zur Erhebung von Widerspruch und Klage und während eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen (Eil-) Verfahrens der Fortbestand eines Aufenthaltstitels im Interesse des Ausländers zum Zwecke der Erwerbstätigkeit fingiert wird, hilft der Antragstellerin schon deshalb nicht weiter, weil die von ihr begehrte Ausbildung zur Altenpflegehelferin nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Die Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012, deren Verlängerung sie beantragt hat, berechtigte sie außerdem lediglich zu einer Beschäftigung im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres bei einem bestimmten Arbeitgeber. Die Fortbildungsfiktion des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann aber nur die Beschäftigung betreffen, die nach dem früheren Titel nach Art und Umfang konkret erlaubt war (GK-AufenthG, § 84 AufenthG Rn. 57).
40 
Auf der anderen Seite kann die Antragstellerin jetzt noch in den laufenden Ausbildungsgang aufgenommen werden. Wie ausgeführt (oben I. 1 b) bb)) spricht alles dafür, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis vorliegen, die Ablehnung als ermessenfehlerhaft anzusehen ist und die Antragsgegnerin bei erneuter Bescheidung des Antrags die Aufenthaltserlaubnis erteilen wird. Möglicherweise ist sogar von einer „Ermessensreduzierung auf Null“ auszugehen. Ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren hätte gravierende Nachteile für die Antragstellerin zur Folge, insbesondere weil sich deren Ausbildung wohl um mindestens sechs Monate verschieben würde. Berücksichtigt man zudem das öffentliche Interesse an der Ausbildung zu Altenpflegerinnen und -pflegern bzw. Altenpflegehelferinnen und -helfern, ist der Erlass der einstweiligen Anordnung hier zur Vermeidung gravierender Nachteile ausnahmsweise erforderlich und geboten. Schließlich steht einer stattgebenden Entscheidung in einem Verfahren nach § 123 VwGO das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen, wenn das Abwarten auf die abschließende Entscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile zur Folge hätte, die auch durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr nachträglich beseitigt werden könnten. Dabei ist der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2008 - 2 BvR 338/08 - juris, m.w.N.; vgl. zum Ganzen Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 123 Rn. 102 ff.). Nach diesen Grundsätzen ist der Antragstellerin hier die vorläufige Aufnahme der begehrten Ausbildung zu gestatten. Damit wird die Hauptsache nicht einmal vollumfänglich "vorweggenommen". Wird die Klage später rechtskräftig abgewiesen, wird die Antragstellerin ihre Ausbildung abbrechen müssen. Ein weiteres Zuwarten erscheint schon deshalb unzumutbar, weil die Antragstellerin ohne Beschäftigung und Verdienst wohl kaum in der Lage sein dürfte, sich noch länger in Deutschland aufzuhalten.
B)
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und daher nicht das Risiko eigener Kostentragungspflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.
C)
42 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.

(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. September 2013 - 2 K 1475/13 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. April 2013 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig die Aufnahme der (theoretischen und fachpraktischen) Ausbildung zur Altenpflegehelferin an der Berufsfachschule für Altenpflege, Eigenbetrieb "leben&wohnen" der Antragsgegnerin, zu gestatten.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A)
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründete Beschwerde hat insgesamt Erfolg. Die mit der Beschwerde der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.09.2013 zu ändern.
I.
Dies gilt zunächst für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Anträge der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (dazu unter 1.) und bezüglich der ihr gegenüber verfügten Abschiebungsandrohung (2.) abzulehnen.
Mit ihrem am 03.05.2013 beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrt die am … 1985 in Nairobi, Kenia, geborene Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs bzw. ihrer - nach Ergehen des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.05.2013 - am 04.06.2013 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage (2 K 1866/13) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.04.2013. Mit diesem wurde ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihr wurde unter Setzung einer Ausreisefrist bis zum 24.05.2013 die Abschiebung angedroht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, weil dieser nicht statthaft sei. Ihre im Februar 2013 gestellten Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hätten keine Fiktionswirkung auslösen können, weil die zuvor bestehende, bis zum 31.03.2013 befristete Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung (im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres) vom 04.09.2012 mit der auflösenden Bedingung verbunden gewesen sei, dass diese mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erlösche, und diese Bedingung mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses am 14.11.2012 eingetreten sei. Selbst wenn man das Begehren der Antragstellerin als Antrag auf Aussetzung der Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auslegen würde, hätte dieser wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keinen Erfolg. Soweit sich der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 25.04.2013 beziehe, sei der Antrag zulässig, aber unbegründet.
Im Beschwerdeverfahren wendet sich die Antragstellerin der Sache nach insbesondere gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die zuvor bestehende Aufenthaltserlaubnis wäre bereits zum 14.11.2012 erloschen. Die dieser beigefügte Nebenbestimmung - gegen die die Antragstellerin zunächst Widerspruch eingelegt und inzwischen, nach Zurückweisung des Widerspruchs durch das Regierungspräsidiums Stuttgart mit Bescheid vom 17.04.2013, Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart (2 K 1406/13) erhoben hat - sei rechtswidrig.
1. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 20.09.2013 vertretenen Ansicht ist der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig (a) und begründet (b).
a) Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Frage des statthaften Antrags allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nicht nur die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 18 ff. AufenthG in Form des Bundesfreiwilligendienstes beim Deutschen Roten Kreuz für einen vorübergehenden Zeitraum beantragt hatte, sondern zugleich - schon in der E-Mail ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 11.02.2013 - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung zur Altenpflegerin in einem vierjährigen zweistufigen Modellkurs (vgl. auch die von ihr für diesen ausgestellte Vollmacht vom 11.02.2013, VAS. 44, in der ausdrücklich beide Aufenthaltszwecke angeführt waren), das bedeutet zunächst eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin und im Anschluss zur Altenpflegerin (vgl. zu den Ausbildungsgängen www.leben-und-wohnen.de/stellensuchende-auszubildende/ einen-ausbildungsplatz-finden.html). Die Antragsgegnerin hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.04.2013 der Sache nach über beide Anträge entschieden. Zwar wird im Tenor förmlich nur der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung im Bundesfreiwilligendienst abgelehnt - welcher zwischenzeitlich wegen Zeitablaufs von der Antragstellerin nicht weiterverfolgt wird. In den Gründen wird aber ausgeführt, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die ab Oktober beabsichtigte zweistufige Ausbildung zur Altenpflegerin noch nicht möglich sei; nach der Einreise ins Heimatland könne für diesen Zweck die Erteilung eines Visums bei der deutschen Auslandsvertretung in Kenia beantragt werden. Es sei auch keine sonstige Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer sie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hätte. Damit hat die Antragsgegnerin auch den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die begehrte Ausbildung abschlägig beschieden.
Insoweit ist aber ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Denn der am 11.02.2013 gestellte Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 ff. AufenthG und - für die ab Oktober 2013 beginnende Ausbildung - nach § 17 AufenthG hat gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine so genannte "Fortgeltungsfiktion" ausgelöst (vgl. zur Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels: Senatsbeschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 - InfAuslR 2008, 81; GK-AufenthG, Stand: Sept. 2013, § 81 AufenthG Rn. 60 ff. m.w.N.). Danach gilt in Fällen, in denen ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im Anschluss an die zuvor bestehende Aufenthaltserlaubnis am 04.09.2012 durch das Landratsamt Ravensburg zum Zweck der Beschäftigung im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres erteilte und bis zum 31.03.2013 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Beantragung einer neuen Aufenthaltserlaubnis am 11.02.2013 bereits erloschen war. Zwar enthielt diese die Nebenbestimmung "Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses." Tatsächlich endete das freiwillige soziale Jahr auch am 14.11.2012, einen Tag vor Vollendung des 27. Lebensjahres der Antragstellerin, weil damit die dafür geltende Altersgrenze erreicht war (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 JFDG). Zum einen entfaltete jedoch der von der Antragstellerin gegen die auflösende Bedingung eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung (aa). Zum anderen spricht alles dafür, dass diese Nebenbestimmung als rechtswidrig anzusehen ist (bb).
aa) Dem am 22.03.2013 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Widerspruch gegen die der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 beigefügte auflösende Bedingung kam gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Diese hat zur Folge, dass bei der Frage des Eintritts der Fiktionswirkung bei Beantragung der Verlängerung bzw. Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis am 11.02.2013 von einer Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 auszugehen ist.
10 
Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss und vom Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 17.04.2013 vertretene Auffassung, dass die Nebenbestimmung nicht isoliert anfechtbar sei, weil es sich um einen integrierenden Bestandteil der Aufenthaltserlaubnis handele. Vielmehr sind gegen belastende Nebenbestimmungen zu einem begünstigenden Verwaltungsakt grundsätzlich die Rechtsmittel des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegeben. Die Frage, ob eine Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden, der Verwaltungsakt also ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, ist nach inzwischen herrschender Auffassung (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341, vom 21.06.2007 - 3 C 39.06 - NVwZ 2007, 776, vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221, jew. m.w.N.; OVG Bremen, Beschluss vom 29.03.2011 - 1 B 57/11, 1 B 67/11 - NordÖR 2011, 275; HTK-Ausländerrecht, Rechtsschutz / 2.1.5 03/2013 Nr. 1 m.w.N.; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 42 VwGO Rn. 33; GK-AufenthG, § 60a AufenthG Rn. 259 ff., jeweils m.w.N. zum Streitstand), der sich der Senat anschließt (a.A. noch Senatsbeschluss vom 05.03.2008 - 11 S 378/08 - VBlBW 2008, 353; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2000 - 13 S 2260/99 - InfAuslR 2001, 158), eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des jeweiligen Aufhebungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebung offenkundig von vornherein ausscheidet.
11 
Danach ist auch die hier zu prüfende auflösende Bedingung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses isoliert angreifbar (vgl. dazu auch GK-AufenthG, § 4 AufenthG Rn. 178, m.w.N.; Hoppe, InfAuslR 2008, 292, 295 f.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2007 - 11 S 58.07 - InfAuslR 2007, 451). Dies hat zur Folge, dass der von der Antragstellerin am 22.03.2013 eingelegte Widerspruch kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfaltete, welche auf den Zeitpunkt zurückwirkte, zu dem die auflösende Bedingung wirksam geworden war (vgl. zur Rückwirkung Fehling u.a., a.a.O., § 80 VwGO Rn. 28).
12 
Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung ist hier auch nicht wegen bestehender Zweifel an der Zulässigkeit des Widerspruchs vom 22.03.2013 zu verneinen. Allerdings kommt einem offensichtlich nicht mehr innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegten Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zu, wenn auch offensichtlich keine Wiedereinsetzung in Betracht kommt (vgl. im Einzelnen Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 80 Rn. 18 m.w.N.). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden: Da der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 keine Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Nebenstimmung beigefügt war, galt für die Einlegung des Widerspruchs die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Widerspruchs bei der Antragsgegnerin (22.03.2013) war die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis auch noch nicht wegen der bestehenden Befristung (auf den 31.03.2013) beendet. Selbst wenn die Bedingung mit Auslaufen der Aufenthaltserlaubnis zum 31.03.2013 als erledigt anzusehen wäre, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass wegen der zuvor eingetretenen aufschiebenden Wirkung für den Zeitpunkt der Antragstellung am 11.02.2013 davon auszugehen ist, dass die bestehende Aufenthaltserlaubnis noch nicht abgelaufen war.
13 
Im Klageverfahren bezüglich der auflösenden Bedingung wird allerdings der Frage nachzugehen sein, ob der Widerspruch nicht - trotz des Wohnsitzwechsels der Antragstellerin nach Stuttgart im Januar 2013 und der damit grundsätzlich gegebenen örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin für ausländerrechtliche Entscheidungen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AAZuVO) - beim Landratsamt Ravensburg, der "Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat" im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hätte eingelegt werden müssen. Die Folge wäre, dass nicht das Regierungspräsidium Stuttgart, sondern das Regierungspräsidium Tübingen darüber zu entscheiden gehabt hätte und Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen das Land Baden-Württemberg hätte erhoben werden müssen. Mit Blick auf den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit kann diese Frage aber nicht ohne Weiteres beantwortet werden (vgl. dazu auch § 3 Abs. 3 LVwVfG), so dass dem Widerspruch unabhängig davon aufschiebende Wirkung beizumessen ist. Jedenfalls hätte die Antragsgegnerin den Widerspruch gegebenenfalls an das Landratsamt weiterleiten müssen, was noch innerhalb der Widerspruchsfrist und auch noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis möglich gewesen wäre. Deshalb dürfte die Antragstellerin wegen der Verletzung der Pflicht zur umgehenden Weiterleitung des Widerspruchs an das Landratsamt Ravensburg so zu behandeln sein, als ob sie rechtzeitig Widerspruch bei der zuständigen Behörde eingelegt hätte (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - IV C 74.77 - juris).
14 
Die aufschiebende Wirkung ist hier auch nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) oder eingeschränkt. Es liegt keiner der in § 84 Abs. 1 AufenthG aufgeführten Fälle vor, in denen Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Insbesondere stellt die auflösende Bedingung bzw. ihr Eintritt nicht die "Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft" im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (in der bis zum 05.09.2013 geltenden Fassung; seit der neuen Fassung des Änderungsgesetzes vom 06.09.2013, BGBl. I, S. 3556, heißt es statt „Beschäftigung“ „Erwerbstätigkeit“) dar. Diese Bestimmung könnte zwar auch auf die Rücknahme oder den Widerruf einer Beschäftigungserlaubnis anzuwenden sein, die im Rahmen eines zu einem anderen Zweck erlaubten oder nach § 60a AufenthG geduldeten Aufenthalts erteilt wurde. Die zum Aufenthaltstitel oder zur Duldung hinzutretende Beschäftigungserlaubnis wäre dann als "Nebenbestimmung" im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu verstehen (so GK-AufenthG, § 84 AufenthG Rn. 28; für eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für geduldete Ausländer: Hailbronner, AuslR, Stand: Sept. 2013, A1 § 84 Rn. 12; Bartelheim, InfAuslR 2005, 458). Entsprechendes kann aber nicht für die Änderung oder Aufhebung einer explizit zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach §§ 18 ff. AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis gelten. Denn diese kann selbst bei erweiternder bzw. abändernder Auslegung unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung nicht mehr als "Nebenbestimmung" angesehen werden. Im Übrigen setzt § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG einen Verwaltungsakt voraus, der eine "Nebenbestimmung" - unmittelbar - ändert oder aufhebt. Das ist bei Erlass einer auflösenden Bedingung wie der hier in Frage stehenden nicht der Fall; vielmehr führt diese lediglich dazu, dass der betreffende Aufenthaltstitel in Zukunft gegebenenfalls - falls das darin benannte Ereignis, hier die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, eintritt - erlischt. Das Erlöschen ist dann eine gesetzliche (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) Folge des Eintritts der betreffenden Bedingung.
15 
Aus diesem Grund ist auch die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hier nicht anwendbar. Danach lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die (innere) Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsakts, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfasst damit lediglich Verwaltungsakte, bei denen mit deren Erlass aufgrund des daraus folgenden Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 AufenthG die gesetzliche Ausreisepflicht eintritt. Die auflösende Bedingung beendet hingegen nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; dazu führt erst der Eintritt der Bedingung.
16 
Da das Landratsamt Ravensburg auch nicht die sofortige Vollziehung der auflösenden Bedingung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, war dem Widerspruch der Antragstellerin somit aufschiebende Wirkung beizumessen. Für das vorliegende Verfahren ist daher schon allein deshalb davon auszugehen, dass die Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 nicht wegen Eintritts der auflösenden Bedingung zum 14.11.2012 erloschen war.
17 
bb) Selbst wenn man annähme, dass dem Widerspruch gegen die auflösende Bedingung keine aufschiebende Wirkung zukommt, weil die Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG greift, oder dass die Rechtsmittel gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Wirksamkeit der auflösenden Bedingung "unberührt" lassen, wäre hier nicht von einem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 vor erneuter Antragstellung am 11.02.2013 auszugehen. Denn dann wäre wegen der Bedeutung dieser Frage für das vorliegende Verfahren mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG inzident die Rechtmäßigkeit der auflösenden Bedingung zu prüfen. Diese ist aber rechtswidrig.
18 
Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Die Entscheidung steht somit im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde.
19 
Danach dürfte der Erlass einer Nebenbestimmung wie der streitigen vom 04.09.2012 grundsätzlich zulässig sein (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.06.1997 - 1 C 7.96 - InfAuslR 1997, 391). Insbesondere wird man nicht davon ausgehen können, dass eine auflösende Bedingung der vorliegenden Art, bei der das Entfallen des Aufenthaltswecks - hier der Beschäftigung - zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen soll, durch die Regelung über die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) generell ausgeschlossen ist.
20 
Die Entscheidung des Landratsamts Ravensburg, die Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu erteilen, ist aber als ermessensfehlerhaft anzusehen. Selbst wenn man annimmt, dass auch die Verknüpfung eines ohnehin befristeten Aufenthaltstitels mit einer auflösenden Bedingung, welche den Fortfall des eigentlichen Aufenthaltszwecks - hier einer Beschäftigung - betrifft, grundsätzlich zulässig ist (kritisch auch Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10.Aufl. 2013, § 4 AufenthG Rn. 104), darf sie jedenfalls nicht gleichsam automatisch in jedem Fall beigefügt werden. Schließlich steht der Erlass einer Nebenbestimmung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - ebenso wie nach § 36 Abs. 2 LVwVfG - im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie muss insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, das bedeutet geeignet und erforderlich sein, den mit ihr verfolgten Zweck zu fördern, sowie verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 29.03.2011, a.a.O.). Da die Ausländerbehörde beim Wegfall des der Aufenthaltserlaubnis zugrundeliegenden Aufenthaltszwecks die Möglichkeit einer nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat, bei welcher im Rahmen der anzustellenden Ermessenserwägungen die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und abzuwägen sind, bedarf es für den Erlass einer auflösenden Bedingung mit dem Ziel eines "automatischen" Erlöschens einer besonderen Rechtfertigung. Davon gehen auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz des Bundesministeriums des Innern vom 26.10.2009 aus, welche als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften anzusehen und von den Ausländerbehörden bei der Ermessensausübung als verwaltungsintern bindende Leitlinien zu beachten sind. Unter Nummer 12.2.3 wird ausgeführt:
21 
"Das Verfügen einer auflösenden Bedingung muss wegen der schwerwiegenden Rechtsfolgen bei deren Eintritt im Einzelfall gegenüber anderen milderen Regelungen, wie z. B. dem Verfügen einer Auflage oder den Möglichkeiten der nachträglichen Befristung bzw. des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis abgewogen werden. Dies gilt insbesondere in Bezug auf auflösende Bedingungen, die einzelne Modalitäten des Aufenthaltszwecks oder die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen absichern sollen. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein konkreter Missbrauchsverdacht vorliegt. ..."
22 
Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass das Landratsamt Ravensburg überhaupt Ermessen ausgeübt hat, ist hier jedenfalls kein besonderer Grund für den Erlass der auflösenden Bedingung ersichtlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 ohnehin nur bis zum 31.03.2013, also nicht einmal für sechs Monate, Geltung hatte.
23 
Die hier streitige auflösende Bedingung erweist sich auch deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der Aufenthaltstitel danach unmittelbar mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erlischt mit der Folge der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§§ 51 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) und einer möglichen Strafbarkeit wegen unerlaubten Aufenthalts (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), ohne dass der Antragstellerin eine Übergangsfrist eingeräumt worden wäre. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin auch sofort, nachdem ihr die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bekannt geworden ist, - am 01.03.2013 - Strafanzeige gestellt. Dabei greift eine entsprechende auflösende Bedingung auch in Fällen, in denen - anders als hier - die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für den Betreffenden unerwartet erfolgt und er sich daher nicht darauf vorbereiten konnte, etwa bei einer außerordentlichen Kündigung. Vor diesem Hintergrund ist zumindest eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb derer der Ausländer seine Ausreise vorbereiten oder gegebenenfalls einen Antrag auf Erteilung eines weiteren bzw. anderen Aufenthaltstitels oder einer Duldung stellen kann (vgl. dazu GK-AufenthG, § 4 AufenthG Rn. 119). Nur eine solche Vorgehensweise entspricht den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift, welche unter Nummer 12.2.3 weiter lauten:
24 
"... Tritt eine auflösende Bedingung ein, gelten die allgemeinen Regelungen: Der Ausländer ist mangels Aufenthaltstitel vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Absatz 1). Hierbei ist dem Ausländer aber durch die Ausgestaltung der auflösenden Bedingung zugleich eine hinreichende Frist zur Ausreise, die mindestens 14 Tage betragen soll, einzuräumen."
25 
Die gleichsam automatische Beifügung entsprechender auflösender Bedingungen lässt sich hier auch nicht etwa mit der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 AufenthG rechtfertigen. Danach sind Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit in den Aufenthaltstitel zu übernehmen (vgl. auch §§ 4 Abs. 2 Satz 4, 17 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres vom 04.09.2012 wurde aber nach § 18 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 9 Nr. 1 BeschV a.F. - vom 22.11.2004, BGBl. I, S. 2937, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.06.2012, BGBl. I, S. 1224; entspricht § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschV n.F. - vom 06.06.2013, BGBl. I. S. 1499) ohne Zustimmung der Arbeitsagentur erteilt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Zusätze zu einer Zustimmung der Bundesarbeitsagentur, wonach die Zustimmung unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses stehe, nicht als (zulässige) "Beschränkung bei der Erteilung der Zustimmung" im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 AufenthG anzusehen sein dürften (vgl. zu den einzelnen Beschränkungsmöglichkeiten § 34 Abs. 1 BeschV n.F. bzw. § 13 Abs. 1 der zuvor geltenden BeschVerfV vom 22.11.2004, BGBl. I, S. 2934, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.06.2012, BGBl. I, S. 1224). Dass eine für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis erteilte Zustimmung mit dessen Beendigung erlischt, ist bereits in § 35 Abs. 4 BeschV n.F. (entspricht § 14 Abs. 4 BeschVerfV) normiert. Abgesehen davon bestünde danach allenfalls eine Verpflichtung zur Beifügung einer Nebenbestimmung des Inhalts, dass die Zustimmung der Bundesarbeitsagentur - und nicht etwa sogleich die Aufenthaltserlaubnis selbst - mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt.
26 
Die Rechtmäßigkeit der auflösenden Bedingung ist im Übrigen auch deshalb inzident im vorliegenden Verfahren zu prüfen, weil sich die auflösende Bedingung mit dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 zum 31.03.2013 erledigt haben dürfte.
27 
b) Der Antrag ist auch begründet. Der Senat misst bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig vom Vollzug der Ausreisepflicht verschont zu bleiben, mehr Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung. Denn nach derzeitiger Sachlage ist davon auszugehen, dass die Klage der Antragstellerin gegen die im Bescheid vom 25.04.2013 der Sache nach erfolgte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Aufnahme einer Ausbildung zur Altenpflegehelferin Erfolg haben wird.
28 
aa) Die Voraussetzungen für die Erteilung der von der Antragstellerin begehrten Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung liegen vor.
29 
Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 1 AufenthG. Die danach (Satz 1) erforderliche Zustimmung der beigeladenen Bundesagentur für Arbeit ist inzwischen - mit Schreiben vom 26.11.2013 und ergänzt durch Schreiben vom 10.12.2013 - ausdrücklich erklärt worden. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG sind aller Voraussicht nach erfüllt. Insbesondere ist der Lebensunterhalt der Antragstellerin aufgrund der zu erwartenden Ausbildungsvergütung in Höhe von 802,85 EUR im ersten und 915 EUR im zweiten Ausbildungsjahr als gesichert anzusehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie derzeit noch mietfrei wohnt und auch in Zukunft für ein Zimmer im Wohnheim des ausbildenden Eigenbetriebs der Antragsgegnerin nur geringe Mietkosten haben wird (180 EUR). Ein Ausweisungsgrund liegt nicht vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Insbesondere hat sich die Antragstellerin nicht wegen unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht. Denn aus den oben dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die zuvor bestehende Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 nicht wegen Eintritts der dieser beigefügten auflösenden Bedingung zum 14.11.2012 erloschen ist, und dass daher der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 11.02.2013 zur Fiktion der Fortgeltung der bestehenden Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geführt hat. Deshalb kann der Antragstellerin auch nicht entgegengehalten werden, dass sie nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist wäre (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel unter anderem dann im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Das war hier wegen der mit Beantragung der Verlängerung bzw. Neuerteilung des Aufenthaltstitels eingetretenen Fortgeltungsfiktion der Fall.
30 
bb) Von dem deshalb nach § 17 Abs. 1 AufenthG eröffneten Ermessen hat die Antragsgegnerin bislang keinen Gebrauch gemacht; im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums wird allein darauf abgestellt, dass die Antragstellerin zunächst ausreisen und ein Visum beantragen müsste und dass eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund dürfte davon auszugehen sein, dass die Antragsgegnerin im Klageverfahren zumindest zu verpflichten sein wird, erneut über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung zur Altenpflegehelferin zu entscheiden.
31 
Darüber hinaus spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin wegen der geänderten Sachlage, insbesondere auch der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, ihr Ermessen dahingehend ausüben wird, dass die von der Antragstellerin begehrte Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Möglicherweise könnte sogar von einer "Ermessensreduzierung auf Null" auszugehen sein mit der Folge, dass die Verpflichtungsklage vollumfänglich Erfolg hätte. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch im vorliegenden Verfahren keine Gründe geltend gemacht, die eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis trotz Vorliegens der Voraussetzungen rechtfertigen könnten. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin eine Ausbildung in einem Eigenbetrieb der Antragsgegnerin "leben&wohnen" (laut Internethomepage leben-und-wohnen.de handelt es sich dabei um "das Sozialunternehmen" der Antragsgegnerin) durchführen möchte, welcher erklärt hat, die Antragstellerin übernehmen zu wollen (vgl. auch Ausbildungsvertrag vom 16.05.2013). Nach Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin diese Ausbildung nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit durchlaufen würde. Für einen Beruf im Bereich der Altenpflege besteht auch aufgrund der demographischen Entwicklung in Deutschland derzeit und in Zukunft weiterhin ein erheblicher Bedarf, der allein mit inländischen Fachkräften nicht gedeckt werden kann. Deshalb bietet der Eigenbetrieb "leben&wohnen" der Antragsgegnerin die spezielle Ausbildung zur Altenpflegehelferin mit integriertem Deutsch-Integrationskurs an (www.leben-und-wohnen.de/stellensuchende-auszubildende/einen-ausbildungsplatz-finden.html). Vor diesem Hintergrund liegt die Ausbildung der Antragstellerin sogar im besonderen öffentlichen Interesse (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.03.2010 - 13 S 535/10 -).
32 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes selbst dann Erfolg hätte, wenn man mit dem Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin davon ausginge, dass der Antrag der Antragstellerin vom 11.02.2013 keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat. Soweit es der Antragstellerin um die bloße Sicherung ihres Aufenthalts ginge (vgl. zum weitergehenden Antrag auf vorläufige Gestattung der Aufnahme der Ausbildung nach § 123 VwGO unten II.), wäre dieser bei sachdienlicher Auslegung darauf gerichtet, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass die Antragstellerin vorläufig nicht abgeschoben werden darf (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14.09.2011 - 11 S 2438/11 - InfAuslR 2011, 443). Bei der Prüfung eines Anordnungsanspruchs wäre dann zwar davon auszugehen, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Einreise mit dem erforderlichen Visum) nicht erfüllt ist. Mit Blick auf die Rechtswidrigkeit der der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2013 beigefügten auflösenden Bedingung dürfte davon aber gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG abzusehen sein. Aus diesem Grund dürfte auch der von der Antragstellerin wegen des dann anzunehmenden Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel ab dem 15.11.2012 begangene Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften nur als geringfügig anzusehen sein. Ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG läge damit nicht vor, so dass schon deshalb § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegenstünde. Im Übrigen wäre wegen der Rechtswidrigkeit der auflösenden Bedingung auch ein atypischer Fall anzunehmen, der die Annahme einer Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigt.
33 
2. Damit hat die Beschwerde auch bezüglich der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.04.2013 verfügten Abschiebungsandrohung Erfolg. Insoweit ist ebenfalls die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin anzuordnen. Dies folgt bereits daraus, dass die Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verknüpft ist. Erweist sich letztere im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig und wird aufgehoben oder wird der Antragstellerin gar die begehrte Aufenthaltserlaubnis erteilt, ist auch die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Klage der Antragstellerin hat daher auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung Aussicht auf Erfolg.
II.
34 
Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.09.2013 außerdem zu ändern, soweit danach ihr Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer vorläufigen Gestattung der Ausbildung nach § 123 VwGO abgelehnt worden ist. Die Antragsgegnerin ist zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig die Aufnahme der (theoretischen und fachpraktischen) Ausbildung zur Altenpflegehelferin an der Berufsfachschule für Altenpflege, Eigenbetrieb "leben&wohnen" der Antragsgegnerin, zu gestatten.
35 
Mit am 15.05.2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO - 2 K 1475/13 - zudem beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Aufnahme der Ausbildung an der Berufsfachschule für Altenpflege ab dem 01.10.2013 zu erlauben. Zur Begründung wurde unter anderem auf das öffentliche Interesse an einer Ausbildung zu diesem Mangelberuf und auf die Dringlichkeit einer Regelung hingewiesen. Bei einer späteren Genehmigung verzögere sich die Ausbildung um ein Jahr. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liege nicht vor, da das Hauptsacheverfahren vor Ablauf der Ausbildung abgeschlossen werden könne. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag nach § 123 VwGO wegen der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt.
36 
Der entsprechende Antrag der Antragstellerin ist aber nicht nur zulässig, sondern hat auch in der Sache Erfolg.
37 
1. Zwar ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst oder die Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG durch die Ausländerbehörde angeordnet wurde, vorläufiger Rechtsschutz in der Regel allein durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis (und gegebenenfalls der Abschiebungsandrohung) nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (vgl. dazu oben I. 1. a). Dies hat zur Folge, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfällt (vgl. GK-AufenthG, § 81 AufenthG Rn. 62 f., § 84 AufenthG Rn. 11). Ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft, etwa weil keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG eingetreten ist, kommt auch der Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Betracht. Inhalt wird aber regelmäßig nur die vorläufige Untersagung oder Aussetzung der Abschiebung des Betreffenden sein (bzw. einzelner Maßnahmen zur Verhinderung der Abschiebung, wie die Mitteilung an das in Baden-Württemberg zuständige Regierungspräsidium, dass der Betreffende nicht abgeschoben werden darf, siehe dazu oben I. 1. b) bb), a.E. ). Damit erreicht der jeweilige Antragsteller in beiden Konstellationen lediglich eine Sicherung seines Aufenthalts. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, etwa zur Erteilung einer "vorläufigen Aufenthaltserlaubnis" scheidet in der Regel schon wegen des „Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache“ aus (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 08.02.2006 - 13 S 18/06 - ZAR 2006, 112).
38 
Etwas anderes kann aber gelten, wenn ein Ausländer nach Ablehnung seines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach § 18 ff. AufenthG oder der Ausbildung gemäß § 16 (Studium, Sprachkurse, Schulbesuch) oder § 17 AufenthG (sonstige Ausbildungszwecke) nicht nur seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet sichern, sondern darüber hinaus bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Erwerbstätigkeit ausüben oder die Ausbildung beginnen bzw. fortsetzen möchte. Erscheint in einem solchen Fall die vorläufige Aufnahme oder die Forstsetzung der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung dringend, um wesentliche Nachteile (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verhindern - etwa weil die begehrte Tätigkeit bzw. Ausbildung termingebunden ist, so dass der Rechtsschutz im Verfahren zur Hauptsache unter Umständen zu spät käme (vgl. zu dieser Ausnahme auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.02.2006, a.a.O.) -, kommt der Erlass einer entsprechenden Regelungsanordnung in Betracht (vgl. im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.10.2006 - 13 S 1943/06 - InfAuslR 2007, 56; GK-AufenthG, § 81 AufenthG Rn. 63, 105, § 4 AufenthG Rn. 180 ff. ).
39 
So liegt der Fall hier. Trotz Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis könnte die Antragstellerin die Ausbildung noch nicht aufnehmen. Die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, nach der während der Frist zur Erhebung von Widerspruch und Klage und während eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen (Eil-) Verfahrens der Fortbestand eines Aufenthaltstitels im Interesse des Ausländers zum Zwecke der Erwerbstätigkeit fingiert wird, hilft der Antragstellerin schon deshalb nicht weiter, weil die von ihr begehrte Ausbildung zur Altenpflegehelferin nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Die Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012, deren Verlängerung sie beantragt hat, berechtigte sie außerdem lediglich zu einer Beschäftigung im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres bei einem bestimmten Arbeitgeber. Die Fortbildungsfiktion des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann aber nur die Beschäftigung betreffen, die nach dem früheren Titel nach Art und Umfang konkret erlaubt war (GK-AufenthG, § 84 AufenthG Rn. 57).
40 
Auf der anderen Seite kann die Antragstellerin jetzt noch in den laufenden Ausbildungsgang aufgenommen werden. Wie ausgeführt (oben I. 1 b) bb)) spricht alles dafür, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis vorliegen, die Ablehnung als ermessenfehlerhaft anzusehen ist und die Antragsgegnerin bei erneuter Bescheidung des Antrags die Aufenthaltserlaubnis erteilen wird. Möglicherweise ist sogar von einer „Ermessensreduzierung auf Null“ auszugehen. Ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren hätte gravierende Nachteile für die Antragstellerin zur Folge, insbesondere weil sich deren Ausbildung wohl um mindestens sechs Monate verschieben würde. Berücksichtigt man zudem das öffentliche Interesse an der Ausbildung zu Altenpflegerinnen und -pflegern bzw. Altenpflegehelferinnen und -helfern, ist der Erlass der einstweiligen Anordnung hier zur Vermeidung gravierender Nachteile ausnahmsweise erforderlich und geboten. Schließlich steht einer stattgebenden Entscheidung in einem Verfahren nach § 123 VwGO das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen, wenn das Abwarten auf die abschließende Entscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile zur Folge hätte, die auch durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr nachträglich beseitigt werden könnten. Dabei ist der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2008 - 2 BvR 338/08 - juris, m.w.N.; vgl. zum Ganzen Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 123 Rn. 102 ff.). Nach diesen Grundsätzen ist der Antragstellerin hier die vorläufige Aufnahme der begehrten Ausbildung zu gestatten. Damit wird die Hauptsache nicht einmal vollumfänglich "vorweggenommen". Wird die Klage später rechtskräftig abgewiesen, wird die Antragstellerin ihre Ausbildung abbrechen müssen. Ein weiteres Zuwarten erscheint schon deshalb unzumutbar, weil die Antragstellerin ohne Beschäftigung und Verdienst wohl kaum in der Lage sein dürfte, sich noch länger in Deutschland aufzuhalten.
B)
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und daher nicht das Risiko eigener Kostentragungspflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.
C)
42 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.

(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.