Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Feb. 2016 - M 24 E 16.927

bei uns veröffentlicht am29.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500.- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind marokkanische Staatsangehörige und hielten sich bislang - die Antragstellerin zu 1) seit 10. Januar 2008 - zu Studienzwecken im Bundesgebiet auf. Sie sind aufgrund der Bescheide der Antragsgegnerin vom ... November 2013 (Antragsteller zu 2) und vom ... September 2014 (Antragstellerin zu 1) vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Mit Bescheid vom ... September 2014 hatte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin zu 1) auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 6. März 2012 abgelehnt, eine Frist für die Ausreise bis zum 30. November 2014 gesetzt und ihr die Abschiebung nach Marokko oder einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten oder bereiten Staat angedroht. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage war mit Urteil vom 3. Dezember 2015, M 24 K 15.4803, abgewiesen worden.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 beantragten die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigte bei der Antragsgegnerin für sich und für ihren am 8. Dezember 2011 geborenen Sohn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Die Voraussetzungen gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG seien vorliegend gegeben. Die Eheleute hielten sich seit mehr als 8 Jahren im Bundesgebiet auf. Des Weiteren werde auf § 25b Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 AufenthG verwiesen. Die weiteren Voraussetzungen betreffend § 25b Abs. 1 Nr. 2, 4 und 4 AufenthG seien erfüllt. Eventuelle Ausschlussgründe seien nicht gegeben.

Mit an die Antragstellerbevollmächtigte gerichtetem Schreiben vom 23. Februar 2016 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Antragsteller nicht unter die Regelung des § 25b AufenthG fallen würden. Der Paragraf ziele dabei einerseits darauf ab, die Rechtsstellung derjenigen zu stärken, die auch ohne einen rechtmäßigen Aufenthalt anerkennenswerte Integrationsleistungen erbracht hätten. Die Antragssteller seien nicht im Besitz von Duldungen, die erforderlich wären. U. a. würden sie ihren Lebensunterhalt auch nicht überwiegend aus Erwerbstätigkeit sichern. Der Sohn lebe seit Jahren wieder im Heimatland, so dass der Antrag insoweit allein wegen fehlender örtlicher Unzuständigkeit abgelehnt werden müsste. Die Ausreisefristen würden am 26. Februar 2016 enden. Bei nicht freiwilliger Ausreise würden die unanfechtbaren Bescheide vollzogen werden.

Mit Telefax vom 26. Februar 2016 beantragten die Antragsteller zu 1) und zu 2) durch ihre Bevollmächtigte,

den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Antragssteller Abstand zu nehmen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG würden von der Antragstellerin zu 1) erfüllt. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ziele die Vorschrift des § 25b AufenthG nicht ausschließlich darauf ab, die Rechtsstellung derjenigen zu bestärken, die ohne einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet leben würden. Das ergebe sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG). Die Antragstellerin zu 1) sei seit ca. Oktober 2015 im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung, dem Antragsteller zu 2) sei seit mehr als einem Jahr eine Grenzübertrittsbescheinigung verlängert worden. Es bestehe ein Anordnungsgrund, da den Antragstellern die zwangsweise Abschiebung drohe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO bleibt ohne Erfolg.

1. Auf Antrag kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung u. a. nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Mit dem Eilantrag sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund geltend und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).

2. Vorliegend wurde ein Anordnungsanspruch jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.

2.1. Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend vom § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Nach eigenem Sachvortrag der Bevollmächtigten sind die Antragsteller zu 1) und zu 2) jedoch nur im Besitz von Grenzübertrittsbescheinigungen, nicht im Besitz von Duldungen. Dafür, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Duldungen nach § 60a AufenthG gegeben wären, ist vorliegend nichts ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG, der zwar für die Berechnung des Aufenthaltszeitraumes von acht bzw. sechs Jahren auf den Besitz einer Duldung, Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis abstellt, jedoch nicht vom Erfordernis des Besitzes (zumindest) einer Duldung als Anspruchsvoraussetzung nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG befreit.

2.2. Dass sich die Antragsteller seit mindestens 8 Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hätten (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG), wurde für den Antragsteller zu 2) bereits nicht geltend und für die Antragstellerin zu 1) nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist die Antragstellerin zu 1) am 10. Januar 2008 zu Studienzwecken ins Bundesgebiet eingereist. Ihr Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis vom 6. März 2012 wurde jedoch mit bestandskräftigen Bescheid vom ... September 2014 abgelehnt, so dass sich die Antragstellerin zu 1) auf jeden Fall ab diesem Zeitpunkt weder mit einer Aufenthaltserlaubnis noch mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat (§ 84 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Da sich der Sohn der Antragsteller nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Antragsgegnerin bereits seit Jahren in Marokko aufhält, kann sich die Antragstellerin zu 1) auch nicht auf die kürzere Frist von 6 Jahren berufen.

2.3. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG steht im Übrigen auch die Vorschrift des § 16 Abs. 2 AufenthG entgegen, wonach während des Aufenthalts nach Abs. 1 und Abs. 1a in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden soll, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Die Sollvorschrift des § 25b AufenthG begründet jedoch keinen gesetzlichen Anspruch im Sinne des § 16 Abs. 2 AufenthG (OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 14.09.2015 - 7 B 10780/15 - juris Rn. 6).

Für das Vorliegen einer Ausnahme vom Regelfall ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu 1) wurde abgelehnt, weil unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs nicht mehr zu erwarten war, dass sie ihr nunmehr neu begonnenes Studium innerhalb des Gesamtzeitraumes von 10 Jahren abschließen kann. Sinn und Zweck der zum 1. August 2015 in Kraft getretenen „alters- und stichtagsunabhängigen Bleiberechtsregelung im Aufenthaltsgesetz“ ist nach der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drs. 18/4097, S. 23), die gesetzliche Lücke zu schließen, die darin besteht, dass das Aufenthaltsgesetz bislang keine allgemeine stichtagsunabhängige Regelung vorsieht, um nachhaltig Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthalts erbracht wurden, durch Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus zu honorieren, nicht jedoch, eine Auffangnorm für die Fälle zu schaffen, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht (mehr) vorliegen, insbesondere der angemessene Zeitraum von 10 Jahren im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 AufenthG nicht gegeben ist.

2.4. Da für die Antragstellerin zu 1) das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nach § 25b Abs. 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht wurde, kann der Antragssteller zu 2), für den es bereits an der Geltendmachung eines Anordnungsanspruchs nach § 25b Abs. 1 AufenthG fehlt, auch insoweit nach § 25b Abs. 4 AufenthG kein Aufenthaltsrecht und damit keinen Anordnungsanspruch ableiten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der unterliegende Teil hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 1.1.3, Nr. 1.5 und Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Die am ... ... 1987 geborene Klägerin, eine marokkanische Staatsangehörige, hält sich seit 10. Januar 2008 zu Studienzwecken im Bundesgebiet auf.

Mit Bescheid vom 20. November 2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 6. März 2012 ab, setzte eine Frist für die Ausreise bis zum 10. Januar 2014 und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Marokko oder einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten oder bereiten Staat an.

Der Bescheid wurde u. a. damit begründet, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nur verlängert werden könne, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht sei und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden könne. Die Klägerin habe bislang 1 Semester Lebensmitteltechnologie studiert und 8 Semester Fahrzeug- und Flugzeugtechnik; 2 Semester lang sei sie beurlaubt gewesen. In den verbleibenden Semestern seien keine signifikanten Leistungen erbracht worden. Die beiden bestandenen Prüfungen seien im Wahlpflichtfach Französisch abgelegt worden, wobei Französisch die Muttersprache der Klägerin sei und daher der Vorbereitungsaufwand gering gewesen sein dürfte. Auch nach dem Wechsel an die Hochschule B... sei ein gravierend geändertes Studienverhalten nicht zu erwarten. Eine Betreuungszusage für ihr im Dezember 2011 geborenes Kind liege nicht vor. Die Entfernung zwischen Studien- und Wohnort sei groß und lasse kein kontinuierlich zügiges Studium erwarten. Die Klägerin habe seit 6 Semestern (die beiden Urlaubssemester und das Gastsemester blieben hierbei außer Betracht) Gelegenheit gehabt, ein ordnungsgemäßes Studium unter Beweis zu stellen und habe hiervon keinen Gebrauch gemacht. Eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Studium sei nunmehr nicht mehr geboten, weil nicht erkennbar sei, ob und ggf. wann sie ihr Studium erfolgreich abschließen werde. Die für Studienzwecke maßgebliche Aufenthaltsdauer von höchstens 10 Jahren müsse dann nicht ausgeschöpft werden, wenn es an der Erfolgsorientierung des Studenten mangele und nicht von Anfang an ein Wille zum ernsthaften Studium, insbesondere durch Prüfungsleistungen, erkennbar sei. Die Güter- und Interessensabwägungen hinsichtlich der weiteren Ausbildungsabsichten der Klägerin führten daher zu dem Ergebnis, dass die Ablehnung ihres Antrags nach § 16 Abs. 1 AufenthG im öffentlichen Interesse liege.

Auf die gegen den Bescheid vom 20. November 2013 erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 3. April 2014, M 24 K 13.5838, den Bescheid der Beklagten vom 20. November 2013 auf und verpflichtete die Beklagte, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Bachelorstudiums Maschinenbau an der Hochschule für angewandte Wissenschaften B... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen des Urteils führte das Gericht u. a. aus, dass die Beklagte hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen und daher die Ermessensausübung bereits aus diesem Grund fehlerhaft gewesen sei. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass die Klägerin insgesamt während ihres Studiums an der Hochschule für angewandte Wissenschaften in ... 3 Semester beurlaubt war und stützte ihre Ermessenserwägungen dann darauf, dass die Klägerin 2 Semester beurlaubt war. Nach den unwidersprochenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin jedoch für insgesamt 4 Semester beurlauben lassen (Sommersemester 2011 bis einschließlich Wintersemester 2012/2013). Zusätzlich habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend und unwidersprochen dargelegt, dass sie abweichend von der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Fahrzeugtechnik im Sommersemester 2013 bereits ein Praxissemester habe erbringen können und auch erbracht habe, obwohl sie noch im Grundstudium gewesen sei.

In der neuerlichen Ermessensentscheidung der Beklagten würde zugrunde zu legen sein, dass der Wechsel vom Studiengang der Fahrzeug-/Flugzeugtechnik Diplom an der Hochschule für angewandte Wissenschaft ... (bisheriges Studium) zum Studiengang Maschinenbau Bachelor an der Hochschule für angewandte Wissenschaften B... (aktuelles Studium) einen Wechsel des Aufenthaltszwecks im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und nicht lediglich eine bloße Schwerpunktverlagerung darstelle. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums des Maschinenbaus an der Hochschule für angewandte Wissenschaften in B... seien erfüllt und die Schranke des § 16 Abs. 2 AufenthG stehe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen.

Nach Nr. 16.2.5. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (AVwVAufenthG) könne auch nach Ablauf der Orientierungsphase im Rahmen einer zu treffenden Ermessensentscheidung ein Studiengang- oder Studienfachwechsel zugelassen werden, wenn unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen das neue Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann (Nr. 16.2.5 Satz 2 AVwVAufenthG). Ein angemessener Zeitraum sei hierbei in der Regel dann nicht mehr gegeben, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht abgeschlossen werden könne (Nr. 16.2.5 Satz 3 AVwVAufenthG). Ein späterer Studiengang- oder Studienfachwechsel könne damit im Rahmen einer zu treffenden Ermessensentscheidung zugelassen werden, wenn das bisherige Studium nachhaltig (wenn auch erfolglos) betrieben wurde und das neue Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gehe das Gericht davon aus, dass das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden könne, dass also das bisherige Studium ausreichend nachhaltig und ernsthaft betrieben worden sei. Nach der für den nun eingeschlagenen Studiengang maßgeblichen Prüfungsordnung wäre ohne eine Anerkennung jeglicher Studienleistungen der Abschluss des neuen Studiums innerhalb der 10 Jahre Gesamtaufenthaltszeit theoretisch möglich, da das neue Studium in einer Regelstudienzeit von sieben Semestern abgeschlossen werden könne; die Klägerin könnte damit auch ohne Anrechnung von Semestern aus dem ersten Studium noch vor Januar 2018, und damit noch innerhalb der zehn Jahre Gesamtaufenthaltsdauer, ihr Studium abschließen. Auch unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs erscheine ein Abschluss des Studiums innerhalb von zehn Jahren Gesamtaufenthaltsdauer möglich. Die Klägerin habe sich in ihrem Studium bemüht. Sie habe an Prüfungen teilgenommen, selbst wenn sie diese überwiegend nicht bestanden habe. Auch habe sie ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen nicht nur im Sommersemester 2013 ein Praktikumssemester absolviert, sondern zudem zwei weitere Praktika (Sommersemester 2011: Werkstofftechnik I; Sommersemester 2010: Mathematisches Praktikum). Es erscheine derzeit auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sie nunmehr Mutter eines Sohnes ist und ihr Hochschulort vom Hauptwohnort ... abweiche, möglich, dass es ihr trotz des Scheiterns im bisherigen Studiengang gelingen könne, das nunmehr begonnene Studium innerhalb des verbleibenden Zeitraums bis zum Erreichen der Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren erfolgreich zu gestalten. Die Beklagte habe damit ermessensfehlerfrei neu darüber zu entscheiden, ob und für welchen Zeitraum der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis für das Bachelorstudium Maschinenbau erteilt werden könne. Zu berücksichtigen werde dabei u. a. sein, dass den besonderen Schwierigkeiten, die Ausländern bei der Aufnahme und Durchführung eines Studiums entstehen können, angemessen Rechnung zu tragen sei. Weiter werde die Beklagte zu beachten haben, dass die Klägerin bereits viel Zeit in die Studienvorbereitung und das Studium investiert und dass sie plausible Gründe für den ausbleibenden Erfolg im zunächst eingeschlagenen Studium vorgetragen habe. Andererseits wird aber auch zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin nun Nachweise dafür vorlegen muss, dass sie ihr derzeitiges Studium im oben genannten Sinne ernsthaft betreibe.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. September 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 6. März 2012 erneut ab, setzte eine Frist für die Ausreise bis zum 30. November 2014 und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Marokko oder einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten oder bereiten Staat an.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin im Wintersemester 2013/14 keine Prüfungsleistungen erbracht habe, da sie sich wegen des Ablehnungsbescheides und der Klage nicht auf das Studium habe konzentrieren können. Für das Sommersemester 2014 habe sie sich für insgesamt 13 Prüfungen angemeldet, nach Mitteilung der Hochschule B... vom 25. September 2014 jedoch nur an 2 Prüfungen teilgenommen und jeweils die Note 5 erreicht. Eine gravierende Änderung des Studienverhaltens sei auch durch den Wechsel nach B... nicht zu erkennen. Der Studienabschluss sei zwar innerhalb der zulässigen Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren noch möglich, jedoch nicht wahrscheinlich, weshalb die 10-Jahresfrist auch nicht ausgeschöpft werden müsse. Der Aufenthalt des Ehemannes und des Sohnes der Klägerin sei mit bestandskräftigen Bescheiden beendet worden, der Sohn der Klägerin befinde sich bereits in Marokko.

Mit am 30. Oktober 2014 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 29. Oktober 2014 erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte gegen diesen Bescheid Klage (M 24 K 14.4917) und beantragte,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. September 2014 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.

Zugleich wurde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt (M 24 S 14.5353).

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass es der Klägerin immer noch möglich sei, ihr Studium bis Januar 2018 zu beenden, was auch von der Beklagten nicht bestritten werde. Die Klägerin habe sich für alle Prüfungen des ersten und zweiten Semesters angemeldet und werde diese in den Fächern Mathematik I und II, Werkstofftechnik I, Fertigungstechnik, TM I und II sowie BWL für Ingenieure ablegen, damit sie im Sommersemester in das dritte Semester gehen könne. Zunächst einmal konzentriere sie sich auf sieben Fächer. Der Lebensunterhalt der Klägerin sei gesichert und es bestehe Krankenversicherungsschutz.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2015 wurde der Klägerin im Verfahren M 24 K 14.4917 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu den Bedingungen eine im Bezirk des Bayerischen Verwaltungsgerichts München ansässigen Rechtsanwaltes bewilligt.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015 nahm die Klägerin ihren Eilantrag im Verfahren M 24 S 14.5353 gegen Zusicherung der Beklagten, die Vollziehung des Bescheides vom 29. September 2014 auszusetzen und der Klägerin Fiktionsbescheinigungen bis längstens 30. September 2015 zu erteilen, zurück. Im Verfahren M 24 K 14.4917 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet, um den maßgeblichen Entscheidungsstichtag für den Studienverlauf der Klägerin, nämlich den 30. September/1. Oktober 2015 abzuwarten, da für die Absolvierung des Studiums in angemessener Zeit nach § 16 AufenthG in Verbindung mit den zugehörigen Verwaltungsvorschriften eine Zulassung der Klägerin zum zweiten Studienabschnitt spätestens zum 30. September 2015 unumgänglich notwendig ist.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 übersandte die Beklagte die Exmatrikulation der Klägerin an der Hochschule B... und bat um zeitnahe Terminierung. Das Verfahren M 24 K 14.4917 erhielt nach der zunächst erfolgten statistischen Erledigung das neue Aktenzeichen M 24 K 15.4803.

Mit Schriftsatz vom 16. November 2015 übersandte die Bevollmächtigte der Klägerin deren Immatrikulation an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH C... im Bachelorstudiengang Mechatronik.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die bereits unter dem Aktenzeichen M 24 K 14.4917 vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakten (M 24 K 15.4803, M 24 K 14.4917 und M 24 S 14.5353) verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2014 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

1. Nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 AufenthG kann die einem Ausländer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erteilte Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Diese Verlängerung hat die Beklagte in rechtmäßiger Weise in ihrem Bescheid vom 29. September 2014 abgelehnt.

1.1. Der Wechsel der Klägerin vom Studiengang Maschinenbau Bachelor an der Hochschule für angewandte Wissenschaften B... zum Studiengang Mechatronik Bachelor an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH C... stellt einen erneuten Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Der Inhalt des Aufenthaltszwecks wird grundsätzlich durch die Fachrichtung bestimmt (vgl. Nr. 16.2.4 Satz 1 AVwVAufenthG; so auch die überwiegende Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U. v. 26. 5. 2011 - 19 BV 11.174 - juris Rn. 24; a.A. OVG Bremen, B. v. 8.2.2011 - 1 B 322/10 - juris Rn. 18 ff.).

Der Aufenthaltszweck im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wird bei einem Wechsel des Studiengangs oder einem Wechsel des Studienfachs in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums (sog. Orientierungsphase) nicht berührt (vgl. Nr. 16.2.5 Satz 1 AVwVAufenthG); hier erfolgte der Wechsel jedoch später.

Der Wechsel der Klägerin vom Studiengang Maschinenbau Bachelor an der Hochschule für angewandte Wissenschaften B... zum Studiengang Mechatronik an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH C... stellt einen Wechsel des Aufenthaltszwecks im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und nicht lediglich eine Schwerpunktverlagerung dar, ohne dass die Frage geklärt werden muss, ob eine Schwerpunktverlagerung nach einer Exmatrikulation überhaupt noch in Frage kommt.

Eine Schwerpunktverlagerung im Rahmen des Studiums liegt nach Nr. 16.2.6 der die Verwaltung bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 (AVwVAufenthG) u. a. dann vor, wenn der Ausländer eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang überwiegend angerechnet werden (Spiegelstrich 2). Eine solche Bestätigung hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2015 nicht vorgelegt.

Es liegt auch keine Schwerpunktverlagerung im Sinne von Nr. 16.2.6. Spiegelstrich 1 AVwVAufenthG vor, da dies voraussetzen würde, dass sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden. Entsprechendes wurde von der Klägerin weder vorgetragen noch ergibt sich dies aus der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Maschinenbau an der Hochschule für angewandte Wissenschaften B... (SPO B MB) vom 10. August 2012 bzw. der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Mechatronik an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule C... vom 25. Juli 2011.

Im Übrigen würde eine Anrechenbarkeit der Studienleistungen in den Pflichtmodulen Ingenieurmathematik 1 und 2 und Technische Mechanik 1 und 2, die sowohl im Studiengang Maschinenbau als auch im Studiengang Mechatronik Pflichtmodule sind, bereits daran scheitern, dass die Klägerin - wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015 ausgeführt hat - an der Hochschule B... lediglich die Prüfung im Fach Technische Mechanik 1 mitgeschrieben hat, da sie für die Module Ingenieurmathematik 1 und 2 und Technisch Mechanik 2 die Zulassung zur Prüfung nicht erhalten hatte. Eine etwaige Anrechnung einer in einem einzigen Fach erbrachten Prüfungsleistung, sollte die Klägerin diese Prüfung überhaupt bestanden haben, würde angesichts des geringen Umfangs jedoch nicht ausreichen, um von einer Schwerpunktverlagerung im Sinne von Nr. 16.2.6. Spiegelstrich 1 AVwVAufenthG ausgehen zu können, so dass ein Wechsel des Studien- und des Aufenhaltszweckes vorliegt.

1.2. Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu diesem anderen Aufenthaltszweck steht vorliegend die Schranke des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen, wonach für einen anderen Aufenthaltszweck in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werden soll, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.

Zwar kann nach Nr. 16.2.5. AVwVAufenthG auch nach Ablauf der Orientierungsphase im Rahmen einer zu treffenden Ermessensentscheidung ein Studiengang- oder Studienfachwechsel zugelassen werden, wenn unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen das neue Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann (Nr. 16.2.5 Satz 2 AVwVAufenthG). Ein angemessener Zeitraum ist hierbei in der Regel dann nicht mehr gegeben, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht abgeschlossen werden kann (Nr. 16.2.5 Satz 3 AVwVAufenthG). Ein späterer Studiengang- oder Studienfachwechsel kann damit im Rahmen einer zu treffenden Ermessensentscheidung zugelassen werden, wenn das bisherige Studium nachhaltig (wenn auch erfolglos) betrieben wurde und das neue Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann (BayVGH, U. v. 26.05.2011, a. a. O. - juris Rn. 25).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Das Gericht geht ebenso wie die Beklagte, die in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2015 dargelegt hat, unter Einbeziehung des bis zu diesem Tag aufgelaufenen Sachverhalts an dem Bescheid vom 29. September 2014 festzuhalten, davon aus, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs das nunmehr neu begonnene Studium an der Hochschule C... nicht mehr innerhalb des Gesamtzeitraumes von 10 Jahren abschließen kann. Die Regelstudienzeit für das neu aufgenommene Studium beträgt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der oben bereits erwähnten Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Mechatronik an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule C... sieben Studiensemester, so dass die Klägerin bei erfolgreichem Durchlaufen der Regelstudienzeit am 14. März 2019 und damit deutlich nach Ablauf des Zehnjahreszeitraumes am 10. Januar 2018 ihr Studium beenden würde. Selbst wenn man unterstellt, die Klägerin würde die eine oder andere eventuell erbrachte Prüfungsleistung aus ihren vorherigen Studiengängen im Rahmen ihres nunmehr aufgenommenen Studiums angerechnet bekommen, müsste eine solche Anrechnung im Umfang von drei Semestern erfolgen, damit die Klägerin vor dem 10. Januar 2018, also zum Ende des Sommersemesters 2017 am 30. September 2017, ihr Studium beenden könnte. Dies erscheint dem Gericht nicht hinreichend wahrscheinlich. Angesichts der bisherigen Studienverläufe teilt das Gericht die von der Beklagten angestellte Prognose, dass die Klägerin (in der verbleibenden Studienzeit von vier Semestern) das Studienfach Mechatronik an der Hochschule C... nicht erfolgreich abschließen würde.

1.3. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass § 16 Abs. 2 AufenthG einem Wechsel des Aufenthaltszweckes nicht entgegenstehen sollte, so scheitert die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 AufenthG, da die Beklagte zu Recht im Rahmen ihrer im Bescheid vom 29. September 2014 getroffenen und in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2015 unter Einbeziehung des bis zu diesem Tag aufgelaufenen Sachverhaltes aktualisierten Prognoseentscheidung davon ausgegangen ist, dass der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum nicht zu erreichen ist (Nr. 16.1.1.6 AVwVAufenthG). Insoweit kann auf die unter Nr. 1.2. gemachten Ausführungen verwiesen werden.

2. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Marokko im Bescheid der Beklagten vom 29. September 2014 entspricht den gesetzlichen Vorschriften.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging auf der Grundlage von § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das der Senat allein berücksichtigen kann (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 7. April (richtig: Mai) 2015, soweit sie sich gegen die Ablehnung der beantragten Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis wendet, für unzulässig erachtet. Die Antragstellerin beantragt zwar mit der Beschwerdebegründung – wie im erstinstanzlichen Verfahren – erneut, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den genannten Bescheid anzuordnen. Sie legt jedoch mit keinem Wort dar, weshalb die Auffassung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein sollte. Hierfür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entspricht vielmehr der in dem angegriffenen Beschluss zitierten Rechtsprechung des Senats.

4

Das Verwaltungsgericht hat ferner die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO als nicht gegeben angesehen, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG komme nicht mehr in Betracht, weil der Aufenthaltszweck – nämlich der Abschluss des Studiums – nicht mehr erreicht werden könne. Soweit die Antragstellerin nunmehr begehre, weiterhin als Pflegehelferin arbeiten und hierbei möglicherweise auch noch eine Ausbildung zur Pflegefachkraft angehen zu können, sei die Bestimmung des § 16 Abs. 2 AufenthG maßgebend. Danach solle während des Aufenthaltes nach Absatz 1 in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch bestehe. Danach sei bei nicht erfolgreichem Abschluss des Studiums – wie hier – ein Zweckwechsel grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bestehen eines Ausnahmefalls, der die in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Regelfallversagung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck ausschließe, sei von der Antragstellerin nicht dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich. Im Falle der Antragstellerin bestehe auch kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 oder § 18 AufenthG.

5

Mit der Beschwerdebegründung macht die Antragstellerin hiergegen allein geltend, dass sie jetzt einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck habe, so dass die Regelversagung nach § 16 Abs. 2 AufenthG nicht greife. Mit Wirkung vom 1. August 2015 sei § 25b in das Aufenthaltsgesetz neu eingefügt worden. Nach dieser Bestimmung sei einem geduldeten Ausländer – wie ihr – eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert habe. Die diesbezüglichen Voraussetzungen erfülle sie uneingeschränkt.

6

Entgegen der Annahme der Antragstellerin begründet § 25b AufenthG, der mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 am 1. August 2015 in Kraft getreten ist, keinen gesetzlichen Anspruch im Sinne des § 16 Abs. 2 AufenthG. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestimmt nämlich – anders als in der Beschwerdebegründung geltend gemacht – nicht, dass einem geduldeten Ausländer, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen „ist“, sondern dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“. Ein gesetzlicher Anspruch im Sinne des § 16 Abs. 2 AufenthG ist jedoch nur gegeben, wenn das Gesetz die Behörde unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt, begründet auch eine Ermessensreduzierung „auf Null“ keinen gesetzlichen Anspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 – 1 C 9.95 –, juris, Rn. 23 = BVerwGE 105, 35; Walther, in: GK-AufenthG, Stand November 2006, § 16 AufenthG Rn. 15). Gleiches gilt im vorliegenden Fall einer Soll-Vorschrift, da diese die Ausländerbehörde anders als eine Ist-Vorschrift nicht strikt zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen verpflichtet, sondern bei Vorliegen besonderer Umstände auch eine ablehnende Entscheidung zulässt.

7

Unabhängig davon ist auch weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG erfüllt. Nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dieser Bestimmung setzt eine nachhaltige Integration regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich insofern auf die pauschale Äußerung, die Antragstellerin erfülle diese Voraussetzungen – ebenso wie die weiteren in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG normierten– uneingeschränkt, ohne jedoch tatsächliche Umstände anzugeben, aus denen sich dies ergibt. Da sich die Antragstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren auf eine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beruft, die bislang nicht Gegenstand des Verfahrens war – und hier auch nicht sein konnte –, so gehört es zu einer hinreichenden Begründung ihrer Beschwerde, die für diese Rechtsgrundlage maßgeblichen Tatsachen detailliert darzulegen, um dem Beschwerdegericht die Prüfung des erstmals geltend gemachten Anspruchs anhand der dargelegten Gründe zu ermöglichen (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO). Daran fehlt es hier bereits.

8

Es ist aber auch den beigezogenen Behördenakten nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin die genannte Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Wie sich aus der Verwendung der Formulierung „seit mindestens acht Jahren“ ergibt, ist maßgeblich für die zu berücksichtigenden Zeiten des Voraufenthalts der Zeitraum der letzten acht Jahre. Die Antragstellerin hat sich zwar nach ihrer Einreise im Jahr 1997 zunächst mit einer Aufenthaltsbewilligung und ab dem Jahr 2005 mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, die bis zum 11. März 2012 gültig war, im Bundesgebiet aufgehalten. Auch wurden ihr trotz ihres verspätet gestellten Verlängerungsantrags Fiktionsbescheinigungen – zu Unrecht – ausgestellt, zuletzt befristet bis zum 1. März 2013. Für die Folgezeit jedoch findet sich aber erst mit Datum vom 2. April 2015 wieder eine Fiktionsbescheinigung, und zwar eine bis 2. Juli 2015 befristete Duldungsfiktion. Sodann hat die Antragsgegnerin erklärt, die Antragstellerin bis zum Ablauf der Ausreisefrist – so im Bescheid vom 7. Mai 2015 – bzw. bis zum Ablauf des gerichtlichen Eilverfahrens – so mit Schreiben vom 29. Juni 2015 – zu dulden. Die Antragstellerin hielt sich demnach jedenfalls seit 1. März 2013 für über ein Jahr im Bundesgebiet auf, ohne eine Aufenthaltserlaubnis, eine Fiktionsbescheinigung oder eine Duldung zu besitzen. Selbst wenn kurzfristige Unterbrechungen der Voraufenthaltszeit unschädlich sein sollten (so die Annahme in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 25b AufenthG, vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 43: „bis zu drei Monaten“), könnte dies allenfalls für eine Unterbrechung bis zu einem Jahr entsprechend § 85 AufenthG gelten. Die Unterbrechung der Voraufenthaltszeit der letzten acht Jahre, in der die Antragstellerin sich weder geduldet noch mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Fiktionsbescheinigung im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann angesichts ihrer Dauer von deutlich über einem Jahr daher in keinem Fall als unschädlich angesehen werden.

9

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Regelung des § 25b Abs. 1 AufenthG hier bereits deswegen keine Anwendung finden kann, weil es sich bei der Antragstellerin nicht um einen geduldeten Ausländer im Sinne dieser Bestimmung handelt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob hierfür die Erklärung der Antragsgegnerin ausreicht, die Antragstellerin bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens zu dulden (sogenannte Verfahrensduldung), oder ob nach dem Sinn und Zweck des § 25b AufenthG unter einem geduldeten Ausländer nur eine Person zu verstehen ist, die aus verfahrensunabhängigen Gründen nach § 60a AufenthG geduldet wird.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.