Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Juni 2015 - M 23 S 14.5552

bei uns veröffentlicht am18.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom ... November 2014 wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1997 in ..., Kolumbien, geborene Antragsteller ist kolumbianischer Staatsangehöriger. Er ist das uneheliche Kind von ... und ... Sein leiblicher Vater hat die Vaterschaft am ... Juli 1997 anerkannt. Die Mutter des Antragstellers ist seit ... Dezember 2013 mit ihrem langjährigen Lebensgefährten ..., deutscher Staatsangehöriger, verheiratet; sie haben eine gemeinsame minderjährige Tochter. Der Antragsteller lebte bis zu seiner Ausreise bei seiner Mutter in Kolumbien. Der Stiefvater des Antragstellers lebt seit 2012 (wieder) in der Bundesrepublik Deutschland.

Am 7. April 2014 beantragte der Antragsteller ein Visum für den Besuch eines Sprachkurses in der Bundesrepublik Deutschland nach § 16 Abs. 5 AufenthG. Gemäß den Angaben im Visumsverfahren sollte der Antragsteller bei seinem Stiefvater in ... - der entsprechende Verpflichtungserklärungen abgab - leben und den Deutschintensivsprachkurs der Sprachschule „...“, Kursbeginn ... Juni 2014, Kursdauer: 480 Std. über 24 Wochen mit 20 Wochenstunden, besuchen. Dem Visumsantrag war eine Erklärung seiner beiden leiblichen Eltern vom ... Februar 2014 beigefügt, mit der der Ausreise des Antragstellers zu einer Studienfahrt und der Wohnsitznahme bei Herrn ... zugestimmt wurde. Nach Zustimmung durch die Landeshauptstadt München erteilte die deutsche Botschaft in Bogota dem Antragsteller ein langfristiges Visum mit Gültigkeit vom 1. Juni 2014 bis 29. August 2014 für den Besuch eines Sprachkurses nach § 16 Abs. 5 AufenthG. Im Rahmen des Visumsverfahrens wurde der Antragsteller nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG belehrt.

Der Antragsteller reiste am 12. Juni 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich im Einwohnermeldeamt ... an, nachdem sein Stiefvater dorthin verzogen war.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 forderte das Landratsamt F. (Landratsamt) den Antragsteller auf, rechtzeitig vor Ablauf des Visums einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu stellen.

Am 20. August 2014 reiste die Mutter des Antragstellers mit ihrer minderjährigen Tochter mit einem Visum zum Familiennachzug in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Der Antragsteller stellte am 22. August 2014 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowohl zum Zweck des Schulbesuchs nach § 16 Abs. 5 AufenthG als auch zum Nachzug zu ausländischen Elternteilen nach § 32 AufenthG.

Der Antragsteller erhielt daraufhin eine Fiktionsbescheinigung bis 21. November 2014, die am 17. Oktober 2014 nochmals bis 16. Januar 2015 verlängert wurde.

Die Sprachschule „...“ teilte dem Landratsamt am ... Oktober 2014 mit, dass der Antragsteller den ursprünglich vereinbarten Kurs nicht besucht habe und für den Deutschintensivkurs „A 1.1“ ab dem ... Juli 2014 umgemeldet worden sei. Dieser Kurs sei von dem Antragsteller vom ... Juli bis ... Juli 2014 besucht worden. Danach habe eine Teilnahme an dem Kurs aus gesundheitlichen Gründen nicht erfolgen können. Der Antragsteller sei für den nächsten Termin umgemeldet worden, habe diesen aber nicht wahrgenommen.

Der Stiefvater des Antragstellers informierte das Landratsamt telefonisch am 8. September und 7. Oktober 2014 darüber, dass der Antragsteller den Sprachkurs in ... wegen des langen Fahrtweges von ... nach ... abgebrochen habe und einen Sprach- und Integrationskurs bei der Volkshochschule ... e.V. besuche, da dort kein Intensivsprachkurs angeboten werde. Ergänzend wurde eine Anmeldebestätigung für den Antragsteller für einen Sprach- und Integrationskurs bei der Volkshochschule ... e.V. ab dem ... Oktober 2014 mit 20 Wochenstunden und täglichem Unterricht vorgelegt.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis angehört. Der Antragsteller äußerte sich daraufhin mit Schreiben vom 27. Oktober 2014, dass er den Lehrgang an der Sprachschule „...“ mehrfach beginnen habe müssen, da es immer wieder zu Ausfällen der Bahnverbindung nach ... gegeben und er deshalb Lehrstoff versäumt habe. Auf Empfehlung seines Stiefvaters habe er daher zu der Alternative nach ... gewechselt. Des Weiteren habe sich seine familiäre Situation verändert. Seine leibliche Mutter sei mit seiner Halbschwester zu seinem Stiefvater nach ... gezogen. Aus diesem Grund habe seine Mutter Verbindung zur deutschen Botschaft in Bogota aufgenommen, um eine Änderung seines Visums zu ermöglichen. Er habe in Kolumbien keine weiteren Familienangehörigen erster Linie. Eine Adoption durch seinen Stiefvater sei beabsichtigt.

Mit Bescheid vom ... November 2014 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 22. August 2014 ab (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, dass der Antragsteller das Bundesgebiet bis 12. Dezember 2014 zu verlassen habe (Nr. 2 des Bescheids), drohte im Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Kolumbien oder in ein anderes Land an, in das der Antragsteller einreisen dürfe oder das zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 3 des Bescheids) und legte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens in Höhe von 100,- Euro sowie Auslagen von 3,50 Euro auf (Nrn. 4 und 5 des Bescheids).

Das Landratsamt begründete den Bescheid insbesondere damit, dass der Antragsteller keinem Sprachintensivkurs nach § 16 Abs. 5 AufenthG nachgehe. Ein Integrationskurs begründe nicht den Tatbestand eines Sprachintensivkurses. Einen Wechsel des Aufenthaltszweckes sehe § 16 Abs. 2 AufenthG nicht vor. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG setze § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 39 Nr. 1 AufenthV voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum einreise und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht habe. Das erforderliche, nationale Visum für einen längerfristigen Aufenthalt aus familiären Gründen sei nicht beantragt und ausgestellt worden. Einen Ausnahmetatbestand nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfülle der Antragsteller nicht. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die eine Nachholung des Visumsverfahrens entbehrlich machen würden.

Der Antragsteller habe das 17. Lebensjahr vollendet und benötige daher für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG Sprachkenntnisse auf dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Diese Sprachkenntnisse könne der Antragsteller nicht nachweisen. Des Weiteren liege keine Erklärung des leiblichen Vaters des Antragstellers nach § 32 Abs. 3 AufenthG vor.

Im Fall der Rückkehr des Antragstellers sei von einer baldigen Reintegration im Heimatland auszugehen, da eine Entfremdung von den dortigen Lebensverhältnissen nicht ersichtlich sei. Er habe in Deutschland bisher lediglich einen kurzen Zeitraum verbracht. Ein Neustart in Kolumbien sei ihm, insbesondere in erwerbswirtschaftlicher Hinsicht und aufgrund seines Alters, zumutbar und möglich. Auch wenn die Mutter und die Halbschwester den Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt hätten, sei es dem Antragsteller möglich in Kolumbien zu leben, da sein leiblicher Vater weiterhin dort lebe.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Landratsamt, den Bescheid zurückzunehmen, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen und dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zum familiären Zusammenleben zu erteilen. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG. Er lebe gemeinsam mit seinem Stiefvater, seiner Mutter und seiner Schwester in ... Der Stiefvater und die Schwester seien deutsche Staatsangehörige. Der Stiefvater habe bereits 2011 die Adoption des Antragstellers in Kolumbien beantragt. Der Stiefvater und die Mutter des Antragstellers würden sich seit vielen Jahren kennen; die gemeinsame Tochter sei sechs Jahre alt. Der Stiefvater habe vor der Eheschließung eineinhalb Jahre mit seiner Familie zusammen in Kolumbien gelebt. Am ... Dezember 2013 hätten er und die Mutter des Antragstellers die Ehe geschlossen. Der Bevollmächtigte des Antragstellers gehe davon aus, dass die Mutter allein personensorgeberechtigt sei. Der leibliche Vater des Antragstellers sei mit der Mutter des Antragstellers nie verheiratet gewesen. Der Antragsteller habe immer bei der Mutter gelebt. Bereits 2011 habe der leibliche Vater seine Zustimmung zur Adoption durch den Stiefvater und die Annahme des Familiennamens gegenüber dem zuständigen Jugendamt (Bienestar Familiar) in Kolumbien erklärt. Eine entsprechende Bescheinigung vom 11. August 2011 in spanischer Sprache wurde vorgelegt.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG sei unabhängig von den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Der Antragsteller habe zusammen mit seiner Mutter den Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt. Zwar seien beide nicht gleichzeitig eingereist, jedoch sei die Begründung des dauernden Aufenthalts in einem engen inneren Zusammenhang erfolgt. Auch wenn der Antragsteller im Juni ursprünglich nur für einen Deutschkurs in das Bundesgebiet eingereist sei, so habe er nach der Einreise von Mutter und Schwester den Entschlussgefasst, mit diesen hier zu bleiben. Dieser Entschluss habe sich durch die entsprechende Antragstellung manifestiert. Im Fall der gemeinsamen Einreise seien besondere Integrationsvoraussetzungen auch bei einem über 16-jährigen Kind keine Bedingung. Ergänzend wies der Bevollmächtigte darauf hin, dass der Antragsteller sich das Kreuzband gerissen habe und derzeit nicht reisefähig sei.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 lehnte das Landratsamt gegenüber dem Bevollmächtigten die Aussetzung der Vollziehung ab.

Am 12. Dezember 2014 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage zum Verwaltungsgericht München (M 23 K 14.5549) und beantragte für das vorliegende Verfahren,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom ... November 2014 verfügte Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und die ausgesprochene Abschiebungsandrohung anzuordnen.

In der Begründung führt der Bevollmächtigte aus, dass die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sei, da die Erfolgsaussichten der Klage überwiegen würden. Sollte das Gericht im Entscheidungszeitpunkt den Ausgang des Hauptsacheverfahrens dennoch für nicht hinreichend absehbar halten, so sei aufgrund der allgemeinen Interessenabwägung in diesem Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers nachrangig anzusehen. Ein mehrmonatiger, vorübergehender Aufenthalt während des Klageverfahrens sei durch den Antragsteller nur zu bewerkstelligen, wenn zumindest die Mutter mit dem Antragsteller ausreisen würde. Dies sei jedoch nicht zumutbar, da die Mutter gerade erst ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt habe. In Kolumbien bestehe für den Antragsteller und seine Mutter keine Wohnmöglichkeit mehr. Auch würde in diesem Fall die deutsche Tochter von ihrer Mutter getrennt werden. Die Familieneinheit könne derzeit nur in Deutschland aufrechterhalten werden.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 beantragte der Beklagte, die Klage als unbegründet abzuweisen. Zur Begründung wurde auf die vorgelegten Akten sowie den Bescheid verwiesen.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers legte mit Schreiben vom 12. Juni 2015 eine notarielle Erklärung des leiblichen Vaters des Antragstellers vom 14. Dezember 2014 im Original und mit Übersetzung vor, mit der der leibliche Vater des Antragstellers die dauerhafte Vormundschaft und Personensorge für den Antragsteller auf die Mutter des Antragstellers überträgt. Der Bevollmächtigte führte hierzu ergänzend aus, dass der Antragsteller eine solche Erklärung ohne weiteres im Verwaltungsverfahren hätte vorlegen können, wenn ihm gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ein entsprechender Hinweis erteilt worden wäre.

Das Landratsamt erklärte sich dem Gericht gegenüber bereit, dem Antragsteller bis zur Entscheidung durch das Gericht Grenzübertrittsbescheinigungen auszustellen.

Das Gericht führte am 18. Juni 2015 eine mündliche Verhandlung gemeinsam mit der Hauptsache durch. Der Antragsgegner beantragte in der mündlichen Verhandlung, die Klage abzuweisen und

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 23 K 14.5549, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 18. Juni 2015 Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verpflichtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamtes F. vom ... November 2014 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Da die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels kraft Gesetzes entfällt (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich statthaft.

Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und der damit untrennbar verbundenen Ausreisefrist ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung vorliegt und die Klage daher keine aufschiebende Wirkung entfaltet, Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG).

Dem Antragsteller fehlt auch nicht das für die Zulässigkeit des Antrags grundsätzlich erforderliche Rechtschutzbedürfnis, da ihm die Beantragung eines Aufenthaltstitels eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG vermittelt hatte.

Der Antragsteller hat vor dem Ablauf seines nationalen Visums die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, so dass nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt. Da der Antragsteller mit einem nationalen Visum nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingereist ist, liegt auch kein Fall des § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vor. Die Fiktionswirkung ist demnach bis zur Entscheidung über den Antrag eingetreten. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann damit eine Fortbestandsfiktion nach § 84 Abs. 4 Satz 1 AufenthG entfalten. Eine solche geht in ihrer Wirkung auch über die dem Antragsteller seit Bescheidserlass durch das Landratsamt ausgestellten Grenzübertrittsbescheinigungen hinaus.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des ablehnenden Bescheides und dem Interesse des jeweiligen Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers - der gesetzgeberischen Wertung folgend - regelmäßig zurück. Erweist sich die Anordnung bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, ist eine Abweichung von dieser Wertung gerechtfertigt und besteht kein Interesse an deren sofortigen Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessensabwägung.

Vorliegend wurde der zusammen mit dem streitgegenständlichen Antrag entschiedenen Klage des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattgegeben, da die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 32 AufenthG vorlagen. Auf die Entscheidungsgründe im Verfahren M 23 K 14.5549 wird insofern Bezug genommen.

Da das Gericht daher von der Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgeht, ist eine Abweichung von der gesetzgeberischen Wertung nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gerechtfertigt.

Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Empfehlungen im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 55 Bleibeinteresse


(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage


(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,1a. Maßnahmen nach § 49,2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,2a. Auflagen zur Sicherun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 6 Visum


(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden: 1. ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 82 Mitwirkung des Ausländers


(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlich

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 32 Kindernachzug


(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:1.Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke


Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn1.er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 16 Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung


Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deuts

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Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Juni 2015 - M 23 K 14.5549

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 23 K 14.5549 Im Namen des Volkes Urteil vom 18. Juni 2015 23. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Kindernachzug; gemeinsame Le
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Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:

1.
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4,
2.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative,
3.
Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a,
4.
Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
5.
Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte,
6.
Niederlassungserlaubnis oder
7.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.

(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder
3.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:

1.
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4,
2.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative,
3.
Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a,
4.
Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
5.
Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte,
6.
Niederlassungserlaubnis oder
7.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.

(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder
3.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:

1.
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4,
2.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative,
3.
Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a,
4.
Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
5.
Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte,
6.
Niederlassungserlaubnis oder
7.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.

(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder
3.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:

1.
ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum),
2.
ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.

(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.

(2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.

(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU angerechnet.

(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:

1.
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4,
2.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative,
3.
Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a,
4.
Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
5.
Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte,
6.
Niederlassungserlaubnis oder
7.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.

(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder
3.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 23 K 14.5549

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18. Juni 2015

23. Kammer

Sachgebiets-Nr. 600

Hauptpunkte:

Kindernachzug;

gemeinsame Lebensmittelpunktverlagerung;

Zweckwechsel des Aufenthaltstitels;

Unzumutbarkeit des Visumsverfahrens

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

..., geb. ...1997

... - Kläger -

bevollmächtigt:

Rechtsanwalt ...

... gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch:

Landratsamt Freising

Landshuter Str. 31, 85350 Freising

- Beklagter -

wegen

Aufenthaltserlaubnis

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 23. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2015 am 18. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid des Beklagten vom ... November 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der am ... März 1997 in T., Kolumbien, geborene Kläger ist kolumbianischer Staatsangehöriger. Er ist das uneheliche Kind von M. A. und J. C. Sein leiblicher Vater hat die Vaterschaft am ... Juli 1997 anerkannt. Die Mutter des Klägers ist seit ... Dezember 2013 mit ihrem langjährigen Lebensgefährten J. K., deutscher Staatsangehöriger, verheiratet; sie haben eine gemeinsame minderjährige Tochter. Der Kläger lebte bis zu seiner Ausreise bei seiner Mutter in Kolumbien. Der Stiefvater des Klägers lebt seit 2012 (wieder) in der Bundesrepublik Deutschland.

Am ... April 2014 beantragte der Kläger ein Visum für den Besuch eines Sprachkurses in der Bundesrepublik Deutschland nach § 16 Abs. 5 AufenthG. Gemäß den Angaben im Visumsverfahren sollte der Kläger bei seinem Stiefvater in München - der entsprechende Verpflichtungserklärungen abgab - leben und den Deutschintensivsprachkurs der Sprachschule „A.“, Kursbeginn ... Juni 2014, Kursdauer: 480 Std. über 24 Wochen mit 20 Wochenstunden, besuchen. Dem Visumsantrag war eine Erklärung seiner beiden leiblichen Eltern vom ... Februar 2014 beigefügt, mit der der Ausreise des Klägers zu einer Studienfahrt und der Wohnsitznahme bei Herrn J. K. zugestimmt wurde. Nach Zustimmung durch die Landeshauptstadt München erteilte die deutsche Botschaft in Bogota dem Kläger ein langfristiges Visum mit Gültigkeit vom ... Juni 2014 bis ... August 2014 für den Besuch eines Sprachkurses nach § 16 Abs. 5 AufenthG. Im Rahmen des Visumsverfahrens wurde der Kläger nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG belehrt.

Der Kläger reiste am ... Juni 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich im Einwohnermeldeamt Mo. an, nachdem sein Stiefvater dorthin verzogen war.

Mit Schreiben vom ... Juni 2014 forderte das Landratsamt Freising (Landratsamt) den Kläger auf, rechtzeitig vor Ablauf des Visums einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu stellen.

Am ... August 2014 reiste die Mutter des Klägers mit ihrer minderjährigen Tochter mit einem Visum zum Familiennachzug in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Der Kläger stellte am ... August 2014 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowohl zum Zweck des Schulbesuchs nach § 16 Abs. 5 AufenthG als auch zum Nachzug zu ausländischen Elternteilen nach § 32 AufenthG.

Der Kläger erhielt daraufhin eine Fiktionsbescheinigung bis ... November 2014, die am ... Oktober 2014 nochmals bis ... Januar 2015 verlängert wurde.

Die Sprachschule „A.“ teilte dem Landratsamt am ... Oktober 2014 mit, dass der Kläger den ursprünglich vereinbarten Kurs nicht besucht habe und für den Deutschintensivkurs „A 1.1“ ab dem ... Juli 2014 umgemeldet worden sei. Dieser Kurs sei von dem Kläger vom ... Juli bis ... Juli 2014 besucht worden. Danach habe eine Teilnahme an dem Kurs aus gesundheitlichen Gründen nicht erfolgen können. Der Kläger sei für den nächsten Termin umgemeldet worden, habe diesen aber nicht wahrgenommen.

Der Stiefvater des Klägers informierte das Landratsamt telefonisch am ... September und ... Oktober 2014 darüber, dass der Kläger den Sprachkurs in München wegen des langen Fahrtweges von Mo. nach München abgebrochen habe und einen Sprach- und Integrationskurs bei der Volkshochschule Mo. e.V. besuche, da dort kein Intensivsprachkurs angeboten werde. Ergänzend wurde eine Anmeldebestätigung für den Kläger für einen Sprach- und Integrationskurs bei der Volkshochschule Mo. e.V. ab dem ... Oktober 2014 mit 20 Wochenstunden und täglichem Unterricht vorgelegt.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2014 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis angehört. Der Kläger äußerte sich daraufhin mit Schreiben vom ... Oktober 2014, dass er den Lehrgang an der Sprachschule „A.“ mehrfach beginnen habe müssen, da es immer wieder zu Ausfällen der Bahnverbindung nach München gegeben und er deshalb Lehrstoff versäumt habe. Auf Empfehlung seines Stiefvaters habe er daher zu der Alternative nach Mo. gewechselt. Des Weiteren habe sich seine familiäre Situation verändert. Seine leibliche Mutter sei mit seiner Halbschwester zu seinem Stiefvater nach Mo. gezogen. Aus diesem Grund habe seine Mutter Verbindung zur deutschen Botschaft in Bogota aufgenommen, um eine Änderung seines Visums zu ermöglichen. Er habe in Kolumbien keine weiteren Familienangehörigen erster Linie. Eine Adoption durch seinen Stiefvater sei beabsichtigt.

Mit Bescheid vom ... November 2014 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom ... August 2014 ab (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, dass der Kläger das Bundesgebiet bis 12. Dezember 2014 zu verlassen habe (Nr. 2 des Bescheids), drohte im Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Kolumbien oder in ein anderes Land an, in das der Kläger einreisen dürfe oder das zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 3 des Bescheids) und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens in Höhe von 100,- EUR sowie Auslagen von 3,50 EUR auf (Nrn. 4 und 5 des Bescheids).

Das Landratsamt begründete den Bescheid insbesondere damit, dass der Kläger keinem Sprachintensivkurs nach § 16 Abs. 5 AufenthG nachgehe. Ein Integrationskurs begründe nicht den Tatbestand eines Sprachintensivkurses. Einen Wechsel des Aufenthaltszwecks sehe § 16 Abs. 2 AufenthG nicht vor. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG setze § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 39 Nr. 1 AufenthV voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum einreise und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht habe. Das erforderliche, nationale Visum für einen längerfristigen Aufenthalt aus familiären Gründen sei nicht beantragt und ausgestellt worden. Einen Ausnahmetatbestand nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfülle der Kläger nicht. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die eine Nachholung des Visumsverfahrens entbehrlich machen würden.

Der Kläger habe das 17. Lebensjahr vollendet und benötige daher für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG Sprachkenntnisse auf dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Diese Sprachkenntnisse könne der Kläger nicht nachweisen. Des Weiteren liege keine Erklärung des leiblichen Vaters des Klägers nach § 32 Abs. 3 AufenthG vor.

Im Fall der Rückkehr des Klägers sei von einer baldigen Reintegration im Heimatland auszugehen, da eine Entfremdung von den dortigen Lebensverhältnissen nicht ersichtlich sei. Er habe in Deutschland bisher lediglich einen kurzen Zeitraum verbracht. Ein Neustart in Kolumbien sei ihm, insbesondere in erwerbswirtschaftlicher Hinsicht und aufgrund seines Alters, zumutbar und möglich. Auch wenn die Mutter und die Halbschwester den Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt hätten, sei es dem Kläger möglich in Kolumbien zu leben, da sein leiblicher Vater weiterhin dort lebe.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2014 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers beim Landratsamt, den Bescheid zurückzunehmen, die Vollziehung des Bescheids auszusetzen und dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zum familiären Zusammenleben zu erteilen. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG. Er lebe gemeinsam mit seinem Stief-vater, seiner Mutter und seiner Schwester in Mo. Der Stiefvater und die Schwester seien deutsche Staatsangehörige. Der Stiefvater habe bereits 2011 die Adoption des Antragstellers in Kolumbien beantragt. Der Stiefvater und die Mutter des Klägers würden sich seit vielen Jahren kennen; die gemeinsame Tochter sei sechs Jahre alt. Der Stiefvater habe vor der Eheschließung eineinhalb Jahre mit seiner Familie zusammen in Kolumbien gelebt. Am ... Dezember 2013 hätten er und die Mutter des Klägers die Ehe geschlossen. Der Bevollmächtigte des Klägers gehe davon aus, dass die Mutter allein personensorgeberechtigt sei. Der leibliche Vater des Klägers sei mit der Mutter des Klägers nie verheiratet gewesen. Der Kläger habe immer bei der Mutter gelebt. Bereits 2011 habe der leibliche Vater seine Zustimmung zur Adoption durch den Stiefvater und die Annahme des Familiennamens gegenüber dem zuständigen Jugendamt (B.) in Kolumbien erklärt. Eine entsprechende Bescheinigung vom ... August 2011 in spanischer Sprache wurde vorgelegt.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG sei unabhängig von den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Der Kläger habe zusammen mit seiner Mutter den Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt. Zwar seien beide nicht gleichzeitig eingereist, jedoch sei die Begründung des dauernden Aufenthalts in einem engen inneren Zusammenhang erfolgt. Auch wenn der Kläger im Juni ursprünglich nur für einen Deutschkurs in das Bundesgebiet eingereist sei, so habe er nach der Einreise von Mutter und Schwester den Entschluss gefasst, mit diesen hier zu bleiben. Dieser Entschluss habe sich durch die entsprechende Antragstellung manifestiert. Im Fall der gemeinsamen Einreise seien besondere Integrationsvoraussetzungen auch bei einem über 16-jährigen Kind keine Bedingung. Ergänzend wies der Bevollmächtigte darauf hin, dass der Kläger sich das Kreuzband gerissen habe und derzeit nicht reisefähig sei.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2014 lehnte das Landratsamt gegenüber dem Bevollmächtigten die Aussetzung der Vollziehung ab.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom ... November 2014 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Hilfsweise:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom ... November 2014 verpflichtet, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.

Des Weiteren wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Beklagten vom ... November 2014 verfügte Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und die ausgesprochene Abschiebungsandrohung anzuordnen (M 23 S 14.5552).

Der Bevollmächtigte begründete die Klage insbesondere damit, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum familiären Zusammenleben mit seiner Mutter habe. Zumindest bestehe ein Ermessensspielraum, den der Beklagte bislang nicht genutzt habe. Der Kläger habe ursprünglich nur einen Deutschintensivkurs in München besuchen wollen. Nachdem sein Stiefvater, bei dem er von Anfang an gewohnt habe aufgrund der Notwendigkeit einer größeren Wohnung für die nachziehende Familie nach Mo. umgezogen sei und die lange Anreise mit der Bahn nach München oftmals zu erheblichen Einschränkungen beim Kursbesuch in München geführt habe, habe sich der Kläger für einen entsprechenden Deutschkurs an der Volkshochschule Mo. angemeldet. Nachdem seine Mutter und seine Schwester im Wege der Familienzusammenführung am ... August 2014 ebenfalls in das Bundesgebiet eingereist seien und bei dem Stiefvater Wohnung genommen hätten, habe sich der Kläger entschieden, mit seiner Familie dauerhaft im Bundesgebiet zu bleiben. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an seine Mutter lägen vor. Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten sei es nicht erforderlich, dass der Kläger die deutsche Sprache beherrsche oder es gewährleistet erscheine, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen könne. Zwar habe der Kläger bereits das 16. Lebensjahr vollendet, jedoch habe er seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seiner allein personensorgeberechtigten Mutter in das Bundesgebiet verlegt. Eine gleichzeitige Einreise sei hierfür - wie sich aus der Gesetzesbegründung der BT-Drucks. 15/420 (83) ergebe - nicht erforderlich. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG lägen vor. Der Lebensunterhalt sei durch die Einkünfte des Stiefvaters gesichert; dies sei auch gegenüber der Ausländerbehörde bereits bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung im Antragsverfahren der Mutter des Klägers belegt worden. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG seien gegeben. Der Kläger sei zwar nicht mit einem Visum zum Familiennachzug eingereist. Jedoch könne hiervon nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt seien. Dies sei hier der Fall. Auch sei es aufgrund der vorliegenden Umstände dem Kläger nicht zumutbar, das Visumsverfahren nachzuholen. Seine gesamte Familie lebe im Bundesgebiet. Sein leiblicher Vater sei nicht bereit, ihm zur Seite zu stehen. Der Kläger sei minderjährig. Schließlich sei der Kläger im Besitz eines nationalen Visums und damit nach § 39 Nr. 1 AufenthV berechtigt, einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen. Dies schließe die Anwendung des § 5 Abs. 2 AufenthG aus.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die vorgelegten Akten sowie den Bescheid verwiesen.

Der Bevollmächtigte des Klägers legte mit Schreiben vom 12. Juni 2015 eine notarielle Erklärung des leiblichen Vaters des Klägers vom ... Dezember 2014 im Original und mit Übersetzung vor, mit der der leibliche Vater des Klägers die dauerhafte Vormundschaft und Personensorge für den Kläger auf die Mutter des Klägers überträgt. Der Bevollmächtigte führte hierzu ergänzend aus, dass der Kläger eine solche Erklärung ohne weiteres im Verwaltungsverfahren hätte vorlegen können, wenn ihm gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ein entsprechender Hinweis erteilt worden wäre.

Das Landratsamt erklärte sich dem Gericht gegenüber bereit, dem Kläger bis zur Entscheidung durch das Gericht Grenzübertrittsbescheinigungen auszustellen.

In der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2015 erklärte der Bevollmächtigte des Klägers, dass lediglich der Anspruch nach § 32 AufenthG, und nicht mehr der nach § 16 Abs. 5 AufenthG geltend gemacht werde. Des Weiteren teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass der Mutter des Klägers am ... Dezember 2014 ein auf ein Jahr befristeter Aufenthaltstitel erteilt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 23 S 14.5552, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 18. Juni 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid des Beklagten vom ... November 2014 war rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist für die Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen erteilt oder versagt werden muss, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen. Dies gilt im Grundsatz auch für den Nachzugsanspruch von Kindern. Sofern diese Ansprüche allerdings an eine Höchstaltersgrenze geknüpft sind, ist für die Einhaltung der Altersgrenze ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Wenn die Altersgrenze im Laufe des Verfahrens überschritten wird, folgt daraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze vorgelegen haben müssen. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen zugunsten des Betroffenen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Insoweit bedarf es mithin bei Anspruchsgrundlagen, die eine Höchstaltersgrenze enthalten, die der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung überschritten hat, einer auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte bezogenen Doppelprüfung (vgl. BVerwG, B. v. 02.12.2014 - 1 B 21/14 - juris Rn. 6).

Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG:

Er war im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig, so dass § 32 AufenthG grundsätzlich Anwendung findet. Der Kläger hat - im Zeitpunkt der Antragstellung - seinen Lebensmittelpunkt gemeinsam mit seiner Mutter in die Bundesrepublik Deutschland verlegt, so dass die einschränkenden Regelungen in § 32 Abs. 2 AufenthG keine Anwendung finden.

Die gemeinsame Lebensmittelpunktverlagerung im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verlangt nicht, dass das minderjährige ledige Kind am selben Tag mit seinen Eltern oder dem alleinpersonensorgeberechtigten Elternteil in das Bundes-gebiet einreist. Die gemeinsame Verlagerung des Lebensmittelpunktes ist nicht mit einer gleichzeitigen Einreise aller Familienangehörigen gleichzusetzen, sondern bezeichnet einen Vorgang, dessen Dauer sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt (vgl. Gesetzesbegründung zur Drucks. 15/420, S. 83 zu § 32 Nr. 3 a. F.). Der Kläger reiste am ... Juni 2014, seine Mutter am ... August 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am ... August 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (auch) zum Kindernachzug. Zwar befand sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits zu einem anderen Aufenthaltszweck in der Bundesrepublik Deutschland, dies kann jedoch im Ergebnis nicht zu seinem Nachteil führen, da es schwerlich vetrtetbar erscheint, den Kläger, der sich ursprünglich legal in der Bundesrepublik Deutschland zum Spracherwerb aufgehalten hat, schlechter zu stellen, als einen Minderjährigen, der seinen Visumsantrag gemeinsam mit seinen Eltern aus dem Heimatland stellt und sich noch nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Für den Zeitpunkt der gemeinsamen Lebensmittelpunktverlagerung ist daher auf den Zeitpunkt der entsprechenden Willensbildung abzustellen.

Nach den Aussagen des Klägers und seines Stiefvaters in der mündlichen Verhandlung entstand der Wille der Familie zur gemeinsamen Lebensmittelpunktverlagerung erst, nachdem feststand, dass auch seine Mutter und seine Stiefschwester den Lebensmittelpunkt in die Bundesrepublik Deutschland verlegen können. Zwar sei von Beginn an geplant gewesen, dass die Familie dauerhaft und vor Schulbeginn der Stiefschwester des Klägers im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland umsiedeln sollte. Es sei jedoch nicht absehbar gewesen, welchen Zeitraum das Visumsverfahren der Mutter des Klägers in Anspruch nehmen würde und wie schnell der Stiefvater in der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Wohnung für die gesamte Familie finden könnte. Daher habe der Kläger zunächst zu dem Stiefvater zum Spracherwerb ziehen sollen. Mit der Einreise der Mutter des Klägers habe sich dann der vom Kläger verfolgte Aufenthaltszweck hin zum Zweck des Familiennachzugs gewandelt.

Unabhängig davon, ob dieser Vortrag korrekt ist oder aber doch bereits zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers eine dauerhafte Lebensmittelpunktverlagerung geplant war, stehen die Einreise des Klägers, die seiner Mutter und die Antragstellung auf einen Titel nach § 32 AufenthG jedenfalls in einem solchen unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang, dass das Gericht von einer gemeinsamen Lebensmittelpunktverlagerung ausgeht.

Der Kläger hat auch trotz des gemeinsamen Sorgerechts seiner leiblichen Eltern, das gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG regelmäßig nur zu einer Sollbestimmung führt, einen Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels, da dessen Voraussetzung erfüllt ist und das Ermessen der Behörde im vorliegende Fall ausnahmsweise auf Null reduziert ist.

Nach § 32 Abs. 3 AufenthG soll bei gemeinsamem Sorgerecht eine Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. Das Gericht geht davon aus, dass das Sorgerecht des Klägers - auch noch im Zeitpunkt der Antragstellung - gemeinsam bei seiner Mutter und seinem leiblichen Vater, der die Vaterschaft auch anerkannt hatte, lag. Erkennbar gingen davon auch die leiblichen Eltern des Klägers aus, da dementsprechende Erklärungen des leiblichen Vaters zum Einverständnis mit der Ausreise des Klägers und Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland vorgelegt wurden. Lediglich die Wohnsitzverlagerung des Klägers und seiner Mutter in die Bundesrepublik Deutschland führt - entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung - nicht zu einer automatischen Änderung des Sorgerechts.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 - und damit nach dem Erreichen der Volljährigkeit des Klägers - legte der Bevollmächtigte des Klägers eine notarielle Erklärung des leiblichen Vaters vom ... Dezember 2014 - und damit datiert zwar nach Antragstellung, aber vor Erreichen der Volljährigkeit des Klägers - vor, mit der dieser das Sorgerecht einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter des Klägers übertrug. An der Echtheit dieser notariellen Urkunde bestehen keine Zweifel. Die Erklärung wurde zwar vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit abgegeben, jedoch nicht vor dem Erreichen der Volljährigkeit dem Landratsamt vorgelegt. Da es sich hierbei jedoch nicht um eine nachträgliche Sachverhaltsänderung handelt (zum insoweit relevanten Zeitpunkt siehe oben), sondern lediglich der rechtzeitige Vortrag unterblieb, kann diese Erklärung im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist der gesamte Sachverhalt zu berücksichtigen, der bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts bekannt wird - unabhängig von der Frage des Zeitpunkts der zugrunde zu legenden Sach- und Rechtslage.

Es kann daher auch offenbleiben, ob eine entsprechende Hinweispflicht der Behörde nach § 82 Abs. 3 AufenthG bestanden hat, da zumindest keine Fristsetzung nach § 82 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 AufenthG erfolgte.

Das der Behörde vorgegebene „Soll“ des § 32 Abs. 3 AufenthG hat sich bei dem Kläger auf eine Verpflichtung zur Erteilung reduziert, § 32 Abs. 4 AufenthG. Aufgrund der Umstände des nicht zu verallgemeinernden Einzelfalls ist es zur Vermeidung einer besonderen Härte dem Kläger nicht zuzumuten, auf seinen leiblichen Vater in Kolumbien verwiesen zu werden und ihm ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland nach § 32 AufenthG zu verweigern. Die im Rahme des § 32 Abs. 4 AufenthG erforderliche besondere Härte muss sich daraus ergeben, dass sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglicht haben, und bei dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 09.02.2015 - OVG 11 N 3.14 - juris Rn. 7 m. w. N.). Nach dem glaubwürdigen Vortrag des Klägers und seiner Angehörigen in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu seinem leiblichen Vater keinerlei Kontakt und mit diesem bis auf wenige Monate nach der Geburt nie zusammengelebt. Der leibliche Vater hat durch die Erklärungen - sowohl zur Ausreise als auch zur beabsichtigten Adoption des Klägers durch den Stiefvater - deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er an seinem Sohn kein Interesse hat und die Verantwortung für diesen nicht wahrnehmen möchte. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Situation des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Klägers ist daher von einer besonderen Härte im Sinne des § 32 Abs. 4 AufenthG auszugehen. Da die Mutter des Klägers Kolumbien zwischenzeitlich verlassen hat, haben sich die Lebensumstände dort für den Kläger wesentlich geändert. Der Mutter ist auch aufgrund der Ehe mit ihrem deutschen Ehemann eine Rückkehr nach Kolumbien - ggf. gemeinsam mit ihrer deutschen Tochter - nicht zumutbar.

Da der Kläger somit einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 32 AufenthG hat und auch die weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllt sind bzw. von ihnen abgesehen werden muss (s.u.), steht der Erteilung auch § 16 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 AufenthG nicht entgegen.

Demnach soll während eines Aufenthaltes nach § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nicht als Mittel für eine unkontrollierte Zuwanderung zu anderen Aufenthaltszwecken genutzt werden kann, und einen unmittelbaren Wechsel des Aufenthaltszwecks ohne vorherige Ausreise verhindern. Die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel während des Aufenthalts in Deutschland erwerben zu können, wird dadurch gegenüber den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und des § 39 AufenthV weiter eingeschränkt (vgl. BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 10 CS 13.2663 - juris Rn. 18 m. w. N.). Unter einem „Anspruch“ ist grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (vgl. BVerwG zu einem „Anspruch“ im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV, U. v. 10.12.2014 - 1 C 15/14 - juris Rn. 15 m. w. N.).

Soweit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht vorliegen, ist von ihnen wegen Ermessensreduzierung auf Null abzusehen, so dass ein strikter Rechtsanspruch besteht:

Der Kläger ist mit einem nationalen Visum nach § 39 Nr. 1 AufenthV eingereist, so dass grundsätzlich ein Aufenthaltstitel im Bundesgebiet eingeholt werden kann, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Inwieweit der Kläger bei der Erteilung des Visums die damals maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht und erst später ein Sinneswandels eingetreten ist (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2015, § 5 Rn. 70) oder zum damaligen Zeitpunkt getäuscht hat, kann im Ergebnis offenbleiben, da aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände des Einzelfalls erneut zumindest eine Ermessensreduzierung auf Null bezüglich des Absehens dieser Erteilungsvoraussetzungen gegeben wäre.

Sofern der Kläger bei der Antragstellung - trotz des Hinweises nach § 55 Abs. 2 AufenthG - falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, hätte er zwar einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AufenthG erfüllt, so dass die Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fehlen würde. Des Weiteren würde dann auch die Voraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht gegeben sein.

Aufgrund der geschilderten besonderen Umstände des Einzelfalls ist es für den Kläger aber ausnahmsweise nicht zumutbar, das Visumsverfahren nachzuholen, § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Regelung als Ausnahmeentscheidung grundsätzlich eng auszulegen ist und dies zu einer restriktiven Anwendung führt. Die Ausländerbehörde darf daher im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als beachtlichen öffentlichen Belang mit in ihre Erwägungen einstellen, dass einerseits die Einhaltung des Visumsverfahrens der Regelfall bleiben soll und dass andererseits die Verpflichtung, auch im Falle der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet vor der Einreise ein Visum einzuholen, das Grundrecht aus Art. 6 GG nicht verletzt. Auch darf die Ausländerbehörde ihrer Entscheidung die Erwägung zugrunde legen, dass einem Ausländer, der bewusst die Visumsregeln missachtet und unerlaubt einreist, nicht ohne weiteres gestattet wird, trotz seines rechtswidrigen Verhaltens seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen und dem Eindruck entgegengewirkt werden soll, man könne durch eine Einreise stets vollendete Tatsachen schaffen. Andererseits soll die Einhaltung des Visumsverfahrens kein Selbstzweck sein (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2015, § 5 Rn. 74ff; OVG Lüneburg, B. v. 11.07.2007 - 10 ME 130/07 - juris Rn. 9ff; BayVGH, B. v. 27.02.2014 - 10 CS 13.2346 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Letztlich entscheidender Gesichtspunkt im vorliegenden Einzelfall ist, dass dem Kläger die Durchsetzung seines bestehenden Anspruchs auf Kindernachzug durch die Verpflichtung zur Nachholung des Visumsverfahrens wohl dauerhaft und abschließend verwehrt wäre. Denn müsste der Kläger nunmehr die Bundesrepublik Deutschland verlassen, um das Visumsverfahren von Kolumbien aus zu betreiben, so hätte der Kläger im damit neu einzuleitenden Verfahren wegen seiner nunmehrigen Volljährigkeit keinen Anspruch mehr auf einen Aufenthaltstitel zum Kindernachzug nach § 32 AufenthG. Eine solche wohl abschließende Verhinderung eines noch vor Kurzem bestehenden Anspruchs auf einen Aufenthaltstitel stellt einen besonderen Umstand dar, der zu einer Ermessenreduzierung auf Null bezüglich des Verzichts auf die Erteilungsvoraussetzung des Visumsverfahrens führen darf. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Visumsverfahrens minderjährig war und die vorgenommenen Verfahrensschritte zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland primär von seiner leiblichen Mutter und seinem Stiefvater vorgenommen wurden. Inwieweit diese - wie in der mündlichen Verhandlung angegeben - zu einem solchen Vorgehen durch eine falsche oder zumindest unklare Beratung durch die deutsche Botschaft in Kolumbien oder weitere Dritte veranlasst wurden oder das gewählte Vorgehen zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich der beabsichtigten Planung entsprach, kann dem Kläger - insbesondere unter Berücksichtigung dessen Kindeswohls- nicht unmittelbar angelastet werden. Entscheidend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger noch vor Kurzem unproblematisch einen Aufenthaltstitel zum Kindernachzug nach § 32 AufenthG erlangt hätte, sofern er gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Stiefschwester den Visumsantrag gestellt hätte und nicht den tatsächlich gewählten Weg gegangen wäre, so dass eine etwaige bewusste Täuschung zur Umgehung der Einreisevoraussetzungen an sich zu eigenen Lasten erfolgt wäre.

Dementsprechend könnte eine solche Täuschung auch nicht der Regelvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, dass kein Ausweisungsgrund vorliegen darf, entgegenstehen, was auch insoweit eine Ermessensreduzierung auf Null bedingt.

Der Kläger hat somit einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 32 AufenthG.

Ob daneben auch noch ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 16 Abs. 5 AufenthG besteht, war nicht mehr zu prüfen, da der Klageantrag insoweit beschränkt wurde. Darüber hinaus war auch nicht mehr zu prüfen, ob der Kläger gegebenenfalls auch aus dem Adoptionsverfahren Rechte ableiten kann, die insbesondere die Ermessenerwägungen zugunsten des Klägers ergänzend beeinflussen könnten (vgl. zum Staatsangehörigkeitserwerb durch Adoption nach Eintritt der Volljährigkeit: BVerwG, U. v. 19.2.2015 - 1 C 17/14 - juris).

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung des Urteils wird zugelassen (§ 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m.

dem Streitwertkatalog 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.