Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Dez. 2018 - M 22 S 18.5752
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
den Antrag abzulehnen.
II.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Anträge werden abgelehnt.
II.
Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 150.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen, in Spanien ansässige Herstellerinnen von Aufzugsanlagen ohne heutigen oder vormaligen Sitz in Deutschland, wenden sich gegen die sofortige Vollziehung einer Allgemeinverfügung der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (im Folgenden: ZLS), wonach das Inverkehrbringen von bestimmten Aufzugsanlagen untersagt wurde.
Mit Allgemeinverfügung vom
In den Gründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei bei einer Dokumentenprüfung im Januar und Februar 2015 sowie der Überprüfung einer Aufzugsanlage am
Am
Die Antragstellerinnen beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung der ZLS vom
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, unmittelbarer Adressat der Allgemeinverfügung seien Montagebetriebe, die in Deutschland Aufzüge „in Verkehr bringen“ würden. Die Antragstellerinnen würden als Herstellerinnen nur mittelbare Betroffenheit aufweisen. Die Allgemeinverfügung habe insbesondere auch gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG keiner vorherigen Anhörung bedurft. Da die Antragstellerinnen zudem beide innerhalb der „... Gruppe“ eng miteinander verbunden seien, wäre nach der intensiven Anhörung der Antragstellerin zu 1) die gesonderte Anhörung der Antragstellerin zu 2) pure Förmelei. Die Behauptung, es gebe „ungeheure betriebswirtschaftliche Wirkungen“, sei offensichtlich unzutreffend, denn es handle sich bei der Allgemeinverfügung nicht um ein unabdingbares „Totalverbot“. Vielmehr ließen sich mit wenigen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen die technisch erforderlichen Vorgaben erreichen. Für die „... Gruppe“ habe die Antragstellerin zu 1) in ihrer E-Mail vom 2. Dezember 2015 gegenüber der ZLS selbst erklärt, einen einfachen sog. „EN 81-21 Bausatz“ in Deutschland nachrüsten zu wollen. Die Kosten dafür lägen nach Erkenntnissen der ZLS pro Aufzug im unteren dreistelligen Bereich. Die Einschränkung der Bereitstellung auf dem Markt sei durch die Tatsache begründet, dass der Aufzug in der streitgegenständlichen Variante nicht die Anforderungen nach Nr. 2.2 des Anhangs I der Aufzugsrichtlinie erfülle, nicht hingegen durch die Abweichung der Konstruktion von den einschlägigen gelisteten harmonisierten Normen. Von diesen Normen könne abgewichen werden. Gleichwohl definierten sie aber zweifellos das vergleichbar zu erreichende Sicherheitsniveau nach dem Stand der Technik. Die streitgegenständliche Aufzugsvariante erfülle unbestritten nicht die genannten harmonisierten Normen. Entscheidend sei dabei, dass sie aufgrund dieser Abweichungen die spezifische Quetschgefahr nicht in der in der Aufzugsrichtlinie geforderten Art und Weise sicher vermeide. Die in den gelisteten harmonisierten Normen beispielhaft vorgegebene Lösung für eine richtlinienkonforme Vermeidung der Quetsch-Gefahr sehe eine Kombination von Maßnahmen vor. Neben einem quaderförmigen, permanenten Schutzraum sei dabei insbesondere auch ein senkrechter Abstand zwischen Fahrkorbdach und Schachtkopfdecke von mindestens 1 m vorgesehen, der - bedingt durch die konstruktiven Abmessungen - in jedem Fall erhalten bleibe, auch bei einem Ausfall der Steuerung oder einem Ausfall der Energieversorgung. Fahre der Aufzug ungewollt in die höchste Position, könne sich eine Person auf dem Fahrkorbdach somit durch einfaches „Indie-Hockegehen“ rasch in eine sichere Position bringen. Die Konstruktion der Antragstellerinnen sehe zwar auch einen senkrechten Abstand zum Schutz von auf dem Fahrkorbdach befindlichen Personen vor. Dieser Abstand werde jedoch nicht zwangsläufig eingehalten, sondern über die Aufzugssteuerung. Im Falle einer Störung fahre der Aufzug demnach weiter, bis nur noch ein Abstand von 0,5 m zwischen Fahrkorbdach und Schachtkopfdecke verbleibe. In diesem Fall könne sich eine Person jedoch nicht schnell genug in dem verbleibenden liegenden Schutzraum in Sicherheit bringen, um einem Aufprall auf der Schachtkopfdecke zu entgehen. Die normgerechte Lösung vermeide mit ihrer Kombination mehrerer Maßnahmen tatsächlich das Quetsch-Risiko, wie in der Aufzugsrichtlinie gefordert, durch Wegnahme der Gefährdung. Bei der Lösung der Antragstellerinnen bleibe jedoch die Gefährdung bestehen. Es werde lediglich die Eintrittswahrscheinlichkeit für das Anfahren der Endposition reduziert. Selbst nach den Ergebnissen der von den Antragstellerinnen vorgelegten Untersuchungen benötige man bei der streitgegenständlichen Aufzugsvariante signifikant länger, um eine sichere Position zu erreichen. Die Argumentation, dass das Risiko nicht beachtlich sei, solange sich ein Produktrisiko noch nicht verwirklich habe, werde nicht geteilt. Dies gelte gerade bei langlebigen Produkten mit intensivem Wartungsbedarf wie Aufzügen. Die notifizierte Stelle, welche die EG-Baumusterprüfbescheinigung für den Aufzug ausgestellt habe, habe zur Zeitkomponente fehlerhafter Weise überhaupt keine Überlegung oder Untersuchungen angestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 16 K 15.5560) sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Anträge bleiben ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht München ist als zuständiges Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 52 Nr. 3 Satz 2 und Satz 3 i. V. m. Nr. 5 VwGO örtlich zuständig. Bei der durch den Freistaat Bayern errichteten ZLS handelt es sich um eine Organisationseinheit des für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (vgl. Art. 1 Satz 1 des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 6. August 1994 (GVBl. S. 875) i. d. F. d. Bek. des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 10. Mai 2012 (GVBl. S. 186). Die ZLS vollzieht u. a. die Länderaufgaben nach § 26 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetz (vormals § 8 Abs. 4 Geräte und Produktsicherheitsgesetz), so dass es sich um eine gemeinsame Behörde aller Länder i. S. v. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO handelt. Maßgeblich zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts ist daher der Sitz der ZLS in München, da die Antragstellerinnen ausschließlich in Spanien ansässig sind.
Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog, da sie geltend machen können, durch die angegriffene Allgemeinverfügung, die an das Inverkehrbringen der betroffenen Aufzugsvariante in Deutschland zusätzliche Anforderungen stellt, in ihrer unionsrechtlich gewährleisteten Warenverkehrsfreiheit (vgl. Art. 34 AEUV) verletzt zu sein, auch wenn sich die Allgemeinverfügung unmittelbar nur an die Montagebetriebe richtet (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl EG Nr. L 213 S.1) bzw. Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl EU Nr. L 96 S. 251 - Neufassung).
Richtiger Antragsgegner ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 VwGO analog als Rechtsträger der Freistaat Bayern, da es sich bei der anordnenden ZLS nicht um eine eigenständige Körperschaft handelt, sondern um eine Organisationseinheit und damit Teil eines Bayerischen Staatsministeriums. Dem Formerfordernis der Bezeichnung des Antragsgegners genügte dabei die Angabe der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, hier der ZLS (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 VwGO).
Die hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung durch die ZLS entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dem dort geregelten Begründungserfordernis für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist - auch in der erfolgten sehr knappen Form - noch hinreichend Genüge getan.
An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die Behörde muss die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angeben, die sie bewogen haben, den Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs gegen den Verwaltungsakt auszuschließen. Die Frage, ob die Gründe - sofern sie nicht offensichtlich unrichtig sind - wirklich vorliegen und so schwer wiegen, dass sie die Aufhebung des Suspensiveffekts rechtfertigen, tritt bei der Prüfung, ob der Begründungspflicht formell genüge getan worden ist, in den Hintergrund. Sie spielt vielmehr bei der auf einer Interessenabwägung beruhenden Entscheidung eine Rolle, ob die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs auf Antrag des Adressaten des Verwaltungsakts wieder herzustellen ist (vgl. BayVGH, B. v. 17.11.2014 - 7 CS 14.275 - juris Rn. 21). Die Behörde kann sich auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Gründe stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Es genügt, wenn aus den Umständen des Einzelfalls die Dringlichkeit hervorgeht und die Behörde darauf verweist (vgl. VG Berlin, B. v. 9.2.2012 - 1 L 422.11 - juris Rn. 10).
Die ZLS hat das Interesse an einer sofortigen Vollziehung ihrer Verfügung zur effektiven Gefahrenabwehr (anderenfalls weiterhin Schaffung einer Gefahrensituation für die außerhalb des Fahrkorbs tätigen Personen) hinreichend erläutert. Sie hat damit dargelegt, welche Gründe aus ihrer Sicht im konkreten Einzelfall das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dessen Überwiegen gegenüber dem Interesse der Antragstellerinnen an der aufschiebenden Wirkung einer Klage rechtfertigen.
Die aufschiebende Wirkung wäre auch nicht allein deswegen anzuordnen, weil die Antragstellerin zu 2) möglicherweise vor Erlass der Allgemeinverfügung nicht hinreichend angehört worden wäre (vgl. BayVGH, B. v. 17.11.2014 - 7 CS 14.275 - juris Rn. 23). Insoweit wäre auch noch eine Nachholung der Anhörung möglich (vgl. Art. 46 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG).
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Die summarische Prüfung ergibt hier, dass die Aussichten der Klagen der Antragstellerinnen derzeit als offen anzusehen sind. Die danach erforderliche Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung und dem privaten Interesse der Antragstellerinnen an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen ergibt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses zum Schutz der gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben des betroffenen Montage- und Wartungspersonals.
Im Kern geht es um die Frage, ob die streitgegenständliche Aufzugsvariante die Anforderungen des Anhangs I Nr. 2.2 der Richtlinie 95/16/EG bzw. der Richtlinie 2014/33/EU (nach den englischsprachigen Fassungen der Richtlinien insoweit wortgleiche Neufassung) erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten streitig und bedarf noch weiterer Aufklärung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens.
Die ZLS hat die Allgemeinverfügung auf Grundlage des § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ProdSG mit der Begründung erlassen, dass die Aufzugsvariante nicht den sicherheitstechnischen Anforderungen des § 3 Abs. 1 ProdSG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der (zum damaligen Zeitpunkt geltenden) Zwölften Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung) i. d. F. vom 17. Juni 1998 (BGBl I S. 1393), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl I S. 2178), entspreche. Danach durften Aufzüge nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 95/16/EG entsprachen und bei sachgemäßem Einbau, sachgemäßer Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Gütern nicht gefährdeten. Nach Anhang I Nr. 2.2 Richtlinie 95/16/EG waren Aufzüge so auszulegen und zu bauen, dass Quetschgefahren in den Endstellungen des Fahrkorbs ausgeschaltet wurden. Dieses Ziel war erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befand. Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden konnte, konnten andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden. Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprach, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich worden waren, wurde vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 ProdSG entsprach (vgl. § 4 Abs. 2 ProdSG). Für die Anordnung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ProdSG (Bereitstellungsverbot) war es ausreichend, dass die Marktüberwachungsbehörde den begründeten Verdacht hatte, dass die Aufzugsvariante nicht den Anforderungen entsprachen, die sich aus der Richtlinie 95/16/EG ergaben (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 ProdSG).
Die bis zum
Im Amtsblatt der EU vom
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die streitgegenständlichen Aufzüge vom Typ M33V3 mit reduziertem vertikalen Abstand nicht im Einklang mit den technischen Normen EN 81-1:1998+A3:2009 bzw. EN 81-20:2014 stehen weil sie keinen permanenten Freiraum im oberen Schutzraum in Höhe von 1 m, sondern lediglich von 0,5 m oberhalb des Fahrkorbdachs aufweisen. Demnach besteht vorliegend keine Beweislastumkehr zugunsten der Antragstellerinnen. Vielmehr müssen diese nachweisen, dass die Aufzugsvariante trotz dieser Abweichung von den harmonisierten Normen den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der Aufzugsrichtlinie entspricht.
Nach der fortbestehenden Auffassung des Antragsgegners, für die er sachliche Gründe dargelegt hat, reichen die von den Antragstellerinnen hierzu bislang vorgelegten Darlegungen, Zertifizierungen bzw. Prüfbescheinigungen, Stellungnahmen und durchgeführten Untersuchungen nicht aus, um den erforderlichen Nachweis zu erbringen, dass die Aufzüge der streitgegenständliche Aufzugsvariante die Sicherheitsanforderungen der Aufzugsrichtlinie bezüglich der Ausschaltung von Quetschgefahren in den Endstellungen des Fahrkorbs erfüllen. Dabei ist unter den Beteiligten strittig, ob die Anforderungen aus Nr. 2.2 des Anhangs I der Aufzugsrichtlinie auch dann hinreichend erfüllt sein können, wenn infolge der bei der Aufzugsvariante gegebenen sonstigen Sicherheitsvorkehrungen zwar ein geringes, aber letztlich doch vorhandenes Restrisiko besteht, weil bei Ausfall dieser Sicherheitsmaßnahmen ein hinreichend hoher permanenter Schutzraum oberhalb des Fahrkorbdachs nicht zur Verfügung steht. Die ZLS forderte insoweit, dass mindestens eine zusätzlich mechanische Sicherung vorhanden sein muss, um beim Ausfall der Triebwerksbremse einen ausreichenden Schutzraum für die betreffende Person zu gewährleisten (vgl. Bl. 76 d. Behördenakte). Eine Beantwortung der komplexen Frage, ob die Anforderungen aus Nr. 2.2 des Anhangs I der Aufzugsrichtlinie erfüllt werden, für die ggf. auch noch eine weitere tatsächliche Aufklärung erforderlich ist, ist im Rahmen der im Eilverfahren nur summarisch vorzunehmenden Prüfung nicht abschließend möglich und muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Zudem stellt sich die Frage, ob und ggf. welche Folgerungen sich für das konkrete Verfahren aus der Neuregelung des Marktüberwachungsverfahrens durch die Richtlinie 2014/33/EU bzw. deren Umsetzung ergeben.
Das Gericht kommt bei der demnach veranlassten eigenen Abwägung der betroffenen Interessen zu dem Ergebnis, dass das öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung das Interesse der Antragstellerinnen an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen überwiegt.
Es handelt sich bei der Allgemeinverfügung um eine Maßnahme zum Schutz der sehr hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben von Menschen. Die Quetschgefahren, die durch die Anordnung der Allgemeinverfügung abgewendet werden sollen, sind im Falle ihrer Verwirklichung geeignet, sehr massive Körperverletzungen hervorzurufen und häufig auch zu Todesfällen zu führen. In Anbetracht dessen genügt bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, um eine relevante Gefährdung anzunehmen.
Durch die Regelungen der Aufzugsrichtlinie wird die Wahrung eines hohen Sicherheitsniveaus der von ihr erfassten Produkte angestrebt (vgl. Begründung zur aktuellen 12. ProdSV, BR-Drs. 53/16, S. 16). Zudem enthält die neuere harmonisierte Norm EN 81-20:2040 in Bezug auf den Schutzraum ausdrücklich die Anforderung, dass nur noch eine hockende oder stehende Position auf dem Fahrkorbdach zulässig ist, da im Notfall für den Betroffenen möglicherweise keine ausreichende Zeit verbleibt, um eine liegende Position einzunehmen. Dies war die Konsequenz aus einer Studie eines Teams des CEN - Europäisches Komitee für Normung - (CEN/TC10/WG1), die alle verfügbaren Daten berücksichtigt hat, auch eine einschlägige Studie der britischen Behörden (Technical assessment of means of preventing crushing risks on lifts subject to directive 95/16/EG - Report Number ME707/07 von den Health and Safety Laboratories; vgl. Auskunft des CEN, Bl. 112 d. Behördenakte). Im Rahmen dieser Studie wurden auch zur Häufigkeit von Unfällen Aussagen getroffen, wonach die Zahl der Unfälle im Zusammenhang mit Quetschungen als gering angesehen wurde. Aufgrund der dort verfügbaren Daten waren 18 Unfälle im Zeitraum 1987 bis 2007 bekannt geworden, d. h. ungefähr ein Unfall pro Jahr. Allerdings wurde auch festgestellt, dass „Quetschunfälle“ zumeist tödlich verlaufen. Gleichwohl wurde es als erforderlich angesehen, die diesbezüglichen Sicherheitsanforderungen in den harmonisierten Normen zu überarbeiten, was ebenfalls verdeutlicht, welcher Stellenwert dem erstrebten hohen Sicherheitsniveau beigemessen wird.
Auch wenn das verbleibende Unfallrisiko von Seiten der Antragstellerinnen als äußerst gering dargestellt wird, besteht ein solches. Insbesondere kann ein Unfallrisiko durch die von der Antragstellerin ergriffenen Sicherungsmaßnahmen nicht wirksam ausgeschlossen werden, wenn die Steuerung oder die Energieversorgung ausfallen, worauf der Antragsgegner nachvollziehbar hingewiesen hat. Weiterhin besteht auch die Gefahr menschlichen Versagens, wenn der Inspektionsmodus nicht angeschaltet wird, auch wenn es sich bei den betroffenen Personen grundsätzlich um professionelles und geschultes Personal handelt. Auch dies wurde in der o.g. britischen Studie als häufige Unfallursache festgestellt (vgl. o.g. „Report Number ME707/07“, S. 14).
Demgegenüber wurden von Seiten der Antragstellerinnen als aus ihrer Sicht überwiegend ausschließlich wirtschaftliche Interessen angeführt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung des Inverkehrbringens nicht vollständig, sondern nur insoweit verfügt wurde, als nicht durch zusätzliche Maßnahmen sichergestellt wird, dass trotz der Abweichung von der harmonisierten Norm eine mindestens gleichwertige sichere Lösung erreicht wird und die Anforderungen des Anhangs I Nr. 2.2 Richtlinie 95/16/EG erfüllt sind. Ein Beispiel hierfür wurde von der ZLS genannt und hierzu ausgeführt, dass die Kosten dafür pro Aufzug im unteren dreistelligen Bereich lägen. Ein Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Aufzugsanlagen bleibt damit weiterhin mit einer technisch möglichen Maßgabe erlaubt. Von Seiten der Antragstellerinnen war im Verwaltungsverfahren sogar selbst angeboten worden, einen sog. „EN 81-21 Bausatz“ in Deutschland nachrüsten zu wollen. Gründe, weshalb dies zur Abwendung von Nachteilen für die Dauer des Klageverfahrens nicht möglich oder unzumutbar sein sollte, wurden nicht dargelegt.
Daher überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung das private wirtschaftliche Interesse der Antragstellerinnen an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.
Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5 und Nrn. 25 bzw. 54 analog - Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen bzw. Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns). Als jährlicher Umsatz der Antragstellerinnen mit den streitgegenständlichen Aufzügen für Deutschland wurde von diesen ein Betrag in Höhe von 300.000,- Euro angegeben.
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung von Zwangsmitteln in Ziffer 7 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2018 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Die Antragsteller tragen ihren Anteil samtverbindlich.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
ihr sowohl für das Klage- als auch das Antragsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
den Antrag abzulehnen.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.