Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Beendigungs- und Räumungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. November 2018.

Dem Antragsteller wurde zur Vermeidung von Obdachlosigkeit erstmals mit Aufnahmeverfügung vom 19. Mai 2014 eine von der Antragsgegnerin angemietete Wohnung, zunächst befristet bis 30. November 2014, zugewiesen. Die Aufnahme wurde in der Folge mehrfach, zuletzt mit Bescheid vom 2. Juli 2018 bis 31. Januar 2019, verlängert. Die Unterbringung des Antragstellers erfolgte entsprechend der Satzung zur Unterbringung unbegleiteter heranwachsender Flüchtlinge (UF-Quartiere-Benutzungssatzung).

Mit E-Mail vom 5. November 2018 informierte der Vermieter der vom Antragsteller bewohnten Wohnung die Antragsgegnerin über Beschwerden der Nachbarin des Antragstellers hinsichtlich dessen Verhaltens. Diese habe angegeben, der Antragsteller habe am 29. Oktober 2018 unter lautem Schreien aggressiv gegen ein Fenster ihrer Wohnung geschlagen und sie beschuldigt, einen Wasserschaden in seiner Wohnung verursacht zu haben. Der Antragsteller habe anschließend durchgängig an der Wohnungstür der Nachbarin geklingelt und gegen die Türe geschlagen. Als die Nachbarin die Wohnung des Antragstellers zur Begutachtung des Schadens betreten habe, habe dieser seine Bettdecke weggezogen und ihr einen noch feuchten Urinfleck gezeigt. Er habe dabei gegrinst und gelacht. Nach der Rückkehr der Nachbarin in ihre Wohnung habe er erneut für zehn Minuten gegen die Wohnungstüre geschlagen und geklingelt. Es sei auch zuvor schon zu Zwischenfällen mit dem Antragsteller gekommen. So habe er beispielsweise behauptet, die Nachbarin habe seinen Wäscheständer beschädigt. Auch habe sich der Antragsteller bereits mehrfach mit seinem Rollstuhl auf die Terrasse seiner Nachbarin begeben, an das Fenster geklopft und in die Wohnung geschaut. Er habe versucht, die angelehnte Terrassentür, die jedoch durch eine Vorhängekette gesichert gewesen sei, zu öffnen. Zudem sei es wiederholt zu Annäherungsversuchen gekommen. Die Nachbarin des Antragstellers fühle sich in ihrer Privatsphäre stark beeinträchtigt.

Mit Bescheid vom 15. November 2018 beendete die Antragsgegnerin das Benutzungsverhältnis für die zu Unterkunftszwecken angemietete Wohnung zum Dienstag, den 27. November 2018 (Ziffer 1) und ordnete weiter an, dass die Unterkunft bis spätestens 27. November 2018 zu räumen, in sauberem Zustand zu hinterlassen und alle Schlüssel abzugeben (Ziffer 2) seien. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 3). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung aus Ziffer 2 des Bescheides nicht bis zum 27. November 2018 nachkomme wurde die Entfernung der Möbel und sonstigen Gegenstände für Mittwoch, den 28. November 2018 zwischen 09:00 und 12:00 Uhr im Wege der Ersatzvornahme angedroht (Ziffer 4a). Weiter wurde für den Fall, dass der Antragsteller zum angegebenen Räumungstermin den Zugang zur Wohnung nicht ermögliche, die Öffnung der Wohnungstüre auf Kosten des Antragstellers im Wege der Ersatzvornahme angedroht (Ziffer 4b). Gegen den Antragsteller werde erforderlichenfalls mit unmittelbarem Zwang vorgegangen (Ziffer 4c). Der Kostenbetrag für die Ersatzvornahme wurde auf 500,- Euro veranschlagt (Ziffer 5).

In den Bescheidsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage des Bescheids seien § 9 Abs. 4 und § 10 der UF-Quartiere-Benutzungssatzung. Demnach könne das Benutzungsverhältnis für die Unterkunft fristlos beendet werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sei. Das Verhalten des Antragstellers würde den Tatbestand diverser Straftatbestände erfüllen. Aufgrund dieses Fehlverhaltens sei die Freimachung des Bettplatzes auch angemessen. Der Antragsteller habe sein Verhalten nicht abgestellt und sei im Gegenteil der Nachbarin gegenüber immer aufdringlicher und unverschämter geworden. Einer Anhörung bedürfe es unter diesen Umständen gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) nicht. Da ein großer Bedarf an Wohnungen zur Unterbringung von Wohnungslosen bestehe, liege es im öffentlichen Interesse, die sofortige Vollziehung der Verfügungen anzuordnen. Hinsichtlich einer anschließenden Unterbringung werde dem Antragsteller nahegelegt, sich an die zuständige Stelle bei der Antragsgegnerin zu wenden.

Am 23. November 2018 ließ der Antragsteller durch seinen Betreuer Klage zur Niederschrift des Gerichts erheben mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. November 2018 aufzuheben. Gleichzeitig wird beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Darüber hinaus wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Zur Begründung wird angeführt, der Antragsteller sei körperlich behindert (GdB von 100) und psychisch krank. Eine Räumung würde seinen gesundheitlichen Zustand in nicht hinnehmbarer Weise verschlechtern und könne schlimmstenfalls zum Suizid führen.

Die Antragsgegnerin beantragt mit Schreiben vom 30. November 2018,

den Antrag abzulehnen.

Sie bringt vor, die Beendigung des Nutzungsverhältnisses sei zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach § 9 Abs. 4 UF-Quartiere-Benutzungssatzung erforderlich. Die Nachbarin des Antragstellers habe sein unangemessenes und belästigendes Verhalten ausführlich geschildert. Das Verhalten werde vom Antragsteller auch nicht bestritten. Dass die Räumung zu einer gesundheitlichen Gefährdung des Antragstellers führen würde, werde nicht belegt. Auf eine Anhörung des Antragstellers habe vorliegend verzichtet werden können, da zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses Gefahr im Verzug nicht habe ausgeschlossen werden können. Die Vorfälle hätten in ihre Schwere stetig zugenommen, sodass eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig gewesen sei, um die Situation nicht weiter eskalieren zu lassen. Die Antragsgegnerin sei bereit, den Antragsteller in einer anderen behindertengerechten Einrichtung unterzubringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Beendigungs- bzw. Räumungsanordnung in Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 15. November 2018 wiederherzustellen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2; § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) und die kraft Gesetzes entfallene aufschiebende Wirkung bezüglich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 4 des Bescheides anzuordnen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG), hat in der Sache keinen Erfolg.

Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und gebotene Interessenabwägung aufgrund einer summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergibt, dass die Anfechtungsklage gegen die Beendigungs- bzw. Räumungsanordnung und die Zwangsmittelandrohung erfolglos sein dürfte und insoweit das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die Maßnahme erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, eine Rechtsverletzung des Antragstellers ist nicht gegeben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 15. November 2018 begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken, da sie in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise unter Berücksichtigung des Einzelfalles ausreichend begründet wurde.

2. Die Beendigungs- und Räumungsanordnung (Ziffer 1 und 2) begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin konnte das Benutzungsverhältnis gemäß der hier anzuwenden UF-Quartiere-Benutzungssatzung beenden, da die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Satz 1 der Satzung gegeben sind. Die Anordnung der Räumung der Unterkunft wurde zutreffend auf § 10 Abs. 1 der Satzung gestützt.

2.1 Die aufschiebende Wirkung ist nicht alleine deswegen wiederherzustellen, weil die Antragsgegnerin vor Erlass des streitgegenständlichen Beendigungs- bzw. Räumungsbescheides den Antragsteller nicht gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Anhörung vorliegend wegen Gefahr in Verzug bzw. aus öffentlichem Interesse (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG) ausnahmsweise entbehrlich gewesen ist, da die Nachholung einer gegebenenfalls erforderlichen Anhörung und eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Antragstellers jedenfalls bis zum Abschluss des noch anhängigen Klageverfahrens möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 7 CS 14.275 - juris Rn. 23; VG München, B.v. 18.7.2016 - M 16 S 15.5563 - juris Rn. 18).

2.2 Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses sowie die Anordnung der Räumung des Zimmers sind auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach § 9 Abs. 4 UF-Quartiere-Benutzungssatzung kann die Antragsgegnerin das Benutzungsverhältnis jederzeit fristlos beenden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Der öffentlichen Sicherheit unterfallen dabei die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der verfassungsmäßigen Ordnung, die Unversehrtheit von bestimmten Individualrechtsgütern, insbesondere Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen und Ehre, sowie diejenige von Gemeinschaftsgütern, wie das Funktionieren des Staates und seiner grundlegenden Einrichtungen. Zur öffentlichen Ordnung zählt demgegenüber die Gesamtheit der ungeschriebenen Verhaltensregeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. Holzner in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, LStVG, 8. Edition 1.4.2018, Art. 6 Rn. 8 und 9).

Dies zugrunde gelegt war die Antragsgegnerin vorliegend berechtigt, das Benutzungsverhältnis mit dem Antragsteller aufgrund dessen Verhaltens gegenüber seiner Nachbarin zu beenden. Das Verhalten des Klägers bietet hinreichende Anhaltspunkte, die eine konkrete Gefahr für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung erwarten lassen. Die Belästigungen gegenüber der Nachbarin, denen weder der Antragsteller noch sein Betreuer bisher widersprochen haben, lassen mit einem für die Annahme einer konkreten Gefahr erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass die Nachbarin des Antragstellers in ihrer persönlichen Freiheit nicht unerheblich eingeschränkt wird. Der Antragsteller ist mit seinem Verhalten mehrfach auffällig geworden. Insbesondere das wiederholte Auftauchen des Antragstellers auf der Terrasse seiner Nachbarin, um durch das Fenster in deren Wohnung schauen zu können, beschränkt die individuelle Freiheit der Betroffenen in einem nicht zu vernachlässigendem Umfang. Auch hat der Antragsteller bereits versucht, die nur angelehnte Terrassentür seiner Nachbarin zu öffnen. Dies und auch das weitere von der Nachbarin geschilderte Verhalten des Antragstellers (vgl. Bl. 145 f. der Behördenakte) zeigen, dass die Antragsgegnerin konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die Begehung von (weiteren) Straftaten - unabhängig ihrer genauen rechtlichen Einordnung - hinreichend wahrscheinlich zu erwarten ist. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller sein Verhalten künftig ändern würde. Der Antragsteller und sein Betreuer haben sich weder zum bisherigen noch zum künftig zu erwartenden Verhalten eingelassen.

Die in Ziffer 2 des Bescheides vom 15. November 2018 angeordnete und an die Beendigung des Nutzungsverhältnisses anschließende Räumung der Wohnung folgt aus § 10 Abs. 1 UF-Quartiere-Benutzungssatzung. Demnach ist das Zimmer termingemäß zu räumen, wenn das Benutzungsverhältnis - wie vorliegend nach § 9 Abs. 4 UF Quartiere-Benutzungssatzung - beendet wurde.

Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgte zur Überzeugung der Kammer vorliegend auch ermessensgerecht. Aufgrund des über einen längeren Zeitraum andauernden intensiven Fehlverhaltens des Antragstellers erscheint die sofortige Beendigung der Zuweisung der Wohnung im vorliegenden Fall angemessen. Die Antragsgegnerin hat insbesondere auch berücksichtigt, dass der Antragsteller nach erfolgter Räumung erneut von Obdachlosigkeit bedroht sein dürfte und ihm bereits im streitgegenständlichen Bescheid vom 15. November 2018 eine Anschlussunterbringung in Aussicht gestellt. Auch in der Klageerwiderung vom 30. November 2018 wurde dem Antragsteller erneut die anschließende Unterbringung in einer behindertengerechten Unterkunft angeboten. Dass die Beendigung des Benutzungsverhältnisses zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. gar einer Suizidgefahr führen könnte, wie vom Betreuer des Antragstellers vorgebracht, steht insoweit nicht zu erwarten und ist vorliegend weder durch ärztliche Berichte noch sonstige Anhaltspunkte nachgewiesen, sodass es von der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung auch nicht zu berücksichtigen war.

2.3 Schließlich ist auch die Androhung der Zwangsmittel in Form der Ersatzvornahme nach Art. 32 VwZVG bzw. des unmittelbaren Zwangs nach Art. 34 VwZVG in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Androhung eines Zwangsgeldes ist zur Überzeugung des Gerichts im Falle der Zwangsräumung als milderes Zwangsmittel regelmäßig nicht angezeigt (vgl. VG München, B.v. 8.2.2018 - M 22 S 18.497 - juris Rn. 14), zumal es fraglich erscheint, ob eine Zwangsgeldandrohung vorliegend erfolgversprechend wäre (vgl. etwa Seite 66 ff. der Behördenakte, wonach die Unterkunftsgebühren nur in geringen Raten aufgebracht werden konnten). Auch im Übrigen entspricht die Androhung der Ersatzvornahme (bezogen auf das Ausräumen der Wohnung) sowie des unmittelbaren Zwangs (bezogen auf die Besitzverschaffung bzw. -übertragung) den gesetzlichen Anforderungen (vgl. zu den Bestandteilen der zwangsweisen Räumung VG München, B.v. 11.9.2018 - M 22 S 18.4326 - juris Rn. 22; Huttner, Die Unterbringung Obdachloser durch die Polizei- und Ordnungsbehörden, 2014, Anhang 4, S. 158). Insbesondere die dem Antragsteller nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG gesetzte Vollstreckungsfrist von zwölf Tagen erweist sich im Ergebnis als angemessen. Aufgrund der hier vorliegenden Umstände, insbesondere der konkreten Anhaltspunkte für eine andauernde Belästigung seiner Nachbarin, erscheint es dem Antragsteller zumutbar, seine Unterkunft innerhalb dieser kurzen Frist zu räumen, zumal die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine seinen Bedürfnissen angepasste Anschlussunterbringung in Aussicht gestellt hat. Die Kosten einer etwaigen Ersatzvornahme wurden entsprechend Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG in Ziffer 5 des Bescheides veranschlagt.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffer 1.5 sowie Ziffer 35.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ungeachtet der vorliegend nicht dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ebenso abzulehnen, da die Rechtsverfolgung den vorstehenden Ausführungen entsprechend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bietet.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller strebt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Untersagung des Betriebs einer Ergänzungsschule an. Er ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck es ist, eine Schule zu betreiben. Die Mitglieder des Vereins sind Angehörige der Glaubensgemeinschaft „Z. St.“, die es aus religiösen Gründen ablehnen, ihre Kinder in Schulen außerhalb ihrer Glaubensgemeinschaft unterrichten zu lassen.

Der Antragsteller zeigte am 24. April 2006 die Errichtung einer Ergänzungsschule an. Mit Bescheid vom 7. September 2006 stellte das damalige Staatsministerium für Unterricht und Kultus, jetzt Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, fest, dass die Schule zur Erfüllung der Vollzeit- und Berufsschulpflicht geeignet ist. Die Wirksamkeit der Feststellung war auf das Schuljahr 2006/2007 begrenzt und wurde letztmals für die Schuljahre 2011/2012 und 2012/2013 verlängert. Nach erfolgloser Aufforderung durch das Ministerium zur Abhilfe des Mangels an einem geeigneten Schulleiter und geeigneten Lehrkräften untersagte die Regierung von Schwaben mit Bescheid vom 22. November 2013 dem Antragsteller den Betrieb der Schule. Die Untersagung wurde darauf gestützt, dass weder ein Schulleiter oder eine Schulleiterin noch Lehrkräfte vorhanden seien, deren Qualifikation für den Betrieb einer Schule, an der die Vollzeit- und Berufsschulpflicht erfüllt werden könne, ausreiche.

Ferner müsse davon ausgegangen werden, dass Kinder im Rahmen des Schulbetriebs körperlich gezüchtigt worden seien. Der Antragsteller sei außerdem seiner Verpflichtung, das Jugendamt von stattgefundenen Übergriffen zu unterrichten, nicht nachgekommen. Die Schule habe auch nicht darauf hingewirkt, dass die Schüler den qualifizierenden Hauptschulabschluss als externe Bewerber an öffentlichen Schulen erwerben. Wichtigstes Ziel des Schulträgers sei die Durchsetzung der Glaubensüberzeugung der Gemeinschaft. Es werde nicht für notwendig erachtet, den Jugendlichen mit einem Schulabschluss eine Grundlage für ein Leben außerhalb der Gemeinschaft zu verschaffen. Schließlich seien auch trotz eines entsprechenden Hinweises keine an der Schule unterrichteten Kinder und Jugendliche an geeigneten Schulen angemeldet worden, nachdem die Feststellung der Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht nicht mehr verlängert worden war.

Über den dagegen erhobenen Widerspruch wurde noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Regierung von Schwaben sei dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in noch ausreichendem Maße nachgekommen. Sie gehe besonders darauf ein, warum trotz der vorläufigen Inobhutnahme der Kinder - weshalb kein Unterricht stattfinden könne - ein besonderes Interesse an der sofortigen Wirksamkeit der Betriebsuntersagung bestehe. Angesichts der weltweiten Struktur der Glaubensgemeinschaft könnten jederzeit schulpflichtige Kinder oder Jugendliche zuziehen. Auch könnten Kinder zurückkehren, wenn Inobhutnahmen in Einzelfällen von den Familiengerichten nicht bestätigt würden.

Ein Anhörungsmangel nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG liege nicht vor und sei jedenfalls gemäß Art. 46 BayVwVfG geheilt.

Der Bescheid der Regierung von Schwaben sei auch materiell rechtmäßig. Die Untersagung des Schulbetriebs sei auf Art. 103 Satz 1 BayEUG zu stützen. Diese Vorschrift gehe davon aus, dass auch Ergänzungsschulen Lehrkräfte mit der erforderlichen fachlichen und pädagogischen Qualifikation und Eignung haben müssen.

Die Betriebsuntersagung diene außerdem dem Schutz der Schülerinnen und Schüler vor körperlicher Misshandlung. Eine solche Gefahr bestehe konkret, weil die Glaubensgemeinschaft das Gebot der Züchtigung mit der Rute aus der Bibel ableite und deshalb nicht davon Abstand nehmen wolle. Die Behauptung, an der Schule sei nicht körperlich gezüchtigt worden, erweise sich als bloße Schutzbehauptung.

Unabhängig davon überwiege das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Auch wenn ein Schulbetrieb derzeit mangels Schülern nicht möglich sei, könne nur durch die Untersagung des Schulbetriebs mit sofortiger Wirkung das Argument, die Glaubensgemeinschaft verfüge über eine Schule, an welcher die Kinder ihre Schulpflicht erfüllen könnten, ausgeräumt werden. Denn der Unterschied zwischen einer Ersatzschule, einer Ergänzungsschule, an der die Schulpflicht erfüllt werden könne und einer sonstigen anzuzeigenden Ergänzungsschule erschließe sich nur schwer.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, weiter.

Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sei nicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien insoweit keine Begründung, sondern eine böswillige Unterstellung. Die Maßnahmen, insbesondere die Untersagung des ohnehin ruhenden Betriebs, seien nicht erforderlich. Dem Anspruch auf staatliche Qualitätssicherung werde schon dadurch Rechnung getragen, dass die Feststellung der Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht nicht mehr verlängert worden sei. Für körperliche Züchtigungen im schulischen Bereich gebe es keinerlei Hinweise, Indizien oder Nachweise. Es sei auch nicht richtig, dass die Schule ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei.

Die Regierung von Schwaben habe den Antragsteller vor Erlass des Bescheids nicht ordnungsgemäß angehört. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf die Entscheidung gehabt hätte, würde nur dann stimmen, wenn diese als politische Vorgabe von vornherein festgestanden hätte. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Entscheidung über die ohnehin nicht in Betrieb befindliche Ergänzungsschule nicht zurückgestellt worden sei, bis tatsächlich die Möglichkeit eines Schulbetriebs zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht bestehe.

Die Untersagung sei auch materiell rechtswidrig. Die bayerische Schulpflicht verstoße gegen Menschenrechte, namentlich das Erziehungsrecht der Eltern, die Religionsfreiheit und die Privatschulgarantie. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage des Art. 103 Satz 1 BayEUG verkenne das Verwaltungsgericht, dass die Schule im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids nicht mehr geeignet gewesen sei, die Schulpflicht zu erfüllen. Außerdem konnten Vorschriften zum Schutz der Schüler in diesem Zeitpunkt schon deswegen nicht verletzt worden sein, weil es keine Schüler gegeben habe. Inzwischen stünden ausreichend qualifizierte Lehrkräfte zur Verfügung. Zu keinem Zeitpunkt habe es an der Schule körperliche Misshandlungen gegeben. Das Verwaltungsgericht setze insoweit „Misshandlung“ und „Körperstrafen“ zu Unrecht gleich. Dem Antragsteller gehe es auch nicht darum, den Anschein einer richtigen Schule zu wahren, sondern zu gegebener Zeit den Betrieb der Ergänzungsschule unter Erfüllung aller staatlichen Vorgaben wieder aufnehmen zu können. Im Übrigen hat der Antragstellerbevollmächtigte eine Erklärung abgegeben, dass die Schule gewaltfrei geführt werde.

Die Befristung der Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht hätte gemäß Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG nicht angeordnet werden dürfen. Die Schule sei deshalb weiterhin zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet. Jedenfalls werde zum Zweck der Anfechtung der Befristung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Januar 2014 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Regierung von Schwaben vom 22. November 2013 wieder herzustellen.

Der Antragsgegner tritt dem entgegen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftverkehr dieses Beschwerdeverfahrens sowie die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen ist die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht abzuändern oder aufzuheben (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Regierung von Schwaben dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in hinreichendem Maß nachgekommen ist. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde, die die sofortige Vollziehung eines von ihr erlassenen Verwaltungsakts anordnet, das besondere Interesse an dessen sofortiger Vollziehung schriftlich zu begründen. Ein Verstoß gegen diese Begründungspflicht macht die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 45). An den Inhalt dieser Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die Behörde muss die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angeben, die sie bewogen haben, den Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs gegen den Verwaltungsakt - hier der Untersagung des Betriebs einer Ergänzungsschule - auszuschließen (Schmidt a. a. O. Rn. 43). Die Frage, ob die Gründe - sofern sie nicht offensichtlich unrichtig sind - wirklich vorliegen und so schwer wiegen, dass sie die Aufhebung des Suspensiveffekts rechtfertigen, tritt bei der Prüfung, ob der Begründungspflicht formell genüge getan worden ist, in den Hintergrund. Sie spielt vielmehr bei der auf einer Interessenabwägung beruhenden Entscheidung eine Rolle, ob die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs auf Antrag des Adressaten des Verwaltungsakts wieder herzustellen ist.

Gemessen daran genügt die Begründung der Regierung von Schwaben den formalen Anforderungen. Die Erwägung, dass es angesichts der weltweiten Verbreitung der Gemeinschaft und auch abhängig von Entscheidungen der Familiengerichte durchaus wieder möglich sein könnte, dass nach einem Zuzug von Kindern und Jugendlichen oder der familiengerichtlichen Aufhebung der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen im Einzelfall wieder Kinder unterrichtet werden könnten, ist auf die hier gegebene konkrete Situation bezogen. Darauf, ob die Untersagung im Hinblick auf den ohnehin ruhenden Unterrichtsbetrieb, das Unterbleiben der Verlängerung der Feststellung, dass die Ergänzungsschule zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet ist, und die Tatsache, dass gegenwärtig keine Kinder zu unterrichten sind, erforderlich ist, kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an, wie darauf, ob sich die Vorwürfe, dass Schülerinnen und Schüler körperlich gezüchtigt worden sein sollen, bestätigen lassen oder der Antragsteller als Träger der Schule seinen sonstigen Verpflichtungen nachgekommen ist.

Die aufschiebende Wirkung ist nicht allein deswegen anzuordnen, weil die Regierung von Schwaben vor Erlass der Untersagungsverfügung den Antragsteller nicht (hinreichend) angehört hat. Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine dahingehende Regelung. Es gibt auch keinen Grundsatz, wonach die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts für sich genommen stets seiner Vollziehung entgegenstehen würde, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit in der Sache ankäme. Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht zwingend geboten, wenn der Verwaltungsakt möglicherweise Bestand haben wird, weil der formelle Fehler geheilt werden kann (OVG Hamburg, B. v. 18.12.2006 - 3 Bs 218/05 - NVwZ-RR 2007, 364). Die Nachholung der Anhörung und eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Antragstellers ist im noch anhängigen Widerspruchsverfahren möglich.

Die Ausführungen der Antragstellerseite in der Beschwerde zur Sache führen ebenfalls nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 83) eine eigene - originäre - Entscheidung (statt aller: Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 146) darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind: die, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die, die für die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.). Sie sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, wird wohl nur die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrags auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 77).

Die summarische Prüfung ergibt, dass die Aussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers in der Hauptsache offen sind. Die danach erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung des Schulbetriebs und dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs geht zugunsten des Interesses am Sofortvollzug aus.

Die nicht substantiierten Bedenken des Antragstellers gegen die Verfassungsmäßigkeit der Schulpflicht in Bayern teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Die Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG und das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte elterliche Erziehungsrecht werden durch das Bestimmungsrecht des Staates im Schulwesen, dem ebenfalls Verfassungsrang zukommt (Art. 7 Abs. 1 GG) eingeschränkt (BayVGH, B. v. 22.4.2014 - 7 CS 13.2592, 7 C 7 C 13.2593 - juris Rn. 18 ff.).

Die Beschwerde hält die Untersagung des Betriebs einer Ergänzungsschule, deren Errichtung vor der Aufnahme des Unterrichts gemäß Art. 102 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), lediglich anzuzeigen ist, für rechtswidrig und den dagegen erhobenen Widerspruch für erfolgversprechend. Die Erfolgsaussichten dieses Rechtsbehelfs sind jedoch schon insoweit offen, als Zweifel daran bestehen, ob es sich bei der vom Antragsteller betriebenen Schule tatsächlich um eine nur anzeigepflichtige Ergänzungsschule handelt oder nicht vielmehr um eine Ersatzschule im Sinn von Art. 91 BayEUG, die nur mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden darf (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). In diesem Fall wäre die Untersagung des Betriebs im Ergebnis rechtmäßig, weil das Betreiben einer Ersatzschule ohne staatliche Genehmigung verboten ist.

Die Prüfung, ob es sich um eine Ersatzschule oder eine Ergänzungsschule handelt, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Ersatzschulen sind Privatschulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen den Bildungsgängen und Abschlüssen der öffentlichen Schulen entsprechen. Ergänzungsschulen finden demgegenüber keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen (Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 1128). Die Beteiligten haben bisher nicht vorgetragen, inwieweit sich die Schule des Antragstellers inhaltlich von öffentlichen Schulen unterscheidet. Das damalige Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat im Bescheid vom 7. September 2006, mit dem die Eignung der Schule zur Erfüllung der Vollzeit- und Berufsschulpflicht festgestellt worden ist, ausgeführt, dass die Lehrpläne dem fachlichen Anforderungsniveau der Grundschule, der Hauptschule und dem schulischen Konzept für berufsschulpflichtige Jugendliche ohne Ausbildungsplatz (JoA) entsprechen. Als Ergänzung zu den öffentlichen Schulen sei sie deshalb anzusehen, weil eine Schulform, in der sowohl die Vollzeit- wie auch die Berufsschulpflicht erfüllt werden können, in Art. 6 Abs. 2 BayEUG nicht vorgesehen sei. Diese Vorschrift hat die Gliederung des öffentlichen Schulwesens zum Gegenstand. Die rein formale Gliederung sagt jedoch nichts über den jeweiligen Schultyp hinsichtlich der Lehr- und Bildungsinhalte sowie der Abschlüsse aus. Es ist deshalb zweifelhaft, ob allein die organisatorische Zusammenfassung von Schultypen, die hinsichtlich der Lehrinhalte und der Abschlüsse der Grundschule, der Mittelschule und der Berufsschule entsprechen, eine Schule entstehen lässt, die im öffentlichen Schulwesen keine Entsprechung findet. Auch das Interesse des Antragstellers geht offenkundig lediglich dahin, dass die der Glaubensgemeinschaft der „Z. St.“ angehörenden Kinder zur Erfüllung ihrer Schulpflicht nicht öffentliche Schulen besuchen müssen. Jedenfalls wurden bisher keine Bildungsziele und Lehrinhalte vorgetragen, die von denen der öffentlichen Pflichtschulen so gravierend abweichen, dass sie sich wesentlich von diesen unterscheiden.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich um eine Ergänzungsschule handelt, bleiben die Erfolgsaussichten des Widerspruchs offen. In diesem Fall ist zugrunde zu legen, dass eine wirksame Feststellung, wonach an der Schule die Schulpflicht erfüllt werden kann, nicht vorliegt. Die Befristung der Feststellung im Bescheid des damaligen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 2006 bewirkt, dass seit Ablauf ihrer letzten Verlängerung die Schulpflicht an der Schule des Antragstellers nicht mehr erfüllt werden kann. Ob der Bescheid vom 7. September 2006 gemäß Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG mit einer solchen Befristung versehen werden durfte, kann dahinstehen. Sie bewirkt unabhängig davon, ob sie angeordnet werden durfte, dass der feststellende Verwaltungsakt, nämlich die Feststellung, dass an der Schule die Schulpflicht erfüllt werden kann, mit dem Ablauf der Befristung unwirksam geworden ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 36 Rn. 5). Soweit der Betroffene sich gegen die Befristung wehrt, begehrt er nicht die Befreiung von einer Belastung, sondern die Gewährung einer Begünstigung über die zeitlich limitierte Feststellung der Geeignetheit zur Erfüllung der Schulpflicht hinaus. Die Rechtswidrigkeit der Befristung würde also nicht dazu führen, dass sie aufhebbar oder gar nichtig wäre, sondern dazu, dass eine unbefristete Feststellung erst ausgesprochen werden müsste (Kopp/Ramsauer, a. a. O. Rn. 63).

Abgesehen davon wäre die Befristung unanfechtbar geworden. Die vom Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zweck der Anfechtung der Befristung müsste an der Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO scheitern.

Das Verwaltungsgericht stützt die Untersagung des Betriebs der Ergänzungsschule insbesondere darauf, dass Lehrkräfte im Sinn von Art. 94 Abs. 1 Satz 1 BayEUG fehlen würden und der Mangel trotz Beanstandung nicht beseitigt worden sei. Gesetzliche Anforderungen an Schulleitung und Lehrer von Ergänzungsschulen enthält das Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen nicht. Die Anforderungen des Art. 94 Abs. 1 Satz 1 BayEUG können allenfalls an Ergänzungsschulen gestellt werden, hinsichtlich derer die Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht festgestellt ist. Das ist hier jedoch gerade nicht (mehr) der Fall. Die Untersagung setzt mithin Verstöße gegen andere Gesetze voraus, z. B. gegen strafrechtliche Bestimmungen, gesundheitliche Vorschriften, sicherheitsrechtliche Regelungen und solche betreffend Einrichtungen, insbesondere bauordnungsrechtliche Vorschriften, Unfallverhütungs- oder Brandschutzvorschriften (Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Art. 103 BayEUG Rn. 2).

Die Regierung von Schwaben und das Verwaltungsgericht stützen die Untersagung u. a. auf die konkrete Gefahr, dass Schülerinnen und Schüler körperlich gezüchtigt würden. Anhaltspunkte hierfür ergäben sich aus dem Fund eines dazu geeigneten Stocks ebenso wie aus der Einlassung von Mitgliedern der Gemeinschaft, dass sich die Pflicht zur Züchtigung von Kindern im Rahmen der Erziehung aus der Bibel ableite. Ferner haben Personen, die die Glaubensgemeinschaft verlassen haben, in den Medien ausgesagt, dass sie in der Schule gezüchtigt worden seien, bzw. als Lehrer selbst Schülerinnen und Schüler dort gezüchtigt hätten. Die Ermittlung, ob die genannte konkrete Gefahr der Züchtigung in der Schule und damit eines Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften besteht, muss ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auch insoweit erscheinen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen.

Die angesichts der offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers erforderliche Interessenabwägung geht zugunsten des öffentlichen Interesses aus, das das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt. Je gewichtiger die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt, desto stärker ist der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen und umso weniger müssen seine Interessen zurückstehen. Umgekehrt ist den öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug umso eher der Vorrang einzuräumen, je weniger belastend die Maßnahme für den Betroffenen wirkt und je weniger vollendete Tatsachen dadurch geschaffen werden (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 77).

Gemessen daran haben die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zurückzustehen. Der für den Antragsteller im Vordergrund stehende Zweck der Schule, nämlich die Erfüllung der Schulpflicht durch die der Glaubensgemeinschaft angehörenden Kinder außerhalb von öffentlichen Schulen, ist gegenwärtig nicht erreichbar, weil die Eignung der Schule hierfür nicht festgestellt ist. Im Übrigen können derzeit keine Schüler unterrichtet werden, weil die schulpflichtigen, der Glaubensgemeinschaft der „Z. St.“ angehörenden Kinder behördlich in Obhut genommen worden sind und auch nicht absehbar ist, dass sie in naher Zukunft zu ihren Familien zurückkehren werden. Pressemeldungen ist zu entnehmen, dass mehreren der Glaubensgemeinschaft angehörenden Elternpaaren das Sorgerecht für ihre Kinder familiengerichtlich entzogen worden ist (Süddeutsche Zeitung vom 23.10.2014). Die Untersagung des Schulbetriebs hat für den Antragsteller gegenwärtig deshalb kaum Auswirkungen.

Demgegenüber überwiegt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagung. Denn im Falle eines Zuzugs von der Glaubensgemeinschaft angehörenden Kindern oder der Rückkehr von in Obhut genommenen Kindern könnte versucht werden, die Erfüllung der Schulpflicht zu umgehen. Angesichts der Schwierigkeit, den Unterschied zwischen einer Ersatzschule und einer Ergänzungsschule oder gar den zwischen einer Ergänzungsschule, deren Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht festgestellt ist, und einer solchen, bei der das nicht der Fall ist, in der Öffentlichkeit deutlich darzustellen, erscheint es geboten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache für klare Verhältnisse zu sorgen. Nicht zu vernachlässigen ist im Übrigen auch, dass für den Fall, dass es sich bei der Schule des Antragstellers nicht um eine Ergänzungsschule, sondern um eine Ersatzschule handelt, die Schülerinnen und Schüler entgegen einem gesetzlichen Verbot unterrichtet und einer pflichtgemäßen Beschulung entzogen würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 150.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen, in Spanien ansässige Herstellerinnen von Aufzugsanlagen ohne heutigen oder vormaligen Sitz in Deutschland, wenden sich gegen die sofortige Vollziehung einer Allgemeinverfügung der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (im Folgenden: ZLS), wonach das Inverkehrbringen von bestimmten Aufzugsanlagen untersagt wurde.

Mit Allgemeinverfügung vom 26. November 2015, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 2. Dezember 2015, ordnete die ZLS an, dass die Aufzugsanlage Typ „M33V3“, die von den Antragstellerinnen hergestellt wird, in der Variante der optionalen Konfiguration mit einer Abweichung des Deckenraums im Vergleich zur Norm EN 81-1:1998+A3:2009 Nummer 5.7.1.1 (statt „1 m“ lediglich „0,5 m“) durch Montagebetriebe innerhalb Deutschlands ab sofort nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, sofern nicht durch zusätzliche Maßnahmen sichergestellt sei, dass trotz der hier vorgenommenen Abweichung von der harmonisierten Norm eine mindestens gleichwertig sichere Lösung erreicht werde und die Anforderungen des Anhangs I Nr. 2.2 der Richtlinie 95/16/EG (Aufzugsrichtlinie) erfüllt seien. Die Anordnung wurde im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt.

In den Gründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei bei einer Dokumentenprüfung im Januar und Februar 2015 sowie der Überprüfung einer Aufzugsanlage am 23. März 2015 durch die ZLS festgestellt worden, dass bei dem Aufzugstyp weder die Anforderungen der harmonisierten Norm EN 81-1:1998+A3:2009 noch der EN 81-21:2009 eingehalten würden. Ob die vom Hersteller vorgestellten Ersatzmaßnahmen adäquat und ausreichend seien, um die Anforderungen nach Anhang I Nr. 2.2 Richtlinie 95/16/EG zu erfüllen, habe vor Ort mit dem Hersteller und der eingebundenen notifizierten Stelle nicht abschließend geklärt werden können. Die Anhörung des Herstellers habe ergeben, dass er zwar Ersatzmaßnahmen getroffen habe, um die Wahrscheinlichkeit von den bei seiner technischen Lösung möglichen, schweren Quetschverletzungen gering zu halten. Die Aufzugsrichtlinie fordere jedoch, dass Quetschgefahren in den Endstellungen des Fahrkorbs nicht nur minimiert, sondern ausgeschaltet werden müssten. Der erforderliche Nachweis, dass diese Forderung mit den getroffenen Ersatzmaßnahmen zuverlässig erfüllt werde, habe bisher jedoch seitens des Herstellers nicht erbracht werden können. Die Anordnung der Untersagung des Inverkehrbringens beruhe auf Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt - Produktsicherheitsgesetz - ProdSG - i. V. m. der Zwölften Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - Aufzugsverordnung - 12. ProdSV - i. V. m. der Richtlinie 95/16/EG. Der Aufzug entspreche in der dargestellten Variante nicht den sicherheitstechnischen Anforderungen des § 3 Abs. 1 ProdSG in Verbindung mit der Aufzugsverordnung, so dass von ihm die hohe Wahrscheinlichkeit einer Schädigung des hochrangigen Rechtsguts von Leben und Gesundheit von Personen ausgehe. Aufzüge dürften nach § 3 Abs. 1 ProdSG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 12. ProdSV nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 95/16/EG entsprächen und bei sachgemäßem Einbau, sachgemäßer Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Gütern nicht gefährdeten. Nach Anhang I Nr. 2.2 Richtlinie 95/16/EG seien Aufzüge so auszulegen und zu bauen, dass Quetschgefahren in den Endstellungen des Fahrkorbs ausgeschaltet würden. Dieses Ziel sei erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befinde. Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden könne, könnten andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden. Die technischen Möglichkeiten des Ausschlusses dieser Quetschgefahren würden in zwei bzw. drei technischen Normen dargestellt, die auf europäischer Ebene gelistet seien (Norm EN 81-1:1998+A3:2009 unter Nr. 5.7.1, Norm EN 81-20:2014 unter Nr. 5.2.5.7 sowie Norm EN 81-21:2009 unter Nr. 5.5, wenn es sich um Aufzüge in bestehenden Gebäuden handle). Zwar lösten diese Normen grundsätzlich nur eine Vermutung aus, dass - soweit die Normen inhaltlich reichten - ihre Einhaltung das Sicherheitsniveau der Aufzugsrichtlinie erreiche. Allerdings definierten diese technischen Normen zugleich das Sicherheitsniveau nach dem Stand der Technik, welches Aufzugsanlagen samt ihrer Sicherheit dienende Maßnahmen erreichen müssten, die sich nicht oder nicht vollständig an der Norm orientierten. Das Niveau des Stands der Technik nach diesen Normen erreiche die Aufzugsanlage in der vorliegenden Variante nicht. Durch die vom Hersteller ergriffenen Ersatzmaßnahmen werde zwar die Wahrscheinlichkeit eines Unfallereignisses (Fahrkorb fährt ungewollt in die oberste Endposition) reduziert, durch den auf die Hälfte verkürzten minimalen vertikalen Abstand erhöhe sich aber deutlich der Schweregrad möglicher Verletzungen. Eine Person auf dem Fahrkorbdach könne sich allenfalls liegend in dem verbleibenden Schutzraum in Sicherheit bringen. Dies erfordere deutlich mehr Zeit, als bei einem Aufzug, der den gelisteten, harmonisierten Normen entspreche. Bei Letzterem genüge aufgrund des höheren Schutzraums ein „in die Hocke gehen“, um sich in Sicherheit zu bringen. Diesen zeitlichen Aspekt hätten weder der Hersteller noch die zuständige notifizierte Stelle im Rahmen der Konformitätsbewertung zur EG-Baumusterprüfung berücksichtigt. Dies ergebe sich insbesondere auch aus deren Aussagen anlässlich der Besichtigung der Aufzugsanlage am 23. März 2015. Aus der Anhörung des Herstellers sowie des für die EG-Baumusterprüfbescheinigung verantwortlichen „notified bodies“ (notifizierte benannte Stelle) aus den Niederlanden hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich eine Person bei der gewählten technischen Lösung ebenso schnell in Sicherheit bringen könne wie bei einer normgerechten Lösung. In diesem Zusammenhang könne auch insbesondere das Argument nicht überzeugen, dass ein Versagen der sonstigen Schutzmaßnahmen so unwahrscheinlich sei, dass für das Sicherheitsniveau aus den einschlägigen Normen überhaupt kein Bedarf bestünde. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 95/16/EG würden deshalb aufgrund dieser Sicherheitslücke offensichtlich nicht erreicht. Montagebetriebe seien daher verpflichtet, nur eine sichere Variante der Aufzugsanlage in Verkehr zu bringen bzw. die Sicherheitslücke in der vorliegenden Variante durch geeignete Maßnahmen, die das Sicherheitsniveau aus der Norm erreichten, zu kompensieren. Eine Lösungsmöglichkeit wäre hier z. B. die Einrichtung eines temporären Schutzraums nach harmonisierter Norm EN 81-21:2009 mit einer Kombination aus elektrischer und mechanischer Sicherheitseinrichtung. Die ZLS habe nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Gründe, von dieser Entscheidung abzusehen oder eine andere Entscheidung zu treffen, seien nicht gegeben. Insbesondere könne sich die ZLS den Ausführungen des Herstellers, dass auch in der Aufzugsvariante mit verkürztem Schachtkopf der nach der Aufzugsverordnung erforderliche Sicherheitsstand stets erreicht werde aus den oben genannten Gründen nicht anschließen: Denn ein „Weniger“ an Sicherheit gegenüber dem Stand der Technik erreiche auch bei der Annahme von nur wenigen Schadensfällen nicht das einzuhaltende Sicherheitsniveau. Die Untersagungsverfügung sei ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um die von der Aufzugsanlage ausgehende, dargestellte Gefahr zu beseitigen. Insbesondere sei die Mittel-Zweck-Relation gewahrt. Die für die Montagebetriebe mit der Untersagung des Inverkehrbringens der Aufzugsanlage verbundenen wirtschaftlichen Belastungen würden gegenüber dem Schutz der hochrangigen Rechtsgüter von Leib und Leben von Personen zurücktreten. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei insbesondere auch im Hinblick auf die sofortige Untersagung des Inverkehrbringens gewahrt. Es bestünden technische und wirtschaftliche Lösungen, das gesetzlich erforderliche Sicherheitsziel in einem zeitlich überschaubaren Rahmen zu erreichen. Die Anordnung sei nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt worden. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Allgemeinverfügung hätte zur Folge, dass die Aufzugsanlage bis zu diesem Zeitpunkt in der vorliegenden gefährlichen Form weiter in Verkehr gebracht werden könnte und damit eine Gefahrensituation für die außerhalb des Fahrkorbs tätigen Nutzer geschaffen werden würde. Das öffentliche Interesse am Schutz von deren Leben und Gesundheit überwiege die Interessen an der aufschiebenden Wirkung einer Klage.

Am 10. Dezember 2015 erhoben die Antragstellerinnen gegen die Allgemeinverfügung Klage (M 16 K 15.5560) und stellten einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, das Bereitstellungsverbot der ZLS sei in mehreren Hinsichten formell und materiell rechtswidrig. Die materielle Rechtswidrigkeit folge insbesondere daraus, dass die Aufzüge vom Typ M33V3 mit reduziertem vertikalen Abstand im oberen Schutzraum die Anforderungen des § 3 Abs. 1 ProdSG i. V. m. §§ 3 ff. der 12. ProdSV einszueins erfüllten. Die Aufzüge hätten insbesondere erstens einen permanenten Freiraum gemäß Nr. 2.2. des Anhangs I der Richtlinie 95/16/EG in Höhe von mindestens 0,5 m, der in drei absoluten Ausnahmefällen ausreichenden Schutz für die Sicherheit und Gesundheit von Personen biete. Zweitens gingen von den Aufzügen keine produktsicherheitsrechtlich relevanten (Quetsch-)Gefahren aus. Die Sicherheit der Aufzüge folge nicht nur aus der Risikobewertung der Antragstellerinnen, sie sei auch mehrfach von „Liftinstituut B.V.“, einer für die EG-Aufzugsrichtlinie notifizierten Stelle, bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund könne die ZLS allein mit ihrem Hinweis auf die fehlende Konformität mit der EN 81-1:1998+A3:2009 und der - ohnehin nicht anwendbaren - EN 81-21: 2009+A1:2012 nicht durchdringen, zumal diese Argumentation nicht mehr auf dem Boden des europäischen Produktsicherheitsrechts stehe. Die Sichtweise verkenne die Freiwilligkeit der Anwendung harmonisierter Normen und folgere aus der fehlenden Konformität mit harmonisierten Normen eine fehlende Rechtskonformität. Dieser Schluss sei produktsicherheitsrechtlich falsch, entscheidend sei allein die Konformität mit der Richtlinie 95/16/EG bzw. der 12. ProdSV. Der insoweit gebotene Sicherheitsmaßstab werde von den Aufzügen erfüllt. Diese seien im Ergebnis nicht nur innovativer als solche Aufzüge, die sich am durch die harmonisierten Normen abgebildeten Stand der Technik orientierten, sie entwickelten den Sicherheitsstandard der Aufzüge mit reduziertem vertikalen Abstand im oberen Schutzraum fort, die bis 2012 hergestellt worden seien und sich am Maßstab der EN 81-21:2009+A1:2012 orientiert hätten. Wenn und soweit die aufzugsrechtlichen Anforderungen eingehalten würden, gelte der freie Warenverkehr innerhalb der EU als eine der europäischen Grundfreiheiten (Art. 28 ff. AEUV). Im Übrigen sei die Allgemeinverfügung wegen fehlender Anhörung der Antragstellerin zu 2) gemäß Art. 28 BayVwVfG auch formell rechtswidrig. Selbst wenn man annähme, dass die Allgemeinverfügung nach summarischer Prüfung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig sei, führe die wertende Abwägung zum Ergebnis, dass den Interessen der Antragstellerinnen für die voraussichtliche Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebühre. Bei einem Vergleich der Nachteile einer verspäteten Verwirklichung der Allgemeinverfügung, sofern sich diese als rechtmäßig erweise, mit den Nachteilen für die Betroffenen durch die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung bei unterstellter Rechtswidrigkeit würden die Nachteile für die Antragstellerinnen überwiegen. Sie wären im Ergebnis nicht nur über einen erheblichen Zeitraum daran gehindert, den innerhalb der Europäischen Union wichtigen deutschen Markt zu bedienen. Sie wären darüber hinaus auch auf absehbare Zeit am geplanten Marktangriff in Deutschland gehindert. Die unmittelbaren und mittelbaren wirtschaftlichen Nachteile seien damit überaus groß. Dem stehe eine Gefahrenprognose der ZLS entgegen, der sich bislang keine belastbaren Anhaltspunkte für den drohenden Eintritt von Personenschäden entnehmen ließe, zumal die Einschätzung der notifizierten Stelle, die Risikobewertung der Antragstellerinnen und die Auswertung des Reklamationsmanagements der Einschätzung der ZLS entgegenstünden. Die strategischen Ziele - insbesondere der Antragstellerin zu 1) - könnten im Falle eines sofort vollziehbaren Bereitstellungsverbots auf absehbare Zeit nicht verfolgt werden. Es stehe zu befürchten, dass die Händler und Endkunden mit Blick auf die Sicherheit sämtlicher Aufzüge der Antragstellerinnen besorgt seien und vom Erwerb der Aufzüge Abstand nehmen würden. Darüber hinaus erlitten die Antragstellerinnen einen enormen Reputationsschaden. Schließlich sei die Allgemeinverfügung unter dem Aspekt des formellen Begründungserfordernisses aus § 80 Abs. 3 VwGO erfolgreich angreifbar. Aus der Begründung sei nicht zu entnehmen, dass sich die ZLS den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung hinreichend vor Augen geführt habe. Darüber hinaus fehle es an einer schlüssigen konkreten Auseinandersetzung im Einzelfall unter substantiierter Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung geführt hätten.

Die Antragstellerinnen beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung der ZLS vom 26. November 2015 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, unmittelbarer Adressat der Allgemeinverfügung seien Montagebetriebe, die in Deutschland Aufzüge „in Verkehr bringen“ würden. Die Antragstellerinnen würden als Herstellerinnen nur mittelbare Betroffenheit aufweisen. Die Allgemeinverfügung habe insbesondere auch gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG keiner vorherigen Anhörung bedurft. Da die Antragstellerinnen zudem beide innerhalb der „... Gruppe“ eng miteinander verbunden seien, wäre nach der intensiven Anhörung der Antragstellerin zu 1) die gesonderte Anhörung der Antragstellerin zu 2) pure Förmelei. Die Behauptung, es gebe „ungeheure betriebswirtschaftliche Wirkungen“, sei offensichtlich unzutreffend, denn es handle sich bei der Allgemeinverfügung nicht um ein unabdingbares „Totalverbot“. Vielmehr ließen sich mit wenigen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen die technisch erforderlichen Vorgaben erreichen. Für die „... Gruppe“ habe die Antragstellerin zu 1) in ihrer E-Mail vom 2. Dezember 2015 gegenüber der ZLS selbst erklärt, einen einfachen sog. „EN 81-21 Bausatz“ in Deutschland nachrüsten zu wollen. Die Kosten dafür lägen nach Erkenntnissen der ZLS pro Aufzug im unteren dreistelligen Bereich. Die Einschränkung der Bereitstellung auf dem Markt sei durch die Tatsache begründet, dass der Aufzug in der streitgegenständlichen Variante nicht die Anforderungen nach Nr. 2.2 des Anhangs I der Aufzugsrichtlinie erfülle, nicht hingegen durch die Abweichung der Konstruktion von den einschlägigen gelisteten harmonisierten Normen. Von diesen Normen könne abgewichen werden. Gleichwohl definierten sie aber zweifellos das vergleichbar zu erreichende Sicherheitsniveau nach dem Stand der Technik. Die streitgegenständliche Aufzugsvariante erfülle unbestritten nicht die genannten harmonisierten Normen. Entscheidend sei dabei, dass sie aufgrund dieser Abweichungen die spezifische Quetschgefahr nicht in der in der Aufzugsrichtlinie geforderten Art und Weise sicher vermeide. Die in den gelisteten harmonisierten Normen beispielhaft vorgegebene Lösung für eine richtlinienkonforme Vermeidung der Quetsch-Gefahr sehe eine Kombination von Maßnahmen vor. Neben einem quaderförmigen, permanenten Schutzraum sei dabei insbesondere auch ein senkrechter Abstand zwischen Fahrkorbdach und Schachtkopfdecke von mindestens 1 m vorgesehen, der - bedingt durch die konstruktiven Abmessungen - in jedem Fall erhalten bleibe, auch bei einem Ausfall der Steuerung oder einem Ausfall der Energieversorgung. Fahre der Aufzug ungewollt in die höchste Position, könne sich eine Person auf dem Fahrkorbdach somit durch einfaches „Indie-Hockegehen“ rasch in eine sichere Position bringen. Die Konstruktion der Antragstellerinnen sehe zwar auch einen senkrechten Abstand zum Schutz von auf dem Fahrkorbdach befindlichen Personen vor. Dieser Abstand werde jedoch nicht zwangsläufig eingehalten, sondern über die Aufzugssteuerung. Im Falle einer Störung fahre der Aufzug demnach weiter, bis nur noch ein Abstand von 0,5 m zwischen Fahrkorbdach und Schachtkopfdecke verbleibe. In diesem Fall könne sich eine Person jedoch nicht schnell genug in dem verbleibenden liegenden Schutzraum in Sicherheit bringen, um einem Aufprall auf der Schachtkopfdecke zu entgehen. Die normgerechte Lösung vermeide mit ihrer Kombination mehrerer Maßnahmen tatsächlich das Quetsch-Risiko, wie in der Aufzugsrichtlinie gefordert, durch Wegnahme der Gefährdung. Bei der Lösung der Antragstellerinnen bleibe jedoch die Gefährdung bestehen. Es werde lediglich die Eintrittswahrscheinlichkeit für das Anfahren der Endposition reduziert. Selbst nach den Ergebnissen der von den Antragstellerinnen vorgelegten Untersuchungen benötige man bei der streitgegenständlichen Aufzugsvariante signifikant länger, um eine sichere Position zu erreichen. Die Argumentation, dass das Risiko nicht beachtlich sei, solange sich ein Produktrisiko noch nicht verwirklich habe, werde nicht geteilt. Dies gelte gerade bei langlebigen Produkten mit intensivem Wartungsbedarf wie Aufzügen. Die notifizierte Stelle, welche die EG-Baumusterprüfbescheinigung für den Aufzug ausgestellt habe, habe zur Zeitkomponente fehlerhafter Weise überhaupt keine Überlegung oder Untersuchungen angestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 16 K 15.5560) sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Anträge bleiben ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht München ist als zuständiges Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 52 Nr. 3 Satz 2 und Satz 3 i. V. m. Nr. 5 VwGO örtlich zuständig. Bei der durch den Freistaat Bayern errichteten ZLS handelt es sich um eine Organisationseinheit des für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (vgl. Art. 1 Satz 1 des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 6. August 1994 (GVBl. S. 875) i. d. F. d. Bek. des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 10. Mai 2012 (GVBl. S. 186). Die ZLS vollzieht u. a. die Länderaufgaben nach § 26 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetz (vormals § 8 Abs. 4 Geräte und Produktsicherheitsgesetz), so dass es sich um eine gemeinsame Behörde aller Länder i. S. v. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO handelt. Maßgeblich zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts ist daher der Sitz der ZLS in München, da die Antragstellerinnen ausschließlich in Spanien ansässig sind.

Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog, da sie geltend machen können, durch die angegriffene Allgemeinverfügung, die an das Inverkehrbringen der betroffenen Aufzugsvariante in Deutschland zusätzliche Anforderungen stellt, in ihrer unionsrechtlich gewährleisteten Warenverkehrsfreiheit (vgl. Art. 34 AEUV) verletzt zu sein, auch wenn sich die Allgemeinverfügung unmittelbar nur an die Montagebetriebe richtet (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl EG Nr. L 213 S.1) bzw. Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl EU Nr. L 96 S. 251 - Neufassung).

Richtiger Antragsgegner ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 VwGO analog als Rechtsträger der Freistaat Bayern, da es sich bei der anordnenden ZLS nicht um eine eigenständige Körperschaft handelt, sondern um eine Organisationseinheit und damit Teil eines Bayerischen Staatsministeriums. Dem Formerfordernis der Bezeichnung des Antragsgegners genügte dabei die Angabe der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, hier der ZLS (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 VwGO).

Die hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung durch die ZLS entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dem dort geregelten Begründungserfordernis für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist - auch in der erfolgten sehr knappen Form - noch hinreichend Genüge getan.

An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die Behörde muss die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angeben, die sie bewogen haben, den Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs gegen den Verwaltungsakt auszuschließen. Die Frage, ob die Gründe - sofern sie nicht offensichtlich unrichtig sind - wirklich vorliegen und so schwer wiegen, dass sie die Aufhebung des Suspensiveffekts rechtfertigen, tritt bei der Prüfung, ob der Begründungspflicht formell genüge getan worden ist, in den Hintergrund. Sie spielt vielmehr bei der auf einer Interessenabwägung beruhenden Entscheidung eine Rolle, ob die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs auf Antrag des Adressaten des Verwaltungsakts wieder herzustellen ist (vgl. BayVGH, B. v. 17.11.2014 - 7 CS 14.275 - juris Rn. 21). Die Behörde kann sich auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Gründe stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Es genügt, wenn aus den Umständen des Einzelfalls die Dringlichkeit hervorgeht und die Behörde darauf verweist (vgl. VG Berlin, B. v. 9.2.2012 - 1 L 422.11 - juris Rn. 10).

Die ZLS hat das Interesse an einer sofortigen Vollziehung ihrer Verfügung zur effektiven Gefahrenabwehr (anderenfalls weiterhin Schaffung einer Gefahrensituation für die außerhalb des Fahrkorbs tätigen Personen) hinreichend erläutert. Sie hat damit dargelegt, welche Gründe aus ihrer Sicht im konkreten Einzelfall das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dessen Überwiegen gegenüber dem Interesse der Antragstellerinnen an der aufschiebenden Wirkung einer Klage rechtfertigen.

Die aufschiebende Wirkung wäre auch nicht allein deswegen anzuordnen, weil die Antragstellerin zu 2) möglicherweise vor Erlass der Allgemeinverfügung nicht hinreichend angehört worden wäre (vgl. BayVGH, B. v. 17.11.2014 - 7 CS 14.275 - juris Rn. 23). Insoweit wäre auch noch eine Nachholung der Anhörung möglich (vgl. Art. 46 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG).

Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Die summarische Prüfung ergibt hier, dass die Aussichten der Klagen der Antragstellerinnen derzeit als offen anzusehen sind. Die danach erforderliche Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung und dem privaten Interesse der Antragstellerinnen an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen ergibt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses zum Schutz der gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben des betroffenen Montage- und Wartungspersonals.

Im Kern geht es um die Frage, ob die streitgegenständliche Aufzugsvariante die Anforderungen des Anhangs I Nr. 2.2 der Richtlinie 95/16/EG bzw. der Richtlinie 2014/33/EU (nach den englischsprachigen Fassungen der Richtlinien insoweit wortgleiche Neufassung) erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten streitig und bedarf noch weiterer Aufklärung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens.

Die ZLS hat die Allgemeinverfügung auf Grundlage des § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ProdSG mit der Begründung erlassen, dass die Aufzugsvariante nicht den sicherheitstechnischen Anforderungen des § 3 Abs. 1 ProdSG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der (zum damaligen Zeitpunkt geltenden) Zwölften Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung) i. d. F. vom 17. Juni 1998 (BGBl I S. 1393), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl I S. 2178), entspreche. Danach durften Aufzüge nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 95/16/EG entsprachen und bei sachgemäßem Einbau, sachgemäßer Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Gütern nicht gefährdeten. Nach Anhang I Nr. 2.2 Richtlinie 95/16/EG waren Aufzüge so auszulegen und zu bauen, dass Quetschgefahren in den Endstellungen des Fahrkorbs ausgeschaltet wurden. Dieses Ziel war erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befand. Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden konnte, konnten andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden. Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprach, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich worden waren, wurde vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 ProdSG entsprach (vgl. § 4 Abs. 2 ProdSG). Für die Anordnung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ProdSG (Bereitstellungsverbot) war es ausreichend, dass die Marktüberwachungsbehörde den begründeten Verdacht hatte, dass die Aufzugsvariante nicht den Anforderungen entsprachen, die sich aus der Richtlinie 95/16/EG ergaben (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 ProdSG).

Die bis zum 19. April 2016 vorzunehmende Umsetzung der Richtlinie 2014/33/EU in nationales Recht erfolgte mit der Neufassung der Zwölften Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - Aufzugsverordnung - 12.ProdSV - vom 6. April 2016 (BGBl I S. 605), die am 20. April 2016 in Kraft getreten ist. Aus Abschnitt 4 (§§ 17 ff.) dieser aktuellen Aufzugsverordnung ergeben sich in Umsetzung der Art. 38 ff. Richtlinie 2014/33/EU nunmehr eigenständige Regelungen für die Marktüberwachung, die den Regeln nach dem Produktsicherheitsgesetz vorgehen dürften. Gelangt die Marktüberwachungsbehörde bei ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Aufzug die Anforderungen der Aufzugsverordnung nicht erfüllt, fordert sie unverzüglich den Montagebetrieb auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen (vgl. § 17 Abs. 2 12. ProdSV). Kommt der Montagebetrieb dem nicht nach, so trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Verwendung des Aufzugs einzuschränken, oder sie untersagt das Inverkehrbringen oder die Verwendung des Aufzugs oder sorgt dafür, dass der Aufzug zurückgerufen wird (vgl. § 18 Abs. 1 12. ProdSV). Erheben weder ein Mitgliedstaat noch die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der diesbezüglichen Information einen Einwand gegen eine derartige vorläufige Maßnahme, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt (vgl. Art. 38 Abs. 7 Richtlinie 2014/33/EU, § 18 Abs. 6 Satz 1 12.ProdSV). In diesem Fall ist die Marktüberwachungsbehörde verpflichtet, endgültige Maßnahmen zu ergreifen (vgl. § 18 Abs. 6 Satz 2 12.ProdSV). Auch in Bezug auf die Konformitätsvermutung enthält die aktuelle Aufzugsverordnung in ihrem § 4 (in Umsetzung von Art. 14 Richtlinie 2014/33/EU) eine eigenständige Regelung. Die Vorschrift bildet die Vermutungswirkung im Fall der Anwendung harmonisierter Normen ab, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden sind. Entspricht ein Aufzug einer solchen Norm oder Teilen einer solchen Norm, so wird davon ausgegangen, dass er den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2014/33/EU genügt. In diesen Fällen obliegt es der Marktüberwachungsbehörde nachzuweisen, dass der Aufzug dennoch nicht den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entspricht, d. h. die Marktüberwachungsbehörde muss die Vermutung widerlegen. Damit wird die Beweislast zugunsten des Herstellers umgekehrt (vgl. Begründung, BR-Drs. 53/16, S. 23).

Im Amtsblatt der EU vom 20. April 2014 zuletzt veröffentlichte (vgl. ABl EU Nr. C 138 S. 4) harmonisierte Normen waren diesbezüglich die EN 81-20:2014 (Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Aufzüge für den Personen- und Gütertransport - Teil 20: Personen- und Lastenaufzüge), durch die u. a. die Norm EN 81-1:1998+A3:2009 ersetzt wurde, wobei die Konformitätsvermutung dieser ersetzten Norm noch bis zum 31. August 2017 fortgilt, sowie die EN 81-21:2009+A1:2012 (Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Aufzüge für den Personen- und Gütertransport - Teil 21: Neue Personen- und Lastenaufzüge in bestehenden Gebäuden).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die streitgegenständlichen Aufzüge vom Typ M33V3 mit reduziertem vertikalen Abstand nicht im Einklang mit den technischen Normen EN 81-1:1998+A3:2009 bzw. EN 81-20:2014 stehen weil sie keinen permanenten Freiraum im oberen Schutzraum in Höhe von 1 m, sondern lediglich von 0,5 m oberhalb des Fahrkorbdachs aufweisen. Demnach besteht vorliegend keine Beweislastumkehr zugunsten der Antragstellerinnen. Vielmehr müssen diese nachweisen, dass die Aufzugsvariante trotz dieser Abweichung von den harmonisierten Normen den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der Aufzugsrichtlinie entspricht.

Nach der fortbestehenden Auffassung des Antragsgegners, für die er sachliche Gründe dargelegt hat, reichen die von den Antragstellerinnen hierzu bislang vorgelegten Darlegungen, Zertifizierungen bzw. Prüfbescheinigungen, Stellungnahmen und durchgeführten Untersuchungen nicht aus, um den erforderlichen Nachweis zu erbringen, dass die Aufzüge der streitgegenständliche Aufzugsvariante die Sicherheitsanforderungen der Aufzugsrichtlinie bezüglich der Ausschaltung von Quetschgefahren in den Endstellungen des Fahrkorbs erfüllen. Dabei ist unter den Beteiligten strittig, ob die Anforderungen aus Nr. 2.2 des Anhangs I der Aufzugsrichtlinie auch dann hinreichend erfüllt sein können, wenn infolge der bei der Aufzugsvariante gegebenen sonstigen Sicherheitsvorkehrungen zwar ein geringes, aber letztlich doch vorhandenes Restrisiko besteht, weil bei Ausfall dieser Sicherheitsmaßnahmen ein hinreichend hoher permanenter Schutzraum oberhalb des Fahrkorbdachs nicht zur Verfügung steht. Die ZLS forderte insoweit, dass mindestens eine zusätzlich mechanische Sicherung vorhanden sein muss, um beim Ausfall der Triebwerksbremse einen ausreichenden Schutzraum für die betreffende Person zu gewährleisten (vgl. Bl. 76 d. Behördenakte). Eine Beantwortung der komplexen Frage, ob die Anforderungen aus Nr. 2.2 des Anhangs I der Aufzugsrichtlinie erfüllt werden, für die ggf. auch noch eine weitere tatsächliche Aufklärung erforderlich ist, ist im Rahmen der im Eilverfahren nur summarisch vorzunehmenden Prüfung nicht abschließend möglich und muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Zudem stellt sich die Frage, ob und ggf. welche Folgerungen sich für das konkrete Verfahren aus der Neuregelung des Marktüberwachungsverfahrens durch die Richtlinie 2014/33/EU bzw. deren Umsetzung ergeben.

Das Gericht kommt bei der demnach veranlassten eigenen Abwägung der betroffenen Interessen zu dem Ergebnis, dass das öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung das Interesse der Antragstellerinnen an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen überwiegt.

Es handelt sich bei der Allgemeinverfügung um eine Maßnahme zum Schutz der sehr hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben von Menschen. Die Quetschgefahren, die durch die Anordnung der Allgemeinverfügung abgewendet werden sollen, sind im Falle ihrer Verwirklichung geeignet, sehr massive Körperverletzungen hervorzurufen und häufig auch zu Todesfällen zu führen. In Anbetracht dessen genügt bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, um eine relevante Gefährdung anzunehmen.

Durch die Regelungen der Aufzugsrichtlinie wird die Wahrung eines hohen Sicherheitsniveaus der von ihr erfassten Produkte angestrebt (vgl. Begründung zur aktuellen 12. ProdSV, BR-Drs. 53/16, S. 16). Zudem enthält die neuere harmonisierte Norm EN 81-20:2040 in Bezug auf den Schutzraum ausdrücklich die Anforderung, dass nur noch eine hockende oder stehende Position auf dem Fahrkorbdach zulässig ist, da im Notfall für den Betroffenen möglicherweise keine ausreichende Zeit verbleibt, um eine liegende Position einzunehmen. Dies war die Konsequenz aus einer Studie eines Teams des CEN - Europäisches Komitee für Normung - (CEN/TC10/WG1), die alle verfügbaren Daten berücksichtigt hat, auch eine einschlägige Studie der britischen Behörden (Technical assessment of means of preventing crushing risks on lifts subject to directive 95/16/EG - Report Number ME707/07 von den Health and Safety Laboratories; vgl. Auskunft des CEN, Bl. 112 d. Behördenakte). Im Rahmen dieser Studie wurden auch zur Häufigkeit von Unfällen Aussagen getroffen, wonach die Zahl der Unfälle im Zusammenhang mit Quetschungen als gering angesehen wurde. Aufgrund der dort verfügbaren Daten waren 18 Unfälle im Zeitraum 1987 bis 2007 bekannt geworden, d. h. ungefähr ein Unfall pro Jahr. Allerdings wurde auch festgestellt, dass „Quetschunfälle“ zumeist tödlich verlaufen. Gleichwohl wurde es als erforderlich angesehen, die diesbezüglichen Sicherheitsanforderungen in den harmonisierten Normen zu überarbeiten, was ebenfalls verdeutlicht, welcher Stellenwert dem erstrebten hohen Sicherheitsniveau beigemessen wird.

Auch wenn das verbleibende Unfallrisiko von Seiten der Antragstellerinnen als äußerst gering dargestellt wird, besteht ein solches. Insbesondere kann ein Unfallrisiko durch die von der Antragstellerin ergriffenen Sicherungsmaßnahmen nicht wirksam ausgeschlossen werden, wenn die Steuerung oder die Energieversorgung ausfallen, worauf der Antragsgegner nachvollziehbar hingewiesen hat. Weiterhin besteht auch die Gefahr menschlichen Versagens, wenn der Inspektionsmodus nicht angeschaltet wird, auch wenn es sich bei den betroffenen Personen grundsätzlich um professionelles und geschultes Personal handelt. Auch dies wurde in der o.g. britischen Studie als häufige Unfallursache festgestellt (vgl. o.g. „Report Number ME707/07“, S. 14).

Demgegenüber wurden von Seiten der Antragstellerinnen als aus ihrer Sicht überwiegend ausschließlich wirtschaftliche Interessen angeführt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung des Inverkehrbringens nicht vollständig, sondern nur insoweit verfügt wurde, als nicht durch zusätzliche Maßnahmen sichergestellt wird, dass trotz der Abweichung von der harmonisierten Norm eine mindestens gleichwertige sichere Lösung erreicht wird und die Anforderungen des Anhangs I Nr. 2.2 Richtlinie 95/16/EG erfüllt sind. Ein Beispiel hierfür wurde von der ZLS genannt und hierzu ausgeführt, dass die Kosten dafür pro Aufzug im unteren dreistelligen Bereich lägen. Ein Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Aufzugsanlagen bleibt damit weiterhin mit einer technisch möglichen Maßgabe erlaubt. Von Seiten der Antragstellerinnen war im Verwaltungsverfahren sogar selbst angeboten worden, einen sog. „EN 81-21 Bausatz“ in Deutschland nachrüsten zu wollen. Gründe, weshalb dies zur Abwendung von Nachteilen für die Dauer des Klageverfahrens nicht möglich oder unzumutbar sein sollte, wurden nicht dargelegt.

Daher überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung das private wirtschaftliche Interesse der Antragstellerinnen an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5 und Nrn. 25 bzw. 54 analog - Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen bzw. Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns). Als jährlicher Umsatz der Antragstellerinnen mit den streitgegenständlichen Aufzügen für Deutschland wurde von diesen ein Betrag in Höhe von 300.000,- Euro angegeben.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung von Zwangsmitteln in Ziffer 7 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2018 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Die Antragsteller tragen ihren Anteil samtverbindlich.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragsteller wenden sich gegen die mit Bescheid vom 30. Januar 2018 angeordnete Räumung der ihnen bisher zur Abwehr drohender Obdachlosigkeit von der Antragsgegnerin zugewiesenen Wohnung und die stattdessen erfolgte Zuweisung eines Pensionszimmers in einer Nachbargemeinde als neuer Unterkunft.

Der diesbezügliche Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 1. Februar 2018 hat insoweit Erfolg, als die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gleichfalls am 1. Februar 2018 erhobenen Klage gegen die Zwangsmittelandrohung (Ziffer 7 des Bescheides) begehren. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen.

1. Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller war nach § 88 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – dahingehend auszulegen, dass nur die Ziffer 5 (Räumung der bisherigen Unterkunft in der...straße 33, 1. OG, Wohnung 2, in ...*) und die Ziffer 7 (Zwangsmittelandrohung) des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2018 vom Antrag umfasst sind, nicht hingegen die Ziffer 1 (Zuweisung einer neuen Unterkunft in der Pension ...; ... 3 in ...*).

Bei der Zuweisung einer neuen Obdachlosenwohnung handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Die Antragsteller können von diesem Verwaltungsakt nach Belieben Gebrauch machen. Es besteht hingegen keine Pflicht, tatsächlich in die zur Verfügung gestellte Unterkunft einzuziehen (vgl. VG München, B.v. 24.10.2002 – M 22 E 02.2459 – juris Rn. 53 –; VG Ansbach, B.v. 12.8.2004 – AN 5 S. 04.01448 – juris Rn. 10). Dementsprechend besteht auch keine Verpflichtung, die zwangsweise durchgesetzt werden könnte. Somit wäre der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Ziffer 1 des Bescheides mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da bei einer reinen Begünstigung eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten nicht ersichtlich ist.

Die Antragsteller begehren dementsprechend mit ihrem Antrag allein die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Räumungsanordnung in Ziffer 5 des Bescheides gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und die Anordnung der kraft Gesetzes entfallenen aufschiebenden Wirkung bezüglich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 7 des Bescheides (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, Art. 21a Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG).

2. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und gebotene Interessenabwägung aufgrund einer summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergibt, dass die Anfechtungsklage gegen die Räumungsanordnung (Ziffer 5 des Bescheids) voraussichtlich unbegründet ist, die Zwangsmittelandrohung in Ziffer 7 des Bescheides aber rechtswidrig sein dürfte und insoweit das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt.

2.1 Die Räumungsanordnung dürfte im Ergebnis nicht zu beanstanden sein.

Die Antragsteller können nicht beanspruchen, in ihrer bisherigen Unterkunft zu verbleiben. Die Zuweisung der Unterkunft in der L Straße 33 erfolgte – wie im Obdachlosenrecht üblich und zulässig (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.7.2010 – Au 7 K 10.750 – juris) – gemäß Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG befristet, zuletzt mit Bescheid vom 11. Januar 2018 bis zum 31. Januar 2018 (vgl. insoweit Ziffer 2 des Bescheids vom 11.01.2018). Die Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung der Wohnung in der L. Straße 33 endete mithin mit Ablauf des 31. Januar 2018. Ein Anspruch der Antragsteller auf Verlängerung der Zuweisung oder Abschluss eines privatrechtlichen Mietvertrages besteht – auch in Fällen in denen die Unterkunft lange Zeit genutzt wurde – nicht. Durch die Zuweisung wird kein öffentlich-rechtlicher Besitzstand begründet, der einer künftigen Umsetzung entgegenstehen könnte (VG München, B.v. 3.5.2005 – M 22 S. 05.1618 –; VG München, B.v. 29.12.2004 – M S. 04.6231 – beide in juris sowie PdK Bayern, Obdachlosenrecht in Bayern – beck-online, Ziff. 9.2). Ist der Betroffene auch nach Auslaufen einer Zuweisung unverändert nicht in der Lage, seine Obdachlosigkeit aus eigener Kraft zu beseitigen, hat er lediglich Anspruch auf ein neuerliches Einschreiten der zuständigen Obdachlosenbehörde, also erneute Zuweisung einer Unterkunft. Bei der Auswahl der konkreten Unterkunft steht der Sicherheitsbehörde hingegen ein weites Ermessen zu. Nur wenn sich die Gemeinde dabei von Willkür leiten lässt, ist die Maßnahme rechtswidrig (VG München, B.v. 26.11.2014 – M 22 S. 14.5231 –; VGH BW, B.v. 4.5.1998 – 1 S 1009/98 – beide in juris). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.

Die Antragsgegnerin hat als unverändert für die Antragsteller zuständige Sicherheitsbehörde von ihrem wie ausgeführt recht weiten Ermessen Gebrauch gemacht und den Antragstellern aus nachvollziehbaren sachlichen Gründen (Vorbereitung des Umbaus des ohnehin sanierungsbedürftigen Gebäudes in der ...straße 33 in eine Kindertageseinrichtung; keine anderweitige gemeindeeigene Unterbringungsmöglichkeit; freie Pensionszimmer in ... mit Kochgelegenheit und Tierhaltungsmöglichkeit) ab 1. Februar 2018, 12:00 Uhr, ein Doppelzimmer in einer in der Nachbargemeinde ... gelegenen Pension als Obdachlosenunterkunft zugewiesen. Mit Blick auf den Zweck der Obdachlosenfürsorge ist die Unterbringung in diesem Zimmer zur Beseitigung der den Antragstellern infolge Obdachlosigkeit drohenden konkreten Gefahren ausreichend. Es ist von den Antragstellern auch nicht hinreichend plausibel dargelegt worden oder sonst ersichtlich, dass das zugewiesene Doppelzimmer den Mindestanforderungen an eine Obdachlosenunterbringung nicht genügen würde und die zugewiesene Unterkunft so beschaffen wäre, dass sie die Gesundheit der Antragsteller ernsthaft zu gefährden droht.

Dazu ist zu bemerken, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf „wohnungsmäßige Versorgung“ am gewünschten Niederlassungsort haben. Vielmehr besteht bei Obdachlosigkeit nur ein Anspruch auf eine weitgehenden Einschränkungen unterliegende Unterbringung (BayVGH, B.v. 10.10.2008 – 4 CE 08.2647 – juris), die lediglich den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügen muss. Dies ist der Fall, wenn Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse und den unentbehrlichen Hausrat besteht bzw. die Unterkunft hinreichend möbliert ist. Die Zurverfügungstellung von Lagerflächen zur Unterstellung überzähligen Hausrats ist dagegen nicht Sache der Obdachlosenbehörde. Diese ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, die Aufnahme von Haustieren in einer Obdachlosenunterkunft zuzulassen (die Antragsgegnerin ist damit mit der Auswahl einer Pension, bei der eine Aufnahme von Tieren möglich ist, den Antragstellern durchaus entgegen gekommen). Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die sanitären Einrichtungen oder die Kochgelegenheit nur in gemeinschaftlich genutzten Räumen bereit stehen. Auch eine gemischt-geschlechtliche Nutzung ist grundsätzlich zumutbar (vgl. VG München, B.v. 24.10.2013 – M 22 E 03.4751 –, VG Augsburg, B.v. 21.10.2011 – Au 5 E 11.1523 – juris). Für die Lage der Unterkunft gilt, dass sie sich nicht im Gemeindegebiet befinden muss. Der Grundsatz, dass die Hoheitsgewalt einer Gemeinde auf das Gemeindegebiet beschränkt ist, steht einer Unterbringung in einer anderen Gemeinde nicht entgegen, weil in der Unterbringung von Obdachlosen in einer der Gemeinde zur Verfügung stehenden bzw. von ihr angemieteten Unterkunft auf fremdem Gemeindegebiet keine hoheitliche Tätigkeit liegt. Eine Wegstrecke von 10 km zur Arbeit sowie zur für sie zuständigen Gemeindeverwaltung ist den Antragstellern dabei auch zumutbar. Auf private Belange wie den subjektiven Wunsch, den Enkelkindern eine Übernachtungsmöglichkeit bei sich bieten zu können, kann eine Ermessensreduzierung der Sicherheitsbehörde bei der Auswahl der Unterkunft gleichfalls nicht gestützt werden.

Die Räumungsanordnung dürfte nach alledem für sich genommen nicht zu beanstanden sein.

2.2 Erhebliche Zweifel bestehen jedoch wegen der sehr kurzen Fristsetzung an der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 7 Satz 1 des Bescheides (Androhung des unmittelbaren Zwanges).

In formeller Hinsicht ist die Androhung wohl nicht zu beanstanden. Gegebenenfalls wäre von der Heilung eines etwaigen Zustellungsmangels nach Art. 9 Satz 1 VwZVG auszugehen.

Im Falle einer Zwangsräumung ist im Regelfall auch die Androhung eines Zwangsgeldes als milderes Zwangsmittel untunlich (vgl. insoweit auch Art. 34 Satz 1 VwZVG).

Jedoch ist die den Antragstellern von der Antragsgegnerin für die Räumung in Ziffer 7 Satz 1 i.V.m. Ziffer 5 des Bescheides gesetzte Vollstreckungsfrist deutlich zu kurz bemessen. Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG ist bei der Androhung eines Zwangsmittels für die Erfüllung einer Handlungsverpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Vorliegend lagen zwischen der Bekanntgabe des Bescheides und der für die Erfüllung der Räumungsverpflichtung gesetzten Frist ohne zwingende Notwendigkeit gerade einmal 24 Stunden. Dieser Zeitraum war nicht nur zu kurz für die ordnungsgemäße Vorbereitung eines Umzugs aus einer selbst möblierten 45 qm großen Wohnung. Er reicht auch nicht, um innerhalb der gesetzten Frist rechtzeitig wirksamen Rechtsschutz erlangen zu können (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 29.10.1963 – I C 142.59 – juris). Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass den Antragstellern die beabsichtigte Umquartierung bereits im Rahmen des erforderlichen Anhörungsverfahrens angekündigt worden war. Die Anhörung eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren als Folge des Rechtsstaatsprinzips dient dazu, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zum Gang des Verfahrens, zum Verfahrensgegenstand, den entscheidungserheblichen Tatsachen und dem möglichen Ergebnis innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern, um so seine Rechte wahren und auf die Entscheidung der Behörde Einfluss nehmen zu können (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 28, Rn. 12 ff.). Mit dem Anhörungsrecht des Beteiligten und der Funktion der Anhörung unvereinbar ist es demgemäß, diesen Zeitraum bei der Fristbestimmung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG gleichsam miteinzurechnen. Dasselbe gilt für die Bereitschaft der Antragsgegnerin, während des Gerichtsverfahrens von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2010 – 10 CS 09.2673 – juris). Das zunächst von der Antragsgegnerin im Schreiben vom 24. Januar 2018 getätigte Angebot, die Antragsteller könnten nicht benötigte Gegenstände noch in der Wohnung belassen, wenn Sie der Antragsgegnerin einen endgültigen Räumungstermin benennen, heilt den Mangel einer rechtswidrigen – weil unverhältnismäßigen – Fristbestimmung ebenfalls nicht. Zum einen hat es in den Bescheid vom 30. Januar 2018 keinerlei Eingang gefunden, zum anderen ändert dies nichts daran, dass den Antragstellern für die Erlangung effektiven Rechtsschutzes ab Bekanntgabe des Bescheides zu wenig Zeit zur Verfügung stand. Auch unter Berücksichtigung des nachvollziehbaren Wunsches der Antragsgegnerin, möglichst schnell mit der Sanierung und dem Umbau des Objekts ...straße 33 beginnen zu können, wäre es der Antragsgegnerin durchaus zuzumuten gewesen, den Antragstellern eine Vollstreckungsfrist von ca. zwei Wochen ab Bekanntgabe des Bescheides einzuräumen (zumal das betroffene Gebäude auch von weiteren Parteien noch bewohnt wird). Eine kürzere Fristsetzung wäre im Übrigen dann ggf. in Betracht gekommen, wenn die Antragsgegnerin den Bescheid entsprechend früher bekanntgegeben hätte.

2.3 Die in Ziffer 7 Satz 2 verfügte Androhung der Ersatzvornahme – Austausch des Schlosses – dürfte aus den genannten Gründen gleichfalls rechtswidrig sein. Einer separaten Androhung der Ersatzvornahme für den Tausch des Schlosses hätte es nach Auffassung der Kammer auch nicht bedurft, da diese Maßnahme, wenn sie denn zur Besitzverschaffung erforderlich werden sollte, vom Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges mitumfasst bzw. abgedeckt wäre.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – in Verbindung mit Ziff.1.5 des Streitwertkatalogs.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. August 2018, mit dem die Räumung ihrer Obdachlosenunterkunft unter Androhung von Zwangsmitteln angeordnet wurde.

Die Antragstellerin wurde erstmalig mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. November 2017 wegen drohender Obdachlosigkeit in einer Pension in der Gemeinde S. vorübergehend bis zum 23. November 2017 untergebracht. Mit Bescheid vom 23. November 2017 wies die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein Zimmer in der Obdachlosenunterkunft in der M.straße 63 im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu, wobei die Unterbringung zunächst bis 31. Januar 2018 befristet war. Die Unterbringung wurde in der Folge mehrmals, zuletzt mit Bescheid vom 18. Juni 2018 bis 31. Juli 2018, verlängert.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie aufgrund einer internen Mitteilung in Erfahrung gebracht habe, dass die Antragstellerin eine neue Aufenthaltsadresse in der H.straße 25 besitzen solle. Bei einer Begehung der Obdachlosenunterkunft sei zudem festgestellt worden, dass sich darin weder ein Bett noch ein Sofa befänden. Sollte die Antragstellerin eine andere Schlafmöglichkeit haben, sei eine weitere Unterbringung durch die Antragsgegnerin nicht mehr möglich. Im Rahmen eines Anhörungstermins am 16. Juli 2018 teilte die Antragstellerin hierzu mit, dass es sich bei der Adresse in der H.straße 25 lediglich um ein Lager handle, in dem sie nicht wohnen könne. Sie habe lediglich einen Lagermietvertrag abgeschlossen.

Mit E-Mails vom 2. bzw. 14. August 2018 teilte das zuständige Jobcenter der Antragsgegnerin mit, dass die Antragstellerin nunmehr seit 1. Juni 2018 unter der neuen Adresse in der H.straße 25 wohnhaft sei und hierüber ein Mietvertrag vorliege, der eine für eine Person angemessene Miete ausweise. Das Jobcenter würde künftig nur noch für diese Wohnung Leistungen ausbezahlen.

Daraufhin ordnete die Antragsgegnerin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16. August 2018 die Räumung aus dem Zimmer im Erdgeschoss der Obdachlosenunterkunft in der M.straße 63 bis zum 31. August 2018 um 08:00 Uhr an (Ziffer 1). Weiterhin wurde angeordnet, das Zimmer vollständig leerzuräumen und in einem sauberen Zustand und mit allen Schlüsseln bis spätestens 31. August 2018 um 08:00 Uhr an die Antragsgegnerin zu übergeben (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 3) und für den Fall, dass das Zimmer nicht, nicht fristgemäß und/oder nicht vollständig geräumt werde, wurde die Zwangsräumung in Form der Ersatzvornahme angedroht (Ziffer 4), wobei die Kosten hierfür mit vorläufig EUR 480,- veranschlagt wurden (Ziffer 5).

In den Bescheidsgründen wird unter anderem ausgeführt, die Antragstellerin sei mit der Entrichtung der Nutzungsgebühren für die Obdachlosenunterkunft erheblich im Rückstand. Die Unterbringung sei bereits aufgrund des Zeitablaufs beendet, da diese befristet bis zum 31. Juli 2018 erfolgt sei. Durch das Vorhandensein einer Nutzungsmöglichkeit von Wohnraum in der H.straße 25 sei die Antragstellerin darüber hinaus nicht mehr obdachlos, sodass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht mehr vorliege. Die Räumungsanordnung erweise sich insbesondere auch als verhältnismäßig, da bei einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Vorhaltung einer freien Unterkunft zur Beseitigung einer plötzlich auftretenden Obdachlosigkeit und dem Interesse der Antragstellerin am Verbleib in der Unterkunft das öffentliche Interesse höher zu bewerten sei. Die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung sei derzeit beeinträchtigt, die Unterkunft müsse baldmöglichst wieder für die Unterbringung obdachloser Personen zur Verfügung stehen. Dies rechtfertige auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Innerhalb der der Antragstellerin eingeräumten Frist zur Räumung könne es ihr billigerweise zugemutet werden, die Unterkunft zu verlassen und zu übergeben. Für den Fall der Nichterfüllung sei die Ersatzvornahme als mildestes und gleichzeitig geeignetes Mittel der Zwangsvollstreckung angedroht worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 30. August 2018 Klage zur Niederschrift des Gerichts mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. August 2018 aufzuheben. Gleichzeitig wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Zur Begründung wird vorgetragen, der Bescheid der Antragsgegnerin sei nichtig und rechtswidrig. Das Trinkwasser in der Wohnung in der H.straße 25 sei mit Legionellen belastet, sodass die Bezeichnung als Wohnraum nicht zutreffe. Sie könne aufgrund der Legionellen dort weder kochen noch das Bad benutzen. Dies könne ihr nicht zugemutet werden. Sie nutze daher auch weiterhin die sanitären Einrichtungen in der Obdachlosenunterkunft. Zudem seien nach ihrem Einzug Möbel entfernt worden, sodass es sich nicht mehr - wie im Mietvertrag bezeichnet - um ein möbliertes Zimmer handle.

Die Antragstellerin beantragte darüber hinaus,

ihr sowohl für das Klage- als auch das Antragsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 3. September 2018,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Räumungsanordnung sei weder nichtig noch rechtswidrig. Die Antragstellerin verfüge über Wohnraum, den sie auch nutzen könne. Eine Gefahr für Leib und Leben bestehe in der Wohnung in der H.straße 25 nicht, da über eine aktuelle Belastung mit Legionellen nichts bekannt sei. Nach Auskunft der zuständigen Firma für Wasseruntersuchungen vom 30. August 2018 seien im Jahr 2016 Legionellen in dem betreffenden Gebäude festgestellt worden, woraufhin die Rohre durchgespült worden seien. Bei einer Überprüfung im Jahr 2017 hätte keinerlei Belastung mehr festgestellt werden können. In dem Gebäude würden sich zwei öffentlich zugängliche Gaststätten befinden, zudem seien neun weitere Personen dort gemeldet. Die Antragstellerin sei dementsprechend nicht mehr obdachlos im rechtlichen Sinne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Es trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der Räumungsverfügung vom 16. August 2018 begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere wurde sie in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise ausreichend begründet.

2. Der Bescheid wird sich auch in der Sache voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Antragstellerin i.S.d. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG ist aufgrund des seit 1. Juni 2018 bestehenden Wohnraummietverhältnisses über eine Wohnung bzw. ein Zimmer in der H.straße 25 im Stadtgebiet der Antragsgegnerin vorliegend nicht gegeben, da die Antragstellerin nicht mehr obdachlos und daher nicht länger auf eine Unterbringung in der gemeindlichen Obdachlosenunterkunft angewiesen.

2.1 Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen hat die Antragstellerin seit 1. Juni 2018 ein Zimmer zu Wohnzwecken angemietet. Die Mietzahlungen hierfür werden durch das zuständige Jobcenter übernommen. Durchgreifende Bedenken dafür, dass es der Antragstellerin nicht möglich bzw. zumutbar wäre, ihre Mietwohnung auch tatsächlich zu benutzen, bestehen nicht. Insbesondere drohen der Antragstellerin keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Benutzung des (Trink-)Wassers. Eine Beeinträchtigung des Wassers durch Legionellen, wie es die Antragstellerin vorbringt, ist nicht anzunehmen. Aus einer Auskunft des zuständigen Unternehmens für die Überprüfung der Wasserqualität geht hervor, dass eine Verunreinigung des Wassers in dem betreffenden Gebäude in der H.straße 25 im Jahr 2016 zwar vorgelegten hatte, diese jedoch durch eine Reinigung der Leitungen beseitigt worden und eine anschließende Untersuchung auf Legionellen im Jahr 2017 negativ ausgefallen ist. Des Weiteren werden in dem Gebäude aktuell auch zwei Restaurants betrieben, sodass es für eine derzeit bestehende Verunreinigung des Wassers mit Legionellen keinen Anhalt gibt.

Da die Einweisung der Antragstellerin zuletzt bis 31. Juli 2018 befristet und anschließend nicht mehr verlängert wurde, konnte ohne vorherigen Widerruf der Wohnungszuweisung die Räumung der Unterkunft angeordnet werden. Die im Bescheid verfügte Erfüllungsfrist von zwei Wochen begegnet ebenso keinen Bedenken.

2.2 Auch die Androhung der Zwangsräumung (Ziffern 4 und 5 des Bescheides vom 16. August 2018) erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig.

Das Gericht geht dabei davon aus, dass sich die zwangsweise Räumung einer Obdachlosenunterkunft aus zwei zu unterscheidenden Bestandteilen zusammensetzt. Das Ausräumen der Wohnung (insbesondere der Einrichtungsgegenstände etc.) kann als vertretbare Handlung mit der Ersatzvornahme nach Art. 32 VwZVG zwangsweise vollstreckt werden. Die Besitzverschaffung bzw. -übertragung an der Unterkunft, die als unvertretbare Handlung nur durch den bisherigen Nutzer erfolgen kann, kann dagegen allein mit dem Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs i.S.d. Art. 34 VwZVG durchgesetzt werden (vgl. hierzu VG München, B.v. 29.12.2004 - M 22 S 04.6231 - juris Rn. 52; Huttner, Die Unterbringung Obdachloser durch die Polizei- und Ordnungsbehörden, 2014, Anhang 4, S. 158).

Vorliegend hat die Antragsgegnerin zwar ausschließlich die Ersatzvornahme als Zwangsmittel angedroht (vgl. hierzu auch § 11 Abs. 2 der Notunterkunftssatzung der Antragsgegnerin). Dies ändert nach Ansicht des Gerichts im Ergebnis jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung, da allen Beteiligten vorliegend bewusst ist, wie die Antragsgegnerin im Falle einer Zwangsvollstreckung wegen der Nichterfüllung der in Ziffer 1 und 2 angeordneten Räumung durch die Antragstellerin vorgehen wird. Dies kommt schon in dem Wort „Zwangsräumung“ in Ziffer 4 des Bescheides zum Ausdruck. Die Zwangsräumung erschöpft sich wie dargestellt nicht allein im Ausräumen der zur Verfügung gestellten Obdachlosenunterkunft, vielmehr bedarf es - für alle Beteiligten erkennbar - auch einer Besitzverschaffung bzw. -übertragung an die Antragsgegnerin, die mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden kann. Dass dieser vorliegend in der Zwangsmittelandrohung nicht explizit als solcher bezeichnet wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung im Hinblick auf das Vorstehende insoweit unschädlich. Innerhalb der angegebenen Vollstreckungsfrist von zwei Wochen ist es der Antragstellerin auch billigerweise zumutbar, die Räumungsverpflichtung zu erfüllen (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nr. 1.5 und 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ungeachtet der - vorliegend noch nicht dargelegten - wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

5. Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass es davon ausgeht, dass die bevorstehende Räumung der Obdachlosenunterkunft der Antragstellerin - unabhängig einer Regelung im VwZVG - im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Ablauf der im Bescheid anberaumten Frist erneut mit einer angemessenen Frist anzukündigen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.