Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Dez. 2014 - M 22 S 14.5484, M 22 K 14.5485

published on 12.12.2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Dez. 2014 - M 22 S 14.5484, M 22 K 14.5485
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

IV. Die Verfahren M 22 K 14.5485 und M 22 S 14.5484 werden bezüglich der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

V. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in den Verfahren ... und … werden abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wurde mit Verfügung vom … Februar 2012 in eine von der Antragsgegnerin betriebene Obdachlosenunterkunft (Notquartier …) eingewiesen. Ihr wurde dort ein Bettplatz (Zimmer …) in einem Zweibettzimmer zugewiesen, das sie alleine bewohnt.

Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist es von Beginn an immer wieder zu Streitigkeiten zwischen der Antragstellerin und anderen Bewohnern der Unterkunft sowie mit in der Einrichtung tätigen Mitarbeitern der Antragsgegnerin gekommen. Diese betrafen u.a. die Nutzung der Gemeinschaftsküche, der Waschmaschinen und insbesondere auch das Abstellen einer Vielzahl diverser Gegenstände durch die Antragstellerin in den Gemeinschaftsräumen und im Zimmer der Antragstellerin.

Hinsichtlich der Lagerung von Gegenständen forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin erstmals mit Schreiben vom 5. Juni 2013 auf, ihr Zimmer aufzuräumen und in einen ordentlichen Zustand zu versetzen. Da die Antragstellerin dem nicht nachkam, wiederholte die Antragsgegnerin unter Fristsetzung diese Aufforderung und drohte mit Schreiben vom 8. Juli 2013 den Erlass einer Entrümpelungsverfügung an.

Nachdem es auch in der Folgezeit zu Streitigkeiten kam und die Antragstellerin das Sammeln und Lagern diverser Gegenstände in ihrem Zimmer und den Gemeinschaftsräumen nicht einstellte, beendete die Antragsgegnerin nach vorheriger Anhörung der Antragstellerin mit Bescheid vom 27. November 2013 das Benutzungsverhältnis des Bettplatzes in Zimmer … zum 15. Dezember 2013, ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte der Antragstellerin weiter an, falls sie der Verpflichtung nicht bis 8. Januar 2014 nachkomme, eine Zwangsräumung durchzuführen.

Am 18. Dezember 2013 erhob die Antragsgegnerin hiergegen unter nachträglicher Vorlage eines fachärztlichen Attestes der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Frau Dr. … …, vom Neurozentrum … vom 16. Dezember 2014, eines fachorthopädischen Attestes des Orthopäden Herrn Dr. … … vom 27. Januar 2014 sowie eines ärztlichen Attestes der Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau … … vom 20. Dezember 2013 Klage und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Verfahren … und ...).

Eine Entscheidung in diesen Verfahren ist noch nicht ergangen, da die Antragsgegnerin wiederholt mitteilte, sich um eine einvernehmliche Lösung der Angelegenheit zu bemühen und das Gericht derzeit von Verfügungen absehen solle. Dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2014 waren verschiedene Unterlagen beigefügt, u.a. eine E-Mail vom 2. Juni 2014, der entnommen werden kann, dass die Antragstellerin mehrere von der Antragsgegnerin angebotene Gesprächstermine, bei denen es soweit ersichtlich um die Abklärung der Möglichkeit einer anderweitigen Unterbringung für die Antragstellerin ging, allerdings nicht wahrgenommen hat.

Mit weiterem Bescheid vom 18. August 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. September 2014 wurde die Antragstellerin unter Fristsetzung bis zum 15. September 2014 und Androhung anschließender Ersatzvornahme sodann aufgefordert, ihr Zimmer … sowie ihren Bettplatz unverzüglich in einen aufgeräumten und sauberen Zustand zu bringen und insbesondere die nicht für ihre aktuelle Lebensführung bedeutsamen Gegenstände aus dem Zimmer zu entfernen. Den dagegen von der Antragstellerin am 25. August 2014 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der ebenfalls eingereichten Klage wiederherzustellen, sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 9. September 2014 (...) rechtskräftig ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 22. September 2014 (Az.: ...) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. September 2014 ab und wies zugleich die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihrer Prozesskostenhilfeanträge für das erstinstanzliche Verfahren zurück.

Nach der am 28. Oktober 2014 im Wege der Ersatzvornahme vollzogenen Entrümpelung bezog die Antragstellerin ein anderes Zimmer (Nr. …) im Notquartier … … Ein unmittelbares Weiterbewohnen des bisherigen Zimmers war unter anderem wegen der desinfizierenden Grundreinigung nicht möglich.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2014 hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 27. November 2013 auf (Ziffer 1) und ordnete der Unterbringung der Antragstellerin unter Fortsetzung ihres Benutzungsverhältnisses mit Wirkung zum 16. Dezember 2014 im städtischen Notquartier … …, … … im Einzelzimmer … an (Ziffer 2). Zugleich wurde für den Fall, dass die Antragstellerin den Umzug nicht längstens bis Ablauf des 16. Dezember 2014 selbst vornimmt, angedroht, ihre persönlichen und für die aktuelle Lebensführung notwendigen Habseligkeiten am 17. Dezember 2014 im Wege der Ersatzvornahmein das städtische Notquartier … zu verbringen und gegen die Antragstellerin selbst erforderlichenfalls im Wege des unmittelbaren Zwangs vorzugehen (Ziffer 3). Die Kosten der Ersatzvornahme wurden vorläufig auf 1.000,00 Euro festgesetzt (Ziffer 4) und der Sofortvollzug der Ziffer 2 des Bescheides angeordnet (Ziffer 5).

Die Antragsgegnerin wies in dem Bescheid darauf hin, dass sie ihm Rahmen des erforderlichen Umzugs Unterstützung anbiete. Diese könne die Antragstellerin bei der Hausverwaltung bzw. –leitung des Notquartiers … … anfordern. Bei der Umsetzung der Verfügung stehe der Antragstellerin ein Psychiater begleitend zur Seite. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Umverlegung eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Unterbringung der Antragstellerin sei. Der Aufenthalt der Antragstellerin im städtischen Notquartier … gestalte sich seit langer Zeit problematisch. Das Personal der Antragsgegnerin, andere Bewohner und auch die Antragstellerin selbst würden unter der angespannten Situation leiden. Schon kurz nach Bezug der neu zugeteilten Wohnung in der Notunterkunft … … (Nr. …), die aufgrund der Entrümpelung und Desinfizierung der alten Wohnung notwendig gewesen sei, habe die Antragstellerin begonnen, auch dort Gegenstände einzulagern. Es sei zu befürchten, dass hier eine ähnliche Vermüllung eintreten werde, die in dem früheren Zimmer Anlass zu dessen zwangsweiser Entrümpelung gegeben habe. Durch die Umverlegung könnten die bestehenden Konflikte und Gefährdungslagen im Notquartier … ausgeräumt werden. Der weitere Verbleib der Antragstellerin im Notquartier … sei wegen der wieder beginnenden Vermüllung nicht mehr vertretbar. Die Gewährung von Hilfen bei der Haushaltsführung sei nur in einer Unterkunft möglich, in der der Verbleib der Antragstellerin bis auf Weiteres gesichert sei. Dies sei nur in der jetzt vorgesehenen, neuen Einrichtung möglich. Mithin sei die Umverlegung auch im eigenen Interesse der Antragstellerin, da sie selbst eingeräumt habe, solcher Unterstützung zu bedürfen. Auch in der neuen Unterkunft werde der Antragstellerin ein Einzelzimmer zur Verfügung gestellt.

Am 9. Dezember 2014 erhob die Antragstellerin Klage (Az.: ...) mit dem Antrag, den Bescheid vom 4. Dezember 2014 in den Ziffern 2. bis 5. aufzuheben.

Zugleich beantragte sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen.

Des Weiteren hat die Antragstellerin beantragt, ihr für beide Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Zur Begründung ihres Antrags trägt die Antragstellerin vor, die Umsetzung in das Notquartier … … * sei für ihren gesundheitlichen Zustand ungeeignet. Die Unterbringung wäre nicht leidens- und bedarfsgerecht. Zudem wäre sie dort permanent rauchenden Mitbewohnern ausgesetzt, die ihre Zimmer in den Gang lüften würden. Dies habe sie am 3. Januar 2014 bei Inaugenscheinnahme des Quartiers festgestellt. Zum anderen hätte die Leitung des Hauses, die keine sozialpflegerische Ausbildung habe, die Person inne, die ihr die sogenannte „Entrümpelung“ zugemutet habe. Die dortige Sozialarbeiterin habe die Antragstellerin in der … bereits ein Jahr betreut, wobei es zu keiner Vermittlung einer eigenen Wohnung und zu keiner Umlagerung ihres Hausrates gekommen sei. Zudem habe diese Person ihren Datenschutz verletzt, da sie ohne Wissen der Antragstellerin regen Kontakt mit der Hausverwaltung – die Person der Antragstellerin betreffend – gehabt habe. Laut vorgelegtem fachärztlichem Attest der Ärztin Frau Dr. … … und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Herrn Dr. … … vom Neurozentrum … vom 4. Dezember 2014 sei die aktuelle Wohnsituation für die Antragstellerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sehr belastend. Daher sei aus psychiatrischer Sicht die Zuteilung einer geeigneten Wohnung dringend erforderlich, um eine weitere Verschlechterung des psychischen Zustandes zu vermeiden. Bis zur Zuteilung einer eigenen Wohnung sei ein erneuter Wechsel des Notquartiers in jedem Fall zu vermeiden. Die Antragstellerin habe in verschiedenen Gemeinschaftsunterkünften sehr beängstigende und traumatisierende Erfahrungen gemacht. Ein Verbleib in ihrem angestammten Zimmer, der Zugang zu ihren Habseligkeiten und eine Aufrechterhaltung der bestehenden sozialen Kontakte in der derzeitigen Unterkunft seien für die psychische Stabilität der Antragstellerin unbedingt notwendig. Andernfalls drohe eine psychische Dekompensation.

Nach dem fachorthopädischen Attest des Orthopäden Herrn Dr. … … vom 30. September 2014, das beinahe wortgleich seinem Attest vom 27. Januar 2014 entspricht, sei im letzten Jahr zudem eine Fußhebeschwäche links erkennbar geworden. Die Antragstellerin leide zudem unter Osteochondrose, breitbasigen Bandscheibenvorfällen L3-S1, Spondylolisthesis L5/S1 und eine Impression des Duralsacks mit ontraforaminärer Anhebung der Nervenwurzeln L5 bds. im limbosakralen Übergang betonte spinale Stenose. Ihr seien körperliche Belastungen bei Wohnungsräumungen oder Umstellen von Möbeln nicht zuzumuten.

Aufgrund eines Vorfalls am Vormittag des 10. Dezember 2014 beendete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 das bestehende Benutzungsverhältnis für den Bettplatz in Zimmer-Nr. … des Notquartiers in der … … zum 10. Dezember 2014 um 14.00 Uhr (Ziffer 1). Zugleich wurde unter Androhung der Ersatzvornahme und Anwendung unmittelbaren Zwangs (Ziffer 3) der Antragstellerin aufgegeben, den Bettplatz bis spätestens 10. Dezember 2014 um 15.00 Uhr zu räumen (Ziffer 2). Das künftige Betreten des Notquartiers wurde untersagt (Ziffer 5) und der Sofortvollzug der Ziffern 1, 2 und 5 angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für den 10. Dezember um 9.00 Uhr ein Termin vereinbart gewesen sei, damit die Antragstellerin Gegenstände aus ihrem alten Zimmer (Nr. …) holen könne. Um festzustellen, ob die Vermüllung im neuen Zimmer (Nr. …) der Antragstellerin weiter fortgeschritten sei und Sachen überhaupt dort untergebracht werden könnten, hätten die stellvertretende Hausverwalterin und der Kollege der Bezirksverwaltung die Antragstellerin um eine kurze Zimmerbesichtigung gebeten. Die Antragstellerin habe diese verwehrt und lautstark behauptet, die stellvertretende Hausverwalterin sei nicht kompetent und habe sie bei der Entrümpelung an die Wand gedrückt, außerdem habe sie Voyeurismus betrieben. Dadurch sei die Antragstellerin traumatisiert. Daraufhin habe die Antragstellerin vor der Hausverwaltung mit einem Messer „herumgefuchtelt“, bis sie von dem Kollegen der Bezirkssozialverwaltung aufgefordert worden sei, das Messer beiseite zu legen. Die Antragstellerin habe versucht die Hausverwaltung aggressiv mit einem Stoß von der Tür wegzustoßen.

Die Antragsgegnerin teilte mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 mit, dass sich der angefochtene Umverlegungsbescheid inhaltlich durch die zwischenzeitliche Entwicklung erledigt habe und beantragte hilfsweise,

den Antrag abzulehnen.

Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und trägt weiter vor, dass das in nicht mehr hinnehmbarer Weise übergriffige Verhalten der Antragstellerin gegenüber Mitarbeitern der Antragsgegnerin zur sofortigen Verweisung aus dem bisherigen Notquartier in der … geführt habe. Wegen des Fortbestehens der obdachlosenrechtlichen Unterbringungsvoraussetzungen würde die Antragstellerin umgehend im Notquartier … … aufgenommen werden.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2014 wurde die Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren ... sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft. Die Antragstellerin hat gegen die Anordnung vom 4. Dezember 2014 am 9. Dezember 2014 fristgerecht Klage erhoben. Die Klage gegen die Umverlegungsverfügung (Nr. 2 des Bescheidstenors) entfaltet jedoch aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 5 des Bescheidstenors) gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, die Klage gegen die Androhung der Ersatzvornahme und des unmittelbaren Zwangs (Nr. 3 des Bescheidstenors) aufgrund von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21 a BayVwZVG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist daher in verständiger Würdigung nach §§ 88, 86 Abs. 1 VwGO analog dahingehend aufzufassen, dass beantragt wird, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin bezüglich Ziffer 2 des Bescheides vom 4. Dezember 2014 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich Ziffer 3 anzuordnen.

2. Ob dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Umverlegungsanordnung wiederherzustellen bzw. die aufschiebende Wirkung gegen die Androhung einer Ersatzvornahme bzw. unmittelbaren Zwangs anzuordnen, aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Hausverbots und der Beendigung des Benutzungsverhältnisses für den Bettplatz in Zimmer-Nr. … der Notunterkunft … … und der (wohl durchgeführten) Räumung (Bescheid vom 10. Dezember 2014) bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (dazu auch Schmidt in Eyermann, VwGO, 2014, § 113 Rn. 81), kann offen bleiben, da der Antrag jedenfalls nicht begründet ist (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 4 i.V.m. Abs. 5 S. 1 VwGO, Art. 21 a BayVwZVG).

2.1 Die Antragsgegnerin hat bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung den formalen Begründungserfordernissen nach § 80 Abs. 3 VwGO in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Es wurde unter hinreichender Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des Einzelfalles dargelegt, weshalb ein Zuwarten bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht hinnehmbar ist.

2.2 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in dem Fall, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, wobei es das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen hat. Wesentliches Abwägungskriterium sind dabei in der Regel die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach Maßgabe einer summarischen Prüfung nach Aktenlage, da am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes ebenso wenig ein öffentliches Interesse bestehen kann wie an der aufschiebenden Wirkung einer offensichtlich unbegründeten Klage.

Hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme bzw. des unmittelbaren Zwangs entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 21 a Satz 1 VwZVG, weil es sich dabei um eine Maßnahme handelt, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen wurde. § 80 Abs. 5 VwGO gilt insoweit entsprechend (Art. 21 a Satz 2 VwZVG), so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Androhung erlangt werden kann, wenn entweder die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Grundverfügung wiederhergestellt wird oder die Androhung aus sonstigen Gründen fehlerhaft ist.

2.3 Nach den dargestellten Grundsätzen kann der Antrag keinen Erfolg haben, da die angefochtene Umverlegungsverfügung vom 4. Dezember 2014, in der die Beendigung des Benutzungsverhältnisses für das Zimmer … in der … … enthalten ist, aller Voraussicht nach rechtmäßig ist (2.3.1) und auch die Androhung der Ersatzvornahme bzw. des unmittelbaren Zwangs keinen rechtlichen Bedenken begegnet (2.3.2).

2.3.1 Rechtsgrundlage für die Umverlegungsverfügung ist § 7 Abs. 6 Satz 1 der Notquartiere-Benutzungsatzung der Antragsgegnerin. Danach können zum Vollzug der Satzung Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Hauptanwendungsfall der Bestimmung ist die Unterbindung eines satzungswidrigen Verhaltens oder die Beseitigung hierdurch geschaffener Zustände.

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 Satz 1 der Notquartiere-Benutzungsatzung der Antragsgegnerin liegen mit Blick auf Lagerung einer Vielzahl von Gegenständen im von der Antragstellerin genutzten Zimmer offenkundig vor.

§ 7 Abs. 1 bis 4 der Notquartiere-Benutzungssatzung legt Verhaltenspflichten für die Nutzer fest, deren Notwendigkeit sich aus dem Zweck der Einrichtung und insbesondere der besonderen Wohnsituation in Notquartieren ergibt. Wesentlich dabei ist zum einen, dass die Anforderungen an eine Obdachlosenunterkunft nicht den Maßstäben für eine Normalwohnung entsprechen können, was regelmäßig der Ausstattung der Unterkünfte mit eigenem Hausrat oder sonstigen Einrichtungsgegenständen entgegensteht, und zum anderen, dass die besondere Wohnsituation in Notquartieren typischerweise höhere Anforderungen an die gegenseitige Rücksichtname stellt, um ein sozial verträgliches Miteinander zu gewährleisten. Die Antragstellerin verstieß bereits beharrlich gegen das Verbot, Altmaterial in dem Notquartier zu lagern (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 Alt. 1 der Notquartiere-Benutzungssatzung) sowie die Unterkunftsräume pfleglich und stets in sauberem Zustand zu halten (§ 7 Abs. 1 der Notquartiere-Benutzungssatzung) (vgl. dazu ausführlich VG München, B.v. 9.9.2014 – M 22 S 14.3751).

Ein Obdachloser hat keinen Anspruch auf „wohnungsmäßige Versorgung“ oder Verschaffung einer „eigenen Wohnung“. Vielmehr besteht bei Obdachlosigkeit nur ein Anspruch auf eine weitgehenden Einschränkungen unterliegende Unterbringung (BayVGH, B.v. 10.10.2008 – 4 CE 08.2647 – juris). Das gilt auch, wenn dem Obdachlosen bereits eine Unterkunft zugewiesen worden ist.

Die Einweisung in eine Notunterkunft begründet keinen Besitzstand des Obdachlosen und gibt ihm keinen Rechtsanspruch darauf, in der Unterkunft belassen zu werden (VG München, B.v. 3.5.2005 – M 22 S 05.1618). Der Status von Obdachlosen ist nicht wie der von Mietern gesichert. Die Gemeinde ist vielmehr in Ausübung ihres Nutzungsrechts an ihren Liegenschaften befugt, ihn unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von einer zugewiesenen in eine andere Unterkunft umzusetzen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen (vgl. u. a. BayVGH, B.v. 4. Oktober 1994 – 4 CS 94.3112 – BayVBl 1995 S. 86 = juris; VGH BW, B.v. 30.10.1986 – 1 S 2857/86 – DÖV 1987 S. 256 f., B.v. 8.2.1996 – 1 S 147/96 – DVBl 1996 S. 567 f. = juris; OVG Berlin-Bbg., B.v. 6.6.1989 – 6 S 46/89 – NVwZ 1989 S. 989; VG Würzburg, B.v. 6.6.2007 – W 5 E 07.761 – juris; HessVGH U.v. 7.3.2011 - 8 B 217/11 - juris) und die neue Unterkunft den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügt, ohne dass sie eine allgemeinen Anforderungen entsprechende wohnungsmäßige Versorgung darstellen müsste (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.1993 – 21 B 91.1461 – juris).

Unter Zugrundelegung dieser, die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde über die Art und Weise der Nutzung ihrer Liegenschaften berücksichtigenden Maßstäbe, denen das zu entscheidende Gericht folgt, hat die Antragsgegnerin durch die schlüssigen und nachvollziehbaren Hinweise auf die konfliktfreie Nutzung von Räumen in ihrer städtischen Notunterkunft in der … …, auf die Wiederbeginnende Vermüllung, der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und auf ihre Absicht, der Antragstellerin Hilfen bei der Haushaltsführung zu gewähren, die nur in der neuen Unterkunft möglich sei, hinreichende sachliche Gründe für die Umsetzung der Antragstellerin angeführt, ohne dass sie – entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin – diesen gegenüber verpflichtet wäre, diese Gründe im Einzelnen substantiiert darzulegen und zu rechtfertigen.

Die einem rein passiven Versorgungs- und Anspruchsdenken verhaftete Meinung, die Behebung der Notlage Obdachlosigkeit sei allein Sache der Obdachlosenbehörde und es bestehe ein Anspruch auf Verbleib in einer einmal zugewiesenen Notunterkunft, verkennt, dass der Obdachlose grundsätzlich selbst verpflichtet ist, die Störung durch intensive eigene Bemühungen um eine Unterkunft zu beseitigen, bevor er behördliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Schließlich geht es um seine Interessen, deren Wahrung zunächst seine Angelegenheit ist und erst dann, wenn seine Kräfte nicht mehr ausreichen sollten, zur Sache der Gemeinschaft wird. Der durch die Einweisung in eine gemeindliche Obdachlosenunterkunft geschaffene Zustand darf deshalb weder von der Gefahrenabwehrbehörde noch von dem Betroffenen als Dauerlösung angesehen werden; die Gewährung und Sicherung einer Unterkunft auf Dauer ist – wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann – grundsätzlich nicht Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde, sondern Aufgabe des zuständigen Trägers der Sozialhilfe.

Es sind auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das Einzelzimmer mit Dusche und Waschgelegenheit in der neuen Unterkunft in der … …, eine menschenunwürdige Unterbringung darstellen könnte. Die von der Antragstellerin bemängelten Zustände in der Unterkunft … … * (rauchenden Mitbewohnern) erreichen auch nicht die Schwelle einer menschenunwürdigen oder gesundheitsgefährdenden Unterbringung. Gemessen an den oben genannten Grundsätzen vermögen damit auch die von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände, dass die Leitung der Notunterkunft in der … … ihr die „Entrümpelung“ zugemutet habe und ggf. keine sozialpflegerische Ausbildung besitze bzw. die dortige Sozialarbeiterin bislang der Antragstellerin keine eigene Wohnung vermittelt habe, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Umverlegungsanordnung nicht in Frage zu stellen.

Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Umverlegung der Antragstellerin anzuordnen, ist daher auch nicht ermessensfehlerhaft. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Notquartiere-Benutzungssatzung räumt der Antragsgegnerin hinsichtlich der Anordnung von Maßnahmen ein Ermessen ein („können“), dessen ordnungsgemäße Ausübung vom Gericht im Rahmen von § 114 VwGO, Art. 40 BayVwVfG lediglich auf Ermessensfehler hin überprüft, nicht aber unter dem Blickwinkel der Zweckmäßigkeit beurteilt werden kann. Liegt eine satzungswidrige Nutzung vor, sind an die Begründung des Entschließungsermessens regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Allgemeinheit hat ein unabweisbares Interesse daran, dass insbesondere Gefährdungen wegen möglicherweise unzureichenden Brandschutz mit den gebotenen Maßnahmen wirksam unterbunden wird. Die Entwicklung hat gezeigt, dass mit der ersten Anordnung zur Entrümpelung des Zimmers … allein, die Brandgefahr nicht beseitigt werden kann. Die Antragstellerin hat nach dem bisher vorgetragenen Akteninhalt erneut begonnen, ihre neue Wohnung (Zimmer …*) zu vermüllen. Es erscheint daher in nicht zu beanstandender Weise nachvollziehbar, die Antragstellerin in die Notunterkunft in der … … umzuverlegen, wenn dort die Hilfen zur Haushaltsführung zur Verfügung stehen und der Antragstellerin besser unterstützen können.

Ob der Umzug und die Lage der neuen Unterkunft wegen der Erkrankungen der Antragstellerin unzumutbar sind, erscheint nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung angesichts dessen recht zweifelhaft, dass die Antragstellerin selbst einen erneuten Umzug allerdings in eine „eigene Wohnung“, die ihren Ansprüchen genügt, anstrebt.

Die fachärztlichen Atteste des Neurozentrums … vom 16. Dezember 2013 und 4. Dezember 2014 und das ärztliche Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau … … vom 20. Dezember 2013 stehen einer Umverlegung jedenfalls nicht entgegen. Soweit im Hinblick auf die psychische Erkrankung der Antragstellerin über die Gewährung von Obdach hinaus eine möglichst eigene Wohnung oder ausschließlich das Verbleiben in ihrer bisherigen Wohnung in der …0 gefordert wird, fällt dies nicht in den Verantwortungsbereich der Sicherheitsbehörde. Problemlagen, die über die bloße Unterkunftsbeschaffung zur hinausgehen und speziellen gesundheitlichen Bedürfnissen des Betroffenen geschuldet sind, sind nicht von der Obdachlosenbehörde, sondern von den Sozialleistungsträgern, der zuständigen Krankenversicherung oder Pflegeversicherung, ggf. auch unter Einsetzung eines Betreuers zu bewältigen (st. Rechtsprechung, z.B. VG München B.v. 28.09.2009 – M 22 E 09.3987; v. 23.8.2006 – M 22 E 06.2988, bestätigt durch BayVGH B.v. 30.10.2006 - 4 CE 06.2597; VG München B.v. 22.1.2008 – M 22 E 08.282, unter Hinweis auf VG München B.v. 18.2.2004 – M 22 S 03.6249, siehe auch Schenk in Bengel/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 7 Rn. 187 m.w.N.). Die Unterbringung in Notunterkünften ist naturgemäß nur als vorübergehende vorgesehen. Ein Anspruch auf dauerhaften Verbleib in einer solchen Notunterkunft ist nicht gegeben. Es obliegt der Antragstellerin, sich mit Hilfe ihres Betreuers und unterstützender Sozialleistungsträger um eine Wohnmöglichkeit außerhalb der gegenwärtigen Unterbringung in einer Notunterkunft zu bemühen, die ihren persönlichen Bedürfnissen besser entspricht und auf Dauer – ohne regelmäßigen Wohnungswechsel – angelegt ist. Die Antragsgegnerin ist folglich nicht verpflichtet, die Antragstellerin nach wie vor in der Notunterkunft … unterzubringen, die zudem nach der zulässigen Entscheidung der Antragsgegnerin Familien mit minderjährigen Kindern vorbehalten sein soll, für die derzeit ein großer Bedarf besteht.

Im Übrigen hat sich die Antragstellerin durch die Umsetzung der Antragstellerin in die Notunterkunft … … bemüht, der besonderen gesundheitlichen Situation der Antragstellerin gerecht zu werden. Bei der Umsetzung der Verfügung steht der Antragstellerin – wie auch bereits bei dem Umzug von Zimmer … in Zimmer … - ein Psychiater begleitend zur Seite.

Die Antragsgegnerin wies in ihrem Bescheid vom 4. Dezember 2014 zudem darauf hin, dass sie ihm Rahmen des erforderlichen Umzugs Unterstützung anbietet. Diese kann die Antragstellerin bei der Hausverwaltung bzw. –leitung des Notquartiers … … anfordern. Auf die Frage, ob die Antragstellerin aufgrund ihres Gesundheitszustands derzeit in der Lage ist, ohne fachliche Fremdhilfe die geforderte Umverlegung vorzunehmen (insbesondere fachorthopädisches Attest des Orthopäden Herrn Dr. … … vom 30.9.2014 uns 27.1.2014), kommt es damit nicht an (BayVGH, B.v. 22.09.2014 – 4 CS 14.1990, Rn. 3).

2.3.2 Auch die auf Art. 29, 32 und 36 BayVwZVG beruhende kraft Gesetzes (Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbare schriftliche Androhung der Ersatzvornahme und des unmittelbaren Zwangs ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil es sich bei der Umverlegung um eine vertretbare Handlung handelt, die durch einen Dritten vorgenommen werden kann, und das mildere Mittel der Zwangsgeldandrohung nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin keinen Erfolg verspricht. Die im Bescheid vom 4. Dezember 2014 gesetzte Frist (bis 17.12.2014) ist im Sinne von Art. 36 Abs. 1 S. 2 BayVwZVG angemessen.

3. Die Anträge der Antragstellerin sind deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs 2013.

4. Die Entscheidung über die Verbindung der Verfahren M 22 K 14.5485 und M 22 S 14.5484 zur gemeinsamen Entscheidung bezüglich der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe beruht auf § 93 Satz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).

5. Da die Klage und der Eilantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind auch die für das Klagesowie das Eilverfahren gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 22.09.2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. ..., München, für eine noch einzulegende Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer I. und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münc
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.