Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2014 - 4 CS 14.1990

published on 22.09.2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2014 - 4 CS 14.1990
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Verwaltungsgericht München, M 22 S 14.3751, 09.09.2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. ..., München, für eine noch einzulegende Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer I. und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 9. September 2014 wird abgelehnt.

II.

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihrer Prozesskostenhilfeanträge für das erstinstanzliche Verfahren (Ziffer V. des Beschlusses vom 9. September 2014) werden zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt insoweit die Kosten der Verfahren.

Gründe

1. Der von der Antragstellerin zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts München gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2014 hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 8. September 2014 zu Recht den Eilantrag abgelehnt (Ziffer I.) und die Antragstellerin verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen (Ziff. II.).

Die angegriffene Verfügung vom 18. August 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. September 2014, mit der die Antragstellerin unter Fristsetzung bis zum 15. September 2014 und Androhung anschließender Ersatzvornahme aufgefordert worden ist, ihr Zimmer sowie ihren Bettplatz unverzüglich in einen aufgeräumten und sauberen Zustand zu bringen und insbesondere die nicht für ihre aktuelle Lebensführung bedeutsamen Gegenstände aus dem Zimmer zu entfernen, findet eine ausreichende Rechtsgrundlage in den vom Verwaltungsgericht zitierten Vorschriften der Notquartiere-Benutzungssatzung. Die Antragsgegnerin hat, wie im Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend dargelegt wird, auch von dem ihr zustehenden Ermessen ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Die dagegen von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwände greifen nicht durch. Ihre Behauptung, sie sei in der Vergangenheit sehr wohl bereit gewesen, eine Reinigung ihrer Unterkunft vornehmen zu lassen, wird durch ihr bisheriges tatsächliches Verhalten und insbesondere durch die von der Antragsgegnerin vorgelegte Fotodokumentation über den derzeitigen Zustands ihres Zimmers eindeutig widerlegt. Da das Sauberhalten und Freiräumen des Raumes in ihrer alleinigen Verantwortung lag und liegt, kann sie sich auch nicht darauf berufen, die Mitarbeiter der Antragsgegnerin hätten sie durch „unabgestimmte Maßnahmen“ an einer Erfüllung ihrer Pflichten gehindert.

Auf die Frage, ob die Antragstellerin aufgrund ihres Gesundheitszustands derzeit in der Lage ist, ohne fachliche Fremdhilfe die geforderte Entrümpelung des Zimmers vorzunehmen, kommt es ebenfalls nicht an. Denn der angegriffene Bescheid verlangt nicht, dass sie die erforderlichen Maßnahmen eigenhändig und ohne fremde Hilfe vornimmt. In den dem Bescheid beigefügten „Allgemeinen Hinweisen“ hat die Antragsgegnerin zudem - wie schon bei früheren Gelegenheiten - klargestellt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Büro des Notquartiers B-straße ... bereit sind, der Antragstellerin Unterstützung beim Entrümpeln zu gewähren. Darüber hinaus steht es der Antragstellerin jederzeit frei, sich der Hilfe sonstiger Dritter zu bedienen und den Entrümpelungsvorgang lediglich begleitend zu überwachen, so dass auch die in den vorgelegten Attesten beschriebenen Einschränkungen ihrer Belastbarkeit und Bewegungsfähigkeit einer Erfüllung der auferlegten Verpflichtung nicht entgegenstehen.

Im Übrigen gilt allgemein der sicherheitsrechtliche Grundsatz, dass das persönliche oder finanzielle Unvermögen zur Gefahrenbeseitigung bei einer Person, die für den Eintritt der Gefahr verantwortlich ist, dem Erlass einer entsprechenden behördlichen Anordnung nicht entgegensteht, da nur auf diese Weise die Voraussetzungen für eine spätere Ersatzvornahme und damit für eine effektive Gefahrenabwehr geschaffen werden können (BVerwG vom 22.12.1980 - 4 B 193/80 - juris Rn. 9 f.). Die materielle Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung hängt auch nicht davon ab, ob der im Falle ihrer Vollstreckung durch die Ersatzvornahme entstehende Erstattungsanspruch (Art. 32, 41 VwZVG i. V. m. Art. 10 KG) im Zeitpunkt seines Entstehens realisierbar ist. Die von der Antragstellerin geltend gemachte fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit steht daher der angegriffenen Verfügung nicht entgegen.

2. Da die streitgegenständliche Anordnung der Antragsgegnerin aus den vorgenannten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das Verwaltungsgericht auch die für das erstinstanzliche Klage- und Antragsverfahren gestellten Prozesskostenanträge zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt (Ziff. 5. des Beschlusses vom 8. September 2014). Die hiergegen erhobenen Beschwerden der Antragstellerin haben daher ebenfalls keinen Erfolg.

3. Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde (Ziffer I. dieses Beschlusses) ist das Verfahren kostenfrei.

Hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerden zu den erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeentscheidungen (Ziffer II. dieses Beschlusses) beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz sind Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung für das hier streitgegenständliche Hauptsache- und Eilverfahren ist entbehrlich, weil dafür gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) jeweils eine Festgebühr anfällt. Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 12.12.2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. IV. Die Verfahren M 22 K 14.5485 und M 22 S 14.5484 werden bezügl
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.