Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Okt. 2015 - M 2 M 15.3854

bei uns veröffentlicht am14.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren wies die Kammer mit Urteil vom 24. Juni 2014 (M 2 K 13.5926) die Klage der Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens ab und legte ihnen die Kosten des Verfahrens auf. Als Bevollmächtigte in dem Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht traten für die Kläger die Rechtsanwälte ... und ... auf. In der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2014 erschien ausweislich der Feststellungen in der Niederschrift für die Klagepartei nur der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens „in Untervollmacht für Rechtsanwalt ...“.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 beantragte der Antragsteller, die ihm als Unterbevollmächtigten zustehende gesetzliche Vergütung gemäß § 11 RVG gegen die Antragsgegner als Auftraggeber (unter Darlegung der einzelnen Gebührentatbestände) auf insgesamt 1.686,83 € festzusetzen.

Für die Antragsgegner teilten hierauf die Rechtsanwälte ... & ... mit Schriftsatz vom 9. März 2015 mit, dass die Antragsgegner selbst den Antragsteller nie beauftragt hätten. Der ehemals sachbearbeitende Herr Rechtsanwalt ... sei nicht mehr in der Kanzlei, sondern inzwischen als hauptamtlicher Bürgermeister tätig. Ob und welche Gebührenvereinbarung geschlossen wurde, lasse sich der Akte leider nicht entnehmen. Man sei um eine Stellungnahme von Herrn Rechtsanwalt ... bemüht, weshalb um Fristverlängerung zur Äußerung gebeten werde. Eine weitere Äußerung erfolgte jedoch nicht mehr.

Mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 14. August 2015, dem Antragsteller zugestellt am 19. August 2015, wurde der Antrag des Unterbevollmächtigten auf Festsetzung der im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München entstandenen Kosten abgelehnt. Die Kläger hätten gegen den Festsetzungsantrag Einwendungen erhoben, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2015, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, beantragte der Antragsteller gegen den Beschluss vom 14. August 2015

die Entscheidung des Gerichts.

Die Begründung des Beschlusses, es seien Einwendungen erhoben worden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, sei unzutreffend. Die Antragsgegner hätten mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten lediglich darauf hingewiesen, dass sie nicht wüssten, ob und welche Gebührenvereinbarung geschlossen wurde. Eine abschließende Stellungnahme des seinerzeit sachbearbeitenden Herrn Rechtsanwalt ... sei offenkundig nicht vorgelegt worden. Die Kläger hätten daher ihre Einwendungen auch nicht abschließend verifiziert bzw. dargelegt. Allein die Aussage, man wisse nicht, ob eine Gebührenvereinbarung getroffen worden sei, lasse nicht - wie erforderlich - erkennen, aus welchen konkreten tatsächlichen Umständen eine Einwendung hergeleitet werde und weshalb sie ihren Grund nicht im Gebührenrecht habe. Darüber hinaus schmälere selbst der Einwand der Gebührenteilung den Festsetzungsanspruch des Anwalts nicht. Nicht anders könne der Einwand der Kläger verstanden werden. Tatsächlich ergebe sich der Vergütungsanspruch der Unterbevollmächtigten aus RVG Nr. 3401 in Höhe der Hälfte der dem Bevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr sowie nach RVG Nr. 3402 in Höhe einer Terminsgebühr schon von Gesetzes wegen, ohne dass es einer weitergehenden Vereinbarung bedürfe. Der Antragsteller sei mit Telefax des Herrn Rechtsanwalt ... vom 20. Juni 2014 unter Übersendung der Ladungsverfügung des Gerichts vom 18. März 2014 sowie unter Erteilung von Untervollmacht gebeten worden, den Termin wahrzunehmen. Vom Antragsteller vorgelegt wurde insoweit ein an den Antragsteller gerichtetes Telefax der Rechtsanwälte ... und ... vom 20. Juni 2014, mit dem dieser unter Bezugnahme auf ein Telefonat „das Vollmachtsformular“ übersandte sowie ein an das Verwaltungsgericht gerichteter Schriftsatz dieser Anwälte vom gleichen Tag, der lautete: „…hiermit erteilen wir Herrn Rechtsanwalt ... in den Verfahren […] ... […] Untervollmacht.“ Es handle sich daher nach Auffassung des Antragstellers eindeutig nicht um einen Fall des § 5 RVG, sondern um einen Fall der Untervollmacht. Mit der Erteilung der Untervollmacht komme ein Vertrag zustande mit der Folge, dass für dieses Vertragsverhältnis § 1 RVG unmittelbar gelte und somit der unterbevollmächtigte Rechtsanwalt einen unmittelbaren Gebührenanspruch gegen den Mandanten erwerbe. Die Anwendung des § 5 RVG (mit der dann gegebenen Notwendigkeit der von den Klägern hier eingewandten Gebührenvereinbarung) komme hingegen nur in Betracht, wenn der Hauptbevollmächtigte seinem Vertreter gegenüber klarstelle, dass er den Auftrag an ihn nicht in Untervollmacht für seinen Mandanten, sondern im eigenen Namen erteilt habe. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen.

Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn der Kammer am 31. August 2015 zur Entscheidung vor. Die vorgelegte Untervollmacht stelle nicht klar, ob die Mandanten mit der Untervollmacht einverstanden gewesen und ob Rechtsanwalt ... berechtigt gewesen sei, eine Untervollmacht zu erteilen. Da die Antragsgegner persönlich nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, könne man auch nicht von einem stillschweigenden Einverständnis ausgehen.

Von der Möglichkeit zur weiteren Äußerung machte von den Beteiligten nur der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2015 Gebrauch. Die Berechtigung zur Erteilung einer Untervollmacht ergebe sich aus der zu den Gerichtsakten gereichten Vollmacht des Herrn Rechtsanwalt ..., jedenfalls aber aus der bei den im Rahmen des Verfahrens vorliegenden Behördenakten befindlichen Vollmacht. Im Übrigen hätten die Kollegen ... und ... im Schriftsatz vom 9. März 2015 nicht behauptet, der frühere Sozius ... habe die Vollmacht zur Erteilung der Untervollmacht nicht besessen. Sie hätten lediglich keine Angaben zu einer eventuell von den gesetzlichen Gebühren abweichenden Vereinbarung machen können. Damit fehle es am Einwand hinreichender Bevollmächtigung des Antragstellers.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens verwiesen.

II.

Über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. August 2015 im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG entscheidet die Kammer in der Besetzung von drei Richtern (§ 5 Abs. 3 VwGO). Es ist nicht die Entscheidungszuständigkeit des Berichterstatters „über Kosten“ gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO gegeben. Zwar mag die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG unter den grundsätzlich weit auszulegenden Begriff der „Kosten“ subsumiert werden können. Allerdings begründet § 87a Abs. 1, Abs. 3 VwGO nur dann eine Zuständigkeit des Berichterstatters, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht. Dies ist bei einer Entscheidung über eine Erinnerung gegen einen Beschluss des Urkundsbeamten über einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG nicht der Fall (Sächs. OVG, B.v. 29.12.2011 - 1 E 123/10 - juris Rn. 1 m. w. N.).

Die Erinnerung ist gemäß § 11 Abs. 3 RVG i. V. m. §§ 165, 151 VwGO zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Die Erinnerung ist unbegründet, weil die Urkundsbeamtin den Antrag auf Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 RVG hinsichtlich des Klageverfahrens M 2 K 13.5926 zu Recht gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG abgelehnt hat. Nach dieser Vorschrift genügt - mit den nachfolgend zu erörternden Einschränkungen - grundsätzlich die bloße Erhebung eines nichtgebührenrechtlichen Einwands, um die Titulierung der anwaltlichen Vergütung im Festsetzungsverfahren auszuschließen. In derartigen Fällen ist der Antragsteller auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, da das Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mit der Prüfung schwieriger zivilrechtlicher Fragen belastet werden soll. Nicht erforderlich ist es dabei, dass die Einwendung oder Einrede substantiiert oder schlüssig dargelegt wird. Anders verhält es sich nur, wenn der nichtgebührenrechtliche Einwand offensichtlich haltlos (gleichsam „aus der Luft gegriffen“) ist (insgesamt hierzu: BayVGH, B.v. 23.8.2012 - 22 C 12.1418 - juris Rn. 20 m. w. N.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, § 11 RVG Rn. 141 ff.; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 11 RVG Rn. 137).

Vorliegend haben die Antragsgegner durch ihre Bevollmächtigten mit dem Vortrag, dass die Antragsgegner den Antragsteller „selbst nie beauftragt haben“, hinreichend eine nicht gebührenrechtliche Einwendung im vorgenannten Sinne erhoben. Dieser Einwand betrifft nicht das Gebührenrecht, sondern die Frage, ob überhaupt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern zustande gekommen ist (BayVGH, B.v. 2.4.2009 - 13 M 09.322 - juris Rn. 14 m. w. N.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a. a. O., § 11 RVG Rn. 158). Dieser Einwand ist auch nicht „aus der Luft gegriffen“, d. h. nicht offensichtlich haltlos. Denn allein aus der Erteilung einer „Untervollmacht“ zwischen Rechtsanwälten kann nicht ohne weiteres auf eine bestimmte, eindeutig die Antragsgegner verpflichtende rechtsgeschäftliche Gestaltung geschlossen werden. Es kann sich entweder um den Fall handeln, dass der Unterbevollmächtigte als Untervertreter den Hauptbevollmächtigten - und nicht die Partei selbst - vertritt (vgl. BGH, U.v. 29.6.2000 - I ZR 122/98 - juris Rn. 24), der Unterbevollmächtigte kann aber auch als Vertreter der Partei selbst tätig werden. Vorliegend erscheint erstere Alternative nicht gänzlich ausgeschlossen: Die vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der Rechtsanwälte ... & ... vom 20. Juni 2014 lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob der Antragsteller vom Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen oder im Namen der Antragsgegner mandatiert wurde. Auch sind mögliche Beschränkungen des Rechtsanwalts ... im Innenverhältnis zu den Antragsgegnern, die sich aus dem Mandatsverhältnis ergeben, nicht gänzlich auszuschließen. Nachdem die Antragsgegner auch in der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2014 zusätzlich zum Antragsteller nicht persönlich anwesend waren, kann auch insoweit nicht aus ihrem Verhalten auf eine bestimmte Weise der Unterbevollmächtigung geschlossen werden.

Die Erinnerung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 11 Abs. 2 Satz 4 RVG ist das Verfahren gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG nicht erstattet.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

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Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 11 Festsetzung der Vergütung


(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 1 Geltungsbereich


(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, n

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 5


(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet. (3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in d

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts


Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbil

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2000 - I ZR 122/98

bei uns veröffentlicht am 29.06.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 122/98 Verkündet am: 29. Juni 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 122/98 Verkündet am:
29. Juni 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gebührenvereinbarung
UWG § 1; BRAO § 49b; BRAGO § 53
Erteilt der Prozeßbevollmächtigte einem Terminsvertreter im eigenen Namen den
Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des
Prozeßbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen. Die Entschädigungspflicht
richtet sich ohne Bindung an die Gebührenregelung des § 53 BRAGO nach
der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozeßbevoll-
mächtigten. Ein Verstoß gegen § 49b BRAO ist nicht gegeben, wenn der Terminsvertreter
weniger als die in § 53 BRAGO vorgesehenen Gebühren erhält.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98 - OLG Naumburg
LG Halle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. April 1998 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist bei dem Amtsgericht Emmerich und dem Landgericht Kleve als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt zusammen mit einem in Halle/ Saale tätigen Rechtsanwalt eine überörtliche Sozietät. Der Beklagte ist ebenfalls Rechtsanwalt; er ist zugelassen bei dem Amtsgericht Gotha, dem Landgericht Erfurt und dem Oberlandesgericht Thüringen. Anfang 1997 beauftragte der Beklagte den Kläger und seinen Sozius mit der Wahrnehmung eines Termins vor dem Amtsgericht Halle. In dem Auftragsschreiben heißt es u.a.:
"Sehr geehrte Herren Kollegen, in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf das mit Ihnen geführte Telefonat vom 24.01.1997 und bedanken uns für die Bereitschaft, den Termin vor dem Amtsgericht Halle/Saalkreis am 06.02.1997, 10.30 Uhr, Zimmer 203, für uns in Untervollmacht wahrzunehmen. ... Im übrigen gehen wir davon aus, daß nur die tatsächlich festsetzbaren Kosten intern abgerechnet werden. Soweit Unterbevollmächtigten- bzw. Korrespondenzanwaltskosten nicht in voller Höhe bzw. in Höhe evtl. fiktiver Parteiauslagen gegen die Gegenseite festgesetzt werden können, so können diese vereinbarungsgemäß auch nicht gegenüber unserer Mandantschaft in Rechnung gestellt werden. ...”
Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte vereinbare zugunsten seiner Mandanten - wettbewerbswidrig - niedrigere als die nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zwingend vorgesehenen Gebühren. Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten zu untersagen, Rechtsanwälte damit zu beauftragen, seine Mandanten vor Gericht in Untervollmachts- und Korrespondenzangelegenheiten unter Aufteilung der Gebühren ohne Einschluß der Gebühren für Unterbevollmächtigte bzw. Korrespondenzanwälte zu vertreten. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat sich darauf berufen, es liege eine zulässige Vereinbarung einer Gebührenteilung vor. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 1 UWG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Annahme eines Sittenverstoßes nach § 1 UWG, weil es in der Anwaltschaft nicht unüblich sei, zu gleichen oder ähnlichen Bedingungen, wie den in dem Auftragsschreiben an den Kläger und seinen Sozius genannten, einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Terminsvertretung zu beauftragen. Dies könne aber offen bleiben, weil die vereinbarte Teilung der Gebühren nicht gegen § 49b BRAO verstoße. Es handele sich um eine sogenannte unechte Gebührenteilung. Davon sei auszugehen, wenn der beauftragte Rechtsanwalt in seinem Interesse die interne Mitarbeit eines anderen Rechtsanwalts honoriere oder der Prozeßbevollmächtigte an der Wahrnehmung eines Termins gehindert sei. Die unechte Gebührenteilung unterfalle nicht dem Verbot des § 49b BRAO.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG zu. 1. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Annahme eines Sittenverstoßes i. S. von § 1 UWG mit der Begründung, in der deutschen Anwaltschaft sei es nicht unüblich, zu gleichen oder ähnlichen Bedingungen, wie vom Beklagten vorgenommen, einen anderen Rechtsanwalt mit der Terminswahrnehmung zu beauftragen, nicht durchgreifen. Zu Recht verweist die Revision darauf, daß allein die Diskussion über derartige Gebührenabsprachen in der Fachliteratur nicht den Schluß zuläßt, sie seien üblich. Zudem sind Übungen des Verkehrs nur beachtlich, wenn sie nicht gesetzeswidrig sind (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1981 - I ZR 198/79, GRUR 1982, 242, 244 = WRP 1982, 270 - Anforderungsscheck für Barauszahlungen; Köhler /Piper, UWG, Vor § 13 UWG Rdn. 87; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche , 7. Aufl., Kap. 19 Rdn. 4). Damit kommt es entscheidend auf die Frage an, ob in dem Verhalten des Beklagten ein Verstoß gegen § 49b BRAO liegt. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , daß die vereinbarte Gebührenteilung mit § 49b BRAO in Einklang steht. Nach dieser Bestimmung ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vorsieht, soweit diese nichts anderes bestimmt (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO). Für die Vermittlung von Aufträgen dürfen - auch im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt - finanzielle Vorteile nicht gewährt werden (§ 49b
Abs. 3 Satz 1 BRAO). Zulässig ist es jedoch, eine über § 52 BRAGO hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren (§ 49b Abs. 3 Satz 2 BRAO) oder, sofern mehrere beauftragte Rechtsanwälte einen Auftrag gemeinsam bearbeiten, die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander zu teilen (§ 49b Abs. 3 Satz 5 BRAO).
a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer nach § 49b Abs. 3 Satz 2 oder Satz 5 BRAO zulässigen Vereinbarung einer Gebührenteilung verneint. Dies greift die Revision als für sie günstig auch nicht an.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , wonach keine Gebührenunterschreitung nach § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO vorliegt. aa) Aufgrund der Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt, dem die Partei oder mit deren Einverständnis der Prozeßbevollmächtigte nur für die mündliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausführung der Parteirechte übertragen hat, neben der Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr eine halbe Prozeßgebühr. Sofern nicht die Partei den Rechtsanwalt selbst beauftragt, muß sie ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden sein, daß der Prozeßbevollmächtigte einen Rechtsanwalt als Vertreter auf ihre Kosten mit der Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung beauftragt. Dabei wird der Fall eines stillschweigenden Einverständnisses der Partei häufig anzunehmen sein, wenn sie in einem Amtsgerichtsprozeß einen an ihrem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt zum Prozeßbevollmächtigten bestellt, der Rechtsstreit aber bei einem weit entfernten Amtsgericht anhängig ist (vgl.
Gerold/Schmidt/v. Eicken, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 13. Aufl., § 33 Rdn. 35). bb) Erteilt dagegen der Prozeßbevollmächtigte einem Terminsvertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozeßbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen (vgl. OLG Hamm, AnwBl. 1978, 182, 183; Riedel/Sußbauer/Keller, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 8. Aufl., § 53 Rdn. 5, § 33 Rdn. 27; Gerold/Schmidt/v. Eicken aaO § 33 Rdn. 36). Zwischen der Partei und dem Terminsvertreter wird kein Vertragsverhältnis begründet. Die Entschädigungspflicht richtet sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozeßbevollmächtigten (vgl. OLG Hamm AnwBl. 1978, 182, 183; Gerold/Schmidt/v. Eicken aaO § 33 Rdn. 36), der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen hat. Bei dieser Art der Beauftragung eines Terminsvertreters, bei der der Prozeßbevollmächtigte die in seinem Interesse liegende Mitarbeit eines weiteren Rechtsanwalts honoriert, ist kein Verstoß gegen § 49b BRAO gegeben (vgl. Kleine-Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 49b Rdn. 13; Henssler/Prütting/Dittmann, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 49b Rdn. 25). Diese Bestimmung ist eingeführt worden, um den Preiswettbewerb um Mandate und die mittelbare Vereinbarung von Erfolgshonoraren in gerichtlichen Verfahren zu verhindern (vgl. Begr. z. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/4993, S. 31). Diese Gefahr besteht bei der Beauftragung eines Terminsvertreters durch den Prozeßbevollmächtigten im eigenen Namen nicht. Der Prozeßbevollmächtigte , der einen anderen Rechtsanwalt als Terminsvertreter einschaltet , erspart gegenüber einer eigenen Terminswahrnehmung für seine Partei nur die Kosten der Geschäftsreise nach § 28 BRAGO. Unter das Verbot der Ge-
bührenunterschreitung fallen zwar auch Auslagen (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO). Eine Gebührenunterschreitung liegt gleichwohl nicht vor, weil der Rechtsanwalt nur tatsächlich angefallene Auslagen in Rechnung stellen kann (vgl. Henssler/ Prütting/Dittmann aaO § 49b Rdn. 10), woran es vorliegend fehlt. Der Ansatz ersparter Reisekosten bis zur Höhe zusätzlicher Gebühren nach § 33 Abs. 3, § 53 BRAGO scheidet ebenfalls aus. Ohne Einverständnis der Partei mit der Vertretung in der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen der § 33 Abs. 3, § 53 BRAGO nicht vor. Auch die mittelbare Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist nicht gegeben. Zur Kostenerstattung kann die obsiegende Prozeßpartei nur die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts anmelden. Weitergehende Gebühren durch die Einschaltung eines zweiten Rechtsanwalts als Terminsvertreter oder ersparte Reisekosten können nicht bei der Kostenerstattung geltend gemacht werden. cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den Kläger und seinen Sozius ausschließlich im eigenen Interesse und nicht im Interesse der Partei mit der Terminswahrnehmung beauftragt hat. Das Berufungsgericht hat dies aus der Vereinbarung der Parteien vom 24. und 28. Januar 1997 gefolgert. Diese tatrichterliche Würdigung ist im Revisionsrechtszug nur beschränkt daraufhin überprüfbar , ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder sie auf Verfahrensfehlern beruht. Da die Auslegung durch den Tatrichter vertretbar erscheint, ist sie für das Revisionsgericht bindend (vgl. BGH, Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967; Urt. v. 18.9.1997 - I ZR 71/95, GRUR 1998, 471, 472 = WRP 1998, 164 - Modenschau im Sal-
vatorkeller). Der Hinweis der Revision auf möglicherweise nicht festsetzbare Unterbevollmächtigten- bzw. Korrespondenzanwaltskosten in der Vereinbarung der Parteien von Januar 1997 führt nicht zwangsläufig - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - zu einer vom Wortlaut des Auftragsschreibens des Beklagten abweichenden Auslegung. III. Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Raebel

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.