Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Aug. 2017 - M 18 E 17.3004

bei uns veröffentlicht am07.08.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist somalische Staatsangehörige und nach ihren eigenen Angaben am … geboren.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2014 nahm der Antragsgegner die Antragstellerin in Obhut. Mit Bescheid vom 23. März 2015 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin nach §§ 27, 34 SGB VIII Heimerziehung für den Zeitraum vom 16. März 2015 bis zum 17. Mai 2015. In den Bescheidsgründen ist u.a. festgehalten, die Antragstellerin habe einen hohen Unterstützungs- bzw. Förderbedarf, der auch nach dem Erreichen des 18. Lebensjahres keineswegs abgedeckt sein werde.

Mit Bescheid vom 20. Mai 2015 wurde die bisher bewilligte Heimerziehung, nunmehr nach §§ 27, 34, 41 SGB VIII, für den Zeitraum vom 18. Mai 2015 bis zum 31. Mai 2016 weiter bewilligt.

In einem Hilfeprozessbericht des Heimträgers vom 25. Mai 2015 über den Zeitraum März bis Mai 2015 ist u.a. vermerkt, die Antragstellerin wünsche sich mehr Freiheiten und mehr Privatsphäre. Sie möchte gerne in eine eigene Wohnung ziehen. Seit 14. April 2015 besuche sie einen Deutschkurs.

Im Hilfeplan Nr. 1 vom 8. Juli 2015 ist u.a. ausgeführt, die Antragstellerin fühle sich in ihrer Wohngruppe unwohl. Sie würde lieber in einer teilbetreuten Wohngemeinschaft wohnen.

Nach einem Aktenvermerk einer früher für die Antragstellerin zuständigen Mitarbeiterin des Antragsgegners vom 4. Februar 2016 sei ein teilbetreutes Wohnen die bessere Jugendhilfemaßnahme für die Antragstellerin. Nach einem weiteren Aktenvermerk vom 22. Februar 2016 könne die Antragstellerin in einer solchen Einrichtung in ein Einzelzimmer einziehen, was ihr sehr gut gefalle.

Mit Bescheid vom 14. März 2016 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für den Zeitraum ab 7. März 2016 bis zum 17. Mai 2017 Heimunterbringung in der …-WG im …-Haus. Die Bewilligung wurde auf §§ 41, 34 SGB VIII gestützt.

Unter dem 5. Juli 2016 wurde vom …-Haus ein Entwicklungsbericht über die Antragstellerin erstellt. Die rechtliche Grundlage der Unterbringung sei § 13 Abs. 3 SGB VIII. Zusammenfassend wird festgestellt, die Antragstellerin brauche noch eine längere beständige Betreuung, um auch die Kraft zu finden, sich ihren lebenspraktischen Themen zu widmen. Es sei zu hoffen, dass sich die Antragstellerin baldmöglichst gut in der …-WG integrieren könne.

Im Hilfeplan Nr. 2 vom 18. Juli 2016 ist festgehalten, die Integration der Antragstellerin in die Gruppe gestalte sich mühsam und es sei eine längere Eingewöhnungsphase notwendig. Aufgrund verschiedener Problemlagen sei weiterhin ein hoher Hilfe-bedarf vorhanden. Eine intensivere pädagogische Betreuung und Begleitung sei dringend notwendig. Die Hilfe sei weiterhin notwendig und geeignet.

Mit E-Mail vom 16. Februar 2017 teilte eine Mitarbeiterin des …-Hauses dem Antragsgegner mit, die Antragstellerin habe zum Halbjahr die Schule gewechselt. In der vorherigen Klasse habe es über mehrere Monate hinweg Schwierigkeiten im Kontakt zu der Lehrerin gegeben.

Am 20. März 2017 wurde durch das …-Haus ein weiterer Entwicklungsbericht über die Antragstellerin erstellt. Darin ist u.a. festgehalten, neben dem von der Antragstellerin geäußerten Hilfebedarf werden ein altersadäquates Autonomiebestreben und der damit verbundenen Wunsch, alleine wohnen zu können, gesehen. Die Antragstellerin habe im vergangenen Schuljahr Probleme gehabt, die schließlich zu einem Schulwechsel geführt hätten. Zusammenfassend werde festgestellt, dass die angestrebten und verfolgten Ziele, die die Antragstellerin im Rahmen der Jugendhilfe erwerben sollte, wie zum Beispiel die Befähigung einer eigenverantwortlichen, selbständigen Lebensführung und den Einstieg in die Berufs- und Erwachsenenwelt sowie ein kompetenter Umgang mit Konflikten ohne weitere Unterstützung zum gegenwärtigen Zeitpunkt gefährdet wären. Für die Antragstellerin sei es dringend erforderlich, weiterhin eine emotional stützende und sicherheitsvermittelnde Begleitung im Rahmen der Jugendhilfe zu erfahren.

Mit E-Mail vom 6. April 2017 teilte der Antragsgegner dem …-Haus mit, für die Antragstellerin sei ein Berufsschul Platz in … frei. Am gleichen Tag antwortete eine Mitarbeiterin des …-Hauses, ein erneuter Schulwechsel werde pädagogisch nicht für sinnvoll angesehen.

Nach einem Aktenvermerk vom 10. April 2017 über ein Telefonat einer Mitarbeiterin des Antragsgegners mit der …-WG wünsche sich die Einrichtung einen längeren Verbleib der Antragstellerin in der Jugendhilfe, da Jugendhilfe bis maximal zum 26. Lebensjahr gehe. Während des Gesprächs sei mit einer Klage „gedroht“ worden, falls eine weitere Jugendhilfe nicht genehmigt werde. Nach Auffassung der Einrichtung seien zu viele Ziele im letzten Hilfeplan und könnten nicht in diesem Umfang erarbeitet werden.

Im Hilfeplan Nr. 3 vom 4. April 2017 (mit Änderungswünschen der Einrichtung) wird u.a. festgehalten, die Antragstellerin habe in der Wohngruppe nicht ausschließlich Deutsch gesprochen, da drei weitere somalische Mädchen in dieser Wohngruppe seien, mit denen sie sich überwiegend auf Somalisch unterhalten habe. Die Antragstellerin wünsche sich eine Unterbringung im einzelbetreuten Wohnen, damit sie nicht mehr die Möglichkeit habe, Somalisch zu sprechen. Die Antragstellerin habe wegen vielen Schwierigkeiten Probleme in der Berufsschule gehabt und in den letzten zwei Februarwochen die Schule verweigert. Die Einrichtung habe daher einen Schulwechsel veranlasst, dessen Notwendigkeit in Absprache mit der Lehrkraft, der Schulleitung, der Therapeutin und einer Sozialpädagogin beschlossen worden sei.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 gab eine Mitarbeiterin des …-Hauses eine pädagogische Stellungnahme zur Maßnahmenverlängerung über das 20. Lebensjahr der Antragstellerin hinaus ab. Eine pädagogische Unterstützung sei weiterhin notwendig. Dies gelte für die schulische, berufliche und vor allem persönliche Entwicklung. Es sei ein stabilisierendes Bezugssystem wichtig, um die Antragstellerin auf ihrem Weg der Identitätsbildung und Konfliktlösungsfähigkeit zu unterstützen und sie auf eine Ausbildung vorzubereiten.

Am 9. Mai 2017 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Weitergewährung der Jugendhilfe.

Am 10. Mai 2017 trafen vier Mitarbeiter des Antragsgegners eine einvernehmliche Fachkräfteentscheidung. Zu den diskutierten Optionen gehörte zum Einen ein Wechsel von der derzeitigen Unterbringung in eine vollbetreute Wohngruppe für ein Jahr zur intensiven Verselbständigung, wobei der Beziehungsabbruch zu den Betreuern negativ zu werten sei, zum anderen die Weiterbewilligung der Unterbringung in der jetzigen Wohngruppe, wo man allerdings dem Bedarf der Antragstellerin, deren Entwicklung stagniere, nicht gerecht werde. In der zusammenfassenden Bewertung ist festgehalten, es zeige sich immer deutlicher, dass die Antragstellerin in ihrer Entwicklung stagniere und dass ihr Bedarf in der jetzigen Einrichtung nicht gedeckt werden könne. Aufgrund der wenigen Fortschritte und der nicht vorhandenen Selbständigkeit könne man bei der Antragstellerin von Entwicklungsdefiziten ausgehen, die sie bei einem Verbleib in der jetzigen Einrichtung nicht aufholen werde. Die jetzige Unterbringungsform scheine aus sozial-pädagogischer Sicht nicht geeignet zu sein. Als Ergebnis der Beratung wurde ein Wechsel der Antragstellerin in eine vollstationäre Wohngruppe festgehalten sowie eine Weitergewährung der jetzigen Unterbringung bis zu diesem Wechsel für einen Monat.

Am 19. Mai 2017 fand ein Gespräch einer Mitarbeiterin des Antragsgegners mit der Antragstellerin und Mitarbeitern der Einrichtung statt. In einem Aktenvermerk dazu ist u.a. festgehalten, im letzten Hilfeplangespräch sei ersichtlich geworden, dass die Antragstellerin einen erhöhten erzieherischen Bedarf aufweise, der in der jetzigen Einrichtung nicht aufgefangen werden könne. Der Antragstellerin sei mitgeteilt worden, dass es schwierig sei, dass sie weiterhin in ihrer jetzigen Einrichtung bleiben könne, da ihre Entwicklung stagniere. Eine vollbetreute Unterbringung sei empfohlen worden, da die Antragstellerin bisher wenige Fortschritte gemacht habe und viel Hilfestellung in alltagspraktischen Angelegenheiten benötige. Die jetzige Unterbringungsform sei somit nicht die geeignete Maßnahme. Die Antragstellerin sei darüber informiert worden, dass die Jugendhilfe in der jetzigen Einrichtung maximal für einen Monat gewährt werde, bis der Wechsel in die vollbetreute Wohngruppe vorbereitet sei. Die Mitarbeiterinnen der Einrichtung hätten zugestimmt, dass die Antragstellerin einen enormen erzieherischen Bedarf aufweise, fänden es jedoch unmenschlich, dass das Jugendamt ohne Absprache mit der Einrichtung entscheide und dass dies keine gute Kooperation darstelle.

Mit E-Mail vom 29. Mai 2017 teilte eine Mitarbeiterin des Antragsgegners der Einrichtung mit, das Jugendamt habe erfahren, dass die Antragstellerin erst nach dem Ramadan in die vollbetreute Einrichtung umziehen wolle. Der Weitergewährungs-bescheid für die bisherige Einrichtung könne daher bis zum 25. Juni 2017 verlängert werden.

Nach einem Aktenvermerk vom 1. Juni 2017 habe die Antragstellerin beim Jugendamt angerufen und mitgeteilt, dass sie sich in der vorgesehenen Wohngruppe vorgestellt habe, dort aber nicht einziehen möchte, da sie dort kein Einzelzimmer habe. Weiter sei von einer Jugendamtsmitarbeiterin auch mit der Bezugsbetreuerin gesprochen worden, die sich über die Entscheidung des Jugendamtes beschwert habe. Diese Entscheidung werde angezweifelt, da die Betreuerinnen, welche mit der Antragstellerin zusammenarbeiteten, eine bessere Entscheidung treffen könnten.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2017 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Heimunterbringung gemäß § 13 Abs. 3 SGB VIII in der …-WG vom 18. Mai 2017 bis zum 25. Juni 2017. Zur Bescheidsbegründung ist im Wesentlichen ausgeführt, das Jugendamt sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragstellerin zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen und zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sei. Der Grad der Autonomie, der Stand der schulischen bzw. beruflichen Ausbildung, die Beziehungen zur sozialen Umwelt und die Fähigkeit zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens wiesen auf eine erhöhte Beeinträchtigung der Teilnahme an einem Leben in der Gesellschaft hin. In diesem Kontext erscheine die aktuelle Unterbringungsform aus sozialpädagogischer Sicht nicht mehr die geeignete Jugendhilfemaßnahme.

Ab dem 26. Juni 2017 stehe mit einer vollbetreuten Wohngruppe eine dem Unterstützungsbedarf entsprechende Jugendhilfeeinrichtung zur Verfügung. Dies sei aus sozialpädagogischer Sicht die geeignete und notwendige Maßnahme.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 nahm das …-Haus gegenüber dem Antragsgegner Stellung. Es werde befürchtet, dass bei einem Einrichtungswechsel bisher erzielte Erfolge der Jugendhilfe gefährdet werden. Bei einem Umzug seien Rückschritte in der Entwicklung zu befürchten, da die Antragstellerin viel Zeit benötige, um Vertrauen aufzubauen. Eine vollbetreute Unterbringung stimme nicht mit dem altersgemäßen Autonomiestreben und der aktuell bereits gelebten Selbstbestimmungsfreiheit überein. Die Antragstellerin habe in der jetzigen Betreuung tragfähige Beziehungen aufgebaut. Im Gespräch am 19. Mai 2017 seien die sprachlichen und schulischen Blockaden Thema gewesen, mit denen die Antragstellerin in den vergangenen Monaten zu kämpfen gehabt habe. Diese seien in Verbindung mit dem emotionalen Erleben der Antragstellerin zu sehen. Im Zuge einer Phase, in der die Antragstellerin sich in ihrer Therapie mit für sie enorm belastenden Themen auseinandergesetzt habe, sei es in diesem Bereich zu Rückschritten gekommen. Zusammenfassend sei zu sagen, dass es der Entwicklung der Antragstellerin zur Selbständigkeit förderlich wäre, wenn sie die verbleibenden Monate in der …-WG bleiben könne.

Am 14. Juni 2017 gab … gegenüber dem Antragsgegner eine von einer Kunsttherapeutin und einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gezeichnete therapeutische Stellungnahme ab. Bei der Antragstellerin sei eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Um die Erfolge der Therapie nicht zu gefährden und die erreichte Stabilität aufrechtzuerhalten, sei aus fachlicher Sicht der Verbleib in der jetzigen Wohngruppe dringend erforderlich. Ein Umzug in eine andere Wohngruppe würde die bisherigen Therapiefortschritte gefährden und könne zu einer erneuten Krise führen.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2017, der am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht München einging, erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin für diese Klage mit dem Ziel, den Antragsgegner unter Abänderung des Bescheides vom 31. Mai 2017 zu verpflichten, über den 25. Juni 2017 hinaus bis zum Abschluss des Schuljahres 2017/2018 Leistungen gemäß § 13 Abs. 3 SGB VIII in der …-WG zu gewähren (M 18 K 17.3000). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Befristung der Hilfe sei nicht nachvollziehbar. Der Verweis auf eine vollbetreute Wohngruppe entspreche im vorliegenden Fall weder den Wünschen noch den Bedürfnissen der Antragstellerin. Im Hilfeplan vom 4. April 2017 sei die bisherige Hilfe weiterhin als notwendig und geeignet angesehen worden. Aus fachlicher Sicht gefährde ein Wechsel der Einrichtung die Entwicklungsziele. Es sei der Klägerin nicht zumutbar, sich in einer neuen Einrichtung auf neue Bezugspersonen einzustellen, da die Gefahr einer Retraumatisierung bestehe. Auf den Entwicklungsbericht des …-Hauses vom 12. Juli 2017 und die therapeutische Stellungnahme von … vom 14. Juni 2017 werde verwiesen. Die Antragstellerin wünsche die Fortsetzung der Hilfe in der bestehenden Einrichtung. Sie bewohne dort ein Einzelzimmer. In der vorgesehenen Einrichtung würde sie in einem Doppelzimmer wohnen. In der jetzigen Einrichtung bestehe in hohes Maß an Selbständigkeit - auch in der Haushaltsführung -, was in vergleichbarem Maße bei der vorgeschlagenen Einrichtung nicht der Fall sei.

Mit weiterem Schriftsatz vom 30. Juni 2017, der am 3. Juli 2017 bei Gericht einging, stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig über den 25. Juni 2017 hinaus Hilfe gemäß § 13 Abs. 3 SGB VIII in der …-WG im …-Haus zu gewähren.

Zur Begründung wurde auf die Klagebegründung verwiesen.

Weiter wurde beantragt,

der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2017, der am 26. Juli 2017 bei Gericht einging, beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Voraussetzungen für die begehrte Hilfe gemäß § 13 Abs. 3 SGB VIII lägen offensichtlich nicht vor. Es habe sich immer deutlicher gezeigt, dass die Antragstellerin in ihrer Entwicklung stagniere und dass ihr Bedarf in der jetzigen Einrichtung nach § 13 Abs. 3 SGB VIII nicht gedeckt werden könne. Hinsichtlich des erhöhten erzieherischen Bedarfs der Antragstellerin sei die Voraussetzung für die Hilfe gemäß § 13 Abs. 3 SGB VIII nicht gegeben.

Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 trat der Bevollmächtigte der Antragstellerin dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2017 entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Die Antragstellerin konnte einen Anordnungsanspruch für die von ihr begehrte Hilfeart nicht glaubhaft machen.

Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden.

Bei der Unterbringung nach dieser Vorschrift handelt es sich ihrem Wesen nach um eine sog. Kann-Leistung des Jugendhilfeträgers, über deren Gewähr nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden wird. Demgemäß beschränkt sich die verwaltungs-gerichtliche Kontrolle der Leistungsbewilligung nach § 114 Satz 1 VwGO auf das Vorliegen von Ermessensfehlern. Ebenso wie bei sonstigen Entscheidungen eines Jugendhilfeträgers über Notwendigkeit und Geeignetheit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher vom Gericht nur überprüfbar, ob deren Bewilligung bzw. Ablehnung unter Beachtung allgemein gültiger fachlicher Maßstäbe, ohne sachfremde Erwägungen und unter Beteiligung des Leistungsadressaten nachvollziehbar erfolgt ist (BayVGH v. 24.11.2016 - 12 C 16.1571 - juris, Rn. 5). Will also ein Betroffener die Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er im Hinblick auf den im Rahmen der sozialpädagogische Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamtes darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist, mithin fachlich vertretbar ist (BayVGH v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - juris, Rn. 30, m.w.N.).

Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass bei der Antragstellerin ein jugendhilferechtlicher Bedarf besteht. Der Antragsgegner sieht insoweit eine Unterbringung der Antragstellerin in einer vollbetreuten Wohngruppe - wohl als Hilfe zur Erziehung nach §§ 41 Abs. 2, 34 SGB VIII - als geeignete Hilfeform an, mit der Begründung, die bisherige Unterbringung nach § 13 Abs. 3 SGB VIII werde dem Bedarf der Antragstellerin nicht gerecht, da deren Entwicklung stagniere. Bei der Entscheidung wurde auch berücksichtigt, dass bei einem Wechsel der Unterbringung der Beziehungsabbruch zu den Beteuern negativ zu werten ist. Demgegenüber hat die Antragstellerin nicht glaubhaft machen können, dass allein die von ihr beanspruchte Hilfemaßnahme nach § 13 Abs. 3 SGB VIII zur Deckung des Hilfebedarfs geeignet ist. Letzteres kann weder aus der Stellungnahme vom 12. Juni 2016 des Trägers der Einrichtung, in der die Antragstellerin bislang untergebracht war, noch aus der therapeutischen Stellungnahme von … vom 14. Juni 2017 hergeleitet werden.

Der Träger, der bisher von der Antragstellerin besuchten Einrichtung hat, wie sich aus verschiedenen Indizien im Verwaltungsverfahren („Klagedrohung“ am 10. April 2017; Aussage am 19. Mai 2017, „es sei unmenschlich, dass das Jugendamt ohne Absprache mit der Einrichtung entscheide“; Anzweiflung der Entscheidung des Jugendamtes am 1. Juni 2017, da die Betreuerinnen, welche mit der Antragstellerin zusammenarbeiteten, eine bessere Entscheidung treffen könnten) ergibt, ein deutliches Eigeninteresse am Verbleib der Antragstellerin in der eigenen Einrichtung erkennen lassen. Der Stellungnahme vom 12. Juni 2017 kann daher die erforderliche Objektivität dahingehend, ausschließlich die Fortführung der bisherigen Maßnahme sei die geeignete Jugendhilfemaßnahme, nicht beigemessen werden.

Die therapeutische Stellungnahme von … vom 14. Juni 2017 ist eine rein therapeutische Stellungnahme, die sich zum erzieherischen Bedarf der Antragstellerin nicht verhält. Die Stellungnahme geht im Übrigen von der Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung aus, ist aber nicht von einem Facharzt (zum Facharzterfordernis bei der Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung vgl. BVerwG v. 11.9.2007 - 10 C 17/07 - juris, Rn. 15) unterzeichnet. Auch aus dieser Stellungnahme kann also nicht hergeleitet werden, nur die von der Antragstellerin begehrte Jugendhilfemaßnahme könne ihren erzieherischen Bedarf decken.

Für die Antragstellerin selbst ist im Übrigen hinsichtlich des Begehrens, in der bisherigen Einrichtung zu verbleiben, offensichtlich der Wunsch ausschlaggebend, in einem Einzelzimmer untergebracht zu werden. Dieses Ansinnen zieht sich gleichsam wie ein „roter Faden“ durch die bisherige Betreuungshistorie und wird auch noch einmal in der Klageschrift vom 30. Juni 2017 ausdrücklich betont. Dieser Wunsch kann indes nicht die Annahme rechtfertigen, die von dem Jugendamt vorgesehene Maßnahme - mit einer intensiveren Betreuung als bisher geschehen - sei im Hinblick auf den erzieherischen Bedarf der Antragstellerin nicht geeignet.

Es liegt auch eine hinreichende Beteiligung der Antragstellerin bei der Entscheidung des Jugendamtes über die geeignete Jugendhilfemaßnahme vor. Die vom Jugendamt beabsichtigte Maßnahme - und damit verbunden die Beendigung der bisherigen Maßnahme - wurde der Antragstellerin anlässlich eines Gesprächs am 19. Mai 2017, an dem auch Mitarbeiterinnen der bisher von der Antragstellerin besuchten Einrichtung teilnahmen, erläutert. Dass die zugrundeliegende Fachteamberatung schon vor diesem Gespräch, nämlich am 10. Mai 2017 stattfand, ist insoweit unschädlich. Die jugendamtsinterne Zustimmung zu dieser Fachkräfteentscheidung erfolgte erst am 23. Mai 2017, die abschließende Entscheidung erging also erst nach dem Gespräch.

Für die Weiterbewilligung einer Maßnahme nach § 13 Abs. 3 SGB VIII konnte die Antragstellerin nach alledem keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da hinreichende Erfolgsaussichten im Sinn von § 166 VwGO, § 114 ZPO aus den genannten Gründen nicht gegeben sind.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 41 Hilfe für junge Volljährige


(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform


Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwi

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 13 Jugendsozialarbeit


(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, d

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2016 - 12 C 16.1571

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

Tenor Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe Mit seiner zulässigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiord

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(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit seiner zulässigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für seine zum Verwaltungsgericht München erhobene Klage, mit der er unter Aufhebung des zunächst bis 31. Juli 2016, nunmehr bis 26. Februar 2017 befristeten Bewilligungsbescheids die Gewährung von Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs erstrebt.

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss vom 30. Juni 2016 zutreffend von fehlenden Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen ist. Auf die Gründe des Beschlusses wird nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

2. Auch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage. Diese wendet sich mit dem Ziel der Verpflichtung des Beklagten zur Fortführung der aktuell bestehenden Unterbringung des Klägers in einer sozialpädagogisch betreuten Wohnform bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gegen die bislang jeweils befristet ergangenen Bewilligungsbescheide. Ein Anspruch auf Ausdehnung der Maßnahme bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs kommt dem Kläger jedoch weder auf der Grundlage von § 13 Abs. 3 SGB VIII, auf den der Beklagte die bisherige Unterbringung des Klägers stützt (2.1), noch von § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 34 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige, Unterbringung in einer sonstigen betreuten Wohnform, 2.2) zu. Ferner erweist sich die befristete Maßnahmebewilligung des Antragsgegners - zunächst bis 31. Juli 2016, nunmehr aufgrund des Bescheids vom 2. August 2016 bis einschließlich 26. Februar 2017 - nicht als ermessensfehlerhaft, so dass auch eine Aufhebung der Bewilligungsbescheide und Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (als Minus zum gestellten Klageantrag) nicht in Betracht zu ziehen ist.

2.1 § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, wonach im Rahmen der sog. Jugendsozialarbeit jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen geboten werden kann, vermittelt dem Kläger im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Bewilligung der Fortsetzung der bestehenden Unterbringung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs. Zwar sind Adressaten dieser Jugendhilfemaßnahme „junge Menschen“ und damit nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII auch volljährige Hilfeempfänger bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs. Für diesen Kreis der jungen Volljährigen bietet daneben auch § 41 SGB VIII Hilfen an. Für den Kläger käme im vorliegenden Fall insoweit die Unterbringung in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i. V. m. § 34 SGB VIII in Betracht. Gleichwohl handelt es sich hierbei um jeweils eigenständige, voneinander abzugrenzende Jugendhilfemaßnahmen (vgl. Schmidt-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 41 Rn. 56). Ferner wird die Unterbringung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform vom Spektrum der Hilfen nach § 41 Abs. 2 SGB VIII nicht erfasst (vgl. Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 41 Rn. 29). Eine Übertragung der für Hilfsmaßnahmen nach § 41 SGB VIII geltenden Grundsätze auf Maßnahmen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII, wie sie der Klägerbevollmächtigte fordert, kommt daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Vielmehr sind beide Anspruchsgrundlagen eigenständig in den Blick zu nehmen.

Bei der streitbefangenen Unterbringung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII handelt es sich ihrem Wesen nach um eine sog. Kann-Leistung des Jugendhilfeträgers, über deren Gewähr nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden wird. Demgemäß beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Leistungsbewilligung nach § 114 Satz 1 VwGO auf das Vorliegen von Ermessensfehlern. Ebenso wie bei sonstigen Entscheidungen eines Jugendhilfeträgers über Notwendigkeit und Geeignetheit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher vom Gericht nur überprüfbar, ob deren Bewilligung bzw. Ablehnung unter Beachtung allgemein gültiger fachlicher Maßstäbe, ohne sachfremde Erwägungen und unter Beteiligung des Leistungsadressaten nachvollziehbar erfolgt ist. Beansprucht daher ein junger Mensch die Unterbringung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform für einen zeitlich genau bemessenen Zeitraum - hier bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs -, müsste sich das Ermessen des Jugendhilfeträgers folglich genau auf diese Leistungspflicht reduzieren. Hierfür bestehen indes keine Anhaltspunkte.

Vielmehr sind Maßnahmen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII, die explizit an die Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen anknüpfen, auf eine Befristung zum Ende eines bestimmten Ausbildungsabschnitts aufgrund der zeitlich begrenzten Dauer bzw. des abschnittweisen Verlaufs der schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme angelegt (vgl. Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 13 Rn. 35). Nachdem im vorliegenden Fall der Kläger seine Schulausbildung zum 30. Juli 2016 beendet hat, um ab September 2016 eine Lehrstelle anzutreten, ist es daher seitens des Beklagten nicht ermessensfehlerhaft, die Maßnahme zunächst in Anknüpfung an das Ende der Schulzeit zu befristen. Dies gilt in gleicher Weise für die aktuelle Befristung bis 26. Februar 2017, die ausdrücklich auf die Absolvierung eines Schulhalbjahrs abstellt. Einen Anspruch darauf, ungeachtet des Ablaufs einer bestimmten Ausbildung eine sozialpädagogisch begleitete Unterbringung von vornherein bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs bewilligt zu erhalten, besitzt der Kläger folglich nicht.

Auch im Übrigen sind Ermessensfehler bei der Befristung der Unterbringung nicht erkennbar. Denn ausweislich des Bewilligungsbescheids vom 5. April 2016 hat der Beklagte die Unterbringung des Klägers in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nicht dergestalt befristet, dass die Maßnahme zum 31. Juli 2016 automatisch enden sollte. Vielmehr sah der Bescheid vor Fristablauf nach einer Überprüfung des Jugendhilfebedarfs des Klägers im Rahmen eines Hilfeplangesprächs eine erneute Entscheidung über eine mögliche Weiterbewilligung vor. Eine solche abschnittweise, am Hilfebedarf orientierte Herangehensweise des Beklagten, ist nicht zu beanstanden, zumal sie, wie die tatsächliche Weitergewähr der Hilfe bis zum 26. Februar 2017 zeigt, auch die speziell durch die Befristung hervorgerufene psychische Situation des Hilfeempfängers berücksichtigt. Die Auffassung des Klägerbevollmächtigten, eine Befristung einer Maßnahme dürfe nur erfolgen, wenn absehbar sei, dass der Erfolg der Maßnahme bis zum Fristende erreicht werde, findet in der Systematik des Jugendhilferechts, das die Hilfegewähr stets an das Vorliegen eines konkreten Hilfebedarfs knüpft, keine Grundlage. In einer zeitabschnittweisen Hilfegewähr, bei der der Fortbestand des Hilfebedarfs periodisch überprüft wird, liegt folglich weder ein Ermessensfehler noch ein Verstoß gegen die sozialpädagogische Fachlichkeit.

Auch hinsichtlich der nunmehr bis zum 26. Februar 2017 erfolgten Befristung sind Ermessensfehler im Bescheid vom 2. August 2016 nicht erkennbar. Wie sich aus dem Hilfeplan vom 21. Juli 2016 (Bl. 36 ff. d. A.), auf den der Bewilligungsbescheid verweist, ergibt, ist die Verselbstständigung des Klägers mit Ausnahme von „offiziellen Angelegenheiten, Behördengängen und allgemeinen Erledigungen außerhalb der Wohngruppe“, bei der er sich aufgrund seiner „Unsicherheit in Bezug auf fremde Menschen“ noch schwertue, weit fortgeschritten. Darüber hinaus weist der Kläger Stimmungsschwankungen, gerade mit Blick auf seine zukünftige Unterbringung auf. Wenn der Hilfeplan angesichts dessen zum Ergebnis kommt, einerseits die aktuelle bestehende Unterbringung für ein weiteres Schulhalbjahr zu verlängern, andererseits dieses halbe Jahr zu nutzen, um den Kläger „durch gezielte Arbeit an seiner emotionalen und psychischen Stabilität seitens der Betreuer sowie eines Facharztes auf ein eigenständiges Leben außerhalb der Jugendhilfe vorzubereiten“, ist dies unter dem Gesichtspunkt sozialpädagogischer Fachlichkeit ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger weiter vortragen lässt, es bestehe bei der Beklagten eine verwaltungsinterne Anordnung, Hilfen für junge Volljährige schnellstmöglich zu beenden, fehlt es an einem entsprechenden Beleg.

2.2 Auch mit Blick auf - im vorliegenden Fall nicht in Rede stehende - Hilfen für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII begegnet die Befristung einer entsprechenden Jugendhilfemaßnahme keinen rechtlichen Bedenken. Zwar sind Hilfen für junge Volljährige als Soll-Leistung ausgestaltet und bezeichnet § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII das Ende des 21. Lebensjahrs als regelmäßige zeitliche Obergrenze der Hilfegewährung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine mit Eintritt der Volljährigkeit beantragte Jugendhilfemaßnahme nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stets von vornherein bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs zu bewilligen ist. Der Anspruch auf Hilfegewähr knüpft vielmehr an einen entsprechenden Hilfebedarf des jungen Volljährigen an („wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist“; vgl. hierzu auch die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Entscheidung des VG Greifswald vom 17.1.2014 - 2 B 1179/13 - juris, die vom Fortbestand der Hilfebedürftigkeit bei Abbruch der Jugendhilfemaßnahme ausgeht). Insoweit wäre es nach dem Maßstab der sozialpädagogischen Fachlichkeit ebenso wenig zu beanstanden, wenn nach einem bestimmten Zeitraum - etwa im Rahmen der Erstellung eines Hilfeplans - das Fortbestehen des jugendhilferechtlichen Bedarfs überprüft und die Maßnahme entsprechend befristet wird. Fehl geht demzufolge die Auffassung des Klägerbevollmächtigten, eine Jugendhilfemaßnahme nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dürfe nur dann auf einen bestimmten Zeitpunkt befristet werden, wenn sicher sei, dass deren Zielsetzung zu diesem Zeitpunkt auch erreicht werde. Auch hier gilt, dass die Befristung einer Maßnahme mit der Maßgabe, das Weiterbestehen des Bedarfs vor Fristablauf zu überprüfen, nicht mit der Beendigung der Maßnahme gleichzusetzen ist. Vielmehr konkretisiert eine derartige Befristung allein die Bedarfsabhängigkeit der Gewährung von Jugendhilfe.

Aus alledem ergibt sich, dass ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung der sozialpädagogisch begleiteten Unterbringung nach § 13 Abs. 3 SGB VIII bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, wie er klageweise geltend gemacht wird, nicht besteht. Das Verwaltungsgericht hat daher den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt.

3. Die vom Bevollmächtigten des Klägers im Übrigen beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts scheidet aus Rechtsgründen aus. Das Prozesskostenhilfeverfahren selbst bildet keinen tauglichen Gegenstand der Prozesskostenhilfe (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 166 Rn. 9 unter Verweis auf BGHZ 91, 311).

4. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da Gerichtskosten in Angelegenheiten der Jugendhilfe nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben und Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.