Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2016 - 12 C 16.1571

bei uns veröffentlicht am24.11.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, MN 18 K 16.2142, 30.06.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit seiner zulässigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für seine zum Verwaltungsgericht München erhobene Klage, mit der er unter Aufhebung des zunächst bis 31. Juli 2016, nunmehr bis 26. Februar 2017 befristeten Bewilligungsbescheids die Gewährung von Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs erstrebt.

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss vom 30. Juni 2016 zutreffend von fehlenden Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen ist. Auf die Gründe des Beschlusses wird nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

2. Auch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage. Diese wendet sich mit dem Ziel der Verpflichtung des Beklagten zur Fortführung der aktuell bestehenden Unterbringung des Klägers in einer sozialpädagogisch betreuten Wohnform bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gegen die bislang jeweils befristet ergangenen Bewilligungsbescheide. Ein Anspruch auf Ausdehnung der Maßnahme bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs kommt dem Kläger jedoch weder auf der Grundlage von § 13 Abs. 3 SGB VIII, auf den der Beklagte die bisherige Unterbringung des Klägers stützt (2.1), noch von § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 34 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige, Unterbringung in einer sonstigen betreuten Wohnform, 2.2) zu. Ferner erweist sich die befristete Maßnahmebewilligung des Antragsgegners - zunächst bis 31. Juli 2016, nunmehr aufgrund des Bescheids vom 2. August 2016 bis einschließlich 26. Februar 2017 - nicht als ermessensfehlerhaft, so dass auch eine Aufhebung der Bewilligungsbescheide und Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (als Minus zum gestellten Klageantrag) nicht in Betracht zu ziehen ist.

2.1 § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, wonach im Rahmen der sog. Jugendsozialarbeit jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen geboten werden kann, vermittelt dem Kläger im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Bewilligung der Fortsetzung der bestehenden Unterbringung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs. Zwar sind Adressaten dieser Jugendhilfemaßnahme „junge Menschen“ und damit nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII auch volljährige Hilfeempfänger bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs. Für diesen Kreis der jungen Volljährigen bietet daneben auch § 41 SGB VIII Hilfen an. Für den Kläger käme im vorliegenden Fall insoweit die Unterbringung in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i. V. m. § 34 SGB VIII in Betracht. Gleichwohl handelt es sich hierbei um jeweils eigenständige, voneinander abzugrenzende Jugendhilfemaßnahmen (vgl. Schmidt-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 41 Rn. 56). Ferner wird die Unterbringung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform vom Spektrum der Hilfen nach § 41 Abs. 2 SGB VIII nicht erfasst (vgl. Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 41 Rn. 29). Eine Übertragung der für Hilfsmaßnahmen nach § 41 SGB VIII geltenden Grundsätze auf Maßnahmen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII, wie sie der Klägerbevollmächtigte fordert, kommt daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Vielmehr sind beide Anspruchsgrundlagen eigenständig in den Blick zu nehmen.

Bei der streitbefangenen Unterbringung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII handelt es sich ihrem Wesen nach um eine sog. Kann-Leistung des Jugendhilfeträgers, über deren Gewähr nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden wird. Demgemäß beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Leistungsbewilligung nach § 114 Satz 1 VwGO auf das Vorliegen von Ermessensfehlern. Ebenso wie bei sonstigen Entscheidungen eines Jugendhilfeträgers über Notwendigkeit und Geeignetheit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher vom Gericht nur überprüfbar, ob deren Bewilligung bzw. Ablehnung unter Beachtung allgemein gültiger fachlicher Maßstäbe, ohne sachfremde Erwägungen und unter Beteiligung des Leistungsadressaten nachvollziehbar erfolgt ist. Beansprucht daher ein junger Mensch die Unterbringung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform für einen zeitlich genau bemessenen Zeitraum - hier bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs -, müsste sich das Ermessen des Jugendhilfeträgers folglich genau auf diese Leistungspflicht reduzieren. Hierfür bestehen indes keine Anhaltspunkte.

Vielmehr sind Maßnahmen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII, die explizit an die Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen anknüpfen, auf eine Befristung zum Ende eines bestimmten Ausbildungsabschnitts aufgrund der zeitlich begrenzten Dauer bzw. des abschnittweisen Verlaufs der schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme angelegt (vgl. Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 13 Rn. 35). Nachdem im vorliegenden Fall der Kläger seine Schulausbildung zum 30. Juli 2016 beendet hat, um ab September 2016 eine Lehrstelle anzutreten, ist es daher seitens des Beklagten nicht ermessensfehlerhaft, die Maßnahme zunächst in Anknüpfung an das Ende der Schulzeit zu befristen. Dies gilt in gleicher Weise für die aktuelle Befristung bis 26. Februar 2017, die ausdrücklich auf die Absolvierung eines Schulhalbjahrs abstellt. Einen Anspruch darauf, ungeachtet des Ablaufs einer bestimmten Ausbildung eine sozialpädagogisch begleitete Unterbringung von vornherein bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs bewilligt zu erhalten, besitzt der Kläger folglich nicht.

Auch im Übrigen sind Ermessensfehler bei der Befristung der Unterbringung nicht erkennbar. Denn ausweislich des Bewilligungsbescheids vom 5. April 2016 hat der Beklagte die Unterbringung des Klägers in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nicht dergestalt befristet, dass die Maßnahme zum 31. Juli 2016 automatisch enden sollte. Vielmehr sah der Bescheid vor Fristablauf nach einer Überprüfung des Jugendhilfebedarfs des Klägers im Rahmen eines Hilfeplangesprächs eine erneute Entscheidung über eine mögliche Weiterbewilligung vor. Eine solche abschnittweise, am Hilfebedarf orientierte Herangehensweise des Beklagten, ist nicht zu beanstanden, zumal sie, wie die tatsächliche Weitergewähr der Hilfe bis zum 26. Februar 2017 zeigt, auch die speziell durch die Befristung hervorgerufene psychische Situation des Hilfeempfängers berücksichtigt. Die Auffassung des Klägerbevollmächtigten, eine Befristung einer Maßnahme dürfe nur erfolgen, wenn absehbar sei, dass der Erfolg der Maßnahme bis zum Fristende erreicht werde, findet in der Systematik des Jugendhilferechts, das die Hilfegewähr stets an das Vorliegen eines konkreten Hilfebedarfs knüpft, keine Grundlage. In einer zeitabschnittweisen Hilfegewähr, bei der der Fortbestand des Hilfebedarfs periodisch überprüft wird, liegt folglich weder ein Ermessensfehler noch ein Verstoß gegen die sozialpädagogische Fachlichkeit.

Auch hinsichtlich der nunmehr bis zum 26. Februar 2017 erfolgten Befristung sind Ermessensfehler im Bescheid vom 2. August 2016 nicht erkennbar. Wie sich aus dem Hilfeplan vom 21. Juli 2016 (Bl. 36 ff. d. A.), auf den der Bewilligungsbescheid verweist, ergibt, ist die Verselbstständigung des Klägers mit Ausnahme von „offiziellen Angelegenheiten, Behördengängen und allgemeinen Erledigungen außerhalb der Wohngruppe“, bei der er sich aufgrund seiner „Unsicherheit in Bezug auf fremde Menschen“ noch schwertue, weit fortgeschritten. Darüber hinaus weist der Kläger Stimmungsschwankungen, gerade mit Blick auf seine zukünftige Unterbringung auf. Wenn der Hilfeplan angesichts dessen zum Ergebnis kommt, einerseits die aktuelle bestehende Unterbringung für ein weiteres Schulhalbjahr zu verlängern, andererseits dieses halbe Jahr zu nutzen, um den Kläger „durch gezielte Arbeit an seiner emotionalen und psychischen Stabilität seitens der Betreuer sowie eines Facharztes auf ein eigenständiges Leben außerhalb der Jugendhilfe vorzubereiten“, ist dies unter dem Gesichtspunkt sozialpädagogischer Fachlichkeit ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger weiter vortragen lässt, es bestehe bei der Beklagten eine verwaltungsinterne Anordnung, Hilfen für junge Volljährige schnellstmöglich zu beenden, fehlt es an einem entsprechenden Beleg.

2.2 Auch mit Blick auf - im vorliegenden Fall nicht in Rede stehende - Hilfen für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII begegnet die Befristung einer entsprechenden Jugendhilfemaßnahme keinen rechtlichen Bedenken. Zwar sind Hilfen für junge Volljährige als Soll-Leistung ausgestaltet und bezeichnet § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII das Ende des 21. Lebensjahrs als regelmäßige zeitliche Obergrenze der Hilfegewährung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine mit Eintritt der Volljährigkeit beantragte Jugendhilfemaßnahme nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stets von vornherein bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs zu bewilligen ist. Der Anspruch auf Hilfegewähr knüpft vielmehr an einen entsprechenden Hilfebedarf des jungen Volljährigen an („wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist“; vgl. hierzu auch die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Entscheidung des VG Greifswald vom 17.1.2014 - 2 B 1179/13 - juris, die vom Fortbestand der Hilfebedürftigkeit bei Abbruch der Jugendhilfemaßnahme ausgeht). Insoweit wäre es nach dem Maßstab der sozialpädagogischen Fachlichkeit ebenso wenig zu beanstanden, wenn nach einem bestimmten Zeitraum - etwa im Rahmen der Erstellung eines Hilfeplans - das Fortbestehen des jugendhilferechtlichen Bedarfs überprüft und die Maßnahme entsprechend befristet wird. Fehl geht demzufolge die Auffassung des Klägerbevollmächtigten, eine Jugendhilfemaßnahme nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dürfe nur dann auf einen bestimmten Zeitpunkt befristet werden, wenn sicher sei, dass deren Zielsetzung zu diesem Zeitpunkt auch erreicht werde. Auch hier gilt, dass die Befristung einer Maßnahme mit der Maßgabe, das Weiterbestehen des Bedarfs vor Fristablauf zu überprüfen, nicht mit der Beendigung der Maßnahme gleichzusetzen ist. Vielmehr konkretisiert eine derartige Befristung allein die Bedarfsabhängigkeit der Gewährung von Jugendhilfe.

Aus alledem ergibt sich, dass ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung der sozialpädagogisch begleiteten Unterbringung nach § 13 Abs. 3 SGB VIII bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, wie er klageweise geltend gemacht wird, nicht besteht. Das Verwaltungsgericht hat daher den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt.

3. Die vom Bevollmächtigten des Klägers im Übrigen beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts scheidet aus Rechtsgründen aus. Das Prozesskostenhilfeverfahren selbst bildet keinen tauglichen Gegenstand der Prozesskostenhilfe (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 166 Rn. 9 unter Verweis auf BGHZ 91, 311).

4. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da Gerichtskosten in Angelegenheiten der Jugendhilfe nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben und Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 41 Hilfe für junge Volljährige


(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform


Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwi

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 7 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Buches ist 1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt i

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 13 Jugendsozialarbeit


(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, d

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Aug. 2017 - M 18 E 17.3004

bei uns veröffentlicht am 07.08.2017

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird a

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(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

(1) Im Sinne dieses Buches ist

1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.

(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.

(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.