Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Juli 2016 - M 16 SE 16.2966

19.07.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Abberufung als stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Antragsgegnerin. Zusätzlich will er erreichen, dass die Antragsgegnerin ihn nicht weiter bei der Ausführung seines Amtes als Geschäftsführer behindert.

Mit Beschluss der Vollversammlung der Antragsgegnerin vom 16. November 2015 ist der Antragsteller zum Geschäftsführer (stellvertretender Hauptgeschäftsführer) der Antragsgegnerin gewählt worden. Dementsprechend wurde mit dem Antragsteller am 21. Dezember 2015 ein Anstellungsvertrag geschlossen, nach welchem er ab dem 1. Januar 2016 als Geschäftsführer für die Antragsgegnerin tätig werden sollte.

Das Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer mit dem Antragsteller wurde seitens der Antragsgegnerin zunächst mit Schreiben vom 14. Juni 2016 und dann erneut mit Schreiben vom 27. Juni 2016 gekündigt. Vor Versand des zweiten Kündigungsschreibens hat die Antragsgegnerin ein vom 21. Juni 2016 datierendes Schreiben unstreitig an die Mitglieder der Vollversammlung schriftlich und per E-Mail versandt, mittels dessen ein eiliger schriftlicher Umlaufbeschluss an diese übermittelt wurde. Rückantwort wurde per Rückkuvert, Fax oder E-Mail bis zum 27. Juni 2016 erbeten. Laut Beschlussantrag sollte der Antragsteller als Geschäftsführer abgewählt und zum nächstmöglichen Zeitpunkt abberufen werden. Nach einer mehrheitlichen Einschätzung des Vorstands liege eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht im Interesse der Handwerkskammer. In dem zweiten Kündigungsschreiben wurde dem Antragsteller dann mitgeteilt, dass die Vollversammlung seine Abwahl und Abberufung als Geschäftsführer (stellvertretender Hauptgeschäftsführer) mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen habe. Zugleich wurde dem Antragsteller in dem Kündigungsschreiben mitgeteilt, dass er unwiderruflich freigestellt worden sei. Dementsprechend ist der Antragsteller als er am 4. Juli 2016 wieder bei der Antragsgegnerin erschien - unstreitig - ausdrücklich angewiesen worden, nach Hause zu gehen.

Am 5. Juli 2016 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Feststellung, dass ein Rechtsbehelf gegen seine Abberufung aufschiebende Wirkung habe. Gleichzeitig begehrt er die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin ihn nicht weiter bei der Ausübung seines Amtes als Geschäftsführer zu behindern und ihm unverzüglich wieder die Leitung der Abteilungen 4 und 5 einzuräumen. Am 8. Juli 2016 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage gegen seine Abberufung.

Der Antragsteller meint, dass in seiner Abberufung als stellvertretender Hauptgeschäftsführer ein dem Verwaltungsrechtsweg zugänglicher Verwaltungsakt liege. Die Mitteilung der Antragsgegnerin in ihrer zweiten Kündigung, dass die Vollversammlung die Abberufung des Antragstellers beschlossen habe, habe Verwaltungsaktqualität. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sei zulässig, da von der Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht beachtet werde. Die Antragsgegnerin werde aufgrund ihres bisher gezeigten Verhaltens - Entfernen des Antragstellers von der Homepage, Anweisung wieder nach Hause zu gehen nach Erscheinen zur Arbeit, Überkleben der Schilder mit dem Namen des Antragstellers im Gebäude der Antragsgegnerin - die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage ignorieren.

Der Verwaltungsakt der Abberufung - sofern denn ein solcher ergangen sei - sei formell rechtswidrig. Die Einberufungsformalitäten, die in § 12 der Satzung der Antragsgegnerin geregelt seien, seien nicht eingehalten worden. Sofern der Beschluss zur Abberufung im Umlaufverfahren getroffen worden sei, sei die in § 17 der Satzung vorgesehene Eilbedürftigkeit hierfür nicht gegeben, zudem sei die Briefform hierbei einzuhalten. Eine Anhörung des Antragstellers nach Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sei nicht erfolgt.

Der Verwaltungsakt sei auch deshalb rechtswidrig, weil er jeglicher Begründung entbehre. Einen Grund für die Abberufung gebe es objektiv nicht. Ferner sei die Schriftform nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG nicht eingehalten.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei erforderlich, da davon auszugehen sei, dass die Antragsgegnerin auch bei einem Feststellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage missachten werde. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer Sicherungsanordnung liege vor. Der Anordnungsgrund liege in einer wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers. Würde der Antragsteller in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen, würden die zwischenzeitlich geschaffenen Fakten seinen Erfolg erheblich entwerten. Die faktische Hinderung an der Amtsausübung würde dem Antragsteller sein diesbezügliches Recht als stellvertretender Hauptgeschäftsführer jetzt aber auch für die Zukunft vereiteln. Dieser Zustand würde so lange andauern, bis in der Hauptsache rechtskräftig geklärt wäre, ob die Abberufung rechtmäßig gewesen sei oder nicht. Zwischenzeitlich, so zeigten die bereits eingetretenen Veränderungen, würde durch Um-Organisationsmaßnahmen und diesbezüglich modifizierte Geschäftsverteilungspläne Fakten geschaffen, die die Möglichkeit der ursprünglichen diensstellenbeschriebenen Amtsausübung durch längere Unterbrechungen zuständigkeitshalber und in der Sache wesentlich erschweren, wenn nicht vereiteln würden. Einmal in Gang gesetzte Organisationsmaßnahmen und Projekte des Antragstellers würden gegebenenfalls mitten in Entwicklungen, die nur er übersehen könne, völlig verändert. Diese anhaltende Entwicklung der Untersagung der Amtstätigkeit käme einem „Verbot der Amtsausübung“ gleich. Ein Anordnungsanspruch liege ebenfalls vor. Der Antragsteller habe im Rahmen seiner Bestellung zum Geschäftsführer einer Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die rechtswidrige Behinderung der Amtsausführung des Antragstellers unterlasse. Der mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage geltend zu machende Unterlassungsanspruch könne durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung - Sicherungsanordnung - gesichert werden.

Der Antragsteller beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat.

Hilfsweise:

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller nicht weiter bei der Ausführung seines Amtes als Geschäftsführer (stellvertretender Hauptgeschäftsführer) zu behindern und ihm unverzüglich wieder die Leitung der Abteilungen 4 und 5 laut Arbeitsvertrag vom 21.12.2015 einzuräumen.

Die Antragsgegnerin beantragt:

1. Der Eilantrag des Antragstellers auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung und der hilfsweise gestellte Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom 5.7.2016 werden abgelehnt.

2. Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO vom 5.7.2016 wird abgelehnt.

Der Vorstand der Antragsgegnerin habe am 7. Juni 2016 beschlossen, den Anstellungsvertrag mit dem Antragsteller zu kündigen. Die Kündigung sei am 14. Juni 2016 ausgesprochen worden. Der Antragsteller habe diese Kündigung unter Berufung auf § 174 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und eine fehlende Beschlussfassung der Vollversammlung zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin habe in Reaktion hierauf vorsorglich einen Beschluss der Vollversammlung im Umlaufverfahren herbeigeführt. Der Vizepräsident und der Hauptgeschäftsführer hätten am 21. Juni 2016 postalisch und per E-Mail einen Beschlussantrag zur Abberufung des Antragstellers im Umlaufverfahren an sämtliche Mitglieder der Vollversammlung gesandt. Der Beschlussantrag zur Abberufung sei damit begründet worden, dass nach der mehrheitlichen Einschätzung des Vorstands eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht im Interesse der Antragstellerin liege. Die Eilbedürftigkeit für das Umlaufverfahren sei mit dem Umstand begründet worden, „dass bezüglich des Anstellungsvertrags des Antragsgegners die sechsmonatige Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz sowie die Probezeit am 30.06.2016 ablaufen, die Kündigung des Anstellungsvertrags daher noch vor dem 30.06.2016 zuzustellen ist, und die nächste ordentliche Vollversammlung erst nach dem 30.06.2016 stattfinden wird.“ Von 75 stimmberechtigten Mitgliedern der Vollversammlung hätten bis zum 27. Juni 2016 71 Mitglieder für eine Abwahl und Abberufung des Antragstellers votiert. Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 habe die Antragsgegnerin die Beschlussfassung im Umlaufverfahren sowie die beschlossene Abwahl und Abberufung des Antragstellers der Rechtsaufsicht im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (BayStMWi) angezeigt. Das BayStMWi habe die Abwahl mit Fax vom 30. Juni 2016 genehmigt. Auf dieser Grundlage habe die Antragsgegnerin vorsorglich ein zweites Mal die Kündigung des Anstellungsverhältnisses ausgesprochen.

Der Beschluss zur Abberufung des Antragstellers sei wirksam. Das Umlaufverfahren setze keine Abstimmung in Briefform voraus. Nach postalisch übersandter Beschlussvorlage genüge ein Fax oder eine E-Mail, um den Anforderungen des § 17 Abs. 1 der Satzung Rechnung zu tragen. § 17 der Satzung sei lex specials zu § 12, so dass es auf die dort genannten Formalia zur Ladung einer Vollversammlung nicht ankomme. Eine Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG sei nicht erforderlich gewesen. Sie dürfte nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG entbehrlich gewesen sein, da durch die Anhörung eine für die Entscheidung maßgebliche Frist in Frage gestellt worden wäre. Aufgrund der Krankschreibung des Antragstellers vom 13. Juni 2016 bis zum 1. Juli 2016 hätte eine Anhörung faktisch innerhalb der Probezeit nicht mehr stattfinden können. Die Anhörung könne jedenfalls bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden. Ein Schriftformerfordernis nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG sei nicht erkennbar. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 sei dem Antragsteller die Beschlussfassung und Abberufung bekannt gegeben worden. Die Abberufung habe auch keiner weitergehenden Begründung nach Art. 39 BayVwVfG bedurft. Der Antragsteller sei promovierter und habilitierter Jurist, so dass für ihn auf der Hand liegen musste, dass der Abberufung die vorangegangene Kündigung seines Anstellungsverhältnisses zugrunde liege. Werde das Anstellungsverhältnis als Grundlage der Funktion als stellvertretender Hauptgeschäftsführer gekündigt, sei die Abberufung als Geschäftsführer die logische Konsequenz. Hierfür eine Begründung zu fordern, wäre eine unnötige Förmelei. Eine Abberufung eines Geschäftsführers sei bis zur Grenze der Willkür auch ohne wichtigen Grund möglich. Die Kündigung des Anstellungsvertrags stelle jedenfalls einen hinreichenden Grund für die Abberufung als stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Antragsgegnerin dar.

Die Antragsgegnerin meint, dass der Antragsteller kein Organ der Antragsgegnerin sei. Seine geltend gemachten Ansprüche seien bürgerlichrechtlicher Art. Die vom Antragsteller genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburgs stelle für die Verwaltungsaktqualität einer Abberufung eines Geschäftsführers der Industrie- und Handelskammer auf dessen Stellung als Organwalter ab. Die Entziehung dieser Stellung schlage auf die Rechtsstellung des dortigen Klägers durch. Dem Antragsteller sei die Stellung als stellvertretender Hauptgeschäftsführer bei der Antragsgegnerin, einer Handwerkskammer, eingeräumt worden. Dabei handle es sich um eine reine Funktionsbezeichnung, der Antragsteller sei kein Organ der Antragsgegnerin. Anders als bei einem Beamten könne der Antragsteller gerade keinen Eingriff mit Außenwirkung in sein öffentlichrechtliches Grundverhältnis geltend machen. Der Antragsteller sei leitender Angestellter und stehe in einem öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis. Es liege eine privatrechtlich bzw. arbeitsrechtlich zu beurteilende Maßnahme vor. Verwaltungsaktqualität entfalte eine Abberufung nur, wenn ein Organwalter für ein bestimmtes Organ abberufen werde.

Hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Der Antragsteller könne keine Verletzung eines subjektiv öffentlichen oder organschaftlichen Rechts geltend machen. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch. Er habe keinen organschaftlichen Anspruch, in seiner Amtsführung nicht rechtswidrig behindert zu werden. Er verkenne, dass er kein Organ der Antragsgegnerin sei. Die Leitung einer Abteilung sei kein organschaftliches Recht, das sich etwa aus der Handwerksordnung, der Satzung oder der Geschäftsordnung der Antragstellerin ergebe. Sie sei rein privatrechtlich im Anstellungsvertrag geregelt. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, inwieweit ohne Sicherungsanordnung ein subjektiv öffentliches oder organschaftliches Recht vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 replizierte der Antragssteller auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin. Die Abberufung des Antragstellers habe Verwaltungsaktqualität. Bei der Wahl des Antragstellers zum Geschäftsführer der Antragsgegnerin handele es sich um einen Verwaltungsakt. Es sei nicht entscheidend, ob der Antragsteller ein Organ der Antragsgegnerin sei oder nicht. Es liege eine Einzelfallregelung mit Außenwirkung vor. Die Antragsgegnerin trete als juristische Person des öffentlichen Rechts bei dessen Wahl zum Geschäftsführer erstmals regelnd dem zu wählenden privaten Kandidaten gegenüber. Durch die Wahl würden Rechte und Pflichten im Sinne einer Geschäftsführerstellung begründet. Gleiches gelte für die Abberufung eines Geschäftsführers, da es sich hierbei um einen actus contrarius zur Wahl handle. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts führt der Antragsteller aus, dass mit der Abberufung zwingend ein Ende der Tätigkeit als Geschäftsführer sowie in Abhängigkeit vom Grund der Abberufung und der individuellen Vertragsgestaltung nach einer mehr oder weniger langen Übergangszeit auch ein Verlust der Vergütung als (stellvertretender) Hauptgeschäftsführer verbunden sei, die regelmäßig seine Haupterwerbsquelle darstellen dürfte. Diese Gesichtspunkte würden es gebieten, der Abberufung unmittelbare und nachhaltige Auswirkungen auf die persönliche Rechtsstellung des Betroffenen beizumessen und damit eine Außenwirkung im Sinne des Art. 35 BayVwVfG anzuerkennen. Bei dem Streit um den Verbleib in einem Amt sei regelmäßig nicht nur eine Position des Innenrechts betroffen, sondern die Abberufung habe auch unmittelbare Außenwirkung auf die persönliche Rechtsstellung des bisherigen Amtsinhabers. Daher handle es sich bei der Abberufung um einen Verwaltungsakt.

Entgegen des in § 17 Abs. 2 der Satzung geregelten Erfordernisses einer Sachverhaltsdarstellung sei vorliegend sofort die Übersendung des formulierten Beschlussantrags der Abwahl/Abberufung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Auf keinerlei Tatsachengrundlage in Gestalt einer dem Beschlussantrag zugrunde zu legenden Sachverhaltsdarstellung seien die Vollversammlungsmitglieder mit einem Beschlussantrag konfrontiert worden. Die Einberufung der schriftlichen Vollversammlung sei mangels wirksamer Vertretung des Präsidenten fehlerhaft, es hätte nur einer der erforderlichen zwei Stellvertreter des Präsidenten die Einberufung unterzeichnet. Die Ladungsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin sei nicht eingehalten worden, die entsprechenden Schreiben und die Vorab-Benachrichtigungen per E-Mail seien erst am 21. Juni 2016 nachmittags ausgelaufen, so dass mit Rückäußerung bis zum 27. Juni 2016 die entsprechende Frist nicht eingehalten worden sei. Zudem seien zahlreiche Rückantworten auf den Beschlussantrag nicht fristgerecht eingegangen. Lediglich elf Schreiben seien ausweislich der Eingangsstempel in der erforderlichen Schriftform rechtzeitig eingegangen. § 12 der Satzung gelte ebenfalls für das schriftliche Abstimmungsverfahren, daher wäre bei den Antworten der Mitglieder der Vollversammlung die Schriftform einzuhalten. Sollte § 12 der Satzung nicht ebenfalls für das schriftliche Abstimmungsverfahren gelten, wären sämtliche Formalien für den Ablauf des schriftlichen Abstimmungsverfahrens mangels Aufnahme in § 17 der Satzung nicht geregelt. Daher sei innerhalb der Abstimmungsfrist keine formgerecht zu berücksichtigende Mehrheit für eine Abwahl des Antragstellers zustande gekommen.

Es sei keine Eilbedürftigkeit im Sinne des § 17 der Satzung gegeben. Der Antragsteller sei „leitender Angestellter“ der Antragsgegnerin. Auf ihn fänden die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung, § 14 Abs. 1 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes habe der drohende Ablauf der vereinbarten Probezeit keine arbeitsrechtliche Rolle gespielt, so dass die Eilbedürftigkeit mithin entfalle. Die Entscheidungsträger seien in einem engen Zeitkonto mit einer Entscheidung konfrontiert worden, ohne die Einholung diesbezüglich näherer Informationen und Hintergründe für eine nicht unwesentliche Personalentscheidung. Durch dieses Vorgehen sollte die Abberufung des Antragstellers unkritisch und wie vorgegeben mit möglichst wenig Informationen bewirkt werden. Aufgrund der gewählten Verfahrensweise sollte ein bestimmtes Ergebnis begünstigt werden. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren sei damit nicht sachgerecht und ermessensfehlerhaft.

Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016 duplizierte die Antragsgegnerin auf die Replik des Antragstellers. Reine Organisationsentscheidungen seien vom Verwaltungsaktbegriff ausgenommen. Der Entzug einer Funktionsbezeichnung als stellvertretender Hauptgeschäftsführer nach vorangegangener Kündigung des Anstellungsverhältnisses sei eine solche Organisationsentscheidung. Die Abberufung werde nicht durch einen Beschluss der Vollversammlung bewirkt, da solche Beschlüsse nach § 109 Handwerksordnung (HwO) und § 21 Abs. 1 Hs. 2 der Satzung der Antragsgegnerin auf den Vollzug durch den Vorstand der Antragsgegnerin angewiesen seien. Der Sachverhalt sei nach § 17 Abs. 2 der Satzung der Antragsgegnerin als Teil der Begründung des Beschlussantrags mitgeteilt worden. Nach einer Bescheinigung des BayStMWi werde die Handwerkskammer momentan durch den Vizepräsidenten der Arbeitgeberseite und den Hauptgeschäftsführer vertreten. Die gerügten vermeintlichen Verfahrensfehler beim Umlaufbeschlussverfahren hätten sich nicht auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt (Art. 46 BayVwVfG).

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und dem Verfahren M 16 K 16.3017 verwiesen

II.

Die objektive Antragshäufung ist entsprechend § 44 VwGO zulässig, da die Anträge sich gegen denselben Antragsgegner richten und die Anträge im Zusammenhang stehen.

Der (Haupt-)Antrag zu 1 und der diesbezügliche Hilfsantrag sind unzulässig. Der Antrag zu 2 ist unbegründet.

A. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Abberufung. Die Handwerksordnung und die Satzung der Antragsgegnerin kennen den Begriff der Abberufung und als vorangehenden Akt die Bestellung nicht. In § 24 Abs. 5 und 6 der Satzung der Antragsgegnerin wird lediglich eine Bestellung eines Geschäftsführers zum Beamten geregelt. Nach allgemeinen rechtlichen Erwägungen erlangt ein Geschäftsführer seine Position jedoch durch Bestellung. Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt bei der Antragsgegnerin durch Vollziehung eines Beschluss der Vollversammlung durch den Vorstand nach § 21 Abs. 1 Hs. 2 der Satzung der Antragsgegnerin. Dem Beschluss der Vollversammlung geht eine Wahl voraus, § 106 Abs. 1 Nr. 3 HwO und § 10 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung der Antragsgegnerin. Dementsprechend spricht der streitgegenständliche Beschlussantrag der Antragsgegnerin von der Abwahl und Abberufung des Antragstellers als Geschäftsführer. Im Folgenden wird - wie von den Beteiligten - auf die Abberufung abgestellt.

Der Antrag zu 1 ist in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unstatthaft und damit unzulässig. Berühmt sich eine Behörde gegenüber dem Adressaten eines Verwaltungsakts dessen Vollziehbarkeit und verneint sie die aufschiebende Wirkung eines gegen den Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs, so ist ein Feststellungsantrag statthaft, dass der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfaltet.

Der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt systematisch und auch schon vom Wortlaut der Vorschrift her das Vorliegen eines belastenden, in der Hauptsache mit einer Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakts voraus (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80, Rn. 109). Dabei ist auch für die hier geltend gemachte Sonderform des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO analog maßgeblich, ob die angegriffene Maßnahme einen Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 BayVwVfG darstellt. Ein Verwaltungsakt ist jede Entscheidung, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Das Merkmal der Außenwirkung bedeutet, dass die getroffene hoheitliche Regelung nicht nur darauf abzielt, im Innenbereich der Behörde Wirkungen zu zeigen, sondern dass unmittelbar die Rechtsposition von Personen in ihrem allgemeinen Status als Bürger verbindlich gestaltet oder festgestellt werden soll.

Der Abberufung des Antragstellers als Geschäftsführer fehlt es an einer Außenwirkung. Sie zielt lediglich auf eine verwaltungsinterne Selbstgestaltung. Durch die Abberufung wird dem Kläger mitgeteilt, dass er nicht weiter als Geschäftsführer der Antragsgegnerin tätig sein solle. Damit wird ihm schlicht eine Aufgabe entzogen, nämlich die des Geschäftsführers der Antragsgegnerin. Die Entziehung dieser Aufgabe gestaltet nicht unmittelbar die Rechtsposition des Antragstellers, da der Geschäftsführer nach der Konzeption der Handwerksordnung und der Satzung lediglich Mitarbeiter des Vorstandes der Handwerkskammer ist (Leisner in Beck'scher Online-Kommentar, HwO, 3. Edition, Stand: 01.05.2016, § 106, Rn. 7) und er keine Organwaltertätigkeit verliert, was einen unmittelbaren Eingriff in seine Rechtsposition darstellen würde.

I.

Anders als in der von dem Antragssteller zitierten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist mit der Abberufung des Antragstellers nicht die Beendigung der vom Antragsteller ausgeübten Organwaltertätigkeit verbunden (NdsOVG, U. v. 12.11.2009 - 8 LC 58/08, Rn. 42 juris). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in der Abberufung eines Hauptgeschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer wegen der damit verbundenen Beendigung einer Organwaltertätigkeit einen Verwaltungsakt gesehen, da dem dortigen Betroffenen das Recht an seinem Amt und die damit verbundene Rechtsstellung genommen wird.

1. Der Antragsteller ist als Geschäftsführer kein Organ der Antragsgegnerin. In § 92 HwO ist ausdrücklich geregelt, dass die Organe der Handwerkskammer die Mitgliederversammlung (Vollversammlung), der Vorstand und die Ausschüsse sind. Eine inhaltsgleiche Regelung findet sich in § 3 der Satzung der Antragsgegnerin. Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen (gesetzlichen) Regelungen ist der Antragsteller, Geschäftsführer einer Handwerkskammer, nicht als Organ der Antragsgegnerin anzusehen (so zutreffend Leisner in Beck'scher Online-Kommentar, HwO, 3. Edition, Stand: 01.05.2016, § 106, Rn. 7). Insoweit abweichende Ansichten in der Literatur (vgl. Diefenbacher, GewArch 2006, 313 ff.) sind unbeachtlich. Zum einem beziehen diese sich lediglich auf den Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer, zum anderen verkennen diese, dass die Organisationsstruktur der Kammern dem Gesetzgeber vorbehalten ist und dieser bestimmt, wer Organ einer Handwerkskammer ist. Mithin liegt wegen der fehlenden Abberufung aus einer Organwaltertätigkeit kein Verwaltungsakt vor. Auch der Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, U. v. 25.7.2002 - III ZR 207/01 - juris Rn. 11) vermag nichts an der fehlenden Außenwirkung der Abberufung zu ändern. Nach der Lesart dieser Entscheidung durch den Antragsteller hat der Bundesgerichthof festgestellt, dass ein stellvertretender Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer Organ der Handwerkskammer sei. Dies verfängt nicht. Zum einem ging es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs um die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und des § 14 Abs. 1 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Zum anderen ist der Bundesgerichtshof nicht in der Sache darauf eingegangen, dass die Handwerksordnung und hier auch die Satzung der Antragsgegnerin abschließend festlegen, wer Organ einer Handwerkskammer und damit der Antragsgegnerin ist. Der Antragsteller gehört nicht zum Kreis der Organe.

II.

Die Ansicht des Antragstellers, dass mit der Abberufung letztlich nach einer mehr oder weniger langen Übergangszeit auch ein Verlust der Vergütung als (stellvertretender) Hauptgeschäftsführer verbunden sei und deshalb ein Verwaltungsakt vorliege, überzeugt nicht. Eine Außenwirkung ergibt sich daraus nicht zwingend. Zwar hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einer Eil-Entscheidung (NdsOVG, B. v. 20.11.2008 - 8 ME 51/08 - juris Rn. 46) eine ähnliche Sichtweise vertreten - allerdings ist das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in der nachfolgenden Hauptsache-Entscheidung (NdsOVG, U. v. 12.11.2009 - 8 LC 58/08, Rn. 42 juris) ohne nähere Begründung von dieser Sichtweise abgerückt und hat die Verwaltungsaktqualität richtigerweise mit dem Verlust einer Organwaltertätigkeit des dort betroffenen Hauptgeschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer begründet.

1. Im Fall des Antragstellers ist mit der Beschlussfassung zur Abberufung lediglich der Willensbildungsakt durch das zuständige Organ der Antragsgegnerin gefasst worden, dem Antragsteller die Aufgabe eines Geschäftsführers zu entziehen. Diese Aufgabe bildet letztlich die Grundlage für den Abschluss des Anstellungsvertrags mit dem Antragsteller, wenn auch die Bestellung zum Geschäftsführer und der Abschluss des Anstellungsvertrags aufgrund des sogenannten Trennungsprinzips rechtlich getrennt zu sehen sind. Dass dem Antragsteller in Folge der Entziehung der Aufgabe die Beendigung des Anstellungsverhältnisses droht, ist jedoch für die Qualifikation der Abberufung als Verwaltungsakt unerheblich, da die öffentlichrechtliche Bestellung zum Geschäftsführer und die zivilrechtliche Anstellung - wie ausgeführt - getrennt zu sehen sind. Wird die Bestellung des Geschäftsführers widerrufen, so behält der Geschäftsführer zunächst seinen Vergütungsanspruch aus dem Anstellungsvertrag. Die Antragsgegnerin kann dem Vergütungsanspruch dann nur durch eine ordentliche Kündigung unter Beachtung der geltenden Kündigungsfristen oder durch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund entgehen. Durch die dem Antragsteller bekannt gegebene Abberufung wurde ihm nur der Wille mitgeteilt, dass er nicht mehr die Aufgabe als Geschäftsführer innerhalb der Organisation der Antragsgegnerin wahrnehmen solle. Damit ist aber - wie erläutert - nicht der Verlust einer Organstellung und einer Rechtsposition verbunden, was Voraussetzung für die Annahme eines Verwaltungsakts wäre. Auch wenn in Folge der Abbestellung der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers regelmäßig gekündigt werden wird, greift die alleinige Abbestellung nicht in eine Rechtsposition des Antragstellers ein. Eine etwaig in § 7 Abs. 3 Satz 2 des Anstellungsvertrags enthaltene Koppelungsklausel, durch die der Fortbestand des Anstellungsvertrages an das rechtliche Schicksal der Bestellung zum Geschäftsführer geknüpft wird, ändert als rein schuldrechtliches Geschäft hieran nichts. Zudem hat die Antragsgegnerin sich hier in ihrem Kündigungsschreiben vom 28. Juni 2016 auch nicht auf diese Klausel in § 7 Abs. 3 Satz 2 des Anstellungsvertrags berufen.

2. Dass der Antragsteller als stellvertretender Hauptgeschäftsführer ihm eventuell zukommende Rechte und Pflichten aus der Handwerksordnung und der Satzung der Antragsgegnerin, die ihm lediglich in einer Vertretungsposition zukommen können, verlieren mag, begründet auch keine Außenwirkung der Abberufung. Dafür spricht bereits das Verständnis der Position eines Geschäftsführers. Der Geschäftsführer ist lediglich Mitarbeiter des Vorstandes der Handwerkskammer. Der Geschäftsführer ist rechtlich Gehilfe des Vorstands (Honig/Knörr, Handwerksordnung, 4. Auflage 2008, § 92, Rn. 2). Der Geschäftsführer ist darüber hinaus als solcher auch nicht zur Vertretung der Handwerkskammer zuständig (§ 109 S. 1 HwO), sondern nur der Hauptgeschäftsführer, wenn ein solcher bestellt wird, was aber nicht notwendig ist. (Leisner in Beck'scher Online-Kommentar, HwO, 3. Edition, Stand: 01.05.2016, § 106, Rn. 7). Damit ist der Geschäftsführer als (hochrangiger) Mitarbeiter der Handwerkskammer zu qualifizieren.

III.

Der Hinweis des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (NdsOVG, U. v. 12.11.2009 - 8 LC 58/08, Rn. 42 juris), dass der Gesetzgeber in vergleichbaren Fallgestaltungen ebenfalls vom Vorliegen eines Verwaltungsaktes ausgehe, so etwa bei der Abberufung des Vorstandsmitgliedes einer Krankenkasse gemäß §§ 35a Abs. 7 Satz 2, 59 Abs. 2 und 3 SGB IV, hilft dem Antragsteller auch nicht weiter. Der Vorstand einer Krankenkasse ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB IV Teil des (Selbstverwaltungs-)Organs der Krankenkasse. Da mit einer Amtsenthebung bzw. Amtsentbindung eines solchen Vorstands dann der Verlust einer Organwaltertätigkeit verbunden ist, ist unmittelbar die persönliche Rechtsstellung dieses (bisherigen) Vorstands betroffen.

IV.

Die Rechtsansicht des Antragstellers, dass die Wahl und damit wohl auch die Bestellung eines Geschäftsführers (so ohne nähere Begründung auch Leisner in Beck'scher Online-Kommentar, HwO, 3. Edition, Stand: 01.05.2016, § 106, Rn. 3 i. V. m. Rn. 7) und in Folge dessen auch die Abwahl bzw. Abberufung eines Geschäftsführers einen Verwaltungsakt darstellen, wird nicht näher begründet und vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist die Abwahl und daraus folgende Abbestellung des Geschäftsführers ohne Zweifel als actus contrarius zur vorangegangenen Wahl bzw. Bestellung zu qualifizieren. Jedoch haben weder der gewählte noch der abgewählte Geschäftsführer ein Position inne, deren Wahrnehmung mit der Ausübung typischer Organrechte bzw. Organteilrechte verbunden wäre, da Geschäftsführer einer Handwerkskammer gerade keine Organe sind. Mit seiner Abwahl und der daraus folgenden Abbestellung verliert der Geschäftsführer daher auch keinen organschaftlichen Status, das heißt eine mit bestimmten Rechten und Pflichten versehene Stellung als Organ oder Organteil. Gleiches gilt für die Wahl und die daran folgenden Bestellung. Auch hier vermag das Gericht keinen Verwaltungsakt erkennen.

V.

All dies bedeutet gleichwohl nicht, dass der Antragsteller keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen seine Abberufung als Geschäftsführer hat. Statthaft wäre ein entsprechender Feststellungsantrag (vgl. hierzu auch VG Lüneburg, U. v. 23.7.2008 - 5 A 64/08 - juris Rn. 48). Die dahingehende Änderung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage in eine Feststellungsklage wäre sachdienlich. Insoweit wäre - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - auch der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da es sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Eine Streitigkeit ist öffentlichrechtlich, wenn sich der Streitgegenstand nach Normen des öffentlichen Rechts beurteilt (BVerwG, B. v. 2.7.1979 - I C 9.75 - Rn. 43 ff. juris). Der Antragsteller wendet sich gegen seine Abberufung als Geschäftsführer. Da diese Abberufung auf § 3 der Satzung der Antragsgegnerin beruht und zudem von einem Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft getroffen wird, wäre die Streitigkeit dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Dafür spricht auch, dass der Beschluss der Wahl und der Beschluss der Abwahl als actus contrarius der Genehmigung des BayStMWi nach § 106 Abs. 2 Satz 1 HwO und § 24 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 der Satzung der Antragsgegnerin bedürfen. Richtiger und passivlegitimierter Klagegegner wäre die Handwerkskammer, da diese Selbstverwaltungskörperschaft als Ganzes nach außen wirksam gehandelt hat (vgl. NdsOVG, U. v. 12.11.2009 - 8 LC 58/08 - Rn. 41 juris).

B. Der Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls unzulässig. Da der Antrag unter der innerprozessualen Bedingung gestellt wurde, dass der (Haupt-)Antrag zu 1 keinen Erfolg hat, konnte über ihn entschieden werden. Mangels Verwaltungsakteigenschaft der Abberufung ist auch der Hilfsantrag zu 1 unstatthaft und damit unzulässig.

C. Der Antrag zu 2 ist zumindest nicht begründet. Dem Antragsteller kommt kein Anordnungsgrund für den Erlass der von ihm begehrten Sicherungsanordnung zu. Nach von den Beteiligten unbestrittener Tatsachenlage ist der Antragsteller von der Erbringung seiner Dienste unwiderruflich freigestellt. Auf Ebene des Anstellungsvertrags ist es dem Antragsteller momentan nicht möglich als Geschäftsführer tätig zu werden. Zwar ist das öffentlichrechtliche Verhältnis der Berufung und Abberufung als Geschäftsführer von der privatrechtlichen Anstellung getrennt zu sehen, das ändert aber nichts daran, dass der Antragsteller momentan weder rechtlich noch faktisch bei der Antragsgegnerin tätig werden kann. Damit sind auch die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hinfällig. Weder kann er seine angefangenen Projekte fortführen noch kann er Umorganisationsmaßnahmen verhindern, da er selbst bei vorläufiger Wiedereinräumung seiner Stellung als Geschäftsführer nicht rein tatsächlich tätig werden könnte und dürfte.

Sollte der Antragsteller vor dem Arbeits- oder Zivilgericht eine einstweilige Verfügung erwirken, mittels derer er entgegen der unwiderruflichen Freistellung wieder bei der Antragsgegnerin tätig werden kann, besteht die Möglichkeit erneut den Erlass einer Sicherungsanordnung zu beantragen. Dann wäre zu prüfen, ob die Abberufung des Antragstellers formell und materiell rechtmäßig wäre und die Frage zu beantworten, inwieweit der Antragsteller subjektive Rechte aus einer diesbezüglichen möglichen Rechtswidrigkeit herleiten könnte. Die vom Antragsteller geltend gemachten formellen und materiellen Mängel der Abbestellung wären dann unter den vorgenannten Gesichtspunkten zu beleuchten.

D. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht jeweils auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes generell nur die Hälfte des Streitwerts eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen war. Nach § 39 Abs. 1 GKG waren die Werte der verschiedenen Streitgegenstände (Antrag zu 1 und zu 2) zusammenzurechnen. Der hilfsweise erhobene Antrag war mit dem (Haupt-)Antrag zu 1 zusammen zu rechnen, da nicht derselbe Gegenstand betroffen war und eine Entscheidung über ihn erging, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Juli 2016 - M 16 SE 16.2966

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Juli 2016 - M 16 SE 16.2966

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Juli 2016 - M 16 SE 16.2966 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten


Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 35a Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen


(1) Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht ni

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 31 Organe


(1) Bei jedem Versicherungsträger werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. Jeder Versicherungsträger hat einen Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört. Die Aufgaben des Geschäfts

Handwerksordnung - HwO | § 10


(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Wenn die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen, ist die Eintragung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollst

Handwerksordnung - HwO | § 24


(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 21 nicht oder nicht mehr vorliegen. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Ei

Handwerksordnung - HwO | § 106


(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten 1. die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,2. die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4),3. die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsf

Handwerksordnung - HwO | § 92


Die Organe der Handwerkskammer sind 1. die Mitgliederversammlung (Vollversammlung),2. der Vorstand,3. die Ausschüsse.

Handwerksordnung - HwO | § 109


Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer; Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten die Handwerkskammer gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung, die auch bestimmen kann, daß die Handwerkskammer durch zwei Vor

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer; Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten die Handwerkskammer gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung, die auch bestimmen kann, daß die Handwerkskammer durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten

1.
die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,
2.
die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4),
3.
die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer,
4.
die Feststellung des Haushaltsplans oder Wirtschaftsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewilligung von Ausgaben und Aufwendungen, die nicht im Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum,
5.
die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren,
6.
der Erlaß einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, Finanzordnung oder eines Finanzstatuts,
7.
die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss geprüft werden soll,
8.
die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,
8a.
die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a,
9.
der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum,
10.
der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a),
11.
der Erlass der Gesellenprüfungsordnungen nach § 91 Absatz 1 Nummer 5 und Satzungen nach § 50a Absatz 3 oder § 51d Absatz 3,
12.
der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8),
13.
die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94),
14.
die Änderung der Satzung.

(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen einschließlich der elektronischen Medien (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen.

(3) Die Satzung nach Absatz 1 Nummer 12 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4) Die Vorschriften sind anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vollversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Handwerkskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die oberste Landesbehörde hat bei der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden.Zu diesem Zweck hat ihr die Handwerkskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Vollversammlung der Handwerkskammer die Vorschriften und Satzungen oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Wenn die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen, ist die Eintragung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen vorzunehmen. Hat die Handwerkskammer nicht innerhalb der Frist des Satzes 2 eingetragen, gilt die Eintragung als erfolgt. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion gelten entsprechend.

(2) Über die Eintragung in die Handwerksrolle hat die Handwerkskammer eine Bescheinigung auszustellen (Handwerkskarte). In die Handwerkskarte sind einzutragen der Name und die Anschrift des Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Betriebssitz, das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk und bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke diese Handwerke sowie der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle. In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist zusätzlich der Name des Betriebsleiters, des für die technische Leitung verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters oder des Leiters eines Nebenbetriebes einzutragen. Die Höhe der für die Ausstellung der Handwerkskarte zu entrichtenden Gebühr wird durch die Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde bestimmt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Organe der Handwerkskammer sind

1.
die Mitgliederversammlung (Vollversammlung),
2.
der Vorstand,
3.
die Ausschüsse.

Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer; Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten die Handwerkskammer gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung, die auch bestimmen kann, daß die Handwerkskammer durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird.

(1) Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse vertreten können. Innerhalb der vom Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstands seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat zu berichten über

1.
die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung,
2.
die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung.
Außerdem ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Die Amtszeit beträgt bis zu sechs Jahre; die Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis zu 500 000 Mitgliedern aus höchstens zwei Personen, bei mehr als 500 000 Mitgliedern aus höchstens drei Personen. Ein mehrköpfiger Vorstand muss mit mindestens einer Frau und mit mindestens einem Mann besetzt sein. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. § 37 Absatz 2 gilt entsprechend. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, hat der Verwaltungsrat einen leitenden Beschäftigten der Krankenkasse mit dessen Stellvertretung zu beauftragen.

(5) Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt. Bei Betriebskrankenkassen bleibt § 149 Absatz 2 des Fünften Buches unberührt; bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen, so bedarf die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im Verwaltungsrat. Stimmt der Verwaltungsrat nicht zu und bestellt der Arbeitgeber keine anderen Mitglieder des Vorstandes, die die Zustimmung finden, werden die Aufgaben der Vorstandsmitglieder auf Kosten der Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder durch Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstweilen wahrgenommen.

(6) Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstands die erforderliche fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungsgeschäfte besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiterbildung im Krankenkassendienst oder einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sowie in beiden Fällen zusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung in herausgehobenen Führungsfunktionen. Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitgliederzeitschrift sowie auf der Internetseite der jeweiligen Krankenkasse zu veröffentlichen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen.

(6a) Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes einschließlich aller Nebenleistungen und Versorgungsregelungen hat in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen, die sich nach der Zahl der Versicherten bemisst. Darüber hinaus ist die Größe des Vorstandes zu berücksichtigen. Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 6 Satz 3 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an die Körperschaft abzuführen. Vereinbarungen der Körperschaft für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig.

(7) Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwaltungsrat gilt § 59 Absatz 2 und 3 entsprechend. Gründe für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung sind auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Verstößt ein Mitglied des Vorstandes in grober Weise gegen seine Amtspflichten und kommt ein Beschluss des Verwaltungsrates nach § 59 Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustande, hat die Aufsichtsbehörde dieses Mitglied seines Amtes zu entheben; Rechtsbehelfe gegen die Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Bei jedem Versicherungsträger werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. Jeder Versicherungsträger hat einen Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört. Die Aufgaben des Geschäftsführers werden bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durch das Direktorium wahrgenommen.

(2) Die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Aufgaben des Versicherungsträgers wahr.

(3) Die vertretungsberechtigten Organe des Versicherungsträgers haben die Eigenschaft einer Behörde. Sie führen das Dienstsiegel des Versicherungsträgers.

(3a) Bei den in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen wird abweichend von Absatz 1 ein Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet. § 31 Absatz 1 Satz 2 gilt für diese Krankenkassen nicht.

(3b) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden eine Bundesvertreterversammlung und ein Bundesvorstand gebildet. Diese Organe entscheiden anstelle der Vertreterversammlung und des Vorstandes, soweit § 64 Absatz 4 gilt.

(4) Die Sektionen, die Bezirksverwaltungen und die Landesgeschäftsstellen der Versicherungsträger können Selbstverwaltungsorgane bilden. Die Satzung grenzt die Aufgaben und die Befugnisse dieser Organe gegenüber den Aufgaben und Befugnissen der Organe der Hauptverwaltung ab.

(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten

1.
die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,
2.
die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4),
3.
die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer,
4.
die Feststellung des Haushaltsplans oder Wirtschaftsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewilligung von Ausgaben und Aufwendungen, die nicht im Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum,
5.
die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren,
6.
der Erlaß einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, Finanzordnung oder eines Finanzstatuts,
7.
die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss geprüft werden soll,
8.
die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,
8a.
die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a,
9.
der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum,
10.
der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a),
11.
der Erlass der Gesellenprüfungsordnungen nach § 91 Absatz 1 Nummer 5 und Satzungen nach § 50a Absatz 3 oder § 51d Absatz 3,
12.
der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8),
13.
die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94),
14.
die Änderung der Satzung.

(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen einschließlich der elektronischen Medien (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen.

(3) Die Satzung nach Absatz 1 Nummer 12 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4) Die Vorschriften sind anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vollversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Handwerkskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die oberste Landesbehörde hat bei der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden.Zu diesem Zweck hat ihr die Handwerkskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Vollversammlung der Handwerkskammer die Vorschriften und Satzungen oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 21 nicht oder nicht mehr vorliegen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.

(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die Handwerkskammer zu hören. Dies gilt nicht in den Fällen des § 22a Nr. 1.

(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Wenn die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen, ist die Eintragung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen vorzunehmen. Hat die Handwerkskammer nicht innerhalb der Frist des Satzes 2 eingetragen, gilt die Eintragung als erfolgt. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion gelten entsprechend.

(2) Über die Eintragung in die Handwerksrolle hat die Handwerkskammer eine Bescheinigung auszustellen (Handwerkskarte). In die Handwerkskarte sind einzutragen der Name und die Anschrift des Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Betriebssitz, das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk und bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke diese Handwerke sowie der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle. In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist zusätzlich der Name des Betriebsleiters, des für die technische Leitung verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters oder des Leiters eines Nebenbetriebes einzutragen. Die Höhe der für die Ausstellung der Handwerkskarte zu entrichtenden Gebühr wird durch die Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde bestimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.