Handwerksordnung - HwO | § 109
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Gesetz zur Ordnung des Handwerks Inhaltsverzeichnis
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer; Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten die Handwerkskammer gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung, die auch bestimmen kann, daß die Handwerkskammer durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird.
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published on 19/07/2016 00:00
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet si
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