Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer; Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten die Handwerkskammer gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung, die auch bestimmen kann, daß die Handwerkskammer durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Juli 2016 - M 16 SE 16.2966

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet si