Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Sept. 2017 - M 16 S 17.3330

published on 14/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Sept. 2017 - M 16 S 17.3330
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 25.250,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragstellerin wurden mit sieben Bescheiden vom 23. Juni 2017 jeweils bis zum 30. Juni 2021 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnisse zum Betrieb von insgesamt sieben Spielhallen in der … 2 in M … (im Folgenden A.-Str. 2) erteilt. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine in allen Bescheiden vorhandene, sofort vollziehbare Auflage, die anordnet, dass der Spielhallenstandort in der A.-Str. 2 mit insgesamt maximal 48 Geräten in den sieben Spielhallen betrieben werden dürfe.

Die streitgegenständlichen Spielhallen werden von der Antragstellerin bereits seit einigen Jahren betrieben, die letzten Spielhallen wurden im Jahr 2008 gewerberechtlich genehmigt. Fünf Spielhallen befinden sich im ersten Obergeschoss des Gebäudes in der A.-Str. 2, zwei weitere im Erdgeschoss dieses Gebäudes.

Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 1. März 2017 die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für die von ihr insgesamt sieben betriebenen Spielhallen am Standort in der A.-Str. 2.

Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Mai 2017 mit, dass eine klassische Verbundspielhalle (nach altem Recht) mit sieben Spielhallen in einem Gebäude bzw. einem Gebäudekomplex vorliege. Es könne ein Betrieb von maximal 48 Geräten, befristet bis zum 30. Juni 2021, ermöglicht werden.

Mit sieben Bescheiden vom 23. Juni 2017, dem Bevollmächtigten der Antragstellerin nach dessen Auskunft am 30. Juni 2017 zugegangen, wurde der Weiterbetrieb der streitgegenständlichen Spielhallen glücksspielrechtlich erlaubt (Nr. 1). In allen Bescheiden findet sich unter anderem eine sofort vollziehbare Auflage (Nr. 7.11), die anordnet, dass der Spielhallenstandort in der A.-Str. 2 bis zum 30. Juni 2021 mit insgesamt maximal 48 Geräten in den sieben Spielhallen betrieben werden dürfe. Die Begrenzung auf maximal 48 Geräte je Gebäude bzw. Gebäudekomplex diene der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Art. 12 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüstV). Andernfalls wäre eine Befreiungserteilung unzulässig. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht, zudem habe der Gesetzgeber bereits eine allgemeine Güterabwägung dahingehend vorgenommen, dass Spielhallen in einem Gebäudekomplex stets unzulässig und Härtefälle nur möglich seien, sofern eine Anzahl von 48 Geräten nicht überschritten werde. Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts berufen. Als im Inland tätige juristische Person mit Sitz im Inland fehle es schon an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt.

Am 20. Juli 2017 erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klagen (Az.: M 16 K 17.3323, M 16 K 17.3324, M 16 K 17.3325, M 16 K 17.3326, M 16 K 17.3327, M 16 K 17.3328 und M 16 K 17.3329), beantragte gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und den Erlass von „Hängebeschlüssen“ bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragstellerin keine Übergangsfrist gewährt worden sei, die Anzahl der Geräte zu reduzieren. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung fehle es an einer Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen. Eine Befreiung von Art. 12 AGGlüStV sei möglich, da die Vorschrift ein Ermessen für die Erteilung von Befreiungen eröffne. Die Regelungen des GlüStV, auf denen die Erteilung der Erlaubnis beruhe, seien materiell verfassungswidrig. Sie seien nicht geeignet, das im Glücksspiel liegende Suchtpotential zu verringern. Bereits der Ansatzpunkt des Glücksspielstaatsvertrags sei falsch, da er davon ausgehe, dass das Geschäftsmodell der Automatenunternehmer auf dem Geschäft mit süchtigen Menschen beruhe. Diese Annahme stütze sich auf nicht belastbare Schätzungen. Der Glücksspielstaatsvertrag verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), da eine Ungleichbehandlung zwischen staatlichen und privaten Spielhallen erfolge. Staatliche Spielhallen seien sicherlich nicht weniger gefährlich als private Spielhallen. Nur für privat betriebene Spielhallen würden die Regelungen des GlüStV gelten. Die Spielhallen im Erdgeschoss stünden nicht mit den Spielhallen im ersten Obergeschoss in einem baulichen Verbund. Dies folge unter anderem daraus, dass die Betriebsfähigkeit einer der beiden Spielhallen nicht durch die Schließung der anderen Spielhalle eingeschränkt werde. Die Voraussetzungen eigenständig abgegrenzter Betriebsstätten seien erfüllt, da keine einheitliche Außenreklame vorliege; kein gemeinsamer Vorraum gegeben sei; die beiden Spielhallen komplett getrennt seien; keine von jedermann benutzbaren Verbindungstüren bestünden, vielmehr gar keine Verbindungstür vorhanden sei; kein gemeinsamer Eingang vorliege, der optisch einen einheitlichen Betrieb vermittle sowie die beiden Spielhallen völlig selbstständig seien sowie einen einheitlichen und selbständigen Eindruck erweckten. Auch die von der Rechtsprechung herangezogene „Griffnähe“ sei nicht gegeben. Weiter sei die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt. Wären die Spielhallen etwa unter verschiedenen Hausnummern angesiedelt, würde es sich eindeutig um keinen baulichen Verbund handeln und es wäre lediglich vom Mindestabstand im Sinne des Art. 9 Abs. 3 AGGlüStV zu befreien. Würden die Spielhallen von unterschiedlichen Betreibern betrieben werden, könnte auch keine Reduzierung auf 48 Geldspielgeräte verlangt werden. Wäre der andere Spielhallenbetreiber EU-Ausländer, könnte diesem eine Begrenzung auf 48 Geräte erst recht nicht entgegengehalten werden. Das Europarecht dürfe aber nicht zu einer Inländerdiskriminierung führen, was aber bei einer Begrenzung auf 48 Geldspielgeräte der Fall sei. Der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts zu landesrechtlichen Beschränkungen im Bereich des Glücksspielrecht, der an der Frage ansetze, „ob diese Einschätzung des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft sei“, ließe Grundrechte leerlaufen. Die Antragsgegnerin sei an Recht und Gesetz gebunden, dies bedeute primär die Bindung an das Recht der Europäischen Union. Insbesondere müsse die Antragsgegnerin alle ihre Handlungen primär am Recht der Europäischen Union, insbesondere an den an die Antragsgegnerin gerichteten höherrangigen und unmittelbar anwendbaren Verbotsnormen der Grundfreiheiten, ausrichten und nicht am beschränkenden nationalen Recht. Dies bedeute konkret, dass es der Antragsgegnerin grundsätzlich verboten sei, von der Antragstellerin für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zu verlangen. In Betracht komme daher nur eine unbefristete Duldung des Weiterbetriebs der sieben Spielhallen. Die unionsrechtlichen Bedenken wurden vom Bevollmächtigten der Antragstellerin näher ausgeführt, unter anderem wurde auf einen Aufsatz in den Bayerischen Verwaltungsblättern hingewiesen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Bescheide vom 23. Juni 2017 betreffend die Spielhallen Halle 1 bis 5 sowie die Spielhallen links EG und rechts EG in der A-Str. 2, mit denen die glücksspielrechtliche Erlaubnis mit der Auflage erteilt wurde, dass der Spielhallenstandort ab dem 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2021 nur mit insgesamt 48 Geräten in den sieben Spielhallen betrieben werden darf, wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben.

Zudem beantragt die Antragstellerin,

der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur Entscheidung durch das Gericht den Weiterbetrieb der Spielhallen Halle 1 bis 5 sowie der Spielhallen links EG und rechts EG in der A-Str. 2 mit 72 Geldspielgeräten förmlich zu dulden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Beim Anwesen in der A.-Str. 2 handle es sich um ein mehrstöckiges, gewerblich genutztes Gebäude. Es beherberge im Erdgeschoss zwei Spielhallen und in dem darüber liegenden Obergeschoss fünf Spielhallen, die jeweils von der Antragstellerin betrieben würden. In diesem Anwesen würden sich weitere Gewerbebetriebe, beispielsweise eine Gaststätte, ein Fitnessstudio, ein Drogeriemarkt, ein Hotel befinden. Alle sieben Spielhallen seien zur A.-Str. ausgerichtet, sie befänden sich sämtlich im linken Bereich des Gebäudes, teilweise unmittelbar übereinander. Der Zugang zu den Spielhallen im ersten Obergeschoss erfolge nach Kenntnisstand der Antragsgegnerin und nach den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Plänen über zwei Treppenhäuser, die im Erdgeschoss in Arkaden mündeten. Innerhalb des ersten Obergeschosses könnten alle Spielhallen von beiden Treppenhäusern aus erreicht werden. Der Zugang zu den beiden Spielhallen im Erdgeschoss erfolge ebenfalls von den Arkaden aus über einen Eingang. Die Eingänge in die beiden Treppenhäuser, über die sämtliche Spielhallen im ersten Obergeschoss erreichbar seien, befänden sich in räumlicher Nähe zum Eingang der Spielhallen im Erdgeschoss. Das linke der beiden Treppenhäuser sei nur wenige Meter von diesen Eingängen entfernt. Alle Eingänge seien zur A.-Str. hin gelegen und befänden sich innerhalb derselben Arkade. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klagen ergebe sich bereits aus dem Gesetz, sodass der Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs ins Leere gehe. Einer Umstellungsfrist ohne jegliche Gerätereduzierung bedürfe es nicht, da diese durch den Gesetzgeber mittels des Glücksspielstaatsvertrags bereits gewährt worden und am 30. Juni 2017 ausgelaufen sei. Der Antragstellerin sei also bereits eine fünfjährige Übergangsfrist gewährt worden. Zum Betrieb der sieben Spielhallen der Antragstellerin bedürfe es nach Ablauf der vorliegend einschlägigen fünfjährigen Übergangsfrist zum 1. Juli 2017 einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis setze grundsätzlich voraus, dass die jeweilige Spielhalle nicht gegen das Verbundverbot oder das Abstandsgebot verstoße. Das Verbundverbot sehe ein Verbot für die Errichtung einer Spielhalle vor, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehe, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sei. Nach dem Abstandsgebot sei zwischen zwei Spielhallen ein Mindestabstand von 250 m Luftlinie einzuhalten. Die streitgegenständlichen sieben Spielhallen würden in einem Gebäude weiter betrieben werden. Für das Vorliegen eines Gebäudes spreche die tatsächliche Belegenheit der sieben Spielhallen in einem Anwesen, es handle sich um eine bauliche Einheit. Hierfür spreche auch der im Erlaubnisverfahren vorgelegte Mietvertrag für die sieben Spielhallen. Dieser spreche von einem „Hotel- und Geschäftsgebäude“ und von „Gewerbeflächen im bestehenden Gebäude“. Eine Zuordnung von Investitionen sei der Antragstellerin zudem auch nur pauschal für das gesamte Anwesen und nicht für einzelne Spielhallen konkret möglich gewesen. Nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist könne unter bestimmten Voraussetzungen und für einen bestimmten Zeitraum eine Befreiung unter anderem vom Verbundverbot und vom Abstandsgebot erteilt werden. Jedoch dürfe eine Befreiung nur erteilt werden, wenn die Anzahl der Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in den in einem baulichen Verbund, insbesondere einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex, untergebrachten Spielhallen 48 nicht überschreite. Die Beschränkung der Anzahl der Geldspielgeräte auf eine Gesamtzahl von 48 sei damit Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Befreiung erteilt werden konnte. Ein Ermessensspielraum im Hinblick auf die Anzahl der Geldspielgeräte bestehe nicht. Der Gesetzgeber habe bereits eine allgemeine Güterabwägung dahingehend vorgenommen, dass Spielhallen in einem Gebäude bzw. Gebäudekomplex stets unzulässig seien. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin liege ein baulicher Verbund nach Art. 12 Satz 1 AGGlüStV vor. Dies sei auch dann der Fall, wenn Art. 12 Satz 1 AGGlüStV entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 21 Abs. 2 GlüStV ausgelegt werde. Zwar habe Art. 12 Satz 1 AGGlüStV mit Blick auf die Formulierung „baulicher Verbund“ einen weiteren Anwendungsbereich als § 21 Abs. 2 GlüStV, der lediglich von einem „Gebäude oder Gebäudekomplex“ spreche. Jedoch erfüllten die Spielhallen der Antragstellerin auch die Anforderungen der Rechtsprechung zu § 21 Abs. 2 GlüStV, sofern diese auf Art. 12 Satz 1 AGGlüStV entsprechend angewandt werden. Die Rechtsprechung stelle auf Aspekte der „Kurzläufigkeit“, der „Sichtbeziehung zwischen den beiden Spielstätten“ und die Frage, ob der „bereits getroffene Entschluss, das Gebäude zum Besuch der ersten Spielstätte zu betreten, in einer die Hemmschwelle für weitere Glücksspielangebote herabsetzenden Weise fortwirke“, ab. Die Kurzläufigkeit zwischen den Spielhallen sei gegeben. Die Spielhallen im ersten Obergeschoss und die Spielhallen im Erdgeschoss seien räumlich teilweise übereinander und damit in Teilen – wenn auch in horizontaler Hinsicht – Wand an Wand. Zwischen den Eingängen bedürfe es nur eines unbedeutenden Fußwegs. Die Entfernung des linken Treppenhauses zum Eingang der Spielhallen im Erdgeschoss betrage nur wenige Meter. Auch die Entfernung zwischen dem Eingang zu den Spielhallen im Erdgeschoss zum rechten der beiden Treppenhäuser betrage nach Feststellung der Antragsgegnerin 47 eher kleine Schritte. Auch eine Sichtbeziehung sei gegeben. Bei Verlassen des linken Treppenhauses bestehe zweifellos Sichtkontakt zu den Spielhallen im Erdgeschoss. Auch bei Verlassen des rechten Treppenhauses sei aufgrund der kurzen Entfernung zum Eingang der Spielhallen im Erdgeschoss eine Sichtbeziehung vorhanden. Dies ergebe sich auch anschaulich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Lichtbild. Der Eingang zu den Spielhallen im Erdgeschoss werde durch ein Schild beworben, das quer in den Arkaden hänge, sodass der Blick bei Betreten der Arkaden unweigerlich darauf falle. Bei Durchqueren der Arkaden würden Besucher im Übrigen durch die Beschilderung sowohl auf die Spielhallen im Erdgeschoss als auch auf die Spielhallen im ersten Obergeschoss aufmerksam. Sie hätten auf kurze Distanz alle Spielmöglichkeiten im Blick. Die Spielhallen im ersten Obergeschoss seien zwar nur über Treppenhäuser zu erreichen, die von den Arkaden aus zu betreten seien. Das Verlassen der Spielhallen führe aber nicht dazu, dass mit dem kurzzeitigen Betreten der Arkaden eine erneute Hemmschwelle aufgebaut würde, da ein Wechsel in eine andere Spielhalle kurzläufig möglich sei und eine Blickbeziehung gegeben wäre. Hinzu komme das von einer Spielstätte in die andere unter den Arkaden, also überdacht und geschützt vor Witterungseinflüssen, gewechselt werden könne. Beim Verlassen der Spielhallen im ersten Obergeschoss werde also keine Hemmschwelle aufgebaut, die Spielhallen im Erdgeschoss zu besuchen (und umgekehrt). Hinsichtlich einer etwaigen Verfassungswidrigkeit habe das Bundesverfassungsgericht am 7. März 2017 unzweifelhaft festgestellt, dass das Verbot des Verbunds mehrere Spielhallen an einem Standort, die Abstandsgebote, die Reduzierung der Gerätehöchstzahl je Spielhalle, die Aufsichtspflicht und die Übergangsregelungen im Glücksspielstaatsvertrag und den Gesetzen der Länder Berlin, Bayern und des Saarlands mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe am 12. Juni 2017 im Rahmen der Abweisung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren zum Glücksspielrecht unter anderem ausgeführt, dass § 25 GlüStV und Art. 12 AGGlüStV nicht verfassungswidrig seien. Die Antragstellerin könne sich zudem bereits nicht auf den Anwendungsvorrang der europäischen Grundfreiheiten berufen. Als im Inland tätige juristische Person mit Sitz im Inland fehle es schon an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt. Der Erlass eines Hängebeschlusses sei abzulehnen, da hierfür kein Rechtsschutzinteresse ersichtlich sei. Die Antragsgegnerin habe mit E-Mail vom 2. August 2017 bereits mitgeteilt, von Maßnahmen abzusehen, bis über den Antrag entschieden sei. Ferner habe die Antragsgegnerin bereits mit Schriftsatz vom 12. Juli 2017 in einem weiteren Eilverfahren (M 16 E 17.2918) der Antragstellerin, in dem diese im Wege der einstweiligen Anordnung zumindest die Duldung des Weiterbetriebs der sieben Spielhallen erreichen wollte, zugesagt, dass von Zwangsmaßnahmen und Bußgeldeinleitungen Abstand genommen werde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und den Verfahren M 16 K 17.3323, M 16 K 17.3324, M 16 K 17.3325, M 16 K 17.3326, M 16 K 17.3327, M 16 K 17.3328, M 16 K 17.3329 und M 16 E 17.2918 sowie die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der hilfsweise gestellte Antrag und der Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses sind jeweils unzulässig.

A. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit dem die Antragstellerin sich gegen die auf 48 begrenzte Anzahl der Geldspielgeräte in der Auflage Nr. 7.11 der Bescheide vom 23. Juni 2017 wendet, ist zulässig, aber unbegründet. Streitgegenstand ist die Begrenzung auf insgesamt 48 Geldspielgeräte in den sieben Spielhallen.

I. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese ist jedoch aufgrund von Art. 10 Satz 2 2. Halbsatz AGGlüstV i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüstV im vorliegenden Fall der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum (Weiter-)Betrieb einer Spielhalle entfallen, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Anders als der Bevollmächtigte der Antragstellerin meint, ergibt sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klagen aus dem Gesetz. Abzustellen ist auf Art. 10 Satz 2 2. Halbsatz AGGlüstV, der eine entsprechende Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüstV anordnet. Daher zielt der Antrag der Antragstellerin nicht auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen, sondern auf deren Anordnung.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in derartigen Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung, bei der zwischen dem durch Gesetz geregelten Sofortvollzug und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen ist. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung – wie vorliegend –, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.

Die Auflagen unter Nr. 7.11 der Bescheide vom 23. Juni 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für den Erlass der Auflage unter Nr. 7.11 der Bescheide ist Art. 12 Satz 1 AGGlüstV. Diese Norm ist aufgrund der §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 2, 29 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 GlüStV anzuwenden.

II. Die streitentscheidenden Normen des GlüStV und des AGGlüstV sind auch vor dem Hintergrund des Unionsrechts anwendbar und ferner offensichtlich nicht verfassungswidrig.

1. Die Antragstellerin kann sich nicht auf einen Anwendungsvorrang etwaiger unionsrechtlicher Regelungen berufen. Als inländische juristische Person mit Sitz im Inland ist der Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten für die Antragstellerin nicht eröffnet.

Aus Sicht des Gerichts kommt daher ein Anwendungsvorrang der Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit, Art. 49 ff. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und der Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV, der dazu führen kann, dass die Regelungen des § 24 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, § 25 Abs. 2 GlüStV, Art. 9 AGGlüStV, § 29 Abs. 4 Satz 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 AGGlüStV nicht anzuwenden sind, nicht in Betracht.

Nach Aktenlage handelt es sich um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt, bei dem der Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten nicht eröffnet ist. Die Antragstellerin ist eine deutsche Gesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, mit deutschen Gesellschaftern und deutschen Geschäftsführern. Weiter möchte die Antragstellerin in Deutschland Spielhallen weiterbetreiben. Bei dem Weiterbetrieb der Spielhallen in der A.-Str. 2 handelt es sich nach der Aktenlage nicht um einen grenzüberschreitenden Vorgang, vielmehr sollen alle Vorgänge lediglich im Freistaat Bayern in M …, mithin Deutschland, stattfinden und abgewickelt werden.

Daher sind im Fall der Antragstellerin die Regelungen des § 24 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, § 25 Abs. 2 GlüStV, Art. 9 AGGlüStV, § 29 Abs. 4 Satz 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 AGGlüStV aus europarechtlicher Sicht ohne weiteres anwendbar, da die in dieser Verwaltungsstreitsache gegebene Sachverhaltskonstellation vom Unionsrecht nicht abgedeckt ist (vgl. Frenz, Handbuch Europarecht, Europäische Grundfreiheiten, Bd. 1, 2. Aufl. 2014, Rn. 2254 ff. und 3252 ff.; Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, 9. Aufl., Rn. 180 ff. und 734 f.; Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 6. Aufl. 2014, § 10, Rn. 32; Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, 3. Aufl. 2015, § 10, Rn. 10 ff.).

Sofern die Antragstellerin meint, dass aufgrund von Rechtsprechung des EuGH auch in ihrem Fall der Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten eröffnet wäre, ist das nicht zutreffend. Der EuGH stellt in einer Entscheidung (EuGH, U.v. 11.6.2015 – C-98/14 – juris Rn. 24 ff.) aus der jüngeren Vergangenheit darauf ab, dass der Anwendungsbereich einer Grundfreiheit eröffnet sei, wenn (überwiegend) EU-Ausländer in einem EU-Mitgliedstaat eine Dienstleistung in Anspruch nehmen. Jedoch ist das vorgenannte Urteil nicht mit dem streitentscheidenden Sachverhalt vergleichbar, da die in dem Verfahren vor dem EuGH streitgegenständlichen Spielhallen überwiegend von EU-Ausländern, Urlaubern, besucht wurden und deshalb vom EuGH ein grenzübergreifender Sachverhalt angenommen wurde (EuGH, U.v. 11.6.2015 – C-98/14 – juris Rn. 25 f.). Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass die Besucher ihrer Spielhallen überwiegend Urlauber aus EU-Mitgliedstaaten seien. Darüber hinaus hat das Gericht erhebliche Zweifel, ob bei einer bloßen, eher zufälligen Inanspruchnahme einer Dienstleistung von EU-Ausländern die sogenannte passive Dienstleistungsfreiheit betroffen ist. Würde man diese Sichtweise des EuGH konsequent anwenden, würde das bedeuten, dass die passive Dienstleistungsfreiheit in der heutigen globalisierten Welt ständig betroffen wäre, da jederzeit ein EU-Ausländer in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Dienstleistung in Anspruch nimmt. In derselben Entscheidung will es der EuGH darüber hinaus für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Grundfreiheiten ausreichen lassen, „dass Anbieter, die in anderen Mitgliedstaaten als Ungarn ansässig sind, ein Interesse daran hatten oder haben, im ungarischen Hoheitsgebiet Glücksspielstätten zu eröffnen“ (EuGH, U.v. 11.6.2015 – C-98/14 – juris Rn. 27). Diese Argumentation ist aus Sicht des erkennenden Gerichts ebenfalls nicht vertretbar. Damit es einen Anknüpfungspunkt mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten gibt, muss ein grenzübergreifender Gesichtspunkt im konkreten Fall erkennbar sein, so auch die bereits dargestellte allgemeine Ansicht. Es kann nicht ausreichen, dass möglicherweise irgendwann einmal ein grenzüberschreitender Sachverhalt potentiell gegeben wäre. Vielmehr ist darauf zu verweisen, dass eine Klärung einer Auslegungsfrage der unionsrechtlichen Grundfreiheiten erst dann erfolgt, wenn ein konkreter grenzüberschreitender Sachverhalt unter nationale Rechtsvorschriften fällt, die möglicherweise das Unionsrecht verletzen.

Die vorgenannte Sichtweise des Gerichts vertreten offenbar auch die Autoren des vom Bevollmächtigten der Antragstellerin mehrfach zitierten Aufsatzes aus den Bayerischen Verwaltungsblättern (Herrmann/Michl, BayVBl. 2017, 397 ff.). So heißt es bereits am Ende der Einleitung dieses Aufsatzes „Nach derzeitigem Stand der Erkenntnis sprechen die besseren Argumente dafür, dass die […] Regelungen des Glückspielstaatsvertrags […] gegen das Unionsrecht verstoßen und daher gegenüber EU-ausländischen Betreibern nicht angewendet werden dürfen.“ Anders gewendet können gegenüber EU-Inländern die streitentscheidenden Vorschriften § 24 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, § 25 Abs. 2 GlüStV, Art. 9 AGGlüStV, § 29 Abs. 4 Satz 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 AGGlüStV auch aus unionsrechtlicher Sicht und nach Meinung der Autoren des Aufsatzes in den Bayerischen Verwaltungsblättern angewendet werden.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin meint, dass die streitentscheidenden Normen des GlüStV und des AGGlüstV die Antragstellerin als EU-Inländerin schlechter als einen EU-Ausländer stellen würden. Insoweit wird verkannt, dass die Antragstellerin von den vorgenannten Vorschriften profitiert, da es nach der aktuellen Rechtslage jedermann, sowohl EU-Ausländern als auch EU-Inländern, verboten wäre, die sieben Spielhallen der Antragstellerin (neu) zu errichten und zu betreiben, § 25 Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV. Ein Antragsteller würde nach aktueller Rechtslage keine glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für eine Neuerrichtung und den Betrieb der sieben Spielhallen erhalten. Im Übrigen läge auch keine unzulässige Diskriminierung der Antragstellerin vor. Soweit ein Mitgliedstaat Regelungen schafft, die EU-Ausländer gegenüber Inländern potenziell sogar begünstigen, ist dies aus unionsrechtlicher Sicht nicht erheblich. Die sogenannte „Inländerdiskriminierung“ besagt, dass eine nationale Regelung, die unter Verstoß gegen Grundfreiheiten marktzugangsbeschränkende Wirkung entfaltet, unter anderem aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im Anwendungsbereich der Grundfreiheiten unangewendet bleiben muss, bei rein inländischen Sachverhalten jedoch weiter zur Anwendung kommt. Die Besserstellung von EU-Ausländern beruht auf einer Beseitigung von Zutrittshindernissen im Rahmen der Unionsfreiheiten, auf die sich Inländer bei rein inländischen Sachverhalten regelmäßig nicht berufen können. Denn der sachliche Anwendungsbereich der Grundfreiheiten bzw. der allgemeinen Freizügigkeit erfordert entsprechend dem Sinn und Zweck der Freiheiten grundsätzlich das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts (vgl. statt vieler EuGH, U.v. 25.7.2002 – C-459/99 – juris Rn. 39).

Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Antragstellerin kann ein nationales Gericht sowohl die Anwendbarkeit als auch den Anwendungsvorrang von Unionsrecht prüfen (vgl. als Beispiel etwa BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 17/12 – juris Rn. 38 ff.). Insoweit ist auch kein Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen, da das erkennende Gericht kein letztinstanzliches Gericht ist, Art. 267 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV.

Darüber hinaus haben weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bayerische Verfassungsgerichtshof einen ungerechtfertigten Eingriff in die Niederlassungsfreiheit, Art. 49 ff. AEUV, und die Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV, durch Regelungen des GlüStV und des AGGlüStV erkennen können (BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 – juris Rn. 124 und BayVerfGH, E.v. 12.6.2017 – Vf. 4-VII-13 – juris Rn. 78). Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Jahr 2014 entschieden, dass Art. 12 Satz 1 AGGlüStV nicht gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot verstößt (BayVGH, B.v. 9.5.2014 – 22 CS 14.568 – juris Rn. 25 f.).

2. Die streitentscheidenden Vorschriften § 24 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, § 25 Abs. 2 GlüStV, Art. 9 AGGlüStV, § 29 Abs. 4 Satz 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 AGGlüStV verstoßen entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Antragstellerin auch nicht gegen Art. 3, Art. 12 und Art. 14 GG. Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass die Antragstellerin von den vorgenannten Vorschriften profitiert, da Verbundverbot und Abstandsgebot des § 25 Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV gerade für sie nicht gelten, § 29 Abs. 4 Satz 2 und Satz GlüStV. Insoweit kann die Antragstellerin sich auch nicht auf eine ungerechtfertigte Grundrechtsverletzung berufen. Beschwert kann die Antragstellerin daher nur von der Regelung des Art. 12 AGGlüstV sein.

Die Regelung des Art. 12 AGGlüstV verstößt weder gegen Art. 12 GG noch gegen Art. 3 GG. Wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH, E.v. 12.6.2017 – Vf. 4-VII-13 – juris Rn. 86, mit Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12) für die zu Art. 12 GG und Art. 3 GG inhaltsgleichen Regelungen der Verfassung des Freistaates Bayern zu Recht festgestellt hat, stellt das Übergangsrecht des Art. 12 AGGlüStV i.V.m. § 29 Abs. 4 GlüstV insgesamt einen zulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber und eine gleichfalls zulässige Eigentumsbegrenzung dar.

Soweit Art. 12 AGGlüStV für den Weiterbetrieb von Spielhallen in einem baulichen Verbund die Vorlage eines Anpassungskonzepts im Hinblick auf die Zahl der Geldspielgeräte verlangt, ist der Eingriff in die Berufsfreiheit zur Bekämpfung der Spielsucht gedeckt. Zu Recht verweist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 – juris Rn. 191) darauf, dass gerade bei Mehrfachspielhallen im baulichen Verbund das Vertrauen in den unbeschränkten Weiterbetrieb schon vor der Neuregelung stark eingeschränkt gewesen ist, weil der Betrieb derartiger Spielhallenverbünde als legale Umgehung der vom Gesetzgeber schon früher beabsichtigten Einschränkung der Geldspielgeräte anzusehen ist. Dem Gesetzgeber ist es deshalb im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums verfassungsrechtlich unbenommen, bei der Bekämpfung der Spielsucht ein besonderes Augenmerk auf die baulichen Verbünde zu richten und insoweit die Ausnahmetatbestände anders zu fassen als beim Abstandsgebot.

Ferner musste der Bayerische Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Prüfung des Gleichheitssatzes der Verfassung des Freistaates Bayern auch eine mögliche Ungleichbehandlung mit Spielbanken überprüfen, die der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH, E.v. 12.6.2017 – Vf. 4-VII-13 – juris Rn. 18) verneint hat. Das Gerätespiel in Spielbanken ist nicht mit dem in Spielhallen zu vergleichen, sodass aus diesem Grund eine Ungleichbehandlung nicht gegeben ist.

Sofern sich die Antragstellerin auf eine Verletzung des Art. 14 GG beruft, dürfte der Schutzbereich dieses Grundrechts nicht neben Art. 12 GG eröffnet sein. Jedenfalls eröffnet Art. 14 GG keinen weitergehenden Schutz als Art. 12 GG (BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 – juris Rn. 169, 178, 212), so dass auch eine Verletzung dieses Grundrechts ausscheidet.

Ferner verletzen auch die Übergangsregelungen des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV keine Grundrechte (BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 – juris Rn. 213). Anders als die Antragstellerin meint, wurden bereits mit dem § 29 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 Satz 1 GlüStV großzügige Übergangsregelungen eingeräumt, auch wenn diese der Antragstellerin möglicherweise nicht bekannt waren.

III. Die Voraussetzungen des Art. 12 Satz 1 AGGlüstV liegen vor. Die sieben streitgegenständlichen Spielhallen befinden sich in einem baulichen Verbund im Sinne des Art. 12 Satz 1 AGGlüstV.

Bei der Formulierung „baulicher Verbund“ in Art. 12 Satz 1 AGGlüstV handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Welche baulichen Verknüpfungen neben Gebäuden oder Gebäudekomplexen unter diesem Begriff genau zu verstehen sind, ist bislang in der Rechtsprechung nicht beleuchtet worden. Auch die Gesetzesbegründung schweigt insoweit, abweichend vom Gesetzeswortlaut des Art. 12 Satz 1 AGGlüstV ist dort von einem Mehrfachkomplex die Rede (Bayerischer Landtag, Drucksache 16/12192, S. 14). Allerdings bedarf diese Frage hier keiner Klärung, da sich die sieben Spielhallen der Antragstellerin in einem Gebäude befinden und Gebäude von Art. 12 Satz 1 AGGlüStV im Rahmen des baulichen Verbunds ausdrücklich umfasst sind.

Unter einem Gebäude ist nach den bauordnungsrechtlichen Regelungen des Freistaats Bayern gemäß Art. 2 Abs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) eine selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann, zu verstehen. Der Begriff „Gebäudekomplex“ ist hingegen nicht legaldefiniert; ein Gebäudekomplex ist gekennzeichnet durch eine aus mehreren einzelnen Gebäuden bestehende Gebäudemehrheit, die als Gesamteinheit wahrgenommen werden und in der Regel über eine gemeinsame Erschließung verfügen (BayVGH, U.v. 11.10.2016 – 10 BV 15.590 – juris Rn. 21).

Das Anwesen in der A.-Str. 2 ist bereits nach den von der Antragstellerin eingereichten Planunterlagen (Behördenakte Bl. 563 ff.) als einheitliches Gebäude im Sinn von Art. 2 Abs. 2 BayBO anzusehen, das seine typische Prägung durch einen durchgehenden Arkadengang zur A.-Str. hin erhält. Des Weiteren ist das Gebäude auch in den eingereichten Planunterlagen (Behördenakte Bl. 563 ff.) als eigenständige bauliche Einheit gekennzeichnet. Noch deutlicher wird dies, wenn die von der Antragstellerin als Anlage ALHR 13 und ALHR 14 eingereichten Luftbilder herangezogen werden, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass es sich um ein Gebäude handelt.

Das streitgegenständliche Gebäude hat nach den eingereichten Planunterlagen (Behördenakte Bl. 563 ff.) im Maßstab 1:250 eine Länge von 53,75 Meter und eine Breite von 26,25 Meter. Das Gericht hat diese Maße in den Plänen in Zentimetern gemessen und dann den Maßstab entsprechend umgerechnet. Mithin handelt es sich um kein besonders großes Gebäude, sondern um ein in einem städtischen Umfeld normal großes Gebäude. Hinzu kommt, dass die Eingänge zu den Spielhallen der Antragstellerin alle an der in einer Flucht verlaufenden Gebäudeseite zur A.-Str. hin gelegen sind. Die Entfernung zwischen den Eingängen stellt sich nach den Messungen des Gerichts in den Planunterlagen wie folgt dar: Die Entfernung des linken Eingangs zur Spielhalle im ersten Obergeschoss zum Eingang der Spielhalle im Erdgeschoss beträgt ca. 10 Meter. Die Entfernung des rechten Eingangs zur Spielhalle im ersten Obergeschoss zum Eingang der Spielhalle im Erdgeschoss beträgt ca. 15 Meter. Die Eingänge liegen im Erdgeschoss des Gebäudes unter Arkaden, die im ersten Obergeschoss einen Überhang von 6,5 Metern bilden. Die Anlage ALHR 15, Lichtbild, zeigt dabei einen Eingang zu den Spielhallen im ersten Obergeschoss, die Anlage ALHR 16, Lichtbild, den Eingang zu den Spielhallen im Erdgeschoss. Der Eingang zu den Spielhallen im Erdgeschoss wird laut den Lichtbildern durch ein Schild beworben, das quer in den Arkaden hängt. Über dem abgebildeten Eingang zu der Spielhalle im ersten Obergeschoss ist das Schild über dem Eingang angebracht. Darüber hinaus bestehen für die Räumlichkeiten in diesem Gebäude (weitere) verschiedene Eingänge („Fitness“, „Hotel“, „Casino 1. OG“, „Café Casino“, „Billard“, „Erotic“, etc. – vgl. Planunterlagen (Behördenakte Bl. 563 ff.)).

Vor dem Hintergrund dieser räumlichen Gegebenheiten bedarf es keiner wegen einer besonderen Größe eines Gebäudes aus verfassungsrechtlichen Gründen vorzunehmenden teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs des Art. 12 Satz 1 AGGlüstV (vgl. zu einer ähnlichen Vorgehensweise im Rahmen des § 21 Abs. 2 GlüStV BayVGH, U.v. 11.10.2016 – 10 BV 15.590 – juris Rn. 21). Die Spielhallen befinden sich unproblematisch in einem Gebäude. Irrelevant ist, ob der Zugang zu den Spielhallen im ersten Obergeschoss nur durch einen oder zwei Eingänge sichergestellt ist. Genauso wenig kommt es darauf an, ob eine der Spielhallen möglicherweise im Untergeschoss zu finden ist (vgl. Behördenakte Bl. 565). Die Eingänge der Spielhallen sind nach den eingereichten Unterlagen alle im Erdgeschoss in einer Flucht angeordnet und maximal ca. 15 Meter voneinander entfernt. Hinzukommt, dass die Eingänge unter weit nach vorn zu A.-Str. überhängenden Arkaden liegen und vor Witterungseinflüssen geschützt sind. Damit liegt bezogen auf die Spielhallen ohne weiteres ein Fall des Art. 12 Satz 1 AGGlüStV vor, es befinden sich mehrere Spielhallen in einem Gebäude.

Selbst wenn man die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit § 21 Abs. 2 GlüStV entwickelten Kriterien zu einer einschränkenden Auslegung des Begriffs Gebäude in Art. 12 Satz 1 AGGlüStV (BayVGH, U.v. 11.10.2016 – 10 BV 15.590 – juris Rn. 24 ff.) als geboten ansehen wollte, wären diese erfüllt. Insoweit verweist das Gericht auf die anschauliche und nachvollziehbare Darlegung der Antragsgegnerin in deren Schriftsatz vom 14. August 2017. Die von der Rechtsprechung geforderte Kurzläufigkeit zwischen den Spielhallen ist gegeben. Die Spielhallen im ersten Obergeschoss und die Spielhallen im Erdgeschoss befinden sich nach den Planunterlagen (Behördenakte Bl. 563 ff.) räumlich teilweise übereinander und damit in Teilen – wenn auch in horizontaler Hinsicht – Wand an Wand. Zwischen den Eingängen bedarf es nur eines unbedeutenden Fußwegs, nämlich maximal 15 Meter. Die Entfernung des linken Treppenhauses, dem einen Aufgang zu den Spielhallen im ersten Obergeschoss, zum Eingang der Spielhallen im Erdgeschoss beträgt ca. 10 Meter. Auch die Entfernung zwischen dem Eingang zu den Spielhallen im Erdgeschoss zum rechten der beiden Treppenhäuser, dem anderen Aufgang zu den Spielhallen im ersten Obergeschoss, beträgt lediglich 15 Meter. Auch die geforderte Sichtbeziehung ist gegeben. Bei Verlassen des linken Treppenhauses besteht zweifellos Sichtkontakt zu den Spielhallen im Erdgeschoss. Auch bei Verlassen des rechten Treppenhauses ist aufgrund der kurzen Entfernung zum Eingang der Spielhallen im Erdgeschoss eine Sichtbeziehung vorhanden. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Eingänge im Erdgeschoss alle in einer Flucht liegen und folgt anschaulich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Lichtbildern. Der Eingang zu den Spielhallen im Erdgeschoss wird durch ein Schild beworben, das quer in den Arkaden hängt, sodass der Blick bei Betreten der Arkaden unweigerlich darauf fällt. Bei Durchqueren der Arkaden werden Besucher im Übrigen durch die Beschilderung sowohl auf die Spielhallen im Erdgeschoss als auch auf die Spielhallen im ersten Obergeschoss aufmerksam. Sie haben auf kurze Distanz alle Spielmöglichkeiten im Blick. Die Spielhallen im ersten Obergeschoss sind zwar nur über Treppenhäuser zu erreichen, die von den Arkaden aus zu betreten sind. Das Verlassen der Spielhallen führt aber nicht dazu, dass mit dem kurzzeitigen Betreten der Arkaden eine von der Rechtsprechung geforderte erneute Hemmschwelle aufgebaut wird, da ein Wechsel in eine andere Spielhalle kurzläufig möglich und eine Blickbeziehung gegeben ist. Hinzu kommt, das von einer Spielhalle im Obergeschoss unter Schutz der Arkaden, also überdacht und geschützt vor Witterungseinflüssen, in eine Spielhalle im Erdgeschoss gewechselt werden kann. Beim Verlassen der Spielhallen im ersten Obergeschoss wird also keine Hemmschwelle aufgebaut, die Spielhallen im Erdgeschoss zu besuchen (und umgekehrt).

B. Der hilfsweise Antrag, der auf die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zielt, ist nicht statthaft. Wie bereits unter A. I. festgestellt, ergibt sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage aus dem Gesetz.

C. Der Antrag auf Erlass eines sogenannten Hängebeschlusses ist unzulässig.

Es fehlt bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsgegnerin hat vor Stellung des entsprechenden Antrags dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit E-Mail vom 30. Juni 2017 zugesichert, von einem Einschreiten gegen den Betrieb der Spielhallen mit insgesamt 72 Geldspielgeräten abzusehen. Spätestens mit einer E-Mail der Antragsgegnerin an den Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 2. August 2017, in der diese zugesichert hat, bis zum Abschluss des Eilverfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen vorzunehmen, ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen Ferner wären auch in dem Zeitraum zwischen Bekanntgabe der Bescheide am 30. Juni 2017 und einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keine irreversiblen Zustände geschaffen worden. Die Antragstellerin hätte ohne weiteres einige Geldspielgeräte außer Betrieb nehmen und dann nach einer für sie gegebenenfalls positiven Entscheidung wieder aktivieren können. Ein wirtschaftlicher Schaden, der aus dem vorübergehenden Betrieb von nur 48 Geldspielgeräten resultiert, wurde nicht substantiiert vorgetragen. Vor diesem Hintergrund hätte der Erlass eines Hängebeschlusses im Rahmen einer Interessenabwägung abgelehnt werden müssen.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

E. Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Der danach in den sieben Hauptsacheverfahren festzusetzende Auffangwert von jeweils EUR 5.000,00 wird wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO halbiert. Für ein Verfahren zum Erlass eines sogenannten Hängebeschlusses entspricht der Streitwert der Hälfte des im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO festzusetzenden Wertes (BayVGH, B.v. 18.09.2014 – 15 CS 14.1619 – juris Rn. 10). Da die Antragstellerin jeweils bezogen auf die sieben streitgegenständlichen Bescheide zwei Begehren geltend macht, die siebenfache Anordnung der aufschiebenden Wirkung und den siebenfachen Erlass eines Hängebeschlusses, handelt es sich vorliegend um insgesamt 14 unterschiedliche Streitgegenstände. Deshalb war der Streitwert auf EUR 25.250,00 (7 x EUR 2.500,00 und 7 x EUR 1.250,00) festzusetzen.

Der Hilfsantrag erhöht den Streitwert nicht. Der Streitwert ist nur dann aus der Addition von Haupt- und Hilfsantrag zu errechnen, wenn die jeweiligen Ansprüche nicht identisch sind und über den Hilfsantrag entschieden worden ist. Die von der Antragstellerin mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche betreffen denselben Gegenstand. Derselbe Gegenstand ist betroffen, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Anträge nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass – die vom Antragsteller gesetzte Bedingung fortgedacht – allen stattgegeben werden könnte, sondern dass der Zuspruch des einen Antrags notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, B.v. 12.4.2010 – II ZR 34/07, juris Rn. 4). Der nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag kann bereits Erfolg haben, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht gegeben sind, also die Anordnung der sofortigen Vollziehung etwa nicht begründet wurde und keine Ausnahme nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorliegt. Der in § 80 Abs. 5 VwGO nicht genannte Antrag auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ebenfalls dann Erfolg, wenn eine Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO fehlt. Somit betreffen die Anträge denselben Gegenstand.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 12/04/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 34/07 vom 12. April 2010 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. April 2010 durch die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender beschlossen: Die Gegenvors
published on 11/10/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi
published on 18/09/2014 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beigeladene zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.875 Euro festgesetzt. Gründe
published on 09/05/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 € festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. . Tatbestand Der Kläger möchte, dass für die Spiel
published on 15/10/2018 00:00

Tenor I.Die Verfahren Az. RN 5 K 17.1134, RN 5 K 17.1140, RN 5 K 17.1141 und RN 5 K 17.1142 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Az. RN 5 K 17.1134 geführt. II.Die Klagen werden abgewiesen. III.Die Klä
published on 24/01/2019 00:00

Tenor I. Die Verfahren Az. RN 5 K 17.1858 und RN 5 K 17.1859 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Az. RN 5 K 17.1858 geführt. II. Die Klagen werden abgewiesen. III. Der Kläger trägt die Kosten der Verf
published on 24/01/2019 00:00

Tenor I. Die Verfahren Az. RN 5 K 17.1243, RN 5 K 18.2040 und RN 5 K 18.2041 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Az. RN 5 K 17.1243 geführt. II. Die Klagen werden abgewiesen. III. Die Klägerin trägt d
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.