Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Juni 2017 - M 11 SN 17.1933

published on 23/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Juni 2017 - M 11 SN 17.1933
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … Er betreibt hierauf einen landwirtschaftlichen Betrieb. Nach unwidersprochener Annahme der Beteiligten befinden sich der Hauptstall sowie der Kälberstall im Innenbereich, der Offenstall, das Fahrsilo, ein Festmistlager sowie eine bereits genehmigte aber noch nicht verwirklichte Güllegrube im Außenbereich. Im Osten schließen sich unmittelbar die Grundstücke FlNr. … und … an. Auf diesen befindet sich bereits Wohnbebauung und zwar ca. 35 m bzw. 45 m vom landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers entfernt. Im Norden des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers befindet sich, durch die Straße „An ...“ (FlNr. ...) getrennt, das Grundstück des Beigeladenen FlNr. … Im Westen grenzt es an den Außenbereich an.

Unter dem 9. Juni 2016 beantragte der Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. …

Unter dem 4. Dezember 2016 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. …

Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2016 stellte das Landratsamt ... … (im Folgenden: Landratsamt), dass die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Pkw-Stellplätzen planungsrechtlich zulässig ist.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2017 wurde dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung des geplanten Vorhabens erteilt. Gemäß Nr. 1.4 sind die schalltechnische Untersuchung der Firma … GmbH vom 24. November 2016 sowie die Geruchsimmissionsprognose vom 30. November 2016 Bestandteile der Baugenehmigung. Unter Nr. 1.5 und Nr. 1.6 finden sich Auflagen zur Schalldämmung.

Weder der Vorbescheid vom 7. Dezember 2016 noch die Baugenehmigung vom 8. Februar 2017 wurden dem Antragsteller zugestellt.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten jeweils vom 14. März 2017 erhob der Antragsteller sowohl gegen den Vorbescheid als auch gegen die Baugenehmigung Klage.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 3. Mai 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, beantragte der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts ... vom 08.02.2017 (Az. ...) anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Baugenehmigungsbescheid Nachbarrechte verletze und die Hauptsacheklage daher erfolgreich sein werde. Die Hauptsacheklage sei fristgerecht eingelegt worden, da die Baugenehmigung dem Antragsteller nicht zugestellt und er im Genehmigungsverfahren auch nicht beteiligt worden sei. Soweit eine Zustellung an einen Herrn ... erfolgt sei, handele es sich dabei erkennbar nicht um den Antragsteller. Der Antragsteller sei auch Nachbar im baurechtlichen Sinne, auch wenn sein Grundstück durch die Straße „An ...“ vom Grundstück des Beigeladenen getrennt sei, da das Bauvorhaben dennoch das Grundstück des Klägers möglicherweise in öffentlichen Belangen nachteilig berühre. Die Möglichkeit einer nachteiligen Berührung reiche zur Vermittlung einer Antragsbefugnis aus. Der Antragsteller sei auch in seinen Rechten verletzt, da das Bauvorhaben rücksichtslos sei. Der Antragsteller habe einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben, da es in unzulässiger Weise an den emittierenden Betrieb des Antragstellers heranrücke und dieser daher nachträgliche Auflagen gemäß § 24 BImSchG befürchten müsse, da das Vorhaben sich unzumutbaren Immissionen aussetze. Es liege ein Fall der „heranrückenden Wohnbebauung“ vor. Der Vorbescheid entfalte keine Bindungswirkung, da auch hiergegen eine zulässige, insbesondere nicht verfristete, Klage erhoben worden sei. Es lägen unzumutbare Geruchsimmissionen vor. Das Geruchsgutachten, das sich auf die Bewertungsmethode nach der GIRL stütze, komme zu dem Ergebnis, dass an der Südfassade des Vorhabens eine Geruchsstundenhäufigkeit von 17% der Jahresstunden auftrete. Unter Berücksichtigung des auf der Nordseite des Betriebs des Antragstellers tatsächlich vorhandenen Hühnerstalls mit 150 Hühnern ergebe sich sogar ein Wert von 20% Geruchsstundenhäufigkeit. Ein nach der GIRL für (faktische) Dorfgebiete zulässiger Zwischenwert bis maximal 20% Geruchsstundenhäufigkeit dürfe nicht angenommen werden, da die Bildung dieser Zwischenwerte sich auf Konstellationen beziehe, in denen Dorfgebiete an den Außenbereich grenzten und daher Emissionen aus dem Außenbereich ausgesetzt seien. Diese Zwischenwertbildung gelte nicht, falls die Immissionen aus dem Dorfgebiet selber stammten. Auch sei es nicht zutreffend, dass der Betrieb des Antragstellers keine zusätzlichen Einschränkungen zu befürchten habe, da gegenüber der Wohnbebauung im östlichen Bereich bereits Überschreitungen der Geruchsgrenzwerte für Dorfgebiete vorlägen und der Betrieb des Antragstellers gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen insoweit kein Mehr an Rücksicht nehmen müsse. Das Vorhaben rücke nämlich aus einer anderen Himmelsrichtung an den landwirtschaftlichen Betrieb heran. Ausweislich des Gutachtens liege es in der Hauptwindrichtung. In dieser Himmelsrichtung liege bis dato kein maßgeblicher Immissionsort. Auch sei der zwar momentan nicht genehmigte aber tatsächlich vorhandene Hühnerstall auf der Nordseite des Betriebs des Antragstellers in die Betrachtung einzubeziehen. Dies folge daraus, dass der Antragsteller dem Landratsamt mitgeteilt habe, dass er den Hühnerstall in jedem Fall legalisieren möchte. Zumindest handele es sich um eine konkret geäußerte Betriebserweiterungsabsicht. Es sei anerkannt, dass im Rahmen des Rücksichtnahmegebots künftige Erweiterungs- und Änderungsabsichten zu berücksichtigen seien, soweit diese zum Zeitpunkt der Genehmigung bereits konkret geäußert worden seien. Dem Landratsamt seien Größe und Umfang des geplanten Hühnerstalls positiv bekannt gewesen. Er sei daher bei den geplanten Immissionen zu berücksichtigen gewesen, sodass ein Wert von 20% Geruchsstundenhäufigkeit zu Grunde zu legen sei. Zudem würden die Lärmgrenzwerte gemäß TA Lärm für Dorfgebiete nachts an der Südfassade um 1 dB(A) und an der Westfassade um 2 dB(A) überschritten. Auch wenn die TA Lärm nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten gelte, sei sie dennoch als Orientierungshilfe heranzuziehen. Die in der Baugnehmigung vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen seien nicht geeignet, diesen Lärmkonflikt zu lösen, da die Ermittlung des Beurteilungspegels 0,5 m vor dem öffenbaren Fenster eines schutzwürdigen Raumes erfolge.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Belange des Antragstellers im Genehmigungsverfahren ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Gutachten hinsichtlich Geruchs- und Lärmimmissionen kämen zu dem Ergebnis, dass sich aufgrund des Vorhabens keine zusätzlichen Rücksichtnahmepflichten für den Antragsteller ergäben und daher nicht mit einer Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den Tierhaltungsbetrieb des Antragstellers zu rechnen sei. Der Hühnerstall stelle einen Schwarzbau dar, dessen weitere Errichtung (Restarbeiten) mit Bescheid vom 31. August 2016 eingestellt worden seien. Eine nachträgliche Genehmigung scheide aus, da der Hühnerstall nach der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … vom 21. Februar 2017 nicht der guten landwirtschaftlichen Praxis entspreche und zudem keine dienende Funktion für den Betrieb des Antragstellers habe. Der Antragsteller sei auch bereits aufgefordert worden, den Hühnerstall zu beseitigen. Dem Beigeladenen könne nicht zugemutet werden, auf den Hühnerstall Rücksicht zu nehmen, da durch die Stellungnahme vom 21. Februar 2017 seine materielle Illegalität belegt sei und er daher keinen Bestand und keine Zukunft habe. Die nähere Umgebung sei als Dorfgebiet einzustufen, im Westen grenze das Vorhaben des Beigeladenen an den Außenbereich an. Hinsichtlich der Geruchsemissionen könne die GIRL als Orientierungshilfe herangezogen werden. Der Hühnerstall sei nicht zu berücksichtigen gewesen, da er ohne Genehmigung errichtet worden sei und anzunehmen sei, dass er nicht genehmigungsfähig sein werde. Die Errichtung des Hühnerstalls an dieser Stelle verstoße auch gegen das Rücksichtnahmegebot, da auf einem derart großen Betriebsgrundstück ein geruchsgünstigerer Platz zu finden sei. Die Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 15% Geruchsstundenhäufigkeit für Dorfgebiete um 2% stelle keine unzumutbare Belästigung dar. Gesunde Wohnverhältnisse seien gewahrt. Zudem führe die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme dazu, dass die Emissionen, die anderorts erheblich wären, eventuell hinzunehmen seien, wenn die emittierende Anlage bestandsgeschützt sei. Die Überschreitung der Lärmgrenzwerte der TA Lärm erfolge nur aufgrund von ausnahmsweisem nächtlichen Traktoreneinsatz, insbesondere bei angekündigten Unwettern. Dies sei nach dem Stand der Technik nicht vermeidbar. Die TA Lärm sei auf landwirtschaftliche Immissionen nicht anwendbar, aber als Orientierungshilfe heranzuziehen. Das Vorhaben müsse, da es an einen Betrieb heranrücke gegen den kein Anspruch auf Einhaltung der Werte der TA Lärm bestehe, sich selbst vor Lärmimmissionen schützen. Die passiven Schallschutzmaßnahmen seien aus fachlicher Sicht ausreichend.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 19. Mai 2017 ließ der Beigeladene beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage und damit der Antrag bereits unzulässig seien, da der Antragsteller nicht Nachbar im Sinne des Baurechts sei, da sein Grundstück nicht unmittelbar an das des Beigeladenen angrenze. Auch werde der Antragsteller in keinen Rechten verletzt. Er müsse nicht befürchten, dass er aufgrund der Realisierung des Vorhabens des Beigeladenen Einschränkungen hinnehmen müsse, die über jetzt bereits vorhandene Einschränkungen hinausgingen. Im Außenbereich sei eine Güllegrube genehmigt, aber noch nicht errichtet, die zu 2% zu dem Gesamtwert der Geruchsstundenhäufigkeit beitrage. Dieser Wert müsse, da die Güllegrube noch nicht errichtet sei, wieder abgezogen werden, sodass von vorneherein 15% eingehalten seien. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum die erhöhten Grenzwerte gemäß der GIRL nicht angenommen werden könnten, da diese Anpassung der Grenzwerte gerade erlaubt sei, um privilegierte Vorhaben, die im Außenbereich verwirklicht werden könnten, davor zu bewahren, wegen schutzbedürftiger Innenbereichsvorhaben abgelehnt zu werden. Die Nichteinhaltung des Grenzwerts von 15% ergebe sich gerade deshalb, dass aufgrund der Güllegrube aus dem Außenbereich kommende Geruchsimmissionen zu erwarten seien. Schon aus diesem Grund müsse der Antragsteller keine betrieblichen Einschränkungen befürchten. Der Hühnerstall müsse völlig außer Betracht bleiben. Rücksicht könne nur verlangt werden, wenn es sich um genehmigten Bestand handele. Der Stall sei auch in dieser Form nicht genehmigungsfähig. Zudem müsse der Betrieb des Antragstellers bereits auf zahlreiche Wohngrundstücke Rücksicht nehmen, insbesondere auf die östlich gelegenen Grundstücke FlNr. … und … Zudem sei auch auf die Ortsüblichkeit zu achten. Die gesamte Umgebung sei durch den großen Betrieb des Antragstellers geprägt, sodass sich die Nachbarn auf entsprechende Immissionen einstellen müssten.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Mai 2017 äußerte sich der Antragsteller nochmals zum Verfahren. Im Wesentlichen trug er vor, dass die Güllegrube zu berücksichtigen sei. Auch der Hühnerstall sei zu berücksichtigen, da ein Bauantrag zeitnah eingereicht werden werde.

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2017 nahm der Bevollmächtigte des Beigeladenen erneut Stellung. Im Wesentlichen wurde erneut darauf hingewiesen, dass die Güllegrube außer Acht zu lassen sei, da sie noch nicht realisiert sei. Auch sei der Hühnerstall außer Acht zu lassen, da das Landratsamt offensichtlich davon ausgehe, dass der Hühnerstall in keiner Form genehmigungsfähig sei, was sich auch an dem Anhörungsschreiben hinsichtlich einer Beseitigung zeige. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass im Gutachten von einem Bestand von 95 Rindern ausgegangen werde, wohingegen das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von einem Bestand von 90 Tieren ausgehe. Daher müsse eine Anpassung nach unten vorgenommen werden. Generell sei im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes dem Vollzugsinteresse des Bauherrn ein großes Gewicht beizumessen. Der Antragsteller müsse bereits zudem bereits in erheblichem Maße auf vorhandene Wohnbebauung Rücksicht nehmen.

Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2016 trug der Bevollmächtigte des Antragstellers noch vor, dass der Hühnerstall eine Größe von 4,30 m x 4,80 m bei einer Höhe von 3,70 m, abfallend auf 2,90 m aufweise. Es ergebe sich somit ein Bruttorauminhalt von 68,12 Kubikmeter, sodass der Hühnerstall nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1a BayBO verfahrensfrei sei. Er sei also nicht formal baurechtswidrig. In materieller Hinsicht gehe das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erkennbar davon aus, dass die materielle Baurechtmäßigkeit nur vom Einbau einer Lichtöffnung entsprechend der Größe des Stalls abhänge. Der Antragsteller wolle ein solches Fenster einbauen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, auch diejenigen des zugehörigen Klageverfahren (M 11 K 17.1079) sowie die Bauvorlagen Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

Der Antragsteller ist antragsbefugt entsprechend § 42 Abs. 2, 1. Alt. VwGO, da er Nachbar im baurechtlichen Sinne ist. Zwar grenzt sein Grundstück nicht unmittelbar an dasjenige des Beigeladenen an. Allerdings ist das Vorhabengrundstück nur durch eine Straße vom Grundstück des Antragstellers getrennt. Das Vorhaben ist somit Emissionen des Betriebs des Antragstellers ausgesetzt, was wiederum möglicherweise das Grundstück des Antragstellers in öffentlich-rechtlichen Belangen beeinträchtigt. Dies genügt zur Bejahung der Nachbareigenschaft im baurechtlichen Sinne und der Antragsbefugnis. Ein unmittelbares Angrenzen des Grundstücks des Antragstellers ist dagegen nicht erforderlich.

Auch ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb entfallen, weil die Hauptsacheklage verfristet wäre. Der Baugenehmigungsbescheid vom 8. Februar 2017 wurde dem Antragsteller unstreitig nicht zugestellt, sodass die Erhebung einer Klage jedenfalls innerhalb eines Jahres möglich ist.

2. Die Interessenabwägung fällt allerdings zulasten des Antragstellers aus.

Gemäß § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Dritten, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an.

Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung des Rechtsbehelfs ergibt, dass dieser letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.07.1973 – 1 BvR 155/73 -, 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35, 382; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.01.1991 – 14 CS 90.3166 -, BayVBl 1991, 275).

Die im Eilverfahren auch ohne Durchführung eines Augenscheins mögliche Überprüfung der Angelegenheit anhand der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten samt Plänen ergibt, dass die Klage des Antragstellers aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird.

Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Nachbarn – wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt – eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 25.02.1977 – 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122).

Vorliegend verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da sich das Vorhaben des Beigeladenen voraussichtlich keinen unzumutbaren Immissionen des Betriebs des Antragstellers aussetzt.

Zum einen ist nicht zu erwarten, dass sich das Vorhaben unzumutbaren Geruchsimmissionen aussetzt. Selbst unter Zugrundelegung der GIRL, die – wie die Beteiligten übereinstimmend zutreffend ausgeführt haben – ohnehin nur eine unverbindliche Orientierungshilfe darstellt, bewegt sich die zu erwartende Geruchsstundenhäufigkeit im Rahmen des Zumutbaren.

Gemäß den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL sind in begründeten Einzelfällen am Rand von Dorfgebieten Zwischenwerte bis zu 20% möglich. Dieser Regelung ist nicht zu entnehmen, dass dieser Wert tatsächlich nur gelten soll, wenn die verursachenden Immissionen tatsächlich aus dem Außenbereich stammen. Vielmehr soll hierdurch allein der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Grundstücke am Rand von Dorfgebieten generell noch weniger schutzbedürftig sind als Grundstücke inmitten des Dorfgebiets. Ob die verursachenden Immissionen im jeweiligen Einzelfall tatsächlich aus dem Außenbereich stammen oder aus dem Dorfgebiet selbst oder – was wohl in der Realität der absoluten Mehrzahl der Fälle entsprechend dürfte – zum Teil aus dem Außenbereich und zum Teil aus dem Dorfgebiet selbst, ist unerheblich. Dies gilt umso mehr als in (faktischen) Dorfgebieten auf die Belange land- und forstwirtschaftlicher Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Dementsprechend haben andere Nutzungsarten gerade in Dorfgebieten die besondere Stellung landwirtschaftlicher Betriebe hinzunehmen. Diese Regelung trägt also alleine dem objektiven Umstand Rechnung, dass auf Grundstücken am Rand eines Dorfgebiets, aufgrund ihrer Lage zum Außenbereich hin, allgemein mehr Geruchsimmissionen hinzunehmen sind als inmitten des Gebiets.

Das Grundstück des Beigeladenen grenzt im Westen an den Außenbereich an. Auch stellt sich die Eigenart des Gebiets, in dem das Vorhabengrundstück sowie - teilweise – das Grundstück des Antragstellers liegt, nach Aktenlage als faktisches Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO dar.

Im vorliegenden Fall ist zudem auch zu berücksichtigen, dass ein Teil des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers gerade im Außenbereich gelegen ist, nämlich das Fahrsilo, ein Festmistlager, ein Offenstall für Rinder sowie die Güllegrube, die zwar genehmigt, jedoch noch nicht verwirklicht ist, aber dennoch bereits im Geruchsgutachten Berücksichtigung gefunden hat. Bei all dem handelt es sich um geruchsintensive Anlagen, die aus einer Außenbereichslage heraus emittieren. Selbst wenn man also eine individuelle Betrachtung dergestalt verlangen würde, dass eine Zwischenwertbildung nur für Dorfrandgrundstücke möglich sein soll, die Immissionen eines im Außenbereich gelegenen Betriebs ausgesetzt sind, wäre dies vorliegend zu bejahen, da jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Immissionen des Betriebs des Antragstellers aus dem Außenbereich stammt. Allein deshalb ist die Annahme eines Zwischenwerts vorliegend möglich. Es kann daher offenbleiben, ob die Güllegrube zu berücksichtigen ist, da selbst dann ein Zwischenwert von 17% Geruchsstundenhäufigkeit aufgrund der Ortsrandlage des Vorhabengrundstücks jedenfalls zumutbar ist.

Der Hühnerstall ist vorliegend nicht zu berücksichtigen, da es sich um nichtgenehmigten Bestand handelt und er auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 04.04.2013 – 3 M 183/12 – juris Rn. 6 ff.). Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit scheidet aufgrund der negativen Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … vom 21. Februar 2017 bereits aus. Im Übrigen würde selbst die Berücksichtigung des Hühnerstalls nach dem vom Beigeladenen vorgelegten Gutachten zu einer Geruchsstundenhäufigkeit von maximal 20% und damit zu einem nach der GIRL zulässigen Zwischenwert führen. Aufgrund der konkreten Situation erscheint ein solcher Wert dem Beigeladenen auch zumutbar. Im Rahmen der Ermittlung der zulässigen Geruchsimmissionen nach der GIRL, die ohnehin nicht verbindlich ist, sind Aspekte der Ortsüblichkeit zu berücksichtigen. Vorliegend ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich um einen ländlich geprägten Raum handelt. Der große landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers wird von diesem seit langer Zeit betrieben. Auch auf dem Vorhabengrundstück existierte früher landwirtschaftliche Nutzung. Schließlich hat der Antragsteller die streitgegenständliche Hühnerhaltung nicht neu in seinen Betrieb aufgenommen. Vielmehr hatte er bereits einen Hühnerstall und zwar an der Stelle, an der er danach den Offenstall zur Rinderhaltung errichtet hat. Es handelt sich mithin nur um eine Verlegung des Hühnerstalls, sodass eine etwaige Hühnerhaltung auch unter diesem Aspekt als ortsüblich anzusehen wäre. Demnach wären die aus dem Betrieb des Antragstellers stammenden Geruchsimmissionen dem Wohnbauvorhaben des Beigeladenen selbst unter Berücksichtigung des Hühnerstalls in der konkreten Situation zumutbar.

Zum anderen setzt sich das Vorhaben des Beigeladenen keinen unzumutbaren Lärmimmissionen aus. Denn es ist ausgeschlossen, dass der Betrieb des Antragstellers weitere Einschränkungen hinnehmen muss, die über das Maß an Rücksicht hinausgehen, das der Antragsteller bereits auf vorhandene, in derselben Weise störempfindliche Bebauung nehmen muss (vgl. VG München, U. v. 19.01.2016 – M 1 K 15.2568). Ausweislich des vorgelegten Lärmgutachtens ist bei Traktoreneinsatz zu Ernteeinsätzen aufgrund von außergewöhnlichen Witterungsbedingungen ein Beurteilungspegel von 47 dB(A) an der Westfassade des Vorhabens zu erwarten. Die nächtlichen Grenzwerte der TA Lärm für ein Dorfgebiet wären demnach um 2 dB(A) überschritten. Ausweislich des Lärmgutachtens (vgl. S. 15) befinden sich mögliche Traktorfahrwege zum einen im Bereich westlich des Vorhabens im Außenbereich und von dort auf die Ostseite des Betriebs und zum anderen von der Straße „An ...“ aus direkt in die Hofeinfahrt. In beiden Varianten ist jedoch aus der genannten Darstellung ersichtlich, dass die genannten Fahrwege im Wesentlichen ebenso nahe an der bereits bestehenden Wohnbebauung auf den Grundstücken FlNr. … bzw. … vorbeiführen. Aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass diese Wohnbebauung daher ebenso den Geräuschimmission des Betriebs des Antragstellers ausgesetzt ist. Auf diese muss der Antragsteller bereits Rücksicht nehmen. Dass der Antragsteller aufgrund der Verwirklichung des Vorhabens des Beigeladenen weitere Einschränkungen im Sinne von erhöhten Rücksichtnahmepflichten hinnehmen muss, ist nicht ersichtlich.

Zudem ist zu beachten, dass nur ausnahmsweise nächtliche Ernteeinsätze erfolgen, nämlich im Falle von bevorstehenden Unwettern zur Erntezeit. Dies ist entsprechender Wohnbebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen jedenfalls zumutbar, da die TA Lärm bereits nicht anwendbar und es zum einen ortsüblich ist und zum anderen auch die passiven Schallschutzmaßnahmen, die unter Nr. 1.5 und 1.6 des Genehmigungsbescheids angeordnet wurden, eine Verbesserung der Situation hinsichtlich Lärmimmissionen bewirken.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs, wobei im Eilverfahren die Hälfte des im Rahmen des Hauptsacheverfahrens anzusetzenden Streitwerts angenommen wurde.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 19/01/2016 00:00

Gründe Aktenzeichen: M 1 K 15.2568 Gericht: VG München Urteil 19. Januar 2016 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarklage; Rücksichtnahmegebot; Heranrückende Wohnbebauung; Lohnbetrieb (ungenehmigt)
published on 04/04/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 03. Dezember 2012 wird mit folgender Auflage zurückgewiesen: Die Beigeladene hat das Niederschlagswasser technisch in der Ausführung abzuleiten, w
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Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.